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Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007, ist zulässig.
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Der erforderliche
Zulassungsantrag
bei der Universität U. wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2006 ein Samstag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 17.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
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Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
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Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
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Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Der Antragsteller / die Antragstellerin hat auch einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -), wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
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Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
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Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest
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Studienplätze, die allerdings im Eilverfahren nur im tenorierten Umfang als Vollstudienplätze zugesprochen werden können.
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In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2006/2007 - ZZVO 2006/2007 -) vom 24.04.2006 (GBl. S. 174) sind
300
Studienplätze für das Studienjahr 2006/07 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 289 Studienplätze belegt und weitere 11 im Losverfahren nach § 10 Abs. 12 ZVS-VVO BewerberInnen angeboten worden. Ein als kapazitätsdeckend anzuerkennender Überbuchungsrest verbleibt damit nicht. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer
28
Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätze) außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten.
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Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
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Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit
268,5
SWS angegeben. Dabei hat sie
40
Planstellen, eine mehr als im Kapazitätsbericht des Vorjahres, zugrunde gelegt und die Stellen nunmehr in den neuen Personalkategorien der W-Besoldung ausgewiesen. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
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Abt Anatomie u.
zellul
. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
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Stellengruppe
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Stellenanzahl
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Lehrdeputat
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Deputatsverminderung
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Summe
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W 3 |
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W 1 |
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A 13-15 (D) |
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A 13-15 (Z) |
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BAT IIa/Ib (D) |
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BAT IIa/Ib (Z) |
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Summe (in SWS) |
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Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
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Stellengruppe
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Stellenanzahl
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Lehrdeputat
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Deputatsverminderung
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Summe
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W 3 |
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W 1 |
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A 13-15 (D) |
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BAT IIa/Ib (D) |
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BAT IIa/Ib (Z) |
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Summe (in SWS) |
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Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
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Stellengruppe
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Stellenanzahl
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Lehrdeputat
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Deputatsverminderung
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Summe
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W 3 |
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W 1 |
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A 13-15 (D) |
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BAT IIa/Ib (D) |
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BAT IIa/Ib (Z) |
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Summe (in SWS) |
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Das daraus folgende Lehrangebot ist im Vergleich zum Vorjahr in der Summe gleich geblieben. Im vergangenen Studienjahr 2005/06 konnte die Nichtberücksichtigung der befristeten BAT IIa/Ib - Stelle Nr. 106625 (Stelleninhaberin: Dr. T.) in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie nicht anerkannt werden. An deren Stelle ist zwischenzeitlich die neu geschaffene Stelle Nr. 121553 (Stelleninhaber: S.-S.) getreten. Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS). Die Abteilung für Anatomie und Zellbiologie hat mit der Abteilung für Physiologische Chemie - im Ergebnis lehrdeputatsneutral - eine Stelle getauscht (Nr. 104933 gegen Nr. 104860).
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In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
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In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
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Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - wie sie es (erstmals) seit dem Wintersemester 2005/06 tut - mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 68 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 68/2 = 10,2 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität - wie im Vorjahr - mit 0,8005 angesetzt und ist im Weiteren von der aktuell festgesetzten Studienanfängerzahl für diesen Studiengang (54) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 54/2 =) 21,6135 SWS ergeben. Für den Bachelorstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin - ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden - unter Ansatz eines CAq von 0,6000 Exportleistungen von 7,5 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,2 + 1,5 + 21,6135 + 7,5 =
40,8135
SWS reduziert.
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Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
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268,5 – 40,8135 =
227,6865
SWS.
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Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von
1,4738
(Vorjahr: 1,4736) angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2006/2007 vom 25.09.2006 - Az. 21-635.31/475 - zugrunde gelegt.
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Anders als noch im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) nicht mehr als Dienstleistungsexport seitens der Lehreinheit Vorklinische Medizin; vielmehr behandelt sie diesen Studiengang nunmehr als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen CAp errechnet und sich dabei an den aus der dazugehörigen Studienordnung folgenden Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
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V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
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für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der Importleistungen durch andere Lehreinheiten verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach den in nachfolgender Tabelle dargestellten Berechnungen der Antragsgegnerin in den Kapazitätsberechnungsunterlagen ein CAp von
2,4878
:
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In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin daraufhin zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin - hier noch unter Ansatz des alten CAp-Wertes von 1,4736 -
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(227,6865 x 2) : 1,4736 =
309,02076
Studierende,
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und für den Studiengang Molekulare Medizin:
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(227,6865 x 2) : 2,4878 =
183,0424
Studierende.
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Zur Bildung der in der weiteren Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge orientierte sich die Antragsgegnerin ihren Ausführungen zufolge „an den bisherigen Kapazitätsverhältnissen, die fortgeführt werden sollen“. Mit der - nicht näher erläuterten oder hergeleiteten – Verhältnisrechnung
„
, x = 0,92308“ (später korrigiert auf 0,9238; wohl gemeint: 92,38).
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sollte offenkundig unter Ansatz der festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin aus dem Studienjahr 2005/2006 ein Verhältnis der beiden Zulassungszahlen zueinander ermittelt werden, woraus sich - in anderen Worten ausgedrückt - ergibt, dass 92,38 % der in der Lehreinheit vorhandenen Kapazität zugunsten des Studienganges Humanmedizin und 7,62 % zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin genutzt werden soll.
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Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten z
p
für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
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309,02076 x 0,9238 ≈
285
Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
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183,0424 x 0,0762 ≈
14
Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
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Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von
300
Studienanfängern im Studiengang Humanmedizin und 25 Studienanfängern im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde (
vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 24.03.2006
).
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Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
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Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
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1. Dabei ist zunächst auf
Lehrangebotsseite
die für die beiden
Juniorprofessuren
(Stelle Nr. 104862 und Stelle Nr. 104980) angesetzte Lehrverpflichtung von jeweils (lediglich) 4 SWS zu beanstanden. Sie entspricht nach zwischenzeitlicher positiver Evaluation der beiden Stelleninhaber Dr. L. und Dr. M. nicht (mehr) den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65). Nach dieser Vorschrift obliegt Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von 6 SWS. Auf Anfrage der Kammer hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die beiden Stelleninhaber bereits „im Sommer“ (positiv) evaluiert worden seien. Ferner hat sie Entscheidungen der Personalabteilung des Universitätsklinikums vom 31.07.2006 (betreffend Dr. L.) und vom 13.09.2006 (betreffend Dr. M.) vorgelegt, wonach deren Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung zum 01.10.2006 (Dr. L.) bzw. mit Wirkung zum 01.11.2006 (Dr. M.) um weitere drei Jahre verlängert wurde.
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Die Kammer kann hier offen lassen, ob die damit einhergehende wesentliche Erhöhung des Lehrangebots bereits zum Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) absehbar und erkennbar war. Denn nach Auffassung der Kammer ist die Erhöhung des Lehrdeputats bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.) - nämlich durch die unstreitig vor dem 01.10.2006 erfolgte positive Evaluation der beiden Stelleninhaber - eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO knüpft an die positive Evaluation und nicht an die darauf in der Regel folgende Verlängerung der Dienstzeit an. Auch § 51 Abs. 7 Satz 2 LHG differenziert insoweit durch die Verwendung des Perfekts zwischen beiden Stufen („
Das Beamtenverhältnis ... soll verlängert werden, wenn [der Juniorprofessor] sich nach den Ergebnissen einer Evaluation ... bewährt
hat
“). Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die Verlängerung des Beamtenverhältnisses des Stelleninhabers anknüpfen und dies im Verordnungstext zum Ausdruck bringen wollen, so hätte es nahe gelegen, beispielsweise - viel einfacher - zu formulieren:
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„
Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase 4 Lehrveranstaltungsstunden, in der zweiten Anstellungsphase 6 Lehrveranstaltungsstunden
“.
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Jedenfalls aber war die Erhöhung der Lehrverpflichtung der beiden Stelleninhaber vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar (§ 5 Abs. 2 KapVO VII). Über die Verlängerung der Dienstverhältnisse wurde - nach positiver Evaluation - bereits am 31.07.2006 bzw. 13.09.2006 entschieden. Dass der kapazitätsermittelnden Stelle - das ist zunächst die Hochschule - die Veränderungen auf Lehrangebotsseite nicht bekannt gewesen sein sollen, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin vorträgt, ist insoweit nicht entscheidungserheblich, da es nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich auf die - hier gegebene -
Erkennbarkeit
ankommt. Im Übrigen war die Erhöhung des Lehrdeputats durch die Evaluation der Juniorprofessoren auch konkret für die Hochschule bereits frühzeitig absehbar, nachdem die beiden Stellen seit dem Wintersemester 2004/2005 regelmäßig Gegenstand der Erörterung in den von der Kammer entschiedenen Kapazitätsstreitigkeiten waren, einzelne Antragstellervertreter bereits mehrfach nach dem Stand der Evaluation nachgefragt bzw. deren Vorliegen bereits behauptet hatten und die erste Anstellungsphase der beiden Stelleninhaber sich ohnehin ihrem Ende näherte.
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Die Berücksichtigung der höheren Lehrverpflichtung wird auch durch Sinn und Zweck der Regelung des § 5 KapVO gestützt. Denn es entspricht der Tendenz der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 5 Abs. 3 KapVO, im Interesse einer gebotenen Aktualisierung tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch dann noch berücksichtigungsfähig zu machen, wenn sie sich als wesentlich auswirken, mögen sie auch erst nach Abschluss der Kapazitätsberechnung durch die Hochschule, aber noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten sein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.). Eine andere Sichtweise hätte in bestimmten Fallgestaltungen auch zur Folge, dass die erhöhte Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren in der 2. Anstellungsphase kapazitätsrechtlich kaum zum tragen käme, wenn etwa die 1. Anstellungsphase auf vier Jahre bemessen ist und sich die Erhöhung des Lehrdeputats dann stichtagsbedingt ggf. erst im 6. Anstellungsjahr auswirkt. Dass die Verlängerungen der Dienstverhältnisse der beiden Stelleninhaber erst zum 01.10.2006 bzw. zum 01.11.2006 wirksam werden, lässt die Berücksichtigungspflicht nicht entfallen. Dies ist - wie dargelegt - unerheblich, da § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die vorherige positive Evaluation anknüpft (zu einer Veränderung des Lehrangebots mit Wirkung zum Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10. vgl. im Übrigen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Deshalb besteht im Hinblick auf die Stelle von Dr. M. auch keine Veranlassung, die Erhöhung seiner Lehrverpflichtung rechnerisch erst ab dem 01.11.2006 zu veranschlagen und für den Berechnungszeitraum nur 11/12 der Lehrverpflichtungserhöhung von 2 SWS hinzuzurechnen. Vielmehr ist das Lehrangebot der Lehreinheit für den gesamten Berechnungszeitraum für beide Stellen um jeweils 2 SWS, insgesamt also 4 SWS, zu erhöhen.
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2. Die
Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W.
in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat.
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3. Gleiches gilt auch für die - im Vorjahr von der Kammer nicht anerkannte - Streichung der
C 1 - Stelle Nr. 104983
aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie. Auch diese in Umsetzung des sog. „Solidarpaktes“ erfolgte Stellenstreichung hat der VGH Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich akzeptiert (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), nachdem die Antragsgegnerin die Hintergründe der Stellenstreichung (erst) im Beschwerdeverfahren näher erläutert hat, was im erstinstanzlichen Verfahren - trotz Aufforderung - nicht in hinreichender Weise geschehen war.
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4. Für die - im Vorjahr gleichfalls nicht anerkannte - Streichung der befristeten
BAT-Stelle Nr. 106625
in der Abteilung für Physiologische Chemie, die nicht mehr Gegenstand der Beschwerdeverfahren beim VGH Baden-Württemberg war, hat die Antragsgegnerin die Stelle Nr. 121553 (Stelleninhaber: S.-S.) neu geschaffen. Für eine weitere fiktive Fortführung des Lehrdeputats der Stelle Nr. 106625 besteht daher keine Veranlassung mehr. Das Lehrangebot ist insoweit im Saldo gleich geblieben.
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5. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
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In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von
Drittmittelbediensteten
hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen.
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Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für
befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter
widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung - auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 57 f Abs. 2 HRG erörterten Rechtsprobleme - wird auf die Beschlüsse der Kammer aus dem Vorjahr verwiesen (Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
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Dass auch nach den Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Anlage B 10 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006) die wöchentliche Arbeitszeit aller wissenschaftlichen Mitarbeiter nunmehr wohl ab November 2006 einheitlich 39,5 Wochenstunden betragen soll - zuvor galt seit etwa 2 Jahren für Alt-Beschäftigte eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden und für Neu-Beschäftigte teilweise eine Arbeitszeit von 41 Stunden -, nimmt die Kammer einstweilen nicht zum Anlass, die weiterhin gültigen normativen Vorgaben der LVVO zur Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Eilverfahren für den hier streitigen Berechnungszeitraum in Frage zu stellen. Zwar richtet sich die Lehrverpflichtung von Angestellten (auch befristet beschäftigten) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 LVVO (i.d.F von Art. 17 des 2. HRÄG) zunächst nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Insoweit erscheint es zunächst auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Veränderung der tariflichen Arbeitszeit auch zu einer Veränderung des Lehrdeputats führen kann, dessen Höhe - zumindest auch - aufgrund bestimmter Annahmen über die wöchentliche Arbeitszeit festgesetzt worden ist (vgl. zu einer Reduzierung der Lehrverpflichtung bei Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.08.2006 - 3 N 03/06 u.a. -). Ob sich im Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Änderungen jedoch tatsächlich (individual- oder kollektiv-)arbeitsvertragliche Neuerungen im Hinblick auf die jeweilige Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ergeben haben, vermag die Kammer im Eilverfahren nicht weiter aufzuklären. Ein Eingriff in den normativen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der die LVVO (noch) nicht geändert hat, scheidet derzeit aus. Es kann jedenfalls derzeit im Rahmen des Eilverfahrens nicht angenommen werden, dass sich der Verordnungsgeber durch anhaltende Untätigkeit seinen diesbezüglichen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).
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6. Die von der Antragsgegnerin bereits zum Wintersemester 2004/2005 vorgenommene
Verlagerung
der in der Abteilung für
Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie
nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit lässt die Kammer auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren ohne tiefer gehende Überprüfung unbeanstandet. Die Kammer hat in den beiden vergangenen Studienjahren eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausging und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigte, und dabei - für die damals streitigen Berechnungszeiträume - keine kapazitätsverknappende Wirkung erkennen können. Nachdem von Antragstellerseite die Problematik in diesem Studienjahr auch nicht aufgegriffen wurde, sieht die Kammer im Eilverfahren von einer weiter gehenden Überprüfung ab.
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7. Der von der Antragsgegnerin angesetzte
Dienstleistungsexport
bedarf jedoch der Korrektur.
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a) Im Hinblick auf den
Diplomstudiengang Biologie
hat kann auch weiterhin nicht anerkannt werden, dass die Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2005/2006 insoweit mit einem CAq von 0,3000 rechnet. Dazu hat die Kammer bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 08.11.2005 ausgeführt:
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„Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie [
die Antragsgegnerin
] jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (
vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -
).
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Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f = 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000. (...).
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Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „
Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`)
“. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
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Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.“
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Auch nach dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis werden die Seminarveranstaltungen nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten. Die Antragsgegnerin hat diese Korrektur der Kammer im Vorjahr hingenommen und - trotz Kenntnis der Rechtsprechung der Kammer - hierzu keine weiter gehenden Erläuterungen vorgelegt, sondern im Kapazitätsbericht weiter mit dem beanstandeten Wert gerechnet. Angesichts dessen sieht die Kammer keine Veranlassung, von ihrer Rechtsprechung abzuweichen.
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Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 68 (2 weniger als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, sodass von einem anzuerkennenden Export in Höhe von (0,2333 x 68/2 =)
7,9322
SWS auszugehen ist.
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Soweit die Antragsgegnerin - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (
vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.
) in Ansatz gebracht, ist dies nicht zu beanstanden.
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b) Der Dienstleistungsexport zugunsten des zum Wintersemester 2002/2003 neu eingerichteten Studiengangs
Biochemie (Bachelor/Master)
kann - auch weiterhin - kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden.
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Es ist bereits unklar, für welche Lehrveranstaltungen der Export geltend gemacht wird. In Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin werden - wie im Vorjahr - ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) und ein ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) aufgeführt. Dieser Dienstleistungsexport wird von den in Anlage B 4 zum gleichen Schriftsatz mitgeteilten Studienplanverhältnissen nicht getragen. Das „Praktikum Molekularbiologie“ ist dort der Lehreinheit Biologie zugeordnet und ausdrücklich nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Demgegenüber ist aber dort der Betreuungsaufwand für die Masterarbeit, deren Curricularanteil die Antragsgegnerin ohne nähere Erläuterung mit 0,6 angibt, zu einem Viertel (also letztlich 1/4 x 0,6 = 0,15 SWS) angesetzt. Beides zusammengezählt ergibt bereits rein rechnerisch einen CAq von lediglich 0,5500 statt - wie im Kapazitätsbericht zugrunde gelegt - 0,6000.
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Hinzu kommt, dass der Aq für das Großpraktikum zu hoch angesetzt worden sein dürfte. Dazu hat die Kammer bereits in den Beschlüssen des Vorjahres ausgeführt:
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„Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität U. für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „
Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen
“ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.“
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Dagegen hat die Antragsgegnerin bis heute nichts Substantiiertes vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren beim VGH Baden-Württemberg hat sie im Vorjahr lediglich geltend gemacht, es bestünden noch keine Erfahrungswerte, weshalb eine an der Zulassungszahl orientierte Schätzung nicht verfehlt sei. Das Fehlen von Erfahrungswerten bestätigt eher die Zweifel der Kammer. Wenn - mangels Erfahrungswerten - gerade noch nicht feststeht, wie viele Studierende sich für eine Veranstaltung der Lehreinheit Vorklinische Medizin entscheiden werden, kann - insbesondere bei vier beteiligten Lehreinheiten - gerade nicht angenommen werden, dass
alle
Studierenden nur das Angebot dieser einen Lehreinheit wahrnehmen werden. Vielmehr könnte insoweit allenfalls ¼ des von der Antragsgegnerin angesetzten Aq anerkannt werden, was zu einem maximalen Dienstleistungsexport von (0,4000 x (25 : 4) / 2 + 0,1500 x 25/2 =)
3,125
SWS führen würde (vgl. zur Unzulässigkeit des Rückgriffs auf die Zulassungszahl bei einem Wahlpflichtfach auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -; Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.10.2002 - NC 6 K 220/02 -). Soweit die Antragsgegnerin in der auf die Vorjahresbeschlüsse bezogenen Beschwerdebegründung auch geltend gemacht hat, dass der tatsächliche Lehraufwand für die Veranstaltung wegen der tatsächlichen Betreuungsrelation weit über dem rechnerischen liege, kommt dem - als wahr unterstellt - bei der im Kapazitätsrecht gebotenen abstrahierenden und von der Hochschulwirklichkeit losgelösten Betrachtungsweise keine Bedeutung zu. Sie rechnet selbst mit den für sie ungünstigen Betreuungsrelationen und macht im Übrigen auch in anderem Zusammenhang für sich geltend, dass die Gruppengrößen aggregierte Werte seien; dies muss aber auch für den Fall gelten, dass sich diese Annahme für die Hochschule rechnerisch ungünstig auswirkt.
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Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) kann aber ohnehin wie im Vorjahr zur Gänze nicht anerkannt werden, weshalb auch die - wie dargelegt - allenfalls hinzunehmenden 3,125 SWS nicht in die Berechnung einzustellen sind und es somit letztlich keiner Entscheidung bedarf, ob der Export für die Masterarbeit zutreffend ermittelt und trotz der dargelegten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten in den Erläuterungen zum Kapazitätsbericht zu berücksichtigen ist. Denn es fehlt für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung (auch) der Interessen der StudienbewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin. Die Kammer hat dazu - anknüpfend an ihre Ausführungen zum damals parallel geltend gemachten Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin, wo die Antragsgegnerin anfänglich davon ausgegangen war, dass die Einführung dieses Studiengangs keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin habe - in den Vorjahresbeschlüssen vom 08.11.2005 u.a. ausgeführt:
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„Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.“
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Nach Kenntnis des gerichtlichen Beschlusstenors aus dem Vorjahr (2005/2006) - allerdings noch vor Kenntnis der dazugehörigen schriftlichen Entscheidungsgründe - hat der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät mit Beschluss vom 16.11.2005 „unter Zugrundelegung der [
in der dazugehörigen Tischvorlage
] dargestellten Erwägungen, insbesondere unter Abwägung auch mit den Interessen der Studienbewerber“ den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie „bestätigt“. In der in Bezug genommenen Tischvorlage heißt es dazu u.a., es sei von Beginn an klar - und unvermeidbar - gewesen, dass das für die neu eingerichteten Studiengänge erforderliche zusätzliche Lehrangebot zu einem Teil aus Dienstleistungen des Fachbereichs Medizin, insbesondere der Lehreinheit Vorklinische Medizin generiert werden müsse und dass nicht in entsprechendem Umfang neue Personalstellen geschaffen werden könnten. Nach der ersten Anlaufzeit habe sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm der neuen Studiengänge als sachgerecht bestätigt, der Umfang des aus der vorklinischen Lehreinheit benötigten Lehrimports liege fest. Angesichts der herausragenden Bedeutung der neuen Studiengänge werde die mit dem Dienstleistungsexport verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Studiengänge ihrerseits zulassungsbeschränkt seien und sich der Lehrexport dort kapazitätsförderlich auswirke. Kapazitätsschonendere Alternativen gebe es nicht.
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Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - ausgeführt:
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„Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen: Die Studiengänge Molekulare Medizin und Biochemie wurden bereits zum Wintersemester 2002/2003 (Biochemie) bzw. Wintersemester 2003/2004 (Molekulare Medizin) eingerichtet, ohne dass dies im Studiengang Humanmedizin zu einer Kapazitätsminderung geführt hätte. Im Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Gremien der Antragsgegnerin konnte daher auch - entsprechend dem wohl von der Medizinischen Fakultät erarbeiteten „Memorandum“ - davon ausgegangen werden, dass sich in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin (zunächst) keine kapazitätsrechtlichen Folgen ergäben. Erstmals zum Wintersemester 2005/2006 hat die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport, der zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führt, geltend gemacht. Insoweit wird aber ein in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als „Einheit“ zu betrachtender Sachverhalt, nämlich die Einrichtung neuer Studiengänge mit - letztlich doch - kapazitätsmindernden Folgen, in zwei Verfahrensschritte aufgespalten. Diese „Aufspaltung“ kann aber nicht dazu führen, dass die erforderliche Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Belange der Studienbewerber andererseits unterbleibt (zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Abwägung s. auch Bay.VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 7 CE 01.10005 -, ebenfalls bezüglich der Einführung des Studienganges Molekulare Medizin). Mit dem zeitlich „gestaffelten“ Vorgehen der Antragsgegnerin könnte sonst erreicht werden, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen nicht mehr auf ihre kapazitätsrechtlichen Auswirkungen hin überprüft werden könnten.
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Die Antragsgegnerin hätte daher vor der Geltendmachung des erstmals in ihre Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2005/20006 eingestellten Dienstleistungsexports für die neu eingerichteten Studiengänge eine den genannten Anforderungen genügende Abwägung der widerstreitenden Interessen darlegen müssen. Es drängt sich nämlich die Frage auf, wie die neuen Studiengänge in den vorausgegangenen Zulassungssemestern „bedient“ wurden, ohne dass zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung ein entsprechender Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung des Studienganges Humanmedizin eingestellt wurde bzw. - und das ist hier entscheidend - aus welchen Gründen zum WS 2005/2006 eine solche Berücksichtigung erstmals erforderlich erschien.
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Die insoweit notwendige Abwägung mit den Interessen der Studienplatzbewerber ist aber nicht erfolgt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Protokollauszug zur Sitzung des Fakultätsvorstandes vom 16.11.2005. Hierin wird zwar eine ausdrückliche Bestätigung des Dienstleistungsexportes, „insbesondere unter Abwägung auch mit den Interessen des Studienbewerbers“ bescheinigt. Diese nachträgliche Bestätigung ist aber nicht ausreichend. Insbesondere ergibt sich auch aus dieser Bestätigung nicht, warum erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexport erforderlich geworden ist. Die Antragsgegnerin muss sich daher - zumindest für das streitbefangene Zulassungssemester - so behandeln lassen, als ob der Dienstleistungsexport nicht erfolgt wäre. Ob dies allerdings im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Beschlussfassung des Fakultätsvorstandes vom 16.11.2005 auch für zukünftige Kapazitätsberechnungen gelten mag, ist hier nicht zu entscheiden.“
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Damit hat der VGH Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht, dass die notwendige Abwägung nicht in ausreichender Weise - auch nicht im Beschluss des Fakultätsvorstands vom 16.11.2005, mit dem sich der VGH Baden-Württemberg inhaltlich auseinandersetzt - erfolgt ist. Die Kammer, die den Beschluss vom 16.11.2005 bislang nicht zu würdigen hatte, teilt diese Auffassung und schließt sich insoweit der Begründung des VGH Baden-Württemberg an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin vieles dafür spricht, an eine Abwägungsentscheidung, die erst nach vollständiger Einrichtung eines neuen Studiengangs getroffen wird, erhöhte Anforderungen zu stellen, da die - einmal getroffene und umgesetzte - strukturelle Entscheidung zur Einrichtung eines Studiengangs allein faktisch wohl kaum mehr umkehrbar ist, sodass sich die beschließenden Gremien einem beträchtlichen Druck ausgesetzt sehen, der das Ergebnis der erst noch zu treffenden bzw. nachzuholenden Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorzeichnen dürfte.
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Eine Abwägungsentscheidung, die den Anforderungen der Kammer und des VGH Baden-Württemberg gerecht wird, liegt bislang nicht vor. Aus keiner der vorgelegten Entscheidungen ergibt sich etwa unter Würdigung des Umstands, dass der neue Studiengang in den vorausgegangenen Zulassungssemestern ohne Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports zu Lasten der Humanmedizin „bedient“ wurde, warum erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sein soll.
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Der als Anlage B 5 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.08.2006 vorgelegte Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sich - wie auch der dazugehörige begründete Beschlussvorschlag - allein mit dem Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor), nicht aber mit dem Studiengang Biochemie (Bachelor / Master) befasst. Einen auf diesen Studiengang bezogenen neuerlichen Abwägungsbeschluss hat die Antragsgegnerin, der die Problematik angesichts der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 bekannt gewesen ist, nicht vorgelegt. Darüber hinaus erscheint in diesem Zusammenhang widersprüchlich, dass der Fakultätsvorstand einerseits (in der bereits zitierten Tischvorlage des Dekanats zum Beschluss vom 16.11.2005) mitteilt, es sei von Beginn an klar - und unvermeidbar - gewesen, dass das für die neu eingerichteten Studiengänge erforderliche zusätzliche Lehrangebot zu einem Teil aus Dienstleistungen insbesondere aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin generiert werden müsse, demgegenüber aber andererseits (in der Tischvorlage zum Beschluss vom 05.07.2006) einräumt, dass die Universität bei der Einrichtung der neuen Studiengänge davon ausgegangen ist, dass es zu keiner Belastung der Kapazität des Studienganges Humanmedizin komme.
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Nach alledem bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob die - wie oben ausgeführt - allenfalls anzuerkennenden 3,125 SWS Dienstleistungsexport für Lehrveranstaltungen durch die vorklinische Lehreinheit auch ggf. bereits deshalb nicht ansatzfähig sind, weil sie tatsächlich nicht von der Vorklinik, sondern möglicherweise auch von anderen Lehreinheiten erbracht werden, wofür angesichts der umfänglichen diesbezüglichen Korrekturen beim Studiengang Molekulare Medizin (dazu unten), die die Antragsgegnerin zwischenzeitlich selbst einräumt, einiges spricht.
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c) Den Dienstleistungsexport zugunsten der
Zahnmedizin
lässt die Kammer im Eilverfahren unbeanstandet. Es bestehen zwar auch insoweit Zweifel angesichts des Umstands, dass in die Berechnung des CAq auch das „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ eingeflossen ist, das die Antragsgegnerin für den Studiengang Biochemie (BA/MA) selbst in den vorgelegten Studienplanübersichten nicht mehr geltend macht und womöglich gar nicht mehr anbietet - jedenfalls ist die Veranstaltung im Vorlesungsverzeichnis für Zahnmediziner nicht zu finden. Die im Wintersemester 2005/06 erfolgte Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist jedoch zunächst studienbewerbergünstig (gewesen), sodass die Kammer ohne weitere Aufklärung derzeit eine Korrektur der Berechnung im Eilverfahren - insbesondere auch in Anbetracht der übrigen, noch darzulegenden umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - nicht für geboten hält. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 54 entspricht der Festsetzung in der ZZVO 2006/2007 und ist nicht zu beanstanden.
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d) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exportanteile - folgende berücksichtigungsfähige Dienstleistungen:
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Biologie: |
0,2333 x (68 : 2) = |
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Biologie Vorlesung: |
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Zahnmed
.:
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0,8005 x (54 : 2) =
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Summe |
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8. Auf der
Lehrnachfrageseite
ist der Ansatz einer
Gruppengröße von g = 180
für Vorlesungen im Eilverfahren einstweilen als solcher nicht zu korrigieren. Die Kammer hat zwar mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - die Auffassung vertreten, dass insoweit eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und deshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Der VGH Baden-Württemberg teilt diese Auffassung jedoch nicht (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -), weshalb die Kammer im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg insoweit von einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe weiterer Studienplätze absieht. Dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. - die Revision zugelassen hat, worauf sich einzelne Antragstellervertreter in diesem Zusammenhang berufen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit bislang lediglich zum Ausdruck gebracht - dies im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Kammer, die die Berufung gegen ihre Urteile vom 17.03.2005 zugelassen hat -, dass die zu entscheidende(n) Rechtsfrage(n) grundsätzliche Bedeutung haben, was aber nichts über den weiteren Verfahrensgang aussagt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Anteilquote einzugehen (dazu unten 10.).
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9. Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt - letzteres ist ausweislich des vorliegenden Kapazitätsberichts für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin allerdings offenkundig -, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
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10. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs
Molekulare Medizin (Bachelor)
bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin kann kapazitätsrechtlich in diesem Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Die nach § 7 Abs. 1 KapVO VII erforderliche Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII) am 01.10.2006 nicht formell ordnungsgemäß erfolgt (dazu a); sie ist überdies nach den summarischen Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens auch materiellrechtlich fragwürdig (dazu b). Letztlich ist die konkrete Berechnung des Lehrnachfragewerts (CAp) des Studienganges wie auch seiner Anteilquote in einem Maße fehlerhaft, das es insgesamt nicht erlaubt, eine kapazitätsbeschränkende Wirkung der von Seiten der Antragsgegnerin errechneten Werte für den Studiengang Humanmedizin überhaupt anzuerkennen oder diese durch eine gerichtliche Berechnung zu substituieren; (auch) infolgedessen fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung (dazu c).
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a) Der Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht rechtzeitig und formell ordnungsgemäß zugeordnet worden, sodass er bereits deshalb für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt werden kann.
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Im Studiengang Medizin ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO VII als auch für die - hier streitige - Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO VII. Für die Aufteilung des Curricularnormwerts ergibt sich dies bereits aus der ausdrücklichen Anordnung in Fußnote 3 zur laufenden Nummer 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung. Das Wissenschaftsministerium ist auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO VII zuständig. Das ist zwar weder in § 7 KapVO VII selbst noch in § 1 Abs. 2 KapVO VII, § 3 HZG ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber insbesondere daraus, dass dem Wissenschaftsministerium im Studiengang Medizin die Aufteilung des Gesamt-CNW auf die (medizinischen wie nichtmedizinischen) Lehreinheiten obliegt, was auch die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten und damit die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander umfassen muss. Die Kapazitätsverordnung lässt insgesamt erkennen, dass gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte (vgl. zu alledem mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Die Abgrenzung der Lehreinheiten zieht lediglich die kapazitären Konsequenzen aus organisatorischen wie fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Vorentscheidungen, die nach Maßgabe des Hochschulgesetzes vorrangig der jeweiligen Hochschule obliegen, ohne dass jedoch das Wissenschaftsministerium an diese Vorgaben gebunden wäre. Von der Zuständigkeit des Ministeriums geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an das MWK vom 10.10.2006 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 7 KapVO, Rn 10).
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Hier bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob zunächst die Hochschule selbst überhaupt eine
hochschulrechtliche
Organisationsentscheidung zur Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) zur Lehreinheit Vorklinische Medizin getroffen hat. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte - nach Durchführung der Kapazitätsermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl gefasste - Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 05.07.2006 (Anlage B 5 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 16.08.2006) dürfte insoweit bereits deshalb nicht genügen, weil für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sowie für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 19 Abs. 1 Nrn. 7 u. 8 LHG der Senat der Hochschule zuständig ist. Der Fakultätsvorstand ist hingegen nur für Angelegenheiten der Fakultät zuständig (§ 23 Abs. 3 LHG), wozu die Zuordnung eines Studienganges, an dem - wie hier - zahlreiche Lehreinheiten mehrerer Fakultäten beteiligt sind, zu einer (dieser) Lehreinheit(en) nicht gehören dürfte.
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Im Übrigen ergibt sich auch inhaltlich aus dem Beschluss des Fakultätsvorstands keine Zuordnung des Studiengangs. Vielmehr lautet der Beschluss wörtlich:
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„
Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und
unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs
zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin.
“ [Hervorhebung nur hier]
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Setzt der Fakultätsvorstand selbst aber noch einen Dienstleistungsbedarf an, so wollte er - jedenfalls dem Wortlaut seiner Beschlüsse zufolge - gerade keine Zuordnung des Studiengangs vornehmen, da Dienstleistungen nach § 11 Abs. 1 KapVO Lehrveranstaltungen sind, die die Lehreinheit
für nicht zugeordnete Studiengänge
zu erbringen hat. Auch aus dem weiteren Text des Protokollauszugs der Sitzung vom 05.07.2006 wird nichts anderes deutlich. Dort heißt es, der Studiengang Molekulare Medizin sei „aus fachlichen Gründen der Medizinischen Fakultät zugeordnet“ worden (so i.Ü. auch die Darstellung im Schreiben der Antragsgegnerin an das Wissenschaftsministerium vom 24.03.2006). Abgesehen davon, dass die Zuordnung ja gerade erst durch die - zuständigen - Hochschulorgane vorgenommen werden soll, bleibt bereits unklar, welcher Lehreinheit der Medizinischen Fakultät der Studiengang zugeordnet werden soll. Auch die Tischvorlage zur Sitzung des Fakultätsvorstands spricht durchgehend von einem Dienstleistungsbedarf („
... Zur Herstellung adäquater und der LVVO entsprechender Lehrbelastungsverhältnisse besteht daher der einzige Ausweg - wie zuletzt bei den Kapazitätsberechnungen zum Ausdruck gebracht - den Lehrbedarf im Studiengang Molekulare Medizin kapazitätsrechtlich als Dienstleistungsbedarf in Ansatz zu bringen. ...
“).
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Weitere Beschlüsse der Hochschule selbst zur Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit vor Beginn des Berechnungszeitraums hat die Antragsgegnerin - auch auf ausdrückliche Anforderung - nicht vorgelegt.
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Auch die - nachgelagerte -
kapazitätsrechtliche
Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) durch das Wissenschaftsministerium hat vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2006 wohl nicht wirksam stattgefunden. Die von der Antragsgegnerin als Anlage B 11 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006 vorgelegte Zuordnungsentscheidung des MWK nach § 7 Abs. 1 KapVO VII - 21-635.1/502 - datiert vom 16.10.2006. Sie kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nach dessen Beginn am 01.10.2006 getroffen wurde (vgl. § 5 KapVO VII und dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).
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Die Zuordnung ist auch nicht bereits zuvor durch andere Verlautbarungen des Ministeriums getroffen worden. Insbesondere ist sie nicht bereits mit der Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. An dieser Zweistufigkeit des Verfahrens ändert nichts, dass das Ministerium auch in den nichtmedizinischen Studiengängen befugt und bei Vorliegen dahingehender Zweifel verpflichtet ist, den Kapazitätsbericht der Hochschule zu überprüfen, und dass es bei Ausbleiben des Kapazitätsberichts selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter zu treffen hat (§ 4 KapVO). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).
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Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin können hier insoweit auch nicht die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der nach § 13 Abs. 4 KapVO VII erforderlichen CNW-Aufteilungsentscheidung (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -, z.T. nicht rkr.; a.A. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) herangezogen werden. Diese Rechtsprechung befasst sich mit der Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII, die nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg in der damals zu entscheidenden Fallkonstellation als „Rechengröße“ bereits zwischen dem Ministerium und der Hochschule existent und bekannt gewesen sei. Die hochschulorganisationsrechtliche Zuordnungsentscheidung und die eine solche nachvollziehende und umsetzende kapazitätsrechtliche Abgrenzung der Lehreinheiten ist aber - anders als der zahlenförmige Inhalt des aufgeteilten Curricularnormwertes - keine Rechengröße, die ohnehin in irgendeiner Weise - und sei es substitutiv durch das Gericht - zu bestimmen ist. Die Kammer hat deshalb auch im Rahmen der CNW-Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII die Rechtsauffassung vertreten, dass deren Fehlen zum Beginn des Berechnungszeitraums (lediglich - aber immerhin -) eine höhere gerichtliche Kontrolldichte zur Folge hat, nicht aber die Möglichkeit besteht, den Teilcurricularwert der Vorklinik als nicht existent zu betrachten (vgl. die Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -). Die hier zu beurteilende Situation ist aber aufgrund ihrer Zweistufigkeit (hochschulrechtliche und nachfolgende kapazitätsrechtliche Zuordnung) eher mit der Fallgestaltung etwa der Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - vergleichbar (wirksame Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten / anschließende Lehrverpflichtungsermäßigung durch das MWK). Da es vor Beginn des Berechnungszeitraums schlicht an einer hochschulrechtlich wirksamen Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) und deren kapazitätsrechtlichem Nachvollzug fehlt, ist für den hier streitigen Berechnungszeitraum weiter von der alten Abgrenzung der Lehreinheiten auszugehen.
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Dass sich das Wissenschaftsministerium veranlasst sah, die Neuabgrenzung der Lehreinheiten mit Erlass vom 16.10.2006 - 21-635.1/502 - vorzunehmen, bestätigt die Annahme, dass in vorherigen Verlautbarungen des Ministeriums - insbesondere in der Festsetzung der Zulassungszahl - eine solche Entscheidung nicht zu sehen ist.
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Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium mit Schreiben vom 18.10.2006 bestätigt,
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„
dass die Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung mit den im Schreiben vom 16.10.2006 (Az.21-635.1/502) genannten Erwägungen getroffen wurde
“.
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Diese Bestätigung würdigt die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Eilverfahren als Gefälligkeitsschreiben des Ministeriums ohne inhaltlichen Wert. Bereits die Zuordnungsentscheidung vom 16.10.2006 erließ das Wissenschaftsministerium erst auf eine Anforderung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, der seinerseits vom Berichterstatter zuvor um Mitteilung gebeten worden war, ob eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums nach § 7 Abs. 1 KapVO VII vorliege. Es kann dabei offen bleiben, inwieweit sich bereits der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Zuordnungsentscheidung beim Wissenschaftsministerium während der Anhängigkeit gerichtlicher Kapazitätsstreitigkeiten unter Hinweis auf „Verfahrensrisiken“ und den Umstand, dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen für seine „äußerst formalistischen Standpunkte bekannt“ sei (so der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem an das MWK gerichteten Schreiben vom 10.10.2006), anfordert, auf deren Beachtlichkeit auswirkt. Jedenfalls hat die weitere Erklärung des Ministeriums vom 18.10.2006 für die Kammer keinen inhaltlichen Wert. Sie erging auf eine in den beigezogenen einschlägigen Akten des Ministeriums enthaltene e-Mail des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hin, in der dieser dem MWK mitteilte, er wolle angesichts des Umstands, dass das VG Sigmaringen nach seinen Erfahrungen keine formale Beanstandung auslasse, auf „Nummer sicher“ gehen. Zugleich hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin das erbetene Bestätigungsschreiben bereits wörtlich vorformuliert. Von einem „
kritischen Zusammenwirken zwischen der Hochschule und dem zuständigen Ministerium
“, wie es das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Kapazitätsermittlung und -festsetzung fordert (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 266), kann hier keine Rede mehr sein. Insoweit drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass sich das Wissenschaftsministerium der - ihm obliegenden (vgl. § 3 KapVO VII) - inhaltlichen Überprüfung der ihm zugeleiteten Begehren der Antragsgegnerin vollständig begeben hat. Die Kammer hat in ähnlichem Zusammenhang etwa bereits in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - bemängelt, dass das Wissenschaftsministerium in seiner (nachgeholten) Aufteilungsentscheidung vom 03.02.2005 betreffend das Studienjahr 2004/2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den dazugehörigen Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen - und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergangen und einen offensichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt hat. Hier kommt konkret hinzu, dass das Ministerium bei näherer - selbst oberflächlicher - inhaltlicher Prüfung der CAp-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin (dazu sogleich unter b) Veranlassung gehabt hätte, die Abgrenzung der Lehreinheiten ggf. in anderer Weise vorzunehmen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände der ministeriellen Schreiben ist aus der Sicht der Kammer eine wirksame (Neu-)Abgrenzung der Lehreinheiten vor Beginn des Berechnungszeitraums nicht vorgenommen worden.
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Dass das Ministerium nach Beginn des Berechnungszeitraums eine derartige Zuordnungsentscheidung treffen würde, war auch nicht vor Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII erkennbar, weil die Zuordnung des Studienganges Molekulare Medizin materiellrechtlich - dazu sogleich unter b) - fragwürdig ist, was sich auch darin bestätigt, dass das Ministerium nunmehr seine Zuordnungsentscheidung zu überdenken scheint (vgl. Anlage B 14 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass von vorneherein nur eine einzige Entscheidung des Ministeriums - nämlich die Zuordnung zur Vorklinik - denkbar gewesen ist.
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b) Die Kammer hält die Zuordnung des Studienganges Molekulare Medizin (Bachelor) im Rahmen der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten des Eilverfahrens derzeit auch für materiellrechtlich bedenklich. Sie verstößt möglicherweise gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KapVO VII.
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Zahlreiche der von der Antragsgegnerin in die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin eingestellten Lehrveranstaltungen werden - entgegen der anfänglichen Darstellung der Antragsgegnerin (vgl. die oben im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung abgebildete Tabelle) - überhaupt nicht von Lehrpersonal der Vorklinik erbracht, sondern sind tatsächlich Dienstleistungsimporte anderer Lehreinheiten. Beispielsweise werden die Veranstaltungen „
Biometrie
“ (Vorlesung), „
Mikrobiologie, Virologie u. Vektorkunde
“ (Vorlesung und Praktikum), „
Physikalisches Praktikum
“ (Praktikum), „
Grundlagen der allg. Versuchstierkunde
“ (Vorlesung), „
Immunologie, Allergologie u. Immunpathologie
“ (Vorlesung und Praktikum), „
Humangenetik
“ (Vorlesung), „
Pharmakologie und Toxikologie I
“ (Vorlesung), „
Pharmakologie und Toxikologie II
“ (Vorlesung) ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses nicht von der Vorklinischen Lehreinheit, sondern sämtlich von klinischen Instituten (etwa dem Institut für Mikrobiologie und Immunologie, dem Institut für Pharmakologie und Toxikologie oder dem Institut für Humangenetik) abgehalten oder aber von anderen Lehreinheiten (z.B. das Physikalische Praktikum von Dr. R., einem Physiker aus der Abteilung Biophysik). Aus den im Internet veröffentlichten Studienplänen für die einzelnen Fachsemester des Studiengangs (http://www.uni-u...de/medizin/index.php?id=486) gehen die gleichen Lehrpersonen hervor. Dies bestätigt auch die bereits im Vorjahr von der Antragsgegnerin zum Verfahren NC 6 K 286/05 vorgelegte und zu den Generalakten genommene Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung vom 20.05.2003 mit Änderungen vom 13.12.2004, die auch aktuell noch auf der Homepage des Studienganges abgerufen werden kann (http://www.uni-u....de/medizin/uploads/media/Studienplan_MM131204.pdf): Darin sind gerade diejenigen Dozenten - aus anderen Lehreinheiten - aufgeführt, die sich auch im aktuellen Vorlesungsverzeichnis und den Stundenplänen finden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist auf diese unrichtigen Angaben in der CAp-Berechnung bereits am 16.10.2006 hingewiesen worden; die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten, vielmehr hat sie zuletzt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2006 die „Abweichungen“ von der Kapazitätsberechnung eingeräumt. Selbst wenn im Übrigen diese Lehrveranstaltungen tatsächlich - wie in der CAp-Berechnung ursprünglich geltend gemacht - von Lehrpersonal der Vorklinik abgehalten würden, könnte dies keine Anerkennung finden, da der Verordnungsgeber die Fächer Pathologie, Mikrobiologie und Virologie, Immunologie, Medizinische Biometrie, Humangenetik und Pharmakologie / Toxikologie in Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist der Kammer - wie bereits dargelegt - unverständlich, wie das Wissenschaftsministerium, dem die CAp-Berechnung vorgelegt worden war und das die von ihm erlassene Kapazitätsverordnung kennen sollte, gleichwohl die der Verordnung offensichtlich widersprechenden Angaben seiner Abgrenzung der Lehreinheiten ohne weitere Nachfragen zugrunde legen konnte.
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Zieht man die Curricularanteile derjenigen Lehrveranstaltungen ab, die nicht von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht werden, so ergibt sich, dass der CAp der Lehreinheit für den Studiengang Molekulare Medizin nicht - wie in der Kapazitätsberechnung angenommen - bei 2,4878, sondern wohl unter 1,0 liegt, allenfalls jedoch 1,0345 beträgt. Die Antragsgegnerin selbst hat nach Hinweisen des Gerichts den Curricularanteil nach Maßgabe nachfolgender tabellarisch dargestellter Annahmen neu ermittelt und die Zahl 1,0345 errechnet:
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tabell
. Darstellung, aufbauend auf Anlage B 13 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006, hier beschränkt auf die Curricularanteile der mediz. Lehreinheiten
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Diese Neuberechnung des CAp dürfte jedoch wiederum in Einzelheiten zu korrigieren sein (wobei mangels Entscheidungsrelevanz nicht auf Abweichungen in der Berechnung der Curricularanteile nicht-medizinischer Lehreinheiten - wie etwa bezüglich des Seminars „
Physik I
“, wo die Antragsgegnerin anders als zuvor und ohne nähere Erläuterung nunmehr mit V = 2 rechnet - einzugehen ist):
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Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, warum die Antragsgegnerin die Hälfte des auf die Lehrveranstaltungen in „
Humangenetik / Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen
“ entfallenden Curricularanteils (0,045) weiter der Vorklinik zurechnet; erläutert hat sie dies nicht. Die Kapazitätsverordnung nimmt in Anlage 3 zu § 8 KapVO die Zuordnung der Fächer auf die drei medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander selbst vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Insoweit spricht angesichts der konkreten Zuordnung der Humangenetik zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) vieles dafür, dass der gesamte Wert von 0,09 dieser Lehreinheit zuzurechnen ist. Dadurch verringert sich der CAp der Vorklinik weiter auf 0,9894, wohingegen sich derjenige der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin auf (1,0511 + 0,09 =) 1,1411 erhöht. Darüber hinaus dürfte auch der - in obiger Tabelle nicht dargestellte - der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnete Curricularanteil für die „
Einführung in die Bioinformatik
“ (0,0125) ebenfalls bei der Klinisch-theoretischen Medizin zu berücksichtigen sein, nachdem Nr. 36 der Anlage 3 zu § 8 KapVO neben der Medizinischen Biometrie auch die Informatik dieser Lehreinheit zuordnet. Dadurch würde sich deren Curricularanteil weiter auf 1,1536 erhöhen. Angesichts des Umstands, dass sich die Angaben der Antragsgegnerin bezüglich der Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin in umfangreichem Ausmaß als unzutreffend herausgestellt haben, bestehen überdies beträchtliche Zweifel, ob die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgelegten Informationen die Curricularverhältnisse vollständig und richtig wiedergeben. Bereits die vorliegenden und von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen - abzustellen ist insoweit auf die Curricularanteile, nicht auf die ungewichtete Zahl der Lehrveranstaltungsstunden - werfen aber die Frage auf, ob der Studiengang Molekulare Medizin nach § 7 Abs. 1 KapVO nicht der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin hätte zugeordnet werden müssen, wo die Studierenden die Lehre überwiegend nachfragen.
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Dagegen spricht zwar, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt und als vom Normgeber vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz gilt, dass Lehreinheiten immer mit Blick auf konkrete Studiengänge zu bilden sind, sodass ihnen grundsätzlich zwingend auch ein Studiengang zuzuordnen ist (Unzulässigkeit reiner „Dienstleistungseinheiten“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Demgegenüber beschränkt sich der Regelungsgehalt der Spezialvorschrift des § 7 Abs. 3 KapVO VII allein auf den Studiengang Humanmedizin und die interne Zuordnung der Lehrnachfrage auf die daran unmittelbar beteiligten drei medizinischen Lehreinheiten, sodass sich nicht ohne Weiteres Rückwirkungen auf die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII ergeben müssen. Allein der Umstand, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Humanmedizin vom Verordnungsgeber als (zulässige) Dienstleistungseinheit konzipiert worden ist, besagt noch nicht notwendigerweise, dass ihr nicht auch ein (ggf. nicht-medizinischer) Studiengang zugeordnet werden
kann
und ggf. sogar muss, falls die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 KapVO VII dies - wie wohl hier - gebieten. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hält in seinem Schriftsatz vom 31.10.2006 eine Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zumindest für möglich. Angesichts der übrigen - bereits dargelegten und noch darzulegenden - Beanstandungen an der kapazitätsrechtlichen Geltendmachung der Lehrnachfrage von Studierenden der Molekularen Medizin zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin, können die damit zusammen hängenden Fragen jedoch offen bleiben.
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c) Die konkrete Berechnung des Lehrnachfragewerts (CAp) des Studienganges Molekulare Medizin wie auch seiner Anteilquote ist - nicht nur (aber auch) wegen der unter b) erörterten Korrekturen - in einem Maße fehlerhaft, das es insgesamt nicht erlaubt, eine kapazitätsbeschränkende Wirkung der von Seiten der Antragsgegnerin errechneten Werte für den Studiengang Humanmedizin überhaupt anzuerkennen. Auch deshalb fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung.
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aa) Die konkret in die Berechnung eingestellten Gruppengrößen verzerren aufgrund ihrer Systemwidrigkeit das Berechnungsergebnis. Der auf den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) entfallende Curricularanteil wurde von der Antragsgegnerin in systemwidriger und damit rechtswidriger Weise z.T. unter Ansatz tatsächlicher Gruppengrößen, z.T. aber auch unter Verwendung aggregierter Werte ermittelt. Aus der von der Antragsgegnerin als Anlage B 4 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2006 vorgelegten tabellarischen Übersicht zur Ableitung des CAp geht mittelbar hervor - direkt ist dies hier mit Hilfe einer eigenen Spalte in obigen Tabellen dargestellt -, dass für einige Vorlesungsveranstaltungen die Gruppengröße g = 180, für andere aber g = 80 (
Einführung in die Physiologische Chemie I und II
) oder aber sogar g = 25 zugrunde gelegt wurde. Beim Physikalischen Praktikum rechnet die Antragsgegnerin mit einer Gruppengröße von g = 8 (statt - wie sonst - g = 15), bei Seminarveranstaltungen wahlweise mit g = 15, g = 20 oder g = 25. Dies mag dadurch bedingt sein, dass die Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) im vergangenen Studienjahr noch auf der Lehrangebotsseite als Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden war, wo durch die Verwendung des Aq mit der prognostizierten (tatsächlichen) Studienanfängerzahl gerechnet wird, die allerdings in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
, für einzelne Exporte:
,
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aufgrund ihrer Entsprechung mit g im Nenner zu kürzen ist (Aq = g; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - unter II.5.).
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Nunmehr stellt die Antragsgegnerin die Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin auf der Lehrnachfrageseite in die Kapazitätsberechnung ein und vollzieht damit einen Systemwechsel. Auf Lehrnachfrageseite hat sie - jedenfalls nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - die abstrakten und aggregierten Werte wie etwa g = 180 für Vorlesungen auch dann zugrunde zu legen, wenn eine solche Lehrveranstaltung tatsächlich von weniger Studierenden besucht wird. An einer eigenständigen Festlegung der Gruppengrößen durch die Hochschule im Satzungswege, wie sie die Kammer gefordert hat (vgl. Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -; a.A. - wenngleich ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung -: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -), fehlt es auch weiterhin. Es kann aber nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht (dort unter Nr. 5.3) bei der Berechnung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten - und überwiegend: kapazitätsungünstigen - aggregierten Werten (insbes. g = 180 für Vorlesungen) rechnet, bei der Berechnung der Anteilquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber - jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil - auf tatsächliche Gruppengrößen abstellt, und beide Berechnungsergebnisse anschließend derart zueinander ins Verhältnis setzt, als wären sie mathematisch und systematisch in gleicher Weise ermittelt. Der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) führt dazu zuletzt aus:
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„Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
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Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.“
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Wie auch immer sich die Hochschule bei der Frage der Gruppengröße entscheidet, sie muss jedenfalls einheitliche Berechnungsparameter anwenden, wenn das Berechnungsergebnis nicht in systemwidriger Weise verzerrt werden soll. Dabei ist sowohl vorstellbar, dass die Hochschule auch für den Studiengang Humanmedizin von den aggregierten Werten (insbes. g = 180) abgeht und diese den tatsächlichen Verhältnissen (wie auch immer) annähert, als auch denkbar, dass sie auch die Lehrnachfrage der Molekularmediziner - durchgehend - mit Hilfe der hergebrachten aggregierten Werte berechnet. Ersteres würde die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin auf jeden Fall erhöhen. Letzteres würde den bereits unter 1,0 liegenden Curricularanteil der Vorklinik (nochmals) beträchtlich absenken, und zwar dermaßen, dass der ursprünglich der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Wert (2,4878) den so berechneten Curricularanteil um nahezu 350 % überschreiten würde. Hinsichtlich derjenigen Vorlesungsveranstaltungen, die zudem nur einmal angeboten werden und von Studierenden der Humanmedizin wie auch der Molekularen Medizin gleichermaßen besucht werden (z.B.: Vorlesungen in Anatomie oder Biochemie), stellt sich überdies die Frage, ob diese Veranstaltungen (wie geschehen) doppelt - nämlich einmal bei der Berechnung des CAp für den Studiengang Humanmedizin und ein weiteres Mal bei derjenigen für den Studiengang Molekulare Medizin - berücksichtigt werden dürfen, obwohl bereits die Zahl 180 die Studierenden beider Studiengänge für die jeweilige Vorlesung zu einem Wert zusammen aggregiert, keinesfalls (2 x 180 =) 360 Studierende die Vorlesung besuchen und die Vorlesung nur ein Mal abgehalten wird, oder ob eine Berücksichtigung dieses Umstands ggf. allein bei der Bildung der Anteilquote nach § 12 KapVO VII zulässig ist.
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Das Gericht vermag die fehlerhafte Berechnung der Lehrnachfrage - und darauf aufbauend auch der Anteilquoten, die unter Orientierung an den gänzlich anders berechneten Zulassungszahlen des Vorjahres festgelegt wurden - hier nicht durch eigene Berechnungen zu ersetzen und sieht sich dazu auch nicht veranlasst. Zum Einen obliegt es der Antragsgegnerin, den kapazitätsrechtlichen Weg der Umsetzung von Veränderungen von Lehrangebot oder -nachfrage zu bestimmen, falls es dafür - wie hier - ggf. mehrere Alternativen gibt; das Gericht ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der konkret vorgenommenen Kapazitätsermittlung zu überprüfen. Im Hinblick auf die - Hinweise oder Anfragen des Gerichts aufnehmenden - Veränderungen der Kapazitätsberechnung durch die Antragsgegnerin vor sowie auch noch nach Beginn des Berechnungszeitraums und ebenso im Hinblick auf die Rechtsauffassung ihres Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 31.10.2006), wonach der Lehrbedarf der Molekularmediziner „im dargestellten Umfang“ doch jedenfalls als Dienstleistungsbedarf zu berücksichtigen sei, sieht sich die Kammer veranlasst darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe das Gerichts ist festzustellen oder anstelle der Hochschule zu ermitteln, auf welchen sonstigen (hochschul- und/oder kapazitätsrechtlichen) Wegen man zu der festgesetzten oder einer sonst möglichst niedrigen Zulassungszahl gelangen kann. Dies setzt oftmals, wenn nicht sogar in aller Regel - und so auch hier - Hochschulorganisations- und -strukturentscheidungen voraus, deren Vorliegen oder Unbeachtlichkeit das Gericht nicht für jede denkbare Alternative unterstellen kann.
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bb) Ohnehin scheitert die Geltendmachung des Lehrbedarfs der Molekularmediziner zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin - sei es auf Lehrnachfrageseite, sei es als Dienstleistungsexport - (weiterhin) daran, dass es an der erforderlichen hinreichenden Abwägungsentscheidung fehlt. Dass bei einem veränderten Einsatz vorhandener Ausbildungsressourcen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) - unabhängig von der kapazitätsrechtlichen Konstruktion - auch die Rechte der StudienplatzbewerberInnen berührt sind und nicht ausgeblendet werden dürfen, ist bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Vorjahr dargelegt worden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer solchen Maßnahme nicht hinreichend bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dass die Anforderungen an eine solche Abwägungsentscheidung, die erst nach vollständiger Einrichtung eines neuen Studiengangs getroffen wird, angesichts des faktischen Drucks zur Beibehaltung der neu geschaffenen Strukturen zudem erhöht sein dürften, ist oben im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie ausgeführt worden. Auch im Hinblick auf die inhaltliche Würdigung der Entscheidungen des Fakultätsvorstands aus dem Jahr 2005 und der Zeit davor - insbesondere derjenigen vom 16.11.2005 - wird auf diese Ausführungen einschließlich derer des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - verwiesen. Die Beschlüsse aus dem Jahr 2005 und aus der Zeit davor sind jedoch ohnehin bereits deshalb gegenstandlos geworden, weil sie sich auf gänzlich andere Sachverhalte bezogen: Damals ging es nicht um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe durch die Neuabgrenzung der medizinischen Lehreinheiten und durch die Zuordnung eines neuen Studienganges Kapazitätseinbußen beim Studiengang Humanmedizin hinzunehmen sind, sondern um die Berechtigung von Dienstleistungsexporten. Hinzu kommt, dass auch (und gerade) das damals geltend gemachte Volumen der Lehrnachfrage von Molekularmedizinern mit den hier (für das Studienjahr 2006/2007) streitigen Werten nicht ansatzweise zu vergleichen ist. Während die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2005/2006 noch lediglich 2 Praktika in die Berechnung einstellte („
Praktikum der Physiologie
“ und „
Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum
“; CAq = 0,37 bei Aq = 25), sollen nunmehr nach den anfänglichen Berechnungen 15 Vorlesungen, 4 Praktika und 6 Seminare (insgesamt also 25 Lehrveranstaltungen), nach der zuletzt berichtigten Berechnung immerhin noch 9 Vorlesungen, 2 Praktika und 4 Seminare (insgesamt also 15 Lehrveranstaltungen) von vorklinischem Lehrpersonal zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin erbracht werden. Dass die - ohnehin unzureichenden - Gremienbeschlüsse des Vorjahres diesen um ein Vielfaches größeren Umfang, der nicht Gegenstand der damaligen Abwägung war, zu tragen vermögen, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Bestätigt wird dies durch eine Plausibilitätsberechnung unter Ansatz der Werte des Vorjahres: Setzt man in die - ansonsten für die hier relevanten Zwecke unbeanstandet gelassene - Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin den Dienstleistungsexport des Vorjahres für den Studiengang Molekulare Medizin von 4,6250 SWS ein und lässt dafür den Studiengang auf Lehrnachfrageseite unberücksichtigt, so errechnet sich - allein deshalb - bereits eine Zulassungszahl von (aufgerundet) 303 Studierenden für den Studiengang Humanmedizin, somit also 18 mehr als von der Antragsgegnerin selbst berechnet (285). Diese beträchtliche Kapazitätseinbuße durch die kapazitätsrechtliche Neuordnung der Lehrnachfrage der Molekularmediziner belegt eindrücklich, dass es hierzu neuerlicher sorgfältiger Abwägungsentscheidungen bedurft hätte, die in den Gremienbeschlüssen zum Vorjahr oder auch in den bei der Einrichtung des Studiengangs gefassten Beschlüssen nicht gesehen werden können.
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Als eine solche hinreichende Abwägungsentscheidung kann auch nicht der Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 anerkannt werden. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Studiengang Biochemie verwiesen. Zu beanstanden ist insoweit auch bereits, dass der Beschluss nicht
vor
Geltendmachung der Lehrnachfrage der Molekularmediziner beim Studiengang Humanmedizin gefasst wurde (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), sondern erst nach Ermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl und damit gewissermaßen zu deren nachträglicher Rechtfertigung, was wiederum zumindest dazu führen dürfte, die Anforderungen an eine derartige Abwägungsentscheidung höher anzusetzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die beschließenden Gremien angesichts der bereits abgeschlossenen Kapazitätsermittlung unter einem in eine Richtung vorgeprägten Entscheidungsdruck gestanden haben.
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Dem Beschluss liegt darüber hinaus - jedenfalls seinem Wortlaut und auch der zugehörigen Tischvorlage zufolge - der Ansatz eines Dienstleistungsbedarfs, nicht aber das Modell der Neuabgrenzung der Lehreinheiten unter Zuordnung der Molekularmedizin zur Vorklinik zugrunde. Er befasst sich also mit einem gänzlich anderen Gegenstand als der Kapazitätsbericht.
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Auch im Übrigen ist das notwendige Abwägungsmaterial - die zu beurteilende Tatsachengrundlage - nicht ordnungsgemäß zusammengestellt worden, sodass die Beschlussfassung zu großen Teilen auf unzutreffenden Annahmen beruht. Zum Einen zeigt sich dies bereits in dem Umstand, dass die Lehrbelastung der Vorklinik durch die Lehrnachfrage der Molekularmediziner sowohl im Hinblick auf die insoweit berücksichtigungsfähigen Lehrveranstaltungen, als auch wegen des systemwidrigen Berechnungsmodus - wie bereits ausführlich dargelegt - falsch ermittelt worden ist. Dem Fakultätsvorstand lag somit bei seiner Beschlussfassung - wenn überhaupt - eine Datengrundlage vor, die von den reellen Verhältnissen so weit entfernt war, dass er aufgrund dessen bereits nicht zu einer ordnungsgemäßen Abwägung der widerstreitenden Belange in der Lage war. Dass die Belastung der Vorklinik „besonders hoch“, „erheblich“ und auch nicht „auf andere Lehreinheiten abzuwälzen“ sei - so die Formulierungen in der Tischvorlage -, hat sich zu beträchtlichen Teilen zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen. Zum Anderen geht aus den vorliegenden Unterlagen über die Beschlussfassung nicht hervor, dass dem Fakultätsvorstand die umfassenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr bekannt gewesen sind; gewürdigt hat er den Umstand, dass nunmehr nicht mehr 2, sondern 25 bzw. zumindest 15 Lehrveranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollen, jedenfalls nicht. Überdies fehlt es weiterhin an einer - vom VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 (NC 9 S 198/05 u.a.) geforderten - substantiierten Darlegung, wie die Lehrnachfrage des neuen Studiengangs in den vorausgegangenen Zulassungssemestern „bedient“ wurde, ohne dass zum Zeitpunkt seiner Einrichtung ein entsprechender Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung des Studienganges Humanmedizin eingestellt wurde bzw. aus welchen Gründen nunmehr eine solche Berücksichtigung erforderlich erschien. Diese Darlegung fehlt insbesondere für die zahlreichen für das Studienjahr 2006/2007 erstmals geltend gemachten weiteren Lehrveranstaltungen, die offenbar auch im vergangenen Berechnungszeitraum - wo ein Dienstleistungsbedarf bereits geltend gemacht wurde - angeboten werden konnten.
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Letztlich liegt der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 auch die Annahme zugrunde, durch die berücksichtigte Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin komme es zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin der Kapazitätsberechnung zufolge zu einer Kapazitätseinbuße von ca. 14 Studienplätzen. Dabei ging man - in der Annahme, ein Studienplatz Humanmedizin entspreche einem Studienplatz Molekulare Medizin - offenkundig von der im Kapazitätsbericht errechneten Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin (14) aus. Aufgrund des in der Berechnung angesetzten erheblich höheren Betreuungsaufwands für Molekularmediziner (CAp = 2,4878; CAp Humanmedizin dagegen: 1,4737) ist die den damaligen Zahlen zu entnehmende Kapazitätseinbuße jedoch weit höher; der Kapazitätsberechnung zufolge wird nämlich die Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit für 309,0208 Studierende der Humanmedizin durch Multiplikation mit den Anteilquoten auf (rechnerisch) 285 Humanmediziner und 14 Molekularmediziner (insgesamt also 299 Studierende bei der Lehreinheit) aufgeteilt. Die tatsächlich zu berücksichtigende und in Abwägungsentscheidungen mit einzustellende Kapazitätseinbuße beim Studiengang Humanmedizin beträgt bei der Berechnungsweise der Antragsgegnerin, die der Beschlussfassung zugrunde lag, nicht lediglich 14, sondern (309 - 285 =) 24 Studienplätze.
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Bei einer Gesamtbetrachtung basiert die Beschlussfassung vom 05.07.2006 daher jedenfalls auf einer unzureichenden Datengrundlage. Eine hinreichende Berücksichtigung der Interessen der StudienbewerberInnen unter ordnungsgemäßer Abwägung aller widerstreitenden Belange war nicht möglich.
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Der im Umlaufverfahren ergangene weitere Beschluss des Fakultätsvorstands vom 31.10.2006 (Anlage B 14 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006) kann bereits deshalb für das hier streitige Studienjahr keine Berücksichtigung finden, weil er nach Beginn des Berechnungszeitraums ergangen ist (§ 5 KapVO VII). Gleichwohl weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass dem Beschluss zwar die Erkenntnis zugrunde liegt, dass die Lehrbelastung der Vorklinik durch den Studiengang Molekulare Medizin bei weitem nicht so groß ist, wie in der Kapazitätsberechnung ursprünglich angenommen, da andere Lehreinheiten - wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat - für zahlreiche Lehrveranstaltungen verantwortlich sind. Entgegen der Darstellung in der Tischvorlage beruht dies aber zum Einen nicht darauf, dass sich „im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Lehrplanes für das WS 2006/2007 Abweichungen zu der im Kapazitätsbericht angenommenen Lehrbelastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergeben haben“; diese „Abweichungen“ waren - wie dargelegt - im Studienplan bzw. in Anhang I zur Studien- und Prüfungsordnung zum Studiengang Molekulare Medizin von Anfang an vorgesehen. Dem Beschluss vom 31.10.2006 lässt sich aber beispielsweise nicht entnehmen, warum die dadurch eintretende Reduzierung der Lehrbelastung der Vorklinik ausschließlich den Studierenden der Molekularen Medizin zugute kommen und warum etwa nicht auch die Zulassungszahl der Humanmediziner davon profitieren soll. Die nunmehr der Beschlussfassung zugrunde gelegte Berechnung ging schließlich von einem Curricularanteil der Vorklinik für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0344 aus, was der Lehreinheit bereits nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin selbst die Aufnahme von - aufgerundet - (455,3730 : 1,0344 x 0,0762 ≈) 34 Studierenden der Molekularen Medizin - 9 mehr als in der ZZVO festgesetzt - gestattet. Warum diese aus der Reduzierung der Lehrbelastung der Vorklinik folgende überschießende - im Übrigen im hier streitigen Studienjahr (bislang) nicht vergebene - Kapazität nicht zumindest teilweise auch zur Zulassung weiterer Studierender der Humanmedizin verwendet werden soll, ist im Beschluss vom 31.10.2006 nicht erläutert. Zum Anderen gelten die obigen Ausführungen zu den bisherigen Abwägungsentscheidungen auch für den Beschluss vom 31.10.2006, soweit die bislang mangelnde Darlegung der Gründe beanstandet wurde, weshalb eine Geltendmachung der Lehrbelastung nunmehr erforderlich geworden sein soll, obwohl die Lehrnachfrage in der Vergangenheit auch ohne eine solche befriedigt werden konnte. Soweit der Beschluss vom 31.10.2006 durch seine Formulierung
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- „
Die Kapazitätsbelastung des Studiengangs Humanmedizin ist im Rahmen der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit
oder
durch Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu berücksichtigen
“ [Unterstreichung nur hier] -
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eine alternative Fassung erhält, kann hier offen bleiben, ob dies als reine Arbeitsanweisung für die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule (etwa für künftige Berechnungszeiträume) gemeint ist. Selbst wenn mit dem Beschluss die festgesetzte Zulassungszahl für den hier streitigen Berechnungszeitraum gerechtfertigt werden sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass es jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts ist, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen - ggf. ohne die erforderlichen hochschulrechtlichen Organisationsentscheidungen - gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Das Gericht prüft lediglich die konkret beschlossenen und in die Kapazitätsberechnung eingestellten Maßnahmen. Erweisen sich solche als abwägungsfehlerhaft oder sonst rechtswidrig, wird die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandelt, als wären die Maßnahmen nicht getroffen worden. Es kommt bei der rechtlichen Würdigung von Abwägungsentscheidungen schließlich auch nicht allein darauf an, ob das von einer Behörde gefundene Ergebnis der Abwägung als solches zulässig ist. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit der Abwägung vom Abwägungsprozess insgesamt ab, also von der Zusammenstellung des zu berücksichtigen Abwägungsmaterials über dessen Gewichtung bis hin zum Vorgang der Entscheidungsfindung selbst. Das Gericht hat dabei nachzuvollziehen, ob die Abwägung den daran zu stellenden Anforderungen entspricht, nicht aber Mängel der Abwägung selbst aufzuarbeiten, sodass auch eine für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials notwendige Aufklärung des Sachverhalts als Grundlage der Abwägung nicht in ein späteres Gerichtsverfahren verlagert werden darf (so z.B. in anderem - baurechtlichen - Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -).
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Mangels (rechtzeitiger) wirksamer hochschul- und kapazitätsrechtlicher Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kann die dadurch in der Hochschulwirklichkeit tatsächlich bestehende Lehrbelastung nicht auf der Lehrnachfrageseite zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin berücksichtigt werden. Auf Lehrangebotsseite verbietet sich eine Berücksichtigung deshalb, weil ein diesbezüglicher Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung nicht geltend gemacht worden ist, und im Übrigen auch deshalb, weil es weiterhin an einer hinreichenden Abwägung widerstreitenden Interessen auch mit den Belangen der StudienbewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin fehlt. Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch (weiterhin) offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin überhaupt in der Form des Dienstleistungsexports kapazitätsrechtlich geltend gemacht werden können (vgl. dazu bereits die obiter dicta in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 - und des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), solange er noch keiner Lehreinheit wirksam zugeordnet ist. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den Studiengang festgesetzt sein muss.
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11. Ob Korrekturen an der
Schwundberechnung
erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte - (vgl. dazu ausführlich die Beschlüsse der Kammer vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05), führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund solchen Ausmaßes, dass ein weiter Studienplatz verfügbar wäre. Nach Auffassung der Kammer gilt auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.) weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist. Der VGH Baden-Württemberg akzeptiert in diesem Zusammenhang auch, dass eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl als Besonderheit zu beachten sein kann (Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -); in der Rechtsprechung besteht im Wesentlichen lediglich darüber Streit, auf welchem (rechnerischen) Weg dies geschehen kann oder muss (vgl. zu den unterschiedlichen Ansätzen VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -; Bayer. VGH Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Bei der hier zu beurteilenden, auf wenige Semesterübergänge beschränkten Schwundtabelle - noch dazu bei Jahreszulassung - erschiene es der Kammer allenfalls gerechtfertigt, die Lehrverpflichtungserhöhung zum Wintersemester 2003/2004 in der Weise herauszurechnen, dass die Belegungszahl des 3. Fachsemesters im Wintersemester 2003/2004 durch eine Zahl substituiert wird, welche die fiktive Entwicklung der Studienanfängerkohorte aus Wintersemester 2002/2003 ohne die Lehrverpflichtungserhöhung widerspiegelt. Berechnet man die Aufnahmekapazität der Vorklinik zum Wintersemester 2003/2004 allerdings anhand des damaligen Kapazitätsberichts unter Abzug des auf der Lehrverpflichtungserhöhung beruhenden zusätzlichen Lehrdeputats beim Lehrangebot, so ergibt sich für das Wintersemester 2003/2004 rechnerisch eine (fiktive) Zulassungszahl von etwa 280 Studienanfängern und damit auch eine entsprechende (fiktive) Auffüllgrenze von 280 Studierenden im 3. Fachsemester. Die Kammer hält es jedoch - noch dazu im Eilverfahren - nicht für angezeigt, im Rahmen der „Eliminierung“ des benannten schwundfremden Faktors rechnerisch einen weiteren fiktiven Schwund bei der Berechnung einer Übergangsquote hinzuzuaddieren, was jedoch die Folge wäre, wenn man den in der Berechnung enthaltenen Zuwachs der fraglichen Kohorte von 12 Studierenden (300 im 3. Fachsemester gegenüber 288 im 1. Fachsemester) in eine Verminderung um 8 Studierende (280 im 3. Fachsemester gegenüber 288 im 1. Fachsemester) umwandelte. Der Umstand, dass sich ohne die Lehrverpflichtungserhöhung jedenfalls weniger Studienplätze als im Studienjahr zuvor errechneten, zeigt jedoch, dass zumindest der in der aktuellen Schwundberechnung berücksichtigte positive Schwund herauszurechnen sein müsste. Insoweit hält es die Kammer für allenfalls gerechtfertigt, die Belegungszahl im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 zwar nicht auf 280, aber zumindest auf (fiktiv) 288 Studierende zu korrigieren (vgl. zu einer ähnlichen Berechnungsweise auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -). Auch dann ergibt sich jedoch ein Schwundfaktor von lediglich 0,9979, der - wie sogleich in der konkreten Berechnung deutlich wird - aufgrund von Rundungen nicht zu einer Korrektur des Berechnungsergebnis führt, die die Vergabe eines weiteren Studienplatzes rechtfertigen würde.
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Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden gestiegenen Lehrdeputate der Juniorprofessuren auf
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Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
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272,5 - 31,0457 = 241,4543 SWS.
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Dieses Lehrangebot ist - nach Verdoppelung - durch den vom VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) zuletzt unbeanstandet gelassenen CAp von 1,4736 zu teilen (ob der CAp 1,4738 beträgt, wie von der Antragsgegnerin z.T. vorgetragen und vom Wissenschaftsministerium bestimmt, bedarf mangels rechnerischer Auswirkungen keiner Entscheidung; da die Curricularanteile in der Physiologie jedoch in Summe 0,0444 + 0,1714 + 0,1000 = 0,3158 ergeben - und nicht 0,3159 wie in der Berechnung des CAp durch die Antragsgegnerin -, dürfte allenfalls von einem CAp von 1,4737 auszugehen sein):
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482,9086 : 1,473x ≈
327,6
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aufgerundet
328
Studienplätze. Selbst wenn ein Schwundfaktor von 0,9979 anzusetzen wäre (s.o.), würden sich allenfalls ≈ 328,4, abgerundet also wiederum 328 Studienplätze ergeben. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten und allenfalls vergebenen Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Ihr ist die vorläufige Aufnahme weiterer
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AntragstellerInnen möglich.
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1. Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind nur im tenorierten Umfang Vollstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
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Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 268 Studienplätze. Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2006/2007 - parallel zur festgesetzten Studienanfängerzahl - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt und durch die Festsetzung von Vollstudienplätzen allen 300 Studienanfängern im 1. vorklinischen Fachsemestern eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 300 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten.
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In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Grundlage für das Zahlenmaterial ist nach Angaben der Antragsgegnerin die Belegungsstatistik des Universitätsklinikums für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10).
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Es ist jedoch gleichwohl davon auszugehen, dass zumindest 310 Studierenden aus der Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2006/2007 ein Weiterstudium nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gewährleistet werden kann. Das Berechnungsergebnis von 268 Studierenden ist insoweit nämlich zunächst mit Rücksicht auf die erwartbare Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erhöhen. Auch dies ist ein Fall des Studienabbruchs (§ 16 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Die Misserfolgsquote ist allerdings - worauf die Antragsgegnerin zurecht hinweist - anhand der Zahl derjenigen Studierenden zu ermitteln, die die Prüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1992 - Bs III 422/91 -). Diese Misserfolgsquote beträgt jedoch nach den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen, die auch das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart auf Anfrage der Kammer bestätigt hat (abweichend von den Angaben der Antragsgegnerin gibt das Regierungspräsidium lediglich für den Prüfungstermin Frühjahr 2006 einen endgültig Durchgefallenen an), nur ca. 1,62 %:
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Dabei ist für die hier zu beurteilenden Zwecke (noch) allein mit den Zahlen der Prüflinge nach alter Approbationsordnung zu rechnen, da bei den Prüfungen nach neuer Approbationsordnung bislang kaum Studierende endgültig durchgefallen sein können; bei insgesamt 744 Teilnehmern (die Teilnehmerzahlen stimmen mit den Angaben des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen überein) und 12 Durchgefallenen ergibt sich daraus die Quote von ca. 1,62 %. Diese vergleichsweise niedrige Quote weicht zwar - aus welchen Gründen auch immer - von ähnlichen Berechnungen in der Vergangenheit erheblich ab (der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - rechnete noch mit 4,2 %), was aber hinzunehmen ist. Bei einer Misserfolgsquote von 1,62 % erhöht sich aber die rechnerische Zahl der Vollstudienplätze lediglich um 4 Studienplätze auf 272 und erreicht damit immer noch nicht die ohnehin vom Wissenschaftsministerium gewährleistete Zahl von 300.
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Auch der unabhängig von der Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hier wiederum zu berücksichtigende vorklinische Schwund ist - wie dargelegt - maximal mit einem Schwundfaktor von 0,9979 zu berücksichtigen, was rechnerisch vernachlässigt werden kann. Ein (negativer) Schwund im klinischen Studienabschnitt ist nach der auf Anforderung vorgelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen gewesen.
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Mit den vorstehenden Ausführungen ist aber noch nicht der sog. Exmatrikulationsschwund erfasst. Der Prüfungsschwund allein gibt keine hinreichend sichere Auskunft zu der Frage, wie viele Studierende nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts eine Zulassung in das 1. klinische Fachsemester begehren, wo der Unterricht am Krankenbett in den klinischen Untersuchungskursen Innere Medizin und Chirurgie - und damit auch der Kapazitätsengpass - unmittelbar beginnt; der Prüfungsschwund beinhaltet noch nicht diejenigen, die das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, etwa nachdem sie die Prüfung bestanden haben. Für die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob den außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen StudienanfängerInnen eine Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann, ist aber nach Auffassung der Kammer eine Betrachtung der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester und des dazugehörigen Auffüllverhaltens der Hochschule allein hinreichend aussagekräftig (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -). Die Zahl der Rückmeldungen aus der in das 1. klinische Fachsemester eintretenden Studierendenkohorte spiegelt am ehesten wider, wie viele Studienabbrecher es beim Übergang zum klinischen Studienabschnitt gibt und mit wie vielen Studierenden - ggf. als Inhaber lediglich von Teilstudienplätzen - das 1. klinische Fachsemester aufgefüllt werden kann.
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Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage hierzu mitgeteilt, dass im Vergabeverfahren für das Wintersemester 2005/2006 - auch damals waren in der ZZVO 300 vorklinische und 300 klinische Studienplätze festgesetzt - im Hauptverfahren 17 Studienplätze mit 4 Aufrückenden und 14 Hochschulortwechselnden, im ersten Nachrückverfahren 6 Studienplätze mit einem Aufrückenden und 9 Hochschulortwechselnden, im zweiten Nachrückverfahren 6 Studienplätze mit 12 Hochschulortwechselnden und im dritten Nachrückverfahren 2 Studienplätze mit einem Aufrückendem und 2 Hochschulortwechselnden besetzt worden seien. Für das aktuelle Wintersemester 2006/2007 hatten sich nach den Angaben im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.10.2006 516 Bewerber, darunter 12 Aufrückende, 239 Hochschulortwechselnde und 265 Quereinsteiger beworben. Dabei seien 40 Studienplätze zu vergeben gewesen. Alle Aufrückenden hätten einen Platz erhalten; Ranggrenze bei den Hochschulortwechselnden sei eine Physikumsnote von 1,63 gewesen.
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Aus diesen Zahlen lässt sich ablesen, dass sowohl in diesem als auch im letzten Studienjahr nicht nur sämtliche Aufrückenden, sondern in beträchtlichem Umfang auch Hochschulortwechselnde bei der Auffüllung des 1. klinischen Fachsemesters nach den Kriterien des § 19 HVVO zum Zuge gekommen sind. Im Wintersemester 2005/2006 konnte insgesamt 37 Hochschulortwechselnden ein Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester angeboten werden. Auch im Hauptverfahren des Wintersemesters 2006/2007 wurden bereits 46 Zulassungen ausgesprochen, davon bereits 34 für Hochschulortswechselnde. Letzteres ist insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil die Studierendenkohorte, die aktuell in das 1. klinische Fachsemester übergeht, ihr Studium im Wintersemester 2004/2005 mit 333 Studierenden begonnen hat; gleichwohl sind im aktuellen Hauptvergabeverfahren, das sich auf eine Auffüllgrenze von nur noch 300 Studierenden bezieht, 40 freie Plätze zu vergeben gewesen. Dies illustriert deutlich, dass sich der Schwund zum 1. klinischen Fachsemester hin nicht allein mit der Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfassen lässt.
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Der Umstand, dass in der Vergangenheit beständig auch Hochschulortwechselnde bei der Vergabe der freigewordenen Plätze im 1. klinischen Fachsemester berücksichtigt worden sind, führt hier dazu, dass nach zurückhaltender Schätzung der Kammer zumindest 10 der StudienanfängerInnen außerhalb der festgesetzten Kapazität, die aufgrund des Tenors zum Studium vorläufig zuzulassen sind, die Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann, wenngleich auch die übrigen 18 Studierenden auf Teilstudienplätzen tatsächlich mit einer gewissen - aber für die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren nicht hinreichenden - Wahrscheinlichkeit Aufnahme im 1. klinischen Fachsemester finden werden. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HVVO werden freie Studienplätze in einem höheren Fachsemester nämlich zunächst an Personen vergeben, die in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrückende, bisherige Teilzugelassene); erst in der Reihenfolge danach werden Hochschulortwechselnde (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO) und Quereinsteiger (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HVVO) berücksichtigt. Teilzugelassene an der Hochschule selbst haben somit Vorrang vor Hochschulortwechselnden. Nachdem die Antragsgegnerin im dies- und letztjährigen Vergabetermin über 30 Hochschulortwechselnden einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester angeboten hat, erscheint die - wie im Eilverfahren geboten: vorsichtige - Prognose gerechtfertigt, dass auch zu dem Zeitpunkt, wenn die StudienanfängerInnen des Studienjahres 2006/2007 in die klinischen Fachsemester eintreten, dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Aufnahmekapazität von zumindest einem Drittel davon (10 Studienplätze) freigeworden ist, die mit diesen - Hochschulortwechselnden im Rang vorgehenden - Studierenden aufgefüllt werden kann. Da der Antragsteller / die Antragstellerin - wie dargelegt - bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes hat, hält es die Kammer für geboten und angesichts des beträchtlichen Abschlags von ca. 2/3 auch für gerechtfertigt, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vergebenen Studienplätze in dieser Höhe bereits jetzt als Vollstudienplätze auszugestalten. Die übrigen AntragstellerInnen sind jedenfalls im Eilverfahren auf die - angesichts der bisherigen Entwicklung allerdings durchaus berechtigte - Hoffnung zu verweisen, dass sie später als Teilzugelassene im Verfahren nach § 19 HVVO aufrücken können.
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2. Die Differenz zwischen der festgestellten Zulassungszahl für die Vollstudienplätze (310) und dem Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs (328) - also 18 weitere Studienplätze - ist in Form sog. Teilstudienplätze (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) zu vergeben. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist. Das Berechnungsergebnis (328 - 310 = 18 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch insofern nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).
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Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt (noch) weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 18 Studienanfänger auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt. In Ermangelung von Erfahrungswerten aus der jüngeren Vergangenheit zur Berechnung einer gesonderten Schwundquote für Teilstudienplätze bei der Antragsgegnerin lässt sich ein Schwundfaktor nur schwer beziffern. Die Antragsgegnerin hat zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Seither wurden keine Teilstudienplätze mehr vergeben, folglich auch kein diesbezügliches Schwundverhalten mehr ermittelt. Angesichts der ohnehin bereits umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und in Anbetracht der mit der Ermittlung einer gesonderten Schwundquote mangels Datenmaterial verbundenen Unwägbarkeiten erscheint eine Erhöhung der Teilstudienplätze daher nicht angezeigt.
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3. Die Vergabe der 18 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Im Hinblick auf die umgekehrte Konstellation - die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin - ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine solche wegen der Lehrnachfragekonkurrenz mit Humanmedizinern in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt und ausgeschlossen ist, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 - m.w.N. unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11.82 -, NVwZ 1986, 1014). So kann etwa die Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen einen dann erforderlichen höheren Dienstleistungsexports einer anderen Lehreinheit nach sich ziehen, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze gehen kann. Konkret betroffen ist in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Zahnmedizin zugunsten einer vorklinischen Lehrveranstaltung: Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge erbringt Dr. E. L. für das vorklinische Integrierte Seminar „
Mit 66 Jahren...
“ einen Lehrbeitrag von 16 Stunden, was der Berechnung der Antragsgegnerin zufolge einem Curricularanteil von 0,05 x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 = 0,0041 SWS entspricht. Der bei der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin auf Lehrangebotsseite geltend gemachte Dienstleistungsexport beträgt danach 0,0041 x 321/2 = 0,6581 SWS.
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Die Vergabe zumindest weiterer 11 Teilstudienplätze über die 310 Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin hinaus ist hier jedoch bereits deshalb unbedenklich, weil die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin prognostisch einen Aq von 321 zugrunde gelegt hat. Bis zu dieser Grenze, die der Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin zugrunde liegt, tritt nur diejenige Lehrbelastung ein, mit der die Antragsgegnerin ohnehin gerechnet hat. Auch die 7 weiteren Teilstudienplätze gehen konkret nicht zu Lasten der Kapazität im Studiengang Zahnmedizin. Rechnet man in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Studiengang Zahnmedizin mit einem Aq von 328, so ändert sich am Endergebnis (54 Studienplätze der Zahnmedizin) nichts. Der verschwinden geringe Curricularanteil von 0,0041 SWS hat nämlich zur Folge, dass rechnerisch erst ab einer Zulassung von 1115 Humanmedizinern ein Studienplatz weniger im Studiengang Zahnmedizin vergeben werden könnte.
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Die Kammer vermag im Übrigen den Dienstleistungsexport von Dr. L. für das vorklinische Integrierte Seminar nicht als kapazitätslimitierende Schranke für die Vergabe weiterer Teilstudienplätze im Studiengang anzuerkennen, sodass die Vergabe sämtlicher 18 Teilstudienplätze schon allein aus diesem Grund möglich ist.
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Zum Einen bestehen bereits im Tatsächlichen erhebliche Zweifel, ob Dr. L. die behauptete Lehrleistung überhaupt erbringt. Bereits im Vorjahr hat die Kammer in ihren Beschlüssen zum Studiengang Zahnmedizin beanstandet, dass die nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls von Dr. L. angebotene Vorlesung „
Biological Tissues
“ für den Studiengang „Advanced Materials“ ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses nicht von ihm (als Zahnmediziner), sondern von Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik gehalten werde. Das Vorlesungsverzeichnis weist für das Sommersemester 2006 insoweit noch immer Prof. Dr. C. aus. Eine Beteiligung von Dr. L. an dem hier entscheidenden Integrierten Seminar lässt sich nicht verlässlich verifizieren, da ohnehin nur geltend gemacht wird, dass er lediglich einen - vergleichsweise kleinen - Beitrag von ca. 1,1 SWS für dieses Seminar leistet, das auch ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses verantwortlich von der Medizinischen Fakultät angeboten wird (verantwortl.: Prof. Dr. P., Abteilung für Epidemiologie). In Anbetracht des Umstands, dass sich die konkrete Beteiligung von Dr. L. an der Vorlesung „
Biological Tissue
s“ nach wie vor als zumindest zweifelhaft erweist und dass die Zuordnung von Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen z.T. nicht richtig vorgenommen worden ist (vgl. die obigen Ausführungen zu den Studiengängen Biochemie und Molekulare Medizin), bestehen auch Zweifel, ob Dr. L. tatsächlich an dem hier entscheidenden Integrierten Seminar beteiligt ist.
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Auch rechtlich kann jedenfalls die - für die weitere Betrachtung unterstellte - Beteiligung von Dr. L. an dem Seminar nicht einer Vergabe weiterer Teilstudienplätze entgegengehalten werden. Die dadurch hervorgerufene Lehrnachfragekonkurrenz von Studierenden der Human- und Zahnmedizin unterscheidet sich bereits grundlegend von derjenigen, die bislang der Rechtsprechung Veranlassung gegeben hat, eine Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin zu Lasten von Vollstudienplätzen der Humanmedizin für unzulässig zu halten. Die dazu ergangene - bereits zitierte - Rechtsprechung ist im Wesentlichen mit Blick auf die Zulässigkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin vor dem Hintergrund der Lehrnachfragekonkurrenz, in der Studierende der Medizin und Studierende der Zahnmedizin in den vorklinischen Abschnitten ihres Studiums stehen, entwickelt worden. Die Kernfächer der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) sind Teil der Ausbildung beider Studiengänge. Dies führt dazu, dass
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„hier einem Curricularanteil der Lehrnachfrage des Studenten der Zahnmedizin von 0,8666 (vgl. Mangel/Nagel/Schmidt/Lindemann "Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung" S. 88 - Marburger Analyse - Beispielstudienplan II) an der vorklinischen Lehreinheit ein Curricularanteil des Studenten der Medizin nach dem ZVS-Beispielstudienplan von 1,1108 gegenübersteht. Das bedeutet, daß der Kapazitätsverzehr eines zur vorklinischen Ausbildung zugelassenen Zahnmedizinstudenten demjenigen von (0,8666 : 1,1108 =) 0,78 Medizinstudenten entspricht; zehn zum Teilstudium zugelassenen Zahnmedizinstudenten entsprechen somit annähernd acht Medizinstudenten, die im Hinblick auf die konkurrierende Inanspruchnahme des Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit der Medizin durch die "teilzugelassenen" Studenten nicht ausgebildet und dementsprechend nicht zugelassen werden könnten (zutreffend auch BayVGH, Urteil vom 27. September 1982 - Nr. 7 B 81 B. 1792 u.a. - (KMK HSchR 1983, 920)). Der Gewinn, der mit der Bildung risikobehafteter Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin erzielt werden könnte, stünde mithin in keinem Verhältnis zu der Kapazitätseinbuße, die die Ausbildung im Studiengang Medizin durch den Verlust von annähernd so vielen Vollstudienplätzen erleiden müßte“ (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 B 1.82 u.a. -, NVwZ 1986, 1014).
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Demgegenüber sind hier keinesfalls Kernfächer betroffen. Darüber hinaus geht es vorliegend auch nicht etwa um ein ganzes Fach oder Seminar, sondern allein um einen zusätzlichen Einsatz eines Zahnmediziners in einem Integrierten Seminar, das ansonsten von den medizinischen Lehreinheiten selbst veranstaltet wird. Die Beteiligung eines Zahnmediziners mag fachdidaktisch durchaus sinnvoll sein. Von § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, 2405 - ÄAppO -) gefordert ist sie jedoch nicht. Im Gegenteil sieht die Vorschrift lediglich vor, dass klinische Fächer in die Veranstaltung einbezogen werden sollen; von einer Beteiligung auch der Zahnmedizin ist nicht die Rede. Damit soll die Beteiligung eines Zahnmediziners an dem Seminar ausbildungsrechtlich nicht in Frage gestellt werden; kapazitätsrechtlich betrachtet hält es die Kammer jedoch nicht für möglich, die ggf. sinnvolle, aber nicht zwingend erforderliche Beteiligung einer Lehrperson an einem Seminar mit einem verschwindend geringen Curricularanteil von 0,0041, der zudem in keinem vergleichbaren Verhältnis zu den Curricularwerten aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht (0,8666 / 1,1108) - zum kapazitätslimitierenden Engpass für eine andere Lehreinheit zu erheben.
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Überdies wäre wohl auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass es auf Teilstudienplätzen - wie dargelegt - zu einem beträchtlichen Schwund kommt, der es möglicherweise ohnehin gestatten würde, ca. (11 : 0,6406 ≈) 17 Teilstudienplätze zu vergeben (hier für diese Zwecke überschlägig gerechnet mit dem letzten bekannten Schwundfaktor für Teilstudienplätze), ohne von der Lehreinheit Zahnmedizin mehr als die in der Kapazitätsberechnung angesetzten Dienstleistungsexporte (mit Aq = 321) zu verlangen, da schwundbedingt selbst bei Zulassung von (310 + 17 =) 327 Studierenden der dort zugrunde gelegte Aq von 321 im Durchschnitt über alle vier vorklinischen Semester nicht überschritten würde.
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Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat 289 Studienplätze bereits kapazitätsdeckend vergeben. Sie führt auch den Antragsteller H. aus dem Verfahren NC 6 K 444/05, mit dem sie sich im Vorjahr dahingehend verglichen hatte, dass er endgültig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 zum Studium zugelassen, aber erst gemeinsam mit den Studierenden des 1. Fachsemesters im nunmehr streitigen Wintersemester 2006/07 das Studium beginnen werde, kapazitätsrechtlich in der richtigen Kohorte (vgl. dazu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06). Er ist unter den 289 bislang zugelassenen Studierenden des Wintersemesters 2006/2007 nicht verzeichnet, was die Kammer anhand der angeforderten konkreten Belegungsliste überprüft hat.
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Die 11 weiteren BewerberInnen im Losverfahren nach § 10 Abs. 12 ZVS-VVO angebotenen Studienplätze standen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht zur Verfügung, weil davon auszugehen war, dass sämtliche 11 Studienplätze auch angenommen werden.
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Soweit einzelne AntragstellerInnen als weitere Begründung ihres Zulassungsbegehrens geltend gemacht haben, die Antragsgegnerin habe auch die festgesetzte Kapazität nicht ausgeschöpft, trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer somit nicht zu. Haben sie dies hilfsweise beantragt, so war darüber ohnedies nicht zu entscheiden, nachdem die Kammer über die mit dem Hauptantrag begehrte Teilnahme an einem Losverfahren um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität positiv entschieden hat (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 201/05 -).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 28 zusätzlichen Studienplätzen und 179 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
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Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass nicht alle der vergebenen Studienplätze Vollstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem Hauptantrag nur im Hinblick auf 10 Vollstudienplätze erfolgreich sind, zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote von 28/179 zu 151/179 auf 1/7 zu 6/7 abzurunden.
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Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
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3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
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