Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 1 Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

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das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
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das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
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die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
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praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
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die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
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Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
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Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
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Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
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die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 2 Unterrichtsveranstaltungen


(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vo

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung


(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Studierenden können sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 41 Modellstudiengang


(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass 1. von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztl
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 10 Studiengänge


(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 27 Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung


(1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 16 Prüfungstermine


(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird im März und August, der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird im April und Oktober durchgeführt. Der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüf

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 7 CE 15.10076, 7 CE 15.10078, 7 CE 15.10080 u.a.

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 7 CE 15.10072, 7 CE 15.10073, 7 CE 15.10074 u.a.

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller und die Antragstellerinnen tragen die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2014 - 7 CE 14.10172 u. a.

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2015 - 7 CE 15.10397 u. a.

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2015 - 7 CE 15.10388

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 7 CE 15.10324 u. a.

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2015 - 7 CE 15.10251 u. a.

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2015 - 7 CE 15.10362 u. a.

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2015 - 7 CE 15.10367

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Feb. 2017 - W 7 E 16.20192

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Feb. 2017 - W 7 E 16.20158

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Okt. 2015 - Au 3 K 15.1364

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, die sich gegen die F

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. März 2015 - W 7 E 14.20191 u.a.

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2015 - W 7 E 15.20092

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Antragsteller begehrt di

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2015 - W 7 E 15.20028

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 03. Juni 2015 - 1 Ca 1775/14

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 11.811,63 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirks

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 7 CE 15.10171 u. a.

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Juni 2016 - RO 1 E HK 16.10015

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I.Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II.Die Anträge werden abgelehnt. III.Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 7 CE 15.10107

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. Nov. 2017 - RO 1 E HK 17.10046

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu trage

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Nov. 2017 - RO 1 E HK 17.10058

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester im Sommersemester 2017 wird abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 7 CE 15.10076

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro fe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 7 CE 15.10072

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller und die Antragstellerinnen tragen die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Dez. 2016 - HK 16.10114 u. a.

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Juni 2016 - 15 Nc 5/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zuläs

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Jan. 2016 - 15 Nc 43/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zuläs

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Jan. 2016 - 15 L 3223/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässi

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 18. Dez. 2015 - 9 Nc 28/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor 1.     Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2.     Die Anträge werden abgelehnt.         Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Verfahrens. 3.     Der Wert des Streitgegenstandes wir

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Nov. 2014 - 2 M 109/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.11.2004 mit einem Visum zum Zweck des Besuchs eines deutschen Sprachkurses und der Aufnahme eines Studiums in das Bundesgebiet ein. Am 07.03.2005 erteilte ihm di

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 11. Juni 2014 - 9 Nc 3/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G R Ü N D E : 2I. 3Der Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstre

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Dez. 2013 - 15 Nc 31/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1         G r ü n d e :2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfl

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 03. Dez. 2013 - 9 Nc 22/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1G R Ü N D E : 2I.3Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. Dez. 2013 - 9 Nc 3/13

bei uns veröffentlicht am 02.12.2013

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G R Ü N D E : 2I.3Der Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 20. Nov. 2013 - 5 K 647/13.TR

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vom 17. April 2013 rechtswidrig war. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahre

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Jan. 2012 - 4 AZR 147/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2009 - 15 Sa 1366/08 E - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Jan. 2012 - 4 AZR 148/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2009 - 15 Sa 1358/08 E - wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

Tenor 1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bu

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Nov. 2010 - NC 6 K 2176/10

bei uns veröffentlicht am 08.11.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweili

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Jan. 2010 - 3 B 101/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

Gründe 1 Die von den Antragstellern bei dem beschließenden Gericht gestellten zulässigen Anträge auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 2009 außerhalb der festgesetzten Kapazität in e

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07

bei uns veröffentlicht am 09.11.2007

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

Referenzen

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine...