Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2007 - NC 9 S 105/06

published on 02/05/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2007 - NC 9 S 105/06
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
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Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
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Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
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Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
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Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
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Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
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Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
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Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
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Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
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Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
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Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
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Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
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Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
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Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
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Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
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Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
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Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
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Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
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25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
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Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.