Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07

bei uns veröffentlicht am09.11.2007

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität Ulm wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2007 ein Sonntag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; ebenso bereits die Beschlüsse der Kammer zum WS 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -) . Folglich sind alle AntragstellerInnnen mit einem bis zum 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der AntragstellerInnen in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Soweit einzelne Antragstellervertreter in - an alle mit dem Kapazitätsrecht befassten Gerichte versandten - allgemeinen Schriftsätzen Bedenken gegen eine Auslegung ihrer Anträge erheben, setzen sie sich nicht mit der (ihnen bekannten) zitierten Rechtsprechung der Kammer auseinander, von der abzuweichen folglich keine Veranlassung besteht. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner/ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 316 Studienplätze. Darüber hinaus sind Studienplätze im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin in einem Umfang ungenutzt, der die vorläufige Zulassung von weiteren Studierenden im Studiengang Humanmedizin bis auf die Gesamtzahl von 326 Studierenden zulässt.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 - ZZVO 2007/2008 -) vom 05.07.2007 (GBl. S. 331) sind 310 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2007/08 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 318 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an. Die Antragsgegnerin kann aber im hier zu beurteilenden Studienjahr 326 Studierende der Humanmedizin ausbilden. Sie ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 8 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten. Im Eilverfahren können allerdings lediglich Teilstudienplätze beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugesprochen werden.
10 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,25 SWS angegeben. Dabei hat sie - ebenso wie im Vorjahr - 40 Planstellen zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen aus:
11 
- Anatomie
12 
Abteilung Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
3
9
-
27
W 1
2
4
-
 8
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
A 13-15 (Z)
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
61
14 
Abteilung Molekulare und zelluläre Anatomie
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
44
16 
Die Antragsgegnerin hat die im Vorjahr noch zusammengefassten Abteilungen nunmehr getrennt ausgewiesen. Das Lehrdeputat in der Anatomie ist gleich geblieben.
17 
- Physiologie
18 
Abteilung Allgemeine Physiologie
19 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
35
20 
Abteilung Angewandte Physiologie
21 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
4
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
Summe (in SWS)
49
22 
Auch hier hat die Antragsgegnerin die im Vorjahr noch zusammen ausgewiesenen Abteilungen getrennt dargestellt. Eine bis 31.01.2007 mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzte W1-Stelle (Nr. 104980, Stelleninhaber bis dahin: Dr. L.) ist seit 01.02.2007 je zur Hälfte mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt.
23 
- Physiologische Chemie
24 
Abteilung Physiologische Chemie
25 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
4
14
W 1
1
6*
-
 6
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
3
4
-
12
Summe (in SWS)
41
26 
*Die W1-Stelle Nr. 104862 ist mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzt
27 
Abteilung Biochemie
28 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9 
W 1
3
4
-
12 
BAT IIa/Ib (D)
0,25*
9
2,25
BAT IIa/Ib (Z)
0,25*
4
-
 1 
Summe (in SWS)
24,25
29 
*Hinsichtlich der Stelle Nr. 104874 verweist der Kapazitätsbericht darauf, dass die Stelleninhaberin auf Dauer auf 25 % (=2,25 SWS) reduziert habe; der freie Stellenanteil dürfe nur mit einem befristet beschäftigten wiss. Mitarbeiter (1 SWS) besetzt werden.
30 
Institut für Biochemie und Molekulare Biologie (neu eingerichtet)
31 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1,5
4
-
 6
Summe (in SWS)
15
32 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde. Insgesamt liegt dem Kapazitätsbericht damit ein unbereinigtes Lehrangebot von 269,25 SWS zugrunde.
33 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
34 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung neben der mit 1,5 SWS angesetzten Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ Exportleistungen für die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und MOME 0401), ein Biochemisches/Molekularbiologisches Praktikum für Naturwissenschaftler und ein Seminar Biochemie geltend gemacht (insgesamt: 2,5666 SWS). Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin die bereits im Vorjahr geltend gemachten Exportleistungen von 21,6135 SWS in die Berechnung eingestellt. Für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin ein Praktikum und Seminar Biochemie (MOME 0402) sowie ein Großpraktikum Biochemie angesetzt (insgesamt 3,5750 SWS). In der Summe hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot damit um 27,7551 SWS reduziert.
35 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
36 
269,25 – 27,7551 = 241,4949 SWS.
37 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp , den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2007/2008 vom 22.08.2007 - Az. 21-635.31/485 - zugrunde gelegt.
38 
Wie bereits im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor); sie behandelt diesen Studiengang als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen Curricular(norm)wert errechnet und unter Anwendung der Formel
39 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
g (Gruppengröße)
40 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der von anderen Lehreinheiten erbrachten Importleistungen verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein CAp von 1,0825 SWS . Insgesamt gelangt die Berechnung zu einem curricularen Aufwand von 4,2047 SWS pro Studierendem der Molekularen Medizin. Diesen Wert hat auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Studienjahr 2007/2008 mit Schreiben vom 07.11.2007 „bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO festgelegt“.
41 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin
42 
(241,4949 x 2) : 1,4738 = 327,7173 Studierende,
43 
und für den Studiengang Molekulare Medizin
44 
(241,4949 x 2) : 1,0825 = 446,1780 Studierende.
45 
Die für die weitere Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge leitete die Antragsgegnerin - leicht anders als im Vorjahr - orientiert an der später festgesetzten Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310 Studierende) und an der „jährliche[n] Aufnahmekapazität Molekulare Medizin Bachelor“ von 25 Studierenden (tatsächlich festgesetzt: 33) ab. Sie teilte die Zahl der zuzulassenden Medizinstudierenden durch die fiktive Gesamtzahl der Studierenden in der Lehreinheit (310 + 25) und errechnete so
46 
zp (HumMed) = 310 : 335 = 0,92537 (Vorjahreswert: 0,92308).
47 
Folglich betrug die Anteilquote für den Studiengang Molekulare Medizin in der Kapazitätsberechnung
48 
zp (MolMed) = 25 : 335 = 0,07463.
49 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten zp für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
50 
327,7173 x 0,92537 ≈ 303,26 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
51 
446,1780 x 0,07463 ≈ 33 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
52 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen im Studiengang Humanmedizin und 33 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 19.04.2007). Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin errechnete die Antragsgegnerin eine Aufnahmekapazität von 254 Studierenden; auf Vorschlag der Antragsgegnerin setzte das MWK eine Zulassungzahl von 300 fest.
53 
Ein negativer Schwund war nach der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen:
54 

II.
55 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
56 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite das Lehrdeputat der BAT-IIa/Ib-Dauerstelle Nr. 104874 in der Abteilung Biochemie (wieder) auf 4,5 SWS zu erhöhen, nachdem die Stelleninhaberin die im Kapazitätsbericht erstmals geltend gemachte, ursprünglich auf Dauer vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 bereits „zum“ 15.05.2007 - und damit wenige Tage nach Übersendung des Kapazitätsberichts an das MWK und weit vor Beginn des Berechnungszeitraums - wieder rückgängig gemacht hat. Aus der in der diesbezüglichen Mitteilung der Universität vom 21.09.2007 enthaltenen Formulierung („zum 15.05.2007 beendet“) dürfte überdies folgen, dass der Umstand der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung bereits (geraume Zeit) vorher bekannt war. Damit ist vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2007) eine Änderung der Daten eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII), sodass eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden soll. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von der Soll-Bestimmung des § 5 Abs. 3 KapVO VII rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Universität selbst rechnet in ihren zum gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen bereits mit dem insoweit korrigierten Lehrangebot (vgl. die Stellungnahmen der Universität vom 21.09.2007 und vom 02.11.2007). Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung (vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Selbst die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.).
57 
Die Änderung ist auch wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 3 KapVO VII. Dass die Universität in der Mitteilung vom 21.09.2007 ausführt, die Erhöhung des Lehrangebots führe (der Überlast wegen) zu keiner wesentlichen Änderung beim Berechnungsergebnis (auf Grundlage der Kapazitätsberechnung: 304,823 statt 303,26 Studienplätze), ändert daran nichts. Eine Aktualisierung der Daten ist jedenfalls dann zwingend geboten, wenn diese - wie hier - zur Kapazitätserhöhung auch nur um einen einzigen Studienplatz führt; ein Studienplatz stellt keine zu vernachlässigende Größe dar (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn 306). Ob dieser Studienplatz tatsächlich vergeben werden kann oder nur rechnerisch vorhanden ist, hängt - der Überlast wegen - von den weiteren, nachfolgend begründeten Beanstandungen der Kapazitätsberechnung ab.
58 
Erhöht sich das Lehrangebot danach wieder um 2,25 SWS, so ist im Gegenzug die als Kompensation für den nur vorübergehend frei gewordenen Stellenanteil der Stelle Nr. 104874 eingerichtete befristete ¼ - Stelle (BAT IIa/Ib; 1 SWS) wieder abzuziehen. Dieser freie Stellenanteil ist tatsächlich nicht besetzt worden und wird es nach der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung der Stelle Nr. 104874 auch nicht (vgl. die Stellungnahme der Universität vom 02.11.2007). Im Saldo ist daher das Lehrangebot wieder um 1,25 SWS zu erhöhen.
59 
2. Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die W1-Stelle Nr. 104980 in der Physiologie nunmehr mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Deputat insgesamt: 4 SWS) besetzt hat. Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag (a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65) 6 SWS zu lehren gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat aber auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass Dr. L. zum 31.01.2007 auf eigenen Antrag hin aus dem Landesdienst entlassen worden sei. Wäre die W1-Stelle von Dr. L. anschließend wiederum widmungsgemäß mit einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin (neu) besetzt worden, so würde das Lehrdeputat der Stelle - mangels positiver Evaluation des neuen Stelleninhabers bzw. der neuen Stelleninhaberin - gleichfalls (nur) 4 SWS betragen. Die Neubesetzung der Stelle ist also im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mit einem berücksichtigungsfähigen Kapazitätsverlust verbunden.
60 
Ob die Besetzung der W1-Stelle mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern deshalb die Notwendigkeit einer vorherigen Abwägungsentscheidung mit sich bringt, weil damit für diese Stelle (§ 8 KapVO) ggf. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO angelegte Option einer Lehrverpflichtungserhöhung auf 6 SWS bis auf Weiteres und womöglich auf Dauer verloren geht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieses Problem würde sich erst und allenfalls in einem Berechnungszeitraum stellen, in dem ein/e nunmehr neu berufene/r JuniorprofessorIn für gewöhnlich (positiv) evaluiert wäre.
61 
3. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren - wie bereits im Vorjahr - nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat. Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Fakultätsvorstand die Lehrverpflichtungsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale des § 6 a LVVO neu verteilt hat. An der Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan (4 SWS) hat sich nichts geändert, die nach § 6 a LVVO zulässige Summe der Freistellungen für Mitglieder des Fakultätsvorstands ist mit 18 SWS nicht überschritten. Mit der Reduzierung der Zahl der Studiendekane hat die Antragsgegnerin auch den Bedenken des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -; Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) Rechnung getragen.
62 
4. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
63 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 12.09.2007 auch nochmals bestätigt, dass Drittmittelbedienstete nicht im Bereich der Lehre eingesetzt werden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung.
64 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; ebenso wenig ist dies für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren diesbezüglichen Begründung auf die - den Beteiligten bekannten - Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung). Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.
65 
Das Lehrangebot ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., unter Verweis auf § 8 Abs. 1 KapVO VII) - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb klinische Lehrpersonen auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen müssen .
66 
5. Die Kammer vermag sich im Eilverfahren auch nicht der Rechtsauffassung mehrerer Antragstellervertreter anzuschließen, derzufolge die Regelung in § 4 Abs. 2 LHGebG („Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht“) verfassungswidrig sein soll. Der Frage kann zunächst bereits deshalb im Eilverfahren keine Bedeutung für die Korrektur der Kapazitätsberechnung zukommen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 02.10.2007 mitgeteilt hat, dass im Bereich der Vorklinik keine Stellen oder Lehraufträge vorhanden seien, die aus Studiengebühren finanziert würden, sodass es an einer tatsächlichen Grundlage für eine Einbeziehung solcher Stellen in das Lehrangebot fehlt. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Hochschule, das Gebührenaufkommen „anteilig“ zum Kapazitätsausbau zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten steht dem/r StudienplatzbewerberIn, der sich auf sein Teilhaberecht aus Art. 12 GG beruft, nicht zu.
67 
Im Übrigen vermag die Kammer im Eilverfahren nicht zu erkennen, weshalb eine Widmung der Einnahmen aus Studiengebühren für eine Verbesserung der Lehrsituation und der Betreuungsrelationen verfassungsrechtlich unzulässig sein und zugunsten eines Anspruchs der StudienbewerberInnen auf kapazitäre Berücksichtigung ausgeblendet werden soll; auch § 1 Abs. 1 2. HS KapVO VII erkennt an, dass die Qualität der Lehre bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus dürften vielmehr beträchtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren bestehen, wenn das Gebührenaufkommen dazu verwendet würde, mehr Studierende - und damit i.Ü.: weitere Gebührenschuldner - zuzulassen. Damit könnte das Ziel der Einführung von Studiengebühren - die Verbesserung der Studienbedingungen (vgl. zu den Zielsetzungen LT-Ds. 13/4940, S. 12, S. 27; LT-Ds. 13/4858, S. 20; LT-Ds. 13/4738; LT-Plen.-Prot. 13/105, S. 7584) - in der Hochschulwirklichkeit gerade wieder verfehlt werden.
68 
6. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragstellervertreter aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Unabhängig von der Frage, ob die Wirkungen der Verwaltungsvereinbarung tatsächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar waren, ist nicht dargelegt, inwieweit aus der Verwaltungsvereinbarung (auch rechnerisch) konkrete Folgen für die Aufnahmekapazität oder das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2007/08 folgen sollen. Das Wissenschaftsministerium hat in seinem die Zulassungszahlenfestsetzung vorbereitenden Schreiben vom 21.12.2006 - Az. 21-635.31/478 SV - mitgeteilt, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen des Projekts „Hochschule 2012“ drei- bis viertausend neue Studienanfängerplätze geschaffen werden sollen; mit diesem Ausbauprogramm leiste das Land Baden-Württemberg seinen Beitrag zum Hochschulpakt 2020. Vorrangiges Ziel der Hochschulen müsse es sein, die bisherigen Eingangskapazitäten - ausgehend vom Basisjahr 2005 - insgesamt zumindest zu erhalten. Dem hat die Antragsgegnerin aufbauend auf ihrer Kapazitätsberechnung bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie eine freiwillige Überlast von 7 Studienplätzen (310, statt rechnerisch: 303) zur Festsetzung vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist aus der unverbindlichen Diktion der Verwaltungsvereinbarung nicht im Ansatz zu entnehmen, in welchem Umfang auch die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2007/08 erweitert werden sollte.
69 
7. Das Lehrangebot ist jedoch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angegebenen Lehraufträge zu erhöhen. In der Physiologie waren im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/07 Lehraufträge im Umfang von 4,6 SWS vergeben. Diese sind im Kapazitätsbericht entgegen § 10 S. 1 KapVO VII nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin selbst hat ihre Kapazitätsberechnung insoweit im gerichtlichen Verfahren berichtigt und geht lediglich davon aus, dass sich die Änderungen wegen der festgesetzten Überlast nicht auswirken. § 5 KapVO VII findet insoweit keine Anwendung, da es hier nicht um eine Änderung der Berechnungsdaten geht, sondern um deren nachträgliche Richtigstellung. Dass weitere Lehraufträge in den Bezugssemestern des Vorjahres vorhanden waren nimmt die Kammer im Eilverfahren nicht an. Das Lehrangebot erhöht sich demnach um 4,6 SWS .
70 
8. Das nach den vorstehenden Maßgaben korrigierte unbereinigte Lehrangebot beträgt danach - unter Berücksichtigung des nunmehr wieder erhöhten Lehrdeputats der Stelle Nr. 104874 und der zusätzlichen Lehraufträge -
71 
269,25 SWS + 1,25 SWS + 4,6 SWS = 275,1 SWS .
III.
72 
Bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind weitere Korrekturen im Hinblick auf die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Lehrleistungen erforderlich:
73 
1. Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen „nicht veranlasst“ gesehen hat, „im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind“, für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie „Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung“ verkannt haben soll.
74 
Die im Einzelnen geltend gemachten Exportleistungen sind jedoch zum Teil zu berichtigen: Zugunsten der Antragsgegnerin ist dabei zunächst ein Übertragungsfehler zu korrigieren. Das für den Masterstudiengang Biochemie in die Berechnung eingestellte „Großpraktikum Biochemie“ erfordert nach der im Ansatz zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin einen curricularen Aufwand von 12 x 0,5 : 15 = 0,4000 SWS, wie er in der Dienstleistungsübersicht auch korrekt ausgewiesen ist. Im Weiteren rechnet die Antragsgegnerin aber - aufgrund eines Übertragungsfehlers - bei der Multiplikation mit Aq/2 nicht mehr mit diesem Wert, sondern mit 0,1500 und errechnet so für diese Veranstaltung einen zu niedrigen Export von 0,45 SWS (statt richtigerweise: 1,2 SWS). Mit dem Ansatz eines Aq von 6 trägt die Antragsgegnerin der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg aus dem Vorjahr Rechnung, da nicht alle Studierenden der Biochemie das Großpraktikum nachfragen (müssen). Dies ist nicht zu beanstanden.
75 
Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte „Praktikum und Seminar Biochemie“ stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.
76 
Für die Biochemie sind daher in die Berechnung insgesamt
77 
3,125 SWS (Praktikum und Seminar) + 1,2 (Großpraktikum) = 4,325 SWS
78 
(statt nur 3,575 SWS) einzustellen.
79 
2. Den (identisch gebliebenen) Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren - wie im Vorjahr - unbeanstandet.
80 
3. Zu korrigieren ist jedoch der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie .
81 
a) Unbeanstandet bleibt dabei zunächst aber der für das Biochemische/Molekularbiologische Praktikum für Naturwissenschaftler sowie für das Seminar Biochemie geltend gemachte Dienstleistungsexport, der insoweit im Vergleich zum Vorjahr deshalb wesentlich geringer ausfällt, weil die Antragsgegnerin für beide Veranstaltungen nur noch mit einem A q von 6 Studierenden rechnet und damit den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/06 und zum Wintersemester 2006/07 im Ergebnis Rechnung trägt.
82 
b) Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit Jahren für den Diplomstudiengang Biologie angeboten hat (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u. a. -), kann in diesem Berechnungszeitraum nicht mehr anerkannt werden. Nach § 10 KapVO VII sind nur Dienstleistungen berücksichtigungsfähig, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenhat . Eine solche - durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte - Verpflichtung existiert für diese Veranstaltung nicht (mehr). Die Vorlesung wird auch tatsächlich nicht mehr angeboten.
83 
Zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin in die Berechnung der Dienstleistungsexporte neben der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ erstmals auch die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und 0401) eingestellt. Auf die darauf bezogene Anfrage des Berichterstatters, inwieweit sich die Vorlesungsveranstaltungen eigentlich unterscheiden, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.09.2007 zunächst mitgeteilt, die Exportleistungen der Vorklinik für die Studiengänge Biochemie, Zahnmedizin und Biologie seien in der vorgelegten Übersicht im Hinblick auf die Bezeichnungen im Vorlesungsverzeichnis „genauer dargestellt“ worden. Im Studiengang Biologie (Diplom und Bachelor) sei die Biochemie als Nebenfach zugelassen und insoweit Wahlpflichtfach. Die Vorlesung Biochemie I und II mit je 5 SWS werde von Prof. Dr. Dr. K. et. al. (W., K., F.) als Verantwortlichen geführt und von ca. 6 Personen pro Jahr besucht. Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit 3 SWS sei darüber hinaus ein weiteres Lehrangebot und werde ebenfalls von Prof. Dr. Dr. K. et. al. durchgeführt. Auf eine weitere Anfrage des Berichterstatters unter Hinweis auf den Umstand, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ weder im Vorlesungsverzeichnis noch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. zu finden sei und dass der Diplomstudiengang offenkundig im ersten Fachsemester nicht mehr angeboten werde, hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 08.11.2007 Folgendes mitgeteilt:
84 
„... bei der Durchführung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 sind sämtliche Exportleistungen der Vorklinik in die Studiengänge Biochemie, Biologie und Zahnmedizin im Hinblick auf Durchführung, Verantwortliche und Art der Lehrveranstaltung mit den zuständigen Fachvertretern besprochen und entsprechend aufgelistet. Bekanntermaßen ist durch die Umstellung der Studiengänge (außer Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterstudiengänge besonders in diesem Jahr noch vieles im Fluss, was zum Stichtag der Berechnung noch nicht absehbar war. (...) Die Universität Ulm hat zum WS 2007/2008 alle Studiengänge (Ausnahme: Abschluss Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterabschlüsse umgestellt, sodass die Diplomstudiengänge nicht mehr im 1. FS angeboten werden. In jeder Senatssitzung werden derzeit Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet bzw. bereits wieder Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund habe ich mich heute im Hinblick auf die o.g. Aufklärungsverfügung an den Fachvertreter für Biologie, Herrn von W., gewandt, der mir dazu folgende Angaben gemacht hat: Die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" wird zum WS 2007/2008 von Herrn Prof. K. nicht mehr angeboten, nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie mit Senatsbeschluss vom 18.10.2007 (also nach Beginn des Berechnungszeitraums) entsprechend neugefasst worden ist. An dessen Stelle ist folgende Lehrveranstaltung getreten: Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie, Vorlesung und Seminar im Umfang von 2 SWS. Verantwortliche sind die Prof. W. und K.. Es handelt sich um eine Pflichtveranstaltung für Biochemiker und Molekulare Mediziner und um eine Wahlpflichtveranstaltung für Biologen (Bachelor und Diplom im höheren FS). Die Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis lautet: MOME 0508. Die Veranstaltung findet dienstags von 9 - 10 Uhr und mittwochs von 10 - 11 Uhr statt.“
85 
Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die in der Senatssitzung vom 18.10.2007 beschlossene Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie vom 29.10.2007 übersandt. Auf nochmalige Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 09.11.2007 Folgendes ergänzend mitgeteilt:
86 
„die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" mit den Verantwortlichen Herrn Prof. K. et al. (Prof. W., Prof. F., Prof. K.) war zum Wintersemester 2006/07 zum letzten Mal im „Lehrangebot.“ Nachdem die Nachfrage nach dieser Veranstaltung stark zurück gegangen ist (die Studierenden hatten diese Veranstaltung als Wiederholung der Hauptvorlesung empfunden), wurde auf Wunsch der Studierenden bereits zum Wintersemester 2006/07 diese Vorlesung durch die Lehrveranstaltung "Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie" als speziellerem Angebot ersetzt. Dieses Modul wurde nun in die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 18.10.2007 aufgenommen. So gesehen wurde die Vorlesung zum letzten Mal im Wintersemester 2005/06 abgehalten.“
87 
Danach steht zunächst fest, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ nicht mehr angeboten wird. Weiter hat die Antragsgegnerin - wenn auch erst auf Nachfrage - eingeräumt, dass die Veranstaltung bereits zum Studienjahr 2006/07 nicht mehr angeboten wurde. Im dazugehörigen Vorlesungsverzeichnis ist sie auch nicht mehr enthalten; vielmehr sieht das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2006/07 für den Diplomstudiengang Biologie (Lehrangebot für Nebenfächer aus Block B und C) ausdrücklich bereits die Teilnahme an der Vorlesung Biochemie I (5 SWS) vor. Im Übrigen bestehen darüber hinaus auch gewisse Zweifel, ob die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tatsächlich im Studienjahr 2005/06 noch angeboten worden ist. Für das Wintersemester 2005/06 findet sich zwar letztmals noch ein diesbezüglicher Eintrag im Vorlesungsverzeichnis. Dieser ist jedoch mit dem Vermerk „Keine Veranstaltungstermine bekannt“ versehen; auch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. für das WS 2005/06 findet sich die Vorlesung nicht.
88 
Nachdem der Diplomstudiengang Biologie für StudienanfängerInnen nicht mehr angeboten wird, sieht die Kammer keine den Anforderungen des § 10 KapVO VII genügende rechtliche Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ zu erbringen. Die Vorlesung wird auch seit geraumer Zeit nicht mehr gehalten. Dies war der Hochschule bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bereits zum Stichtag des § 5 Abs. 1 KapVO VII auch bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die von der Antragsgegnerin bemühten Unwägbarkeiten der Studienplangestaltung der „neu“ eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge ändern nichts an dem Umstand, dass die Einführungsvorlesung (schon seit längerem) nicht mehr abgehalten wurde und wird. Soweit die Antragsgegnerin auf die neu beschlossene Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 18.10.2007/29.10.2007 verweist, hat dies mit dem in der Kapazitätsberechnung geltend gemachten und hier beanstandeten Dienstleistungsexport in den (Diplom-)Studiengang Biologie nichts zu tun. Die Veranstaltung „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ mag - wie die Antragsgegnerin hervorhebt - eine Ersatzveranstaltung für Biochemiestudierende sein, wobei sie allerdings ohnehin bereits für die Studierenden der Molekularen Medizin im Curriculareigenanteil der Vorklinik geltend gemacht ist, was einer kapazitätsmindernden Berücksichtigung als Dienstleistungsexport entgegenstehen dürfte (dazu in anderem Zusammenhang später unter c)); dass die „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ auch von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom/Bachelor) nachgefragt werden muss, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Aus der dafür einschlägigen - bereits am 26.04.2007 beschlossenen - Studien- und Prüfungsordnung vom 04.05.2007 (Bachelor/Master) ergibt sich das jedenfalls nicht.
89 
Die Antragsgegnerin hat damit bei der Berechnung der Kapazität schon zum Stichtag der Berechnung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) unrichtige Daten zugrunde gelegt. Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war. Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht „gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss. Selbst wenn die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule vom Wegfall der Vorlesung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren erfahren haben (was in Anbetracht der gegenüber dem Gericht durchgängig von der Antragsgegnerin betonten Besprechungen mit den zuständigen Fachvertretern im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 verwundern würde), kann die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht außer Betracht bleiben. Dass die Antragsgegnerin selbst auf eine ausdrückliche Anfrage des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren zunächst noch keine Kenntnis vom Wegfall der Vorlesung gezeigt hat, sondern vielmehr anfänglich noch ausgeführt hat, die Vorlesung werde von Prof. Dr. Dr. K. gesondert angeboten, kann nicht zulasten der StudienbewerberInnen gehen.
90 
c) Ebenso wenig kann der für die Vorlesungen Biochemie I und II geltend gemachte Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Biologie kapazitätsrechtlich Anerkennung finden. Die beiden Biochemievorlesungen werden nicht spezifisch für Biologiestudierende angeboten. Vielmehr handelt es sich dabei um Veranstaltungen, die zugleich von Studierenden der Humanmedizin und von Studierenden der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie (Bachelor) besucht werden. Das ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Vorlesung in der Übersicht der Dienstleistungsexporte („MOME 0301“ und „MOME 0401“), die eine Zuordnung zum Studiengang Molekulare Medizin deutlich erkennen lässt. Darüber hinaus weist das Vorlesungsverzeichnis die Vorlesungen zwar z.T. mit unterschiedlichen Nummernkürzeln (neben „MOME 0301“ z.B. auch „MED01210.001“), aber jeweils zur gleichen Uhrzeit und mit identischen („verantwortlichen“) Dozenten im Klinikhörsaal aus. Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 37) sind die Biochemievorlesungen mit den Bezeichnungen der medizinischen Studiengänge aus dem Vorlesungsverzeichnis (MED 01210 und MED 01211) versehen; zusätzlich heißt es dort unter „Verwendbarkeit“: „ Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, Humanmedizin, Bachelorstudiengang Biochemie “. Ebenso wie die großen Vorlesungen in der Anatomie und der Physiologie (dazu später noch im Zusammenhang mit der Curriculareigenanteilsbildung für den Studiengang Molekulare Medizin unter VI. 2.) bietet die Hochschule die Biochemievorlesungen also nur einmal, dafür aber für HörerInnen mehrerer Studiengänge zugleich an (weshalb sie insoweit bei den Curricularanteilsberechnungen von Gruppengrößen ausgeht, die weit über der Zahl der HörerInnen aus der Molekularmedizin oder der Biochemie liegen).
91 
Die Kammer hält es nicht für zulässig, die Lehrnachfrage für diese Vorlesungen doppelt zu berücksichtigen, nämlich ein Mal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports, obwohl der Lehraufwand auf Lehrangebotsseite identisch bleibt. Dies würde die Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage stören, wenn man davon ausgeht, dass für die Vorlesungen bei den Humanmedizinern bereits ein „aggregierter“ Wert von g = 180 angesetzt wurde, der von der Hochschulwirklichkeit bewusst abstrahiert.
92 
Das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -) führt in diesem Zusammenhang aus:
93 
„Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer anderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate Veranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs bezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden Curricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, wenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch nachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den Vorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. Doch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für Nachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen nun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. ihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der Vorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der Studierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden Vorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss an die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche Verständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade verwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten bzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der Vorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein Mehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch Nachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich geworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei der Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der einer Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, dass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die Arbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr der eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine Lehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für lehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die personellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden würden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in vollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. harten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch verschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde Studiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den Masterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser Vorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so würde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass dem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die Regelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung dieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren Zulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden Lehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des Curriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als systemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.), sondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule beruhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen Durchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang gebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die Durchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.“
94 
Dem schließt sich die Kammer an und verzichtet insoweit auf eine ausführlichere Begründung, was in Anbetracht der geringen Bedeutung der damit verbundenen Beanstandung der Kapazitätsberechnung (0,1666 SWS) ohne Weiteres vertretbar erscheint. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin selbst etwa auch keine Dienstleistungsexporte für Vorlesungsveranstaltungen geltend macht, die zugleich von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden. Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1/79 -, BVerwGE 64, 77 = KMK-HSchR 1981, 900) hält einen Vorlesungsabzug bei Dienstleistungen für sinnvoll und betont, dass es bei der Berechnung des Verbrauchs von Deputatsstunden zwingend sei, dass eine Vorlesungsstunde eine Stunde Lehrdeputat verbraucht, ohne dass eine irgendwie geartete Durchschnittsberechnung möglich sei. Warum die Lehrnachfrage der Biologiestudierenden kapazitätsmindernd berücksichtigt werden soll, diejenige der Studierenden der Zahnmedizin aber nicht, obwohl alle Studierenden in ein und derselben - nur einmal angebotenen und Lehrdeputat verbrauchenden - Vorlesung sitzen, erschließt sich der Kammer danach nicht. Wollte man lehreinheitsfremde Studierende in den gemeinsam angebotenen Vorlesungen berücksichtigen, müsste zudem die für den Studiengang Humanmedizin angesetzte Gruppengröße (g = 180) überdacht werden (so Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -).
95 
d) Insgesamt ist daher der Berücksichtigung von Exportleistungen für den Studiengang Biologie in Höhe von
96 
1,5 SWS („Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“)
0,1666 SWS (Vorlesungen Biochemie I und II)
1,6666 SWS
97 
die Anerkennung zu versagen, sodass für die Biologie nicht 2,5666 SWS, sondern nur 0,9 SWS anerkannt werden können.
98 
4. Die Berücksichtigung eines Schwundverhaltens bei der Bestimmung des A q im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach ständiger Rechtsprechung in Baden-Württemberg, die auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) abstellt, - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - nicht geboten (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Davon abzuweichen besteht für die Kammer im Eilverfahren kein Anlass.
99 
5. Als Dienstleistungsexport sind nach den obigen Darlegungen unter 1. bis 3. folglich anzuerkennen:
100 
Biochemie
  4,325  SWS
Zahnmedizin 
21,6135 SWS
Biologie
   0,9      SWS
Summe  
26,8385 SWS
101 
Das korrigierte bereinigte Lehrangebot beträgt damit
102 
275,1 - 26,8385 = 248,2615 SWS .
IV.
103 
1. Korrekturen auf der Lehrnachfrageseite hält die Kammer im Eilverfahren nicht für geboten. Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - „zurückkehren“, ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist. Sie legt aber im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg - wie bereits in den Vorjahresbeschlüssen dargelegt - die davon abweichende Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) zugrunde. Daran hält die Kammer weiter fest. Die Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. -) haben sich ohne Entscheidung zur Sache erledigt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Lehrnachfrage einzugehen (dazu unten VI. 2.).
104 
Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - (insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
105 
2. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin beanstandet die Kammer im Eilverfahren als solche dem Grunde nach nicht (mehr).
106 
a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet. Obwohl der VGH Baden-Württemberg die Rechtsansicht der Kammer teilt, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG), beanstandet der VGH Baden-Württemberg „jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ die tatsächlich durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats getroffene Zuordnungsentscheidung nicht. Der Kammer erschließt sich nicht, warum § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG keine anderweitige Regelung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 LHG darstellen soll und warum die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit trotz der klaren Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG eine Angelegenheit der Fakultät sein soll. Gleiches gilt für die vom VGH Baden-Württemberg vertretene Ansicht, dass den vorliegenden ministeriellen Entscheidungen wie auch den Entscheidungen des Fakultätsvorstands inhaltlich eine Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zu entnehmen ist und dass diese Entscheidungen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen, da sie die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ haben. Die Kammer hat insoweit zwar - entgegen der in den Beschlüssen vom 02.05.2007 seitens des Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Vermutung - zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, eine Abwägungsentscheidung sei „kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe“, sondern vielmehr ausdrücklich an das (außergewöhnliche) Ausmaß der Fehlerhaftigkeit angeknüpft; warum etwa (u.a.) die Annahme eines Curriculareigenanteils von nur noch 1,0345 statt zuvor 2,4878 - verbunden mit der Erkenntnis, dass zahlreiche Veranstaltungen tatsächlich gar nicht von der Vorklinik erbracht werden müssen - nicht zu einer grob fehlerhaften Datenbasis führen soll, leuchtet der Kammer nicht unmittelbar ein. Der VGH Baden-Württemberg ist offenbar weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin auf Lehrnachfrageseite mit den hergebrachten aggregierten Werten (etwa g = 180 für Vorlesungen) und zugleich bei der - im späteren Gang der Berechnung über die Anteilquoten dazu ins Verhältnis gesetzten - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin (z.T.) mit tatsächlichen Gruppengrößen rechnen darf, obwohl der VGH Baden-Württemberg selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 -) in ähnlichem Zusammenhang - wenn auch innerhalb (nur) eines Studienganges - das Rechnen mit unterschiedlich generierten Gruppengrößen mit eben der Begründung der Kammer aus den Vorjahresbeschlüssen beanstandet und fordert, dass sich eine Hochschule insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt „festgesetzten“ Parametern orientiert.
107 
Zu einer weiter gehenden, vertieften Auseinandersetzung mit den Begründungsansätzen des VGH Baden-Württemberg zur grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Wirkung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin sieht die Kammer im Eilverfahren - auch zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren - keine Veranlassung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht, legt aber im Eilverfahren die Prämissen des VGH Baden-Württemberg insoweit ohne weitere Begründung für die weitere Betrachtung zugrunde. Korrekturen der Kapazitätsberechnung werden daher im Folgenden auf der Grundlage der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg vorgenommen (vgl. zu den Beanstandungen betreffend die kapazitären Auswirkungen durch den Studiengang Molekulare Medizin unten VI.).
108 
b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen. In Anbetracht der Begründung der Beschlüsse vom 02.05.2007 vermag die Kammer nicht die Prognose zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof der kapazitätsmindernd geltend gemachten Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum die grundsätzliche Anerkennung versagen würde bzw. wird. Gleichwohl nimmt die Kammer beispielsweise zur Kenntnis, dass die neu gefasste Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 20.02.2007 zum Einen keine Stundenvolumina (V) mehr vorgibt, sondern nur noch - den Arbeitsaufwand der Studierenden wiedergebende - Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), und dass sie zum Anderen in § 17 Abs. 1 für nahezu sämtliche Lehrveranstaltungen eine „Maximale Anzahl von Studierenden“ von 25 festsetzt. Letzteres mag sowohl gewissen Bedenken im Hinblick auf die nunmehr festgesetzte Zulassungszahl von 33 Studierenden der Molekularen Medizin begegnen, als auch die Frage (wieder) aufwerfen, weshalb die Curriculareigenanteilsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Molekulare Medizin gleichwohl die unterschiedlichsten Gruppengrößen (neben g = 25 bei Vorlesungen z.B. auch g = 80, g = 90, g = 120 oder g = 180) zugrunde legt. In gleicher Weise fällt etwa auf, dass die in die Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit eingestellten Daten von denjenigen der Vorjahresberechnung z.T. erheblich abweichen: Manche Veranstaltungen sind weggefallen (wie z.B. die Einführung in die Physiologische Chemie I und II oder das Anatomische Seminar mit integriertem Terminologiekurs), manche sind hinzugekommen (wie etwa das Humangenetische, Molekularbiologische Praktikum), manche haben ihre Bezeichnung oder auch ihren Inhalt geändert (Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie; Physiologie nunmehr ohne Pathophysiologie), manche Veranstaltungen weisen auch eine im Vergleich zum Vorjahr abweichende Gruppengröße auf. Einige dieser Veränderungen mögen auf den Änderungen der Studienordnung beruhen. All dies mag es auch als wünschenswert erscheinen lassen, dass das Wissenschaftsministerium durch Rechtsnorm einen Curricularnormwert nach § 13 KapVO VII für den Studiengang festsetzt (dazu sogleich).
109 
Da die Kammer jedoch gehalten ist, vor kapazitätsverteilenden und kapazitätsvermindernden Entscheidungen der Universität nicht gänzlich die Augen verschließen, sieht sie auch angesichts der - nur beispielhaft und keinesfalls abschließend - aufgezählten Veränderungen im Eilverfahren keine Veranlassung, die Grundannahmen des VGH Baden-Württemberg in Frage zu stellen.
110 
c) Der grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Auswirkungen der Lehrnachfrage durch Studierende der Molekularen Medizin steht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum auch nicht das Fehlen einer förmlichen Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII entgegen. Für die beiden vergangenen Studienjahre 2005/06 und 2006/07 hat die Kammer die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung durch Rechtsnorm ausdrücklich offen gelassen. Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand. Soweit die Beteiligten die Frage schriftsätzlich diskutiert haben, beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Normierungsdichte bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 11 KapVO VII (einerseits: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -; andererseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -; Beschluss vom 18.02.2003 - 13 C 8/03 -; Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -; vgl. dazu ebenso Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. -; Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -; Beschluss vom 22.08.2006 - 7 CE 06.10365 -), nicht aber auf § 13 KapVO VII.
111 
Hier hat die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium zugleich mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen eine CNW-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin vorgelegt (Schreiben vom 19.04.2007; CNW darin: 4,2047 SWS). Dem ging der allgemeine Kapazitätserlass des Wissenschaftsministeriums vom 21.12.2006 - Az. 21-635/31/478 - voraus, in dem es hieß, das Ministerium habe mit Blick auf die noch laufende Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur und die Ausbauprogramme auf Landes- und Bundesebene davon abgesehen, bereits jetzt ein Verfahren zur Neujustierung der Curricularnormwerte einzuleiten. Die Universitäten würden gebeten, den Kapazitätsberechnungen wie im Vorjahr für Bachelor- und Masterstudiengänge Curricularnormwerte zugrunde zu legen, die nach § 13 Abs. 3 KapVO VII im Benehmen mit dem Ministerium - für die Dauer eines Studienjahres - festgesetzt würden. Das Wissenschaftsministerium hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 07.11.2007 - Az. 21-635.31/486 - bestätigt, dass es mit der Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin auch den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Curricularnormwert für diesen Studiengang bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO VII festgelegt habe. Die Festlegung des CNW gelte zunächst nur für das Studienjahr 2007/08.
112 
Das hält die Kammer im Eilverfahren für ausreichend. § 13 Abs. 3 KapVO VII sieht ausdrücklich vor, dass vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert „festgelegt“ (nicht: festgesetzt) wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht, wenn für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII nicht aufgeführt ist. Das ist hier geschehen. Die Kammer geht im Eilverfahren nicht der Frage nach, inwieweit dieser Teil des Verordnungsrechts mit dem - für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch anwendbaren (vgl. Art. 2 des am 07.11.2007 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, LT-Ds. 14/1967) - Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 ( GBl. 2000, S. 401 ) vereinbar - und insbesondere von Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV umfasst - ist, der in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 6, Abs. 6 Vorgaben für die Festsetzung enthält bzw. enthielt ( in der Neufassung des Staatsvertrags vom 22.06.2006 ist Art. 7 Abs. 6 StV a.F. entfallen ).
113 
Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen (zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -; zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -). In Anbetracht dessen ist auch hier im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Zulassungszahl ohne formellen Verstoß gegen § 13 KapVO VII festgesetzt worden ist. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass es in Anbetracht der zahlreichen und beträchtlichen Veränderungen der Berechnung der Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin in den vergangenen Jahren äußerst wünschenswert wäre, wenn das Wissenschaftsministerium durch die Festsetzung eines Curricularnormwertes einheitliche Vorgaben machen würde. In Anbetracht des Umstands, dass der Studiengang mittlerweile seit Jahren angeboten wird, stellt sich durchaus die Frage, wie lange die insoweit in Anspruch genommene Erprobungsphase noch andauern soll.
114 
3. Die Kammer akzeptiert im Eilverfahren die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anteilquotenbildung , die für den Studiengang Humanmedizin zu einer Anteilquote z p = 0,92537 führt. Diese unterscheidet sich vom Vorjahreswert (z p = 0,9238) nur unerheblich.
115 
Für zukünftige Berechnungszeiträume weist die Kammer allerdings auf Folgendes hin: Bei der Bestimmung einer Anteilquote nach § 12 KapVO VII besitzt die Hochschule, sofern ihr das zuständige Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht (§ 12 Abs. 2 KapVO VII), einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO VII noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt hier lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei allen beteiligten Studiengängen innerhalb der Lehreinheit die Zahl der BewerberInnen diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist zwar angesichts des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs der StudienbewerberInnen eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt; er bleibt aber allgemein befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. zu alledem nur BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.10003 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Die Anteilquotenbildung nach § 12 KapVO VII kommt folglich nicht ohne eine bildungspolitische Festlegung einer - in diesem Zusammenhang - nicht hinterfragten Zulassungszahl für einen von zwei der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge als Ausgangspunkt aus (grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 118).
116 
Der Vorschrift des § 12 KapVO VII liegt jedoch nach Auffassung der Kammer die Annahme zugrunde, dass die mit der Anteilquotenbildung verbundene - letztlich dezisionistische - Entscheidung, in welchem Verhältnis die Anteilquoten zweier Studiengänge zueinander stehen sollen und wie viel Ausbildungskapazität einer Lehreinheit damit dem einzelnen Studiengang zugute kommen soll, zunächst nureinmal zu treffen ist. Die Universität hat sich im Jahre der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Studienjahr 2006/07 dafür entschieden, die Anteilquoten unter Ansatz einer „gewollten“ Zulassungszahl von 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) zu ermitteln und auf dieser Grundlage errechnet, dass fortan noch ca. 92 % der Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehen sollen. Sofern dieses Verhältnis nicht aufgrund anderweitiger bildungspolitischer Weichenstellungen neu bestimmt werden soll oder muss, bedarf es danach keiner abermaligen (Neu-)Berechnung. Dies folgt wohl bereits aus dem Wortlaut des § 12 KapVO VII, der von einer „Festsetzung“ der Anteilquoten spricht, wobei die Kammer im Eilverfahren nicht der Frage nachgeht, in welcher Rechtsform sowie durch wen eine solche „Festsetzung“ zu erfolgen hat und worin sie für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum genau zu sehen ist (die Antragsgegnerin ist bei der Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen mit der Bitte an das - insoweit an sich auf die Entwicklung von Vorgaben beschränkte - Wissenschaftsministerium herangetreten, die Anteilquoten „gemäß § 12 Abs. 2 KapVO VII... festzusetzen“).
117 
Demgegenüber dürfte es weder angezeigt noch geboten sein, dass die Antragsgegnerin - wie zum Wintersemester 2007/08 geschehen - jeweils im Rahmen der Kapazitätsberechnung für ein neues Studienjahr die Parameter neu bestimmt. Dass die Antragsgegnerin nunmehr zum Einen die später festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310), die mit Hilfe der Anteilquoten ja erst errechnet werden soll, und zum Anderen die politische bestimmte Zahl von 25 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin herangezogen hat, um die Anteilquoten neu zu bestimmen, dürfte von § 12 KapVO VII nicht gefordert und - genau genommen - rechtswidrig sein. Im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum beanstandet dies die Kammer aber im Eilverfahren in Anbetracht der zu vernachlässigenden - und im Übrigen für die Antragstellerseite günstigen - Differenz nicht.
118 
Unter Berücksichtigung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin errechnet sich nach alledem vorläufig eine Zulassungszahl von
119 
Ap =
2 · Sb
CA
 . zp =
2 · 248,2614
1,4738
 . 0,92537 = 336,8999 x 0,92537 = 311,7571 Studienplätzen.
V.
120 
Dieses Berechnungsergebnis ist nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist im Ergebnis nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII unter Anwendung einerSchwundquote zu erhöhen.
121 
Die Antragsgegnerin hat zu der der Kapazitätsberechnung beigefügten Schwundberechnung, die einen positiven Schwund ausweist, auf mehrfache Nachfrage des Gerichts erläutert, in welcher Höhe in den einzelnen Kohortenzahlen Studierende enthalten sind, die aufgrund einer außerkapazitären Bewerbung gerichtlich und/oder durch außergerichtlichen Vergleich endgültig zugelassen worden sind. Die mitgeteilten Zahlen ergeben sich aus den (wörtlich wiedergegebenen) Kommentaren in den Fußnoten zu nachstehender Tabelle:
122 

123 
Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen wird deutlich, dass sie Studierende, deren (vorläufige) Zulassung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte, erst zum Zeitpunkt ihrer endgültigen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Zulassung in die dann aktuelle Kohorte ihres Ausbildungsstandes eingebucht hat, nicht aber zugleich als StudienanfängerInnen in ihre tatsächliche Erstsemesterkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie - wie der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 exemplarisch vorgelegte Zulassungsbescheid vom 19.04.2006 zeigt - zugelassen worden sind. Diese Verfahrensweise täuscht hier konkret für einen Semesterübergang einen (erheblichen) positiven Schwund vor und verdeckt für die beiden übrigen Semesterübergänge einen tatsächlich vorhandenen (negativen) Schwund. Das ist mit der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung nicht zu vereinbaren. Der VGH Baden-Württemberg führt dazu aus (Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -; vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06 -):
124 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
125 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
126 
Hier kommt hinzu, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidungen der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, sondern dass die Antragsgegnerin die Studierenden schlicht „zu spät“ in die Belegungstabelle aufgenommen hat. Somit taugt die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht als verlässliche Grundlage für eine Prognose auch des künftigen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell. Das verwendete Zahlenmaterial verzerrt vielmehr die Schwundprognose zulasten der Antragstellerseite. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
127 
Die Schwundberechnung ist daher neu vorzunehmen, und zwar entweder in der Weise, dass die in der Drittsemesterkohorte enthaltenen „Gerichtler“ auch in ihre jeweilige Erstsemesterkohorte aufgenommen werden, oder in der Weise, dass sie ganz aus der Berechnung herausgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Beide Methoden führen auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen zu einem negativen Schwundfaktor (0,9849 bzw. 0,9854), wobei die Differenz sich im Berechnungsergebnis nicht in Gestalt eines weiteren Studienplatzes auswirkt:
128 

129 
Der danach vorzunehmenden Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Ansatz einer Schwundquote wegen des Bestehens einer Auffüllverpflichtung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge verbiete. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 -; 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist. Das ist hier der Fall.
130 
Der Antragsgegnerin hält dem zwar entgegen, sie habe stets eine genügende Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester und fülle auch - entsprechend ihrer Verpflichtung - auf. Zur Stützung dieses Vortrags hat sie die tabellarische Schwundberechnung um eine Spalte ergänzt, aus der die jeweilige Zulassungszahl bzw. - damit korrespondierend - auch die jeweilige Auffüllgrenze hervorgehen soll (hier ergänzt um eine Summenzeile und erläuternde Fußnoten):
131 

132 
Damit sind im Betrachtungszeitraum im 3. Fachsemester tatsächlich (1261 - 1254 =) 7 Studierende mehr zugelassen gewesen als - nach Auffassung der Antragsgegnerin - rechtlich vorgesehen. Diese Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch nicht für zulässig, da sie die gerichtlichen Korrekturen der Zulassungszahlen (und damit auch der Auffüllgrenzen) z.T. außer acht lässt. In den vergangenen Studienjahren verhielt es sich regelmäßig so, dass die jeweilige Studienanfängerzahl einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen war und dass Beanstandungen der Verwaltungsgerichte mitunter zu weiteren Zulassungen geführt haben, wie u.a. die dargelegten Einbuchungen der Antragsgegnerin in die jeweiligen Drittsemesterkohorten zeigen. Demgegenüber gab es in der Vergangenheit mangels AntragstellerInnen für eine außerkapazitäre Zulassung kaum Streit über die Belegung der höheren Fachsemester. Korrekturen an der Berechnung der Studienanfängerzahl haben sich daher regelmäßig nicht zugleich auch in weiteren Zulassungen in den höheren Fachsemestern niedergeschlagen, was seinen Grund u.a. wohl auch darin findet, dass die Antragsgegnerin - zu Recht - vorläufige gerichtliche Korrekturen erst mit der dazugehörigen Rechtsmittelentscheidung des VGH Baden-Württemberg akzeptiert, die jedoch für gewöhnlich zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem eine nachträgliche Zulassung in höhere Fachsemester durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgt. Die Antragsgegnerin nimmt folglich eine Auffüllung höherer Fachsemester (lediglich) bis zur Höhe der festgesetzten Zulassungszahl aus der ZZVO vor, berücksichtigt aber in diesem Zusammenhang gerichtliche Korrekturen - auch soweit sie akzeptiert werden - nicht. Angesichtes der strukturellen (zeitlichen) Probleme des Aufdeckens weiterer Kapazitäten im gerichtlichen Verfahren wie auch angesichts des Umstands, dass sich die Antragsgegnerin an die durch Rechtsverordnung festgesetzte Auffüllgrenze gebunden fühlt, ist nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Befund künftig etwas ändern kann oder wird. Auch aktuell füllt die Antragsgegnerin das 3. Fachsemester - trotz der bereits erkannten Veränderungen beim Lehrangebot, die nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin zumindest zu einer Aufnahmekapazität von 311 Studierenden führen - nicht über die festgesetzten 310 Studienplätze hinaus auf (Stand 05.11.2007: 307). Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegnerin die Auffüllung in höheren Fachsemestern gelingt, auf die gerichtlich (inzident) korrigierten Auffüllgrenzen abzustellen.
133 
Dies muss hier umso mehr gelten, als in der Zahl der im 3. Fachsemester tatsächlich Zugelassenen - wie dargelegt - auch (insgesamt 32) Studierende enthalten sind, die außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen wurden, wohingegen die dem von der Antragsgegnerin (in obiger Tabelle) gegenübergestellte „Zulassungszahl“ bzw. Auffüllgrenze (mit Ausnahme derjenigen für das WS 2003/04) die Zahl der innerkapazitär zu besetzenden Studienplätze wiedergibt. Zieht man die Anzahl der außerhalb der festgesetzten Kapazität Zugelassenen ab, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Auffüllung über den Betrachtungszeitraum nicht vollständig gelungen ist. Belässt man es bei der Einbeziehung der „Gerichtler“ in die Belegungstabelle, so ist - was (wie dargelegt) ohnehin auch allgemein gelten muss - der tatsächlichen Belegung als Auffüllgrenze die in den einzelnen Bezugsstudienjahren jeweils gerichtlich korrigierte Zulassungszahl und Auffüllgrenze gegenüberzustellen, wie sie sich aus nachstehender tabellarischer Übersicht ergibt:
134 

135 
Bereits ohne eine weitere ex-post-Kontrolle der vom VGH Baden-Württemberg errechneten Zahlen - zu der zumindest für das WS 2003/04 (vgl. die dazugehörigen Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03 u.a. -, die sich im Berufungsverfahren ohne eine streitige Entscheidung des VGH erledigt haben) und für das WS 2006/07 (vgl. dazu unten VI. 4.) durchaus Veranlassung bestünde, weil die Zahlen nicht kapazitätserschöpfend sein dürften - zeigt sich, dass eine Auffüllung auf die korrigierten Auffüllgrenzen insgesamt nicht gelingt.
136 
Überdies sind die Angaben der Antragsgegnerin - wie sich im gerichtlichen Verfahren gezeigt hat - insgesamt mit beträchtlichen Zweifeln behaftet, sodass schon allein deshalb nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin bei der Auffüllung eine Verpflichtung zum Ansatz eines Schwundfaktors entfallen ließe. Neben die erst auf gerichtliche Nachfrage benannten Lehraufträge, die Rückgängigmachung der Stellenumwandlung in der Biochemie und die vollkommen neuen - erst auf nochmalige Nachfrage offenbarten - Erkenntnisse zur Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tritt insbesondere die - unbestrittene - Unbrauchbarkeit der in die Schwundtabelle aufgenommenen Zahlen, sodass bereits deshalb Anlass besteht, das tatsächlich vorhandene Schwundverhalten auch zu berücksichtigen.
137 
Damit errechnet sich für den Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von gerundet 316 oder 317 Studienplätzen, je nachdem, mit welchem Schwundfaktor gerechnet wird:
138 
311,7571 : 0,9849 = 316,5368 Studienplätze,
311,7571 : 0,9854 = 316,3762 Studienplätze.
VI.
139 
Darüber hinaus sind weitere Studienplätze bis zu einer Gesamtaufnahmezahl von 326 Studierenden an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren, die von Studierenden der Molekularen Medizin , die der Lehreinheit gleichermaßen zugeordnet ist, nicht nachgefragt werden. Für diesen (Bachelor-)Studiengang ist in der ZZVO-Universitäten 2007/08 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt, nach Mitteilung der Universität sind hier 35 Studienplätze belegt. Damit ist die Kapazität für den Studiengang Molekulare Medizin jedoch nicht ausgeschöpft. Vielmehr kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit der dafür gewidmeten Anteilquote (z p = 0,07463) zumindest 51 Studierende der Molekularen Medizin - und damit 16 mehr als belegt - ausbilden. Mangels BewerberInnen für diese unbelegten Studienplätze aus dem Studiengang Molekulare Medizin selbst sind diese Plätze in entsprechender Anwendung von § 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 ZZVO-Universitäten nach Umrechnung in Gestalt von Humanmedizin-Studienplätzen im außerkapazitären Streit an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin zu vergeben, was zu einer Gesamtzulassung von 326 Studierenden der Humanmedizin führt.
140 
1. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin sind zunächst selbstredend die oben bereits dargelegten Korrekturen auf der Lehrangebotsseite gleichermaßen zu berücksichtigen. Auch für die Zwecke der Berechnung der Zulassungszahl für Molekularmediziner beträgt das bereinigte Lehrangebot daher nicht 482,9898 SWS (wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen), sondern 496,5230 SWS .
141 
2. Auf Lehrnachfrageseite ist der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachte Curriculareigenanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0825 im Eilverfahren zumindest auf 0,8618 zu reduzieren.
142 
Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr (etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275) nicht Stellung genommen hat.
143 
Jedoch können die der Curricularnormwert- und -eigenanteilsberechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungsveranstaltungen ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht akzeptiert werden. Die Kammer beschränkt sich dabei im Folgenden auf die Betrachtung der (großen) Vorlesungen in Anatomie, Biochemie und Physiologie, die sämtlich dem Eigenanteil der Vorklinik zugerechnet wurden. Insoweit hat die Antragsgegnerin folgende Curricularanteile errechnet:
144 
     
Vorlesung
                
      
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
5
120
0,0417
Anatomie A
4
180
0,0222
Biochemie II
5
180
0,0278
Physiologie
5
 25
0,2000
Anatomie B
3
180
0,0167
Physiologie
5
 80
0,0625
145 
Aus der tabellarischen Übersicht wird bereits deutlich, dass die Antragsgegnerin bei diesen Vorlesungsveranstaltungen mit völlig unterschiedlichen Gruppengrößen rechnet. In der vorgelegten Curricularanteilsberechnung hat sie die dazugehörige Spalte mit einem „*“ versehen und erläuternd ausgeführt: „ * je nach tatsächlicher Gruppengröße (180, 80, 50 oder 25) der Vorlesung “. Für die Kammer ist die tabellarische Darstellung bereits aus mehreren Gründen nicht verständlich. Zum Einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Zahlen wirklich „tatsächliche Gruppengrößen“ widerspiegeln sollen, wenn für den Studiengang Molekulare Medizin eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt ist und überdies die einschlägige Studienordnung die „Maximale Anzahl von Studierenden“ gerade für diese Veranstaltungen auf 25 Studierende festsetzt; sofern die Bezugnahme auf „tatsächliche Gruppengrößen“ die Studierenden aus anderen Studiengängen, welche die Vorlesungen gleichermaßen besuchen, einbeziehen soll, ist nicht erklärlich, weshalb dann derart unterschiedliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht werden, obwohl sämtliche o.g. Vorlesungsveranstaltungen als gemeinsame Veranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner (dazu sogleich) angeboten werden. Zum Anderen ist nicht im Ansatz erkennbar, was die Antragsgegnerin zu beträchtlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr veranlasst hat. Unklar ist etwa, weshalb z.B. die Vorlesung „Biochemie I“ hier mit g = 120 in die Berechnung eingestellt wird, obwohl sie im Vorjahr noch mit g = 180 angesetzt war und auch die „Biochemie II“ aktuell noch mit g = 180 geführt wird; gleiches gilt z.B. für die Physiologievorlesung, deren zweiter Teil im Vorjahr mit g = 25, nunmehr aber mit g = 80 und zudem mit V = 5 SWS statt zuvor (unter der Bezeichnung „Physiologie und Pathophysiologie II“) mit V = 2 SWS angesetzt wurde.
146 
Bereits grundsätzlich kann aber kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden, dass die Antragsgegnerin hier mit vollkommen unterschiedlich generierten, womöglich sogar willkürlich gesetzten Gruppengrößen rechnet. Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - (betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v.) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:
147 
„Danach ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, abweichend von der Hochschulwirklichkeit, Betreuungsrelationen des früheren ZVS-Beispielstudienplans zu übernehmen und in ihrer Studienordnung festzusetzen. Sie wird jedoch dann dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht, wenn sie einerseits für Vorlesungen diese abstrakten Betreuungsrelationen übernimmt, aber andererseits bei Praktika und Kursen von diesen abstrakten Betreuungsrelationen nach unten - und damit kapazitätsungünstig - abweicht und diese Abweichung mit auf die Hochschulwirklichkeit abgestellten Gründen rechtfertigt. Denn die der Festsetzung der Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin werden nur dann den Grundsätzen des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht, wenn sie sich insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt festgesetzten Parametern orientieren.“
148 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer unter Verweis auf ihre Beschlüsse aus dem Vorjahr, deren Begründung dem VGH Baden-Württemberg in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 02.05.2007 insoweit nicht „unmittelbar eingeleuchtet“ hat, an, wobei noch zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen selbst innerhalb der Veranstaltungsart „Vorlesung“ differenziert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.
149 
Weiter kommt hinzu, dass die o.g. Anatomie-, Biochemie- und Physiologievorlesungen sämtlich nur einmal als Großveranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner - sowie i.Ü. u.a. auch für Studierende der Biochemie - angeboten werden. Das ergibt sich ebenso wie für die Biochemie (s.o. III. 3. c) ) aus dem Vorlesungsverzeichnis auch für die Anatomie und die Physiologie. Die Vorlesung Anatomie A ist dort mit der Veranstaltungsnummer MED01213.001 zugleich für Human-, Zahn- und Molekularmedizin ausgewiesen (darüber hinaus nehmen z.B. auch Studierende der Informatik an der Vorlesung unter der Bezeichnung MED 90031 „Grundfunktionen des Körpers II: Anatomie“ teil). Auch die Vorlesung „Anatomie B“ fand im Sommersemester 2007 zeitgleich und im gleichen Raum mit denselben DozentInnen statt, auch wenn die Veranstaltung für die unterschiedlichen Studiengänge verschiedene Bezeichnungen aufweist (MOME 0406/MED0121.001/ZM 13208). Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 34) sind die Anatomievorlesungen der Humanmediziner für Studierende der Molekularen Medizin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die medizinischen Veranstaltungsnummern aufgeführt. Gleiches gilt für die Physiologie I (im SS 2007: MOME 0405/MED01207.001) und für die Physiologie II, die (im SS 2007) im Vorlesungsverzeichnis unter der Bezeichnung MED01208.001 sowohl für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin als auch für den Studiengang Molekulare Medizin ausgewiesen ist.
150 
Die Kammer hält es jedenfalls im Eilverfahren nicht für angezeigt, diese Vorlesungsveranstaltungen deshalb bei der Curriculareigenanteilsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin mit der - bei einer Gestaltung als Dienstleistungsexport berechtigten - Erwägung ganz außer Betracht zu lassen, Lehrdeputat werde nur ein Mal verbraucht und dürfe daher auch nur ein Mal (bei der Eigenanteilsberechnung für den Studiengang Humanmedizin) in Ansatz gebracht werden, auch wenn dies etwa beim CNW des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der diesbezüglichen Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans für den Studiengang Zahnmedizin so gehandhabt wird. Bei vorsichtiger Betrachtung im Eilverfahren geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der CAp der Berechnung der Lehrnachfrage eines bzw. einer Molekularmedizinstudierenden im Verlaufe seines/ihres Studiums dient, die gesondert und unabhängig davon zu ermitteln ist, ob in der Hochschulwirklichkeit zusätzlich noch Studierende anderer Studiengänge die gleichen Lehrveranstaltungen nachfragen.
151 
Bei dieser isolierten Berechnung des CAp für den Studiengang Molekulare Medizin (unabhängig von der Lehrnachfrageermittlung für den Studiengang Humanmedizin) ist der Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für Vorlesungen nach den zitierten Vorgaben des VGH Baden-Württemberg, zumal wenn die Vorlesungen als Großveranstaltungen für Studierende mehrerer Studiengänge gemeinsam angeboten werden, unzulässig. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um große Vorlesungen handelt, sind die von der Antragsgegnerin verwendeten Gruppengrößen daher im Eilverfahren durch den - auch für den Curriculareigenanteil der Humanmedizin herangezogenen - aggregierten Wert von g = 180 zu substituieren:
152 
                 
Vorlesung
                 
                 
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
        
5
180
0,0278
Anatomie A
        
4
180
0,0222
Biochemie II
        
5
180
0,0278
Physiologie
5
180
0,0278
Anatomie B
        
3
180
0,0167
Physiologie
5
180
0,0278
SUMME  
            
0,1501
153 
Addiert mit den übrigen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachten Lehrveranstaltungen ergibt sich somit ein Curriculareigenanteil von 0,8618 SWS .
154 
Damit errechnet sich für den Studiengang Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Anteilquote (s.o.) vorläufig eine Aufnahmekapazität von
155 
496,5230 : 0,8618 x 0,07463 = 42,9978 Studierenden.
156 
3. Dieses Berechnungsergebnis ist jedoch seinerseits schwundbedingt zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist hier erforderlich, weil der Antragsgegnerin ihren eigenen Angaben in der E-Mail-Nachricht vom 07.11.2007 zufolge mangels einer hinreichenden Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester für diesen (vergleichsweise neuen) Studiengang die Auffüllung nicht gelingt (und auch nicht gelingen kann). Der Schwundfaktor beträgt nach den insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin 0,8397. Mit dem für die Ausbildung von Studierenden der Molekularen Medizin gewidmeten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von ca. 7, 5 % (z p = 0,07463) ist der Antragsgegnerin - nach Schwund - daher die Aufnahme von
157 
42,9978 : 0,8397 = 51,2061 Studierenden
158 
der Molekularen Medizin möglich.
159 
4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer sind 35 Studienplätze - zwei mehr als festgesetzt - im Studiengang Molekulare Medizin belegt. Für die brach liegende Kapazität von 51,2061 - 35 = 16,2061 Studienplätzen haben sich im Wintersemester 2007/08 keine BewerberInnen aus dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Kammer um eine außerkapazitäre Zulassung bemüht. Diese Restkapazität ist daher in entsprechender Anwendung von § 2 Satz 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 Satz 2 ZZVO-Universitäten an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren. Nach diesen Bestimmungen erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - hier: Humanmedizin - nach einem näher bestimmten Berechnungsmodus, wenn die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang - hier: Molekulare Medizin - die in der Anlage 1 zur jeweiligen ZZVO festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht.
160 
Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch auf das außerkapazitäre Vergabeverfahren ist zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zwingend und trägt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das in ähnlichem Zusammenhang ausführt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349):
161 
„(...) Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 <268 ff.>) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.“
162 
Würde man die ungenutzten Kapazitäten im Studiengang Molekulare Medizin nicht zugunsten der BewerberInnen für Humanmedizin berücksichtigen, müsste man - mit weit größeren Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin - die Frage der grundsätzlichen Anerkennung des kapazitätsmindernden Geltendmachung des Bachelorstudiengangs wieder aufgreifen oder die Anteilquote in Frage stellen. Diesbezügliche Überlegungen überlasst die Kammer jedoch dem VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren, der sich auch - sofern er dazu Veranlassung sieht - mit der Frage auseinandersetzen kann, ob die aus den obigen Darlegungen folgende Erkenntnis, dass die Lehreinheit die „gewollte“ Zulassungszahl von - der Größenordnung nach - 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) auch mit einer weit geringeren Anteilquote ausbilden könnte, zu einer rechtlichen Neubewertung der Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin führt, die nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ hat.
163 
Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N.) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat die Anwendbarkeit von § 2 ZZVO nämlich auch nicht ausdrücklich verneint, vielmehr sich zu der Problematik überhaupt nicht geäußert.
164 
Die im Studiengang Molekulare Medizin frei gebliebenen Studienplätze sind daher nach den Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZVO in Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin umzurechnen. Dabei erhöht sich die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs Molekulare Medizin multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs Humanmedizin dividiert wird. Damit ergibt sich - je nachdem, ob man auf vier Stellen hinter dem Komma genau rechnet oder streng am Wortsinn orientiert nur die (ganze) „Zahl“ von unbesetzten Studienplätzen verwendet - eine an den Studiengang Humanmedizin zu vergebende weitere Aufnahmekapazität von
165 
16,2061
0,8618
1,4738
 = 9,4765 bzw. 16 .
0,8618
1,4738
 = 9,3560 Studienplätzen.
166 
Zusammengerechnet mit der - oben dargelegten - Aufnahmekapazität aus der Anteilquote des Studiengangs Humanmedizin von 316,5368 bzw. 316,3762 Studienplätzen (je nach Schwundfaktor) errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 326,0133 oder jedenfalls 325,7322, gerundet damit 326 Studienplätzen , 8 mehr als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer belegt.
VII.
167 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind (nur) Teilstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
168 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 254 Studienplätze (Vorjahr: 268). Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2007/2008 - wie im Vorjahr - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt. Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 318 Studienanfängerplätze belegt sind, müsste zur Vergabe von Vollstudienplätzen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass auch den Studierenden auf den hier im Eilverfahren (vorläufig) vergebenen Studienplätzen Nr. 319 bis 326 eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann.
169 
Das ist nicht der Fall. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 318 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten, wenn die Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2007/08 den klinischen Studienabschnitt erreicht.
170 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10). Warum einzelne außeruniversitäre Krankenanstalten keine Lehrleistungen für den 1. und 2. Studienabschnitt erbringen und nur an der Ausbildung im PJ beteiligt sind, konnte im Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn nicht geklärt werden.
171 
Soweit die Kammer in den Beschlüssen des Vorjahres vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, auf deren Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung), unter Berücksichtigung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundverhaltens über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus für StudienanfängerInnen eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt für gewährleistet angesehen hat, hält sie daran grundsätzlich fest. Die Kammer hat aber die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren damals bereits nur bis zu einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen für geboten erachtet, und zwar bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 300 Studierenden für Vorklinik wie Klinik und bei einer (rechnerischen) klinischen Aufnahmekapazität von 268 Studienplätzen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin. Im hier zu beurteilenden Studienjahr beträgt die (rechnerische) Kapazität der Klinik nur noch 254 Studienplätze (festgesetzt: 300); demgegenüber sind in der Vorklinik bereits 310 Vollstudienplätze festgesetzt und dazuhin 318 (Voll-)Studienplätze belegt. In Anbetracht dessen sieht sich die Kammer im Eilverfahren nicht in der Lage, die darüber hinaus vorhandene Kapazität in Gestalt von Vollstudienplätzen zu vergeben.
172 
Vielmehr sind die nach den obigen Darlegungen ermittelten weiteren 8 Studienplätze in Gestalt von Teilstudienplätzen (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) verfügbar. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist.
173 
Das Berechnungsergebnis (8 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch als solches nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht und eine Auffüllung hinsichtlich der Teilstudienplätze mangels einer hinreichenden BewerberInnenzahl für gewöhnlich nicht gelingt, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Immerhin hat die Antragsgegnerin zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 insoweit mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 8 StudienanfängerInnen auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt.
174 
Die Vergabe der 8 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - den Beteiligten bekannten - ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
VIII.
175 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind nicht verfügbar. Bei der Antragsgegnerin ist vielmehr sogar eine Überbuchung um 8 Studienplätze eingetreten. Diese Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
VIII.
176 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/Psychologie/WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin - trotz diesbezüglicher Einwände - für geboten, die gleiche Loschance aller BewerberInnen mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird.
177 
Hierbei erachtet es die Kammer für das hier zu beurteilende Studienjahr für angemessen, bei der Bemessung der Kostenquote von der festgesetzten (310) und nicht von der tatsächlichen auf der eingetretenen Überbuchung beruhenden Zulassungszahl (318) auszugehen, sodass für die Zwecke der Kostenentscheidung (fiktiv) von einer Zulassung von (326 - 310 =) 16 Studierenden auszugehen ist. Die (beträchtliche) Überbuchung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerseite, auch wenn sie in der Sache als kapazitätsdeckend anzuerkennen ist. Insoweit ist eine teilweise Erledigung eingetreten, die bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichfalls zu einer Kostenquotelung geführt hätte, da die Antragstellerseite (auch) im Umfang der 8 überbuchten Studienplätze obsiegt hätte, wenn man sich das (teilweise) erledigende Ereignis - die Überbuchung - hinwegdenkt.
178 
Damit ergibt sich bei 16 zusätzlichen Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus und 110 BewerberInnen unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass die vergebenen Studienplätze lediglich Teilstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem auf die Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten Hauptantrag insoweit unterliegen, lediglich zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote geringfügig auf 1/7 zu 6/7 abzurunden. Diese Kostenquotelung erscheint der Kammer im Eilverfahren angemessen.
179 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
180 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 31 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Be

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 1 Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung


(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 123 Kostenerstattung


Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2007 - NC 9 S 105/06

bei uns veröffentlicht am 02.05.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 03. Nov. 2006 - NC 6 K 216/06

bei uns veröffentlicht am 03.11.2006

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 09.11.2006 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 01. Juni 2006 - NC 6 K 117/06

bei uns veröffentlicht am 01.06.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1  Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2006 - 9 S 1840/05

bei uns veröffentlicht am 22.02.2006

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller erwarb

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2005 - NC 9 S 140/05

bei uns veröffentlicht am 23.11.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Nov. 2005 - NC 6 K 278/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2005

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen; 2. dem Antragsteller/

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Aug. 2005 - NC 9 S 75/05

bei uns veröffentlicht am 24.08.2005

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - NC 6 K 221/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Die Antragsgegnerin

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. März 2005 - NC 6 K 1050/03

bei uns veröffentlicht am 17.03.2005

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach d

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. März 2005 - NC 6 K 396/04

bei uns veröffentlicht am 17.03.2005

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach d
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Okt. 2015 - NC 6 K 2357/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des Antragstellers, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vor

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2014 - NC 6 K 2436/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 20. Nov. 2012 - NC 6 K 2062/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. März 2012 - NC 6 K 2155/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rech

Referenzen

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
-
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
37 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
38 
264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
39 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
40 
(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
41 
abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
42 
Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
43 
Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
44 
Gruppengröße
45 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
46 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
47 
II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
48 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
49 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
50 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
51 
3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
52 
Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
54 
Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
55 
4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
56 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
58 
5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
59 
Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
60 
Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
61 
6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
63 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
64 
7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
65 
Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
73 
8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
74 
a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
83 
Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
94 
d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
95 
e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
97 
9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
113 
aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
37 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
38 
264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
39 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
40 
(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
41 
abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
42 
Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
43 
Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
44 
Gruppengröße
45 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
46 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
47 
II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
48 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
49 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
50 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
51 
3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
52 
Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
54 
Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
55 
4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
56 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
58 
5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
59 
Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
60 
Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
61 
6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
63 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
64 
7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
65 
Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
73 
8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
74 
a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
83 
Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
94 
d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
95 
e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
97 
9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
113 
aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - NC 6 K 221/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller nicht vor Ablauf des Sommersemesters 2005 exmatrikulieren und muss ihm bis dahin das Weiterstudium ermöglichen und Prüfungen abnehmen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von 14 Teilstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Nach seinen mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 ) davon aus, dass die für das Sommersemester 2005 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2004/ 2005 und im Sommersemester 2005 (ZZVO 2004/2005) vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das erste Fachsemester von 61 (31 für das WS 2004/2005 und 30 für das SS 2005; vgl. Anlage 1 A. zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2004/2005) mit Blick auf die Vergabe von Vollstudienplätzen nicht zu beanstanden sei. Ausgehend von 41 Behandlungseinheiten und dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII festgesetzten Grenzwert von 0,67 ergebe sich abweichend vom anhand der personellen Ausstattung nach den §§ 6 ff. KapVO VII gewonnenen Berechnungsergebnis eine niedrigere Zulassungszahl, die nach § 19 Abs. 2 KapVO VII - für die Vergabe von Vollstudienplätzen - maßgebend sei. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -, m.w.N) und bedarf im Beschwerdeverfahren auch keiner weiteren Erörterung, da hiervon nur die mögliche Vergabe von Vollstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität betroffen ist. Der den Antrag insoweit ablehnende Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, den die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht angreift und durch den sie auch nicht beschwert ist, ist mangels Beschwerde des insoweit unterlegenen Antragstellers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172; Beschlüsse des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, WissR 2002, 184). Einwände des Antragstellers hiergegen gehen deshalb ins Leere.
2. Das Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass die personelle Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 über die festgesetzte Zulassungszahl von 30 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 14 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt, d.h. bis einschließlich der zahnärztlichen Vorprüfung erlaube. Die Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 kommt nicht in Betracht, ohne dass es auf die personelle Kapazität der Antragsgegnerin insoweit ankäme.
Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die ausstattungsbezogene Kapazität im Hinblick auf die Zulassung zum Vollstudium der Zahnmedizin limitierend wirkt, kann eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität vor Wirksamwerden des ausstattungsbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebieten kann, wie das Verwaltungsgericht auch zutreffend erkannt hat. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist. Die Vergabe derartiger risikobehafteter und deshalb gesondert zu beantragender (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 23.02.1999, a.a.O.) Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin kommt freilich wegen der Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11/82 -, NVwZ 1986, 1014; Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30; Beschlüsse des Senats vom 05.10.2004 - 9 S 404/04 -, vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, a.a.O. und vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84 -). Dies ist vorliegend entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen eines auch bei der Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen erforderlichen höheren Dienstleistungsexports durch den Studiengang Medizin, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze ginge, der Fall.
In seinen Beschlüssen vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O) und vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - (VGHBW-Ls 2000, Beilage 10, B 5) ging der Senat zwar noch davon aus, dass bei der Antragsgegnerin eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich sei; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl (296 bei einem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für erforderlich gehaltenen Dienstleistungsexport für 76 <61 nach ausstattungsbezogener Kapazität + 17 wegen erwarteter Zulassungen aufgrund gerichtlicher Anordnung - 2 wegen Parallel- oder Zweitzulassung> Studienanfänger der Zahnmedizin; vgl. dazu auch noch Beschluss des Senats vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. - zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2002/2003) im Studiengang Medizin unverändert geblieben sei. Mit seinen Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 29.04.2005 (- NC 9 S 469/04 - u.a.) hat der Senat im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass in diesem Studiengang die Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studienjahr 2004/2005 322 Studienplätze betrage und dies 15 Studienplätze mehr seien, als die Antragsgegnerin ohnehin selbst in Folge einer „freiwilligen Überlast“ - nämlich 307 - zur Verfügung stelle. In dieses Berechnungsergebnis war nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aber - anders als noch nach dem den vorgenannten Beschlüssen des Senats zugrunde liegenden Sachverhalt - nur noch ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin für lediglich 61 nachfragende Studienanfänger - also ohne einen von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten „Zuschlag“ für Zulassungen auf gerichtliche Anordnung - eingeflossen, ohne dass nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2004 und vom 14.04.2005 zur Zulassung im Studiengang Zahnmedizin im WS 2004/2005 bzw. SS 2005 der Antragsgegnerin vom Verwaltungsgericht oder dem Senat im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO VII eine entsprechende Korrektur nach oben und mithin eine entsprechende Verringerung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin zugestanden wurde. Von einer fehlenden Nachfrage durch Studenten der Medizin wegen unverändert gebliebener Zulassungszahl im Studiengang Medizin kann für das Sommersemester 2005 also keine Rede mehr sein, soweit eine Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) besteht.
Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist danach im Sommersemester 2005 ausgeschlossen und der Antrag auf die Beschwerde der Antragsgegnerin insgesamt abzulehnen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund des angefochtenen Beschlusses einen Teilstudienplatz vorläufig zugewiesen erhalten hat und immatrikuliert worden ist. Er hat das Studium aufgenommen und nimmt an Lehrveranstaltungen des laufenden Sommersemesters teil. Es wäre unbillig, würde ihm verwehrt, diese Lehrveranstaltungen bis zum Semesterende zu besuchen und etwaige abschließende Prüfungen abzulegen. Dies würde bedeuten, dass ein mehrmonatiges Studium nachträglich nutzlos wäre, namentlich auch nicht im Falle einer späteren anderweitigen Zulassung zum Zahnmedizinstudium angerechnet werden könnte. Dem stehen keine schützenswerten Rechtspositionen der Antragsgegnerin gegenüber. Zwar nimmt der Antragsteller während des laufenden Semesters zu Unrecht Ausbildungskapazitäten in Anspruch. Jedoch hat die Antragsgegnerin diese Überlast bereits organisiert; es ist ihr zuzumuten, die Überlast auch für die verbleibenden wenigen Wochen des Sommersemesters noch weiter zu tragen. Demgegenüber besteht kein Anlass, der Antragsgegnerin die Überlast auch für das nachfolgende Wintersemester zuzumuten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.2002, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 09.11.2006 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Vollstudienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-10 entfällt, bzw. ihm/ihr einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 11 – 28 entfällt, und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist ; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt; dabei sind vorläufige Teilstudienplätze in vorläufige Vollstudienplätze umzuwandeln, wenn der entsprechende Bewerber/die Bewerberin auf einen der Rangplätze 1-10 nachrückt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 28 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität U. wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2006 ein Samstag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 17.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Der Antragsteller / die Antragstellerin hat auch einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -), wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 328 Studienplätze, die allerdings im Eilverfahren nur im tenorierten Umfang als Vollstudienplätze zugesprochen werden können.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2006/2007 - ZZVO 2006/2007 -) vom 24.04.2006 (GBl. S. 174) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2006/07 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 289 Studienplätze belegt und weitere 11 im Losverfahren nach § 10 Abs. 12 ZVS-VVO BewerberInnen angeboten worden. Ein als kapazitätsdeckend anzuerkennender Überbuchungsrest verbleibt damit nicht. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätze) außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten.
10 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
11 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 40 Planstellen, eine mehr als im Kapazitätsbericht des Vorjahres, zugrunde gelegt und die Stellen nunmehr in den neuen Personalkategorien der W-Besoldung ausgewiesen. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
12 
Abt Anatomie u. zellul . Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
5
9
-
45
W 1
3
4
-
12
A 13-15 (D)
2
9
-
18
A 13-15 (Z)
1
4
-
4
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
BAT IIa/Ib (Z)
2
4
-
8
Summe (in SWS)
105
14 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
15 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
4
9
4
32
W 1
4
4
-
16
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
0,5
9
-
4,5
BAT IIa/Ib (Z)
4,5
4
-
18
Summe (in SWS)
79,5
16 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
17 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
4
9
-
36
W 1
2
4
-
8
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
3
9
-
27
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
4
Summe (in SWS)
84
18 
Das daraus folgende Lehrangebot ist im Vergleich zum Vorjahr in der Summe gleich geblieben. Im vergangenen Studienjahr 2005/06 konnte die Nichtberücksichtigung der befristeten BAT IIa/Ib - Stelle Nr. 106625 (Stelleninhaberin: Dr. T.) in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie nicht anerkannt werden. An deren Stelle ist zwischenzeitlich die neu geschaffene Stelle Nr. 121553 (Stelleninhaber: S.-S.) getreten. Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS). Die Abteilung für Anatomie und Zellbiologie hat mit der Abteilung für Physiologische Chemie - im Ergebnis lehrdeputatsneutral - eine Stelle getauscht (Nr. 104933 gegen Nr. 104860).
19 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
20 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
21 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - wie sie es (erstmals) seit dem Wintersemester 2005/06 tut - mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 68 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 68/2 = 10,2 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität - wie im Vorjahr - mit 0,8005 angesetzt und ist im Weiteren von der aktuell festgesetzten Studienanfängerzahl für diesen Studiengang (54) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 54/2 =) 21,6135 SWS ergeben. Für den Bachelorstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin - ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden - unter Ansatz eines CAq von 0,6000 Exportleistungen von 7,5 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,2 + 1,5 + 21,6135 + 7,5 = 40,8135 SWS reduziert.
22 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
23 
268,5 – 40,8135 = 227,6865 SWS.
24 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 (Vorjahr: 1,4736) angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2006/2007 vom 25.09.2006 - Az. 21-635.31/475 - zugrunde gelegt.
25 
Anders als noch im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) nicht mehr als Dienstleistungsexport seitens der Lehreinheit Vorklinische Medizin; vielmehr behandelt sie diesen Studiengang nunmehr als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen CAp errechnet und sich dabei an den aus der dazugehörigen Studienordnung folgenden Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
26 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
27 
g (Gruppengröße)
28 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der Importleistungen durch andere Lehreinheiten verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach den in nachfolgender Tabelle dargestellten Berechnungen der Antragsgegnerin in den Kapazitätsberechnungsunterlagen ein CAp von 2,4878 :
29 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin daraufhin zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin - hier noch unter Ansatz des alten CAp-Wertes von 1,4736 -
30 
(227,6865 x 2) : 1,4736 = 309,02076 Studierende,
31 
und für den Studiengang Molekulare Medizin:
32 
(227,6865 x 2) : 2,4878 = 183,0424 Studierende.
33 
Zur Bildung der in der weiteren Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge orientierte sich die Antragsgegnerin ihren Ausführungen zufolge „an den bisherigen Kapazitätsverhältnissen, die fortgeführt werden sollen“. Mit der - nicht näher erläuterten oder hergeleiteten – Verhältnisrechnung
, x = 0,92308“ (später korrigiert auf 0,9238; wohl gemeint: 92,38).
34 
sollte offenkundig unter Ansatz der festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin aus dem Studienjahr 2005/2006 ein Verhältnis der beiden Zulassungszahlen zueinander ermittelt werden, woraus sich - in anderen Worten ausgedrückt - ergibt, dass 92,38 % der in der Lehreinheit vorhandenen Kapazität zugunsten des Studienganges Humanmedizin und 7,62 % zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin genutzt werden soll.
35 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten z p für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
36 
309,02076 x 0,9238 ≈ 285 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
37 
183,0424 x 0,0762 ≈ 14 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
38 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern im Studiengang Humanmedizin und 25 Studienanfängern im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde ( vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 24.03.2006 ).
39 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
II.
40 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
41 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für die beiden Juniorprofessuren (Stelle Nr. 104862 und Stelle Nr. 104980) angesetzte Lehrverpflichtung von jeweils (lediglich) 4 SWS zu beanstanden. Sie entspricht nach zwischenzeitlicher positiver Evaluation der beiden Stelleninhaber Dr. L. und Dr. M. nicht (mehr) den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65). Nach dieser Vorschrift obliegt Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von 6 SWS. Auf Anfrage der Kammer hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die beiden Stelleninhaber bereits „im Sommer“ (positiv) evaluiert worden seien. Ferner hat sie Entscheidungen der Personalabteilung des Universitätsklinikums vom 31.07.2006 (betreffend Dr. L.) und vom 13.09.2006 (betreffend Dr. M.) vorgelegt, wonach deren Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung zum 01.10.2006 (Dr. L.) bzw. mit Wirkung zum 01.11.2006 (Dr. M.) um weitere drei Jahre verlängert wurde.
42 
Die Kammer kann hier offen lassen, ob die damit einhergehende wesentliche Erhöhung des Lehrangebots bereits zum Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) absehbar und erkennbar war. Denn nach Auffassung der Kammer ist die Erhöhung des Lehrdeputats bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.) - nämlich durch die unstreitig vor dem 01.10.2006 erfolgte positive Evaluation der beiden Stelleninhaber - eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO knüpft an die positive Evaluation und nicht an die darauf in der Regel folgende Verlängerung der Dienstzeit an. Auch § 51 Abs. 7 Satz 2 LHG differenziert insoweit durch die Verwendung des Perfekts zwischen beiden Stufen („ Das Beamtenverhältnis ... soll verlängert werden, wenn [der Juniorprofessor] sich nach den Ergebnissen einer Evaluation ... bewährt hat “). Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die Verlängerung des Beamtenverhältnisses des Stelleninhabers anknüpfen und dies im Verordnungstext zum Ausdruck bringen wollen, so hätte es nahe gelegen, beispielsweise - viel einfacher - zu formulieren:
43 
Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase 4 Lehrveranstaltungsstunden, in der zweiten Anstellungsphase 6 Lehrveranstaltungsstunden “.
44 
Jedenfalls aber war die Erhöhung der Lehrverpflichtung der beiden Stelleninhaber vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar (§ 5 Abs. 2 KapVO VII). Über die Verlängerung der Dienstverhältnisse wurde - nach positiver Evaluation - bereits am 31.07.2006 bzw. 13.09.2006 entschieden. Dass der kapazitätsermittelnden Stelle - das ist zunächst die Hochschule - die Veränderungen auf Lehrangebotsseite nicht bekannt gewesen sein sollen, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin vorträgt, ist insoweit nicht entscheidungserheblich, da es nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich auf die - hier gegebene - Erkennbarkeit ankommt. Im Übrigen war die Erhöhung des Lehrdeputats durch die Evaluation der Juniorprofessoren auch konkret für die Hochschule bereits frühzeitig absehbar, nachdem die beiden Stellen seit dem Wintersemester 2004/2005 regelmäßig Gegenstand der Erörterung in den von der Kammer entschiedenen Kapazitätsstreitigkeiten waren, einzelne Antragstellervertreter bereits mehrfach nach dem Stand der Evaluation nachgefragt bzw. deren Vorliegen bereits behauptet hatten und die erste Anstellungsphase der beiden Stelleninhaber sich ohnehin ihrem Ende näherte.
45 
Die Berücksichtigung der höheren Lehrverpflichtung wird auch durch Sinn und Zweck der Regelung des § 5 KapVO gestützt. Denn es entspricht der Tendenz der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 5 Abs. 3 KapVO, im Interesse einer gebotenen Aktualisierung tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch dann noch berücksichtigungsfähig zu machen, wenn sie sich als wesentlich auswirken, mögen sie auch erst nach Abschluss der Kapazitätsberechnung durch die Hochschule, aber noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten sein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.). Eine andere Sichtweise hätte in bestimmten Fallgestaltungen auch zur Folge, dass die erhöhte Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren in der 2. Anstellungsphase kapazitätsrechtlich kaum zum tragen käme, wenn etwa die 1. Anstellungsphase auf vier Jahre bemessen ist und sich die Erhöhung des Lehrdeputats dann stichtagsbedingt ggf. erst im 6. Anstellungsjahr auswirkt. Dass die Verlängerungen der Dienstverhältnisse der beiden Stelleninhaber erst zum 01.10.2006 bzw. zum 01.11.2006 wirksam werden, lässt die Berücksichtigungspflicht nicht entfallen. Dies ist - wie dargelegt - unerheblich, da § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die vorherige positive Evaluation anknüpft (zu einer Veränderung des Lehrangebots mit Wirkung zum Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10. vgl. im Übrigen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Deshalb besteht im Hinblick auf die Stelle von Dr. M. auch keine Veranlassung, die Erhöhung seiner Lehrverpflichtung rechnerisch erst ab dem 01.11.2006 zu veranschlagen und für den Berechnungszeitraum nur 11/12 der Lehrverpflichtungserhöhung von 2 SWS hinzuzurechnen. Vielmehr ist das Lehrangebot der Lehreinheit für den gesamten Berechnungszeitraum für beide Stellen um jeweils 2 SWS, insgesamt also 4 SWS, zu erhöhen.
46 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat.
47 
3. Gleiches gilt auch für die - im Vorjahr von der Kammer nicht anerkannte - Streichung der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie. Auch diese in Umsetzung des sog. „Solidarpaktes“ erfolgte Stellenstreichung hat der VGH Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich akzeptiert (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), nachdem die Antragsgegnerin die Hintergründe der Stellenstreichung (erst) im Beschwerdeverfahren näher erläutert hat, was im erstinstanzlichen Verfahren - trotz Aufforderung - nicht in hinreichender Weise geschehen war.
48 
4. Für die - im Vorjahr gleichfalls nicht anerkannte - Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie, die nicht mehr Gegenstand der Beschwerdeverfahren beim VGH Baden-Württemberg war, hat die Antragsgegnerin die Stelle Nr. 121553 (Stelleninhaber: S.-S.) neu geschaffen. Für eine weitere fiktive Fortführung des Lehrdeputats der Stelle Nr. 106625 besteht daher keine Veranlassung mehr. Das Lehrangebot ist insoweit im Saldo gleich geblieben.
49 
5. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
50 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen.
51 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung - auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 57 f Abs. 2 HRG erörterten Rechtsprobleme - wird auf die Beschlüsse der Kammer aus dem Vorjahr verwiesen (Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
52 
Dass auch nach den Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Anlage B 10 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006) die wöchentliche Arbeitszeit aller wissenschaftlichen Mitarbeiter nunmehr wohl ab November 2006 einheitlich 39,5 Wochenstunden betragen soll - zuvor galt seit etwa 2 Jahren für Alt-Beschäftigte eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden und für Neu-Beschäftigte teilweise eine Arbeitszeit von 41 Stunden -, nimmt die Kammer einstweilen nicht zum Anlass, die weiterhin gültigen normativen Vorgaben der LVVO zur Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Eilverfahren für den hier streitigen Berechnungszeitraum in Frage zu stellen. Zwar richtet sich die Lehrverpflichtung von Angestellten (auch befristet beschäftigten) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 LVVO (i.d.F von Art. 17 des 2. HRÄG) zunächst nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Insoweit erscheint es zunächst auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Veränderung der tariflichen Arbeitszeit auch zu einer Veränderung des Lehrdeputats führen kann, dessen Höhe - zumindest auch - aufgrund bestimmter Annahmen über die wöchentliche Arbeitszeit festgesetzt worden ist (vgl. zu einer Reduzierung der Lehrverpflichtung bei Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.08.2006 - 3 N 03/06 u.a. -). Ob sich im Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Änderungen jedoch tatsächlich (individual- oder kollektiv-)arbeitsvertragliche Neuerungen im Hinblick auf die jeweilige Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ergeben haben, vermag die Kammer im Eilverfahren nicht weiter aufzuklären. Ein Eingriff in den normativen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der die LVVO (noch) nicht geändert hat, scheidet derzeit aus. Es kann jedenfalls derzeit im Rahmen des Eilverfahrens nicht angenommen werden, dass sich der Verordnungsgeber durch anhaltende Untätigkeit seinen diesbezüglichen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).
53 
6. Die von der Antragsgegnerin bereits zum Wintersemester 2004/2005 vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit lässt die Kammer auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren ohne tiefer gehende Überprüfung unbeanstandet. Die Kammer hat in den beiden vergangenen Studienjahren eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausging und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigte, und dabei - für die damals streitigen Berechnungszeiträume - keine kapazitätsverknappende Wirkung erkennen können. Nachdem von Antragstellerseite die Problematik in diesem Studienjahr auch nicht aufgegriffen wurde, sieht die Kammer im Eilverfahren von einer weiter gehenden Überprüfung ab.
54 
7. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf jedoch der Korrektur.
55 
a) Im Hinblick auf den Diplomstudiengang Biologie hat kann auch weiterhin nicht anerkannt werden, dass die Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2005/2006 insoweit mit einem CAq von 0,3000 rechnet. Dazu hat die Kammer bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 08.11.2005 ausgeführt:
56 
„Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie [ die Antragsgegnerin ] jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl ( vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 - ).
57 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f = 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000. (...).
58 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „ Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`) “. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
59 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.“
60 
Auch nach dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis werden die Seminarveranstaltungen nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten. Die Antragsgegnerin hat diese Korrektur der Kammer im Vorjahr hingenommen und - trotz Kenntnis der Rechtsprechung der Kammer - hierzu keine weiter gehenden Erläuterungen vorgelegt, sondern im Kapazitätsbericht weiter mit dem beanstandeten Wert gerechnet. Angesichts dessen sieht die Kammer keine Veranlassung, von ihrer Rechtsprechung abzuweichen.
61 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 68 (2 weniger als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, sodass von einem anzuerkennenden Export in Höhe von (0,2333 x 68/2 =) 7,9322 SWS auszugehen ist.
62 
Soweit die Antragsgegnerin - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a. ) in Ansatz gebracht, ist dies nicht zu beanstanden.
63 
b) Der Dienstleistungsexport zugunsten des zum Wintersemester 2002/2003 neu eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master) kann - auch weiterhin - kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden.
64 
Es ist bereits unklar, für welche Lehrveranstaltungen der Export geltend gemacht wird. In Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin werden - wie im Vorjahr - ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) und ein ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) aufgeführt. Dieser Dienstleistungsexport wird von den in Anlage B 4 zum gleichen Schriftsatz mitgeteilten Studienplanverhältnissen nicht getragen. Das „Praktikum Molekularbiologie“ ist dort der Lehreinheit Biologie zugeordnet und ausdrücklich nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Demgegenüber ist aber dort der Betreuungsaufwand für die Masterarbeit, deren Curricularanteil die Antragsgegnerin ohne nähere Erläuterung mit 0,6 angibt, zu einem Viertel (also letztlich 1/4 x 0,6 = 0,15 SWS) angesetzt. Beides zusammengezählt ergibt bereits rein rechnerisch einen CAq von lediglich 0,5500 statt - wie im Kapazitätsbericht zugrunde gelegt - 0,6000.
65 
Hinzu kommt, dass der Aq für das Großpraktikum zu hoch angesetzt worden sein dürfte. Dazu hat die Kammer bereits in den Beschlüssen des Vorjahres ausgeführt:
66 
„Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität U. für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „ Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen “ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.“
67 
Dagegen hat die Antragsgegnerin bis heute nichts Substantiiertes vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren beim VGH Baden-Württemberg hat sie im Vorjahr lediglich geltend gemacht, es bestünden noch keine Erfahrungswerte, weshalb eine an der Zulassungszahl orientierte Schätzung nicht verfehlt sei. Das Fehlen von Erfahrungswerten bestätigt eher die Zweifel der Kammer. Wenn - mangels Erfahrungswerten - gerade noch nicht feststeht, wie viele Studierende sich für eine Veranstaltung der Lehreinheit Vorklinische Medizin entscheiden werden, kann - insbesondere bei vier beteiligten Lehreinheiten - gerade nicht angenommen werden, dass alle Studierenden nur das Angebot dieser einen Lehreinheit wahrnehmen werden. Vielmehr könnte insoweit allenfalls ¼ des von der Antragsgegnerin angesetzten Aq anerkannt werden, was zu einem maximalen Dienstleistungsexport von (0,4000 x (25 : 4) / 2 + 0,1500 x 25/2 =) 3,125 SWS führen würde (vgl. zur Unzulässigkeit des Rückgriffs auf die Zulassungszahl bei einem Wahlpflichtfach auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -; Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.10.2002 - NC 6 K 220/02 -). Soweit die Antragsgegnerin in der auf die Vorjahresbeschlüsse bezogenen Beschwerdebegründung auch geltend gemacht hat, dass der tatsächliche Lehraufwand für die Veranstaltung wegen der tatsächlichen Betreuungsrelation weit über dem rechnerischen liege, kommt dem - als wahr unterstellt - bei der im Kapazitätsrecht gebotenen abstrahierenden und von der Hochschulwirklichkeit losgelösten Betrachtungsweise keine Bedeutung zu. Sie rechnet selbst mit den für sie ungünstigen Betreuungsrelationen und macht im Übrigen auch in anderem Zusammenhang für sich geltend, dass die Gruppengrößen aggregierte Werte seien; dies muss aber auch für den Fall gelten, dass sich diese Annahme für die Hochschule rechnerisch ungünstig auswirkt.
68 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) kann aber ohnehin wie im Vorjahr zur Gänze nicht anerkannt werden, weshalb auch die - wie dargelegt - allenfalls hinzunehmenden 3,125 SWS nicht in die Berechnung einzustellen sind und es somit letztlich keiner Entscheidung bedarf, ob der Export für die Masterarbeit zutreffend ermittelt und trotz der dargelegten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten in den Erläuterungen zum Kapazitätsbericht zu berücksichtigen ist. Denn es fehlt für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung (auch) der Interessen der StudienbewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin. Die Kammer hat dazu - anknüpfend an ihre Ausführungen zum damals parallel geltend gemachten Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin, wo die Antragsgegnerin anfänglich davon ausgegangen war, dass die Einführung dieses Studiengangs keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin habe - in den Vorjahresbeschlüssen vom 08.11.2005 u.a. ausgeführt:
69 
„Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.“
70 
Nach Kenntnis des gerichtlichen Beschlusstenors aus dem Vorjahr (2005/2006) - allerdings noch vor Kenntnis der dazugehörigen schriftlichen Entscheidungsgründe - hat der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät mit Beschluss vom 16.11.2005 „unter Zugrundelegung der [ in der dazugehörigen Tischvorlage ] dargestellten Erwägungen, insbesondere unter Abwägung auch mit den Interessen der Studienbewerber“ den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie „bestätigt“. In der in Bezug genommenen Tischvorlage heißt es dazu u.a., es sei von Beginn an klar - und unvermeidbar - gewesen, dass das für die neu eingerichteten Studiengänge erforderliche zusätzliche Lehrangebot zu einem Teil aus Dienstleistungen des Fachbereichs Medizin, insbesondere der Lehreinheit Vorklinische Medizin generiert werden müsse und dass nicht in entsprechendem Umfang neue Personalstellen geschaffen werden könnten. Nach der ersten Anlaufzeit habe sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm der neuen Studiengänge als sachgerecht bestätigt, der Umfang des aus der vorklinischen Lehreinheit benötigten Lehrimports liege fest. Angesichts der herausragenden Bedeutung der neuen Studiengänge werde die mit dem Dienstleistungsexport verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Studiengänge ihrerseits zulassungsbeschränkt seien und sich der Lehrexport dort kapazitätsförderlich auswirke. Kapazitätsschonendere Alternativen gebe es nicht.
71 
Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - ausgeführt:
72 
„Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen: Die Studiengänge Molekulare Medizin und Biochemie wurden bereits zum Wintersemester 2002/2003 (Biochemie) bzw. Wintersemester 2003/2004 (Molekulare Medizin) eingerichtet, ohne dass dies im Studiengang Humanmedizin zu einer Kapazitätsminderung geführt hätte. Im Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Gremien der Antragsgegnerin konnte daher auch - entsprechend dem wohl von der Medizinischen Fakultät erarbeiteten „Memorandum“ - davon ausgegangen werden, dass sich in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin (zunächst) keine kapazitätsrechtlichen Folgen ergäben. Erstmals zum Wintersemester 2005/2006 hat die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport, der zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führt, geltend gemacht. Insoweit wird aber ein in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als „Einheit“ zu betrachtender Sachverhalt, nämlich die Einrichtung neuer Studiengänge mit - letztlich doch - kapazitätsmindernden Folgen, in zwei Verfahrensschritte aufgespalten. Diese „Aufspaltung“ kann aber nicht dazu führen, dass die erforderliche Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Belange der Studienbewerber andererseits unterbleibt (zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Abwägung s. auch Bay.VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 7 CE 01.10005 -, ebenfalls bezüglich der Einführung des Studienganges Molekulare Medizin). Mit dem zeitlich „gestaffelten“ Vorgehen der Antragsgegnerin könnte sonst erreicht werden, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen nicht mehr auf ihre kapazitätsrechtlichen Auswirkungen hin überprüft werden könnten.
73 
Die Antragsgegnerin hätte daher vor der Geltendmachung des erstmals in ihre Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2005/20006 eingestellten Dienstleistungsexports für die neu eingerichteten Studiengänge eine den genannten Anforderungen genügende Abwägung der widerstreitenden Interessen darlegen müssen. Es drängt sich nämlich die Frage auf, wie die neuen Studiengänge in den vorausgegangenen Zulassungssemestern „bedient“ wurden, ohne dass zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung ein entsprechender Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung des Studienganges Humanmedizin eingestellt wurde bzw. - und das ist hier entscheidend - aus welchen Gründen zum WS 2005/2006 eine solche Berücksichtigung erstmals erforderlich erschien.
74 
Die insoweit notwendige Abwägung mit den Interessen der Studienplatzbewerber ist aber nicht erfolgt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Protokollauszug zur Sitzung des Fakultätsvorstandes vom 16.11.2005. Hierin wird zwar eine ausdrückliche Bestätigung des Dienstleistungsexportes, „insbesondere unter Abwägung auch mit den Interessen des Studienbewerbers“ bescheinigt. Diese nachträgliche Bestätigung ist aber nicht ausreichend. Insbesondere ergibt sich auch aus dieser Bestätigung nicht, warum erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexport erforderlich geworden ist. Die Antragsgegnerin muss sich daher - zumindest für das streitbefangene Zulassungssemester - so behandeln lassen, als ob der Dienstleistungsexport nicht erfolgt wäre. Ob dies allerdings im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Beschlussfassung des Fakultätsvorstandes vom 16.11.2005 auch für zukünftige Kapazitätsberechnungen gelten mag, ist hier nicht zu entscheiden.“
75 
Damit hat der VGH Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht, dass die notwendige Abwägung nicht in ausreichender Weise - auch nicht im Beschluss des Fakultätsvorstands vom 16.11.2005, mit dem sich der VGH Baden-Württemberg inhaltlich auseinandersetzt - erfolgt ist. Die Kammer, die den Beschluss vom 16.11.2005 bislang nicht zu würdigen hatte, teilt diese Auffassung und schließt sich insoweit der Begründung des VGH Baden-Württemberg an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin vieles dafür spricht, an eine Abwägungsentscheidung, die erst nach vollständiger Einrichtung eines neuen Studiengangs getroffen wird, erhöhte Anforderungen zu stellen, da die - einmal getroffene und umgesetzte - strukturelle Entscheidung zur Einrichtung eines Studiengangs allein faktisch wohl kaum mehr umkehrbar ist, sodass sich die beschließenden Gremien einem beträchtlichen Druck ausgesetzt sehen, der das Ergebnis der erst noch zu treffenden bzw. nachzuholenden Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorzeichnen dürfte.
76 
Eine Abwägungsentscheidung, die den Anforderungen der Kammer und des VGH Baden-Württemberg gerecht wird, liegt bislang nicht vor. Aus keiner der vorgelegten Entscheidungen ergibt sich etwa unter Würdigung des Umstands, dass der neue Studiengang in den vorausgegangenen Zulassungssemestern ohne Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports zu Lasten der Humanmedizin „bedient“ wurde, warum erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sein soll.
77 
Der als Anlage B 5 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.08.2006 vorgelegte Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sich - wie auch der dazugehörige begründete Beschlussvorschlag - allein mit dem Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor), nicht aber mit dem Studiengang Biochemie (Bachelor / Master) befasst. Einen auf diesen Studiengang bezogenen neuerlichen Abwägungsbeschluss hat die Antragsgegnerin, der die Problematik angesichts der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 bekannt gewesen ist, nicht vorgelegt. Darüber hinaus erscheint in diesem Zusammenhang widersprüchlich, dass der Fakultätsvorstand einerseits (in der bereits zitierten Tischvorlage des Dekanats zum Beschluss vom 16.11.2005) mitteilt, es sei von Beginn an klar - und unvermeidbar - gewesen, dass das für die neu eingerichteten Studiengänge erforderliche zusätzliche Lehrangebot zu einem Teil aus Dienstleistungen insbesondere aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin generiert werden müsse, demgegenüber aber andererseits (in der Tischvorlage zum Beschluss vom 05.07.2006) einräumt, dass die Universität bei der Einrichtung der neuen Studiengänge davon ausgegangen ist, dass es zu keiner Belastung der Kapazität des Studienganges Humanmedizin komme.
78 
Nach alledem bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob die - wie oben ausgeführt - allenfalls anzuerkennenden 3,125 SWS Dienstleistungsexport für Lehrveranstaltungen durch die vorklinische Lehreinheit auch ggf. bereits deshalb nicht ansatzfähig sind, weil sie tatsächlich nicht von der Vorklinik, sondern möglicherweise auch von anderen Lehreinheiten erbracht werden, wofür angesichts der umfänglichen diesbezüglichen Korrekturen beim Studiengang Molekulare Medizin (dazu unten), die die Antragsgegnerin zwischenzeitlich selbst einräumt, einiges spricht.
79 
c) Den Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren unbeanstandet. Es bestehen zwar auch insoweit Zweifel angesichts des Umstands, dass in die Berechnung des CAq auch das „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ eingeflossen ist, das die Antragsgegnerin für den Studiengang Biochemie (BA/MA) selbst in den vorgelegten Studienplanübersichten nicht mehr geltend macht und womöglich gar nicht mehr anbietet - jedenfalls ist die Veranstaltung im Vorlesungsverzeichnis für Zahnmediziner nicht zu finden. Die im Wintersemester 2005/06 erfolgte Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist jedoch zunächst studienbewerbergünstig (gewesen), sodass die Kammer ohne weitere Aufklärung derzeit eine Korrektur der Berechnung im Eilverfahren - insbesondere auch in Anbetracht der übrigen, noch darzulegenden umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - nicht für geboten hält. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 54 entspricht der Festsetzung in der ZZVO 2006/2007 und ist nicht zu beanstanden.
80 
d) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exportanteile - folgende berücksichtigungsfähige Dienstleistungen:
81 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  
7,9322 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed .: 0,8005 x (54 : 2) =  
21,6135 SWS
Summe
31,0457 SWS
82 
8. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen im Eilverfahren einstweilen als solcher nicht zu korrigieren. Die Kammer hat zwar mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - die Auffassung vertreten, dass insoweit eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und deshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Der VGH Baden-Württemberg teilt diese Auffassung jedoch nicht (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -), weshalb die Kammer im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg insoweit von einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe weiterer Studienplätze absieht. Dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. - die Revision zugelassen hat, worauf sich einzelne Antragstellervertreter in diesem Zusammenhang berufen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit bislang lediglich zum Ausdruck gebracht - dies im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Kammer, die die Berufung gegen ihre Urteile vom 17.03.2005 zugelassen hat -, dass die zu entscheidende(n) Rechtsfrage(n) grundsätzliche Bedeutung haben, was aber nichts über den weiteren Verfahrensgang aussagt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Anteilquote einzugehen (dazu unten 10.).
83 
9. Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt - letzteres ist ausweislich des vorliegenden Kapazitätsberichts für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin allerdings offenkundig -, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
84 
10. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin kann kapazitätsrechtlich in diesem Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Die nach § 7 Abs. 1 KapVO VII erforderliche Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII) am 01.10.2006 nicht formell ordnungsgemäß erfolgt (dazu a); sie ist überdies nach den summarischen Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens auch materiellrechtlich fragwürdig (dazu b). Letztlich ist die konkrete Berechnung des Lehrnachfragewerts (CAp) des Studienganges wie auch seiner Anteilquote in einem Maße fehlerhaft, das es insgesamt nicht erlaubt, eine kapazitätsbeschränkende Wirkung der von Seiten der Antragsgegnerin errechneten Werte für den Studiengang Humanmedizin überhaupt anzuerkennen oder diese durch eine gerichtliche Berechnung zu substituieren; (auch) infolgedessen fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung (dazu c).
85 
a) Der Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht rechtzeitig und formell ordnungsgemäß zugeordnet worden, sodass er bereits deshalb für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt werden kann.
86 
Im Studiengang Medizin ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO VII als auch für die - hier streitige - Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO VII. Für die Aufteilung des Curricularnormwerts ergibt sich dies bereits aus der ausdrücklichen Anordnung in Fußnote 3 zur laufenden Nummer 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung. Das Wissenschaftsministerium ist auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO VII zuständig. Das ist zwar weder in § 7 KapVO VII selbst noch in § 1 Abs. 2 KapVO VII, § 3 HZG ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber insbesondere daraus, dass dem Wissenschaftsministerium im Studiengang Medizin die Aufteilung des Gesamt-CNW auf die (medizinischen wie nichtmedizinischen) Lehreinheiten obliegt, was auch die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten und damit die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander umfassen muss. Die Kapazitätsverordnung lässt insgesamt erkennen, dass gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte (vgl. zu alledem mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Die Abgrenzung der Lehreinheiten zieht lediglich die kapazitären Konsequenzen aus organisatorischen wie fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Vorentscheidungen, die nach Maßgabe des Hochschulgesetzes vorrangig der jeweiligen Hochschule obliegen, ohne dass jedoch das Wissenschaftsministerium an diese Vorgaben gebunden wäre. Von der Zuständigkeit des Ministeriums geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an das MWK vom 10.10.2006 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 7 KapVO, Rn 10).
87 
Hier bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob zunächst die Hochschule selbst überhaupt eine hochschulrechtliche Organisationsentscheidung zur Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) zur Lehreinheit Vorklinische Medizin getroffen hat. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte - nach Durchführung der Kapazitätsermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl gefasste - Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 05.07.2006 (Anlage B 5 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 16.08.2006) dürfte insoweit bereits deshalb nicht genügen, weil für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sowie für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 19 Abs. 1 Nrn. 7 u. 8 LHG der Senat der Hochschule zuständig ist. Der Fakultätsvorstand ist hingegen nur für Angelegenheiten der Fakultät zuständig (§ 23 Abs. 3 LHG), wozu die Zuordnung eines Studienganges, an dem - wie hier - zahlreiche Lehreinheiten mehrerer Fakultäten beteiligt sind, zu einer (dieser) Lehreinheit(en) nicht gehören dürfte.
88 
Im Übrigen ergibt sich auch inhaltlich aus dem Beschluss des Fakultätsvorstands keine Zuordnung des Studiengangs. Vielmehr lautet der Beschluss wörtlich:
89 
Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin. “ [Hervorhebung nur hier]
90 
Setzt der Fakultätsvorstand selbst aber noch einen Dienstleistungsbedarf an, so wollte er - jedenfalls dem Wortlaut seiner Beschlüsse zufolge - gerade keine Zuordnung des Studiengangs vornehmen, da Dienstleistungen nach § 11 Abs. 1 KapVO Lehrveranstaltungen sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Auch aus dem weiteren Text des Protokollauszugs der Sitzung vom 05.07.2006 wird nichts anderes deutlich. Dort heißt es, der Studiengang Molekulare Medizin sei „aus fachlichen Gründen der Medizinischen Fakultät zugeordnet“ worden (so i.Ü. auch die Darstellung im Schreiben der Antragsgegnerin an das Wissenschaftsministerium vom 24.03.2006). Abgesehen davon, dass die Zuordnung ja gerade erst durch die - zuständigen - Hochschulorgane vorgenommen werden soll, bleibt bereits unklar, welcher Lehreinheit der Medizinischen Fakultät der Studiengang zugeordnet werden soll. Auch die Tischvorlage zur Sitzung des Fakultätsvorstands spricht durchgehend von einem Dienstleistungsbedarf („ ... Zur Herstellung adäquater und der LVVO entsprechender Lehrbelastungsverhältnisse besteht daher der einzige Ausweg - wie zuletzt bei den Kapazitätsberechnungen zum Ausdruck gebracht - den Lehrbedarf im Studiengang Molekulare Medizin kapazitätsrechtlich als Dienstleistungsbedarf in Ansatz zu bringen. ... “).
91 
Weitere Beschlüsse der Hochschule selbst zur Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit vor Beginn des Berechnungszeitraums hat die Antragsgegnerin - auch auf ausdrückliche Anforderung - nicht vorgelegt.
92 
Auch die - nachgelagerte - kapazitätsrechtliche Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) durch das Wissenschaftsministerium hat vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2006 wohl nicht wirksam stattgefunden. Die von der Antragsgegnerin als Anlage B 11 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006 vorgelegte Zuordnungsentscheidung des MWK nach § 7 Abs. 1 KapVO VII - 21-635.1/502 - datiert vom 16.10.2006. Sie kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nach dessen Beginn am 01.10.2006 getroffen wurde (vgl. § 5 KapVO VII und dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).
93 
Die Zuordnung ist auch nicht bereits zuvor durch andere Verlautbarungen des Ministeriums getroffen worden. Insbesondere ist sie nicht bereits mit der Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. An dieser Zweistufigkeit des Verfahrens ändert nichts, dass das Ministerium auch in den nichtmedizinischen Studiengängen befugt und bei Vorliegen dahingehender Zweifel verpflichtet ist, den Kapazitätsbericht der Hochschule zu überprüfen, und dass es bei Ausbleiben des Kapazitätsberichts selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter zu treffen hat (§ 4 KapVO). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).
94 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin können hier insoweit auch nicht die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der nach § 13 Abs. 4 KapVO VII erforderlichen CNW-Aufteilungsentscheidung (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -, z.T. nicht rkr.; a.A. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) herangezogen werden. Diese Rechtsprechung befasst sich mit der Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII, die nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg in der damals zu entscheidenden Fallkonstellation als „Rechengröße“ bereits zwischen dem Ministerium und der Hochschule existent und bekannt gewesen sei. Die hochschulorganisationsrechtliche Zuordnungsentscheidung und die eine solche nachvollziehende und umsetzende kapazitätsrechtliche Abgrenzung der Lehreinheiten ist aber - anders als der zahlenförmige Inhalt des aufgeteilten Curricularnormwertes - keine Rechengröße, die ohnehin in irgendeiner Weise - und sei es substitutiv durch das Gericht - zu bestimmen ist. Die Kammer hat deshalb auch im Rahmen der CNW-Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII die Rechtsauffassung vertreten, dass deren Fehlen zum Beginn des Berechnungszeitraums (lediglich - aber immerhin -) eine höhere gerichtliche Kontrolldichte zur Folge hat, nicht aber die Möglichkeit besteht, den Teilcurricularwert der Vorklinik als nicht existent zu betrachten (vgl. die Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -). Die hier zu beurteilende Situation ist aber aufgrund ihrer Zweistufigkeit (hochschulrechtliche und nachfolgende kapazitätsrechtliche Zuordnung) eher mit der Fallgestaltung etwa der Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - vergleichbar (wirksame Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten / anschließende Lehrverpflichtungsermäßigung durch das MWK). Da es vor Beginn des Berechnungszeitraums schlicht an einer hochschulrechtlich wirksamen Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) und deren kapazitätsrechtlichem Nachvollzug fehlt, ist für den hier streitigen Berechnungszeitraum weiter von der alten Abgrenzung der Lehreinheiten auszugehen.
95 
Dass sich das Wissenschaftsministerium veranlasst sah, die Neuabgrenzung der Lehreinheiten mit Erlass vom 16.10.2006 - 21-635.1/502 - vorzunehmen, bestätigt die Annahme, dass in vorherigen Verlautbarungen des Ministeriums - insbesondere in der Festsetzung der Zulassungszahl - eine solche Entscheidung nicht zu sehen ist.
96 
Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium mit Schreiben vom 18.10.2006 bestätigt,
97 
dass die Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung mit den im Schreiben vom 16.10.2006 (Az.21-635.1/502) genannten Erwägungen getroffen wurde “.
98 
Diese Bestätigung würdigt die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Eilverfahren als Gefälligkeitsschreiben des Ministeriums ohne inhaltlichen Wert. Bereits die Zuordnungsentscheidung vom 16.10.2006 erließ das Wissenschaftsministerium erst auf eine Anforderung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, der seinerseits vom Berichterstatter zuvor um Mitteilung gebeten worden war, ob eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums nach § 7 Abs. 1 KapVO VII vorliege. Es kann dabei offen bleiben, inwieweit sich bereits der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Zuordnungsentscheidung beim Wissenschaftsministerium während der Anhängigkeit gerichtlicher Kapazitätsstreitigkeiten unter Hinweis auf „Verfahrensrisiken“ und den Umstand, dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen für seine „äußerst formalistischen Standpunkte bekannt“ sei (so der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem an das MWK gerichteten Schreiben vom 10.10.2006), anfordert, auf deren Beachtlichkeit auswirkt. Jedenfalls hat die weitere Erklärung des Ministeriums vom 18.10.2006 für die Kammer keinen inhaltlichen Wert. Sie erging auf eine in den beigezogenen einschlägigen Akten des Ministeriums enthaltene e-Mail des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hin, in der dieser dem MWK mitteilte, er wolle angesichts des Umstands, dass das VG Sigmaringen nach seinen Erfahrungen keine formale Beanstandung auslasse, auf „Nummer sicher“ gehen. Zugleich hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin das erbetene Bestätigungsschreiben bereits wörtlich vorformuliert. Von einem „ kritischen Zusammenwirken zwischen der Hochschule und dem zuständigen Ministerium “, wie es das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Kapazitätsermittlung und -festsetzung fordert (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 266), kann hier keine Rede mehr sein. Insoweit drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass sich das Wissenschaftsministerium der - ihm obliegenden (vgl. § 3 KapVO VII) - inhaltlichen Überprüfung der ihm zugeleiteten Begehren der Antragsgegnerin vollständig begeben hat. Die Kammer hat in ähnlichem Zusammenhang etwa bereits in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - bemängelt, dass das Wissenschaftsministerium in seiner (nachgeholten) Aufteilungsentscheidung vom 03.02.2005 betreffend das Studienjahr 2004/2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den dazugehörigen Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen - und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergangen und einen offensichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt hat. Hier kommt konkret hinzu, dass das Ministerium bei näherer - selbst oberflächlicher - inhaltlicher Prüfung der CAp-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin (dazu sogleich unter b) Veranlassung gehabt hätte, die Abgrenzung der Lehreinheiten ggf. in anderer Weise vorzunehmen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände der ministeriellen Schreiben ist aus der Sicht der Kammer eine wirksame (Neu-)Abgrenzung der Lehreinheiten vor Beginn des Berechnungszeitraums nicht vorgenommen worden.
99 
Dass das Ministerium nach Beginn des Berechnungszeitraums eine derartige Zuordnungsentscheidung treffen würde, war auch nicht vor Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII erkennbar, weil die Zuordnung des Studienganges Molekulare Medizin materiellrechtlich - dazu sogleich unter b) - fragwürdig ist, was sich auch darin bestätigt, dass das Ministerium nunmehr seine Zuordnungsentscheidung zu überdenken scheint (vgl. Anlage B 14 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass von vorneherein nur eine einzige Entscheidung des Ministeriums - nämlich die Zuordnung zur Vorklinik - denkbar gewesen ist.
100 
b) Die Kammer hält die Zuordnung des Studienganges Molekulare Medizin (Bachelor) im Rahmen der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten des Eilverfahrens derzeit auch für materiellrechtlich bedenklich. Sie verstößt möglicherweise gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KapVO VII.
101 
Zahlreiche der von der Antragsgegnerin in die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin eingestellten Lehrveranstaltungen werden - entgegen der anfänglichen Darstellung der Antragsgegnerin (vgl. die oben im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung abgebildete Tabelle) - überhaupt nicht von Lehrpersonal der Vorklinik erbracht, sondern sind tatsächlich Dienstleistungsimporte anderer Lehreinheiten. Beispielsweise werden die Veranstaltungen „ Biometrie “ (Vorlesung), „ Mikrobiologie, Virologie u. Vektorkunde “ (Vorlesung und Praktikum), „ Physikalisches Praktikum “ (Praktikum), „ Grundlagen der allg. Versuchstierkunde “ (Vorlesung), „ Immunologie, Allergologie u. Immunpathologie “ (Vorlesung und Praktikum), „ Humangenetik “ (Vorlesung), „ Pharmakologie und Toxikologie I “ (Vorlesung), „ Pharmakologie und Toxikologie II “ (Vorlesung) ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses nicht von der Vorklinischen Lehreinheit, sondern sämtlich von klinischen Instituten (etwa dem Institut für Mikrobiologie und Immunologie, dem Institut für Pharmakologie und Toxikologie oder dem Institut für Humangenetik) abgehalten oder aber von anderen Lehreinheiten (z.B. das Physikalische Praktikum von Dr. R., einem Physiker aus der Abteilung Biophysik). Aus den im Internet veröffentlichten Studienplänen für die einzelnen Fachsemester des Studiengangs (http://www.uni-u...de/medizin/index.php?id=486) gehen die gleichen Lehrpersonen hervor. Dies bestätigt auch die bereits im Vorjahr von der Antragsgegnerin zum Verfahren NC 6 K 286/05 vorgelegte und zu den Generalakten genommene Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung vom 20.05.2003 mit Änderungen vom 13.12.2004, die auch aktuell noch auf der Homepage des Studienganges abgerufen werden kann (http://www.uni-u....de/medizin/uploads/media/Studienplan_MM131204.pdf): Darin sind gerade diejenigen Dozenten - aus anderen Lehreinheiten - aufgeführt, die sich auch im aktuellen Vorlesungsverzeichnis und den Stundenplänen finden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist auf diese unrichtigen Angaben in der CAp-Berechnung bereits am 16.10.2006 hingewiesen worden; die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten, vielmehr hat sie zuletzt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2006 die „Abweichungen“ von der Kapazitätsberechnung eingeräumt. Selbst wenn im Übrigen diese Lehrveranstaltungen tatsächlich - wie in der CAp-Berechnung ursprünglich geltend gemacht - von Lehrpersonal der Vorklinik abgehalten würden, könnte dies keine Anerkennung finden, da der Verordnungsgeber die Fächer Pathologie, Mikrobiologie und Virologie, Immunologie, Medizinische Biometrie, Humangenetik und Pharmakologie / Toxikologie in Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist der Kammer - wie bereits dargelegt - unverständlich, wie das Wissenschaftsministerium, dem die CAp-Berechnung vorgelegt worden war und das die von ihm erlassene Kapazitätsverordnung kennen sollte, gleichwohl die der Verordnung offensichtlich widersprechenden Angaben seiner Abgrenzung der Lehreinheiten ohne weitere Nachfragen zugrunde legen konnte.
102 
Zieht man die Curricularanteile derjenigen Lehrveranstaltungen ab, die nicht von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht werden, so ergibt sich, dass der CAp der Lehreinheit für den Studiengang Molekulare Medizin nicht - wie in der Kapazitätsberechnung angenommen - bei 2,4878, sondern wohl unter 1,0 liegt, allenfalls jedoch 1,0345 beträgt. Die Antragsgegnerin selbst hat nach Hinweisen des Gerichts den Curricularanteil nach Maßgabe nachfolgender tabellarisch dargestellter Annahmen neu ermittelt und die Zahl 1,0345 errechnet:
103 
tabell . Darstellung, aufbauend auf Anlage B 13 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006, hier beschränkt auf die Curricularanteile der mediz. Lehreinheiten
104 
Diese Neuberechnung des CAp dürfte jedoch wiederum in Einzelheiten zu korrigieren sein (wobei mangels Entscheidungsrelevanz nicht auf Abweichungen in der Berechnung der Curricularanteile nicht-medizinischer Lehreinheiten - wie etwa bezüglich des Seminars „ Physik I “, wo die Antragsgegnerin anders als zuvor und ohne nähere Erläuterung nunmehr mit V = 2 rechnet - einzugehen ist):
105 
Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, warum die Antragsgegnerin die Hälfte des auf die Lehrveranstaltungen in „ Humangenetik / Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen “ entfallenden Curricularanteils (0,045) weiter der Vorklinik zurechnet; erläutert hat sie dies nicht. Die Kapazitätsverordnung nimmt in Anlage 3 zu § 8 KapVO die Zuordnung der Fächer auf die drei medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander selbst vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Insoweit spricht angesichts der konkreten Zuordnung der Humangenetik zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) vieles dafür, dass der gesamte Wert von 0,09 dieser Lehreinheit zuzurechnen ist. Dadurch verringert sich der CAp der Vorklinik weiter auf 0,9894, wohingegen sich derjenige der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin auf (1,0511 + 0,09 =) 1,1411 erhöht. Darüber hinaus dürfte auch der - in obiger Tabelle nicht dargestellte - der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnete Curricularanteil für die „ Einführung in die Bioinformatik “ (0,0125) ebenfalls bei der Klinisch-theoretischen Medizin zu berücksichtigen sein, nachdem Nr. 36 der Anlage 3 zu § 8 KapVO neben der Medizinischen Biometrie auch die Informatik dieser Lehreinheit zuordnet. Dadurch würde sich deren Curricularanteil weiter auf 1,1536 erhöhen. Angesichts des Umstands, dass sich die Angaben der Antragsgegnerin bezüglich der Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin in umfangreichem Ausmaß als unzutreffend herausgestellt haben, bestehen überdies beträchtliche Zweifel, ob die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgelegten Informationen die Curricularverhältnisse vollständig und richtig wiedergeben. Bereits die vorliegenden und von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen - abzustellen ist insoweit auf die Curricularanteile, nicht auf die ungewichtete Zahl der Lehrveranstaltungsstunden - werfen aber die Frage auf, ob der Studiengang Molekulare Medizin nach § 7 Abs. 1 KapVO nicht der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin hätte zugeordnet werden müssen, wo die Studierenden die Lehre überwiegend nachfragen.
106 
Dagegen spricht zwar, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt und als vom Normgeber vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz gilt, dass Lehreinheiten immer mit Blick auf konkrete Studiengänge zu bilden sind, sodass ihnen grundsätzlich zwingend auch ein Studiengang zuzuordnen ist (Unzulässigkeit reiner „Dienstleistungseinheiten“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Demgegenüber beschränkt sich der Regelungsgehalt der Spezialvorschrift des § 7 Abs. 3 KapVO VII allein auf den Studiengang Humanmedizin und die interne Zuordnung der Lehrnachfrage auf die daran unmittelbar beteiligten drei medizinischen Lehreinheiten, sodass sich nicht ohne Weiteres Rückwirkungen auf die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII ergeben müssen. Allein der Umstand, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Humanmedizin vom Verordnungsgeber als (zulässige) Dienstleistungseinheit konzipiert worden ist, besagt noch nicht notwendigerweise, dass ihr nicht auch ein (ggf. nicht-medizinischer) Studiengang zugeordnet werden kann und ggf. sogar muss, falls die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 KapVO VII dies - wie wohl hier - gebieten. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hält in seinem Schriftsatz vom 31.10.2006 eine Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zumindest für möglich. Angesichts der übrigen - bereits dargelegten und noch darzulegenden - Beanstandungen an der kapazitätsrechtlichen Geltendmachung der Lehrnachfrage von Studierenden der Molekularen Medizin zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin, können die damit zusammen hängenden Fragen jedoch offen bleiben.
107 
c) Die konkrete Berechnung des Lehrnachfragewerts (CAp) des Studienganges Molekulare Medizin wie auch seiner Anteilquote ist - nicht nur (aber auch) wegen der unter b) erörterten Korrekturen - in einem Maße fehlerhaft, das es insgesamt nicht erlaubt, eine kapazitätsbeschränkende Wirkung der von Seiten der Antragsgegnerin errechneten Werte für den Studiengang Humanmedizin überhaupt anzuerkennen. Auch deshalb fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung.
108 
aa) Die konkret in die Berechnung eingestellten Gruppengrößen verzerren aufgrund ihrer Systemwidrigkeit das Berechnungsergebnis. Der auf den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) entfallende Curricularanteil wurde von der Antragsgegnerin in systemwidriger und damit rechtswidriger Weise z.T. unter Ansatz tatsächlicher Gruppengrößen, z.T. aber auch unter Verwendung aggregierter Werte ermittelt. Aus der von der Antragsgegnerin als Anlage B 4 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2006 vorgelegten tabellarischen Übersicht zur Ableitung des CAp geht mittelbar hervor - direkt ist dies hier mit Hilfe einer eigenen Spalte in obigen Tabellen dargestellt -, dass für einige Vorlesungsveranstaltungen die Gruppengröße g = 180, für andere aber g = 80 ( Einführung in die Physiologische Chemie I und II ) oder aber sogar g = 25 zugrunde gelegt wurde. Beim Physikalischen Praktikum rechnet die Antragsgegnerin mit einer Gruppengröße von g = 8 (statt - wie sonst - g = 15), bei Seminarveranstaltungen wahlweise mit g = 15, g = 20 oder g = 25. Dies mag dadurch bedingt sein, dass die Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) im vergangenen Studienjahr noch auf der Lehrangebotsseite als Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden war, wo durch die Verwendung des Aq mit der prognostizierten (tatsächlichen) Studienanfängerzahl gerechnet wird, die allerdings in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
, für einzelne Exporte: ,
109 
aufgrund ihrer Entsprechung mit g im Nenner zu kürzen ist (Aq = g; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - unter II.5.).
110 
Nunmehr stellt die Antragsgegnerin die Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin auf der Lehrnachfrageseite in die Kapazitätsberechnung ein und vollzieht damit einen Systemwechsel. Auf Lehrnachfrageseite hat sie - jedenfalls nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - die abstrakten und aggregierten Werte wie etwa g = 180 für Vorlesungen auch dann zugrunde zu legen, wenn eine solche Lehrveranstaltung tatsächlich von weniger Studierenden besucht wird. An einer eigenständigen Festlegung der Gruppengrößen durch die Hochschule im Satzungswege, wie sie die Kammer gefordert hat (vgl. Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -; a.A. - wenngleich ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung -: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -), fehlt es auch weiterhin. Es kann aber nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht (dort unter Nr. 5.3) bei der Berechnung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten - und überwiegend: kapazitätsungünstigen - aggregierten Werten (insbes. g = 180 für Vorlesungen) rechnet, bei der Berechnung der Anteilquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber - jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil - auf tatsächliche Gruppengrößen abstellt, und beide Berechnungsergebnisse anschließend derart zueinander ins Verhältnis setzt, als wären sie mathematisch und systematisch in gleicher Weise ermittelt. Der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) führt dazu zuletzt aus:
111 
„Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
112 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.“
113 
Wie auch immer sich die Hochschule bei der Frage der Gruppengröße entscheidet, sie muss jedenfalls einheitliche Berechnungsparameter anwenden, wenn das Berechnungsergebnis nicht in systemwidriger Weise verzerrt werden soll. Dabei ist sowohl vorstellbar, dass die Hochschule auch für den Studiengang Humanmedizin von den aggregierten Werten (insbes. g = 180) abgeht und diese den tatsächlichen Verhältnissen (wie auch immer) annähert, als auch denkbar, dass sie auch die Lehrnachfrage der Molekularmediziner - durchgehend - mit Hilfe der hergebrachten aggregierten Werte berechnet. Ersteres würde die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin auf jeden Fall erhöhen. Letzteres würde den bereits unter 1,0 liegenden Curricularanteil der Vorklinik (nochmals) beträchtlich absenken, und zwar dermaßen, dass der ursprünglich der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Wert (2,4878) den so berechneten Curricularanteil um nahezu 350 % überschreiten würde. Hinsichtlich derjenigen Vorlesungsveranstaltungen, die zudem nur einmal angeboten werden und von Studierenden der Humanmedizin wie auch der Molekularen Medizin gleichermaßen besucht werden (z.B.: Vorlesungen in Anatomie oder Biochemie), stellt sich überdies die Frage, ob diese Veranstaltungen (wie geschehen) doppelt - nämlich einmal bei der Berechnung des CAp für den Studiengang Humanmedizin und ein weiteres Mal bei derjenigen für den Studiengang Molekulare Medizin - berücksichtigt werden dürfen, obwohl bereits die Zahl 180 die Studierenden beider Studiengänge für die jeweilige Vorlesung zu einem Wert zusammen aggregiert, keinesfalls (2 x 180 =) 360 Studierende die Vorlesung besuchen und die Vorlesung nur ein Mal abgehalten wird, oder ob eine Berücksichtigung dieses Umstands ggf. allein bei der Bildung der Anteilquote nach § 12 KapVO VII zulässig ist.
114 
Das Gericht vermag die fehlerhafte Berechnung der Lehrnachfrage - und darauf aufbauend auch der Anteilquoten, die unter Orientierung an den gänzlich anders berechneten Zulassungszahlen des Vorjahres festgelegt wurden - hier nicht durch eigene Berechnungen zu ersetzen und sieht sich dazu auch nicht veranlasst. Zum Einen obliegt es der Antragsgegnerin, den kapazitätsrechtlichen Weg der Umsetzung von Veränderungen von Lehrangebot oder -nachfrage zu bestimmen, falls es dafür - wie hier - ggf. mehrere Alternativen gibt; das Gericht ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der konkret vorgenommenen Kapazitätsermittlung zu überprüfen. Im Hinblick auf die - Hinweise oder Anfragen des Gerichts aufnehmenden - Veränderungen der Kapazitätsberechnung durch die Antragsgegnerin vor sowie auch noch nach Beginn des Berechnungszeitraums und ebenso im Hinblick auf die Rechtsauffassung ihres Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 31.10.2006), wonach der Lehrbedarf der Molekularmediziner „im dargestellten Umfang“ doch jedenfalls als Dienstleistungsbedarf zu berücksichtigen sei, sieht sich die Kammer veranlasst darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe das Gerichts ist festzustellen oder anstelle der Hochschule zu ermitteln, auf welchen sonstigen (hochschul- und/oder kapazitätsrechtlichen) Wegen man zu der festgesetzten oder einer sonst möglichst niedrigen Zulassungszahl gelangen kann. Dies setzt oftmals, wenn nicht sogar in aller Regel - und so auch hier - Hochschulorganisations- und -strukturentscheidungen voraus, deren Vorliegen oder Unbeachtlichkeit das Gericht nicht für jede denkbare Alternative unterstellen kann.
115 
bb) Ohnehin scheitert die Geltendmachung des Lehrbedarfs der Molekularmediziner zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin - sei es auf Lehrnachfrageseite, sei es als Dienstleistungsexport - (weiterhin) daran, dass es an der erforderlichen hinreichenden Abwägungsentscheidung fehlt. Dass bei einem veränderten Einsatz vorhandener Ausbildungsressourcen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) - unabhängig von der kapazitätsrechtlichen Konstruktion - auch die Rechte der StudienplatzbewerberInnen berührt sind und nicht ausgeblendet werden dürfen, ist bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Vorjahr dargelegt worden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer solchen Maßnahme nicht hinreichend bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dass die Anforderungen an eine solche Abwägungsentscheidung, die erst nach vollständiger Einrichtung eines neuen Studiengangs getroffen wird, angesichts des faktischen Drucks zur Beibehaltung der neu geschaffenen Strukturen zudem erhöht sein dürften, ist oben im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie ausgeführt worden. Auch im Hinblick auf die inhaltliche Würdigung der Entscheidungen des Fakultätsvorstands aus dem Jahr 2005 und der Zeit davor - insbesondere derjenigen vom 16.11.2005 - wird auf diese Ausführungen einschließlich derer des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - verwiesen. Die Beschlüsse aus dem Jahr 2005 und aus der Zeit davor sind jedoch ohnehin bereits deshalb gegenstandlos geworden, weil sie sich auf gänzlich andere Sachverhalte bezogen: Damals ging es nicht um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe durch die Neuabgrenzung der medizinischen Lehreinheiten und durch die Zuordnung eines neuen Studienganges Kapazitätseinbußen beim Studiengang Humanmedizin hinzunehmen sind, sondern um die Berechtigung von Dienstleistungsexporten. Hinzu kommt, dass auch (und gerade) das damals geltend gemachte Volumen der Lehrnachfrage von Molekularmedizinern mit den hier (für das Studienjahr 2006/2007) streitigen Werten nicht ansatzweise zu vergleichen ist. Während die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2005/2006 noch lediglich 2 Praktika in die Berechnung einstellte („ Praktikum der Physiologie “ und „ Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum “; CAq = 0,37 bei Aq = 25), sollen nunmehr nach den anfänglichen Berechnungen 15 Vorlesungen, 4 Praktika und 6 Seminare (insgesamt also 25 Lehrveranstaltungen), nach der zuletzt berichtigten Berechnung immerhin noch 9 Vorlesungen, 2 Praktika und 4 Seminare (insgesamt also 15 Lehrveranstaltungen) von vorklinischem Lehrpersonal zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin erbracht werden. Dass die - ohnehin unzureichenden - Gremienbeschlüsse des Vorjahres diesen um ein Vielfaches größeren Umfang, der nicht Gegenstand der damaligen Abwägung war, zu tragen vermögen, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Bestätigt wird dies durch eine Plausibilitätsberechnung unter Ansatz der Werte des Vorjahres: Setzt man in die - ansonsten für die hier relevanten Zwecke unbeanstandet gelassene - Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin den Dienstleistungsexport des Vorjahres für den Studiengang Molekulare Medizin von 4,6250 SWS ein und lässt dafür den Studiengang auf Lehrnachfrageseite unberücksichtigt, so errechnet sich - allein deshalb - bereits eine Zulassungszahl von (aufgerundet) 303 Studierenden für den Studiengang Humanmedizin, somit also 18 mehr als von der Antragsgegnerin selbst berechnet (285). Diese beträchtliche Kapazitätseinbuße durch die kapazitätsrechtliche Neuordnung der Lehrnachfrage der Molekularmediziner belegt eindrücklich, dass es hierzu neuerlicher sorgfältiger Abwägungsentscheidungen bedurft hätte, die in den Gremienbeschlüssen zum Vorjahr oder auch in den bei der Einrichtung des Studiengangs gefassten Beschlüssen nicht gesehen werden können.
116 
Als eine solche hinreichende Abwägungsentscheidung kann auch nicht der Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 anerkannt werden. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Studiengang Biochemie verwiesen. Zu beanstanden ist insoweit auch bereits, dass der Beschluss nicht vor Geltendmachung der Lehrnachfrage der Molekularmediziner beim Studiengang Humanmedizin gefasst wurde (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), sondern erst nach Ermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl und damit gewissermaßen zu deren nachträglicher Rechtfertigung, was wiederum zumindest dazu führen dürfte, die Anforderungen an eine derartige Abwägungsentscheidung höher anzusetzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die beschließenden Gremien angesichts der bereits abgeschlossenen Kapazitätsermittlung unter einem in eine Richtung vorgeprägten Entscheidungsdruck gestanden haben.
117 
Dem Beschluss liegt darüber hinaus - jedenfalls seinem Wortlaut und auch der zugehörigen Tischvorlage zufolge - der Ansatz eines Dienstleistungsbedarfs, nicht aber das Modell der Neuabgrenzung der Lehreinheiten unter Zuordnung der Molekularmedizin zur Vorklinik zugrunde. Er befasst sich also mit einem gänzlich anderen Gegenstand als der Kapazitätsbericht.
118 
Auch im Übrigen ist das notwendige Abwägungsmaterial - die zu beurteilende Tatsachengrundlage - nicht ordnungsgemäß zusammengestellt worden, sodass die Beschlussfassung zu großen Teilen auf unzutreffenden Annahmen beruht. Zum Einen zeigt sich dies bereits in dem Umstand, dass die Lehrbelastung der Vorklinik durch die Lehrnachfrage der Molekularmediziner sowohl im Hinblick auf die insoweit berücksichtigungsfähigen Lehrveranstaltungen, als auch wegen des systemwidrigen Berechnungsmodus - wie bereits ausführlich dargelegt - falsch ermittelt worden ist. Dem Fakultätsvorstand lag somit bei seiner Beschlussfassung - wenn überhaupt - eine Datengrundlage vor, die von den reellen Verhältnissen so weit entfernt war, dass er aufgrund dessen bereits nicht zu einer ordnungsgemäßen Abwägung der widerstreitenden Belange in der Lage war. Dass die Belastung der Vorklinik „besonders hoch“, „erheblich“ und auch nicht „auf andere Lehreinheiten abzuwälzen“ sei - so die Formulierungen in der Tischvorlage -, hat sich zu beträchtlichen Teilen zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen. Zum Anderen geht aus den vorliegenden Unterlagen über die Beschlussfassung nicht hervor, dass dem Fakultätsvorstand die umfassenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr bekannt gewesen sind; gewürdigt hat er den Umstand, dass nunmehr nicht mehr 2, sondern 25 bzw. zumindest 15 Lehrveranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollen, jedenfalls nicht. Überdies fehlt es weiterhin an einer - vom VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 (NC 9 S 198/05 u.a.) geforderten - substantiierten Darlegung, wie die Lehrnachfrage des neuen Studiengangs in den vorausgegangenen Zulassungssemestern „bedient“ wurde, ohne dass zum Zeitpunkt seiner Einrichtung ein entsprechender Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung des Studienganges Humanmedizin eingestellt wurde bzw. aus welchen Gründen nunmehr eine solche Berücksichtigung erforderlich erschien. Diese Darlegung fehlt insbesondere für die zahlreichen für das Studienjahr 2006/2007 erstmals geltend gemachten weiteren Lehrveranstaltungen, die offenbar auch im vergangenen Berechnungszeitraum - wo ein Dienstleistungsbedarf bereits geltend gemacht wurde - angeboten werden konnten.
119 
Letztlich liegt der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 auch die Annahme zugrunde, durch die berücksichtigte Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin komme es zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin der Kapazitätsberechnung zufolge zu einer Kapazitätseinbuße von ca. 14 Studienplätzen. Dabei ging man - in der Annahme, ein Studienplatz Humanmedizin entspreche einem Studienplatz Molekulare Medizin - offenkundig von der im Kapazitätsbericht errechneten Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin (14) aus. Aufgrund des in der Berechnung angesetzten erheblich höheren Betreuungsaufwands für Molekularmediziner (CAp = 2,4878; CAp Humanmedizin dagegen: 1,4737) ist die den damaligen Zahlen zu entnehmende Kapazitätseinbuße jedoch weit höher; der Kapazitätsberechnung zufolge wird nämlich die Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit für 309,0208 Studierende der Humanmedizin durch Multiplikation mit den Anteilquoten auf (rechnerisch) 285 Humanmediziner und 14 Molekularmediziner (insgesamt also 299 Studierende bei der Lehreinheit) aufgeteilt. Die tatsächlich zu berücksichtigende und in Abwägungsentscheidungen mit einzustellende Kapazitätseinbuße beim Studiengang Humanmedizin beträgt bei der Berechnungsweise der Antragsgegnerin, die der Beschlussfassung zugrunde lag, nicht lediglich 14, sondern (309 - 285 =) 24 Studienplätze.
120 
Bei einer Gesamtbetrachtung basiert die Beschlussfassung vom 05.07.2006 daher jedenfalls auf einer unzureichenden Datengrundlage. Eine hinreichende Berücksichtigung der Interessen der StudienbewerberInnen unter ordnungsgemäßer Abwägung aller widerstreitenden Belange war nicht möglich.
121 
Der im Umlaufverfahren ergangene weitere Beschluss des Fakultätsvorstands vom 31.10.2006 (Anlage B 14 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006) kann bereits deshalb für das hier streitige Studienjahr keine Berücksichtigung finden, weil er nach Beginn des Berechnungszeitraums ergangen ist (§ 5 KapVO VII). Gleichwohl weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass dem Beschluss zwar die Erkenntnis zugrunde liegt, dass die Lehrbelastung der Vorklinik durch den Studiengang Molekulare Medizin bei weitem nicht so groß ist, wie in der Kapazitätsberechnung ursprünglich angenommen, da andere Lehreinheiten - wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat - für zahlreiche Lehrveranstaltungen verantwortlich sind. Entgegen der Darstellung in der Tischvorlage beruht dies aber zum Einen nicht darauf, dass sich „im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Lehrplanes für das WS 2006/2007 Abweichungen zu der im Kapazitätsbericht angenommenen Lehrbelastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergeben haben“; diese „Abweichungen“ waren - wie dargelegt - im Studienplan bzw. in Anhang I zur Studien- und Prüfungsordnung zum Studiengang Molekulare Medizin von Anfang an vorgesehen. Dem Beschluss vom 31.10.2006 lässt sich aber beispielsweise nicht entnehmen, warum die dadurch eintretende Reduzierung der Lehrbelastung der Vorklinik ausschließlich den Studierenden der Molekularen Medizin zugute kommen und warum etwa nicht auch die Zulassungszahl der Humanmediziner davon profitieren soll. Die nunmehr der Beschlussfassung zugrunde gelegte Berechnung ging schließlich von einem Curricularanteil der Vorklinik für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0344 aus, was der Lehreinheit bereits nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin selbst die Aufnahme von - aufgerundet - (455,3730 : 1,0344 x 0,0762 ≈) 34 Studierenden der Molekularen Medizin - 9 mehr als in der ZZVO festgesetzt - gestattet. Warum diese aus der Reduzierung der Lehrbelastung der Vorklinik folgende überschießende - im Übrigen im hier streitigen Studienjahr (bislang) nicht vergebene - Kapazität nicht zumindest teilweise auch zur Zulassung weiterer Studierender der Humanmedizin verwendet werden soll, ist im Beschluss vom 31.10.2006 nicht erläutert. Zum Anderen gelten die obigen Ausführungen zu den bisherigen Abwägungsentscheidungen auch für den Beschluss vom 31.10.2006, soweit die bislang mangelnde Darlegung der Gründe beanstandet wurde, weshalb eine Geltendmachung der Lehrbelastung nunmehr erforderlich geworden sein soll, obwohl die Lehrnachfrage in der Vergangenheit auch ohne eine solche befriedigt werden konnte. Soweit der Beschluss vom 31.10.2006 durch seine Formulierung
122 
- „ Die Kapazitätsbelastung des Studiengangs Humanmedizin ist im Rahmen der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit oder durch Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu berücksichtigen “ [Unterstreichung nur hier] -
123 
eine alternative Fassung erhält, kann hier offen bleiben, ob dies als reine Arbeitsanweisung für die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule (etwa für künftige Berechnungszeiträume) gemeint ist. Selbst wenn mit dem Beschluss die festgesetzte Zulassungszahl für den hier streitigen Berechnungszeitraum gerechtfertigt werden sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass es jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts ist, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen - ggf. ohne die erforderlichen hochschulrechtlichen Organisationsentscheidungen - gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Das Gericht prüft lediglich die konkret beschlossenen und in die Kapazitätsberechnung eingestellten Maßnahmen. Erweisen sich solche als abwägungsfehlerhaft oder sonst rechtswidrig, wird die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandelt, als wären die Maßnahmen nicht getroffen worden. Es kommt bei der rechtlichen Würdigung von Abwägungsentscheidungen schließlich auch nicht allein darauf an, ob das von einer Behörde gefundene Ergebnis der Abwägung als solches zulässig ist. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit der Abwägung vom Abwägungsprozess insgesamt ab, also von der Zusammenstellung des zu berücksichtigen Abwägungsmaterials über dessen Gewichtung bis hin zum Vorgang der Entscheidungsfindung selbst. Das Gericht hat dabei nachzuvollziehen, ob die Abwägung den daran zu stellenden Anforderungen entspricht, nicht aber Mängel der Abwägung selbst aufzuarbeiten, sodass auch eine für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials notwendige Aufklärung des Sachverhalts als Grundlage der Abwägung nicht in ein späteres Gerichtsverfahren verlagert werden darf (so z.B. in anderem - baurechtlichen - Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -).
124 
Mangels (rechtzeitiger) wirksamer hochschul- und kapazitätsrechtlicher Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kann die dadurch in der Hochschulwirklichkeit tatsächlich bestehende Lehrbelastung nicht auf der Lehrnachfrageseite zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin berücksichtigt werden. Auf Lehrangebotsseite verbietet sich eine Berücksichtigung deshalb, weil ein diesbezüglicher Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung nicht geltend gemacht worden ist, und im Übrigen auch deshalb, weil es weiterhin an einer hinreichenden Abwägung widerstreitenden Interessen auch mit den Belangen der StudienbewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin fehlt. Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch (weiterhin) offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin überhaupt in der Form des Dienstleistungsexports kapazitätsrechtlich geltend gemacht werden können (vgl. dazu bereits die obiter dicta in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 - und des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), solange er noch keiner Lehreinheit wirksam zugeordnet ist. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den Studiengang festgesetzt sein muss.
125 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte - (vgl. dazu ausführlich die Beschlüsse der Kammer vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05), führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund solchen Ausmaßes, dass ein weiter Studienplatz verfügbar wäre. Nach Auffassung der Kammer gilt auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.) weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist. Der VGH Baden-Württemberg akzeptiert in diesem Zusammenhang auch, dass eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl als Besonderheit zu beachten sein kann (Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -); in der Rechtsprechung besteht im Wesentlichen lediglich darüber Streit, auf welchem (rechnerischen) Weg dies geschehen kann oder muss (vgl. zu den unterschiedlichen Ansätzen VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -; Bayer. VGH Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Bei der hier zu beurteilenden, auf wenige Semesterübergänge beschränkten Schwundtabelle - noch dazu bei Jahreszulassung - erschiene es der Kammer allenfalls gerechtfertigt, die Lehrverpflichtungserhöhung zum Wintersemester 2003/2004 in der Weise herauszurechnen, dass die Belegungszahl des 3. Fachsemesters im Wintersemester 2003/2004 durch eine Zahl substituiert wird, welche die fiktive Entwicklung der Studienanfängerkohorte aus Wintersemester 2002/2003 ohne die Lehrverpflichtungserhöhung widerspiegelt. Berechnet man die Aufnahmekapazität der Vorklinik zum Wintersemester 2003/2004 allerdings anhand des damaligen Kapazitätsberichts unter Abzug des auf der Lehrverpflichtungserhöhung beruhenden zusätzlichen Lehrdeputats beim Lehrangebot, so ergibt sich für das Wintersemester 2003/2004 rechnerisch eine (fiktive) Zulassungszahl von etwa 280 Studienanfängern und damit auch eine entsprechende (fiktive) Auffüllgrenze von 280 Studierenden im 3. Fachsemester. Die Kammer hält es jedoch - noch dazu im Eilverfahren - nicht für angezeigt, im Rahmen der „Eliminierung“ des benannten schwundfremden Faktors rechnerisch einen weiteren fiktiven Schwund bei der Berechnung einer Übergangsquote hinzuzuaddieren, was jedoch die Folge wäre, wenn man den in der Berechnung enthaltenen Zuwachs der fraglichen Kohorte von 12 Studierenden (300 im 3. Fachsemester gegenüber 288 im 1. Fachsemester) in eine Verminderung um 8 Studierende (280 im 3. Fachsemester gegenüber 288 im 1. Fachsemester) umwandelte. Der Umstand, dass sich ohne die Lehrverpflichtungserhöhung jedenfalls weniger Studienplätze als im Studienjahr zuvor errechneten, zeigt jedoch, dass zumindest der in der aktuellen Schwundberechnung berücksichtigte positive Schwund herauszurechnen sein müsste. Insoweit hält es die Kammer für allenfalls gerechtfertigt, die Belegungszahl im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 zwar nicht auf 280, aber zumindest auf (fiktiv) 288 Studierende zu korrigieren (vgl. zu einer ähnlichen Berechnungsweise auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -). Auch dann ergibt sich jedoch ein Schwundfaktor von lediglich 0,9979, der - wie sogleich in der konkreten Berechnung deutlich wird - aufgrund von Rundungen nicht zu einer Korrektur des Berechnungsergebnis führt, die die Vergabe eines weiteren Studienplatzes rechtfertigen würde.
III.
126 
Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden gestiegenen Lehrdeputate der Juniorprofessuren auf
127 
268,5 + 4 = 272,5 SWS
128 
zu erhöhen.
129 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
130 
272,5 - 31,0457 = 241,4543 SWS.
131 
Dieses Lehrangebot ist - nach Verdoppelung - durch den vom VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) zuletzt unbeanstandet gelassenen CAp von 1,4736 zu teilen (ob der CAp 1,4738 beträgt, wie von der Antragsgegnerin z.T. vorgetragen und vom Wissenschaftsministerium bestimmt, bedarf mangels rechnerischer Auswirkungen keiner Entscheidung; da die Curricularanteile in der Physiologie jedoch in Summe 0,0444 + 0,1714 + 0,1000 = 0,3158 ergeben - und nicht 0,3159 wie in der Berechnung des CAp durch die Antragsgegnerin -, dürfte allenfalls von einem CAp von 1,4737 auszugehen sein):
132 
Folglich errechnen sich
133 
482,9086 : 1,473x ≈ 327,6
134 
aufgerundet 328 Studienplätze. Selbst wenn ein Schwundfaktor von 0,9979 anzusetzen wäre (s.o.), würden sich allenfalls ≈ 328,4, abgerundet also wiederum 328 Studienplätze ergeben. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten und allenfalls vergebenen Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Ihr ist die vorläufige Aufnahme weiterer 28 AntragstellerInnen möglich.
IV.
135 
1. Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind nur im tenorierten Umfang Vollstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
136 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 268 Studienplätze. Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2006/2007 - parallel zur festgesetzten Studienanfängerzahl - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt und durch die Festsetzung von Vollstudienplätzen allen 300 Studienanfängern im 1. vorklinischen Fachsemestern eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 300 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten.
137 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Grundlage für das Zahlenmaterial ist nach Angaben der Antragsgegnerin die Belegungsstatistik des Universitätsklinikums für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10).
138 
Es ist jedoch gleichwohl davon auszugehen, dass zumindest 310 Studierenden aus der Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2006/2007 ein Weiterstudium nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gewährleistet werden kann. Das Berechnungsergebnis von 268 Studierenden ist insoweit nämlich zunächst mit Rücksicht auf die erwartbare Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erhöhen. Auch dies ist ein Fall des Studienabbruchs (§ 16 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Die Misserfolgsquote ist allerdings - worauf die Antragsgegnerin zurecht hinweist - anhand der Zahl derjenigen Studierenden zu ermitteln, die die Prüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1992 - Bs III 422/91 -). Diese Misserfolgsquote beträgt jedoch nach den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen, die auch das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart auf Anfrage der Kammer bestätigt hat (abweichend von den Angaben der Antragsgegnerin gibt das Regierungspräsidium lediglich für den Prüfungstermin Frühjahr 2006 einen endgültig Durchgefallenen an), nur ca. 1,62 %:
139 
Dabei ist für die hier zu beurteilenden Zwecke (noch) allein mit den Zahlen der Prüflinge nach alter Approbationsordnung zu rechnen, da bei den Prüfungen nach neuer Approbationsordnung bislang kaum Studierende endgültig durchgefallen sein können; bei insgesamt 744 Teilnehmern (die Teilnehmerzahlen stimmen mit den Angaben des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen überein) und 12 Durchgefallenen ergibt sich daraus die Quote von ca. 1,62 %. Diese vergleichsweise niedrige Quote weicht zwar - aus welchen Gründen auch immer - von ähnlichen Berechnungen in der Vergangenheit erheblich ab (der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - rechnete noch mit 4,2 %), was aber hinzunehmen ist. Bei einer Misserfolgsquote von 1,62 % erhöht sich aber die rechnerische Zahl der Vollstudienplätze lediglich um 4 Studienplätze auf 272 und erreicht damit immer noch nicht die ohnehin vom Wissenschaftsministerium gewährleistete Zahl von 300.
140 
Auch der unabhängig von der Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hier wiederum zu berücksichtigende vorklinische Schwund ist - wie dargelegt - maximal mit einem Schwundfaktor von 0,9979 zu berücksichtigen, was rechnerisch vernachlässigt werden kann. Ein (negativer) Schwund im klinischen Studienabschnitt ist nach der auf Anforderung vorgelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen gewesen.
141 
Mit den vorstehenden Ausführungen ist aber noch nicht der sog. Exmatrikulationsschwund erfasst. Der Prüfungsschwund allein gibt keine hinreichend sichere Auskunft zu der Frage, wie viele Studierende nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts eine Zulassung in das 1. klinische Fachsemester begehren, wo der Unterricht am Krankenbett in den klinischen Untersuchungskursen Innere Medizin und Chirurgie - und damit auch der Kapazitätsengpass - unmittelbar beginnt; der Prüfungsschwund beinhaltet noch nicht diejenigen, die das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, etwa nachdem sie die Prüfung bestanden haben. Für die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob den außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen StudienanfängerInnen eine Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann, ist aber nach Auffassung der Kammer eine Betrachtung der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester und des dazugehörigen Auffüllverhaltens der Hochschule allein hinreichend aussagekräftig (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -). Die Zahl der Rückmeldungen aus der in das 1. klinische Fachsemester eintretenden Studierendenkohorte spiegelt am ehesten wider, wie viele Studienabbrecher es beim Übergang zum klinischen Studienabschnitt gibt und mit wie vielen Studierenden - ggf. als Inhaber lediglich von Teilstudienplätzen - das 1. klinische Fachsemester aufgefüllt werden kann.
142 
Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage hierzu mitgeteilt, dass im Vergabeverfahren für das Wintersemester 2005/2006 - auch damals waren in der ZZVO 300 vorklinische und 300 klinische Studienplätze festgesetzt - im Hauptverfahren 17 Studienplätze mit 4 Aufrückenden und 14 Hochschulortwechselnden, im ersten Nachrückverfahren 6 Studienplätze mit einem Aufrückenden und 9 Hochschulortwechselnden, im zweiten Nachrückverfahren 6 Studienplätze mit 12 Hochschulortwechselnden und im dritten Nachrückverfahren 2 Studienplätze mit einem Aufrückendem und 2 Hochschulortwechselnden besetzt worden seien. Für das aktuelle Wintersemester 2006/2007 hatten sich nach den Angaben im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.10.2006 516 Bewerber, darunter 12 Aufrückende, 239 Hochschulortwechselnde und 265 Quereinsteiger beworben. Dabei seien 40 Studienplätze zu vergeben gewesen. Alle Aufrückenden hätten einen Platz erhalten; Ranggrenze bei den Hochschulortwechselnden sei eine Physikumsnote von 1,63 gewesen.
143 
Aus diesen Zahlen lässt sich ablesen, dass sowohl in diesem als auch im letzten Studienjahr nicht nur sämtliche Aufrückenden, sondern in beträchtlichem Umfang auch Hochschulortwechselnde bei der Auffüllung des 1. klinischen Fachsemesters nach den Kriterien des § 19 HVVO zum Zuge gekommen sind. Im Wintersemester 2005/2006 konnte insgesamt 37 Hochschulortwechselnden ein Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester angeboten werden. Auch im Hauptverfahren des Wintersemesters 2006/2007 wurden bereits 46 Zulassungen ausgesprochen, davon bereits 34 für Hochschulortswechselnde. Letzteres ist insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil die Studierendenkohorte, die aktuell in das 1. klinische Fachsemester übergeht, ihr Studium im Wintersemester 2004/2005 mit 333 Studierenden begonnen hat; gleichwohl sind im aktuellen Hauptvergabeverfahren, das sich auf eine Auffüllgrenze von nur noch 300 Studierenden bezieht, 40 freie Plätze zu vergeben gewesen. Dies illustriert deutlich, dass sich der Schwund zum 1. klinischen Fachsemester hin nicht allein mit der Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfassen lässt.
144 
Der Umstand, dass in der Vergangenheit beständig auch Hochschulortwechselnde bei der Vergabe der freigewordenen Plätze im 1. klinischen Fachsemester berücksichtigt worden sind, führt hier dazu, dass nach zurückhaltender Schätzung der Kammer zumindest 10 der StudienanfängerInnen außerhalb der festgesetzten Kapazität, die aufgrund des Tenors zum Studium vorläufig zuzulassen sind, die Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann, wenngleich auch die übrigen 18 Studierenden auf Teilstudienplätzen tatsächlich mit einer gewissen - aber für die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren nicht hinreichenden - Wahrscheinlichkeit Aufnahme im 1. klinischen Fachsemester finden werden. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HVVO werden freie Studienplätze in einem höheren Fachsemester nämlich zunächst an Personen vergeben, die in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrückende, bisherige Teilzugelassene); erst in der Reihenfolge danach werden Hochschulortwechselnde (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO) und Quereinsteiger (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HVVO) berücksichtigt. Teilzugelassene an der Hochschule selbst haben somit Vorrang vor Hochschulortwechselnden. Nachdem die Antragsgegnerin im dies- und letztjährigen Vergabetermin über 30 Hochschulortwechselnden einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester angeboten hat, erscheint die - wie im Eilverfahren geboten: vorsichtige - Prognose gerechtfertigt, dass auch zu dem Zeitpunkt, wenn die StudienanfängerInnen des Studienjahres 2006/2007 in die klinischen Fachsemester eintreten, dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Aufnahmekapazität von zumindest einem Drittel davon (10 Studienplätze) freigeworden ist, die mit diesen - Hochschulortwechselnden im Rang vorgehenden - Studierenden aufgefüllt werden kann. Da der Antragsteller / die Antragstellerin - wie dargelegt - bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes hat, hält es die Kammer für geboten und angesichts des beträchtlichen Abschlags von ca. 2/3 auch für gerechtfertigt, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vergebenen Studienplätze in dieser Höhe bereits jetzt als Vollstudienplätze auszugestalten. Die übrigen AntragstellerInnen sind jedenfalls im Eilverfahren auf die - angesichts der bisherigen Entwicklung allerdings durchaus berechtigte - Hoffnung zu verweisen, dass sie später als Teilzugelassene im Verfahren nach § 19 HVVO aufrücken können.
145 
2. Die Differenz zwischen der festgestellten Zulassungszahl für die Vollstudienplätze (310) und dem Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs (328) - also 18 weitere Studienplätze - ist in Form sog. Teilstudienplätze (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) zu vergeben. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist. Das Berechnungsergebnis (328 - 310 = 18 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch insofern nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).
146 
Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt (noch) weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 18 Studienanfänger auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt. In Ermangelung von Erfahrungswerten aus der jüngeren Vergangenheit zur Berechnung einer gesonderten Schwundquote für Teilstudienplätze bei der Antragsgegnerin lässt sich ein Schwundfaktor nur schwer beziffern. Die Antragsgegnerin hat zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Seither wurden keine Teilstudienplätze mehr vergeben, folglich auch kein diesbezügliches Schwundverhalten mehr ermittelt. Angesichts der ohnehin bereits umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und in Anbetracht der mit der Ermittlung einer gesonderten Schwundquote mangels Datenmaterial verbundenen Unwägbarkeiten erscheint eine Erhöhung der Teilstudienplätze daher nicht angezeigt.
147 
3. Die Vergabe der 18 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Im Hinblick auf die umgekehrte Konstellation - die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin - ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine solche wegen der Lehrnachfragekonkurrenz mit Humanmedizinern in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt und ausgeschlossen ist, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 - m.w.N. unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11.82 -, NVwZ 1986, 1014). So kann etwa die Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen einen dann erforderlichen höheren Dienstleistungsexports einer anderen Lehreinheit nach sich ziehen, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze gehen kann. Konkret betroffen ist in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Zahnmedizin zugunsten einer vorklinischen Lehrveranstaltung: Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge erbringt Dr. E. L. für das vorklinische Integrierte Seminar „ Mit 66 Jahren... “ einen Lehrbeitrag von 16 Stunden, was der Berechnung der Antragsgegnerin zufolge einem Curricularanteil von 0,05 x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 = 0,0041 SWS entspricht. Der bei der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin auf Lehrangebotsseite geltend gemachte Dienstleistungsexport beträgt danach 0,0041 x 321/2 = 0,6581 SWS.
148 
Die Vergabe zumindest weiterer 11 Teilstudienplätze über die 310 Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin hinaus ist hier jedoch bereits deshalb unbedenklich, weil die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin prognostisch einen Aq von 321 zugrunde gelegt hat. Bis zu dieser Grenze, die der Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin zugrunde liegt, tritt nur diejenige Lehrbelastung ein, mit der die Antragsgegnerin ohnehin gerechnet hat. Auch die 7 weiteren Teilstudienplätze gehen konkret nicht zu Lasten der Kapazität im Studiengang Zahnmedizin. Rechnet man in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Studiengang Zahnmedizin mit einem Aq von 328, so ändert sich am Endergebnis (54 Studienplätze der Zahnmedizin) nichts. Der verschwinden geringe Curricularanteil von 0,0041 SWS hat nämlich zur Folge, dass rechnerisch erst ab einer Zulassung von 1115 Humanmedizinern ein Studienplatz weniger im Studiengang Zahnmedizin vergeben werden könnte.
149 
Die Kammer vermag im Übrigen den Dienstleistungsexport von Dr. L. für das vorklinische Integrierte Seminar nicht als kapazitätslimitierende Schranke für die Vergabe weiterer Teilstudienplätze im Studiengang anzuerkennen, sodass die Vergabe sämtlicher 18 Teilstudienplätze schon allein aus diesem Grund möglich ist.
150 
Zum Einen bestehen bereits im Tatsächlichen erhebliche Zweifel, ob Dr. L. die behauptete Lehrleistung überhaupt erbringt. Bereits im Vorjahr hat die Kammer in ihren Beschlüssen zum Studiengang Zahnmedizin beanstandet, dass die nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls von Dr. L. angebotene Vorlesung „ Biological Tissues “ für den Studiengang „Advanced Materials“ ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses nicht von ihm (als Zahnmediziner), sondern von Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik gehalten werde. Das Vorlesungsverzeichnis weist für das Sommersemester 2006 insoweit noch immer Prof. Dr. C. aus. Eine Beteiligung von Dr. L. an dem hier entscheidenden Integrierten Seminar lässt sich nicht verlässlich verifizieren, da ohnehin nur geltend gemacht wird, dass er lediglich einen - vergleichsweise kleinen - Beitrag von ca. 1,1 SWS für dieses Seminar leistet, das auch ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses verantwortlich von der Medizinischen Fakultät angeboten wird (verantwortl.: Prof. Dr. P., Abteilung für Epidemiologie). In Anbetracht des Umstands, dass sich die konkrete Beteiligung von Dr. L. an der Vorlesung „ Biological Tissue s“ nach wie vor als zumindest zweifelhaft erweist und dass die Zuordnung von Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen z.T. nicht richtig vorgenommen worden ist (vgl. die obigen Ausführungen zu den Studiengängen Biochemie und Molekulare Medizin), bestehen auch Zweifel, ob Dr. L. tatsächlich an dem hier entscheidenden Integrierten Seminar beteiligt ist.
151 
Auch rechtlich kann jedenfalls die - für die weitere Betrachtung unterstellte - Beteiligung von Dr. L. an dem Seminar nicht einer Vergabe weiterer Teilstudienplätze entgegengehalten werden. Die dadurch hervorgerufene Lehrnachfragekonkurrenz von Studierenden der Human- und Zahnmedizin unterscheidet sich bereits grundlegend von derjenigen, die bislang der Rechtsprechung Veranlassung gegeben hat, eine Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin zu Lasten von Vollstudienplätzen der Humanmedizin für unzulässig zu halten. Die dazu ergangene - bereits zitierte - Rechtsprechung ist im Wesentlichen mit Blick auf die Zulässigkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin vor dem Hintergrund der Lehrnachfragekonkurrenz, in der Studierende der Medizin und Studierende der Zahnmedizin in den vorklinischen Abschnitten ihres Studiums stehen, entwickelt worden. Die Kernfächer der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) sind Teil der Ausbildung beider Studiengänge. Dies führt dazu, dass
152 
„hier einem Curricularanteil der Lehrnachfrage des Studenten der Zahnmedizin von 0,8666 (vgl. Mangel/Nagel/Schmidt/Lindemann "Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung" S. 88 - Marburger Analyse - Beispielstudienplan II) an der vorklinischen Lehreinheit ein Curricularanteil des Studenten der Medizin nach dem ZVS-Beispielstudienplan von 1,1108 gegenübersteht. Das bedeutet, daß der Kapazitätsverzehr eines zur vorklinischen Ausbildung zugelassenen Zahnmedizinstudenten demjenigen von (0,8666 : 1,1108 =) 0,78 Medizinstudenten entspricht; zehn zum Teilstudium zugelassenen Zahnmedizinstudenten entsprechen somit annähernd acht Medizinstudenten, die im Hinblick auf die konkurrierende Inanspruchnahme des Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit der Medizin durch die "teilzugelassenen" Studenten nicht ausgebildet und dementsprechend nicht zugelassen werden könnten (zutreffend auch BayVGH, Urteil vom 27. September 1982 - Nr. 7 B 81 B. 1792 u.a. - (KMK HSchR 1983, 920)). Der Gewinn, der mit der Bildung risikobehafteter Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin erzielt werden könnte, stünde mithin in keinem Verhältnis zu der Kapazitätseinbuße, die die Ausbildung im Studiengang Medizin durch den Verlust von annähernd so vielen Vollstudienplätzen erleiden müßte“ (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 B 1.82 u.a. -, NVwZ 1986, 1014).
153 
Demgegenüber sind hier keinesfalls Kernfächer betroffen. Darüber hinaus geht es vorliegend auch nicht etwa um ein ganzes Fach oder Seminar, sondern allein um einen zusätzlichen Einsatz eines Zahnmediziners in einem Integrierten Seminar, das ansonsten von den medizinischen Lehreinheiten selbst veranstaltet wird. Die Beteiligung eines Zahnmediziners mag fachdidaktisch durchaus sinnvoll sein. Von § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, 2405 - ÄAppO -) gefordert ist sie jedoch nicht. Im Gegenteil sieht die Vorschrift lediglich vor, dass klinische Fächer in die Veranstaltung einbezogen werden sollen; von einer Beteiligung auch der Zahnmedizin ist nicht die Rede. Damit soll die Beteiligung eines Zahnmediziners an dem Seminar ausbildungsrechtlich nicht in Frage gestellt werden; kapazitätsrechtlich betrachtet hält es die Kammer jedoch nicht für möglich, die ggf. sinnvolle, aber nicht zwingend erforderliche Beteiligung einer Lehrperson an einem Seminar mit einem verschwindend geringen Curricularanteil von 0,0041, der zudem in keinem vergleichbaren Verhältnis zu den Curricularwerten aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht (0,8666 / 1,1108) - zum kapazitätslimitierenden Engpass für eine andere Lehreinheit zu erheben.
154 
Überdies wäre wohl auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass es auf Teilstudienplätzen - wie dargelegt - zu einem beträchtlichen Schwund kommt, der es möglicherweise ohnehin gestatten würde, ca. (11 : 0,6406 ≈) 17 Teilstudienplätze zu vergeben (hier für diese Zwecke überschlägig gerechnet mit dem letzten bekannten Schwundfaktor für Teilstudienplätze), ohne von der Lehreinheit Zahnmedizin mehr als die in der Kapazitätsberechnung angesetzten Dienstleistungsexporte (mit Aq = 321) zu verlangen, da schwundbedingt selbst bei Zulassung von (310 + 17 =) 327 Studierenden der dort zugrunde gelegte Aq von 321 im Durchschnitt über alle vier vorklinischen Semester nicht überschritten würde.
V.
155 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat 289 Studienplätze bereits kapazitätsdeckend vergeben. Sie führt auch den Antragsteller H. aus dem Verfahren NC 6 K 444/05, mit dem sie sich im Vorjahr dahingehend verglichen hatte, dass er endgültig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 zum Studium zugelassen, aber erst gemeinsam mit den Studierenden des 1. Fachsemesters im nunmehr streitigen Wintersemester 2006/07 das Studium beginnen werde, kapazitätsrechtlich in der richtigen Kohorte (vgl. dazu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06). Er ist unter den 289 bislang zugelassenen Studierenden des Wintersemesters 2006/2007 nicht verzeichnet, was die Kammer anhand der angeforderten konkreten Belegungsliste überprüft hat.
156 
Die 11 weiteren BewerberInnen im Losverfahren nach § 10 Abs. 12 ZVS-VVO angebotenen Studienplätze standen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht zur Verfügung, weil davon auszugehen war, dass sämtliche 11 Studienplätze auch angenommen werden.
157 
Soweit einzelne AntragstellerInnen als weitere Begründung ihres Zulassungsbegehrens geltend gemacht haben, die Antragsgegnerin habe auch die festgesetzte Kapazität nicht ausgeschöpft, trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer somit nicht zu. Haben sie dies hilfsweise beantragt, so war darüber ohnedies nicht zu entscheiden, nachdem die Kammer über die mit dem Hauptantrag begehrte Teilnahme an einem Losverfahren um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität positiv entschieden hat (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 201/05 -).
VI.
158 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 28 zusätzlichen Studienplätzen und 179 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
159 
Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass nicht alle der vergebenen Studienplätze Vollstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem Hauptantrag nur im Hinblick auf 10 Vollstudienplätze erfolgreich sind, zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote von 28/179 zu 151/179 auf 1/7 zu 6/7 abzurunden.
160 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
161 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
10 
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
11 
Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
13 
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
15 
Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
16 
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
17 
Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
18 
Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
19 
Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
21 
Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
37 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
38 
Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
39 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
40 
Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
41 
Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
42 
Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
43 
Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
44 
Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
45 
25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
46 
Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
12 
Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
13 
Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
In ihrer dem Wissenschaftsministerium vorgelegten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2004/2005 und des Sommersemesters 2005 betreffend die Vorklinische Lehreinheit (Kapazitätsbericht) gelangte die Beklagte zunächst zu einem Festsetzungsvorschlag von 327 Studienplätzen. Sie brachte dabei 41 Planstellen des Lehrpersonals aus den einzelnen vorklinischen Abteilungen mit einem Gesamtlehrdeputat von zunächst 281,5 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt in Ansatz:
Abt. Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 3 9 27
C 2 2 9 18
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 8
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 1 5 4 20
BAT IIa/Ib (D) 1,5 9 13,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 14
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 2 1 9 9
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 4
Das Lehrangebot hatte sich in den Berechnungen der Beklagten gegenüber dem Vorjahr dadurch verringert, dass die Universität die vormals in der Vorklinik angesiedelten Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach altersbedingtem Ausscheiden der beiden Abteilungsleiter als solche aufgelöst, die Stellen der Abteilungsleiter gestrichen und die übrigen Stellen in die klinische Lehreinheit verlagert hat. Zum Ausgleich sollen die von diesen Abteilungen bislang erbrachten Lehrleistungen vollständig als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden.
10 
In den Abteilungen für Physiologische Chemie und Angewandte Physiologie wurde jeweils eine C 1 - Stelle dergestalt besetzt, dass der jeweilige Stelleninhaber zum Wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, ihm jedoch die Überleitung und Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor - nach Einführung der gesetzlichen Regelungen - zugesagt und ihm bis auf Weiteres eine Lehrverpflichtung von 4 SWS zugewiesen wurde.
11 
Ferner berücksichtigte die Beklagte einen Dienstleistungsexport an die Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin in Höhe von insgesamt 31,8999 SWS und dividierte das verdoppelte bereinigte Lehrangebot durch den die Lehrnachfrage widerspiegelnden CAp von zunächst 1,5251, was 327 Vollstudienplätze ergab. Der Quantifizierung der Lehrnachfrage lag dabei die vom Senat der Beklagten am 08.05.2003 beschlossene Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 sowie der in § 1 dieser Studienordnung in Bezug genommene Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugrunde. Letzteren integrierte die Beklagte rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung in § 1 der Studienordnung (vgl. Art. 1 der Ersten Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin vom 15.12.2004). Darauf aufbauend nahm die Beklagte die Eigenanteilsbildung für die vorklinische Lehreinheit auf der Grundlage der von ihr erstellten nachstehenden tabellarischen Übersicht
vor:
12 
v v v v
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 Übung vx1:60 CAp
Physik 3,5 0,0194 3 0,1000 0,1194
Biologie 5 0,0277 2,8571 0,0952 0,1229
Chemie 4 0,0222 3 0,1000 0,1222
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0872 0,1094
Makrosk. 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk. 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol. 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem. 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med. Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Med. Term. 1 0,0055 1 0,0166 0,0221
Einf. klin. Med. 1,5714 0,0524 0,0524
Berufsfelderkundung 1 0,0333 0,0333
Seminare mit kl. Bezug 4 0,2000 0,2000
Integrierte Seminare 7 0,3500 0,3500
Wahlfach 2 0,0111 0,0111
SUMME 47,5 0,2635 36,2858 1,2094 18,7143 0,9372 1 0,0166 2,4267
13 
Die
 - nur hier - grau unterlegten Felder geben den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit wieder (1,5251), wobei die Beklagte zunächst 7 der neuen Seminare der Vorklinik zugerechnet hat
14 
Auf dieser Grundlage setzte das Wissenschaftsministerium mit der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 (ZZVO) die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das erste Fachsemester auf 327 fest. Vor Beginn des Berechnungszeitraums änderte die Beklagte ihre Planung bezüglich der Seminare mit klinischem Bezug und der integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO dergestalt, dass ein weiteres Seminar nunmehr als klinischer Import erbracht werden sollte, sodass lediglich noch 6 Seminare und damit insoweit ein Curricularanteil von 0,3 SWS der Vorklinik zuzurechnen waren. Zugleich war eine - kapazitätsungünstige - Veränderung auf Lehrangebotsseite eingetreten, nachdem Prof. Dr. W., der Leiter der Abteilung Physiologische Chemie, vom Fakultätsrat in dessen Sitzung vom 20.07.2004 für die Amtszeit vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 zum Prodekan gewählt worden war. Der Fakultätsvorstand schlug daraufhin eine Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 4 SWS vor. Bereits am 16.04.2002 hatte das Rektorat der Beklagten einem Vorschlag des Fakultätsvorstandes, der u.a. eine Deputatsermäßigung von 4 SWS für den - namentlich nicht bezeichneten - „Dekan“ und den „Prodekan“ vorsah, zugestimmt und eine entsprechende Verteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - beschlossen.
15 
Mit Schreiben vom 20.09.2004 teilte die Beklagte der ZVS die kapazitätserheblichen Veränderungen mit und meldete nach einer Neuberechnung - Reduzierung des Lehrangebots um 4 SWS auf 277,5 einerseits und des CAp um 0,05 andererseits, folglich eine Gesamtkapazität von nunmehr 333 Studienplätzen - weitere 6 Studienplätze zur Vergabe durch die ZVS nach.
16 
Die gemäß Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung VII dem Wissenschaftsministerium obliegende Aufteilung des Curricularnormwerts nahm das Wissenschaftsministerium erst nachträglich während des bereits laufenden Gerichtsverfahrens mit Schreiben vom 03.02.2005 - 21-635.31/441 - vor, nachdem das Gericht die Aufteilungsentscheidung bei der Beklagten angefordert hatte. Für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt sah es dabei einen Curricularanteil von 2,4267 SWS vor, für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ging es - auf der Grundlage des ursprünglichen Kapazitätsberichts der Beklagten - von einem Wert von 1,5251 SWS aus.
17 
Der Kläger / die Klägerin bewarb sich vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 HVVO um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem durch die hier zu beurteilende Klage fristgerecht angefochtenen Bescheid ab.
18 
Die Klägerseite hält im vorliegenden Klageverfahren die Kapazität der Beklagten nicht für ausgeschöpft und trägt im Wesentlichen vor, der Ansatz eines Anrechnungsfaktors von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20 für die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen nach § 2 ÄAppO auf der Lehrnachfrageseite sei nicht gerechtfertigt, wenn zugleich auf der Lehrangebotsseite ein Deputatsverbrauch eingerechnet werde, der die durchgehende Präsenz einer Lehrperson in jeder der Seminargruppen unterstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der in den Anrechnungsfaktor mit eingeflossene Vorbereitungsaufwand tatsächlich nur einmal anfalle und der jeweilige Dozent die weiteren Seminarveranstaltungen - zumal in mehreren Gruppen mit identischem Lernziel - ohne weitere Vorbereitung abhalten könne. Weiterhin sei aufgrund der klinischen Bezüge der Seminare rechtlich eine Beteiligung von klinischem Lehrpersonal zu fordern. Darüber hinaus wenden sich die Vertreter der Klägerseite gegen den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Zusammenhang mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vgl. die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - vom 09.09.2002 zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität, unter II.) gebe es keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Berechnung der Lehrnachfrage unter Zugrundelegung der fiktiven Gruppengröße von g = 180. Im Übrigen überschreite die Beklagte mit einem Curricularanteil von 2,4267 für den vorklinischen Studienabschnitt die Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums. Ferner sehen die Klägervertreter Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich und den Konsequenzen im Einzelfall für das Lehrdeputat eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Außerdem fordern sie die Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung, die in Form „unentdeckter“ Lehre in der vorklinischen Lehreinheit vorhanden seien.
19 
Der Kläger / die Klägerin beantragt - soweit in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten: schriftsätzlich und sachdienlich gefasst -,
20 
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger / die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt. Die Teilnehmerzahl bei Vorlesungen liege seit jeher unverändert zwischen 200 und 350, teilweise sogar unter 100. Ohnehin sei die Gruppengröße von g = 180 lediglich eine abstrakt zugrunde gelegte Rechengröße im Kapazitätsermittlungssystem, welche als „Norm-Größe“ schon aus ihrer Natur heraus nicht mit der Hochschulwirklichkeit in Einklang stehen müsse. Die Aufhebung des ZVS-Beispielstudienplans habe im Übrigen das alleinige Ziel gehabt, den Universitäten mehr Freiraum bei der Ausgestaltung des Studienplans zu gewähren. Der dem Beispielstudienplan der ZVS nachfolgende Richtwert der ZVS für den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (2,4167) sei nur geringfügig überschritten. Dem Wert komme nach Wegfall des Beispielstudienplanes ohnehin keine vergleichbar starke Leitwirkung zu. Alle aus Haushaltsmitteln finanzierten C1- und BAT IIa/Ib-Stellen mit Befristung des Arbeitsvertrages seien generell für den wissenschaftlichen Nachwuchs gewidmet und für dessen wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen. Drittmittelbeschäftigte seien in der Lehre nicht tätig und in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen würden nunmehr sämtlich wieder in „klassischem“ Stil abgehalten, ohne dass studentische Tutoren - wie rechtswidrigerweise im vorangegangenen Berechnungszeitraum - daran beteiligt seien. Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen seien zurecht mit einem Lehrdeputat von anfänglich 4 SWS veranschlagt worden. Das abstrakte Stellenprinzip verbiete eine abweichende Beurteilung, da die Stellen als C 1 - Stellen für Wissenschaftliche Assistenten geführt würden und vor Einführung der gesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur auch keine andere Stellengruppe existiere bzw. existiert habe. Nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 ff.) sei die Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren normativ geregelt (Art. 17 des 2. HRÄG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.). Danach sei der anfängliche Ansatz von 4 SWS seitens der Beklagten auch sachlich nicht zu beanstanden. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. als Prodekan gründe sich auf eine funktionsbezogene Aufteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO durch das Rektorat am 16.04.2002. Die nach § 6 a Abs. 5 LVVO zu treffende Entscheidung unterliege nicht denselben Anforderungen wie eine solche nach § 9 Abs. 2 LVVO, wo die „Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ ausdrücklich erwähnt sei. Sinn und Zweck der Pauschalen in § 6 a LVVO sei es, der Universität mehr Freiraum bei Deputatsermäßigungen zu gewähren. Die Ämter des Dekans und des Prodekans seien kraft ihrer gesetzlichen Ausgestaltung mit umfänglichen Verwaltungsaufgaben verbunden, was die funktionsbezogene Deputatsermäßigung rechtfertige. Letztlich diene die vorgenommene Aufteilung auch der Verwaltungsvereinfachung.
24 
Mit Eilbeschlüssen vom 02.11.2004 und 09.11.2004 verpflichtete die Kammer die Beklagte, unter sämtlichen Antragstellern der Eilverfahren eine Rangfolge auszulosen und weitere 11 Studienplätze nach dieser Rangfolge vorläufig zu vergeben. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass den zwei „Juniorprofessuren“ auf C 1 - Stellen eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen sei und dass es in formeller Hinsicht an einer konkreten Entscheidung des Rektorats betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung für den neu gewählten Prodekan fehle, weshalb diese kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könne. Sowohl die Beklagte als auch einzelne Kläger haben gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.
25 
In der mündlichen Verhandlung sind Lehrpersonen der Beklagten als amtliche Auskunftspersonen vernommen worden. Ferner sind Zeugen nach §§ 98 VwGO, 377 Abs. 3 ZPO vorab schriftlich vernommen worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift und die entsprechenden schriftlichen Äußerungen verwiesen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in den einzelnen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf die bei der Kammer geführten Generalakten betreffend das Wintersemester 2003/2004 (1 Akten-Ordner) und das Wintersemester 2004/2005 (3 Akten-Ordner) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
37 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
38 
264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
39 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
40 
(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
41 
abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
42 
Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
43 
Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
44 
Gruppengröße
45 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
46 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
47 
II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
48 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
49 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
50 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
51 
3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
52 
Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
54 
Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
55 
4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
56 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
58 
5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
59 
Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
60 
Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
61 
6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
63 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
64 
7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
65 
Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
73 
8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
74 
a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
83 
Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
94 
d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
95 
e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
97 
9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
113 
aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 09.11.2006 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Vollstudienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-10 entfällt, bzw. ihm/ihr einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 11 – 28 entfällt, und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist ; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt; dabei sind vorläufige Teilstudienplätze in vorläufige Vollstudienplätze umzuwandeln, wenn der entsprechende Bewerber/die Bewerberin auf einen der Rangplätze 1-10 nachrückt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 28 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität U. wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2006 ein Samstag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 17.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Der Antragsteller / die Antragstellerin hat auch einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -), wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 328 Studienplätze, die allerdings im Eilverfahren nur im tenorierten Umfang als Vollstudienplätze zugesprochen werden können.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2006/2007 - ZZVO 2006/2007 -) vom 24.04.2006 (GBl. S. 174) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2006/07 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 289 Studienplätze belegt und weitere 11 im Losverfahren nach § 10 Abs. 12 ZVS-VVO BewerberInnen angeboten worden. Ein als kapazitätsdeckend anzuerkennender Überbuchungsrest verbleibt damit nicht. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätze) außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten.
10 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
11 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 40 Planstellen, eine mehr als im Kapazitätsbericht des Vorjahres, zugrunde gelegt und die Stellen nunmehr in den neuen Personalkategorien der W-Besoldung ausgewiesen. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
12 
Abt Anatomie u. zellul . Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
5
9
-
45
W 1
3
4
-
12
A 13-15 (D)
2
9
-
18
A 13-15 (Z)
1
4
-
4
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
BAT IIa/Ib (Z)
2
4
-
8
Summe (in SWS)
105
14 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
15 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
4
9
4
32
W 1
4
4
-
16
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
0,5
9
-
4,5
BAT IIa/Ib (Z)
4,5
4
-
18
Summe (in SWS)
79,5
16 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
17 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
4
9
-
36
W 1
2
4
-
8
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
3
9
-
27
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
4
Summe (in SWS)
84
18 
Das daraus folgende Lehrangebot ist im Vergleich zum Vorjahr in der Summe gleich geblieben. Im vergangenen Studienjahr 2005/06 konnte die Nichtberücksichtigung der befristeten BAT IIa/Ib - Stelle Nr. 106625 (Stelleninhaberin: Dr. T.) in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie nicht anerkannt werden. An deren Stelle ist zwischenzeitlich die neu geschaffene Stelle Nr. 121553 (Stelleninhaber: S.-S.) getreten. Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS). Die Abteilung für Anatomie und Zellbiologie hat mit der Abteilung für Physiologische Chemie - im Ergebnis lehrdeputatsneutral - eine Stelle getauscht (Nr. 104933 gegen Nr. 104860).
19 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
20 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
21 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - wie sie es (erstmals) seit dem Wintersemester 2005/06 tut - mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 68 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 68/2 = 10,2 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität - wie im Vorjahr - mit 0,8005 angesetzt und ist im Weiteren von der aktuell festgesetzten Studienanfängerzahl für diesen Studiengang (54) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 54/2 =) 21,6135 SWS ergeben. Für den Bachelorstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin - ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden - unter Ansatz eines CAq von 0,6000 Exportleistungen von 7,5 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,2 + 1,5 + 21,6135 + 7,5 = 40,8135 SWS reduziert.
22 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
23 
268,5 – 40,8135 = 227,6865 SWS.
24 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 (Vorjahr: 1,4736) angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2006/2007 vom 25.09.2006 - Az. 21-635.31/475 - zugrunde gelegt.
25 
Anders als noch im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) nicht mehr als Dienstleistungsexport seitens der Lehreinheit Vorklinische Medizin; vielmehr behandelt sie diesen Studiengang nunmehr als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen CAp errechnet und sich dabei an den aus der dazugehörigen Studienordnung folgenden Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
26 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
27 
g (Gruppengröße)
28 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der Importleistungen durch andere Lehreinheiten verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach den in nachfolgender Tabelle dargestellten Berechnungen der Antragsgegnerin in den Kapazitätsberechnungsunterlagen ein CAp von 2,4878 :
29 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin daraufhin zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin - hier noch unter Ansatz des alten CAp-Wertes von 1,4736 -
30 
(227,6865 x 2) : 1,4736 = 309,02076 Studierende,
31 
und für den Studiengang Molekulare Medizin:
32 
(227,6865 x 2) : 2,4878 = 183,0424 Studierende.
33 
Zur Bildung der in der weiteren Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge orientierte sich die Antragsgegnerin ihren Ausführungen zufolge „an den bisherigen Kapazitätsverhältnissen, die fortgeführt werden sollen“. Mit der - nicht näher erläuterten oder hergeleiteten – Verhältnisrechnung
, x = 0,92308“ (später korrigiert auf 0,9238; wohl gemeint: 92,38).
34 
sollte offenkundig unter Ansatz der festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin aus dem Studienjahr 2005/2006 ein Verhältnis der beiden Zulassungszahlen zueinander ermittelt werden, woraus sich - in anderen Worten ausgedrückt - ergibt, dass 92,38 % der in der Lehreinheit vorhandenen Kapazität zugunsten des Studienganges Humanmedizin und 7,62 % zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin genutzt werden soll.
35 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten z p für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
36 
309,02076 x 0,9238 ≈ 285 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
37 
183,0424 x 0,0762 ≈ 14 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
38 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern im Studiengang Humanmedizin und 25 Studienanfängern im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde ( vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 24.03.2006 ).
39 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
II.
40 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
41 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für die beiden Juniorprofessuren (Stelle Nr. 104862 und Stelle Nr. 104980) angesetzte Lehrverpflichtung von jeweils (lediglich) 4 SWS zu beanstanden. Sie entspricht nach zwischenzeitlicher positiver Evaluation der beiden Stelleninhaber Dr. L. und Dr. M. nicht (mehr) den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65). Nach dieser Vorschrift obliegt Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von 6 SWS. Auf Anfrage der Kammer hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die beiden Stelleninhaber bereits „im Sommer“ (positiv) evaluiert worden seien. Ferner hat sie Entscheidungen der Personalabteilung des Universitätsklinikums vom 31.07.2006 (betreffend Dr. L.) und vom 13.09.2006 (betreffend Dr. M.) vorgelegt, wonach deren Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung zum 01.10.2006 (Dr. L.) bzw. mit Wirkung zum 01.11.2006 (Dr. M.) um weitere drei Jahre verlängert wurde.
42 
Die Kammer kann hier offen lassen, ob die damit einhergehende wesentliche Erhöhung des Lehrangebots bereits zum Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) absehbar und erkennbar war. Denn nach Auffassung der Kammer ist die Erhöhung des Lehrdeputats bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.) - nämlich durch die unstreitig vor dem 01.10.2006 erfolgte positive Evaluation der beiden Stelleninhaber - eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO knüpft an die positive Evaluation und nicht an die darauf in der Regel folgende Verlängerung der Dienstzeit an. Auch § 51 Abs. 7 Satz 2 LHG differenziert insoweit durch die Verwendung des Perfekts zwischen beiden Stufen („ Das Beamtenverhältnis ... soll verlängert werden, wenn [der Juniorprofessor] sich nach den Ergebnissen einer Evaluation ... bewährt hat “). Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die Verlängerung des Beamtenverhältnisses des Stelleninhabers anknüpfen und dies im Verordnungstext zum Ausdruck bringen wollen, so hätte es nahe gelegen, beispielsweise - viel einfacher - zu formulieren:
43 
Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase 4 Lehrveranstaltungsstunden, in der zweiten Anstellungsphase 6 Lehrveranstaltungsstunden “.
44 
Jedenfalls aber war die Erhöhung der Lehrverpflichtung der beiden Stelleninhaber vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar (§ 5 Abs. 2 KapVO VII). Über die Verlängerung der Dienstverhältnisse wurde - nach positiver Evaluation - bereits am 31.07.2006 bzw. 13.09.2006 entschieden. Dass der kapazitätsermittelnden Stelle - das ist zunächst die Hochschule - die Veränderungen auf Lehrangebotsseite nicht bekannt gewesen sein sollen, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin vorträgt, ist insoweit nicht entscheidungserheblich, da es nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich auf die - hier gegebene - Erkennbarkeit ankommt. Im Übrigen war die Erhöhung des Lehrdeputats durch die Evaluation der Juniorprofessoren auch konkret für die Hochschule bereits frühzeitig absehbar, nachdem die beiden Stellen seit dem Wintersemester 2004/2005 regelmäßig Gegenstand der Erörterung in den von der Kammer entschiedenen Kapazitätsstreitigkeiten waren, einzelne Antragstellervertreter bereits mehrfach nach dem Stand der Evaluation nachgefragt bzw. deren Vorliegen bereits behauptet hatten und die erste Anstellungsphase der beiden Stelleninhaber sich ohnehin ihrem Ende näherte.
45 
Die Berücksichtigung der höheren Lehrverpflichtung wird auch durch Sinn und Zweck der Regelung des § 5 KapVO gestützt. Denn es entspricht der Tendenz der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 5 Abs. 3 KapVO, im Interesse einer gebotenen Aktualisierung tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch dann noch berücksichtigungsfähig zu machen, wenn sie sich als wesentlich auswirken, mögen sie auch erst nach Abschluss der Kapazitätsberechnung durch die Hochschule, aber noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten sein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.). Eine andere Sichtweise hätte in bestimmten Fallgestaltungen auch zur Folge, dass die erhöhte Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren in der 2. Anstellungsphase kapazitätsrechtlich kaum zum tragen käme, wenn etwa die 1. Anstellungsphase auf vier Jahre bemessen ist und sich die Erhöhung des Lehrdeputats dann stichtagsbedingt ggf. erst im 6. Anstellungsjahr auswirkt. Dass die Verlängerungen der Dienstverhältnisse der beiden Stelleninhaber erst zum 01.10.2006 bzw. zum 01.11.2006 wirksam werden, lässt die Berücksichtigungspflicht nicht entfallen. Dies ist - wie dargelegt - unerheblich, da § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die vorherige positive Evaluation anknüpft (zu einer Veränderung des Lehrangebots mit Wirkung zum Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10. vgl. im Übrigen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Deshalb besteht im Hinblick auf die Stelle von Dr. M. auch keine Veranlassung, die Erhöhung seiner Lehrverpflichtung rechnerisch erst ab dem 01.11.2006 zu veranschlagen und für den Berechnungszeitraum nur 11/12 der Lehrverpflichtungserhöhung von 2 SWS hinzuzurechnen. Vielmehr ist das Lehrangebot der Lehreinheit für den gesamten Berechnungszeitraum für beide Stellen um jeweils 2 SWS, insgesamt also 4 SWS, zu erhöhen.
46 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat.
47 
3. Gleiches gilt auch für die - im Vorjahr von der Kammer nicht anerkannte - Streichung der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie. Auch diese in Umsetzung des sog. „Solidarpaktes“ erfolgte Stellenstreichung hat der VGH Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich akzeptiert (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), nachdem die Antragsgegnerin die Hintergründe der Stellenstreichung (erst) im Beschwerdeverfahren näher erläutert hat, was im erstinstanzlichen Verfahren - trotz Aufforderung - nicht in hinreichender Weise geschehen war.
48 
4. Für die - im Vorjahr gleichfalls nicht anerkannte - Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie, die nicht mehr Gegenstand der Beschwerdeverfahren beim VGH Baden-Württemberg war, hat die Antragsgegnerin die Stelle Nr. 121553 (Stelleninhaber: S.-S.) neu geschaffen. Für eine weitere fiktive Fortführung des Lehrdeputats der Stelle Nr. 106625 besteht daher keine Veranlassung mehr. Das Lehrangebot ist insoweit im Saldo gleich geblieben.
49 
5. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
50 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen.
51 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung - auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 57 f Abs. 2 HRG erörterten Rechtsprobleme - wird auf die Beschlüsse der Kammer aus dem Vorjahr verwiesen (Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
52 
Dass auch nach den Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Anlage B 10 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006) die wöchentliche Arbeitszeit aller wissenschaftlichen Mitarbeiter nunmehr wohl ab November 2006 einheitlich 39,5 Wochenstunden betragen soll - zuvor galt seit etwa 2 Jahren für Alt-Beschäftigte eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden und für Neu-Beschäftigte teilweise eine Arbeitszeit von 41 Stunden -, nimmt die Kammer einstweilen nicht zum Anlass, die weiterhin gültigen normativen Vorgaben der LVVO zur Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Eilverfahren für den hier streitigen Berechnungszeitraum in Frage zu stellen. Zwar richtet sich die Lehrverpflichtung von Angestellten (auch befristet beschäftigten) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 LVVO (i.d.F von Art. 17 des 2. HRÄG) zunächst nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Insoweit erscheint es zunächst auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Veränderung der tariflichen Arbeitszeit auch zu einer Veränderung des Lehrdeputats führen kann, dessen Höhe - zumindest auch - aufgrund bestimmter Annahmen über die wöchentliche Arbeitszeit festgesetzt worden ist (vgl. zu einer Reduzierung der Lehrverpflichtung bei Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.08.2006 - 3 N 03/06 u.a. -). Ob sich im Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Änderungen jedoch tatsächlich (individual- oder kollektiv-)arbeitsvertragliche Neuerungen im Hinblick auf die jeweilige Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ergeben haben, vermag die Kammer im Eilverfahren nicht weiter aufzuklären. Ein Eingriff in den normativen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der die LVVO (noch) nicht geändert hat, scheidet derzeit aus. Es kann jedenfalls derzeit im Rahmen des Eilverfahrens nicht angenommen werden, dass sich der Verordnungsgeber durch anhaltende Untätigkeit seinen diesbezüglichen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).
53 
6. Die von der Antragsgegnerin bereits zum Wintersemester 2004/2005 vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit lässt die Kammer auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren ohne tiefer gehende Überprüfung unbeanstandet. Die Kammer hat in den beiden vergangenen Studienjahren eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausging und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigte, und dabei - für die damals streitigen Berechnungszeiträume - keine kapazitätsverknappende Wirkung erkennen können. Nachdem von Antragstellerseite die Problematik in diesem Studienjahr auch nicht aufgegriffen wurde, sieht die Kammer im Eilverfahren von einer weiter gehenden Überprüfung ab.
54 
7. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf jedoch der Korrektur.
55 
a) Im Hinblick auf den Diplomstudiengang Biologie hat kann auch weiterhin nicht anerkannt werden, dass die Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2005/2006 insoweit mit einem CAq von 0,3000 rechnet. Dazu hat die Kammer bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 08.11.2005 ausgeführt:
56 
„Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie [ die Antragsgegnerin ] jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl ( vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 - ).
57 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f = 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000. (...).
58 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „ Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`) “. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
59 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.“
60 
Auch nach dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis werden die Seminarveranstaltungen nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten. Die Antragsgegnerin hat diese Korrektur der Kammer im Vorjahr hingenommen und - trotz Kenntnis der Rechtsprechung der Kammer - hierzu keine weiter gehenden Erläuterungen vorgelegt, sondern im Kapazitätsbericht weiter mit dem beanstandeten Wert gerechnet. Angesichts dessen sieht die Kammer keine Veranlassung, von ihrer Rechtsprechung abzuweichen.
61 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 68 (2 weniger als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, sodass von einem anzuerkennenden Export in Höhe von (0,2333 x 68/2 =) 7,9322 SWS auszugehen ist.
62 
Soweit die Antragsgegnerin - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a. ) in Ansatz gebracht, ist dies nicht zu beanstanden.
63 
b) Der Dienstleistungsexport zugunsten des zum Wintersemester 2002/2003 neu eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master) kann - auch weiterhin - kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden.
64 
Es ist bereits unklar, für welche Lehrveranstaltungen der Export geltend gemacht wird. In Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin werden - wie im Vorjahr - ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) und ein ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) aufgeführt. Dieser Dienstleistungsexport wird von den in Anlage B 4 zum gleichen Schriftsatz mitgeteilten Studienplanverhältnissen nicht getragen. Das „Praktikum Molekularbiologie“ ist dort der Lehreinheit Biologie zugeordnet und ausdrücklich nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Demgegenüber ist aber dort der Betreuungsaufwand für die Masterarbeit, deren Curricularanteil die Antragsgegnerin ohne nähere Erläuterung mit 0,6 angibt, zu einem Viertel (also letztlich 1/4 x 0,6 = 0,15 SWS) angesetzt. Beides zusammengezählt ergibt bereits rein rechnerisch einen CAq von lediglich 0,5500 statt - wie im Kapazitätsbericht zugrunde gelegt - 0,6000.
65 
Hinzu kommt, dass der Aq für das Großpraktikum zu hoch angesetzt worden sein dürfte. Dazu hat die Kammer bereits in den Beschlüssen des Vorjahres ausgeführt:
66 
„Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität U. für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „ Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen “ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.“
67 
Dagegen hat die Antragsgegnerin bis heute nichts Substantiiertes vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren beim VGH Baden-Württemberg hat sie im Vorjahr lediglich geltend gemacht, es bestünden noch keine Erfahrungswerte, weshalb eine an der Zulassungszahl orientierte Schätzung nicht verfehlt sei. Das Fehlen von Erfahrungswerten bestätigt eher die Zweifel der Kammer. Wenn - mangels Erfahrungswerten - gerade noch nicht feststeht, wie viele Studierende sich für eine Veranstaltung der Lehreinheit Vorklinische Medizin entscheiden werden, kann - insbesondere bei vier beteiligten Lehreinheiten - gerade nicht angenommen werden, dass alle Studierenden nur das Angebot dieser einen Lehreinheit wahrnehmen werden. Vielmehr könnte insoweit allenfalls ¼ des von der Antragsgegnerin angesetzten Aq anerkannt werden, was zu einem maximalen Dienstleistungsexport von (0,4000 x (25 : 4) / 2 + 0,1500 x 25/2 =) 3,125 SWS führen würde (vgl. zur Unzulässigkeit des Rückgriffs auf die Zulassungszahl bei einem Wahlpflichtfach auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -; Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.10.2002 - NC 6 K 220/02 -). Soweit die Antragsgegnerin in der auf die Vorjahresbeschlüsse bezogenen Beschwerdebegründung auch geltend gemacht hat, dass der tatsächliche Lehraufwand für die Veranstaltung wegen der tatsächlichen Betreuungsrelation weit über dem rechnerischen liege, kommt dem - als wahr unterstellt - bei der im Kapazitätsrecht gebotenen abstrahierenden und von der Hochschulwirklichkeit losgelösten Betrachtungsweise keine Bedeutung zu. Sie rechnet selbst mit den für sie ungünstigen Betreuungsrelationen und macht im Übrigen auch in anderem Zusammenhang für sich geltend, dass die Gruppengrößen aggregierte Werte seien; dies muss aber auch für den Fall gelten, dass sich diese Annahme für die Hochschule rechnerisch ungünstig auswirkt.
68 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) kann aber ohnehin wie im Vorjahr zur Gänze nicht anerkannt werden, weshalb auch die - wie dargelegt - allenfalls hinzunehmenden 3,125 SWS nicht in die Berechnung einzustellen sind und es somit letztlich keiner Entscheidung bedarf, ob der Export für die Masterarbeit zutreffend ermittelt und trotz der dargelegten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten in den Erläuterungen zum Kapazitätsbericht zu berücksichtigen ist. Denn es fehlt für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung (auch) der Interessen der StudienbewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin. Die Kammer hat dazu - anknüpfend an ihre Ausführungen zum damals parallel geltend gemachten Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin, wo die Antragsgegnerin anfänglich davon ausgegangen war, dass die Einführung dieses Studiengangs keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin habe - in den Vorjahresbeschlüssen vom 08.11.2005 u.a. ausgeführt:
69 
„Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.“
70 
Nach Kenntnis des gerichtlichen Beschlusstenors aus dem Vorjahr (2005/2006) - allerdings noch vor Kenntnis der dazugehörigen schriftlichen Entscheidungsgründe - hat der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät mit Beschluss vom 16.11.2005 „unter Zugrundelegung der [ in der dazugehörigen Tischvorlage ] dargestellten Erwägungen, insbesondere unter Abwägung auch mit den Interessen der Studienbewerber“ den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie „bestätigt“. In der in Bezug genommenen Tischvorlage heißt es dazu u.a., es sei von Beginn an klar - und unvermeidbar - gewesen, dass das für die neu eingerichteten Studiengänge erforderliche zusätzliche Lehrangebot zu einem Teil aus Dienstleistungen des Fachbereichs Medizin, insbesondere der Lehreinheit Vorklinische Medizin generiert werden müsse und dass nicht in entsprechendem Umfang neue Personalstellen geschaffen werden könnten. Nach der ersten Anlaufzeit habe sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm der neuen Studiengänge als sachgerecht bestätigt, der Umfang des aus der vorklinischen Lehreinheit benötigten Lehrimports liege fest. Angesichts der herausragenden Bedeutung der neuen Studiengänge werde die mit dem Dienstleistungsexport verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Studiengänge ihrerseits zulassungsbeschränkt seien und sich der Lehrexport dort kapazitätsförderlich auswirke. Kapazitätsschonendere Alternativen gebe es nicht.
71 
Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - ausgeführt:
72 
„Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen: Die Studiengänge Molekulare Medizin und Biochemie wurden bereits zum Wintersemester 2002/2003 (Biochemie) bzw. Wintersemester 2003/2004 (Molekulare Medizin) eingerichtet, ohne dass dies im Studiengang Humanmedizin zu einer Kapazitätsminderung geführt hätte. Im Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Gremien der Antragsgegnerin konnte daher auch - entsprechend dem wohl von der Medizinischen Fakultät erarbeiteten „Memorandum“ - davon ausgegangen werden, dass sich in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin (zunächst) keine kapazitätsrechtlichen Folgen ergäben. Erstmals zum Wintersemester 2005/2006 hat die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport, der zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führt, geltend gemacht. Insoweit wird aber ein in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als „Einheit“ zu betrachtender Sachverhalt, nämlich die Einrichtung neuer Studiengänge mit - letztlich doch - kapazitätsmindernden Folgen, in zwei Verfahrensschritte aufgespalten. Diese „Aufspaltung“ kann aber nicht dazu führen, dass die erforderliche Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Belange der Studienbewerber andererseits unterbleibt (zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Abwägung s. auch Bay.VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 7 CE 01.10005 -, ebenfalls bezüglich der Einführung des Studienganges Molekulare Medizin). Mit dem zeitlich „gestaffelten“ Vorgehen der Antragsgegnerin könnte sonst erreicht werden, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen nicht mehr auf ihre kapazitätsrechtlichen Auswirkungen hin überprüft werden könnten.
73 
Die Antragsgegnerin hätte daher vor der Geltendmachung des erstmals in ihre Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2005/20006 eingestellten Dienstleistungsexports für die neu eingerichteten Studiengänge eine den genannten Anforderungen genügende Abwägung der widerstreitenden Interessen darlegen müssen. Es drängt sich nämlich die Frage auf, wie die neuen Studiengänge in den vorausgegangenen Zulassungssemestern „bedient“ wurden, ohne dass zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung ein entsprechender Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung des Studienganges Humanmedizin eingestellt wurde bzw. - und das ist hier entscheidend - aus welchen Gründen zum WS 2005/2006 eine solche Berücksichtigung erstmals erforderlich erschien.
74 
Die insoweit notwendige Abwägung mit den Interessen der Studienplatzbewerber ist aber nicht erfolgt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Protokollauszug zur Sitzung des Fakultätsvorstandes vom 16.11.2005. Hierin wird zwar eine ausdrückliche Bestätigung des Dienstleistungsexportes, „insbesondere unter Abwägung auch mit den Interessen des Studienbewerbers“ bescheinigt. Diese nachträgliche Bestätigung ist aber nicht ausreichend. Insbesondere ergibt sich auch aus dieser Bestätigung nicht, warum erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexport erforderlich geworden ist. Die Antragsgegnerin muss sich daher - zumindest für das streitbefangene Zulassungssemester - so behandeln lassen, als ob der Dienstleistungsexport nicht erfolgt wäre. Ob dies allerdings im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Beschlussfassung des Fakultätsvorstandes vom 16.11.2005 auch für zukünftige Kapazitätsberechnungen gelten mag, ist hier nicht zu entscheiden.“
75 
Damit hat der VGH Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht, dass die notwendige Abwägung nicht in ausreichender Weise - auch nicht im Beschluss des Fakultätsvorstands vom 16.11.2005, mit dem sich der VGH Baden-Württemberg inhaltlich auseinandersetzt - erfolgt ist. Die Kammer, die den Beschluss vom 16.11.2005 bislang nicht zu würdigen hatte, teilt diese Auffassung und schließt sich insoweit der Begründung des VGH Baden-Württemberg an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin vieles dafür spricht, an eine Abwägungsentscheidung, die erst nach vollständiger Einrichtung eines neuen Studiengangs getroffen wird, erhöhte Anforderungen zu stellen, da die - einmal getroffene und umgesetzte - strukturelle Entscheidung zur Einrichtung eines Studiengangs allein faktisch wohl kaum mehr umkehrbar ist, sodass sich die beschließenden Gremien einem beträchtlichen Druck ausgesetzt sehen, der das Ergebnis der erst noch zu treffenden bzw. nachzuholenden Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorzeichnen dürfte.
76 
Eine Abwägungsentscheidung, die den Anforderungen der Kammer und des VGH Baden-Württemberg gerecht wird, liegt bislang nicht vor. Aus keiner der vorgelegten Entscheidungen ergibt sich etwa unter Würdigung des Umstands, dass der neue Studiengang in den vorausgegangenen Zulassungssemestern ohne Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports zu Lasten der Humanmedizin „bedient“ wurde, warum erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sein soll.
77 
Der als Anlage B 5 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.08.2006 vorgelegte Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sich - wie auch der dazugehörige begründete Beschlussvorschlag - allein mit dem Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor), nicht aber mit dem Studiengang Biochemie (Bachelor / Master) befasst. Einen auf diesen Studiengang bezogenen neuerlichen Abwägungsbeschluss hat die Antragsgegnerin, der die Problematik angesichts der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 bekannt gewesen ist, nicht vorgelegt. Darüber hinaus erscheint in diesem Zusammenhang widersprüchlich, dass der Fakultätsvorstand einerseits (in der bereits zitierten Tischvorlage des Dekanats zum Beschluss vom 16.11.2005) mitteilt, es sei von Beginn an klar - und unvermeidbar - gewesen, dass das für die neu eingerichteten Studiengänge erforderliche zusätzliche Lehrangebot zu einem Teil aus Dienstleistungen insbesondere aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin generiert werden müsse, demgegenüber aber andererseits (in der Tischvorlage zum Beschluss vom 05.07.2006) einräumt, dass die Universität bei der Einrichtung der neuen Studiengänge davon ausgegangen ist, dass es zu keiner Belastung der Kapazität des Studienganges Humanmedizin komme.
78 
Nach alledem bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob die - wie oben ausgeführt - allenfalls anzuerkennenden 3,125 SWS Dienstleistungsexport für Lehrveranstaltungen durch die vorklinische Lehreinheit auch ggf. bereits deshalb nicht ansatzfähig sind, weil sie tatsächlich nicht von der Vorklinik, sondern möglicherweise auch von anderen Lehreinheiten erbracht werden, wofür angesichts der umfänglichen diesbezüglichen Korrekturen beim Studiengang Molekulare Medizin (dazu unten), die die Antragsgegnerin zwischenzeitlich selbst einräumt, einiges spricht.
79 
c) Den Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren unbeanstandet. Es bestehen zwar auch insoweit Zweifel angesichts des Umstands, dass in die Berechnung des CAq auch das „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ eingeflossen ist, das die Antragsgegnerin für den Studiengang Biochemie (BA/MA) selbst in den vorgelegten Studienplanübersichten nicht mehr geltend macht und womöglich gar nicht mehr anbietet - jedenfalls ist die Veranstaltung im Vorlesungsverzeichnis für Zahnmediziner nicht zu finden. Die im Wintersemester 2005/06 erfolgte Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist jedoch zunächst studienbewerbergünstig (gewesen), sodass die Kammer ohne weitere Aufklärung derzeit eine Korrektur der Berechnung im Eilverfahren - insbesondere auch in Anbetracht der übrigen, noch darzulegenden umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - nicht für geboten hält. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 54 entspricht der Festsetzung in der ZZVO 2006/2007 und ist nicht zu beanstanden.
80 
d) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exportanteile - folgende berücksichtigungsfähige Dienstleistungen:
81 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  
7,9322 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed .: 0,8005 x (54 : 2) =  
21,6135 SWS
Summe
31,0457 SWS
82 
8. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen im Eilverfahren einstweilen als solcher nicht zu korrigieren. Die Kammer hat zwar mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - die Auffassung vertreten, dass insoweit eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und deshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Der VGH Baden-Württemberg teilt diese Auffassung jedoch nicht (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -), weshalb die Kammer im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg insoweit von einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe weiterer Studienplätze absieht. Dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. - die Revision zugelassen hat, worauf sich einzelne Antragstellervertreter in diesem Zusammenhang berufen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit bislang lediglich zum Ausdruck gebracht - dies im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Kammer, die die Berufung gegen ihre Urteile vom 17.03.2005 zugelassen hat -, dass die zu entscheidende(n) Rechtsfrage(n) grundsätzliche Bedeutung haben, was aber nichts über den weiteren Verfahrensgang aussagt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Anteilquote einzugehen (dazu unten 10.).
83 
9. Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt - letzteres ist ausweislich des vorliegenden Kapazitätsberichts für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin allerdings offenkundig -, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
84 
10. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin kann kapazitätsrechtlich in diesem Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Die nach § 7 Abs. 1 KapVO VII erforderliche Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII) am 01.10.2006 nicht formell ordnungsgemäß erfolgt (dazu a); sie ist überdies nach den summarischen Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens auch materiellrechtlich fragwürdig (dazu b). Letztlich ist die konkrete Berechnung des Lehrnachfragewerts (CAp) des Studienganges wie auch seiner Anteilquote in einem Maße fehlerhaft, das es insgesamt nicht erlaubt, eine kapazitätsbeschränkende Wirkung der von Seiten der Antragsgegnerin errechneten Werte für den Studiengang Humanmedizin überhaupt anzuerkennen oder diese durch eine gerichtliche Berechnung zu substituieren; (auch) infolgedessen fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung (dazu c).
85 
a) Der Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht rechtzeitig und formell ordnungsgemäß zugeordnet worden, sodass er bereits deshalb für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt werden kann.
86 
Im Studiengang Medizin ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO VII als auch für die - hier streitige - Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO VII. Für die Aufteilung des Curricularnormwerts ergibt sich dies bereits aus der ausdrücklichen Anordnung in Fußnote 3 zur laufenden Nummer 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung. Das Wissenschaftsministerium ist auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO VII zuständig. Das ist zwar weder in § 7 KapVO VII selbst noch in § 1 Abs. 2 KapVO VII, § 3 HZG ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber insbesondere daraus, dass dem Wissenschaftsministerium im Studiengang Medizin die Aufteilung des Gesamt-CNW auf die (medizinischen wie nichtmedizinischen) Lehreinheiten obliegt, was auch die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten und damit die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander umfassen muss. Die Kapazitätsverordnung lässt insgesamt erkennen, dass gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte (vgl. zu alledem mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Die Abgrenzung der Lehreinheiten zieht lediglich die kapazitären Konsequenzen aus organisatorischen wie fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Vorentscheidungen, die nach Maßgabe des Hochschulgesetzes vorrangig der jeweiligen Hochschule obliegen, ohne dass jedoch das Wissenschaftsministerium an diese Vorgaben gebunden wäre. Von der Zuständigkeit des Ministeriums geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an das MWK vom 10.10.2006 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 7 KapVO, Rn 10).
87 
Hier bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob zunächst die Hochschule selbst überhaupt eine hochschulrechtliche Organisationsentscheidung zur Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) zur Lehreinheit Vorklinische Medizin getroffen hat. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte - nach Durchführung der Kapazitätsermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl gefasste - Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 05.07.2006 (Anlage B 5 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 16.08.2006) dürfte insoweit bereits deshalb nicht genügen, weil für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sowie für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 19 Abs. 1 Nrn. 7 u. 8 LHG der Senat der Hochschule zuständig ist. Der Fakultätsvorstand ist hingegen nur für Angelegenheiten der Fakultät zuständig (§ 23 Abs. 3 LHG), wozu die Zuordnung eines Studienganges, an dem - wie hier - zahlreiche Lehreinheiten mehrerer Fakultäten beteiligt sind, zu einer (dieser) Lehreinheit(en) nicht gehören dürfte.
88 
Im Übrigen ergibt sich auch inhaltlich aus dem Beschluss des Fakultätsvorstands keine Zuordnung des Studiengangs. Vielmehr lautet der Beschluss wörtlich:
89 
Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin. “ [Hervorhebung nur hier]
90 
Setzt der Fakultätsvorstand selbst aber noch einen Dienstleistungsbedarf an, so wollte er - jedenfalls dem Wortlaut seiner Beschlüsse zufolge - gerade keine Zuordnung des Studiengangs vornehmen, da Dienstleistungen nach § 11 Abs. 1 KapVO Lehrveranstaltungen sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Auch aus dem weiteren Text des Protokollauszugs der Sitzung vom 05.07.2006 wird nichts anderes deutlich. Dort heißt es, der Studiengang Molekulare Medizin sei „aus fachlichen Gründen der Medizinischen Fakultät zugeordnet“ worden (so i.Ü. auch die Darstellung im Schreiben der Antragsgegnerin an das Wissenschaftsministerium vom 24.03.2006). Abgesehen davon, dass die Zuordnung ja gerade erst durch die - zuständigen - Hochschulorgane vorgenommen werden soll, bleibt bereits unklar, welcher Lehreinheit der Medizinischen Fakultät der Studiengang zugeordnet werden soll. Auch die Tischvorlage zur Sitzung des Fakultätsvorstands spricht durchgehend von einem Dienstleistungsbedarf („ ... Zur Herstellung adäquater und der LVVO entsprechender Lehrbelastungsverhältnisse besteht daher der einzige Ausweg - wie zuletzt bei den Kapazitätsberechnungen zum Ausdruck gebracht - den Lehrbedarf im Studiengang Molekulare Medizin kapazitätsrechtlich als Dienstleistungsbedarf in Ansatz zu bringen. ... “).
91 
Weitere Beschlüsse der Hochschule selbst zur Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit vor Beginn des Berechnungszeitraums hat die Antragsgegnerin - auch auf ausdrückliche Anforderung - nicht vorgelegt.
92 
Auch die - nachgelagerte - kapazitätsrechtliche Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) durch das Wissenschaftsministerium hat vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2006 wohl nicht wirksam stattgefunden. Die von der Antragsgegnerin als Anlage B 11 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006 vorgelegte Zuordnungsentscheidung des MWK nach § 7 Abs. 1 KapVO VII - 21-635.1/502 - datiert vom 16.10.2006. Sie kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nach dessen Beginn am 01.10.2006 getroffen wurde (vgl. § 5 KapVO VII und dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).
93 
Die Zuordnung ist auch nicht bereits zuvor durch andere Verlautbarungen des Ministeriums getroffen worden. Insbesondere ist sie nicht bereits mit der Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. An dieser Zweistufigkeit des Verfahrens ändert nichts, dass das Ministerium auch in den nichtmedizinischen Studiengängen befugt und bei Vorliegen dahingehender Zweifel verpflichtet ist, den Kapazitätsbericht der Hochschule zu überprüfen, und dass es bei Ausbleiben des Kapazitätsberichts selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter zu treffen hat (§ 4 KapVO). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).
94 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin können hier insoweit auch nicht die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der nach § 13 Abs. 4 KapVO VII erforderlichen CNW-Aufteilungsentscheidung (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -, z.T. nicht rkr.; a.A. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) herangezogen werden. Diese Rechtsprechung befasst sich mit der Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII, die nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg in der damals zu entscheidenden Fallkonstellation als „Rechengröße“ bereits zwischen dem Ministerium und der Hochschule existent und bekannt gewesen sei. Die hochschulorganisationsrechtliche Zuordnungsentscheidung und die eine solche nachvollziehende und umsetzende kapazitätsrechtliche Abgrenzung der Lehreinheiten ist aber - anders als der zahlenförmige Inhalt des aufgeteilten Curricularnormwertes - keine Rechengröße, die ohnehin in irgendeiner Weise - und sei es substitutiv durch das Gericht - zu bestimmen ist. Die Kammer hat deshalb auch im Rahmen der CNW-Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII die Rechtsauffassung vertreten, dass deren Fehlen zum Beginn des Berechnungszeitraums (lediglich - aber immerhin -) eine höhere gerichtliche Kontrolldichte zur Folge hat, nicht aber die Möglichkeit besteht, den Teilcurricularwert der Vorklinik als nicht existent zu betrachten (vgl. die Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -). Die hier zu beurteilende Situation ist aber aufgrund ihrer Zweistufigkeit (hochschulrechtliche und nachfolgende kapazitätsrechtliche Zuordnung) eher mit der Fallgestaltung etwa der Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - vergleichbar (wirksame Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten / anschließende Lehrverpflichtungsermäßigung durch das MWK). Da es vor Beginn des Berechnungszeitraums schlicht an einer hochschulrechtlich wirksamen Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) und deren kapazitätsrechtlichem Nachvollzug fehlt, ist für den hier streitigen Berechnungszeitraum weiter von der alten Abgrenzung der Lehreinheiten auszugehen.
95 
Dass sich das Wissenschaftsministerium veranlasst sah, die Neuabgrenzung der Lehreinheiten mit Erlass vom 16.10.2006 - 21-635.1/502 - vorzunehmen, bestätigt die Annahme, dass in vorherigen Verlautbarungen des Ministeriums - insbesondere in der Festsetzung der Zulassungszahl - eine solche Entscheidung nicht zu sehen ist.
96 
Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium mit Schreiben vom 18.10.2006 bestätigt,
97 
dass die Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung mit den im Schreiben vom 16.10.2006 (Az.21-635.1/502) genannten Erwägungen getroffen wurde “.
98 
Diese Bestätigung würdigt die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Eilverfahren als Gefälligkeitsschreiben des Ministeriums ohne inhaltlichen Wert. Bereits die Zuordnungsentscheidung vom 16.10.2006 erließ das Wissenschaftsministerium erst auf eine Anforderung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, der seinerseits vom Berichterstatter zuvor um Mitteilung gebeten worden war, ob eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums nach § 7 Abs. 1 KapVO VII vorliege. Es kann dabei offen bleiben, inwieweit sich bereits der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Zuordnungsentscheidung beim Wissenschaftsministerium während der Anhängigkeit gerichtlicher Kapazitätsstreitigkeiten unter Hinweis auf „Verfahrensrisiken“ und den Umstand, dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen für seine „äußerst formalistischen Standpunkte bekannt“ sei (so der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem an das MWK gerichteten Schreiben vom 10.10.2006), anfordert, auf deren Beachtlichkeit auswirkt. Jedenfalls hat die weitere Erklärung des Ministeriums vom 18.10.2006 für die Kammer keinen inhaltlichen Wert. Sie erging auf eine in den beigezogenen einschlägigen Akten des Ministeriums enthaltene e-Mail des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hin, in der dieser dem MWK mitteilte, er wolle angesichts des Umstands, dass das VG Sigmaringen nach seinen Erfahrungen keine formale Beanstandung auslasse, auf „Nummer sicher“ gehen. Zugleich hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin das erbetene Bestätigungsschreiben bereits wörtlich vorformuliert. Von einem „ kritischen Zusammenwirken zwischen der Hochschule und dem zuständigen Ministerium “, wie es das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Kapazitätsermittlung und -festsetzung fordert (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 266), kann hier keine Rede mehr sein. Insoweit drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass sich das Wissenschaftsministerium der - ihm obliegenden (vgl. § 3 KapVO VII) - inhaltlichen Überprüfung der ihm zugeleiteten Begehren der Antragsgegnerin vollständig begeben hat. Die Kammer hat in ähnlichem Zusammenhang etwa bereits in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - bemängelt, dass das Wissenschaftsministerium in seiner (nachgeholten) Aufteilungsentscheidung vom 03.02.2005 betreffend das Studienjahr 2004/2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den dazugehörigen Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen - und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergangen und einen offensichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt hat. Hier kommt konkret hinzu, dass das Ministerium bei näherer - selbst oberflächlicher - inhaltlicher Prüfung der CAp-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin (dazu sogleich unter b) Veranlassung gehabt hätte, die Abgrenzung der Lehreinheiten ggf. in anderer Weise vorzunehmen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände der ministeriellen Schreiben ist aus der Sicht der Kammer eine wirksame (Neu-)Abgrenzung der Lehreinheiten vor Beginn des Berechnungszeitraums nicht vorgenommen worden.
99 
Dass das Ministerium nach Beginn des Berechnungszeitraums eine derartige Zuordnungsentscheidung treffen würde, war auch nicht vor Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII erkennbar, weil die Zuordnung des Studienganges Molekulare Medizin materiellrechtlich - dazu sogleich unter b) - fragwürdig ist, was sich auch darin bestätigt, dass das Ministerium nunmehr seine Zuordnungsentscheidung zu überdenken scheint (vgl. Anlage B 14 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass von vorneherein nur eine einzige Entscheidung des Ministeriums - nämlich die Zuordnung zur Vorklinik - denkbar gewesen ist.
100 
b) Die Kammer hält die Zuordnung des Studienganges Molekulare Medizin (Bachelor) im Rahmen der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten des Eilverfahrens derzeit auch für materiellrechtlich bedenklich. Sie verstößt möglicherweise gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KapVO VII.
101 
Zahlreiche der von der Antragsgegnerin in die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin eingestellten Lehrveranstaltungen werden - entgegen der anfänglichen Darstellung der Antragsgegnerin (vgl. die oben im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung abgebildete Tabelle) - überhaupt nicht von Lehrpersonal der Vorklinik erbracht, sondern sind tatsächlich Dienstleistungsimporte anderer Lehreinheiten. Beispielsweise werden die Veranstaltungen „ Biometrie “ (Vorlesung), „ Mikrobiologie, Virologie u. Vektorkunde “ (Vorlesung und Praktikum), „ Physikalisches Praktikum “ (Praktikum), „ Grundlagen der allg. Versuchstierkunde “ (Vorlesung), „ Immunologie, Allergologie u. Immunpathologie “ (Vorlesung und Praktikum), „ Humangenetik “ (Vorlesung), „ Pharmakologie und Toxikologie I “ (Vorlesung), „ Pharmakologie und Toxikologie II “ (Vorlesung) ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses nicht von der Vorklinischen Lehreinheit, sondern sämtlich von klinischen Instituten (etwa dem Institut für Mikrobiologie und Immunologie, dem Institut für Pharmakologie und Toxikologie oder dem Institut für Humangenetik) abgehalten oder aber von anderen Lehreinheiten (z.B. das Physikalische Praktikum von Dr. R., einem Physiker aus der Abteilung Biophysik). Aus den im Internet veröffentlichten Studienplänen für die einzelnen Fachsemester des Studiengangs (http://www.uni-u...de/medizin/index.php?id=486) gehen die gleichen Lehrpersonen hervor. Dies bestätigt auch die bereits im Vorjahr von der Antragsgegnerin zum Verfahren NC 6 K 286/05 vorgelegte und zu den Generalakten genommene Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung vom 20.05.2003 mit Änderungen vom 13.12.2004, die auch aktuell noch auf der Homepage des Studienganges abgerufen werden kann (http://www.uni-u....de/medizin/uploads/media/Studienplan_MM131204.pdf): Darin sind gerade diejenigen Dozenten - aus anderen Lehreinheiten - aufgeführt, die sich auch im aktuellen Vorlesungsverzeichnis und den Stundenplänen finden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist auf diese unrichtigen Angaben in der CAp-Berechnung bereits am 16.10.2006 hingewiesen worden; die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten, vielmehr hat sie zuletzt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2006 die „Abweichungen“ von der Kapazitätsberechnung eingeräumt. Selbst wenn im Übrigen diese Lehrveranstaltungen tatsächlich - wie in der CAp-Berechnung ursprünglich geltend gemacht - von Lehrpersonal der Vorklinik abgehalten würden, könnte dies keine Anerkennung finden, da der Verordnungsgeber die Fächer Pathologie, Mikrobiologie und Virologie, Immunologie, Medizinische Biometrie, Humangenetik und Pharmakologie / Toxikologie in Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist der Kammer - wie bereits dargelegt - unverständlich, wie das Wissenschaftsministerium, dem die CAp-Berechnung vorgelegt worden war und das die von ihm erlassene Kapazitätsverordnung kennen sollte, gleichwohl die der Verordnung offensichtlich widersprechenden Angaben seiner Abgrenzung der Lehreinheiten ohne weitere Nachfragen zugrunde legen konnte.
102 
Zieht man die Curricularanteile derjenigen Lehrveranstaltungen ab, die nicht von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht werden, so ergibt sich, dass der CAp der Lehreinheit für den Studiengang Molekulare Medizin nicht - wie in der Kapazitätsberechnung angenommen - bei 2,4878, sondern wohl unter 1,0 liegt, allenfalls jedoch 1,0345 beträgt. Die Antragsgegnerin selbst hat nach Hinweisen des Gerichts den Curricularanteil nach Maßgabe nachfolgender tabellarisch dargestellter Annahmen neu ermittelt und die Zahl 1,0345 errechnet:
103 
tabell . Darstellung, aufbauend auf Anlage B 13 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006, hier beschränkt auf die Curricularanteile der mediz. Lehreinheiten
104 
Diese Neuberechnung des CAp dürfte jedoch wiederum in Einzelheiten zu korrigieren sein (wobei mangels Entscheidungsrelevanz nicht auf Abweichungen in der Berechnung der Curricularanteile nicht-medizinischer Lehreinheiten - wie etwa bezüglich des Seminars „ Physik I “, wo die Antragsgegnerin anders als zuvor und ohne nähere Erläuterung nunmehr mit V = 2 rechnet - einzugehen ist):
105 
Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, warum die Antragsgegnerin die Hälfte des auf die Lehrveranstaltungen in „ Humangenetik / Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen “ entfallenden Curricularanteils (0,045) weiter der Vorklinik zurechnet; erläutert hat sie dies nicht. Die Kapazitätsverordnung nimmt in Anlage 3 zu § 8 KapVO die Zuordnung der Fächer auf die drei medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander selbst vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Insoweit spricht angesichts der konkreten Zuordnung der Humangenetik zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) vieles dafür, dass der gesamte Wert von 0,09 dieser Lehreinheit zuzurechnen ist. Dadurch verringert sich der CAp der Vorklinik weiter auf 0,9894, wohingegen sich derjenige der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin auf (1,0511 + 0,09 =) 1,1411 erhöht. Darüber hinaus dürfte auch der - in obiger Tabelle nicht dargestellte - der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnete Curricularanteil für die „ Einführung in die Bioinformatik “ (0,0125) ebenfalls bei der Klinisch-theoretischen Medizin zu berücksichtigen sein, nachdem Nr. 36 der Anlage 3 zu § 8 KapVO neben der Medizinischen Biometrie auch die Informatik dieser Lehreinheit zuordnet. Dadurch würde sich deren Curricularanteil weiter auf 1,1536 erhöhen. Angesichts des Umstands, dass sich die Angaben der Antragsgegnerin bezüglich der Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin in umfangreichem Ausmaß als unzutreffend herausgestellt haben, bestehen überdies beträchtliche Zweifel, ob die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgelegten Informationen die Curricularverhältnisse vollständig und richtig wiedergeben. Bereits die vorliegenden und von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen - abzustellen ist insoweit auf die Curricularanteile, nicht auf die ungewichtete Zahl der Lehrveranstaltungsstunden - werfen aber die Frage auf, ob der Studiengang Molekulare Medizin nach § 7 Abs. 1 KapVO nicht der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin hätte zugeordnet werden müssen, wo die Studierenden die Lehre überwiegend nachfragen.
106 
Dagegen spricht zwar, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt und als vom Normgeber vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz gilt, dass Lehreinheiten immer mit Blick auf konkrete Studiengänge zu bilden sind, sodass ihnen grundsätzlich zwingend auch ein Studiengang zuzuordnen ist (Unzulässigkeit reiner „Dienstleistungseinheiten“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Demgegenüber beschränkt sich der Regelungsgehalt der Spezialvorschrift des § 7 Abs. 3 KapVO VII allein auf den Studiengang Humanmedizin und die interne Zuordnung der Lehrnachfrage auf die daran unmittelbar beteiligten drei medizinischen Lehreinheiten, sodass sich nicht ohne Weiteres Rückwirkungen auf die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII ergeben müssen. Allein der Umstand, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Humanmedizin vom Verordnungsgeber als (zulässige) Dienstleistungseinheit konzipiert worden ist, besagt noch nicht notwendigerweise, dass ihr nicht auch ein (ggf. nicht-medizinischer) Studiengang zugeordnet werden kann und ggf. sogar muss, falls die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 KapVO VII dies - wie wohl hier - gebieten. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hält in seinem Schriftsatz vom 31.10.2006 eine Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zumindest für möglich. Angesichts der übrigen - bereits dargelegten und noch darzulegenden - Beanstandungen an der kapazitätsrechtlichen Geltendmachung der Lehrnachfrage von Studierenden der Molekularen Medizin zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin, können die damit zusammen hängenden Fragen jedoch offen bleiben.
107 
c) Die konkrete Berechnung des Lehrnachfragewerts (CAp) des Studienganges Molekulare Medizin wie auch seiner Anteilquote ist - nicht nur (aber auch) wegen der unter b) erörterten Korrekturen - in einem Maße fehlerhaft, das es insgesamt nicht erlaubt, eine kapazitätsbeschränkende Wirkung der von Seiten der Antragsgegnerin errechneten Werte für den Studiengang Humanmedizin überhaupt anzuerkennen. Auch deshalb fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung.
108 
aa) Die konkret in die Berechnung eingestellten Gruppengrößen verzerren aufgrund ihrer Systemwidrigkeit das Berechnungsergebnis. Der auf den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) entfallende Curricularanteil wurde von der Antragsgegnerin in systemwidriger und damit rechtswidriger Weise z.T. unter Ansatz tatsächlicher Gruppengrößen, z.T. aber auch unter Verwendung aggregierter Werte ermittelt. Aus der von der Antragsgegnerin als Anlage B 4 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2006 vorgelegten tabellarischen Übersicht zur Ableitung des CAp geht mittelbar hervor - direkt ist dies hier mit Hilfe einer eigenen Spalte in obigen Tabellen dargestellt -, dass für einige Vorlesungsveranstaltungen die Gruppengröße g = 180, für andere aber g = 80 ( Einführung in die Physiologische Chemie I und II ) oder aber sogar g = 25 zugrunde gelegt wurde. Beim Physikalischen Praktikum rechnet die Antragsgegnerin mit einer Gruppengröße von g = 8 (statt - wie sonst - g = 15), bei Seminarveranstaltungen wahlweise mit g = 15, g = 20 oder g = 25. Dies mag dadurch bedingt sein, dass die Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) im vergangenen Studienjahr noch auf der Lehrangebotsseite als Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden war, wo durch die Verwendung des Aq mit der prognostizierten (tatsächlichen) Studienanfängerzahl gerechnet wird, die allerdings in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
, für einzelne Exporte: ,
109 
aufgrund ihrer Entsprechung mit g im Nenner zu kürzen ist (Aq = g; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - unter II.5.).
110 
Nunmehr stellt die Antragsgegnerin die Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin auf der Lehrnachfrageseite in die Kapazitätsberechnung ein und vollzieht damit einen Systemwechsel. Auf Lehrnachfrageseite hat sie - jedenfalls nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - die abstrakten und aggregierten Werte wie etwa g = 180 für Vorlesungen auch dann zugrunde zu legen, wenn eine solche Lehrveranstaltung tatsächlich von weniger Studierenden besucht wird. An einer eigenständigen Festlegung der Gruppengrößen durch die Hochschule im Satzungswege, wie sie die Kammer gefordert hat (vgl. Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -; a.A. - wenngleich ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung -: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -), fehlt es auch weiterhin. Es kann aber nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht (dort unter Nr. 5.3) bei der Berechnung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten - und überwiegend: kapazitätsungünstigen - aggregierten Werten (insbes. g = 180 für Vorlesungen) rechnet, bei der Berechnung der Anteilquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber - jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil - auf tatsächliche Gruppengrößen abstellt, und beide Berechnungsergebnisse anschließend derart zueinander ins Verhältnis setzt, als wären sie mathematisch und systematisch in gleicher Weise ermittelt. Der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) führt dazu zuletzt aus:
111 
„Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
112 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.“
113 
Wie auch immer sich die Hochschule bei der Frage der Gruppengröße entscheidet, sie muss jedenfalls einheitliche Berechnungsparameter anwenden, wenn das Berechnungsergebnis nicht in systemwidriger Weise verzerrt werden soll. Dabei ist sowohl vorstellbar, dass die Hochschule auch für den Studiengang Humanmedizin von den aggregierten Werten (insbes. g = 180) abgeht und diese den tatsächlichen Verhältnissen (wie auch immer) annähert, als auch denkbar, dass sie auch die Lehrnachfrage der Molekularmediziner - durchgehend - mit Hilfe der hergebrachten aggregierten Werte berechnet. Ersteres würde die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin auf jeden Fall erhöhen. Letzteres würde den bereits unter 1,0 liegenden Curricularanteil der Vorklinik (nochmals) beträchtlich absenken, und zwar dermaßen, dass der ursprünglich der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Wert (2,4878) den so berechneten Curricularanteil um nahezu 350 % überschreiten würde. Hinsichtlich derjenigen Vorlesungsveranstaltungen, die zudem nur einmal angeboten werden und von Studierenden der Humanmedizin wie auch der Molekularen Medizin gleichermaßen besucht werden (z.B.: Vorlesungen in Anatomie oder Biochemie), stellt sich überdies die Frage, ob diese Veranstaltungen (wie geschehen) doppelt - nämlich einmal bei der Berechnung des CAp für den Studiengang Humanmedizin und ein weiteres Mal bei derjenigen für den Studiengang Molekulare Medizin - berücksichtigt werden dürfen, obwohl bereits die Zahl 180 die Studierenden beider Studiengänge für die jeweilige Vorlesung zu einem Wert zusammen aggregiert, keinesfalls (2 x 180 =) 360 Studierende die Vorlesung besuchen und die Vorlesung nur ein Mal abgehalten wird, oder ob eine Berücksichtigung dieses Umstands ggf. allein bei der Bildung der Anteilquote nach § 12 KapVO VII zulässig ist.
114 
Das Gericht vermag die fehlerhafte Berechnung der Lehrnachfrage - und darauf aufbauend auch der Anteilquoten, die unter Orientierung an den gänzlich anders berechneten Zulassungszahlen des Vorjahres festgelegt wurden - hier nicht durch eigene Berechnungen zu ersetzen und sieht sich dazu auch nicht veranlasst. Zum Einen obliegt es der Antragsgegnerin, den kapazitätsrechtlichen Weg der Umsetzung von Veränderungen von Lehrangebot oder -nachfrage zu bestimmen, falls es dafür - wie hier - ggf. mehrere Alternativen gibt; das Gericht ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der konkret vorgenommenen Kapazitätsermittlung zu überprüfen. Im Hinblick auf die - Hinweise oder Anfragen des Gerichts aufnehmenden - Veränderungen der Kapazitätsberechnung durch die Antragsgegnerin vor sowie auch noch nach Beginn des Berechnungszeitraums und ebenso im Hinblick auf die Rechtsauffassung ihres Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 31.10.2006), wonach der Lehrbedarf der Molekularmediziner „im dargestellten Umfang“ doch jedenfalls als Dienstleistungsbedarf zu berücksichtigen sei, sieht sich die Kammer veranlasst darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe das Gerichts ist festzustellen oder anstelle der Hochschule zu ermitteln, auf welchen sonstigen (hochschul- und/oder kapazitätsrechtlichen) Wegen man zu der festgesetzten oder einer sonst möglichst niedrigen Zulassungszahl gelangen kann. Dies setzt oftmals, wenn nicht sogar in aller Regel - und so auch hier - Hochschulorganisations- und -strukturentscheidungen voraus, deren Vorliegen oder Unbeachtlichkeit das Gericht nicht für jede denkbare Alternative unterstellen kann.
115 
bb) Ohnehin scheitert die Geltendmachung des Lehrbedarfs der Molekularmediziner zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin - sei es auf Lehrnachfrageseite, sei es als Dienstleistungsexport - (weiterhin) daran, dass es an der erforderlichen hinreichenden Abwägungsentscheidung fehlt. Dass bei einem veränderten Einsatz vorhandener Ausbildungsressourcen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) - unabhängig von der kapazitätsrechtlichen Konstruktion - auch die Rechte der StudienplatzbewerberInnen berührt sind und nicht ausgeblendet werden dürfen, ist bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Vorjahr dargelegt worden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer solchen Maßnahme nicht hinreichend bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dass die Anforderungen an eine solche Abwägungsentscheidung, die erst nach vollständiger Einrichtung eines neuen Studiengangs getroffen wird, angesichts des faktischen Drucks zur Beibehaltung der neu geschaffenen Strukturen zudem erhöht sein dürften, ist oben im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie ausgeführt worden. Auch im Hinblick auf die inhaltliche Würdigung der Entscheidungen des Fakultätsvorstands aus dem Jahr 2005 und der Zeit davor - insbesondere derjenigen vom 16.11.2005 - wird auf diese Ausführungen einschließlich derer des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - verwiesen. Die Beschlüsse aus dem Jahr 2005 und aus der Zeit davor sind jedoch ohnehin bereits deshalb gegenstandlos geworden, weil sie sich auf gänzlich andere Sachverhalte bezogen: Damals ging es nicht um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe durch die Neuabgrenzung der medizinischen Lehreinheiten und durch die Zuordnung eines neuen Studienganges Kapazitätseinbußen beim Studiengang Humanmedizin hinzunehmen sind, sondern um die Berechtigung von Dienstleistungsexporten. Hinzu kommt, dass auch (und gerade) das damals geltend gemachte Volumen der Lehrnachfrage von Molekularmedizinern mit den hier (für das Studienjahr 2006/2007) streitigen Werten nicht ansatzweise zu vergleichen ist. Während die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2005/2006 noch lediglich 2 Praktika in die Berechnung einstellte („ Praktikum der Physiologie “ und „ Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum “; CAq = 0,37 bei Aq = 25), sollen nunmehr nach den anfänglichen Berechnungen 15 Vorlesungen, 4 Praktika und 6 Seminare (insgesamt also 25 Lehrveranstaltungen), nach der zuletzt berichtigten Berechnung immerhin noch 9 Vorlesungen, 2 Praktika und 4 Seminare (insgesamt also 15 Lehrveranstaltungen) von vorklinischem Lehrpersonal zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin erbracht werden. Dass die - ohnehin unzureichenden - Gremienbeschlüsse des Vorjahres diesen um ein Vielfaches größeren Umfang, der nicht Gegenstand der damaligen Abwägung war, zu tragen vermögen, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Bestätigt wird dies durch eine Plausibilitätsberechnung unter Ansatz der Werte des Vorjahres: Setzt man in die - ansonsten für die hier relevanten Zwecke unbeanstandet gelassene - Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin den Dienstleistungsexport des Vorjahres für den Studiengang Molekulare Medizin von 4,6250 SWS ein und lässt dafür den Studiengang auf Lehrnachfrageseite unberücksichtigt, so errechnet sich - allein deshalb - bereits eine Zulassungszahl von (aufgerundet) 303 Studierenden für den Studiengang Humanmedizin, somit also 18 mehr als von der Antragsgegnerin selbst berechnet (285). Diese beträchtliche Kapazitätseinbuße durch die kapazitätsrechtliche Neuordnung der Lehrnachfrage der Molekularmediziner belegt eindrücklich, dass es hierzu neuerlicher sorgfältiger Abwägungsentscheidungen bedurft hätte, die in den Gremienbeschlüssen zum Vorjahr oder auch in den bei der Einrichtung des Studiengangs gefassten Beschlüssen nicht gesehen werden können.
116 
Als eine solche hinreichende Abwägungsentscheidung kann auch nicht der Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 anerkannt werden. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Studiengang Biochemie verwiesen. Zu beanstanden ist insoweit auch bereits, dass der Beschluss nicht vor Geltendmachung der Lehrnachfrage der Molekularmediziner beim Studiengang Humanmedizin gefasst wurde (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), sondern erst nach Ermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl und damit gewissermaßen zu deren nachträglicher Rechtfertigung, was wiederum zumindest dazu führen dürfte, die Anforderungen an eine derartige Abwägungsentscheidung höher anzusetzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die beschließenden Gremien angesichts der bereits abgeschlossenen Kapazitätsermittlung unter einem in eine Richtung vorgeprägten Entscheidungsdruck gestanden haben.
117 
Dem Beschluss liegt darüber hinaus - jedenfalls seinem Wortlaut und auch der zugehörigen Tischvorlage zufolge - der Ansatz eines Dienstleistungsbedarfs, nicht aber das Modell der Neuabgrenzung der Lehreinheiten unter Zuordnung der Molekularmedizin zur Vorklinik zugrunde. Er befasst sich also mit einem gänzlich anderen Gegenstand als der Kapazitätsbericht.
118 
Auch im Übrigen ist das notwendige Abwägungsmaterial - die zu beurteilende Tatsachengrundlage - nicht ordnungsgemäß zusammengestellt worden, sodass die Beschlussfassung zu großen Teilen auf unzutreffenden Annahmen beruht. Zum Einen zeigt sich dies bereits in dem Umstand, dass die Lehrbelastung der Vorklinik durch die Lehrnachfrage der Molekularmediziner sowohl im Hinblick auf die insoweit berücksichtigungsfähigen Lehrveranstaltungen, als auch wegen des systemwidrigen Berechnungsmodus - wie bereits ausführlich dargelegt - falsch ermittelt worden ist. Dem Fakultätsvorstand lag somit bei seiner Beschlussfassung - wenn überhaupt - eine Datengrundlage vor, die von den reellen Verhältnissen so weit entfernt war, dass er aufgrund dessen bereits nicht zu einer ordnungsgemäßen Abwägung der widerstreitenden Belange in der Lage war. Dass die Belastung der Vorklinik „besonders hoch“, „erheblich“ und auch nicht „auf andere Lehreinheiten abzuwälzen“ sei - so die Formulierungen in der Tischvorlage -, hat sich zu beträchtlichen Teilen zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen. Zum Anderen geht aus den vorliegenden Unterlagen über die Beschlussfassung nicht hervor, dass dem Fakultätsvorstand die umfassenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr bekannt gewesen sind; gewürdigt hat er den Umstand, dass nunmehr nicht mehr 2, sondern 25 bzw. zumindest 15 Lehrveranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollen, jedenfalls nicht. Überdies fehlt es weiterhin an einer - vom VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 (NC 9 S 198/05 u.a.) geforderten - substantiierten Darlegung, wie die Lehrnachfrage des neuen Studiengangs in den vorausgegangenen Zulassungssemestern „bedient“ wurde, ohne dass zum Zeitpunkt seiner Einrichtung ein entsprechender Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung des Studienganges Humanmedizin eingestellt wurde bzw. aus welchen Gründen nunmehr eine solche Berücksichtigung erforderlich erschien. Diese Darlegung fehlt insbesondere für die zahlreichen für das Studienjahr 2006/2007 erstmals geltend gemachten weiteren Lehrveranstaltungen, die offenbar auch im vergangenen Berechnungszeitraum - wo ein Dienstleistungsbedarf bereits geltend gemacht wurde - angeboten werden konnten.
119 
Letztlich liegt der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 auch die Annahme zugrunde, durch die berücksichtigte Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin komme es zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin der Kapazitätsberechnung zufolge zu einer Kapazitätseinbuße von ca. 14 Studienplätzen. Dabei ging man - in der Annahme, ein Studienplatz Humanmedizin entspreche einem Studienplatz Molekulare Medizin - offenkundig von der im Kapazitätsbericht errechneten Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin (14) aus. Aufgrund des in der Berechnung angesetzten erheblich höheren Betreuungsaufwands für Molekularmediziner (CAp = 2,4878; CAp Humanmedizin dagegen: 1,4737) ist die den damaligen Zahlen zu entnehmende Kapazitätseinbuße jedoch weit höher; der Kapazitätsberechnung zufolge wird nämlich die Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit für 309,0208 Studierende der Humanmedizin durch Multiplikation mit den Anteilquoten auf (rechnerisch) 285 Humanmediziner und 14 Molekularmediziner (insgesamt also 299 Studierende bei der Lehreinheit) aufgeteilt. Die tatsächlich zu berücksichtigende und in Abwägungsentscheidungen mit einzustellende Kapazitätseinbuße beim Studiengang Humanmedizin beträgt bei der Berechnungsweise der Antragsgegnerin, die der Beschlussfassung zugrunde lag, nicht lediglich 14, sondern (309 - 285 =) 24 Studienplätze.
120 
Bei einer Gesamtbetrachtung basiert die Beschlussfassung vom 05.07.2006 daher jedenfalls auf einer unzureichenden Datengrundlage. Eine hinreichende Berücksichtigung der Interessen der StudienbewerberInnen unter ordnungsgemäßer Abwägung aller widerstreitenden Belange war nicht möglich.
121 
Der im Umlaufverfahren ergangene weitere Beschluss des Fakultätsvorstands vom 31.10.2006 (Anlage B 14 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006) kann bereits deshalb für das hier streitige Studienjahr keine Berücksichtigung finden, weil er nach Beginn des Berechnungszeitraums ergangen ist (§ 5 KapVO VII). Gleichwohl weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass dem Beschluss zwar die Erkenntnis zugrunde liegt, dass die Lehrbelastung der Vorklinik durch den Studiengang Molekulare Medizin bei weitem nicht so groß ist, wie in der Kapazitätsberechnung ursprünglich angenommen, da andere Lehreinheiten - wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat - für zahlreiche Lehrveranstaltungen verantwortlich sind. Entgegen der Darstellung in der Tischvorlage beruht dies aber zum Einen nicht darauf, dass sich „im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Lehrplanes für das WS 2006/2007 Abweichungen zu der im Kapazitätsbericht angenommenen Lehrbelastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergeben haben“; diese „Abweichungen“ waren - wie dargelegt - im Studienplan bzw. in Anhang I zur Studien- und Prüfungsordnung zum Studiengang Molekulare Medizin von Anfang an vorgesehen. Dem Beschluss vom 31.10.2006 lässt sich aber beispielsweise nicht entnehmen, warum die dadurch eintretende Reduzierung der Lehrbelastung der Vorklinik ausschließlich den Studierenden der Molekularen Medizin zugute kommen und warum etwa nicht auch die Zulassungszahl der Humanmediziner davon profitieren soll. Die nunmehr der Beschlussfassung zugrunde gelegte Berechnung ging schließlich von einem Curricularanteil der Vorklinik für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0344 aus, was der Lehreinheit bereits nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin selbst die Aufnahme von - aufgerundet - (455,3730 : 1,0344 x 0,0762 ≈) 34 Studierenden der Molekularen Medizin - 9 mehr als in der ZZVO festgesetzt - gestattet. Warum diese aus der Reduzierung der Lehrbelastung der Vorklinik folgende überschießende - im Übrigen im hier streitigen Studienjahr (bislang) nicht vergebene - Kapazität nicht zumindest teilweise auch zur Zulassung weiterer Studierender der Humanmedizin verwendet werden soll, ist im Beschluss vom 31.10.2006 nicht erläutert. Zum Anderen gelten die obigen Ausführungen zu den bisherigen Abwägungsentscheidungen auch für den Beschluss vom 31.10.2006, soweit die bislang mangelnde Darlegung der Gründe beanstandet wurde, weshalb eine Geltendmachung der Lehrbelastung nunmehr erforderlich geworden sein soll, obwohl die Lehrnachfrage in der Vergangenheit auch ohne eine solche befriedigt werden konnte. Soweit der Beschluss vom 31.10.2006 durch seine Formulierung
122 
- „ Die Kapazitätsbelastung des Studiengangs Humanmedizin ist im Rahmen der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit oder durch Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu berücksichtigen “ [Unterstreichung nur hier] -
123 
eine alternative Fassung erhält, kann hier offen bleiben, ob dies als reine Arbeitsanweisung für die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule (etwa für künftige Berechnungszeiträume) gemeint ist. Selbst wenn mit dem Beschluss die festgesetzte Zulassungszahl für den hier streitigen Berechnungszeitraum gerechtfertigt werden sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass es jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts ist, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen - ggf. ohne die erforderlichen hochschulrechtlichen Organisationsentscheidungen - gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Das Gericht prüft lediglich die konkret beschlossenen und in die Kapazitätsberechnung eingestellten Maßnahmen. Erweisen sich solche als abwägungsfehlerhaft oder sonst rechtswidrig, wird die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandelt, als wären die Maßnahmen nicht getroffen worden. Es kommt bei der rechtlichen Würdigung von Abwägungsentscheidungen schließlich auch nicht allein darauf an, ob das von einer Behörde gefundene Ergebnis der Abwägung als solches zulässig ist. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit der Abwägung vom Abwägungsprozess insgesamt ab, also von der Zusammenstellung des zu berücksichtigen Abwägungsmaterials über dessen Gewichtung bis hin zum Vorgang der Entscheidungsfindung selbst. Das Gericht hat dabei nachzuvollziehen, ob die Abwägung den daran zu stellenden Anforderungen entspricht, nicht aber Mängel der Abwägung selbst aufzuarbeiten, sodass auch eine für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials notwendige Aufklärung des Sachverhalts als Grundlage der Abwägung nicht in ein späteres Gerichtsverfahren verlagert werden darf (so z.B. in anderem - baurechtlichen - Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -).
124 
Mangels (rechtzeitiger) wirksamer hochschul- und kapazitätsrechtlicher Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kann die dadurch in der Hochschulwirklichkeit tatsächlich bestehende Lehrbelastung nicht auf der Lehrnachfrageseite zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin berücksichtigt werden. Auf Lehrangebotsseite verbietet sich eine Berücksichtigung deshalb, weil ein diesbezüglicher Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung nicht geltend gemacht worden ist, und im Übrigen auch deshalb, weil es weiterhin an einer hinreichenden Abwägung widerstreitenden Interessen auch mit den Belangen der StudienbewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin fehlt. Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch (weiterhin) offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin überhaupt in der Form des Dienstleistungsexports kapazitätsrechtlich geltend gemacht werden können (vgl. dazu bereits die obiter dicta in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 - und des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), solange er noch keiner Lehreinheit wirksam zugeordnet ist. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den Studiengang festgesetzt sein muss.
125 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte - (vgl. dazu ausführlich die Beschlüsse der Kammer vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05), führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund solchen Ausmaßes, dass ein weiter Studienplatz verfügbar wäre. Nach Auffassung der Kammer gilt auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.) weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist. Der VGH Baden-Württemberg akzeptiert in diesem Zusammenhang auch, dass eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl als Besonderheit zu beachten sein kann (Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -); in der Rechtsprechung besteht im Wesentlichen lediglich darüber Streit, auf welchem (rechnerischen) Weg dies geschehen kann oder muss (vgl. zu den unterschiedlichen Ansätzen VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -; Bayer. VGH Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Bei der hier zu beurteilenden, auf wenige Semesterübergänge beschränkten Schwundtabelle - noch dazu bei Jahreszulassung - erschiene es der Kammer allenfalls gerechtfertigt, die Lehrverpflichtungserhöhung zum Wintersemester 2003/2004 in der Weise herauszurechnen, dass die Belegungszahl des 3. Fachsemesters im Wintersemester 2003/2004 durch eine Zahl substituiert wird, welche die fiktive Entwicklung der Studienanfängerkohorte aus Wintersemester 2002/2003 ohne die Lehrverpflichtungserhöhung widerspiegelt. Berechnet man die Aufnahmekapazität der Vorklinik zum Wintersemester 2003/2004 allerdings anhand des damaligen Kapazitätsberichts unter Abzug des auf der Lehrverpflichtungserhöhung beruhenden zusätzlichen Lehrdeputats beim Lehrangebot, so ergibt sich für das Wintersemester 2003/2004 rechnerisch eine (fiktive) Zulassungszahl von etwa 280 Studienanfängern und damit auch eine entsprechende (fiktive) Auffüllgrenze von 280 Studierenden im 3. Fachsemester. Die Kammer hält es jedoch - noch dazu im Eilverfahren - nicht für angezeigt, im Rahmen der „Eliminierung“ des benannten schwundfremden Faktors rechnerisch einen weiteren fiktiven Schwund bei der Berechnung einer Übergangsquote hinzuzuaddieren, was jedoch die Folge wäre, wenn man den in der Berechnung enthaltenen Zuwachs der fraglichen Kohorte von 12 Studierenden (300 im 3. Fachsemester gegenüber 288 im 1. Fachsemester) in eine Verminderung um 8 Studierende (280 im 3. Fachsemester gegenüber 288 im 1. Fachsemester) umwandelte. Der Umstand, dass sich ohne die Lehrverpflichtungserhöhung jedenfalls weniger Studienplätze als im Studienjahr zuvor errechneten, zeigt jedoch, dass zumindest der in der aktuellen Schwundberechnung berücksichtigte positive Schwund herauszurechnen sein müsste. Insoweit hält es die Kammer für allenfalls gerechtfertigt, die Belegungszahl im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 zwar nicht auf 280, aber zumindest auf (fiktiv) 288 Studierende zu korrigieren (vgl. zu einer ähnlichen Berechnungsweise auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -). Auch dann ergibt sich jedoch ein Schwundfaktor von lediglich 0,9979, der - wie sogleich in der konkreten Berechnung deutlich wird - aufgrund von Rundungen nicht zu einer Korrektur des Berechnungsergebnis führt, die die Vergabe eines weiteren Studienplatzes rechtfertigen würde.
III.
126 
Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden gestiegenen Lehrdeputate der Juniorprofessuren auf
127 
268,5 + 4 = 272,5 SWS
128 
zu erhöhen.
129 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
130 
272,5 - 31,0457 = 241,4543 SWS.
131 
Dieses Lehrangebot ist - nach Verdoppelung - durch den vom VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) zuletzt unbeanstandet gelassenen CAp von 1,4736 zu teilen (ob der CAp 1,4738 beträgt, wie von der Antragsgegnerin z.T. vorgetragen und vom Wissenschaftsministerium bestimmt, bedarf mangels rechnerischer Auswirkungen keiner Entscheidung; da die Curricularanteile in der Physiologie jedoch in Summe 0,0444 + 0,1714 + 0,1000 = 0,3158 ergeben - und nicht 0,3159 wie in der Berechnung des CAp durch die Antragsgegnerin -, dürfte allenfalls von einem CAp von 1,4737 auszugehen sein):
132 
Folglich errechnen sich
133 
482,9086 : 1,473x ≈ 327,6
134 
aufgerundet 328 Studienplätze. Selbst wenn ein Schwundfaktor von 0,9979 anzusetzen wäre (s.o.), würden sich allenfalls ≈ 328,4, abgerundet also wiederum 328 Studienplätze ergeben. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten und allenfalls vergebenen Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Ihr ist die vorläufige Aufnahme weiterer 28 AntragstellerInnen möglich.
IV.
135 
1. Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind nur im tenorierten Umfang Vollstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
136 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 268 Studienplätze. Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2006/2007 - parallel zur festgesetzten Studienanfängerzahl - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt und durch die Festsetzung von Vollstudienplätzen allen 300 Studienanfängern im 1. vorklinischen Fachsemestern eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 300 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten.
137 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Grundlage für das Zahlenmaterial ist nach Angaben der Antragsgegnerin die Belegungsstatistik des Universitätsklinikums für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10).
138 
Es ist jedoch gleichwohl davon auszugehen, dass zumindest 310 Studierenden aus der Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2006/2007 ein Weiterstudium nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gewährleistet werden kann. Das Berechnungsergebnis von 268 Studierenden ist insoweit nämlich zunächst mit Rücksicht auf die erwartbare Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erhöhen. Auch dies ist ein Fall des Studienabbruchs (§ 16 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Die Misserfolgsquote ist allerdings - worauf die Antragsgegnerin zurecht hinweist - anhand der Zahl derjenigen Studierenden zu ermitteln, die die Prüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1992 - Bs III 422/91 -). Diese Misserfolgsquote beträgt jedoch nach den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen, die auch das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart auf Anfrage der Kammer bestätigt hat (abweichend von den Angaben der Antragsgegnerin gibt das Regierungspräsidium lediglich für den Prüfungstermin Frühjahr 2006 einen endgültig Durchgefallenen an), nur ca. 1,62 %:
139 
Dabei ist für die hier zu beurteilenden Zwecke (noch) allein mit den Zahlen der Prüflinge nach alter Approbationsordnung zu rechnen, da bei den Prüfungen nach neuer Approbationsordnung bislang kaum Studierende endgültig durchgefallen sein können; bei insgesamt 744 Teilnehmern (die Teilnehmerzahlen stimmen mit den Angaben des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen überein) und 12 Durchgefallenen ergibt sich daraus die Quote von ca. 1,62 %. Diese vergleichsweise niedrige Quote weicht zwar - aus welchen Gründen auch immer - von ähnlichen Berechnungen in der Vergangenheit erheblich ab (der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - rechnete noch mit 4,2 %), was aber hinzunehmen ist. Bei einer Misserfolgsquote von 1,62 % erhöht sich aber die rechnerische Zahl der Vollstudienplätze lediglich um 4 Studienplätze auf 272 und erreicht damit immer noch nicht die ohnehin vom Wissenschaftsministerium gewährleistete Zahl von 300.
140 
Auch der unabhängig von der Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hier wiederum zu berücksichtigende vorklinische Schwund ist - wie dargelegt - maximal mit einem Schwundfaktor von 0,9979 zu berücksichtigen, was rechnerisch vernachlässigt werden kann. Ein (negativer) Schwund im klinischen Studienabschnitt ist nach der auf Anforderung vorgelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen gewesen.
141 
Mit den vorstehenden Ausführungen ist aber noch nicht der sog. Exmatrikulationsschwund erfasst. Der Prüfungsschwund allein gibt keine hinreichend sichere Auskunft zu der Frage, wie viele Studierende nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts eine Zulassung in das 1. klinische Fachsemester begehren, wo der Unterricht am Krankenbett in den klinischen Untersuchungskursen Innere Medizin und Chirurgie - und damit auch der Kapazitätsengpass - unmittelbar beginnt; der Prüfungsschwund beinhaltet noch nicht diejenigen, die das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, etwa nachdem sie die Prüfung bestanden haben. Für die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob den außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen StudienanfängerInnen eine Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann, ist aber nach Auffassung der Kammer eine Betrachtung der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester und des dazugehörigen Auffüllverhaltens der Hochschule allein hinreichend aussagekräftig (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -). Die Zahl der Rückmeldungen aus der in das 1. klinische Fachsemester eintretenden Studierendenkohorte spiegelt am ehesten wider, wie viele Studienabbrecher es beim Übergang zum klinischen Studienabschnitt gibt und mit wie vielen Studierenden - ggf. als Inhaber lediglich von Teilstudienplätzen - das 1. klinische Fachsemester aufgefüllt werden kann.
142 
Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage hierzu mitgeteilt, dass im Vergabeverfahren für das Wintersemester 2005/2006 - auch damals waren in der ZZVO 300 vorklinische und 300 klinische Studienplätze festgesetzt - im Hauptverfahren 17 Studienplätze mit 4 Aufrückenden und 14 Hochschulortwechselnden, im ersten Nachrückverfahren 6 Studienplätze mit einem Aufrückenden und 9 Hochschulortwechselnden, im zweiten Nachrückverfahren 6 Studienplätze mit 12 Hochschulortwechselnden und im dritten Nachrückverfahren 2 Studienplätze mit einem Aufrückendem und 2 Hochschulortwechselnden besetzt worden seien. Für das aktuelle Wintersemester 2006/2007 hatten sich nach den Angaben im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.10.2006 516 Bewerber, darunter 12 Aufrückende, 239 Hochschulortwechselnde und 265 Quereinsteiger beworben. Dabei seien 40 Studienplätze zu vergeben gewesen. Alle Aufrückenden hätten einen Platz erhalten; Ranggrenze bei den Hochschulortwechselnden sei eine Physikumsnote von 1,63 gewesen.
143 
Aus diesen Zahlen lässt sich ablesen, dass sowohl in diesem als auch im letzten Studienjahr nicht nur sämtliche Aufrückenden, sondern in beträchtlichem Umfang auch Hochschulortwechselnde bei der Auffüllung des 1. klinischen Fachsemesters nach den Kriterien des § 19 HVVO zum Zuge gekommen sind. Im Wintersemester 2005/2006 konnte insgesamt 37 Hochschulortwechselnden ein Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester angeboten werden. Auch im Hauptverfahren des Wintersemesters 2006/2007 wurden bereits 46 Zulassungen ausgesprochen, davon bereits 34 für Hochschulortswechselnde. Letzteres ist insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil die Studierendenkohorte, die aktuell in das 1. klinische Fachsemester übergeht, ihr Studium im Wintersemester 2004/2005 mit 333 Studierenden begonnen hat; gleichwohl sind im aktuellen Hauptvergabeverfahren, das sich auf eine Auffüllgrenze von nur noch 300 Studierenden bezieht, 40 freie Plätze zu vergeben gewesen. Dies illustriert deutlich, dass sich der Schwund zum 1. klinischen Fachsemester hin nicht allein mit der Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfassen lässt.
144 
Der Umstand, dass in der Vergangenheit beständig auch Hochschulortwechselnde bei der Vergabe der freigewordenen Plätze im 1. klinischen Fachsemester berücksichtigt worden sind, führt hier dazu, dass nach zurückhaltender Schätzung der Kammer zumindest 10 der StudienanfängerInnen außerhalb der festgesetzten Kapazität, die aufgrund des Tenors zum Studium vorläufig zuzulassen sind, die Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann, wenngleich auch die übrigen 18 Studierenden auf Teilstudienplätzen tatsächlich mit einer gewissen - aber für die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren nicht hinreichenden - Wahrscheinlichkeit Aufnahme im 1. klinischen Fachsemester finden werden. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HVVO werden freie Studienplätze in einem höheren Fachsemester nämlich zunächst an Personen vergeben, die in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrückende, bisherige Teilzugelassene); erst in der Reihenfolge danach werden Hochschulortwechselnde (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO) und Quereinsteiger (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HVVO) berücksichtigt. Teilzugelassene an der Hochschule selbst haben somit Vorrang vor Hochschulortwechselnden. Nachdem die Antragsgegnerin im dies- und letztjährigen Vergabetermin über 30 Hochschulortwechselnden einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester angeboten hat, erscheint die - wie im Eilverfahren geboten: vorsichtige - Prognose gerechtfertigt, dass auch zu dem Zeitpunkt, wenn die StudienanfängerInnen des Studienjahres 2006/2007 in die klinischen Fachsemester eintreten, dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Aufnahmekapazität von zumindest einem Drittel davon (10 Studienplätze) freigeworden ist, die mit diesen - Hochschulortwechselnden im Rang vorgehenden - Studierenden aufgefüllt werden kann. Da der Antragsteller / die Antragstellerin - wie dargelegt - bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes hat, hält es die Kammer für geboten und angesichts des beträchtlichen Abschlags von ca. 2/3 auch für gerechtfertigt, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vergebenen Studienplätze in dieser Höhe bereits jetzt als Vollstudienplätze auszugestalten. Die übrigen AntragstellerInnen sind jedenfalls im Eilverfahren auf die - angesichts der bisherigen Entwicklung allerdings durchaus berechtigte - Hoffnung zu verweisen, dass sie später als Teilzugelassene im Verfahren nach § 19 HVVO aufrücken können.
145 
2. Die Differenz zwischen der festgestellten Zulassungszahl für die Vollstudienplätze (310) und dem Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs (328) - also 18 weitere Studienplätze - ist in Form sog. Teilstudienplätze (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) zu vergeben. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist. Das Berechnungsergebnis (328 - 310 = 18 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch insofern nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).
146 
Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt (noch) weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 18 Studienanfänger auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt. In Ermangelung von Erfahrungswerten aus der jüngeren Vergangenheit zur Berechnung einer gesonderten Schwundquote für Teilstudienplätze bei der Antragsgegnerin lässt sich ein Schwundfaktor nur schwer beziffern. Die Antragsgegnerin hat zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Seither wurden keine Teilstudienplätze mehr vergeben, folglich auch kein diesbezügliches Schwundverhalten mehr ermittelt. Angesichts der ohnehin bereits umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und in Anbetracht der mit der Ermittlung einer gesonderten Schwundquote mangels Datenmaterial verbundenen Unwägbarkeiten erscheint eine Erhöhung der Teilstudienplätze daher nicht angezeigt.
147 
3. Die Vergabe der 18 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Im Hinblick auf die umgekehrte Konstellation - die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin - ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine solche wegen der Lehrnachfragekonkurrenz mit Humanmedizinern in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt und ausgeschlossen ist, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 - m.w.N. unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11.82 -, NVwZ 1986, 1014). So kann etwa die Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen einen dann erforderlichen höheren Dienstleistungsexports einer anderen Lehreinheit nach sich ziehen, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze gehen kann. Konkret betroffen ist in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Zahnmedizin zugunsten einer vorklinischen Lehrveranstaltung: Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge erbringt Dr. E. L. für das vorklinische Integrierte Seminar „ Mit 66 Jahren... “ einen Lehrbeitrag von 16 Stunden, was der Berechnung der Antragsgegnerin zufolge einem Curricularanteil von 0,05 x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 = 0,0041 SWS entspricht. Der bei der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin auf Lehrangebotsseite geltend gemachte Dienstleistungsexport beträgt danach 0,0041 x 321/2 = 0,6581 SWS.
148 
Die Vergabe zumindest weiterer 11 Teilstudienplätze über die 310 Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin hinaus ist hier jedoch bereits deshalb unbedenklich, weil die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin prognostisch einen Aq von 321 zugrunde gelegt hat. Bis zu dieser Grenze, die der Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin zugrunde liegt, tritt nur diejenige Lehrbelastung ein, mit der die Antragsgegnerin ohnehin gerechnet hat. Auch die 7 weiteren Teilstudienplätze gehen konkret nicht zu Lasten der Kapazität im Studiengang Zahnmedizin. Rechnet man in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Studiengang Zahnmedizin mit einem Aq von 328, so ändert sich am Endergebnis (54 Studienplätze der Zahnmedizin) nichts. Der verschwinden geringe Curricularanteil von 0,0041 SWS hat nämlich zur Folge, dass rechnerisch erst ab einer Zulassung von 1115 Humanmedizinern ein Studienplatz weniger im Studiengang Zahnmedizin vergeben werden könnte.
149 
Die Kammer vermag im Übrigen den Dienstleistungsexport von Dr. L. für das vorklinische Integrierte Seminar nicht als kapazitätslimitierende Schranke für die Vergabe weiterer Teilstudienplätze im Studiengang anzuerkennen, sodass die Vergabe sämtlicher 18 Teilstudienplätze schon allein aus diesem Grund möglich ist.
150 
Zum Einen bestehen bereits im Tatsächlichen erhebliche Zweifel, ob Dr. L. die behauptete Lehrleistung überhaupt erbringt. Bereits im Vorjahr hat die Kammer in ihren Beschlüssen zum Studiengang Zahnmedizin beanstandet, dass die nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls von Dr. L. angebotene Vorlesung „ Biological Tissues “ für den Studiengang „Advanced Materials“ ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses nicht von ihm (als Zahnmediziner), sondern von Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik gehalten werde. Das Vorlesungsverzeichnis weist für das Sommersemester 2006 insoweit noch immer Prof. Dr. C. aus. Eine Beteiligung von Dr. L. an dem hier entscheidenden Integrierten Seminar lässt sich nicht verlässlich verifizieren, da ohnehin nur geltend gemacht wird, dass er lediglich einen - vergleichsweise kleinen - Beitrag von ca. 1,1 SWS für dieses Seminar leistet, das auch ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses verantwortlich von der Medizinischen Fakultät angeboten wird (verantwortl.: Prof. Dr. P., Abteilung für Epidemiologie). In Anbetracht des Umstands, dass sich die konkrete Beteiligung von Dr. L. an der Vorlesung „ Biological Tissue s“ nach wie vor als zumindest zweifelhaft erweist und dass die Zuordnung von Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen z.T. nicht richtig vorgenommen worden ist (vgl. die obigen Ausführungen zu den Studiengängen Biochemie und Molekulare Medizin), bestehen auch Zweifel, ob Dr. L. tatsächlich an dem hier entscheidenden Integrierten Seminar beteiligt ist.
151 
Auch rechtlich kann jedenfalls die - für die weitere Betrachtung unterstellte - Beteiligung von Dr. L. an dem Seminar nicht einer Vergabe weiterer Teilstudienplätze entgegengehalten werden. Die dadurch hervorgerufene Lehrnachfragekonkurrenz von Studierenden der Human- und Zahnmedizin unterscheidet sich bereits grundlegend von derjenigen, die bislang der Rechtsprechung Veranlassung gegeben hat, eine Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin zu Lasten von Vollstudienplätzen der Humanmedizin für unzulässig zu halten. Die dazu ergangene - bereits zitierte - Rechtsprechung ist im Wesentlichen mit Blick auf die Zulässigkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin vor dem Hintergrund der Lehrnachfragekonkurrenz, in der Studierende der Medizin und Studierende der Zahnmedizin in den vorklinischen Abschnitten ihres Studiums stehen, entwickelt worden. Die Kernfächer der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) sind Teil der Ausbildung beider Studiengänge. Dies führt dazu, dass
152 
„hier einem Curricularanteil der Lehrnachfrage des Studenten der Zahnmedizin von 0,8666 (vgl. Mangel/Nagel/Schmidt/Lindemann "Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung" S. 88 - Marburger Analyse - Beispielstudienplan II) an der vorklinischen Lehreinheit ein Curricularanteil des Studenten der Medizin nach dem ZVS-Beispielstudienplan von 1,1108 gegenübersteht. Das bedeutet, daß der Kapazitätsverzehr eines zur vorklinischen Ausbildung zugelassenen Zahnmedizinstudenten demjenigen von (0,8666 : 1,1108 =) 0,78 Medizinstudenten entspricht; zehn zum Teilstudium zugelassenen Zahnmedizinstudenten entsprechen somit annähernd acht Medizinstudenten, die im Hinblick auf die konkurrierende Inanspruchnahme des Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit der Medizin durch die "teilzugelassenen" Studenten nicht ausgebildet und dementsprechend nicht zugelassen werden könnten (zutreffend auch BayVGH, Urteil vom 27. September 1982 - Nr. 7 B 81 B. 1792 u.a. - (KMK HSchR 1983, 920)). Der Gewinn, der mit der Bildung risikobehafteter Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin erzielt werden könnte, stünde mithin in keinem Verhältnis zu der Kapazitätseinbuße, die die Ausbildung im Studiengang Medizin durch den Verlust von annähernd so vielen Vollstudienplätzen erleiden müßte“ (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 B 1.82 u.a. -, NVwZ 1986, 1014).
153 
Demgegenüber sind hier keinesfalls Kernfächer betroffen. Darüber hinaus geht es vorliegend auch nicht etwa um ein ganzes Fach oder Seminar, sondern allein um einen zusätzlichen Einsatz eines Zahnmediziners in einem Integrierten Seminar, das ansonsten von den medizinischen Lehreinheiten selbst veranstaltet wird. Die Beteiligung eines Zahnmediziners mag fachdidaktisch durchaus sinnvoll sein. Von § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, 2405 - ÄAppO -) gefordert ist sie jedoch nicht. Im Gegenteil sieht die Vorschrift lediglich vor, dass klinische Fächer in die Veranstaltung einbezogen werden sollen; von einer Beteiligung auch der Zahnmedizin ist nicht die Rede. Damit soll die Beteiligung eines Zahnmediziners an dem Seminar ausbildungsrechtlich nicht in Frage gestellt werden; kapazitätsrechtlich betrachtet hält es die Kammer jedoch nicht für möglich, die ggf. sinnvolle, aber nicht zwingend erforderliche Beteiligung einer Lehrperson an einem Seminar mit einem verschwindend geringen Curricularanteil von 0,0041, der zudem in keinem vergleichbaren Verhältnis zu den Curricularwerten aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht (0,8666 / 1,1108) - zum kapazitätslimitierenden Engpass für eine andere Lehreinheit zu erheben.
154 
Überdies wäre wohl auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass es auf Teilstudienplätzen - wie dargelegt - zu einem beträchtlichen Schwund kommt, der es möglicherweise ohnehin gestatten würde, ca. (11 : 0,6406 ≈) 17 Teilstudienplätze zu vergeben (hier für diese Zwecke überschlägig gerechnet mit dem letzten bekannten Schwundfaktor für Teilstudienplätze), ohne von der Lehreinheit Zahnmedizin mehr als die in der Kapazitätsberechnung angesetzten Dienstleistungsexporte (mit Aq = 321) zu verlangen, da schwundbedingt selbst bei Zulassung von (310 + 17 =) 327 Studierenden der dort zugrunde gelegte Aq von 321 im Durchschnitt über alle vier vorklinischen Semester nicht überschritten würde.
V.
155 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat 289 Studienplätze bereits kapazitätsdeckend vergeben. Sie führt auch den Antragsteller H. aus dem Verfahren NC 6 K 444/05, mit dem sie sich im Vorjahr dahingehend verglichen hatte, dass er endgültig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 zum Studium zugelassen, aber erst gemeinsam mit den Studierenden des 1. Fachsemesters im nunmehr streitigen Wintersemester 2006/07 das Studium beginnen werde, kapazitätsrechtlich in der richtigen Kohorte (vgl. dazu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06). Er ist unter den 289 bislang zugelassenen Studierenden des Wintersemesters 2006/2007 nicht verzeichnet, was die Kammer anhand der angeforderten konkreten Belegungsliste überprüft hat.
156 
Die 11 weiteren BewerberInnen im Losverfahren nach § 10 Abs. 12 ZVS-VVO angebotenen Studienplätze standen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht zur Verfügung, weil davon auszugehen war, dass sämtliche 11 Studienplätze auch angenommen werden.
157 
Soweit einzelne AntragstellerInnen als weitere Begründung ihres Zulassungsbegehrens geltend gemacht haben, die Antragsgegnerin habe auch die festgesetzte Kapazität nicht ausgeschöpft, trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer somit nicht zu. Haben sie dies hilfsweise beantragt, so war darüber ohnedies nicht zu entscheiden, nachdem die Kammer über die mit dem Hauptantrag begehrte Teilnahme an einem Losverfahren um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität positiv entschieden hat (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 201/05 -).
VI.
158 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 28 zusätzlichen Studienplätzen und 179 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
159 
Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass nicht alle der vergebenen Studienplätze Vollstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem Hauptantrag nur im Hinblick auf 10 Vollstudienplätze erfolgreich sind, zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote von 28/179 zu 151/179 auf 1/7 zu 6/7 abzurunden.
160 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
161 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
10 
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
11 
Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
13 
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
15 
Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
16 
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
17 
Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
18 
Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
19 
Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
21 
Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
37 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
38 
Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
39 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
40 
Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
41 
Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
42 
Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
43 
Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
44 
Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
45 
25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
46 
Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
10 
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
11 
Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
13 
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
15 
Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
16 
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
17 
Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
18 
Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
19 
Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
21 
Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
37 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
38 
Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
39 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
40 
Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
41 
Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
42 
Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
43 
Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
44 
Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
45 
25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
46 
Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
In ihrer dem Wissenschaftsministerium vorgelegten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2004/2005 und des Sommersemesters 2005 betreffend die Vorklinische Lehreinheit (Kapazitätsbericht) gelangte die Beklagte zunächst zu einem Festsetzungsvorschlag von 327 Studienplätzen. Sie brachte dabei 41 Planstellen des Lehrpersonals aus den einzelnen vorklinischen Abteilungen mit einem Gesamtlehrdeputat von zunächst 281,5 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt in Ansatz:
Abt. Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 3 9 27
C 2 2 9 18
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 8
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 1 5 4 20
BAT IIa/Ib (D) 1,5 9 13,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 14
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 2 1 9 9
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 4
Das Lehrangebot hatte sich in den Berechnungen der Beklagten gegenüber dem Vorjahr dadurch verringert, dass die Universität die vormals in der Vorklinik angesiedelten Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach altersbedingtem Ausscheiden der beiden Abteilungsleiter als solche aufgelöst, die Stellen der Abteilungsleiter gestrichen und die übrigen Stellen in die klinische Lehreinheit verlagert hat. Zum Ausgleich sollen die von diesen Abteilungen bislang erbrachten Lehrleistungen vollständig als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden.
10 
In den Abteilungen für Physiologische Chemie und Angewandte Physiologie wurde jeweils eine C 1 - Stelle dergestalt besetzt, dass der jeweilige Stelleninhaber zum Wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, ihm jedoch die Überleitung und Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor - nach Einführung der gesetzlichen Regelungen - zugesagt und ihm bis auf Weiteres eine Lehrverpflichtung von 4 SWS zugewiesen wurde.
11 
Ferner berücksichtigte die Beklagte einen Dienstleistungsexport an die Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin in Höhe von insgesamt 31,8999 SWS und dividierte das verdoppelte bereinigte Lehrangebot durch den die Lehrnachfrage widerspiegelnden CAp von zunächst 1,5251, was 327 Vollstudienplätze ergab. Der Quantifizierung der Lehrnachfrage lag dabei die vom Senat der Beklagten am 08.05.2003 beschlossene Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 sowie der in § 1 dieser Studienordnung in Bezug genommene Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugrunde. Letzteren integrierte die Beklagte rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung in § 1 der Studienordnung (vgl. Art. 1 der Ersten Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin vom 15.12.2004). Darauf aufbauend nahm die Beklagte die Eigenanteilsbildung für die vorklinische Lehreinheit auf der Grundlage der von ihr erstellten nachstehenden tabellarischen Übersicht
vor:
12 
v v v v
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 Übung vx1:60 CAp
Physik 3,5 0,0194 3 0,1000 0,1194
Biologie 5 0,0277 2,8571 0,0952 0,1229
Chemie 4 0,0222 3 0,1000 0,1222
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0872 0,1094
Makrosk. 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk. 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol. 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem. 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med. Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Med. Term. 1 0,0055 1 0,0166 0,0221
Einf. klin. Med. 1,5714 0,0524 0,0524
Berufsfelderkundung 1 0,0333 0,0333
Seminare mit kl. Bezug 4 0,2000 0,2000
Integrierte Seminare 7 0,3500 0,3500
Wahlfach 2 0,0111 0,0111
SUMME 47,5 0,2635 36,2858 1,2094 18,7143 0,9372 1 0,0166 2,4267
13 
Die
 - nur hier - grau unterlegten Felder geben den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit wieder (1,5251), wobei die Beklagte zunächst 7 der neuen Seminare der Vorklinik zugerechnet hat
14 
Auf dieser Grundlage setzte das Wissenschaftsministerium mit der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 (ZZVO) die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das erste Fachsemester auf 327 fest. Vor Beginn des Berechnungszeitraums änderte die Beklagte ihre Planung bezüglich der Seminare mit klinischem Bezug und der integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO dergestalt, dass ein weiteres Seminar nunmehr als klinischer Import erbracht werden sollte, sodass lediglich noch 6 Seminare und damit insoweit ein Curricularanteil von 0,3 SWS der Vorklinik zuzurechnen waren. Zugleich war eine - kapazitätsungünstige - Veränderung auf Lehrangebotsseite eingetreten, nachdem Prof. Dr. W., der Leiter der Abteilung Physiologische Chemie, vom Fakultätsrat in dessen Sitzung vom 20.07.2004 für die Amtszeit vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 zum Prodekan gewählt worden war. Der Fakultätsvorstand schlug daraufhin eine Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 4 SWS vor. Bereits am 16.04.2002 hatte das Rektorat der Beklagten einem Vorschlag des Fakultätsvorstandes, der u.a. eine Deputatsermäßigung von 4 SWS für den - namentlich nicht bezeichneten - „Dekan“ und den „Prodekan“ vorsah, zugestimmt und eine entsprechende Verteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - beschlossen.
15 
Mit Schreiben vom 20.09.2004 teilte die Beklagte der ZVS die kapazitätserheblichen Veränderungen mit und meldete nach einer Neuberechnung - Reduzierung des Lehrangebots um 4 SWS auf 277,5 einerseits und des CAp um 0,05 andererseits, folglich eine Gesamtkapazität von nunmehr 333 Studienplätzen - weitere 6 Studienplätze zur Vergabe durch die ZVS nach.
16 
Die gemäß Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung VII dem Wissenschaftsministerium obliegende Aufteilung des Curricularnormwerts nahm das Wissenschaftsministerium erst nachträglich während des bereits laufenden Gerichtsverfahrens mit Schreiben vom 03.02.2005 - 21-635.31/441 - vor, nachdem das Gericht die Aufteilungsentscheidung bei der Beklagten angefordert hatte. Für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt sah es dabei einen Curricularanteil von 2,4267 SWS vor, für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ging es - auf der Grundlage des ursprünglichen Kapazitätsberichts der Beklagten - von einem Wert von 1,5251 SWS aus.
17 
Der Kläger / die Klägerin bewarb sich vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 HVVO um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem durch die hier zu beurteilende Klage fristgerecht angefochtenen Bescheid ab.
18 
Die Klägerseite hält im vorliegenden Klageverfahren die Kapazität der Beklagten nicht für ausgeschöpft und trägt im Wesentlichen vor, der Ansatz eines Anrechnungsfaktors von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20 für die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen nach § 2 ÄAppO auf der Lehrnachfrageseite sei nicht gerechtfertigt, wenn zugleich auf der Lehrangebotsseite ein Deputatsverbrauch eingerechnet werde, der die durchgehende Präsenz einer Lehrperson in jeder der Seminargruppen unterstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der in den Anrechnungsfaktor mit eingeflossene Vorbereitungsaufwand tatsächlich nur einmal anfalle und der jeweilige Dozent die weiteren Seminarveranstaltungen - zumal in mehreren Gruppen mit identischem Lernziel - ohne weitere Vorbereitung abhalten könne. Weiterhin sei aufgrund der klinischen Bezüge der Seminare rechtlich eine Beteiligung von klinischem Lehrpersonal zu fordern. Darüber hinaus wenden sich die Vertreter der Klägerseite gegen den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Zusammenhang mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vgl. die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - vom 09.09.2002 zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität, unter II.) gebe es keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Berechnung der Lehrnachfrage unter Zugrundelegung der fiktiven Gruppengröße von g = 180. Im Übrigen überschreite die Beklagte mit einem Curricularanteil von 2,4267 für den vorklinischen Studienabschnitt die Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums. Ferner sehen die Klägervertreter Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich und den Konsequenzen im Einzelfall für das Lehrdeputat eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Außerdem fordern sie die Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung, die in Form „unentdeckter“ Lehre in der vorklinischen Lehreinheit vorhanden seien.
19 
Der Kläger / die Klägerin beantragt - soweit in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten: schriftsätzlich und sachdienlich gefasst -,
20 
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger / die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt. Die Teilnehmerzahl bei Vorlesungen liege seit jeher unverändert zwischen 200 und 350, teilweise sogar unter 100. Ohnehin sei die Gruppengröße von g = 180 lediglich eine abstrakt zugrunde gelegte Rechengröße im Kapazitätsermittlungssystem, welche als „Norm-Größe“ schon aus ihrer Natur heraus nicht mit der Hochschulwirklichkeit in Einklang stehen müsse. Die Aufhebung des ZVS-Beispielstudienplans habe im Übrigen das alleinige Ziel gehabt, den Universitäten mehr Freiraum bei der Ausgestaltung des Studienplans zu gewähren. Der dem Beispielstudienplan der ZVS nachfolgende Richtwert der ZVS für den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (2,4167) sei nur geringfügig überschritten. Dem Wert komme nach Wegfall des Beispielstudienplanes ohnehin keine vergleichbar starke Leitwirkung zu. Alle aus Haushaltsmitteln finanzierten C1- und BAT IIa/Ib-Stellen mit Befristung des Arbeitsvertrages seien generell für den wissenschaftlichen Nachwuchs gewidmet und für dessen wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen. Drittmittelbeschäftigte seien in der Lehre nicht tätig und in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen würden nunmehr sämtlich wieder in „klassischem“ Stil abgehalten, ohne dass studentische Tutoren - wie rechtswidrigerweise im vorangegangenen Berechnungszeitraum - daran beteiligt seien. Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen seien zurecht mit einem Lehrdeputat von anfänglich 4 SWS veranschlagt worden. Das abstrakte Stellenprinzip verbiete eine abweichende Beurteilung, da die Stellen als C 1 - Stellen für Wissenschaftliche Assistenten geführt würden und vor Einführung der gesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur auch keine andere Stellengruppe existiere bzw. existiert habe. Nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 ff.) sei die Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren normativ geregelt (Art. 17 des 2. HRÄG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.). Danach sei der anfängliche Ansatz von 4 SWS seitens der Beklagten auch sachlich nicht zu beanstanden. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. als Prodekan gründe sich auf eine funktionsbezogene Aufteilung der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO durch das Rektorat am 16.04.2002. Die nach § 6 a Abs. 5 LVVO zu treffende Entscheidung unterliege nicht denselben Anforderungen wie eine solche nach § 9 Abs. 2 LVVO, wo die „Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ ausdrücklich erwähnt sei. Sinn und Zweck der Pauschalen in § 6 a LVVO sei es, der Universität mehr Freiraum bei Deputatsermäßigungen zu gewähren. Die Ämter des Dekans und des Prodekans seien kraft ihrer gesetzlichen Ausgestaltung mit umfänglichen Verwaltungsaufgaben verbunden, was die funktionsbezogene Deputatsermäßigung rechtfertige. Letztlich diene die vorgenommene Aufteilung auch der Verwaltungsvereinfachung.
24 
Mit Eilbeschlüssen vom 02.11.2004 und 09.11.2004 verpflichtete die Kammer die Beklagte, unter sämtlichen Antragstellern der Eilverfahren eine Rangfolge auszulosen und weitere 11 Studienplätze nach dieser Rangfolge vorläufig zu vergeben. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass den zwei „Juniorprofessuren“ auf C 1 - Stellen eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen sei und dass es in formeller Hinsicht an einer konkreten Entscheidung des Rektorats betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung für den neu gewählten Prodekan fehle, weshalb diese kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könne. Sowohl die Beklagte als auch einzelne Kläger haben gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.
25 
In der mündlichen Verhandlung sind Lehrpersonen der Beklagten als amtliche Auskunftspersonen vernommen worden. Ferner sind Zeugen nach §§ 98 VwGO, 377 Abs. 3 ZPO vorab schriftlich vernommen worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift und die entsprechenden schriftlichen Äußerungen verwiesen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in den einzelnen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf die bei der Kammer geführten Generalakten betreffend das Wintersemester 2003/2004 (1 Akten-Ordner) und das Wintersemester 2004/2005 (3 Akten-Ordner) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt 363 Studienplätze, sodass 30 weitere Studienplätze unbesetzt sind. Der Kläger / die Klägerin nimmt in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz in der von der Beklagten ausgelosten Rangfolge aus den parallelen Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 einen der ersten 30 Plätze ein, weshalb der Klage stattzugeben ist.
29 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei Lehrangebot und Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
30 
Lehrangebot
31 
1. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach für die C 1 - Stellen Nr. 104980 (Stelleninhaber: Dr. L.) und Nr. 104862 (Stelleninhaber: Dr. M.), deren Überleitung in eine Juniorprofessur vorgesehen war bzw. noch ist, im streitigen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 6 SWS anzusetzen ist. Die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung haben insoweit - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des 2. HRÄG zum 01.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe gebildet (dazu a)). Dieser Stellengruppe ist - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - eine Lehrverpflichtung von 6 SWS zuzuordnen (dazu b)).
32 
a) Die beiden für Juniorprofessuren vorgesehenen Stellen können trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung als C 1 - Stellen nicht der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43, Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -, geändert durch Verordnung vom 04.08.2003, GBl. S. 401, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG -, GBl. S. 1) zugeordnet werden. Sie bilden vielmehr eine eigene Stellengruppe.
33 
Nach § 8 Abs. 1 KapVO VII sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; das Lehrdeputat ist dabei definiert als die gem. § 9 Abs. 1 KapVO VII im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Darin kommt das sog. abstrakte Stellen- und Sollprinzip zum Ausdruck, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu nur Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 130). Bei der Ermittlung des Lehrangebots soll danach nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung ausgegangen werden, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese entfallenden Regellehrverpflichtungen. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht, sodass die Hochschule im Interesse der Studienplatzbewerber gehalten ist, jede der Lehreinheit zugewiesene und besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen.
34 
Was der Begriff der Stellengruppe jedoch konkret beinhaltet und wie eine solche gebildet wird, ergibt sich weder aus der KapVO VII noch unmittelbar aus der LVVO. Nach Bahro / Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn 9) sind als Stellengruppe alle Stellen einer Lehreinheit anzusehen, die ein und derselben Besoldungs(Vergütungs)gruppe angehören und das gleiche Lehrdeputat zu erfüllen haben. Damit wird jedoch bereits ein einheitliches Lehrdeputat vorausgesetzt, das mit Hilfe der Stellengruppenzuordnung gerade erst ermitteln werden soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147). Danach ist das abstrakte Stellenprinzip unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung auszulegen, damit der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können, ohne an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebenen Personalkategorien gebunden zu sein.
35 
Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben. Maßgebend ist dabei bei Beamten zunächst und in erster Linie der nach Maßgabe des Amtes verliehene beamtenrechtliche Status, aus dem die Dienstpflichten des Beamten und ggf. eine Lehrverpflichtung erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 S 452/04 -, NVwZ-RR 2004, 753). Im Einzelfall kann jedoch auch auf die im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben, das Amt im konkret-funktionellen Sinne, abzustellen sein (vgl. - wenngleich ohne kapazitätsrechtlichen Bezug - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2005 - 9 S 2365/04 -). Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des „Lehrpersonals“ im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als „individuelles“ und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.). Kommt einzelnen Stellen im Hinblick auf Status und Funktion eine Sonderstellung zu, so werden die Unterschiede zwischen den somit neu gebildeten Gruppen auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen etwa unterschiedslos in einer Besoldungsgruppe zusammenfasst (BVerfG, a.a.O.). Das abstrakte Stellenprinzip, dem ohnehin kein Eigenwert zukommt und das sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung auch nicht verselbstständigen darf (vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., wie auch Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173), wird durch die weitere Differenzierung nicht verletzt (so aber wohl inzident - im Bezug auf Juniorprofessuren - VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -); die Stellengruppenbildung bzw. -zuordnung ist der Frage der Lehrdeputatszuweisung nach der Regellehrverpflichtung der Stelle nämlich vorgelagert.
36 
Bezogen auf die hier zu beurteilenden C 1 - Stellen, die für die Ausgestaltung als Juniorprofessuren vorgesehen waren, ist von Seiten der Beklagten und der Wissenschaftsverwaltung nach diesen Maßgaben eine eigenständige Stellengruppe gebildet worden. Die Beklagte und das Wissenschaftsministerium haben derartige Stellen gesondert behandelt und vom Kreis der übrigen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen deutlich abgegrenzt:
37 
In Anlage 1 des ministeriellen Kapazitätserlasses zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2004/2005 vom 14.01.2004 (Az. 21-635.31/421 SV) wird im Hinblick auf die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen zunächst auf die Anlage 2 des Erlasses Bezug genommen, wo u.a. Stellengruppen der beamteten Lehrpersonen in Anlehnung an die Auflistung in § 1 Abs. 1 LVVO wiedergegeben sind. Weiter heißt es sodann:
38 
„Ergänzend hierzu ist für die im Rahmen des Vorgriffs-Förderprogramms `Juniorprofessur` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beschäftigten beamteten oder angestellten Lehrpersonen bis zum Vorliegen einer landesrechtlichen Regelung eine Lehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase anzusetzen.“
39 
Dem entsprechend hat auch die Beklagte im gerichtlichen (Eil-)Verfahren - noch vor Einführung der landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur - vorgetragen, die Lehrverpflichtung der Stellen solle in den ersten drei Jahren vier, in der zweiten Anstellungsphase sechs SWS betragen (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004). In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung „bis auf weiteres“ - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) „höchstens“ - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624). Bereits dadurch haben die Beklagte und die Wissenschaftsverwaltung zum Ausdruck gebracht, dass die Stellen kapazitätsrechtlich - trotz der förmlichen haushaltsrechtlichen Ausweisung als C 1 - Stellen - nicht dem Kreis der Wissenschaftlichen Assistenten zugerechnet werden können (zur Bezugnahme auf den Kapazitätserlass vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1997 - NC 9 S 13/97 u.a. -).
40 
Darüber hinaus hat die Beklagte ein berufungsähnliches Verfahren in Anlehnung an die geplante und später eingeführte Rechtsgrundlage für die Berufung von Juniorprofessoren (vgl. nunmehr: § 51 Abs. 5 LHG) - unter Beteiligung der Berufungskommission der Medizinischen Fakultät - durchgeführt und die betreffenden Stellen auch dadurch von den übrigen C 1 - Stellen abgegrenzt. Im Beschluss des Senats der Beklagten vom 12.12.2002 heißt es dem entsprechend, „dem Vorschlag der Medizinischen Fakultät zur Besetzung der ausgeschriebenen Vorgriffsposition für ´Juniorprofessuren` mit der anschließenden Übernahme auf die Juniorprofessur nach Vorliegen der stellen- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Landesrecht (...)“ werde zugestimmt. Ferner wurde den Bewerbern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 UG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen und die Überleitung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Juniorprofessor (W 1) nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zugesagt. Entgegen § 69 Abs. 2 UG ordnete die Beklagte die Stelleninhaber auch nicht einem Professor, sondern der Medizinischen Fakultät zu, dies mit dem Vermerk, dass die Dienstaufgaben in enger Kooperation mit einer jeweils näher bezeichneten Abteilung zu erbringen seien. Dabei sollten die Stelleninhaber bereits von Anfang an wie ein späterer Juniorprofessor behandelt werden, was etwa aus einem Vermerk der Beklagten hervorgeht, wo es Bezug nehmend auf die Ernennungsverfügungen heißt (Anlage BH 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005):
41 
„mangels einer entsprechenden Landesregelung - Ernennung als wissenschaftlicher Assistent in der Funktion (mit den Rechten und Pflichten) eines Juniorprofessors“.
42 
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte der Sache nach - so weit möglich - bereits vor dem Inkrafttreten der erforderlichen landesgesetzlichen Grundlagen für die Juniorprofessur eine neue Personalkategorie schaffen wollte. Dazu war die Beklagte, die im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Sachausstattungsmittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bezogen hat, letztlich auch durch die diesbezüglichen Fördergrundsätze des Ministeriums gehalten. Danach hatte die Hochschule die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Juniorprofessur nach Vorliegen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wenn ein Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent eingestellt wurde. Die Beklagte zog deshalb lediglich haushaltsrechtlich - mangels Alternativen - C 1 - Stellen für die Besetzungen heran, weil das geltende Universitätsgesetz für Juniorprofessuren keine eigene Personalkategorie bereit stellte und diese formelle Einordnung der Stellen sowohl im Hinblick auf die Nettovergütung als auch auf die Laufzeit der Juniorprofessur zweckmäßig erschien.
43 
Durch die konkrete Ausgestaltung der für die Einrichtung von Juniorprofessuren vorgesehenen C 1 - Stellen hat die Beklagte somit faktisch eine eigenständige - von den herkömmlichen Wissenschaftlichen Assistenten auf C 1 - Stellen zu unterscheidende - Stellengruppe („Vorgriffs-Juniorprofessoren“) geschaffen.
44 
b) Dieser Stellengruppe ist eine Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden zuzuordnen.
45 
Die Kammer hat zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren bzw. entsprechenden Vorgriffs-Stellen in den Eilbeschlüssen betreffend das Wintersemester 2004/2005 vom 02.11.2004 und 09.11.2004 ausgeführt:
46 
„Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17 nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
47 
Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
48 
Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf ). Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
49 
Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
50 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des gepl. LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
51 
Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
52 
Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
53 
All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl. http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html , abgerufen am 08.10.2004).“
54 
Daran hält die Kammer fest (ebenso im Übrigen VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - in einer vergleichbaren Konstellation; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - zum niedersächsischen Hochschulgesetz; anders VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und das Vorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
55 
Die Neuregelung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, 65), wonach für diese eine Lehrverpflichtung von 6 SWS, soweit deren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer - nach spätestens 4 Jahren (§ 51 Abs. 7 LHG) - positiv evaluiert worden sind, und im Übrigen eine solche von 4 SWS gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO n.F.), hat für die hier vorzunehmende Kontrolle der Kapazitätsermittlung des Berechnungszeitraums 2004/2005 keine unmittelbare Auswirkung. Das 2. HRÄG wurde vom Landtag am 09.12.2004, damit also nach Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), beschlossen und trat erst nach dem Jahreswechsel in Kraft, sodass § 5 Abs. 2 KapVO VII einer Berücksichtigung entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass wesentliche Datenveränderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind und auch bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 - unter Verweis auf die Systematik der einzelnen Absätze des § 5 KapVO; VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).
56 
Auch in der Sache ändert sich durch die nunmehr erfolgte Regelung mit Verordnungsrang - die LVVO wurde hier im Wege eines Parlamentsgesetzes (Art. 17 des 2. HRÄG) geändert, was jedoch den Charakter der LVVO als Verordnung unberührt lässt und ihr insoweit keine Gesetzesqualität verleiht (vgl. auch Art. 25 des 2. HRÄG) - für den streitigen Berechnungszeitraum nichts. Zwar ist darin eine weitere, durchaus sachverständige Stellungnahme zur Frage der Höhe einer angemessenen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbaren Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren zu sehen. Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109). Er hat dabei aufgrund wertender Entschließung eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts geschaffen. Diese - auch und vielleicht sogar vornehmlich politische - Entscheidung ist jedoch jedenfalls für die Vergangenheit nicht bindend (allgemein zu Beschränkungen auch des Normgebers beim Erlass kapazitätsbestimmender Regelungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361). Sie steht neben weiteren Äußerungen anderer Stellen zur Bewertung der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren. Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 ( http://www.kultusministerkonferenz.de/doc/beschl/lehrhoch.pdf ) sieht etwa - leicht abweichend und ausgehend von zwei jeweils dreijährigen Anstellungsphasen eines Juniorprofessors (vgl. § 48 Abs. 1 HRG i.d.F. des vom BVerfG mit Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, für nichtig erklärten 5. HRGÄndG) - eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS in der ersten Anstellungsphase und 4 bis 6 SWS in der zweiten Anstellungsphase vor; die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. HRG-ÄndG (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) schlägt eine Staffelung von 4 bis 8 SWS vor. Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).
57 
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Kapazitätsermittlung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Berechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Zwar obliegt die Konkretisierung der Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Auch und gerade dann, wenn - wie hier zum nach § 5 KapVO VII entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Juniorprofessoren bzw. entsprechende Vorgriffspositionen - eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehlt, kommt aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).
58 
Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen wird in ständiger Rechtsprechung auf die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zurückgegriffen. Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder „normähnliche Vorgabe“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).
59 
Für die hier zu beurteilende Frage der Lehrverpflichtung von (künftigen) Juniorprofessoren können die Entscheidungsgremien der KMK aber nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, da es derartige Erfahrungen mit dieser neu geschaffenen Personalkategorie noch nicht gibt. Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155). Auch wenn die Vorgaben der KMK gleichwohl ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was auch prognostisch für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet werden kann, so kommt diesem Urteil dennoch nicht ein vergleichbares Gewicht zu wie den auf langjährigen Erfahrungen beruhenden sonstigen Stellungnahmen der KMK. Derart prognostische und dezisive Wertungen unterliegen in verstärktem Maße Kontrollen in Anbetracht des Gebots der vollen Kapazitätsausschöpfung. Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Das ist hier der Fall.
60 
Die gewichtigen Gründe, die die Kammer veranlassen, eine von den wertenden Einschätzungen der KMK und des Normgebers teilweise abweichende Sichtweise einzunehmen, sind in den - bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Kammer in den Eilbeschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 dargelegt, worauf erneut verwiesen wird. Anlass zur diesbezüglichen Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Die Landesregierung hat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf bereits früh gesehen (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.). Das Wissenschaftsministerium hat in Kenntnis der - wenngleich nichtigen - rahmenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Juniorprofessur und der Vorgriffsfördermittel für derartige Stellen bereits im zitierten Kapazitätserlass vom 14.01.2004 Regelungen getroffen, die jedoch keinen Verordnungsrang hatten. Einer normativen Regelung der Lehrverpflichtung für die bereits besetzten „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ hat sich der Normgeber entzogen.
61 
Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). In dieser Weise hat die Kammer die Regelungslücke in den Ausführungen im Eilverfahren im Wesentlichen durch eine Analogie zur Lehrverpflichtung der Oberassistenten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.) geschlossen. Mit der diesbezüglichen Regelung in der LVVO hat der Verordnungsgeber für eine von der Qualifikation und der Aufgabenbelastung vergleichbare Personalkategorie zum Ausdruck gebracht, dass eine Lehrbelastung von 6 SWS zumutbar ist, und seinen diesbezüglichen Rechtsetzungswillen verlautbart. In Anbetracht des Kapazitätserschöpfungsgebots hält die Kammer weiterhin eine Gleichstellung der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ mit Wissenschaftlichen Assistenten herkömmlicher Art für unangemessen. Gleichwohl ist auch eine Heranziehung des Lehrdeputats von „Seniorprofessoren“ (9 SWS) nicht gerechtfertigt (vgl. aber zum prinzipiell identischen Aufgabenbereich nunmehr auch Detmer, in Hartmer / Detmer, HSchulR-Praxishandbuch, 2004, II, Rn 30 und Knopp, ZBR 2003, 149, 150). Der (Weiter-)Qualifizierungsfunktion der Stellen ist mit einem Lehrdeputat von 6 SWS hinreichend Rechnung getragen.
62 
Zum Lehrangebot sind daher für die beiden streitigen Stellen je 2 SWS, somit insgesamt 4 SWS, hinzuzuzählen.
63 
2. Auch die dem neu gewählten Prodekan gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung kann kapazitätsrechtlich im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum keine Anerkennung finden. Die Kammer hat in den Eilbeschlüssen des Wintersemesters 2004/2005 dazu ausgeführt:
64 
„Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. W. betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
65 
Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor W. erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. M., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. H., vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Stu-diendekanat/Studiendekane/index.html ).
66 
Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. W. kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. (...)“
67 
Daran hält die Kammer auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Die Beklagte erkennt zwar an, dass Entscheidungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO wie solche nach § 9 Abs. 2 LVVO auch unter Berücksichtigung der Belange von Studienbewerbern zu erfolgen hätten. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Prüfdichte bzw. von einem unterschiedlichen Freiraum der Universität in Abhängigkeit von der Frage, welcher Funktion die Deputatsermäßigung zukommen solle, auszugehen. Aus dem Fehlen der Wendung „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) in § 6 a LVVO schlussfolgert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Abwägung geringer seien als im Rahmen des § 9 LVVO. Entscheidend seien darüber hinaus die bereits gesetzlich festgelegten und von der Person des Funktionsinhabers unabhängigen Aufgaben des Prodekans als Stellvertreter des Dekans. Regelmäßig und unabhängig vom konkreten Amtsinhaber sei erfahrungsgemäß mit den Hauptverwaltungsämtern der Universität ein so hoher Aufwand verbunden, dass die Deputatsermäßigung von 4 SWS gerechtfertigt sei. Die Anknüpfung des Rektoratsbeschlusses der Beklagten aus dem Jahr 2002 an die Funktion sei daher sachgerecht und zulässig, sie diene im Übrigen auch der Verwaltungsvereinfachung.
68 
Eine lediglich an die Funktion anknüpfende Lehrverpflichtungsermäßigung - ohne Ansehen der Person des Amtsinhabers - ist nur eine unzureichende Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber, die (unstreitig) auch im Rahmen des § 6 a Abs. 5 LVVO zu erfolgen hat (so zu Letzterem auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 164). Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei (sic!) müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Funktionsinhabers (dort: des Strahlenschutzbeauftragten) erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Verweis auf Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Die Abwägungserfordernisse gelten also bei der Ermessensentscheidung nach § 6 a LVVO gleichermaßen. Auch die Beklagte selbst hat im Übrigen in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2002/2003 noch vorgetragen, die Freistellungspauschale des § 6 a LVVO solle es dem Rektorat ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fakultätsstruktur und des jeweiligen Lehrbedarfs individuell und flexibel auf unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes zu reagieren (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens im Beschluss der Kammer vom 14.10.2002 - NC 6 K 316/03 -). Eine rein funktionsbezogene Abwägungsentscheidung auf genereller Ebene stellt hingegen nicht alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte ein und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 6 a Abs. 2 LVVO, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Prodekans nicht bereits eine Entscheidung über die Höhe der Lehrverpflichtungsermäßigung zulässt. Danach kann die Lehrverpflichtung des Prodekans nämlich um „höchstens“ vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden, sodass die Verordnung selbst davon ausgeht, dass die Belastung nicht bereits durch die gesetzliche Aufgabenbeschreibung vorgegeben ist, sondern weitere Faktoren in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Daraus folgt die Verpflichtung, den jeweils vorzufindenden Strukturen, innerhalb derer die einzelnen Leitungsfunktionen ausgeübt werden, Rechnung zu tragen (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2002 - 9 Y 1/02 -). Innerhalb eines Organisationskonzeptes dieser Leitungsfunktionen bedarf es prüfender Abwägung, ob bei der Entlastung des Dekans durch einen Prodekan und drei Studiendekane für den Prodekan ebenfalls die höchstmögliche Deputatsreduzierung angesetzt werden kann. Davon ging darüber hinaus auch der Fakultätsvorstand aus, da dessen Vorschlag zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 bei einer bereits durch den Rektoratsbeschluss aus dem Jahr 2002 funktionsbezogen erfolgten Deputatsermäßigung entbehrlich gewesen wäre.
69 
3. Die von der Beklagten vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls kapazitätsneutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum der Fall, wie die Kammer bereits in den zugehörigen - den Beteiligten bekannten - Eilbeschlüssen dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachdem - soweit ersichtlich - auch kein Kläger dagegen etwas vorgebracht hat.
70 
Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im noch laufenden Berechnungszeitraum zugute kommen sollen, scheitert für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2004/2005 bereits an der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII, wonach lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII).
71 
4. Eine Korrektur des Lehrangebots im Hinblick auf die von Klägerseite beanstandete Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter von lediglich 4 SWS ist nicht geboten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte im entscheidungserheblichen Berechnungszeitraum Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter vorhält, auf die sie kapazitätsrechtlich unerhebliche Befristungsgründe anwendet und deren Stellengruppenzuordnung daher zu beanstanden sein könnte.
72 
§ 1 Nr. 8 UAbs. 3 LVVO a.F. legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Nr. 8 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 6 UAbs. 1 LVVO a.F.), um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Die punktuelle Anhebung der Lehrverpflichtung um eine SWS für die Stellengruppe der Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) begründet dabei keinen Anspruch des Studienbewerbers auf verhältnisgleiche Anhebung der Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen (vgl. zu Wissenschaftlichen Assistenten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), sodass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.
73 
Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145). Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Hierunter sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 -; Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23). Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken. Die Befristung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse als solche begegnet nach diesen Maßgaben keinen Bedenken, wenn sie - und die daraus folgende Herabsetzung der Lehrverpflichtung - durch einen kapazitätserheblichen Gesichtspunkt getragen wird.
74 
Die Reduktion der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG i.d.F. vor Inkrafttreten des 5. HRG-ÄndG v. 16.02.2002). Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -). Welche Gründe für den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG), und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung herabgesetzt wird. Daneben dient die befristete Beschäftigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter und der damit verbundene regelmäßige Austausch des Personals auch der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen (vgl. zu alledem die Begründungserwägungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. HRG-ÄndG, BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17 f. und 30, die Begründung zum Gesetzentwurf zum HdaVÄndG, BT-Ds. 15/4132 vom 09.11.2004, S. 12, sowie etwa BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 14).
75 
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offen zu legen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).
76 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 14.09.2004 erklärt, dass alle befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses gehörten und Ihnen in entsprechendem Umfang die Möglichkeit zur Aus-, Fort- und Weiterbildung eingeräumt werde. Auch das Universitätsklinikum der Beklagten, das die Stellen der Vorklinik verwaltet, hat am 02.03.2005 (Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005) erklärt, sämtliche im Rahmen der regulären Haushaltsmittel ausgewiesenen befristeten BAT IIa/Ib - Stellen seien nach ihrer generellen Widmung für den wissenschaftlichen Nachwuchs bzw. die wissenschaftliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen und würden grundsätzlich auch entsprechend dieser Widmung besetzt. Keinem der Stelleninhaber sei dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich ein über 4 SWS hinaus gehendes Lehrdeputat zugeordnet.
77 
Die Kammer hat diese Angaben überprüft und ausgewählte Arbeitsverträge einzelner befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert. Diese enthalten sämtlich keine spezifische Regelung über die Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung oder den Umfang von Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgetragene Widmung der Stellen im Einzelfall unzutreffend und eine anderweitige Stellengruppenzuordnung angezeigt wäre, weshalb auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand.
78 
Bezüglich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin K. folgt dies bereits daraus, dass in ihrem am 12.08.2004 - und damit in der Schwebezeit nach Nichtigerklärung der Befristungsregelungen des 5. HRG-ÄndG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, und vor Inkrafttreten des HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) - abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Sachbefristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F. zitiert und auf die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin verwiesen wird, worin der Routinemangel eines Lehranfängers zum Ausdruck kommt (zur Kapazitätserheblichkeit dieses Befristungsgrundes vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Darin liegt ein kapazitätserheblicher Bezug, der die Stellengruppenzuordnung rechtfertigt. Insbesondere verhält es sich bei dieser Stelle nicht so - wie man zunächst aufgrund des Befristungsdatums hätte vermuten können -, dass die Befristung allein auf der Zeitbefristungsregelung des § 57f Abs. 2 i.d.F. des 5. HRGÄndG beruht, der die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung eines befristeten Vertrages ausdrücklich gerade bis zum 28.02.2005 ohne nähere Begründung vorsieht.
79 
Die übrigen, einer Prüfung unterzogenen Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen L., Dr. T., G. und Dr. P. enthalten aufgrund des Zeitpunkts ihres Abschlusses sämtlich eine Verweisung auf § 57b HRG in der jeweils gültigen Fassung nach Inkrafttreten des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG, sodass die Befristung jeweils nur auf Zeit- und nicht explizit auf Sachbefristungsgründe gestützt wurde. Dem Arbeitsvertrag selbst lässt sich folglich kein Anhalt für die Kapazitätserheblichkeit der Befristung entnehmen. Die Versicherung der Beklagten, dass die entsprechenden Stellen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewidmet seien, lässt sich für diese Stellen auch nicht widerlegen. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Stelleninhaber nicht mit Dienstleistungen beschäftigt werden, die zumindest auch ihrer Weiterqualifizierung in irgend einer Weise dienen bzw. dass sie auch sonst keine Gelegenheit zu derartigen Tätigkeiten bekommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 717). Für die Stellen L. und G. liegt dies schon deshalb fern, weil sie bei Anstellung noch nicht promoviert waren und zudem aufgrund ihres Lebensalters ein weiterer Fortgang ihrer beruflichen Weiterbildung nahe liegt. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die am Anfang ihrer akademischen Laufbahn stehen, kommen ohnehin regelmäßig nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage. Die Stellengruppenzuordnung der Stellen der Dres. T. und P. ist nicht zu beanstanden, obwohl beide bereits promoviert sind und bereits wiederholt bei der Beklagten angestellt wurden oder eine verhältnismäßig lange Vertragslaufdauer vereinbart wurde. Fr. Dr. T. befindet sich nach Angaben der Beklagten in der „Postdoc-Phase“ und erhält nach Auskunft ihres zugeordneten Professors Gelegenheit zur Weiterbildung. Auch für die Stelle von Fr. Dr. P. ließ sich nicht feststellen, dass ihr - entgegen der Stellenwidmung - keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben wird.
80 
Entgegen der im Laufe der Verfahren von einzelnen Klägervertretern zwischenzeitlich geäußerten Rechtsauffassung ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - nichts an der Befristung der unter - vermeintlicher - Geltung des nichtigen 5. HRG-ÄndG abgeschlossenen Verträge; es sind nicht etwa unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Folge entstanden, dass den entsprechenden Stellen ein Lehrdeputat von 9 SWS zuzuordnen wäre.
81 
Dabei kann offen bleiben, ob die vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Befristungsabreden in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder einstweilen auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten (vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. - und Chantelau, NVwZ 2004, 1444). Es ist schon nicht ersichtlich, dass einzelne Beschäftigte bei der Beklagten die Rechtsunwirksamkeit von Befristungen geltend gemacht haben (vgl. dazu im Einzelnen auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -). Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürften im Übrigen jedenfalls dann nicht begründet worden sein, wenn bei Vertragsschluss objektiv ein Befristungsgrund vorlag (vgl. zur Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; Preis, NJW 2004, 2782; Löwisch, NZA 2004, 1065, 1067 f.). Schließlich müsste eine ergänzende Vertragsauslegung jeweils dazu führen, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern gewollt war und kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
82 
Ohnehin hat sich die Frage der „Entfristung“ der Arbeitsverträge durch die Regelung des § 57 f Abs. 1 HRG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3835) erledigt, nachdem die neuen (Zeit-)Befristungsbestimmungen des HRG denen des (nichtigen) 5. HRG-ÄndG weit gehend entsprechen und das HdaVÄndG ihnen rückwirkende Geltung beimisst (zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2005 - NC 6 K 1938/04 -). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des HdaVÄndG sind weder geltend gemacht noch für die Kammer ersichtlich, nachdem die rahmenrechtlichen Regelungen betreffend die Einrichtung von Juniorprofessuren wesentlich zurückhaltender formuliert sind, sodass eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Fragen weder angezeigt erscheint noch - mangels Entscheidungserheblichkeit - eine Vorlage durch die Kammer in Betracht kommt.
83 
5. Auch der Deputatsansatz von 4 SWS für die C 1 - Stellen Wissenschaftlicher Assistenten, soweit sie nicht als „Vorgriffsstellen“ für Juniorprofessuren ausgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche dieser Stellen mit Stelleninhabern besetzt sind, die in befristeten Angestelltenverhältnissen (BAT IIa/Ib) beschäftigt werden. Auch deren Arbeitsverträge hat die Kammer in ausgewählten Einzelfällen angefordert und überprüft, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Stellen umgewidmet worden wären oder den Stelleninhabern keine Gelegenheit zur Weiterqualifikation gegeben würde. Ohnehin sieht bereits § 69 Abs. 1 Satz 2 UG vor, dass Wissenschaftlichen Assistenten ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist, sodass bereits das gesetzliche Bild des Assistenten eine Weiterqualifikation beinhaltet.
84 
Gleiches gilt auch für die mit Dr. B. besetzte C 1 - Stelle Nr. 104860. Hier kommt hinzu, dass sich Dr. B. derzeit habilitiert und sich damit ersichtlich weiterbildet. Sein Arbeitsvertrag ist überdies deshalb befristet abgeschlossen worden, weil er „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre und/oder Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll“ (vgl. § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. und dazu Reich, HRG, § 57 b, Rn 5). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hier nach den Bekundungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre. Vor dem Hintergrund, dass der Befristungsgrund einen Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und Industrie- und Wirtschaftsforschung und eine entsprechende Fluktuation ermöglichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, KMK-HschR/NF, 42 A Nr. 14, S. 16), begegnet auch das Lehrdeputat von 4 SWS kapazitätsrechtlich keinen Bedenken.
85 
6. Eine Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten kommt für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht in Betracht. Es ist weder möglich, diese direkt als wissenschaftliches Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung anzusehen, noch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 10 oder § 14 Abs. 3 KapVO VII in Betracht.
86 
a) Nach § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Es muss sich folglich um Personen handeln, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu, ebenso wenig Stellen, die ausschließlich für Zwecke der Forschung eingerichtet worden sind (Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 8 KapVO, Rn 5). Bei Drittmittelbeschäftigten handelt es sich nicht um Lehrpersonen, die Stellen des Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) innehaben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230; Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 747, 749 f.). Dies ist Ausfluss des abstrakten Stellenprinzips, wonach bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese nach § 9 Abs. 1 KapVO VII entfallenden Regellehrverpflichtungen. Damit wird die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in erster Linie durch die Zahl der vorhandenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt, die ihr gerade zu dem Zweck zugewiesen werden, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Kapazität entsteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Auch fehlt es deshalb an der Dauerhaftigkeit des Mittelflusses und folglich an der erforderlichen Planbarkeit des Mitteleinsatzes für die ex-ante-Kapazitätsberechnung, weshalb Inhaber von Drittmittelstellen grundsätzlich auch nicht dafür in Betracht kommen, eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut zu werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 41). Soweit Gelder von einem privaten Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt werden, sind die finanziellen Mittel projektbezogen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben bestimmt. Aber auch soweit staatliche Mittel zur Finanzierung einer sog. Drittmittelstelle herangezogen werden, so sind diese zweckbestimmt, entstammen einem gesonderten Haushaltstitel und sind nicht für eine Verwendung in der Lehre gedacht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg würde eine Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten zu erbringender „substitutiver Ist-Lehre“ auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung verlassen, selbst wenn solche Lehrleistungen vom Drittmittelgeber geduldet würden. Darin wäre dem gemäß eine „unzulässige Aggregierung kapazitätserhöhender Soll- und Istwerte ohne normative Grundlage“ und damit auch eine sachlich ungerechtfertigte und dem Zweck der Drittmittelvergabe zuwider laufende Belastung der Hochschule zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 -, KMK-HSchR 1986, 746, 750).
87 
Auch der Umstand, dass die angeforderten und vom Gericht eingesehenen Arbeitsverträge verschiedener Drittmittelbediensteter eine Nebenabrede enthalten, derzufolge der Stelleninhaber „verpflichtet werden kann, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist“, vermag an der hier getroffenen Beurteilung letztlich nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt dies mit einem Versehen des Universitätsklinikums, das die Aufgaben der Personalverwaltung für die Medizinische Fakultät wahrnimmt; ohne Rücksprache mit der Fakultät habe die Klinik unzulässigerweise auch für Drittmittelbedienstete die Standardverträge für Wissenschaftliche Mitarbeiter verwendet, wobei auffällt, dass die zitierte Nebenabrede nicht in allen der - gleichfalls angeforderten - Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Planstellen enthalten ist, obwohl diese zu Lehrtätigkeiten herangezogen werden und herangezogen werden müssen. Allein deshalb obliegen den betroffenen Drittmittelbeschäftigten jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben im Pflichtsstoffbereich; es besteht allenfalls arbeitsvertraglich die Möglichkeit, sie zu Lehraufgaben heranzuziehen, wobei dahin stehen kann, inwieweit diese Möglichkeit angesichts der Mittelverwendungsvorgaben der Drittmittelgeber praktisch realisierbar wäre. Die Annahme einer dienstrechtlichen Verpflichtung dergestalt, dass eine Zuordnung zum Lehrpersonal mit Regellehrverpflichtung gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte, scheidet aus.
88 
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 KapVO VII (Lehrauftragsstunden) zur kapazitätsrechtlichen Erfassung von Drittmittelbediensteten kommt nicht in Betracht. Während bei aus Haushaltsmitteln finanzierten Lehraufträgen - oder auch in den Fällen der sog. Titellehre (vgl. §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 2 UG) - Personen in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, deren Aufgabe und Bestimmung gerade die Lehre ist, fehlt eine derartige Lehraufgabe bei Drittmittelbeschäftigten. Mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine entsprechende Analogie ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 214, 230). Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42). Danach scheidet eine Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden aus, wenn Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Freiwillige Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten wären ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie über die Regellehrverpflichtung hinaus gehende freiwillige - und damit überobligatorische - Lehrleistungen des Lehrpersonals.
89 
Die Kammer vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, einzelne Drittmittelbeschäftigte im Lehrbereich heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat, sodass offen bleiben kann, ob eine derartige Lehrtätigkeit - soweit sie im Pflichtstoffbereich erfolgt - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO VII als „unfreiwillig“ und „entgeltlich“ (weil im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vergütet) anzusehen wäre. Die Beklagte hat fortlaufend versichert, dass Drittmittelbeschäftigte grundsätzlich nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 02.03.2005, Anlage BH 16 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.03.2005). Die Einvernahme von Vertretern des Lehrpersonals als amtliche Auskunftspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und von Studierenden als Zeugen hat letztlich - jedenfalls bezogen auf die einer Überprüfung unterzogenen Seminare - keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges erbracht. Auch der im Laufe des Verfahrens aufgekommene Verdacht, Dr. H. sei als Drittmittelbedienstete (Drittmittelstelle Nr. 118453) in beträchtlichem Umfang an der Abhaltung des Seminars „The heat is on“ beteiligt, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat sich aufgrund der glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Aussage der Auskunftsperson Prof. Dr. W. herausgestellt, dass Dr. H. zum 01.02.2005 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hat und auf eine vakante Planstelle gewechselt ist, sodass ihre Beteiligung an der Lehrveranstaltung Ende Februar 2005 bereits durch den Ansatz der mit ihrer Stelle verbundenen Lehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist. In gleicher Weise lösten sich schließlich auch Unklarheiten im Hinblick auf eine Lehrbeteiligung des in den Haushaltsstellenübersichten der Beklagten nicht verzeichneten Dr. K. auf, der nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S an der Abhaltung des Seminars „Vom Ei zum Organismus“ als Lehrperson beteiligt gewesen sein soll; die amtliche Auskunftsperson Prof. Dr. Dr. K. gab insoweit ungefragt und glaubhaft an, Dr. K. sei aufgrund eines Lehrauftrages, der aus Mitteln einer unbesetzten Stelle in der Abteilung vergütet worden sei, tätig geworden. Da auch im Hinblick auf die übrigen Seminare, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, keine faktischen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten festzustellen waren, sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
90 
Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).
91 
c) Auch eine kapazitäre Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist für den streitigen Berechnungszeitraum nicht möglich. Nach dieser im Dritten Abschnitt der KapVO stehenden Vorschrift kommt eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/Innen erfährt.
92 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorklinische Lehreinheit im Falle einer ggf. weisungsabhängigen, aber eigenständigen Betreuung von Pflichtlehrveranstaltungen - wie etwa der neu eingeführten Integrierten Seminare - durch Drittmittelbedienstete zwar eine tatsächliche Entlastung von Lehraufgaben erfahren würde. Dies folgt aus der im Vorjahr abgegebenen Erklärung des Studiendekans vom 22.12.2003, wonach der nach der neuen Approbationsordnung zusätzlich geforderte Kleingruppenunterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal in der Vorklinik nicht zu leisten sei, weshalb in logischer Konsequenz im Studienjahr 2003/2004 zunächst das sog. „Tutorenmodell“ eingeführt worden sei. Der gegenteilige Vortrag in den Beschwerdeverfahren bezüglich der Eilbeschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2003/2004 (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters an den VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2004) und auch noch bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.03.2005), wonach die Vorklinische Lehreinheit die ihr obliegenden Lehraufgaben mit dem planmäßig zur Verfügung stehenden Lehrpersonal bewältige, überzeugt die Kammer nicht. Die amtliche Auskunftsperson Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Gruppengröße des Seminars „Beautiful Mind“ habe kurzfristig erhöht werden müssen, nachdem drei vakante Stellen in der Abteilung nicht wieder besetzt worden seien; nach den Angaben des Leiters der Abteilung für Biochemie in der mündlichen Verhandlung musste diese zur Gewährleistung des Lehrangebots im Seminar „Vom Ei zum Organismus“ einen Lehrauftrag vergeben, da eine Stelle nicht wieder besetzt worden sei. Angesichts dessen wäre ein Einsatz von Drittmittelbediensteten ohne Weiteres als Entlastung des Lehrpersonals anzusehen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein derartiger Einsatz ohne Weiteres rechtswidrig und deshalb kapazitär nicht berücksichtigungsfähig wäre (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Umstand, dass ein Lehreinsatz des Beschäftigten im Verhältnis zum Drittmittelgeber ggf. rechtswidrig ist und dieser einen solchen Lehreinsatz deshalb möglicherweise unterbinden kann, auch auf das Verhältnis zwischen Studienbewerber und Universität kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 KapVO VII durchschlägt (so offenbar wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -), obwohl eine Lehre durch Drittmittelbedienstete den Studierenden gegenüber rechtmäßig wäre, erscheint dabei zumindest zweifelhaft. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII setzt nämlich lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Ausstattung der Lehreinheit und eine faktisch eintretende Entlastung der Lehrpersonen voraus, an der es nicht ohne Weiteres bereits dann fehlt, wenn Dritte die Möglichkeit haben, die Dauerhaftigkeit dieser besonderen Ausstattung in Frage zu stellen.
93 
Es fehlt jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem Einsatz von Drittmittelbediensteten im Pflichtlehrbereich. Eine „besondere Ausstattung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII liegt nur dann vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VII erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt, was sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 -, WissR 2001, 94; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -, wonach aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KapVO folge, dass nur Personen gemeint sein könnten, die nicht in der Lehre tätig sind, wie etwa Hilfspersonal ohne Lehrverpflichtung - z.B. Tutoren). § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6 ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren. Die Kammer konnte für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum - wie dargelegt - jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass Drittmittelbedienstete in der (Pflicht-)Lehre eingesetzt werden.
94 
Soweit einzelne Klägervertreter vortragen, § 14 Abs. 3 Nr. KapVO VII sei auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Drittmittelbedienstete nicht in der Lehre tätig seien, da sie zu großen Teilen Forschungsaufgaben übernähmen und dadurch Lehrverpflichtete insoweit entlasteten, als diese deshalb selbst in geringerem Ausmaß Forschungsaufgaben wahrnehmen müssten und folglich ihrerseits vermehrt in der Lehre tätig sein könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO VII (Entlastung von Lehraufgaben, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, KMK-HSchR/NF, 41C Nr. 41). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Entlastung des Lehrpersonals durch zusätzliche Drittmittelstellen eintritt; die Forschungstätigkeit der Hochschulen beschränkt sich schließlich nicht auf den drittmittelfinanzierten Bereich, sodass es weiterhin auch zum Aufgabenbereich des auf Haushaltsplanstellen beschäftigten Personals gehört, Forschungsarbeit zu leisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -).
95 
7. Auch die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Beklagte ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin erbringt.
96 
a) Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Für das „biochemische Praktikum für Biologen“ hat der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt (vgl. seither auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -), den die Kammer einstweilen mangels diesbezüglicher substantiierter Beanstandungen durch die Klägerseite und in Anbetracht der umfänglichen - noch aufzuzeigenden - Korrekturen auf Lehrnachfrageseite nicht in Frage stellt. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Die Beklagte hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose nicht in Frage und sieht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, nachdem von Klägerseite auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden sind. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von 0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. -), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
97 
b) Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer wiederum nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der Zulassungszahlenverordnung vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben (zur Prognoseentscheidung der Hochschule vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).
98 
Die Erhöhung der Studienanfängerzahl im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin wegen eines dort auftretenden Schwundes kommt nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -; Urteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -; Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/85 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2003 - 6 D 11968/02.OVG - und Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG; VG Halle, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 C 611/03 HAL u.a. -; ebenso die Beschlüsse der Kammer vom 02.11.2004 - NC 6 K 240/04 u.a. -; a.A. etwa VG München, Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 - und Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 E L 03.20256 -; vgl. zum Streit insgesamt Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn 193 f.). Die Kapazitätsverordnung legt ein pauschalierendes Berechnungsmodell zugrunde, wobei gewisse Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Das gilt gerade auch für die Berechnung eines Dienstleistungsbedarfs; § 11 Abs. 2 KapVO VII nimmt dabei - unter anderem - schwundbedingte Ungenauigkeiten in Kauf (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.09.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 - m.w.N.). Im Übrigen ist ein etwaiger Schwund im Studiengang Zahnmedizin bereits bei der Ermittlung der dortigen Aufnahmekapazität berücksichtigt worden. Wird der Dienstleistungsbedarf - wie es § 11 Abs. 2 KapVO VII gestattet - anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang ermittelt, so verbietet es sich, denselben Schwund im Rahmen dieser Bestimmung noch einmal zu veranschlagen.
99 
Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, - NC 9 S 1015/83 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 -), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von 0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
100 
Auf den ZVS-Beispielstudienplan (Zahnmedizin) kann für die Zwecke der Berechnung des Dienstleistungsexports auch weiterhin zurückgegriffen werden. Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).
101 
Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS.
102 
8. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. W. auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
103 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
104 
Lehrnachfrage
105 
Die von der Beklagten ermittelte Lehrnachfrage bedarf der Korrektur.
106 
1. Zu beanstanden ist bereits, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
107 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung des Studiengangs Medizin bedeutungslos. Auch in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren kann die nötige ministerielle Entscheidung nicht gesehen werden. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
108 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt, der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 - fast zur Hälfte verstrichen und die Kapazitätsermittlung nach § 5 KapVO VII abgeschlossen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und zu einem derart späten Zeitpunkt - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
109 
2. Eine Mittelwertbildung aus den einzelnen Lehrnachfragewerten der jeweiligen Studierendenkohorten (Erst- und Drittsemester) unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese ggf. unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften unterfallen können und in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachfragen, ist - anders als es die Kammer aufgrund des Übergangs zur neuen Approbationsordnung für den Vorjahresberechnungszeitraum für angezeigt gehalten hat (vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - NC 6 K 1162/03 u.a. -) - nicht mehr erforderlich, nachdem nunmehr sämtliche in der Vorklinischen Lehreinheit auszubildenden Studierenden ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufgenommen haben und folglich einheitlich nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405, § 42) studieren.
110 
3. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten steht ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu (vgl. dazu nachfolgend a)). Dieses hat sie nur unvollständig und damit letztlich rechtswidrig ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehlt eine satzungsrechtliche verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen (vgl. dazu nachfolgend b)). Eine solche wäre jedoch nunmehr nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen; ihr Fehlen in Kombination mit der systemwidrigen Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Beklagten erfordert eine gerichtliche Ersetzung der danach rechtswidrigen Eigenanteilsbildung (vgl. dazu nachfolgend c)).
111 
a) Nach § 13 Abs. 1 KapVO VII bestimmt der Curricularnormwert - CNW - den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Gesamtbetreuungsaufwand). Für den streitigen Berechnungszeitraum beträgt der CNW 8,2 SWS (vgl. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 lit. b der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Der CNW ist dabei eine Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts, an die das Wissenschaftsministerium bei der Normierung der Zulassungszahl - trotz des grundsätzlichen Gleichrangs der Verordnungen - gebunden ist (sog. „Norm hinter der Norm“, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528). Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, mitunter auch der Improvisation, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528). Bei diesem Entscheidungsbildungsprozess ist dem Normgeber ein nur beschränkt nachprüfbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109). Allein dadurch entsteht bereits eine zwangsläufige Ferne der so konstituierten Rechengrößen von der Wirklichkeit. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Normbildungsprozesses bei der Festlegung des CNW bis ins letzte Detail darf nicht erwartet werden, weshalb die Kammer den CNW hier nicht in Frage stellt.
112 
Da der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 1 KapVO VII), muss die Aufnahmekapazität für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang ermittelt werden; dazu ist das von der Lehreinheit für den Studiengang erbrachte Lehrangebot nicht durch den - den Betreuungsaufwand aller Lehreinheiten darstellenden - CNW zu teilen, sondern nur durch einen Anteil am Curricularnormwert - Curricularanteil CAp -, der dem Betreuungsaufwand durch diese Lehreinheit entspricht. Der CNW muss also auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII, Vorb. in der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII). Für die Errechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es nur auf diesen (Eigen-)Curricularanteil an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung allein maßgebliche (Eigen-)Curricularanteil - CAp - inhaltlich bestimmt wird, enthält die KapVO VII nicht. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO VII ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind.
113 
Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte CNW zusätzlich noch auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs aufzuteilen; denn der Studiengang Medizin wird durch § 7 Abs. 3 KapVO VII für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII wird der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Die Fächerzuordnung auf die Lehreinheiten ist in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII vorgenommen. Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690). Bei der Aufteilung des CNW auf den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen zwar von dem einheitlichen, im CNW zum Ausdruck gebrachten Gesamtbetreuungsaufwand ausgehen. Die Aufteilung kann aber im Hinblick auf die Unterrichtsmenge und auf Unterrichtsarten bei den einzelnen Universitäten verschieden ausfallen, weshalb der Verordnungsgeber - auch in Anbetracht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG - der Wissenschaftsverwaltung die Ausgestaltung einer Regelung für einzelne Universitäten überlassen durfte.
114 
Der nach diesen Maßgaben zu bildende Eigenanteil (CAp) ist - im Gegensatz zum CNW - keine zahlenförmige Norm mehr. Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem „konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums“, nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Aufteilung hat nur die Funktion, den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung als Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlung der Hochschule oder des Ministeriums verwaltungsintern verbindlich festzulegen und ist damit eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“ (nämlich der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung), die - analog § 44 a VwGO - nicht selbstständig rechtsschutzfähig ist. Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Angesichts der - wie dargelegt - fehlenden effektiven Vorabkontrolle durch das dafür zuständige Ministerium gilt dies hier in verstärktem Maße.
115 
Aus dem Fehlen inhaltsbestimmender Kriterien zur Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit am Gesamtausbildungsaufwand des Studiengangs erwächst der Hochschule zunächst ein Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht, aufgrund dessen sie ihre Studienverhältnisse grundsätzlich so ausgestalten kann, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Dabei hat sie sich gleichwohl innerhalb des durch den normierten CNW vorgegebenen Spielraums zu halten. Die Grundentscheidungen der Hochschule unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierte Unterrichtsmenge so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).
116 
b) Die Beklagte hat ihre Eigenanteilsbildung, die als Grundlage für die vom Verordnungsgeber vorgesehene ministerielle Aufteilungsentscheidung dienen soll, in tatsächlicher Hinsicht aus dem in der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 für den Studiengang Humanmedizin quantifizierten Lehraufwand abgeleitet, in deren § 1 sie rückwirkend zum 01.10.2004 im Wege der Satzungsänderung ihren Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung integrierte. Sie hat sich damit eines eigenen Systems zur Eigenanteilsbildung bedient. Dieses unterscheidet sich auch von der Art und Weise der Ermittlung der Lehrnachfrage durch die ZVS im Rahmen der Bestimmung eines neuen Richtwertes als (aussageschwächerer) Nachfolgeparameter für den Beispielstudienplan:
117 
Im Studienplan der Beklagten ist den einzelnen Fächern nach Lehrveranstaltungsarten eine bestimmte fachdidaktisch für erforderlich gehaltene - und zum Teil ausbildungsrechtlich vorgegebene (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) - Semesterwochenstundenzahlen (v) zugewiesen, woraus sich unter Zuhilfenahme der Formel
118 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
119 
für jede einzelne Veranstaltung Quotienten errechnen, deren Summe die Lehrnachfrage eines Studierenden bei der Vorklinischen Lehreinheit wiedergibt. Als Anrechnungsfaktoren hat die Beklagte dabei für Vorlesungen, Seminare und Übungen f = 1 und für Praktika f = 0,5 angesetzt. Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als „üblich“ anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Betreuungsrelationen von g = 180 (Vorlesungen), g = 15 (Praktika), g = 20 (Seminare) und g = 60 (Übungen) hat die Beklagte den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Teilcurricularrichtwerts für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach 7. ÄAppO vom 21.12.1989 entnommen, die insoweit auch durch die Stellungnahme der ZVS - Dezernat 15.4 - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität vom 09.09.2002 (vgl. auch das gleichlautende Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 17.12.2002 - 21–635.0/242 -) fortgeschrieben wurden, wobei die Gruppengröße für die Seminare mit klinischen Bezügen und die sog. Integrierten Seminare bereits ausbildungsrechtlich von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgegeben ist. Regelungsgegenstand der nach §§ 7 Abs. 2, 45 Abs. 1 UG (jetzt: § 8 Abs. 5, 30 Abs. 1 LHG) als Satzung rechtlich verbindlichen Studienordnung ist insoweit jedoch nur das - zuvor in einem Studienplan nach § 46 UG festgelegte - Stundenvolumen v, nicht aber die Bestimmung der Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen.
120 
Von den Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums bezüglich des Stundenvolumens v ist die Beklagte jedoch in Ausübung ihrer Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG teilweise - wie in nachstehender Gegenüberstellung veranschaulicht - abgewichen:
121 
Veranstaltungsart v nach ZVS/MWK v nach Universität Curricularanteil ZVS/MWK Curricularanteil Universität
Vorlesungen 48 47,5 0,2667 0,2635
Seminare 18 18,7143 0,9000 0,9372
Übungen 1 1 0,0167 0,0166
Praktika 37 36,2858 1,2333 1,2094
Summe 104 103,5 2,4167 2,4267
122 
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte - trotz des geringeren Ansatzes der Gesamtstundenzahl - bedingt durch Verschiebung der Stundenzahlen hin zu betreuungsintensiven Veranstaltungsarten zu einem höheren Betreuungsaufwand pro Studierenden als die ZVS, die 2,4167 SWS pro Studierenden veranschlagt (i.F.: ZVS-Richtwert).
123 
Damit bewegt sich die Beklagte in einem gänzlich anderen Ableitungszusammenhang als die ZVS. Denn während die Beklagte - positiv - für jede für erforderlich gehaltene Lehrveranstaltung in einem Fach einen Teilwert errechnet und aus den Teilwerten eine Summe gebildet hat, ermittelte die ZVS das für Vorlesungen anzusetzende Stundenvolumen im Wege einer - im Folgenden zu erläuternden - Subtraktionsmethode, für deren Anwendung die Verteilung der Stundenzahlen auf einzelne Fächer keine Rolle spielt:
124 
Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 05.04.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 vom 07.07.1993, S. 1) sieht 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts für die ärztliche Gesamtausbildung in allen Studienabschnitten vor, wovon zunächst 1.920 Stunden für das Praktische Jahr mit seinen drei 16wöchigen Ausbildungsabschnitten (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 ÄAppO) abzuziehen sind (vgl. auch Haage, MedR 2002, 456, 457; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 152; sowie die „Stellungnahme des Unterausschusses `Kapazitätsverordnung` zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling vom 6.10., 21.10. und 3.11.03 vom 21.01.2004“). Weiter entfallen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ÄAppO bereits 98 + 56 + 630 = 784 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen - nicht: Vorlesungen - im ersten Studienabschnitt und 868 Stunden auf Kleingruppenveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (§ 27 Abs. 1 Satz 8 ÄAppO - davon nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄAppO 476 Stunden Unterricht am Krankenbett). Danach verbleiben im Rahmen der Mindesterfüllung der Vorgaben der Richtlinie letztlich 1.928 Stunden - was gerundet (1.928 : 14 ≈) 138 SWS entspricht - für die systematische Vorbereitung der Kleingruppenveranstaltungen durch Vorlesungen. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben vom 24.10.1997 - 315-4331-11/7 -) sollte für den vorklinischen Studienabschnitt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 104 SWS beibehalten werden. Darauf aufbauend errechneten sich nach Abzug des Aufwandes für Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt von 784 : 14 = 56 SWS für Vorlesungen ein Rest von 104 - 56 = 48 SWS. Für Vorlesungen im - hier nicht unmittelbar interessierenden - zweiten Studienabschnitt ergaben sich demnach 138 - 48 = 90 SWS.
125 
Die Kammer sieht sich - obwohl nicht unmittelbar entscheidungserheblich - veranlasst, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Methode der Ableitung des für die ärztliche Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt erforderlichen Vorlesungsbedarfs und - darauf aufbauend - der entsprechenden Curricularanteile durch die ZVS für sich betrachtet einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vom Bundesgesundheitsministerium auch nicht weiter erläutert, weshalb es trotz der Veränderungen der Ausbildungsstruktur durch die neue ÄAppO und der intensivierten vorklinischen Ausbildung durch die frühzeitige Verzahnung mit klinischen Ausbildungsinhalten bei der Semesterwochenstundenzahl von 104 SWS im ersten Studienabschnitt verbleiben soll (weitere Aussagen des Ministeriums oder der ZVS zu dieser Vorgabe fehlen, vgl. das Schreiben der ZVS an das Gericht vom 17.01.2005 - 32.4-3684 -). Insgesamt erscheint die angewandte Subtraktionsmethode daher - was letztlich aufgrund der z.T. politisch getroffenen Entscheidungen im Vorfeld auch nicht immer vermeidbar ist - hinsichtlich der Prämissen willkürlich.
126 
Insbesondere die Frage der hergebrachten Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 wurde in der Entstehungsgeschichte der Approbationsordnung vom 27.06.2002 und auch im Rahmen der Ermittlung des ZVS-Richtwerts keiner erneuten sachverständigen Überprüfung unterzogen, vielmehr ging man insoweit weiterhin von den alten Berechnungsparametern aus. Eine derartige Überprüfung dieser Werte wäre demgegenüber ggf. angezeigt gewesen, nachdem von Klägerseite in unzähligen Kapazitätsprozessen seit geraumer Zeit gerügt wird, dass die Gruppengröße von g = 180 mit der Hochschulwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt und diese Sicht mittlerweile auch von zahlreichen Hochschulen und Gerichten geteilt wird (zu den einzelnen Universitäten, die z.T. von sich aus, i.Ü. nach gerichtlicher Verpflichtung mit anderen Gruppengrößen rechnen vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -; VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 41; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -, orientiert an der Hörsaalgröße; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 D 10028/04.OVG -; VG Gera, Beschluss vom 16.02.2004 - 2 NC 1287/03 GE -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; auch die Universität Frankfurt a.M. rechnet nach Angaben von Klägervertretern mit konkreten Gruppengrößen). Denn der ZVS obliegt es nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. 2000, S. 401) für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303). Das Verfassungsrecht verlangt insoweit die „Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 340) „nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 - 39, 258, 266). Beschränkungen der Hochschulzulassung aufgrund des Mangels an verfügbarer Ausbildungskapazität sind als Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen gerechtfertigt, die sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmen, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).
127 
c) Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die Beklagte - wie dargelegt - die Eigenanteilsbildung zwar in Anlehnung an die ZVS-Vorgaben, aber doch eigenständig und auf Grundlage eigener Satzungsbestimmungen vorgenommen hat, sich also in einem System eigener Art bewegt, das jedoch einer kapazitätsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
128 
Da nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans keine tauglichen „Auffangwerte“ mehr vorhanden sind, auf die eine rechtswidrige Eigenanteilsbildung zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu aa)), hätte die Beklagte die Gruppengröße für Vorlesungen satzungsrechtlich verbindlich regeln müssen (vgl. dazu bb)). Die Untätigkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 macht ihre Eigenanteilsbestimmung systemwidrig. Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen („unzulässige Niveaupflege“, Überschreitung des Gesamt-CNW, „Manipulation“) abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).
129 
aa) Nach Wegfall des (alten) ZVS-Beispielstudienplans und der Neuordnung des Ausbildungsrechts durch die Approbationsordnung vom 27.06.2002 fehlt es an Ersatzwerten, auf die im Falle einer rechtswidrigen Eigenanteilsbildung zurückgegriffen werden könnte.
130 
Die Rechtsprechung hatte sich bislang nur mit Fallgestaltungen auseinander zu setzen, in denen Hochschulen von den Vorgaben des zur Approbationsordnung alter Fassung entwickelten ZVS-Beispielstudienplans für die Zwecke der Quantifizierung der Lehrnachfragemenge kapazitätsungünstig abweichen wollten. Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27). Als Grundlage für die Abweichung forderte die Rechtsprechung bislang in formeller Hinsicht ein im Einzelnen quantifiziertes Curriculum, das rechtswirksam und rechtlich verbindlich in einer Studienordnung normiert worden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).
131 
Nachdem der ZVS-Beispielstudienplan auf die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 nicht mehr angewandt werden kann und ein neuer Beispielstudienplan nicht mehr erstellt wurde und wird, entfällt auch die Möglichkeit einer kapazitätsungünstigen Abweichung von dessen Vorgaben, sodass auf in Ausübung ihrer Satzungshoheit normierte Vorstellungen der Hochschule oder - in Ermangelung dessen - auf eine modellhafte Wiedergabe der Ausbildungswirklichkeit (dazu VG Hannover, Beschluss vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -) abzustellen ist. Die Abweichung vom neuen ZVS-Richtwert (2,4167) bedarf jetzt nicht mehr der generellen Darlegung, dass sie durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegenden Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -), woraus ersichtlich wird, dass sich die vormals rahmengebenden Strukturen der Vorgaben der ZVS in Auflösung befinden. In der Folge ist auch die Möglichkeit entfallen, eine ggf. gerichtlich für (formell oder materiell) rechtswidrig erkannte Eigenanteilsbildung und Aufteilungsentscheidung durch die bewährten Werte des Beispielstudienplans zu substituieren bzw. im Falle einer Überschreitung der Werte entsprechend zu reduzieren. Auch eine Ersetzung durch den (neuen) ZVS-Richtwert ist - abgesehen von den dargelegten Zweifeln an dessen sachlicher Berechtigung - nicht ohne Weiteres möglich. Selbst die Beklagte misst dem Richtwert keine gleichermaßen starke Leitwirkung mehr zu wie noch dem Beispielstudienplan, zumal auf dessen Aktualisierung bewusst verzichtet worden sei (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.09.2003 zu den Verfahren des vorangegangenen Berechnungszeitraums).
132 
Überdies ruft eine Rückführung auf den ZVS-Richtwert praktische Probleme im weiteren Gang der Kapazitätsberechnung auf. Es ist insoweit zwar denkbar, im Falle einer Überschreitung des ZVS-Werts von 2,4167 SWS - wie hier durch den Ansatz der Beklagten von 2,4267 SWS - auch den für die Vorklinische Lehreinheit nach Abzug etwaiger Dienstleistungsimporte verbleibenden Teilwert entsprechend prozentual zu kürzen (zur anteiligen Kürzung bei Überschreitung des CNW vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -; zu abweichenden Modellen Brehm / Zimmerling / Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178). Im Gegensatz zu bei Überschreitung der Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans in der Vergangenheit angewandten Verfahren begegnet dies aber nunmehr erheblichen Bedenken, nicht zuletzt deshalb, weil der ZVS-Richtwert auf eine Ausweisung der Teilwerte für einzelne Fächer verzichtet hat und lediglich grob nach Lehrveranstaltungsarten unterscheidet. Während es bislang aufgrund der detaillierten Untergliederung des Beispielstudienplans möglich war, einzelne Fächer - etwa im Falle eines zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport - aus dem CAp der Vorklinischen Lehreinheit „herauszurechnen“, scheitert dies beim ZVS-Richtwert daran, dass eine Gewichtung der Fächer nicht mehr erkennbar ist. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, auf welchem Fach die Richtwertüberschreitung ggf. beruht und wo eine - ggf. zu rechtfertigende - didaktische Schwerpunktsetzung der Hochschule stattgefunden hat.
133 
bb) Nachdem es nunmehr - wie dargelegt - an Auffangwerten fehlt, hat sich der Regelungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben für die Eigenanteilsbildung entsprechend erhöht. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Überschreitung der Werte des alten Beispielstudienplans generell erforderlich - jedenfalls wenn die Eigenanteilsbildung auf einer eigenständigen Herleitung des CAp aus satzungsrechtlich vorgegebenem Lehraufwand beruht -, auch die Betreuungsrelationen rechtlich verbindlich zu normieren, wenn Sie als Bestandteil der Quantifizierung des Curriculums Grundlage der CNW-Aufteilungsentscheidung sein sollen.
134 
Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -). Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass die akademischen Organe der Hochschule (in der Terminologie des UG: Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Auch in Anbetracht der Bedeutung der Aufteilungsentscheidung für die spätere Festsetzung der Zulassungszahl und damit für die Grundrechte der betroffenen Studienbewerber ist eine demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Entscheidung durch den dafür zuständigen Senat erforderlich, der hierzu nach § 19 Abs. 1 UG in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium berufen ist, da es sich bei der Frage der Gruppengröße von Vorlesungen um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzgeber darf zwar die Aufteilungsentscheidung der Wissenschaftsverwaltung überlassen und ist auch nicht verpflichtet, die Regeln für die Herleitung der Eigenanteilsbildung selbst normativ vorzugeben. Im grundrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Studienbewerber, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG), die in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen sind, darf der Gesetzgeber jedoch nicht Teile der Rechtsetzungsbefugnis zur völlig freien Verfügung übertragen, wenn er bestimmte Aufgaben der Satzungsautonomie öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten überlässt. Wählt der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben etwa eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen; Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Körperschaft oder Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dabei sicher zu stellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen (vgl. zu alledem in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -).
135 
Übertragen auf die hier zu beurteilende Vorbereitung der Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums durch den - auf der Grundlage der in der Studienordnung enthaltenen Quantifizierung der Lehrnachfrage abzuleitenden und von der Universität zu unterbreitenden - Vorschlag zur Eigenanteilsbildung bedeutet dies: Die Eigenanteilsbildung als solche ist zwar - wie dargelegt - (nur) eine „rechtsfolgebestimmende behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung eines Normsetzungsaktes“; die ihrer Herleitung zugrunde gelegten Regeln bestimmen jedoch über die Quantifizierung der Lehrnachfrage den weiteren Gang der für jeden Berechnungszeitraum aufs Neue vorzunehmenden oder zu überdenkenden Eigenanteilsbildung. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Rechtsetzung im eigentlichen Sinne geht, so muss dennoch gewährleistet sein, dass zumindest hochschulintern die für derart grundlegende Entscheidungen zuständigen Organe eine entsprechende Willensbildung vornehmen und verbindliche Entscheidungen treffen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass - wie dargelegt - eine effektive und rechtzeitige Kontrolle der neu hergeleiteten Eigenanteilsbildung nach Inkrafttreten der Approbationsordnung vom 27.06.2002 durch das Wissenschaftsministerium nicht stattgefunden hat.
136 
cc) Eine solche satzungsrechtliche Regelung der Gruppengröße für Vorlesungen durch die zuständigen Hochschulorgane ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ohne Beteiligung ihres Senats für die Zwecke der Kapazitätsberechnung den Wert von g = 180 für Vorlesungen unter Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit herangezogen hat (zur Systemgerechtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 25.89 -; mit Bezug zum Kapazitätsrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/78 -; Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 542f.; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -; Beschluss vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -; Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -; Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -; OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.1992 - 7 S 198.92 -). Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94). Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat. Die Beklagte hat in ihrem - nunmehr in die Studienordnung integrierten - Studienplan im Vergleich zu der im ZVS-Beispielstudienplan vorgenommenen Aufschlüsselung gänzlich andere Stundenvolumina für einzelne Fächer vorgesehen und dabei auch das Verhältnis von Groß- zu Kleinveranstaltungen zum Teil erheblich verändert, wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung deutlich
wird:
137 
F a c h Vorlesung Praktikum/Kurs Seminar
ZVS Uni ZVS Uni ZVS Uni
Physik 3 3,5 4 3
Chemie 3 4 4 3
Biologie 3 5 4 2,8571
Makrosk./ mikroskop. Anatomie (einschl. Anatom. Sem) 14 9 12 11,857 2 1,7143
 Physiologie 8 8 7 5,1429 3 2
Biochemie 8 10 7 5,1429 3 2
Med. Psych. / Soz. 4 5 5 2,7143 2
Med. Terminologie 1 1 1
Einführung Klin.Medizin 4 2 1,5714
Berufsfelderkundung 2 1 1
138 
Hinzu
 kommen die von der Beklagten für die Seminare mit klinischen Bezügen und die Integrierten Seminare sowie für das Wahlfach angesetzten Werte, die im Beispielstudienplan nicht ausgewiesen sind bzw. überhaupt noch keinen Niederschlag finden konnten.
139 
Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur „Aggregierung“ des („Mittel“-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.). Tragend für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Parameter des Beispielstudienplans - sowohl die Zahl der Vorlesungen als auch die Betreuungsrelation von 180 - nicht wörtlich zu verstehende und gemittelte rechnerische Größen seien, die einen Durchschnitt hinsichtlich der Betreuungsrelationen aller angebotener Vorlesungen darstellten. In diese Art der Durchschnittswertbildung seien aber auch z.T. Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare mit eingeflossen. Nachdem nunmehr die Gruppengröße etwa für Seminare in der neuen Approbationsordnung weitestgehend eine Regelung erfahren hat und die neuen Studienplanverhältnisse nach Einführung der betreuungsintensiven Integrierten Seminare und der Seminare mit klinischen Bezügen ein völlig anderes Verhältnis von Klein- zu Großgruppenveranstaltungen geschaffen haben, kann die überkommene Gruppengröße von g = 180, die auf gänzlich anderen Annahmen beruht, nicht ohne weitere Überprüfung durch die dazu legitimierten Hochschulorgane in das neu geschaffene Beziehungsgefüge übernommen werden (so auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 -). Es ist jedenfalls nicht systemgerecht, den von Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Gestaltungsspielraum beim Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen auszuschöpfen und die insoweit von der Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Gestaltung des Studiums den Studierenden durch die Studienordnung verbindlich vorzugeben, andererseits aber bei der Gruppengröße - im Nenner der Gleichung - Werte beizubehalten, die auf die von der Beklagten selbst veränderten Verhältnisse nicht passen und dadurch letztlich willkürlich erscheinen.
140 
4. Der danach formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ist im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das der - z.T. nicht ausgeübten - Satzungshoheit der Beklagten Rechnung zu tragen hat. In Ermangelung eines auf die neue Approbationsordnung abgestimmten Beispielstudienplans entfällt die Möglichkeit, einen solchen an die Stelle der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten treten zu lassen. Für die Zwecke der Ersetzung der fehlenden Grundlage für die Aufteilungsentscheidung eignen sich die zum Teil von Klägerseite vorgeschlagenen oder sonst diskutierten Alternativmodelle (dazu nachfolgend a) bis c)) nicht; vielmehr ist - den sachverständigen Grundannahmen der KapVO II folgend - mit einer unbeschränkten Hörerzahl zu rechnen und damit der (rechtswidrige) Vorlesungsanteil aus dem CAp der Beklagten herauszurechnen (dazu d)).
141 
a) Wie bereits dargelegt, verbietet es sich, im Ableitungszusammenhang der Eigenanteilsbildung der Beklagten dennoch weiter mit dem für systemwidrig befundenen Wert von g = 180 zu rechnen. Dieser entstammt - sowohl im alten Beispielstudienplan als auch im dargestellten Ableitungszusammenhang des neuen ZVS-Richtwerts - einem gänzlich anderen Beziehungsgefüge und kann (auch vom Gericht) nicht der Berechnung im Zusammenhang mit der übrigen Lehrnachfragequantifizierung, die durch die Parameter für das eigenständig festgesetzte Stundenvolumen und die Anrechnungsfaktoren mitbestimmt wird, zugrunde gelegt werden. Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen. Hier jedoch hat die Universität die weiteren Parameter des Ableitungssystems (wie etwa das Stundenvolumen) verändert, sodass ein Aufrechterhalten der Berechnung mit g = 180 zu einem Auseinanderbrechen des Beziehungsgefüges der Gesamtberechnung führen würde.
142 
Auch der Umstand, dass der Festsetzung des neuen Gesamt-CNW von 8,2 SWS (weiterhin) eine Gruppengröße von g = 180 zugrunde lag, führt nicht zwangsläufig dazu, dass an diesem Wert zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen und begründbaren Systems bei der Eigenanteilsbildung festzuhalten ist (in diese Richtung aber OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Normative Vorgaben der KapVO VII für die Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten - um die es hier allein geht - gibt es nämlich nicht, sodass solche Vorgaben auch der Art und Weise des Zustandekommens des CNW nicht entnommen werden können. Darüber hinaus sind im Übrigen zahlreiche Universitäten auch in der Vergangenheit unter Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans kapazitätsungünstig abgewichen und haben dabei tatsächliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht und bringen müssen - womit sie bereits vom „einheitlichen“ Berechnungssystem abgewichen sind -, wie auch die Beklagte ihre Studienplanung nunmehr in verschiedenerlei Hinsicht abweichend von den Annahmen der ZVS ausgestaltet. Folglich kann der hier für systemwidrig befundene Parameter der Gruppengröße auch nicht isoliert aufrecht erhalten werden
143 
b) Ebenso wenig hält es die Kammer in diesem Rahmen für eine tragfähige Lösung, die Gruppengröße g für Vorlesungen in der Weise zu verändern, dass nunmehr - anstatt mit der Zahl 180 - mit der tatsächlichen Zulassungszahl zu rechnen wäre. Dies wäre nicht geeignet, als Grundlage einer auf Dauer ausgerichteten und abstrakt zu haltenden Kapazitätsermittlung zu dienen. Die durch die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Zulassungszahl würde damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Zulassungszahl des jeweils vorangehenden Berechnungszeitraums gebracht, was - bei theoretischer Betrachtungsweise - zur Folge hätte, dass die Zulassungszahl jedes Jahr aufs Neue zu erhöhen wäre, da die Gruppengröße fortschreitend steigt und die Betreuungsrelation in gleichem Maße sinkt (sog. iteratives Verfahren). Daraus folgt, dass man im Hinblick auf die Betreuungsrelationen bei den Lehrveranstaltungen ohne Modellwerte oder abstrakte Systeme nicht auskommt, um eine ständige Rückkopplung zwischen einer Erhöhung der Gruppengröße durch Mehrzulassung und der Kapazitätsberechnung zu verhindern. Letztlich bestünde mit dem Abstellen auf die Verhältnisse eines einzigen Berechnungszeitraums auch die Gefahr, momentane Über- oder Unterlastverhältnisse zum Maßstab der Kapazitätsermittlung zu erheben. Auch auf feststehende Werte wie etwa die Hörsaalgröße als aus der Natur der Sache folgende Obergrenze für die Gruppengröße kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (dies praktiziert offenbar die LMU München, wenngleich dort die Zulassungszahl die Hörsaalkapazität übersteigt, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -). Bei der Beklagten mit einer maximalen Hörsaalgröße von 394 Plätzen würde dies zu ersichtlich überhöhten und von der Ausbildungswirklichkeit abweichenden Zulassungszahl führen, da eine auf einer solchen Zahl basierende Betreuungsrelation derzeit - angesichts der bislang festgesetzten Zulassungszahlen - ersichtlich nicht gegeben ist.
144 
c) Eine „Neuaggregierung“ der Gruppengröße für Vorlesungen nach den heutigen bundesweiten Durchschnittsverhältnissen - wie sie von Klägerseite zum Teil unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der historischen Herleitung des Wertes von 180 gefordert wird (dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -) - kommt gleichfalls nicht in Betracht. In der Weise, wie sie dem Gericht unterbreitet worden ist, fehlt es dieser Neubestimmung bislang an einer hinreichenden Aufklärung der dabei zu berücksichtigen Verhältnisse an den bundesdeutschen Hochschulen unter Einbezug aller - nicht nur der medizinischen - Studiengänge. Eine solche Aufklärung etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme zu leisten, ist indes nicht Aufgabe des die Kapazitätsberechnung kontrollierenden Gerichts, (jedenfalls) wenn es wie im hier zu beurteilenden Zusammenhang allein um die Ersetzung einer für rechtswidrig erkannten Eigenanteilsbildung in Ausübung richterlicher Notkompetenz geht, nicht aber um die Klärung der Frage, welches Berechnungsmodell die Beklagte zwingend auch für die Zukunft anzuwenden hat.
145 
d) Die Kammer hält hingegen ein auf der Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl (g = ∞) aufbauendes abstraktes Berechnungsmodell zur Ableitung des Curriculareigenanteils für geeignet und geboten, um im vorliegenden Zusammenhang die fehlerhafte Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dieses Modell führt zu einem „nachgelagerten“ Vorlesungsabzug - somit zum Wegfall des Vorlesungsanteils im CAp - und kommt damit im Ergebnis dem sog. Vorlesungsvorwegabzug gleich.
146 
Dem liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass - worüber Übereinstimmung herrscht - die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ grundsätzlich einer unbeschränkten Zahl von Studierenden offen steht. Dies ist auch den von fachwissenschaftlichen Beurteilungen geprägten Erfahrungswerten der Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975 (GBl. S. 67) zu entnehmen, wo es in Teil 1, Lehrveranstaltungsart A, lit. d) zu Vorlesungen heißt: „Betreuungsrelation: grundsätzlich unbeschränkt“. Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -; mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622). Sie wurden lediglich vom - nunmehr wieder weggefallenen - Beispielstudienplan überlagert und dem Kapazitätsberechnungssystem ab Geltung der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64), das der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge einen Systemwechsel hin zu einem Rechnen mit Betreuungsrelationen auch in Bezug auf Vorlesungen unter Aufgabe des von der KapVO II praktizierten Vorlesungsvorwegabzugs vollzog, zugrunde gelegt. Auch die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gehen implizit von einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen aus. Im Hinblick auf Kleingruppenveranstaltungen regelt die ÄAppO z.T. detailliert auch die Gruppengrößen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 9, Abs. 4 Satz 6 ÄAppO), praktische Übungen sollen - soweit dies der Lehrstoff erfordert - in kleinen Gruppen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO). Die Vorlesungen hingegen sollen die übrigen Veranstaltungen vorbereiten und sind als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften definiert (§ 2 Abs. 6 ÄAppO). Eine diesbezügliche Regelung zur Gruppengröße enthält die ÄAppO nicht, da sie offenkundig aufgrund des Vortragscharakters der Veranstaltungsart mangels didaktischer Begründbarkeit einer Beschränkung eine solche nicht für erforderlich zu halten scheint und damit implizit in ausbildungsrechtlicher Hinsicht die Grundannahmen der Anlage 2 zur KapVO II fortführt. Die Kammer hält die Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen sachlich auch für unmittelbar einleuchtend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für den Deputatsverbrauch auf Lehrangebotsseite bei einer derartigen Großveranstaltung ohne Bedeutung ist, wie viele Zuhörer der Vorlesung folgen; die Lehrperson muss - unabhängig von der Hörerzahl - die entsprechenden, auf eine Vorlesung entfallenden Semesterwochenstunden dozieren, ohne dass es auf die Hörerzahl ankommt.
147 
Setzt man diese Prämissen mathematisch konsequent um, so gelangt man in der Berechnungsarithmetik der KapVO VII zu einem Vorlesungsabzug. Geht man nämlich davon aus, dass die Hörerzahl einer Vorlesung unbeschränkt ist, so lässt sich dies mathematisch durch das einen Grenzwert für eine gegen Unendlich strebende Zahl wiedergebende Symbol ∞ ausdrücken. Dieses Symbol stellt zwar keine natürliche oder reelle Zahl dar, lässt sich aber in die nach ständiger Rechtsprechung auf dem System der KapVO VII beruhende und anerkannte Formel xxx
148 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (ƒ)
                   Betreuungsrelation (g)
149 
als Betreuungsrelation g einsetzen. Dabei ergibt sich für die Vorlesungen der Beklagten, die von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden (hier nicht nach einzelnen Fächern aufgesplittet, sondern im Gesamtstundenvolumen dargestellt) folgende Berechnung:
150 
27 SWS x 1
= 0
151 
Ergebnis dieses Rechenschritts ist also, dass die Vorlesungen in den Lehrnachfragewert nicht einfließen, was - auf mathematischen Wege - die obige Grundannahme bestätigt, dass die Hörerzahl einer Vorlesung für den Deputatsstundenverbrauch irrelevant ist. Bei der dargestellten Anwendung einer unbeschränkten Gruppengröße für Vorlesungen von g = ∞ wird der CAp mathematisch im Hinblick auf die Vorlesungsanteile bereinigt und entsprechend reduziert.
152 
In einem zweiten Schritt ist dieser Befund auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen, um dem Deputatsstundenverbrauch Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T -; sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung). Finden die Vorlesungsveranstaltungen auf Lehrnachfrageseite nämlich im Ergebnis aufgrund der Berechnung unter Annahme einer unbeschränkten Hörerzahl keinen Niederschlag mehr, so ist der Deputatsverbrauch der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Lehrangebotsseite abzuziehen, um in der Bilanzgleichung der Kapazitätsberechnung nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII die erforderliche Symmetrie wieder herzustellen.
153 
Im Falle der Beklagten sind 27 SWS für die Vorlesungsveranstaltungen in Anatomie, Makro- und Mikroskopie, Physiologie und Biochemie, die von der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, vom Jahreslehrangebot - also dem verdoppelten bereinigten Semesterlehrangebot Sb nach Anlage 1 zu § 6 KapVO VII - abzuziehen. Bezugspunkt der Subtraktion im Rahmen der Bilanzierung ist dabei das Jahreslehrangebot, da auch die aufgezählten Vorlesungen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Systems der Jahreszulassung nur einmal im Jahr angeboten werden und auch nur in diesem Umfang Lehrdeputat verbraucht wird. Folglich ist das Lehrdeputat des Studienjahres um die Anzahl der Vorlesungsstunden pro Jahr zu reduzieren.
154 
Dieser Berechnungsmodus hält sich - wie im Einzelnen dargelegt - in dem von der KapVO VII vorgegebenen Rahmen des Rechnens mit Betreuungsrelationen. Die Einwände der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den sog. Vorlesungsvorwegabzug greifen bei dem von der Kammer praktizierten Modell nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorlesungen Bestandteil der im CNW ausgedrückten Lehrnachfrage seien. Würden die Vorlesungen aber in den CNW mit einbezogen, so müsse damit zwangsläufig eine Betreuungsrelation mitgedacht werden. Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig. Die Kapazitätsberechnung müsse einheitlich nach den Bestimmungen der KapVO erfolgen.
155 
Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit eines generellen Vorlesungsabzugs und dem daraus folgenden Herausrechnen der Vorlesungsanteile aus dem Gesamt-CNW (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 07.07.2004 - OVG 5 NC 8.04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 43), sondern vielmehr um die Frage der Eigenanteilsbildung für die Vorklinische Lehreinheit. Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907). Für die Frage der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Dafür hält die KapVO VII nämlich überhaupt keine Rechtsgrundlagen bereit, sodass das Fehlen einer Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang jedem - auch den derzeit angewandten - Berechnungsmodellen entgegengehalten werden kann. Nach den obigen Darlegungen ist die für teilweise rechtswidrig befundene Eigenanteilsbildung der Beklagten zu ersetzen. Dabei liegt es nahe, den rechtswidrigen Teil der Berechnung nicht durch andere, wie auch immer zu bestimmende Werte zu substituieren, sondern die Berechnung nach Möglichkeit in einer Weise durchzuführen, die ohne den rechtswidrigen Teil auskommt, was zu einem Herausrechnen der Vorlesungsanteile auf beiden Seiten der Berechnung - Lehrangebot und Lehrnachfrage - zu führen hat (vgl. zur Frage einer systemgerechten Ersetzung etwa auch das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg bei der Eliminierung der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Weiterbildungstätigkeiten in der Krankenversorgung und der Lehrverpflichtung, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 112/98 -). Das dargelegte Modell des Rechnens mit einer unbeschränkten Hörerzahl behält das von der KapVO VII vorgegebene Denken in Betreuungsrelationen jedoch bei, sodass es nicht an einer Rechtsgrundlage für einen Vorlesungsabzug - auch und gerade im Rahmen der Eigenanteilsbildung - fehlt.
156 
Für die Zulässigkeit eines solchen Modells im Rahmen einer Ersetzung der rechtswidrigen Eigenanteilsbildung der Beklagten spricht im Übrigen auch etwa, dass dieses Modell - bei abstrakter Betrachtungsweise - unter den denkbaren Alternativen zur Kapazitätsberechnung mit g = 180 diejenige ist, die für die Hochschule die geringsten Belastungen mit sich bringt und daher ihre Satzungsautonomie so weit als möglich wahrt. Zwar sind die Auswirkungen eines Kapazitätsberechnungsmodells von den verschiedensten Parametern abhängig, deren Anwendung auf die unterschiedlichen Verhältnisse mehrerer Berechnungszeiträume zu jeweils anderen Ergebnissen führen kann; jedoch hat die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die jeweilige Zulassungszahl sowohl für das Wintersemester 2003/2004 als auch das Wintersemester 2004/2005 unter Zugrundelegung der verschiedenen Alternativen (tatsächliche Zulassungszahl, Hörsaalgröße, Vorlesungsabzug) errechnet und dabei die jeweiligen Kapazitätsberichte der Beklagten - für die Zwecke der Modellrechnung ohne jegliche gerichtliche Korrekturen - als Grundlage herangezogen. Die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte - Berechnung ergab, dass der Vorlesungsabzug im Mittel zu geringeren Zulassungszahlen führt als der Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahl oder gar der Hörsaalgröße. Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt. Sämtlichen Alternativberechnungsmodellen ist nämlich in sachlicher Hinsicht und bezogen auf ihre inhaltlichen Prämissen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Diese - wenn vielleicht nicht rechtlich, so aber zumindest sachlich begründeten - Modelle kommen jedoch alle zu vergleichbaren Ergebnissen:
157 
g=180 g=311 bzw. 333 (Zul.Zahl) g=394 g=∞
WS 03/04* CAp = 1,8654 CAp = 1,7884 CAp = 1,7688 Rest-CAp= 1,6823
WS 04/05* CAp = 1,4751 CAp = 1,4062 CAp = 1,3965 Rest-CAp= 1,3252
158 
* Die hier dargestellte Berechnung beruht allein auf den Kapazitätsberichten der Beklagten, ohne gerichtliche Korrekturen
159 
Erweist sich danach lediglich die aufgrund von g = 180 errechnete Zulassungszahl als „Ausreißer“, so spricht vieles dafür, dass die Zahl 180 - trotz oder auch gerade wegen ihres „aggregierten“ Wesens - die Hochschulwirklichkeit nicht mehr abbildet.
160 
Die Brauchbarkeit von g = ∞ als abstrakte Rechnungsgröße zeigt sich - worauf es jedoch bei der Beklagten aufgrund der von ihr praktizierten Jahreszulassung nicht ankommt - auch im Hinblick darauf, dass das von der Kammer angewandte Modell eines Vorlesungsabzugs aufgrund unbeschränkter Hörerzahl abstrakt geeignet ist, einer Schlechterstellung von Universitäten mit Semesterzulassung zu begegnen, die im Laufe der Jahre dadurch eingetreten ist, dass beim bislang üblichen Rechnen mit einer festen Gruppengröße von g = 180 im Rahmen der Kapazitätsermittlung die auf das Semester bezogene Ausbildungskapazität errechnet wird, andererseits aber Universitäten mit Semesterzulassung die großen Vorlesungen zwei Mal im Jahr anzubieten haben. Der dadurch eintretende erhöhte Deputatsverbrauch fand in der herkömmlichen Art und Weise der Berechnung keine Berücksichtigung, da lediglich danach gefragt wurde, in welchem Maße ein Studierender im Laufe seiner vorklinischen Ausbildung Lehrangebot nachfragt, ohne dass es darauf ankam, ob eine Vorlesung ein Mal oder zwei Mal im Jahr abgehalten werden muss; die Gruppengröße war - aufgrund der „aggregierten“ Mittelung verschiedener Verhältnisse, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wurde - sowohl bei Universitäten mit Jahreszulassung als auch bei solchen mit Semesterzulassung immer gleich bleibend mit 180 anzusetzen, sodass sich für beide übereinstimmende Lehrnachfragewerte ergaben, ohne dass auf Lehrangebotsseite der unterschiedlichen Organisationsform Rechnung getragen wurde bzw. werden konnte. Nachdem seit der Ermittlung des Wertes von g = 180 die Anzahl der Universitäten mit Semesterzulassung um die Hälfte zurückgegangen ist und dies die Grundlagen der „Aggregierung“ des Werts von g = 180 zumindest in Frage stellt, hat sich auch die Benachteiligung der verbliebenen Universitäten mit Semesterzulassung zu einem Problem der wirklichkeitsgerechten und gleichheits- und systemgerechten Abbildung der Ausbildungswirklichkeit entwickelt.
161 
Angesichts all dessen hält die Kammer die Ersetzung des Parameters von g = 180 in der Kapazitätsberechnung der Beklagten aufgrund der insoweit unvollständigen Satzungsgebung für zulässig und geboten. An einer Rechtsgrundlage fehlt es - wie dargelegt - nicht, ein konsequentes Rechnen mit g = ∞ im Rahmen der CAp-Bestimmung ist durch die KapVO VII gedeckt.
162 
e) Einer Übergangsregelung mit einem damit verbundenen Absehen gerichtlicher Zulassungen zum Studium für den streitigen Berechnungszeitraum - wie vom Beklagtenvertreter hilfsweise gefordert - bedarf es nicht. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte insoweit beruft (insbes. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 u.a. -, NVwZ 1987, 682), ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Lediglich im Zusammenhang mit Korrekturen am CNW hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verordnungsgeber in einem solchen Fall zu prüfen haben,
163 
„ob auch aus ihrer für die Rechtsgestaltung allein maßgeblichen Sicht Anlaß besteht, Parameternormen zu ändern. Diese Prüfung wird regelmäßig in einer Befassung der ZVS bestehen, wie es deren institutionellem Auftrag entspricht. Zur Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung führt dies allerdings erst, wenn die Verordnunggeber ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Überprüfung auf notwendige Nachbesserungen trotz ausreichenden Anschauungsmaterials nicht nachgekommen sind (vgl. BVerfGE 37, 104 (118)). Erst wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern, tritt mithin die von den Revisionsbeklagten geltend gemachte Lage ein, in der Hochschulverwaltungen und Gerichte vor die Frage gestellt sind, welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis die Verordnunggeber pflichtgemäß reagieren.“
164 
Auch für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jedoch betont, dass die zulassungsrechtliche Zugangssperre für Studienbewerber dann auf ein zur geordneten Weiterführung des Hochschulbetriebs in Lehre, Forschung und Krankenversorgung unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren sei, was mit der Substitution der für rechtswidrig bzw. unvollständig erachteten Satzungsgebung durch das vergleichsweise schonende Berechnungsmodell der Kammer, das der Sache nach bereits eine Übergangsregelung darstellt, gerade beabsichtigt ist.
165 
Hier geht es nämlich nicht um eine richterliche Korrektur des vom Verordnungsgeber festzulegenden CNW, sondern um dessen Aufteilung auf die Lehreinheiten durch das dafür zuständige Ministerium auf der Grundlage eines systemgerecht hergeleiteten Entscheidungsvorschlags der Universität. Die obigen Korrekturen an der Eigenanteilsbildung der Beklagten knüpfen an die (Teil-)Untätigkeit des Senats der Beklagten im Rahmen der Satzungsgebung an, nicht aber an übergeordnete Normvorgaben des Kapazitätsrechts zum CNW.
166 
Aber auch wenn man die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung weiter gehend auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen wollte, ergibt sich nichts anderes. Bleibt nämlich die Satzungsgebung der Beklagten in Teilen unvollständig, so hat deren Senat - wenn auch nicht in vollem Umfang - von seiner Rechtsgestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht, sodass es einer Neubefassung der Hochschulorgane für die Vergangenheit nicht bedarf. Im Übrigen billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36) dem Normgeber nur dann eine Anpassungsfrist zu, wenn die angewandte Modellrechnung bei ihrem Erlass noch dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprach. Soweit man dies auf die Satzungsgebung der Beklagten übertragen will, muss sich diese daran festhalten lassen, dass der Erlass der Studienordnung gerade auf Grundlage der neu zu beachtenden Approbationsordnung beruhte und schon damals feststand, dass ein neuer Beispielstudienplan nicht ausgearbeitet werde, sodass der Satzungsgeber bereits beim Satzungserlass ohne Regelung der Gruppengrößen nicht vom aktuellen Stand ausging. Auch im Rahmen der Satzungsänderung vom 15.12.2004 hat die Beklagte die Gruppengrößen nicht geregelt und blieb untätig, obwohl sie erkannt hatte, dass die Quantifizierung der in den Studienplanverhältnissen ausgedrückten Lehrnachfrage durch eine verbindliche Satzung erforderlich ist (vgl. das Sitzungsprotokoll Nr. 9/04 der dazugehörigen Senatssitzung, Anlage BH 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005). Es bleibt der Beklagten im Übrigen unbenommen - aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist dies sogar erforderlich -, ihre Studienordnung in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit und unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu überarbeiten und dabei eine Regelung auch der Gruppengrößen für künftige Berechnungszeiträume vorzunehmen, soweit diese von fachdidaktischen Erwägungen getragen wird.
167 
5. Die bereits dargelegten Werte für den Umfang des anzusetzenden Dienstleistungsexports werden von diesem Substitutionsmodell nicht berührt. Die in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingeflossene Biologie-Vorlesung wird als gesonderte Veranstaltung für Naturwissenschaftler angeboten, ohne dass Studierende der Humanmedizin daran teilnehmen. Insoweit wird ohnehin bereits nach den Vorgaben der KapVO der Sache nach mit einem Vorlesungsabzug gerechnet, da in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
168 
, für einzelne Exporte: ,
169 
die Einsatzgrößen g und Aq aufgrund des Rechnens mit tatsächlichen Zulassungszahlen einander entsprechen und infolgedessen im Bruch zu kürzen sind, weshalb die Vorlesungsstunden im Ergebnis abgezogen werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590).
170 
Auch soweit Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin in der Kapazitätsberechnung enthalten sind, werden diese vom Vorlesungsabzug bei der Lehrnachfrage der Studierenden der Humanmedizin nicht berührt, auch wenn Zahn- und Humanmediziner die Veranstaltungen z.T. gemeinsam besuchen. Der insoweit in Ansatz gebrachte Export von 0,8667 SWS setzt sich nämlich allein aus Kleingruppenveranstaltungen (Praktika, Kurse) zusammen, wie aus dem Beispielstudienplan der ZVS zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin - dem der Wert entnommen ist - deutlich wird. Der Beispielstudienplan berücksichtigt nämlich bereits, dass die Vorlesungen sowohl von Zahn- als auch von Humanmedizinern besucht werden, weshalb die entsprechenden Stundenvolumina dort nur eingeklammert ausgewiesen werden und nicht in die Berechnung der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin einfließen.
171 
6. Abgesehen von der erforderlichen Korrektur an der Gruppengröße für Vorlesungen ist die Eigenanteilsbildung - mit Ausnahme eines mathematischen Berechnungsfehlers (dazu nachfolgend unter 9.) - nicht zu beanstanden. Die übrigen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen für Kleingruppenveranstaltungen weichen - soweit ersichtlich - nicht in kapazitätserheblicher Weise von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Beklagten oder den einschlägigen ausbildungsrechtlichen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte ab.
172 
Die Gruppengröße von g = 20 für Seminare folgt auch für die kapazitätsrechtliche Betrachtung bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO. Dass die Beklagte jedenfalls in einem Seminar („Beautiful Mind“) im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum von dieser Gruppengröße kapazitätsgünstig abgewichen ist, kann aufgrund der besonderen Umstände letztlich keine Berücksichtigung finden und nicht zu einer Erhöhung der Gruppengröße für kapazitätsrechtliche Berechnungszwecke führen.
173 
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass das für das 3. Semester angebotene Seminar „Beautiful Mind“ im Wintersemester 2004/2005 (Februar 2005) im Wesentlichen wie folgt ablief: Die Studierenden wurden in 12 Gruppen zu je ca. 25 Personen aufgeteilt (Gruppen A bis L), die ihrerseits in jeweils zwei Untergruppen mit ca. 12-13 Studierenden unterteilt wurden. Die Abteilung für Anatomie und zelluläre Neurobiologie hatte zur Durchführung des Seminars 12 studentische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt bekommen. Jeweils eine Lehrperson des wissenschaftlichen Lehrpersonals und eine studentische Hilfskraft waren in den Gruppen anwesend, während die Studierenden größtenteils zuvor erarbeitete Referate hielten. Die beiden jeweiligen Untergruppen befanden sich dabei im gleichen Raum, wobei zwei Referate gleichzeitig zu halten waren. Eine der Untergruppen betreute dabei die Lehrperson, die andere wurde von der studentischen Hilfskraft beaufsichtigt und (zumindest teilweise) auch inhaltlich betreut.
174 
Der so festgestellte Sachverhalt folgt aus den Bekundungen der nach § 98 VwGO, § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vorab vernommenen Zeugen H. und S. - wobei offen bleiben kann, ob deren Angaben als Zeugen- oder Urkundenbeweis zu verwerten sind -, sowie aus der Aussage der amtlichen Auskunftsperson Dr. F. in der mündlichen Verhandlung. Soweit letzterer auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S. und H. daran festhielt, dass es nicht die „offizielle“ Aufgabe der studentischen Hilfskräfte gewesen sei, Lehrtätigkeit zu verrichten, bestehen - wenngleich es darauf für die Entscheidung nicht ankommt - insoweit erhebliche Zweifel. Das ergibt sich - neben den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugen S. und H., denen zufolge der Aufgabenbereich von Dozent und „Tutor“ identisch gewesen sei - insbesondere aus dem Umstand, dass die Auskunftsperson nicht in der Lage war, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, welche Funktion den studentischen Hilfskräften sonst hätte zukommen sollen. Dass sie - wie angegeben - allein für unterstützende logistische Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Kopien, die Anwesenheitskontrolle oder das Präsentieren von Modellen, zuständig gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht vorstellbar. Dem stehen die in anderem Zusammenhang vielfach geltend gemachten Finanzprobleme der Fakultät entgegen, die es wohl kaum erlauben dürften, den „Luxus“ von insgesamt 12 (!) studentischen Hilfskräften für vergleichsweise einfache und ggf. leicht ersetzbare oder durch den Dozenten zu übernehmende Tätigkeiten zu finanzieren. Auch das Auftreten der Auskunftsperson Dr. F. insgesamt vermochte in diesem Punkt seine Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Vielmehr suchte er auf konkrete Nachfragen nach der Funktion der studentischen Hilfskräfte wiederholt nach Formulierungen, die möglichst abstrakt und wenig aussagekräftig blieben, ersichtlich bemüht, konkrete Angaben zu einer inhaltlichen Lehrtätigkeit der Hilfskräfte zurückzuhalten.
175 
Letztlich kommt es jedoch hier auf den konkreten Tätigkeitsbereich der studentischen Hilfskräfte nicht an, wenngleich es ggf. nicht abwegig erschiene, eine derartige Ausstattung mit Hilfskräften als besondere Ausstattung im Sinne des § 14 Abs. 3 KapVO VII zu begreifen (vgl. noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a.; anders nunmehr Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Denkt man eine nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrige Lehrtätigkeit von studentischen Hilfskräften als kapazitätsrechtlich irrelevant hinweg, so bliebe ein Sachverhalt übrig, der jedenfalls im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum (noch) nicht zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Korrektur des CAp führen kann. Dann wäre nämlich davon auszugehen, dass - wie es die Auskunftsperson Dr. F. eingeräumt hat - eine Gruppe mit einer Gruppengröße von jedenfalls g = 25 von einer Lehrperson betreut wird. Das widerspricht zwar den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ÄAppO. Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält („Valutierungskontrolle“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120). Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Hochschule zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII) auch kapazitätsrechtlich gehalten ist, die Seminare durch zur Lehre Berufene und in den ausbildungsrechtlich vorgegebenen Gruppengrößen abzuhalten (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem abstrakten Stellenprinzip VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Es kann nicht hingenommen werden, dass der Verordnungsgeber Unterrichtsveranstaltungen einer bestimmten Art mit einer bindenden Höchstzahl an Studierenden fordert, diese dann von der die Ausbildung tragenden Universität aber nicht in der bei abstrakter Betrachtungsweise die Güte der Veranstaltung sichernden Form angeboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -). Beachtet die Hochschule die ausbildungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft nicht, so ist dem mit einer entsprechenden Mehrzulassung von Studienbewerbern Rechnung zu tragen, wie es im Übrigen auch bei Nichtbesetzung von Stellen anerkannt ist.
176 
Die Kammer konnte jedoch - trotz erheblicher Zweifel - nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass das Seminar „Beautiful Mind“ von Anfang an mit einer abweichenden Gruppengröße geplant war und künftig entsprechend fortgeführt wird.
177 
Angesichts der frühzeitigen Stichtage für die Kapazitätsberechnung in der KapVO VII gründet sich der Kapazitätsbericht der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung der Lehrnachfrage in der Regel auf Planungen und Erfahrungswerte der Vergangenheit. Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine „spitze“ Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42). Momentane Überlastverhältnisse in einem einzelnen Berechnungszeitraum können nicht ohne Weiteres zum Maßstab der Kapazitätsermittlung gemacht werden, es sind allenfalls längerfristige, erhebliche Abweichungen der Hochschulwirklichkeit von den planerischen Vorstellungen der Universität relevant (Bayer. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539, 543 u. 556). In begrenztem Maße sind jedoch auch anhand der späteren tatsächlichen Ausgestaltung der Studienverhältnisse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Planung möglich.
178 
Die Auskunftsperson Dr. F. hat auf Befragen angegeben, die Gruppengröße im Seminar „Beautiful Mind“ sei erst kurzfristig vor Durchführung des Seminars aufgrund der - unerwarteten - Nichtbesetzung von drei Stellen in der Abteilung hochgesetzt worden; ursprünglich sei das Seminar auf eine Gruppengröße von 20 Studierenden ausgerichtet gewesen. Diese Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Zwar sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Fakultät von vorneherein beabsichtigt hatte, das Seminar in der letztlich durchgeführten Art und Weise abhalten zu lassen. Insbesondere heißt es etwa bereits in der Seminarankündigung der Abteilung im Internet
(http://www.uni-ulm.de/fak/medizin/auz/AnaZell/IntergSem/3_mind.html) , die „Einteilung in 12 Seminargruppen (Gruppe A-L) wird Ihnen im Verlauf des Wintersemesters per Aushang bzw. über die Homepage der Abteilung mitgeteilt“ (Hervorhebung nur hier), sodass einiges dafür spricht, dass von Anfang an eine Einteilung in 12 Gruppen und damit eine entsprechende Betreuungsrelation von g = (333 : 12 =) 27,75 vorgesehen war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Abteilung zur Durchführung der Seminare 12 studentische Hilfskräfte zugewiesen wurden, deren Einstellung ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert. Auch ist bemerkenswert, dass die Abteilung offensichtlich nicht in der Lage war, die vorgeblich unerwarteten Stellenvakanzen mit Lehraufträgen aufzufangen - wie es etwa die Abteilung für Biochemie getan hat -, sondern sich gezwungen sah, die Gruppengröße heraufzusetzen. Ferner hat auch die Beklagte bis zuletzt vorgetragen, alle integrierten oder teilintegrierten Veranstaltungen seien im Wesentlichen so durchgeführt worden, wie in der Planung angenommen (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.02.2005); dies ist mit der Aussage der Auskunftsperson Dr. F. und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Übereinklang zu bringen. Letztlich ist trotz all dieser Indizien jedoch nicht verlässlich und mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellbar, dass die Beklagte bereits in ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass das Seminar nunmehr und auch dauerhaft mit einer größeren Gruppe veranstaltet werde. Sollte dieser Zustand jedoch in künftigen Berechnungszeiträumen bestehen bleiben, so wird dies auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein.

179 
Die gerichtliche Kontrolle der übrigen Seminare hat aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erbracht. Für eine weitergehende Aufklärung bestand daher keine Veranlassung.
180 
7. Der Anrechnungsfaktor für die Seminare ist mit f = 1 zutreffend angesetzt. Die Seminare entsprechen aus dem Katalog der Lehrveranstaltungsarten in Anlage 2 zur KapVO III (vom 31.1.1977, GBl. S. 64) bzw. Anlage 2 zur KapVO II (vom 21.12.1975, GBl. 1976, S. 67) der Lehrveranstaltungsart B mit der Beschreibung: Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben. Als Beispiele sind u.a. genannt Übung in Natur- und Ingenieurwissenschaften, Seminar. Angesichts der Zielsetzung der neuen Seminare (Verzahnung von vorklinischer und klinischer Ausbildung, vgl. Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 150 f.) und ihrer Bedeutung für die Verbesserung des vorklinischen Unterrichts erscheint ihre Eingruppierung in die Lehrveranstaltungsart B mit hohen Anforderungen an den Vor- und Nachbereitungsaufwand des Lehrenden als angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Davon ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung einiger Klägervertreter - auch nicht etwa deshalb abzusehen, weil einzelne Lehrpersonen bei der konkreten Durchführung der Seminare einen ggf. geringeren Lehraufwand haben, wenn sie dasselbe Thema in mehreren Gruppen betreuen, aber jeweils nur einmal - nämlich themenbezogen - den entsprechenden Vorbereitungsaufwand haben. Der Anrechnungsfaktor bezieht sich allgemein und abstrakt auf die Lehrveranstaltungsart und nicht auf den jeweiligen Dozenten, sodass a priori zu bestimmen ist, welchen Aufwand ein Seminar erfordert, ohne dass es darauf ankommt, wie oft ein Dozent das Seminar anbietet. Ebenso wenig ist etwa der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass ein Dozent die Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten in jeweils gleicher Weise anbietet, ohne sich überhaupt darauf vorbereiten zu müssen. Es steht dem Gericht auch nicht zu, die Durchführung eines Seminars inhaltlich oder pädagogisch zu bewerten.
181 
Eine Korrektur des Anrechnungsfaktors für die Seminare aufgrund der festgestellten Beteiligung studentischer Hilfskräfte als Lehrpersonen - wie sie die Kammer noch in den Eilverfahren des Studienjahres 2003/2004 vorgenommen hat -, kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung von studentischen Hilfskräften konnte im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nur für ein Seminar festgestellt werden, wo dies rechtlich - wie dargelegt - als (noch unbeachtliche) Abweichung von den Vorgaben zur Gruppengröße aufgefasst werden kann, wenn man den Tutor hinwegdenkt und die - dann größere - Gruppe allein dem Dozenten zurechnet. Folglich kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur kapazitätsrechtlichen Unbeachtlichkeit eines derartigen (rechtswidrigen) Einsatzes von Tutoren (vgl. Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die stillschweigend vom VGH Baden-Württemberg vorausgesetzte Annahme zutrifft, dass bei hypothetischem Hinwegdenken des rechtswidrigen Tutoreneinsatzes an die Stelle der Tutoren ausschließlich Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit treten würde oder ob in diesem Falle nicht auch - angesichts der vollständigen Auslastung des vorklinischen Lehrpersonals, das 2003 zur Entwicklung des Tutorenmodells geführt hatte - beispielsweise auf klinisches Lehrpersonal zurückzugreifen wäre, was wiederum als fiktiver Import zu berücksichtigen sein könnte oder jedenfalls Probleme der Verrechnung solcher Lehrleistungen mit Stellenvakanzen aufwerfen würde.
182 
8. Das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, ist nicht zu beanstanden. Aus § 2 Abs. 2 ÄAppO ergibt sich lediglich die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Verzahnung von klinischen Ausbildungsinhalten mit den vorklinischen Lehrgegenständen. Daraus folgt nicht, dass die neuen Seminare zur Gänze oder in einem bestimmten Verhältnis als Dienstleistung durch klinisches Lehrpersonal zu erbringen wären (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Bei der Beklagten werden im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum 6 von 11 Seminaren der Vorklinik zugerechnet, 5 dagegen als klinischer Import angesetzt. Selbst wenn man eine Beteiligung auch des klinischen Lehrpersonals an der Abhaltung der neuen Seminare verlangt, so ist dieser Forderung damit hier ausreichend Genüge getan. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man die - derzeit kapazitätsgünstige oder jedenfalls kapazitätsneutrale - Verlagerung der Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nicht akzeptieren wollte und die von diesen angebotenen Seminare der Vorklinischen Lehreinheit zurechnen würde.
183 
9. Der Lehrnachfragewert für das Anatomische Seminar ist - wie die Beklagte eingeräumt hat - rechnerisch zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist.
184 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII (Schwund)
185 
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl aufgrund des auftretenden Schwundverhaltens ist im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat in Anwendung des sog. „Hamburger Verfahrens“ eine positive Schwundquote errechnet und aufgrund dessen keinen Schwundabzug in Ansatz gebracht. Auch im Hauptsacheverfahren sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwundfaktor auf einen Wert < 1 zu korrigieren wäre.
186 
Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung errechnete Ergebnis ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwund; § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Die Frage, ob ein Schwundausgleich angebracht ist und wie dieser gegebenenfalls vorzunehmen ist, ist für Voll- und Teilstudienplätze je gesondert zu prüfen. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; im Zusammenhang mit der Schwundkorrektur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
187 
Die Beklagte hat ihre Schwundberechnung lediglich auf Vollstudienplätze ausgerichtet und auch der Ermittlung der Übergangsquoten lediglich die Zahl der jeweils belegten Vollstudienplätze zugrunde gelegt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Beklagte seit dem Wintersemester 2003/2004 nur noch Vollstudienplätze vergibt, sodass eine Ermittlung des Schwundverhaltens für Teilstudienplätze entbehrlich ist.
188 
Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Belegungszahlen für die einzelnen Referenzstudienjahre bestehen nicht. Die Studienanfängerzahlen für das jeweils erste Fachsemester stimmen mit den Festsetzungen der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung überein; gerichtlicherseits wurden in den für die Berechnung entscheidenden Studienjahren keine hinzuzuzählenden Vollstudienplätze - sondern letztlich nur Teilstudienplätze - an Studienanfänger vergeben.
189 
Der von der Beklagten errechnete „positive“ Schwund beruht im Wesentlichen auf der Übergangsquote vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/2003 zum 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004, als sich die Studierendenkohorte um 12 Studierende vergrößerte. Dafür dürfte zu einem Großteil der Umstand verantwortlich sein, dass die Beklagte seitdem nur noch Vollstudienplätze vergibt und Inhaber von Teilstudienplätzen bei der Beklagten „hochschulintern“ auf derartige Vollstudienplätze gewechselt sind. Dieses positive Schwundverhalten, das Lehrkapazität auf Teilstudienplätzen bei der Beklagten freigesetzt hat, ist gleichwohl bei der Berechnung der Schwundquote für Vollstudienplätze voll berücksichtigungsfähig. Es ist nämlich gleichgültig ist, ob der eingenommene Vollstudienplatz an derselben oder an einer anderen Hochschule besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 15/02 u.a. -).
190 
Selbst wenn folglich die von der Beklagten im Übrigen angenommenen Zahlen im Einzelnen korrekturbedürftig sein sollten, was ohne umfängliche Ermittlungen nicht festzustellen ist, so müssten diese Abweichungen - hin zu einem negativen Schwund und einem Schwundfaktor < 1 - für eine kapazitätsgünstige Korrektur der Schwundberechnung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Übergangsquote zum Wintersemester 2003/2004 kompensiert würde. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die Kammer auch im Hauptsacheverfahren von einer weiteren Aufklärung des Schwundverhaltens absieht.
191 
Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2004/2005 konkret wie folgt vorzunehmen:
192 
Das Lehrangebot ist um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt 277,5 + 8 = 285,5 SWS zu erhöhen.
193 
Nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
194 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist in Anwendung des Substitutionsmodells der Kammer nach Verdoppelung - wie dargelegt - aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass ein Gesamtjahreslehrangebot von 507,2002 - 27 = 480,2002 SWS verbleibt.
195 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu
teilen:
196 
v v V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
197 
Folglich
 errechnen sich 480,2002 : 1,3237 = 362,7712, aufgerundet 363 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit 333 vergebenen Plätzen folglich zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme weiterer 30 Kläger/Innen.
198 
V. Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die damit zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Anknüpfungspunkt für die Korrektur der angesetzten Gruppengröße ist die insoweit fehlende Satzungsgebung durch die Beklagte und der von ihr angewandte Herleitungszusammenhang im Rahmen der Eigenanteilsbildung. Auf die inhaltliche Berechtigung des Wertes von g = 180 kommt es dabei nicht an. Der Beweisantrag Nr. 3 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Tatsachenbehauptung fehlt und der Antrag auf eine Beweisermittlung gerichtet ist.
199 
VI. Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
200 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte in diesem Verfahren unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. 30 Kläger/Innen aus der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebenen Bewerberkonkurrenz von 50 Klägern/Innen haben gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten in diesen Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind, wohingegen in den Verfahren der 20 unterlegenen Kläger/Innen diese die Kosten zu tragen haben. Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
201 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 09.11.2006 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Vollstudienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-10 entfällt, bzw. ihm/ihr einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 11 – 28 entfällt, und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist ; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt; dabei sind vorläufige Teilstudienplätze in vorläufige Vollstudienplätze umzuwandeln, wenn der entsprechende Bewerber/die Bewerberin auf einen der Rangplätze 1-10 nachrückt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 28 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität U. wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2006 ein Samstag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 17.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Der Antragsteller / die Antragstellerin hat auch einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -), wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 328 Studienplätze, die allerdings im Eilverfahren nur im tenorierten Umfang als Vollstudienplätze zugesprochen werden können.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2006/2007 - ZZVO 2006/2007 -) vom 24.04.2006 (GBl. S. 174) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2006/07 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 289 Studienplätze belegt und weitere 11 im Losverfahren nach § 10 Abs. 12 ZVS-VVO BewerberInnen angeboten worden. Ein als kapazitätsdeckend anzuerkennender Überbuchungsrest verbleibt damit nicht. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätze) außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten.
10 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
11 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 40 Planstellen, eine mehr als im Kapazitätsbericht des Vorjahres, zugrunde gelegt und die Stellen nunmehr in den neuen Personalkategorien der W-Besoldung ausgewiesen. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
12 
Abt Anatomie u. zellul . Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
5
9
-
45
W 1
3
4
-
12
A 13-15 (D)
2
9
-
18
A 13-15 (Z)
1
4
-
4
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
BAT IIa/Ib (Z)
2
4
-
8
Summe (in SWS)
105
14 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
15 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
4
9
4
32
W 1
4
4
-
16
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
0,5
9
-
4,5
BAT IIa/Ib (Z)
4,5
4
-
18
Summe (in SWS)
79,5
16 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
17 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
4
9
-
36
W 1
2
4
-
8
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
3
9
-
27
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
4
Summe (in SWS)
84
18 
Das daraus folgende Lehrangebot ist im Vergleich zum Vorjahr in der Summe gleich geblieben. Im vergangenen Studienjahr 2005/06 konnte die Nichtberücksichtigung der befristeten BAT IIa/Ib - Stelle Nr. 106625 (Stelleninhaberin: Dr. T.) in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie nicht anerkannt werden. An deren Stelle ist zwischenzeitlich die neu geschaffene Stelle Nr. 121553 (Stelleninhaber: S.-S.) getreten. Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS). Die Abteilung für Anatomie und Zellbiologie hat mit der Abteilung für Physiologische Chemie - im Ergebnis lehrdeputatsneutral - eine Stelle getauscht (Nr. 104933 gegen Nr. 104860).
19 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
20 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
21 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - wie sie es (erstmals) seit dem Wintersemester 2005/06 tut - mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 68 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 68/2 = 10,2 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität - wie im Vorjahr - mit 0,8005 angesetzt und ist im Weiteren von der aktuell festgesetzten Studienanfängerzahl für diesen Studiengang (54) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 54/2 =) 21,6135 SWS ergeben. Für den Bachelorstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin - ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden - unter Ansatz eines CAq von 0,6000 Exportleistungen von 7,5 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,2 + 1,5 + 21,6135 + 7,5 = 40,8135 SWS reduziert.
22 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
23 
268,5 – 40,8135 = 227,6865 SWS.
24 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 (Vorjahr: 1,4736) angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2006/2007 vom 25.09.2006 - Az. 21-635.31/475 - zugrunde gelegt.
25 
Anders als noch im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) nicht mehr als Dienstleistungsexport seitens der Lehreinheit Vorklinische Medizin; vielmehr behandelt sie diesen Studiengang nunmehr als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen CAp errechnet und sich dabei an den aus der dazugehörigen Studienordnung folgenden Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
26 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
27 
g (Gruppengröße)
28 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der Importleistungen durch andere Lehreinheiten verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach den in nachfolgender Tabelle dargestellten Berechnungen der Antragsgegnerin in den Kapazitätsberechnungsunterlagen ein CAp von 2,4878 :
29 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin daraufhin zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin - hier noch unter Ansatz des alten CAp-Wertes von 1,4736 -
30 
(227,6865 x 2) : 1,4736 = 309,02076 Studierende,
31 
und für den Studiengang Molekulare Medizin:
32 
(227,6865 x 2) : 2,4878 = 183,0424 Studierende.
33 
Zur Bildung der in der weiteren Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge orientierte sich die Antragsgegnerin ihren Ausführungen zufolge „an den bisherigen Kapazitätsverhältnissen, die fortgeführt werden sollen“. Mit der - nicht näher erläuterten oder hergeleiteten – Verhältnisrechnung
, x = 0,92308“ (später korrigiert auf 0,9238; wohl gemeint: 92,38).
34 
sollte offenkundig unter Ansatz der festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin aus dem Studienjahr 2005/2006 ein Verhältnis der beiden Zulassungszahlen zueinander ermittelt werden, woraus sich - in anderen Worten ausgedrückt - ergibt, dass 92,38 % der in der Lehreinheit vorhandenen Kapazität zugunsten des Studienganges Humanmedizin und 7,62 % zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin genutzt werden soll.
35 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten z p für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
36 
309,02076 x 0,9238 ≈ 285 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
37 
183,0424 x 0,0762 ≈ 14 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
38 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern im Studiengang Humanmedizin und 25 Studienanfängern im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde ( vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 24.03.2006 ).
39 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
II.
40 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
41 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für die beiden Juniorprofessuren (Stelle Nr. 104862 und Stelle Nr. 104980) angesetzte Lehrverpflichtung von jeweils (lediglich) 4 SWS zu beanstanden. Sie entspricht nach zwischenzeitlicher positiver Evaluation der beiden Stelleninhaber Dr. L. und Dr. M. nicht (mehr) den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65). Nach dieser Vorschrift obliegt Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von 6 SWS. Auf Anfrage der Kammer hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die beiden Stelleninhaber bereits „im Sommer“ (positiv) evaluiert worden seien. Ferner hat sie Entscheidungen der Personalabteilung des Universitätsklinikums vom 31.07.2006 (betreffend Dr. L.) und vom 13.09.2006 (betreffend Dr. M.) vorgelegt, wonach deren Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung zum 01.10.2006 (Dr. L.) bzw. mit Wirkung zum 01.11.2006 (Dr. M.) um weitere drei Jahre verlängert wurde.
42 
Die Kammer kann hier offen lassen, ob die damit einhergehende wesentliche Erhöhung des Lehrangebots bereits zum Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) absehbar und erkennbar war. Denn nach Auffassung der Kammer ist die Erhöhung des Lehrdeputats bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.) - nämlich durch die unstreitig vor dem 01.10.2006 erfolgte positive Evaluation der beiden Stelleninhaber - eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO knüpft an die positive Evaluation und nicht an die darauf in der Regel folgende Verlängerung der Dienstzeit an. Auch § 51 Abs. 7 Satz 2 LHG differenziert insoweit durch die Verwendung des Perfekts zwischen beiden Stufen („ Das Beamtenverhältnis ... soll verlängert werden, wenn [der Juniorprofessor] sich nach den Ergebnissen einer Evaluation ... bewährt hat “). Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die Verlängerung des Beamtenverhältnisses des Stelleninhabers anknüpfen und dies im Verordnungstext zum Ausdruck bringen wollen, so hätte es nahe gelegen, beispielsweise - viel einfacher - zu formulieren:
43 
Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase 4 Lehrveranstaltungsstunden, in der zweiten Anstellungsphase 6 Lehrveranstaltungsstunden “.
44 
Jedenfalls aber war die Erhöhung der Lehrverpflichtung der beiden Stelleninhaber vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar (§ 5 Abs. 2 KapVO VII). Über die Verlängerung der Dienstverhältnisse wurde - nach positiver Evaluation - bereits am 31.07.2006 bzw. 13.09.2006 entschieden. Dass der kapazitätsermittelnden Stelle - das ist zunächst die Hochschule - die Veränderungen auf Lehrangebotsseite nicht bekannt gewesen sein sollen, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin vorträgt, ist insoweit nicht entscheidungserheblich, da es nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich auf die - hier gegebene - Erkennbarkeit ankommt. Im Übrigen war die Erhöhung des Lehrdeputats durch die Evaluation der Juniorprofessoren auch konkret für die Hochschule bereits frühzeitig absehbar, nachdem die beiden Stellen seit dem Wintersemester 2004/2005 regelmäßig Gegenstand der Erörterung in den von der Kammer entschiedenen Kapazitätsstreitigkeiten waren, einzelne Antragstellervertreter bereits mehrfach nach dem Stand der Evaluation nachgefragt bzw. deren Vorliegen bereits behauptet hatten und die erste Anstellungsphase der beiden Stelleninhaber sich ohnehin ihrem Ende näherte.
45 
Die Berücksichtigung der höheren Lehrverpflichtung wird auch durch Sinn und Zweck der Regelung des § 5 KapVO gestützt. Denn es entspricht der Tendenz der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 5 Abs. 3 KapVO, im Interesse einer gebotenen Aktualisierung tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch dann noch berücksichtigungsfähig zu machen, wenn sie sich als wesentlich auswirken, mögen sie auch erst nach Abschluss der Kapazitätsberechnung durch die Hochschule, aber noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten sein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.). Eine andere Sichtweise hätte in bestimmten Fallgestaltungen auch zur Folge, dass die erhöhte Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren in der 2. Anstellungsphase kapazitätsrechtlich kaum zum tragen käme, wenn etwa die 1. Anstellungsphase auf vier Jahre bemessen ist und sich die Erhöhung des Lehrdeputats dann stichtagsbedingt ggf. erst im 6. Anstellungsjahr auswirkt. Dass die Verlängerungen der Dienstverhältnisse der beiden Stelleninhaber erst zum 01.10.2006 bzw. zum 01.11.2006 wirksam werden, lässt die Berücksichtigungspflicht nicht entfallen. Dies ist - wie dargelegt - unerheblich, da § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die vorherige positive Evaluation anknüpft (zu einer Veränderung des Lehrangebots mit Wirkung zum Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10. vgl. im Übrigen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Deshalb besteht im Hinblick auf die Stelle von Dr. M. auch keine Veranlassung, die Erhöhung seiner Lehrverpflichtung rechnerisch erst ab dem 01.11.2006 zu veranschlagen und für den Berechnungszeitraum nur 11/12 der Lehrverpflichtungserhöhung von 2 SWS hinzuzurechnen. Vielmehr ist das Lehrangebot der Lehreinheit für den gesamten Berechnungszeitraum für beide Stellen um jeweils 2 SWS, insgesamt also 4 SWS, zu erhöhen.
46 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat.
47 
3. Gleiches gilt auch für die - im Vorjahr von der Kammer nicht anerkannte - Streichung der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie. Auch diese in Umsetzung des sog. „Solidarpaktes“ erfolgte Stellenstreichung hat der VGH Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich akzeptiert (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), nachdem die Antragsgegnerin die Hintergründe der Stellenstreichung (erst) im Beschwerdeverfahren näher erläutert hat, was im erstinstanzlichen Verfahren - trotz Aufforderung - nicht in hinreichender Weise geschehen war.
48 
4. Für die - im Vorjahr gleichfalls nicht anerkannte - Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie, die nicht mehr Gegenstand der Beschwerdeverfahren beim VGH Baden-Württemberg war, hat die Antragsgegnerin die Stelle Nr. 121553 (Stelleninhaber: S.-S.) neu geschaffen. Für eine weitere fiktive Fortführung des Lehrdeputats der Stelle Nr. 106625 besteht daher keine Veranlassung mehr. Das Lehrangebot ist insoweit im Saldo gleich geblieben.
49 
5. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
50 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen.
51 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung - auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 57 f Abs. 2 HRG erörterten Rechtsprobleme - wird auf die Beschlüsse der Kammer aus dem Vorjahr verwiesen (Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
52 
Dass auch nach den Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Anlage B 10 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006) die wöchentliche Arbeitszeit aller wissenschaftlichen Mitarbeiter nunmehr wohl ab November 2006 einheitlich 39,5 Wochenstunden betragen soll - zuvor galt seit etwa 2 Jahren für Alt-Beschäftigte eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden und für Neu-Beschäftigte teilweise eine Arbeitszeit von 41 Stunden -, nimmt die Kammer einstweilen nicht zum Anlass, die weiterhin gültigen normativen Vorgaben der LVVO zur Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Eilverfahren für den hier streitigen Berechnungszeitraum in Frage zu stellen. Zwar richtet sich die Lehrverpflichtung von Angestellten (auch befristet beschäftigten) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 LVVO (i.d.F von Art. 17 des 2. HRÄG) zunächst nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Insoweit erscheint es zunächst auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Veränderung der tariflichen Arbeitszeit auch zu einer Veränderung des Lehrdeputats führen kann, dessen Höhe - zumindest auch - aufgrund bestimmter Annahmen über die wöchentliche Arbeitszeit festgesetzt worden ist (vgl. zu einer Reduzierung der Lehrverpflichtung bei Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.08.2006 - 3 N 03/06 u.a. -). Ob sich im Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Änderungen jedoch tatsächlich (individual- oder kollektiv-)arbeitsvertragliche Neuerungen im Hinblick auf die jeweilige Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ergeben haben, vermag die Kammer im Eilverfahren nicht weiter aufzuklären. Ein Eingriff in den normativen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der die LVVO (noch) nicht geändert hat, scheidet derzeit aus. Es kann jedenfalls derzeit im Rahmen des Eilverfahrens nicht angenommen werden, dass sich der Verordnungsgeber durch anhaltende Untätigkeit seinen diesbezüglichen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).
53 
6. Die von der Antragsgegnerin bereits zum Wintersemester 2004/2005 vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit lässt die Kammer auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren ohne tiefer gehende Überprüfung unbeanstandet. Die Kammer hat in den beiden vergangenen Studienjahren eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausging und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigte, und dabei - für die damals streitigen Berechnungszeiträume - keine kapazitätsverknappende Wirkung erkennen können. Nachdem von Antragstellerseite die Problematik in diesem Studienjahr auch nicht aufgegriffen wurde, sieht die Kammer im Eilverfahren von einer weiter gehenden Überprüfung ab.
54 
7. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf jedoch der Korrektur.
55 
a) Im Hinblick auf den Diplomstudiengang Biologie hat kann auch weiterhin nicht anerkannt werden, dass die Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2005/2006 insoweit mit einem CAq von 0,3000 rechnet. Dazu hat die Kammer bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 08.11.2005 ausgeführt:
56 
„Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie [ die Antragsgegnerin ] jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl ( vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 - ).
57 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f = 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000. (...).
58 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „ Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`) “. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
59 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.“
60 
Auch nach dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis werden die Seminarveranstaltungen nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten. Die Antragsgegnerin hat diese Korrektur der Kammer im Vorjahr hingenommen und - trotz Kenntnis der Rechtsprechung der Kammer - hierzu keine weiter gehenden Erläuterungen vorgelegt, sondern im Kapazitätsbericht weiter mit dem beanstandeten Wert gerechnet. Angesichts dessen sieht die Kammer keine Veranlassung, von ihrer Rechtsprechung abzuweichen.
61 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 68 (2 weniger als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, sodass von einem anzuerkennenden Export in Höhe von (0,2333 x 68/2 =) 7,9322 SWS auszugehen ist.
62 
Soweit die Antragsgegnerin - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a. ) in Ansatz gebracht, ist dies nicht zu beanstanden.
63 
b) Der Dienstleistungsexport zugunsten des zum Wintersemester 2002/2003 neu eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master) kann - auch weiterhin - kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden.
64 
Es ist bereits unklar, für welche Lehrveranstaltungen der Export geltend gemacht wird. In Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin werden - wie im Vorjahr - ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) und ein ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) aufgeführt. Dieser Dienstleistungsexport wird von den in Anlage B 4 zum gleichen Schriftsatz mitgeteilten Studienplanverhältnissen nicht getragen. Das „Praktikum Molekularbiologie“ ist dort der Lehreinheit Biologie zugeordnet und ausdrücklich nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Demgegenüber ist aber dort der Betreuungsaufwand für die Masterarbeit, deren Curricularanteil die Antragsgegnerin ohne nähere Erläuterung mit 0,6 angibt, zu einem Viertel (also letztlich 1/4 x 0,6 = 0,15 SWS) angesetzt. Beides zusammengezählt ergibt bereits rein rechnerisch einen CAq von lediglich 0,5500 statt - wie im Kapazitätsbericht zugrunde gelegt - 0,6000.
65 
Hinzu kommt, dass der Aq für das Großpraktikum zu hoch angesetzt worden sein dürfte. Dazu hat die Kammer bereits in den Beschlüssen des Vorjahres ausgeführt:
66 
„Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität U. für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „ Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen “ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.“
67 
Dagegen hat die Antragsgegnerin bis heute nichts Substantiiertes vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren beim VGH Baden-Württemberg hat sie im Vorjahr lediglich geltend gemacht, es bestünden noch keine Erfahrungswerte, weshalb eine an der Zulassungszahl orientierte Schätzung nicht verfehlt sei. Das Fehlen von Erfahrungswerten bestätigt eher die Zweifel der Kammer. Wenn - mangels Erfahrungswerten - gerade noch nicht feststeht, wie viele Studierende sich für eine Veranstaltung der Lehreinheit Vorklinische Medizin entscheiden werden, kann - insbesondere bei vier beteiligten Lehreinheiten - gerade nicht angenommen werden, dass alle Studierenden nur das Angebot dieser einen Lehreinheit wahrnehmen werden. Vielmehr könnte insoweit allenfalls ¼ des von der Antragsgegnerin angesetzten Aq anerkannt werden, was zu einem maximalen Dienstleistungsexport von (0,4000 x (25 : 4) / 2 + 0,1500 x 25/2 =) 3,125 SWS führen würde (vgl. zur Unzulässigkeit des Rückgriffs auf die Zulassungszahl bei einem Wahlpflichtfach auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -; Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.10.2002 - NC 6 K 220/02 -). Soweit die Antragsgegnerin in der auf die Vorjahresbeschlüsse bezogenen Beschwerdebegründung auch geltend gemacht hat, dass der tatsächliche Lehraufwand für die Veranstaltung wegen der tatsächlichen Betreuungsrelation weit über dem rechnerischen liege, kommt dem - als wahr unterstellt - bei der im Kapazitätsrecht gebotenen abstrahierenden und von der Hochschulwirklichkeit losgelösten Betrachtungsweise keine Bedeutung zu. Sie rechnet selbst mit den für sie ungünstigen Betreuungsrelationen und macht im Übrigen auch in anderem Zusammenhang für sich geltend, dass die Gruppengrößen aggregierte Werte seien; dies muss aber auch für den Fall gelten, dass sich diese Annahme für die Hochschule rechnerisch ungünstig auswirkt.
68 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) kann aber ohnehin wie im Vorjahr zur Gänze nicht anerkannt werden, weshalb auch die - wie dargelegt - allenfalls hinzunehmenden 3,125 SWS nicht in die Berechnung einzustellen sind und es somit letztlich keiner Entscheidung bedarf, ob der Export für die Masterarbeit zutreffend ermittelt und trotz der dargelegten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten in den Erläuterungen zum Kapazitätsbericht zu berücksichtigen ist. Denn es fehlt für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung (auch) der Interessen der StudienbewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin. Die Kammer hat dazu - anknüpfend an ihre Ausführungen zum damals parallel geltend gemachten Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin, wo die Antragsgegnerin anfänglich davon ausgegangen war, dass die Einführung dieses Studiengangs keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin habe - in den Vorjahresbeschlüssen vom 08.11.2005 u.a. ausgeführt:
69 
„Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.“
70 
Nach Kenntnis des gerichtlichen Beschlusstenors aus dem Vorjahr (2005/2006) - allerdings noch vor Kenntnis der dazugehörigen schriftlichen Entscheidungsgründe - hat der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät mit Beschluss vom 16.11.2005 „unter Zugrundelegung der [ in der dazugehörigen Tischvorlage ] dargestellten Erwägungen, insbesondere unter Abwägung auch mit den Interessen der Studienbewerber“ den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie „bestätigt“. In der in Bezug genommenen Tischvorlage heißt es dazu u.a., es sei von Beginn an klar - und unvermeidbar - gewesen, dass das für die neu eingerichteten Studiengänge erforderliche zusätzliche Lehrangebot zu einem Teil aus Dienstleistungen des Fachbereichs Medizin, insbesondere der Lehreinheit Vorklinische Medizin generiert werden müsse und dass nicht in entsprechendem Umfang neue Personalstellen geschaffen werden könnten. Nach der ersten Anlaufzeit habe sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm der neuen Studiengänge als sachgerecht bestätigt, der Umfang des aus der vorklinischen Lehreinheit benötigten Lehrimports liege fest. Angesichts der herausragenden Bedeutung der neuen Studiengänge werde die mit dem Dienstleistungsexport verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Studiengänge ihrerseits zulassungsbeschränkt seien und sich der Lehrexport dort kapazitätsförderlich auswirke. Kapazitätsschonendere Alternativen gebe es nicht.
71 
Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - ausgeführt:
72 
„Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen: Die Studiengänge Molekulare Medizin und Biochemie wurden bereits zum Wintersemester 2002/2003 (Biochemie) bzw. Wintersemester 2003/2004 (Molekulare Medizin) eingerichtet, ohne dass dies im Studiengang Humanmedizin zu einer Kapazitätsminderung geführt hätte. Im Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Gremien der Antragsgegnerin konnte daher auch - entsprechend dem wohl von der Medizinischen Fakultät erarbeiteten „Memorandum“ - davon ausgegangen werden, dass sich in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin (zunächst) keine kapazitätsrechtlichen Folgen ergäben. Erstmals zum Wintersemester 2005/2006 hat die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport, der zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führt, geltend gemacht. Insoweit wird aber ein in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als „Einheit“ zu betrachtender Sachverhalt, nämlich die Einrichtung neuer Studiengänge mit - letztlich doch - kapazitätsmindernden Folgen, in zwei Verfahrensschritte aufgespalten. Diese „Aufspaltung“ kann aber nicht dazu führen, dass die erforderliche Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Belange der Studienbewerber andererseits unterbleibt (zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Abwägung s. auch Bay.VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 7 CE 01.10005 -, ebenfalls bezüglich der Einführung des Studienganges Molekulare Medizin). Mit dem zeitlich „gestaffelten“ Vorgehen der Antragsgegnerin könnte sonst erreicht werden, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen nicht mehr auf ihre kapazitätsrechtlichen Auswirkungen hin überprüft werden könnten.
73 
Die Antragsgegnerin hätte daher vor der Geltendmachung des erstmals in ihre Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2005/20006 eingestellten Dienstleistungsexports für die neu eingerichteten Studiengänge eine den genannten Anforderungen genügende Abwägung der widerstreitenden Interessen darlegen müssen. Es drängt sich nämlich die Frage auf, wie die neuen Studiengänge in den vorausgegangenen Zulassungssemestern „bedient“ wurden, ohne dass zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung ein entsprechender Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung des Studienganges Humanmedizin eingestellt wurde bzw. - und das ist hier entscheidend - aus welchen Gründen zum WS 2005/2006 eine solche Berücksichtigung erstmals erforderlich erschien.
74 
Die insoweit notwendige Abwägung mit den Interessen der Studienplatzbewerber ist aber nicht erfolgt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Protokollauszug zur Sitzung des Fakultätsvorstandes vom 16.11.2005. Hierin wird zwar eine ausdrückliche Bestätigung des Dienstleistungsexportes, „insbesondere unter Abwägung auch mit den Interessen des Studienbewerbers“ bescheinigt. Diese nachträgliche Bestätigung ist aber nicht ausreichend. Insbesondere ergibt sich auch aus dieser Bestätigung nicht, warum erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexport erforderlich geworden ist. Die Antragsgegnerin muss sich daher - zumindest für das streitbefangene Zulassungssemester - so behandeln lassen, als ob der Dienstleistungsexport nicht erfolgt wäre. Ob dies allerdings im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Beschlussfassung des Fakultätsvorstandes vom 16.11.2005 auch für zukünftige Kapazitätsberechnungen gelten mag, ist hier nicht zu entscheiden.“
75 
Damit hat der VGH Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht, dass die notwendige Abwägung nicht in ausreichender Weise - auch nicht im Beschluss des Fakultätsvorstands vom 16.11.2005, mit dem sich der VGH Baden-Württemberg inhaltlich auseinandersetzt - erfolgt ist. Die Kammer, die den Beschluss vom 16.11.2005 bislang nicht zu würdigen hatte, teilt diese Auffassung und schließt sich insoweit der Begründung des VGH Baden-Württemberg an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin vieles dafür spricht, an eine Abwägungsentscheidung, die erst nach vollständiger Einrichtung eines neuen Studiengangs getroffen wird, erhöhte Anforderungen zu stellen, da die - einmal getroffene und umgesetzte - strukturelle Entscheidung zur Einrichtung eines Studiengangs allein faktisch wohl kaum mehr umkehrbar ist, sodass sich die beschließenden Gremien einem beträchtlichen Druck ausgesetzt sehen, der das Ergebnis der erst noch zu treffenden bzw. nachzuholenden Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorzeichnen dürfte.
76 
Eine Abwägungsentscheidung, die den Anforderungen der Kammer und des VGH Baden-Württemberg gerecht wird, liegt bislang nicht vor. Aus keiner der vorgelegten Entscheidungen ergibt sich etwa unter Würdigung des Umstands, dass der neue Studiengang in den vorausgegangenen Zulassungssemestern ohne Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports zu Lasten der Humanmedizin „bedient“ wurde, warum erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sein soll.
77 
Der als Anlage B 5 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.08.2006 vorgelegte Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sich - wie auch der dazugehörige begründete Beschlussvorschlag - allein mit dem Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor), nicht aber mit dem Studiengang Biochemie (Bachelor / Master) befasst. Einen auf diesen Studiengang bezogenen neuerlichen Abwägungsbeschluss hat die Antragsgegnerin, der die Problematik angesichts der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 bekannt gewesen ist, nicht vorgelegt. Darüber hinaus erscheint in diesem Zusammenhang widersprüchlich, dass der Fakultätsvorstand einerseits (in der bereits zitierten Tischvorlage des Dekanats zum Beschluss vom 16.11.2005) mitteilt, es sei von Beginn an klar - und unvermeidbar - gewesen, dass das für die neu eingerichteten Studiengänge erforderliche zusätzliche Lehrangebot zu einem Teil aus Dienstleistungen insbesondere aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin generiert werden müsse, demgegenüber aber andererseits (in der Tischvorlage zum Beschluss vom 05.07.2006) einräumt, dass die Universität bei der Einrichtung der neuen Studiengänge davon ausgegangen ist, dass es zu keiner Belastung der Kapazität des Studienganges Humanmedizin komme.
78 
Nach alledem bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob die - wie oben ausgeführt - allenfalls anzuerkennenden 3,125 SWS Dienstleistungsexport für Lehrveranstaltungen durch die vorklinische Lehreinheit auch ggf. bereits deshalb nicht ansatzfähig sind, weil sie tatsächlich nicht von der Vorklinik, sondern möglicherweise auch von anderen Lehreinheiten erbracht werden, wofür angesichts der umfänglichen diesbezüglichen Korrekturen beim Studiengang Molekulare Medizin (dazu unten), die die Antragsgegnerin zwischenzeitlich selbst einräumt, einiges spricht.
79 
c) Den Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren unbeanstandet. Es bestehen zwar auch insoweit Zweifel angesichts des Umstands, dass in die Berechnung des CAq auch das „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ eingeflossen ist, das die Antragsgegnerin für den Studiengang Biochemie (BA/MA) selbst in den vorgelegten Studienplanübersichten nicht mehr geltend macht und womöglich gar nicht mehr anbietet - jedenfalls ist die Veranstaltung im Vorlesungsverzeichnis für Zahnmediziner nicht zu finden. Die im Wintersemester 2005/06 erfolgte Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist jedoch zunächst studienbewerbergünstig (gewesen), sodass die Kammer ohne weitere Aufklärung derzeit eine Korrektur der Berechnung im Eilverfahren - insbesondere auch in Anbetracht der übrigen, noch darzulegenden umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - nicht für geboten hält. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 54 entspricht der Festsetzung in der ZZVO 2006/2007 und ist nicht zu beanstanden.
80 
d) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exportanteile - folgende berücksichtigungsfähige Dienstleistungen:
81 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  
7,9322 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed .: 0,8005 x (54 : 2) =  
21,6135 SWS
Summe
31,0457 SWS
82 
8. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen im Eilverfahren einstweilen als solcher nicht zu korrigieren. Die Kammer hat zwar mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - die Auffassung vertreten, dass insoweit eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und deshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Der VGH Baden-Württemberg teilt diese Auffassung jedoch nicht (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -), weshalb die Kammer im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg insoweit von einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe weiterer Studienplätze absieht. Dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. - die Revision zugelassen hat, worauf sich einzelne Antragstellervertreter in diesem Zusammenhang berufen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit bislang lediglich zum Ausdruck gebracht - dies im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Kammer, die die Berufung gegen ihre Urteile vom 17.03.2005 zugelassen hat -, dass die zu entscheidende(n) Rechtsfrage(n) grundsätzliche Bedeutung haben, was aber nichts über den weiteren Verfahrensgang aussagt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Anteilquote einzugehen (dazu unten 10.).
83 
9. Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt - letzteres ist ausweislich des vorliegenden Kapazitätsberichts für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin allerdings offenkundig -, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
84 
10. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin kann kapazitätsrechtlich in diesem Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Die nach § 7 Abs. 1 KapVO VII erforderliche Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII) am 01.10.2006 nicht formell ordnungsgemäß erfolgt (dazu a); sie ist überdies nach den summarischen Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens auch materiellrechtlich fragwürdig (dazu b). Letztlich ist die konkrete Berechnung des Lehrnachfragewerts (CAp) des Studienganges wie auch seiner Anteilquote in einem Maße fehlerhaft, das es insgesamt nicht erlaubt, eine kapazitätsbeschränkende Wirkung der von Seiten der Antragsgegnerin errechneten Werte für den Studiengang Humanmedizin überhaupt anzuerkennen oder diese durch eine gerichtliche Berechnung zu substituieren; (auch) infolgedessen fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung (dazu c).
85 
a) Der Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht rechtzeitig und formell ordnungsgemäß zugeordnet worden, sodass er bereits deshalb für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt werden kann.
86 
Im Studiengang Medizin ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO VII als auch für die - hier streitige - Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO VII. Für die Aufteilung des Curricularnormwerts ergibt sich dies bereits aus der ausdrücklichen Anordnung in Fußnote 3 zur laufenden Nummer 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung. Das Wissenschaftsministerium ist auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO VII zuständig. Das ist zwar weder in § 7 KapVO VII selbst noch in § 1 Abs. 2 KapVO VII, § 3 HZG ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber insbesondere daraus, dass dem Wissenschaftsministerium im Studiengang Medizin die Aufteilung des Gesamt-CNW auf die (medizinischen wie nichtmedizinischen) Lehreinheiten obliegt, was auch die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten und damit die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander umfassen muss. Die Kapazitätsverordnung lässt insgesamt erkennen, dass gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte (vgl. zu alledem mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Die Abgrenzung der Lehreinheiten zieht lediglich die kapazitären Konsequenzen aus organisatorischen wie fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Vorentscheidungen, die nach Maßgabe des Hochschulgesetzes vorrangig der jeweiligen Hochschule obliegen, ohne dass jedoch das Wissenschaftsministerium an diese Vorgaben gebunden wäre. Von der Zuständigkeit des Ministeriums geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an das MWK vom 10.10.2006 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 7 KapVO, Rn 10).
87 
Hier bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob zunächst die Hochschule selbst überhaupt eine hochschulrechtliche Organisationsentscheidung zur Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) zur Lehreinheit Vorklinische Medizin getroffen hat. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte - nach Durchführung der Kapazitätsermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl gefasste - Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 05.07.2006 (Anlage B 5 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 16.08.2006) dürfte insoweit bereits deshalb nicht genügen, weil für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sowie für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 19 Abs. 1 Nrn. 7 u. 8 LHG der Senat der Hochschule zuständig ist. Der Fakultätsvorstand ist hingegen nur für Angelegenheiten der Fakultät zuständig (§ 23 Abs. 3 LHG), wozu die Zuordnung eines Studienganges, an dem - wie hier - zahlreiche Lehreinheiten mehrerer Fakultäten beteiligt sind, zu einer (dieser) Lehreinheit(en) nicht gehören dürfte.
88 
Im Übrigen ergibt sich auch inhaltlich aus dem Beschluss des Fakultätsvorstands keine Zuordnung des Studiengangs. Vielmehr lautet der Beschluss wörtlich:
89 
Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin. “ [Hervorhebung nur hier]
90 
Setzt der Fakultätsvorstand selbst aber noch einen Dienstleistungsbedarf an, so wollte er - jedenfalls dem Wortlaut seiner Beschlüsse zufolge - gerade keine Zuordnung des Studiengangs vornehmen, da Dienstleistungen nach § 11 Abs. 1 KapVO Lehrveranstaltungen sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Auch aus dem weiteren Text des Protokollauszugs der Sitzung vom 05.07.2006 wird nichts anderes deutlich. Dort heißt es, der Studiengang Molekulare Medizin sei „aus fachlichen Gründen der Medizinischen Fakultät zugeordnet“ worden (so i.Ü. auch die Darstellung im Schreiben der Antragsgegnerin an das Wissenschaftsministerium vom 24.03.2006). Abgesehen davon, dass die Zuordnung ja gerade erst durch die - zuständigen - Hochschulorgane vorgenommen werden soll, bleibt bereits unklar, welcher Lehreinheit der Medizinischen Fakultät der Studiengang zugeordnet werden soll. Auch die Tischvorlage zur Sitzung des Fakultätsvorstands spricht durchgehend von einem Dienstleistungsbedarf („ ... Zur Herstellung adäquater und der LVVO entsprechender Lehrbelastungsverhältnisse besteht daher der einzige Ausweg - wie zuletzt bei den Kapazitätsberechnungen zum Ausdruck gebracht - den Lehrbedarf im Studiengang Molekulare Medizin kapazitätsrechtlich als Dienstleistungsbedarf in Ansatz zu bringen. ... “).
91 
Weitere Beschlüsse der Hochschule selbst zur Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit vor Beginn des Berechnungszeitraums hat die Antragsgegnerin - auch auf ausdrückliche Anforderung - nicht vorgelegt.
92 
Auch die - nachgelagerte - kapazitätsrechtliche Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) durch das Wissenschaftsministerium hat vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2006 wohl nicht wirksam stattgefunden. Die von der Antragsgegnerin als Anlage B 11 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006 vorgelegte Zuordnungsentscheidung des MWK nach § 7 Abs. 1 KapVO VII - 21-635.1/502 - datiert vom 16.10.2006. Sie kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nach dessen Beginn am 01.10.2006 getroffen wurde (vgl. § 5 KapVO VII und dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).
93 
Die Zuordnung ist auch nicht bereits zuvor durch andere Verlautbarungen des Ministeriums getroffen worden. Insbesondere ist sie nicht bereits mit der Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. An dieser Zweistufigkeit des Verfahrens ändert nichts, dass das Ministerium auch in den nichtmedizinischen Studiengängen befugt und bei Vorliegen dahingehender Zweifel verpflichtet ist, den Kapazitätsbericht der Hochschule zu überprüfen, und dass es bei Ausbleiben des Kapazitätsberichts selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter zu treffen hat (§ 4 KapVO). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).
94 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin können hier insoweit auch nicht die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der nach § 13 Abs. 4 KapVO VII erforderlichen CNW-Aufteilungsentscheidung (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -, z.T. nicht rkr.; a.A. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) herangezogen werden. Diese Rechtsprechung befasst sich mit der Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII, die nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg in der damals zu entscheidenden Fallkonstellation als „Rechengröße“ bereits zwischen dem Ministerium und der Hochschule existent und bekannt gewesen sei. Die hochschulorganisationsrechtliche Zuordnungsentscheidung und die eine solche nachvollziehende und umsetzende kapazitätsrechtliche Abgrenzung der Lehreinheiten ist aber - anders als der zahlenförmige Inhalt des aufgeteilten Curricularnormwertes - keine Rechengröße, die ohnehin in irgendeiner Weise - und sei es substitutiv durch das Gericht - zu bestimmen ist. Die Kammer hat deshalb auch im Rahmen der CNW-Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII die Rechtsauffassung vertreten, dass deren Fehlen zum Beginn des Berechnungszeitraums (lediglich - aber immerhin -) eine höhere gerichtliche Kontrolldichte zur Folge hat, nicht aber die Möglichkeit besteht, den Teilcurricularwert der Vorklinik als nicht existent zu betrachten (vgl. die Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -). Die hier zu beurteilende Situation ist aber aufgrund ihrer Zweistufigkeit (hochschulrechtliche und nachfolgende kapazitätsrechtliche Zuordnung) eher mit der Fallgestaltung etwa der Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - vergleichbar (wirksame Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten / anschließende Lehrverpflichtungsermäßigung durch das MWK). Da es vor Beginn des Berechnungszeitraums schlicht an einer hochschulrechtlich wirksamen Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) und deren kapazitätsrechtlichem Nachvollzug fehlt, ist für den hier streitigen Berechnungszeitraum weiter von der alten Abgrenzung der Lehreinheiten auszugehen.
95 
Dass sich das Wissenschaftsministerium veranlasst sah, die Neuabgrenzung der Lehreinheiten mit Erlass vom 16.10.2006 - 21-635.1/502 - vorzunehmen, bestätigt die Annahme, dass in vorherigen Verlautbarungen des Ministeriums - insbesondere in der Festsetzung der Zulassungszahl - eine solche Entscheidung nicht zu sehen ist.
96 
Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium mit Schreiben vom 18.10.2006 bestätigt,
97 
dass die Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung mit den im Schreiben vom 16.10.2006 (Az.21-635.1/502) genannten Erwägungen getroffen wurde “.
98 
Diese Bestätigung würdigt die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Eilverfahren als Gefälligkeitsschreiben des Ministeriums ohne inhaltlichen Wert. Bereits die Zuordnungsentscheidung vom 16.10.2006 erließ das Wissenschaftsministerium erst auf eine Anforderung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, der seinerseits vom Berichterstatter zuvor um Mitteilung gebeten worden war, ob eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums nach § 7 Abs. 1 KapVO VII vorliege. Es kann dabei offen bleiben, inwieweit sich bereits der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Zuordnungsentscheidung beim Wissenschaftsministerium während der Anhängigkeit gerichtlicher Kapazitätsstreitigkeiten unter Hinweis auf „Verfahrensrisiken“ und den Umstand, dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen für seine „äußerst formalistischen Standpunkte bekannt“ sei (so der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem an das MWK gerichteten Schreiben vom 10.10.2006), anfordert, auf deren Beachtlichkeit auswirkt. Jedenfalls hat die weitere Erklärung des Ministeriums vom 18.10.2006 für die Kammer keinen inhaltlichen Wert. Sie erging auf eine in den beigezogenen einschlägigen Akten des Ministeriums enthaltene e-Mail des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hin, in der dieser dem MWK mitteilte, er wolle angesichts des Umstands, dass das VG Sigmaringen nach seinen Erfahrungen keine formale Beanstandung auslasse, auf „Nummer sicher“ gehen. Zugleich hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin das erbetene Bestätigungsschreiben bereits wörtlich vorformuliert. Von einem „ kritischen Zusammenwirken zwischen der Hochschule und dem zuständigen Ministerium “, wie es das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Kapazitätsermittlung und -festsetzung fordert (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 266), kann hier keine Rede mehr sein. Insoweit drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass sich das Wissenschaftsministerium der - ihm obliegenden (vgl. § 3 KapVO VII) - inhaltlichen Überprüfung der ihm zugeleiteten Begehren der Antragsgegnerin vollständig begeben hat. Die Kammer hat in ähnlichem Zusammenhang etwa bereits in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - bemängelt, dass das Wissenschaftsministerium in seiner (nachgeholten) Aufteilungsentscheidung vom 03.02.2005 betreffend das Studienjahr 2004/2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den dazugehörigen Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen - und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergangen und einen offensichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt hat. Hier kommt konkret hinzu, dass das Ministerium bei näherer - selbst oberflächlicher - inhaltlicher Prüfung der CAp-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin (dazu sogleich unter b) Veranlassung gehabt hätte, die Abgrenzung der Lehreinheiten ggf. in anderer Weise vorzunehmen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände der ministeriellen Schreiben ist aus der Sicht der Kammer eine wirksame (Neu-)Abgrenzung der Lehreinheiten vor Beginn des Berechnungszeitraums nicht vorgenommen worden.
99 
Dass das Ministerium nach Beginn des Berechnungszeitraums eine derartige Zuordnungsentscheidung treffen würde, war auch nicht vor Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII erkennbar, weil die Zuordnung des Studienganges Molekulare Medizin materiellrechtlich - dazu sogleich unter b) - fragwürdig ist, was sich auch darin bestätigt, dass das Ministerium nunmehr seine Zuordnungsentscheidung zu überdenken scheint (vgl. Anlage B 14 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass von vorneherein nur eine einzige Entscheidung des Ministeriums - nämlich die Zuordnung zur Vorklinik - denkbar gewesen ist.
100 
b) Die Kammer hält die Zuordnung des Studienganges Molekulare Medizin (Bachelor) im Rahmen der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten des Eilverfahrens derzeit auch für materiellrechtlich bedenklich. Sie verstößt möglicherweise gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KapVO VII.
101 
Zahlreiche der von der Antragsgegnerin in die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin eingestellten Lehrveranstaltungen werden - entgegen der anfänglichen Darstellung der Antragsgegnerin (vgl. die oben im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung abgebildete Tabelle) - überhaupt nicht von Lehrpersonal der Vorklinik erbracht, sondern sind tatsächlich Dienstleistungsimporte anderer Lehreinheiten. Beispielsweise werden die Veranstaltungen „ Biometrie “ (Vorlesung), „ Mikrobiologie, Virologie u. Vektorkunde “ (Vorlesung und Praktikum), „ Physikalisches Praktikum “ (Praktikum), „ Grundlagen der allg. Versuchstierkunde “ (Vorlesung), „ Immunologie, Allergologie u. Immunpathologie “ (Vorlesung und Praktikum), „ Humangenetik “ (Vorlesung), „ Pharmakologie und Toxikologie I “ (Vorlesung), „ Pharmakologie und Toxikologie II “ (Vorlesung) ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses nicht von der Vorklinischen Lehreinheit, sondern sämtlich von klinischen Instituten (etwa dem Institut für Mikrobiologie und Immunologie, dem Institut für Pharmakologie und Toxikologie oder dem Institut für Humangenetik) abgehalten oder aber von anderen Lehreinheiten (z.B. das Physikalische Praktikum von Dr. R., einem Physiker aus der Abteilung Biophysik). Aus den im Internet veröffentlichten Studienplänen für die einzelnen Fachsemester des Studiengangs (http://www.uni-u...de/medizin/index.php?id=486) gehen die gleichen Lehrpersonen hervor. Dies bestätigt auch die bereits im Vorjahr von der Antragsgegnerin zum Verfahren NC 6 K 286/05 vorgelegte und zu den Generalakten genommene Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung vom 20.05.2003 mit Änderungen vom 13.12.2004, die auch aktuell noch auf der Homepage des Studienganges abgerufen werden kann (http://www.uni-u....de/medizin/uploads/media/Studienplan_MM131204.pdf): Darin sind gerade diejenigen Dozenten - aus anderen Lehreinheiten - aufgeführt, die sich auch im aktuellen Vorlesungsverzeichnis und den Stundenplänen finden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist auf diese unrichtigen Angaben in der CAp-Berechnung bereits am 16.10.2006 hingewiesen worden; die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten, vielmehr hat sie zuletzt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2006 die „Abweichungen“ von der Kapazitätsberechnung eingeräumt. Selbst wenn im Übrigen diese Lehrveranstaltungen tatsächlich - wie in der CAp-Berechnung ursprünglich geltend gemacht - von Lehrpersonal der Vorklinik abgehalten würden, könnte dies keine Anerkennung finden, da der Verordnungsgeber die Fächer Pathologie, Mikrobiologie und Virologie, Immunologie, Medizinische Biometrie, Humangenetik und Pharmakologie / Toxikologie in Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist der Kammer - wie bereits dargelegt - unverständlich, wie das Wissenschaftsministerium, dem die CAp-Berechnung vorgelegt worden war und das die von ihm erlassene Kapazitätsverordnung kennen sollte, gleichwohl die der Verordnung offensichtlich widersprechenden Angaben seiner Abgrenzung der Lehreinheiten ohne weitere Nachfragen zugrunde legen konnte.
102 
Zieht man die Curricularanteile derjenigen Lehrveranstaltungen ab, die nicht von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht werden, so ergibt sich, dass der CAp der Lehreinheit für den Studiengang Molekulare Medizin nicht - wie in der Kapazitätsberechnung angenommen - bei 2,4878, sondern wohl unter 1,0 liegt, allenfalls jedoch 1,0345 beträgt. Die Antragsgegnerin selbst hat nach Hinweisen des Gerichts den Curricularanteil nach Maßgabe nachfolgender tabellarisch dargestellter Annahmen neu ermittelt und die Zahl 1,0345 errechnet:
103 
tabell . Darstellung, aufbauend auf Anlage B 13 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006, hier beschränkt auf die Curricularanteile der mediz. Lehreinheiten
104 
Diese Neuberechnung des CAp dürfte jedoch wiederum in Einzelheiten zu korrigieren sein (wobei mangels Entscheidungsrelevanz nicht auf Abweichungen in der Berechnung der Curricularanteile nicht-medizinischer Lehreinheiten - wie etwa bezüglich des Seminars „ Physik I “, wo die Antragsgegnerin anders als zuvor und ohne nähere Erläuterung nunmehr mit V = 2 rechnet - einzugehen ist):
105 
Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, warum die Antragsgegnerin die Hälfte des auf die Lehrveranstaltungen in „ Humangenetik / Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen “ entfallenden Curricularanteils (0,045) weiter der Vorklinik zurechnet; erläutert hat sie dies nicht. Die Kapazitätsverordnung nimmt in Anlage 3 zu § 8 KapVO die Zuordnung der Fächer auf die drei medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander selbst vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Insoweit spricht angesichts der konkreten Zuordnung der Humangenetik zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) vieles dafür, dass der gesamte Wert von 0,09 dieser Lehreinheit zuzurechnen ist. Dadurch verringert sich der CAp der Vorklinik weiter auf 0,9894, wohingegen sich derjenige der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin auf (1,0511 + 0,09 =) 1,1411 erhöht. Darüber hinaus dürfte auch der - in obiger Tabelle nicht dargestellte - der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnete Curricularanteil für die „ Einführung in die Bioinformatik “ (0,0125) ebenfalls bei der Klinisch-theoretischen Medizin zu berücksichtigen sein, nachdem Nr. 36 der Anlage 3 zu § 8 KapVO neben der Medizinischen Biometrie auch die Informatik dieser Lehreinheit zuordnet. Dadurch würde sich deren Curricularanteil weiter auf 1,1536 erhöhen. Angesichts des Umstands, dass sich die Angaben der Antragsgegnerin bezüglich der Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin in umfangreichem Ausmaß als unzutreffend herausgestellt haben, bestehen überdies beträchtliche Zweifel, ob die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgelegten Informationen die Curricularverhältnisse vollständig und richtig wiedergeben. Bereits die vorliegenden und von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen - abzustellen ist insoweit auf die Curricularanteile, nicht auf die ungewichtete Zahl der Lehrveranstaltungsstunden - werfen aber die Frage auf, ob der Studiengang Molekulare Medizin nach § 7 Abs. 1 KapVO nicht der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin hätte zugeordnet werden müssen, wo die Studierenden die Lehre überwiegend nachfragen.
106 
Dagegen spricht zwar, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt und als vom Normgeber vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz gilt, dass Lehreinheiten immer mit Blick auf konkrete Studiengänge zu bilden sind, sodass ihnen grundsätzlich zwingend auch ein Studiengang zuzuordnen ist (Unzulässigkeit reiner „Dienstleistungseinheiten“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Demgegenüber beschränkt sich der Regelungsgehalt der Spezialvorschrift des § 7 Abs. 3 KapVO VII allein auf den Studiengang Humanmedizin und die interne Zuordnung der Lehrnachfrage auf die daran unmittelbar beteiligten drei medizinischen Lehreinheiten, sodass sich nicht ohne Weiteres Rückwirkungen auf die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII ergeben müssen. Allein der Umstand, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Humanmedizin vom Verordnungsgeber als (zulässige) Dienstleistungseinheit konzipiert worden ist, besagt noch nicht notwendigerweise, dass ihr nicht auch ein (ggf. nicht-medizinischer) Studiengang zugeordnet werden kann und ggf. sogar muss, falls die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 KapVO VII dies - wie wohl hier - gebieten. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hält in seinem Schriftsatz vom 31.10.2006 eine Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zumindest für möglich. Angesichts der übrigen - bereits dargelegten und noch darzulegenden - Beanstandungen an der kapazitätsrechtlichen Geltendmachung der Lehrnachfrage von Studierenden der Molekularen Medizin zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin, können die damit zusammen hängenden Fragen jedoch offen bleiben.
107 
c) Die konkrete Berechnung des Lehrnachfragewerts (CAp) des Studienganges Molekulare Medizin wie auch seiner Anteilquote ist - nicht nur (aber auch) wegen der unter b) erörterten Korrekturen - in einem Maße fehlerhaft, das es insgesamt nicht erlaubt, eine kapazitätsbeschränkende Wirkung der von Seiten der Antragsgegnerin errechneten Werte für den Studiengang Humanmedizin überhaupt anzuerkennen. Auch deshalb fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung.
108 
aa) Die konkret in die Berechnung eingestellten Gruppengrößen verzerren aufgrund ihrer Systemwidrigkeit das Berechnungsergebnis. Der auf den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) entfallende Curricularanteil wurde von der Antragsgegnerin in systemwidriger und damit rechtswidriger Weise z.T. unter Ansatz tatsächlicher Gruppengrößen, z.T. aber auch unter Verwendung aggregierter Werte ermittelt. Aus der von der Antragsgegnerin als Anlage B 4 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2006 vorgelegten tabellarischen Übersicht zur Ableitung des CAp geht mittelbar hervor - direkt ist dies hier mit Hilfe einer eigenen Spalte in obigen Tabellen dargestellt -, dass für einige Vorlesungsveranstaltungen die Gruppengröße g = 180, für andere aber g = 80 ( Einführung in die Physiologische Chemie I und II ) oder aber sogar g = 25 zugrunde gelegt wurde. Beim Physikalischen Praktikum rechnet die Antragsgegnerin mit einer Gruppengröße von g = 8 (statt - wie sonst - g = 15), bei Seminarveranstaltungen wahlweise mit g = 15, g = 20 oder g = 25. Dies mag dadurch bedingt sein, dass die Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) im vergangenen Studienjahr noch auf der Lehrangebotsseite als Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden war, wo durch die Verwendung des Aq mit der prognostizierten (tatsächlichen) Studienanfängerzahl gerechnet wird, die allerdings in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
, für einzelne Exporte: ,
109 
aufgrund ihrer Entsprechung mit g im Nenner zu kürzen ist (Aq = g; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - unter II.5.).
110 
Nunmehr stellt die Antragsgegnerin die Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin auf der Lehrnachfrageseite in die Kapazitätsberechnung ein und vollzieht damit einen Systemwechsel. Auf Lehrnachfrageseite hat sie - jedenfalls nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - die abstrakten und aggregierten Werte wie etwa g = 180 für Vorlesungen auch dann zugrunde zu legen, wenn eine solche Lehrveranstaltung tatsächlich von weniger Studierenden besucht wird. An einer eigenständigen Festlegung der Gruppengrößen durch die Hochschule im Satzungswege, wie sie die Kammer gefordert hat (vgl. Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -; a.A. - wenngleich ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung -: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -), fehlt es auch weiterhin. Es kann aber nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht (dort unter Nr. 5.3) bei der Berechnung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten - und überwiegend: kapazitätsungünstigen - aggregierten Werten (insbes. g = 180 für Vorlesungen) rechnet, bei der Berechnung der Anteilquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber - jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil - auf tatsächliche Gruppengrößen abstellt, und beide Berechnungsergebnisse anschließend derart zueinander ins Verhältnis setzt, als wären sie mathematisch und systematisch in gleicher Weise ermittelt. Der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) führt dazu zuletzt aus:
111 
„Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
112 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.“
113 
Wie auch immer sich die Hochschule bei der Frage der Gruppengröße entscheidet, sie muss jedenfalls einheitliche Berechnungsparameter anwenden, wenn das Berechnungsergebnis nicht in systemwidriger Weise verzerrt werden soll. Dabei ist sowohl vorstellbar, dass die Hochschule auch für den Studiengang Humanmedizin von den aggregierten Werten (insbes. g = 180) abgeht und diese den tatsächlichen Verhältnissen (wie auch immer) annähert, als auch denkbar, dass sie auch die Lehrnachfrage der Molekularmediziner - durchgehend - mit Hilfe der hergebrachten aggregierten Werte berechnet. Ersteres würde die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin auf jeden Fall erhöhen. Letzteres würde den bereits unter 1,0 liegenden Curricularanteil der Vorklinik (nochmals) beträchtlich absenken, und zwar dermaßen, dass der ursprünglich der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Wert (2,4878) den so berechneten Curricularanteil um nahezu 350 % überschreiten würde. Hinsichtlich derjenigen Vorlesungsveranstaltungen, die zudem nur einmal angeboten werden und von Studierenden der Humanmedizin wie auch der Molekularen Medizin gleichermaßen besucht werden (z.B.: Vorlesungen in Anatomie oder Biochemie), stellt sich überdies die Frage, ob diese Veranstaltungen (wie geschehen) doppelt - nämlich einmal bei der Berechnung des CAp für den Studiengang Humanmedizin und ein weiteres Mal bei derjenigen für den Studiengang Molekulare Medizin - berücksichtigt werden dürfen, obwohl bereits die Zahl 180 die Studierenden beider Studiengänge für die jeweilige Vorlesung zu einem Wert zusammen aggregiert, keinesfalls (2 x 180 =) 360 Studierende die Vorlesung besuchen und die Vorlesung nur ein Mal abgehalten wird, oder ob eine Berücksichtigung dieses Umstands ggf. allein bei der Bildung der Anteilquote nach § 12 KapVO VII zulässig ist.
114 
Das Gericht vermag die fehlerhafte Berechnung der Lehrnachfrage - und darauf aufbauend auch der Anteilquoten, die unter Orientierung an den gänzlich anders berechneten Zulassungszahlen des Vorjahres festgelegt wurden - hier nicht durch eigene Berechnungen zu ersetzen und sieht sich dazu auch nicht veranlasst. Zum Einen obliegt es der Antragsgegnerin, den kapazitätsrechtlichen Weg der Umsetzung von Veränderungen von Lehrangebot oder -nachfrage zu bestimmen, falls es dafür - wie hier - ggf. mehrere Alternativen gibt; das Gericht ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der konkret vorgenommenen Kapazitätsermittlung zu überprüfen. Im Hinblick auf die - Hinweise oder Anfragen des Gerichts aufnehmenden - Veränderungen der Kapazitätsberechnung durch die Antragsgegnerin vor sowie auch noch nach Beginn des Berechnungszeitraums und ebenso im Hinblick auf die Rechtsauffassung ihres Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 31.10.2006), wonach der Lehrbedarf der Molekularmediziner „im dargestellten Umfang“ doch jedenfalls als Dienstleistungsbedarf zu berücksichtigen sei, sieht sich die Kammer veranlasst darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe das Gerichts ist festzustellen oder anstelle der Hochschule zu ermitteln, auf welchen sonstigen (hochschul- und/oder kapazitätsrechtlichen) Wegen man zu der festgesetzten oder einer sonst möglichst niedrigen Zulassungszahl gelangen kann. Dies setzt oftmals, wenn nicht sogar in aller Regel - und so auch hier - Hochschulorganisations- und -strukturentscheidungen voraus, deren Vorliegen oder Unbeachtlichkeit das Gericht nicht für jede denkbare Alternative unterstellen kann.
115 
bb) Ohnehin scheitert die Geltendmachung des Lehrbedarfs der Molekularmediziner zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin - sei es auf Lehrnachfrageseite, sei es als Dienstleistungsexport - (weiterhin) daran, dass es an der erforderlichen hinreichenden Abwägungsentscheidung fehlt. Dass bei einem veränderten Einsatz vorhandener Ausbildungsressourcen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) - unabhängig von der kapazitätsrechtlichen Konstruktion - auch die Rechte der StudienplatzbewerberInnen berührt sind und nicht ausgeblendet werden dürfen, ist bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Vorjahr dargelegt worden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer solchen Maßnahme nicht hinreichend bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dass die Anforderungen an eine solche Abwägungsentscheidung, die erst nach vollständiger Einrichtung eines neuen Studiengangs getroffen wird, angesichts des faktischen Drucks zur Beibehaltung der neu geschaffenen Strukturen zudem erhöht sein dürften, ist oben im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie ausgeführt worden. Auch im Hinblick auf die inhaltliche Würdigung der Entscheidungen des Fakultätsvorstands aus dem Jahr 2005 und der Zeit davor - insbesondere derjenigen vom 16.11.2005 - wird auf diese Ausführungen einschließlich derer des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - verwiesen. Die Beschlüsse aus dem Jahr 2005 und aus der Zeit davor sind jedoch ohnehin bereits deshalb gegenstandlos geworden, weil sie sich auf gänzlich andere Sachverhalte bezogen: Damals ging es nicht um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe durch die Neuabgrenzung der medizinischen Lehreinheiten und durch die Zuordnung eines neuen Studienganges Kapazitätseinbußen beim Studiengang Humanmedizin hinzunehmen sind, sondern um die Berechtigung von Dienstleistungsexporten. Hinzu kommt, dass auch (und gerade) das damals geltend gemachte Volumen der Lehrnachfrage von Molekularmedizinern mit den hier (für das Studienjahr 2006/2007) streitigen Werten nicht ansatzweise zu vergleichen ist. Während die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2005/2006 noch lediglich 2 Praktika in die Berechnung einstellte („ Praktikum der Physiologie “ und „ Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum “; CAq = 0,37 bei Aq = 25), sollen nunmehr nach den anfänglichen Berechnungen 15 Vorlesungen, 4 Praktika und 6 Seminare (insgesamt also 25 Lehrveranstaltungen), nach der zuletzt berichtigten Berechnung immerhin noch 9 Vorlesungen, 2 Praktika und 4 Seminare (insgesamt also 15 Lehrveranstaltungen) von vorklinischem Lehrpersonal zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin erbracht werden. Dass die - ohnehin unzureichenden - Gremienbeschlüsse des Vorjahres diesen um ein Vielfaches größeren Umfang, der nicht Gegenstand der damaligen Abwägung war, zu tragen vermögen, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Bestätigt wird dies durch eine Plausibilitätsberechnung unter Ansatz der Werte des Vorjahres: Setzt man in die - ansonsten für die hier relevanten Zwecke unbeanstandet gelassene - Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin den Dienstleistungsexport des Vorjahres für den Studiengang Molekulare Medizin von 4,6250 SWS ein und lässt dafür den Studiengang auf Lehrnachfrageseite unberücksichtigt, so errechnet sich - allein deshalb - bereits eine Zulassungszahl von (aufgerundet) 303 Studierenden für den Studiengang Humanmedizin, somit also 18 mehr als von der Antragsgegnerin selbst berechnet (285). Diese beträchtliche Kapazitätseinbuße durch die kapazitätsrechtliche Neuordnung der Lehrnachfrage der Molekularmediziner belegt eindrücklich, dass es hierzu neuerlicher sorgfältiger Abwägungsentscheidungen bedurft hätte, die in den Gremienbeschlüssen zum Vorjahr oder auch in den bei der Einrichtung des Studiengangs gefassten Beschlüssen nicht gesehen werden können.
116 
Als eine solche hinreichende Abwägungsentscheidung kann auch nicht der Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 anerkannt werden. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Studiengang Biochemie verwiesen. Zu beanstanden ist insoweit auch bereits, dass der Beschluss nicht vor Geltendmachung der Lehrnachfrage der Molekularmediziner beim Studiengang Humanmedizin gefasst wurde (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), sondern erst nach Ermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl und damit gewissermaßen zu deren nachträglicher Rechtfertigung, was wiederum zumindest dazu führen dürfte, die Anforderungen an eine derartige Abwägungsentscheidung höher anzusetzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die beschließenden Gremien angesichts der bereits abgeschlossenen Kapazitätsermittlung unter einem in eine Richtung vorgeprägten Entscheidungsdruck gestanden haben.
117 
Dem Beschluss liegt darüber hinaus - jedenfalls seinem Wortlaut und auch der zugehörigen Tischvorlage zufolge - der Ansatz eines Dienstleistungsbedarfs, nicht aber das Modell der Neuabgrenzung der Lehreinheiten unter Zuordnung der Molekularmedizin zur Vorklinik zugrunde. Er befasst sich also mit einem gänzlich anderen Gegenstand als der Kapazitätsbericht.
118 
Auch im Übrigen ist das notwendige Abwägungsmaterial - die zu beurteilende Tatsachengrundlage - nicht ordnungsgemäß zusammengestellt worden, sodass die Beschlussfassung zu großen Teilen auf unzutreffenden Annahmen beruht. Zum Einen zeigt sich dies bereits in dem Umstand, dass die Lehrbelastung der Vorklinik durch die Lehrnachfrage der Molekularmediziner sowohl im Hinblick auf die insoweit berücksichtigungsfähigen Lehrveranstaltungen, als auch wegen des systemwidrigen Berechnungsmodus - wie bereits ausführlich dargelegt - falsch ermittelt worden ist. Dem Fakultätsvorstand lag somit bei seiner Beschlussfassung - wenn überhaupt - eine Datengrundlage vor, die von den reellen Verhältnissen so weit entfernt war, dass er aufgrund dessen bereits nicht zu einer ordnungsgemäßen Abwägung der widerstreitenden Belange in der Lage war. Dass die Belastung der Vorklinik „besonders hoch“, „erheblich“ und auch nicht „auf andere Lehreinheiten abzuwälzen“ sei - so die Formulierungen in der Tischvorlage -, hat sich zu beträchtlichen Teilen zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen. Zum Anderen geht aus den vorliegenden Unterlagen über die Beschlussfassung nicht hervor, dass dem Fakultätsvorstand die umfassenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr bekannt gewesen sind; gewürdigt hat er den Umstand, dass nunmehr nicht mehr 2, sondern 25 bzw. zumindest 15 Lehrveranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollen, jedenfalls nicht. Überdies fehlt es weiterhin an einer - vom VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 (NC 9 S 198/05 u.a.) geforderten - substantiierten Darlegung, wie die Lehrnachfrage des neuen Studiengangs in den vorausgegangenen Zulassungssemestern „bedient“ wurde, ohne dass zum Zeitpunkt seiner Einrichtung ein entsprechender Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung des Studienganges Humanmedizin eingestellt wurde bzw. aus welchen Gründen nunmehr eine solche Berücksichtigung erforderlich erschien. Diese Darlegung fehlt insbesondere für die zahlreichen für das Studienjahr 2006/2007 erstmals geltend gemachten weiteren Lehrveranstaltungen, die offenbar auch im vergangenen Berechnungszeitraum - wo ein Dienstleistungsbedarf bereits geltend gemacht wurde - angeboten werden konnten.
119 
Letztlich liegt der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 auch die Annahme zugrunde, durch die berücksichtigte Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin komme es zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin der Kapazitätsberechnung zufolge zu einer Kapazitätseinbuße von ca. 14 Studienplätzen. Dabei ging man - in der Annahme, ein Studienplatz Humanmedizin entspreche einem Studienplatz Molekulare Medizin - offenkundig von der im Kapazitätsbericht errechneten Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin (14) aus. Aufgrund des in der Berechnung angesetzten erheblich höheren Betreuungsaufwands für Molekularmediziner (CAp = 2,4878; CAp Humanmedizin dagegen: 1,4737) ist die den damaligen Zahlen zu entnehmende Kapazitätseinbuße jedoch weit höher; der Kapazitätsberechnung zufolge wird nämlich die Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit für 309,0208 Studierende der Humanmedizin durch Multiplikation mit den Anteilquoten auf (rechnerisch) 285 Humanmediziner und 14 Molekularmediziner (insgesamt also 299 Studierende bei der Lehreinheit) aufgeteilt. Die tatsächlich zu berücksichtigende und in Abwägungsentscheidungen mit einzustellende Kapazitätseinbuße beim Studiengang Humanmedizin beträgt bei der Berechnungsweise der Antragsgegnerin, die der Beschlussfassung zugrunde lag, nicht lediglich 14, sondern (309 - 285 =) 24 Studienplätze.
120 
Bei einer Gesamtbetrachtung basiert die Beschlussfassung vom 05.07.2006 daher jedenfalls auf einer unzureichenden Datengrundlage. Eine hinreichende Berücksichtigung der Interessen der StudienbewerberInnen unter ordnungsgemäßer Abwägung aller widerstreitenden Belange war nicht möglich.
121 
Der im Umlaufverfahren ergangene weitere Beschluss des Fakultätsvorstands vom 31.10.2006 (Anlage B 14 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006) kann bereits deshalb für das hier streitige Studienjahr keine Berücksichtigung finden, weil er nach Beginn des Berechnungszeitraums ergangen ist (§ 5 KapVO VII). Gleichwohl weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass dem Beschluss zwar die Erkenntnis zugrunde liegt, dass die Lehrbelastung der Vorklinik durch den Studiengang Molekulare Medizin bei weitem nicht so groß ist, wie in der Kapazitätsberechnung ursprünglich angenommen, da andere Lehreinheiten - wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat - für zahlreiche Lehrveranstaltungen verantwortlich sind. Entgegen der Darstellung in der Tischvorlage beruht dies aber zum Einen nicht darauf, dass sich „im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Lehrplanes für das WS 2006/2007 Abweichungen zu der im Kapazitätsbericht angenommenen Lehrbelastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergeben haben“; diese „Abweichungen“ waren - wie dargelegt - im Studienplan bzw. in Anhang I zur Studien- und Prüfungsordnung zum Studiengang Molekulare Medizin von Anfang an vorgesehen. Dem Beschluss vom 31.10.2006 lässt sich aber beispielsweise nicht entnehmen, warum die dadurch eintretende Reduzierung der Lehrbelastung der Vorklinik ausschließlich den Studierenden der Molekularen Medizin zugute kommen und warum etwa nicht auch die Zulassungszahl der Humanmediziner davon profitieren soll. Die nunmehr der Beschlussfassung zugrunde gelegte Berechnung ging schließlich von einem Curricularanteil der Vorklinik für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0344 aus, was der Lehreinheit bereits nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin selbst die Aufnahme von - aufgerundet - (455,3730 : 1,0344 x 0,0762 ≈) 34 Studierenden der Molekularen Medizin - 9 mehr als in der ZZVO festgesetzt - gestattet. Warum diese aus der Reduzierung der Lehrbelastung der Vorklinik folgende überschießende - im Übrigen im hier streitigen Studienjahr (bislang) nicht vergebene - Kapazität nicht zumindest teilweise auch zur Zulassung weiterer Studierender der Humanmedizin verwendet werden soll, ist im Beschluss vom 31.10.2006 nicht erläutert. Zum Anderen gelten die obigen Ausführungen zu den bisherigen Abwägungsentscheidungen auch für den Beschluss vom 31.10.2006, soweit die bislang mangelnde Darlegung der Gründe beanstandet wurde, weshalb eine Geltendmachung der Lehrbelastung nunmehr erforderlich geworden sein soll, obwohl die Lehrnachfrage in der Vergangenheit auch ohne eine solche befriedigt werden konnte. Soweit der Beschluss vom 31.10.2006 durch seine Formulierung
122 
- „ Die Kapazitätsbelastung des Studiengangs Humanmedizin ist im Rahmen der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit oder durch Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu berücksichtigen “ [Unterstreichung nur hier] -
123 
eine alternative Fassung erhält, kann hier offen bleiben, ob dies als reine Arbeitsanweisung für die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule (etwa für künftige Berechnungszeiträume) gemeint ist. Selbst wenn mit dem Beschluss die festgesetzte Zulassungszahl für den hier streitigen Berechnungszeitraum gerechtfertigt werden sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass es jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts ist, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen - ggf. ohne die erforderlichen hochschulrechtlichen Organisationsentscheidungen - gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Das Gericht prüft lediglich die konkret beschlossenen und in die Kapazitätsberechnung eingestellten Maßnahmen. Erweisen sich solche als abwägungsfehlerhaft oder sonst rechtswidrig, wird die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandelt, als wären die Maßnahmen nicht getroffen worden. Es kommt bei der rechtlichen Würdigung von Abwägungsentscheidungen schließlich auch nicht allein darauf an, ob das von einer Behörde gefundene Ergebnis der Abwägung als solches zulässig ist. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit der Abwägung vom Abwägungsprozess insgesamt ab, also von der Zusammenstellung des zu berücksichtigen Abwägungsmaterials über dessen Gewichtung bis hin zum Vorgang der Entscheidungsfindung selbst. Das Gericht hat dabei nachzuvollziehen, ob die Abwägung den daran zu stellenden Anforderungen entspricht, nicht aber Mängel der Abwägung selbst aufzuarbeiten, sodass auch eine für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials notwendige Aufklärung des Sachverhalts als Grundlage der Abwägung nicht in ein späteres Gerichtsverfahren verlagert werden darf (so z.B. in anderem - baurechtlichen - Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -).
124 
Mangels (rechtzeitiger) wirksamer hochschul- und kapazitätsrechtlicher Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kann die dadurch in der Hochschulwirklichkeit tatsächlich bestehende Lehrbelastung nicht auf der Lehrnachfrageseite zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin berücksichtigt werden. Auf Lehrangebotsseite verbietet sich eine Berücksichtigung deshalb, weil ein diesbezüglicher Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung nicht geltend gemacht worden ist, und im Übrigen auch deshalb, weil es weiterhin an einer hinreichenden Abwägung widerstreitenden Interessen auch mit den Belangen der StudienbewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin fehlt. Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch (weiterhin) offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin überhaupt in der Form des Dienstleistungsexports kapazitätsrechtlich geltend gemacht werden können (vgl. dazu bereits die obiter dicta in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 - und des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), solange er noch keiner Lehreinheit wirksam zugeordnet ist. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den Studiengang festgesetzt sein muss.
125 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte - (vgl. dazu ausführlich die Beschlüsse der Kammer vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05), führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund solchen Ausmaßes, dass ein weiter Studienplatz verfügbar wäre. Nach Auffassung der Kammer gilt auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.) weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist. Der VGH Baden-Württemberg akzeptiert in diesem Zusammenhang auch, dass eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl als Besonderheit zu beachten sein kann (Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -); in der Rechtsprechung besteht im Wesentlichen lediglich darüber Streit, auf welchem (rechnerischen) Weg dies geschehen kann oder muss (vgl. zu den unterschiedlichen Ansätzen VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -; Bayer. VGH Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Bei der hier zu beurteilenden, auf wenige Semesterübergänge beschränkten Schwundtabelle - noch dazu bei Jahreszulassung - erschiene es der Kammer allenfalls gerechtfertigt, die Lehrverpflichtungserhöhung zum Wintersemester 2003/2004 in der Weise herauszurechnen, dass die Belegungszahl des 3. Fachsemesters im Wintersemester 2003/2004 durch eine Zahl substituiert wird, welche die fiktive Entwicklung der Studienanfängerkohorte aus Wintersemester 2002/2003 ohne die Lehrverpflichtungserhöhung widerspiegelt. Berechnet man die Aufnahmekapazität der Vorklinik zum Wintersemester 2003/2004 allerdings anhand des damaligen Kapazitätsberichts unter Abzug des auf der Lehrverpflichtungserhöhung beruhenden zusätzlichen Lehrdeputats beim Lehrangebot, so ergibt sich für das Wintersemester 2003/2004 rechnerisch eine (fiktive) Zulassungszahl von etwa 280 Studienanfängern und damit auch eine entsprechende (fiktive) Auffüllgrenze von 280 Studierenden im 3. Fachsemester. Die Kammer hält es jedoch - noch dazu im Eilverfahren - nicht für angezeigt, im Rahmen der „Eliminierung“ des benannten schwundfremden Faktors rechnerisch einen weiteren fiktiven Schwund bei der Berechnung einer Übergangsquote hinzuzuaddieren, was jedoch die Folge wäre, wenn man den in der Berechnung enthaltenen Zuwachs der fraglichen Kohorte von 12 Studierenden (300 im 3. Fachsemester gegenüber 288 im 1. Fachsemester) in eine Verminderung um 8 Studierende (280 im 3. Fachsemester gegenüber 288 im 1. Fachsemester) umwandelte. Der Umstand, dass sich ohne die Lehrverpflichtungserhöhung jedenfalls weniger Studienplätze als im Studienjahr zuvor errechneten, zeigt jedoch, dass zumindest der in der aktuellen Schwundberechnung berücksichtigte positive Schwund herauszurechnen sein müsste. Insoweit hält es die Kammer für allenfalls gerechtfertigt, die Belegungszahl im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 zwar nicht auf 280, aber zumindest auf (fiktiv) 288 Studierende zu korrigieren (vgl. zu einer ähnlichen Berechnungsweise auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -). Auch dann ergibt sich jedoch ein Schwundfaktor von lediglich 0,9979, der - wie sogleich in der konkreten Berechnung deutlich wird - aufgrund von Rundungen nicht zu einer Korrektur des Berechnungsergebnis führt, die die Vergabe eines weiteren Studienplatzes rechtfertigen würde.
III.
126 
Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden gestiegenen Lehrdeputate der Juniorprofessuren auf
127 
268,5 + 4 = 272,5 SWS
128 
zu erhöhen.
129 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
130 
272,5 - 31,0457 = 241,4543 SWS.
131 
Dieses Lehrangebot ist - nach Verdoppelung - durch den vom VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) zuletzt unbeanstandet gelassenen CAp von 1,4736 zu teilen (ob der CAp 1,4738 beträgt, wie von der Antragsgegnerin z.T. vorgetragen und vom Wissenschaftsministerium bestimmt, bedarf mangels rechnerischer Auswirkungen keiner Entscheidung; da die Curricularanteile in der Physiologie jedoch in Summe 0,0444 + 0,1714 + 0,1000 = 0,3158 ergeben - und nicht 0,3159 wie in der Berechnung des CAp durch die Antragsgegnerin -, dürfte allenfalls von einem CAp von 1,4737 auszugehen sein):
132 
Folglich errechnen sich
133 
482,9086 : 1,473x ≈ 327,6
134 
aufgerundet 328 Studienplätze. Selbst wenn ein Schwundfaktor von 0,9979 anzusetzen wäre (s.o.), würden sich allenfalls ≈ 328,4, abgerundet also wiederum 328 Studienplätze ergeben. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten und allenfalls vergebenen Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Ihr ist die vorläufige Aufnahme weiterer 28 AntragstellerInnen möglich.
IV.
135 
1. Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind nur im tenorierten Umfang Vollstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
136 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 268 Studienplätze. Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2006/2007 - parallel zur festgesetzten Studienanfängerzahl - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt und durch die Festsetzung von Vollstudienplätzen allen 300 Studienanfängern im 1. vorklinischen Fachsemestern eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 300 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten.
137 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Grundlage für das Zahlenmaterial ist nach Angaben der Antragsgegnerin die Belegungsstatistik des Universitätsklinikums für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10).
138 
Es ist jedoch gleichwohl davon auszugehen, dass zumindest 310 Studierenden aus der Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2006/2007 ein Weiterstudium nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gewährleistet werden kann. Das Berechnungsergebnis von 268 Studierenden ist insoweit nämlich zunächst mit Rücksicht auf die erwartbare Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erhöhen. Auch dies ist ein Fall des Studienabbruchs (§ 16 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Die Misserfolgsquote ist allerdings - worauf die Antragsgegnerin zurecht hinweist - anhand der Zahl derjenigen Studierenden zu ermitteln, die die Prüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1992 - Bs III 422/91 -). Diese Misserfolgsquote beträgt jedoch nach den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen, die auch das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart auf Anfrage der Kammer bestätigt hat (abweichend von den Angaben der Antragsgegnerin gibt das Regierungspräsidium lediglich für den Prüfungstermin Frühjahr 2006 einen endgültig Durchgefallenen an), nur ca. 1,62 %:
139 
Dabei ist für die hier zu beurteilenden Zwecke (noch) allein mit den Zahlen der Prüflinge nach alter Approbationsordnung zu rechnen, da bei den Prüfungen nach neuer Approbationsordnung bislang kaum Studierende endgültig durchgefallen sein können; bei insgesamt 744 Teilnehmern (die Teilnehmerzahlen stimmen mit den Angaben des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen überein) und 12 Durchgefallenen ergibt sich daraus die Quote von ca. 1,62 %. Diese vergleichsweise niedrige Quote weicht zwar - aus welchen Gründen auch immer - von ähnlichen Berechnungen in der Vergangenheit erheblich ab (der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - rechnete noch mit 4,2 %), was aber hinzunehmen ist. Bei einer Misserfolgsquote von 1,62 % erhöht sich aber die rechnerische Zahl der Vollstudienplätze lediglich um 4 Studienplätze auf 272 und erreicht damit immer noch nicht die ohnehin vom Wissenschaftsministerium gewährleistete Zahl von 300.
140 
Auch der unabhängig von der Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hier wiederum zu berücksichtigende vorklinische Schwund ist - wie dargelegt - maximal mit einem Schwundfaktor von 0,9979 zu berücksichtigen, was rechnerisch vernachlässigt werden kann. Ein (negativer) Schwund im klinischen Studienabschnitt ist nach der auf Anforderung vorgelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen gewesen.
141 
Mit den vorstehenden Ausführungen ist aber noch nicht der sog. Exmatrikulationsschwund erfasst. Der Prüfungsschwund allein gibt keine hinreichend sichere Auskunft zu der Frage, wie viele Studierende nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts eine Zulassung in das 1. klinische Fachsemester begehren, wo der Unterricht am Krankenbett in den klinischen Untersuchungskursen Innere Medizin und Chirurgie - und damit auch der Kapazitätsengpass - unmittelbar beginnt; der Prüfungsschwund beinhaltet noch nicht diejenigen, die das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, etwa nachdem sie die Prüfung bestanden haben. Für die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob den außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen StudienanfängerInnen eine Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann, ist aber nach Auffassung der Kammer eine Betrachtung der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester und des dazugehörigen Auffüllverhaltens der Hochschule allein hinreichend aussagekräftig (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -). Die Zahl der Rückmeldungen aus der in das 1. klinische Fachsemester eintretenden Studierendenkohorte spiegelt am ehesten wider, wie viele Studienabbrecher es beim Übergang zum klinischen Studienabschnitt gibt und mit wie vielen Studierenden - ggf. als Inhaber lediglich von Teilstudienplätzen - das 1. klinische Fachsemester aufgefüllt werden kann.
142 
Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage hierzu mitgeteilt, dass im Vergabeverfahren für das Wintersemester 2005/2006 - auch damals waren in der ZZVO 300 vorklinische und 300 klinische Studienplätze festgesetzt - im Hauptverfahren 17 Studienplätze mit 4 Aufrückenden und 14 Hochschulortwechselnden, im ersten Nachrückverfahren 6 Studienplätze mit einem Aufrückenden und 9 Hochschulortwechselnden, im zweiten Nachrückverfahren 6 Studienplätze mit 12 Hochschulortwechselnden und im dritten Nachrückverfahren 2 Studienplätze mit einem Aufrückendem und 2 Hochschulortwechselnden besetzt worden seien. Für das aktuelle Wintersemester 2006/2007 hatten sich nach den Angaben im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.10.2006 516 Bewerber, darunter 12 Aufrückende, 239 Hochschulortwechselnde und 265 Quereinsteiger beworben. Dabei seien 40 Studienplätze zu vergeben gewesen. Alle Aufrückenden hätten einen Platz erhalten; Ranggrenze bei den Hochschulortwechselnden sei eine Physikumsnote von 1,63 gewesen.
143 
Aus diesen Zahlen lässt sich ablesen, dass sowohl in diesem als auch im letzten Studienjahr nicht nur sämtliche Aufrückenden, sondern in beträchtlichem Umfang auch Hochschulortwechselnde bei der Auffüllung des 1. klinischen Fachsemesters nach den Kriterien des § 19 HVVO zum Zuge gekommen sind. Im Wintersemester 2005/2006 konnte insgesamt 37 Hochschulortwechselnden ein Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester angeboten werden. Auch im Hauptverfahren des Wintersemesters 2006/2007 wurden bereits 46 Zulassungen ausgesprochen, davon bereits 34 für Hochschulortswechselnde. Letzteres ist insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil die Studierendenkohorte, die aktuell in das 1. klinische Fachsemester übergeht, ihr Studium im Wintersemester 2004/2005 mit 333 Studierenden begonnen hat; gleichwohl sind im aktuellen Hauptvergabeverfahren, das sich auf eine Auffüllgrenze von nur noch 300 Studierenden bezieht, 40 freie Plätze zu vergeben gewesen. Dies illustriert deutlich, dass sich der Schwund zum 1. klinischen Fachsemester hin nicht allein mit der Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfassen lässt.
144 
Der Umstand, dass in der Vergangenheit beständig auch Hochschulortwechselnde bei der Vergabe der freigewordenen Plätze im 1. klinischen Fachsemester berücksichtigt worden sind, führt hier dazu, dass nach zurückhaltender Schätzung der Kammer zumindest 10 der StudienanfängerInnen außerhalb der festgesetzten Kapazität, die aufgrund des Tenors zum Studium vorläufig zuzulassen sind, die Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann, wenngleich auch die übrigen 18 Studierenden auf Teilstudienplätzen tatsächlich mit einer gewissen - aber für die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren nicht hinreichenden - Wahrscheinlichkeit Aufnahme im 1. klinischen Fachsemester finden werden. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HVVO werden freie Studienplätze in einem höheren Fachsemester nämlich zunächst an Personen vergeben, die in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrückende, bisherige Teilzugelassene); erst in der Reihenfolge danach werden Hochschulortwechselnde (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO) und Quereinsteiger (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HVVO) berücksichtigt. Teilzugelassene an der Hochschule selbst haben somit Vorrang vor Hochschulortwechselnden. Nachdem die Antragsgegnerin im dies- und letztjährigen Vergabetermin über 30 Hochschulortwechselnden einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester angeboten hat, erscheint die - wie im Eilverfahren geboten: vorsichtige - Prognose gerechtfertigt, dass auch zu dem Zeitpunkt, wenn die StudienanfängerInnen des Studienjahres 2006/2007 in die klinischen Fachsemester eintreten, dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Aufnahmekapazität von zumindest einem Drittel davon (10 Studienplätze) freigeworden ist, die mit diesen - Hochschulortwechselnden im Rang vorgehenden - Studierenden aufgefüllt werden kann. Da der Antragsteller / die Antragstellerin - wie dargelegt - bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes hat, hält es die Kammer für geboten und angesichts des beträchtlichen Abschlags von ca. 2/3 auch für gerechtfertigt, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vergebenen Studienplätze in dieser Höhe bereits jetzt als Vollstudienplätze auszugestalten. Die übrigen AntragstellerInnen sind jedenfalls im Eilverfahren auf die - angesichts der bisherigen Entwicklung allerdings durchaus berechtigte - Hoffnung zu verweisen, dass sie später als Teilzugelassene im Verfahren nach § 19 HVVO aufrücken können.
145 
2. Die Differenz zwischen der festgestellten Zulassungszahl für die Vollstudienplätze (310) und dem Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs (328) - also 18 weitere Studienplätze - ist in Form sog. Teilstudienplätze (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) zu vergeben. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist. Das Berechnungsergebnis (328 - 310 = 18 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch insofern nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).
146 
Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt (noch) weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 18 Studienanfänger auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt. In Ermangelung von Erfahrungswerten aus der jüngeren Vergangenheit zur Berechnung einer gesonderten Schwundquote für Teilstudienplätze bei der Antragsgegnerin lässt sich ein Schwundfaktor nur schwer beziffern. Die Antragsgegnerin hat zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Seither wurden keine Teilstudienplätze mehr vergeben, folglich auch kein diesbezügliches Schwundverhalten mehr ermittelt. Angesichts der ohnehin bereits umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und in Anbetracht der mit der Ermittlung einer gesonderten Schwundquote mangels Datenmaterial verbundenen Unwägbarkeiten erscheint eine Erhöhung der Teilstudienplätze daher nicht angezeigt.
147 
3. Die Vergabe der 18 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Im Hinblick auf die umgekehrte Konstellation - die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin - ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine solche wegen der Lehrnachfragekonkurrenz mit Humanmedizinern in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt und ausgeschlossen ist, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 - m.w.N. unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11.82 -, NVwZ 1986, 1014). So kann etwa die Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen einen dann erforderlichen höheren Dienstleistungsexports einer anderen Lehreinheit nach sich ziehen, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze gehen kann. Konkret betroffen ist in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Zahnmedizin zugunsten einer vorklinischen Lehrveranstaltung: Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge erbringt Dr. E. L. für das vorklinische Integrierte Seminar „ Mit 66 Jahren... “ einen Lehrbeitrag von 16 Stunden, was der Berechnung der Antragsgegnerin zufolge einem Curricularanteil von 0,05 x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 = 0,0041 SWS entspricht. Der bei der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin auf Lehrangebotsseite geltend gemachte Dienstleistungsexport beträgt danach 0,0041 x 321/2 = 0,6581 SWS.
148 
Die Vergabe zumindest weiterer 11 Teilstudienplätze über die 310 Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin hinaus ist hier jedoch bereits deshalb unbedenklich, weil die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin prognostisch einen Aq von 321 zugrunde gelegt hat. Bis zu dieser Grenze, die der Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin zugrunde liegt, tritt nur diejenige Lehrbelastung ein, mit der die Antragsgegnerin ohnehin gerechnet hat. Auch die 7 weiteren Teilstudienplätze gehen konkret nicht zu Lasten der Kapazität im Studiengang Zahnmedizin. Rechnet man in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Studiengang Zahnmedizin mit einem Aq von 328, so ändert sich am Endergebnis (54 Studienplätze der Zahnmedizin) nichts. Der verschwinden geringe Curricularanteil von 0,0041 SWS hat nämlich zur Folge, dass rechnerisch erst ab einer Zulassung von 1115 Humanmedizinern ein Studienplatz weniger im Studiengang Zahnmedizin vergeben werden könnte.
149 
Die Kammer vermag im Übrigen den Dienstleistungsexport von Dr. L. für das vorklinische Integrierte Seminar nicht als kapazitätslimitierende Schranke für die Vergabe weiterer Teilstudienplätze im Studiengang anzuerkennen, sodass die Vergabe sämtlicher 18 Teilstudienplätze schon allein aus diesem Grund möglich ist.
150 
Zum Einen bestehen bereits im Tatsächlichen erhebliche Zweifel, ob Dr. L. die behauptete Lehrleistung überhaupt erbringt. Bereits im Vorjahr hat die Kammer in ihren Beschlüssen zum Studiengang Zahnmedizin beanstandet, dass die nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls von Dr. L. angebotene Vorlesung „ Biological Tissues “ für den Studiengang „Advanced Materials“ ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses nicht von ihm (als Zahnmediziner), sondern von Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik gehalten werde. Das Vorlesungsverzeichnis weist für das Sommersemester 2006 insoweit noch immer Prof. Dr. C. aus. Eine Beteiligung von Dr. L. an dem hier entscheidenden Integrierten Seminar lässt sich nicht verlässlich verifizieren, da ohnehin nur geltend gemacht wird, dass er lediglich einen - vergleichsweise kleinen - Beitrag von ca. 1,1 SWS für dieses Seminar leistet, das auch ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses verantwortlich von der Medizinischen Fakultät angeboten wird (verantwortl.: Prof. Dr. P., Abteilung für Epidemiologie). In Anbetracht des Umstands, dass sich die konkrete Beteiligung von Dr. L. an der Vorlesung „ Biological Tissue s“ nach wie vor als zumindest zweifelhaft erweist und dass die Zuordnung von Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen z.T. nicht richtig vorgenommen worden ist (vgl. die obigen Ausführungen zu den Studiengängen Biochemie und Molekulare Medizin), bestehen auch Zweifel, ob Dr. L. tatsächlich an dem hier entscheidenden Integrierten Seminar beteiligt ist.
151 
Auch rechtlich kann jedenfalls die - für die weitere Betrachtung unterstellte - Beteiligung von Dr. L. an dem Seminar nicht einer Vergabe weiterer Teilstudienplätze entgegengehalten werden. Die dadurch hervorgerufene Lehrnachfragekonkurrenz von Studierenden der Human- und Zahnmedizin unterscheidet sich bereits grundlegend von derjenigen, die bislang der Rechtsprechung Veranlassung gegeben hat, eine Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin zu Lasten von Vollstudienplätzen der Humanmedizin für unzulässig zu halten. Die dazu ergangene - bereits zitierte - Rechtsprechung ist im Wesentlichen mit Blick auf die Zulässigkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin vor dem Hintergrund der Lehrnachfragekonkurrenz, in der Studierende der Medizin und Studierende der Zahnmedizin in den vorklinischen Abschnitten ihres Studiums stehen, entwickelt worden. Die Kernfächer der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) sind Teil der Ausbildung beider Studiengänge. Dies führt dazu, dass
152 
„hier einem Curricularanteil der Lehrnachfrage des Studenten der Zahnmedizin von 0,8666 (vgl. Mangel/Nagel/Schmidt/Lindemann "Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung" S. 88 - Marburger Analyse - Beispielstudienplan II) an der vorklinischen Lehreinheit ein Curricularanteil des Studenten der Medizin nach dem ZVS-Beispielstudienplan von 1,1108 gegenübersteht. Das bedeutet, daß der Kapazitätsverzehr eines zur vorklinischen Ausbildung zugelassenen Zahnmedizinstudenten demjenigen von (0,8666 : 1,1108 =) 0,78 Medizinstudenten entspricht; zehn zum Teilstudium zugelassenen Zahnmedizinstudenten entsprechen somit annähernd acht Medizinstudenten, die im Hinblick auf die konkurrierende Inanspruchnahme des Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit der Medizin durch die "teilzugelassenen" Studenten nicht ausgebildet und dementsprechend nicht zugelassen werden könnten (zutreffend auch BayVGH, Urteil vom 27. September 1982 - Nr. 7 B 81 B. 1792 u.a. - (KMK HSchR 1983, 920)). Der Gewinn, der mit der Bildung risikobehafteter Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin erzielt werden könnte, stünde mithin in keinem Verhältnis zu der Kapazitätseinbuße, die die Ausbildung im Studiengang Medizin durch den Verlust von annähernd so vielen Vollstudienplätzen erleiden müßte“ (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 B 1.82 u.a. -, NVwZ 1986, 1014).
153 
Demgegenüber sind hier keinesfalls Kernfächer betroffen. Darüber hinaus geht es vorliegend auch nicht etwa um ein ganzes Fach oder Seminar, sondern allein um einen zusätzlichen Einsatz eines Zahnmediziners in einem Integrierten Seminar, das ansonsten von den medizinischen Lehreinheiten selbst veranstaltet wird. Die Beteiligung eines Zahnmediziners mag fachdidaktisch durchaus sinnvoll sein. Von § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, 2405 - ÄAppO -) gefordert ist sie jedoch nicht. Im Gegenteil sieht die Vorschrift lediglich vor, dass klinische Fächer in die Veranstaltung einbezogen werden sollen; von einer Beteiligung auch der Zahnmedizin ist nicht die Rede. Damit soll die Beteiligung eines Zahnmediziners an dem Seminar ausbildungsrechtlich nicht in Frage gestellt werden; kapazitätsrechtlich betrachtet hält es die Kammer jedoch nicht für möglich, die ggf. sinnvolle, aber nicht zwingend erforderliche Beteiligung einer Lehrperson an einem Seminar mit einem verschwindend geringen Curricularanteil von 0,0041, der zudem in keinem vergleichbaren Verhältnis zu den Curricularwerten aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht (0,8666 / 1,1108) - zum kapazitätslimitierenden Engpass für eine andere Lehreinheit zu erheben.
154 
Überdies wäre wohl auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass es auf Teilstudienplätzen - wie dargelegt - zu einem beträchtlichen Schwund kommt, der es möglicherweise ohnehin gestatten würde, ca. (11 : 0,6406 ≈) 17 Teilstudienplätze zu vergeben (hier für diese Zwecke überschlägig gerechnet mit dem letzten bekannten Schwundfaktor für Teilstudienplätze), ohne von der Lehreinheit Zahnmedizin mehr als die in der Kapazitätsberechnung angesetzten Dienstleistungsexporte (mit Aq = 321) zu verlangen, da schwundbedingt selbst bei Zulassung von (310 + 17 =) 327 Studierenden der dort zugrunde gelegte Aq von 321 im Durchschnitt über alle vier vorklinischen Semester nicht überschritten würde.
V.
155 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat 289 Studienplätze bereits kapazitätsdeckend vergeben. Sie führt auch den Antragsteller H. aus dem Verfahren NC 6 K 444/05, mit dem sie sich im Vorjahr dahingehend verglichen hatte, dass er endgültig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 zum Studium zugelassen, aber erst gemeinsam mit den Studierenden des 1. Fachsemesters im nunmehr streitigen Wintersemester 2006/07 das Studium beginnen werde, kapazitätsrechtlich in der richtigen Kohorte (vgl. dazu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06). Er ist unter den 289 bislang zugelassenen Studierenden des Wintersemesters 2006/2007 nicht verzeichnet, was die Kammer anhand der angeforderten konkreten Belegungsliste überprüft hat.
156 
Die 11 weiteren BewerberInnen im Losverfahren nach § 10 Abs. 12 ZVS-VVO angebotenen Studienplätze standen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht zur Verfügung, weil davon auszugehen war, dass sämtliche 11 Studienplätze auch angenommen werden.
157 
Soweit einzelne AntragstellerInnen als weitere Begründung ihres Zulassungsbegehrens geltend gemacht haben, die Antragsgegnerin habe auch die festgesetzte Kapazität nicht ausgeschöpft, trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer somit nicht zu. Haben sie dies hilfsweise beantragt, so war darüber ohnedies nicht zu entscheiden, nachdem die Kammer über die mit dem Hauptantrag begehrte Teilnahme an einem Losverfahren um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität positiv entschieden hat (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 201/05 -).
VI.
158 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 28 zusätzlichen Studienplätzen und 179 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
159 
Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass nicht alle der vergebenen Studienplätze Vollstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem Hauptantrag nur im Hinblick auf 10 Vollstudienplätze erfolgreich sind, zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote von 28/179 zu 151/179 auf 1/7 zu 6/7 abzurunden.
160 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
161 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
10 
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
11 
Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
13 
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
15 
Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
16 
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
17 
Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
18 
Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
19 
Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
21 
Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
37 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
38 
Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
39 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
40 
Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
41 
Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
42 
Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
43 
Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
44 
Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
45 
25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
46 
Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
10 
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
11 
Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
13 
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
15 
Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
16 
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
17 
Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
18 
Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
19 
Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
21 
Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
37 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
38 
Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
39 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
40 
Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
41 
Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
42 
Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
43 
Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
44 
Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
45 
25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
46 
Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
12 
Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
13 
Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
10 
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
11 
Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
13 
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
15 
Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
16 
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
17 
Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
18 
Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
19 
Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
21 
Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
37 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
38 
Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
39 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
40 
Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
41 
Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
42 
Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
43 
Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
44 
Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
45 
25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
46 
Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006.
Die Antragstellerin besitzt die Hochschulzugangsberechtigung. Die Regierung von Oberbayern rechnete von der Antragstellerin an der Universität T. im Studiengang Zahnmedizin erbrachte Studienleistungen mit einem halben Jahr (= ein vorklinisches Semester) auf das Medizinstudium an. Mit Schriftsatz vom 12.01.2006 bewarb sie sich direkt bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im 2. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Parallel dazu bewarb sie sich auch um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Mit Bescheid vom 20.03.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Darin hieß es, durch „die Zulassungszahlenverordnung (ZZVO) des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 28.06.2005 ist die Kapazität der Universität ... im Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester auf 321 Studienplätze (Vorklinik) festgesetzt worden“; freie Studienplätze seien in einem Auswahlverfahren nach § 19 HVVO und der dazugehörigen Satzung der Antragsgegnerin vergeben worden. Der Zulassungsantrag verbleibe jedoch im laufenden Vergabeverfahren für künftige Nachrückverfahren. Mit weiterem Bescheid vom 24.04.2006 lehnte die Antragsgegnerin das Zulassungsbegehren der Antragstellerin nochmals ab. In diesem Bescheid hieß es, die Kapazität der Universität sei im Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester 2006 auf 321 Vollstudienplätze im vorklinischen Teil und 300 Vollstudienplätze im klinischen Teil festgesetzt worden. Sofern besetzbare, freie Plätze vorhanden gewesen seien, seien diese in einem Auswahlverfahren nach § 19 HVVO und nach der Satzung der Universität für das Auswahlverfahren für höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen vergeben worden. Bewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität hätten nicht berücksichtigt werden können.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) ist für das 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studienplätzen festgesetzt. Mit das vorangegangene Wintersemester 2005/06 betreffenden Beschlüssen vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - errechnete die Kammer eine Aufnahmekapazität von 350 Studienplätzen für das 1. Fachsemester. Der VGH Baden-Württemberg änderte diese Entscheidungen auf die Beschwerden der Antragsgegnerin mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - teilweise ab und legte dar, dass die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für das streitige Wintersemester höchstens 321,4188, d.h. gerundet 321 Studienplätze betrage. Eine Neufestsetzung der Zulassungszahl ist seither nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin akzeptierte in der Folge - wie aus den Ablehnungsbescheiden ersichtlich - die vom VGH Baden-Württemberg vorläufig errechnete höhere Aufnahmekapazität und legte eine entsprechende Auffüllgrenze auch für die Vergabe von Studienplätzen für das 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester nach §§ 6, 19 HVVO zugrunde. Frei werdende Plätze in der Kohorte vergab und vergibt sie nach den Kriterien des § 19 HVVO an BewerberInnen um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität, wobei vor der Antragstellerin als Quereinsteigerin zunächst Ortswechsler berücksichtigt werden.
Die Antragsgegnerin verglich sich darüber hinaus im Januar 2006 mit dem auf Rangplatz Nr. 1 der gelosten Liste der nach den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/2006 vorläufig Zuzulassenden - dem Antragsteller H. des Verfahrens NC 6 K 444/05 - außergerichtlich und ließ diesen mit Zulassungsbescheid endgültig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 zum Studium zu, dies allerdings mit der Maßgabe, dass er - seinem Wunsch entsprechend - erst gemeinsam mit den Studierenden des 1. Fachsemesters im Wintersemester 2006/07 das Studium beginnen werde. Die Antragsgegnerin führt diesen Antragsteller auf der Belegungsliste unter den 321 zugelassenen Studierenden für die Kohorte, die im Wintersemester 2005/06 ihr Studium aufgenommen hat und nunmehr im Sommersemester das 2. Fachsemester absolviert.
Die Antragstellerin trägt vor, die festgesetzte Zulassungszahl für das 2. Fachsemester liege keineswegs bei 321 Studienplätzen. Die Antragsgegnerin sei nach Beginn des Semesters nicht mehr berechtigt, zu Lasten der Antragstellerin weitere Studierende in das höhere Fachsemester zuzulassen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete es, die Rechtsposition der außerkapazitären Bewerber nach Antragstellung bei Gericht zu schützen. Die Antragstellerin habe ihren Eilantrag im Hinblick auf den Umstand anhängig gemacht, dass die Kapazität im 2. Fachsemester zu niedrig festgesetzt worden sei. Die Zahl 321 sei nicht festgesetzt. Die Anträge seien bei Antragstellung zulässig und begründet gewesen; der Zulassungsanspruch könne nicht durch nachträgliche Zulassungen der Universität wieder zunichte gemacht werden. Alle Zulassungen ins 2. Fachsemester, die nach der gerichtlichen Antragstellung erfolgt seien, seien gegenüber der Antragstellerin nicht kapazitätsdeckend.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006 zuzulassen, hilfsweise sie in entsprechender Weise im 1. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt bis zur ärztlichen Vorprüfung.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie trägt vor: Nach den Beschlüssen des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 betrage die Kapazität 321 Studienplätze. Die Antragsgegnerin habe diese Kapazitätsberechnung nicht in Frage gestellt und dem entsprechend - bereits vor Beginn des Sommersemesters - klargestellt, dass auch die entsprechende Auffüllgrenze für das 2. Fachsemester 321 Studienplätze betrage. Bis zu dieser Grenze werde fortlaufend nach den Kriterien der HVVO aufgefüllt. Die in dieser Weise vergebenen Plätze seien kapazitätsdeckend. Vor Beginn des Berechnungszeitraums entdeckte Studienplätze könnten selbstverständlich - ebenso wie das nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für die Nachmeldung von Studienplätzen für das 1. Fachsemester in das ZVS-Verfahren möglich sei - in das reguläre Vergabeverfahren aufgenommen werden. Auch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sei an den Verfahren betreffend das Wintersemester 2005/06 beteiligt gewesen. Sie habe folglich Kenntnis von den Beschlüssen des VGH Baden-Württemberg gehabt und daher auch gewusst, dass die Antragsgegnerin von einer entsprechend angepassten Auffüllgrenze im regulären Verfahren ausgehen werde. Es sei legitim, wenn die Antragsgegnerin aus einem VGH-Beschluss betreffend das Wintersemester - zugunsten aller Bewerber, die bei der Universität einen entsprechenden Antrag auf Zulassung in ein höheres Fachsemester gestellt hätten -  Konsequenzen für das Sommersemester ziehe. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertige keine andere Beurteilung. Solange die Studienplätze noch in das reguläre Vergabeverfahren aufgenommen werden könnten, greife der Einwand nicht, dass verdeckte Kapazität aus Zeitgründen unter den Antragstellern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vergeben werden müsse. Ein Vorrang für die gerichtlichen Bewerber sei nicht vertretbar, da die Universität von Beginn an - insbesondere vor Beginn des Semesters - die vom VGH Baden-Württemberg aufgedeckten Plätze als innerkapazitär behandelt und diese in das reguläre Vergabeverfahren aufgenommen habe. Die 321 Studienplätze seien derzeit auch belegt. Ein vorrangiger Nachrückplatz dürfe der Antragstellerin nicht eingeräumt werden, da dies zu Lasten der Bewerber im Verfahren nach § 19 HVVO ginge. Eine effektive Kapazitätsausschöpfung sei durch das von der Universität durchgeführte Nachrückverfahren gewährleistet.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die bei der Kammer geführte Generalakte verwiesen.
II.
12 
Der Antrag ist zulässig. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.01.2006 gestellter außerkapazitärer Zulassungsantrag bei der Universität liegt vor (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVVO). Die Antragstellerin erfüllt auch die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Studium im 2. Fachsemester, nachdem sie einen entsprechenden Anerkennungsbescheid vorgelegt hat.
13 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
14 
Die Kammer geht aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) zunächst im Eilverfahren von einer Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin von 321 Studienplätzen - und einer Auffüllgrenze in dieser Höhe - aus. Eine Aufnahmekapazität dieser Höhe ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Zu einer weiteren Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg und zu einer weiteren Überprüfung der Aufnahmekapazität sieht die Kammer keine Veranlassung, nachdem auch die Antragstellerin eine darüber hinaus gehende Kapazität weder konkret geltend noch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO).
15 
Diese Aufnahmekapazität ist vollständig kapazitätsdeckend ausgeschöpft. Es sind keine weiteren Studienplätze mehr „verfügbar“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 HVVO.
16 
1. Die tatsächliche Belegung der 300 durch die ZZVO 2005/06 festgesetzten Studienplätze hat die Antragstellerin hinzunehmen. Insoweit kann ihr - mangels Verfügbarkeit - weder ein freier Platz noch eine diesbezügliche Nachrückberechtigung für den Fall des Freiwerdens eines solchen Platzes zugesprochen werden. Die durch Rechtsverordnung festgesetzten innerkapazitären Plätze sind unstreitig nach dem Vergabeverfahren der §§ 6, 19 HVVO zu vergeben und entsprechend aufzufüllen. Die Antragsgegnerin füllt frei werdende Plätze auch fortlaufend mit BewerberInnen aus der von ihr erstellten Rangliste auf. An diesem Vergabe- bzw. Auffüllverfahren nimmt die Antragstellerin - wenn auch auf aussichtsloser Rangposition - teil. Dagegen hat sich die Antragstellerin auch nicht gewandt.
17 
2. Auch die tatsächliche Belegung der über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden und auf Gerichtsentscheidungen beruhenden restlichen 21 Studienplätze kann der Antragstellerin als kapazitätsdeckend entgegen gehalten werden. Dass die Antragsgegnerin diese Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus in ihr Vergabeverfahren für das Sommersemester einbezogen hat, ohne sie an - nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorrangige - BewerberInnen für einen außerkapazitären Studienplatz zu vergeben, ist in der speziellen hier zu beurteilenden Konstellation rechtlich jedenfalls im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Es bedurfte daher auch keiner näheren Aufklärung, ob überhaupt tatsächlich solche Studienplätze, die von durch die Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 zugelassenen AntragstellerInnen belegt waren, durch Exmatrikulation oder auf andere Weise frei geworden sind.
18 
Grundsätzlich ist zunächst zwischen frei gewordenen Studienplätzen aus der Zahl der im Rahmen der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studierenden und den durch Gerichtsentscheidung zusätzlich festgestellten Kapazitäten zu unterscheiden. Durch Nichtannahme oder Studienabbruch frei werdende gerichtlich zugewiesene Studienplätze sind gemäß dem in der gerichtlichen Zulassungsentscheidung vorgegebenen Nachrückverfahren (mit AntragstellerInnen aus diesen gerichtlichen Verfahren) aufzufüllen; reichen die danach erstellten Nachrücklisten nicht aus, so kann die Hochschule diese Studienplätze zur Vermeidung und im Vorgriff zu erwartender Gerichtsentscheidungen an solche BewerberInnen verteilen, die bei der Universität einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gestellt haben (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Eine Auffüllung ggf. frei werdender Plätze aus der im Wintersemester 2005/06 von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten zusätzlichen Kapazität von 21 Studienplätzen anhand der in den diesbezüglichen Eilverfahren des Wintersemesters erstellten Losranglisten scheidet hier aber bereits deshalb aus, weil die in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 tenorierte Nachrückberechtigung mit Ablauf des Wintersemesters endete.
19 
Für die Antragsgegnerin kam damit - nachdem sie sich Anfang März 2006 intern unmittelbar nach unanfechtbarem Abschluss der Eilverfahren des Wintersemesters 2005/06 dazu entschieden hatte, die vorläufig gerichtlich festgestellte Kapazität endgültig auch für das Sommersemester 2006 zu akzeptieren - nur in Betracht, frei werdende Studienplätze entweder an BewerberInnen um Plätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergeben oder aber diese Plätze in das „normale“ Auffüllverfahren einzubeziehen und damit zu innerkapazitären Studienplätzen umzuwidmen. Dass sich die Antragsgegnerin für Letzteres entschieden hat, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Diese Verfahrensweise begegnet zwar rechtlich gewissen Zweifeln. Diese führen aber letztlich nicht zu einem Erfolg des Antrags.
20 
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 ZZVO 2005/06 setzt die Auffüllgrenze für das hier streitige Fachsemester als Rechtsnorm auf 300 Studienplätze verbindlich fest. Diese Vorschrift ist auch weder nach den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 noch nach denjenigen des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2006 betreffend das Wintersemester 2005/06, das nach § 3 Abs. 2 ZZVO nach Ermittlung der Jahresaufnahmekapazität über die Auffüllgrenzen auch für das Sommersemester bestimmt, geändert worden. Nach § 5 Abs. 3 KapVO VII ist eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung möglich, wenn wesentliche Änderungen der Daten der Kapazitätsberechnung vor Beginn des Berechnungszeitraums (hier: 01.10.2005) eintreten. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39, zum ZVS-Vergabeverfahren) sind auch solche zusätzlichen Studienplätze als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität von der Hochschule noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege der Änderung der Zulassungszahlenverordnung unterbleibt. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise sei jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben einer Neufestsetzung Rechte der um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl konkurrierenden Antragsteller verletzt werden sollten. Diese hätten keinen Anspruch auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften betreffend das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität. Dass sich durch eine Erhöhung der innerhalb der Kapazität vergebenen Studienplätze ihre - rechtlich nicht geschützte - Chance, noch weitere Studienplätze aufzudecken, verringere, ändere daran nichts.
21 
Der VGH Baden-Württemberg hat jedoch die Frage offen gelassen, ob und ggf. unter welchen Umständen auch solche zusätzlichen Studienplätze, die entgegen § 5 Abs. 3 KapVO VII - wie hier - nach dem Beginn des Berechnungszeitraums in das innerkapazitäre Vergabeverfahren einbezogen werden, als kapazitätsdeckend anzusehen sind (Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, a.a.O.; befürwortend: OVG Bremen, Urteil vom 18.10.1994 - 1 BA 16/94 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 15). Für die besonderen Umstände der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist die Frage nach Auffassung der Kammer zu bejahen.
22 
Die Vorgehensweise der Hochschule führt zwar dazu, dass letztlich BewerberInnen, die (lediglich) einen Antrag auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt haben, von der Aufdeckung weiterer - außerkapazitärer - Studienplätze profitieren und umgekehrt BewerberInnen für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität keine Berücksichtigung finden, obwohl sie (allein) sich um einen dieser Studienplätze fristgerecht beworben haben. Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung deshalb zu, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für gewöhnlich zwischen beiden Anträgen strikt trennt und sie im Verwaltungs- wie Gerichtsverfahren als unterschiedliche Streitgegenstände behandelt (zu den zu trennenden Streitgegenständen inner- und außerhalb der festgesetzten Kapazität vgl. nur die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg: Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -; Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 -; Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; zuletzt: Beschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 -). Folglich liegt es zunächst nahe, der Hochschule die Berechtigung abzusprechen, Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität an BewerberInnen zu vergeben, die die Zuweisung eines solchen Studienplatzes gar nicht beantragt haben und dies nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 1 HVVO auch gar nicht mehr können. Bei formaler Betrachtungsweise wäre die Universität demnach - sofern sie keine Änderung der ZZVO veranlasst - darauf beschränkt, frei werdende Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich bzw. vorrangig an diesbezügliche BewerberInnen zu vergeben. Nach dem Wortlaut der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 ZZVO 2005/06, 19 Abs. 1 HVVO - auch letztere Bestimmung nimmt auf die durch Rechtsverordnung festgesetzte Zulassungsbeschränkung Bezug - dürfte die Hochschule folglich nur die festgesetzten Studienplätze nach den Kriterien des § 19 HVVO und den für dieses Vergabeverfahren eingegangenen Bewerbungen verteilen.
23 
Ob die Vorgehensweise der Antragsgegnerin eine rechtswidrige Umgehung der normativen Höchstzahlfestsetzung ist, kann jedoch offen bleiben; jedenfalls ist die Antragstellerin durch die erfolgte Vergabe an BewerberInnen aus einem anderen Verwaltungsverfahren nicht in ihren Rechten verletzt.
24 
Insoweit ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass der Rechtsprechung keine originäre Zuständigkeit zur Vergabe von Studienplätzen zukommt, sondern nur die Aufgabe, im Wege einer der Verwaltungstätigkeit nachgeschalteten Kontrolle für die Kapazitätserschöpfung Sorge zu tragen; es dient daher gerade der Effektivierung des Ausbildungsgrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Hochschule dem Rechtsschutz durch eigene - kapazitätserschöpfende - Vergabetätigkeit zuvorkommt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1977 - IX 2349/77 -, KMK-HSchR 1978, 70; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -). Auch das Verfassungsrecht gebietet in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation kein Eingreifen des Gerichts. Die in Folge des sogenannten Numerus-clausus-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - (BVerfGE 33, 303) erlassenen normativen Regelungen des Hochschulzulassungsrechts gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das zentrale ZVS-Vergabeverfahren - bzw. hier: in das Vergabeverfahren der Hochschule für höhere Semester - einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise sicherzustellen, dass zum Einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und dass zum Anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Auswahlkriterien und die Vergabe von Rangziffern eine im Lichte des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern erfolgt. Die somit gegenüber dem gerichtlichen Vergabeverfahren vorrangige Berücksichtigung „berechtigter“ StudienbewerberInnen im ZVS-Vergabeverfahren bzw. im hochschuleigenen Vergabeverfahren tritt nur für den Fall zurück, dass infolge unzureichender Kapazitätsermittlung ein vorhandener Studienplatz in das Vergabeverfahren nicht einbezogen wird und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt bliebe und unwiederbringlich verlorenginge (vgl. u. a. Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448 zur Überbuchung; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.11.1992 - 10 N 0750/92 u. a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ-RR 2002, 749; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -). Nur um dieses mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Ergebnis zu vermeiden, ist einem gegen die Hochschule klagenden Studienbewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer außerhalb des herkömmlichen Vergabeverfahrens zu erteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.1975 - 1 BvR 344 bis 355/74 und 1 BvR 344/73 -BVerfGE 39, 276, 295 ff. und BVerfGE 39, 258, 273; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.1982 - 16 B 2002/81 -, NVwZ 1983, 236). Dem Teilhaberecht des einzelnen Bewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG soll ausdrücklich nur für den Fall der Vorrang eingeräumt werden, dass ein mit Art. 12 Abs.1 GG unvereinbares Ereignis - nämlich das Freibleiben eines Studienplatzes und damit eine Vergrößerung des Mangels an Studienplätzen ohne vernünftige Rechtfertigung - droht. Die Gefahr des Freibleibens von Studienplätzen besteht hier jedoch nicht. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin stellt sicher, dass sämtliche nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens verfügbaren Studienplätze mit anderen - und zudem nach Rangziffern vorrangig berechtigten - BewerberInnen erfolgt. Eine solche Verfahrensweise führt genau zu dem Ergebnis, das bei korrekter Ausweisung aller Studienplätze in der Zulassungszahlenverordnung eintreten würde (OVG Bremen, Urteil vom 18.10.1994 - 1 BA 16/94 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 15). Dieses Ergebnis ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden.
25 
Es ist auch nicht zu befürchten, dass durch die Billigung dieser Verfahrensweise eine - auch gerichtliche - Überprüfung der Berechnung der Aufnahmekapazität mangels KlägerInnen bzw. AntragstellerInnen, die sich von einer solchen Überprüfung Erfolg versprechen, unterbleibt (vgl. zu diesem Aspekt nur BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 269). Die auf ein (Studien-)Jahr bezogene Berechnung der Aufnahmekapazität ist nämlich regelmäßig zum jeweiligen Wintersemester - ggf. in mehreren Instanzen - Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. In diesen Verfahren ist es der Antragsgegnerin - jedenfalls nach Beginn des Berechnungszeitraums - jedoch verwehrt, zusätzlich aufgedeckte Studienplätze - zumal ohne förmliche Änderung der Zulassungszahlenverordnung - in das innerkapazitäre Vergabeverfahren einzubeziehen und dadurch den Individualrechtsschutz der jeweiligen AntragstellerInnen zu vereiteln. Hier aber (im Sommersemester) stellt sich das Problem anders dar: Die Überprüfung der Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin hat bereits einmal - wenn auch vorläufig - stattgefunden, und gegen deren Richtigkeit hat sich die Antragstellerin auch nicht gewandt. Die Überprüfung der Höhe der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin ist damit gar nicht Gegenstand des Verfahrens, vielmehr streiten die Beteiligten allein um die Frage, an wen die unstreitige Zahl von Studienplätzen zu vergeben ist. Es wäre der Antragstellerin offen gestanden, den Rechtsstreit nach Kenntniserlangung von den aktuellen tatsächlichen Belegungszahlen - möglicherweise mit einer für sie günstigen Kostenfolge - für erledigt zu erklären (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 385). Dies hat sie jedoch auch nach Mitteilung von der erfolgten tatsächlichen Vergabe von 321 Studienplätzen und der entsprechenden Auffüllankündigung nach den Rangziffern im herkömmlichen Vergabeverfahren der HVVO durch die Antragsgegnerin nicht getan.
26 
Soweit die der geltenden ZZVO 2005/06 widersprechende Verfahrensweise der Antragsgegnerin gleichwohl objektiv rechtswidrig sein sollte - wofür einiges spricht -, ist die Antragstellerin hierdurch jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt. Formelle Fehler im innerkapazitären Vergabeverfahren können ihr keine Rechte vermitteln. Ihr Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG fordert - wie dargelegt - nur, dass andernfalls nicht genutzte Kapazität an sie vergeben wird. Es gibt - mit Ausnahme des unmittelbar verfassungsrechtlichen Teilhaberechts aus Art. 12 GG - keine Rechtsvorschrift, die Rechte der auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerber schützt (so OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient vielmehr - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten.
27 
Aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt in der - wie ebenso dargelegt - besonderen Situation des Sommersemesters nach bereits abgeschlossener gerichtlicher Überprüfung der Kapazitätsberechnung des Studienjahres im Eilverfahren nichts anderes. Art. 19 Abs. 4 GG begründet die verfahrensmäßig geschützten Rechte des Einzelnen nicht, sondern setzt deren Bestand voraus, sodass auch die Reichweite der Rechtsweggarantie und des Gebotes effektiven Rechtsschutzes vom Umfang des Teilhaberechts der Antragstellerin abhängt. Dem Erfordernis der Effektivität des Rechtsschutzes wird genügt, wenn der Einzelne in einer Weise Gehör findet, die die Feststellung und ggf. die Abwehr einer Rechtsverletzung ermöglicht. Nach den obigen Darlegungen fehlt es jedoch an einer solchen Rechtsverletzung.
28 
Zwar ist - trotz alledem - denkbar, dass sich die Hochschule dann ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung von durch sie jenseits der festgesetzten Kapazität im Nachrückverfahren vergebenen Studienplätzen berufen kann, wenn sie willkürlich oder "rechtsmissbräuchlich mit der Absicht", die Erfolgsaussichten klagender Studienbewerber zu verringern, gehandelt hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -; Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat sie unmittelbar nach Kenntnis von der unanfechtbaren Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 und noch vor Durchführung des Hauptverfahrens nach § 6 Abs. 1 HVVO und vor gerichtlicher Antragstellung durch die Antragstellerin die weiteren 21 Studienplätze in ihr Vergabeverfahren einbezogen.
29 
Nach den vorstehenden Darlegungen kann der Antragstellerin auch keine vorrangige Nachrückberechtigung auf einen der 21 - zu innerkapazitären umgewidmeten - Studienplätze zugesprochen werden.
30 
3. Die konkrete Belegung eines dieser 21 Studienplätze durch den außergerichtlich endgültig zugelassenen Antragsteller H. aus dem Verfahren NC 6 K 444/05 kann der Antragstellerin des hier streitigen Verfahrens gleichfalls als kapazitätsdeckend entgegengehalten werden, obwohl H. im Sommersemester 2006 keine Lehrveranstaltungen besucht und dies nach der dem außergerichtlichen Vergleich zugrunde liegenden Vereinbarung auch nicht darf.
31 
Der VGH Baden-Württemberg hat bereits in seinem Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 - zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung Folgendes ausgeführt:
32 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
33 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
34 
Nachdem die Zulassung des Antragstellers H. formal - den vorgelegten Unterlagen (Zulassungsbescheid) zufolge - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 erfolgte, ist es nach diesen Maßgaben auch nicht zu beanstanden, dass er kapazitätsrechtlich in dieser Kohorte geführt wird, auch wenn er tatsächlich sein Studium erst zum kommenden Wintersemester 2006/07 aufnehmen wird. Es ist davon auszugehen, dass er auch im Wintersemester 2006/07 - unter Inkaufnahme einer dann eintretenden tatsächlichen Überlast in der Ausbildungswirklichkeit durch die Antragsgegnerin - in der Kohorte der Studienanfänger des Wintersemesters 2005/06 geführt wird und damit im Wintersemester 2006/07 keinen - dann zuzulassenden - Studienanfänger verdrängt.
35 
Es ist aufgrund der im Kapazitätsrecht vorzunehmenden abstrakten Betrachtungsweise auch hinzunehmen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar, dass durch diese Verfahrensweise einstweilen vorhandene Ausbildungskapazität tatsächlich nicht nachgefragt wird. Zwar liegt zunächst die Annahme nahe, die im Sommersemester 2006 bestehende „Kapazitätslücke“ könne durch eine Zulassung der Antragstellerin - jedenfalls bis zum tatsächlichen Studienbeginn des Antragstellers H. - vorläufig aufgefüllt werden, dies ggf. auch mit der Folge, dass die Antragstellerin den ihr vorläufig zugewiesenen Studienplatz auch für den Fall eines Schwundes in der Kohorte über das Sommersemester 2006 hinaus behalten könnte. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, den Antragsteller H. fiktiv in der Belegungsliste weiterzuführen, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
36 
Die hier zu beurteilende Konstellation ist nämlich mit dem Fall eines beurlaubten Studierenden vergleichbar. Der Antragsteller H. ist kapazitätsrechtlich (zurecht) der Anfängerkohorte des Wintersemesters 2005/06 zugeordnet und nach den Rechtsverhältnissen dieses Wintersemesters zugelassen. Bis zu seinem tatsächlichen Studienantritt im 1. (Ausbildungs-)Fachsemester des Wintersemesters 2006/07 ist er zumindest faktisch beurlaubt, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass der von ihm abgeschlossene Vergleich unter dem Vorbehalt stand, dass H. keine Veranstaltungsplätze im Sommersemester 2006 beansprucht (vgl. parallel dazu § 61 Abs. 2 Satz 2 LHG); ob er auch förmlich beurlaubt wurde, ist der Kammer nicht bekannt, für die weitere rechtliche Beurteilung aber auch nicht erheblich.
37 
Beurlaubte Studierende kann die Hochschule kapazitätsrechtlich unterschiedlich behandeln. Es steht ihr frei, im Falle einer Beurlaubung einen Kohortenwechsel vorzunehmen, indem sie den Beurlaubten mit Beginn der Beurlaubung als Abgang verbucht und erst nach Fortsetzung des Studiums in der entsprechenden „jüngeren“ Kohorte als Zugang erfasst (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.1980 - NC IX 1420/79 -, insoweit in NJW 1980, 2274 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81 u.a. -). Bei einer solchen - zulassungsfreundlichen - Vorgehensweise wird der Studienplatz in der bisherigen Kohorte sofort besetzbar, ohne Rücksicht darauf, ob bei der Rückkehr des Beurlaubten in der neuen „jüngeren“ Kohorte ein Studienplatz frei ist; das Brachliegen von Teilkapazitäten durch das Vorhalten des Studienplatzes für den Beurlaubten wird dadurch unter Inkaufnahme des Risikos einer späteren Überbelegung vermieden.
38 
Zu einer solchen Verfahrensweise, die hier die Zulassung einer weiteren Antragstellerin zur Folge hätte, ist die Hochschule jedoch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gerade wegen der Gefahr der Entstehung späterer nicht ausgleichbarer Überlasten nicht verpflichtet (Beschluss vom 26.03.1981 - NC 9 S 1635/80 -; Beschluss vom 05.02.1981 - NC 9 S 871/80 -; Beschluss vom 27.08.1981 - NC 9 S 1322/81 -; Beschluss vom 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81 u.a. -). Der VGH Baden-Württemberg billigt es ausdrücklich, dass die Hochschule zur Vermeidung einer Überbelegung den Beurlaubten - wie hier beim Antragsteller H. geschehen - unabhängig von der Beurlaubung fiktiv in seiner ursprünglichen Kohorte weiterführt, ohne ihn bei seiner Rückkehr zurückzustufen und sodann entsprechend seinem tatsächlichen Ausbildungsstand erneut als kapazitätsdeckend zu werten. Eine doppelte oder gar mehrfache Berücksichtigung des Beurlaubten in verschiedenen Kohorten ist dabei nicht zu befürchten. Es ist zwar einzuräumen, dass eine Mehrbelastung der Hochschule auch bei Buchung von Beurlaubten als Abgang und entsprechender nahtloser Auffüllung in vielen Fällen nicht eintreten wird, da - besonders für längere Zeit - Beurlaubte häufig das Studium abbrechen oder anderweitig fortsetzen dürften und auch im Falle des Antragstellers H. derzeit nicht sicher ist, ob er von seinem Recht, das Studium im Wintersemester 2006/07 tatsächlich zu beginnen, auch Gebrauch machen wird; der VGH Baden-Württemberg gesteht der Hochschule jedoch das Recht zu, diesen Unwägbarkeiten zur Vermeidung einer möglichen Überlast mit der fiktiven Weiterführung der Beurlaubten zu begegnen. Dann aber kann die Antragstellerin auch nicht durch die ebenso zu behandelnde fiktive Buchung des Antragsteller H. in der Belegungsliste des 2. Fachsemesters in ihren Rechten verletzt sein.
39 
Der schriftsätzlich weiterhin hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung ins 1. Fachsemester kann bereits aufgrund des bei der Antragsgegnerin praktizierten Jahreszulassungsprinzips keinen Erfolg haben.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der VGH Baden-Württemberg setzt in ständiger Praxis in Verfahren des vorläufigen wie des endgültigen Rechtsschutzes zur Erlangung eines Studienplatzes den Auffangwert an (vgl. nur die Beschlüsse vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 - und vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
In ihrer dem Wissenschaftsministerium vorgelegten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2003/2004 und des Sommersemesters 2004 betreffend die Vorklinische Lehreinheit (Kapazitätsbericht) gelangte die Beklagte zu einem Festsetzungsvorschlag von 295 Studienplätzen. Sie brachte dabei 47 Planstellen des Lehrpersonals aus den einzelnen vorklinischen Abteilungen mit einem Gesamtlehrdeputat von 316,5 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt in Ansatz:
Abt. Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 2 3 9 27
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 2 9 18
BAT IIa/Ib (Z) 3 4 12
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 1 3 4 12
BAT IIa/Ib (D) 1,5 9 13,5
BAT IIa/Ib (Z) 5,5 4 22
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 4 2 9 18
C 3 2 9 18
C 2 1 9 9
C 1 1 4 4
BAT IIa/Ib (D) 3 9 27
BAT IIa/Ib (Z) 3 4 12
Abteilung Med. Psychologie
10 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 3 1 9 9
C 1 2 9* 9*
BAT IIa/Ib (D) 1 9 9
11 
 * richtigerweise: 8
12 
Med. Soziologie
13 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe
C 3 1 9 9
C 1 1 4 4
14 
Ferner berücksichtigte die Beklagte Lehrauftragsstunden in einem Umfang von 0,5357 SWS und einen Dienstleistungsexport für die Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin in Höhe von 28,5999 SWS und dividierte das verdoppelte bereinigte Lehrangebot durch den die Lehrnachfrage widerspiegelnden CAp von 1,9608 - später, mit Schreiben vom 26.08.2003, korrigiert auf 1,9654. Unter Einbeziehung des auf 0,9948 bezifferten Schwundfaktors errechneten sich auf diesem Wege 295 Vollstudienplätze.
15 
Der Quantifizierung der Lehrnachfrage lag dabei die vom Senat der Beklagten am 08.05.2003 beschlossene Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 16.09.2003 sowie der in § 1 dieser Studienordnung in Bezug genommene Studienplan nach Approbationsordnung in der Fassung vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der Ärztliche Prüfung zugrunde. Darauf aufbauend nahm die Beklagte die Eigenanteilsbildung für die vorklinische Lehreinheit auf Grundlage der von ihr erstellten nachstehenden tabellarischen Übersicht
vor:
16 
v v v v
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 Übung vx1:60 CAp
Physik 3,5 0,0194 3 0,1000 0,1194
Biologie 5 0,0277 2,8571 0,0952 0,1229
Chemie 4 0,0222 3 0,1000 0,1222
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0872 0,1094
Makrosk. 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk. 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol. 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem. 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med. Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Med. Term. 1 0,0055 1 0,0166 0,0221
Einf. klin. Med. 1,5714 0,0524 0,0524
Berufsfelderkundung 1 0,0333 0,0333
Seminare mit kl. Bezug 4 0,2000 0,2000
Integrierte Seminare 7 0,3500 0,3500
Wahlfach 2 0,0111 0,0111
SUMME 47,5 0,2635 36,2858 1,2094 18,7143 0,9372 1 0,0166 2,4267
17 
Die
 - nur hier - grau unterlegten Felder geben den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit wieder (1,9654).
18 
Auf dieser Grundlage setzte das Wissenschaftsministerium mit Verordnung vom 20.06.2003 (GBl. S. 338), geändert durch Verordnung vom 30.09.2003 (GBl. S. 663) und durch Verordnung vom 08.12.2003 (GBl. S. 731), - Zulassungszahlenverordnung 2003/2004 (ZZVO) - die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das erste Fachsemester auf 295 fest. Die gemäß Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung VII vom 14.06.2002 (GBl. S. 271 - KapVO VII -) dem Wissenschaftsministerium obliegende Aufteilung des Curricularnormwerts nahm das Wissenschaftsministerium erst nachträglich während des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 03.02.2005 - 21-635.31/441 - vor, nachdem das Gericht die Aufteilungsentscheidung bei der Beklagten angefordert hatte.
19 
Im September 2003 berechnete die Beklagte die Aufnahmekapazität neu und berücksichtigte dabei eine Umplanung der nach der neu gefassten Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl., S. 2405) zum Wintersemester 2003/2004 erstmals vorgesehenen Seminare mit klinischen Bezügen und der so genannten integrierten Seminare. Mittlerweile sollten nur noch 9 statt - wie ursprünglich geplant - 11 derartige Seminare von der vorklinischen Lehreinheit durchgeführt werden, sodass sich die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten insoweit kapazitätsgünstig veränderte und der Anteil der vorklinischen Lehreinheit auf den Wert von 1,8654 sank. Mit Schreiben vom 22.03.2003 meldete die Beklagte der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - eine darauf basierende Aufnahmekapazität von insgesamt 311 Studienplätzen nach und bat um Vergabe der weiteren Plätze im Nachrückverfahren.
20 
Der Kläger / die Klägerin bewarb sich vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 HVVO um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem durch die hier zu beurteilende Klage fristgerecht angefochtenen Bescheid ab.
21 
Im Zusammenhang mit den Berechnungszeitraum 2003/2004 betreffenden Eilverfahren erörterte die Kammer am 01.12.2003 den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten und vernahm mehrere Lehrpersonen der Beklagten als amtliche Auskunftspersonen zur Frage der Durchführung der von der neuen Approbationsordnung vorgesehenen Seminare. Dabei ergab sich, dass die Seminare im Wesentlichen durch studentische Tutoren unter Anleitung und Überwachung des vorklinischen Lehrpersonals durchgeführt werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Darlegungen der Kammer in den Eilbeschlüssen vom 27.01.2004 - NC 6 K 452/03 u.a. - verwiesen. Weiter stellte sich heraus, dass ein weiteres - drittes - Seminar ohne Beteiligung vorklinischen Lehrpersonals abgehalten wurde, sodass nur noch 8 Seminare der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnen waren. Die Kammer setzte daraufhin in den Eilverfahren des streitigen Berechnungszeitraums den Anrechnungsfaktor für die verbliebenen 8 vorklinisch veranstalteten Seminare von f = 1 pauschalierend und unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Lehrperson vier Veranstaltungen parallel betreuen sollte, auf f = 0,25 herab und verpflichtete die Beklagte - nach zusätzlichen gerichtlichen Korrekturen der Kapazitätsberechnung -, 74 KlägerInnen vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen.
22 
Die Beklagte erkannte zunächst 6, im Verlauf des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens weitere 4 Studienplätze an. Sie wandte sich jedoch gegen die gerichtliche Korrektur des Anrechnungsfaktors. Zur Begründung hieß es, der Einsatz studentischer Tutoren als Lehrpersonen sei rechtlich unzulässig, weshalb die Beklagte davon auch wieder Abstand genommen habe und definitiv ab dem Wintersemester 2004/2005 zu einer „klassischen“ Seminardurchführung zurückkehren werde. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg änderte auf die Beschwerden der Beklagten die Eilbeschlüsse der Kammer mit Beschlüssen vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 u.a. - und lehnte die Anträge ab. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, der Einsatz studentischer Hilfskräfte (Tutoren) könne nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden, weil dadurch die Qualität der Ausbildung in Frage gestellt werde. Die Abhaltung der Seminare durch Tutoren verstoße gegen dienst- und ausbildungsrechtliche Vorschriften und sei deshalb rechtswidrig. Im Übrigen sei die Berechnung der Kammer nicht zu beanstanden, sodass sich eine - von der Beklagten akzeptierte - Zulassungszahl von 321 Studienplätze errechne. Einzelne gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes gerichtete Verfassungsbeschwerden nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (vgl. etwa Beschluss vom 27.09.2004 - 1 BvR 2092/04 -), da dem jeweiligen Beschwerdevorbringen im Hinblick auf eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nichts zu entnehmen sei. Das BVerfG verwies die Beschwerdeführer vielmehr auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren.
23 
Die Klägerseite hält im vorliegenden Klageverfahren die Kapazität der Beklagten weiterhin für nicht ausgeschöpft und trägt im Wesentlichen vor, der Ansatz eines Anrechnungsfaktors von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20 für die neuen Seminare auf der Lehrnachfrageseite sei nicht gerechtfertigt, wenn zugleich auf der Lehrangebotsseite ein Deputatsverbrauch eingerechnet werde, der die Präsenz einer Lehrperson in allen Seminargruppen unterstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der in den Anrechnungsfaktor mit eingeflossene Vorbereitungsaufwand tatsächlich nur einmal anfalle und der jeweilige Dozent die weiteren Seminarveranstaltungen - zumal in mehreren Gruppen mit identischem Lernziel - ohne weitere Vorbereitung abhalten könne. Weiterhin sei aufgrund der klinischen Bezüge der Seminare rechtlich eine Beteiligung von klinischem Lehrpersonal zu fordern. Darüber hinaus wenden sich die Vertreter der Klägerseite gegen den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Zusammenhang mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte gebe es keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Berechnung der Lehrnachfrage unter Zugrundelegung der fiktiven Gruppengröße von g = 180. Im Übrigen überschreite die Beklagte mit einem Curricularanteil von 2,4267 für den vorklinischen Studienabschnitt die Vorgaben der ZVS und des Wissenschaftsministeriums. Ferner sehen sie Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich und den Konsequenzen im Einzelfall für das Lehrdeputat eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Außerdem fordern sie die Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung, die in Form „unentdeckter“ Lehre in der vorklinischen Lehreinheit vorhanden seien.
24 
Der Kläger / die Klägerin beantragt - soweit in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten: schriftsätzlich und sachdienlich gefasst -,
25 
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger / die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie trägt im Wesentlichen vor, nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Eilverfahren sei die Kapazität mit 321 Studienplätzen zutreffend ermittelt. Die Teilnehmerzahl bei Vorlesungen liege seit jeher unverändert zwischen 200 und 350, teilweise sogar unter 100. Ohnehin sei die Gruppengröße von g = 180 lediglich eine abstrakt zugrunde gelegte Rechengröße im Kapazitätsermittlungssystem, welche als „Norm-Größe“ schon aus ihrer Natur heraus nicht mit der Hochschulwirklichkeit in Einklang stehen müsse. Die Aufhebung des ZVS-Beispielstudienplans habe im Übrigen das alleinige Ziel gehabt, den Universitäten mehr Freiraum bei der Ausgestaltung des Studienplans zu gewähren. Der dem Beispielstudienplan der ZVS nachfolgende Richtwert der ZVS für den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (2,4167) sei nur geringfügig überschritten. Dem Wert komme ohnehin nach Wegfall des Beispielstudienplanes keine vergleichbar starke Leitwirkung zu. Alle aus Haushaltsmitteln finanzierten C1- und BAT IIa/Ib-Stellen mit Befristung des Arbeitsvertrages seien generell für den wissenschaftlichen Nachwuchs gewidmet und für dessen wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen. Drittmittelbeschäftigte seien in der Lehre nicht tätig und in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der Eigenanteilsbildung hält die Beklagte - nach gerichtlichem Hinweis - eine Berücksichtigung des Umstands, dass die neue Approbationsordnung nicht auf alle im Berechnungszeitraum des Studienjahres 2003/2004 auszubildenden Studierendenkohorten anzuwenden ist, nicht für geboten.
29 
Nach Angaben der Beklagten waren im Wintersemester 2003/2004 385 Studierende im ersten Fachsemester eingeschrieben (einschließlich der von der Kammer vorläufig zugelassenen), im Sommersemester 2004 - nach Abzug der aufgrund des Beschwerdeverfahrens zu exmatrikulierenden - noch 322 Studierende und damit eine/r mehr als nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg erforderlich.
30 
In der mündlichen Verhandlung sind Lehrpersonen der Beklagten als amtliche Auskunftspersonen vernommen worden. Ferner sind Zeugen nach §§ 98 VwGO, 377 Abs. 3 ZPO vorab schriftlich vernommen worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Niederschrift und die entsprechenden schriftlichen Äußerungen verwiesen.
31 
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in den einzelnen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf die bei der Kammer geführten Generalakten betreffend das Wintersemester 2003/2004 (1 Akten-Ordner) und das Wintersemester 2004/2005 (3 Akten-Ordner) - in diesen ist auch das weitere Vorbringen der Beteiligten zum Wintersemester 2003/2004 dokumentiert - verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
33 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt zumindest 332 Studienplätze, sodass jedenfalls 10 weitere Studienplätze unbesetzt und somit sämtliche in der Bewerberkonkurrenz noch verbliebenen KlägerInnen zum Studium zuzulassen sind.
34 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei sowohl das Lehrangebot als auch der Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
35 
Lehrangebot
36 
1. Es ist bereits fraglich, ob die Beklagte das Lehrangebot zutreffend ermittelt hat. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 09.03.2005 von der Beklagten zuletzt übersandten Stellenübersicht für den Berechnungszeitraum 2003/2004 verfügten die Abteilungen für Anatomie und Zellbiologie sowie Anatomie und zelluläre Neurobiologie nämlich über drei unbefristete (Stellen Nr. 104938, 104919 und 104920) und zwei befristete (Stellen Nr. 104918 und 104937) BAT-Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, wohingegen die ursprüngliche Kapazitätsberechnung der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 von lediglich zwei Dauer- und drei Zeitstellen ausgeht. Der Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2004/2005 geht wiederum - in Übereinstimmung mit der aktuellen Stellenübersicht für den Berechnungszeitraum 2003/2004 - von drei Dauer- und zwei Zeitstellen aus. Sind aber tatsächlich bereits im Studienjahr 2003/2004 drei - statt nur zwei - Dauerstellen mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS vorhanden gewesen, so wäre das Lehrangebot der Abteilungen um 5 SWS auf insgesamt 110 SWS zu erhöhen. Diese erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Laufe der Beratung aufgekommene Fragestellung, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurde, erfordert jedoch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und bedarf keiner abschließenden Klärung, da - wie zu zeigen sein wird - die übrigen Korrekturen an der Lehrangebots- und Lehrnachfrageermittlung bereits ausreichen, um sämtliche KlägerInnen zum Studium zuzulassen.
37 
2. Andererseits ist das Lehrangebot insoweit - für die Beklagte günstig - zu korrigieren, als in der Kapazitätsberechnung 2 C1-Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 4 SWS (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 - LVVO -, GBl. 1996, S. 43, i.d.F. vor der Änderung durch Art. 17 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005, GBl. S. 1) irrtümlich zusammen mit 9 SWS statt mit 8 SWS angesetzt worden sind, sodass sich das im Kapazitätsbericht ausgewiesene Gesamtlehrdeputat um eine SWS verringert (vgl. dazu bereits die nicht angefochtenen Ausführungen der Kammer in den zu den zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschlüssen).
38 
3. Ebenso ist - wie bereits im Eilverfahren geschehen - zugunsten der Beklagten ein Rechenfehler bei der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Zahnmedizin zu berichtigen: Die Dienstleistungen belaufen sich insoweit auf 0,8667 x 25 = 21,6675 SWS (und nicht: 20,8008 SWS), sodass sich ein Gesamtdienstleistungsexport von 29,4666 SWS errechnet.
39 
4. Dagegen sind die im Kapazitätsbericht der Beklagten ausgewiesenen - und nach der mündlichen Verhandlung unstreitigen - 0,5357 SWS Lehrauftragsstunden (wieder) in die Berechnung mit einzustellen, die sowohl in den Eilbeschlüssen der Kammer als auch in den Beschwerdeentscheidungen des VGH Baden-Württemberg letztlich unberücksichtigt geblieben sind.
40 
Veranlassung zu einer tiefer gehenden Überprüfung des Lehrangebots sieht die Kammer auch im Hauptsacheverfahren nicht, da bereits die nachfolgend darzulegenden Korrekturen an der Lehrnachfrage zu einer Zulassung sämtlicher KlägerInnen führen. Folglich kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum auch dahin stehen, ob für die „Juniorprofessur“ des Stelleninhabers Dr. L, die bereits zum 01.10.2003 - und damit zum Beginn des Berechnungszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII) - besetzt wurde, oder auch für die zum 01.11.2003 besetzte Juniorprofessur des Stelleninhabers Dr. M. eine erhöhte Lehrverpflichtung anzusetzen ist. Ebenso bedarf keiner weiteren Aufklärung oder Erörterung, ob das Lehrangebot im Hinblick auf eine etwaige Mitwirkung von Drittmittelbediensteten in der Lehre zu erhöhen sein sollte oder ob sämtlichen befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern zurecht ein Lehrdeputat von 4 SWS zugeordnet worden ist.
41 
Lehrnachfrage
42 
1. Hier ist zunächst zu beanstanden, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministeriums hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
43 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung im Studiengang Medizin bedeutungslos. Die nötige ministerielle Entscheidung ist auch nicht in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren enthalten. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
44 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt und selbst der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2003 bis 30.09.2004 - abgelaufen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und nach Ablauf des Berechnungszeitraums - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
45 
2. In materiellrechtlicher Hinsicht ist dabei - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - bei der Berechnung der Lehrnachfrage zu berücksichtigen, dass die im streitigen Berechnungszeitraum auszubildenden Studierendenkohorten aufgrund des Inkrafttretens der neuen Approbationsordnung für Ärzte zum 01.10.2003 nach unterschiedlichen ausbildungsrechtlichen Vorschriften auszubilden waren und folglich auch in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachgefragt haben. Es ist ein Mittelwert aus den beiden einzeln zu bestimmenden Lehrnachfragewerten der Erst- und der Drittsemesterkohorte zu bilden.
46 
Nach § 42 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 finden die neu gefassten und einen wesentlich höheren Betreuungsaufwand erfordernden Ausbildungsvorschriften nur auf solche Studierenden Anwendung, die nach dem 01.10.2003 ihr Studium der Medizin aufgenommen haben; Studierende, die vor dem 01.10.2003 mit dem Medizinstudium begonnen haben, sind weiterhin nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1987 einschließlich nachfolgender Änderungen auszubilden. Dem folgend gilt auch die Studienordnung der Beklagten in der Fassung vom 16.09.2003 gemäß § 6 Abs. 1 und 3 nur für die Studierenden, die ihr Studium zum Wintersemester 2003/2004 beginnen, während für die bereits zuvor eingeschriebenen Studierenden weiterhin die bisherige Studienordnung vom 31.10.2001 anzuwenden ist.
47 
Die im streitigen Berechnungszeitraum 2003/2004 auszubildenden Studierendenkohorten mit den Bezeichnungen „122“ (Studienbeginn: 01.10.2002) und „132“ (Studienbeginn: 01.10.2003) unterfallen folglich unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften. Nur die Kohorte 132 hat beispielsweise die nach § 2 Abs. 2 ÄAppO n.F. vorgesehenen integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen zu besuchen. Der Studienplan der Beklagten, auf den § 1 der Studienordnung verweist, schreibt damit nur für die Studierenden der Kohorte 132 den Besuch der dort ausgewiesenen Veranstaltungen verbindlich vor. Nur für diese kann also die von der Beklagten vorgenommene Eigenanteilsbildung auf der Grundlage der Quantifizierung der Lehrnachfrage im Studienplan herangezogen werden. Die Kohorte 122 hingegen studiert nach altem Ausbildungsrecht weiter, sodass für diese der von der Beklagten und auch von der Rechtsprechung zuvor regelmäßig angesetzte (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2003 - NC 9 S 6/03 -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 37/02 -) CAp von 1,6663 SWS als Lehrnachfragewert gerechtfertigt ist, ohne dass dieser Wert hier weiterer Überprüfung bedarf. Der Studienplan zur Studienordnung vom 16.09.2003 und seine Quantifizierung der Lehrnachfrage ist - bezogen auf die Kohorte 122 - als Grundlage für die vom Wissenschaftsministerium zu treffende Aufteilungsentscheidung untauglich.
48 
Unterscheiden sich aber danach die Nachfragewerte der beiden in der vorklinischen Lehreinheit im Berechnungszeitraum auszubildenden Kohorten, so ist zur Ermittlung der Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Mittelwert zu bilden (so im Eilverfahren auch VG München, Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 L 03.20256 -; vgl. auch Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 -; bestätigt von Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -; anders wohl OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -).
49 
Das Gericht vermag der (dem entgegenstehenden) Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zu folgen, wonach die Bestimmung der Lehrnachfrage im Rahmen der Kapazitätsermittlung allein auf der Grundlage der gesamten, auf vier Semester bzw. zwei Studienjahre bezogenen vorklinischen Lehrnachfrage der jeweiligen Eingangskohorte eines Berechnungszeitraums - also hier der Erstsemesterkohorte mit Studienbeginn zum 01.10.2003 - zu erfolgen hat (im Folgenden: horizontale Betrachtungsweise) und somit der geringere Betreuungsaufwand für die Drittsemesterkohorte im Berechnungszeitraum unberücksichtigt bleiben muss. Vielmehr richtet sich die Kapazitätsberechnung danach, in welchem Umfang von den im Berechnungszeitraum studierenden Kohorten - zum 01.10.2003 als der Erst- und Drittsemesterkohorte - während des Studienjahres Lehrdeputat nachgefragt wird (vertikale Betrachtungsweise). Grafisch lassen sich die unterschiedlichen Modelle anhand der nachfolgenden, mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Darstellung veranschaulichen, wobei die jeweils nach § 2 Abs. 2 ÄAppO n.F. zu besuchenden neuen Seminare einzeln symbolisch dargestellt sind (▲):
50 
Gegenstand der Kapazitätsermittlung nach der KapVO VII und Grundlage der Zulassungszahlenfestsetzung ist die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999, GBl. 2000, S. 401 - StV -; § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII). Zur Berechnung derselben müssen Lehrangebot und Lehrnachfrage einander gegenübergestellt werden, was bereits aus dem Begriff der Kapazität folgt, welche die mit bestimmten Mitteln (Ressourcen) unter bestimmten Bedingungen (Quantität und Qualität des Studiums) aufzunehmende Zahl von Studierenden in einem Studiengang pro Jahr wiedergibt (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., KapVO, Vorb., Rn 7). Die Aufnahmekapazität wird dabei - vereinfacht ausgedrückt - im Wege einer Teilung des bereinigten Lehrangebots durch die Lehrnachfrage (den Betreuungsaufwand) ermittelt. Der für den Nenner dieser Gleichung - also für die Lehrnachfrage - in der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII normativ vorgegebene Curricularnormwert - CNW - ist aber regelmäßig nicht unmittelbar für die Kapazitätsberechnung maßgeblich. Denn der CNW bringt den gesamten Betreuungsaufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die Ausbildung eines Studenten eines Studiengangs während des Verlaufs des Studiums entsteht, zum Ausdruck. Sind aber - wie hier - mehrere Lehreinheiten an der Ausbildung für einen Studiengang beteiligt, so muss der CNW für diesen Studiengang auf die beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (§ 13 Abs. 4 KapVO VII). Für die Kapazitätsberechnung ist dann - da der Berechnung Lehreinheiten zugrundezulegen sind (§ 7 Abs. 1 KapVO VII) - auf der Lehrnachfrageseite der auf die Lehreinheit entfallende (Eigen-) Curricularanteil maßgeblich, der sich aus dem Anteil, den die Lehreinheit selbst an dem durch den CNW global festgesetzten Betreuungsaufwand hat, ergibt. Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte Curricularrichtwert zusätzlich noch auf den Anteil des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts und die entsprechenden Lehreinheiten aufzuteilen (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO VII).
51 
Der Eigencurricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach zu bestimmen, in welchem Maße im zu beurteilenden Berechnungszeitraum (Studienjahr) von Seiten der Studierenden bei der Lehreinheit Lehrangebot nachgefragt wird. Es ist folglich nicht allein auf den Nachfragewert derjenigen Studierendenkohorte abzustellen, die das Studium zu Beginn des Berechnungszeitraums im 1. Fachsemester aufnimmt, sondern auch die Lehrnachfrage der Kohorte in den Blick zu nehmen, die im Berechnungszeitraum ihr 3. und 4. vorklinisches Fachsemester absolviert, wobei regelmäßig zwischen beiden Nachfragewerten kein Unterschied bestehen wird. Dieses Abstellen auf den Ausbildungs- und Betreuungsaufwand der Lehreinheit bezogen auf das Studienjahr und die damit korrespondierende Nachfrage gebietet bereits das Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage. Auf Lehrangebotsseite fließt schließlich das auf das Studienjahr hochgerechnete bereinigte Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung mit ein, sodass Verzerrungen entstehen könnten, wenn man dem auf der anderen Seite - horizontal betrachtet und der Beklagten folgend - die sich auf vier vorklinische Semester und damit zwei Studienjahre erstreckende Lehrnachfrage der Eingangskohorte gegenüberstellen wollte. Zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 KapVO VII) lässt sich in der Regel aufgrund laufender Veränderungen der die Aufnahmekapazität bestimmenden Faktoren (insbes. Veränderungen des Stellenbestands) auch noch nicht absehen, welchen Umfang das Lehrangebot haben wird, das zur Befriedigung der Lehrnachfrage der Eingangskohorte eines Studienjahres dienen soll, wenn diese - im Folgejahr - ihr 3. und 4. vorklinisches Fachsemester besucht. Angesichts dessen bestimmen etwa auch Art. 7 Abs. 1 Satz 4 StV und § 30 Abs. 2 HRG, dass Zulassungszahlen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden. Die Kapazitätsermittlung insgesamt ist auf eben dieses Studienjahr bezogen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 -; vgl. im Übrigen auch die Bezugnahmen der KapVO auf die jährliche Aufnahmekapazität etwa in §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 1 KapVO VII; anders allein § 21 Abs. 1 KapVO VII, auf dessen unsystematischen Regelungsgehalt Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 21 KapVO, Rn 2, hinweisen); folglich müssen gleichermaßen auch Lehrangebot und Lehrnachfrage im Rahmen der vorzunehmenden Bilanzierung aus Gründen der Systemgerechtigkeit in Bezug auf das Studienjahr betrachtet werden.
52 
Auch der Normgeber selbst legt die dargestellte - vertikale - Betrachtungsweise der auf den zu beurteilenden Berechnungszeitraum bezogenen Lehrnachfrage zugrunde. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ZZVO entsprechen nämlich die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Aufnahmekapazität der Lehreinheit einheitlich für sämtliche im Studienjahr auszubildenden Kohorten nach deren jeweiliger Lehrnachfrage im Berechnungszeitraum zu bestimmen ist. Nur so ist auch gewährleistet, dass die Aufnahmekapazität der Lehreinheit vollständig ausgeschöpft wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 StV, § 29 Abs. 2 HRG, § 1 Abs. 1 KapVO VII), da die Lehrnachfrage für jeden Berechnungszeitraum aufgrund der aktuellen Verhältnisse bestimmt werden kann, bei horizontaler Sichtweise hingegen Veränderungen auf Lehrnachfrageseite im Verlauf des viersemestrigen vorklinischen Ausbildungsabschnitts nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
53 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine derartige Mittelwertbildung letztlich dazu führe, dass aufgrund der „freien“ Kapazität in der Drittsemesterkohorte übermäßig viele Studierende in das 1. Fachsemester aufgenommen würden, für deren Ausbildung im Folgejahr - in deren 3. und 4. vorklinischen Fachsemester, sobald beide vorklinischen Kohorten einheitlich gemäß den Vorschriften der neuen ÄAppO auszubilden sind - das korrespondierende und auch erforderliche Lehrangebot bei ansonsten gleich bleibenden Verhältnissen möglicherweise nicht mehr vorhanden ist. Ein solcher phasenverschobener „Überhang“ von Studierenden höherer Semester aufgrund früherer Zulassung, sofern er nach Abzug des im Verlaufe des Studienjahres eintretenden Schwundes überhaupt zu verzeichnen ist, liegt systemimmanent darin begründet, dass die Kapazität für die vorklinische Lehreinheit jährlich ermittelt wird, sich also auf das Studienjahr bezieht, die Ausbildung in dieser Lehreinheit sich aber über vier Semester erstreckt. Im Übrigen ist ein derartiger Überhang dem Kapazitätsermittlungsrecht nicht fremd, sondern - jedenfalls aufgrund von Veränderungen der Lehrangebotsseite - geradezu typisch. Fallen beispielsweise auf Lehrangebotsseite nach ordnungsgemäßer Abwägung und Begründung Stellen weg, wird gar eine ganze Abteilung - wie im Falle der Beklagten zum Wintersemester 2004/2005 die Medizinische Soziologie und Psychologie - in eine klinische Lehreinheit verschoben oder werden Lehrverpflichtungsermäßigungen gewährt, sodass sich das Lehrangebot vermindert, so sind die - einmal zugelassenen - Studierenden im nachfolgenden Berechnungszeitraum gleichwohl weiter auszubilden, ohne dass dieser Überhang als solcher die Festsetzung der Zulassungszahl für das neu beginnende erste Fachsemester beeinflussen könnte (von der Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO VII abgesehen; zu deren eingeschränktem Anwendungsbereich vgl. jedoch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 14 KapVO, Rn 12). Der hier aus der Beschränkung des Berechnungszeitraums auf das Studienjahr folgende hohe Abstraktionsgrad des Kapazitätsermittlungsrechts und seine bewusste grundsätzliche Abkehr von der Hochschulwirklichkeit bedingen im Einzelfall derartige Über- oder aber auch Unterlasten in nachfolgenden Berechnungszeiträumen, die durch die jedes Jahr aufs Neue vorzunehmende Festsetzung der Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester nur unzureichend abgefedert werden können. Umgekehrt ist auch möglich, dass das Lehrangebot in einem nachfolgenden Berechnungszeitraum steigt, folglich auch die Auffüllgrenze der dritten Fachsemesters auf einen Wert oberhalb der früheren Zulassungszahl für das erste Fachsemester festgesetzt wird, sich aber ggf. nicht genügend Bewerber für eine Auffüllung finden und damit Kapazität frei bleibt. Im Übrigen ist auch bei der von der Beklagten vertretenen - horizontalen - Sichtweise der Eigenanteilsbildung auf Lehrnachfrageseite, allein orientiert an der Lehrnachfrage der Eingangskohorte, der dargelegte Überhang von Studierenden beim Übergang auf den nachfolgenden Berechnungszeitraum bei Veränderungen auf der Lehrangebotsseite möglich und im System angelegt. Für die Lehrnachfrageseite, wo derartige Probleme weitaus seltener auftreten dürften, kann jedoch nichts anderes gelten.
54 
Auch die weiteren Einwände des Prozessbevollmächtigten der Beklagten stehen der dargelegten Mittelwertbildung nicht entgegen. Dass die KapVO eine solche Mittelwertbildung nicht vorsehe und der normative (Gesamt-)CNW von 8,2 bundeseinheitlich und ohne Übergangsvorschrift Geltung beanspruche, trifft zwar zu. Eine daraus folgende Systemwidrigkeit der Mittelwertbildung vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist hier nämlich nicht die unmittelbare Anwendung des CNW, sondern dessen Aufteilung gemäß § 13 Abs. 4 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten im Rahmen der Eigenanteilsbildung, somit die Festlegung des CAp. Vorschriften über die Art und Weise dieser Eigenanteilsbildung enthält die KapVO VII jedoch nicht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77 = NVwZ 1982, 104; Urteil vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Auch ist den kapazitätsbestimmenden Stellen durch die KapVO VII nicht vorgegeben, den CNW von 8,2 vollständig auszufüllen, vielmehr begrenzt er lediglich die Summe der Eigen- und Fremdanteile und ist damit als Höchstmaß des zur Erreichung des Studienziels unter kapazitären Gesichtspunkten erforderlichen Betreuungsaufwandes zu verstehen, der in einzelnen Berechnungszeiträumen - auch und gerade in einer Übergangsphase aufgrund geänderter Ausbildungsvorschriften - durchaus unterschritten werden darf.
55 
Würde man im Übrigen auf eine rechnerische Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften für die Studierendenkohorten verzichten, hätte dies für den hier streitigen Berechnungszeitraum zur Folge, dass tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität in beträchtlichem Umfang ungenutzt bliebe. Eine dementsprechende Eigenanteilsbildung würde sich als „kapazitätsverknappende Maßnahme“ darstellen, „die vermeidbar ist und für die sachlich einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind“ (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1984 - NC 9 S 1783/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 990). Sie nähme bewusst die Bildung unausgeschöpfter Kapazitätsreste in Kauf, was mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar wäre (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich der absolute numerus clausus, der zum Ausschluss eines erheblichen Teils hochschulzugangsberechtigter Bewerber vom Studium ihrer Wahl führt, am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt und dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Aufnahmekapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 -, BVerfGE 43, 291; Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 680/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155).
56 
Die von der Beklagten vorgenommene Eigenanteilsbildung unter Außerachtlassung der nach Kohorten zu differenzierenden Lehrnachfrage käme letztlich im Ergebnis dem gleich, was in der Rechtsprechung für gewöhnlich als „unzulässige Niveaupflege“ umschrieben wird (zum Verbot unzulässiger Niveaupflege auch im Hinblick auf die Bestimmung des Curricularanteils - CAp - vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Eine von der Hochschule für richtig befundene Lehrnachfrage kann dann nicht in vollem Umfang der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt werden, wenn damit lediglich Niveaupflege, also eine vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene qualitative Verbesserung mit optimalen Studienbedingungen angestrebt wird (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Art. 7 StV, Rn 22; vgl. dazu auch Bode/Weber, in: Flämig, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl., S. 682f.). Ähnlich liegt es hier, wenn der Kapazitätsermittlung ein Studienplan mit erhöhter Lehrnachfrage zugrunde gelegt wird, der lediglich auf ca. die Hälfte der Studierenden Anwendung findet. Rechnerisch unterstellt nämlich die Beklagte, dass sich der betreuungsintensivere Studienplan zur Umsetzung der neuen Approbationsordnung auf sämtliche Kohorten erstreckt, während dem nicht in gleichem Umfang entsprechende Lehrveranstaltungen gegenüber stehen, sodass die Beklagte durch die Art der Berechnungsweise gewissermaßen eine Kapazitätsverknappung vornimmt und sich damit die Möglichkeit zu einer - kapazitätsrechtlich nicht erforderlichen - Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten der aufgenommenen Studierenden verschafft. Aus der Sicht der von der Kammer für richtig erachteten, auf das Studienjahr bezogenen Lehrnachfrageermittlung (vertikale Sichtweise) sind in der von der Beklagten praktizierten CAp-Bestimmung (horizontale Sichtweise) einzelne Lehrveranstaltungen letztlich - wenn man den Nachfolgeberechnungszeitraum in die Betrachtung mit einbezieht - doppelt angerechnet. Die neu abzuhaltenden Seminare sind nämlich in vollem Umfang sowohl in die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/2004 als auch - und dort zurecht - in diejenige für das Studienjahr 2004/2005 eingeflossen. Da sich die Verteilung der einzelnen Seminare auf den gesamten vorklinischen Ausbildungsabschnitt von vier Semestern erstreckt, wurden in der Ausbildungswirklichkeit - der grundsätzlichen Planung entsprechend - zahlreiche der für die Kohorte 132 (Studienbeginn: 01.10.2003) vorgesehenen Seminare erst im Wintersemester 2004/2005 angeboten, wo sie auch - aufgrund der beide Kohorten berücksichtigenden Sichtweise - für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Eingangskohorte des Wintersemesters 2004/2005 (Nr. 142) zu berücksichtigen waren. Eine Anrechnung dieser nur einmal abgehaltenen Lehrveranstaltungen darüber hinaus auch für das Studienjahr 2003/2004 ist jedoch sachlich ersichtlich nicht gerechtfertigt, weshalb die dargelegte Mittelwertbildung aus beiden „Teil-CAp“ geboten ist.
57 
3. Hinsichtlich des die Kohorte 132 betreffenden Lehrnachfrageteils, welchen die Beklagte unter Zugrundelegung ihres Studienplans errechnet hat, ist zunächst - wie von der Beklagten bereits in den Eilverfahren des streitigen Berechnungszeitraums akzeptiert - der Teilwert für die Lehrveranstaltungen der „Medizinischen Terminologie“ (0,0221) abzuziehen. Nach Nr. 40 der Anlage 3 zu § 8 KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) ist die Medizinische Terminologie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.
58 
Darüber hinaus bedarf auch der Nachfragewert für das Anatomische Seminar der Korrektur. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist, was die Beklagte in den Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 auch akzeptiert hat.
59 
4. Für die Kohorte 132 ergibt sich danach ein CAp von
1,7918 SWS:
60 
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0857 0,1079
Makrosk 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Seminare nach § 2 ÄAppO (3 kl., 8 vorkl.) 11 0,5500 0,4000
1,7918
61 
Für
 die Kohorte 122 ist der hergebrachte CAp von 1,6663 anzusetzen. Der Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit beläuft sich damit insgesamt bei Bildung eines Mittelwerts aus den beiden Teilwerten auf (1,7918 + 1,6663) : 2 = 1,7290.
62 
1. Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 konkret wie folgt vorzunehmen:
63 
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich auf zumindest 315,5 SWS + 0,5357 SWS aus Lehrauftragsstunden = 316,0357 SWS, wobei möglicherweise weiter zur Verfügung stehende 5 SWS Lehrangebot aus den anatomischen Abteilungen (s.o.) hier unberücksichtigt bleiben können. Nach Abzug des rechnerisch berichtigten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 316,0357 - 29,4666 = 286,5691 SWS.
64 
Dieses bereinigte Lehrangebot ist nach Verdoppelung durch den - wie dargelegt zu korrigierenden und als Mittelwert auszuweisenden - CAp der Vorklinischen Lehreinheit zu dividieren, sodass sich 573,8716 : 1,7290 = 331,9095 Studienplätze errechnen. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten angesetzten Schwundausgleichsfaktors von 0,9948 ergeben sich danach 331,9095 : 0,9948 = 333,6445, aufgerundet 334 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit zuletzt 321 vergebenen und 322 belegten Plätzen folglich um mindestens 12 Studienplätze zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme sämtlicher 10 in der Bewerberkonkurrenz verbliebenen KlägerInnen.
65 
2. Danach können alle weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Auch auf die Frage, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist, wonach ein - rechtswidriger - Einsatz studentischer Hilfskräfte (Tutoren) zur Durchführung dieser Seminare nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden kann, kommt es nicht mehr an.
66 
Auch Korrekturen an dem von der Beklagten angesetzten Wert von g = 180 im Hinblick auf die Gruppengrößen von Vorlesungen im Rahmen der Lehrnachfrageermittlung, die die Kammer an sich - jedenfalls nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Rahmen der Satzungsgebung der Beklagten und beschränkt auf den Zeitraum ab 01.10.2003 - für geboten erachtet (vgl. die Urteile vom heutigen Tage betreffend das Studienjahr 2004/2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -), würden letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Wäre im Rahmen der CAp-Ermittlung für die Lehrnachfrage der Kohorte 132 der Wert von g = 180 durch einen anderen Einsatzwert zu ersetzen, so würde der Eigenanteil der Lehreinheit weiter sinken und die Zulassungszahl steigen, da sämtliche in der Diskussion stehenden alternativen Berechnungsweisen - seien sie an der tatsächlichen Zulassungszahl, einer wie auch immer neu errechneten Durchschnittsgröße oder der Hörsaalkapazität orientiert - zu einer größeren Gruppengröße gelangen. Auch wenn man den Vorlesungsanteil aus dem Eigenanteil herausrechnet und auf Lehrangebotsseite die auf Vorlesungen entfallenden Deputatsstunden abzieht, errechnet sich in jeder denkbaren mathematischen Berechnungsmethode jedenfalls eine 332 Studienplätze übersteigende Aufnahmekapazität. Das gilt sowohl für den Fall, dass man die erforderliche Mittelwertbildung dergestalt vornimmt, dass nach Abzug des Vorlesungsanteils auf Lehrnachfrageseite der halbierte Anteil der auf Vorlesungen entfallenden Semesterwochenstunden vom einfachen semesterlichen - nicht verdoppelten - Lehrangebot abgezogen wird, als auch für den Fall, dass eine Zulassungszahl zunächst für jede Kohorte unter Ansatz des gesamten - verdoppelten - Jahreslehrangebots und des jeweiligen Nachfragewertes gesondert ermittelt und anschließend im Rahmen einer dort anzusetzenden Mittelwertbildung halbiert wird. Auch wenn man das zur Verfügung stehende Gesamtjahreslehrangebot nach dem Verhältnis der für die beiden Kohorten gesondert zu bestimmenden Eigenanteile (1,6663 zu 1,7918) auf die beiden Kohorten verteilt und so gewichtet, um sodann für jeden Teilwert des Lehrangebots unter Zuhilfenahme des dazugehörigen Eigenanteils eine (Teil-) Zulassungszahl zu ermitteln, übersteigt deren Summe die Zahl der erforderlichen Studienplätze, um alle verbliebenen KlägerInnen zum Studium zulassen zu können.
67 
Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem - wie dargelegt - auch bei Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 allen Klagen stattzugeben war.
68 
Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. Die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebene Bewerberkonkurrenz von 10 KlägerInnen hat gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind. Auch der Umstand, dass einzelne KlägerInnen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
70 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
32 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
33 
Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt zumindest 332 Studienplätze, sodass jedenfalls 10 weitere Studienplätze unbesetzt und somit sämtliche in der Bewerberkonkurrenz noch verbliebenen KlägerInnen zum Studium zuzulassen sind.
34 
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei sowohl das Lehrangebot als auch der Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
35 
Lehrangebot
36 
1. Es ist bereits fraglich, ob die Beklagte das Lehrangebot zutreffend ermittelt hat. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 09.03.2005 von der Beklagten zuletzt übersandten Stellenübersicht für den Berechnungszeitraum 2003/2004 verfügten die Abteilungen für Anatomie und Zellbiologie sowie Anatomie und zelluläre Neurobiologie nämlich über drei unbefristete (Stellen Nr. 104938, 104919 und 104920) und zwei befristete (Stellen Nr. 104918 und 104937) BAT-Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, wohingegen die ursprüngliche Kapazitätsberechnung der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 von lediglich zwei Dauer- und drei Zeitstellen ausgeht. Der Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2004/2005 geht wiederum - in Übereinstimmung mit der aktuellen Stellenübersicht für den Berechnungszeitraum 2003/2004 - von drei Dauer- und zwei Zeitstellen aus. Sind aber tatsächlich bereits im Studienjahr 2003/2004 drei - statt nur zwei - Dauerstellen mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS vorhanden gewesen, so wäre das Lehrangebot der Abteilungen um 5 SWS auf insgesamt 110 SWS zu erhöhen. Diese erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Laufe der Beratung aufgekommene Fragestellung, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurde, erfordert jedoch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und bedarf keiner abschließenden Klärung, da - wie zu zeigen sein wird - die übrigen Korrekturen an der Lehrangebots- und Lehrnachfrageermittlung bereits ausreichen, um sämtliche KlägerInnen zum Studium zuzulassen.
37 
2. Andererseits ist das Lehrangebot insoweit - für die Beklagte günstig - zu korrigieren, als in der Kapazitätsberechnung 2 C1-Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 4 SWS (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 - LVVO -, GBl. 1996, S. 43, i.d.F. vor der Änderung durch Art. 17 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005, GBl. S. 1) irrtümlich zusammen mit 9 SWS statt mit 8 SWS angesetzt worden sind, sodass sich das im Kapazitätsbericht ausgewiesene Gesamtlehrdeputat um eine SWS verringert (vgl. dazu bereits die nicht angefochtenen Ausführungen der Kammer in den zu den zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschlüssen).
38 
3. Ebenso ist - wie bereits im Eilverfahren geschehen - zugunsten der Beklagten ein Rechenfehler bei der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Zahnmedizin zu berichtigen: Die Dienstleistungen belaufen sich insoweit auf 0,8667 x 25 = 21,6675 SWS (und nicht: 20,8008 SWS), sodass sich ein Gesamtdienstleistungsexport von 29,4666 SWS errechnet.
39 
4. Dagegen sind die im Kapazitätsbericht der Beklagten ausgewiesenen - und nach der mündlichen Verhandlung unstreitigen - 0,5357 SWS Lehrauftragsstunden (wieder) in die Berechnung mit einzustellen, die sowohl in den Eilbeschlüssen der Kammer als auch in den Beschwerdeentscheidungen des VGH Baden-Württemberg letztlich unberücksichtigt geblieben sind.
40 
Veranlassung zu einer tiefer gehenden Überprüfung des Lehrangebots sieht die Kammer auch im Hauptsacheverfahren nicht, da bereits die nachfolgend darzulegenden Korrekturen an der Lehrnachfrage zu einer Zulassung sämtlicher KlägerInnen führen. Folglich kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum auch dahin stehen, ob für die „Juniorprofessur“ des Stelleninhabers Dr. L, die bereits zum 01.10.2003 - und damit zum Beginn des Berechnungszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII) - besetzt wurde, oder auch für die zum 01.11.2003 besetzte Juniorprofessur des Stelleninhabers Dr. M. eine erhöhte Lehrverpflichtung anzusetzen ist. Ebenso bedarf keiner weiteren Aufklärung oder Erörterung, ob das Lehrangebot im Hinblick auf eine etwaige Mitwirkung von Drittmittelbediensteten in der Lehre zu erhöhen sein sollte oder ob sämtlichen befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern zurecht ein Lehrdeputat von 4 SWS zugeordnet worden ist.
41 
Lehrnachfrage
42 
1. Hier ist zunächst zu beanstanden, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministeriums hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
43 
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung im Studiengang Medizin bedeutungslos. Die nötige ministerielle Entscheidung ist auch nicht in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren enthalten. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
44 
Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt und selbst der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2003 bis 30.09.2004 - abgelaufen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und nach Ablauf des Berechnungszeitraums - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
45 
2. In materiellrechtlicher Hinsicht ist dabei - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - bei der Berechnung der Lehrnachfrage zu berücksichtigen, dass die im streitigen Berechnungszeitraum auszubildenden Studierendenkohorten aufgrund des Inkrafttretens der neuen Approbationsordnung für Ärzte zum 01.10.2003 nach unterschiedlichen ausbildungsrechtlichen Vorschriften auszubilden waren und folglich auch in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachgefragt haben. Es ist ein Mittelwert aus den beiden einzeln zu bestimmenden Lehrnachfragewerten der Erst- und der Drittsemesterkohorte zu bilden.
46 
Nach § 42 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 finden die neu gefassten und einen wesentlich höheren Betreuungsaufwand erfordernden Ausbildungsvorschriften nur auf solche Studierenden Anwendung, die nach dem 01.10.2003 ihr Studium der Medizin aufgenommen haben; Studierende, die vor dem 01.10.2003 mit dem Medizinstudium begonnen haben, sind weiterhin nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1987 einschließlich nachfolgender Änderungen auszubilden. Dem folgend gilt auch die Studienordnung der Beklagten in der Fassung vom 16.09.2003 gemäß § 6 Abs. 1 und 3 nur für die Studierenden, die ihr Studium zum Wintersemester 2003/2004 beginnen, während für die bereits zuvor eingeschriebenen Studierenden weiterhin die bisherige Studienordnung vom 31.10.2001 anzuwenden ist.
47 
Die im streitigen Berechnungszeitraum 2003/2004 auszubildenden Studierendenkohorten mit den Bezeichnungen „122“ (Studienbeginn: 01.10.2002) und „132“ (Studienbeginn: 01.10.2003) unterfallen folglich unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften. Nur die Kohorte 132 hat beispielsweise die nach § 2 Abs. 2 ÄAppO n.F. vorgesehenen integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen zu besuchen. Der Studienplan der Beklagten, auf den § 1 der Studienordnung verweist, schreibt damit nur für die Studierenden der Kohorte 132 den Besuch der dort ausgewiesenen Veranstaltungen verbindlich vor. Nur für diese kann also die von der Beklagten vorgenommene Eigenanteilsbildung auf der Grundlage der Quantifizierung der Lehrnachfrage im Studienplan herangezogen werden. Die Kohorte 122 hingegen studiert nach altem Ausbildungsrecht weiter, sodass für diese der von der Beklagten und auch von der Rechtsprechung zuvor regelmäßig angesetzte (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2003 - NC 9 S 6/03 -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 37/02 -) CAp von 1,6663 SWS als Lehrnachfragewert gerechtfertigt ist, ohne dass dieser Wert hier weiterer Überprüfung bedarf. Der Studienplan zur Studienordnung vom 16.09.2003 und seine Quantifizierung der Lehrnachfrage ist - bezogen auf die Kohorte 122 - als Grundlage für die vom Wissenschaftsministerium zu treffende Aufteilungsentscheidung untauglich.
48 
Unterscheiden sich aber danach die Nachfragewerte der beiden in der vorklinischen Lehreinheit im Berechnungszeitraum auszubildenden Kohorten, so ist zur Ermittlung der Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Mittelwert zu bilden (so im Eilverfahren auch VG München, Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 L 03.20256 -; vgl. auch Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 -; bestätigt von Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -; anders wohl OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -).
49 
Das Gericht vermag der (dem entgegenstehenden) Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zu folgen, wonach die Bestimmung der Lehrnachfrage im Rahmen der Kapazitätsermittlung allein auf der Grundlage der gesamten, auf vier Semester bzw. zwei Studienjahre bezogenen vorklinischen Lehrnachfrage der jeweiligen Eingangskohorte eines Berechnungszeitraums - also hier der Erstsemesterkohorte mit Studienbeginn zum 01.10.2003 - zu erfolgen hat (im Folgenden: horizontale Betrachtungsweise) und somit der geringere Betreuungsaufwand für die Drittsemesterkohorte im Berechnungszeitraum unberücksichtigt bleiben muss. Vielmehr richtet sich die Kapazitätsberechnung danach, in welchem Umfang von den im Berechnungszeitraum studierenden Kohorten - zum 01.10.2003 als der Erst- und Drittsemesterkohorte - während des Studienjahres Lehrdeputat nachgefragt wird (vertikale Betrachtungsweise). Grafisch lassen sich die unterschiedlichen Modelle anhand der nachfolgenden, mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Darstellung veranschaulichen, wobei die jeweils nach § 2 Abs. 2 ÄAppO n.F. zu besuchenden neuen Seminare einzeln symbolisch dargestellt sind (▲):
50 
Gegenstand der Kapazitätsermittlung nach der KapVO VII und Grundlage der Zulassungszahlenfestsetzung ist die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999, GBl. 2000, S. 401 - StV -; § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII). Zur Berechnung derselben müssen Lehrangebot und Lehrnachfrage einander gegenübergestellt werden, was bereits aus dem Begriff der Kapazität folgt, welche die mit bestimmten Mitteln (Ressourcen) unter bestimmten Bedingungen (Quantität und Qualität des Studiums) aufzunehmende Zahl von Studierenden in einem Studiengang pro Jahr wiedergibt (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., KapVO, Vorb., Rn 7). Die Aufnahmekapazität wird dabei - vereinfacht ausgedrückt - im Wege einer Teilung des bereinigten Lehrangebots durch die Lehrnachfrage (den Betreuungsaufwand) ermittelt. Der für den Nenner dieser Gleichung - also für die Lehrnachfrage - in der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII normativ vorgegebene Curricularnormwert - CNW - ist aber regelmäßig nicht unmittelbar für die Kapazitätsberechnung maßgeblich. Denn der CNW bringt den gesamten Betreuungsaufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die Ausbildung eines Studenten eines Studiengangs während des Verlaufs des Studiums entsteht, zum Ausdruck. Sind aber - wie hier - mehrere Lehreinheiten an der Ausbildung für einen Studiengang beteiligt, so muss der CNW für diesen Studiengang auf die beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (§ 13 Abs. 4 KapVO VII). Für die Kapazitätsberechnung ist dann - da der Berechnung Lehreinheiten zugrundezulegen sind (§ 7 Abs. 1 KapVO VII) - auf der Lehrnachfrageseite der auf die Lehreinheit entfallende (Eigen-) Curricularanteil maßgeblich, der sich aus dem Anteil, den die Lehreinheit selbst an dem durch den CNW global festgesetzten Betreuungsaufwand hat, ergibt. Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte Curricularrichtwert zusätzlich noch auf den Anteil des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts und die entsprechenden Lehreinheiten aufzuteilen (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO VII).
51 
Der Eigencurricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach zu bestimmen, in welchem Maße im zu beurteilenden Berechnungszeitraum (Studienjahr) von Seiten der Studierenden bei der Lehreinheit Lehrangebot nachgefragt wird. Es ist folglich nicht allein auf den Nachfragewert derjenigen Studierendenkohorte abzustellen, die das Studium zu Beginn des Berechnungszeitraums im 1. Fachsemester aufnimmt, sondern auch die Lehrnachfrage der Kohorte in den Blick zu nehmen, die im Berechnungszeitraum ihr 3. und 4. vorklinisches Fachsemester absolviert, wobei regelmäßig zwischen beiden Nachfragewerten kein Unterschied bestehen wird. Dieses Abstellen auf den Ausbildungs- und Betreuungsaufwand der Lehreinheit bezogen auf das Studienjahr und die damit korrespondierende Nachfrage gebietet bereits das Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage. Auf Lehrangebotsseite fließt schließlich das auf das Studienjahr hochgerechnete bereinigte Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung mit ein, sodass Verzerrungen entstehen könnten, wenn man dem auf der anderen Seite - horizontal betrachtet und der Beklagten folgend - die sich auf vier vorklinische Semester und damit zwei Studienjahre erstreckende Lehrnachfrage der Eingangskohorte gegenüberstellen wollte. Zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 KapVO VII) lässt sich in der Regel aufgrund laufender Veränderungen der die Aufnahmekapazität bestimmenden Faktoren (insbes. Veränderungen des Stellenbestands) auch noch nicht absehen, welchen Umfang das Lehrangebot haben wird, das zur Befriedigung der Lehrnachfrage der Eingangskohorte eines Studienjahres dienen soll, wenn diese - im Folgejahr - ihr 3. und 4. vorklinisches Fachsemester besucht. Angesichts dessen bestimmen etwa auch Art. 7 Abs. 1 Satz 4 StV und § 30 Abs. 2 HRG, dass Zulassungszahlen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden. Die Kapazitätsermittlung insgesamt ist auf eben dieses Studienjahr bezogen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 -; vgl. im Übrigen auch die Bezugnahmen der KapVO auf die jährliche Aufnahmekapazität etwa in §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 1 KapVO VII; anders allein § 21 Abs. 1 KapVO VII, auf dessen unsystematischen Regelungsgehalt Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 21 KapVO, Rn 2, hinweisen); folglich müssen gleichermaßen auch Lehrangebot und Lehrnachfrage im Rahmen der vorzunehmenden Bilanzierung aus Gründen der Systemgerechtigkeit in Bezug auf das Studienjahr betrachtet werden.
52 
Auch der Normgeber selbst legt die dargestellte - vertikale - Betrachtungsweise der auf den zu beurteilenden Berechnungszeitraum bezogenen Lehrnachfrage zugrunde. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ZZVO entsprechen nämlich die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Aufnahmekapazität der Lehreinheit einheitlich für sämtliche im Studienjahr auszubildenden Kohorten nach deren jeweiliger Lehrnachfrage im Berechnungszeitraum zu bestimmen ist. Nur so ist auch gewährleistet, dass die Aufnahmekapazität der Lehreinheit vollständig ausgeschöpft wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 StV, § 29 Abs. 2 HRG, § 1 Abs. 1 KapVO VII), da die Lehrnachfrage für jeden Berechnungszeitraum aufgrund der aktuellen Verhältnisse bestimmt werden kann, bei horizontaler Sichtweise hingegen Veränderungen auf Lehrnachfrageseite im Verlauf des viersemestrigen vorklinischen Ausbildungsabschnitts nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
53 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine derartige Mittelwertbildung letztlich dazu führe, dass aufgrund der „freien“ Kapazität in der Drittsemesterkohorte übermäßig viele Studierende in das 1. Fachsemester aufgenommen würden, für deren Ausbildung im Folgejahr - in deren 3. und 4. vorklinischen Fachsemester, sobald beide vorklinischen Kohorten einheitlich gemäß den Vorschriften der neuen ÄAppO auszubilden sind - das korrespondierende und auch erforderliche Lehrangebot bei ansonsten gleich bleibenden Verhältnissen möglicherweise nicht mehr vorhanden ist. Ein solcher phasenverschobener „Überhang“ von Studierenden höherer Semester aufgrund früherer Zulassung, sofern er nach Abzug des im Verlaufe des Studienjahres eintretenden Schwundes überhaupt zu verzeichnen ist, liegt systemimmanent darin begründet, dass die Kapazität für die vorklinische Lehreinheit jährlich ermittelt wird, sich also auf das Studienjahr bezieht, die Ausbildung in dieser Lehreinheit sich aber über vier Semester erstreckt. Im Übrigen ist ein derartiger Überhang dem Kapazitätsermittlungsrecht nicht fremd, sondern - jedenfalls aufgrund von Veränderungen der Lehrangebotsseite - geradezu typisch. Fallen beispielsweise auf Lehrangebotsseite nach ordnungsgemäßer Abwägung und Begründung Stellen weg, wird gar eine ganze Abteilung - wie im Falle der Beklagten zum Wintersemester 2004/2005 die Medizinische Soziologie und Psychologie - in eine klinische Lehreinheit verschoben oder werden Lehrverpflichtungsermäßigungen gewährt, sodass sich das Lehrangebot vermindert, so sind die - einmal zugelassenen - Studierenden im nachfolgenden Berechnungszeitraum gleichwohl weiter auszubilden, ohne dass dieser Überhang als solcher die Festsetzung der Zulassungszahl für das neu beginnende erste Fachsemester beeinflussen könnte (von der Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO VII abgesehen; zu deren eingeschränktem Anwendungsbereich vgl. jedoch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 14 KapVO, Rn 12). Der hier aus der Beschränkung des Berechnungszeitraums auf das Studienjahr folgende hohe Abstraktionsgrad des Kapazitätsermittlungsrechts und seine bewusste grundsätzliche Abkehr von der Hochschulwirklichkeit bedingen im Einzelfall derartige Über- oder aber auch Unterlasten in nachfolgenden Berechnungszeiträumen, die durch die jedes Jahr aufs Neue vorzunehmende Festsetzung der Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester nur unzureichend abgefedert werden können. Umgekehrt ist auch möglich, dass das Lehrangebot in einem nachfolgenden Berechnungszeitraum steigt, folglich auch die Auffüllgrenze der dritten Fachsemesters auf einen Wert oberhalb der früheren Zulassungszahl für das erste Fachsemester festgesetzt wird, sich aber ggf. nicht genügend Bewerber für eine Auffüllung finden und damit Kapazität frei bleibt. Im Übrigen ist auch bei der von der Beklagten vertretenen - horizontalen - Sichtweise der Eigenanteilsbildung auf Lehrnachfrageseite, allein orientiert an der Lehrnachfrage der Eingangskohorte, der dargelegte Überhang von Studierenden beim Übergang auf den nachfolgenden Berechnungszeitraum bei Veränderungen auf der Lehrangebotsseite möglich und im System angelegt. Für die Lehrnachfrageseite, wo derartige Probleme weitaus seltener auftreten dürften, kann jedoch nichts anderes gelten.
54 
Auch die weiteren Einwände des Prozessbevollmächtigten der Beklagten stehen der dargelegten Mittelwertbildung nicht entgegen. Dass die KapVO eine solche Mittelwertbildung nicht vorsehe und der normative (Gesamt-)CNW von 8,2 bundeseinheitlich und ohne Übergangsvorschrift Geltung beanspruche, trifft zwar zu. Eine daraus folgende Systemwidrigkeit der Mittelwertbildung vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist hier nämlich nicht die unmittelbare Anwendung des CNW, sondern dessen Aufteilung gemäß § 13 Abs. 4 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten im Rahmen der Eigenanteilsbildung, somit die Festlegung des CAp. Vorschriften über die Art und Weise dieser Eigenanteilsbildung enthält die KapVO VII jedoch nicht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77 = NVwZ 1982, 104; Urteil vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Auch ist den kapazitätsbestimmenden Stellen durch die KapVO VII nicht vorgegeben, den CNW von 8,2 vollständig auszufüllen, vielmehr begrenzt er lediglich die Summe der Eigen- und Fremdanteile und ist damit als Höchstmaß des zur Erreichung des Studienziels unter kapazitären Gesichtspunkten erforderlichen Betreuungsaufwandes zu verstehen, der in einzelnen Berechnungszeiträumen - auch und gerade in einer Übergangsphase aufgrund geänderter Ausbildungsvorschriften - durchaus unterschritten werden darf.
55 
Würde man im Übrigen auf eine rechnerische Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften für die Studierendenkohorten verzichten, hätte dies für den hier streitigen Berechnungszeitraum zur Folge, dass tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität in beträchtlichem Umfang ungenutzt bliebe. Eine dementsprechende Eigenanteilsbildung würde sich als „kapazitätsverknappende Maßnahme“ darstellen, „die vermeidbar ist und für die sachlich einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind“ (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1984 - NC 9 S 1783/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 990). Sie nähme bewusst die Bildung unausgeschöpfter Kapazitätsreste in Kauf, was mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar wäre (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich der absolute numerus clausus, der zum Ausschluss eines erheblichen Teils hochschulzugangsberechtigter Bewerber vom Studium ihrer Wahl führt, am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt und dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Aufnahmekapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 -, BVerfGE 43, 291; Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 680/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155).
56 
Die von der Beklagten vorgenommene Eigenanteilsbildung unter Außerachtlassung der nach Kohorten zu differenzierenden Lehrnachfrage käme letztlich im Ergebnis dem gleich, was in der Rechtsprechung für gewöhnlich als „unzulässige Niveaupflege“ umschrieben wird (zum Verbot unzulässiger Niveaupflege auch im Hinblick auf die Bestimmung des Curricularanteils - CAp - vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Eine von der Hochschule für richtig befundene Lehrnachfrage kann dann nicht in vollem Umfang der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt werden, wenn damit lediglich Niveaupflege, also eine vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene qualitative Verbesserung mit optimalen Studienbedingungen angestrebt wird (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Art. 7 StV, Rn 22; vgl. dazu auch Bode/Weber, in: Flämig, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl., S. 682f.). Ähnlich liegt es hier, wenn der Kapazitätsermittlung ein Studienplan mit erhöhter Lehrnachfrage zugrunde gelegt wird, der lediglich auf ca. die Hälfte der Studierenden Anwendung findet. Rechnerisch unterstellt nämlich die Beklagte, dass sich der betreuungsintensivere Studienplan zur Umsetzung der neuen Approbationsordnung auf sämtliche Kohorten erstreckt, während dem nicht in gleichem Umfang entsprechende Lehrveranstaltungen gegenüber stehen, sodass die Beklagte durch die Art der Berechnungsweise gewissermaßen eine Kapazitätsverknappung vornimmt und sich damit die Möglichkeit zu einer - kapazitätsrechtlich nicht erforderlichen - Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten der aufgenommenen Studierenden verschafft. Aus der Sicht der von der Kammer für richtig erachteten, auf das Studienjahr bezogenen Lehrnachfrageermittlung (vertikale Sichtweise) sind in der von der Beklagten praktizierten CAp-Bestimmung (horizontale Sichtweise) einzelne Lehrveranstaltungen letztlich - wenn man den Nachfolgeberechnungszeitraum in die Betrachtung mit einbezieht - doppelt angerechnet. Die neu abzuhaltenden Seminare sind nämlich in vollem Umfang sowohl in die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/2004 als auch - und dort zurecht - in diejenige für das Studienjahr 2004/2005 eingeflossen. Da sich die Verteilung der einzelnen Seminare auf den gesamten vorklinischen Ausbildungsabschnitt von vier Semestern erstreckt, wurden in der Ausbildungswirklichkeit - der grundsätzlichen Planung entsprechend - zahlreiche der für die Kohorte 132 (Studienbeginn: 01.10.2003) vorgesehenen Seminare erst im Wintersemester 2004/2005 angeboten, wo sie auch - aufgrund der beide Kohorten berücksichtigenden Sichtweise - für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Eingangskohorte des Wintersemesters 2004/2005 (Nr. 142) zu berücksichtigen waren. Eine Anrechnung dieser nur einmal abgehaltenen Lehrveranstaltungen darüber hinaus auch für das Studienjahr 2003/2004 ist jedoch sachlich ersichtlich nicht gerechtfertigt, weshalb die dargelegte Mittelwertbildung aus beiden „Teil-CAp“ geboten ist.
57 
3. Hinsichtlich des die Kohorte 132 betreffenden Lehrnachfrageteils, welchen die Beklagte unter Zugrundelegung ihres Studienplans errechnet hat, ist zunächst - wie von der Beklagten bereits in den Eilverfahren des streitigen Berechnungszeitraums akzeptiert - der Teilwert für die Lehrveranstaltungen der „Medizinischen Terminologie“ (0,0221) abzuziehen. Nach Nr. 40 der Anlage 3 zu § 8 KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) ist die Medizinische Terminologie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.
58 
Darüber hinaus bedarf auch der Nachfragewert für das Anatomische Seminar der Korrektur. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist, was die Beklagte in den Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 auch akzeptiert hat.
59 
4. Für die Kohorte 132 ergibt sich danach ein CAp von
1,7918 SWS:
60 
Vorl. vx1:180 Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0,0222 1,7143 0,0857 0,1079
Makrosk 2 0,0111 8,1429 0,2714 0,2825
Mikrosk 3 0,0166 3,7143 0,1238 0,1404
Physiol 8 0,0444 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3158
Biochem 10 0,0556 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,3270
Med Psy/Soz 5 0,0277 2,7143 0,0905 2 0,1000 0,2182
Seminare nach § 2 ÄAppO (3 kl., 8 vorkl.) 11 0,5500 0,4000
1,7918
61 
Für
 die Kohorte 122 ist der hergebrachte CAp von 1,6663 anzusetzen. Der Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit beläuft sich damit insgesamt bei Bildung eines Mittelwerts aus den beiden Teilwerten auf (1,7918 + 1,6663) : 2 = 1,7290.
62 
1. Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 konkret wie folgt vorzunehmen:
63 
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich auf zumindest 315,5 SWS + 0,5357 SWS aus Lehrauftragsstunden = 316,0357 SWS, wobei möglicherweise weiter zur Verfügung stehende 5 SWS Lehrangebot aus den anatomischen Abteilungen (s.o.) hier unberücksichtigt bleiben können. Nach Abzug des rechnerisch berichtigten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 316,0357 - 29,4666 = 286,5691 SWS.
64 
Dieses bereinigte Lehrangebot ist nach Verdoppelung durch den - wie dargelegt zu korrigierenden und als Mittelwert auszuweisenden - CAp der Vorklinischen Lehreinheit zu dividieren, sodass sich 573,8716 : 1,7290 = 331,9095 Studienplätze errechnen. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten angesetzten Schwundausgleichsfaktors von 0,9948 ergeben sich danach 331,9095 : 0,9948 = 333,6445, aufgerundet 334 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit zuletzt 321 vergebenen und 322 belegten Plätzen folglich um mindestens 12 Studienplätze zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme sämtlicher 10 in der Bewerberkonkurrenz verbliebenen KlägerInnen.
65 
2. Danach können alle weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Auch auf die Frage, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist, wonach ein - rechtswidriger - Einsatz studentischer Hilfskräfte (Tutoren) zur Durchführung dieser Seminare nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden kann, kommt es nicht mehr an.
66 
Auch Korrekturen an dem von der Beklagten angesetzten Wert von g = 180 im Hinblick auf die Gruppengrößen von Vorlesungen im Rahmen der Lehrnachfrageermittlung, die die Kammer an sich - jedenfalls nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Rahmen der Satzungsgebung der Beklagten und beschränkt auf den Zeitraum ab 01.10.2003 - für geboten erachtet (vgl. die Urteile vom heutigen Tage betreffend das Studienjahr 2004/2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -), würden letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Wäre im Rahmen der CAp-Ermittlung für die Lehrnachfrage der Kohorte 132 der Wert von g = 180 durch einen anderen Einsatzwert zu ersetzen, so würde der Eigenanteil der Lehreinheit weiter sinken und die Zulassungszahl steigen, da sämtliche in der Diskussion stehenden alternativen Berechnungsweisen - seien sie an der tatsächlichen Zulassungszahl, einer wie auch immer neu errechneten Durchschnittsgröße oder der Hörsaalkapazität orientiert - zu einer größeren Gruppengröße gelangen. Auch wenn man den Vorlesungsanteil aus dem Eigenanteil herausrechnet und auf Lehrangebotsseite die auf Vorlesungen entfallenden Deputatsstunden abzieht, errechnet sich in jeder denkbaren mathematischen Berechnungsmethode jedenfalls eine 332 Studienplätze übersteigende Aufnahmekapazität. Das gilt sowohl für den Fall, dass man die erforderliche Mittelwertbildung dergestalt vornimmt, dass nach Abzug des Vorlesungsanteils auf Lehrnachfrageseite der halbierte Anteil der auf Vorlesungen entfallenden Semesterwochenstunden vom einfachen semesterlichen - nicht verdoppelten - Lehrangebot abgezogen wird, als auch für den Fall, dass eine Zulassungszahl zunächst für jede Kohorte unter Ansatz des gesamten - verdoppelten - Jahreslehrangebots und des jeweiligen Nachfragewertes gesondert ermittelt und anschließend im Rahmen einer dort anzusetzenden Mittelwertbildung halbiert wird. Auch wenn man das zur Verfügung stehende Gesamtjahreslehrangebot nach dem Verhältnis der für die beiden Kohorten gesondert zu bestimmenden Eigenanteile (1,6663 zu 1,7918) auf die beiden Kohorten verteilt und so gewichtet, um sodann für jeden Teilwert des Lehrangebots unter Zuhilfenahme des dazugehörigen Eigenanteils eine (Teil-) Zulassungszahl zu ermitteln, übersteigt deren Summe die Zahl der erforderlichen Studienplätze, um alle verbliebenen KlägerInnen zum Studium zulassen zu können.
67 
Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem - wie dargelegt - auch bei Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 allen Klagen stattzugeben war.
68 
Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. Die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebene Bewerberkonkurrenz von 10 KlägerInnen hat gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind. Auch der Umstand, dass einzelne KlägerInnen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
70 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
10 
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
11 
Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
13 
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
15 
Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
16 
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
17 
Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
18 
Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
19 
Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
21 
Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
37 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
38 
Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
39 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
40 
Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
41 
Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
42 
Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
43 
Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
44 
Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
45 
25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
46 
Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - NC 6 K 221/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller nicht vor Ablauf des Sommersemesters 2005 exmatrikulieren und muss ihm bis dahin das Weiterstudium ermöglichen und Prüfungen abnehmen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von 14 Teilstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Nach seinen mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 ) davon aus, dass die für das Sommersemester 2005 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2004/ 2005 und im Sommersemester 2005 (ZZVO 2004/2005) vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das erste Fachsemester von 61 (31 für das WS 2004/2005 und 30 für das SS 2005; vgl. Anlage 1 A. zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2004/2005) mit Blick auf die Vergabe von Vollstudienplätzen nicht zu beanstanden sei. Ausgehend von 41 Behandlungseinheiten und dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII festgesetzten Grenzwert von 0,67 ergebe sich abweichend vom anhand der personellen Ausstattung nach den §§ 6 ff. KapVO VII gewonnenen Berechnungsergebnis eine niedrigere Zulassungszahl, die nach § 19 Abs. 2 KapVO VII - für die Vergabe von Vollstudienplätzen - maßgebend sei. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -, m.w.N) und bedarf im Beschwerdeverfahren auch keiner weiteren Erörterung, da hiervon nur die mögliche Vergabe von Vollstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität betroffen ist. Der den Antrag insoweit ablehnende Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, den die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht angreift und durch den sie auch nicht beschwert ist, ist mangels Beschwerde des insoweit unterlegenen Antragstellers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172; Beschlüsse des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, WissR 2002, 184). Einwände des Antragstellers hiergegen gehen deshalb ins Leere.
2. Das Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass die personelle Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 über die festgesetzte Zulassungszahl von 30 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 14 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt, d.h. bis einschließlich der zahnärztlichen Vorprüfung erlaube. Die Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 kommt nicht in Betracht, ohne dass es auf die personelle Kapazität der Antragsgegnerin insoweit ankäme.
Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die ausstattungsbezogene Kapazität im Hinblick auf die Zulassung zum Vollstudium der Zahnmedizin limitierend wirkt, kann eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität vor Wirksamwerden des ausstattungsbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebieten kann, wie das Verwaltungsgericht auch zutreffend erkannt hat. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist. Die Vergabe derartiger risikobehafteter und deshalb gesondert zu beantragender (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 23.02.1999, a.a.O.) Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin kommt freilich wegen der Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11/82 -, NVwZ 1986, 1014; Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30; Beschlüsse des Senats vom 05.10.2004 - 9 S 404/04 -, vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, a.a.O. und vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84 -). Dies ist vorliegend entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen eines auch bei der Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen erforderlichen höheren Dienstleistungsexports durch den Studiengang Medizin, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze ginge, der Fall.
In seinen Beschlüssen vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O) und vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - (VGHBW-Ls 2000, Beilage 10, B 5) ging der Senat zwar noch davon aus, dass bei der Antragsgegnerin eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich sei; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl (296 bei einem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für erforderlich gehaltenen Dienstleistungsexport für 76 <61 nach ausstattungsbezogener Kapazität + 17 wegen erwarteter Zulassungen aufgrund gerichtlicher Anordnung - 2 wegen Parallel- oder Zweitzulassung> Studienanfänger der Zahnmedizin; vgl. dazu auch noch Beschluss des Senats vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. - zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2002/2003) im Studiengang Medizin unverändert geblieben sei. Mit seinen Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 29.04.2005 (- NC 9 S 469/04 - u.a.) hat der Senat im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass in diesem Studiengang die Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studienjahr 2004/2005 322 Studienplätze betrage und dies 15 Studienplätze mehr seien, als die Antragsgegnerin ohnehin selbst in Folge einer „freiwilligen Überlast“ - nämlich 307 - zur Verfügung stelle. In dieses Berechnungsergebnis war nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aber - anders als noch nach dem den vorgenannten Beschlüssen des Senats zugrunde liegenden Sachverhalt - nur noch ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin für lediglich 61 nachfragende Studienanfänger - also ohne einen von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten „Zuschlag“ für Zulassungen auf gerichtliche Anordnung - eingeflossen, ohne dass nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2004 und vom 14.04.2005 zur Zulassung im Studiengang Zahnmedizin im WS 2004/2005 bzw. SS 2005 der Antragsgegnerin vom Verwaltungsgericht oder dem Senat im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO VII eine entsprechende Korrektur nach oben und mithin eine entsprechende Verringerung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin zugestanden wurde. Von einer fehlenden Nachfrage durch Studenten der Medizin wegen unverändert gebliebener Zulassungszahl im Studiengang Medizin kann für das Sommersemester 2005 also keine Rede mehr sein, soweit eine Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) besteht.
Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist danach im Sommersemester 2005 ausgeschlossen und der Antrag auf die Beschwerde der Antragsgegnerin insgesamt abzulehnen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund des angefochtenen Beschlusses einen Teilstudienplatz vorläufig zugewiesen erhalten hat und immatrikuliert worden ist. Er hat das Studium aufgenommen und nimmt an Lehrveranstaltungen des laufenden Sommersemesters teil. Es wäre unbillig, würde ihm verwehrt, diese Lehrveranstaltungen bis zum Semesterende zu besuchen und etwaige abschließende Prüfungen abzulegen. Dies würde bedeuten, dass ein mehrmonatiges Studium nachträglich nutzlos wäre, namentlich auch nicht im Falle einer späteren anderweitigen Zulassung zum Zahnmedizinstudium angerechnet werden könnte. Dem stehen keine schützenswerten Rechtspositionen der Antragsgegnerin gegenüber. Zwar nimmt der Antragsteller während des laufenden Semesters zu Unrecht Ausbildungskapazitäten in Anspruch. Jedoch hat die Antragsgegnerin diese Überlast bereits organisiert; es ist ihr zuzumuten, die Überlast auch für die verbleibenden wenigen Wochen des Sommersemesters noch weiter zu tragen. Demgegenüber besteht kein Anlass, der Antragsgegnerin die Überlast auch für das nachfolgende Wintersemester zuzumuten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.2002, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
37 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
38 
264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
39 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
40 
(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
41 
abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
42 
Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
43 
Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
44 
Gruppengröße
45 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
46 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
47 
II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
48 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
49 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
50 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
51 
3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
52 
Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
54 
Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
55 
4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
56 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
58 
5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
59 
Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
60 
Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
61 
6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
63 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
64 
7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
65 
Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
73 
8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
74 
a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
83 
Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
94 
d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
95 
e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
97 
9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
113 
aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 48 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 48 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, ist zulässig.
I. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
10 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
11 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
12 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist hinterfragt die Kammer auch im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) nicht weiter.
13 
II. Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
14 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
15 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
16 
Einem derartigen Antrag kann - unabhängig davon, ob er mit einer zusätzlichen Quote versehen ist oder nicht - das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
17 
Nach diesen Maßgaben überschreitet die Kammer auch nicht die Grenzen des § 88 VwGO, wenn einzelne AntragstellerInnen ihren Antrag auf ein Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Plätzen (etwa: „15 % der festgesetzten Zulassungszahl“, hier also: 45 Studienplätze) beschränkt haben und die Kammer sie dennoch an einem Losverfahren um eine höhere Anzahl von Studienplätzen (hier: 48) beteiligt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Bestimmung legitimiert den Richter zwar nicht, die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (so BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § VwGO Nr 17). Im Verfahren nach § 123 VwGO findet die Regelung des § 88 VwGO jedoch nur entsprechende Anwendung, die an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen ist. Wie dargelegt, kann das Gericht danach etwa auch zweckorientiert ein vom Antrag abweichendes Aliud in den Tenor mit aufnehmen.
18 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, alle AntragstellerInnen unabhängig von einer Quotierung ihres Losantrags vollumfänglich am Losverfahren zu beteiligen. Eine strenge Anwendung des Grundsatzes „ne ultra petita“ wäre im Massenverfahren des Hochschulzulassungsrechts auch praktisch nicht durchführbar oder jedenfalls mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten verbunden. Beantragt beispielsweise ein Antragsteller / eine Antragstellerin die Teilnahme an einem Losverfahren um 45 Studienplätze und erhält er bzw. sie im sodann von der Hochschule durchgeführten Losverfahren um die Vergabe von 48 gerichtlich aufgedeckten Studienplätzen den Rangplatz 46, so müsste die Hochschule 48 Studienplätze an die Inhaber der Rangplätze 1-45 und 47-49 vergeben und den Antragsteller mit dem Rangplatz 46 zurückweisen. Insoweit ist ein Losverfahren noch ohne Weiteres durchführbar. Nahezu unlösbare Probleme tun sich aber auf, wenn auf vorrangigen Plätzen ein Bewerber die Zulassung nicht annimmt und ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dann ist bereits unklar, wer zum Nachrücken berechtigt sein soll, der Rangplatzinhaber mit Nr. 46 oder der Rangplatzinhaber mit Nr. 50. Auch wenn mit der Tenorierung sicher gestellt würde, dass das Nachrückverfahren strikt nach Rangziffer durchzuführen ist, wäre dabei noch - bereits im Rahmen der Tenorierung - die gerichtliche Antragstellung des jeweiligen Nachrückers zu beachten; es ist nämlich durchaus denkbar, dass etwa der auf Rangnr. 50 platzierte Studienbewerber nur die Beteiligung an einem Losverfahren um (z.B.) 23 Studienplätze beantragt hat, weshalb er beim Nachrücken wohl nicht zu berücksichtigen wäre, solange nicht weniger als 23 zusätzliche Studienplätze vergeben sind. Das Beispiel ließe sich bis ins Absurde weiterbilden, etwa mit Blick auf die Frage, was zu geschehen hätte, wenn ausgerechnet der Rangplatzinhaber Nr. 23 seine Zulassung ausschlägt; müsste dann die Rangnr. 50 auf Platz 23 „vorspringen“ mit der Folge einer Zulassung oder könnte ihm weiter entgegengehalten werden, dass er nur ein Losverfahren um 23 Plätze beantragt hat, vorrangig vor ihm aber schon 47 Plätze vergeben sind? Führt man sich die Vielgestaltigkeit der tatsächlich vorliegenden Anträge der jeweiligen Antragsteller vor Augen - viele Prozessbevollmächtigte, die einen quotierten Losantrag gestellt haben, prognostizieren jeweils unterschiedliche Zulassungszahlen -, so wird deutlich, dass ein derartiges Losverfahren - selbst wenn es theoretisch konstruierbar wäre - für die Antragsgegnerin, die zur Durchführung des Losverfahrens zu verpflichtet wird, praktisch nicht durchführbar ist. Die Rangliste verlöre in einem solchen Fall im Übrigen auch jegliche Aussagekraft im Hinblick auf das prozesstaktische Verhalten im Hauptsacheverfahren, da dem jeweiligen Bewerber nur sein Rangplatz, nicht aber die Antragstellung der vor ihm platzierten Bewerber bekannt ist, was dazu führen kann, dass er in Anbetracht eines (nur vermeintlich) aussichtslosen Rangplatzes auf die Durchführung eines kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens verzichtet. Letztlich kann aus der Sicht der Kammer auch der Charakter des Hochschulzulassungsverfahrens als Massenverfahren, das zu gewissen Pauschalierungen berechtigen muss, in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine - nach Ansicht der Kammer gebotene - Entscheidung der gerichtlichen Eilverfahren in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn wie auch eine dem folgende (vorläufige) Zulassung der im Losverfahren obsiegenden AntragstellerInnen durch die Antragsgegnerin wäre nämlich in vielen Fällen nicht mehr möglich, wenn bei der Tenorierung der einzelnen Verfahren wie auch bei der konkreten Durchführung des Los- und Nachrückverfahrens derart differenziert vorgegangen werden müsste.
19 
Im Übrigen wäre es vollends unmöglich, die Verlosung von einer je nach Antragstellerin und jeweiliger Antragstellung unterschiedlichen Zahl von Studienplätzen mit dem von einigen Antragstellervertretern - jedenfalls im Vorjahr noch - propagierten „Entdeckerprinzip“ zu verbinden, wonach vom Gericht jeweils „aufgedeckte“ freie Studienplätze nur an diejenigen AntragstellerInnen zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer „Entdeckung“ beigetragen haben.
20 
Angesichts all dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (dazu unten V.2.).
21 
B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22 
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
23 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 350 Studienplätze.
24 
I. In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2005/06 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 302 Studienplätze belegt, die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 48 Studienplätze zu verpflichten.
25 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
26 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 264,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 39 Planstellen, zwei weniger als im Vorjahr, zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
27 
Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
28 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 3 9 -
27
C 2 2 9 -
18
C 1 3 4 -
12
A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
Summe
110
29 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
30 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 4
14
C 3 2 9 -
18
C 1 5 4 -
20
BAT IIa/Ib (D) 0,5 9 -
4,5
BAT IIa/Ib (Z) 3,5 4 -
14
Summe
70,5
31 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
32 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 2 9 -
18
C 3 2 9 -
18
C 2 1 9 -
9
C 1 2 4 -
8
BAT IIa/Ib (D) 3 9 -
27
BAT IIa/Ib (Z) 1 4 -
4
Summe
84
33 
Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität eine C 1 - Stelle in der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie (Nr. 104983) gestrichen hat (- 4 SWS). Weiterhin hat die Antragsgegnerin in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 106625, Stelleninhaberin: Dr. T.) nicht mehr in Ansatz gebracht (- 4 SWS) und eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (Nr. 104861, Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) in eine befristete Stelle umgewandelt (- 5 SWS). Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS).
34 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
35 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin, Biochemie und Molekulare Medizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
36 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - anders als in den Vorjahren - erstmals mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 70 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 70/2 = 10,5 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität auf 0,8005 reduziert und ist im Weiteren von der festgesetzten Studienanfängerzahl des Vorjahres (55) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 55/2 =) 22,0131 SWS ergeben. Erstmals hat die Antragsgegnerin nunmehr auch Exportleistungen für die neuen Bachelorstudiengänge Biochemie und Molekulare Medizin geltend gemacht. Jeweils ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 hat sie unter Ansatz eines CAq von 0,6000 (Biochemie) bzw. 0,3700 (Molekulare Medizin) Exportleistungen von 7,5 und 4,6250 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,5 + 1,5 + 22,0131 + 7,5 + 4,6250 = 46,1381 SWS reduziert.
37 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
38 
264,5 – 46,1381 = 218,3619 SWS.
39 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4736 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
40 
(218,3619 x 2) : 1,4736 = 296,3652,
41 
abgerundet 296 Studienplätze. Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 29.03.2005).
42 
Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4736 hat sich die Antragsgegnerin wie im Vorjahr an den in der Studienordnung festgelegten Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
43 
Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
44 
Gruppengröße
45 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Für Vorlesungen rechnet die Antragsgegnerin weiter mit einer Gruppengröße von g = 180.
46 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
47 
II. Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
48 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für zwei - soweit ersichtlich noch nicht evaluierte - Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung von 4 SWS im Eilverfahren hier nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO. Zwar hat die Kammer vor Einführung einer verordnungsrechtlichen Regelung durch Art. 17 des 2. HRÄG Bedenken gegen die Höhe dieser Lehrverpflichtung erhoben, die sich der Sache nach weiterhin gegen die nun erfolgte Regelung richten könnten. Gleichwohl hält es die Kammer im Eilverfahren nicht für angebracht, die gesetzgeberische Wertung außer acht zu lassen, nachdem auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, wenn auch dort ohne Bezug und Aussagen zur materiell-rechtlich erforderlichen Höhe der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren, sondern allein unter Auseinandersetzung mit dem Stellengruppenprinzip, Fragen der richterlichen Notkompetenz und der Regelung des § 5 KapVO) keinen Anlass für eine Anhebung des Lehrdeputats gesehen hat. Die weitere Klärung der Verfassungskonformität der neu geregelten Lehrverpflichtung kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
49 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. von 4 SWS kann - wie im Vorjahr - auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt weiterhin an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2005. Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag. Darauf wird zur weiteren Begründung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat - in Kenntnis der Rechtsansicht der Kammer - weder vorgetragen, dass eine individuelle Abwägungsentscheidung für den nunmehr zu beurteilenden Berechnungszeitraum nachgeholt worden ist, noch ist dies sonst ersichtlich.
50 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in den - noch immer - anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2004/2005 sowie in den ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren nicht vertretbar erscheint, nachdem die Antragsgegnerin Bescheide erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufungsverhandlung auf den 23.11.2005 terminiert und wird voraussichtlich zur Lehrverpflichtungsermäßigung des Prodekans - wie auch im Übrigen zu streitigen Rechtsfragen auf der Lehrnachfrageseite (g = 180 bei Vorlesungen) - Stellung nehmen; es ist jedoch nicht absehbar, wann die Entscheidungsgründe in diesen Verfahren vorliegen werden und ob bzw. wann die Entscheidungen rechtskräftig werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden nunmehr in weitere kostenpflichtige Hauptsacheverfahren zwingt, hielt es die Kammer für geboten, die anhängigen Eilverfahren des Wintersemesters 2005/2006 zu entscheiden, damit wenigstens die auf der auszulosenden Rangliste schlecht platzierten Bewerbern für die Frage der Einleitung eines Klageverfahrens entsprechende Konsequenzen ziehen können.
51 
3. Das Lehrdeputat der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie ist fiktiv fortzuführen. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht fehlt es an der für die Anerkennung der Stellenstreichung erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber.
52 
Mit dem Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin einen Vermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Stelle „in den Solidarpakt“ eingehe. Prof. Dr. D., der die Nachfolge des Abteilungsleiters Prof. Dr. R. angetreten habe, habe in seiner Berufungszusage 5 Stellen erhalten, während Prof. Dr. R. 6 Stellen gehabt habe. Obwohl die Kammer der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Darlegung der Abwägungsentscheidungen für die Stellenstreichungen gegeben hat, hat sie in Bezug auf diese Stelle in der Sache nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt beschrieben, dass Prof. Dr. D. seine Tätigkeit im Dezember 2004 an der Universität aufgenommen habe und dass ihm in den Berufungsverhandlungen „nur“ 5 Stellen zugesagt worden seien (vgl. Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2005 mit Anlage B 12). Die sechste Stelle habe aus Haushaltsgründen im Rahmen des Solidarpaktes gestrichen werden müssen.
53 
Diese Begründungen genügen nicht den nach der Rechtsprechung der Kammer an Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich zu stellenden Anforderungen (vgl. nur Beschluss vom 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -, Zahnmedizin Tübingen; vgl. im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -; Urteil vom 18.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 22; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42). Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Zwar sind als sachliche Gründe im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten und auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - insoweit darlegungspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) und zur weiteren Darlegung aufgeforderten - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
54 
Der Sache nach hat die Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung überhaupt nicht vorgetragen. Offenkundig hat eine Abwägung auch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat sich auf die Schilderung der Hintergründe der Stellenstreichung beschränkt. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Teilhaberechte der Studienbewerber sind - soweit ersichtlich - nicht in den Blick genommen, geschweige denn in eine konkrete Abwägungsentscheidung einbezogen worden (zu einem derartigen Abwägungsausfall vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754, 756).
55 
4. Auch die Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Hinsichtlich dieser Stelle hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei dem Abteilungsleiter Prof. Dr. W. in dessen Berufungsverhandlungen 1999 zugesagt worden, nachdem Prof. Dr. M.-E. als unbefristet Beschäftigter damals bereits eine Stelle „blockiert“ habe und Prof. Dr. W. sein eigenes Personal habe mitbringen wollen. Die Zusage sei längstens bis zum 31.07.2005 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt endete das Beschäftigungsverhältnis von Prof. Dr. M.-E.. Die Stelle sei von vorneherein mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass sie beim - absehbarem - altersbedingten Ausscheiden von Prof. Dr. M.-E. wieder entfalle. Insoweit handele es sich um eine Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen, nicht aber um einen Stellenabbau. Derartige Übergangslösungen müssten auch kapazitätsrechtlich möglich sein.
56 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob diese Erwägungen den dargelegten Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Stellenstreichung genügen, da wiederum Belange der Studienbewerber nicht gewürdigt worden sind und die Antragsgegnerin selbst noch in einem Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) ausführt, ein Abwägungsbeschluss über die Stellenbesetzungen der Abteilung von Prof. Dr. W. liege nicht vor. Eine solche Abwägungsentscheidung wäre allenfalls - wenn überhaupt - dann entbehrlich, wenn die Stelle tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von vorneherein quasi mit der Hypothek des späteren Wegfalls 1999 (neu, zusätzlich und nur auf Zeit) geschaffen worden ist. Die genauen Umstände der Berufungsverhandlungen aus dem Jahr 1999 sind der Kammer weder bekannt noch von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt. Sollte die Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen sein und Prof. Dr. W. nur deren Beibehaltung - nicht aber die Neueinrichtung der Stelle - zugesagt worden sein, so wäre nunmehr ohnehin unter Abwägung aller beachtlichen Belange zunächst über die Streichung der Stelle zu befinden gewesen.
57 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob hier eine Abwägungsentscheidung erforderlich war. Jedenfalls steht § 5 Abs. 2, 3 KapVO der kapazitätsrechtlichen Anerkennung der Stellenstreichung für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum entgegen. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist der Wegfall der Stelle nämlich bislang weder eingetreten noch war er mit hinreichender Sicherheit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk vom 09.09.2005 (Anlage B 7 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.09.2005) existiert(e) offenkundig jedenfalls noch kurz vor Beginn des Berechnungszeitraums ein schriftliches Bleibeangebot an Prof. Dr. W., das auch die Wiederbesetzung der hier streitigen Stelle Nr. 106625 beinhaltete. Auch in seinem Schriftsatz vom 05.10.2005 nimmt der Antragsgegnervertreter - im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Umwidmung der Stelle von Prof. Dr. M.-E. - noch auf diese Zusage Bezug und führt sogar aus, die Kapazitätsberechnung gehe von einer Stellenstruktur aus, welche die Zusage an Prof. Dr. W. einbeziehe. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin einerseits - beim Ansatz der Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. - unterstellt, dass er im Berechnungszeitraum an der Universität bleiben wird, andererseits aber die durch die Zusage an seine Person „gebundene“ Stelle Nr. 106625 so behandelt, als würde sie wegfallen, was nur für den Fall eintreten dürfte, dass Prof. Dr. W. das Bleibeangebot ausschlägt. Angesichts all dessen vermag die Kammer den diesbezüglichen rechnerischen Kapazitätsabbau, der im Tatsächlichen noch gar nicht sicher ist, nicht anzuerkennen.
58 
5. Demgegenüber beanstandet die Kammer die Umwidmung der Stelle Nr. 104861 (Stelleninhaber: Prof. Dr. M.-E.) von einer unbefristeten in eine befristete Stelle - jedenfalls im Eilverfahren - nicht. Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Dieses Ermessen soll der Verwaltung ermöglichen, den Bedürfnissen der Hochschulen in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber - auch in Studiengängen mit Kapazitätsbeschränkung - zwar ein bedeutsamer, jedoch nicht der einzige Gesichtspunkt. Das Ermessen ist daher nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben - wie oben bereits ausgeführt - zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.
59 
Die Antragsgegnerin hat die Umwandlung der Stelle in eine befristete einerseits damit begründet, dass eine weitere unbefristete Besetzung ihr derzeit jegliche Flexibilität in Zusammenhang mit einer möglicherweise vorzunehmenden Neubesetzung der Abteilungsleiterstelle nehmen würde. Andererseits müsse es der Universität möglich sein, altersbedingt frei werdende Stellen umzugruppieren, um sie in einer aktuell als sinnvoll und angemessen angesehenen Art und Weise zur Ausstattung einer Abteilung einzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Universität die mit der Umwandlung zwangsläufig verbundene Einbuße von 4 SWS nicht bedacht und aus sachwidrigen Erwägungen in Kauf genommen hätte. Die künftige Besetzung der Stelle als (nur) befristete entspreche der Konzeption der Stelle als solcher, die für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgesehen sei. Eine Fluktuation auf dieser Position sei gewollt. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei im Rahmen des Besetzungsermessens ein tragfähiger Gesichtspunkt zugunsten der befristeten Anstellung, die nach der Vorstellung des Verordnungsgebers und der KMK regelhaft mit einem reduzierten Lehrdeputat versehen sei.
60 
Diese Erwägungen sind im Rahmen des hier - wie dargelegt - vorgeprägten Maßstabs bei der Befristung von Stellen im Eilverfahren (noch) ausreichend. Zwar verkennt die Antragsgegnerin die Anforderungen an ihre Darlegungspflicht, wenn sie sich - wie zunächst geschehen - auf den sinngemäßen Hinweis beschränkt, Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, da es ihr zunächst obliegt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzutun (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte entsprechen jedoch dem intendierten Ermessen, das bei Befristungsentscheidungen auszuüben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch verhältnismäßig viele unbefristete Stellen vorhanden sind, liegt die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung nahe. Sie dient ersichtlich der Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs des Personals und damit der Sicherung von Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen. Dass die Stelle bislang unbefristet ausgestaltet war, lag ersichtlich in der Person des Stelleninhabers begründet. Dass die Antragsgegnerin nach dessen Ausscheiden nunmehr eine Befristung der Stelle vornimmt, um sie wiederum mit wechselndem Personal besetzen zu können, ist angesichts dessen im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
61 
6. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
62 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 - wird verwiesen.
63 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Soweit einzelne Vertreter der Antragstellerseite rügen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde durchweg übersehen, dass es eine wirksame Neuregelung des § 57 f Abs. 2 HRG erst seit dem 31.12.2004 gebe, nachdem das BVerfG zunächst das 5. HRGÄndG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) und später teilweise das 6. HRGÄndG (Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -) für nichtig erklärt habe, sodass sämtliche zwischen dem 08.08.2002 und dem 30.12.2004 geschlossenen - auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützten - Arbeitsverträge nicht wirksam befristet seien, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist - wie das Gericht bereits in den Hauptsacheverfahren des Vorjahres festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Zeitspanne für die Vorklinische Lehreinheit auf § 57 f Abs. 2 HRG gestützte befristete Verträge überhaupt abgeschlossen hat. Im Übrigen würde eine „versehentliche“, nicht vom beiderseitigen Parteiwillen getragene unbefristete Besetzung einer Stelle wohl nichts an der - kapazitätsrechlich entscheidenden - Widmung der Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter ändern.
64 
7. Die von der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren wiederum (noch) nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch für das Studienjahr 2005/2006 eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausgeht und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt. Nachdem der Abteilung im Studienjahr 2004/2005 umfängliche Lehraufträge zugute gekommen sind, die damals aufgrund der Regelung des § 10 KapVO VII in die in vergleichbarer Weise bereits im Vorjahr vorgenommene Vergleichsberechnung nicht haben eingestellt werden können, lag nahe, dass der Vergleich nunmehr anders ausfallen könnte; für das Studienjahr 2005/2006 sind nämlich die im Berechnungszeitraum 2004/2005 vorhandenen Lehraufträge in die Berechnung einzubeziehen. Im Eilverfahren lässt sich ein Kapazitätsabbau durch die Verlagerung jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, auch wenn im Tatsächlichen erhebliche Zweifel bestehen:
65 
Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Addiert man diese zu dem bereinigten Lehrangebot des Kapazitätsberichts - ohne jegliche gerichtliche Korrekturen im Übrigen - hinzu, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 264,5 + 39 = 303,5 SWS. Weiterhin sind fiktiv die der Abteilung für Veranstaltungen der Vorklinik im Studienjahr 2004/2005 tatsächlich zugute gekommenen Lehrauftragsstunden hinzuzuzählen, die die Antragsgegnerin selbst auf Anfrage mit 12,2 SWS, pro Semester also 6,1 SWS, angibt (fiktives Gesamtlehrangebot danach: 303,5 + 6,1 = 309,6 SWS).
66 
Demgegenüber ist auf Lehrnachfrageseite der CAp um diejenigen Anteile zu erhöhen, die auf den Leistungen der Abteilung beruhen, die derzeit als „klinischer Import“ erbracht werden (0,2183 + 0,15 für 3 Integrierte Seminare), sodass der CAp der Vorklinik damit auf 1,4738 + 0,2183 + 0,15 = 1,8421 steigt. Andererseits hat die Kammer in den Zulassungsverfahren der Zahnmedizin für das Wintersemester 2004/2005 Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahnmediziner (Dr. E. L.) seinerseits wiederum Lehrleistungen in Höhe von 16 Stunden in das von der Abteilung verantwortete Seminar „Mit 66 Jahren...“ exportiert, was nach Angaben der Antragsgegnerin einem CNW-Anteil von 0,0041 entspricht (vgl. Anlage B 6 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005 - Zahnmedizin), der bei der Vergleichsberechnung in Abzug zu bringen ist (1,8421 - 0,0041 = 1,8380). Ferner geht aus der Lehrveranstaltungsübersicht der Abteilung im Internet (http://sip.medizin.uni-ulm.de/studium_lehre/veranstaltungen.html) hervor, dass der „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ tatsächlich mit einer Gruppengröße von g = 20 durchgeführt wird, während in der Kapazitätsberechnung mit g = 15 gerechnet wird. Unklar bleibt in dieser Lehrveranstaltungsübersicht auch der konkrete Ablauf des Seminars „Schmerz lass` nach!“, das in 4 Gruppen abgehalten wird, was Zweifel an der Gruppengröße hervorrufen kann (g = 80 statt g = 20?).
67 
Selbst wenn man all diese Umstände kapazitätsrechtlich für berücksichtigungsfähig hält - was im Einzelnen rechtlich nicht zweifelsfrei ist und auch im Tatsächlichen eine weitere Aufklärung erfordern würde - und auch auf eine Verrechnung der Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen verzichtet, so ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung bei Einsatz der dargelegten Parameter - jeweils in der für die Universität ungünstigsten Variante - folgende (fiktive) Zulassungszahl:
68 
309,6 SWS - 46,1381 SWS = 263,4619 SWS
69 
unber. Lehrang. Dienstl.-Exp. ber. Lehrangeb.
70 
526,9238 SWS : (1,8380 - 0,0226 - 0,0375) = 296,3743 Studienplätze
71 
verdopp. Lehrangeb. CAp: Kursus g=20 1 Semin. g=80
72 
Diese fiktive Zulassungszahl entspricht der von der Hochschule errechneten (296,3652). Die Vergleichsberechnung fällt damit in diesem Studienjahr zwar nicht mehr so studienbewerbergünstig aus wie noch im Vorjahr, vielmehr zeigen die Zweifel im Tatsächlichen und die vorhandenen Lehraufträge nunmehr die Möglichkeit auf, dass durch die Ausgliederung der Abteilung aus der Vorklinik die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden Abteilungen zum kapazitätsbestimmenden Engpass erhoben wird und bei der ausgegliederten Einheit ggf. ungenutzte Kapazität liegt (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Angesichts des Umstands, dass die Vergleichsberechnung mit zahlreichen noch unbeantworteten Rechtsfragen und auch mit - im Eilverfahren zeitnah nicht zu leistender - weiterer Sachaufklärung verbunden ist, können kapazitätsrechtliche Folgen einstweilen nicht gezogen werden. In Anbetracht der identischen errechneten Zulassungszahl ist die Verlagerung der Abteilung daher im Eilverfahren auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
73 
8. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf der Korrektur.
74 
a) Der - erstmals in diesem Studienjahr - in die Berechnung eingestellte Dienstleistungsexport für den zum Wintersemester 2003/2004 neu eingerichteten Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) kann kapazitätsrechtlich im Eilverfahren nicht anerkannt werden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Physiologie“ (v = 5,1 SWS; Anrechnungsfaktor 0,5; g = 15; CAq = 5,1 x 0,5 / 15 = 0,1700 SWS) sowie ein „Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum“ (v = 6 SWS; folglich CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,3700 x 25 / 2 = 4,6250 SWS errechnet.
75 
Mit der Einrichtung des Studienganges bzw. seiner nunmehr - nach Besetzung aller Kohorten - vorgenommenen Einstellung in die Kapazitätsberechnung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen und die dort bisher vorhandene Lehrkapazität vermindert. Auf diese Weise gehen - im Ergebnis nicht anders als z. B. durch Stellenumwidmungen - in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus Studienplätze verloren, die stattdessen in einem anderen Fach angeboten werden. Eine solche Umstrukturierung des Lehrangebots ist kapazitätsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert ist und nicht allein deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - 13 C 1283/04 -). Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben können, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Andererseits aber ist ein Abbau des für das harte Numerus-clausus-Fach Medizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann deshalb keinesfalls beliebig verkürzt werden. Jedenfalls darf die Umlenkung nicht ohne eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen - vergleichbar der Abwägung bei Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - vorgenommen werden, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in einem dem absoluten Numerus clausus unterliegenden Studienfach mit dem ihm verfassungsrechtlich zukommenden erheblichen Gewicht einzubeziehen ist (vgl. zu alledem nur OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.1997 - 1 B 1/97 -, ). Die Hochschule hat dabei die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen und gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Interessen willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen (Bayer. VGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059 -; Beschluss vom 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -; VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2001 - AN 2 E 01.10031 u.a. -). Sorgfältig zu prüfen und auszuschöpfen sind außerdem alle Möglichkeiten, für das aus dem Studiengang mit absolutem Numerus clausus abgezweigte Lehrangebot einen (rechnerischen) Ausgleich zu schaffen. Bei alledem ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
76 
Eine Abwägung dieser Art hat offenkundig nicht in hinreichender Weise stattgefunden, jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche auch auf Anforderung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
77 
Die Universität hat insoweit ausgeführt, beim Studiengang Molekulare Medizin handele es sich um einen hochinnovativen „kleinen“ Studiengang, dessen Lehrbedarf zu einem erheblichen Teil über Importleistungen anderer Lehreinheiten zur Verfügung gestellt werde. Der Einrichtung des Studienganges liege ein entsprechender Senatsbeschluss vom 12.12.2002 sowie eine Genehmigung des Ministeriums (vom 14.04.2003, Anlage B 11 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 10.10.2005) zugrunde. Das Ministerium ging dabei davon aus, dass die Durchführung des Studiengangs auf Dauer mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen könne. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, bereits bei der Einrichtung des Studiengangs habe aufgrund der gewollten inhaltlichen Verzahnung mit der Medizin festgestanden, dass ein gewisser Anteil des Lehrangebots aus fachspezifischen Gründen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sei. Angesichts der überschaubaren Größe des Studienganges sei die damit verbundene Kapazitätsbeeinträchtigung im Studiengang Humanmedizin für vertretbar angesehen worden, zumal im ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Molekulare Medizin neue Kapazitäten geschaffen würden. Das Land habe kein zusätzliches Lehrpersonal bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, sodass zwangsläufig das Lehrangebot an anderer Stelle habe zurückgenommen werden müssen. Die Einrichtung des neuen Studiengangs sei seitens der Universität und seitens des Ministeriums wohl erwogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass hier Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien. Die Einrichtung des neuen Studiengangs stelle sich vielmehr als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, welche die Universität unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre und Studium berührten Belange getroffen habe. Dies zeige sich auch an der überaus maßvollen Zulassungszahl von 25 Studienanfängern. Dass für den neu eingerichteten Studiengang kein Curricularnormwert normiert worden sei, stehe dem Ansatz eines Dienstleistungsexports nicht entgegen. Der Unterricht werde auf der Grundlage einer förmlich beschlossenen und praktizierten Studienordnung angeboten. Erfahrungswerte, die die Festsetzung eines CNW ermöglichten, seien nicht vorhanden.
78 
Ferner hat die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin in einem auf Zulassung zum Studiengang Molekulare Medizin gerichteten Kapazitätsrechtsstreit (NC 6 K 286/05) auch zum Gegenstand der Eilverfahren zum Studiengang Humanmedizin gemacht, denselben in die Generalakte aufgenommen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Dort hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, der Dienstleistungsexport reduziere die Aufnahmekapazität in der Vorklinik um 6 Studienplätze. Demgegenüber erhöhe sich aber die Studierendenzahl in der Medizinischen Fakultät um 25 Molekularmediziner, sodass ein positives Saldo von 19 zusätzlichen Studienplätzen zu verzeichnen sei. Die Beeinträchtigung der vorklinischen Kapazität falle sehr gering aus. Im Übrigen messe die Universität der Einrichtung des zukunftsträchtigen Studiengangs Molekulare Medizin eine höheres Gewicht bei als dem Verlust von 6 Studienplätzen in der Humanmedizin. Zugleich heißt es im Weiteren, das Studium der Molekularen Medizin sei in den ersten vier Semestern des Grundstudiums weit gehend identisch mit dem Studiengang Humanmedizin, weshalb in dieser Phase die Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin besonders hoch sei. In einem als Anlage vorgelegten undatierten „Memorandum zur Einführung des Bachelor-Master-Studiengangs `Molekulare Medizin`“, das offenkundig von der Medizinischen Fakultät stammt und im Vorfeld der Genehmigung des Studiengangs an die beschließenden Gremien der Universität gerichtet war, heißt es, der Studiengang richte sich an Interessenten, die zwar in der Medizin, nicht jedoch in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig sein wollen. Die Absolventen sollten auf Tätigkeiten insbesondere an Universitäten, Forschungseinrichtungen und in der forschenden bzw. entwickelnden pharmazeutischen und diagnostischen Industrie vorbereitet werden. Nr. 9 des Memorandums lautet wie folgt:
79 
„(...) Die Einführung des Studiengangs „Molekulare Medizin“ hat keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Mit diesem Studiengang erbringt die Medizinische Fakultät über die Kapazität hinaus zusätzliche Lehrleistungen.“
80 
Insbesondere angesichts des im Memorandum enthaltenen Vermerks kann von einer hinreichenden Abwägung aller Belange nicht ausgegangen werden. Offenkundig lag den entscheidenden Gremien bei der Beschlussfassung eine falsche Entscheidungsgrundlage vor. Sollten diese nämlich bei der Einrichtung des Studiengangs angenommen haben, dass die Lehrleistungen der Vorklinik zugunsten des neuen Studiengangs überobligatorisch erbracht würden und dort keine Kapazität „kosteten“, so bestand mangels Interessenberührung überhaupt keine Veranlassung, Belange und Teilhaberechte von Studienbewerbern mit in den Blick zu nehmen. In Anbetracht des Umstands, dass die Universität anfänglich auch auf eine Geltendmachung der Exportleistungen verzichtete und diese erst jetzt in die Berechnung einstellt, nachdem der Studiengang in allen Semesterkohorten durchgeführt wird, ergibt der Vermerk im Memorandum auch - für den damaligen Zeitpunkt - einen Sinn, da damals tatsächlich - jedenfalls rechnerisch - keine Kapazität in Anspruch genommen werden sollte bzw. in Anspruch genommen wurde. Jedoch wäre es dann in dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, die erforderliche Abwägungsentscheidung vorzunehmen, als die Entscheidung über die kapazitätsrechtliche Geltendmachung als Dienstleistungsexport getroffen wurde. Dass die Universität die Kapazitätseinbuße von vorneherein für vertretbar angesehen hat - wie der Antragsgegnervertreter vorträgt -, kann angesichts des Inhalts des Memorandums, das von einer Kapazitätseinbuße gerade nicht ausgeht, nicht angenommen werden.
81 
Auch im Übrigen - falls die Hochschule tatsächlich in eine Abwägung eingetreten sein sollte - ist nicht erkennbar, dass die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegnervertreters darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, lediglich zu behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass Belange der Studienbewerber willkürlich zurückgesetzt worden seien; vielmehr hat die darlegungspflichtige Hochschule die tragenden Erwägungen ihrer Abwägungsentscheidung auf Anforderung im Einzelnen darzulegen. Insoweit konzentrieren sich die Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch stark auf lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials, nämlich die für die Einrichtung des neuen Studiengangs sprechenden Gesichtspunkte. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Universität der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Studiengangs höheres Gewicht beimisst und den Verlust von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin hinnimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zuvor die entstehenden Kapazitätsverluste rechnerisch ermittelt und nach Möglichkeiten sucht, dieselben zu vermeiden oder zumindest gering zu halten, und dass sie sich letztlich in Kenntnis des damit ggf. verbundenen Kapazitätsverlustes bewusst zu einer konkreten Entscheidungsalternative bekennt.
82 
Dass den beschließenden Gremien der Hochschule die volle Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf die Reduzierung der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - auch größenordnungsmäßig - bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Vorteile im einen Bereich nicht den gravierenden Nachteilen im anderen Bereich gewichtend und abwägend gegenübergestellt worden. Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass Handlungsalternativen diskutiert und erwogen worden sind. So käme etwa neben der Vergabe von zusätzlichen Lehraufträgen auch in Betracht, einzelne Veranstaltungen bei anderen Lehreinheiten nachzufragen (ein molekularbiologisches Blockpraktikum, wie es für die Molekulare Medizin geltend gemacht wird, wird beispielsweise auch von der Naturwissenschaftlichen Fakultät angeboten; Nr. BIO 5949 im VVZ).
83 
Die erforderliche differenzierende Abwägung kann auch nicht wegen der relativ geringen Zahl der dem Studiengang Medizin entzogenen Studienplätze als entbehrlich angesehen werden. Es geht um den Wegfall von ca. 6 Medizin-Studienplätzen. Abgewiesene Studienbewerber können das erstrebte Studium in dem absoluten Numerus clausus-Fach auch an anderen Orten im Bundesgebiet nicht aufnehmen. Aus diesen Gründen hat schon der Wegfall weniger Studienplätze erhebliches Gewicht und kann allenfalls gerechtfertigt werden, wenn er unabwendbar ist und überwiegenden Ausbildungszielen dient (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Das alles ist bisher weder hinreichend geprüft noch in seinem Problemgehalt den zuständigen Entscheidungsgremien unterbreitet worden. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, der Sache nach finde eigentlich gar kein Kapazitätsabbau statt, sondern es gebe aufgrund des (auch) medizinischen Ausbildungsinhalts des neuen Studiengangs im Saldo einen Zuwachs an Studienplätzen in der Medizin. Diese Argumentation lässt außer acht, dass der Bachelor im Fach Molekulare Medizin eine spätere berufliche Krankenversorgung - die Kernaufgabe des approbierten Arztes - nicht ermöglicht. Nach alledem muss derzeit auf die Anrechnung des Lehrexports für Molekulare Medizin verzichtet werden.
84 
Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsexport kapazitätsrechtlich zutreffend erfasst sind oder ob der Studiengang einer (ggf. welcher?) Lehreinheit zuzuordnen ist, sodass die Lehrleistungen über die Bildung des Curricularfremdanteils einzustellen sein könnten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den importierenden Studiengang festgesetzt sein muss.
85 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch weitgehend für den Dienstleistungsexport zugunsten des ebenfalls neu zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master). Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) sowie ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) angesetzt und damit unter Zugrundelegung einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden einen Export von CAq x Aq / 2 = 0,6000 x 25 / 2 = 7,5 SWS errechnet.
86 
Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
87 
Im Hinblick auf die einzelnen Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang ist - lediglich ergänzend - auf Folgendes hinzuweisen: Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.
88 
c) Für den Diplomstudiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zum Einen - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.) in Ansatz gebracht, was nicht zu beanstanden ist.
89 
Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).
90 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f= 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000.
91 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 70 (10 mehr als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, auch wenn insoweit durchaus Bedenken bestehen, nachdem die in der ZZVO festgesetzte Zulassungszahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben ist bzw. sich sogar von 79 auf 78 verringert hat. Warum sich die prognostizierte Teilnehmerzahl erhöht, während gleichzeitig die Gesamtzahl der Biologie-Studienanfänger sinkt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, eine nähere Aufklärung kann jedoch allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
92 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)“. Ausweislich der Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
93 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.
94 
d) Der Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin ist im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist studienbewerbergünstig. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 55 - statt der in der ZZVO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 51 - beruht auf dem Umstand, dass die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin vor derjenigen des Studiengangs Zahnmedizin erstellt worden ist und die Antragsgegnerin als Grundlage für die Studienanfängerzahl nur diejenige des Vorjahres (55) hatte. Die Kammer stellt die Prognose insbesondere auch in Anbetracht der übrigen umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung einstweilen nicht in Frage. Auch wenn dabei offenkundig Doppelstudierende nicht in Abzug gebracht worden sind und die Zulassungszahl überschritten worden ist, ist die Zahl nicht von vorneherein vollkommen unrealistisch, da sie zumindest durch gerichtliche Zulassungen oder freiwillige Überbuchungen noch erreicht werden kann.
95 
e) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exporte für Biochemie und Molekulare Medizin - folgende Dienstleistungen:
96 
Biologie: 0,2333 x (70 : 2) =
8,1655 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed. : 0,8005 x (55 : 2) =
22,0131 SWS
Summe
31,6786 SWS
97 
9. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen auch weiterhin zu korrigieren. Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die der Antragsgegnerin bekannten Urteile der Kammer verwiesen. Eine entsprechende Satzung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht erlassen. Die Ausführungen der Kammer in den zitierten Urteilen beanspruchen daher weiter Gültigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Substitution der Eigenanteilsbildung ist mit einer unbeschränkten Gruppengröße (g = ∞) zu rechnen und der Vorlesungsanteil der Lehreinheit (27 SWS) damit auf Lehrangebotsseite vom Jahreslehrangebot abzuziehen.
98 
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass sie es nicht für vertretbar hielt, mit der Entscheidung bis zu einer - ggf. rechtskräftigen - Äußerung des VGH Baden-Württemberg, der sich in den anhängigen Berufungsverfahren zum Studienjahr 2004/2005 mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen wird, zuzuwarten, nachdem die Antragsgegnerin die gesamte Bewerberkonkurrenz durch den Erlass von Ablehnungsbescheiden in kostenpflichtige Klageverfahren zwingt, in denen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch auf außerprozessuale Anfrage von Antragstellervertretern nicht bereit ist, auf eine Antragstellung zu verzichten.
99 
10. Soweit einzelne Antragstellervertreter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbeziehen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver klinischer Import) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte - und zur Begründung auf § 5 Abs. 1 LVVO abstellen, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
100 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte -, führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund. Auch bei Ansatz einer Belegungszahl von 288 Studierenden im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 ergibt sich nämlich ein Schwundfaktor von 1,000, der eine Korrektur des Berechnungsergebnis ausschließt.
101 
III. Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 4 SWS für die beiden nicht anzuerkennenden Stellenstreichungen und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für den Prodekan auf insgesamt
102 
264,5 + 12 = 276,5 SWS
103 
zu erhöhen.
104 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
105 
276,5 - 31,6786 = 244,8214 SWS.
106 
Von diesem bereinigten Lehrangebot ist nach dessen Verdopplung, wenn man mit einer unbeschränkten Hörerzahl bei Vorlesungen rechnet, aufgrund des Gebots der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage ein Vorlesungsanteil von 27 SWS abzuziehen, sodass sich ein Gesamtjahreslehrangebot von
107 
489,6428 - 27 = 462,6428
108 
ergibt.
109 
Dieses Lehrangebot ist durch den korrigierten und wie folgt zu errechnenden CAp zu teilen:
110 
v V V
Vorl. vx1:∞ Prakt. vx0,5:15 Sem. vx1:20 CAp
Anatomie Sem. 4 0 1,7143 0,0857 0,0857
Makrosk. 2 0 8,1429 0,2714 0,2714
Mikrosk. 3 0 3,7143 0,1238 0,1238
Physiol. 8 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Biochem. 10 0 5,1429 0,1714 2 0,1000 0,2714
Seminare nach § 2 ÄAppO 6 0,3000 0,3000
SUMME 1,3237
111 
Folglich errechnen sich
112 
462,6428 : 1,3237 = 349,5073,
113 
aufgerundet 350 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Nachdem die Antragsgegnerin 302 Studienplätze tatsächlich vergeben hat, ist die vorläufige Aufnahme weiterer 48 AntragstellerInnen möglich.
114 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind Vollstudienplätze. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in der Klinisch-praktischen Medizin einen Engpass gibt, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Kapazitätsberechnung für die Klinik erstellt hat, nach der ZZVO 2005/2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für die Fachsemester des klinischen Studienabschnitts festgesetzt ist und bei der Kammer auch außerkapazitäre Eilverfahren auf vorläufige Zulassung in die klinischen Semester anhängig sind. Der Studienbewerber hat jedoch bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -). Eine kapazitätsrechtliche Prüfung eines klinischen Engpasses war der Kammer jedoch nicht möglich, da die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - trotz mehrfacher Aufforderung in einzelnen Verfahren auf Zulassung in klinische Semester - die Kapazitätsberechnung für die Klinik nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen konnte im Eilverfahren nur davon ausgegangen werden, dass ein Weiterstudium nach dem Physikum gesichert ist.
115 
IV. 1. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.10.2005 übersandte Losrangliste konnte nicht berücksichtigt werden. Einer Weiterleitung der Liste an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite standen bereits datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, nachdem die Liste nicht anonymisiert erstellt wurde und sämtliche Studienbewerber umfasst bzw. umfassen sollte, die bis zum 15.07.2005 einen außerkapazitären Bewerbungsantrag bei der Hochschule gestellt hatten. Konnte sie aber inhaltlich bereits nicht zum Gegenstand der anhängigen Verfahren gemacht werden, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Vergabe nach den Rangplätzen dieser Liste aus. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Liste wohl auch unvollständig ist, da sie u.a. Bewerber für höhere Semester, die sich hilfsweise auch für das 1. Fachsemester beworben haben, - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Ferner dürfte es an einer Rechtsgrundlage für die Erstellung einer derartigen Liste fehlen, weshalb dort aussichtslos platzierte Antragsteller - nicht von vorneherein ohne Erfolg - rügen könnten, dass sie gegenüber Konkurrenten ohne Rechtsgrundlage benachteiligt worden sind und dass die Hochschule nur auf Anordnung des Gerichts insoweit tätig werden darf (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1979 - NC IX 1214/79 -, ). Ob ein derartiges Vorlosverfahren generell - etwa für künftige Vergabeverfahren - ohne einen entsprechenden Zwischenbeschluss des Gerichts (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302 und Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 164) möglich ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.1999 - NC 9 S 38/99 -) insoweit keine Beanstandungen vorgenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise geschlossen werden, da auch eine aus der Sicht des Beschwerdegerichts rechtswidrig - etwa wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz - erstellte Rangfolge eine faktische Bindungswirkung erzeugt, die auch im Beschwerdeverfahren ggf. nicht mehr reversibel ist.
116 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 48 zusätzlichen Studienplätzen und 127 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
117 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben. Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -). Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist jedoch § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschriften fragen nach dem Maß des „Unterliegens“. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wiederum von Bedeutung, dass ihr bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessen zukommt. Ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Eilverfahren in der Lage ist, die genaue Fassung des Tenors im Rahmen dieses Ermessens bzw. die exakte Zahl der aufgedeckten Studienplätze vorherzusehen, ist jedoch kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“. Vielmehr ist auch insoweit auf den Zweck des Eilverfahrens abzustellen und auf die Frage, inwieweit der Antragsteller / die Antragstellerin denselben erreicht. Dies findet aber noch am ehesten seinen Ausdruck in der dem Antragsteller / der Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung zugewiesenen Loschance.
118 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).