Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. März 2012 - NC 6 K 2155/11

published on 20/03/2012 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. März 2012 - NC 6 K 2155/11
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
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NC 6 K 2025/11
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Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
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Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
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In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
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(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
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Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
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(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
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(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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published on 01/06/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2009 - 10 Sa 2/09 - aufgehoben.
published on 17/02/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
published on 26/01/2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet w
published on 07/09/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 2009 - 3 B 834/08 u. a. - wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich d
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published on 01/12/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fac
published on 27/11/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin
published on 20/11/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.