Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 20. Nov. 2012 - NC 6 K 2062/12

published on 20/11/2012 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 20. Nov. 2012 - NC 6 K 2062/12
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 bei der Antragsgegnerin.
Er / Sie stellte vor dem 15.07.2012 bei der Antragsgegnerin - schriftlich und/oder über das von der Antragsgegnerin hierfür eingerichtete online-Portal - einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, 1. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 vom 10.06.2012 („Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2012/2013“, GBl. Ba.-Wü. 2012, S. 438 ff., zuletzt geändert durch VO vom 29.07.2012, GBl. S. 518), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2012/13 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2012/13 und 27 Plätze im Sommersemester 2013. Dem liegt die dem Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell 27 Studienplätze vergeben und besetzt.
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht aus der Zahl von 35 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von 200 Semesterwochenstunden (Studienjahr 2011/12: 201 SWS; Studienjahr 2010/11: 201 SWS; 2009/10: 204 SWS; Studienjahr 2008/09: 205 SWS; Studienjahr 2007/08: 210 SWS) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (59 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3
1
9
-
  9
W 1
1
4
-
  4
A 13 - A 15
2
9
-
18
Ä 1 - (Z)
7
4
-
28
Bereits für das Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Dadurch verringerte sich das Lehrdeputat damals gegenüber dem Studienjahr 2006/07 um 1 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (63 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3
1
9
-
  9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
  4
Ä 3 - Ä 1 (Z)
8
4
-
32
10 
Im Studienjahr 2007/08 waren der Abteilung statt der 8 befristeten Ä3-Ä1-Stellen noch 6 befristete BAT- und eine Dauerangestelltenstelle zugewiesen. Die Dauerstelle wurde zum Studienjahr 2008/09 hin nur noch befristet wieder besetzt, eine weitere befristete Zahnarztstelle wurde aus der Abt. III zugewiesen. Im Saldo verringerte sich das Lehrdeputat damals dadurch um 1 SWS.
11 
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (44 SWS)
12 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3
2
9
4
14
A 13 - A 15
2
9
2
16
Ä 4 (D)
1
9
-
  9
Ä 1 (Z)
  0,5
2
-
  2
Ä 1 (Z)
  0,5
3
-
  3
13 
Hier ist zum Wintersemester 2008/09 eine befristete Angestelltenstelle weggefallen, die der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik zugeordnet wurde (s.o.). Das Lehrdeputat der Abteilung verringerte sich dadurch um 4 SWS. Die fiktive Fortführung von 5 SWS (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; VG Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -) hat die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/10 eingestellt, nachdem sie in der Abt. IV eine neue Ä1-Zeitstelle eingerichtet hat und den vormals kapazitätsrechtlich nicht anerkannten Tausch einer C3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle damit für ausgeglichen hält. Zum Wintersemester 2011/12 gewährt die Antragsgegnerin Prof. Dr. H. eine Deputatsermäßigung in Höhe von 4 SWS für seine Tätigkeit als Studiendekan; zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin diese auch dem Amtsvorgänger aus der Abteilung I gewährte Lehrdeputatsermäßigung um 1 SWS erhöht. Zum WS 2012/13 wurde die befristete Ä1-Stelle zur Hälfte mit einer Mitarbeiterin besetzt, die ihr Weiterqualifikationsziel erreicht hat; das Lehrangebot ist damit in der Abteilung um 1 SWS angewachsen.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (34 SWS)
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3
1
9
-
  9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
  9
Ä 2 (Z)
1
4
-
  4
Ä 1 (Z)
3
4
-
12
16 
Bereits zum Studienjahr 2007/08 ist eine halbe befristete BATIIa/Ib-Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, weggefallen (- 2 SWS). Zum Studienjahr 2009/10 ist eine neue Ä1-Zeitstelle zur Beendigung der fiktiven Fortführung von 5 SWS in der Abt. III geschaffen worden (s.o.). Zum Studienjahr 2010/11 ist die Ä2-Dauerstelle nur noch befristet wiederbesetzt worden; trotz des damit einhergehenden Deputatsverlusts von 5 SWS hatte die Antragsgegnerin die Stelle in der Kapazitätsberechnung mit einem Deputat von 6 SWS angesetzt, da sie mit einer befristet beschäftigten Zahnärztin besetzt war, die ihr Weiterqualifikationsziel bereits erreicht hatte; nachdem diese sich zum WS 2012/13 in Elternzeit befindet und nur befristet vertreten wird, hat sich das Lehrdeputat im Vergleich zum Vorjahr um 2 SWS verringert.
17 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS. Die Deputatsermäßigung ist zum Studienjahr 2007/08 für den Amtsvorgänger von Prof. Dr. H. um eine SWS angehoben worden, nachdem die Fakultät damals nur noch zwei Studiendekane bestellt hatte und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt worden waren. Im Herbst 2010 wurden die Studiendekane und die Mitglieder des Fakultätsvorstands neu gewählt und die funktionsbezogenen Deputatsminderungen nach § 6 a LVVO neu verteilt. Die Antragsgegnerin hat derzeit wieder drei Studiendekane (für die Studienkommissionen Humanmedizin, Zahnmedizin und Molekulare Medizin) bestellt.
18 
Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
19 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
20 
200 SWS : 35 Planstellen = 5,7143 SWS.
21 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (35 x 0,30 = 10,5 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 24,5 Stellen für die Lehre zur Verfügung, das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit beträgt danach
22 
24,5 x 5,7143 = 140,0004 SWS.
23 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0003 x 26/2 =) 0,0039 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin aus den Vorjahren zufolge exportiert die Zahnmedizin durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Anders als in den Vorjahren wird der CAq jedoch seit dem Studienjahr 2010/2011 nur noch mit 0,0003 statt 0,0005 SWS angesetzt.
24 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 140,0004 - 0,0039 = 139,9965 SWS.
25 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergab nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
26 
279,9929 : 6,0973 = 45,9208 Studienplätzen.
27 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,9486 (Vorjahr: 0,9401; Studienjahr 2010/11: 0,8795), sodass sich
28 
45,9208 : 0,9486 = 48,4090 Studienplätze
29 
ergaben. Abweichend davon schlug die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium 54 Studienplätze (jeweils 27 im Wintersemester 2012/13 und im Sommersemester 2013) zur Festsetzung vor.
30 
Der Antragsteller / Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und die Kapazitätsberechnung gerügt.
31 
Der Antragsteller / Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -,
32 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller / die Antragstellerin im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 außerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig zuzulassen, hilfsweise ihn / sie an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren zu beteiligen und ihm / ihr einen entsprechenden Studienplatz zuzuweisen, falls ein solcher nach den dabei angewandten Vergabekriterien auf ihn / sie entfällt.
33 
Die Antragsgegnerin beantragt,
34 
den Antrag abzulehnen.
35 
Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten Generalakten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.
II.
37 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
38 
1. Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller / der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner / ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
39 
2. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) jedoch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren allerdings gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren zu, weil die Begrenzung von Studienplätzen auf der Grundlage einer Numerus-Clausus-Regelung für das Studium einer bestimmten Fachrichtung einen schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vor diesem Hintergrund darf sich das Verwaltungsgericht einer Prüfung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht allein unter Berufung darauf entziehen, dass in Eilverfahren im Regelfall nur summarisch geprüft wird. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird, soweit vorhandene Kapazitäten noch ungenutzt geblieben sind. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss. Eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht jedoch nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. Anderenfalls könnte sich jede Universität letztlich der Verpflichtung entziehen, Studierende bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benennt, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität liegen und im Rahmen einer nur summarischen Prüfung daher unbeanstandet bleiben (zu alledem: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.).
40 
a) Nach diesen Maßgaben ist kein Raum für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze. Dabei kann offen bleiben, ob die an die Hochschule gerichteten Zulassungsanträge einzelner AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz mangels Einhaltung der von § 6 Abs. 5 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung vom 17.06.2011 (Amtl. Bek. Nr. 15 v. 22.06.2011) vorgesehenen Form (online-Bewerbung) womöglich nicht wirksam gestellt worden sind bzw. ob ggf. ein Formverstoß im Einzelfall der Antragstellerseite überhaupt entgegengehalten werden könnte. Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt für das hier streitige Wintersemester 2012/13 nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr als die festgesetzten und kapazitätsdeckend belegten 27 Studienplätze.
41 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp, vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
42 
Auf der Lehrnachfrageseite sind Beanstandungen der Kapazitätsberechnung weder von Antragstellerseite substantiiert geltend gemacht noch sonst im Eilverfahren ersichtlich. Der für das hier zu beurteilende Studienjahr ermittelte Schwundfaktor von 0,9486 erhöht die in der Zulassungszahlenfestsetzung nach den Berechnungen der Antragsgegnerin enthaltene freiwillige Überlast - wie bereits im Vorjahr - im Vergleich zum Studienjahr 2010/11 (damaliger Schwundfaktor: 0,8795) beträchtlich; er ist damit ein wesentlicher, die Kapazität maßgeblich bestimmender Berechnungsparameter. Die Ermittlung des Schwundfaktors ist aber im Eilverfahren rechtlich nicht in einer Weise zu beanstanden, die den Umfang der freiwilligen Überlast wesentlich mindern könnte. Die Kammer hat dazu bereits in ihren Beschlüssen zum Vorjahr ausgeführt (vgl. Beschlüsse vom 12.12.2011 - NC 6 K 2468/11 u.a. - und vom 16.05.2012 - NC 6 K 631/12 u.a. -):
43 
„Die Antragsgegnerin hält sich insoweit grundsätzlich an die Vorgaben der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zur Frage der Auffüllung mit gerichtlich zugelassenen Studierenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 u.a. -, Beschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 u.a. -; Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -; leicht differenzierend: VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08 u.a. -; Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -). Die Antragsgegnerin ist berechtigt, mit - aufgrund gerichtlichen Vergleichs - endgültig zugelassenen Studierenden bis zur jeweiligen Auffüllgrenze aufzufüllen. Zweifel könnten insoweit allein die in der Schwundtabelle ausgewiesenen Übergänge vom 5. Fachsemester des Wintersemesters 2008/09 zum 6. Fachsemester des Sommersemesters 2009 und vom 5. Fachsemester des Sommersemesters 2009 zum 6. Fachsemester des Wintersemesters 2009/10 aufwerfen, wo die Studierendenkohorten - allerdings nicht auf der Grundlage gerichtlicher Vergleiche - von 26 auf 28 bzw. von 27 auf 31 Studierende und damit über die Auffüllgrenze von 27 bzw. 28 hinaus besetzt wurden. Es bestehen gewisse Zweifel, ob es für diese Fachsemester damals tatsächlich derart viele BewerberInnen gegeben hat, dass es zu einer derartigen Überbuchung und Überbelegung hat kommen können; ebenso erscheint möglich, dass die die Auffüllgrenzen übersteigenden Belegungszahlen auf zurückkehrende beurlaubte Studierende zurückzuführen sein könnten, obwohl die Antragsgegnerin jedenfalls für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin nach ihrer Darstellung insoweit anders (als in Bachelor- und Masterstudiengängen) verfährt und beurlaubte Studierende erst gar nicht aus ihrer Kohorte ausbucht (zu den verschiedenen - zulässigen - Handhabungsweisen bei Beurlaubungen vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 01.06.2006 - NC 6 K 117/06 - m.w.N.). Für eine Beanstandung dieser Zahlen der Schwundtabelle fehlt der Kammer die Grundlage im Tatsächlichen, da sie eine weitere Sachaufklärung insoweit bislang nicht betrieben hat; selbst wenn man jedoch die Auffüllung dieser beiden Kohorten (auch in den Folgesemestern) auf die Auffüllgrenze des damaligen 6. Fachsemesters limitieren wollte, würde sich der Schwundfaktor nur marginal auf 0,9364 verändern, ...“
44 
Diese Ausführungen gelten auch für das aktuell zu beurteilende Studienjahr entsprechend. Selbst bei einer Zurücksetzung der angesprochenen Kohorten auf die festgesetzte Auffüllgrenze (auch für die Zweit- und Drittsemesterkohorte des Wintersemesters 2011/12) würde sich ein Schwundfaktor von noch immer 0,9405 errechnen, was letztlich - wie aus den nachfolgenden Erörterungen unter b) ersichtlich - auf das Berechnungsergebnis keinen entscheidenden Einfluss hätte.
45 
Soweit ein einzelner Prozessbevollmächtigter der Antragstellerseite im Vorjahr gerügt hat, ein „positiver“ Schwund bei einzelnen Semesterübergängen könne nicht akzeptiert werden, hat der Antragsgegnervertreter zurecht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Anwendung des Hamburger Modells lediglich im Ergebnis kein positiver Schwundausgleichsfaktor zugrundegelegt werden darf, wohl aber zum Zwecke der Berechnung desselben bei einzelnen semesterlichen Erfolgsquoten (vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -). Soweit auf Antragstellerseite Doppelzählungen vermutet wurden oder werden, ist die Antragsgegnerin dem ausdrücklich entgegen getreten (Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 27.10.2011 mit Anlagen). Sie hat auch dargelegt, dass ausbildungsrechtlich erforderliche Exmatrikulierungen von Studierenden zeitnah vorgenommen und die betroffenen Studierenden damit aus den betreffenden Kohorten ausgebucht würden. Die Kammer hat auch im aktuellen Studienjahr im Eilverfahren keine Anhaltspunkte, an diesen Angaben zu zweifeln.
46 
Für eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe eines weiteren außerkapazitären Studienplatzes wären danach selbst bei Ansatz eines (leicht) korrigierten Schwundfaktors - wegen der in der Zulassungszahlenfestsetzung enthaltenen freiwilligen Überlast - auf Lehrangebotsseite Beanstandungen in einem Umfang erforderlich, der selbst bei studienbewerbergünstiger Bewertung sämtlicher kapazitätsrelevanter Veränderungen des Lehrangebots der vergangenen Jahre - soweit hier thematisiert - nicht erreicht werden kann.
47 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hier nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Jedenfalls im Studiengang Zahnmedizin hat die Kammer auch derzeit keinerlei Anhaltspunkte, dass sich daran etwas verändert haben könnte. Dies hat der Studiendekan für den Studiengang Zahnmedizin in den Folgejahren nochmals ausdrücklich - zuletzt mit Erklärung vom 24.10.2012 - bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg derzeit nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen (vgl. i.Ü. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -). Auch wenn sich ggf. aus der Neufassung von § 1 a HZG Gegenschlüsse des Inhalts ergeben könnten, dass unter bestimmten Voraussetzungen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten kapazitätsrechtlich Berücksichtigung finden könnten, fehlt dafür nach der derzeitigen Erkenntnisgrundlage basierend auf den Erklärungen der Antragsgegnerin die Grundlage im Tatsächlichen.
48 
Weiter geht die Kammer - wie (soweit entscheidungstragend) in den Vorjahren - davon aus, dass eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII im Eilverfahren nicht angezeigt ist und ggf. einem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Der pauschale Abzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO) wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend nicht beanstandet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2012 - OVG 5 NC 118.12 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2010 - NC 2 B 459/08 -; BayVGH, Beschl. v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.04.2010 - 13 C 133/10 u.a. -; Beschl. v. 02.02.2009 - 13 C 4/09 -, juris). Darauf wird verwiesen. Dass und warum die Kammer der früheren Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2009 - 6 B 10111/09.OVG -) insoweit nicht folgt, hat sie in ihren Beschlüssen vom 07.05.2009 - NC 6 K 273/09 u.a. - bereits dargelegt.
49 
Es besteht auch keine Veranlassung dazu, einzelne Stellen bei der Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII außer Betracht zu lassen. Anders als in den Vorjahren sind ausweislich der vorliegenden Dienstaufgabenbeschreibungen derzeit keine Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation in der Lehreinheit beschäftigt; sollten die als „Wissenschaftler“ bezeichneten Lehrpersonen S. und L. nicht über eine zahnärztliche Qualifikation verfügen und daher tatsächlich keine Krankenversorgungsaufgaben wahrnehmen, gelten die Ausführungen der Kammer aus ihren Beschlüssen vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. - weiterhin fort.
50 
Weiterhin hat die Kammer (vgl. wiederum die Beschlüsse vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. -, auf deren Begründung verwiesen wird) zahlreiche kapazitätsrelevante Maßnahmen in der Lehreinheit bereits einer rechtlichen Kontrolle unterzogen und nicht beanstandet. So hat sie etwa die befristete Wiederbesetzung einer Dauerangestelltenstelle in der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik und den damit einhergehenden Deputatsverlust von 5 SWS ebensowenig beanstandet wie die befristet erfolgte Wiederbesetzung einer Ä2-Stelle in der Abteilung IV (Kieferorthopädie), die in der Kapazitätsberechnung - der konkreten Besetzung der Stelle (mit einer Beschäftigten, die ihr Weiterbildungsziel erreicht hatte) wegen - zunächst lediglich mit einer Deputatsreduzierung um 3 SWS zu Buche schlug. Beide Maßnahmen sind von der Antragsgegnerin unter Berufung darauf gerechtfertigt worden, dass sie im akademischen Mittelbau zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses generell ein Verhältnis von 75 % befristeten Stellen zu 25 % unbefristeten Stellen anstrebt (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184). Dass das vorgegebene Verhältnis der Stellen nur durch die Einbeziehung der Beamtenstellen erreicht wird, nicht aber bei isolierter Betrachtung der Angestelltenstellen, rechtfertigt keine andere Beurteilung; der die generelle Leitlinie statuierende Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 09.04.1999 und der dem zugrunde liegende Bericht der Gemeinsamen MWF/LRK-Arbeitsgruppe „Aufgaben des Akademischen Mittelbaus“ vom September 1995 (Az. 621.3-3/40) legt seinen Annahmen und Empfehlungen nämlich gleichfalls eine Betrachtungsweise zugrunde, die beide Stellengruppen einschließt. Es wird zwar künftig zu erwägen sein, ob die ministeriell vorgegebene Leitlinie, die die im Einzelfall nötige Abwägung auf einer abstrakteren Stufe ersetzen soll, noch immer in dieser Form Bestand haben kann, nachdem die bezweckte Fluktuation im Akademischen Mittelbau tendenziell insbesondere auch durch die Zunahme (befristeter) Drittmittelstellen zu einen Großteil gewährleistet sein kann (vgl. dazu nur: Die Zeit v. 08.12.2011, S. 97; die Tageszeitung v. 01.02.2012, S. 3, und v. 16.11.2012, S. 7; vgl. ebenso die Empfehlungen der 12. Mitgliederversammlung der HRK vom 24.04.2012: Leitlinien für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, abrufbar unter www.hrk.de). Da in der Lehreinheit Zahnmedizin jedoch ohnehin nach den Angaben der Antragsgegnerin lediglich eine halbe befristete Drittmittelstelle im Akademischen Mittelbau vorhanden sein soll, erübrigt sich - noch dazu in Ansehung der bestehenden beträchtlichen freiwilligen Überlast - eine vertiefte Auseinandersetzung mit der aufgezeigten Problemstellung jedenfalls in diesem Studiengang.
51 
Die Neueinrichtung einer befristeten Ä1-Stelle (+ 4 SWS) in der Abteilung IV hat die Kammer im Eilverfahren als (Teil-)Ausgleich in Höhe von 4 SWS für die kapazitätsrechtlich vormals nicht anerkannte Umwidmung einer C3-Stelle in der Abteilung III (MKG-Chirurgie) in eine befristete Angestelltenstelle akzeptiert (vgl. wiederum die Beschlüsse vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. -, auf deren Begründung verwiesen wird); jedenfalls in dieser Höhe ist die fiktive Fortführung von Lehrdeputat nach vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren nicht mehr gerechtfertigt. Keiner Entscheidung bedarf hier allerdings die - von der Kammer im Studienjahr 2010/11 verneinte - Frage, ob mit dem „Abwägungsbeschluss“ des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009 zugleich auch die noch verbleibende eine Semesterwochenstunde fiktiven Lehrdeputats entfallen ist. Insoweit besteht auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der „fürsorglich“ in der Sitzung vom 05.10.2011 neu gefasste abermalige Beschluss des Fakultätsvorstands an der Beurteilung der Kammer etwas zu ändern vermag. Selbst wenn man nämlich weiter eine Semesterwochenstunde zusätzliches Lehrdeputat fiktiv fortführt, errechnet sich kein weiterer an die Bewerberkonkurrenz zu vergebender Studienplatz (vgl. zur Berechnung unten unter b)).
52 
Dass in der Abteilung IV (Kieferorthopädie) eine halbe befristete Angestelltenstelle (Nr. 120253) zum Wintersemester 2007/08 entfallen ist, beanstandet die Kammer im Eilverfahren nicht. Zur näheren diesbezüglichen Begründung wird abermals auf die - den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten - Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. - verwiesen.
53 
Die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ansonsten angesetzten Lehrdeputate führt jedenfalls nicht zu Beanstandungen, die die Vergabe eines weiteren Studienplatzes ermöglichen würden. Die Kammer hat sich sämtliche Dienstaufgabenbeschreibungen der Akademischen Mitarbeiter vorlegen lassen, aus denen der konkrete Umfang einer Lehrverpflichtung hervorgeht (§ 52 Abs. 1 Satz 7 LHG). Vom Dekan unterzeichnete Dienstaufgabenbeschreibungen liegen vor; für eine Anwendung von § 1 Abs. 4 LVVO ist danach kein Raum.
54 
Dass eine der drei angestellten Akademischen Mitarbeiterinnen, die den vorliegenden Dienstaufgabenbeschreibungen zufolge ihr Weiterbildungsziel bereits erreicht haben und deren Lehrverpflichtung daher 6 SWS beträgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 b LVVO), auf einer A13/14-Beamtenstelle geführt wird, die nach dem abstrakten Stellenprinzip ohnehin mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS angesetzt wird, sodass sich die Lehrverpflichtungserhöhung bei dieser Angestellten nach Erreichen des Weiterqualifikationsziels kapazitär nicht auswirkt (Frau Dr. R.), bedarf keiner näheren Prüfung. Selbst wenn man dies gewissermaßen als bewusste und unter Umständen unzulässige Umgehung der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 7 b LVVO einordnen wollte - wofür die Kammer derzeit keinerlei Anhaltspunkte im Tatsächlichen hat -, würde dies für das hier zu beurteilende Wintersemester 2012/13 nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes führen, da insoweit zum Lehrangebot allenfalls 2 SWS hinzuzuaddieren wären, was jedoch für die Vergabe eines weiteren Studienplatzes ebenso wenig hinreichend wäre, wie die weitere Hinzurechnung von fiktiven 2 SWS für die - derzeit in Elternzeit befindliche - Mitarbeiterin (Frau Dr. S.), die gleichfalls ihr Weiterqualifikationsziel erreicht hat (vgl. zur Berechnung unten unter b)).
55 
Dass die Antragsgegnerin Akademische Mitarbeiter, die gleichermaßen in Forschung und Lehre tätig sind, kapazitätsrechtlich mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS ansetzt, führt unabhängig von der Frage, ob dieser Ansatz dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht wird, gleichfalls nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 07.11.2007 (GBl. S. S. 505) obliegen verbeamteten Akademischen Mitarbeitern unterschiedliche Lehrverpflichtungen in Abhängigkeit davon, ob sie ihre Dienstleistungen zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre (7 bis 13 SWS), überwiegend im Bereich der Forschung (5 bis 12 SWS) bzw. überwiegend (13 bis 19 SWS) oder ausschließlich (20 bis 25 SWS) im Bereich der Lehre erbringen. Diese Lehrverpflichtungsbandbreiten, mit deren Einführung ausweislich der Gesetzesentwurfsbegründung (LT-Ds. 14/1513, S. 109) nicht zwangsläufig auch eine Erhöhung der Lehrdeputate einhergehen, sondern lediglich Instrumente zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes geschaffen werden sollten, stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Systematik der KapVO, die in § 9 Abs. 1 typisierend auf die Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe abstellt. Vor diesem Hintergrund hat auch das Wissenschaftsministerium in seinem Erlass vom 21.12.2011 - 21-635.31/530 SV - den Universitäten vorgegeben, dass sich die kapazitätsrechtliche Deputatshöhe „grundsätzlich am Mittelwert der in der Lehrverpflichtungsverordnung festgelegten Bandbreite“ zu orientieren habe. Lediglich bei den Stellengruppen der Akademischen Mitarbeiter, die gleichermaßen in Forschung und Lehre tätig sind und die überwiegend in der Forschung tätig sind, weicht der Erlass davon ab, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass „die Ausweitung der Bandbreitenregelungen ... unter Flexibilisierungsgesichtspunkten erfolgt“ sei, „nicht aber die Erhöhung der Lehrkapazitäten zum Ziel“ gehabt habe. Statt des Mittelwerts von 10 SWS bei § 1 Abs. 1 Nr. 5 a) LVVO bzw. von 8,5 SWS bei § 1 Abs. 1 Nr. 5 b) LVVO sollen danach lediglich 9 bzw. 6 SWS in Ansatz gebracht werden. Die Kammer kann die Frage des kapazitätsrechtlich für die betroffenen Stellen anzusetzenden Lehrdeputats jedoch offen lassen. Im Eilverfahren käme insoweit allenfalls eine Korrektur auf den Mittelwert aller Bandbreiten in Betracht, die sich - eine Unzulässigkeit der diesbezüglichen Abweichung unterstellt - deshalb anbieten würde, weil der Mittelwert noch am ehesten dem entsprechen dürfte, was unter einer „Regellehrverpflichtung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 KapVO nach Änderung der dienstrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sein könnte. Stellen mit Akademischen Mitarbeitern, die ihren Dienstaufgabenbeschreibungen zufolge überwiegend in der Forschung tätig sind, gibt es jedoch derzeit in der Lehreinheit nicht. Selbst wenn man die Lehrverpflichtung aller (7) unbefristeten Beamtenstellen für Akademischen Mitarbeiter in der Lehreinheit sowie diejenige der unbefristet und offenkundig nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 a) i.V.m. Nr. 5 a) besetzten Ä4-Stelle Nr. 69427 um jeweils eine Semesterwochenstunde (von 9 auf 10 SWS) anheben wollte, würde sich daraus nämlich kein weiterer Studienplatz errechnen (vgl. dazu unten unter b)).
56 
Auch weiterhin ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des (zwischenzeitlich neu gewählten) Studiendekans auf aktuell 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist und ob die Deputatsreduzierung ggf. zur Gänze außer Betracht zu lassen ist, nachdem die Fakultät wieder drei Studiendekane bestellt hat (nunmehr auch einen für den Studiengang Molekulare Medizin; zu diesbezüglichen Bedenken vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - und Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) und die Freistellungen innerhalb der Pauschale nach § 6a LVVO neu verteilt wurden. Selbst wenn dem wie auch dem Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie die Anerkennung versagen und auch den Dienstleistungsexport zur Gänze außer Acht lassen würde, führte dies jedoch zu keiner die festgesetzte und belegte Zulassungszahl überschreitenden Aufnahmekapazität im Wintersemester 2012/13.
57 
Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren im Grunde nicht zu beanstanden. Dass die aktuelle Dienstaufgabenbeschreibung der Strahlenschutzbeauftragten die Reduktion nicht umsetzt, sondern gleichwohl von einem kapazitätsrechtlich anzusetzenden Deputat von 9 SWS ausgeht, bedarf derzeit keiner näheren Betrachtung. Selbst wenn man für die Stelle von Frau Dr. G. eine Deputat von 9 SWS ansetzen wollte, wäre dies nicht hinreichend für die Vergabe eines weiteren Studienplatzes.
58 
b) Im Einzelnen ergäbe sich nach allen vorstehenden Annahmen, selbst wenn alle hier offen gelassenen Fragestellungen zugunsten der Studienbewerberseite zu beantworten wären, nämlich folgende fiktive Berechnung:
59 
Dem von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrdeputat von 200 SWS wären nach den vorstehenden Ausführungen maximal 20 SWS hinzuzurechnen (1 SWS fiktiv fortgeführt in der Abt. IV; 4 SWS für die auf Beamtenstellen geführten Angestellten, die ihr Weiterqualifikationsziel erreicht haben bzw. sich in Elternzeit befinden; 8 SWS für die Anhebung der Lehrverpflichtung aller Stellen für Akademische Mitarbeiter auf den Mittelwert der Bandbreite des § 1 Abs. 1 Nr. 5 a) LVVO; 4 SWS betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans; 1 SWS aus dem Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie; 2 SWS für ein ungekürztes Lehrdeputat der Strahlenschutzbeauftragten). Dann wäre von einem Lehrangebot von 220 SWS und einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 220 : 35 = 6,2857 SWS auszugehen. Für die ambulante Krankenversorgung wäre ein Personalbedarf von 35 x 0,3 = 10,5 Stellen abzuziehen; für die Lehre blieben danach (35 - 10,5 =) 24,5 Stellen übrig, was - multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot von 6,2857 SWS - in der Lehreinheit zu einem Angebot von insgesamt 154 SWS führt.
60 
Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 308 : 6,0973 = 50,5142 Studierenden. Dividiert durch den allenfalls auf einen Wert von 0,9405 zu korrigierenden Schwundfaktor gelangt man damit lediglich zu einer Jahresaufnahmekapazität von 53,7099 Studienplätzen (somit - wie festgesetzt bzw. belegt - 27 im Wintersemester und 27 im Sommersemester). Ein 28. Studienplatz im Wintersemester wäre erst dann verfügbar, wenn darüber hinaus etwa weitere Beanstandungen auf Lehrangebotsseite zu einer Erhöhung der Lehrdeputats von 220 SWS um nochmals 4 SWS auf 224 SWS vorzunehmen sein sollten. Dafür ist nichts ersichtlich oder geltend gemacht. Vielmehr darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die mit einer vorläufigen Vergabe von Studienplätzen verbundene faktische Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs bei § 123 VwGO überwiegende Erfolgsaussichten erfordert. Von überwiegenden Erfolgsaussichten kann jedoch keine Rede sein, wenn selbst dann noch kein Studienplatz verfügbar ist, wenn - wie hier - nahezu sämtliche Streitfragen von der Kammer im Sinne der Antragstellerseite beantwortet werden müssten und noch immer ein „Berechnungspuffer“ von nicht unbeträchtlichem Ausmaß verbleibt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 12/12/2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei
published on 16/12/2010 00:00

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published on 07/05/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der An
published on 17/09/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden geg
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.