Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf eine Anzahl von Semestern, zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze.
Die Zahl der von der Antragsgegnerin im Studienjahr 2015/2016 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 vom 4.6.2015 - GBl. S. 393) auf 85 Studenten/Jahr, nämlich auf 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester, festgesetzt.
Damit ist die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für diese Studienhalbjahre erschöpft.
1. Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin („Kapazitätsakte Zahnheilkunde Studienjahr 2015/16, Stand: 1.10.2015“ [im Folgenden: KapA]), stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2015/2016 nur 73,30465686, d.h. 73 Studienplätze zur Verfügung (KapA S. 4, 12), was gegenüber dem Vorjahreswert (72,21628684) immerhin eine Steigerung um 1 Studienplatz bedeutet (siehe KapA S. 2 - 19; zu den Änderungen KapA S. 14, 21 und 22).
Ungeachtet dieser gem. § 6 KapVO VII nach der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität wurde aber auf Vorschlag der Antragsgegnerin (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII) eine um 12 Studienplätze höhere Zahl vonsogar 85 Studienplätzen festgesetzt (siehe die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum rechnerischen Ergebnis einer Kapazität von nur 73 Studienplätzen - KapA S. 12 und S. 14 unten: „Der Festsetzungsvorschlag der Hochschule auf 85 Studierende wird hiervon nicht berührt“).
Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (ausführlich zur Zulässigkeit einer Überlast bzw. Überbuchung VG Freiburg, B. v. 2.8.2013 - NC 6 K 351/13 - unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 24.1.2012 - 9 ‚S 3310/11 -, juris, Rdnr. 22 sowie unter Verweis auf: OVG NdS, B. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rdrn. 25; OVG NRW, B. v. 28.1.2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 15.3.2013 - 13 B 177/13 -, juris, Rdnr. 9; BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 -, juris Rdnr. 85, 86; VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 68 und auf Müller, NVwZ-Extra 2010, Heft 24, S. 1 [dort Fn. 24], Maier, DVBl. 2012, 615 [618] und Schemmer, DVBl. 2011, 1338 [1339], Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, S. 44 und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rdnr. 795 - 800).
Dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte, auf die personellen Kapazitäten abstellende Berechnung der Ausbildungskapazität an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze (73) um mehr als 16,5 % führen, d.h. sogar noch mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Auch aus den zum 1.10.2015 von der Antragsgegnerin zur Kapazitätsberechnung nachgereichten Dienstaufgabenbeschreibungen der akademischen Mitarbeiter ergibt sich nichts Gegenteiliges.
2. Auf die errechnete personelle Kapazität kommt es indes gar nicht entscheidend an. An der Universität Freiburg sind nämlich für den Studiengang Zahnmedizin – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden (KapA S. 18 und 22). Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt aber nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII ( v. 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F. v. 9.7.2013 - GBl. 2013, 251) auch durch höhere personelle Ausbildungskapazitäten nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 13 und U. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - , juris, Rdnr. 15 sowie U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnr. 14 ff; ebenso VGH Baden-Württemberg, B. v. 5.5.2014 - NC 9 S 964/13 und B. v. 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 - und Beschlüsse v. 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 und NC 9 S 1056/10 – sowie B. v. 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf diese Entscheidungen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin, die Zahl der Studienplätze gleichwohl auf 85 festgesetzt hat, obwohl die je Semester zur Verfügung stehende Zahl von 41 Labor-/Phantomarbeitsplätzen rechnerisch nur eine Jahreskapazität von 82 (= 2 x 41) Studienplätzen ergibt. Auch diese Überbelegung um 3 Studienplätze (2 im WS und 1 im SS) stellt nämlich eine kapazitätsrechtlich zulässige, kapazitätsgünstige freiwillige Übernahme einer Überlast dar. Sie liegt noch im Rahmen dessen, was die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen (dazu KapA Anl. 3 - S. 18 - und Anl. 5 - S. 22 -) und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken im Rahmen ihrer Lehrfreiheit gerade noch an Steigerung der effizienten Ausnutzung der vorhandenen Arbeitsplätze verantworten kann, ohne den Anspruch der zugelassenen Studierenden (Art. 12 Abs. 1 GG) auf Schutz vor einer unzulässigen Unterschreitung des Niveaus ihrer Ausbildung (s.o. 1.) sowie den Anspruch künftiger Patienten (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) auf Schutz ihrer Gesundheit vor unzureichend ausgebildeten Zahnmedizinern zu missachten (dazu VG Freiburg, B. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 14 und U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnrn. 21, 26, 27 und 29; siehe auch schon B. v. 19.12.2012 - NC 6 K 1852/12 -, juris, Rdnrn. 5 - 10).
10 
Dass die Antragsgegnerin trotz der nur vorhandenen 41 Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienplätze nicht noch durch weitere personelle und organisatorische Anstrengungen zur effektiveren Ausnutzung dieser Plätze auf 92 erhöht und festgesetzt hat, - wie ihr dies noch im vergangenen Studienjahr 2014/15 möglich war - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zur Einrichtung zusätzlicher 7 Anfängerstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin war sie seinerzeit nur aufgrund der finanziellen Sonderzuwendungen in der Lage, die sie vom Land im Rahmen des „Ausbauprogramms Hochschule 2012“ (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) erhalten hatte, das 2012 wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg eingerichtet worden war, das aber jetzt zum Studienjahr 2015/16 nach Ablauf seiner auf drei Jahre befristeten Dauer ausgelaufen ist.(Im Rahmen dieses auf drei Studienjahre befristeten Programms wurde erstmals zum WS 2012/13 eine Kohorte von 7 zusätzlichen Studienanfängern zugelassen, die nun zum WS 2015/16 ihr 7. Fachsemester antreten. Letztmals wurde eine solche Kohorte von 7 zusätzlichen Studienanfängern zum WS 2014/15 zugelassen, die nun zum WS 2015/16 ihr 3. Fachsemester antreten, siehe KapA S. 20 - Anlage 5 - und S. 22 - 24, sowie 26, 29, 31 und 32).
11 
Dagegen ist nichts zu erinnern, da das geltende Zulassungsrecht keinen „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ kennt. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (siehe VG Freiburg, B. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -). Zudem trug das Sonderprogramm hier nur einer speziellen Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang 2012) Rechnung, die jetzt nicht mehr vorliegt, so dass sich vorliegend auch kein Anspruch auf Verlängerung dieses Programms etwa aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. der Selbstbindung der Verwaltung ergeben kann (zu diesem Sonderprogramm und seiner zeitlichen Begrenztheit auch schon VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 12 und U. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnrn. 14, 25, 26 sowie U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnrn. 24, 25).
12 
Mit der jetzt für das aktuelle Studienjahr WS 2015/16 und SS 2016 wieder auf das „Normalniveau“ (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnr. 24) festgesetzten Zahl von 85 Studienanfängern/Jahr (43 im WS und 42 im SS) ist nach allem die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für das Studienhalbjahr erschöpft.
13 
Dass - wie hilfsweise beantragt - eine Zulassung "beschränkt auf eine Anzahl von Semestern" nicht in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen; es versteht sich von selbst, dass eine Zulassung nur zu einem bestimmten Fachsemester erfolgen kann und nicht losgelöst davon zu irgendeiner Anzahl von Semestern (vgl. i.E. VG Freiburg, Beschluss vom 10.10.2014 – NC 6 K 2318/14 –). Abgesehen davon besteht angesichts der Kapazitätserschöpfung auch für die Zuweisung eines Teilstudienplatzes kein Raum.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im Hochschulzulassungsrecht ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der im Hauptsacheverfahren geltende Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl.VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 - und B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 958/14-).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Okt. 2015 - NC 6 K 2357/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Okt. 2015 - NC 6 K 2357/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Okt. 2015 - NC 6 K 2357/15 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Okt. 2015 - NC 6 K 2357/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Okt. 2015 - NC 6 K 2357/15 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2014 - NC 6 K 2788/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger / die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger / die Klägerin stellte vor dem 16.7.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsem

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 30. Juli 2014 - NC 6 K 1298/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin stellte vor dem 16.1.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im SS 2014 außerhalb

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Feb. 2014 - NC 6 K 2379/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin stellte vor dem 16.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Seme

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Jan. 2012 - NC 9 S 2775/10

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2010 - NC 6 K 2604/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerde

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2010 - NC 9 S 1056/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 we

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Sept. 2008 - NC 9 S 2234/08

bei uns veröffentlicht am 30.09.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2008 - NC 6 K 780/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07

bei uns veröffentlicht am 09.11.2007

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Okt. 2015 - NC 6 K 2357/15.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Dez. 2016 - NC 6 K 4073/16

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fac

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Nov. 2016 - NC 6 K 3480/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der zulässige Antrag, der auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester Zahn

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2010 - NC 6 K 2604/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Er hat vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 vom 11.06.2010 (GBl. S. 487 - Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 -) festgesetzten Zahl von 320 Vollstudienplätzen und 5 Teilstudienplätzen nicht ausgeschöpft.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Zwar folge aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in Hochschulzulassungsverfahren, dass die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. In der hier zu beurteilenden singulären Konstellation lege die Kammer ihrer Prüfung aber allein die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgebrachten Rügen der Kapazitätsberechnung zugrunde, ohne auf sonst womöglich erörterungsbedürftige Aspekte der Berechnung einzugehen. Diese Vorgehensweise finde ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass die Kammer nach Vornahme einer (internen) materiellen Kapazitätskontrolle der Bewerberkonkurrenz einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, den allein der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für die von ihm vertretenen (sechs) Bewerber/innen abgelehnt habe. Es stehe zwar einem jeden Antragsteller frei, einen Vergleichsvorschlag abzulehnen und zu versuchen, die Vergabe einer höheren Zahl von Studienplätzen zu erstreiten. Dann jedoch sei nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zu verlangen, dass eine höhere als die belegte bzw. die im Vergleichswege zugestandene Aufnahmekapazität auch jeweils konkret glaubhaft gemacht werde. Schließlich nehme ein Antragsteller, der dem Vergleichsangebot nicht zustimme, den übrigen (hier: 188) - vergleichsbereiten - Bewerbern deren „reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes“. Überdies würde das Scheitern des Massenvergleichs allen übrigen Bewerbern in Anbetracht der unmittelbar drohenden Bestandskraft des jeweiligen Ablehnungsbescheids ein unnötiges und kostenpflichtiges Hauptsacheverfahren aufnötigen. Vor diesem Hintergrund halte es die Kammer nur dann für angezeigt, den Versuch eines Massenvergleichs insgesamt „abzubrechen“ und streitig zu entscheiden, wenn von Antragstellerseite substantiiert eine höhere Aufnahmekapazität dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Dies müsse in besonderem Maße gelten, wenn die Zulassungszahlenfestsetzung - wie hier - im Vergleich zur Kapazitätsberechnung (310) bereits eine beträchtliche freiwillige Überlast (15 Studienplätze) enthalte und zudem eine Überbuchung um weitere sechs Studienplätze über der festgesetzten Zulassungszahl erfolgt sei (Belegung insgesamt: 331 Studienplätze). Die Vergabe weiterer vorläufiger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität sei deshalb nur möglich, wenn aufgrund der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 08.11.2010 vorgebrachten Rügen eine höhere Aufnahmekapazität im Umfang von 22 weiteren Studienplätzen festgestellt werden könne. Dies sei indes nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung sei nicht zu beanstanden. Dass über die tatsächlich belegten Plätze hinaus Studienplätze zur Verfügung stünden, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
II.
Die gegen diesen Beschluss erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Verfahrensweise des Gerichts
Allerdings spricht einiges dafür, dass mit der vom Antragsteller gerügten Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts der Anspruch des Antragstellers auf ein faires Verfahren verletzt worden ist. Dieses aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende „allgemeine Prozessgrundrecht“ enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 [275], vom 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 [271 f.] und vom 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -, Juris, m.w.N.). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgen jedenfalls auch Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung und damit Maßstäbe für eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 20.12.2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245; Robbers, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juli 2010, Art. 20 Abs. 1 Rn. 2763 ff.). Eine Verletzung dieses Rechts liegt indes erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011, a.a.O.). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte der Beteiligten, sondern auch die Erfordernisse einer funktionsfähigen (Verwaltungs-) Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011, a.a.O.).
An diesem Maßstab gemessen dürfte die Handhabung der - auch in Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltenden (vgl. hierzu nur Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 2011, § 123 Rn. 95 f. m.w.N.) - Amtsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht mehr genügen. Das Verwaltungsgericht hat - explizit entgegen seiner an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten „ständigen Praxis“ - ausschließlich in den sechs Verfahren, in denen die Vertretung dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers oblag und eine Zustimmung zum vorgeschlagenen Massenvergleich abgelehnt worden war, den Umfang seiner Prüfung auf die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgebrachten Rügen beschränkt und diese Anträge mit Beschlüssen vom 08.11.2010 abgelehnt. Dies geschah, obwohl es zuvor mit der Verfügung vom 05.10.2010 in umfassender Weise Fragen zur Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aufgeworfen hatte, zu denen mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.10.2010 (unter Beifügung umfangreicher Anlagen) Stellung genommen worden war, und obgleich es in sämtlichen Eilverfahren der Kampagne jeweils mit Beschlüssen gemäß § 106 Satz 2 VwGO vom 29.10.2010 und 02.11.2010 „nach einer materiellen Kapazitätsprüfung“ die Zuweisung eines weiteren endgültigen Teilstudienplatzes durch die Antragsgegnerin vorgeschlagen hatte. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht damit bei der Wahrnehmung der ihm in den Verfahren nach § 123 VwGO bei der Kapazitätskontrolle obliegenden Amtsaufklärungspflicht innerhalb ein und derselben Bewerberkonkurrenz unterschiedliche Maßstäbe angelegt.
Hinreichende Gründe, die eine derartige Verfahrensweise rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Dabei bedarf die allgemeine Frage nach der Grenzziehung zwischen der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) und der Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts in kapazitätsrechtlichen Eilverfahren hier keiner abschließenden Klärung (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 19.02.1999 - 7 ZE 98.10059, 7 ZE 98.10060 und 7 ZE 98.10061 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Rechtsstaatliche Aspekte des Kapazitätsprozesses, DÖV 2009, 239 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Denn jedenfalls war es dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht verwehrt, unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hinsichtlich eines Teils der Bewerberkonkurrenz einen bei der Kapazitätsüberprüfung durch eigene Aufklärungsaktivitäten bereits erreichten Ermittlungsstand „auszublenden“. Daneben dürfte es auch seine Verpflichtung verletzt haben, bei der Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens auszuschöpfen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 108 Rn. 28 ff.). Dies alles gilt umso mehr, als die Vorgehensweise des Gerichts - auch angesichts der konkreten zeitlichen Abläufe - beim Antragsteller den Eindruck entstehen lassen konnte, damit werde die versagte Zustimmung zum Massenvergleich sanktioniert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene „singuläre Situation“, in der der vom Gericht vorgeschlagene Massenvergleich an der mangelnden Zustimmung einiger weniger Beteiligter zu scheitern drohte. Denn weder die durch den Vergleichsvorschlag konkretisierte „reelle Chance“ vergleichsbereiter Bewerber auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes noch deren Interesse an der Vermeidung eines „unnötigen und kostenpflichtigen Hauptsacheverfahrens“ sind Belange von solchem Gewicht, dass dies ein Absehen von einer chancengleichen Handhabung der richterlichen Aufklärungspflicht innerhalb der Bewerberkonkurrenz rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gerichtlichen Aufklärungspflicht in hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren besondere Bedeutung für das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht des Studienbewerbers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle zukommt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.). Insgesamt dürfte deshalb auch bei Berücksichtigung des Interesses an einer praktikablen Abwicklung solcher Verfahren das Recht des Antragstellers auf eine faire Behandlung seines Antrags nach § 123 VwGO verletzt worden sein.
Die Annahme einer fehlerhaften Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts für sich genommen führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 -). Soweit mit dieser das erstinstanzliche Vorbringen ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss lediglich unverändert wiederholt wird, genügt dies bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 146 Rn. 13 c; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 30). Im Übrigen vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht festzustellen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unrichtig ist. Weder die Angriffe gegen die vom Verwaltungsgericht festgestellte Überbuchung (dazu unter 2.) noch die sonstigen Angriffe gegen die Kapazitätsberechnung (dazu unter 3.) haben Erfolg.
2. Überbuchung
10 
Das Verwaltungsgericht hat eine Belegung von weiteren sechs Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus festgestellt. Eine solche Überbuchung (vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) ist grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise lässt die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29.10.2010 indes nicht erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss (Seite 9 unten bis Seite 10 unten) verwiesen. Auch der Senat hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen bei der Festlegung der Überbuchungsfaktoren für die 1. und 2. Stufe des Hauptverfahrens in jedenfalls willkürfreier Weise am Annahmeverhalten der Vorjahre orientiert hat. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu der Kritik an dem in der ersten Stufe des Hauptverfahrens festgesetzten Überbuchungsfaktor von 1,5 mitgeteilt, dass die Wahl eines höheren Überbuchungsfaktors auf dieser Stufe de facto nicht zu Überbuchungen führen könne, weil nur ein äußerst enger Bewerberkreis die Voraussetzungen für eine Zulassung auf der ersten Stufe erfülle. Diese Aussage erscheint dem Senat vor dem Hintergrund der Regelung in § 10 Abs. 8 VergabeVO Stiftung und mit Blick darauf, dass demgemäß in der 1. Stufe des Hauptverfahrens lediglich 59 Zulassungen ausgesprochen wurden, plausibel. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben.
11 
Auch der Rüge einer „rechtswidrigen Überbuchung der Ausländerquote“ muss im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Denn mit dieser Rüge kann allenfalls die kapazitätsdeckende Wirkung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Überbuchung um sechs Studienplätze über der festgesetzten Zulassungszahl in Frage gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 05.03.1993 - 9 S 3033/92 -, VBlBW 1993, 264, 265; Senatsurteil vom 09.04.1981 - NC 9 S 712/80 -, DVBl. 1981, 1011). Ob innerhalb der festgesetzten Kapazität die vorhandenen Studienplätze in jeder Hinsicht rechtmäßig vergeben wurden und etwa die Vorabquote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO Stiftung eingehalten wurde, ist demgegenüber im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die dem innerkapazitären Vergabeverfahren zugrunde liegen, haben Studienbewerber, die - wie der Antragsteller - ausschließlich einen Studienplatz außerhalb der Kapazität geltend machen, keinen Anspruch (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, Juris, und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500; OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, Juris). Dass aber über die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 festgesetzte Zulassungszahl von 325 Studienplätzen (320 Voll- und 5 Teilstudienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stehen, lässt sich auf der Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe nicht feststellen (dazu unter 3.).
12 
3. a) Aus dem Einwand unverhältnismäßiger Deputatsermäßigungen im Hinblick auf Funktionsträger in der Vorklinischen Lehreinheit vermag der Antragsteller nichts für sein Begehren herzuleiten.
13 
Wie aus der Kapazitätsberechnung ersichtlich, wurden im Bereich der Vorklinik Lehrdeputatsreduzierungen in Höhe von insgesamt zehn SWS vorgenommen, wobei das Deputat des Dekans der Medizinischen Fakultät um sechs SWS und das des Studiendekans Humanmedizin um vier SWS ermäßigt worden ist. Die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr beruhen auf den Neuwahlen des Fakultätsvorstandes und der Studiendekane, die ergeben haben, dass nunmehr Dekan und Studiendekan der Vorklinischen Lehreinheit zugehören. Gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum hat dies zu einer Erhöhung der Lehrdeputatsermäßigungen um sechs SWS geführt.
14 
Dass die gewährten Ermäßigungen dem Grunde nach nicht gerechtfertigt wären, ist mit der Beschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich.
15 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -), der den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs. 1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale und über die individuelle Verteilung entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Fakultätsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
16 
Den sich hieraus ergebenden formellen Anforderungen dürfte die Antragsgegnerin ausweislich der mit Schriftsatz vom 25.10.2010 vorgelegten Unterlagen genügt haben. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit den Beschlüssen ihrer Organe über die individuelle Verteilung entschieden (vgl. hierzu das Senatsurteil 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris). Dabei ist dem Dekan der Medizinischen Fakultät eine Lehrdeputatsreduzierung in Höhe von sechs SWS, dem gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 LHG dem Fakultätsvorstand angehörenden Studiendekan Humanmedizin in Höhe von 4 SWS gewährt worden (vgl. den Beschluss des Präsidiums in der Sitzung vom 21.09.2010, Anlage 7 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.10.2010).
17 
Aber auch in materieller Hinsicht besteht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, an der grundsätzlichen Rechtfertigung der Deputatsermäßigungen zu zweifeln. Die Regelung des § 6a LVVO hat nach der Rechtsprechung des Senats zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben etwa des Dekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist (Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O.). Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9 Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO wird hier nicht etwa eine Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist (vgl. Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen (Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O.).
18 
Der Sache nach wendet sich der Antragsteller letztlich gegen den Umfang der im Vergleich zum Vorjahr vorgenommenen Reduzierung der Lehrverpflichtungen. Indes lässt sich auf der Grundlage der in der Beschwerde dargelegten Gründe nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin den ihr insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum (vgl. Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O.) überschritten hätte. Aus den der Entscheidung über die Deputatskürzungen zugrundeliegenden Beschlüssen wird deutlich, dass sich die zuständigen Organe im Hinblick auf den Umfang an den in der Vergangenheit gewährten Reduzierungen orientiert haben (insgesamt zehn SWS für die Deputate des Dekans und des Studiendekans), sie sich der konkreten kapazitären Auswirkungen auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin bewusst gewesen sind, diese aber auch mit Blick auf die angestellte Prognose, dass die tatsächliche Zusatzbelastung der Funktionsträger hinter dem Umfang der gewährten Ermäßigungen zurückbleibt, für hinnehmbar gehalten haben (vgl. die unter Anlage 7 mit Schriftsatz vom 25.10.2010 vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Beschlussvorlage vom 06.09.2010 für das Umlaufverfahren Fakultätsvorstand sowie das Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 06.10.2010). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass mit den den einzelnen Funktionsträgern gewährten Reduzierungen das in § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO vorgesehene individuelle Höchstmaß nicht ausgeschöpft wird. Vor diesem Hintergrund wird der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung mit der pauschalen Behauptung des Antragstellers, diese sei unverhältnismäßig und von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung nicht gedeckt, nicht substantiiert in Frage gestellt.
19 
Unabhängig davon macht der Antragsteller nicht geltend und ist im Übrigen für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Deputate des Dekans der Medizinischen Fakultät und des Studiendekans Humanmedizin keinerlei zusätzliche, das Lehrangebot gegenüber dem Vorjahr verringernde Ermäßigungen hätte vorsehen dürfen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die mit der Neuzuordnung der Freistellungspauschale nach § 6a LVVO verbundenen Verringerungen des Lehrdeputats nicht wenigstens zum Teil anerkannt werden könnten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass unter dem vom Antragsteller gerügten Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Zurücksetzung der Belange von Studienbewerbern selbst eine nur hälftige Anerkennung rechtlichen Bedenken begegnen würde. In diesem Fall würde sich das unbereinigte Lehrangebot - auf der Basis der insoweit mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - um drei SWS erhöhen und lediglich zu einer Korrektur der Aufnahmekapazität um vier auf (abgerundet) 314 Studienplätze führen. Auch auf dieser Grundlage könnte nicht festgestellt werden, dass über die festgesetzte Zulassungszahl von 320 Vollstudienplätzen hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stehen.
20 
b) An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man mit Blick auf die vom Antragsteller beanstandete Zuordnung des Masterstudiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit den Masterstudiengang bei der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin außer Betracht lässt.
21 
Nach den - mit der Beschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts würde sich im Falle der Hinzurechnung der Anteilquote des Masterstudiengangs zu derjenigen des Studiengangs Humanmedizin Vorklinik und bei Berücksichtigung der fiktiv unterstellten Korrektur bezüglich der funktionsbezogenen Lehrverpflichtungsermäßigungen eine Aufnahmekapazität für den Studiengang Humanmedizin ergeben, die immer noch unter der festgesetzten Zulassungszahl liegt (vgl. die Berechnung auf Seite 13 des Entscheidungsabdrucks). Ginge man auf der Grundlage der oben hilfsweise angestellten Überlegungen davon aus, dass der gegenüber dem Vorjahr um sechs SWS erhöhte Ansatz von Deputatsermäßigungen jedenfalls in einem Umfang von 50 % (3 SWS) nicht beanstandet werden könnte, würde sich - unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht für die Hinzurechnung der Anteilquote des Masterstudiengangs vorgenommenen, von der Beschwerde nicht beanstandeten Berechnungsweise - die Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin lediglich auf 318,8, aufgerundet 319 Studienplätze erhöhen und läge damit noch unterhalb der festgesetzten Zahl der Vollstudienplätze.
22 
Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren nachvollziehbar begründet, dass entgegen dem Vorbringen des Antragstellers 25 Studienplätze des Masterstudiengangs Molekulare Medizin lediglich 4,0711 Studienplätzen des Studiengangs Humanmedizin entsprächen. Ebenso hat es plausibel dargelegt, dass in den für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vorgesehenen 55 Studienanfängerplätzen 25 aus dem Programm „Hochschule 2012“ finanzierte Studienplätze enthalten seien und deshalb die Behauptung des Antragstellers, diese über die Kapazitätsberechnung hinaus vergebenen Studienplätze seien „zu Lasten der Vorklinik“ vergeben worden, nicht zutreffe. Diese Feststellungen werden mit der Beschwerde nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Beschwerdebegründung (Seite 21) insoweit nahezu vollständig mit dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag (Schriftsatz vom 08.11.2010, Seite 11) deckt.
23 
c) Der Antragsteller macht ferner geltend, der Curriculareigenanteil sei zu Unrecht auf der Grundlage von 14 Vorlesungswochen ermittelt worden; es hätten vielmehr entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen an der Universität Ulm im Studienjahr 2010/2011 14,5 Vorlesungswochen angesetzt werden müssen. Dieser Rüge muss bereits aus rechtlichen Gründen der Erfolg versagt bleiben.
24 
Bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 17.12.1979 - IX S 1236/78 - (KMK-HSchR 1980, 531) hat der Senat ausgeführt, dass die beteiligten ZVS-Gremien im Rahmen von Kontrollrechnungen im Hinblick auf die Zahl der Semesterwochen - d.h. die Dauer der Vorlesungszeit - grundsätzlich an die tatsächlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen - d.h. an die bei den deutschen Universitäten traditionell übliche Vorlesungsdauer - angeknüpft haben und dementsprechend in der Regel mit einer der Ausbildungswirklichkeit entsprechenden durchschnittlichen Dauer der Vorlesungszeit an wissenschaftlichen Hochschulen von 14 Semesterwochen (16 Wochen im Wintersemester, 12 Wochen im Sommersemester) gerechnet wurde. Dieser Ansatz sei auch aufgrund des rechtstaatlichen Grundsatzes der Systemgerechtigkeit geboten. Denn auch die - ebenfalls in SWS ausgedrückten - dienstrechtlich festgesetzten Lehrverpflichtungen bezögen sich auf eine Dauer der Vorlesungszeit von durchschnittlich 14 Semesterwochen. Es widerspreche indes dem Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie, wenn Lehrangebot und Lehrnachfrage einen unterschiedlichen zeitlichen Bezugsrahmen hätten (vgl. Vorlagebeschluss vom 17.12.1979, a.a.O.).
25 
Der Senat, der diese Grundsätze in der Folgezeit mehrfach bestätigt hat (vgl. Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, sowie Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -, Juris), sieht auf der Grundlage der in der Beschwerde dargelegten Gründe keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzurücken. Insbesondere sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich die dieser Auffassung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung nicht mehr halten ließen (vgl. im Übrigen OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, Juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -, Juris, und vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T -; vgl. auch Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 10 Rn. 9). Im Gegenteil haben sich seit der Neufassung der am 01.10.2003 in Kraft getretenen ÄAppO vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) auch insoweit normative Anhaltspunkte für die Zugrundelegung einer 14wöchigen Vorlesungsdauer ergeben. Denn die nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002 vorzusehenden integrierten Seminare und „weiteren“ Seminare mit klinischem Bezug sind mit Blick auf ihre (durch 14 teilbare) Gesamtstundenzahl von (98 + 56 =) 154 ersichtlich an Semestern mit Vorlesungszeiten von 14 Wochen ausgerichtet (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die in der Anlage 1 ÄAppO 2002 für Praktika und Seminare vorgeschriebene Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007, a.a.O.; vgl. auch § 1 der Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) vom 02.08.2005). Die Behauptung des Antragstellers, dass die Zugrundelegung einer Vorlesungswochenzahl von 14,5 den Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie nicht (mehr) verletze, weil mittlerweile die Lehrdeputate der Professoren von 8 auf 9 SWS angehoben worden seien, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Schließlich ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers kapazitätsrechtlich nicht geboten, die tatsächliche Vorlesungsdauer taggenau jeweils für die betreffende Hochschule und das betreffende Bezugssemester zu ermitteln. Wie der Senat in seiner Rechtsprechung bereits vielfach betont hat, beruht die Kapazitätsverordnung auf einem abstrakten und pauschalierten Berechnungsmodell (vgl. nur Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 261/08 - m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 72 ff.); es werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - 1428/10 u.a. - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]). Die Regelungen kapazitätsrechtlicher Parameter wie auch die übrigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung haben gerade nicht - wie vom Antragsteller gefordert - die Ausbildungsverhältnisse nur einer einzelnen Hochschule im Auge (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 3/83 u.a. - BVerwGE 70, 318). Deshalb kommt auch dem Einwand, die Ludwig-Maximilians-Universität München rechne mit einer Vorlesungswochenzahl von 14,5 Wochen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, zumal die Vorlesungszeit in Bayern verordnungsrechtlich geregelt ist (vgl. § 2 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern vom 8. März 2000, GVBl 2000 S. 155).
26 
d) Im Hinblick auf die vorgelegte Schwundberechnung wendet der Antragsteller konkret lediglich ein, diese weise in Abweichung vom Hamburger Modell nicht die Besetzungszahlen für das jeweilige Sommersemester aus. Mit diesem Einwand wird die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten und vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Schwundberechnung indes nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Antragsteller nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass die Zulassungszahlenverordnung für den hier einschlägigen Studiengang der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin nur eine jährliche Zulassung von Studienanfängern vorsieht (vgl. Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011). Diesbezüglich hat der Senat in seinem Beschluss vom 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - ausgeführt:
27 
„Bei einer nur jährlichen Zulassung wird die Hochschule nämlich auch ihr Lehrangebot nur jährlich bereitstellen, bei Erstzulassung zum Wintersemester also Lehrveranstaltungen für Erstsemester und für höhere Fachsemester mit ungerader Ordnungszahl nur im Wintersemester, Lehrveranstaltungen für höhere Fachsemester mit gerader Ordnungszahl nur im Sommersemester anbieten. Dies beeinflusst die Grundannahme des "Hamburger Modells", dass in höheren Fachsemestern durch Schwund ungenutzte Lehrkapazitäten prinzipiell beliebig auf niedrigere Fachsemester verschoben werden könnten. Bei einer Studienorganisation in Studienjahren ist das Lehrangebot nicht semesterweise, sondern nur jahresweise austauschbar. Finden nämlich in einem bestimmten Semester (etwa dem Sommersemester) nur Lehrveranstaltungen für Studierende in Fachsemestern mit gerader Ordnungszahl (2., 4., 6. usw.) statt, so können schwundbedingt zu diesem Semester frei gewordene Lehrkapazitäten nur in andere Fachsemester mit ebenfalls gerader Ordnungszahl verschoben werden, nicht jedoch in Fachsemester mit ungerader Ordnungszahl. Zur Erhöhung der Aufnahmekapazität der Hochschule zum 1. Fachsemester kann mithin nur ein Schwund zum 3., 5., 7. Fachsemester - im Beispiel also ein Schwund zum Wintersemester hin - führen, nicht hingegen ein Schwund zum 2., 4., 6. oder 8. Fachsemester. Das muss bei der Anwendung des "Hamburger Modells" in Rechnung gestellt und darf nicht ignoriert werden. Der Ermittlung der Schwundquote sind daher jährliche und nicht semesterliche Übergangsquoten - zweckmäßig zwischen Fachsemestern mit ungerader Ordnungszahl - sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundezulegen.“
28 
Nach diesen Grundsätzen greifen auch die gegen die Schwundberechnung gerichteten Einwände nicht durch.
29 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht in Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zuweisung eines Studienplatzes kein Anlass (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität Ulm wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2007 ein Sonntag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; ebenso bereits die Beschlüsse der Kammer zum WS 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -) . Folglich sind alle AntragstellerInnnen mit einem bis zum 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der AntragstellerInnen in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Soweit einzelne Antragstellervertreter in - an alle mit dem Kapazitätsrecht befassten Gerichte versandten - allgemeinen Schriftsätzen Bedenken gegen eine Auslegung ihrer Anträge erheben, setzen sie sich nicht mit der (ihnen bekannten) zitierten Rechtsprechung der Kammer auseinander, von der abzuweichen folglich keine Veranlassung besteht. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner/ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 316 Studienplätze. Darüber hinaus sind Studienplätze im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin in einem Umfang ungenutzt, der die vorläufige Zulassung von weiteren Studierenden im Studiengang Humanmedizin bis auf die Gesamtzahl von 326 Studierenden zulässt.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 - ZZVO 2007/2008 -) vom 05.07.2007 (GBl. S. 331) sind 310 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2007/08 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 318 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an. Die Antragsgegnerin kann aber im hier zu beurteilenden Studienjahr 326 Studierende der Humanmedizin ausbilden. Sie ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 8 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten. Im Eilverfahren können allerdings lediglich Teilstudienplätze beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugesprochen werden.
10 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,25 SWS angegeben. Dabei hat sie - ebenso wie im Vorjahr - 40 Planstellen zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen aus:
11 
- Anatomie
12 
Abteilung Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
3
9
-
27
W 1
2
4
-
 8
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
A 13-15 (Z)
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
61
14 
Abteilung Molekulare und zelluläre Anatomie
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
44
16 
Die Antragsgegnerin hat die im Vorjahr noch zusammengefassten Abteilungen nunmehr getrennt ausgewiesen. Das Lehrdeputat in der Anatomie ist gleich geblieben.
17 
- Physiologie
18 
Abteilung Allgemeine Physiologie
19 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
35
20 
Abteilung Angewandte Physiologie
21 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
4
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
Summe (in SWS)
49
22 
Auch hier hat die Antragsgegnerin die im Vorjahr noch zusammen ausgewiesenen Abteilungen getrennt dargestellt. Eine bis 31.01.2007 mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzte W1-Stelle (Nr. 104980, Stelleninhaber bis dahin: Dr. L.) ist seit 01.02.2007 je zur Hälfte mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt.
23 
- Physiologische Chemie
24 
Abteilung Physiologische Chemie
25 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
4
14
W 1
1
6*
-
 6
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
3
4
-
12
Summe (in SWS)
41
26 
*Die W1-Stelle Nr. 104862 ist mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzt
27 
Abteilung Biochemie
28 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9 
W 1
3
4
-
12 
BAT IIa/Ib (D)
0,25*
9
2,25
BAT IIa/Ib (Z)
0,25*
4
-
 1 
Summe (in SWS)
24,25
29 
*Hinsichtlich der Stelle Nr. 104874 verweist der Kapazitätsbericht darauf, dass die Stelleninhaberin auf Dauer auf 25 % (=2,25 SWS) reduziert habe; der freie Stellenanteil dürfe nur mit einem befristet beschäftigten wiss. Mitarbeiter (1 SWS) besetzt werden.
30 
Institut für Biochemie und Molekulare Biologie (neu eingerichtet)
31 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1,5
4
-
 6
Summe (in SWS)
15
32 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde. Insgesamt liegt dem Kapazitätsbericht damit ein unbereinigtes Lehrangebot von 269,25 SWS zugrunde.
33 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
34 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung neben der mit 1,5 SWS angesetzten Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ Exportleistungen für die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und MOME 0401), ein Biochemisches/Molekularbiologisches Praktikum für Naturwissenschaftler und ein Seminar Biochemie geltend gemacht (insgesamt: 2,5666 SWS). Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin die bereits im Vorjahr geltend gemachten Exportleistungen von 21,6135 SWS in die Berechnung eingestellt. Für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin ein Praktikum und Seminar Biochemie (MOME 0402) sowie ein Großpraktikum Biochemie angesetzt (insgesamt 3,5750 SWS). In der Summe hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot damit um 27,7551 SWS reduziert.
35 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
36 
269,25 – 27,7551 = 241,4949 SWS.
37 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp , den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2007/2008 vom 22.08.2007 - Az. 21-635.31/485 - zugrunde gelegt.
38 
Wie bereits im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor); sie behandelt diesen Studiengang als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen Curricular(norm)wert errechnet und unter Anwendung der Formel
39 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
g (Gruppengröße)
40 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der von anderen Lehreinheiten erbrachten Importleistungen verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein CAp von 1,0825 SWS . Insgesamt gelangt die Berechnung zu einem curricularen Aufwand von 4,2047 SWS pro Studierendem der Molekularen Medizin. Diesen Wert hat auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Studienjahr 2007/2008 mit Schreiben vom 07.11.2007 „bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO festgelegt“.
41 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin
42 
(241,4949 x 2) : 1,4738 = 327,7173 Studierende,
43 
und für den Studiengang Molekulare Medizin
44 
(241,4949 x 2) : 1,0825 = 446,1780 Studierende.
45 
Die für die weitere Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge leitete die Antragsgegnerin - leicht anders als im Vorjahr - orientiert an der später festgesetzten Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310 Studierende) und an der „jährliche[n] Aufnahmekapazität Molekulare Medizin Bachelor“ von 25 Studierenden (tatsächlich festgesetzt: 33) ab. Sie teilte die Zahl der zuzulassenden Medizinstudierenden durch die fiktive Gesamtzahl der Studierenden in der Lehreinheit (310 + 25) und errechnete so
46 
zp (HumMed) = 310 : 335 = 0,92537 (Vorjahreswert: 0,92308).
47 
Folglich betrug die Anteilquote für den Studiengang Molekulare Medizin in der Kapazitätsberechnung
48 
zp (MolMed) = 25 : 335 = 0,07463.
49 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten zp für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
50 
327,7173 x 0,92537 ≈ 303,26 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
51 
446,1780 x 0,07463 ≈ 33 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
52 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen im Studiengang Humanmedizin und 33 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 19.04.2007). Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin errechnete die Antragsgegnerin eine Aufnahmekapazität von 254 Studierenden; auf Vorschlag der Antragsgegnerin setzte das MWK eine Zulassungzahl von 300 fest.
53 
Ein negativer Schwund war nach der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen:
54 

II.
55 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
56 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite das Lehrdeputat der BAT-IIa/Ib-Dauerstelle Nr. 104874 in der Abteilung Biochemie (wieder) auf 4,5 SWS zu erhöhen, nachdem die Stelleninhaberin die im Kapazitätsbericht erstmals geltend gemachte, ursprünglich auf Dauer vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 bereits „zum“ 15.05.2007 - und damit wenige Tage nach Übersendung des Kapazitätsberichts an das MWK und weit vor Beginn des Berechnungszeitraums - wieder rückgängig gemacht hat. Aus der in der diesbezüglichen Mitteilung der Universität vom 21.09.2007 enthaltenen Formulierung („zum 15.05.2007 beendet“) dürfte überdies folgen, dass der Umstand der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung bereits (geraume Zeit) vorher bekannt war. Damit ist vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2007) eine Änderung der Daten eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII), sodass eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden soll. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von der Soll-Bestimmung des § 5 Abs. 3 KapVO VII rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Universität selbst rechnet in ihren zum gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen bereits mit dem insoweit korrigierten Lehrangebot (vgl. die Stellungnahmen der Universität vom 21.09.2007 und vom 02.11.2007). Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung (vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Selbst die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.).
57 
Die Änderung ist auch wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 3 KapVO VII. Dass die Universität in der Mitteilung vom 21.09.2007 ausführt, die Erhöhung des Lehrangebots führe (der Überlast wegen) zu keiner wesentlichen Änderung beim Berechnungsergebnis (auf Grundlage der Kapazitätsberechnung: 304,823 statt 303,26 Studienplätze), ändert daran nichts. Eine Aktualisierung der Daten ist jedenfalls dann zwingend geboten, wenn diese - wie hier - zur Kapazitätserhöhung auch nur um einen einzigen Studienplatz führt; ein Studienplatz stellt keine zu vernachlässigende Größe dar (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn 306). Ob dieser Studienplatz tatsächlich vergeben werden kann oder nur rechnerisch vorhanden ist, hängt - der Überlast wegen - von den weiteren, nachfolgend begründeten Beanstandungen der Kapazitätsberechnung ab.
58 
Erhöht sich das Lehrangebot danach wieder um 2,25 SWS, so ist im Gegenzug die als Kompensation für den nur vorübergehend frei gewordenen Stellenanteil der Stelle Nr. 104874 eingerichtete befristete ¼ - Stelle (BAT IIa/Ib; 1 SWS) wieder abzuziehen. Dieser freie Stellenanteil ist tatsächlich nicht besetzt worden und wird es nach der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung der Stelle Nr. 104874 auch nicht (vgl. die Stellungnahme der Universität vom 02.11.2007). Im Saldo ist daher das Lehrangebot wieder um 1,25 SWS zu erhöhen.
59 
2. Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die W1-Stelle Nr. 104980 in der Physiologie nunmehr mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Deputat insgesamt: 4 SWS) besetzt hat. Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag (a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65) 6 SWS zu lehren gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat aber auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass Dr. L. zum 31.01.2007 auf eigenen Antrag hin aus dem Landesdienst entlassen worden sei. Wäre die W1-Stelle von Dr. L. anschließend wiederum widmungsgemäß mit einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin (neu) besetzt worden, so würde das Lehrdeputat der Stelle - mangels positiver Evaluation des neuen Stelleninhabers bzw. der neuen Stelleninhaberin - gleichfalls (nur) 4 SWS betragen. Die Neubesetzung der Stelle ist also im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mit einem berücksichtigungsfähigen Kapazitätsverlust verbunden.
60 
Ob die Besetzung der W1-Stelle mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern deshalb die Notwendigkeit einer vorherigen Abwägungsentscheidung mit sich bringt, weil damit für diese Stelle (§ 8 KapVO) ggf. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO angelegte Option einer Lehrverpflichtungserhöhung auf 6 SWS bis auf Weiteres und womöglich auf Dauer verloren geht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieses Problem würde sich erst und allenfalls in einem Berechnungszeitraum stellen, in dem ein/e nunmehr neu berufene/r JuniorprofessorIn für gewöhnlich (positiv) evaluiert wäre.
61 
3. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren - wie bereits im Vorjahr - nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat. Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Fakultätsvorstand die Lehrverpflichtungsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale des § 6 a LVVO neu verteilt hat. An der Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan (4 SWS) hat sich nichts geändert, die nach § 6 a LVVO zulässige Summe der Freistellungen für Mitglieder des Fakultätsvorstands ist mit 18 SWS nicht überschritten. Mit der Reduzierung der Zahl der Studiendekane hat die Antragsgegnerin auch den Bedenken des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -; Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) Rechnung getragen.
62 
4. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
63 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 12.09.2007 auch nochmals bestätigt, dass Drittmittelbedienstete nicht im Bereich der Lehre eingesetzt werden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung.
64 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; ebenso wenig ist dies für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren diesbezüglichen Begründung auf die - den Beteiligten bekannten - Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung). Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.
65 
Das Lehrangebot ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., unter Verweis auf § 8 Abs. 1 KapVO VII) - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb klinische Lehrpersonen auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen müssen .
66 
5. Die Kammer vermag sich im Eilverfahren auch nicht der Rechtsauffassung mehrerer Antragstellervertreter anzuschließen, derzufolge die Regelung in § 4 Abs. 2 LHGebG („Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht“) verfassungswidrig sein soll. Der Frage kann zunächst bereits deshalb im Eilverfahren keine Bedeutung für die Korrektur der Kapazitätsberechnung zukommen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 02.10.2007 mitgeteilt hat, dass im Bereich der Vorklinik keine Stellen oder Lehraufträge vorhanden seien, die aus Studiengebühren finanziert würden, sodass es an einer tatsächlichen Grundlage für eine Einbeziehung solcher Stellen in das Lehrangebot fehlt. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Hochschule, das Gebührenaufkommen „anteilig“ zum Kapazitätsausbau zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten steht dem/r StudienplatzbewerberIn, der sich auf sein Teilhaberecht aus Art. 12 GG beruft, nicht zu.
67 
Im Übrigen vermag die Kammer im Eilverfahren nicht zu erkennen, weshalb eine Widmung der Einnahmen aus Studiengebühren für eine Verbesserung der Lehrsituation und der Betreuungsrelationen verfassungsrechtlich unzulässig sein und zugunsten eines Anspruchs der StudienbewerberInnen auf kapazitäre Berücksichtigung ausgeblendet werden soll; auch § 1 Abs. 1 2. HS KapVO VII erkennt an, dass die Qualität der Lehre bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus dürften vielmehr beträchtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren bestehen, wenn das Gebührenaufkommen dazu verwendet würde, mehr Studierende - und damit i.Ü.: weitere Gebührenschuldner - zuzulassen. Damit könnte das Ziel der Einführung von Studiengebühren - die Verbesserung der Studienbedingungen (vgl. zu den Zielsetzungen LT-Ds. 13/4940, S. 12, S. 27; LT-Ds. 13/4858, S. 20; LT-Ds. 13/4738; LT-Plen.-Prot. 13/105, S. 7584) - in der Hochschulwirklichkeit gerade wieder verfehlt werden.
68 
6. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragstellervertreter aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Unabhängig von der Frage, ob die Wirkungen der Verwaltungsvereinbarung tatsächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar waren, ist nicht dargelegt, inwieweit aus der Verwaltungsvereinbarung (auch rechnerisch) konkrete Folgen für die Aufnahmekapazität oder das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2007/08 folgen sollen. Das Wissenschaftsministerium hat in seinem die Zulassungszahlenfestsetzung vorbereitenden Schreiben vom 21.12.2006 - Az. 21-635.31/478 SV - mitgeteilt, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen des Projekts „Hochschule 2012“ drei- bis viertausend neue Studienanfängerplätze geschaffen werden sollen; mit diesem Ausbauprogramm leiste das Land Baden-Württemberg seinen Beitrag zum Hochschulpakt 2020. Vorrangiges Ziel der Hochschulen müsse es sein, die bisherigen Eingangskapazitäten - ausgehend vom Basisjahr 2005 - insgesamt zumindest zu erhalten. Dem hat die Antragsgegnerin aufbauend auf ihrer Kapazitätsberechnung bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie eine freiwillige Überlast von 7 Studienplätzen (310, statt rechnerisch: 303) zur Festsetzung vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist aus der unverbindlichen Diktion der Verwaltungsvereinbarung nicht im Ansatz zu entnehmen, in welchem Umfang auch die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2007/08 erweitert werden sollte.
69 
7. Das Lehrangebot ist jedoch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angegebenen Lehraufträge zu erhöhen. In der Physiologie waren im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/07 Lehraufträge im Umfang von 4,6 SWS vergeben. Diese sind im Kapazitätsbericht entgegen § 10 S. 1 KapVO VII nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin selbst hat ihre Kapazitätsberechnung insoweit im gerichtlichen Verfahren berichtigt und geht lediglich davon aus, dass sich die Änderungen wegen der festgesetzten Überlast nicht auswirken. § 5 KapVO VII findet insoweit keine Anwendung, da es hier nicht um eine Änderung der Berechnungsdaten geht, sondern um deren nachträgliche Richtigstellung. Dass weitere Lehraufträge in den Bezugssemestern des Vorjahres vorhanden waren nimmt die Kammer im Eilverfahren nicht an. Das Lehrangebot erhöht sich demnach um 4,6 SWS .
70 
8. Das nach den vorstehenden Maßgaben korrigierte unbereinigte Lehrangebot beträgt danach - unter Berücksichtigung des nunmehr wieder erhöhten Lehrdeputats der Stelle Nr. 104874 und der zusätzlichen Lehraufträge -
71 
269,25 SWS + 1,25 SWS + 4,6 SWS = 275,1 SWS .
III.
72 
Bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind weitere Korrekturen im Hinblick auf die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Lehrleistungen erforderlich:
73 
1. Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen „nicht veranlasst“ gesehen hat, „im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind“, für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie „Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung“ verkannt haben soll.
74 
Die im Einzelnen geltend gemachten Exportleistungen sind jedoch zum Teil zu berichtigen: Zugunsten der Antragsgegnerin ist dabei zunächst ein Übertragungsfehler zu korrigieren. Das für den Masterstudiengang Biochemie in die Berechnung eingestellte „Großpraktikum Biochemie“ erfordert nach der im Ansatz zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin einen curricularen Aufwand von 12 x 0,5 : 15 = 0,4000 SWS, wie er in der Dienstleistungsübersicht auch korrekt ausgewiesen ist. Im Weiteren rechnet die Antragsgegnerin aber - aufgrund eines Übertragungsfehlers - bei der Multiplikation mit Aq/2 nicht mehr mit diesem Wert, sondern mit 0,1500 und errechnet so für diese Veranstaltung einen zu niedrigen Export von 0,45 SWS (statt richtigerweise: 1,2 SWS). Mit dem Ansatz eines Aq von 6 trägt die Antragsgegnerin der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg aus dem Vorjahr Rechnung, da nicht alle Studierenden der Biochemie das Großpraktikum nachfragen (müssen). Dies ist nicht zu beanstanden.
75 
Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte „Praktikum und Seminar Biochemie“ stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.
76 
Für die Biochemie sind daher in die Berechnung insgesamt
77 
3,125 SWS (Praktikum und Seminar) + 1,2 (Großpraktikum) = 4,325 SWS
78 
(statt nur 3,575 SWS) einzustellen.
79 
2. Den (identisch gebliebenen) Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren - wie im Vorjahr - unbeanstandet.
80 
3. Zu korrigieren ist jedoch der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie .
81 
a) Unbeanstandet bleibt dabei zunächst aber der für das Biochemische/Molekularbiologische Praktikum für Naturwissenschaftler sowie für das Seminar Biochemie geltend gemachte Dienstleistungsexport, der insoweit im Vergleich zum Vorjahr deshalb wesentlich geringer ausfällt, weil die Antragsgegnerin für beide Veranstaltungen nur noch mit einem A q von 6 Studierenden rechnet und damit den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/06 und zum Wintersemester 2006/07 im Ergebnis Rechnung trägt.
82 
b) Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit Jahren für den Diplomstudiengang Biologie angeboten hat (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u. a. -), kann in diesem Berechnungszeitraum nicht mehr anerkannt werden. Nach § 10 KapVO VII sind nur Dienstleistungen berücksichtigungsfähig, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenhat . Eine solche - durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte - Verpflichtung existiert für diese Veranstaltung nicht (mehr). Die Vorlesung wird auch tatsächlich nicht mehr angeboten.
83 
Zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin in die Berechnung der Dienstleistungsexporte neben der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ erstmals auch die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und 0401) eingestellt. Auf die darauf bezogene Anfrage des Berichterstatters, inwieweit sich die Vorlesungsveranstaltungen eigentlich unterscheiden, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.09.2007 zunächst mitgeteilt, die Exportleistungen der Vorklinik für die Studiengänge Biochemie, Zahnmedizin und Biologie seien in der vorgelegten Übersicht im Hinblick auf die Bezeichnungen im Vorlesungsverzeichnis „genauer dargestellt“ worden. Im Studiengang Biologie (Diplom und Bachelor) sei die Biochemie als Nebenfach zugelassen und insoweit Wahlpflichtfach. Die Vorlesung Biochemie I und II mit je 5 SWS werde von Prof. Dr. Dr. K. et. al. (W., K., F.) als Verantwortlichen geführt und von ca. 6 Personen pro Jahr besucht. Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit 3 SWS sei darüber hinaus ein weiteres Lehrangebot und werde ebenfalls von Prof. Dr. Dr. K. et. al. durchgeführt. Auf eine weitere Anfrage des Berichterstatters unter Hinweis auf den Umstand, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ weder im Vorlesungsverzeichnis noch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. zu finden sei und dass der Diplomstudiengang offenkundig im ersten Fachsemester nicht mehr angeboten werde, hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 08.11.2007 Folgendes mitgeteilt:
84 
„... bei der Durchführung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 sind sämtliche Exportleistungen der Vorklinik in die Studiengänge Biochemie, Biologie und Zahnmedizin im Hinblick auf Durchführung, Verantwortliche und Art der Lehrveranstaltung mit den zuständigen Fachvertretern besprochen und entsprechend aufgelistet. Bekanntermaßen ist durch die Umstellung der Studiengänge (außer Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterstudiengänge besonders in diesem Jahr noch vieles im Fluss, was zum Stichtag der Berechnung noch nicht absehbar war. (...) Die Universität Ulm hat zum WS 2007/2008 alle Studiengänge (Ausnahme: Abschluss Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterabschlüsse umgestellt, sodass die Diplomstudiengänge nicht mehr im 1. FS angeboten werden. In jeder Senatssitzung werden derzeit Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet bzw. bereits wieder Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund habe ich mich heute im Hinblick auf die o.g. Aufklärungsverfügung an den Fachvertreter für Biologie, Herrn von W., gewandt, der mir dazu folgende Angaben gemacht hat: Die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" wird zum WS 2007/2008 von Herrn Prof. K. nicht mehr angeboten, nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie mit Senatsbeschluss vom 18.10.2007 (also nach Beginn des Berechnungszeitraums) entsprechend neugefasst worden ist. An dessen Stelle ist folgende Lehrveranstaltung getreten: Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie, Vorlesung und Seminar im Umfang von 2 SWS. Verantwortliche sind die Prof. W. und K.. Es handelt sich um eine Pflichtveranstaltung für Biochemiker und Molekulare Mediziner und um eine Wahlpflichtveranstaltung für Biologen (Bachelor und Diplom im höheren FS). Die Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis lautet: MOME 0508. Die Veranstaltung findet dienstags von 9 - 10 Uhr und mittwochs von 10 - 11 Uhr statt.“
85 
Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die in der Senatssitzung vom 18.10.2007 beschlossene Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie vom 29.10.2007 übersandt. Auf nochmalige Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 09.11.2007 Folgendes ergänzend mitgeteilt:
86 
„die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" mit den Verantwortlichen Herrn Prof. K. et al. (Prof. W., Prof. F., Prof. K.) war zum Wintersemester 2006/07 zum letzten Mal im „Lehrangebot.“ Nachdem die Nachfrage nach dieser Veranstaltung stark zurück gegangen ist (die Studierenden hatten diese Veranstaltung als Wiederholung der Hauptvorlesung empfunden), wurde auf Wunsch der Studierenden bereits zum Wintersemester 2006/07 diese Vorlesung durch die Lehrveranstaltung "Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie" als speziellerem Angebot ersetzt. Dieses Modul wurde nun in die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 18.10.2007 aufgenommen. So gesehen wurde die Vorlesung zum letzten Mal im Wintersemester 2005/06 abgehalten.“
87 
Danach steht zunächst fest, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ nicht mehr angeboten wird. Weiter hat die Antragsgegnerin - wenn auch erst auf Nachfrage - eingeräumt, dass die Veranstaltung bereits zum Studienjahr 2006/07 nicht mehr angeboten wurde. Im dazugehörigen Vorlesungsverzeichnis ist sie auch nicht mehr enthalten; vielmehr sieht das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2006/07 für den Diplomstudiengang Biologie (Lehrangebot für Nebenfächer aus Block B und C) ausdrücklich bereits die Teilnahme an der Vorlesung Biochemie I (5 SWS) vor. Im Übrigen bestehen darüber hinaus auch gewisse Zweifel, ob die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tatsächlich im Studienjahr 2005/06 noch angeboten worden ist. Für das Wintersemester 2005/06 findet sich zwar letztmals noch ein diesbezüglicher Eintrag im Vorlesungsverzeichnis. Dieser ist jedoch mit dem Vermerk „Keine Veranstaltungstermine bekannt“ versehen; auch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. für das WS 2005/06 findet sich die Vorlesung nicht.
88 
Nachdem der Diplomstudiengang Biologie für StudienanfängerInnen nicht mehr angeboten wird, sieht die Kammer keine den Anforderungen des § 10 KapVO VII genügende rechtliche Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ zu erbringen. Die Vorlesung wird auch seit geraumer Zeit nicht mehr gehalten. Dies war der Hochschule bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bereits zum Stichtag des § 5 Abs. 1 KapVO VII auch bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die von der Antragsgegnerin bemühten Unwägbarkeiten der Studienplangestaltung der „neu“ eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge ändern nichts an dem Umstand, dass die Einführungsvorlesung (schon seit längerem) nicht mehr abgehalten wurde und wird. Soweit die Antragsgegnerin auf die neu beschlossene Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 18.10.2007/29.10.2007 verweist, hat dies mit dem in der Kapazitätsberechnung geltend gemachten und hier beanstandeten Dienstleistungsexport in den (Diplom-)Studiengang Biologie nichts zu tun. Die Veranstaltung „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ mag - wie die Antragsgegnerin hervorhebt - eine Ersatzveranstaltung für Biochemiestudierende sein, wobei sie allerdings ohnehin bereits für die Studierenden der Molekularen Medizin im Curriculareigenanteil der Vorklinik geltend gemacht ist, was einer kapazitätsmindernden Berücksichtigung als Dienstleistungsexport entgegenstehen dürfte (dazu in anderem Zusammenhang später unter c)); dass die „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ auch von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom/Bachelor) nachgefragt werden muss, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Aus der dafür einschlägigen - bereits am 26.04.2007 beschlossenen - Studien- und Prüfungsordnung vom 04.05.2007 (Bachelor/Master) ergibt sich das jedenfalls nicht.
89 
Die Antragsgegnerin hat damit bei der Berechnung der Kapazität schon zum Stichtag der Berechnung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) unrichtige Daten zugrunde gelegt. Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war. Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht „gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss. Selbst wenn die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule vom Wegfall der Vorlesung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren erfahren haben (was in Anbetracht der gegenüber dem Gericht durchgängig von der Antragsgegnerin betonten Besprechungen mit den zuständigen Fachvertretern im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 verwundern würde), kann die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht außer Betracht bleiben. Dass die Antragsgegnerin selbst auf eine ausdrückliche Anfrage des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren zunächst noch keine Kenntnis vom Wegfall der Vorlesung gezeigt hat, sondern vielmehr anfänglich noch ausgeführt hat, die Vorlesung werde von Prof. Dr. Dr. K. gesondert angeboten, kann nicht zulasten der StudienbewerberInnen gehen.
90 
c) Ebenso wenig kann der für die Vorlesungen Biochemie I und II geltend gemachte Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Biologie kapazitätsrechtlich Anerkennung finden. Die beiden Biochemievorlesungen werden nicht spezifisch für Biologiestudierende angeboten. Vielmehr handelt es sich dabei um Veranstaltungen, die zugleich von Studierenden der Humanmedizin und von Studierenden der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie (Bachelor) besucht werden. Das ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Vorlesung in der Übersicht der Dienstleistungsexporte („MOME 0301“ und „MOME 0401“), die eine Zuordnung zum Studiengang Molekulare Medizin deutlich erkennen lässt. Darüber hinaus weist das Vorlesungsverzeichnis die Vorlesungen zwar z.T. mit unterschiedlichen Nummernkürzeln (neben „MOME 0301“ z.B. auch „MED01210.001“), aber jeweils zur gleichen Uhrzeit und mit identischen („verantwortlichen“) Dozenten im Klinikhörsaal aus. Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 37) sind die Biochemievorlesungen mit den Bezeichnungen der medizinischen Studiengänge aus dem Vorlesungsverzeichnis (MED 01210 und MED 01211) versehen; zusätzlich heißt es dort unter „Verwendbarkeit“: „ Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, Humanmedizin, Bachelorstudiengang Biochemie “. Ebenso wie die großen Vorlesungen in der Anatomie und der Physiologie (dazu später noch im Zusammenhang mit der Curriculareigenanteilsbildung für den Studiengang Molekulare Medizin unter VI. 2.) bietet die Hochschule die Biochemievorlesungen also nur einmal, dafür aber für HörerInnen mehrerer Studiengänge zugleich an (weshalb sie insoweit bei den Curricularanteilsberechnungen von Gruppengrößen ausgeht, die weit über der Zahl der HörerInnen aus der Molekularmedizin oder der Biochemie liegen).
91 
Die Kammer hält es nicht für zulässig, die Lehrnachfrage für diese Vorlesungen doppelt zu berücksichtigen, nämlich ein Mal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports, obwohl der Lehraufwand auf Lehrangebotsseite identisch bleibt. Dies würde die Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage stören, wenn man davon ausgeht, dass für die Vorlesungen bei den Humanmedizinern bereits ein „aggregierter“ Wert von g = 180 angesetzt wurde, der von der Hochschulwirklichkeit bewusst abstrahiert.
92 
Das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -) führt in diesem Zusammenhang aus:
93 
„Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer anderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate Veranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs bezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden Curricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, wenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch nachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den Vorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. Doch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für Nachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen nun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. ihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der Vorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der Studierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden Vorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss an die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche Verständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade verwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten bzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der Vorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein Mehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch Nachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich geworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei der Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der einer Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, dass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die Arbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr der eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine Lehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für lehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die personellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden würden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in vollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. harten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch verschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde Studiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den Masterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser Vorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so würde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass dem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die Regelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung dieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren Zulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden Lehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des Curriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als systemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.), sondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule beruhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen Durchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang gebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die Durchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.“
94 
Dem schließt sich die Kammer an und verzichtet insoweit auf eine ausführlichere Begründung, was in Anbetracht der geringen Bedeutung der damit verbundenen Beanstandung der Kapazitätsberechnung (0,1666 SWS) ohne Weiteres vertretbar erscheint. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin selbst etwa auch keine Dienstleistungsexporte für Vorlesungsveranstaltungen geltend macht, die zugleich von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden. Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1/79 -, BVerwGE 64, 77 = KMK-HSchR 1981, 900) hält einen Vorlesungsabzug bei Dienstleistungen für sinnvoll und betont, dass es bei der Berechnung des Verbrauchs von Deputatsstunden zwingend sei, dass eine Vorlesungsstunde eine Stunde Lehrdeputat verbraucht, ohne dass eine irgendwie geartete Durchschnittsberechnung möglich sei. Warum die Lehrnachfrage der Biologiestudierenden kapazitätsmindernd berücksichtigt werden soll, diejenige der Studierenden der Zahnmedizin aber nicht, obwohl alle Studierenden in ein und derselben - nur einmal angebotenen und Lehrdeputat verbrauchenden - Vorlesung sitzen, erschließt sich der Kammer danach nicht. Wollte man lehreinheitsfremde Studierende in den gemeinsam angebotenen Vorlesungen berücksichtigen, müsste zudem die für den Studiengang Humanmedizin angesetzte Gruppengröße (g = 180) überdacht werden (so Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -).
95 
d) Insgesamt ist daher der Berücksichtigung von Exportleistungen für den Studiengang Biologie in Höhe von
96 
1,5 SWS („Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“)
0,1666 SWS (Vorlesungen Biochemie I und II)
1,6666 SWS
97 
die Anerkennung zu versagen, sodass für die Biologie nicht 2,5666 SWS, sondern nur 0,9 SWS anerkannt werden können.
98 
4. Die Berücksichtigung eines Schwundverhaltens bei der Bestimmung des A q im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach ständiger Rechtsprechung in Baden-Württemberg, die auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) abstellt, - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - nicht geboten (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Davon abzuweichen besteht für die Kammer im Eilverfahren kein Anlass.
99 
5. Als Dienstleistungsexport sind nach den obigen Darlegungen unter 1. bis 3. folglich anzuerkennen:
100 
Biochemie
  4,325  SWS
Zahnmedizin 
21,6135 SWS
Biologie
   0,9      SWS
Summe  
26,8385 SWS
101 
Das korrigierte bereinigte Lehrangebot beträgt damit
102 
275,1 - 26,8385 = 248,2615 SWS .
IV.
103 
1. Korrekturen auf der Lehrnachfrageseite hält die Kammer im Eilverfahren nicht für geboten. Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - „zurückkehren“, ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist. Sie legt aber im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg - wie bereits in den Vorjahresbeschlüssen dargelegt - die davon abweichende Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) zugrunde. Daran hält die Kammer weiter fest. Die Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. -) haben sich ohne Entscheidung zur Sache erledigt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Lehrnachfrage einzugehen (dazu unten VI. 2.).
104 
Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - (insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
105 
2. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin beanstandet die Kammer im Eilverfahren als solche dem Grunde nach nicht (mehr).
106 
a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet. Obwohl der VGH Baden-Württemberg die Rechtsansicht der Kammer teilt, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG), beanstandet der VGH Baden-Württemberg „jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ die tatsächlich durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats getroffene Zuordnungsentscheidung nicht. Der Kammer erschließt sich nicht, warum § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG keine anderweitige Regelung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 LHG darstellen soll und warum die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit trotz der klaren Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG eine Angelegenheit der Fakultät sein soll. Gleiches gilt für die vom VGH Baden-Württemberg vertretene Ansicht, dass den vorliegenden ministeriellen Entscheidungen wie auch den Entscheidungen des Fakultätsvorstands inhaltlich eine Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zu entnehmen ist und dass diese Entscheidungen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen, da sie die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ haben. Die Kammer hat insoweit zwar - entgegen der in den Beschlüssen vom 02.05.2007 seitens des Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Vermutung - zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, eine Abwägungsentscheidung sei „kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe“, sondern vielmehr ausdrücklich an das (außergewöhnliche) Ausmaß der Fehlerhaftigkeit angeknüpft; warum etwa (u.a.) die Annahme eines Curriculareigenanteils von nur noch 1,0345 statt zuvor 2,4878 - verbunden mit der Erkenntnis, dass zahlreiche Veranstaltungen tatsächlich gar nicht von der Vorklinik erbracht werden müssen - nicht zu einer grob fehlerhaften Datenbasis führen soll, leuchtet der Kammer nicht unmittelbar ein. Der VGH Baden-Württemberg ist offenbar weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin auf Lehrnachfrageseite mit den hergebrachten aggregierten Werten (etwa g = 180 für Vorlesungen) und zugleich bei der - im späteren Gang der Berechnung über die Anteilquoten dazu ins Verhältnis gesetzten - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin (z.T.) mit tatsächlichen Gruppengrößen rechnen darf, obwohl der VGH Baden-Württemberg selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 -) in ähnlichem Zusammenhang - wenn auch innerhalb (nur) eines Studienganges - das Rechnen mit unterschiedlich generierten Gruppengrößen mit eben der Begründung der Kammer aus den Vorjahresbeschlüssen beanstandet und fordert, dass sich eine Hochschule insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt „festgesetzten“ Parametern orientiert.
107 
Zu einer weiter gehenden, vertieften Auseinandersetzung mit den Begründungsansätzen des VGH Baden-Württemberg zur grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Wirkung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin sieht die Kammer im Eilverfahren - auch zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren - keine Veranlassung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht, legt aber im Eilverfahren die Prämissen des VGH Baden-Württemberg insoweit ohne weitere Begründung für die weitere Betrachtung zugrunde. Korrekturen der Kapazitätsberechnung werden daher im Folgenden auf der Grundlage der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg vorgenommen (vgl. zu den Beanstandungen betreffend die kapazitären Auswirkungen durch den Studiengang Molekulare Medizin unten VI.).
108 
b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen. In Anbetracht der Begründung der Beschlüsse vom 02.05.2007 vermag die Kammer nicht die Prognose zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof der kapazitätsmindernd geltend gemachten Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum die grundsätzliche Anerkennung versagen würde bzw. wird. Gleichwohl nimmt die Kammer beispielsweise zur Kenntnis, dass die neu gefasste Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 20.02.2007 zum Einen keine Stundenvolumina (V) mehr vorgibt, sondern nur noch - den Arbeitsaufwand der Studierenden wiedergebende - Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), und dass sie zum Anderen in § 17 Abs. 1 für nahezu sämtliche Lehrveranstaltungen eine „Maximale Anzahl von Studierenden“ von 25 festsetzt. Letzteres mag sowohl gewissen Bedenken im Hinblick auf die nunmehr festgesetzte Zulassungszahl von 33 Studierenden der Molekularen Medizin begegnen, als auch die Frage (wieder) aufwerfen, weshalb die Curriculareigenanteilsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Molekulare Medizin gleichwohl die unterschiedlichsten Gruppengrößen (neben g = 25 bei Vorlesungen z.B. auch g = 80, g = 90, g = 120 oder g = 180) zugrunde legt. In gleicher Weise fällt etwa auf, dass die in die Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit eingestellten Daten von denjenigen der Vorjahresberechnung z.T. erheblich abweichen: Manche Veranstaltungen sind weggefallen (wie z.B. die Einführung in die Physiologische Chemie I und II oder das Anatomische Seminar mit integriertem Terminologiekurs), manche sind hinzugekommen (wie etwa das Humangenetische, Molekularbiologische Praktikum), manche haben ihre Bezeichnung oder auch ihren Inhalt geändert (Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie; Physiologie nunmehr ohne Pathophysiologie), manche Veranstaltungen weisen auch eine im Vergleich zum Vorjahr abweichende Gruppengröße auf. Einige dieser Veränderungen mögen auf den Änderungen der Studienordnung beruhen. All dies mag es auch als wünschenswert erscheinen lassen, dass das Wissenschaftsministerium durch Rechtsnorm einen Curricularnormwert nach § 13 KapVO VII für den Studiengang festsetzt (dazu sogleich).
109 
Da die Kammer jedoch gehalten ist, vor kapazitätsverteilenden und kapazitätsvermindernden Entscheidungen der Universität nicht gänzlich die Augen verschließen, sieht sie auch angesichts der - nur beispielhaft und keinesfalls abschließend - aufgezählten Veränderungen im Eilverfahren keine Veranlassung, die Grundannahmen des VGH Baden-Württemberg in Frage zu stellen.
110 
c) Der grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Auswirkungen der Lehrnachfrage durch Studierende der Molekularen Medizin steht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum auch nicht das Fehlen einer förmlichen Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII entgegen. Für die beiden vergangenen Studienjahre 2005/06 und 2006/07 hat die Kammer die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung durch Rechtsnorm ausdrücklich offen gelassen. Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand. Soweit die Beteiligten die Frage schriftsätzlich diskutiert haben, beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Normierungsdichte bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 11 KapVO VII (einerseits: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -; andererseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -; Beschluss vom 18.02.2003 - 13 C 8/03 -; Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -; vgl. dazu ebenso Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. -; Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -; Beschluss vom 22.08.2006 - 7 CE 06.10365 -), nicht aber auf § 13 KapVO VII.
111 
Hier hat die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium zugleich mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen eine CNW-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin vorgelegt (Schreiben vom 19.04.2007; CNW darin: 4,2047 SWS). Dem ging der allgemeine Kapazitätserlass des Wissenschaftsministeriums vom 21.12.2006 - Az. 21-635/31/478 - voraus, in dem es hieß, das Ministerium habe mit Blick auf die noch laufende Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur und die Ausbauprogramme auf Landes- und Bundesebene davon abgesehen, bereits jetzt ein Verfahren zur Neujustierung der Curricularnormwerte einzuleiten. Die Universitäten würden gebeten, den Kapazitätsberechnungen wie im Vorjahr für Bachelor- und Masterstudiengänge Curricularnormwerte zugrunde zu legen, die nach § 13 Abs. 3 KapVO VII im Benehmen mit dem Ministerium - für die Dauer eines Studienjahres - festgesetzt würden. Das Wissenschaftsministerium hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 07.11.2007 - Az. 21-635.31/486 - bestätigt, dass es mit der Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin auch den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Curricularnormwert für diesen Studiengang bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO VII festgelegt habe. Die Festlegung des CNW gelte zunächst nur für das Studienjahr 2007/08.
112 
Das hält die Kammer im Eilverfahren für ausreichend. § 13 Abs. 3 KapVO VII sieht ausdrücklich vor, dass vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert „festgelegt“ (nicht: festgesetzt) wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht, wenn für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII nicht aufgeführt ist. Das ist hier geschehen. Die Kammer geht im Eilverfahren nicht der Frage nach, inwieweit dieser Teil des Verordnungsrechts mit dem - für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch anwendbaren (vgl. Art. 2 des am 07.11.2007 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, LT-Ds. 14/1967) - Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 ( GBl. 2000, S. 401 ) vereinbar - und insbesondere von Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV umfasst - ist, der in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 6, Abs. 6 Vorgaben für die Festsetzung enthält bzw. enthielt ( in der Neufassung des Staatsvertrags vom 22.06.2006 ist Art. 7 Abs. 6 StV a.F. entfallen ).
113 
Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen (zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -; zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -). In Anbetracht dessen ist auch hier im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Zulassungszahl ohne formellen Verstoß gegen § 13 KapVO VII festgesetzt worden ist. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass es in Anbetracht der zahlreichen und beträchtlichen Veränderungen der Berechnung der Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin in den vergangenen Jahren äußerst wünschenswert wäre, wenn das Wissenschaftsministerium durch die Festsetzung eines Curricularnormwertes einheitliche Vorgaben machen würde. In Anbetracht des Umstands, dass der Studiengang mittlerweile seit Jahren angeboten wird, stellt sich durchaus die Frage, wie lange die insoweit in Anspruch genommene Erprobungsphase noch andauern soll.
114 
3. Die Kammer akzeptiert im Eilverfahren die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anteilquotenbildung , die für den Studiengang Humanmedizin zu einer Anteilquote z p = 0,92537 führt. Diese unterscheidet sich vom Vorjahreswert (z p = 0,9238) nur unerheblich.
115 
Für zukünftige Berechnungszeiträume weist die Kammer allerdings auf Folgendes hin: Bei der Bestimmung einer Anteilquote nach § 12 KapVO VII besitzt die Hochschule, sofern ihr das zuständige Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht (§ 12 Abs. 2 KapVO VII), einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO VII noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt hier lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei allen beteiligten Studiengängen innerhalb der Lehreinheit die Zahl der BewerberInnen diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist zwar angesichts des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs der StudienbewerberInnen eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt; er bleibt aber allgemein befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. zu alledem nur BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.10003 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Die Anteilquotenbildung nach § 12 KapVO VII kommt folglich nicht ohne eine bildungspolitische Festlegung einer - in diesem Zusammenhang - nicht hinterfragten Zulassungszahl für einen von zwei der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge als Ausgangspunkt aus (grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 118).
116 
Der Vorschrift des § 12 KapVO VII liegt jedoch nach Auffassung der Kammer die Annahme zugrunde, dass die mit der Anteilquotenbildung verbundene - letztlich dezisionistische - Entscheidung, in welchem Verhältnis die Anteilquoten zweier Studiengänge zueinander stehen sollen und wie viel Ausbildungskapazität einer Lehreinheit damit dem einzelnen Studiengang zugute kommen soll, zunächst nureinmal zu treffen ist. Die Universität hat sich im Jahre der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Studienjahr 2006/07 dafür entschieden, die Anteilquoten unter Ansatz einer „gewollten“ Zulassungszahl von 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) zu ermitteln und auf dieser Grundlage errechnet, dass fortan noch ca. 92 % der Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehen sollen. Sofern dieses Verhältnis nicht aufgrund anderweitiger bildungspolitischer Weichenstellungen neu bestimmt werden soll oder muss, bedarf es danach keiner abermaligen (Neu-)Berechnung. Dies folgt wohl bereits aus dem Wortlaut des § 12 KapVO VII, der von einer „Festsetzung“ der Anteilquoten spricht, wobei die Kammer im Eilverfahren nicht der Frage nachgeht, in welcher Rechtsform sowie durch wen eine solche „Festsetzung“ zu erfolgen hat und worin sie für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum genau zu sehen ist (die Antragsgegnerin ist bei der Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen mit der Bitte an das - insoweit an sich auf die Entwicklung von Vorgaben beschränkte - Wissenschaftsministerium herangetreten, die Anteilquoten „gemäß § 12 Abs. 2 KapVO VII... festzusetzen“).
117 
Demgegenüber dürfte es weder angezeigt noch geboten sein, dass die Antragsgegnerin - wie zum Wintersemester 2007/08 geschehen - jeweils im Rahmen der Kapazitätsberechnung für ein neues Studienjahr die Parameter neu bestimmt. Dass die Antragsgegnerin nunmehr zum Einen die später festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310), die mit Hilfe der Anteilquoten ja erst errechnet werden soll, und zum Anderen die politische bestimmte Zahl von 25 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin herangezogen hat, um die Anteilquoten neu zu bestimmen, dürfte von § 12 KapVO VII nicht gefordert und - genau genommen - rechtswidrig sein. Im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum beanstandet dies die Kammer aber im Eilverfahren in Anbetracht der zu vernachlässigenden - und im Übrigen für die Antragstellerseite günstigen - Differenz nicht.
118 
Unter Berücksichtigung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin errechnet sich nach alledem vorläufig eine Zulassungszahl von
119 
Ap =
2 · Sb
CA
 . zp =
2 · 248,2614
1,4738
 . 0,92537 = 336,8999 x 0,92537 = 311,7571 Studienplätzen.
V.
120 
Dieses Berechnungsergebnis ist nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist im Ergebnis nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII unter Anwendung einerSchwundquote zu erhöhen.
121 
Die Antragsgegnerin hat zu der der Kapazitätsberechnung beigefügten Schwundberechnung, die einen positiven Schwund ausweist, auf mehrfache Nachfrage des Gerichts erläutert, in welcher Höhe in den einzelnen Kohortenzahlen Studierende enthalten sind, die aufgrund einer außerkapazitären Bewerbung gerichtlich und/oder durch außergerichtlichen Vergleich endgültig zugelassen worden sind. Die mitgeteilten Zahlen ergeben sich aus den (wörtlich wiedergegebenen) Kommentaren in den Fußnoten zu nachstehender Tabelle:
122 

123 
Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen wird deutlich, dass sie Studierende, deren (vorläufige) Zulassung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte, erst zum Zeitpunkt ihrer endgültigen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Zulassung in die dann aktuelle Kohorte ihres Ausbildungsstandes eingebucht hat, nicht aber zugleich als StudienanfängerInnen in ihre tatsächliche Erstsemesterkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie - wie der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 exemplarisch vorgelegte Zulassungsbescheid vom 19.04.2006 zeigt - zugelassen worden sind. Diese Verfahrensweise täuscht hier konkret für einen Semesterübergang einen (erheblichen) positiven Schwund vor und verdeckt für die beiden übrigen Semesterübergänge einen tatsächlich vorhandenen (negativen) Schwund. Das ist mit der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung nicht zu vereinbaren. Der VGH Baden-Württemberg führt dazu aus (Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -; vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06 -):
124 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
125 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
126 
Hier kommt hinzu, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidungen der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, sondern dass die Antragsgegnerin die Studierenden schlicht „zu spät“ in die Belegungstabelle aufgenommen hat. Somit taugt die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht als verlässliche Grundlage für eine Prognose auch des künftigen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell. Das verwendete Zahlenmaterial verzerrt vielmehr die Schwundprognose zulasten der Antragstellerseite. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
127 
Die Schwundberechnung ist daher neu vorzunehmen, und zwar entweder in der Weise, dass die in der Drittsemesterkohorte enthaltenen „Gerichtler“ auch in ihre jeweilige Erstsemesterkohorte aufgenommen werden, oder in der Weise, dass sie ganz aus der Berechnung herausgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Beide Methoden führen auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen zu einem negativen Schwundfaktor (0,9849 bzw. 0,9854), wobei die Differenz sich im Berechnungsergebnis nicht in Gestalt eines weiteren Studienplatzes auswirkt:
128 

129 
Der danach vorzunehmenden Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Ansatz einer Schwundquote wegen des Bestehens einer Auffüllverpflichtung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge verbiete. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 -; 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist. Das ist hier der Fall.
130 
Der Antragsgegnerin hält dem zwar entgegen, sie habe stets eine genügende Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester und fülle auch - entsprechend ihrer Verpflichtung - auf. Zur Stützung dieses Vortrags hat sie die tabellarische Schwundberechnung um eine Spalte ergänzt, aus der die jeweilige Zulassungszahl bzw. - damit korrespondierend - auch die jeweilige Auffüllgrenze hervorgehen soll (hier ergänzt um eine Summenzeile und erläuternde Fußnoten):
131 

132 
Damit sind im Betrachtungszeitraum im 3. Fachsemester tatsächlich (1261 - 1254 =) 7 Studierende mehr zugelassen gewesen als - nach Auffassung der Antragsgegnerin - rechtlich vorgesehen. Diese Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch nicht für zulässig, da sie die gerichtlichen Korrekturen der Zulassungszahlen (und damit auch der Auffüllgrenzen) z.T. außer acht lässt. In den vergangenen Studienjahren verhielt es sich regelmäßig so, dass die jeweilige Studienanfängerzahl einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen war und dass Beanstandungen der Verwaltungsgerichte mitunter zu weiteren Zulassungen geführt haben, wie u.a. die dargelegten Einbuchungen der Antragsgegnerin in die jeweiligen Drittsemesterkohorten zeigen. Demgegenüber gab es in der Vergangenheit mangels AntragstellerInnen für eine außerkapazitäre Zulassung kaum Streit über die Belegung der höheren Fachsemester. Korrekturen an der Berechnung der Studienanfängerzahl haben sich daher regelmäßig nicht zugleich auch in weiteren Zulassungen in den höheren Fachsemestern niedergeschlagen, was seinen Grund u.a. wohl auch darin findet, dass die Antragsgegnerin - zu Recht - vorläufige gerichtliche Korrekturen erst mit der dazugehörigen Rechtsmittelentscheidung des VGH Baden-Württemberg akzeptiert, die jedoch für gewöhnlich zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem eine nachträgliche Zulassung in höhere Fachsemester durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgt. Die Antragsgegnerin nimmt folglich eine Auffüllung höherer Fachsemester (lediglich) bis zur Höhe der festgesetzten Zulassungszahl aus der ZZVO vor, berücksichtigt aber in diesem Zusammenhang gerichtliche Korrekturen - auch soweit sie akzeptiert werden - nicht. Angesichtes der strukturellen (zeitlichen) Probleme des Aufdeckens weiterer Kapazitäten im gerichtlichen Verfahren wie auch angesichts des Umstands, dass sich die Antragsgegnerin an die durch Rechtsverordnung festgesetzte Auffüllgrenze gebunden fühlt, ist nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Befund künftig etwas ändern kann oder wird. Auch aktuell füllt die Antragsgegnerin das 3. Fachsemester - trotz der bereits erkannten Veränderungen beim Lehrangebot, die nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin zumindest zu einer Aufnahmekapazität von 311 Studierenden führen - nicht über die festgesetzten 310 Studienplätze hinaus auf (Stand 05.11.2007: 307). Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegnerin die Auffüllung in höheren Fachsemestern gelingt, auf die gerichtlich (inzident) korrigierten Auffüllgrenzen abzustellen.
133 
Dies muss hier umso mehr gelten, als in der Zahl der im 3. Fachsemester tatsächlich Zugelassenen - wie dargelegt - auch (insgesamt 32) Studierende enthalten sind, die außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen wurden, wohingegen die dem von der Antragsgegnerin (in obiger Tabelle) gegenübergestellte „Zulassungszahl“ bzw. Auffüllgrenze (mit Ausnahme derjenigen für das WS 2003/04) die Zahl der innerkapazitär zu besetzenden Studienplätze wiedergibt. Zieht man die Anzahl der außerhalb der festgesetzten Kapazität Zugelassenen ab, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Auffüllung über den Betrachtungszeitraum nicht vollständig gelungen ist. Belässt man es bei der Einbeziehung der „Gerichtler“ in die Belegungstabelle, so ist - was (wie dargelegt) ohnehin auch allgemein gelten muss - der tatsächlichen Belegung als Auffüllgrenze die in den einzelnen Bezugsstudienjahren jeweils gerichtlich korrigierte Zulassungszahl und Auffüllgrenze gegenüberzustellen, wie sie sich aus nachstehender tabellarischer Übersicht ergibt:
134 

135 
Bereits ohne eine weitere ex-post-Kontrolle der vom VGH Baden-Württemberg errechneten Zahlen - zu der zumindest für das WS 2003/04 (vgl. die dazugehörigen Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03 u.a. -, die sich im Berufungsverfahren ohne eine streitige Entscheidung des VGH erledigt haben) und für das WS 2006/07 (vgl. dazu unten VI. 4.) durchaus Veranlassung bestünde, weil die Zahlen nicht kapazitätserschöpfend sein dürften - zeigt sich, dass eine Auffüllung auf die korrigierten Auffüllgrenzen insgesamt nicht gelingt.
136 
Überdies sind die Angaben der Antragsgegnerin - wie sich im gerichtlichen Verfahren gezeigt hat - insgesamt mit beträchtlichen Zweifeln behaftet, sodass schon allein deshalb nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin bei der Auffüllung eine Verpflichtung zum Ansatz eines Schwundfaktors entfallen ließe. Neben die erst auf gerichtliche Nachfrage benannten Lehraufträge, die Rückgängigmachung der Stellenumwandlung in der Biochemie und die vollkommen neuen - erst auf nochmalige Nachfrage offenbarten - Erkenntnisse zur Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tritt insbesondere die - unbestrittene - Unbrauchbarkeit der in die Schwundtabelle aufgenommenen Zahlen, sodass bereits deshalb Anlass besteht, das tatsächlich vorhandene Schwundverhalten auch zu berücksichtigen.
137 
Damit errechnet sich für den Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von gerundet 316 oder 317 Studienplätzen, je nachdem, mit welchem Schwundfaktor gerechnet wird:
138 
311,7571 : 0,9849 = 316,5368 Studienplätze,
311,7571 : 0,9854 = 316,3762 Studienplätze.
VI.
139 
Darüber hinaus sind weitere Studienplätze bis zu einer Gesamtaufnahmezahl von 326 Studierenden an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren, die von Studierenden der Molekularen Medizin , die der Lehreinheit gleichermaßen zugeordnet ist, nicht nachgefragt werden. Für diesen (Bachelor-)Studiengang ist in der ZZVO-Universitäten 2007/08 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt, nach Mitteilung der Universität sind hier 35 Studienplätze belegt. Damit ist die Kapazität für den Studiengang Molekulare Medizin jedoch nicht ausgeschöpft. Vielmehr kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit der dafür gewidmeten Anteilquote (z p = 0,07463) zumindest 51 Studierende der Molekularen Medizin - und damit 16 mehr als belegt - ausbilden. Mangels BewerberInnen für diese unbelegten Studienplätze aus dem Studiengang Molekulare Medizin selbst sind diese Plätze in entsprechender Anwendung von § 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 ZZVO-Universitäten nach Umrechnung in Gestalt von Humanmedizin-Studienplätzen im außerkapazitären Streit an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin zu vergeben, was zu einer Gesamtzulassung von 326 Studierenden der Humanmedizin führt.
140 
1. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin sind zunächst selbstredend die oben bereits dargelegten Korrekturen auf der Lehrangebotsseite gleichermaßen zu berücksichtigen. Auch für die Zwecke der Berechnung der Zulassungszahl für Molekularmediziner beträgt das bereinigte Lehrangebot daher nicht 482,9898 SWS (wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen), sondern 496,5230 SWS .
141 
2. Auf Lehrnachfrageseite ist der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachte Curriculareigenanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0825 im Eilverfahren zumindest auf 0,8618 zu reduzieren.
142 
Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr (etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275) nicht Stellung genommen hat.
143 
Jedoch können die der Curricularnormwert- und -eigenanteilsberechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungsveranstaltungen ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht akzeptiert werden. Die Kammer beschränkt sich dabei im Folgenden auf die Betrachtung der (großen) Vorlesungen in Anatomie, Biochemie und Physiologie, die sämtlich dem Eigenanteil der Vorklinik zugerechnet wurden. Insoweit hat die Antragsgegnerin folgende Curricularanteile errechnet:
144 
     
Vorlesung
                
      
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
5
120
0,0417
Anatomie A
4
180
0,0222
Biochemie II
5
180
0,0278
Physiologie
5
 25
0,2000
Anatomie B
3
180
0,0167
Physiologie
5
 80
0,0625
145 
Aus der tabellarischen Übersicht wird bereits deutlich, dass die Antragsgegnerin bei diesen Vorlesungsveranstaltungen mit völlig unterschiedlichen Gruppengrößen rechnet. In der vorgelegten Curricularanteilsberechnung hat sie die dazugehörige Spalte mit einem „*“ versehen und erläuternd ausgeführt: „ * je nach tatsächlicher Gruppengröße (180, 80, 50 oder 25) der Vorlesung “. Für die Kammer ist die tabellarische Darstellung bereits aus mehreren Gründen nicht verständlich. Zum Einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Zahlen wirklich „tatsächliche Gruppengrößen“ widerspiegeln sollen, wenn für den Studiengang Molekulare Medizin eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt ist und überdies die einschlägige Studienordnung die „Maximale Anzahl von Studierenden“ gerade für diese Veranstaltungen auf 25 Studierende festsetzt; sofern die Bezugnahme auf „tatsächliche Gruppengrößen“ die Studierenden aus anderen Studiengängen, welche die Vorlesungen gleichermaßen besuchen, einbeziehen soll, ist nicht erklärlich, weshalb dann derart unterschiedliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht werden, obwohl sämtliche o.g. Vorlesungsveranstaltungen als gemeinsame Veranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner (dazu sogleich) angeboten werden. Zum Anderen ist nicht im Ansatz erkennbar, was die Antragsgegnerin zu beträchtlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr veranlasst hat. Unklar ist etwa, weshalb z.B. die Vorlesung „Biochemie I“ hier mit g = 120 in die Berechnung eingestellt wird, obwohl sie im Vorjahr noch mit g = 180 angesetzt war und auch die „Biochemie II“ aktuell noch mit g = 180 geführt wird; gleiches gilt z.B. für die Physiologievorlesung, deren zweiter Teil im Vorjahr mit g = 25, nunmehr aber mit g = 80 und zudem mit V = 5 SWS statt zuvor (unter der Bezeichnung „Physiologie und Pathophysiologie II“) mit V = 2 SWS angesetzt wurde.
146 
Bereits grundsätzlich kann aber kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden, dass die Antragsgegnerin hier mit vollkommen unterschiedlich generierten, womöglich sogar willkürlich gesetzten Gruppengrößen rechnet. Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - (betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v.) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:
147 
„Danach ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, abweichend von der Hochschulwirklichkeit, Betreuungsrelationen des früheren ZVS-Beispielstudienplans zu übernehmen und in ihrer Studienordnung festzusetzen. Sie wird jedoch dann dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht, wenn sie einerseits für Vorlesungen diese abstrakten Betreuungsrelationen übernimmt, aber andererseits bei Praktika und Kursen von diesen abstrakten Betreuungsrelationen nach unten - und damit kapazitätsungünstig - abweicht und diese Abweichung mit auf die Hochschulwirklichkeit abgestellten Gründen rechtfertigt. Denn die der Festsetzung der Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin werden nur dann den Grundsätzen des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht, wenn sie sich insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt festgesetzten Parametern orientieren.“
148 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer unter Verweis auf ihre Beschlüsse aus dem Vorjahr, deren Begründung dem VGH Baden-Württemberg in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 02.05.2007 insoweit nicht „unmittelbar eingeleuchtet“ hat, an, wobei noch zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen selbst innerhalb der Veranstaltungsart „Vorlesung“ differenziert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.
149 
Weiter kommt hinzu, dass die o.g. Anatomie-, Biochemie- und Physiologievorlesungen sämtlich nur einmal als Großveranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner - sowie i.Ü. u.a. auch für Studierende der Biochemie - angeboten werden. Das ergibt sich ebenso wie für die Biochemie (s.o. III. 3. c) ) aus dem Vorlesungsverzeichnis auch für die Anatomie und die Physiologie. Die Vorlesung Anatomie A ist dort mit der Veranstaltungsnummer MED01213.001 zugleich für Human-, Zahn- und Molekularmedizin ausgewiesen (darüber hinaus nehmen z.B. auch Studierende der Informatik an der Vorlesung unter der Bezeichnung MED 90031 „Grundfunktionen des Körpers II: Anatomie“ teil). Auch die Vorlesung „Anatomie B“ fand im Sommersemester 2007 zeitgleich und im gleichen Raum mit denselben DozentInnen statt, auch wenn die Veranstaltung für die unterschiedlichen Studiengänge verschiedene Bezeichnungen aufweist (MOME 0406/MED0121.001/ZM 13208). Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 34) sind die Anatomievorlesungen der Humanmediziner für Studierende der Molekularen Medizin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die medizinischen Veranstaltungsnummern aufgeführt. Gleiches gilt für die Physiologie I (im SS 2007: MOME 0405/MED01207.001) und für die Physiologie II, die (im SS 2007) im Vorlesungsverzeichnis unter der Bezeichnung MED01208.001 sowohl für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin als auch für den Studiengang Molekulare Medizin ausgewiesen ist.
150 
Die Kammer hält es jedenfalls im Eilverfahren nicht für angezeigt, diese Vorlesungsveranstaltungen deshalb bei der Curriculareigenanteilsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin mit der - bei einer Gestaltung als Dienstleistungsexport berechtigten - Erwägung ganz außer Betracht zu lassen, Lehrdeputat werde nur ein Mal verbraucht und dürfe daher auch nur ein Mal (bei der Eigenanteilsberechnung für den Studiengang Humanmedizin) in Ansatz gebracht werden, auch wenn dies etwa beim CNW des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der diesbezüglichen Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans für den Studiengang Zahnmedizin so gehandhabt wird. Bei vorsichtiger Betrachtung im Eilverfahren geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der CAp der Berechnung der Lehrnachfrage eines bzw. einer Molekularmedizinstudierenden im Verlaufe seines/ihres Studiums dient, die gesondert und unabhängig davon zu ermitteln ist, ob in der Hochschulwirklichkeit zusätzlich noch Studierende anderer Studiengänge die gleichen Lehrveranstaltungen nachfragen.
151 
Bei dieser isolierten Berechnung des CAp für den Studiengang Molekulare Medizin (unabhängig von der Lehrnachfrageermittlung für den Studiengang Humanmedizin) ist der Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für Vorlesungen nach den zitierten Vorgaben des VGH Baden-Württemberg, zumal wenn die Vorlesungen als Großveranstaltungen für Studierende mehrerer Studiengänge gemeinsam angeboten werden, unzulässig. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um große Vorlesungen handelt, sind die von der Antragsgegnerin verwendeten Gruppengrößen daher im Eilverfahren durch den - auch für den Curriculareigenanteil der Humanmedizin herangezogenen - aggregierten Wert von g = 180 zu substituieren:
152 
                 
Vorlesung
                 
                 
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
        
5
180
0,0278
Anatomie A
        
4
180
0,0222
Biochemie II
        
5
180
0,0278
Physiologie
5
180
0,0278
Anatomie B
        
3
180
0,0167
Physiologie
5
180
0,0278
SUMME  
            
0,1501
153 
Addiert mit den übrigen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachten Lehrveranstaltungen ergibt sich somit ein Curriculareigenanteil von 0,8618 SWS .
154 
Damit errechnet sich für den Studiengang Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Anteilquote (s.o.) vorläufig eine Aufnahmekapazität von
155 
496,5230 : 0,8618 x 0,07463 = 42,9978 Studierenden.
156 
3. Dieses Berechnungsergebnis ist jedoch seinerseits schwundbedingt zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist hier erforderlich, weil der Antragsgegnerin ihren eigenen Angaben in der E-Mail-Nachricht vom 07.11.2007 zufolge mangels einer hinreichenden Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester für diesen (vergleichsweise neuen) Studiengang die Auffüllung nicht gelingt (und auch nicht gelingen kann). Der Schwundfaktor beträgt nach den insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin 0,8397. Mit dem für die Ausbildung von Studierenden der Molekularen Medizin gewidmeten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von ca. 7, 5 % (z p = 0,07463) ist der Antragsgegnerin - nach Schwund - daher die Aufnahme von
157 
42,9978 : 0,8397 = 51,2061 Studierenden
158 
der Molekularen Medizin möglich.
159 
4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer sind 35 Studienplätze - zwei mehr als festgesetzt - im Studiengang Molekulare Medizin belegt. Für die brach liegende Kapazität von 51,2061 - 35 = 16,2061 Studienplätzen haben sich im Wintersemester 2007/08 keine BewerberInnen aus dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Kammer um eine außerkapazitäre Zulassung bemüht. Diese Restkapazität ist daher in entsprechender Anwendung von § 2 Satz 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 Satz 2 ZZVO-Universitäten an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren. Nach diesen Bestimmungen erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - hier: Humanmedizin - nach einem näher bestimmten Berechnungsmodus, wenn die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang - hier: Molekulare Medizin - die in der Anlage 1 zur jeweiligen ZZVO festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht.
160 
Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch auf das außerkapazitäre Vergabeverfahren ist zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zwingend und trägt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das in ähnlichem Zusammenhang ausführt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349):
161 
„(...) Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 <268 ff.>) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.“
162 
Würde man die ungenutzten Kapazitäten im Studiengang Molekulare Medizin nicht zugunsten der BewerberInnen für Humanmedizin berücksichtigen, müsste man - mit weit größeren Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin - die Frage der grundsätzlichen Anerkennung des kapazitätsmindernden Geltendmachung des Bachelorstudiengangs wieder aufgreifen oder die Anteilquote in Frage stellen. Diesbezügliche Überlegungen überlasst die Kammer jedoch dem VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren, der sich auch - sofern er dazu Veranlassung sieht - mit der Frage auseinandersetzen kann, ob die aus den obigen Darlegungen folgende Erkenntnis, dass die Lehreinheit die „gewollte“ Zulassungszahl von - der Größenordnung nach - 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) auch mit einer weit geringeren Anteilquote ausbilden könnte, zu einer rechtlichen Neubewertung der Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin führt, die nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ hat.
163 
Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N.) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat die Anwendbarkeit von § 2 ZZVO nämlich auch nicht ausdrücklich verneint, vielmehr sich zu der Problematik überhaupt nicht geäußert.
164 
Die im Studiengang Molekulare Medizin frei gebliebenen Studienplätze sind daher nach den Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZVO in Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin umzurechnen. Dabei erhöht sich die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs Molekulare Medizin multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs Humanmedizin dividiert wird. Damit ergibt sich - je nachdem, ob man auf vier Stellen hinter dem Komma genau rechnet oder streng am Wortsinn orientiert nur die (ganze) „Zahl“ von unbesetzten Studienplätzen verwendet - eine an den Studiengang Humanmedizin zu vergebende weitere Aufnahmekapazität von
165 
16,2061
0,8618
1,4738
 = 9,4765 bzw. 16 .
0,8618
1,4738
 = 9,3560 Studienplätzen.
166 
Zusammengerechnet mit der - oben dargelegten - Aufnahmekapazität aus der Anteilquote des Studiengangs Humanmedizin von 316,5368 bzw. 316,3762 Studienplätzen (je nach Schwundfaktor) errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 326,0133 oder jedenfalls 325,7322, gerundet damit 326 Studienplätzen , 8 mehr als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer belegt.
VII.
167 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind (nur) Teilstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
168 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 254 Studienplätze (Vorjahr: 268). Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2007/2008 - wie im Vorjahr - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt. Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 318 Studienanfängerplätze belegt sind, müsste zur Vergabe von Vollstudienplätzen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass auch den Studierenden auf den hier im Eilverfahren (vorläufig) vergebenen Studienplätzen Nr. 319 bis 326 eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann.
169 
Das ist nicht der Fall. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 318 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten, wenn die Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2007/08 den klinischen Studienabschnitt erreicht.
170 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10). Warum einzelne außeruniversitäre Krankenanstalten keine Lehrleistungen für den 1. und 2. Studienabschnitt erbringen und nur an der Ausbildung im PJ beteiligt sind, konnte im Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn nicht geklärt werden.
171 
Soweit die Kammer in den Beschlüssen des Vorjahres vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, auf deren Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung), unter Berücksichtigung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundverhaltens über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus für StudienanfängerInnen eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt für gewährleistet angesehen hat, hält sie daran grundsätzlich fest. Die Kammer hat aber die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren damals bereits nur bis zu einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen für geboten erachtet, und zwar bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 300 Studierenden für Vorklinik wie Klinik und bei einer (rechnerischen) klinischen Aufnahmekapazität von 268 Studienplätzen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin. Im hier zu beurteilenden Studienjahr beträgt die (rechnerische) Kapazität der Klinik nur noch 254 Studienplätze (festgesetzt: 300); demgegenüber sind in der Vorklinik bereits 310 Vollstudienplätze festgesetzt und dazuhin 318 (Voll-)Studienplätze belegt. In Anbetracht dessen sieht sich die Kammer im Eilverfahren nicht in der Lage, die darüber hinaus vorhandene Kapazität in Gestalt von Vollstudienplätzen zu vergeben.
172 
Vielmehr sind die nach den obigen Darlegungen ermittelten weiteren 8 Studienplätze in Gestalt von Teilstudienplätzen (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) verfügbar. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist.
173 
Das Berechnungsergebnis (8 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch als solches nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht und eine Auffüllung hinsichtlich der Teilstudienplätze mangels einer hinreichenden BewerberInnenzahl für gewöhnlich nicht gelingt, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Immerhin hat die Antragsgegnerin zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 insoweit mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 8 StudienanfängerInnen auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt.
174 
Die Vergabe der 8 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - den Beteiligten bekannten - ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
VIII.
175 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind nicht verfügbar. Bei der Antragsgegnerin ist vielmehr sogar eine Überbuchung um 8 Studienplätze eingetreten. Diese Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
VIII.
176 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/Psychologie/WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin - trotz diesbezüglicher Einwände - für geboten, die gleiche Loschance aller BewerberInnen mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird.
177 
Hierbei erachtet es die Kammer für das hier zu beurteilende Studienjahr für angemessen, bei der Bemessung der Kostenquote von der festgesetzten (310) und nicht von der tatsächlichen auf der eingetretenen Überbuchung beruhenden Zulassungszahl (318) auszugehen, sodass für die Zwecke der Kostenentscheidung (fiktiv) von einer Zulassung von (326 - 310 =) 16 Studierenden auszugehen ist. Die (beträchtliche) Überbuchung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerseite, auch wenn sie in der Sache als kapazitätsdeckend anzuerkennen ist. Insoweit ist eine teilweise Erledigung eingetreten, die bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichfalls zu einer Kostenquotelung geführt hätte, da die Antragstellerseite (auch) im Umfang der 8 überbuchten Studienplätze obsiegt hätte, wenn man sich das (teilweise) erledigende Ereignis - die Überbuchung - hinwegdenkt.
178 
Damit ergibt sich bei 16 zusätzlichen Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus und 110 BewerberInnen unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass die vergebenen Studienplätze lediglich Teilstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem auf die Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten Hauptantrag insoweit unterliegen, lediglich zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote geringfügig auf 1/7 zu 6/7 abzurunden. Diese Kostenquotelung erscheint der Kammer im Eilverfahren angemessen.
179 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
180 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger / die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin stellte vor dem 16.7.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im WS 2014/15 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Dagegen hat die der Kläger / die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden.
Der Kläger / die Klägerin beantragt (sachdienlich formuliert),
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie im WS 2014/15 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) -hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 1.10.2014 - NC 6 K 2246/14 - hat die Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom 12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom 20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS 2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer (z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de → Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
15 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom 12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom 20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS 2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer (z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de → Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
15 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin stellte vor dem 16.1.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im SS 2014 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Mit Bescheid vom 15.4.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden..
Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
den Bescheid der Beklagten vom 15.4.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie im SS 2014 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 5.5.2014 - NC 6 K 1099/14 - hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
10 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
13 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
14 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
15 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
16 
Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - ausgeführt:
17 
„Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
18 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
19 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
20 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
21 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
22 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
23 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
24 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
25 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
26 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
27 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
28 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
29 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
30 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.“
31 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
32 
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 25.4.2014) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
33 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
13 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
14 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
15 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
16 
Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - ausgeführt:
17 
„Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
18 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
19 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
20 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
21 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
22 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
23 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
24 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
25 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
26 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
27 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
28 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
29 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
30 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.“
31 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
32 
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 25.4.2014) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
33 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin stellte vor dem 16.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Semester im WS 2013/2014 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im WS 2013/14 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung - außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO); sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 51 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
12 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
13 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
14 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
15 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
16 
Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
17 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
18 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
19 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
20 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
21 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
22 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
23 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
24 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
25 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
26 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
27 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
28 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
29 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.
30 
Da 51 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 15.11.2013 - ZdGA III) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
31 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 51 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
12 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
13 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
14 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
15 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
16 
Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
17 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
18 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
19 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
20 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
21 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
22 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
23 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
24 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
25 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
26 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
27 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
28 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
29 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.
30 
Da 51 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 15.11.2013 - ZdGA III) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
31 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg zum Wintersemester 2009/2010. Sie ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 43 Plätzen die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Wintersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung leidet der angegriffenen Beschluss nicht an einer mangelhaften Aufklärung.
a) Allerdings garantiert Art. 19 Abs. 4 GG über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gilt, trotz der insoweit geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 111, 77 [86]), auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, ist entscheidend, dass die Prüfung jedenfalls „eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen“ (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217). Angesichts der Tatsache, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Hochschulzugangsstreitigkeiten regelmäßig zur einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, die im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit als schwerwiegender Nachteil bewertet werden muss, ist auch bereits im Eilverfahren eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112). Soweit „berechtigte Zweifel“ geltend gemacht worden sind, hat das Verwaltungsgericht daher eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479).
b) Diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht indes gerecht geworden. Es war nicht verpflichtet, sich „eine detaillierte Darstellung der ausstattungsbezogenen Kapazität“ vorlegen zu lassen.
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Entscheidung auf eine aktuelle Auskunft des Studiendekanats der Antragsgegnerin vom 10.08.2009 gestützt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher nicht aufgrund von Vermutungen und in bloßer Fortschreibung der aus dem Jahr 2003 stammenden Angaben entschieden - wie die Beschwerde behauptet - sondern auf Grund aktuell erhobener Daten. Für eine weitere Nachfrage bestand kein Anlass, weil die angegebenen 41 „Phantom“-Arbeitsplätze den Erkenntnissen des Gerichts aus den vorangegangen Jahren entsprechen. In dem (in der angegriffenen Entscheidung auch benannten) Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.06.2008 war ausführlich dargelegt worden, dass die Universität nur über 41 Phantomarbeitsplätze verfügt und weitere derzeit und auch mittelfristig angesichts der hierfür fehlenden Mittel nicht bereit gestellt werden können. Welche weiteren Erkenntnisse mit einer weiteren Darlegungsverpflichtung hätten erreicht werden können, legt die Beschwerde nicht dar und ist unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist im Beschwerdeverfahren vom Studiendekanat mit Schriftsatz vom 15.06.2010 erneut und nachvollziehbar dargelegt worden, dass derzeit weder eine Aufstockung der Laborplätze noch eine intensivere Nutzung möglich ist.
Hinsichtlich der erstmals mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage der zeitlichen Auslastung hat das Verwaltungsgericht bereits in den vergangenen Jahren festgestellt, dass die „Phantom“-Arbeitsplätze ganztägig - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit - in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -). Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze sind im angegriffenen Beschluss erörtert, aber verneint worden. Warum diese Erwägungen fehlerhaft sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Soweit die Beschwerdeführer teilweise vorgetragen haben, die sog. „Phantom“-Laborarbeitsplätze spielten in der Praxis keine Rolle mehr, ist der Vortrag völlig unsubstantiiert. Insbesondere aber ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Kursen gemäß § 26 Abs. 4 Buchstabe b) der Approbationsordnung für Zahnärzte Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung, so dass der Einwand, der „Phantom“-Kurs habe keine tatsächliche Bedeutung mehr, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt. Gleiches gilt für das Ansinnen, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die „Marburger Analyse“ fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1 : 4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft (vgl. Abschlussbericht S. 177). Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1 : 1,33 für möglich gehalten (vgl. Abschlussbericht S. 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes - soweit ersichtlich - nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1 : 1 Quote ausgegangen (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175 [Rn. 13]). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Antragsgegnerin, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 06.06.2008). Anhaltspunkte, warum diese sachkundige und der allgemeinen Praxis entsprechende Stellungnahme in Zweifel zu ziehen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die personelle Ausbildungskapazität nicht ausreichen würde, um weitere Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anzubieten. Denn ausweislich der Kapazitätsakte Zahnmedizin vom 09.04.2009 verfügt die Antragsgegnerin über eine - anhand der personellen Ausstattung berechnete - jährliche Aufnahmekapazität von 85 Studienplätzen, die durch die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2009/2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) auf 43 Plätze im Wintersemester und 42 Plätze im Sommersemester aufgeteilt worden ist. Einwände gegen diese Berechnung sind mit der Beschwerde indes nicht vorgetragen. Selbst wenn also in organisatorischer Hinsicht zusätzliche Phantomkurse eingerichtet werden könnten, bestünde hierfür keine ausreichende Lehrkapazität der Antragsgegnerin. Darauf, dass mit einer weiteren Aufnahme auch eine Minderung der vorklinischen Kapazität verbunden wäre, die Auswirkungen auf andere Studiengänge (insbesondere die Humanmedizin) entfalten würde, kommt es daher nicht mehr an.
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung von ausstattungsbezogenen Engpässen nicht besteht.
10 
Dies gilt schon deshalb, weil damit ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - zur st.Rspr.). Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -).
11 
Anderes gilt auch in Ansehung zusätzlicher Einnahmen aus Studiengebühren nicht, vielmehr dürfen diese hierzu nicht verwendet werden. Denn nach § 4 Abs. 2 LHGebG dienen Studiengebühren nicht dem Ausbau der Aufnahmekapazität, sondern der Verbesserung der Studienbedingungen. Mit der Gebührenerhebung sollen die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen „lehrbezogenen Vorteile“ teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19), so dass die Gebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Hochschule geschuldet wird (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 2 S 2833/07 -, VBlBW 2009, 301 [302]). Die Studiengebühr knüpft damit als Vorteilslast an die Immatrikulation des Gebührenschuldners an. Eine Verwendung der Mittel zum Abbau des ausstattungsbezogenen Engpasses und damit zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter als Benutzungsgebühr nicht zu vereinbaren, weil sie nicht dem Gebührenschuldner, sondern nur künftigen Studenten - die gegenwärtig nicht Gebührenschuldner sind - zum Vorteil gereichen kann. Dies aber ist Aufgabe der allgemeinen Hochschulfinanzierung, sodass sich von Rechts wegen keine Verpflichtung ergibt, zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren gerade zur Aufstockung künftiger Ausbildungskapazitäten zu verwenden.
12 
Schließlich ergibt sich auch aus dem sog. Hochschulpakt 2020 kein anderes Ergebnis. Denn diese von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder am 20.08.2007 abgeschlossene Vereinbarung (vgl. Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) vermittelt weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder gar einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (vgl. hierzu ausführlich Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, Rn. 16 ff. m.w.N.). Vielmehr obliegt es nachfolgend den Ländern, wie die zusätzlich bereit gestellten Finanzmittel zu verteilen sind. Die für Forschung und Lehre im Fach Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Mittel sind jedoch bislang nicht erhöht worden (vgl. Schriftsatz des Studiendekanats vom 15.06.2010), so dass die Rüge insoweit bereits in tatsächlicher Hinsicht ins Leere läuft.
13 
Ein Anordnungsgrund ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend erweist.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2008 - NC 6 K 780/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2008. Er ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 42 Plätzen pro Semester die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Sommersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.
Nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen in der Fassung vom 25.04.2003 - KapVO VII - (GBl. S. 275) ist die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin nach der Zahl vorhandener Arbeitsplätze festzusetzen, wenn diese ausstattungsbezogene Kapazität niedriger ist als die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung. Von einer derartigen Verminderung angesichts der allein zur Verfügung stehenden 41 „Phantom“-Laborarbeitsplätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Engpass mit der Begründung wendet, § 19 Abs. 1 KapVO VII erkenne nur noch die klinischen Behandlungseinheiten als limitierenden Faktor an, kann sie sich zwar auf eine Literaturmeinung stützen (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 14 KapVO RdNr. 10). Der Auffassung steht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 19 Abs. 2 KapVO VII entgegen, nach dem über die klinischen Behandlungseinheiten hinaus auch eine Verminderung der Aufnahmekapazität nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 KapVO VII in Ansatz zu bringen ist (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 13.10.2004 - 7 CE 04.11141 u.a. -). Die Beachtlichkeit des Fehlens einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist durch § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII daher ausdrücklich angeordnet. Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschriften, weil ein entsprechender Mangel an Laborplätzen zu einem ausstattungsbedingten Engpass führt, der einer ordnungsgemäßen Ausbildung weiterer Studienbewerber entgegensteht.
Soweit die fehlende Berücksichtigung des Grenzwertes aus § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO VII beanstandet worden ist, verkennt die Beschwerde, dass dieser Quotient nach der eindeutigen Regelungssystematik der Kapazitätsverordnung nur auf die Überprüfung anhand der klinischen Behandlungseinheiten nach § 19 Abs. 1 S. 1 KapVO VII anzuwenden ist. Für das hier maßgebliche Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII ordnet § 19 Abs. 2 KapVO VII einen entsprechenden Korrekturfaktor dagegen nicht an.
Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe § 15 KapVO übersehen, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu (vgl. die wörtliche Nennung auf S. 4 des Beschlusses). Insbesondere aber hat sich das Verwaltungsgericht auch inhaltlich mit der Möglichkeit einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze auseinandergesetzt. Die dabei getroffenen Feststellungen, dass die Arbeitsplätze bereits jetzt ganztägig in Anspruch genommen würden - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit (vgl. dazu Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175) - sind mit der Beschwerde nicht angegriffen worden.
Angesichts des damit vom Verwaltungsgericht ohne zu beanstandenden Rechtsfehler angenommenen ausstattungsbezogenen Engpasses kommt es auf die weiteren Rügen hinsichtlich der Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung nicht mehr an. Denn § 19 Abs. 2 KapVO VII bestimmt, dass der Festsetzung der Zulassungszahl der jeweils niedrigste Wert zugrunde zu legen ist. Ein Erhöhung der Zulassungszahl über die arbeitsplatzbezogene Kapazitätsgrenze von 41 Studierenden hinaus scheidet damit aus.
Dies gilt auch in Ansehung der vorgetragenen Erwägungen zur Schwundentwicklung, denn eine (zusätzlich) schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl findet nicht statt, wenn sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -). § 14 Abs. 3 KapVO VII macht die Berücksichtung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit an. Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führt. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester „abgeschöpft“ werden soll. Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 3/83 u.a. -, BVerwGE 70, 318). Dementsprechend trennt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung von der nachfolgenden Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien und konzipiert damit die Ausstattungskapazität als Begrenzung dessen, was durch das Personal an Lehre angeboten werden kann.
Im Übrigen gehen die Erwägungen auch in der Sache fehl, weil der Kurs der technischen Propädeutik, für den die Arbeitsplätze ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch benötigt werden, regelmäßig zum Beginn des Studiums abgehalten wird (vgl. Stellungnahme des Studiendekans vom 22.09.2008; dazu auch Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Eine schwundorientierte Erhöhung der Aufnahmekapazität scheitert deshalb schon daran, dass für entsprechend weitere Studierende schon im 1. Fachsemester ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger / die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin stellte vor dem 16.7.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im WS 2014/15 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Dagegen hat die der Kläger / die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden.
Der Kläger / die Klägerin beantragt (sachdienlich formuliert),
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie im WS 2014/15 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) -hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 1.10.2014 - NC 6 K 2246/14 - hat die Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom 12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom 20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS 2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer (z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de → Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
15 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom 12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom 20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS 2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer (z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de → Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
15 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin stellte vor dem 16.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Semester im WS 2013/2014 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im WS 2013/14 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung - außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO); sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 51 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
12 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
13 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
14 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
15 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
16 
Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
17 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
18 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
19 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
20 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
21 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
22 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
23 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
24 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
25 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
26 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
27 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
28 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
29 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.
30 
Da 51 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 15.11.2013 - ZdGA III) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
31 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 51 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
12 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
13 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
14 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
15 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
16 
Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
17 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
18 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
19 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
20 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
21 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
22 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
23 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
24 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
25 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
26 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
27 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
28 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
29 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.
30 
Da 51 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 15.11.2013 - ZdGA III) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
31 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin stellte vor dem 16.1.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im SS 2014 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Mit Bescheid vom 15.4.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden..
Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
den Bescheid der Beklagten vom 15.4.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie im SS 2014 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 5.5.2014 - NC 6 K 1099/14 - hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
10 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
13 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
14 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
15 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
16 
Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - ausgeführt:
17 
„Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
18 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
19 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
20 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
21 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
22 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
23 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
24 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
25 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
26 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
27 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
28 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
29 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
30 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.“
31 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
32 
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 25.4.2014) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
33 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
13 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
14 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
15 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
16 
Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - ausgeführt:
17 
„Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
18 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
19 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
20 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
21 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
22 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
23 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
24 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
25 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
26 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
27 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
28 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
29 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
30 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.“
31 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
32 
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 25.4.2014) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
33 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger / die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin stellte vor dem 16.7.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im WS 2014/15 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Dagegen hat die der Kläger / die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden.
Der Kläger / die Klägerin beantragt (sachdienlich formuliert),
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie im WS 2014/15 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) -hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 1.10.2014 - NC 6 K 2246/14 - hat die Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom 12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom 20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS 2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer (z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de → Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
15 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom 12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom 20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS 2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer (z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de → Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
15 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin stellte vor dem 16.1.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im SS 2014 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Mit Bescheid vom 15.4.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden..
Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
den Bescheid der Beklagten vom 15.4.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie im SS 2014 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 5.5.2014 - NC 6 K 1099/14 - hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
10 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
13 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
14 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
15 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
16 
Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - ausgeführt:
17 
„Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
18 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
19 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
20 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
21 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
22 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
23 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
24 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
25 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
26 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
27 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
28 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
29 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
30 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.“
31 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
32 
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 25.4.2014) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
33 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
13 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
14 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
15 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
16 
Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 13.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - ausgeführt:
17 
„Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
18 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
19 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
20 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
21 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
22 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
23 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
24 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
25 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
26 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
27 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
28 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
29 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
30 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.“
31 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
32 
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 25.4.2014) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
33 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin stellte vor dem 16.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Semester im WS 2013/2014 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im WS 2013/14 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung - außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO); sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 51 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
12 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
13 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
14 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
15 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
16 
Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
17 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
18 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
19 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
20 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
21 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
22 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
23 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
24 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
25 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
26 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
27 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
28 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
29 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.
30 
Da 51 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 15.11.2013 - ZdGA III) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
31 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassenen 51 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
12 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
13 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 - vom 1.6.2013, GBl. S. 116) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 / SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibt (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2013/2014 vom 12.8.2013 - KapZahn/Ausbau 13/14 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagten vom 12.8.2013, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
14 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - [SS 2013]; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K - 2355/10 -[WS 2010/11], Juris; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 - [jeweils WS 2012/13]; ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –).
15 
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
16 
Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.9.2013 erneut bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II -).
17 
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Vor allem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte – angeblich – vorhandene weitere Phantomarbeitsplätze ungenutzt lassen sollte, um stattdessen die Studierenden nur an 41 Plätzen auszubilden, obwohl dies im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 nur mit einer Umstrukturierung der Kurse, in zeitlich gedrängter Weise, mit zusätzlichem personellem Aufwand und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken (s. u.) möglich ist und die Fakultät schon zuvor regelmäßig nicht umhin kam, die Kursplätze "auszulosen“ ("Innerer NC“; vgl. Auskunft des Studiendekans v. 1.10.2012 - ZdGA II, WS 2012/2013 -). Auch die bisweilen geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben. Im Übrigen wird in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
18 
Es besteht ferner kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
19 
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1], KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 15, Anl. 3 - ZdGA II); hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
20 
Die Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
21 
Ebenso wenig greift das bisweilen geäußerte Ansinnen durch, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) nicht ohne Qualitätseinbuße gesteigert werden kann.
22 
Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
23 
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kammer auch der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
24 
Dass die Beklagte wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren jährlich jeweils zum Wintersemester sieben Studierende mehr als bisher zulässt, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher inhaltlicher und zeitlicher Verkürzung (von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
25 
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte, ist nicht ersichtlich.
26 
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 685/12 -, Juris Rn. 50, 77, und Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
27 
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauunterschreitung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 –, Juris, Rn. 77, m.w.N.).
28 
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
29 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapAZ Studienjahr 2013/2014 vom 1.10.2013, S. 2) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2013/2014 nur 73 (73,18107843) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagte vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um knapp 20 % und mehr führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Tatsächlich wird die Beklagte im Studienjahr 2013/14 wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 sogar 92 Studierende zulassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang) unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene, ausnahmsweise und zeitweilige Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird.
30 
Da 51 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 15.11.2013 - ZdGA III) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
31 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).