Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
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NC 6 K 2025/11
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Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
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Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
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(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
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(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
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In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
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Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
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In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
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Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. März 2012 - NC 6 K 2155/11

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung


(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft


Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2009 - 10 Sa 2/09 - aufgehoben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Feb. 2011 - NC 9 S 1429/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2011 - NC 6 K 1384/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet w

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Sept. 2010 - 1 M 210/09

bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 2009 - 3 B 834/08 u. a. - wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Aug. 2010 - NC 9 S 357/10

bei uns veröffentlicht am 13.08.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2010 - NC 9 S 1056/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 we

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07

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Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 12. Nov. 2004 - NC 6 K 239/04

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Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1.) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe dieses Beschlusstenors ein Los- und Nachrückverfahren durchzuführen und den Antragsteller daran zu
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. März 2012 - NC 6 K 2155/11.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Dez. 2016 - NC 6 K 4073/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fac

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2014 - NC 6 K 2436/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - NC 9 S 1108/12

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Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
15 
Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
33 
Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1.) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe dieses Beschlusstenors ein Los- und Nachrückverfahren durchzuführen und den Antragsteller daran zu beteiligen;

2.) dem Antragsteller seinen jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3.) dem Antragsteller vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Zahnmedizin, beschränkt auf die Studienabschnitte bis einschließlich zur zahnärztlichen Vorprüfung, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/05 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 13 entfällt und über seinen Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen und ihn zu immatrikulieren;

4.) den Antragsteller entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller den nächsten Rangplatz einnimmt;

5.) dem Gericht nach Immatrikulation der 13 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 3/4 die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ins erste Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 (WS 2004/05) ist zulässig, da rechtzeitig zum 15.07.2004 ein Antrag auf Zulassung bei der Universität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gestellt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Hochschulvergabeverordnung - HVVO - vom 13.01.2003 [GBl. S. 63]).
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund, denn es ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zumutbar, mit dem Beginn des beabsichtigten Studiums bis zum Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens zuzuwarten, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO).
Die Aufnahmekapazität der Universität T. im Studiengang Zahnmedizin wurde gemäß der Anlage zur Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/05 - des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) vom 22.06.2004 (GBl. 448) für das Studienjahr 2004/05 auf 61 Studienplätze (31 für das Wintersemester und 30 für das Sommersemester) festgesetzt. Die festgesetzte Zulassungszahl ist nach den Berechnungen der Kammer entsprechend den Vorgaben in der Kapazitätsverordnung des MWK vom 14.06.2002 (KapVO VII [GBl. 271], zuletzt geändert durch VO vom 25.04.2003 [GBl. S. 275]) um insgesamt 27 Plätze zu niedrig angesetzt, sodass für das Wintersemester 13, für das Sommersemester 14 weitere freie (Teil-)Studienplätze vorhanden sind.
I.
Nach der KapVO ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Abweichend von diesem personalbezogenen Berechnungsergebnis ist die Zulassungsgrenze im Studiengang Zahnmedizin allerdings dann festzusetzen, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist (§ 19 Abs. 2 KapVO VII). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsgegnerin verfügt im Berechnungszeitraum 2004/2005 über 41 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII errechnet sich damit unter Ansatz des Divisors 0,67 eine jährliche Aufnahmekapazität von 61 Studienplätzen, von denen auf das Wintersemester 2004/2005 31 und auf das Sommersemester 2005 30 Studienplätze entfallen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Vergangenheit vorgetragen, die Zahl der Behandlungseinheiten sei von früher 53 über 45 zum Stichtag 01.01.1998 schließlich auf 41 Behandlungsstühle zum Stichtag 01.01.1999 reduziert worden. Der Behandlungsbau im Zentrum der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität T. sei saniert und umgebaut worden. Vordringlich sei dabei die Erneuerung der Behandlungseinheiten mit den dazu gehörenden Baumaßnahmen gewesen. Die Stühle hätten nicht mehr dem heutigen Standard entsprochen, der Liegendbehandlung und einen ausreichenden Abstand zwischen den Behandlungsstühlen sowie einen Arbeitsplatz für eine Assistentin links vom Patienten verlange. Aufgrund von Änderungen im Wasserrecht sei der Einbau von Amalgamabscheidern notwendig geworden. Die Umrüstung sei nur für einen Teil der Behandlungsstühle möglich gewesen, sodass sich das Klinikum zu einer Neuausstattung der Behandlungseinheiten habe entschließen müssen.
Die Kammer stellt im Eilverfahren die Angaben der Universität nicht in Frage (ebenso Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, betreffend Zahnmedizin T., Wintersemester 1998 und vom 02.08.2000 - NC 9 S 27/00 u.a., betreffend SS 2000).
Da die Zahl der Behandlungsstühle für den vorklinischen Studienabschnitt aber ohne Bedeutung ist, weil die praktischen Übungen an den Stühlen Teil der klinischen Ausbildung sind, müssen Teilzulassungen für den vorklinischen Studienabschnitt ausgesprochen werden, soweit die personalbezogene Kapazität höher ist als die erst im klinischen Studienabschnitt bedeutsame ausstattungsbezogene Kapazität. Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Fach Zahnmedizin käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge. Dies ist hier jedoch voraussichtlich nicht der Fall.
Studenten der Zahnmedizin und Studenten der Medizin stehen in den vorklinischen Abschnitten ihres Studiums in Lehrnachfragekonkurrenz in den Fächern Anatomie, Physiologie und Biochemie. Dabei beanspruchen 10 Studenten der Zahnmedizin etwa so viel Ausbildungskapazität wie 8 Studenten der Medizin. Studenten der Medizin mit Vollstudienplätzen haben zwar ein „besseres“ Recht als Studenten der Zahnmedizin mit bloßen - risikobehafteten - Teilstudienplätzen (vgl. hinsichtlich der Begründung im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u. a. -). Die Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin waren vor der Umrüstung der klinischen Behandlungseinheiten auf der Grundlage der personellen Kapazität auf 73 (1996/97) bzw. 74 (1997/98) festgesetzt worden. Im Berechnungszeitraum 1998/99 wurde die Zulassungszahl mit Rücksicht auf die verminderte ausstattungsbezogene Kapazität im klinischen Studienabschnitt auf 67 abgesenkt und nun auf 61; die personelle Kapazität blieb im Wesentlichen unverändert. Die Zulassungszahl im Studiengang Medizin wurde jedoch nicht entsprechend erhöht, um die freigewordene Kapazität zu nutzen. Die Zulassungszahl im Studiengang Medizin betrug seit Jahren unverändert 296, im Studienjahr 2000/2001  295, im Studienjahr 2001/2002 307, im Studienjahr 2002/2003 284 und seither 307. Einen Zusammenhang zwischen der Erhöhung auf 307 und der Reduzierung der Plätze im Fach Zahnmedizin vermag die Kammer - wie schon bisher (vgl. die Beschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2002/2003) - nicht zu erkennen. Es ist daher für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, dass die freigewordene Kapazität in den vorklinischen Abschnitten des Studienganges Zahnmedizin nicht von Studenten des Studienganges Medizin nachgefragt wird und deshalb in Form von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin vergeben werden kann.
II.
10 
Die personelle Kapazität der Antragsgegnerin erlaubt im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2004/2005 über die festgesetzte Zulassungszahl von 31 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 13 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt, d. h. bis einschließlich der zahnärztlichen Vorprüfung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
11 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
12 
Das gesamte Lehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt laut aktuellem Kapazitätsbericht - unbereinigt - 330,5 SWS und damit 64,5 SWS weniger als im Vorjahr (395 SWS). Diese Differenz beruht auf verschiedenen Stellenstreichungen/-verlagerungen der Antragsgegnerin zum aktuellen Berechnungszeitraum:
13 
· Abteilung „Zahnerhaltung“
14 
·
15 
- eine C 1 - Stelle (4 SWS) zum 01.01.2005 ersatzlos gestrichen (1 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [1/4] berücksichtigt)
-
16 
- eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) ersatzlos gestrichen (Wegfall zum 01.09.2004)
-
17 
Dies entspricht einer Deputatsverminderung von insgesamt 7 SWS.
18 
· Abteilung „Prothetik mit Propädeutik“
19 
·
20 
- eine C 2 - Stelle (6 SWS) zum 01.03.2005 ersatzlos gestrichen (3 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [5/12] berücksichtigt)
-
21 
- eine C 1 - Stelle (4 SWS) zum 01.03.2005 ersatzlos gestrichen (2 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [5/12] berücksichtigt)
-
22 
- eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) zum 01.02.2005 ersatzlos gestrichen (1,5 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [4/12] berücksichtigt)
-
23 
- eine halbe befristete BAT IIa/Ib - Stelle (2 SWS) ersatzlos gestrichen
-
24 
sowie
25 
Herausnahme von fünf Stellen von Naturwissenschaftlern aus der Kapazitätsberechnung, über die die Abteilung zusammen mit der Forschungssektion „Medizinische Werkstoffkunde und Technologie“ (MWT) verfügt (vgl. Schreiben des Rektors der Universität vom 19.07.2004 an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg), nämlich
26 
- eine C 3 - Stelle (9 SWS)
-
27 
- eine C 1 - Stelle (4 SWS)
-
28 
- eine A 15 - Stelle (9 SWS)
-
29 
- zwei unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (2 x 9 SWS = 18 SWS)
-
30 
Dies entspricht einer Deputatsverminderung von insgesamt (9,5 + 40 =) 49,5 SWS.
31 
· Abteilung „Kieferorthopädie“
32 
·
33 
- eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) zum 01.01.2005 ersatzlos gestrichen (1 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [1/4] berücksichtigt
-
34 
- demgegenüber eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) in eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (9 SWS) umgewandelt
-
35 
Dies entspricht einer Deputatserhöhung von insgesamt 2 SWS.
36 
· Abteilung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“
37 
·
38 
- zwei unbefristete BAT IIa/Ib - Stellen (2 x 9 SWS) in zwei befristete Stellen umgewandelt ( 2 x 4 SWS)
-
39 
Dies entspricht einer Deputatsverminderung von insgesamt 10 SWS.
40 
Daraus ergibt sich die oben genannte Differenz zum Vorjahreszeitraum von insgesamt 7 + 49,5 - 2 + 10 = 64,5 SWS.
III.
41 
Diese Verringerung des Lehrangebots lässt sich jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht rechtfertigen:
42 
1. Die Herausnahme der Forschungssektion aus der Kapazitätsberechnung genügt voraussichtlich bereits nicht den formellen Erfordernissen des Hochschulorganisationsrechts (dazu a)). Im Übrigen vermögen die dargelegten Begründungen nach summarischer Prüfung den kapazitätserheblichen Deputatsabbau auch in der Sache nicht zu rechtfertigen (dazu b)).
43 
a) In formeller Hinsicht ist bereits zweifelhaft, wie die hier zu beurteilende organisationsrechtliche Maßnahme in die Kategorien des Universitätsgesetzes - UG - einzuordnen ist. Der Vortrag der Antragsgegnerin lässt insoweit eine eindeutige Bezeichnung vermissen. Es liegt angesichts der insoweit nicht aussagekräftigen und teils mehrdeutigen Darlegungen der Antragsgegnerin vielmehr nahe, dass die betreffenden Stellen der Sektion bei der Kapazitätsberechnung schlicht nicht berücksichtigt wurden, ohne dass tatsächlich eine organisatorische Veränderung stattgefunden hat.
44 
Angesichts des Umstands, dass durch die beabsichtigte Maßnahme - wie auch immer sie letztlich zu qualifizieren sein sollte - jedenfalls die Abteilung Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik mit Propädeutik, der die Sektion für Medizinische Werkstoffkunde und Technologie (MWT) angehört, als Universitätseinrichtung im Sinne des § 28 Abs. 4 UG in ihrer Gestalt verändert wird, hätte es hierfür aller Voraussicht nach eines Beschlusses des Senats sowie der Zustimmung des Hochschulrates und einer entsprechenden Anzeige an das Wissenschaftsministerium bedurft (§ 28 Abs. 4 Sätze 1 und 4 UG). Daran fehlt es jedoch. Offen bleiben kann sonach, ob auch die Sektion MWT selbst als Universitätseinrichtung in obigem Sinne anzusehen ist (vgl. dazu im Übrigen VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 17.07.1990 - 15 S 1360/89 -, PersV 1991, 171).
45 
Einer weiteren ausdrücklichen Aufforderung zur Vorlage der fehlenden Unterlagen bedurfte es seitens der Kammer nicht, nachdem das Gericht im Laufe der vorliegenden Eilverfahren im Zusammenhang mit der Übersendung von Schriftsätzen von Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite entsprechende Begründungen und Beschlüsse bei der Antragsgegnerin angefordert hat (s. gerichtliches Schreiben vom 12.10.2004).
46 
b) Die Begründung für den mit der Maßnahme verbundenen Kapazitätsabbau ist auch in der Sache unzureichend. Zunächst fehlt es auch hier - wie unter a) dargelegt - an der auch für die materielle Beurteilung erforderlichen Einordnung der Maßnahme. Letztlich kann die konkrete Einordnung hier aber dahinstehen. In allen denkbaren Alternativen, nämlich sowohl für den Fall, dass in der Nichtberücksichtigung dieser fünf Stellen eine Umwidmung oder eine Verlagerung in eine andere Abteilung des Klinikums zu sehen sein sollte, als auch in dem Fall, dass diese Stellen rein faktisch - ohne förmliche Umwidmung oder Verlagerung - als nicht mehr der Lehreinheit zur Verfügung stehend betrachtet und deshalb aus der Berechnung herausgelassen werden sollten, sowie für den Fall, dass eine so genannte Dienstleistungseinheit gebildet werden sollte, genügen die diesbezüglich von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot.
47 
Im Kapazitätsbericht selbst wurde, was zunächst die Herausnahme der Forschungssektion "Medizinische Werkstoffkunde und Technologie“ aus der Berechnung anbelangt, über die bloße Mitteilung der Nichtberücksichtigung dieser Stellen hinaus keine weitere Begründung gegeben. Weitergehende Ausführungen enthält aber das dem Kapazitätsbericht beigefügte Schreiben des Rektors der Universität vom 19.07.2004 an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zum Kapazitätsbericht - Stellungnahme der medizinischen Fakultät -. Darin heißt es insofern unter III. 5. im Wesentlichen, dass in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bisher das gesamte wissenschaftliche Personal der Lehreinheit zugerechnet worden sei. Abgesehen davon, dass im zahnärztlichen Bereich durch die Fortführung des Implantatregisters eine besondere Belastung bestehe, sei es darüber hinaus erforderlich, für die interdisziplinäre Forschung neben Zahnärzten vor allem Naturwissenschaftler einzusetzen. So verfüge die Abteilung für zahnärztliche Prothetik zusammen mit der Sektion "Medizinische Werkstoffkunde und Technologie" (MWT) insgesamt über fünf Naturwissenschaftler. Die Sektion und das Steinbeis-Transferzentrum kooperierten eng. Die hohe Forschungsaktivität der Sektion drücke sich auch in der Einwerbung von Drittmitteln und in Publikationen aus. Dies mache deutlich, dass die wissenschaftlichen Aktivitäten, die für die laufende und zukünftige Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von essenzieller Bedeutung seien, nur durch entsprechende Investitionen und durch den Einsatz geeigneten wissenschaftlichen Personals möglich sei. Dieser Personenkreis sei zum Einen durch die Forschungsaktivitäten zeitlich völlig absorbiert und sei darüber hinaus auf Grund seine beruflichen Ausbildung auch nicht zur Lehre in zahnmedizinisch typischen Bereichen der Vorklinik und Klinik geeignet und daher aus der Kapazitätsberechnung herauszunehmen. Diese Begründungen sind kapazitätsrechtlich nicht ausreichend.
48 
(1) Geht man von einer Umwidmung oder einer Verlagerung in eine andere Abteilung aus, steht zwar eine solche Entscheidung grundsätzlich im Dispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung. Dabei sind allerdings die Bedürfnisse der Studienbewerber zu berücksichtigen. Das sich aus Art. 12 GG ergebende Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Lässt die von der Universität getroffene Entscheidung eine solche Abwägung - insbesondere in einem so genannten harten Numerus Clausus Fach - vermissen, reicht ein bloßer Verweis auf das Stellendispositionsermessen nicht aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754).
49 
Nach dieser Rechtsprechung haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Verwaltung im konkreten Fall eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerber zum Nachteil der letzteren verfehlt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003, m. w. N.).
50 
Danach sind diese Stellenentscheidungen zwar nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht förmlich begründet wurden. Denn eine solche Begründungspflicht besteht nicht, da Entscheidungen über die Umwidmung und Verlagerung einer Haushaltsstelle keine Verwaltungsakte sind, sondern bloße Verwaltungsinterna (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2003 - NC 9 S 40/02 -). Ebenso wenig besteht eine Pflicht zu einer die sachlichen Erwägungen im Einzelnen umfassenden Protokollierung der Beschlüsse der jeweiligen Universitätsgremien, welche die Stellenentscheidungen treffen oder bei der Wissenschaftsverwaltung beantragen.
51 
Allerdings muss die Universität im Streitfall nachweisen, dass die gebotene Abwägung stattgefunden hat und dabei die Belange der Studienbewerber bedacht und angemessen berücksichtigt worden sind. Deshalb bietet sich eine Dokumentation der Erwägungen, welche eine kapazitätsrelevante Stellenentscheidungen tragen, an. Mit dem von der Universität vorgelegten Material und ihrem ergänzenden Vortrag ist seitens der Antragsgegnerin nicht ausreichend dargetan, dass die Belange der Studienbewerber bei den hier in Rede stehenden fünf Stellenverlagerungen im notwendigen Maße bedacht worden wären. Allein die Tatsache, dass die Sektion MWT sich durch eine hohe Forschungsaktivität auszeichnet, die sich in der Einwerbung von Drittmitteln und in Publikationen ausdrückt, weswegen der betreffende Personenkreis durch die Forschungsaktivitäten zeitlich völlig absorbiert sei, lässt eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber nicht erkennen. Dieser Vortrag mag zwar Aspekte der Gesamtbedeutung dieser Sektion für die Fakultät aufzeigen, insbesondere sind unzweifelhaft die von der Sektion beschafften Mittel in Zeiten knapper Haushalte von nicht unerheblicher Bedeutung für die Fakultät als Ganzes und damit auch für Studienbewerber. Gleichwohl bedarf es darüber hinaus einer - hier gerade fehlenden - Abwägung auch mit den konkreten Belangen der Studienbewerber. Dass die genannten Stelleninhaber im Übrigen aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Ausbildung nicht für die Lehre geeignet und daher aus der Kapazitätsberechnung herauszunehmen seien, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus. Es handelt sich insofern einerseits um eine bloße - nicht weiter belegte - Behauptung, die zum Anderen für das Gericht auch nicht nachvollziehbar ist, da insbesondere in vorklinischen Vorlesungen z.T. auch ein naturwissenschaftlicher Bezug im Vordergrund steht und dazu hin die jeweiligen Stelleninhaber kapazitätsrechtlich betrachtet nach dem Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit universell einsetzbar sind.
52 
(2) Im Falle der rein faktischen Annahme, dass diese Stellen schlicht als der Lehreinheit nicht mehr zur Verfügung stehend angesehen und deshalb aus der Berechnung herausgenommen werden, bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber, um diese Stellen und das damit verbundene Deputat kapazitätsrechtlich außer Acht lassen zu können und damit dem Grundsatz des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht zu werden. Insofern steht aber einer Nichtberücksichtigung dieser Deputate bei der Kapazitätsermittlung bereits entgegen, dass nach dem abstrakten Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) in die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen eingehen, unerheblich davon, ob und mit wem die Stellen besetzt sind. Völlig unerheblich ist danach die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder eine offenkundige Unterbesetzung der Stelle (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, § 6 Rdnr. 130 m. w. N.). Danach geht das abstrakten Stellenprinzip von einer generellen Austauschbarkeit der Lehrpersonen unabhängig von ihrer konkreten Einsetzbarkeit in der Lehre aus. Der Nichtberücksichtigung der genannten fünf Stellen steht damit entgegen, dass nach dem Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) Engpässe, die in einzelnen Fächern bestehen, innerhalb der Lehreinheit durch größere Kapazitäten anderer Fächer ausgeglichen werden können. Insofern steht es der Fakultät frei, die Stelleninhaber in der Sektion MWT in der Lehre entlasten, indem andere Lehrende vermehrt zur Lehre herangezogen werden, um im Gegenzug zu erreichen, dass die Sektion schwerpunktmäßig in der Forschung tätig sein und die erwünschten Drittmittel einwerben kann. Warum diese in der Vergangenheit offenbar problemlos angewandte Praxis plötzlich nicht mehr durchführbar sein soll, ist weder ersichtlich noch von der - insofern darlegungspflichtigen - Antragsgegnerin vorgetragen worden (so ausdrücklich auch in einer vergleichbaren Fallgestaltung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 15.10.2002 - 7 CE 02.10018 u.a. -). Die bloße Umbenennung einer faktisch der Vorklinik zur Verfügung stehenden Abteilung genügt danach den kapazitätsrechtlichen Erfordernissen nicht.
53 
Diese Erwägungen gelten - wie oben angedeutet - im Übrigen in gleicher Weise für den Fall der unter (1) dargelegten Annahme einer Umwidmung bzw. Verlagerung, wenngleich dort der Schwerpunkt bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange liegt.
54 
(3) Soweit schließlich im Schriftsatz des Vertreters der Antragsgegnerin vom 15.09.2004 lediglich beiläufig angedeutet wird, dass es sich bei dieser Sektion "vielmehr um eine Forschungs- und Dienstleistungseinheit" handeln könne und damit auf die entsprechende Begrifflichkeit in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen werden sollte, rechtfertigt auch dies nicht, die betreffenden Deputate bei der Kapazitätsermittlung außer Acht zu lassen. Denn selbst bei Annahme der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit fehlte es an den dafür erforderlichen und formellen und materiellen Voraussetzungen (vgl. insofern VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
55 
2. Die umfänglichen Stellenstreichungen im Übrigen sind kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht ausreichend begründet.
56 
Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass diese Stellenstreichungen in erster Linie auf Reduzierungen bei den haushaltsrechtlichen Mittelzuweisungen durch den Landesgesetzgeber zurückzuführen seien. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme zum Kapazitätsbericht der Lehreinheit Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Medizinischen Fakultät der Universität T. vom Juni 2002 (als Anlage dem Schreiben des Rektors der Universität vom 19.07.2004 beigelegt) weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass zusätzlich zur Reduktion der Zuweisungsmittel tarifliche und sonstige Teuerungsfaktoren nicht bzw. unzureichend kompensiert worden seien. So sei der Landeszuschuss von 91.992.600 EUR auf 83.770.000 EUR herabgesetzt worden. Hinzu kämen die direkten Kürzungen durch angeordnete globale Minderausgaben, Einsparauflagen und eine Ausgabensperre. Umschichtungen zwischen der medizinischen Fakultät und anderen Fakultäten, die ebenfalls erhebliche Kürzungen hätten erleiden müssen, stünden nicht zur Disposition der Antragsgegnerin, da die Positionen durch den Haushaltsgesetzgeber getrennt vorgegeben worden seien. Zur Kompensierung der Kürzungsmaßnahmen habe auch der personelle Bereich nicht unangetastet gelassen werden können. Die Stellungnahme zum Kapazitätsbericht sei vom Fakultätsvorstand am 19.05.2004 so beschlossen worden und stelle somit die verbindliche Begründung für die getroffenen Entscheidungen dar. Daraus sei ersichtlich, dass die Sicherstellung von Umfang und Qualität der Lehre mit Rücksicht auf die kapazitätsrechtliche Notlage von der Fakultät - neben der Gesundheit der Patienten - vorrangig mitberücksichtigt worden sei.
57 
Diese Begründungen vermögen die vorgenommenen Stellenstreichungen, d. h. insbesondere die damit verbundenen kapazitätserheblichen Deputatsverringerungen sämtlich nicht zu rechtfertigen. Insofern sind bei der Frage einer Kapazitätsverminderung durch Stellenabbau dieselben Grundsätze heranzuziehen, wie sie oben bei der Kapazitätsverminderung aufgrund von Stellenverlagerungen dargestellt wurden. Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Zwar sind als sachliche Gründe, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzungen nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - darlegungspflichtigen - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
58 
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die insoweit erforderliche Abwägung in rechtlich beanstandungsfreier Weise stattgefunden hat. In der Stellungnahme zum Kapazitätsbericht vom Juni 2004 heißt es lediglich, dass die Kapazitätsabsenkung erstens durch die Kürzungen der Landeszuschüsse für Forschung und Lehre und zweitens durch wissenschaftspolitisch geforderte und gebotene Neuabgrenzungen der Lehreinheit bewirkt worden sei. Daraus ergäben sich auch drastische Kürzungen der Stellen für Wissenschaftler in der Fakultät. Unter III. finden sich sodann abstrakte Darlegungen zu der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung alternativer Möglichkeiten. Soweit sich die Universität danach darauf beruft, dass die Kürzungen der Landeszuschüsse nicht in ihrer Einflusssphäre gestanden hätten, trifft dies zu, ändert jedoch nichts an dem Erfordernis der in der Folge durchzuführenden Abwägung. Soweit daneben geltend gemacht wird, dass alternativ Kürzungen in anderen Bereichen der Universität (statt in der Lehreinheit Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - ZMK -) nicht in Betracht gekommen seien, weil zwischen den Zuschüssen zum haushaltsrechtlich eigenständigen Wirtschaftsplan der Medizinischen Fakultät und dem separat zu betrachtenden Haushaltsplan der Universität zu unterscheiden sei, trifft auch dies zu. Allerdings ist auch damit noch nicht die erforderliche Abwägung erfolgt, insbesondere nicht dargelegt, dass auf Grund der Sparzwänge unausweichlich die betroffenen Stellen in der Vorklinik der Zahnmedizin gestrichen werden mussten. Gerade insofern hätte es des Aufzeigens und Abwägens alternativer Möglichkeiten bedurft. Dabei ist zu beachten, dass der von Antragsgegnerin genannte Wirtschaftsplan die gesamte medizinische Fakultät der Universität betrifft, also sowohl die Humanmedizin als auch die Zahnmedizin. Beide Fakultäten sind darüber hinaus noch dadurch geprägt, dass in beiden Fällen zusätzlich zwischen Stellen in der Vorklinik und Stellen in der Klinik zu unterscheiden ist. Eine ausreichende Abwägung hätte also zum Einen eine Darlegung erfordert, dass und warum nicht vermehrt auch jeweils Stellen der Klinik hätten eingespart werden können, und zum Anderen, dass und warum nicht zu Gunsten der zahnklinischen Ausbildung Stellen in der Humanmedizin - und dort insbesondere im klinischen Bereich - hätten eingespart werden können, ganz abgesehen davon, dass zwischen den verschiedenen Stellgruppen (wissenschaftlicher, nicht-wissenschaftlicher Bereich, etc.) zu unterscheiden ist. Insofern erschöpfen sich die Darlegungen der Antragsgegnerin in bloßen - nicht weiter belegten - Behauptungen und in sachfremden Erwägungen. So liegt insbesondere der mehrfach zitierte Wirtschaftsplan der medizinischen Fakultät dem Gericht nicht vor, ebenso wenig der im Kapazitätsbericht zitierte Kürzungsplan. Abgesehen davon wird lediglich behauptet, nicht aber - nach erfolgter Abwägung - entsprechend belegt, dass die vorgenommenen Kürzungen unabdingbar gewesen wären. So heißt es lediglich, dass im Bereich der Infrastruktur und der Verwaltung keine Spielräume für weitere Kürzungen vorhanden gewesen seien und dass der Beurteilungsspielraum der Leitungsorgane der Fakultät sachorientiert gewesen sei. Es sei die Gesamtsituation der Fakultät zugrundegelegt worden. Zwar mag zutreffen, dass laut Empfehlungen des Wissenschaftsrats die bestehenden Forschungsschwerpunkte erhalten und weiter gestärkt werden sollten. Gleichwohl lassen diese Erwägungen eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen Forschung und Lehre vermissen. Was die auf Seite 3 der Stellungnahme vom Fakultätsvorstand und Klinikum beschlossene Kürzung der dezentralen Budgets für Forschung und Lehre anbelangt, stellt sich insbesondere als sachfremd dar, dass die Auswahl der Stufe danach maßgeblich davon beeinflusst war, "welche Position die Einrichtung im fakultätsinternen Ranking der Drittmittel und Publikationen“ eingenommen habe. Die Budgets seien im Prinzip je nach Rangplatz um 2 %, 3,5 % oder 5,5 % gekürzt worden. Diese Pauschalierung unter Bezugnahme auf den jeweiligen Erfolg im Drittmittel- und Publikationsbereich zeigt deutlich, dass die Entscheidung maßgeblich von finanziellen Interessen geleitet war, ohne entsprechend der verfassungsrechtlich geforderten Abwägung die Interessen der Lehre und hierbei insbesondere die Interessen der Studienbewerber zu berücksichtigen.
59 
Soweit auf Seite 5 (unter III. 6. Personalbereich-Budgetkürzungen) angesprochen wird, dass Budgetkürzungen theoretisch im Sachmittelbereich und/oder im Personalbereich denkbar seien, wobei beim letzteren zwischen nichtwissenschaftlichem und wissenschaftlichem Personal unterschieden werden müsse, zeigt dies einen weiteren abwägungsrelevanten Belang auf, nämlich die Frage, ob den Sparzwängen nicht auch dadurch hätte begegnet werden können, dass vermehrt im Sachmittel- statt im Personalbereich eingespart wird. Allerdings lässt sich den weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin nicht entnehmen, dass dieser Belang auch tatsächlich in eine Abwägung eingestellt worden wäre. Es wird lediglich - zutreffend - dargelegt, dass Kürzungen beim wissenschaftlichem Personal ohne Reduktion der studentischen Aufnahmekapazität nicht möglich seien. Daraus wird jedoch gefolgert, dass nur übrig bleibe, im nichtwissenschaftlichem Personalbereich Mittel einzusparen, was jedoch nicht möglich sei. Die in diesem Bereich tätige Gruppe von Zahntechnikern und von zahnärztlichen Helferinnen sei teilweise erforderlich zur Betreuung und Unterweisung der Studenten im vorklinischen und klinischen Studienabschnitt. Zu einem weiteren Teil werde diese Gruppe auch für klinische und laborbezogene Forschungsprojekte eingesetzt. Der Hauptteil werde für die Versorgung von Patientenfällen eingesetzt, die einen erhöhten Schwierigkeitsgrad in der Versorgung darstellten und gezielt dazu der Klinik überwiesen worden seien. Kürzungen bei den zahnärztlichen Helfer/Innen hätten zwangsläufig zur Folge, dass Behandlungsstühle stillgelegt werden müssten. All dies zeigt, dass die Antragsgegnerin im Wesentlichen den Betrieb der Klinik aufrechterhalten will und demgegenüber Einschränkungen der vorklinischen Ausbildung hinzunehmen bereit ist. Eine Abwägung der widerstreitenden Belange ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr ist die Stellenstreichung in der Vorklinik um der bevorzugten Erhaltung der klinischen Belange willen als damit verbundenes notwendiges Übel schlicht in Kauf genommen worden.
60 
Gleiches gilt im Grunde genommen für die Ausführungen zum Sachmittelbereich und zur Forschung, die sich darin erschöpfen, dass seitens der Fakultät der Beibehaltung der Standards im Sachmittelbereich und in der Forschung der Vorrang eingeräumt wird und zur Erhaltung dieses Ziels die notwendigen Kapazitätsverringerungen im Bereich der Lehre hinzunehmen sind. Eine sachgerechte Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber im Rahmen der Freiheit der Hochschule zur Gestaltung von Forschung und Lehre ist damit jedoch nicht erfolgt. Vielmehr stellen die Entscheidungen der Universität (vgl. parallel dazu den o.g. Beschluss des OVG Berlin vom 25.09.1996) im Wesentlichen lediglich die pauschale und ratenweise Umsetzung der politischen Vorgaben dar. In gleicher Weise scheint auch schon die den Sparbemühungen der Universität vorgelagerte haushaltsrechtliche Vorgabe der Landesregierung an ähnlichen Abwägungsfehlern zu leiden (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.06.2004, LT-Ds. 13/3207, S. 5, wo es heißt, eine kapazitätsschonendere Umsetzung der Einsparungen habe nicht stattfinden können, weil Kürzungen im Budget der Medizinischen Fakultät allenfalls in den ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Medizin verlagert werden könnten, ohne dass dabei berücksichtigt wird, dass auch dort - im klinischen Bereich - kapazitätsneutrale Einsparungen denkbar sind).
61 
Im Ergebnis ist danach festzuhalten, dass die im aktuellen Berechnungszeitraum erfolgten Kapazitätsverminderungen in Höhe von insgesamt 64,5 SWS im Lichte des Kapazitätserschöpfungsgebots gesehen nicht anerkannt werden können. Das gesamte Lehrdeputat der Lehreinheit ist danach um den genannten Wert zu erhöhen und beträgt unbereinigt vorläufig 330,5 SWS + 64,5 SWS = 395 SWS.
62 
3. Dieser Wert ist darüber hinaus insofern weiter zu korrigieren, als noch weitere fiktive Stunden aus den vergangenen Berechnungszeiträumen hinzuzuzählen sind. Es handelt sich um insgesamt 16 SWS aufgrund eines kapazitätsrechtlich nicht ausreichend begründeten Stellenabbaus. Die Kammer hat im Beschluss vom 07.12.2000 - NC 6 K 151/00 - hierzu Folgendes ausgeführt:
63 
„Im Fach Zahnerhaltung ist eine mit 4 SWS angesetzte Stelle („gemeinsamer Bereich O.“) weggefallen. Die Stelle war gemäß Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 19.05.2000 betreffend das Sommersemester früher fehlerhaft als unbefristet ausgewiesen. Im Fach Prothetik ist gegenüber dem Vorjahr eine Stelle für einen befristet Angestellten in eine unbefristete Stelle mit 8 SWS umgewandelt worden, im Fach Kieferorthopädie ist eine solche Stelle weggefallen, im Fach Kiefer- und Gesichtschirurgie drei Stellen für befristet Angestellte. Dadurch wird im Ergebnis das Deputat gegenüber dem Vorjahr um 4 mal 4 SWS verringert, ohne dass dies begründet worden wäre. Entscheidungen zur personellen Ausstattung der Fakultät sind jedoch unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urt. vom 23.07.1987 - BVerwG 7 C 10.86 - Buchholz 421.21 Zulassungsrecht Nr. 34 ). So wie im vorliegenden Falle nicht begründete Reduzierungen gehen bei der Überprüfung zu Lasten der Universität. Es sind also 16 fiktive Deputatsstunden einzusetzen.“
64 
Die Antragsgegnerin hat zum gegenwärtigen Berechnungszeitraum nichts Neues vorgetragen, sodass von demselben fiktiven Deputat von 4 Stellen mit je 4 SWS auszugehen ist.
65 
Zusätzliches Lehrdeputat aus Lehraufträgen ist nicht vorhanden. Das gesamte Lehrdeputat beträgt danach unbereinigt 395 + 16 = 411 SWS.
66 
4. Abzuziehen sind davon jedoch nach § 6 a Abs. 2 u. 5 LVVO 4 SWS für Professor Dr. G. wegen seiner Inanspruchnahme als Studiendekan. Insofern geht die Kammer in Anbetracht des bereits begonnenen Semesters und mangels hinreichender Anhaltspunkte, die Zweifel an der Darlegung der Antragsgegnerin begründen könnten, zugunsten der Universität davon aus, dass ein entsprechender Rektoratsbeschluss gefasst worden ist, der den Anforderungen des § 6a Abs. 5 LVVO entspricht. Künftig hält es die Kammer jedoch für erforderlich, dass zugleich mit Vorlage des Kapazitätsberichts unaufgefordert auch ein aktueller Rektoratsbeschluss vorgelegt wird. Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrdeputat von 411 - 4 = 407 SWS.
67 
5. Die Stellenzahl beträgt nach den obigen Ausführungen somit 74,5, berechnet aus den im Kapazitätsbericht gemeldeten 64 Stellen zuzüglich 5 Stellen aus nicht anerkannter Umwidmung bzw. Nichtberücksichtigung bezüglich der MWT, 1,5 Stellen aus nicht anerkannten Stellenstreichungen sowie der fiktiv fortzuführenden 4 Stellen. Dies ergibt ein durchschnittliches Lehrdeputat von (407 : 74,5 =) 5,4631 SWS.
68 
Abzuziehen ist der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO VII bei 29,2 tagesbelegten Betten mit (29,2 : 7,2 =) 4,0556 Stellen. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung errechnet sich nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO VII danach wie folgt:
69 
Die Zahl der Stellen abzüglich des Bedarfs für die stationäre Krankenversorgung ist zu multiplizieren mit dem Faktor 0,30; also:
70 
74,5 - 4,0556 = 70,4444 x 0,30 = 21,1333.
71 
Die für die Ausbildungskapazität verbleibenden wirksamen Deputatsstunden errechnen sich sodann aus
72 
74,5 - 4,0556 - 21,1333 = 49,3111 Stellen,
73 
multipliziert mit 5,4631 SWS (durchschnittliches Lehrdeputat),
74 
was ein Gesamtlehrdeputat von 269,3915 SWS ergibt.
75 
Bei einem Curricularanteil von 6,1122 errechnet sich damit eine jährliche Kapazität von (2 x 269,3915 SWS =) 538,7830 geteilt durch 6,1122 = 88,1488 Studienplätze. Dies bedeutet durch 2 geteilt und abgerundet eine Zahl von 44 Studienplätzen pro Semester. Daraus resultieren bei 31 bereits von der Antragsgegnerin vergebenen Vollstudienplätzen weitere 13 Teilstudienplätze für das Wintersemester.
IV.
76 
Der Vergabe zusätzlicher (Teil-)Studienplätze steht schließlich auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin parallel zum klinischen Engpass ein vorklinischer Engpass besteht. Die Antragsgegnerin trägt dazu vor, das zusätzlich noch eine Verminderung der personellen Zulassungszahl gemäß §§ 19 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII wegen der nicht ausreichenden Zahl vorklinischer Arbeitsplätze vorzunehmen sei. Dieser Engpass sei im Kapazitätsbericht noch nicht aufgenommen worden, weil ohnedies die Überprüfung anhand der klinischen Behandlungseinheiten keine höhere Zulassungszahl ergeben habe. Tatsache sei, dass die beiden vorklinischen Kursräume jeweils nur 40 Arbeitsplätze aufwiesen. Sowohl der Kursraum für den Kurs „Technische Propädeutik“ wie auch der Kursraum für den „Phantomkurs“ enthielten 40 Laborarbeitsplätze. Die Labortische wiesen pro Student die vom Fachausschuss „Chemie“ der Zentralstelle für Unfallverhütung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vorgeschriebene Breite von einem Meter auf. Im Übrigen seien die Verkehrsflächen nach den Vorgaben der DIN 12926 ausgelegt. Eine Verdichtung der Arbeitsplätze sei aus Sicherheitsgründen nicht mehr zulässig und auch praktisch nicht möglich. Der Kurs werde aus didaktischen Gründen über das ganze Semester mit 48 SWS durchgeführt. Eine Reduktion sei nicht möglich. Auftretende Lückenzeiten könnten nicht dazu führen, dass eine versetzte Nutzung durch andere Gruppen stattfinden müssten, weil in diesen Zeiten von den betroffenen Studenten parallel laufende Lehrveranstaltungen besucht werden müssten. Alle bekannten sonstigen Alternativen zur Entlastung und Erweiterung des Kurses seien immer wieder überprüft worden, besonders im Jahre 1999. Baumaßnahmen könnten bei der heutigen finanziellen Lage noch weniger realisiert werden als damals.
77 
Dieser Vortrag geht jedoch ins Leere. Denn insofern wurde im Vergleich zu den vergangenen Berechnungszeiträumen nichts wesentlich Neues vorgetragen, sodass es bei der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -) verbleibt. Der VGH führt in dem genannten Beschluss aus:
78 
„Erstmals mit ihrer Beschwerde und erstmals für das Sommersemester 2000 macht die Antragsgegnerin einen vorklinischen Engpass geltend. Sie trägt vor, der Raum für den Kurs der Technischen Propädeutik, der für das erste Fachsemester vorgesehen sei, biete nur 40 Studierenden Platz. Pro Semester könne nur ein und in der vorlesungsfreien Zeit könne kein Kurs durchgeführt werden. Seit 1996 gebe es mehr Bewerber als Plätze, sodass eine von Semester zu Semester höhere Zahl von Bewerbern vertröstet werden müsse. Der Rückstau betrage mittlerweile schon mehr als eine ganze Kursstärke. Die Antragsgegnerin meint, mit Blick auf diesen Engpass müsse die nach Maßgabe von §§ 6 ff. KapVO VI ermittelte Aufnahmekapazität (auch) im vorklinischen Studienabschnitt vermindert werden. Sie hält eine Verminderung auf 31 Studienplätze je Semester für angezeigt und legt hierfür eine Aufnahmekapazität des Kurses für Technische Propädeutik von 40, eine durchschnittliche Wiederholerquote von 15 % (= 6 Plätze) und eine durchschnittliche Quereinsteigerzahl von 3 zu Grunde.
79 
Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist zwar, dass das nach Maßgabe von §§ 6 ff. KapVO VI berechnete Ergebnis vermindert werden kann, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen, und dass insofern auch das Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung in Betracht kommt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 KapVO VI). Der vor der Antragsgegnerin behauptete Engpass ist jedoch nicht plötzlich entstanden, sondern besteht nach ihrem Vortrag seit geraumer Zeit und hat jedenfalls seit dem Wintersemester 1996/97 zu zunehmenden Unzuträglichkeiten geführt. Ist aber ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, so ist der Raumbedarf dem Raumangebot gegenüber zu stellen. Das Raumangebot ist nach Raumstunden zu ermitteln; hierfür ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen (§ 15 Abs. 1 und 2 KapVO VI). Diese Berechnung hat die Antragsgegnerin nicht durchgeführt. Insbesondere hat sie das Raumangebot nicht unter der Voraussetzung ermittelt, dass der Kursraum ganzjährig zur Durchführung der Propädeutikkurse zur Verfügung stehe. Vielmehr wird der Kursraum in der vorlesungsfreien Zeit für andere Kurse und für Prüfungen genutzt, ohne dass vorgetragen wird, weshalb auch diese Kurse und Prüfungen gerade auf diesen Raum angewiesen sind. Ferner hat die Antragsgegnerin nicht erwogen, für den Propädeutikkurs - jedenfalls zum Abbau des aufgelaufenen Überhangs vorübergehend - vom Semester- zum Trimestertakt überzugehen und drei jeweils zwölfwöchige Kurse anzubieten; es ist nicht einzusehen, weshalb der Kurs im Wintersemester 16 Wochen dauern muss, wenn der Kurs im Sommersemester mit 12 Wochen ebenfalls hinreicht, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
80 
Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin die nach § 15 KapVO VI gebotene Berechnung mit ihrem Kapazitätsbericht dem Ministerium vorlegen müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO VI). Zum Stichtag - für den Berechnungszeitraum WS 1999-2000/SS 2000 also zum 01.01.1999 - war der behauptete Engpass längst bekannt. Nur wenig später ist auch der Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ergangen, durch den der Antragsgegnerin vor Augen geführt wurde, dass sie zur Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt verpflichtet ist; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Berechnung nach § 15 KapVO VI erstellen und dem Ministerium noch vorlegen können und müssen (§ 5 Abs. 3 KapVO VI).“
81 
Diese Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, haben nach wie vor Gültigkeit.
82 
Abgesehen davon dürfte mittlerweile - gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren - nachzuprüfen sein, ob nicht durch die Veränderungen in der Haushaltsstruktur und die insofern nunmehr bei der Fakultät liegenden Befugnisse zukünftig auch bauliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen wären, um diesen vorgeblichen räumlichen Engpass zu beseitigen. Denn nunmehr obliegt es allein der Medizinischen Fakultät der Universität, über den Einsatz ihr zugewiesener Mittel zu bestimmen, sodass insbesondere in harten NC-Fächern abzuwägen sein könnte, ob baulichen Maßnahmen zur Beseitigung eines vorklinischen Engpasses ggf. ein Vorrang einzuräumen ist.
V.
83 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 (NC 9 S 1/03 - T./ Psychologie/WS 2002/2003) für geboten an, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zu Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Dies ergibt bei 13 zusätzlichen Studienplätzen und 54 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie eine Erfolgsquote von 1 : 4.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2009 - 10 Sa 2/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2008 - 3 Ca 379/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 25. September 2007 am 30. September 2008 geendet hat.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2008 geendet hat.

2

Die Klägerin - am 2. Februar 2006 zum Dr. phil. promoviert - ist seit dem 1. Oktober 2001 bei dem beklagten Land an der Universität F aufgrund von insgesamt fünf befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 enthält ua. folgende Regelungen:

        

㤠1 Einstellung, Probezeit

        

Frau Dr. H wird vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 bei der Universität F als Beschäftigte auf Zeit (Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch) eingestellt.
Der Arbeitsvertrag ist befristet geschlossen, weil die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz).

        

§ 2 Beschäftigungsumfang

        

Die Beschäftigung erfolgt in Teilzeit mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten.

        

...     

        

§ 4 Eingruppierung

        

…       

        

Derzeit werden folgende Tätigkeiten übertragen:

        

1.    

7 LVS, davon 2 mit Faktor 0,5: Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift

45 %   

        

2.    

Wissenschaftl. Dienstleistungen nach Weisung, insbesondere Mitarbeit an wissensch. Projekten

30 %   

        

3.    

Auswertung japanischer Strategemliteratur im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs ‚Regel und List’

25 %   

        

...“   

3

Bei den Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wird der sprachpraktische Unterricht angerechnet. Die Lehrveranstaltungsverpflichtung der teilzeitbeschäftigten Klägerin machte einschließlich der Vor- und Nachbereitung zwei Drittel ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitszeit aus.

4

Mit ihrer am 6. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2008 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Insbesondere könne sich das beklagte Land nicht auf die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG berufen. Als Lektorin zähle sie - die Klägerin - zwar zum wissenschaftlichen Personal nach dem Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg in der vom 28. Dezember 2005 bis 23. November 2007 geltenden Fassung (HSchulG BW aF). Hingegen fehle dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber die Kompetenz, den Personenkreis des „wissenschaftlichen Personals“ nach dem WissZeitVG festzulegen. Die Wahrnehmung von Daueraufgaben könne eine Befristung nach dem WissZeitVG nicht rechtfertigen. Außerdem habe das beklagte Land das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG nicht eingehalten.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 vereinbarten Befristung am 30. September 2008 geendet hat;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 30. September 2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25. September 2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch weiterzubeschäftigen.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei ohne sachlichen Grund wirksam nach dem WissZeitVG vereinbart. Die Definition des wissenschaftlichen Personals iSd. WissZeitVG knüpfe an die im jeweiligen Landeshochschulrecht geregelte Kategorie des „wissenschaftlichen Personals“ an. Sowohl nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden als auch nach den nunmehr anzuwendenden Bestimmungen des HSchulG BW zählten Lektoren zum wissenschaftlichen Personal.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 30. September 2008 beendet worden. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

9

A. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat unzutreffend die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG angenommen, indem es davon ausgegangen ist, die Klägerin unterfalle als zum wissenschaftlichen Personal gehörende Lehrkraft für besondere Aufgaben iSv. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF dem personellen Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO.

10

I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Befristungskontrollantrag nicht abgewiesen werden.

11

1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet die Befristungsvereinbarung, gegen die sich die Klägerin wendet, zureichend genau.

12

2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 6. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage rechtzeitig geltend gemacht. Die - materiell-rechtliche - Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(vgl. zB BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 71 = EzA TzBfG § 14 Nr. 67). Die Klage genügt den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zu stellen sind(vgl. hierzu BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I der Gründe, BAGE 106, 72).

13

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die vereinbarte Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt. In dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 ist angegeben, dass „die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz)“. Wie der Senat zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (HRG nF) entschieden hat, erfordert die Einhaltung des Zitiergebots nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (vgl. BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 15, BAGE 118, 290). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Hinweis auf das WissZeitVG auch nicht deshalb ungenügend, weil § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags angibt, die Beschäftigung der Klägerin in der Qualifizierungsphase diene der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Eine Unklarheit, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Befristung stützt, resultiert hieraus nicht. Zwar kennt das WissZeitVG - im Gegensatz etwa zu dem sachlichen Grund für eine Befristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG in der vom 4. September bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - den Befristungsgrund der beruflichen „Aus-, Fort- oder Weiterbildung“ nicht. Allerdings bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG die Zulässigkeit der Zeitbefristung in Abhängigkeit von der Qualifikation des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals. Qualifizierungszeiträume sind Phasen, die der Aus-, Fort- oder Weiterbildung dienen. Aus dem Klammerzusatz zu § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergibt sich unmissverständlich, dass es sich um eine Befristung nach dem WissZeitVG handelt.

14

4. Zu Unrecht geht das Landesarbeitsgericht aber davon aus, dass die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig sei, weil die Klägerin nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF zum wissenschaftlichen Personal gehöre.

15

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit(befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die §§ 2 und 3 WissZeitVG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm. Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich.

16

b) Der zeitliche und der betriebliche Geltungsbereich dieser Vorschriften sind eröffnet.

17

aa) Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 25. September 2007 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG.

18

bb) Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HSchulG BW aF ist die Universität F eine staatliche Hochschule. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist.

19

c) Die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird(vgl. [zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 57b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HRG nF] BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 19, AP HRG § 57b Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 6). Dies ist vorliegend der Fall: Die Klägerin wurde am 2. Februar 2006 zum Dr. phil. promoviert. Auch ist die zulässige Höchstdauer der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG von sechs Jahren nicht überschritten.

20

d) Hingegen ist der personelle Geltungsbereich für die Vorschriften über die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht(allein) aufgrund des von ihm angenommenen Umstands eröffnet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Befristungsabrede als Lehrkraft für besondere Aufgaben - konkret: als Lektorin - gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF der landesrechtlich geregelten Kategorie des wissenschaftlichen Personals unterfiel. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt den Geltungsbereich für Arbeitsverträge mit „wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ eigenständig. Ob die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht geregelten Personalkategorien hierzu rechnen, muss nach dem WissZeitVG bestimmt werden.

21

aa) Das Landesarbeitsgericht nimmt allerdings frei von Rechtsfehlern an, dass die Klägerin Lektorin iSv. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF ist und damit zum wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF gehört.

22

(1) § 44 Abs. 1 HSchulG BW aF bestimmt, dass das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule aus den Hochschullehrern, den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Lehrkräften für besondere Aufgaben besteht. Nach § 54 Abs. 1 HSchulG BW aF vermitteln hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Beamten- oder Angestelltenverhältnis überwiegend technische und praktische Fertigkeiten sowie Kenntnisse in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden. § 54 Abs. 4 HSchulG BW aF definiert Lektoren als hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Demgegenüber sind wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 52 HSchulG BW aF die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.

23

(2) Die Klägerin ist als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch und damit als Lektorin iSd. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF - und nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin iSd. § 52 HSchulG BW aF - eingestellt worden. Dies folgt zum einen aus der ausdrücklichen Festlegung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 25. September 2007 und zum anderen aus den vom beklagten Land nicht mit Gegenrügen angegriffenen und somit nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die von der Klägerin geschuldete Lehrveranstaltungsverpflichtung zwei Drittel der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit abdeckte.

24

bb) Die Eröffnung des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG folgt nicht aus der Zuordnung der Klägerin zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF.

25

(1) Im Schrifttum ist umstritten, ob der personelle Anwendungsbereich des WissZeitVG durch dieses Gesetz abschließend geregelt ist. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, der Bundesgesetzgeber habe - auch ohne Legalbeschreibung des Begriffs „wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG - den Geltungsbereich des WissZeitVG im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG abschließend geregelt. Dieser könne durch hochschul(-organisations)rechtliche Regelungen von Beschäftigtengruppen oder Personalkategorien durch den Landesgesetzgeber nicht modifiziert oder erweitert werden (vgl. APS/Schmidt 3. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 5; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 534; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 10; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; KR/Treber 9. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 37; MüKoBGB/Hesse 5. Aufl. § 23 TzBfG Rn. 30; Preis WissZeitVG § 1 Rn. 8; Reich WissZeitVG § 1 Rn. 2; Schaub/Koch ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 39 Rn. 27; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 1; Wiedemann FS Otto 2008 S. 609, 618). Nach einer anderen Auffassung kommt den Bundesländern die Definitionszuständigkeit für die Personalkategorie des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ zu mit der Folge, dass für die landesrechtlich konkretisierte Beschäftigtengruppe die Bestimmungen des WissZeitVG gelten würden (vgl. Löwisch NZA 2007, 479; Rambach/Feldmann ZTR 2009, 286, 288).

26

(2) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eigenständig und abschließend. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Dies ergibt eine am Wortlaut und an der Systematik sowie an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des WissZeitVG. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den vom beklagten Land in Bezug genommenen Handreichungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG folgt nichts anderes.

27

(a) Der Wortlaut des WissZeitVG deutet beim personellen Anwendungsbereich des Gesetzes an keiner Stelle einen Bezug auf die Hochschulgesetze der Länder an. Soweit beim Begriff der „staatlichen Hochschulen“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die entsprechenden landesrechtlichen (Definitions-)Bestimmungen maßgeblich sein sollen, ist dies im Gesetz ausdrücklich verlautbart. Eine ähnlich formulierte Verweisung findet sich bei dem Begriff „wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nicht. Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ausdrücklich vom personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG ausnimmt. Dies lässt eher auf eine eigenständige - und abschließende - Definition des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG schließen.

28

(b) Die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass die landeshochschulrechtlichen Bestimmungen für den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG maßgeblich sein sollen. Das WissZeitVG differenziert zwischen dem „wissenschaftlichen und künstlerischen Personal“ und dem „nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personal“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG). Damit sind zwei unterschiedliche Beschäftigtengruppen bezeichnet. Auch zeigt der Umstand, dass die Befristungstatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG - ebenso wie die der Vorgängerregelung nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF - auf die Qualifikation des befristet beschäftigten Arbeitnehmers vor und nach der Promotion zugeschnitten sind und eine jeweils zulässige Befristungsdauer festlegen, dass als wissenschaftliches und künstlerisches Personal nur solches in Betracht kommt, bei dem die Beschäftigung zumindest typischerweise auf eine Promotion und/oder Habilitation zielt. Damit ist eine materiell-inhaltliche Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs der Befristungsmöglichkeiten nach dem WissZeitVG getroffen.

29

(c) Sinn und Zweck des WissZeitVG sprechen für eine eigenständige und abschließende Regelung dessen personellen Geltungsbereichs. Mit dem am 18. April 2007 in Kraft getretenen WissZeitVG wurden die bisherigen Regelungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Wissenschafts- und Forschungsbereich in einem eigenständigen arbeitsrechtlichen Befristungsgesetz zusammengefasst (vgl. APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 3). Nach einem der erklärten Gesetzeszwecke sollte „ein neuer Standort für die Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungsphase (§ 57a ff. HRG) gefunden werden“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 2). Anlass war die im Zuge der Föderalismusreform mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehobene Befugnis des Bundes zur Setzung von Rahmenrecht für die Gesetzgebung der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach dem bis dahin geltenden Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG(vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [BGBl. I 2034]). Die Bestimmungen des HRG zu den Befristungsmöglichkeiten, die „auf der Grundlage von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erlassen wurden“ und sich „in der Praxis bewährt“ hätten, sollten „daher auch im Wesentlichen unverändert beibehalten bleiben“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 1 f.). Die Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“ nach dem WissZeitVG bezwecken - ebenso wie die der vormaligen §§ 57a ff. HRG nF - einen angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal, das aus der schutzpflichtrechtlichen Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG ein Mindestmaß an arbeitsrechtlichem Bestandsschutz für sich herleiten kann(vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 8; ausf. Dieterich/Preis Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung 2001 [Gutachten zum Konzept der Neuregelung im HRG] S. 88 ff.). Dagegen ist den Gesetzesmaterialien nicht - auch nicht der Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 13. Dezember 2006 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 16/4043) - die Intention zu entnehmen, gegenüber §§ 57a ff. HRG nF grundlegend modifizierte Möglichkeiten befristeter Arbeitsverhältnisse im Wissenschafts- und Forschungsbereich regeln zu wollen. Eine „Übertragung“ der Bestimmungen, wer nach den Hochschulgesetzen der Länder zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählt, auf das WissZeitVG hätte jedoch zur Folge, dass die gegenüber dem TzBfG erweiterte Befristungsmöglichkeit ausscheiden würde, wenn das entsprechende Landesgesetz die Kategoriebezeichnung „wissenschaftliches Personal“ nicht kennt, sondern - wie etwa das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (HSchulG NW [ GVBl. NW S. 474]) - vom „hauptberuflich tätigen Hochschulpersonal“ spricht (vgl. §§ 9, 33 ff. HSchulG NW). Es erscheint fernliegend, dass der Gesetzgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt hat (vgl. hierzu auch Preis WissZeitVG § 1 Rn. 8).

30

(d) Eine Zielrichtung des Bundesgesetzgebers, die Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs des WissZeitVG dem Landesgesetzgeber im Sinne einer Zuordnungsfestlegung zu überlassen, kommt - ungeachtet der Problematik einer entsprechenden Regelungskompetenz der Länder (vgl. hierzu APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 5 und Preis WissZeitVG § 1 Rn. 7) - nicht in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zum Ausdruck (aA insbesondere Rambach/Feldmann ZTR 2009, 286, 288). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 16/3438) sollten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die §§ 2, 3 WissZeitVG für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit „wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften“ gelten. Mit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 13. Dezember 2006 wurde eine Ersetzung dieser Formulierung durch den Ausdruck „wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ angeregt. Zur Begründung der vorgeschlagenen - in das Gesetz aufgenommenen - Formulierung ist ausgeführt (BT-Drucks. 16/4043 S. 9):

        

„Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungsbefugnis zur Gestaltung der Personalstruktur der Hochschulen vollständig auf die Länder übergegangen. In diesem Bereich können die Länder uneingeschränkt von dem fortgeltenden Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes abweichen. Das ‚Wissenschaftszeitvertragsgesetz’ soll daher unter Vermeidung von Begrifflichkeiten formuliert werden, die zwar der derzeit vorhandenen Personalstruktur der Hochschulen Rechnung tragen, jedoch einer zukünftigen Fortentwicklung in den Ländern entgegenstehen könnten. Dieser Vorgabe dienen daher zum einen die Ersetzung der Begriffe ‚wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter’ sowie ‚wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte’ durch den Begriff ‚wissenschaftliches und künstlerisches Personal’ sowie zum anderen der Verzicht auf den Begriff ‚studentische Hilfskraft’.“

31

Dies besagt jedoch nur, dass das WissZeitVG eine von den Landesgesetzen unabhängige Terminologie verwendet, um sich gerade nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung an diese zu binden. Mit dem „Oberbegriff“ des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals werden inkongruente Begrifflichkeiten zwischen Bundes- und Landesrecht vermieden. Das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG ist in diesem Sinne zukunftsoffen. Die - zutreffende - Annahme, es liege infolge der Föderalismusreform in der Gesetzgebungsbefugnis der Länder, die Personalstrukturen im Hochschulbereich zu bestimmen, beinhaltet aber nicht zwingend die Aussage, es obliege allein den Ländern, den Umfang der arbeitsrechtlichen Befristungsmöglichkeiten in diesem Bereich festzulegen (vgl. zu dieser Unterscheidung KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 16, 37; Schlachter in Laux/Schlachter § 1 WissZeitVG Rn. 3).

32

(e) Diesem Auslegungsergebnis stehen die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung autorisierten Ausführungen in der „Handreichung zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ und in dem Frage-/Antwortkatalog des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG, auf die sich das beklagte Land bezieht, nicht entgegen. Die geäußerten Rechtsmeinungen lassen keinen Rückschluss auf das richtige Verständnis des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG zu.

33

II. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Dieses erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die streitgegenständliche Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Tatbestands rechtsunwirksam. Dies kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

34

1. Die Befristung ist nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG zulässig. Die Klägerin ist nicht „wissenschaftliches Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Sie erbringt keine wissenschaftliche Dienstleistung.

35

a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 -  7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211 ). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören (vgl. Preis WissZeitVG § 1 Rn. 14). Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren unterfallen dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG daher in der Regel nicht. Das ergibt eine an Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift orientierte Auslegung des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, für die auch verfassungsrechtliche Erwägungen streiten(im Ergebnis ebenso: APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 20; Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler § 56 HRG Rn. 3; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 56 f.; Lehmann-Wandschneider Das Sonderbefristungsrecht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz S. 99 f.; MüKoBGB/Hesse § 23 TzBfG Rn. 30; Wiedemann FS Otto 2008 S. 609, 618; vgl. aber auch Reich WissZeitVG § 1 Rn. 2 und ErfK/Müller-Glöge § 1 WissZeitVG Rn. 15).

36

aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist unergiebig. Die Vorschrift bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Immerhin bedeutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ „die Wissenschaft betreffend“. Im grammatikalischen Verständnis erscheint ein Bezug auf die Tätigkeit oder den Aufgabeninhalt der bezeichneten Personengruppe jedenfalls nicht ausgeschlossen. Als tätigkeitsbezogener Ausdruck deutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ auf einen - von einer reproduktiven oder repetierenden Tätigkeit abzugrenzenden - innovativen Aspekt hin.

37

bb) Eine inhaltlich-tätigkeitsbezogene Interpretation des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes. Das WissZeitVG trägt als Sonderbefristungsrecht den spezifischen Bedürfnissen wissenschaftlicher Einrichtungen Rechnung. So ist den Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG - ebenso wie zuvor in § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF - aus Gründen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsverhältnisse sachgrundlos mit einer Höchstbefristungsdauer zu befristen(BT-Drucks. 16/3438 S. 11). Diese Gründe treffen auf eine sprachvermittelnde Dienstleistung, wie sie Lektoren typischerweise erbringen, nicht zu (vgl. BAG 20. September 1995 - 7 AZR 70/95 - zu 3 der Gründe, AP HRG § 57b Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 135). Die Erfüllung solcher Lehraufgaben dient regelmäßig weder der eigenen Qualifikation des Lehrenden (vgl. APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 13; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; Lehmann-Wandschneider Sonderbefristungsrecht S. 98) noch bedarf es einer die Innovation der Forschung und Lehre sichernden Fluktuation der Lektoren, wenn diese rein sprachvermittelnd, also ohne eigenverantwortliches Einbringen eigener, neuer Erkenntnisse, tätig werden.

38

cc) Die Entstehungsgeschichte des WissZeitVG spricht gegen einen gesetzgeberischen Willen, Lektoren in die Beschäftigtengruppe des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG einzubeziehen.

39

(1) Nach § 57b Abs. 3 HRG in der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung war die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für besondere Aufgaben durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgte (Lektor). Im Hinblick auf die Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts hat das Bundesverfassungsgericht gegen diesen Befristungstatbestand keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 f der Gründe, BVerfGE 94, 268). Nach der Rechtsprechung des damaligen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH 20. Oktober 1993 - C-272/92 [Spotti] - Rn. 21, Slg. 1993, I-5185) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB BAG 15. März 1995 - 7 AZR 737/94 - zu V 4 der Gründe, BAGE 79, 275; 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 88, 144) stand der früher gemeinschaftsrechtliche (heute unionsrechtliche) Grundsatz der Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer Auslegung des § 57b Abs. 3 HRG entgegen, nach welcher die Beschäftigung von Fremdsprachenlektoren stets ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags ist. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Fremdsprachenlektor wurde nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn im Einzelfall ein sachlicher Grund vorlag. Allein die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigte die Befristung nicht (vgl. BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe mwN, aaO). Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) wurde das Recht der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Lektoren dahingehend neu geregelt, dass eine solche nur dann auf § 57b Abs. 2 HRG aF gestützt werden konnte, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen.

40

(2) Nach der umfassenden Reform des Hochschuldienstrechts durch das am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5. HRGÄndG [BGBl. I S. 693]) war eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften möglich. Bei diesen Beschäftigtengruppen wurde unterstellt, dass zum einen die nicht dauerhafte Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation von Forschung und Lehre notwendig ist (BT-Drucks. 14/6853 S. 30). Nach der sich aus den Regelungen zur Juniorprofessur ergebenden (Gesamt-)Nichtigkeitserklärung der hochschulrahmenrechtlichen Vorschriften des 5. HRGÄndG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (- 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226, 246, 270, 273) hat der Gesetzgeber mit dem am 31. Dezember 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG [BGBl. I S. 3835]) die zuvor in §§ 57a bis 57e HRG idF des 5. HRGÄndG getroffenen befristungsrechtlichen Regelungen in §§ 57a bis 57e HRG idF der HdaVÄndG inhaltlich nicht modifiziert. Zu dieser Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Vermittlung von Kenntnissen der chinesischen Sprache eingestellt worden war, nicht zulässig sei, weil die Vermittlung von Sprachkenntnissen keine wissenschaftliche Tätigkeit darstelle (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 85/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 44).

41

(3) Eine Erweiterung der Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich gegenüber dieser Rechtslage war mit der Schaffung des WissZeitVG erkennbar nicht beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte - neben der Schaffung eines eigenen Befristungstatbestands für Mitarbeiter in drittelmittelfinanzierten Projekten an Hochschulen und einer familienpolitischen Komponente für befristete Arbeitsverhältnisse von Eltern während der Qualifizierungsphase - lediglich wegen der mit der Föderalismusreform verbundenen Änderung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Hochschulrechts ein neuer Ort für die bisherigen bewährten Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an Hochschulen gewählt werden (BT-Drucks. 16/4043 S. 4).

42

(4) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 42 HRG Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum wissenschaftlichen Personal der Hochschulen zählen. Die Definition des § 42 HRG war für das Befristungsrecht nach den §§ 57a ff. HRG nF gerade nicht maßgeblich und erfasst zudem die Kategorie der Hochschullehrer, die § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gerade ausschließt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, der Gesetzgeber des WissZeitVG habe sich - zumal nach der Föderalismusreform - an die Definition des § 42 HRG anlehnen wollen.

43

dd) Für ein bei Lehrkräften (nur) die wissenschaftliche Lehre in Abgrenzung zur bloßen Unterrichtstätigkeit einbeziehendes, tätigkeitsbezogenes Verständnis des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sprechen verfassungsrechtliche Aspekte.

44

(1) Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern(vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268). Dies umfasst auch die Pflicht, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. Demgegenüber gewährt Art. 12 Abs. 1 GG den betroffenen Arbeitnehmern zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 97, 169). Aus der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts ergibt sich jedoch die Verpflichtung der staatlichen Grundrechtsadressaten, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42).

45

(2) Die Befristungstatbestände des WissZeitVG sind daher im Lichte eines angemessenen Ausgleichs der Interessen zwischen Hochschulen einerseits und dem wissenschaftlichen Personal andererseits zu verstehen (vgl. Preis WissZeitVG Einleitung Rn. 1 f.). Dies bedingt gleichzeitig aber auch, den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG nur auf das Personal zu erstrecken, bei dem der Gedanke der zur Sicherung der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen Personalfluktuation oder der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung greift. Ob dies der Fall ist, kann nur tätigkeitsbezogen festgestellt werden. Verbleibt dem Lehrenden kein hinreichender Freiraum zur eigenen Forschung, weist eine bloße Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer Wiedergabe von gesicherten und damit vorgegebenen Inhalten weder den erforderlichen Qualifikationsbezug auf, noch bedarf sie einer ständigen Fluktuation der Lehrenden zur Gewährleistung neuer Ideen, ohne den jegliche Forschung erstarren würde.

46

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht dem wissenschaftlichen Personal gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zuzuordnen. Die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen ist nicht prägend für ihr Arbeitsverhältnis.

47

aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist geprägt durch das Abhalten von Lehrveranstaltungen, konkret von dem Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift. In dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 ist diese Lehrveranstaltungsverpflichtung zwar nur mit 45 % der Arbeitszeit ausgewiesen. Nach den tatsächlichen, mit Gegenrügen nicht angegriffenen und somit nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts deckten die von der Klägerin nach dem Arbeitsvertrag tatsächlich geschuldeten Lehrveranstaltungsleistungen aber zwei Drittel ihrer Arbeitszeit ab.

48

bb) Die auf den Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift bezogenen Lehrveranstaltungen sind repetierende Wissensvermittlung und keine wissenschaftliche Dienstleistung. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Lehrtätigkeit nicht „an sich“ wissenschaftlich. Es sind - auch nach Vortrag des beklagten Landes - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die das Arbeitsverhältnis prägende Vermittlung der Sprachkenntnisse an eine eigenständige Forschung und Reflexion gekoppelt war.

49

2. Die Befristung ist nicht nach dem TzBfG gerechtfertigt. Eine Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG scheidet aus, denn die Klägerin war bereits zuvor iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beim beklagten Land beschäftigt. Ein die Zulässigkeit des befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt nicht vor. Insbesondere vermag die Gewährleistung eines aktuellen muttersprachlichen Unterrichts die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Lektor nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu begründen(BAG 16. April 2008 - 7 AZR 85/07 - Rn. 18 f., AP TzBfG § 14 Nr. 44).

50

B. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass er auf die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits gerichtet ist. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig.

51

C. Das beklagte Land hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Strippelmann    

                 

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg zum Wintersemester 2009/2010. Sie ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 43 Plätzen die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Wintersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung leidet der angegriffenen Beschluss nicht an einer mangelhaften Aufklärung.
a) Allerdings garantiert Art. 19 Abs. 4 GG über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gilt, trotz der insoweit geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 111, 77 [86]), auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, ist entscheidend, dass die Prüfung jedenfalls „eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen“ (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217). Angesichts der Tatsache, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Hochschulzugangsstreitigkeiten regelmäßig zur einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, die im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit als schwerwiegender Nachteil bewertet werden muss, ist auch bereits im Eilverfahren eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112). Soweit „berechtigte Zweifel“ geltend gemacht worden sind, hat das Verwaltungsgericht daher eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479).
b) Diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht indes gerecht geworden. Es war nicht verpflichtet, sich „eine detaillierte Darstellung der ausstattungsbezogenen Kapazität“ vorlegen zu lassen.
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Entscheidung auf eine aktuelle Auskunft des Studiendekanats der Antragsgegnerin vom 10.08.2009 gestützt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher nicht aufgrund von Vermutungen und in bloßer Fortschreibung der aus dem Jahr 2003 stammenden Angaben entschieden - wie die Beschwerde behauptet - sondern auf Grund aktuell erhobener Daten. Für eine weitere Nachfrage bestand kein Anlass, weil die angegebenen 41 „Phantom“-Arbeitsplätze den Erkenntnissen des Gerichts aus den vorangegangen Jahren entsprechen. In dem (in der angegriffenen Entscheidung auch benannten) Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.06.2008 war ausführlich dargelegt worden, dass die Universität nur über 41 Phantomarbeitsplätze verfügt und weitere derzeit und auch mittelfristig angesichts der hierfür fehlenden Mittel nicht bereit gestellt werden können. Welche weiteren Erkenntnisse mit einer weiteren Darlegungsverpflichtung hätten erreicht werden können, legt die Beschwerde nicht dar und ist unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist im Beschwerdeverfahren vom Studiendekanat mit Schriftsatz vom 15.06.2010 erneut und nachvollziehbar dargelegt worden, dass derzeit weder eine Aufstockung der Laborplätze noch eine intensivere Nutzung möglich ist.
Hinsichtlich der erstmals mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage der zeitlichen Auslastung hat das Verwaltungsgericht bereits in den vergangenen Jahren festgestellt, dass die „Phantom“-Arbeitsplätze ganztägig - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit - in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -). Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze sind im angegriffenen Beschluss erörtert, aber verneint worden. Warum diese Erwägungen fehlerhaft sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Soweit die Beschwerdeführer teilweise vorgetragen haben, die sog. „Phantom“-Laborarbeitsplätze spielten in der Praxis keine Rolle mehr, ist der Vortrag völlig unsubstantiiert. Insbesondere aber ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Kursen gemäß § 26 Abs. 4 Buchstabe b) der Approbationsordnung für Zahnärzte Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung, so dass der Einwand, der „Phantom“-Kurs habe keine tatsächliche Bedeutung mehr, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt. Gleiches gilt für das Ansinnen, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die „Marburger Analyse“ fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1 : 4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft (vgl. Abschlussbericht S. 177). Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1 : 1,33 für möglich gehalten (vgl. Abschlussbericht S. 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes - soweit ersichtlich - nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1 : 1 Quote ausgegangen (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175 [Rn. 13]). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Antragsgegnerin, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 06.06.2008). Anhaltspunkte, warum diese sachkundige und der allgemeinen Praxis entsprechende Stellungnahme in Zweifel zu ziehen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die personelle Ausbildungskapazität nicht ausreichen würde, um weitere Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anzubieten. Denn ausweislich der Kapazitätsakte Zahnmedizin vom 09.04.2009 verfügt die Antragsgegnerin über eine - anhand der personellen Ausstattung berechnete - jährliche Aufnahmekapazität von 85 Studienplätzen, die durch die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2009/2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) auf 43 Plätze im Wintersemester und 42 Plätze im Sommersemester aufgeteilt worden ist. Einwände gegen diese Berechnung sind mit der Beschwerde indes nicht vorgetragen. Selbst wenn also in organisatorischer Hinsicht zusätzliche Phantomkurse eingerichtet werden könnten, bestünde hierfür keine ausreichende Lehrkapazität der Antragsgegnerin. Darauf, dass mit einer weiteren Aufnahme auch eine Minderung der vorklinischen Kapazität verbunden wäre, die Auswirkungen auf andere Studiengänge (insbesondere die Humanmedizin) entfalten würde, kommt es daher nicht mehr an.
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung von ausstattungsbezogenen Engpässen nicht besteht.
10 
Dies gilt schon deshalb, weil damit ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - zur st.Rspr.). Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -).
11 
Anderes gilt auch in Ansehung zusätzlicher Einnahmen aus Studiengebühren nicht, vielmehr dürfen diese hierzu nicht verwendet werden. Denn nach § 4 Abs. 2 LHGebG dienen Studiengebühren nicht dem Ausbau der Aufnahmekapazität, sondern der Verbesserung der Studienbedingungen. Mit der Gebührenerhebung sollen die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen „lehrbezogenen Vorteile“ teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19), so dass die Gebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Hochschule geschuldet wird (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 2 S 2833/07 -, VBlBW 2009, 301 [302]). Die Studiengebühr knüpft damit als Vorteilslast an die Immatrikulation des Gebührenschuldners an. Eine Verwendung der Mittel zum Abbau des ausstattungsbezogenen Engpasses und damit zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter als Benutzungsgebühr nicht zu vereinbaren, weil sie nicht dem Gebührenschuldner, sondern nur künftigen Studenten - die gegenwärtig nicht Gebührenschuldner sind - zum Vorteil gereichen kann. Dies aber ist Aufgabe der allgemeinen Hochschulfinanzierung, sodass sich von Rechts wegen keine Verpflichtung ergibt, zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren gerade zur Aufstockung künftiger Ausbildungskapazitäten zu verwenden.
12 
Schließlich ergibt sich auch aus dem sog. Hochschulpakt 2020 kein anderes Ergebnis. Denn diese von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder am 20.08.2007 abgeschlossene Vereinbarung (vgl. Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) vermittelt weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder gar einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (vgl. hierzu ausführlich Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, Rn. 16 ff. m.w.N.). Vielmehr obliegt es nachfolgend den Ländern, wie die zusätzlich bereit gestellten Finanzmittel zu verteilen sind. Die für Forschung und Lehre im Fach Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Mittel sind jedoch bislang nicht erhöht worden (vgl. Schriftsatz des Studiendekanats vom 15.06.2010), so dass die Rüge insoweit bereits in tatsächlicher Hinsicht ins Leere läuft.
13 
Ein Anordnungsgrund ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend erweist.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 2009 - 3 B 834/08 u. a. - wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 an der Universität C-Stadt im ersten vorklinischen Fachsemester.

2

Der Antragsgegner ist in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 09. Oktober 2009 - 3 B 292/08 u.a. -, der auch das Verfahren der Antragstellerin erfasst, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, unter den in seinem Rubrum bezeichneten Antragstellern im Losverfahren weitere 36 Studienplätze zu vergeben.

3

Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin für das 1. vorklinische Fachsemester 255 Studienplätze und damit mehr als die durch die Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 311) festgesetzte Zulassungszahl von 205 Studienplätzen betrage, von diesen 255 Studienplätzen jedoch - bei 219 tatsächlich erfolgten Einschreibungen Stand 01. Dezember 2008 - kapazitätsverzehrend 219 durch entsprechende Einschreibungen bereits vergeben seien. Weitergehende Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

II.

4

Die nach Zustellung des angefochtenen ablehnenden Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit am 21. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 11. November 2009 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg (1.). Gleiches gilt für die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (2.) und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (3.).

5

1. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und/oder weckt im Übrigen auch in der Sache im Ergebnis unter den im Beschwerdeverfahren angesprochenen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht über die von ihm ermittelten zusätzlichen Studienplätze hinausgehend einen Anordnungsanspruch hinsichtlich nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten verneint hat.

6

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

7

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

8

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 44/08 -).

9

Zunächst führt es nicht zum Erfolg der Beschwerde, soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Anerkennung des Dienstleistungsexports nach Maßgabe der Kapazitätsberechnung gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, es sei unerheblich, dass für die nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge (Biomedizinische Technik und die fünf Lehramtsstudiengänge) kein CNW festgesetzt worden sei, und mit umfangreicher Begründung ausführt, nach ihrer Auffassung sei eine Normierung des CNW der nicht zugeordneten Studiengänge aus verschiedenen rechtlichen Gründen zwingend erforderlich.

10

Der Senat hat zu der im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Beschwerdebegründung seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Beschwerdeverfahren betreffend einen Zulassungsanspruch der dortigen Antragstellerinnen an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit Beschluss vom 05. Juli 2010 - 1 M 28/10 u. a. - Folgendes ausgeführt:

11

"... Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung ihrer Rüge im wesentlichen vor, nach Maßgabe der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 handele es sich bei diesen zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht mehr um Diplomstudiengänge, sondern um Bachelor-Studiengänge, für die kein CNW festgelegt worden sei und für die auch keine Prüfungs- und Studienordnungen vorgelegt worden seien. Schon weil in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO für diese nicht zugeordneten kein Curricularnormwert festgesetzt worden sei, sei ein Dienstleistungsbedarf nicht anzuerkennen. Hierzu tragen die Antragstellerinnen umfangreiche rechtliche Erwägungen vor, denen der Senat jedoch nicht folgt.

12

Der in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Dienstleistungsbedarf für die betreffenden Studiengänge ist unter den angesprochenen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

13

Der Hinweis der Antragstellerinnen auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V berücksichtigt den systematischen Kontext der Bestimmung nicht in ausreichendem Maße.

14

Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten durch Rechtsverordnung fest. Die Bestimmung ist Teil der in § 3 Abs. 4 HZG M-V enthaltenen Regelungen betreffend die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität. Gemeint ist dabei die jährliche Aufnahmekapazität der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge. Dies ergibt der Rückgriff auf die in § 3 Abs. 1 HZG M-V enthaltene Weichenstellung für das hinsichtlich der Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen anzuwendende Recht: Nach § 3 Abs. 1 HZG M-V in der - vorliegend maßgeblichen - bis zum 31. März 2010 (vgl. Art. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164) geltenden Fassung setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der Hochschulen die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Rechtsverordnung fest. Bei den Bachelor-Studiengängen Biologie, Biochemie und Humanbiologie handelt es sich um nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (vgl. Anlage 1 zu § 1 Satz 2 ZVS-Vergabeverordnung vom 30.05.2008, GVOBl. M-V S. 159, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung v. 20.05.2010, GVOBl. M-V S. 263). Folglich ist für eine Zulassungszahlenfestsetzung nach Maßgabe der in § 3 Abs. 1 HZG M-V geregelten zweiten Alternative - insoweit liegen die Antragstellerinnen mit ihrem Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V im Ansatz richtig - zu verfahren bzw. sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

15

Eine solche Zulassungszahlenfestsetzung ist für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) unter § 1 Abs. 3 der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 (GVOBl. M-V S. 449 - ZulZVO M-V) erfolgt (Festsetzung auf 70, 60 und 40 in vorstehender Reihenfolge); augenscheinlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 2 HZG M-V jeweils prognostisch ein Bedürfnis zur Festsetzung einer Zulassungszahl gesehen worden. Allerdings liegt keine ausdrückliche Festsetzung eines Normwertes oder der Bandbreite eines Normwertes für die Studiengänge durch Verordnung vor. Dies ist jedoch für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports nach Maßgabe von § 11 KapVO bzw. die Kapazität im Studiengang Humanmedizin ohne rechtliche Bedeutung. Denn Gegenstand der Normierungsverpflichtung aus § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V sind nach dem systematischen Kontext ausschließlich die nicht in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge selbst und deren jährliche Aufnahmekapazität. Es ist nach diesem systematischen Kontext und nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 bis 4 HZG M-V nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier eine sich auf die Kapazität im Bereich der in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages auswirkende Normierungspflicht regeln bzw. die Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten nach § 11 KapVO ausschließen wollte, wenn eine entsprechende - ausdrückliche - Normierung fehlen sollte.

16

Diese Rechtsauffassung harmoniert mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 286) und die §§ 11 ff. KapVO nicht vorschreiben, in normativer Form - insbesondere in Gestalt einer Verordnung - Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge festzusetzen, weil insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 des Staatsvertrages nur Geltung beansprucht, wenn es um die Ermittlung der Aufnahmekapazität eines zulassungsbeschränkten Studiengangs als solchen geht, nicht jedoch hinsichtlich der Curricularanteile, die der Berechnung nach § 11 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.10.2009 - 7 CE 09.10567 -; Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 -; Beschl. v. 25.02.2010 - 2 NB 115/09 -; OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2010 - 13 C 1/10 u. a. -; Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 19 B 1142/09.MM.W8 -; jeweils zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Es erschiene nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern in § 3 Abs. 1 HZG M-V zunächst eine klare Weichenstellung und Trennung hinsichtlich des für die Zulassungszahlenfestsetzung maßgeblichen Rechtsregimes getroffen haben sollte, um dann diese Weichenstellung und Trennung letztendlich wieder aufzugeben, indem die Normierungspflicht für die nicht einbezogenen Studiengänge auf die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge durchschlagen sollte. Folglich ist nur eine Auslegung systematisch plausibel, nach der der Gesetzgeber die Regelungen des Staatsvertrages, denen nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen gerade keine Verpflichtung zu normativer Regelung der Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge entnommen werden kann, unberührt lassen wollte.

17

Dass nur dieses Normverständnis richtig sein kann, untermauert auch der systematische Bezug des § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zu § 3 Abs. 2 HZG M-V: In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung festgesetzt werden, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Die Vorschrift regelte also nicht, dass in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang zwingend eine Zulassungszahlenfestsetzung erfolgen sollte. Sie machte das "Ob" einer solchen Festsetzung vielmehr von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bzw. einer Prognose des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur abhängig und sah selbst für diesen Fall kein "muss" vor (anders nunmehr die Neufassung von § 3 Abs. 2 HZG M-V nach Maßgabe von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164), sondern enthielt lediglich eine Soll-Bestimmung. Anders gewendet konnte eine Zulassungszahlenfestsetzung unterbleiben, wenn die genannten Voraussetzungen in Ansehung eines bestimmten, nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengangs nicht vorlagen.

18

Hiervon ausgehend erschließt sich ohne weiteres, dass die in § 3 Abs. 3 und 4 HZG M-V enthaltenen Bestimmungen naturgemäß nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf der Ebene des § 3 Abs. 2 HZG M-V die Frage nach dem "Ob" einer Zulassungszahlenfestsetzung bejaht wird. War für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 HZG M-V keine Zulassungszahlenfestsetzung vorzunehmen, musste folglich die jährliche Aufnahmekapazität für den betreffenden Studiengang nicht ermittelt werden und infolge dessen ebenso wenig ein Normwert oder die Bandbreite eines Normwertes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V festgesetzt werden. Dass eine Verpflichtung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur entsprechenden Normsetzung dergestalt bestehen sollte, dass gewissermaßen "auf Vorrat" für sämtliche nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten festzusetzen gewesen wären, ist nach der Systematik, aber auch nach Sinn und Zweck der erörterten Bestimmungen nicht erkennbar.

19

Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die kapazitätswirksame Berücksichtigung des Dienstleistungsexports in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig sein sollte, dass für den aufnehmenden Studiengang zufällig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HZG M-V erfüllt sind bzw. eine entsprechende Prognoseentscheidung ergeht oder nicht. Die Frage der Kapazitätswirksamkeit des Dienstleistungsexports weist keinen sachlichen Bezug hierzu auf.

20

In welchem Verhältnis § 13 Abs. 3 KapVO zu § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V steht, bedarf mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keiner näheren Betrachtung.

21

Soweit die Antragstellerinnen im Übrigen insbesondere auf die Bestimmungen des Staatsvertrages und den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 - (juris) verweisen und das Fehlen einer aus ihrer Sicht auch danach erforderlichen normativen Grundlage für die Festlegung von Curricularnormwerten bzw. Curricularanteilen hinsichtlich der im Rahmen des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge rügen, führt auch dies nicht zu der Annahme, der Dienstleitungsexport sei fehlerhaft berechnet worden und könne im geltend gemachten Umfang mit der Folge der Kapazitätserhöhung nicht berücksichtigt werden. Soweit die Regelungen des Staatsvertrages angesprochen sind, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

22

Hinsichtlich der in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg fehlt bereits unter dem Blickwinkel des Darlegungserfordernisses Vortrag dazu, ob und inwieweit die betreffende Entscheidung auf das hiesige Landesrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Normsystematik des § 3 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung, übertragen werden kann. Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg nicht "Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat" (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO), sondern bezieht sich auf den Fall, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, und nimmt damit andere kapazitätsrechtliche Fragestellungen im Kontext von § 12 Abs. 1 KapVO in den Blick (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -). Das Beschwerdevorbringen legt mit seinem Hinweis darauf, dass die Ermittlung der Anteilsquote nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen könne, nicht hinreichend dar, dass die vorliegend angesprochene kapazitätsrechtliche Fragestellung gleich zu behandeln sei. Diese Erwägung ist im Übrigen zirkelschlüssig, wenn vorgetragen wird, die Berechnung der Aufnahmekapazität der zugeordneten Studiengänge könne "wiederum nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen"; die Erforderlichkeit der Festsetzung eines CNW für den aufnehmenden Studiengang wäre zunächst zu zu belegen, dann erst könnte mit der Gleichartigkeit der Berechnungsmethodik argumentiert werden. Im Übrigen sieht der Senat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch in der Sache keine Veranlassung, aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für das hiesige Landesrecht die von den Antragstellerinnen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.

23

Auch aus dem von den Antragstellerinnen angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 - (NVwZ-RR 1990, 349 - zitiert nach juris) ergibt sich nichts Abweichendes. Dieses Urteil betrifft die Frage der kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der Bildung "großer" Lehreinheiten bestehend aus mehreren Fächern unter Zuordnung mehrerer Studiengänge, also nicht Fragen des Dienstleistungsexports. Die konkret zitierte Passage aus den Entscheidungsgründen konstruiert zudem einen Gegensatz, der der Entscheidung jedoch so nicht zu entnehmen ist. Wenn dort von einer "Entscheidung des Staates" die Rede ist, kann dies nicht ohne weiteres - im Sinne der Antragstellerinnen - so verstanden werden, dass damit gesagt sein soll, ausschließlich die normsetzende Behörde - gemeint ist das Ministerium - und nicht die Universität wäre zur Entscheidung über die Verteilung des Lehrangebots berufen. Denn vorangehend hat das Bundesverwaltungsgericht gerade ausgeführt, "... durch die von der Beklagten und dem Ministerium gebildete 'große' Lehreinheit (wird) lediglich die mangelnde Widmungsneutralität der 'kleinen' Lehreinheit offengelegt und den kapazitätsbestimmenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, diesem Umstand durch eine auf 60 Studienanfänger im Jahr berechnete Anteilsquote für den Studiengang Biochemie entgegenzuwirken". Demzufolge liegt eher das Verständnis nahe, das Bundesverwaltungsgericht verstehe unter "Staat" sowohl Universität als auch Ministerium.

24

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand im Rahmen des Dienstleistungsexports fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Blendete man in einer solchen Situation den tatsächlich im in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang erfolgenden Dienstleistungsexport aus, würde der Rahmen des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs überschritten und letztlich ein Leistungsanspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begründet. Dies wäre ebenso wie ein verfassungsrechtlicher Pauschalanspruch auf einen "Sicherheitszuschlag" abzulehnen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris). Dies gilt umso mehr, als zum einen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf der Basis der von der Universität vorgelegten Kapazitätsberechnungen für die Studiengänge Humanmedizin, Biologie, Biochemie und Humanbiologie mit der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 einerseits für den Studiengang Humanmedizin und andererseits für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) jeweils eine Zulassungszahl festgesetzt hat und folglich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin ebenso wie die CNW von 7,4698 / 4,3450 / 4,4759 für die drei aufnehmenden Studiengänge (in vorstehender Reihenfolge) - letztere nach Maßgabe der entsprechenden Kapazitätsberichte - mittelbar eine normative Billigung durch das nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zuständige Organ für die Festsetzung von Normwerten in Gestalt einer Rechtsverordnung gefunden haben. Zum anderen dürfte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen können, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.05.2010 - 1 M 37/10 u. a. -). ..."

25

An dieser Rechtsprechung hält der Senat insbesondere auch unter dem Eindruck des ergänzenden Vorbringens des insoweit Unterbevollmächtigten der Antragstellerin in dessen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 fest. Abgesehen davon, dass in dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V vom 15. April 2010 auf die der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entgegengesetzte Rechtsprechung verwiesen wird, diesem also gerade kein "Eingeständnis eines Normierungsdefizits" entnommen werden kann, vermag die ministerielle Absicht, zukünftig CNW für Dienstleistungen nachfragende Studiengänge festsetzen zu wollen, an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern. Im Übrigen kann diesem Schreiben entnommen werden, dass die vorstehend angesprochene Möglichkeit einer Festsetzung von CNW-Werten während eines Hauptsacheverfahrens eine konkrete Grundlage hat, da das Ministerium eine solche Festlegung durch Verordnung plant. Mit Blick auf den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 09. August 2010 enthaltenen Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist anzumerken, dass insoweit schlicht behauptet wird, die danach erforderliche Abstimmung verlange eine normative Festsetzung des CNW. Insbesondere lässt sich dem Zitat der Antragstellerin aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 - eine solche Forderung nicht entnehmen.

26

Soweit die Antragstellerin als Voraussetzung der kapazitätswirksamen Berücksichtigung des Dienstleitungsexports eine Akkreditierung der betreffenden Studiengänge für notwendig hält, hat der Senat zu entsprechendem Vorbringen der Antragstellerinnen in den dortigen Beschwerdeverfahren in seinem vorerwähnten Beschluss vom 05. Juli 2010 - vorliegend entsprechend übertragbar - ausgeführt:

27

"...Der Dienstleistungsexport für die drei Bachelor-Studiengänge ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerinnen geltend machen, die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung desselben setzte eine Akkreditierung nach § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V voraus, von einer wirksamen Studien- und Prüfungsordnung, die Voraussetzung für die Anerkennung des Dienstleistungsexports sei, könne nur dann die Rede sein, wenn eine wirksame Akkreditierung vorliege, die der Antragsgegner nicht nachgewiesen habe. Die Antragstellerinnen berufen sich auf Äußerungen von "Vertretern zahlreicher Hochschulen", denen zufolge zahlreiche Bachelor-Studiengänge betrieben würden, bei denen entweder gar keine Akkreditierung vorliege oder diese bereits abgelaufen sei.

28

Hinsichtlich seiner tatsächlichen Grundlagen geht dieses Vorbringen zunächst "ins Blaue" und genügt offenkundig nicht dem Darlegungserfordernis.

29

Aber auch in der Sache folgt der Senat diesem Vorbringen nicht: Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V sind neu einzurichtende Studiengänge zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren (Satz 2). Andere neue Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen (Satz 3). Das in § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V geregelte Akkreditierungserfordernis steht der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten in einen aufnehmenden, neu eingerichteten, aber (noch) nicht akkreditierten Studiengang nicht entgegen. Dies zeigt des systematische Kontext zu § 28 Abs. 4 LHG M-V, der die Einrichtung von Studiengängen den Hochschulen zuweist (Satz 1), eine bloße Anzeigepflicht und Darlegungspflicht hinsichtlich Stellen und Mitteln gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Sätze 2, 3) und ein Einvernehmenserfordernis (Satz 4) unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 5 LHG M-V ist schließlich Voraussetzung für die Einschreibung von Studierenden in einen neuen Studiengang (nur) die gemäß § 13 Abs. 4 genehmigte Prüfungsordnung, nicht jedoch eine Akkreditierung. § 28 Abs. 4 Satz 6 LHG M-V ergänzt diese Bestimmungen um eine Untersagungsermächtigung zu Gunsten des Ministeriums. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 4, 5 LHG M-V sind zudem im Kontext des § 11 Nr. 1 LHG M-V zu sehen, wonach Staat und Hochschule nach den Bestimmungen des Gesetzes insbesondere bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen zusammenwirken. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Akkreditierung eines neuen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung dafür wäre, dass er kapazitätswirksam Dienstleistungsexporte aufnehmen dürfte (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris; VGH München, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334, u. a. -, juris). ..."

30

Die Antragstellerin rügt bezogen auf den Bachelor-Studiengang Biomedizinische Technik weiter, vom Antragsgegner sei keine Berechnung des CAq mit den Faktoren v, g und f vorgelegt worden, die Gruppengrößen seien in der Studienordnung nicht normiert. Weder aus kapazitätsrechtlichen Vorschriften bzw. sonstigem Landesrecht noch aus Verfassungsrecht ist jedoch eine Verpflichtung zur normativen Festlegung von Gruppengrößen in Studienordnungen vorgeschrieben (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, juris; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 05.07.2010 - 1 M 28/10 u. a. -). Wenn die Antragstellerin zudem ausführt, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie sich der Wert von 0,11 ergebe, genügt dieser Vortrag insgesamt jedenfalls mangels Auseinandersetzung mit den ausdrücklich hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht dem Darlegungserfordernis. Der Vortrag ist zudem angesichts dieser Erwägungen seinerseits nicht nachvollziehbar, führt das Verwaltungsgericht doch aus, die insoweit angesetzte Lehrnachfrage mit einem CAq-Wert von 0,11 habe der Antragsgegner mit einem entsprechenden die Curricularanteile ausweisenden "CNW-Ausfüllnachweis", dem 2 SWS Vorlesungen jeweils in Anatomie und Physiologie bei einer Gruppengröße von 150 und jeweils 1 SWS Praktikum bei einer Gruppengröße von 20 zu entnehmen seien, unterlegt.

31

Auch die im Kontext der Frage nach dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Studienordnungen der Exportstudiengänge und nach der Richtigkeit der für diese vorgenommenen Schwundquotenberechnungen angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts, wenn "ins Blaue hinein" abstrakt mögliche Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung aufgelistet werden, bestünde für das Gericht keine Notwendigkeit zur weiteren Amtsaufklärung, ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Überprüfung der Ausbildungskapazität nicht zu beanstanden. Wenn die Antragstellerin ausführt, es seien von ihr "einige Punkte, die bei der Kapazitätsberechnung überprüft werden müssen" aufgelistet worden, bestätigt dies die Wertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine Auflistung abstrakt möglicher Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit einzelnen konkreten Fragestellungen hinsichtlich der vorstehend angesprochenen Gesichtspunkte des Dienstleistungsexports auseinandergesetzt und entsprechend nähere Prüfungen vorgenommen. Hinsichtlich dieser Ausführungen liegt jedenfalls die vom Bundesverfassungsgerichts geforderte kursorische oder stichprobenartige Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 - zitiert nach juris) unter verschiedenen Gesichtspunkten, die auch konkret von Antragstellern erstinstanzlich gerügt worden sind, vor. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner von der Antragstellerin umfangreich zitierten Entscheidung gerade nicht, dass die Verwaltungsgerichte in Eilverfahren, mag die gerichtliche Prüfung auch längere Zeit in Anspruch genommen haben, "ins Blaue" jede auch nur abstrakt-theoretische Fehlerquelle für eine Kapazitätsberechnung genauestens unter die Lupe nehmen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 - zitiert nach juris ). Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf das Hauptsacheverfahren bezieht. Im Übrigen genügt es unter der Geltung des Darlegungserfordernisses im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Begründung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht, auf vermeintliche Ermittlungsdefizite im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen und/oder das Rechtsmittelgericht um weitere Ermittlungen mit dem Ziel zu bitten, Darlegungsdefizite im eigenen Vorbringen auszugleichen bzw. eigene Darlegungen zu ersetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2009 - 1 M 140/08 u. a. -; Beschl. v. 11.07.2008 - 1 N 17/07 -).

32

Soweit mit dem Beschwerdevorbringen die Ansetzung des Schwundfaktors 1 für den Studiengang Biomedizinische Technik gerügt wird, begründet dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsanspruch gelten machen könnte.

33

Die Angriffe gegen den Dienstleistungsbedarf betreffend den Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik genügen wiederum bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat hierzu erläutert, insoweit änderten die vorgebrachten Umstände "nichts an dem angesetzten CAq von 0,02 (Gruppengröße 50, Anrechnungsfaktor 1, Gesamt-CNW 3,19) und einem Dienstleistungsverbrauch (bei 53 im WS 2007/2008 eingeschriebenen Studienanfängern und einer Schwundquote von 0,9617) von 0,5097 DS wie im Kapazitätsbericht Medizin ausgewiesen". Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander, sondern rügt pauschal, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, der CAq-Wert von 0,02 sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist damit zudem keine höhere als die vom Verwaltungsgericht errechnete Ausbildungskapazität dargetan. Wenn schließlich der Wert Aq/2 von 26,5 als überhöht gerügt wird, fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem Eingehen auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass im WS 2007/2008 53 Studienanfänger eingeschrieben gewesen seien. Dies stimmt mit den Daten der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO des Instituts für Sonderpädagogische Entwicklungsförderung und Rehabilitation (ISER) überein. Daraus folgt aber ein Aq/2 von 26,5. Das Beschwerdevorbringen geht bei alledem insbesondere nicht auf die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 KapVO ein, wonach zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nach der letzten Alternative hat die Hochschule also zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen wohl auch die Studienanfängerzahl zum WS 2007/2008 zugrunde legen dürfen.

34

Hinsichtlich der Studiengänge Sport Lehramt Gymnasium, Sport Lehramt Haupt- und Realschulen, Sport Lehramt Grund- und Hauptschulen, Sport Lehramt Sonderpädagogik sowie Zahnmedizin enthält das Beschwerdevorbringen im Kern nur die pauschale Rüge, dass die von der Universität vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, um den entsprechenden Dienstleistungsexport zu berücksichtigen. Insbesondere fehle eine Berechnung des CAq, ein vom Ministerium festgelegter CNW sei nicht nachgewiesen und eine Schwundberechnung nicht vorgelegt worden. Damit genügt die Antragstellerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen nicht dem Darlegungserfordernis.

35

Die Rüge, es gebe keinen CNW für den der Lehreinheit vorklinische Medizin zugeordneten Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit gelten jedenfalls die vorstehenden Erwägungen zur Notwendigkeit der normativen Festsetzung des CNW für die Studiengänge, in die Dienstleistungsexporte erfolgen, entsprechend, soweit darin darauf verwiesen wird, es sei - erstens - nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand für den Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie fehlerhaft berechnet worden sein könnte, es bestehe - zweitens - mit Blick auf die festgesetzten Zulassungszahlen zumindest eine mittelbare normative Bestätigung und dass - drittens - das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen könnte, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche. Letzteres gilt umso mehr, als eine solche Festsetzung nach Maßgabe des von Seiten der Antragstellerin überreichten Schreibens des Ministeriums vom 15. April 2010 tatsächlich konkret beabsichtigt ist.

36

Soweit das Verwaltungsgericht die für den Studiengang Medizinische Biotechnologie im Kapazitätsbericht angenommene Schwundquote von 1 - letztmalig - gebilligt hat, setzt sich das Beschwerdevorbringen mit den gerichtlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Die im an das Ministerium gerichteten Schreiben der Universität vom 29. September 2009 insoweit enthaltenen Erläuterungen zum Kapazitätsbericht, eine Schwundquotenberechnung sei noch nicht möglich, weil der Studiengang noch relativ neu sei, erscheint zudem noch hinreichend plausibel, um die Schwundquote im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung auf 1 festzusetzen. Das Schwundverhalten von Studenten eines neu angebotenen Studiengangs, die zum Zeitpunkt ihrer entsprechenden Entscheidung für die Aufnahme gerade dieses Studiums gewissermaßen noch nicht genau wussten, "was auf sie zukam", konnte wohl auch noch zum Wintersemester 2008/2009 als nicht hinreichend zuverlässige Prognosegrundlage betrachtet werden, weil der erstmalig zum Wintersemester 2005/2006 angebotene sechssemestrige Bachelor-Studiengang jedenfalls zum Berechnungsstichtag 04.02.2008 noch nicht wenigstens einmal über volle sechs Semester gelaufen war.

37

Dem Darlegungserfordernis genügt auch der Vortrag der Antragstellerin nicht, dass vermeintlich vorhandene Doppel- und Zweitstudierende der Zahnmedizin von der Universität nicht ausgewiesen würden. Der Vortrag entbehrt einer auch nur ansatzweise konkreten Grundlage und geht daher "ins Blaue". Im Übrigen hat der Antragsgegner in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2009/2010 ausweislich des dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. August 2010 (vgl. S. 27/40) inzwischen mitgeteilt, im Wintersemester 2007/2008 habe es ebensowenig wie im Sommersemester 2008 Doppel- oder Zweitstudenten gegeben.

38

Mit ihrem weiteren Vorbringen zum CAp bzw. betreffend die Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren bei Seminaren, Praktika/Kursen und Vorlesungen dringt die Antragstellerin ebensowenig durch. Soweit die Antragstellerin sich bezüglich der Gruppengröße für Seminare zentral auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1992 - OVG Bs III 115/02 - (juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung schon mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 - (NordÖR 2000, 158 - zitiert nach juris) aufgegeben hat. In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 Nc 90/07 - (juris) hat es insoweit zutreffend ausgeführt, für die Gruppengrößen enthalte § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO eine normative Vorgabe, nach der die Zahl der Teilnehmer an einem Seminar 20 nicht überschreiten darf. Insoweit sei es unerheblich, ob die Seminare nach Auffassung einiger Antragsteller auch mit mehr Teilnehmern durchgeführt werden könnten oder in der Vergangenheit durchgeführt worden seien. Die Gruppengrößen könnten zudem nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst nach der Kapazitätsberechnung während des Semesters bekannt werde, sondern es müssten der Berechnung abstrakte Gruppengrößen zu Grunde gelegt werden (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Zur Frage des Anrechnungsfaktors schließt sich der Senat den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572, 7 CE 09.10573 - (juris) an. Die Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt sind mit Blick auf das Darlegungserfordernis zu abstrakt und pauschal und bilden in keiner Weise die konkreten Verhältnisse im Bereich der Universität C-Stadt ab. Das in diesem Zusammenhang und auch zur Gruppengröße bei den Praktika von der Antragstellerin formulierte Aufklärungsbegehren kann den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht werden. Die Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - (NVwZ-RR 2005, 409), auf die sich die Antragstellerin maßgeblich für ihre Forderung, die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen sei zu erhöhen, beruft, ist ebenfalls überholt. Das Niedersächsische OVG hat die entsprechende Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (vgl. Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, juris). Im Übrigen ist die Gruppengröße g = 180 auch in der Rechtsprechung des Senats, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, bereits gebilligt worden (vgl. Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 41/08 -; vgl. im Übrigen auch Beschl. 03.02.2009 - 1 M 135/08 -).

39

Das mit am 25. Juni 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erfolgte und mit weiterem Schriftsatz vom 09. August 2010 ergänzte Vorbringen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport hat die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt und ist deshalb als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine - zulässige - Vertiefung rechtzeitigen und dem Darlegungserfordernis genügenden Vortrags. Zwar hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsfrist Angriffe gegen die entsprechenden CNW gerichtet (S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 11. November 2009). Diese genügten - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht dem Darlegungserfordernis.

40

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Beschwerde kam nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin war jedoch nicht ohne Verschulden verhindert, ihre Beschwerde mit Ausführungen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu begründen. Dabei steht das - hier vorliegende - Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Antragstellerin gleich (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

41

Die Antragstellerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag mit dem am 25. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz gestellt und begründet. Sie hat dabei vorgetragen, dass ihr die "CNW-Berechnungen" am 15. Juni 2010 zugegangen seien. Die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wäre insoweit in der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt, da das behauptete Hindernis - die fehlende Kenntnis von den erwähnten "CNW-Berechnungen" - für die rechtzeitige Beschwerdebegründung in dem vorstehend angesprochenen Punkt nach dem Vortrag der Antragstellerin erst mit Übersendung der Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 09. Juni 2010, der "CNW-Berechnungen", weggefallen wäre.

42

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist aber jedenfalls nicht erfüllt.

43

Die einmonatige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO gilt nicht nur für die Antragstellung, sondern auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 VwGO Rn. 27). Diese Frist ist am 15. Juli 2010 abgelaufen. In der Wiedereinsetzungsfrist hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, ihr sei vorher, d. h. vor Übermittlung der "CNW-Berechnungen", eine Stellungnahme mangels Kenntnis nicht möglich gewesen. Ihr Vortrag hat sich also darauf beschränkt, die Unkenntnis von den betreffenden Unterlagen geltend zu machen, die es ihr unmöglich gemacht habe, in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Beschwerde insoweit zu begründen (ähnlich bereits im Schriftsatz vom 12. Juni 2010). Damit hat sie jedoch keine Gründe vorgetragen, die die beantragte Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Die an die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2010 übermittelten Unterlagen befanden sich nämlich - worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 04. August 2010 zutreffend hinweist - vollständig in Band I der Generalakten des Verwaltungsgerichts. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat zwar mit Beschwerdeeinlegung am 21. Oktober 2009 Akteneinsicht beantragt, die auch gemäß Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 in den hier interessierenden Band I der Generalakten dergestalt gewährt wurde, dass sie "nur hier vor Ort", also im Verwaltungsgericht erfolgen konnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Fertigung und Übersendung von Kopien näher bezeichneter Unterlagen verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat die gewährte Akteneinsicht nach Aktenlage jedoch nicht vorgenommen. Er hat sich damit selbst der Möglichkeit beraubt, während der noch laufenden Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis von den "CNW-Berechnungen" zu erhalten. Damit ist seine Unkenntnis der "CNW-Berechnungen" nicht unverschuldet, eine rechtzeitige Kenntnisnahme und anschließend hierauf bezogene Beschwerdebegründung und damit eine Fristwahrung wäre möglich gewesen.

44

Das in Reaktion auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. August 2010 mit am 09. August 2010 eingegangenem Schriftsatz erfolgte weitere Vorbringen der Antragstellerin zu den Wiedereinsetzungsgründen kann schon deshalb keine Wiedereinsetzung begründen, weil es nicht in der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt ist. Unabhängig davon fehlt es hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen (Telefonat mit dem Vizepräsidenten des VG) an jeglicher Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); aktenkundig ist ein derartiges Telefonat jedenfalls nicht. Der betreffende Tatsachenvortrag ist zudem ohnehin vage, da der Prozessbevollmächtigte ihn selbst relativiert ("..., soweit sich der Unterzeichnende erinnert,..."; "... nach der Erinnerung des Unterzeichnenden ..."). Selbst wenn es im Übrigen ein entsprechendes Telefonat gegeben hat, änderte dies nichts an einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Mitverschulden der Antragstellerin. Denn der Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen sich auf Seite 19 zweimal hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen der in Rede stehenden Unterlagen bei Gericht entnehmen (Untersetzung mit "CNW-Ausfüllnachweis"; "auch insoweit hat der Antragsgegner ergänzend nunmehr 'CNW-Ausfüllnachweise' vorgelegt, ..."). Zumindest hätte hier ein Widerspruch zu der behaupteten gerichtlichen Aussage, alle vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen seien an die Prozessbevollmächtigten gegangen, bemerkt werden müssen, der Veranlassung zu weiterer Klärung oder Wahrnehmung der Gelegenheit zur Akteneinsicht hätte geben müssen. Die Mutmaßungen dazu, ob und wann die angesprochenen E-Mail-Ausdrucke zur Generalakte gelangt sind, gehen ersichtlich ins Blaue.

45

2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des einstweiligen Anordnungsantrags der Antragstellerin verfolgt, hat keinen Erfolg.

46

Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Zu beachten ist insoweit auf der einen Seite, dass die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlich angeordneten Losverfahren keinen - vorläufigen - Studienplatz erhalten hat und damit ihr entsprechender Zulassungsanspruch entfallen ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris). Daraus folgt, dass der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin auf der Grundlage des angefochtenen Beschluss nicht mehr dadurch belastet sein kann, dass er sie - vorläufig - zum Studium zulassen müsste. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner sich nicht mit einer Beschwerde gegen solche Antragsteller gewandt, die auf der Basis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Losverfahren einen - vorläufigen - Studienplatz erhalten haben. Er hat damit die aus diesem Beschluss für ihn folgende Beschwer hingenommen. Deren Beseitigung kann er insbesondere im vorliegenden Anschlussbeschwerdeverfahren nicht mehr erreichen. Insoweit sieht sich der Antragsgegner dem Einwand selbstwidersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt, wenn er einerseits die aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgende Beschwer akzeptiert, andererseits aber vorliegend - teilweise - die der Entscheidung insoweit zugrunde liegenden Erwägungen angreift, ohne dass dies im Erfolgsfall seine Beschwer entfallen lassen könnte.

47

Unabhängig hiervon ist die unselbständige Anschlussbeschwerde aber jedenfalls aus weiteren Gründen zurückzuweisen.

48

Eine sog. unselbständige Anschlussbeschwerde erfüllt im Unterschied zur selbständigen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer gewöhnlichen Beschwerde. Vorliegend wäre eine eigene, nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit dem am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegte Beschwerde bzw. selbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist bereits unzulässig gewesen. Insoweit ist die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners als unselbständig zu qualifizieren.

49

Ein unselbständige Anschlussbeschwerde wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach als nach den §§ 146, 127 analog, 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO grundsätzlich statthaft erachtet. Es bestehen aus Sicht des Senats jedoch erhebliche Zweifel, ob die Zulassung einer derartigen Anschlussbeschwerde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2001 - 4 S 2196/01 -, VBlBW 2002, 165 zum Anschlusszulassungsantrag im früheren Beschwerdezulassungsverfahren; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46 ff., der Zweifel an der Zulässigkeit thematisiert - nicht jedoch unter dem Blickwinkel der Rechtsmittelklarheit -, aber zur Bejahung derselben kommt). Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen. Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris).

50

Dass ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde in der Prozessordnung klar vorgezeichnet wäre, ist aus Sicht des Senats zumindest zweifelhaft. Zunächst sprechen die detaillierten Regelungen der VwGO zur Beschwerde - insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unter dem Blickwinkel der spezielleren Norm dagegen, einen Rückgriff auf § 567 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Wenn im Übrigen die VwGO als einschlägige Prozessordnung für das Rechtsmittel der Berufung mit § 127 VwGO ausdrücklich eine wiederum detaillierte Regelung zur Anschlussberufung bereit hält, eine entsprechende Bestimmung für die Beschwerde aber fehlt, kann nicht die Rede davon sein, ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde würde dem Rechtsuchenden in der VwGO klar vorgezeichnet. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde etwa im Streit steht, ob die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend gilt (vgl. hierzu OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46; Hk-VerwR/Himstedt/Schäfer, 2. Aufl., § 127 Rn. 32; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46) und ob ein Begründungserfordernis zu bejahen ist (dagegen etwa Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48; dafür OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris ; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.), erscheint es angesichts der daraus für den Rechtsschutzsuchenden folgenden Unsicherheiten fraglich, dass eine unselbständige Anschlussbeschwerde als statthaft betrachtet werden kann.

51

Der Senat kann die Frage der Statthaftigkeit allerdings offen lassen, da die Anschlussbeschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg hat; auf die umstrittene Frage, ob die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend einzuhalten ist, kommt es vorliegend allerdings nicht an, da die Beschwerdebegründung der Antragstellerin dem Antragsgegner am 25. November 2009 zugestellt worden ist und dieser binnen eines Monats am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht seine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.

52

Der Senat folgt der Auffassung, derzufolge in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften auch für die Anschlussbeschwerde jedenfalls die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gelten, um eine gewisse Waffengleichheit zwischen der qualifizierten Anforderungen unterliegenden Beschwerde und der Anschlussbeschwerde zu erreichen (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris ; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.). Dafür spricht auch die Erwägung, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems zwar einen weiten Spielraum hat, er dabei aber insbesondere auch die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris). Dagegen kann nicht eingewandt werden, eine besondere Begründungspflicht vertrüge sich nicht damit, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes schnell entschieden werden solle (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48). Denn die Zulassung eines Rechtsbehelfs der Anschlussbeschwerde wirkt sich ihrerseits bereits offensichtlich in der Tendenz verfahrensverzögernd aus. Die Begründungspflicht dient zudem - wie bei der Beschwerde - grundsätzlich und insbesondere in Verknüpfung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Beschleunigung des (Anschluss-) Beschwerdeverfahrens. Ohne Begründungspflicht käme im Übrigen die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Tragen. Schließlich erschiene es als unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn derjenige, der eine unselbständige Anschlussbeschwerde einlegt, eine weitergehende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen könnte als bei Einlegung einer selbständigen Beschwerde unter Wahrung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO.

53

Bereits den danach zu berücksichtigenden Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt die Begründung der Anschlussbeschwerde überwiegend nicht. Der Antragsgegner geht im Rahmen der Begründung seiner Anschlussbeschwerde zunächst nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht der Lehrangebotsberechnung ein zusätzliches Lehrangebot von zusammen 12 Deputatsstunden wegen nicht hinreichend gerechtfertigter "kapazitätsverknappender" Stellenverschiebungen hinzugerechnet hat. Gleiches gilt bezogen auf die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 10 KapVO berechnete erhöhte Kapazität. Aber auch soweit die im Mittelpunkt des Vorbringens der Anschlussbeschwerde stehende Anlage 1a und die mit Blick auf diese vom Verwaltungsgericht ermittelte zusätzliche Ausbildungskapazität betroffen ist, genügt der Vortrag nach Maßgabe des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 09. Dezember 2009 nicht dem Darlegungserfordernis. Darin wird im wesentlichen das im angefochtenen Beschluss umfänglich wiedergegebene erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen erfolgt nicht im erforderlichen Maße.

54

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass mit Art. 1 der Dritten Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität C-Stadt vom 14. Dezember 2009 zwischenzeitlich die Anlage 1a aufgehoben worden und die Änderungssatzung zum 13. September 2004 - rückwirkend - in Kraft getreten sei, teilt der Senat jedenfalls in der Sache die vom Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 02. August 2010 - 3 B 1271/09 u. a. - geäußerten Zweifel an einer Vereinbarkeit der rückwirkenden Aufhebung der Anlage 1a mit § 5 Abs. 2 KapVO bzw. - der Sache nach auch - § 5 Abs. 1 KapVO. Das Regelungssystem der KapVO sieht eine rückwirkende Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität nicht vor. Dies gilt umso mehr, als auf der Basis der nach Maßgabe der KapVO errechneten bzw. zu errechnenden Ausbildungskapazität Zulassungszahlen festgesetzt worden und in entsprechender Anzahl Studenten zum Studium zugelassen worden sind. Diesen innerhalb der festgesetzten oder rechtmäßig festzusetzenden Kapazität zugelassenen Studenten kann aber auf der Grundlage einer kapazitätsvermindernden rückwirkenden Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der Berechnung der Ausbildungskapazität der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. § 5 KapVO dürfte systematisch die Berücksichtigung kapazitätsverändernder/-vermindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- oder Auswahlverfahrens vorsehen (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO Rn. 4 ff., allerdings unter Hinweis darauf, dass kapazitätserhöhende Änderungen auch rückwirkend zu berücksichtigen seien). Insoweit dürfte die rückwirkende Aufhebung der Anlage 1a die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise verändert haben können.

55

3. Die mit Schriftsatz vom 09. August 2010 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der die Antragstellerin die Berücksichtigung ihres verspäteten Vorbringens erreichen will, ist unstatthaft und zu verwerfen. Ihre Zulassung würde zur Umgehung insbesondere der Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO führen. Entschließt sich ein Beteiligter zur Einlegung einer Beschwerde, muss er diese Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Begründung der Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde herangezogen werden, sehen die Anschließungsmöglichkeit auch ausdrücklich nur für den "Beschwerdegegner" oder den "Berufungsbeklagten und die anderen Beteiligten" vor, nicht jedoch für den Beschwerdeführer oder den Berufungskläger.

56

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

57

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -). Da Beschwerde, Anschlussbeschwerde und Anschlussbeschwerde zur Anschlussbeschwerde jeweils denselben Streitgegenstand betreffen, ist der Streitwert nicht zu erhöhen.

58

Dieser Beschluss ist jeweils unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
15 
Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
33 
Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg - Fakultäten Heidelberg und Mannheim - im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 306 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg und 171 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim wie auch durch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ermittelten weiteren vier Studienplätze, die zu einer Gesamtzahl der im vorklinischen Studienabschnitt verfügbaren Studienplätze von 481 führen, nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.) und des Schwundfaktors (4.) vorgebrachten Rügen.
1. Verfahrensweise des Gerichts
Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass auch noch für das Wintersemester 2009/2010 die beiden Studienorte Heidelberg und Mannheim einer gemeinsamen Betrachtung und Verteilung unterzogen werden könnten, ist ihr zuzustimmen. Tatsächlich hat der Normgeber der ZVS-Studiengänge 2009/2010 den in der Vorgängerverordnung vom 11.06.2008 (GBl. S. 208) noch enthaltenen § 4 Abs. 2 Satz 3 ersatzlos gestrichen. Dieser sah hinsichtlich der Aufnahme in das zweite oder höhere Fachsemester des Studiengangs Medizin an der Universität Heidelberg noch als zusätzliche Voraussetzung vor, „dass die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2“ - wonach die Auffüllgrenzen des jeweiligen Semesters noch nicht erreicht sein durften - „auch für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam gegeben sind“. Mit der Aufgabe dieses zusätzlichen Erfordernisses ist der letzte Grund für eine gemeinsame Betrachtung beider Studienorte und der jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
Die danach gebotene gesonderte Betrachtung beider Studienorte führt indes nicht zum Erfolg des Beschwerdeverfahrens, denn die vom Verwaltungsgericht ermittelte und im Beschwerdeverfahren bestätigte Zahl von 307 Studienplätzen in Heidelberg und 174 Studienplätzen in Mannheim liegt noch unterhalb der Zahl der im Wintersemester 2009/10 tatsächlich belegten Plätze.
Die damit festgestellte Überbuchung um fünf Plätze gegenüber den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010 enthaltenen Zahlen (Heidelberg: 306; Mannheim: 171) hat das Verwaltungsgericht zu Recht als kapazitätswirksam betrachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind tatsächlich vergebene Studienplätze grundsätzlich kapazitätsdeckend, da auch sie dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügen (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - m.w.N.). Allenfalls bei willkürlicher Vergabe solcher zusätzlicher, d.h. über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehender Studienplätze könnte etwas anderes gelten. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums. Dies ist - wie der Senat entschieden hat (vgl. Urteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -) - nicht zu beanstanden.
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
10 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem Soll-Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 515, - LVVO -) zugrunde zu legen.
11 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein unbereinigtes Lehrangebot der Antragsgegnerin von insgesamt 468,5 SWS, davon 308,5 SWS an der Fakultät in Heidelberg und 160 SWS an der Fakultät in Mannheim, festgestellt. Die dagegen vorgetragenen Einwendungen führen zu keiner Änderung.
12 
Es ist nicht zu beanstanden, dass Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - von der Antragsgegnerin nicht zur Lehre herangezogen werden. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a) LVVO). Freiwillig übernommene Lehrleistungen sind dagegen grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII). Insoweit liegt keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - Rn. 48 sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
13 
Aus dem „Hochschulpakt 2020“ (Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 20.08.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) folgt ebenfalls keine Erhöhung des Lehrangebots als „Nichterfüllungszuschlag“ wegen fehlender Umsetzung hochschulplanerischer Maßnahmen. Diese allgemeine Vereinbarung vermittelt bereits keine subjektiven Ansprüche einzelner Studierwilliger (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 f m.w.N.). Im Übrigen wird nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wegen der besonders hohen Kosten eines Studienplatzes der Studiengang Medizin in allen Bundesländern nicht in die Umsetzung des Hochschulpakts einbezogen.
14 
Hinsichtlich der einzelnen Lehrverpflichtungen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zum einen Beschlüsse des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät Heidelberg vom 12.12.2007 und der Medizinischen Fakultät Mannheim vom 07.04.2008 vorgelegt, wonach die Gestaltung der vom Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich geforderten Dienstaufgabenbeschreibungen (vgl. dessen Art. 19 § 1 Abs. 2 Satz 4, GBl. 2007, 505 [521]) kapazitätsneutral erfolgte. Zum anderen wurden Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt, durch die die bereits vom Verwaltungsgericht angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung bestätigt wird. Insbesondere hinsichtlich der zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnisse hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO und § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG festgestellt, dass der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde. Die in § 52 Abs. 2 LHG genannte „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ wird nach den vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen darüber hinaus auch von bereits habilitierten Personen erwartet und rechtfertigt auch in den Fällen von Prof. Dr. F. und PD Dr. K. vom Institut für Physiologie und Pathophysiologie an der Fakultät in Heidelberg den Ansatz einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS.
15 
Im Einzelnen ist hinsichtlich der Medizinischen Fakultät Heidelberg noch auszuführen:
16 
Da die Umstellung von neun A-13-Zeitstellen in neun E-13-Zeitstellen an deren Lehrverpflichtung von jeweils 4 SWS nichts änderte und daher kapazitätsneutral erfolgte, ist sie nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -; BVerwG Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 70/85 -, NVwZ 1989, 366 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178f]).
17 
Dies gilt auch für die Deputatsminderungen von zweimal 5 SWS und einmal 2 SWS für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereiches (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
18 
c) Der allein für die Medizinische Fakultät Heidelberg angegebene Dienstleistungsexport in Höhe von 38,1685 SWS ist nicht substantiiert angegriffen. Insbesondere wird nicht dargelegt, aus welchem Grund in diesem Zusammenhang ein Schwundverhalten zu berücksichtigen sein sollte.
19 
3. Lehrnachfrage
20 
a) Heidelberg
21 
Die formalen (dazu aa) und materiellen Angriffe (dazu bb) auf den Curruculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Lehreinheit an der Medizinischen Fakultät Heidelberg von 1,7693 bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
22 
aa) Die Zuordnung eines Curriculareigenanteils von 1,7693 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin erfolgte durch Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009. Dies ist zulässig, denn hierzu bedarf es keiner normativen Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 -, NVwZ 1983, 94 f.; Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
23 
Zwar trifft es zu, dass ein quantifizierter Studienplan (hier: der integrierte Studienplan sowie die Betreuungsrelationen [Anlagen 1 und 2 zur Studienordnung]), aus dem sich der Curriculareigenanteil ermitteln lässt, erst nach dem nach § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag und dem maßgeblichen Berechnungszeitraum in Kraft getreten ist (Beschlüsse der Studienkommission und des Fakultätsrats vom 20.05.2010; des Hochschulsenats vom 22.06.2010; Zustimmung des Rektors am 22.07.2010; Veröffentlichung am 30.08.2010). Gleichwohl führt dies nicht zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze. Denn bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums lagen Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Curriculareigenanteils herangezogen werden durften.
24 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß beschlossenen quantifizierten Studienplans, der das Curriculum und die Gruppengröße umfasst, ist unschädlich, weil bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (des Wintersemesters 2009/2010) erkennbar war, aufgrund welcher Daten die Aufnahmekapazität zu ermitteln und die Zulassungszahl festzusetzen sein würden. Die Antragsgegnerin verfügte im Januar 2009 über einen quantifizierten Studienplanentwurf für die Medizinische Fakultät Heidelberg, aus der sich ein Curriculareigenanteil von 1,7693 und ein CA-Wert für die Lehreinheit Vorklinik von 2,3993 ergab. Diese Werte stimmen mit den Festsetzungen im Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009 überein und stehen nicht im Widerspruch zu den vom Hochschulsenat beschlossenen Anhängen 1 und 2 zur Studienordnung.
25 
Aus § 5 KapVO VII ergibt sich zwar, dass die zur Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums festzusetzen sind. Dies soll möglichst zeitnah und auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden wesentlichen Änderungen dieser Daten bis zum Berechnungszeitraum geschehen. Für den Fall, dass eine normative Festsetzung der Eingabegrößen nicht (rechtzeitig) erfolgt ist, ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der Norm aber auch, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums wichtiger ist als die bloße Orientierung an formal ordnungsgemäß zustande gekommenen Werten. Angesichts des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse erscheint es - zumindest im vorliegenden Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und der dabei allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - jedenfalls dann unschädlich, den vorliegenden Entwurf eines quantifizierten Studienplans der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, solange die nachfolgend beschlossene Studienordnung keine wesentliche Änderung gegenüber den bei der Berechnung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegten Daten aufweist.
26 
Diese Behandlung der zur Ermittlung des Curriculareigenanteils herangezogenen Daten steht nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -. Anders als im dort entschiedenen Fall der Festsetzung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin, der nach den Besonderheiten des Landesrechts gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG zwingend durch Rechtsverordnung zu erfolgen hat, ist für die hier allein in Rede stehende Aufteilung des Curricularnormwerts für den vorklinischen Studienabschnitt auf die beteiligten Lehreinheiten eine besondere Rechtsform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch wenn bezogen auf die Medizinische Fakultät Heidelberg der im Vorjahr angenommene Wert für den Curriculareigenanteil mit 1,7676 kapazitätsgünstig niedriger lag, kommt ein Rückgriff hierauf allein wegen des dargestellten Verstoßes gegen Formvorschriften nicht in Betracht.
27 
bb) Soweit die Beschwerde eine hinreichende Darlegung der Antragsgegnerin dahin vermisst, dass Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von 115 SWS tatsächlich ohne Beteiligung von Lehrkräften der Klinischen Lehreinheit durchgeführt wurden, ist sie unsubstantiiert. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihrer Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren nachgekommen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung, freie Lehrkapazitäten der Klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen. Dies gilt jedenfalls, solange nicht erkennbar ist, dass Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wird, um das ansonsten mögliche Lehrangebot sachwidrig zu verringern, mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher ist im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung in der Nichteinbeziehung klinischen Personals entgegen dem Beschwerdevorbringen weder ein Verstoß gegen Art. 12 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 f).
28 
cc) Danach verbleibt es für die Medizinische Fakultät Heidelberg bei einer Aufnahmekapazität - ohne Schwundausgleich - von 305,5801 Studierenden.
29 
b) Mannheim
30 
Auch hier bleiben die formalen (dazu aa) und materiellen Angriffe (dazu bb) auf den Curruculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Lehreinheit von 1,8581 im Ergebnis ohne Erfolg. Die diesem Wert zugrunde liegende Aufteilung des Studiengangs Humanmedizin in einen vorklinischen und einen klinischen Teil nach § 7 Abs. 3 KapVO VII ist auch beim in Mannheim bestehenden Modellstudiengang geboten, da es sich nicht um einen vollständig integrierten Reformstudiengang handelt.
31 
aa) Auch für die Medizinische Fakultät in Mannheim erfolgte die Zuordnung eines Curruculareigenanteils von 1,8581 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin durch Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009. Ebenso gilt auch hier, dass ein quantifizierter Studienplan, aus dem sich dieser Curriculareigenanteil herleiten lässt, von Studienkommission und Fakultätsrat erst am 20.05.2010 und vom Senat der Antragsgegnerin am 22.06.2010 förmlich beschlossen wurde und nach Zustimmung des Rektors am 22.07.2010 erst am 30.08.2010 im Mitteilungsblatt Nr. 17/10 der Antragsgegnerin als Anlage 1 zur Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim (dort S. 1205-1207) veröffentlicht worden ist. Damit liegt diese Regelung gleichfalls zeitlich sowohl nach dem Stichtag als auch nach dem Berechnungszeitraum nach § 5 Abs. 1 KapVO VII und entspricht nicht den Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Festsetzung eines Curriculareigenanteils (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin stellt.
32 
Auch für die Medizinische Fakultät Mannheim führt dies nicht zur Ausweisung von zusätzlichen - vorklinischen - Studienplätzen. Denn bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums lagen auch hier Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Curriculareigenanteils herangezogen werden durften.
33 
Nach ihren Angaben verfügte die Antragsgegnerin jedenfalls am 23.01.2009 über einen vorläufigen quantifizierten Studienplan für die Medizinische Fakultät Mannheim, aus der sich ein Curriculareigenanteil von 1,8581 und ein CA-Wert für die Lehreinheit Vorklinik von 2,7227 ergab. Diese Werte stimmen mit den Festsetzungen im Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009 überein und stehen nicht in Widerspruch zu dem vom Hochschulsenat am 22.06.2010 als Anhang zur Studienordnung beschlossenen Studienplan. Sie durften aus den bereits zur Medizinischen Fakultät Heidelberg dargelegten Gründen zur Berechnung der Aufnahmekapazität herangezogen werden.
34 
bb) Dem materiellen Beschwerdevorbringen gegen den Curriculareigenanteil von 1,8581 ist einzuräumen, dass dieser Wert im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Jahren (1,8420 und 1,8191) weiter - geringfügig - gestiegen ist. Der Anstieg ist jedoch mit der Erhöhung der vorklinischen Lehrinhalte, insbesondere einer Intensivierung der Vorbereitung auf die M 1-Prüfung durch eine deutliche Steigerung der Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen plausibel begründet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 20 bis 22 des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Dass, wie vorgetragen wird, der Anteil der Klinischen Lehreinheit am Curricularanteil der Vorklinik gesunken sei, steht dem nicht entgegen. Soweit der Vorwurf einer „Luxusausbildung“ erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin an der Universität in Freiburg mit 1,8792 höher liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -).
35 
Auch die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene nähere Prüfung der Angemessenheit des CNW-Anteils bestimmter Veranstaltungen bzw. der Berechtigung ihrer Zuordnung zur Vorklinischen Lehreinheit führt im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität über die Zahl der tatsächlich Zugelassenen hinaus.
36 
In ihrem Schreiben vom 11.10.2010 hat die Antragsgegnerin im Bezug auf die vorgenommenen Änderungen in der Struktur des Präparationskurses - anatomische Ausbildung an Plastinaten - die damit verbundene Steigerung der Intensität der Ausbildung plausibel dargelegt. Gleiches gilt für die im Hinblick auf die Ergebnisse der M 1-Prüfungen vorgenommene Erhöhung vorklinischer Lehrinhalte und hinsichtlich der Berechtigung, „Prüfungen“ und „Repetitorien“ deshalb in den Studienplan aufzunehmen, weil mit diesen Begriffen nicht die Prüfungen selbst und auf sie vorbereitende externe Kurse sondern verpflichtende Lehrveranstaltungen bezeichnet werden, in denen es in besonders engem Zusammenhang mit anstehenden oder erfolgten Prüfungen um Wissensvermittlung und namentlich -vertiefung geht.
37 
Auch hinsichtlich des „Mentorenprogramms“ greift das Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht durch. Im genannten Schreiben vom 11.10.2010 ist klargestellt, dass Aktivitäten der gemeinsamen - außeruniversitären - Freizeitgestaltung nicht Teil dieses Programms sind, sondern sich allenfalls „bei Gelegenheit“ ergeben können. Dass „eine in Kleingruppen organisierte Veranstaltungsform, in der - außerhalb eines vorgegebenen Stundenplans - Themen des Studiums, des Berufsfeldes und der Gesellschaft behandelt werden“, und die zum Ziel hat, „Medizinstudenten bereits früh zur Reflexion der Berufsumgebung sowie der eigenen Person anzuleiten“, Bestandteil auch des vorklinischen Abschnitts des Studiengangs Humanmedizin sein kann, ist nicht umstritten. Dass diese bereits für das erste Semester vorgesehene Veranstaltung ausschließlich durch Leistungen der Vorklinischen Lehreinheit realisiert wird, erscheint plausibel und wird nicht substantiiert angegriffen.
38 
Dass die Veranstaltungen „E-learning/Bibliothek“ nicht in das kapazitätsrelevante Curriculum des ersten Semesters gehören, räumt die Antragsgegnerin ein. Sie seien versehentlich in das Curriculum einkalkuliert worden. Dem von beiden Beteiligten gezogenen Schluss, der sich daraus ergebende Anteil sei aus dem Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit heraus zurechnen, ist jedoch nicht zu folgen. Nach dem vorliegenden vorläufigen quantifizierten Studienplan vom 23.01.2009, in dem diese Veranstaltungen mit 9 (Vorlesung) bzw. 4 (Seminar) Stunden im ersten Semester nachgewiesen sind, handelt es sich hierbei in vollem Umfang um Import aus der Klinisch-theoretischen Lehreinheit, der sich daher nicht im Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit niederschlägt. Allein der kumulierte CA-Wert für den vorklinischen Abschnitt sinkt bei Herausnahme dieser beiden Veranstaltungen um 0,01804511 auf 2,7046 und liegt damit sogar niedriger als vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 04.09.2008 für das vorangegangene Studienjahr 2008/09 mit 2,7221 festgesetzt.
39 
Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf Anlage B 3 c zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.04.2010 vorgetragen wird, bei den Seminaren mit klinischem Bezug habe ein Einsatz von nicht der Vorklinischen Lehreinheit angehörendem Personal stattgefunden, der nicht als Import berücksichtigt sei und sich daher kapazitätsgünstig auswirken müsse, führt dies nicht zu einer wirksamen Erhöhung der Aufnahmekapazität. Aus der genannten Anlage folgt zwar der Einsatz entsprechenden Personals. Sein Umfang beträgt jedoch nicht, wie vorgetragen, 43 SWS, sondern lediglich 43 Unterrichtstunden, die durch Angehörige der Klinisch-theoretischen bzw. der Klinisch-praktischen Lehreinheit übernommen wurden. Diese Stunden verteilen sich wie folgt:
40 
12 Stunden wurden im Rahmen des im 1. Fachsemester in acht Gruppen jeweils zehnstündig angebotenen „EKM“-Seminars (Einführung in die klinische Medizin) gehalten. Dieses Seminar ist im vorläufigen quantifizierten Studienplan als Import allein aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit mit einem CA-Wert von 0,035714286 ausgewiesen. Dass hiervon ein Bruchteil von 15%, den die genannten 12 Stunden ausmachen, nicht von der klinisch-praktischen, sondern von der Klinisch-theoretischen Lehreinheit übernommen worden ist, wirkt sich weder auf den Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit noch auf den CA-Wert dieser Lehreinheit insgesamt aus und ist daher für die Bestimmung der Aufnahmekapazität ohne Relevanz.
41 
Die verbleibenden 31 Stunden wurden in vier verschiedenen Seminaren erbracht und machten dort jeweils einen geringen Bruchteil des gesamten Lehrangebots aus:
42 
1. Seminar Bewegungsapparat, 10stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 80 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 4 Stunden, d.h. 1/20 oder 5%.
43 
2. Seminar Verdauung, 14stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 112 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 8 Stunden, d.h. 1/14 oder 7,14%.
44 
3. Seminar Molekulargenetik, 10stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 80 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 4 Stunden, d.h. 1/20 oder 5%.
45 
4. Seminar Niere, 15,5stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 124 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 15 Stunden, d.h. 12,1%.
46 
Ob die Mitwirkung von Lehrpersonen aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit an diesen Seminaren, die nach dem vorläufigen quantifizierten Studienplan ausschließlich der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet sind, von Anfang an so vorgesehen war oder sich aus besonderen Gründen des Einzelfalls so ergeben hat, ist im Rahmen dieses Eilverfahrens anhand der vorliegenden Akten nicht aufzuklären. Es kann aber auch offen bleiben, denn dieser - geringe - faktische Import aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit führt nicht zu einem weiteren Studienplatz: Die Umrechnung der geleisteten 31 Stunden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Seminar auf Semesterwochenstunden führt bei Annahme der Dauer eines Semesters von 14 Wochen auf einen Curricularnormwertanteil von (0,5 Stunden + 1 Stunde + 0,5 Stunden + 1,8755 Stunden): 14 Wochen : 20 Personen =) 0,01384107. Eine Reduktion des Curriculareigenanteils von 1,85812447 um diesen Wert auf einen Curriculareigenanteil von dann 1,84428339 führt bei Berücksichtigung des für die Medizinische Fakultät Mannheim angesetzten Schwundfaktors von 0,9922 (dazu s. unten Punkt 4) zu 320 SWS : 1,8442 : 0,9922 = 174,8810 Studienplätzen. Da im Wintersemester 2009/10 an der Medizinischen Fakultät Mannheim 175 Studienplätze vergeben wurden, führt diese Abweichung vom vorläufigen quantifizierten Studienplan nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes.
47 
Der Vortrag der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe neben dem Curricularnormwertanteil der Vorklinischen Lehreinheit den entsprechenden Teilwert für die Klinisch-praktische Lehreinheit nicht besonders angegeben, trifft zwar zu. Ihm braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Selbst wenn dieser Wert höher liegen sollte, als die Differenz zwischen dem in Anhang 2 zu § 13 KapVO VII genannten CNW für Medizin von 8,2 und dem vom Wissenschaftsministeriums für das Studienjahr 2009/10 festgesetzten Wert für den vorklinischen Studienabschnitt von 2,7227, würde dies, entgegen der Annahme der Beschwerde, nicht notwendiger Weise zu einer verhältnismäßigen Kürzung dieses Wertes führen. Die Zahl der möglichen Studienanfänger bestimmt sich gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils. Dessen Rechtmäßigkeit ist aber nicht in der von der Beschwerde unterstellten Weise vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin abhängig und weist für sich genommen keine kapazitätsrelevanten Fehler auf.
48 
4. Schwundberechnung
49 
Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Schwundfaktoren von 0,9938 für die Medizinische Fakultät Heidelberg und 0,9922 für die Medizinische Fakultät Mannheim entsprechen in ihrer Berechnungsweise der Rechtsprechung des Senats. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände hinsichtlich des Zeitpunktes der Feststellung der Semesterbelegung, der Zahl der zu berücksichtigenden Semester und der Berücksichtigung vorläufig aufgenommener Studierender (sog. „Gerichtsmediziner“) oder beurlaubter Studierender führen weder zu deren Änderung noch zu einer Neuberechnung der Faktoren.
50 
Nach § 16 KapVO VII ist die Studienanfängerzahl dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist, als die Zahl der Zugänge. Allerdings liegt eine zu einer Schwundquote führende Differenz erst dann vor, wenn sie auch nach „Auffüllen“ höherer Semester noch besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Nur vorläufig aufgenommene Studierende (sog. „Gerichtsmediziner“) werden erst dann als Bestand berücksichtigt, wenn ihre Aufnahme endgültig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 - und vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dagegen sind beurlaubte Studierende bis zu ihrer Exmatrikulation weiterzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - juris Rn. 66 und vom 30.09.2010 - NC 9 S 1742/10 -). Zur Schwundberechnung reicht bei Studiengängen, die nur eine jährliche Zulassung kennen, ein Überblick über drei Jahre / sechs Semester aus (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008, a.a.O, juris Rn. 22, und vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
51 
Die Schwundberechnung als Prognosemethode hat von typischen Geschehensabläufen auszugehen, sodass die Fälle, in denen einzelne Studierende im Lauf des Semesters ihr Studium aufgeben und die Studienplätze nicht sofort innerhalb des Semesters wieder besetzt werden, unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 64/85 -, NVwZ-RR 1989, 186).
52 
Die Berücksichtigung der genannten Schwundquoten von 0,9938 für die Medizinische Fakultät Heidelberg und von 0,9922 für die Medizinische Fakultät Mannheim führt für Heidelberg zu keiner Abweichung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, für Mannheim, wie bereits unter Punkt 3 b dargestellt, bei Annahme eines Curriculareigenanteils von 1,84428339 zu 174,8810 Studienplätzen und damit zur Erhöhung der Aufnahmekapazität um einen Studienplatz von 173 auf 174.
53 
Da im Wintersemester 2009/10 an der Medizinischen Fakultät Mannheim 175 kapazitätsdeckende Studienplätze besetzt sind, scheidet die Vergabe eines weiteren Studienplatzes aus.
54 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität Ulm wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2007 ein Sonntag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; ebenso bereits die Beschlüsse der Kammer zum WS 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -) . Folglich sind alle AntragstellerInnnen mit einem bis zum 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der AntragstellerInnen in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Soweit einzelne Antragstellervertreter in - an alle mit dem Kapazitätsrecht befassten Gerichte versandten - allgemeinen Schriftsätzen Bedenken gegen eine Auslegung ihrer Anträge erheben, setzen sie sich nicht mit der (ihnen bekannten) zitierten Rechtsprechung der Kammer auseinander, von der abzuweichen folglich keine Veranlassung besteht. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner/ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 316 Studienplätze. Darüber hinaus sind Studienplätze im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin in einem Umfang ungenutzt, der die vorläufige Zulassung von weiteren Studierenden im Studiengang Humanmedizin bis auf die Gesamtzahl von 326 Studierenden zulässt.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 - ZZVO 2007/2008 -) vom 05.07.2007 (GBl. S. 331) sind 310 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2007/08 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 318 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an. Die Antragsgegnerin kann aber im hier zu beurteilenden Studienjahr 326 Studierende der Humanmedizin ausbilden. Sie ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 8 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten. Im Eilverfahren können allerdings lediglich Teilstudienplätze beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugesprochen werden.
10 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,25 SWS angegeben. Dabei hat sie - ebenso wie im Vorjahr - 40 Planstellen zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen aus:
11 
- Anatomie
12 
Abteilung Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
3
9
-
27
W 1
2
4
-
 8
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
A 13-15 (Z)
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
61
14 
Abteilung Molekulare und zelluläre Anatomie
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
44
16 
Die Antragsgegnerin hat die im Vorjahr noch zusammengefassten Abteilungen nunmehr getrennt ausgewiesen. Das Lehrdeputat in der Anatomie ist gleich geblieben.
17 
- Physiologie
18 
Abteilung Allgemeine Physiologie
19 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
35
20 
Abteilung Angewandte Physiologie
21 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
4
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
Summe (in SWS)
49
22 
Auch hier hat die Antragsgegnerin die im Vorjahr noch zusammen ausgewiesenen Abteilungen getrennt dargestellt. Eine bis 31.01.2007 mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzte W1-Stelle (Nr. 104980, Stelleninhaber bis dahin: Dr. L.) ist seit 01.02.2007 je zur Hälfte mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt.
23 
- Physiologische Chemie
24 
Abteilung Physiologische Chemie
25 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
4
14
W 1
1
6*
-
 6
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
3
4
-
12
Summe (in SWS)
41
26 
*Die W1-Stelle Nr. 104862 ist mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzt
27 
Abteilung Biochemie
28 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9 
W 1
3
4
-
12 
BAT IIa/Ib (D)
0,25*
9
2,25
BAT IIa/Ib (Z)
0,25*
4
-
 1 
Summe (in SWS)
24,25
29 
*Hinsichtlich der Stelle Nr. 104874 verweist der Kapazitätsbericht darauf, dass die Stelleninhaberin auf Dauer auf 25 % (=2,25 SWS) reduziert habe; der freie Stellenanteil dürfe nur mit einem befristet beschäftigten wiss. Mitarbeiter (1 SWS) besetzt werden.
30 
Institut für Biochemie und Molekulare Biologie (neu eingerichtet)
31 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1,5
4
-
 6
Summe (in SWS)
15
32 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde. Insgesamt liegt dem Kapazitätsbericht damit ein unbereinigtes Lehrangebot von 269,25 SWS zugrunde.
33 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
34 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung neben der mit 1,5 SWS angesetzten Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ Exportleistungen für die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und MOME 0401), ein Biochemisches/Molekularbiologisches Praktikum für Naturwissenschaftler und ein Seminar Biochemie geltend gemacht (insgesamt: 2,5666 SWS). Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin die bereits im Vorjahr geltend gemachten Exportleistungen von 21,6135 SWS in die Berechnung eingestellt. Für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin ein Praktikum und Seminar Biochemie (MOME 0402) sowie ein Großpraktikum Biochemie angesetzt (insgesamt 3,5750 SWS). In der Summe hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot damit um 27,7551 SWS reduziert.
35 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
36 
269,25 – 27,7551 = 241,4949 SWS.
37 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp , den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2007/2008 vom 22.08.2007 - Az. 21-635.31/485 - zugrunde gelegt.
38 
Wie bereits im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor); sie behandelt diesen Studiengang als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen Curricular(norm)wert errechnet und unter Anwendung der Formel
39 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
g (Gruppengröße)
40 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der von anderen Lehreinheiten erbrachten Importleistungen verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein CAp von 1,0825 SWS . Insgesamt gelangt die Berechnung zu einem curricularen Aufwand von 4,2047 SWS pro Studierendem der Molekularen Medizin. Diesen Wert hat auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Studienjahr 2007/2008 mit Schreiben vom 07.11.2007 „bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO festgelegt“.
41 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin
42 
(241,4949 x 2) : 1,4738 = 327,7173 Studierende,
43 
und für den Studiengang Molekulare Medizin
44 
(241,4949 x 2) : 1,0825 = 446,1780 Studierende.
45 
Die für die weitere Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge leitete die Antragsgegnerin - leicht anders als im Vorjahr - orientiert an der später festgesetzten Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310 Studierende) und an der „jährliche[n] Aufnahmekapazität Molekulare Medizin Bachelor“ von 25 Studierenden (tatsächlich festgesetzt: 33) ab. Sie teilte die Zahl der zuzulassenden Medizinstudierenden durch die fiktive Gesamtzahl der Studierenden in der Lehreinheit (310 + 25) und errechnete so
46 
zp (HumMed) = 310 : 335 = 0,92537 (Vorjahreswert: 0,92308).
47 
Folglich betrug die Anteilquote für den Studiengang Molekulare Medizin in der Kapazitätsberechnung
48 
zp (MolMed) = 25 : 335 = 0,07463.
49 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten zp für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
50 
327,7173 x 0,92537 ≈ 303,26 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
51 
446,1780 x 0,07463 ≈ 33 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
52 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen im Studiengang Humanmedizin und 33 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 19.04.2007). Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin errechnete die Antragsgegnerin eine Aufnahmekapazität von 254 Studierenden; auf Vorschlag der Antragsgegnerin setzte das MWK eine Zulassungzahl von 300 fest.
53 
Ein negativer Schwund war nach der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen:
54 

II.
55 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
56 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite das Lehrdeputat der BAT-IIa/Ib-Dauerstelle Nr. 104874 in der Abteilung Biochemie (wieder) auf 4,5 SWS zu erhöhen, nachdem die Stelleninhaberin die im Kapazitätsbericht erstmals geltend gemachte, ursprünglich auf Dauer vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 bereits „zum“ 15.05.2007 - und damit wenige Tage nach Übersendung des Kapazitätsberichts an das MWK und weit vor Beginn des Berechnungszeitraums - wieder rückgängig gemacht hat. Aus der in der diesbezüglichen Mitteilung der Universität vom 21.09.2007 enthaltenen Formulierung („zum 15.05.2007 beendet“) dürfte überdies folgen, dass der Umstand der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung bereits (geraume Zeit) vorher bekannt war. Damit ist vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2007) eine Änderung der Daten eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII), sodass eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden soll. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von der Soll-Bestimmung des § 5 Abs. 3 KapVO VII rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Universität selbst rechnet in ihren zum gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen bereits mit dem insoweit korrigierten Lehrangebot (vgl. die Stellungnahmen der Universität vom 21.09.2007 und vom 02.11.2007). Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung (vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Selbst die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.).
57 
Die Änderung ist auch wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 3 KapVO VII. Dass die Universität in der Mitteilung vom 21.09.2007 ausführt, die Erhöhung des Lehrangebots führe (der Überlast wegen) zu keiner wesentlichen Änderung beim Berechnungsergebnis (auf Grundlage der Kapazitätsberechnung: 304,823 statt 303,26 Studienplätze), ändert daran nichts. Eine Aktualisierung der Daten ist jedenfalls dann zwingend geboten, wenn diese - wie hier - zur Kapazitätserhöhung auch nur um einen einzigen Studienplatz führt; ein Studienplatz stellt keine zu vernachlässigende Größe dar (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn 306). Ob dieser Studienplatz tatsächlich vergeben werden kann oder nur rechnerisch vorhanden ist, hängt - der Überlast wegen - von den weiteren, nachfolgend begründeten Beanstandungen der Kapazitätsberechnung ab.
58 
Erhöht sich das Lehrangebot danach wieder um 2,25 SWS, so ist im Gegenzug die als Kompensation für den nur vorübergehend frei gewordenen Stellenanteil der Stelle Nr. 104874 eingerichtete befristete ¼ - Stelle (BAT IIa/Ib; 1 SWS) wieder abzuziehen. Dieser freie Stellenanteil ist tatsächlich nicht besetzt worden und wird es nach der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung der Stelle Nr. 104874 auch nicht (vgl. die Stellungnahme der Universität vom 02.11.2007). Im Saldo ist daher das Lehrangebot wieder um 1,25 SWS zu erhöhen.
59 
2. Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die W1-Stelle Nr. 104980 in der Physiologie nunmehr mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Deputat insgesamt: 4 SWS) besetzt hat. Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag (a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65) 6 SWS zu lehren gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat aber auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass Dr. L. zum 31.01.2007 auf eigenen Antrag hin aus dem Landesdienst entlassen worden sei. Wäre die W1-Stelle von Dr. L. anschließend wiederum widmungsgemäß mit einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin (neu) besetzt worden, so würde das Lehrdeputat der Stelle - mangels positiver Evaluation des neuen Stelleninhabers bzw. der neuen Stelleninhaberin - gleichfalls (nur) 4 SWS betragen. Die Neubesetzung der Stelle ist also im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mit einem berücksichtigungsfähigen Kapazitätsverlust verbunden.
60 
Ob die Besetzung der W1-Stelle mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern deshalb die Notwendigkeit einer vorherigen Abwägungsentscheidung mit sich bringt, weil damit für diese Stelle (§ 8 KapVO) ggf. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO angelegte Option einer Lehrverpflichtungserhöhung auf 6 SWS bis auf Weiteres und womöglich auf Dauer verloren geht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieses Problem würde sich erst und allenfalls in einem Berechnungszeitraum stellen, in dem ein/e nunmehr neu berufene/r JuniorprofessorIn für gewöhnlich (positiv) evaluiert wäre.
61 
3. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren - wie bereits im Vorjahr - nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat. Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Fakultätsvorstand die Lehrverpflichtungsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale des § 6 a LVVO neu verteilt hat. An der Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan (4 SWS) hat sich nichts geändert, die nach § 6 a LVVO zulässige Summe der Freistellungen für Mitglieder des Fakultätsvorstands ist mit 18 SWS nicht überschritten. Mit der Reduzierung der Zahl der Studiendekane hat die Antragsgegnerin auch den Bedenken des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -; Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) Rechnung getragen.
62 
4. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
63 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 12.09.2007 auch nochmals bestätigt, dass Drittmittelbedienstete nicht im Bereich der Lehre eingesetzt werden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung.
64 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; ebenso wenig ist dies für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren diesbezüglichen Begründung auf die - den Beteiligten bekannten - Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung). Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.
65 
Das Lehrangebot ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., unter Verweis auf § 8 Abs. 1 KapVO VII) - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb klinische Lehrpersonen auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen müssen .
66 
5. Die Kammer vermag sich im Eilverfahren auch nicht der Rechtsauffassung mehrerer Antragstellervertreter anzuschließen, derzufolge die Regelung in § 4 Abs. 2 LHGebG („Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht“) verfassungswidrig sein soll. Der Frage kann zunächst bereits deshalb im Eilverfahren keine Bedeutung für die Korrektur der Kapazitätsberechnung zukommen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 02.10.2007 mitgeteilt hat, dass im Bereich der Vorklinik keine Stellen oder Lehraufträge vorhanden seien, die aus Studiengebühren finanziert würden, sodass es an einer tatsächlichen Grundlage für eine Einbeziehung solcher Stellen in das Lehrangebot fehlt. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Hochschule, das Gebührenaufkommen „anteilig“ zum Kapazitätsausbau zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten steht dem/r StudienplatzbewerberIn, der sich auf sein Teilhaberecht aus Art. 12 GG beruft, nicht zu.
67 
Im Übrigen vermag die Kammer im Eilverfahren nicht zu erkennen, weshalb eine Widmung der Einnahmen aus Studiengebühren für eine Verbesserung der Lehrsituation und der Betreuungsrelationen verfassungsrechtlich unzulässig sein und zugunsten eines Anspruchs der StudienbewerberInnen auf kapazitäre Berücksichtigung ausgeblendet werden soll; auch § 1 Abs. 1 2. HS KapVO VII erkennt an, dass die Qualität der Lehre bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus dürften vielmehr beträchtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren bestehen, wenn das Gebührenaufkommen dazu verwendet würde, mehr Studierende - und damit i.Ü.: weitere Gebührenschuldner - zuzulassen. Damit könnte das Ziel der Einführung von Studiengebühren - die Verbesserung der Studienbedingungen (vgl. zu den Zielsetzungen LT-Ds. 13/4940, S. 12, S. 27; LT-Ds. 13/4858, S. 20; LT-Ds. 13/4738; LT-Plen.-Prot. 13/105, S. 7584) - in der Hochschulwirklichkeit gerade wieder verfehlt werden.
68 
6. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragstellervertreter aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Unabhängig von der Frage, ob die Wirkungen der Verwaltungsvereinbarung tatsächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar waren, ist nicht dargelegt, inwieweit aus der Verwaltungsvereinbarung (auch rechnerisch) konkrete Folgen für die Aufnahmekapazität oder das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2007/08 folgen sollen. Das Wissenschaftsministerium hat in seinem die Zulassungszahlenfestsetzung vorbereitenden Schreiben vom 21.12.2006 - Az. 21-635.31/478 SV - mitgeteilt, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen des Projekts „Hochschule 2012“ drei- bis viertausend neue Studienanfängerplätze geschaffen werden sollen; mit diesem Ausbauprogramm leiste das Land Baden-Württemberg seinen Beitrag zum Hochschulpakt 2020. Vorrangiges Ziel der Hochschulen müsse es sein, die bisherigen Eingangskapazitäten - ausgehend vom Basisjahr 2005 - insgesamt zumindest zu erhalten. Dem hat die Antragsgegnerin aufbauend auf ihrer Kapazitätsberechnung bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie eine freiwillige Überlast von 7 Studienplätzen (310, statt rechnerisch: 303) zur Festsetzung vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist aus der unverbindlichen Diktion der Verwaltungsvereinbarung nicht im Ansatz zu entnehmen, in welchem Umfang auch die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2007/08 erweitert werden sollte.
69 
7. Das Lehrangebot ist jedoch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angegebenen Lehraufträge zu erhöhen. In der Physiologie waren im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/07 Lehraufträge im Umfang von 4,6 SWS vergeben. Diese sind im Kapazitätsbericht entgegen § 10 S. 1 KapVO VII nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin selbst hat ihre Kapazitätsberechnung insoweit im gerichtlichen Verfahren berichtigt und geht lediglich davon aus, dass sich die Änderungen wegen der festgesetzten Überlast nicht auswirken. § 5 KapVO VII findet insoweit keine Anwendung, da es hier nicht um eine Änderung der Berechnungsdaten geht, sondern um deren nachträgliche Richtigstellung. Dass weitere Lehraufträge in den Bezugssemestern des Vorjahres vorhanden waren nimmt die Kammer im Eilverfahren nicht an. Das Lehrangebot erhöht sich demnach um 4,6 SWS .
70 
8. Das nach den vorstehenden Maßgaben korrigierte unbereinigte Lehrangebot beträgt danach - unter Berücksichtigung des nunmehr wieder erhöhten Lehrdeputats der Stelle Nr. 104874 und der zusätzlichen Lehraufträge -
71 
269,25 SWS + 1,25 SWS + 4,6 SWS = 275,1 SWS .
III.
72 
Bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind weitere Korrekturen im Hinblick auf die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Lehrleistungen erforderlich:
73 
1. Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen „nicht veranlasst“ gesehen hat, „im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind“, für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie „Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung“ verkannt haben soll.
74 
Die im Einzelnen geltend gemachten Exportleistungen sind jedoch zum Teil zu berichtigen: Zugunsten der Antragsgegnerin ist dabei zunächst ein Übertragungsfehler zu korrigieren. Das für den Masterstudiengang Biochemie in die Berechnung eingestellte „Großpraktikum Biochemie“ erfordert nach der im Ansatz zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin einen curricularen Aufwand von 12 x 0,5 : 15 = 0,4000 SWS, wie er in der Dienstleistungsübersicht auch korrekt ausgewiesen ist. Im Weiteren rechnet die Antragsgegnerin aber - aufgrund eines Übertragungsfehlers - bei der Multiplikation mit Aq/2 nicht mehr mit diesem Wert, sondern mit 0,1500 und errechnet so für diese Veranstaltung einen zu niedrigen Export von 0,45 SWS (statt richtigerweise: 1,2 SWS). Mit dem Ansatz eines Aq von 6 trägt die Antragsgegnerin der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg aus dem Vorjahr Rechnung, da nicht alle Studierenden der Biochemie das Großpraktikum nachfragen (müssen). Dies ist nicht zu beanstanden.
75 
Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte „Praktikum und Seminar Biochemie“ stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.
76 
Für die Biochemie sind daher in die Berechnung insgesamt
77 
3,125 SWS (Praktikum und Seminar) + 1,2 (Großpraktikum) = 4,325 SWS
78 
(statt nur 3,575 SWS) einzustellen.
79 
2. Den (identisch gebliebenen) Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren - wie im Vorjahr - unbeanstandet.
80 
3. Zu korrigieren ist jedoch der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie .
81 
a) Unbeanstandet bleibt dabei zunächst aber der für das Biochemische/Molekularbiologische Praktikum für Naturwissenschaftler sowie für das Seminar Biochemie geltend gemachte Dienstleistungsexport, der insoweit im Vergleich zum Vorjahr deshalb wesentlich geringer ausfällt, weil die Antragsgegnerin für beide Veranstaltungen nur noch mit einem A q von 6 Studierenden rechnet und damit den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/06 und zum Wintersemester 2006/07 im Ergebnis Rechnung trägt.
82 
b) Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit Jahren für den Diplomstudiengang Biologie angeboten hat (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u. a. -), kann in diesem Berechnungszeitraum nicht mehr anerkannt werden. Nach § 10 KapVO VII sind nur Dienstleistungen berücksichtigungsfähig, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenhat . Eine solche - durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte - Verpflichtung existiert für diese Veranstaltung nicht (mehr). Die Vorlesung wird auch tatsächlich nicht mehr angeboten.
83 
Zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin in die Berechnung der Dienstleistungsexporte neben der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ erstmals auch die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und 0401) eingestellt. Auf die darauf bezogene Anfrage des Berichterstatters, inwieweit sich die Vorlesungsveranstaltungen eigentlich unterscheiden, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.09.2007 zunächst mitgeteilt, die Exportleistungen der Vorklinik für die Studiengänge Biochemie, Zahnmedizin und Biologie seien in der vorgelegten Übersicht im Hinblick auf die Bezeichnungen im Vorlesungsverzeichnis „genauer dargestellt“ worden. Im Studiengang Biologie (Diplom und Bachelor) sei die Biochemie als Nebenfach zugelassen und insoweit Wahlpflichtfach. Die Vorlesung Biochemie I und II mit je 5 SWS werde von Prof. Dr. Dr. K. et. al. (W., K., F.) als Verantwortlichen geführt und von ca. 6 Personen pro Jahr besucht. Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit 3 SWS sei darüber hinaus ein weiteres Lehrangebot und werde ebenfalls von Prof. Dr. Dr. K. et. al. durchgeführt. Auf eine weitere Anfrage des Berichterstatters unter Hinweis auf den Umstand, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ weder im Vorlesungsverzeichnis noch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. zu finden sei und dass der Diplomstudiengang offenkundig im ersten Fachsemester nicht mehr angeboten werde, hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 08.11.2007 Folgendes mitgeteilt:
84 
„... bei der Durchführung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 sind sämtliche Exportleistungen der Vorklinik in die Studiengänge Biochemie, Biologie und Zahnmedizin im Hinblick auf Durchführung, Verantwortliche und Art der Lehrveranstaltung mit den zuständigen Fachvertretern besprochen und entsprechend aufgelistet. Bekanntermaßen ist durch die Umstellung der Studiengänge (außer Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterstudiengänge besonders in diesem Jahr noch vieles im Fluss, was zum Stichtag der Berechnung noch nicht absehbar war. (...) Die Universität Ulm hat zum WS 2007/2008 alle Studiengänge (Ausnahme: Abschluss Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterabschlüsse umgestellt, sodass die Diplomstudiengänge nicht mehr im 1. FS angeboten werden. In jeder Senatssitzung werden derzeit Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet bzw. bereits wieder Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund habe ich mich heute im Hinblick auf die o.g. Aufklärungsverfügung an den Fachvertreter für Biologie, Herrn von W., gewandt, der mir dazu folgende Angaben gemacht hat: Die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" wird zum WS 2007/2008 von Herrn Prof. K. nicht mehr angeboten, nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie mit Senatsbeschluss vom 18.10.2007 (also nach Beginn des Berechnungszeitraums) entsprechend neugefasst worden ist. An dessen Stelle ist folgende Lehrveranstaltung getreten: Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie, Vorlesung und Seminar im Umfang von 2 SWS. Verantwortliche sind die Prof. W. und K.. Es handelt sich um eine Pflichtveranstaltung für Biochemiker und Molekulare Mediziner und um eine Wahlpflichtveranstaltung für Biologen (Bachelor und Diplom im höheren FS). Die Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis lautet: MOME 0508. Die Veranstaltung findet dienstags von 9 - 10 Uhr und mittwochs von 10 - 11 Uhr statt.“
85 
Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die in der Senatssitzung vom 18.10.2007 beschlossene Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie vom 29.10.2007 übersandt. Auf nochmalige Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 09.11.2007 Folgendes ergänzend mitgeteilt:
86 
„die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" mit den Verantwortlichen Herrn Prof. K. et al. (Prof. W., Prof. F., Prof. K.) war zum Wintersemester 2006/07 zum letzten Mal im „Lehrangebot.“ Nachdem die Nachfrage nach dieser Veranstaltung stark zurück gegangen ist (die Studierenden hatten diese Veranstaltung als Wiederholung der Hauptvorlesung empfunden), wurde auf Wunsch der Studierenden bereits zum Wintersemester 2006/07 diese Vorlesung durch die Lehrveranstaltung "Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie" als speziellerem Angebot ersetzt. Dieses Modul wurde nun in die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 18.10.2007 aufgenommen. So gesehen wurde die Vorlesung zum letzten Mal im Wintersemester 2005/06 abgehalten.“
87 
Danach steht zunächst fest, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ nicht mehr angeboten wird. Weiter hat die Antragsgegnerin - wenn auch erst auf Nachfrage - eingeräumt, dass die Veranstaltung bereits zum Studienjahr 2006/07 nicht mehr angeboten wurde. Im dazugehörigen Vorlesungsverzeichnis ist sie auch nicht mehr enthalten; vielmehr sieht das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2006/07 für den Diplomstudiengang Biologie (Lehrangebot für Nebenfächer aus Block B und C) ausdrücklich bereits die Teilnahme an der Vorlesung Biochemie I (5 SWS) vor. Im Übrigen bestehen darüber hinaus auch gewisse Zweifel, ob die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tatsächlich im Studienjahr 2005/06 noch angeboten worden ist. Für das Wintersemester 2005/06 findet sich zwar letztmals noch ein diesbezüglicher Eintrag im Vorlesungsverzeichnis. Dieser ist jedoch mit dem Vermerk „Keine Veranstaltungstermine bekannt“ versehen; auch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. für das WS 2005/06 findet sich die Vorlesung nicht.
88 
Nachdem der Diplomstudiengang Biologie für StudienanfängerInnen nicht mehr angeboten wird, sieht die Kammer keine den Anforderungen des § 10 KapVO VII genügende rechtliche Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ zu erbringen. Die Vorlesung wird auch seit geraumer Zeit nicht mehr gehalten. Dies war der Hochschule bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bereits zum Stichtag des § 5 Abs. 1 KapVO VII auch bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die von der Antragsgegnerin bemühten Unwägbarkeiten der Studienplangestaltung der „neu“ eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge ändern nichts an dem Umstand, dass die Einführungsvorlesung (schon seit längerem) nicht mehr abgehalten wurde und wird. Soweit die Antragsgegnerin auf die neu beschlossene Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 18.10.2007/29.10.2007 verweist, hat dies mit dem in der Kapazitätsberechnung geltend gemachten und hier beanstandeten Dienstleistungsexport in den (Diplom-)Studiengang Biologie nichts zu tun. Die Veranstaltung „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ mag - wie die Antragsgegnerin hervorhebt - eine Ersatzveranstaltung für Biochemiestudierende sein, wobei sie allerdings ohnehin bereits für die Studierenden der Molekularen Medizin im Curriculareigenanteil der Vorklinik geltend gemacht ist, was einer kapazitätsmindernden Berücksichtigung als Dienstleistungsexport entgegenstehen dürfte (dazu in anderem Zusammenhang später unter c)); dass die „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ auch von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom/Bachelor) nachgefragt werden muss, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Aus der dafür einschlägigen - bereits am 26.04.2007 beschlossenen - Studien- und Prüfungsordnung vom 04.05.2007 (Bachelor/Master) ergibt sich das jedenfalls nicht.
89 
Die Antragsgegnerin hat damit bei der Berechnung der Kapazität schon zum Stichtag der Berechnung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) unrichtige Daten zugrunde gelegt. Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war. Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht „gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss. Selbst wenn die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule vom Wegfall der Vorlesung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren erfahren haben (was in Anbetracht der gegenüber dem Gericht durchgängig von der Antragsgegnerin betonten Besprechungen mit den zuständigen Fachvertretern im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 verwundern würde), kann die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht außer Betracht bleiben. Dass die Antragsgegnerin selbst auf eine ausdrückliche Anfrage des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren zunächst noch keine Kenntnis vom Wegfall der Vorlesung gezeigt hat, sondern vielmehr anfänglich noch ausgeführt hat, die Vorlesung werde von Prof. Dr. Dr. K. gesondert angeboten, kann nicht zulasten der StudienbewerberInnen gehen.
90 
c) Ebenso wenig kann der für die Vorlesungen Biochemie I und II geltend gemachte Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Biologie kapazitätsrechtlich Anerkennung finden. Die beiden Biochemievorlesungen werden nicht spezifisch für Biologiestudierende angeboten. Vielmehr handelt es sich dabei um Veranstaltungen, die zugleich von Studierenden der Humanmedizin und von Studierenden der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie (Bachelor) besucht werden. Das ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Vorlesung in der Übersicht der Dienstleistungsexporte („MOME 0301“ und „MOME 0401“), die eine Zuordnung zum Studiengang Molekulare Medizin deutlich erkennen lässt. Darüber hinaus weist das Vorlesungsverzeichnis die Vorlesungen zwar z.T. mit unterschiedlichen Nummernkürzeln (neben „MOME 0301“ z.B. auch „MED01210.001“), aber jeweils zur gleichen Uhrzeit und mit identischen („verantwortlichen“) Dozenten im Klinikhörsaal aus. Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 37) sind die Biochemievorlesungen mit den Bezeichnungen der medizinischen Studiengänge aus dem Vorlesungsverzeichnis (MED 01210 und MED 01211) versehen; zusätzlich heißt es dort unter „Verwendbarkeit“: „ Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, Humanmedizin, Bachelorstudiengang Biochemie “. Ebenso wie die großen Vorlesungen in der Anatomie und der Physiologie (dazu später noch im Zusammenhang mit der Curriculareigenanteilsbildung für den Studiengang Molekulare Medizin unter VI. 2.) bietet die Hochschule die Biochemievorlesungen also nur einmal, dafür aber für HörerInnen mehrerer Studiengänge zugleich an (weshalb sie insoweit bei den Curricularanteilsberechnungen von Gruppengrößen ausgeht, die weit über der Zahl der HörerInnen aus der Molekularmedizin oder der Biochemie liegen).
91 
Die Kammer hält es nicht für zulässig, die Lehrnachfrage für diese Vorlesungen doppelt zu berücksichtigen, nämlich ein Mal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports, obwohl der Lehraufwand auf Lehrangebotsseite identisch bleibt. Dies würde die Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage stören, wenn man davon ausgeht, dass für die Vorlesungen bei den Humanmedizinern bereits ein „aggregierter“ Wert von g = 180 angesetzt wurde, der von der Hochschulwirklichkeit bewusst abstrahiert.
92 
Das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -) führt in diesem Zusammenhang aus:
93 
„Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer anderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate Veranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs bezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden Curricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, wenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch nachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den Vorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. Doch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für Nachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen nun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. ihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der Vorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der Studierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden Vorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss an die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche Verständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade verwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten bzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der Vorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein Mehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch Nachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich geworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei der Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der einer Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, dass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die Arbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr der eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine Lehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für lehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die personellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden würden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in vollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. harten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch verschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde Studiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den Masterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser Vorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so würde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass dem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die Regelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung dieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren Zulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden Lehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des Curriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als systemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.), sondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule beruhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen Durchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang gebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die Durchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.“
94 
Dem schließt sich die Kammer an und verzichtet insoweit auf eine ausführlichere Begründung, was in Anbetracht der geringen Bedeutung der damit verbundenen Beanstandung der Kapazitätsberechnung (0,1666 SWS) ohne Weiteres vertretbar erscheint. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin selbst etwa auch keine Dienstleistungsexporte für Vorlesungsveranstaltungen geltend macht, die zugleich von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden. Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1/79 -, BVerwGE 64, 77 = KMK-HSchR 1981, 900) hält einen Vorlesungsabzug bei Dienstleistungen für sinnvoll und betont, dass es bei der Berechnung des Verbrauchs von Deputatsstunden zwingend sei, dass eine Vorlesungsstunde eine Stunde Lehrdeputat verbraucht, ohne dass eine irgendwie geartete Durchschnittsberechnung möglich sei. Warum die Lehrnachfrage der Biologiestudierenden kapazitätsmindernd berücksichtigt werden soll, diejenige der Studierenden der Zahnmedizin aber nicht, obwohl alle Studierenden in ein und derselben - nur einmal angebotenen und Lehrdeputat verbrauchenden - Vorlesung sitzen, erschließt sich der Kammer danach nicht. Wollte man lehreinheitsfremde Studierende in den gemeinsam angebotenen Vorlesungen berücksichtigen, müsste zudem die für den Studiengang Humanmedizin angesetzte Gruppengröße (g = 180) überdacht werden (so Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -).
95 
d) Insgesamt ist daher der Berücksichtigung von Exportleistungen für den Studiengang Biologie in Höhe von
96 
1,5 SWS („Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“)
0,1666 SWS (Vorlesungen Biochemie I und II)
1,6666 SWS
97 
die Anerkennung zu versagen, sodass für die Biologie nicht 2,5666 SWS, sondern nur 0,9 SWS anerkannt werden können.
98 
4. Die Berücksichtigung eines Schwundverhaltens bei der Bestimmung des A q im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach ständiger Rechtsprechung in Baden-Württemberg, die auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) abstellt, - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - nicht geboten (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Davon abzuweichen besteht für die Kammer im Eilverfahren kein Anlass.
99 
5. Als Dienstleistungsexport sind nach den obigen Darlegungen unter 1. bis 3. folglich anzuerkennen:
100 
Biochemie
  4,325  SWS
Zahnmedizin 
21,6135 SWS
Biologie
   0,9      SWS
Summe  
26,8385 SWS
101 
Das korrigierte bereinigte Lehrangebot beträgt damit
102 
275,1 - 26,8385 = 248,2615 SWS .
IV.
103 
1. Korrekturen auf der Lehrnachfrageseite hält die Kammer im Eilverfahren nicht für geboten. Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - „zurückkehren“, ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist. Sie legt aber im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg - wie bereits in den Vorjahresbeschlüssen dargelegt - die davon abweichende Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) zugrunde. Daran hält die Kammer weiter fest. Die Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. -) haben sich ohne Entscheidung zur Sache erledigt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Lehrnachfrage einzugehen (dazu unten VI. 2.).
104 
Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - (insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
105 
2. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin beanstandet die Kammer im Eilverfahren als solche dem Grunde nach nicht (mehr).
106 
a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet. Obwohl der VGH Baden-Württemberg die Rechtsansicht der Kammer teilt, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG), beanstandet der VGH Baden-Württemberg „jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ die tatsächlich durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats getroffene Zuordnungsentscheidung nicht. Der Kammer erschließt sich nicht, warum § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG keine anderweitige Regelung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 LHG darstellen soll und warum die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit trotz der klaren Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG eine Angelegenheit der Fakultät sein soll. Gleiches gilt für die vom VGH Baden-Württemberg vertretene Ansicht, dass den vorliegenden ministeriellen Entscheidungen wie auch den Entscheidungen des Fakultätsvorstands inhaltlich eine Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zu entnehmen ist und dass diese Entscheidungen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen, da sie die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ haben. Die Kammer hat insoweit zwar - entgegen der in den Beschlüssen vom 02.05.2007 seitens des Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Vermutung - zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, eine Abwägungsentscheidung sei „kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe“, sondern vielmehr ausdrücklich an das (außergewöhnliche) Ausmaß der Fehlerhaftigkeit angeknüpft; warum etwa (u.a.) die Annahme eines Curriculareigenanteils von nur noch 1,0345 statt zuvor 2,4878 - verbunden mit der Erkenntnis, dass zahlreiche Veranstaltungen tatsächlich gar nicht von der Vorklinik erbracht werden müssen - nicht zu einer grob fehlerhaften Datenbasis führen soll, leuchtet der Kammer nicht unmittelbar ein. Der VGH Baden-Württemberg ist offenbar weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin auf Lehrnachfrageseite mit den hergebrachten aggregierten Werten (etwa g = 180 für Vorlesungen) und zugleich bei der - im späteren Gang der Berechnung über die Anteilquoten dazu ins Verhältnis gesetzten - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin (z.T.) mit tatsächlichen Gruppengrößen rechnen darf, obwohl der VGH Baden-Württemberg selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 -) in ähnlichem Zusammenhang - wenn auch innerhalb (nur) eines Studienganges - das Rechnen mit unterschiedlich generierten Gruppengrößen mit eben der Begründung der Kammer aus den Vorjahresbeschlüssen beanstandet und fordert, dass sich eine Hochschule insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt „festgesetzten“ Parametern orientiert.
107 
Zu einer weiter gehenden, vertieften Auseinandersetzung mit den Begründungsansätzen des VGH Baden-Württemberg zur grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Wirkung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin sieht die Kammer im Eilverfahren - auch zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren - keine Veranlassung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht, legt aber im Eilverfahren die Prämissen des VGH Baden-Württemberg insoweit ohne weitere Begründung für die weitere Betrachtung zugrunde. Korrekturen der Kapazitätsberechnung werden daher im Folgenden auf der Grundlage der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg vorgenommen (vgl. zu den Beanstandungen betreffend die kapazitären Auswirkungen durch den Studiengang Molekulare Medizin unten VI.).
108 
b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen. In Anbetracht der Begründung der Beschlüsse vom 02.05.2007 vermag die Kammer nicht die Prognose zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof der kapazitätsmindernd geltend gemachten Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum die grundsätzliche Anerkennung versagen würde bzw. wird. Gleichwohl nimmt die Kammer beispielsweise zur Kenntnis, dass die neu gefasste Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 20.02.2007 zum Einen keine Stundenvolumina (V) mehr vorgibt, sondern nur noch - den Arbeitsaufwand der Studierenden wiedergebende - Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), und dass sie zum Anderen in § 17 Abs. 1 für nahezu sämtliche Lehrveranstaltungen eine „Maximale Anzahl von Studierenden“ von 25 festsetzt. Letzteres mag sowohl gewissen Bedenken im Hinblick auf die nunmehr festgesetzte Zulassungszahl von 33 Studierenden der Molekularen Medizin begegnen, als auch die Frage (wieder) aufwerfen, weshalb die Curriculareigenanteilsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Molekulare Medizin gleichwohl die unterschiedlichsten Gruppengrößen (neben g = 25 bei Vorlesungen z.B. auch g = 80, g = 90, g = 120 oder g = 180) zugrunde legt. In gleicher Weise fällt etwa auf, dass die in die Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit eingestellten Daten von denjenigen der Vorjahresberechnung z.T. erheblich abweichen: Manche Veranstaltungen sind weggefallen (wie z.B. die Einführung in die Physiologische Chemie I und II oder das Anatomische Seminar mit integriertem Terminologiekurs), manche sind hinzugekommen (wie etwa das Humangenetische, Molekularbiologische Praktikum), manche haben ihre Bezeichnung oder auch ihren Inhalt geändert (Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie; Physiologie nunmehr ohne Pathophysiologie), manche Veranstaltungen weisen auch eine im Vergleich zum Vorjahr abweichende Gruppengröße auf. Einige dieser Veränderungen mögen auf den Änderungen der Studienordnung beruhen. All dies mag es auch als wünschenswert erscheinen lassen, dass das Wissenschaftsministerium durch Rechtsnorm einen Curricularnormwert nach § 13 KapVO VII für den Studiengang festsetzt (dazu sogleich).
109 
Da die Kammer jedoch gehalten ist, vor kapazitätsverteilenden und kapazitätsvermindernden Entscheidungen der Universität nicht gänzlich die Augen verschließen, sieht sie auch angesichts der - nur beispielhaft und keinesfalls abschließend - aufgezählten Veränderungen im Eilverfahren keine Veranlassung, die Grundannahmen des VGH Baden-Württemberg in Frage zu stellen.
110 
c) Der grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Auswirkungen der Lehrnachfrage durch Studierende der Molekularen Medizin steht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum auch nicht das Fehlen einer förmlichen Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII entgegen. Für die beiden vergangenen Studienjahre 2005/06 und 2006/07 hat die Kammer die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung durch Rechtsnorm ausdrücklich offen gelassen. Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand. Soweit die Beteiligten die Frage schriftsätzlich diskutiert haben, beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Normierungsdichte bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 11 KapVO VII (einerseits: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -; andererseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -; Beschluss vom 18.02.2003 - 13 C 8/03 -; Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -; vgl. dazu ebenso Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. -; Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -; Beschluss vom 22.08.2006 - 7 CE 06.10365 -), nicht aber auf § 13 KapVO VII.
111 
Hier hat die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium zugleich mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen eine CNW-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin vorgelegt (Schreiben vom 19.04.2007; CNW darin: 4,2047 SWS). Dem ging der allgemeine Kapazitätserlass des Wissenschaftsministeriums vom 21.12.2006 - Az. 21-635/31/478 - voraus, in dem es hieß, das Ministerium habe mit Blick auf die noch laufende Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur und die Ausbauprogramme auf Landes- und Bundesebene davon abgesehen, bereits jetzt ein Verfahren zur Neujustierung der Curricularnormwerte einzuleiten. Die Universitäten würden gebeten, den Kapazitätsberechnungen wie im Vorjahr für Bachelor- und Masterstudiengänge Curricularnormwerte zugrunde zu legen, die nach § 13 Abs. 3 KapVO VII im Benehmen mit dem Ministerium - für die Dauer eines Studienjahres - festgesetzt würden. Das Wissenschaftsministerium hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 07.11.2007 - Az. 21-635.31/486 - bestätigt, dass es mit der Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin auch den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Curricularnormwert für diesen Studiengang bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO VII festgelegt habe. Die Festlegung des CNW gelte zunächst nur für das Studienjahr 2007/08.
112 
Das hält die Kammer im Eilverfahren für ausreichend. § 13 Abs. 3 KapVO VII sieht ausdrücklich vor, dass vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert „festgelegt“ (nicht: festgesetzt) wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht, wenn für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII nicht aufgeführt ist. Das ist hier geschehen. Die Kammer geht im Eilverfahren nicht der Frage nach, inwieweit dieser Teil des Verordnungsrechts mit dem - für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch anwendbaren (vgl. Art. 2 des am 07.11.2007 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, LT-Ds. 14/1967) - Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 ( GBl. 2000, S. 401 ) vereinbar - und insbesondere von Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV umfasst - ist, der in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 6, Abs. 6 Vorgaben für die Festsetzung enthält bzw. enthielt ( in der Neufassung des Staatsvertrags vom 22.06.2006 ist Art. 7 Abs. 6 StV a.F. entfallen ).
113 
Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen (zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -; zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -). In Anbetracht dessen ist auch hier im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Zulassungszahl ohne formellen Verstoß gegen § 13 KapVO VII festgesetzt worden ist. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass es in Anbetracht der zahlreichen und beträchtlichen Veränderungen der Berechnung der Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin in den vergangenen Jahren äußerst wünschenswert wäre, wenn das Wissenschaftsministerium durch die Festsetzung eines Curricularnormwertes einheitliche Vorgaben machen würde. In Anbetracht des Umstands, dass der Studiengang mittlerweile seit Jahren angeboten wird, stellt sich durchaus die Frage, wie lange die insoweit in Anspruch genommene Erprobungsphase noch andauern soll.
114 
3. Die Kammer akzeptiert im Eilverfahren die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anteilquotenbildung , die für den Studiengang Humanmedizin zu einer Anteilquote z p = 0,92537 führt. Diese unterscheidet sich vom Vorjahreswert (z p = 0,9238) nur unerheblich.
115 
Für zukünftige Berechnungszeiträume weist die Kammer allerdings auf Folgendes hin: Bei der Bestimmung einer Anteilquote nach § 12 KapVO VII besitzt die Hochschule, sofern ihr das zuständige Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht (§ 12 Abs. 2 KapVO VII), einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO VII noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt hier lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei allen beteiligten Studiengängen innerhalb der Lehreinheit die Zahl der BewerberInnen diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist zwar angesichts des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs der StudienbewerberInnen eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt; er bleibt aber allgemein befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. zu alledem nur BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.10003 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Die Anteilquotenbildung nach § 12 KapVO VII kommt folglich nicht ohne eine bildungspolitische Festlegung einer - in diesem Zusammenhang - nicht hinterfragten Zulassungszahl für einen von zwei der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge als Ausgangspunkt aus (grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 118).
116 
Der Vorschrift des § 12 KapVO VII liegt jedoch nach Auffassung der Kammer die Annahme zugrunde, dass die mit der Anteilquotenbildung verbundene - letztlich dezisionistische - Entscheidung, in welchem Verhältnis die Anteilquoten zweier Studiengänge zueinander stehen sollen und wie viel Ausbildungskapazität einer Lehreinheit damit dem einzelnen Studiengang zugute kommen soll, zunächst nureinmal zu treffen ist. Die Universität hat sich im Jahre der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Studienjahr 2006/07 dafür entschieden, die Anteilquoten unter Ansatz einer „gewollten“ Zulassungszahl von 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) zu ermitteln und auf dieser Grundlage errechnet, dass fortan noch ca. 92 % der Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehen sollen. Sofern dieses Verhältnis nicht aufgrund anderweitiger bildungspolitischer Weichenstellungen neu bestimmt werden soll oder muss, bedarf es danach keiner abermaligen (Neu-)Berechnung. Dies folgt wohl bereits aus dem Wortlaut des § 12 KapVO VII, der von einer „Festsetzung“ der Anteilquoten spricht, wobei die Kammer im Eilverfahren nicht der Frage nachgeht, in welcher Rechtsform sowie durch wen eine solche „Festsetzung“ zu erfolgen hat und worin sie für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum genau zu sehen ist (die Antragsgegnerin ist bei der Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen mit der Bitte an das - insoweit an sich auf die Entwicklung von Vorgaben beschränkte - Wissenschaftsministerium herangetreten, die Anteilquoten „gemäß § 12 Abs. 2 KapVO VII... festzusetzen“).
117 
Demgegenüber dürfte es weder angezeigt noch geboten sein, dass die Antragsgegnerin - wie zum Wintersemester 2007/08 geschehen - jeweils im Rahmen der Kapazitätsberechnung für ein neues Studienjahr die Parameter neu bestimmt. Dass die Antragsgegnerin nunmehr zum Einen die später festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310), die mit Hilfe der Anteilquoten ja erst errechnet werden soll, und zum Anderen die politische bestimmte Zahl von 25 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin herangezogen hat, um die Anteilquoten neu zu bestimmen, dürfte von § 12 KapVO VII nicht gefordert und - genau genommen - rechtswidrig sein. Im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum beanstandet dies die Kammer aber im Eilverfahren in Anbetracht der zu vernachlässigenden - und im Übrigen für die Antragstellerseite günstigen - Differenz nicht.
118 
Unter Berücksichtigung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin errechnet sich nach alledem vorläufig eine Zulassungszahl von
119 
Ap =
2 · Sb
CA
 . zp =
2 · 248,2614
1,4738
 . 0,92537 = 336,8999 x 0,92537 = 311,7571 Studienplätzen.
V.
120 
Dieses Berechnungsergebnis ist nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist im Ergebnis nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII unter Anwendung einerSchwundquote zu erhöhen.
121 
Die Antragsgegnerin hat zu der der Kapazitätsberechnung beigefügten Schwundberechnung, die einen positiven Schwund ausweist, auf mehrfache Nachfrage des Gerichts erläutert, in welcher Höhe in den einzelnen Kohortenzahlen Studierende enthalten sind, die aufgrund einer außerkapazitären Bewerbung gerichtlich und/oder durch außergerichtlichen Vergleich endgültig zugelassen worden sind. Die mitgeteilten Zahlen ergeben sich aus den (wörtlich wiedergegebenen) Kommentaren in den Fußnoten zu nachstehender Tabelle:
122 

123 
Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen wird deutlich, dass sie Studierende, deren (vorläufige) Zulassung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte, erst zum Zeitpunkt ihrer endgültigen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Zulassung in die dann aktuelle Kohorte ihres Ausbildungsstandes eingebucht hat, nicht aber zugleich als StudienanfängerInnen in ihre tatsächliche Erstsemesterkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie - wie der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 exemplarisch vorgelegte Zulassungsbescheid vom 19.04.2006 zeigt - zugelassen worden sind. Diese Verfahrensweise täuscht hier konkret für einen Semesterübergang einen (erheblichen) positiven Schwund vor und verdeckt für die beiden übrigen Semesterübergänge einen tatsächlich vorhandenen (negativen) Schwund. Das ist mit der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung nicht zu vereinbaren. Der VGH Baden-Württemberg führt dazu aus (Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -; vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06 -):
124 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
125 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
126 
Hier kommt hinzu, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidungen der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, sondern dass die Antragsgegnerin die Studierenden schlicht „zu spät“ in die Belegungstabelle aufgenommen hat. Somit taugt die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht als verlässliche Grundlage für eine Prognose auch des künftigen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell. Das verwendete Zahlenmaterial verzerrt vielmehr die Schwundprognose zulasten der Antragstellerseite. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
127 
Die Schwundberechnung ist daher neu vorzunehmen, und zwar entweder in der Weise, dass die in der Drittsemesterkohorte enthaltenen „Gerichtler“ auch in ihre jeweilige Erstsemesterkohorte aufgenommen werden, oder in der Weise, dass sie ganz aus der Berechnung herausgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Beide Methoden führen auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen zu einem negativen Schwundfaktor (0,9849 bzw. 0,9854), wobei die Differenz sich im Berechnungsergebnis nicht in Gestalt eines weiteren Studienplatzes auswirkt:
128 

129 
Der danach vorzunehmenden Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Ansatz einer Schwundquote wegen des Bestehens einer Auffüllverpflichtung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge verbiete. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 -; 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist. Das ist hier der Fall.
130 
Der Antragsgegnerin hält dem zwar entgegen, sie habe stets eine genügende Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester und fülle auch - entsprechend ihrer Verpflichtung - auf. Zur Stützung dieses Vortrags hat sie die tabellarische Schwundberechnung um eine Spalte ergänzt, aus der die jeweilige Zulassungszahl bzw. - damit korrespondierend - auch die jeweilige Auffüllgrenze hervorgehen soll (hier ergänzt um eine Summenzeile und erläuternde Fußnoten):
131 

132 
Damit sind im Betrachtungszeitraum im 3. Fachsemester tatsächlich (1261 - 1254 =) 7 Studierende mehr zugelassen gewesen als - nach Auffassung der Antragsgegnerin - rechtlich vorgesehen. Diese Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch nicht für zulässig, da sie die gerichtlichen Korrekturen der Zulassungszahlen (und damit auch der Auffüllgrenzen) z.T. außer acht lässt. In den vergangenen Studienjahren verhielt es sich regelmäßig so, dass die jeweilige Studienanfängerzahl einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen war und dass Beanstandungen der Verwaltungsgerichte mitunter zu weiteren Zulassungen geführt haben, wie u.a. die dargelegten Einbuchungen der Antragsgegnerin in die jeweiligen Drittsemesterkohorten zeigen. Demgegenüber gab es in der Vergangenheit mangels AntragstellerInnen für eine außerkapazitäre Zulassung kaum Streit über die Belegung der höheren Fachsemester. Korrekturen an der Berechnung der Studienanfängerzahl haben sich daher regelmäßig nicht zugleich auch in weiteren Zulassungen in den höheren Fachsemestern niedergeschlagen, was seinen Grund u.a. wohl auch darin findet, dass die Antragsgegnerin - zu Recht - vorläufige gerichtliche Korrekturen erst mit der dazugehörigen Rechtsmittelentscheidung des VGH Baden-Württemberg akzeptiert, die jedoch für gewöhnlich zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem eine nachträgliche Zulassung in höhere Fachsemester durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgt. Die Antragsgegnerin nimmt folglich eine Auffüllung höherer Fachsemester (lediglich) bis zur Höhe der festgesetzten Zulassungszahl aus der ZZVO vor, berücksichtigt aber in diesem Zusammenhang gerichtliche Korrekturen - auch soweit sie akzeptiert werden - nicht. Angesichtes der strukturellen (zeitlichen) Probleme des Aufdeckens weiterer Kapazitäten im gerichtlichen Verfahren wie auch angesichts des Umstands, dass sich die Antragsgegnerin an die durch Rechtsverordnung festgesetzte Auffüllgrenze gebunden fühlt, ist nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Befund künftig etwas ändern kann oder wird. Auch aktuell füllt die Antragsgegnerin das 3. Fachsemester - trotz der bereits erkannten Veränderungen beim Lehrangebot, die nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin zumindest zu einer Aufnahmekapazität von 311 Studierenden führen - nicht über die festgesetzten 310 Studienplätze hinaus auf (Stand 05.11.2007: 307). Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegnerin die Auffüllung in höheren Fachsemestern gelingt, auf die gerichtlich (inzident) korrigierten Auffüllgrenzen abzustellen.
133 
Dies muss hier umso mehr gelten, als in der Zahl der im 3. Fachsemester tatsächlich Zugelassenen - wie dargelegt - auch (insgesamt 32) Studierende enthalten sind, die außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen wurden, wohingegen die dem von der Antragsgegnerin (in obiger Tabelle) gegenübergestellte „Zulassungszahl“ bzw. Auffüllgrenze (mit Ausnahme derjenigen für das WS 2003/04) die Zahl der innerkapazitär zu besetzenden Studienplätze wiedergibt. Zieht man die Anzahl der außerhalb der festgesetzten Kapazität Zugelassenen ab, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Auffüllung über den Betrachtungszeitraum nicht vollständig gelungen ist. Belässt man es bei der Einbeziehung der „Gerichtler“ in die Belegungstabelle, so ist - was (wie dargelegt) ohnehin auch allgemein gelten muss - der tatsächlichen Belegung als Auffüllgrenze die in den einzelnen Bezugsstudienjahren jeweils gerichtlich korrigierte Zulassungszahl und Auffüllgrenze gegenüberzustellen, wie sie sich aus nachstehender tabellarischer Übersicht ergibt:
134 

135 
Bereits ohne eine weitere ex-post-Kontrolle der vom VGH Baden-Württemberg errechneten Zahlen - zu der zumindest für das WS 2003/04 (vgl. die dazugehörigen Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03 u.a. -, die sich im Berufungsverfahren ohne eine streitige Entscheidung des VGH erledigt haben) und für das WS 2006/07 (vgl. dazu unten VI. 4.) durchaus Veranlassung bestünde, weil die Zahlen nicht kapazitätserschöpfend sein dürften - zeigt sich, dass eine Auffüllung auf die korrigierten Auffüllgrenzen insgesamt nicht gelingt.
136 
Überdies sind die Angaben der Antragsgegnerin - wie sich im gerichtlichen Verfahren gezeigt hat - insgesamt mit beträchtlichen Zweifeln behaftet, sodass schon allein deshalb nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin bei der Auffüllung eine Verpflichtung zum Ansatz eines Schwundfaktors entfallen ließe. Neben die erst auf gerichtliche Nachfrage benannten Lehraufträge, die Rückgängigmachung der Stellenumwandlung in der Biochemie und die vollkommen neuen - erst auf nochmalige Nachfrage offenbarten - Erkenntnisse zur Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tritt insbesondere die - unbestrittene - Unbrauchbarkeit der in die Schwundtabelle aufgenommenen Zahlen, sodass bereits deshalb Anlass besteht, das tatsächlich vorhandene Schwundverhalten auch zu berücksichtigen.
137 
Damit errechnet sich für den Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von gerundet 316 oder 317 Studienplätzen, je nachdem, mit welchem Schwundfaktor gerechnet wird:
138 
311,7571 : 0,9849 = 316,5368 Studienplätze,
311,7571 : 0,9854 = 316,3762 Studienplätze.
VI.
139 
Darüber hinaus sind weitere Studienplätze bis zu einer Gesamtaufnahmezahl von 326 Studierenden an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren, die von Studierenden der Molekularen Medizin , die der Lehreinheit gleichermaßen zugeordnet ist, nicht nachgefragt werden. Für diesen (Bachelor-)Studiengang ist in der ZZVO-Universitäten 2007/08 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt, nach Mitteilung der Universität sind hier 35 Studienplätze belegt. Damit ist die Kapazität für den Studiengang Molekulare Medizin jedoch nicht ausgeschöpft. Vielmehr kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit der dafür gewidmeten Anteilquote (z p = 0,07463) zumindest 51 Studierende der Molekularen Medizin - und damit 16 mehr als belegt - ausbilden. Mangels BewerberInnen für diese unbelegten Studienplätze aus dem Studiengang Molekulare Medizin selbst sind diese Plätze in entsprechender Anwendung von § 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 ZZVO-Universitäten nach Umrechnung in Gestalt von Humanmedizin-Studienplätzen im außerkapazitären Streit an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin zu vergeben, was zu einer Gesamtzulassung von 326 Studierenden der Humanmedizin führt.
140 
1. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin sind zunächst selbstredend die oben bereits dargelegten Korrekturen auf der Lehrangebotsseite gleichermaßen zu berücksichtigen. Auch für die Zwecke der Berechnung der Zulassungszahl für Molekularmediziner beträgt das bereinigte Lehrangebot daher nicht 482,9898 SWS (wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen), sondern 496,5230 SWS .
141 
2. Auf Lehrnachfrageseite ist der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachte Curriculareigenanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0825 im Eilverfahren zumindest auf 0,8618 zu reduzieren.
142 
Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr (etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275) nicht Stellung genommen hat.
143 
Jedoch können die der Curricularnormwert- und -eigenanteilsberechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungsveranstaltungen ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht akzeptiert werden. Die Kammer beschränkt sich dabei im Folgenden auf die Betrachtung der (großen) Vorlesungen in Anatomie, Biochemie und Physiologie, die sämtlich dem Eigenanteil der Vorklinik zugerechnet wurden. Insoweit hat die Antragsgegnerin folgende Curricularanteile errechnet:
144 
     
Vorlesung
                
      
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
5
120
0,0417
Anatomie A
4
180
0,0222
Biochemie II
5
180
0,0278
Physiologie
5
 25
0,2000
Anatomie B
3
180
0,0167
Physiologie
5
 80
0,0625
145 
Aus der tabellarischen Übersicht wird bereits deutlich, dass die Antragsgegnerin bei diesen Vorlesungsveranstaltungen mit völlig unterschiedlichen Gruppengrößen rechnet. In der vorgelegten Curricularanteilsberechnung hat sie die dazugehörige Spalte mit einem „*“ versehen und erläuternd ausgeführt: „ * je nach tatsächlicher Gruppengröße (180, 80, 50 oder 25) der Vorlesung “. Für die Kammer ist die tabellarische Darstellung bereits aus mehreren Gründen nicht verständlich. Zum Einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Zahlen wirklich „tatsächliche Gruppengrößen“ widerspiegeln sollen, wenn für den Studiengang Molekulare Medizin eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt ist und überdies die einschlägige Studienordnung die „Maximale Anzahl von Studierenden“ gerade für diese Veranstaltungen auf 25 Studierende festsetzt; sofern die Bezugnahme auf „tatsächliche Gruppengrößen“ die Studierenden aus anderen Studiengängen, welche die Vorlesungen gleichermaßen besuchen, einbeziehen soll, ist nicht erklärlich, weshalb dann derart unterschiedliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht werden, obwohl sämtliche o.g. Vorlesungsveranstaltungen als gemeinsame Veranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner (dazu sogleich) angeboten werden. Zum Anderen ist nicht im Ansatz erkennbar, was die Antragsgegnerin zu beträchtlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr veranlasst hat. Unklar ist etwa, weshalb z.B. die Vorlesung „Biochemie I“ hier mit g = 120 in die Berechnung eingestellt wird, obwohl sie im Vorjahr noch mit g = 180 angesetzt war und auch die „Biochemie II“ aktuell noch mit g = 180 geführt wird; gleiches gilt z.B. für die Physiologievorlesung, deren zweiter Teil im Vorjahr mit g = 25, nunmehr aber mit g = 80 und zudem mit V = 5 SWS statt zuvor (unter der Bezeichnung „Physiologie und Pathophysiologie II“) mit V = 2 SWS angesetzt wurde.
146 
Bereits grundsätzlich kann aber kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden, dass die Antragsgegnerin hier mit vollkommen unterschiedlich generierten, womöglich sogar willkürlich gesetzten Gruppengrößen rechnet. Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - (betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v.) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:
147 
„Danach ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, abweichend von der Hochschulwirklichkeit, Betreuungsrelationen des früheren ZVS-Beispielstudienplans zu übernehmen und in ihrer Studienordnung festzusetzen. Sie wird jedoch dann dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht, wenn sie einerseits für Vorlesungen diese abstrakten Betreuungsrelationen übernimmt, aber andererseits bei Praktika und Kursen von diesen abstrakten Betreuungsrelationen nach unten - und damit kapazitätsungünstig - abweicht und diese Abweichung mit auf die Hochschulwirklichkeit abgestellten Gründen rechtfertigt. Denn die der Festsetzung der Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin werden nur dann den Grundsätzen des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht, wenn sie sich insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt festgesetzten Parametern orientieren.“
148 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer unter Verweis auf ihre Beschlüsse aus dem Vorjahr, deren Begründung dem VGH Baden-Württemberg in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 02.05.2007 insoweit nicht „unmittelbar eingeleuchtet“ hat, an, wobei noch zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen selbst innerhalb der Veranstaltungsart „Vorlesung“ differenziert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.
149 
Weiter kommt hinzu, dass die o.g. Anatomie-, Biochemie- und Physiologievorlesungen sämtlich nur einmal als Großveranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner - sowie i.Ü. u.a. auch für Studierende der Biochemie - angeboten werden. Das ergibt sich ebenso wie für die Biochemie (s.o. III. 3. c) ) aus dem Vorlesungsverzeichnis auch für die Anatomie und die Physiologie. Die Vorlesung Anatomie A ist dort mit der Veranstaltungsnummer MED01213.001 zugleich für Human-, Zahn- und Molekularmedizin ausgewiesen (darüber hinaus nehmen z.B. auch Studierende der Informatik an der Vorlesung unter der Bezeichnung MED 90031 „Grundfunktionen des Körpers II: Anatomie“ teil). Auch die Vorlesung „Anatomie B“ fand im Sommersemester 2007 zeitgleich und im gleichen Raum mit denselben DozentInnen statt, auch wenn die Veranstaltung für die unterschiedlichen Studiengänge verschiedene Bezeichnungen aufweist (MOME 0406/MED0121.001/ZM 13208). Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 34) sind die Anatomievorlesungen der Humanmediziner für Studierende der Molekularen Medizin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die medizinischen Veranstaltungsnummern aufgeführt. Gleiches gilt für die Physiologie I (im SS 2007: MOME 0405/MED01207.001) und für die Physiologie II, die (im SS 2007) im Vorlesungsverzeichnis unter der Bezeichnung MED01208.001 sowohl für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin als auch für den Studiengang Molekulare Medizin ausgewiesen ist.
150 
Die Kammer hält es jedenfalls im Eilverfahren nicht für angezeigt, diese Vorlesungsveranstaltungen deshalb bei der Curriculareigenanteilsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin mit der - bei einer Gestaltung als Dienstleistungsexport berechtigten - Erwägung ganz außer Betracht zu lassen, Lehrdeputat werde nur ein Mal verbraucht und dürfe daher auch nur ein Mal (bei der Eigenanteilsberechnung für den Studiengang Humanmedizin) in Ansatz gebracht werden, auch wenn dies etwa beim CNW des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der diesbezüglichen Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans für den Studiengang Zahnmedizin so gehandhabt wird. Bei vorsichtiger Betrachtung im Eilverfahren geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der CAp der Berechnung der Lehrnachfrage eines bzw. einer Molekularmedizinstudierenden im Verlaufe seines/ihres Studiums dient, die gesondert und unabhängig davon zu ermitteln ist, ob in der Hochschulwirklichkeit zusätzlich noch Studierende anderer Studiengänge die gleichen Lehrveranstaltungen nachfragen.
151 
Bei dieser isolierten Berechnung des CAp für den Studiengang Molekulare Medizin (unabhängig von der Lehrnachfrageermittlung für den Studiengang Humanmedizin) ist der Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für Vorlesungen nach den zitierten Vorgaben des VGH Baden-Württemberg, zumal wenn die Vorlesungen als Großveranstaltungen für Studierende mehrerer Studiengänge gemeinsam angeboten werden, unzulässig. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um große Vorlesungen handelt, sind die von der Antragsgegnerin verwendeten Gruppengrößen daher im Eilverfahren durch den - auch für den Curriculareigenanteil der Humanmedizin herangezogenen - aggregierten Wert von g = 180 zu substituieren:
152 
                 
Vorlesung
                 
                 
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
        
5
180
0,0278
Anatomie A
        
4
180
0,0222
Biochemie II
        
5
180
0,0278
Physiologie
5
180
0,0278
Anatomie B
        
3
180
0,0167
Physiologie
5
180
0,0278
SUMME  
            
0,1501
153 
Addiert mit den übrigen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachten Lehrveranstaltungen ergibt sich somit ein Curriculareigenanteil von 0,8618 SWS .
154 
Damit errechnet sich für den Studiengang Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Anteilquote (s.o.) vorläufig eine Aufnahmekapazität von
155 
496,5230 : 0,8618 x 0,07463 = 42,9978 Studierenden.
156 
3. Dieses Berechnungsergebnis ist jedoch seinerseits schwundbedingt zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist hier erforderlich, weil der Antragsgegnerin ihren eigenen Angaben in der E-Mail-Nachricht vom 07.11.2007 zufolge mangels einer hinreichenden Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester für diesen (vergleichsweise neuen) Studiengang die Auffüllung nicht gelingt (und auch nicht gelingen kann). Der Schwundfaktor beträgt nach den insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin 0,8397. Mit dem für die Ausbildung von Studierenden der Molekularen Medizin gewidmeten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von ca. 7, 5 % (z p = 0,07463) ist der Antragsgegnerin - nach Schwund - daher die Aufnahme von
157 
42,9978 : 0,8397 = 51,2061 Studierenden
158 
der Molekularen Medizin möglich.
159 
4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer sind 35 Studienplätze - zwei mehr als festgesetzt - im Studiengang Molekulare Medizin belegt. Für die brach liegende Kapazität von 51,2061 - 35 = 16,2061 Studienplätzen haben sich im Wintersemester 2007/08 keine BewerberInnen aus dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Kammer um eine außerkapazitäre Zulassung bemüht. Diese Restkapazität ist daher in entsprechender Anwendung von § 2 Satz 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 Satz 2 ZZVO-Universitäten an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren. Nach diesen Bestimmungen erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - hier: Humanmedizin - nach einem näher bestimmten Berechnungsmodus, wenn die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang - hier: Molekulare Medizin - die in der Anlage 1 zur jeweiligen ZZVO festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht.
160 
Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch auf das außerkapazitäre Vergabeverfahren ist zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zwingend und trägt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das in ähnlichem Zusammenhang ausführt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349):
161 
„(...) Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 <268 ff.>) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.“
162 
Würde man die ungenutzten Kapazitäten im Studiengang Molekulare Medizin nicht zugunsten der BewerberInnen für Humanmedizin berücksichtigen, müsste man - mit weit größeren Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin - die Frage der grundsätzlichen Anerkennung des kapazitätsmindernden Geltendmachung des Bachelorstudiengangs wieder aufgreifen oder die Anteilquote in Frage stellen. Diesbezügliche Überlegungen überlasst die Kammer jedoch dem VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren, der sich auch - sofern er dazu Veranlassung sieht - mit der Frage auseinandersetzen kann, ob die aus den obigen Darlegungen folgende Erkenntnis, dass die Lehreinheit die „gewollte“ Zulassungszahl von - der Größenordnung nach - 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) auch mit einer weit geringeren Anteilquote ausbilden könnte, zu einer rechtlichen Neubewertung der Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin führt, die nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ hat.
163 
Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N.) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat die Anwendbarkeit von § 2 ZZVO nämlich auch nicht ausdrücklich verneint, vielmehr sich zu der Problematik überhaupt nicht geäußert.
164 
Die im Studiengang Molekulare Medizin frei gebliebenen Studienplätze sind daher nach den Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZVO in Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin umzurechnen. Dabei erhöht sich die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs Molekulare Medizin multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs Humanmedizin dividiert wird. Damit ergibt sich - je nachdem, ob man auf vier Stellen hinter dem Komma genau rechnet oder streng am Wortsinn orientiert nur die (ganze) „Zahl“ von unbesetzten Studienplätzen verwendet - eine an den Studiengang Humanmedizin zu vergebende weitere Aufnahmekapazität von
165 
16,2061
0,8618
1,4738
 = 9,4765 bzw. 16 .
0,8618
1,4738
 = 9,3560 Studienplätzen.
166 
Zusammengerechnet mit der - oben dargelegten - Aufnahmekapazität aus der Anteilquote des Studiengangs Humanmedizin von 316,5368 bzw. 316,3762 Studienplätzen (je nach Schwundfaktor) errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 326,0133 oder jedenfalls 325,7322, gerundet damit 326 Studienplätzen , 8 mehr als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer belegt.
VII.
167 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind (nur) Teilstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
168 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 254 Studienplätze (Vorjahr: 268). Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2007/2008 - wie im Vorjahr - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt. Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 318 Studienanfängerplätze belegt sind, müsste zur Vergabe von Vollstudienplätzen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass auch den Studierenden auf den hier im Eilverfahren (vorläufig) vergebenen Studienplätzen Nr. 319 bis 326 eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann.
169 
Das ist nicht der Fall. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 318 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten, wenn die Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2007/08 den klinischen Studienabschnitt erreicht.
170 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10). Warum einzelne außeruniversitäre Krankenanstalten keine Lehrleistungen für den 1. und 2. Studienabschnitt erbringen und nur an der Ausbildung im PJ beteiligt sind, konnte im Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn nicht geklärt werden.
171 
Soweit die Kammer in den Beschlüssen des Vorjahres vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, auf deren Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung), unter Berücksichtigung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundverhaltens über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus für StudienanfängerInnen eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt für gewährleistet angesehen hat, hält sie daran grundsätzlich fest. Die Kammer hat aber die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren damals bereits nur bis zu einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen für geboten erachtet, und zwar bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 300 Studierenden für Vorklinik wie Klinik und bei einer (rechnerischen) klinischen Aufnahmekapazität von 268 Studienplätzen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin. Im hier zu beurteilenden Studienjahr beträgt die (rechnerische) Kapazität der Klinik nur noch 254 Studienplätze (festgesetzt: 300); demgegenüber sind in der Vorklinik bereits 310 Vollstudienplätze festgesetzt und dazuhin 318 (Voll-)Studienplätze belegt. In Anbetracht dessen sieht sich die Kammer im Eilverfahren nicht in der Lage, die darüber hinaus vorhandene Kapazität in Gestalt von Vollstudienplätzen zu vergeben.
172 
Vielmehr sind die nach den obigen Darlegungen ermittelten weiteren 8 Studienplätze in Gestalt von Teilstudienplätzen (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) verfügbar. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist.
173 
Das Berechnungsergebnis (8 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch als solches nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht und eine Auffüllung hinsichtlich der Teilstudienplätze mangels einer hinreichenden BewerberInnenzahl für gewöhnlich nicht gelingt, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Immerhin hat die Antragsgegnerin zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 insoweit mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 8 StudienanfängerInnen auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt.
174 
Die Vergabe der 8 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - den Beteiligten bekannten - ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
VIII.
175 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind nicht verfügbar. Bei der Antragsgegnerin ist vielmehr sogar eine Überbuchung um 8 Studienplätze eingetreten. Diese Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
VIII.
176 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/Psychologie/WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin - trotz diesbezüglicher Einwände - für geboten, die gleiche Loschance aller BewerberInnen mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird.
177 
Hierbei erachtet es die Kammer für das hier zu beurteilende Studienjahr für angemessen, bei der Bemessung der Kostenquote von der festgesetzten (310) und nicht von der tatsächlichen auf der eingetretenen Überbuchung beruhenden Zulassungszahl (318) auszugehen, sodass für die Zwecke der Kostenentscheidung (fiktiv) von einer Zulassung von (326 - 310 =) 16 Studierenden auszugehen ist. Die (beträchtliche) Überbuchung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerseite, auch wenn sie in der Sache als kapazitätsdeckend anzuerkennen ist. Insoweit ist eine teilweise Erledigung eingetreten, die bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichfalls zu einer Kostenquotelung geführt hätte, da die Antragstellerseite (auch) im Umfang der 8 überbuchten Studienplätze obsiegt hätte, wenn man sich das (teilweise) erledigende Ereignis - die Überbuchung - hinwegdenkt.
178 
Damit ergibt sich bei 16 zusätzlichen Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus und 110 BewerberInnen unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass die vergebenen Studienplätze lediglich Teilstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem auf die Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten Hauptantrag insoweit unterliegen, lediglich zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote geringfügig auf 1/7 zu 6/7 abzurunden. Diese Kostenquotelung erscheint der Kammer im Eilverfahren angemessen.
179 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
180 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
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Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
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Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1.) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe dieses Beschlusstenors ein Los- und Nachrückverfahren durchzuführen und den Antragsteller daran zu beteiligen;

2.) dem Antragsteller seinen jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3.) dem Antragsteller vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Zahnmedizin, beschränkt auf die Studienabschnitte bis einschließlich zur zahnärztlichen Vorprüfung, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/05 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 13 entfällt und über seinen Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen und ihn zu immatrikulieren;

4.) den Antragsteller entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller den nächsten Rangplatz einnimmt;

5.) dem Gericht nach Immatrikulation der 13 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 3/4 die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ins erste Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 (WS 2004/05) ist zulässig, da rechtzeitig zum 15.07.2004 ein Antrag auf Zulassung bei der Universität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gestellt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Hochschulvergabeverordnung - HVVO - vom 13.01.2003 [GBl. S. 63]).
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund, denn es ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zumutbar, mit dem Beginn des beabsichtigten Studiums bis zum Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens zuzuwarten, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO).
Die Aufnahmekapazität der Universität T. im Studiengang Zahnmedizin wurde gemäß der Anlage zur Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/05 - des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) vom 22.06.2004 (GBl. 448) für das Studienjahr 2004/05 auf 61 Studienplätze (31 für das Wintersemester und 30 für das Sommersemester) festgesetzt. Die festgesetzte Zulassungszahl ist nach den Berechnungen der Kammer entsprechend den Vorgaben in der Kapazitätsverordnung des MWK vom 14.06.2002 (KapVO VII [GBl. 271], zuletzt geändert durch VO vom 25.04.2003 [GBl. S. 275]) um insgesamt 27 Plätze zu niedrig angesetzt, sodass für das Wintersemester 13, für das Sommersemester 14 weitere freie (Teil-)Studienplätze vorhanden sind.
I.
Nach der KapVO ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Abweichend von diesem personalbezogenen Berechnungsergebnis ist die Zulassungsgrenze im Studiengang Zahnmedizin allerdings dann festzusetzen, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist (§ 19 Abs. 2 KapVO VII). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsgegnerin verfügt im Berechnungszeitraum 2004/2005 über 41 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII errechnet sich damit unter Ansatz des Divisors 0,67 eine jährliche Aufnahmekapazität von 61 Studienplätzen, von denen auf das Wintersemester 2004/2005 31 und auf das Sommersemester 2005 30 Studienplätze entfallen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Vergangenheit vorgetragen, die Zahl der Behandlungseinheiten sei von früher 53 über 45 zum Stichtag 01.01.1998 schließlich auf 41 Behandlungsstühle zum Stichtag 01.01.1999 reduziert worden. Der Behandlungsbau im Zentrum der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität T. sei saniert und umgebaut worden. Vordringlich sei dabei die Erneuerung der Behandlungseinheiten mit den dazu gehörenden Baumaßnahmen gewesen. Die Stühle hätten nicht mehr dem heutigen Standard entsprochen, der Liegendbehandlung und einen ausreichenden Abstand zwischen den Behandlungsstühlen sowie einen Arbeitsplatz für eine Assistentin links vom Patienten verlange. Aufgrund von Änderungen im Wasserrecht sei der Einbau von Amalgamabscheidern notwendig geworden. Die Umrüstung sei nur für einen Teil der Behandlungsstühle möglich gewesen, sodass sich das Klinikum zu einer Neuausstattung der Behandlungseinheiten habe entschließen müssen.
Die Kammer stellt im Eilverfahren die Angaben der Universität nicht in Frage (ebenso Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, betreffend Zahnmedizin T., Wintersemester 1998 und vom 02.08.2000 - NC 9 S 27/00 u.a., betreffend SS 2000).
Da die Zahl der Behandlungsstühle für den vorklinischen Studienabschnitt aber ohne Bedeutung ist, weil die praktischen Übungen an den Stühlen Teil der klinischen Ausbildung sind, müssen Teilzulassungen für den vorklinischen Studienabschnitt ausgesprochen werden, soweit die personalbezogene Kapazität höher ist als die erst im klinischen Studienabschnitt bedeutsame ausstattungsbezogene Kapazität. Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Fach Zahnmedizin käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge. Dies ist hier jedoch voraussichtlich nicht der Fall.
Studenten der Zahnmedizin und Studenten der Medizin stehen in den vorklinischen Abschnitten ihres Studiums in Lehrnachfragekonkurrenz in den Fächern Anatomie, Physiologie und Biochemie. Dabei beanspruchen 10 Studenten der Zahnmedizin etwa so viel Ausbildungskapazität wie 8 Studenten der Medizin. Studenten der Medizin mit Vollstudienplätzen haben zwar ein „besseres“ Recht als Studenten der Zahnmedizin mit bloßen - risikobehafteten - Teilstudienplätzen (vgl. hinsichtlich der Begründung im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u. a. -). Die Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin waren vor der Umrüstung der klinischen Behandlungseinheiten auf der Grundlage der personellen Kapazität auf 73 (1996/97) bzw. 74 (1997/98) festgesetzt worden. Im Berechnungszeitraum 1998/99 wurde die Zulassungszahl mit Rücksicht auf die verminderte ausstattungsbezogene Kapazität im klinischen Studienabschnitt auf 67 abgesenkt und nun auf 61; die personelle Kapazität blieb im Wesentlichen unverändert. Die Zulassungszahl im Studiengang Medizin wurde jedoch nicht entsprechend erhöht, um die freigewordene Kapazität zu nutzen. Die Zulassungszahl im Studiengang Medizin betrug seit Jahren unverändert 296, im Studienjahr 2000/2001  295, im Studienjahr 2001/2002 307, im Studienjahr 2002/2003 284 und seither 307. Einen Zusammenhang zwischen der Erhöhung auf 307 und der Reduzierung der Plätze im Fach Zahnmedizin vermag die Kammer - wie schon bisher (vgl. die Beschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2002/2003) - nicht zu erkennen. Es ist daher für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, dass die freigewordene Kapazität in den vorklinischen Abschnitten des Studienganges Zahnmedizin nicht von Studenten des Studienganges Medizin nachgefragt wird und deshalb in Form von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin vergeben werden kann.
II.
10 
Die personelle Kapazität der Antragsgegnerin erlaubt im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2004/2005 über die festgesetzte Zulassungszahl von 31 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 13 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt, d. h. bis einschließlich der zahnärztlichen Vorprüfung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
11 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
12 
Das gesamte Lehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt laut aktuellem Kapazitätsbericht - unbereinigt - 330,5 SWS und damit 64,5 SWS weniger als im Vorjahr (395 SWS). Diese Differenz beruht auf verschiedenen Stellenstreichungen/-verlagerungen der Antragsgegnerin zum aktuellen Berechnungszeitraum:
13 
· Abteilung „Zahnerhaltung“
14 
·
15 
- eine C 1 - Stelle (4 SWS) zum 01.01.2005 ersatzlos gestrichen (1 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [1/4] berücksichtigt)
-
16 
- eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) ersatzlos gestrichen (Wegfall zum 01.09.2004)
-
17 
Dies entspricht einer Deputatsverminderung von insgesamt 7 SWS.
18 
· Abteilung „Prothetik mit Propädeutik“
19 
·
20 
- eine C 2 - Stelle (6 SWS) zum 01.03.2005 ersatzlos gestrichen (3 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [5/12] berücksichtigt)
-
21 
- eine C 1 - Stelle (4 SWS) zum 01.03.2005 ersatzlos gestrichen (2 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [5/12] berücksichtigt)
-
22 
- eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) zum 01.02.2005 ersatzlos gestrichen (1,5 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [4/12] berücksichtigt)
-
23 
- eine halbe befristete BAT IIa/Ib - Stelle (2 SWS) ersatzlos gestrichen
-
24 
sowie
25 
Herausnahme von fünf Stellen von Naturwissenschaftlern aus der Kapazitätsberechnung, über die die Abteilung zusammen mit der Forschungssektion „Medizinische Werkstoffkunde und Technologie“ (MWT) verfügt (vgl. Schreiben des Rektors der Universität vom 19.07.2004 an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg), nämlich
26 
- eine C 3 - Stelle (9 SWS)
-
27 
- eine C 1 - Stelle (4 SWS)
-
28 
- eine A 15 - Stelle (9 SWS)
-
29 
- zwei unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (2 x 9 SWS = 18 SWS)
-
30 
Dies entspricht einer Deputatsverminderung von insgesamt (9,5 + 40 =) 49,5 SWS.
31 
· Abteilung „Kieferorthopädie“
32 
·
33 
- eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) zum 01.01.2005 ersatzlos gestrichen (1 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [1/4] berücksichtigt
-
34 
- demgegenüber eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) in eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (9 SWS) umgewandelt
-
35 
Dies entspricht einer Deputatserhöhung von insgesamt 2 SWS.
36 
· Abteilung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“
37 
·
38 
- zwei unbefristete BAT IIa/Ib - Stellen (2 x 9 SWS) in zwei befristete Stellen umgewandelt ( 2 x 4 SWS)
-
39 
Dies entspricht einer Deputatsverminderung von insgesamt 10 SWS.
40 
Daraus ergibt sich die oben genannte Differenz zum Vorjahreszeitraum von insgesamt 7 + 49,5 - 2 + 10 = 64,5 SWS.
III.
41 
Diese Verringerung des Lehrangebots lässt sich jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht rechtfertigen:
42 
1. Die Herausnahme der Forschungssektion aus der Kapazitätsberechnung genügt voraussichtlich bereits nicht den formellen Erfordernissen des Hochschulorganisationsrechts (dazu a)). Im Übrigen vermögen die dargelegten Begründungen nach summarischer Prüfung den kapazitätserheblichen Deputatsabbau auch in der Sache nicht zu rechtfertigen (dazu b)).
43 
a) In formeller Hinsicht ist bereits zweifelhaft, wie die hier zu beurteilende organisationsrechtliche Maßnahme in die Kategorien des Universitätsgesetzes - UG - einzuordnen ist. Der Vortrag der Antragsgegnerin lässt insoweit eine eindeutige Bezeichnung vermissen. Es liegt angesichts der insoweit nicht aussagekräftigen und teils mehrdeutigen Darlegungen der Antragsgegnerin vielmehr nahe, dass die betreffenden Stellen der Sektion bei der Kapazitätsberechnung schlicht nicht berücksichtigt wurden, ohne dass tatsächlich eine organisatorische Veränderung stattgefunden hat.
44 
Angesichts des Umstands, dass durch die beabsichtigte Maßnahme - wie auch immer sie letztlich zu qualifizieren sein sollte - jedenfalls die Abteilung Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik mit Propädeutik, der die Sektion für Medizinische Werkstoffkunde und Technologie (MWT) angehört, als Universitätseinrichtung im Sinne des § 28 Abs. 4 UG in ihrer Gestalt verändert wird, hätte es hierfür aller Voraussicht nach eines Beschlusses des Senats sowie der Zustimmung des Hochschulrates und einer entsprechenden Anzeige an das Wissenschaftsministerium bedurft (§ 28 Abs. 4 Sätze 1 und 4 UG). Daran fehlt es jedoch. Offen bleiben kann sonach, ob auch die Sektion MWT selbst als Universitätseinrichtung in obigem Sinne anzusehen ist (vgl. dazu im Übrigen VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 17.07.1990 - 15 S 1360/89 -, PersV 1991, 171).
45 
Einer weiteren ausdrücklichen Aufforderung zur Vorlage der fehlenden Unterlagen bedurfte es seitens der Kammer nicht, nachdem das Gericht im Laufe der vorliegenden Eilverfahren im Zusammenhang mit der Übersendung von Schriftsätzen von Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite entsprechende Begründungen und Beschlüsse bei der Antragsgegnerin angefordert hat (s. gerichtliches Schreiben vom 12.10.2004).
46 
b) Die Begründung für den mit der Maßnahme verbundenen Kapazitätsabbau ist auch in der Sache unzureichend. Zunächst fehlt es auch hier - wie unter a) dargelegt - an der auch für die materielle Beurteilung erforderlichen Einordnung der Maßnahme. Letztlich kann die konkrete Einordnung hier aber dahinstehen. In allen denkbaren Alternativen, nämlich sowohl für den Fall, dass in der Nichtberücksichtigung dieser fünf Stellen eine Umwidmung oder eine Verlagerung in eine andere Abteilung des Klinikums zu sehen sein sollte, als auch in dem Fall, dass diese Stellen rein faktisch - ohne förmliche Umwidmung oder Verlagerung - als nicht mehr der Lehreinheit zur Verfügung stehend betrachtet und deshalb aus der Berechnung herausgelassen werden sollten, sowie für den Fall, dass eine so genannte Dienstleistungseinheit gebildet werden sollte, genügen die diesbezüglich von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot.
47 
Im Kapazitätsbericht selbst wurde, was zunächst die Herausnahme der Forschungssektion "Medizinische Werkstoffkunde und Technologie“ aus der Berechnung anbelangt, über die bloße Mitteilung der Nichtberücksichtigung dieser Stellen hinaus keine weitere Begründung gegeben. Weitergehende Ausführungen enthält aber das dem Kapazitätsbericht beigefügte Schreiben des Rektors der Universität vom 19.07.2004 an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zum Kapazitätsbericht - Stellungnahme der medizinischen Fakultät -. Darin heißt es insofern unter III. 5. im Wesentlichen, dass in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bisher das gesamte wissenschaftliche Personal der Lehreinheit zugerechnet worden sei. Abgesehen davon, dass im zahnärztlichen Bereich durch die Fortführung des Implantatregisters eine besondere Belastung bestehe, sei es darüber hinaus erforderlich, für die interdisziplinäre Forschung neben Zahnärzten vor allem Naturwissenschaftler einzusetzen. So verfüge die Abteilung für zahnärztliche Prothetik zusammen mit der Sektion "Medizinische Werkstoffkunde und Technologie" (MWT) insgesamt über fünf Naturwissenschaftler. Die Sektion und das Steinbeis-Transferzentrum kooperierten eng. Die hohe Forschungsaktivität der Sektion drücke sich auch in der Einwerbung von Drittmitteln und in Publikationen aus. Dies mache deutlich, dass die wissenschaftlichen Aktivitäten, die für die laufende und zukünftige Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von essenzieller Bedeutung seien, nur durch entsprechende Investitionen und durch den Einsatz geeigneten wissenschaftlichen Personals möglich sei. Dieser Personenkreis sei zum Einen durch die Forschungsaktivitäten zeitlich völlig absorbiert und sei darüber hinaus auf Grund seine beruflichen Ausbildung auch nicht zur Lehre in zahnmedizinisch typischen Bereichen der Vorklinik und Klinik geeignet und daher aus der Kapazitätsberechnung herauszunehmen. Diese Begründungen sind kapazitätsrechtlich nicht ausreichend.
48 
(1) Geht man von einer Umwidmung oder einer Verlagerung in eine andere Abteilung aus, steht zwar eine solche Entscheidung grundsätzlich im Dispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung. Dabei sind allerdings die Bedürfnisse der Studienbewerber zu berücksichtigen. Das sich aus Art. 12 GG ergebende Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Lässt die von der Universität getroffene Entscheidung eine solche Abwägung - insbesondere in einem so genannten harten Numerus Clausus Fach - vermissen, reicht ein bloßer Verweis auf das Stellendispositionsermessen nicht aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754).
49 
Nach dieser Rechtsprechung haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Verwaltung im konkreten Fall eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerber zum Nachteil der letzteren verfehlt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003, m. w. N.).
50 
Danach sind diese Stellenentscheidungen zwar nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht förmlich begründet wurden. Denn eine solche Begründungspflicht besteht nicht, da Entscheidungen über die Umwidmung und Verlagerung einer Haushaltsstelle keine Verwaltungsakte sind, sondern bloße Verwaltungsinterna (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2003 - NC 9 S 40/02 -). Ebenso wenig besteht eine Pflicht zu einer die sachlichen Erwägungen im Einzelnen umfassenden Protokollierung der Beschlüsse der jeweiligen Universitätsgremien, welche die Stellenentscheidungen treffen oder bei der Wissenschaftsverwaltung beantragen.
51 
Allerdings muss die Universität im Streitfall nachweisen, dass die gebotene Abwägung stattgefunden hat und dabei die Belange der Studienbewerber bedacht und angemessen berücksichtigt worden sind. Deshalb bietet sich eine Dokumentation der Erwägungen, welche eine kapazitätsrelevante Stellenentscheidungen tragen, an. Mit dem von der Universität vorgelegten Material und ihrem ergänzenden Vortrag ist seitens der Antragsgegnerin nicht ausreichend dargetan, dass die Belange der Studienbewerber bei den hier in Rede stehenden fünf Stellenverlagerungen im notwendigen Maße bedacht worden wären. Allein die Tatsache, dass die Sektion MWT sich durch eine hohe Forschungsaktivität auszeichnet, die sich in der Einwerbung von Drittmitteln und in Publikationen ausdrückt, weswegen der betreffende Personenkreis durch die Forschungsaktivitäten zeitlich völlig absorbiert sei, lässt eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber nicht erkennen. Dieser Vortrag mag zwar Aspekte der Gesamtbedeutung dieser Sektion für die Fakultät aufzeigen, insbesondere sind unzweifelhaft die von der Sektion beschafften Mittel in Zeiten knapper Haushalte von nicht unerheblicher Bedeutung für die Fakultät als Ganzes und damit auch für Studienbewerber. Gleichwohl bedarf es darüber hinaus einer - hier gerade fehlenden - Abwägung auch mit den konkreten Belangen der Studienbewerber. Dass die genannten Stelleninhaber im Übrigen aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Ausbildung nicht für die Lehre geeignet und daher aus der Kapazitätsberechnung herauszunehmen seien, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus. Es handelt sich insofern einerseits um eine bloße - nicht weiter belegte - Behauptung, die zum Anderen für das Gericht auch nicht nachvollziehbar ist, da insbesondere in vorklinischen Vorlesungen z.T. auch ein naturwissenschaftlicher Bezug im Vordergrund steht und dazu hin die jeweiligen Stelleninhaber kapazitätsrechtlich betrachtet nach dem Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit universell einsetzbar sind.
52 
(2) Im Falle der rein faktischen Annahme, dass diese Stellen schlicht als der Lehreinheit nicht mehr zur Verfügung stehend angesehen und deshalb aus der Berechnung herausgenommen werden, bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber, um diese Stellen und das damit verbundene Deputat kapazitätsrechtlich außer Acht lassen zu können und damit dem Grundsatz des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht zu werden. Insofern steht aber einer Nichtberücksichtigung dieser Deputate bei der Kapazitätsermittlung bereits entgegen, dass nach dem abstrakten Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) in die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen eingehen, unerheblich davon, ob und mit wem die Stellen besetzt sind. Völlig unerheblich ist danach die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder eine offenkundige Unterbesetzung der Stelle (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, § 6 Rdnr. 130 m. w. N.). Danach geht das abstrakten Stellenprinzip von einer generellen Austauschbarkeit der Lehrpersonen unabhängig von ihrer konkreten Einsetzbarkeit in der Lehre aus. Der Nichtberücksichtigung der genannten fünf Stellen steht damit entgegen, dass nach dem Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) Engpässe, die in einzelnen Fächern bestehen, innerhalb der Lehreinheit durch größere Kapazitäten anderer Fächer ausgeglichen werden können. Insofern steht es der Fakultät frei, die Stelleninhaber in der Sektion MWT in der Lehre entlasten, indem andere Lehrende vermehrt zur Lehre herangezogen werden, um im Gegenzug zu erreichen, dass die Sektion schwerpunktmäßig in der Forschung tätig sein und die erwünschten Drittmittel einwerben kann. Warum diese in der Vergangenheit offenbar problemlos angewandte Praxis plötzlich nicht mehr durchführbar sein soll, ist weder ersichtlich noch von der - insofern darlegungspflichtigen - Antragsgegnerin vorgetragen worden (so ausdrücklich auch in einer vergleichbaren Fallgestaltung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 15.10.2002 - 7 CE 02.10018 u.a. -). Die bloße Umbenennung einer faktisch der Vorklinik zur Verfügung stehenden Abteilung genügt danach den kapazitätsrechtlichen Erfordernissen nicht.
53 
Diese Erwägungen gelten - wie oben angedeutet - im Übrigen in gleicher Weise für den Fall der unter (1) dargelegten Annahme einer Umwidmung bzw. Verlagerung, wenngleich dort der Schwerpunkt bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange liegt.
54 
(3) Soweit schließlich im Schriftsatz des Vertreters der Antragsgegnerin vom 15.09.2004 lediglich beiläufig angedeutet wird, dass es sich bei dieser Sektion "vielmehr um eine Forschungs- und Dienstleistungseinheit" handeln könne und damit auf die entsprechende Begrifflichkeit in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen werden sollte, rechtfertigt auch dies nicht, die betreffenden Deputate bei der Kapazitätsermittlung außer Acht zu lassen. Denn selbst bei Annahme der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit fehlte es an den dafür erforderlichen und formellen und materiellen Voraussetzungen (vgl. insofern VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
55 
2. Die umfänglichen Stellenstreichungen im Übrigen sind kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht ausreichend begründet.
56 
Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass diese Stellenstreichungen in erster Linie auf Reduzierungen bei den haushaltsrechtlichen Mittelzuweisungen durch den Landesgesetzgeber zurückzuführen seien. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme zum Kapazitätsbericht der Lehreinheit Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Medizinischen Fakultät der Universität T. vom Juni 2002 (als Anlage dem Schreiben des Rektors der Universität vom 19.07.2004 beigelegt) weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass zusätzlich zur Reduktion der Zuweisungsmittel tarifliche und sonstige Teuerungsfaktoren nicht bzw. unzureichend kompensiert worden seien. So sei der Landeszuschuss von 91.992.600 EUR auf 83.770.000 EUR herabgesetzt worden. Hinzu kämen die direkten Kürzungen durch angeordnete globale Minderausgaben, Einsparauflagen und eine Ausgabensperre. Umschichtungen zwischen der medizinischen Fakultät und anderen Fakultäten, die ebenfalls erhebliche Kürzungen hätten erleiden müssen, stünden nicht zur Disposition der Antragsgegnerin, da die Positionen durch den Haushaltsgesetzgeber getrennt vorgegeben worden seien. Zur Kompensierung der Kürzungsmaßnahmen habe auch der personelle Bereich nicht unangetastet gelassen werden können. Die Stellungnahme zum Kapazitätsbericht sei vom Fakultätsvorstand am 19.05.2004 so beschlossen worden und stelle somit die verbindliche Begründung für die getroffenen Entscheidungen dar. Daraus sei ersichtlich, dass die Sicherstellung von Umfang und Qualität der Lehre mit Rücksicht auf die kapazitätsrechtliche Notlage von der Fakultät - neben der Gesundheit der Patienten - vorrangig mitberücksichtigt worden sei.
57 
Diese Begründungen vermögen die vorgenommenen Stellenstreichungen, d. h. insbesondere die damit verbundenen kapazitätserheblichen Deputatsverringerungen sämtlich nicht zu rechtfertigen. Insofern sind bei der Frage einer Kapazitätsverminderung durch Stellenabbau dieselben Grundsätze heranzuziehen, wie sie oben bei der Kapazitätsverminderung aufgrund von Stellenverlagerungen dargestellt wurden. Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Zwar sind als sachliche Gründe, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzungen nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - darlegungspflichtigen - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
58 
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die insoweit erforderliche Abwägung in rechtlich beanstandungsfreier Weise stattgefunden hat. In der Stellungnahme zum Kapazitätsbericht vom Juni 2004 heißt es lediglich, dass die Kapazitätsabsenkung erstens durch die Kürzungen der Landeszuschüsse für Forschung und Lehre und zweitens durch wissenschaftspolitisch geforderte und gebotene Neuabgrenzungen der Lehreinheit bewirkt worden sei. Daraus ergäben sich auch drastische Kürzungen der Stellen für Wissenschaftler in der Fakultät. Unter III. finden sich sodann abstrakte Darlegungen zu der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung alternativer Möglichkeiten. Soweit sich die Universität danach darauf beruft, dass die Kürzungen der Landeszuschüsse nicht in ihrer Einflusssphäre gestanden hätten, trifft dies zu, ändert jedoch nichts an dem Erfordernis der in der Folge durchzuführenden Abwägung. Soweit daneben geltend gemacht wird, dass alternativ Kürzungen in anderen Bereichen der Universität (statt in der Lehreinheit Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - ZMK -) nicht in Betracht gekommen seien, weil zwischen den Zuschüssen zum haushaltsrechtlich eigenständigen Wirtschaftsplan der Medizinischen Fakultät und dem separat zu betrachtenden Haushaltsplan der Universität zu unterscheiden sei, trifft auch dies zu. Allerdings ist auch damit noch nicht die erforderliche Abwägung erfolgt, insbesondere nicht dargelegt, dass auf Grund der Sparzwänge unausweichlich die betroffenen Stellen in der Vorklinik der Zahnmedizin gestrichen werden mussten. Gerade insofern hätte es des Aufzeigens und Abwägens alternativer Möglichkeiten bedurft. Dabei ist zu beachten, dass der von Antragsgegnerin genannte Wirtschaftsplan die gesamte medizinische Fakultät der Universität betrifft, also sowohl die Humanmedizin als auch die Zahnmedizin. Beide Fakultäten sind darüber hinaus noch dadurch geprägt, dass in beiden Fällen zusätzlich zwischen Stellen in der Vorklinik und Stellen in der Klinik zu unterscheiden ist. Eine ausreichende Abwägung hätte also zum Einen eine Darlegung erfordert, dass und warum nicht vermehrt auch jeweils Stellen der Klinik hätten eingespart werden können, und zum Anderen, dass und warum nicht zu Gunsten der zahnklinischen Ausbildung Stellen in der Humanmedizin - und dort insbesondere im klinischen Bereich - hätten eingespart werden können, ganz abgesehen davon, dass zwischen den verschiedenen Stellgruppen (wissenschaftlicher, nicht-wissenschaftlicher Bereich, etc.) zu unterscheiden ist. Insofern erschöpfen sich die Darlegungen der Antragsgegnerin in bloßen - nicht weiter belegten - Behauptungen und in sachfremden Erwägungen. So liegt insbesondere der mehrfach zitierte Wirtschaftsplan der medizinischen Fakultät dem Gericht nicht vor, ebenso wenig der im Kapazitätsbericht zitierte Kürzungsplan. Abgesehen davon wird lediglich behauptet, nicht aber - nach erfolgter Abwägung - entsprechend belegt, dass die vorgenommenen Kürzungen unabdingbar gewesen wären. So heißt es lediglich, dass im Bereich der Infrastruktur und der Verwaltung keine Spielräume für weitere Kürzungen vorhanden gewesen seien und dass der Beurteilungsspielraum der Leitungsorgane der Fakultät sachorientiert gewesen sei. Es sei die Gesamtsituation der Fakultät zugrundegelegt worden. Zwar mag zutreffen, dass laut Empfehlungen des Wissenschaftsrats die bestehenden Forschungsschwerpunkte erhalten und weiter gestärkt werden sollten. Gleichwohl lassen diese Erwägungen eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen Forschung und Lehre vermissen. Was die auf Seite 3 der Stellungnahme vom Fakultätsvorstand und Klinikum beschlossene Kürzung der dezentralen Budgets für Forschung und Lehre anbelangt, stellt sich insbesondere als sachfremd dar, dass die Auswahl der Stufe danach maßgeblich davon beeinflusst war, "welche Position die Einrichtung im fakultätsinternen Ranking der Drittmittel und Publikationen“ eingenommen habe. Die Budgets seien im Prinzip je nach Rangplatz um 2 %, 3,5 % oder 5,5 % gekürzt worden. Diese Pauschalierung unter Bezugnahme auf den jeweiligen Erfolg im Drittmittel- und Publikationsbereich zeigt deutlich, dass die Entscheidung maßgeblich von finanziellen Interessen geleitet war, ohne entsprechend der verfassungsrechtlich geforderten Abwägung die Interessen der Lehre und hierbei insbesondere die Interessen der Studienbewerber zu berücksichtigen.
59 
Soweit auf Seite 5 (unter III. 6. Personalbereich-Budgetkürzungen) angesprochen wird, dass Budgetkürzungen theoretisch im Sachmittelbereich und/oder im Personalbereich denkbar seien, wobei beim letzteren zwischen nichtwissenschaftlichem und wissenschaftlichem Personal unterschieden werden müsse, zeigt dies einen weiteren abwägungsrelevanten Belang auf, nämlich die Frage, ob den Sparzwängen nicht auch dadurch hätte begegnet werden können, dass vermehrt im Sachmittel- statt im Personalbereich eingespart wird. Allerdings lässt sich den weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin nicht entnehmen, dass dieser Belang auch tatsächlich in eine Abwägung eingestellt worden wäre. Es wird lediglich - zutreffend - dargelegt, dass Kürzungen beim wissenschaftlichem Personal ohne Reduktion der studentischen Aufnahmekapazität nicht möglich seien. Daraus wird jedoch gefolgert, dass nur übrig bleibe, im nichtwissenschaftlichem Personalbereich Mittel einzusparen, was jedoch nicht möglich sei. Die in diesem Bereich tätige Gruppe von Zahntechnikern und von zahnärztlichen Helferinnen sei teilweise erforderlich zur Betreuung und Unterweisung der Studenten im vorklinischen und klinischen Studienabschnitt. Zu einem weiteren Teil werde diese Gruppe auch für klinische und laborbezogene Forschungsprojekte eingesetzt. Der Hauptteil werde für die Versorgung von Patientenfällen eingesetzt, die einen erhöhten Schwierigkeitsgrad in der Versorgung darstellten und gezielt dazu der Klinik überwiesen worden seien. Kürzungen bei den zahnärztlichen Helfer/Innen hätten zwangsläufig zur Folge, dass Behandlungsstühle stillgelegt werden müssten. All dies zeigt, dass die Antragsgegnerin im Wesentlichen den Betrieb der Klinik aufrechterhalten will und demgegenüber Einschränkungen der vorklinischen Ausbildung hinzunehmen bereit ist. Eine Abwägung der widerstreitenden Belange ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr ist die Stellenstreichung in der Vorklinik um der bevorzugten Erhaltung der klinischen Belange willen als damit verbundenes notwendiges Übel schlicht in Kauf genommen worden.
60 
Gleiches gilt im Grunde genommen für die Ausführungen zum Sachmittelbereich und zur Forschung, die sich darin erschöpfen, dass seitens der Fakultät der Beibehaltung der Standards im Sachmittelbereich und in der Forschung der Vorrang eingeräumt wird und zur Erhaltung dieses Ziels die notwendigen Kapazitätsverringerungen im Bereich der Lehre hinzunehmen sind. Eine sachgerechte Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber im Rahmen der Freiheit der Hochschule zur Gestaltung von Forschung und Lehre ist damit jedoch nicht erfolgt. Vielmehr stellen die Entscheidungen der Universität (vgl. parallel dazu den o.g. Beschluss des OVG Berlin vom 25.09.1996) im Wesentlichen lediglich die pauschale und ratenweise Umsetzung der politischen Vorgaben dar. In gleicher Weise scheint auch schon die den Sparbemühungen der Universität vorgelagerte haushaltsrechtliche Vorgabe der Landesregierung an ähnlichen Abwägungsfehlern zu leiden (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.06.2004, LT-Ds. 13/3207, S. 5, wo es heißt, eine kapazitätsschonendere Umsetzung der Einsparungen habe nicht stattfinden können, weil Kürzungen im Budget der Medizinischen Fakultät allenfalls in den ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Medizin verlagert werden könnten, ohne dass dabei berücksichtigt wird, dass auch dort - im klinischen Bereich - kapazitätsneutrale Einsparungen denkbar sind).
61 
Im Ergebnis ist danach festzuhalten, dass die im aktuellen Berechnungszeitraum erfolgten Kapazitätsverminderungen in Höhe von insgesamt 64,5 SWS im Lichte des Kapazitätserschöpfungsgebots gesehen nicht anerkannt werden können. Das gesamte Lehrdeputat der Lehreinheit ist danach um den genannten Wert zu erhöhen und beträgt unbereinigt vorläufig 330,5 SWS + 64,5 SWS = 395 SWS.
62 
3. Dieser Wert ist darüber hinaus insofern weiter zu korrigieren, als noch weitere fiktive Stunden aus den vergangenen Berechnungszeiträumen hinzuzuzählen sind. Es handelt sich um insgesamt 16 SWS aufgrund eines kapazitätsrechtlich nicht ausreichend begründeten Stellenabbaus. Die Kammer hat im Beschluss vom 07.12.2000 - NC 6 K 151/00 - hierzu Folgendes ausgeführt:
63 
„Im Fach Zahnerhaltung ist eine mit 4 SWS angesetzte Stelle („gemeinsamer Bereich O.“) weggefallen. Die Stelle war gemäß Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 19.05.2000 betreffend das Sommersemester früher fehlerhaft als unbefristet ausgewiesen. Im Fach Prothetik ist gegenüber dem Vorjahr eine Stelle für einen befristet Angestellten in eine unbefristete Stelle mit 8 SWS umgewandelt worden, im Fach Kieferorthopädie ist eine solche Stelle weggefallen, im Fach Kiefer- und Gesichtschirurgie drei Stellen für befristet Angestellte. Dadurch wird im Ergebnis das Deputat gegenüber dem Vorjahr um 4 mal 4 SWS verringert, ohne dass dies begründet worden wäre. Entscheidungen zur personellen Ausstattung der Fakultät sind jedoch unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urt. vom 23.07.1987 - BVerwG 7 C 10.86 - Buchholz 421.21 Zulassungsrecht Nr. 34 ). So wie im vorliegenden Falle nicht begründete Reduzierungen gehen bei der Überprüfung zu Lasten der Universität. Es sind also 16 fiktive Deputatsstunden einzusetzen.“
64 
Die Antragsgegnerin hat zum gegenwärtigen Berechnungszeitraum nichts Neues vorgetragen, sodass von demselben fiktiven Deputat von 4 Stellen mit je 4 SWS auszugehen ist.
65 
Zusätzliches Lehrdeputat aus Lehraufträgen ist nicht vorhanden. Das gesamte Lehrdeputat beträgt danach unbereinigt 395 + 16 = 411 SWS.
66 
4. Abzuziehen sind davon jedoch nach § 6 a Abs. 2 u. 5 LVVO 4 SWS für Professor Dr. G. wegen seiner Inanspruchnahme als Studiendekan. Insofern geht die Kammer in Anbetracht des bereits begonnenen Semesters und mangels hinreichender Anhaltspunkte, die Zweifel an der Darlegung der Antragsgegnerin begründen könnten, zugunsten der Universität davon aus, dass ein entsprechender Rektoratsbeschluss gefasst worden ist, der den Anforderungen des § 6a Abs. 5 LVVO entspricht. Künftig hält es die Kammer jedoch für erforderlich, dass zugleich mit Vorlage des Kapazitätsberichts unaufgefordert auch ein aktueller Rektoratsbeschluss vorgelegt wird. Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrdeputat von 411 - 4 = 407 SWS.
67 
5. Die Stellenzahl beträgt nach den obigen Ausführungen somit 74,5, berechnet aus den im Kapazitätsbericht gemeldeten 64 Stellen zuzüglich 5 Stellen aus nicht anerkannter Umwidmung bzw. Nichtberücksichtigung bezüglich der MWT, 1,5 Stellen aus nicht anerkannten Stellenstreichungen sowie der fiktiv fortzuführenden 4 Stellen. Dies ergibt ein durchschnittliches Lehrdeputat von (407 : 74,5 =) 5,4631 SWS.
68 
Abzuziehen ist der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO VII bei 29,2 tagesbelegten Betten mit (29,2 : 7,2 =) 4,0556 Stellen. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung errechnet sich nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO VII danach wie folgt:
69 
Die Zahl der Stellen abzüglich des Bedarfs für die stationäre Krankenversorgung ist zu multiplizieren mit dem Faktor 0,30; also:
70 
74,5 - 4,0556 = 70,4444 x 0,30 = 21,1333.
71 
Die für die Ausbildungskapazität verbleibenden wirksamen Deputatsstunden errechnen sich sodann aus
72 
74,5 - 4,0556 - 21,1333 = 49,3111 Stellen,
73 
multipliziert mit 5,4631 SWS (durchschnittliches Lehrdeputat),
74 
was ein Gesamtlehrdeputat von 269,3915 SWS ergibt.
75 
Bei einem Curricularanteil von 6,1122 errechnet sich damit eine jährliche Kapazität von (2 x 269,3915 SWS =) 538,7830 geteilt durch 6,1122 = 88,1488 Studienplätze. Dies bedeutet durch 2 geteilt und abgerundet eine Zahl von 44 Studienplätzen pro Semester. Daraus resultieren bei 31 bereits von der Antragsgegnerin vergebenen Vollstudienplätzen weitere 13 Teilstudienplätze für das Wintersemester.
IV.
76 
Der Vergabe zusätzlicher (Teil-)Studienplätze steht schließlich auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin parallel zum klinischen Engpass ein vorklinischer Engpass besteht. Die Antragsgegnerin trägt dazu vor, das zusätzlich noch eine Verminderung der personellen Zulassungszahl gemäß §§ 19 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII wegen der nicht ausreichenden Zahl vorklinischer Arbeitsplätze vorzunehmen sei. Dieser Engpass sei im Kapazitätsbericht noch nicht aufgenommen worden, weil ohnedies die Überprüfung anhand der klinischen Behandlungseinheiten keine höhere Zulassungszahl ergeben habe. Tatsache sei, dass die beiden vorklinischen Kursräume jeweils nur 40 Arbeitsplätze aufwiesen. Sowohl der Kursraum für den Kurs „Technische Propädeutik“ wie auch der Kursraum für den „Phantomkurs“ enthielten 40 Laborarbeitsplätze. Die Labortische wiesen pro Student die vom Fachausschuss „Chemie“ der Zentralstelle für Unfallverhütung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vorgeschriebene Breite von einem Meter auf. Im Übrigen seien die Verkehrsflächen nach den Vorgaben der DIN 12926 ausgelegt. Eine Verdichtung der Arbeitsplätze sei aus Sicherheitsgründen nicht mehr zulässig und auch praktisch nicht möglich. Der Kurs werde aus didaktischen Gründen über das ganze Semester mit 48 SWS durchgeführt. Eine Reduktion sei nicht möglich. Auftretende Lückenzeiten könnten nicht dazu führen, dass eine versetzte Nutzung durch andere Gruppen stattfinden müssten, weil in diesen Zeiten von den betroffenen Studenten parallel laufende Lehrveranstaltungen besucht werden müssten. Alle bekannten sonstigen Alternativen zur Entlastung und Erweiterung des Kurses seien immer wieder überprüft worden, besonders im Jahre 1999. Baumaßnahmen könnten bei der heutigen finanziellen Lage noch weniger realisiert werden als damals.
77 
Dieser Vortrag geht jedoch ins Leere. Denn insofern wurde im Vergleich zu den vergangenen Berechnungszeiträumen nichts wesentlich Neues vorgetragen, sodass es bei der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -) verbleibt. Der VGH führt in dem genannten Beschluss aus:
78 
„Erstmals mit ihrer Beschwerde und erstmals für das Sommersemester 2000 macht die Antragsgegnerin einen vorklinischen Engpass geltend. Sie trägt vor, der Raum für den Kurs der Technischen Propädeutik, der für das erste Fachsemester vorgesehen sei, biete nur 40 Studierenden Platz. Pro Semester könne nur ein und in der vorlesungsfreien Zeit könne kein Kurs durchgeführt werden. Seit 1996 gebe es mehr Bewerber als Plätze, sodass eine von Semester zu Semester höhere Zahl von Bewerbern vertröstet werden müsse. Der Rückstau betrage mittlerweile schon mehr als eine ganze Kursstärke. Die Antragsgegnerin meint, mit Blick auf diesen Engpass müsse die nach Maßgabe von §§ 6 ff. KapVO VI ermittelte Aufnahmekapazität (auch) im vorklinischen Studienabschnitt vermindert werden. Sie hält eine Verminderung auf 31 Studienplätze je Semester für angezeigt und legt hierfür eine Aufnahmekapazität des Kurses für Technische Propädeutik von 40, eine durchschnittliche Wiederholerquote von 15 % (= 6 Plätze) und eine durchschnittliche Quereinsteigerzahl von 3 zu Grunde.
79 
Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist zwar, dass das nach Maßgabe von §§ 6 ff. KapVO VI berechnete Ergebnis vermindert werden kann, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen, und dass insofern auch das Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung in Betracht kommt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 KapVO VI). Der vor der Antragsgegnerin behauptete Engpass ist jedoch nicht plötzlich entstanden, sondern besteht nach ihrem Vortrag seit geraumer Zeit und hat jedenfalls seit dem Wintersemester 1996/97 zu zunehmenden Unzuträglichkeiten geführt. Ist aber ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, so ist der Raumbedarf dem Raumangebot gegenüber zu stellen. Das Raumangebot ist nach Raumstunden zu ermitteln; hierfür ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen (§ 15 Abs. 1 und 2 KapVO VI). Diese Berechnung hat die Antragsgegnerin nicht durchgeführt. Insbesondere hat sie das Raumangebot nicht unter der Voraussetzung ermittelt, dass der Kursraum ganzjährig zur Durchführung der Propädeutikkurse zur Verfügung stehe. Vielmehr wird der Kursraum in der vorlesungsfreien Zeit für andere Kurse und für Prüfungen genutzt, ohne dass vorgetragen wird, weshalb auch diese Kurse und Prüfungen gerade auf diesen Raum angewiesen sind. Ferner hat die Antragsgegnerin nicht erwogen, für den Propädeutikkurs - jedenfalls zum Abbau des aufgelaufenen Überhangs vorübergehend - vom Semester- zum Trimestertakt überzugehen und drei jeweils zwölfwöchige Kurse anzubieten; es ist nicht einzusehen, weshalb der Kurs im Wintersemester 16 Wochen dauern muss, wenn der Kurs im Sommersemester mit 12 Wochen ebenfalls hinreicht, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
80 
Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin die nach § 15 KapVO VI gebotene Berechnung mit ihrem Kapazitätsbericht dem Ministerium vorlegen müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO VI). Zum Stichtag - für den Berechnungszeitraum WS 1999-2000/SS 2000 also zum 01.01.1999 - war der behauptete Engpass längst bekannt. Nur wenig später ist auch der Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ergangen, durch den der Antragsgegnerin vor Augen geführt wurde, dass sie zur Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt verpflichtet ist; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Berechnung nach § 15 KapVO VI erstellen und dem Ministerium noch vorlegen können und müssen (§ 5 Abs. 3 KapVO VI).“
81 
Diese Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, haben nach wie vor Gültigkeit.
82 
Abgesehen davon dürfte mittlerweile - gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren - nachzuprüfen sein, ob nicht durch die Veränderungen in der Haushaltsstruktur und die insofern nunmehr bei der Fakultät liegenden Befugnisse zukünftig auch bauliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen wären, um diesen vorgeblichen räumlichen Engpass zu beseitigen. Denn nunmehr obliegt es allein der Medizinischen Fakultät der Universität, über den Einsatz ihr zugewiesener Mittel zu bestimmen, sodass insbesondere in harten NC-Fächern abzuwägen sein könnte, ob baulichen Maßnahmen zur Beseitigung eines vorklinischen Engpasses ggf. ein Vorrang einzuräumen ist.
V.
83 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 (NC 9 S 1/03 - T./ Psychologie/WS 2002/2003) für geboten an, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zu Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Dies ergibt bei 13 zusätzlichen Studienplätzen und 54 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie eine Erfolgsquote von 1 : 4.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
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Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
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3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
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4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
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Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
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Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2009 - 10 Sa 2/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2008 - 3 Ca 379/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 25. September 2007 am 30. September 2008 geendet hat.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2008 geendet hat.

2

Die Klägerin - am 2. Februar 2006 zum Dr. phil. promoviert - ist seit dem 1. Oktober 2001 bei dem beklagten Land an der Universität F aufgrund von insgesamt fünf befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 enthält ua. folgende Regelungen:

        

㤠1 Einstellung, Probezeit

        

Frau Dr. H wird vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 bei der Universität F als Beschäftigte auf Zeit (Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch) eingestellt.
Der Arbeitsvertrag ist befristet geschlossen, weil die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz).

        

§ 2 Beschäftigungsumfang

        

Die Beschäftigung erfolgt in Teilzeit mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten.

        

...     

        

§ 4 Eingruppierung

        

…       

        

Derzeit werden folgende Tätigkeiten übertragen:

        

1.    

7 LVS, davon 2 mit Faktor 0,5: Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift

45 %   

        

2.    

Wissenschaftl. Dienstleistungen nach Weisung, insbesondere Mitarbeit an wissensch. Projekten

30 %   

        

3.    

Auswertung japanischer Strategemliteratur im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs ‚Regel und List’

25 %   

        

...“   

3

Bei den Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wird der sprachpraktische Unterricht angerechnet. Die Lehrveranstaltungsverpflichtung der teilzeitbeschäftigten Klägerin machte einschließlich der Vor- und Nachbereitung zwei Drittel ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitszeit aus.

4

Mit ihrer am 6. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2008 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Insbesondere könne sich das beklagte Land nicht auf die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG berufen. Als Lektorin zähle sie - die Klägerin - zwar zum wissenschaftlichen Personal nach dem Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg in der vom 28. Dezember 2005 bis 23. November 2007 geltenden Fassung (HSchulG BW aF). Hingegen fehle dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber die Kompetenz, den Personenkreis des „wissenschaftlichen Personals“ nach dem WissZeitVG festzulegen. Die Wahrnehmung von Daueraufgaben könne eine Befristung nach dem WissZeitVG nicht rechtfertigen. Außerdem habe das beklagte Land das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG nicht eingehalten.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 vereinbarten Befristung am 30. September 2008 geendet hat;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 30. September 2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25. September 2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch weiterzubeschäftigen.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei ohne sachlichen Grund wirksam nach dem WissZeitVG vereinbart. Die Definition des wissenschaftlichen Personals iSd. WissZeitVG knüpfe an die im jeweiligen Landeshochschulrecht geregelte Kategorie des „wissenschaftlichen Personals“ an. Sowohl nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden als auch nach den nunmehr anzuwendenden Bestimmungen des HSchulG BW zählten Lektoren zum wissenschaftlichen Personal.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 30. September 2008 beendet worden. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

9

A. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat unzutreffend die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG angenommen, indem es davon ausgegangen ist, die Klägerin unterfalle als zum wissenschaftlichen Personal gehörende Lehrkraft für besondere Aufgaben iSv. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF dem personellen Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO.

10

I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Befristungskontrollantrag nicht abgewiesen werden.

11

1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet die Befristungsvereinbarung, gegen die sich die Klägerin wendet, zureichend genau.

12

2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 6. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage rechtzeitig geltend gemacht. Die - materiell-rechtliche - Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(vgl. zB BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 71 = EzA TzBfG § 14 Nr. 67). Die Klage genügt den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zu stellen sind(vgl. hierzu BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I der Gründe, BAGE 106, 72).

13

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die vereinbarte Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt. In dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 ist angegeben, dass „die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz)“. Wie der Senat zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (HRG nF) entschieden hat, erfordert die Einhaltung des Zitiergebots nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (vgl. BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 15, BAGE 118, 290). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Hinweis auf das WissZeitVG auch nicht deshalb ungenügend, weil § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags angibt, die Beschäftigung der Klägerin in der Qualifizierungsphase diene der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Eine Unklarheit, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Befristung stützt, resultiert hieraus nicht. Zwar kennt das WissZeitVG - im Gegensatz etwa zu dem sachlichen Grund für eine Befristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG in der vom 4. September bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - den Befristungsgrund der beruflichen „Aus-, Fort- oder Weiterbildung“ nicht. Allerdings bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG die Zulässigkeit der Zeitbefristung in Abhängigkeit von der Qualifikation des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals. Qualifizierungszeiträume sind Phasen, die der Aus-, Fort- oder Weiterbildung dienen. Aus dem Klammerzusatz zu § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergibt sich unmissverständlich, dass es sich um eine Befristung nach dem WissZeitVG handelt.

14

4. Zu Unrecht geht das Landesarbeitsgericht aber davon aus, dass die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig sei, weil die Klägerin nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF zum wissenschaftlichen Personal gehöre.

15

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit(befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die §§ 2 und 3 WissZeitVG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm. Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich.

16

b) Der zeitliche und der betriebliche Geltungsbereich dieser Vorschriften sind eröffnet.

17

aa) Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 25. September 2007 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG.

18

bb) Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HSchulG BW aF ist die Universität F eine staatliche Hochschule. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist.

19

c) Die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird(vgl. [zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 57b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HRG nF] BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 19, AP HRG § 57b Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 6). Dies ist vorliegend der Fall: Die Klägerin wurde am 2. Februar 2006 zum Dr. phil. promoviert. Auch ist die zulässige Höchstdauer der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG von sechs Jahren nicht überschritten.

20

d) Hingegen ist der personelle Geltungsbereich für die Vorschriften über die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht(allein) aufgrund des von ihm angenommenen Umstands eröffnet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Befristungsabrede als Lehrkraft für besondere Aufgaben - konkret: als Lektorin - gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF der landesrechtlich geregelten Kategorie des wissenschaftlichen Personals unterfiel. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt den Geltungsbereich für Arbeitsverträge mit „wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ eigenständig. Ob die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht geregelten Personalkategorien hierzu rechnen, muss nach dem WissZeitVG bestimmt werden.

21

aa) Das Landesarbeitsgericht nimmt allerdings frei von Rechtsfehlern an, dass die Klägerin Lektorin iSv. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF ist und damit zum wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF gehört.

22

(1) § 44 Abs. 1 HSchulG BW aF bestimmt, dass das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule aus den Hochschullehrern, den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Lehrkräften für besondere Aufgaben besteht. Nach § 54 Abs. 1 HSchulG BW aF vermitteln hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Beamten- oder Angestelltenverhältnis überwiegend technische und praktische Fertigkeiten sowie Kenntnisse in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden. § 54 Abs. 4 HSchulG BW aF definiert Lektoren als hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Demgegenüber sind wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 52 HSchulG BW aF die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.

23

(2) Die Klägerin ist als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch und damit als Lektorin iSd. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF - und nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin iSd. § 52 HSchulG BW aF - eingestellt worden. Dies folgt zum einen aus der ausdrücklichen Festlegung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 25. September 2007 und zum anderen aus den vom beklagten Land nicht mit Gegenrügen angegriffenen und somit nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die von der Klägerin geschuldete Lehrveranstaltungsverpflichtung zwei Drittel der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit abdeckte.

24

bb) Die Eröffnung des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG folgt nicht aus der Zuordnung der Klägerin zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF.

25

(1) Im Schrifttum ist umstritten, ob der personelle Anwendungsbereich des WissZeitVG durch dieses Gesetz abschließend geregelt ist. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, der Bundesgesetzgeber habe - auch ohne Legalbeschreibung des Begriffs „wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG - den Geltungsbereich des WissZeitVG im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG abschließend geregelt. Dieser könne durch hochschul(-organisations)rechtliche Regelungen von Beschäftigtengruppen oder Personalkategorien durch den Landesgesetzgeber nicht modifiziert oder erweitert werden (vgl. APS/Schmidt 3. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 5; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 534; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 10; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; KR/Treber 9. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 37; MüKoBGB/Hesse 5. Aufl. § 23 TzBfG Rn. 30; Preis WissZeitVG § 1 Rn. 8; Reich WissZeitVG § 1 Rn. 2; Schaub/Koch ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 39 Rn. 27; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 1; Wiedemann FS Otto 2008 S. 609, 618). Nach einer anderen Auffassung kommt den Bundesländern die Definitionszuständigkeit für die Personalkategorie des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ zu mit der Folge, dass für die landesrechtlich konkretisierte Beschäftigtengruppe die Bestimmungen des WissZeitVG gelten würden (vgl. Löwisch NZA 2007, 479; Rambach/Feldmann ZTR 2009, 286, 288).

26

(2) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eigenständig und abschließend. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Dies ergibt eine am Wortlaut und an der Systematik sowie an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des WissZeitVG. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den vom beklagten Land in Bezug genommenen Handreichungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG folgt nichts anderes.

27

(a) Der Wortlaut des WissZeitVG deutet beim personellen Anwendungsbereich des Gesetzes an keiner Stelle einen Bezug auf die Hochschulgesetze der Länder an. Soweit beim Begriff der „staatlichen Hochschulen“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die entsprechenden landesrechtlichen (Definitions-)Bestimmungen maßgeblich sein sollen, ist dies im Gesetz ausdrücklich verlautbart. Eine ähnlich formulierte Verweisung findet sich bei dem Begriff „wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nicht. Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ausdrücklich vom personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG ausnimmt. Dies lässt eher auf eine eigenständige - und abschließende - Definition des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG schließen.

28

(b) Die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass die landeshochschulrechtlichen Bestimmungen für den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG maßgeblich sein sollen. Das WissZeitVG differenziert zwischen dem „wissenschaftlichen und künstlerischen Personal“ und dem „nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personal“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG). Damit sind zwei unterschiedliche Beschäftigtengruppen bezeichnet. Auch zeigt der Umstand, dass die Befristungstatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG - ebenso wie die der Vorgängerregelung nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF - auf die Qualifikation des befristet beschäftigten Arbeitnehmers vor und nach der Promotion zugeschnitten sind und eine jeweils zulässige Befristungsdauer festlegen, dass als wissenschaftliches und künstlerisches Personal nur solches in Betracht kommt, bei dem die Beschäftigung zumindest typischerweise auf eine Promotion und/oder Habilitation zielt. Damit ist eine materiell-inhaltliche Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs der Befristungsmöglichkeiten nach dem WissZeitVG getroffen.

29

(c) Sinn und Zweck des WissZeitVG sprechen für eine eigenständige und abschließende Regelung dessen personellen Geltungsbereichs. Mit dem am 18. April 2007 in Kraft getretenen WissZeitVG wurden die bisherigen Regelungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Wissenschafts- und Forschungsbereich in einem eigenständigen arbeitsrechtlichen Befristungsgesetz zusammengefasst (vgl. APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 3). Nach einem der erklärten Gesetzeszwecke sollte „ein neuer Standort für die Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungsphase (§ 57a ff. HRG) gefunden werden“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 2). Anlass war die im Zuge der Föderalismusreform mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehobene Befugnis des Bundes zur Setzung von Rahmenrecht für die Gesetzgebung der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach dem bis dahin geltenden Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG(vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [BGBl. I 2034]). Die Bestimmungen des HRG zu den Befristungsmöglichkeiten, die „auf der Grundlage von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erlassen wurden“ und sich „in der Praxis bewährt“ hätten, sollten „daher auch im Wesentlichen unverändert beibehalten bleiben“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 1 f.). Die Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“ nach dem WissZeitVG bezwecken - ebenso wie die der vormaligen §§ 57a ff. HRG nF - einen angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal, das aus der schutzpflichtrechtlichen Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG ein Mindestmaß an arbeitsrechtlichem Bestandsschutz für sich herleiten kann(vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 8; ausf. Dieterich/Preis Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung 2001 [Gutachten zum Konzept der Neuregelung im HRG] S. 88 ff.). Dagegen ist den Gesetzesmaterialien nicht - auch nicht der Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 13. Dezember 2006 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 16/4043) - die Intention zu entnehmen, gegenüber §§ 57a ff. HRG nF grundlegend modifizierte Möglichkeiten befristeter Arbeitsverhältnisse im Wissenschafts- und Forschungsbereich regeln zu wollen. Eine „Übertragung“ der Bestimmungen, wer nach den Hochschulgesetzen der Länder zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählt, auf das WissZeitVG hätte jedoch zur Folge, dass die gegenüber dem TzBfG erweiterte Befristungsmöglichkeit ausscheiden würde, wenn das entsprechende Landesgesetz die Kategoriebezeichnung „wissenschaftliches Personal“ nicht kennt, sondern - wie etwa das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (HSchulG NW [ GVBl. NW S. 474]) - vom „hauptberuflich tätigen Hochschulpersonal“ spricht (vgl. §§ 9, 33 ff. HSchulG NW). Es erscheint fernliegend, dass der Gesetzgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt hat (vgl. hierzu auch Preis WissZeitVG § 1 Rn. 8).

30

(d) Eine Zielrichtung des Bundesgesetzgebers, die Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs des WissZeitVG dem Landesgesetzgeber im Sinne einer Zuordnungsfestlegung zu überlassen, kommt - ungeachtet der Problematik einer entsprechenden Regelungskompetenz der Länder (vgl. hierzu APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 5 und Preis WissZeitVG § 1 Rn. 7) - nicht in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zum Ausdruck (aA insbesondere Rambach/Feldmann ZTR 2009, 286, 288). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 16/3438) sollten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die §§ 2, 3 WissZeitVG für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit „wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften“ gelten. Mit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 13. Dezember 2006 wurde eine Ersetzung dieser Formulierung durch den Ausdruck „wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ angeregt. Zur Begründung der vorgeschlagenen - in das Gesetz aufgenommenen - Formulierung ist ausgeführt (BT-Drucks. 16/4043 S. 9):

        

„Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungsbefugnis zur Gestaltung der Personalstruktur der Hochschulen vollständig auf die Länder übergegangen. In diesem Bereich können die Länder uneingeschränkt von dem fortgeltenden Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes abweichen. Das ‚Wissenschaftszeitvertragsgesetz’ soll daher unter Vermeidung von Begrifflichkeiten formuliert werden, die zwar der derzeit vorhandenen Personalstruktur der Hochschulen Rechnung tragen, jedoch einer zukünftigen Fortentwicklung in den Ländern entgegenstehen könnten. Dieser Vorgabe dienen daher zum einen die Ersetzung der Begriffe ‚wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter’ sowie ‚wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte’ durch den Begriff ‚wissenschaftliches und künstlerisches Personal’ sowie zum anderen der Verzicht auf den Begriff ‚studentische Hilfskraft’.“

31

Dies besagt jedoch nur, dass das WissZeitVG eine von den Landesgesetzen unabhängige Terminologie verwendet, um sich gerade nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung an diese zu binden. Mit dem „Oberbegriff“ des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals werden inkongruente Begrifflichkeiten zwischen Bundes- und Landesrecht vermieden. Das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG ist in diesem Sinne zukunftsoffen. Die - zutreffende - Annahme, es liege infolge der Föderalismusreform in der Gesetzgebungsbefugnis der Länder, die Personalstrukturen im Hochschulbereich zu bestimmen, beinhaltet aber nicht zwingend die Aussage, es obliege allein den Ländern, den Umfang der arbeitsrechtlichen Befristungsmöglichkeiten in diesem Bereich festzulegen (vgl. zu dieser Unterscheidung KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 16, 37; Schlachter in Laux/Schlachter § 1 WissZeitVG Rn. 3).

32

(e) Diesem Auslegungsergebnis stehen die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung autorisierten Ausführungen in der „Handreichung zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ und in dem Frage-/Antwortkatalog des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG, auf die sich das beklagte Land bezieht, nicht entgegen. Die geäußerten Rechtsmeinungen lassen keinen Rückschluss auf das richtige Verständnis des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG zu.

33

II. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Dieses erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die streitgegenständliche Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Tatbestands rechtsunwirksam. Dies kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

34

1. Die Befristung ist nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG zulässig. Die Klägerin ist nicht „wissenschaftliches Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Sie erbringt keine wissenschaftliche Dienstleistung.

35

a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 -  7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211 ). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören (vgl. Preis WissZeitVG § 1 Rn. 14). Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren unterfallen dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG daher in der Regel nicht. Das ergibt eine an Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift orientierte Auslegung des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, für die auch verfassungsrechtliche Erwägungen streiten(im Ergebnis ebenso: APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 20; Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler § 56 HRG Rn. 3; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 56 f.; Lehmann-Wandschneider Das Sonderbefristungsrecht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz S. 99 f.; MüKoBGB/Hesse § 23 TzBfG Rn. 30; Wiedemann FS Otto 2008 S. 609, 618; vgl. aber auch Reich WissZeitVG § 1 Rn. 2 und ErfK/Müller-Glöge § 1 WissZeitVG Rn. 15).

36

aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist unergiebig. Die Vorschrift bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Immerhin bedeutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ „die Wissenschaft betreffend“. Im grammatikalischen Verständnis erscheint ein Bezug auf die Tätigkeit oder den Aufgabeninhalt der bezeichneten Personengruppe jedenfalls nicht ausgeschlossen. Als tätigkeitsbezogener Ausdruck deutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ auf einen - von einer reproduktiven oder repetierenden Tätigkeit abzugrenzenden - innovativen Aspekt hin.

37

bb) Eine inhaltlich-tätigkeitsbezogene Interpretation des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes. Das WissZeitVG trägt als Sonderbefristungsrecht den spezifischen Bedürfnissen wissenschaftlicher Einrichtungen Rechnung. So ist den Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG - ebenso wie zuvor in § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF - aus Gründen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsverhältnisse sachgrundlos mit einer Höchstbefristungsdauer zu befristen(BT-Drucks. 16/3438 S. 11). Diese Gründe treffen auf eine sprachvermittelnde Dienstleistung, wie sie Lektoren typischerweise erbringen, nicht zu (vgl. BAG 20. September 1995 - 7 AZR 70/95 - zu 3 der Gründe, AP HRG § 57b Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 135). Die Erfüllung solcher Lehraufgaben dient regelmäßig weder der eigenen Qualifikation des Lehrenden (vgl. APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 13; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; Lehmann-Wandschneider Sonderbefristungsrecht S. 98) noch bedarf es einer die Innovation der Forschung und Lehre sichernden Fluktuation der Lektoren, wenn diese rein sprachvermittelnd, also ohne eigenverantwortliches Einbringen eigener, neuer Erkenntnisse, tätig werden.

38

cc) Die Entstehungsgeschichte des WissZeitVG spricht gegen einen gesetzgeberischen Willen, Lektoren in die Beschäftigtengruppe des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG einzubeziehen.

39

(1) Nach § 57b Abs. 3 HRG in der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung war die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für besondere Aufgaben durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgte (Lektor). Im Hinblick auf die Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts hat das Bundesverfassungsgericht gegen diesen Befristungstatbestand keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 f der Gründe, BVerfGE 94, 268). Nach der Rechtsprechung des damaligen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH 20. Oktober 1993 - C-272/92 [Spotti] - Rn. 21, Slg. 1993, I-5185) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB BAG 15. März 1995 - 7 AZR 737/94 - zu V 4 der Gründe, BAGE 79, 275; 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 88, 144) stand der früher gemeinschaftsrechtliche (heute unionsrechtliche) Grundsatz der Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer Auslegung des § 57b Abs. 3 HRG entgegen, nach welcher die Beschäftigung von Fremdsprachenlektoren stets ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags ist. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Fremdsprachenlektor wurde nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn im Einzelfall ein sachlicher Grund vorlag. Allein die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigte die Befristung nicht (vgl. BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe mwN, aaO). Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) wurde das Recht der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Lektoren dahingehend neu geregelt, dass eine solche nur dann auf § 57b Abs. 2 HRG aF gestützt werden konnte, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen.

40

(2) Nach der umfassenden Reform des Hochschuldienstrechts durch das am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5. HRGÄndG [BGBl. I S. 693]) war eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften möglich. Bei diesen Beschäftigtengruppen wurde unterstellt, dass zum einen die nicht dauerhafte Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation von Forschung und Lehre notwendig ist (BT-Drucks. 14/6853 S. 30). Nach der sich aus den Regelungen zur Juniorprofessur ergebenden (Gesamt-)Nichtigkeitserklärung der hochschulrahmenrechtlichen Vorschriften des 5. HRGÄndG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (- 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226, 246, 270, 273) hat der Gesetzgeber mit dem am 31. Dezember 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG [BGBl. I S. 3835]) die zuvor in §§ 57a bis 57e HRG idF des 5. HRGÄndG getroffenen befristungsrechtlichen Regelungen in §§ 57a bis 57e HRG idF der HdaVÄndG inhaltlich nicht modifiziert. Zu dieser Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Vermittlung von Kenntnissen der chinesischen Sprache eingestellt worden war, nicht zulässig sei, weil die Vermittlung von Sprachkenntnissen keine wissenschaftliche Tätigkeit darstelle (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 85/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 44).

41

(3) Eine Erweiterung der Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich gegenüber dieser Rechtslage war mit der Schaffung des WissZeitVG erkennbar nicht beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte - neben der Schaffung eines eigenen Befristungstatbestands für Mitarbeiter in drittelmittelfinanzierten Projekten an Hochschulen und einer familienpolitischen Komponente für befristete Arbeitsverhältnisse von Eltern während der Qualifizierungsphase - lediglich wegen der mit der Föderalismusreform verbundenen Änderung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Hochschulrechts ein neuer Ort für die bisherigen bewährten Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an Hochschulen gewählt werden (BT-Drucks. 16/4043 S. 4).

42

(4) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 42 HRG Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum wissenschaftlichen Personal der Hochschulen zählen. Die Definition des § 42 HRG war für das Befristungsrecht nach den §§ 57a ff. HRG nF gerade nicht maßgeblich und erfasst zudem die Kategorie der Hochschullehrer, die § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gerade ausschließt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, der Gesetzgeber des WissZeitVG habe sich - zumal nach der Föderalismusreform - an die Definition des § 42 HRG anlehnen wollen.

43

dd) Für ein bei Lehrkräften (nur) die wissenschaftliche Lehre in Abgrenzung zur bloßen Unterrichtstätigkeit einbeziehendes, tätigkeitsbezogenes Verständnis des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sprechen verfassungsrechtliche Aspekte.

44

(1) Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern(vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268). Dies umfasst auch die Pflicht, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. Demgegenüber gewährt Art. 12 Abs. 1 GG den betroffenen Arbeitnehmern zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 97, 169). Aus der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts ergibt sich jedoch die Verpflichtung der staatlichen Grundrechtsadressaten, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42).

45

(2) Die Befristungstatbestände des WissZeitVG sind daher im Lichte eines angemessenen Ausgleichs der Interessen zwischen Hochschulen einerseits und dem wissenschaftlichen Personal andererseits zu verstehen (vgl. Preis WissZeitVG Einleitung Rn. 1 f.). Dies bedingt gleichzeitig aber auch, den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG nur auf das Personal zu erstrecken, bei dem der Gedanke der zur Sicherung der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen Personalfluktuation oder der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung greift. Ob dies der Fall ist, kann nur tätigkeitsbezogen festgestellt werden. Verbleibt dem Lehrenden kein hinreichender Freiraum zur eigenen Forschung, weist eine bloße Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer Wiedergabe von gesicherten und damit vorgegebenen Inhalten weder den erforderlichen Qualifikationsbezug auf, noch bedarf sie einer ständigen Fluktuation der Lehrenden zur Gewährleistung neuer Ideen, ohne den jegliche Forschung erstarren würde.

46

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht dem wissenschaftlichen Personal gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zuzuordnen. Die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen ist nicht prägend für ihr Arbeitsverhältnis.

47

aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist geprägt durch das Abhalten von Lehrveranstaltungen, konkret von dem Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift. In dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 ist diese Lehrveranstaltungsverpflichtung zwar nur mit 45 % der Arbeitszeit ausgewiesen. Nach den tatsächlichen, mit Gegenrügen nicht angegriffenen und somit nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts deckten die von der Klägerin nach dem Arbeitsvertrag tatsächlich geschuldeten Lehrveranstaltungsleistungen aber zwei Drittel ihrer Arbeitszeit ab.

48

bb) Die auf den Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift bezogenen Lehrveranstaltungen sind repetierende Wissensvermittlung und keine wissenschaftliche Dienstleistung. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Lehrtätigkeit nicht „an sich“ wissenschaftlich. Es sind - auch nach Vortrag des beklagten Landes - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die das Arbeitsverhältnis prägende Vermittlung der Sprachkenntnisse an eine eigenständige Forschung und Reflexion gekoppelt war.

49

2. Die Befristung ist nicht nach dem TzBfG gerechtfertigt. Eine Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG scheidet aus, denn die Klägerin war bereits zuvor iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beim beklagten Land beschäftigt. Ein die Zulässigkeit des befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt nicht vor. Insbesondere vermag die Gewährleistung eines aktuellen muttersprachlichen Unterrichts die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Lektor nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu begründen(BAG 16. April 2008 - 7 AZR 85/07 - Rn. 18 f., AP TzBfG § 14 Nr. 44).

50

B. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass er auf die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits gerichtet ist. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig.

51

C. Das beklagte Land hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Strippelmann    

                 

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg zum Wintersemester 2009/2010. Sie ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 43 Plätzen die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Wintersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung leidet der angegriffenen Beschluss nicht an einer mangelhaften Aufklärung.
a) Allerdings garantiert Art. 19 Abs. 4 GG über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gilt, trotz der insoweit geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 111, 77 [86]), auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, ist entscheidend, dass die Prüfung jedenfalls „eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen“ (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217). Angesichts der Tatsache, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Hochschulzugangsstreitigkeiten regelmäßig zur einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, die im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit als schwerwiegender Nachteil bewertet werden muss, ist auch bereits im Eilverfahren eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112). Soweit „berechtigte Zweifel“ geltend gemacht worden sind, hat das Verwaltungsgericht daher eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479).
b) Diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht indes gerecht geworden. Es war nicht verpflichtet, sich „eine detaillierte Darstellung der ausstattungsbezogenen Kapazität“ vorlegen zu lassen.
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Entscheidung auf eine aktuelle Auskunft des Studiendekanats der Antragsgegnerin vom 10.08.2009 gestützt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher nicht aufgrund von Vermutungen und in bloßer Fortschreibung der aus dem Jahr 2003 stammenden Angaben entschieden - wie die Beschwerde behauptet - sondern auf Grund aktuell erhobener Daten. Für eine weitere Nachfrage bestand kein Anlass, weil die angegebenen 41 „Phantom“-Arbeitsplätze den Erkenntnissen des Gerichts aus den vorangegangen Jahren entsprechen. In dem (in der angegriffenen Entscheidung auch benannten) Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.06.2008 war ausführlich dargelegt worden, dass die Universität nur über 41 Phantomarbeitsplätze verfügt und weitere derzeit und auch mittelfristig angesichts der hierfür fehlenden Mittel nicht bereit gestellt werden können. Welche weiteren Erkenntnisse mit einer weiteren Darlegungsverpflichtung hätten erreicht werden können, legt die Beschwerde nicht dar und ist unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist im Beschwerdeverfahren vom Studiendekanat mit Schriftsatz vom 15.06.2010 erneut und nachvollziehbar dargelegt worden, dass derzeit weder eine Aufstockung der Laborplätze noch eine intensivere Nutzung möglich ist.
Hinsichtlich der erstmals mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage der zeitlichen Auslastung hat das Verwaltungsgericht bereits in den vergangenen Jahren festgestellt, dass die „Phantom“-Arbeitsplätze ganztägig - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit - in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -). Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze sind im angegriffenen Beschluss erörtert, aber verneint worden. Warum diese Erwägungen fehlerhaft sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Soweit die Beschwerdeführer teilweise vorgetragen haben, die sog. „Phantom“-Laborarbeitsplätze spielten in der Praxis keine Rolle mehr, ist der Vortrag völlig unsubstantiiert. Insbesondere aber ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Kursen gemäß § 26 Abs. 4 Buchstabe b) der Approbationsordnung für Zahnärzte Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung, so dass der Einwand, der „Phantom“-Kurs habe keine tatsächliche Bedeutung mehr, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt. Gleiches gilt für das Ansinnen, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die „Marburger Analyse“ fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1 : 4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft (vgl. Abschlussbericht S. 177). Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1 : 1,33 für möglich gehalten (vgl. Abschlussbericht S. 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes - soweit ersichtlich - nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1 : 1 Quote ausgegangen (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175 [Rn. 13]). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Antragsgegnerin, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 06.06.2008). Anhaltspunkte, warum diese sachkundige und der allgemeinen Praxis entsprechende Stellungnahme in Zweifel zu ziehen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die personelle Ausbildungskapazität nicht ausreichen würde, um weitere Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anzubieten. Denn ausweislich der Kapazitätsakte Zahnmedizin vom 09.04.2009 verfügt die Antragsgegnerin über eine - anhand der personellen Ausstattung berechnete - jährliche Aufnahmekapazität von 85 Studienplätzen, die durch die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2009/2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) auf 43 Plätze im Wintersemester und 42 Plätze im Sommersemester aufgeteilt worden ist. Einwände gegen diese Berechnung sind mit der Beschwerde indes nicht vorgetragen. Selbst wenn also in organisatorischer Hinsicht zusätzliche Phantomkurse eingerichtet werden könnten, bestünde hierfür keine ausreichende Lehrkapazität der Antragsgegnerin. Darauf, dass mit einer weiteren Aufnahme auch eine Minderung der vorklinischen Kapazität verbunden wäre, die Auswirkungen auf andere Studiengänge (insbesondere die Humanmedizin) entfalten würde, kommt es daher nicht mehr an.
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung von ausstattungsbezogenen Engpässen nicht besteht.
10 
Dies gilt schon deshalb, weil damit ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - zur st.Rspr.). Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -).
11 
Anderes gilt auch in Ansehung zusätzlicher Einnahmen aus Studiengebühren nicht, vielmehr dürfen diese hierzu nicht verwendet werden. Denn nach § 4 Abs. 2 LHGebG dienen Studiengebühren nicht dem Ausbau der Aufnahmekapazität, sondern der Verbesserung der Studienbedingungen. Mit der Gebührenerhebung sollen die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen „lehrbezogenen Vorteile“ teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19), so dass die Gebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Hochschule geschuldet wird (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 2 S 2833/07 -, VBlBW 2009, 301 [302]). Die Studiengebühr knüpft damit als Vorteilslast an die Immatrikulation des Gebührenschuldners an. Eine Verwendung der Mittel zum Abbau des ausstattungsbezogenen Engpasses und damit zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter als Benutzungsgebühr nicht zu vereinbaren, weil sie nicht dem Gebührenschuldner, sondern nur künftigen Studenten - die gegenwärtig nicht Gebührenschuldner sind - zum Vorteil gereichen kann. Dies aber ist Aufgabe der allgemeinen Hochschulfinanzierung, sodass sich von Rechts wegen keine Verpflichtung ergibt, zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren gerade zur Aufstockung künftiger Ausbildungskapazitäten zu verwenden.
12 
Schließlich ergibt sich auch aus dem sog. Hochschulpakt 2020 kein anderes Ergebnis. Denn diese von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder am 20.08.2007 abgeschlossene Vereinbarung (vgl. Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) vermittelt weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder gar einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (vgl. hierzu ausführlich Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, Rn. 16 ff. m.w.N.). Vielmehr obliegt es nachfolgend den Ländern, wie die zusätzlich bereit gestellten Finanzmittel zu verteilen sind. Die für Forschung und Lehre im Fach Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Mittel sind jedoch bislang nicht erhöht worden (vgl. Schriftsatz des Studiendekanats vom 15.06.2010), so dass die Rüge insoweit bereits in tatsächlicher Hinsicht ins Leere läuft.
13 
Ein Anordnungsgrund ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend erweist.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 2009 - 3 B 834/08 u. a. - wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 an der Universität C-Stadt im ersten vorklinischen Fachsemester.

2

Der Antragsgegner ist in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 09. Oktober 2009 - 3 B 292/08 u.a. -, der auch das Verfahren der Antragstellerin erfasst, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, unter den in seinem Rubrum bezeichneten Antragstellern im Losverfahren weitere 36 Studienplätze zu vergeben.

3

Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin für das 1. vorklinische Fachsemester 255 Studienplätze und damit mehr als die durch die Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 311) festgesetzte Zulassungszahl von 205 Studienplätzen betrage, von diesen 255 Studienplätzen jedoch - bei 219 tatsächlich erfolgten Einschreibungen Stand 01. Dezember 2008 - kapazitätsverzehrend 219 durch entsprechende Einschreibungen bereits vergeben seien. Weitergehende Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

II.

4

Die nach Zustellung des angefochtenen ablehnenden Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit am 21. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 11. November 2009 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg (1.). Gleiches gilt für die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (2.) und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (3.).

5

1. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und/oder weckt im Übrigen auch in der Sache im Ergebnis unter den im Beschwerdeverfahren angesprochenen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht über die von ihm ermittelten zusätzlichen Studienplätze hinausgehend einen Anordnungsanspruch hinsichtlich nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten verneint hat.

6

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

7

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

8

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 44/08 -).

9

Zunächst führt es nicht zum Erfolg der Beschwerde, soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Anerkennung des Dienstleistungsexports nach Maßgabe der Kapazitätsberechnung gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, es sei unerheblich, dass für die nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge (Biomedizinische Technik und die fünf Lehramtsstudiengänge) kein CNW festgesetzt worden sei, und mit umfangreicher Begründung ausführt, nach ihrer Auffassung sei eine Normierung des CNW der nicht zugeordneten Studiengänge aus verschiedenen rechtlichen Gründen zwingend erforderlich.

10

Der Senat hat zu der im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Beschwerdebegründung seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Beschwerdeverfahren betreffend einen Zulassungsanspruch der dortigen Antragstellerinnen an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit Beschluss vom 05. Juli 2010 - 1 M 28/10 u. a. - Folgendes ausgeführt:

11

"... Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung ihrer Rüge im wesentlichen vor, nach Maßgabe der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 handele es sich bei diesen zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht mehr um Diplomstudiengänge, sondern um Bachelor-Studiengänge, für die kein CNW festgelegt worden sei und für die auch keine Prüfungs- und Studienordnungen vorgelegt worden seien. Schon weil in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO für diese nicht zugeordneten kein Curricularnormwert festgesetzt worden sei, sei ein Dienstleistungsbedarf nicht anzuerkennen. Hierzu tragen die Antragstellerinnen umfangreiche rechtliche Erwägungen vor, denen der Senat jedoch nicht folgt.

12

Der in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Dienstleistungsbedarf für die betreffenden Studiengänge ist unter den angesprochenen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

13

Der Hinweis der Antragstellerinnen auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V berücksichtigt den systematischen Kontext der Bestimmung nicht in ausreichendem Maße.

14

Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten durch Rechtsverordnung fest. Die Bestimmung ist Teil der in § 3 Abs. 4 HZG M-V enthaltenen Regelungen betreffend die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität. Gemeint ist dabei die jährliche Aufnahmekapazität der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge. Dies ergibt der Rückgriff auf die in § 3 Abs. 1 HZG M-V enthaltene Weichenstellung für das hinsichtlich der Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen anzuwendende Recht: Nach § 3 Abs. 1 HZG M-V in der - vorliegend maßgeblichen - bis zum 31. März 2010 (vgl. Art. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164) geltenden Fassung setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der Hochschulen die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Rechtsverordnung fest. Bei den Bachelor-Studiengängen Biologie, Biochemie und Humanbiologie handelt es sich um nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (vgl. Anlage 1 zu § 1 Satz 2 ZVS-Vergabeverordnung vom 30.05.2008, GVOBl. M-V S. 159, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung v. 20.05.2010, GVOBl. M-V S. 263). Folglich ist für eine Zulassungszahlenfestsetzung nach Maßgabe der in § 3 Abs. 1 HZG M-V geregelten zweiten Alternative - insoweit liegen die Antragstellerinnen mit ihrem Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V im Ansatz richtig - zu verfahren bzw. sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

15

Eine solche Zulassungszahlenfestsetzung ist für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) unter § 1 Abs. 3 der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 (GVOBl. M-V S. 449 - ZulZVO M-V) erfolgt (Festsetzung auf 70, 60 und 40 in vorstehender Reihenfolge); augenscheinlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 2 HZG M-V jeweils prognostisch ein Bedürfnis zur Festsetzung einer Zulassungszahl gesehen worden. Allerdings liegt keine ausdrückliche Festsetzung eines Normwertes oder der Bandbreite eines Normwertes für die Studiengänge durch Verordnung vor. Dies ist jedoch für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports nach Maßgabe von § 11 KapVO bzw. die Kapazität im Studiengang Humanmedizin ohne rechtliche Bedeutung. Denn Gegenstand der Normierungsverpflichtung aus § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V sind nach dem systematischen Kontext ausschließlich die nicht in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge selbst und deren jährliche Aufnahmekapazität. Es ist nach diesem systematischen Kontext und nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 bis 4 HZG M-V nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier eine sich auf die Kapazität im Bereich der in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages auswirkende Normierungspflicht regeln bzw. die Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten nach § 11 KapVO ausschließen wollte, wenn eine entsprechende - ausdrückliche - Normierung fehlen sollte.

16

Diese Rechtsauffassung harmoniert mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 286) und die §§ 11 ff. KapVO nicht vorschreiben, in normativer Form - insbesondere in Gestalt einer Verordnung - Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge festzusetzen, weil insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 des Staatsvertrages nur Geltung beansprucht, wenn es um die Ermittlung der Aufnahmekapazität eines zulassungsbeschränkten Studiengangs als solchen geht, nicht jedoch hinsichtlich der Curricularanteile, die der Berechnung nach § 11 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.10.2009 - 7 CE 09.10567 -; Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 -; Beschl. v. 25.02.2010 - 2 NB 115/09 -; OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2010 - 13 C 1/10 u. a. -; Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 19 B 1142/09.MM.W8 -; jeweils zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Es erschiene nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern in § 3 Abs. 1 HZG M-V zunächst eine klare Weichenstellung und Trennung hinsichtlich des für die Zulassungszahlenfestsetzung maßgeblichen Rechtsregimes getroffen haben sollte, um dann diese Weichenstellung und Trennung letztendlich wieder aufzugeben, indem die Normierungspflicht für die nicht einbezogenen Studiengänge auf die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge durchschlagen sollte. Folglich ist nur eine Auslegung systematisch plausibel, nach der der Gesetzgeber die Regelungen des Staatsvertrages, denen nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen gerade keine Verpflichtung zu normativer Regelung der Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge entnommen werden kann, unberührt lassen wollte.

17

Dass nur dieses Normverständnis richtig sein kann, untermauert auch der systematische Bezug des § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zu § 3 Abs. 2 HZG M-V: In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung festgesetzt werden, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Die Vorschrift regelte also nicht, dass in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang zwingend eine Zulassungszahlenfestsetzung erfolgen sollte. Sie machte das "Ob" einer solchen Festsetzung vielmehr von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bzw. einer Prognose des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur abhängig und sah selbst für diesen Fall kein "muss" vor (anders nunmehr die Neufassung von § 3 Abs. 2 HZG M-V nach Maßgabe von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164), sondern enthielt lediglich eine Soll-Bestimmung. Anders gewendet konnte eine Zulassungszahlenfestsetzung unterbleiben, wenn die genannten Voraussetzungen in Ansehung eines bestimmten, nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengangs nicht vorlagen.

18

Hiervon ausgehend erschließt sich ohne weiteres, dass die in § 3 Abs. 3 und 4 HZG M-V enthaltenen Bestimmungen naturgemäß nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf der Ebene des § 3 Abs. 2 HZG M-V die Frage nach dem "Ob" einer Zulassungszahlenfestsetzung bejaht wird. War für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 HZG M-V keine Zulassungszahlenfestsetzung vorzunehmen, musste folglich die jährliche Aufnahmekapazität für den betreffenden Studiengang nicht ermittelt werden und infolge dessen ebenso wenig ein Normwert oder die Bandbreite eines Normwertes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V festgesetzt werden. Dass eine Verpflichtung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur entsprechenden Normsetzung dergestalt bestehen sollte, dass gewissermaßen "auf Vorrat" für sämtliche nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten festzusetzen gewesen wären, ist nach der Systematik, aber auch nach Sinn und Zweck der erörterten Bestimmungen nicht erkennbar.

19

Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die kapazitätswirksame Berücksichtigung des Dienstleistungsexports in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig sein sollte, dass für den aufnehmenden Studiengang zufällig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HZG M-V erfüllt sind bzw. eine entsprechende Prognoseentscheidung ergeht oder nicht. Die Frage der Kapazitätswirksamkeit des Dienstleistungsexports weist keinen sachlichen Bezug hierzu auf.

20

In welchem Verhältnis § 13 Abs. 3 KapVO zu § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V steht, bedarf mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keiner näheren Betrachtung.

21

Soweit die Antragstellerinnen im Übrigen insbesondere auf die Bestimmungen des Staatsvertrages und den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 - (juris) verweisen und das Fehlen einer aus ihrer Sicht auch danach erforderlichen normativen Grundlage für die Festlegung von Curricularnormwerten bzw. Curricularanteilen hinsichtlich der im Rahmen des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge rügen, führt auch dies nicht zu der Annahme, der Dienstleitungsexport sei fehlerhaft berechnet worden und könne im geltend gemachten Umfang mit der Folge der Kapazitätserhöhung nicht berücksichtigt werden. Soweit die Regelungen des Staatsvertrages angesprochen sind, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

22

Hinsichtlich der in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg fehlt bereits unter dem Blickwinkel des Darlegungserfordernisses Vortrag dazu, ob und inwieweit die betreffende Entscheidung auf das hiesige Landesrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Normsystematik des § 3 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung, übertragen werden kann. Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg nicht "Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat" (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO), sondern bezieht sich auf den Fall, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, und nimmt damit andere kapazitätsrechtliche Fragestellungen im Kontext von § 12 Abs. 1 KapVO in den Blick (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -). Das Beschwerdevorbringen legt mit seinem Hinweis darauf, dass die Ermittlung der Anteilsquote nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen könne, nicht hinreichend dar, dass die vorliegend angesprochene kapazitätsrechtliche Fragestellung gleich zu behandeln sei. Diese Erwägung ist im Übrigen zirkelschlüssig, wenn vorgetragen wird, die Berechnung der Aufnahmekapazität der zugeordneten Studiengänge könne "wiederum nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen"; die Erforderlichkeit der Festsetzung eines CNW für den aufnehmenden Studiengang wäre zunächst zu zu belegen, dann erst könnte mit der Gleichartigkeit der Berechnungsmethodik argumentiert werden. Im Übrigen sieht der Senat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch in der Sache keine Veranlassung, aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für das hiesige Landesrecht die von den Antragstellerinnen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.

23

Auch aus dem von den Antragstellerinnen angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 - (NVwZ-RR 1990, 349 - zitiert nach juris) ergibt sich nichts Abweichendes. Dieses Urteil betrifft die Frage der kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der Bildung "großer" Lehreinheiten bestehend aus mehreren Fächern unter Zuordnung mehrerer Studiengänge, also nicht Fragen des Dienstleistungsexports. Die konkret zitierte Passage aus den Entscheidungsgründen konstruiert zudem einen Gegensatz, der der Entscheidung jedoch so nicht zu entnehmen ist. Wenn dort von einer "Entscheidung des Staates" die Rede ist, kann dies nicht ohne weiteres - im Sinne der Antragstellerinnen - so verstanden werden, dass damit gesagt sein soll, ausschließlich die normsetzende Behörde - gemeint ist das Ministerium - und nicht die Universität wäre zur Entscheidung über die Verteilung des Lehrangebots berufen. Denn vorangehend hat das Bundesverwaltungsgericht gerade ausgeführt, "... durch die von der Beklagten und dem Ministerium gebildete 'große' Lehreinheit (wird) lediglich die mangelnde Widmungsneutralität der 'kleinen' Lehreinheit offengelegt und den kapazitätsbestimmenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, diesem Umstand durch eine auf 60 Studienanfänger im Jahr berechnete Anteilsquote für den Studiengang Biochemie entgegenzuwirken". Demzufolge liegt eher das Verständnis nahe, das Bundesverwaltungsgericht verstehe unter "Staat" sowohl Universität als auch Ministerium.

24

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand im Rahmen des Dienstleistungsexports fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Blendete man in einer solchen Situation den tatsächlich im in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang erfolgenden Dienstleistungsexport aus, würde der Rahmen des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs überschritten und letztlich ein Leistungsanspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begründet. Dies wäre ebenso wie ein verfassungsrechtlicher Pauschalanspruch auf einen "Sicherheitszuschlag" abzulehnen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris). Dies gilt umso mehr, als zum einen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf der Basis der von der Universität vorgelegten Kapazitätsberechnungen für die Studiengänge Humanmedizin, Biologie, Biochemie und Humanbiologie mit der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 einerseits für den Studiengang Humanmedizin und andererseits für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) jeweils eine Zulassungszahl festgesetzt hat und folglich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin ebenso wie die CNW von 7,4698 / 4,3450 / 4,4759 für die drei aufnehmenden Studiengänge (in vorstehender Reihenfolge) - letztere nach Maßgabe der entsprechenden Kapazitätsberichte - mittelbar eine normative Billigung durch das nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zuständige Organ für die Festsetzung von Normwerten in Gestalt einer Rechtsverordnung gefunden haben. Zum anderen dürfte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen können, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.05.2010 - 1 M 37/10 u. a. -). ..."

25

An dieser Rechtsprechung hält der Senat insbesondere auch unter dem Eindruck des ergänzenden Vorbringens des insoweit Unterbevollmächtigten der Antragstellerin in dessen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 fest. Abgesehen davon, dass in dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V vom 15. April 2010 auf die der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entgegengesetzte Rechtsprechung verwiesen wird, diesem also gerade kein "Eingeständnis eines Normierungsdefizits" entnommen werden kann, vermag die ministerielle Absicht, zukünftig CNW für Dienstleistungen nachfragende Studiengänge festsetzen zu wollen, an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern. Im Übrigen kann diesem Schreiben entnommen werden, dass die vorstehend angesprochene Möglichkeit einer Festsetzung von CNW-Werten während eines Hauptsacheverfahrens eine konkrete Grundlage hat, da das Ministerium eine solche Festlegung durch Verordnung plant. Mit Blick auf den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 09. August 2010 enthaltenen Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist anzumerken, dass insoweit schlicht behauptet wird, die danach erforderliche Abstimmung verlange eine normative Festsetzung des CNW. Insbesondere lässt sich dem Zitat der Antragstellerin aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 - eine solche Forderung nicht entnehmen.

26

Soweit die Antragstellerin als Voraussetzung der kapazitätswirksamen Berücksichtigung des Dienstleitungsexports eine Akkreditierung der betreffenden Studiengänge für notwendig hält, hat der Senat zu entsprechendem Vorbringen der Antragstellerinnen in den dortigen Beschwerdeverfahren in seinem vorerwähnten Beschluss vom 05. Juli 2010 - vorliegend entsprechend übertragbar - ausgeführt:

27

"...Der Dienstleistungsexport für die drei Bachelor-Studiengänge ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerinnen geltend machen, die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung desselben setzte eine Akkreditierung nach § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V voraus, von einer wirksamen Studien- und Prüfungsordnung, die Voraussetzung für die Anerkennung des Dienstleistungsexports sei, könne nur dann die Rede sein, wenn eine wirksame Akkreditierung vorliege, die der Antragsgegner nicht nachgewiesen habe. Die Antragstellerinnen berufen sich auf Äußerungen von "Vertretern zahlreicher Hochschulen", denen zufolge zahlreiche Bachelor-Studiengänge betrieben würden, bei denen entweder gar keine Akkreditierung vorliege oder diese bereits abgelaufen sei.

28

Hinsichtlich seiner tatsächlichen Grundlagen geht dieses Vorbringen zunächst "ins Blaue" und genügt offenkundig nicht dem Darlegungserfordernis.

29

Aber auch in der Sache folgt der Senat diesem Vorbringen nicht: Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V sind neu einzurichtende Studiengänge zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren (Satz 2). Andere neue Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen (Satz 3). Das in § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V geregelte Akkreditierungserfordernis steht der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten in einen aufnehmenden, neu eingerichteten, aber (noch) nicht akkreditierten Studiengang nicht entgegen. Dies zeigt des systematische Kontext zu § 28 Abs. 4 LHG M-V, der die Einrichtung von Studiengängen den Hochschulen zuweist (Satz 1), eine bloße Anzeigepflicht und Darlegungspflicht hinsichtlich Stellen und Mitteln gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Sätze 2, 3) und ein Einvernehmenserfordernis (Satz 4) unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 5 LHG M-V ist schließlich Voraussetzung für die Einschreibung von Studierenden in einen neuen Studiengang (nur) die gemäß § 13 Abs. 4 genehmigte Prüfungsordnung, nicht jedoch eine Akkreditierung. § 28 Abs. 4 Satz 6 LHG M-V ergänzt diese Bestimmungen um eine Untersagungsermächtigung zu Gunsten des Ministeriums. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 4, 5 LHG M-V sind zudem im Kontext des § 11 Nr. 1 LHG M-V zu sehen, wonach Staat und Hochschule nach den Bestimmungen des Gesetzes insbesondere bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen zusammenwirken. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Akkreditierung eines neuen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung dafür wäre, dass er kapazitätswirksam Dienstleistungsexporte aufnehmen dürfte (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris; VGH München, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334, u. a. -, juris). ..."

30

Die Antragstellerin rügt bezogen auf den Bachelor-Studiengang Biomedizinische Technik weiter, vom Antragsgegner sei keine Berechnung des CAq mit den Faktoren v, g und f vorgelegt worden, die Gruppengrößen seien in der Studienordnung nicht normiert. Weder aus kapazitätsrechtlichen Vorschriften bzw. sonstigem Landesrecht noch aus Verfassungsrecht ist jedoch eine Verpflichtung zur normativen Festlegung von Gruppengrößen in Studienordnungen vorgeschrieben (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, juris; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 05.07.2010 - 1 M 28/10 u. a. -). Wenn die Antragstellerin zudem ausführt, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie sich der Wert von 0,11 ergebe, genügt dieser Vortrag insgesamt jedenfalls mangels Auseinandersetzung mit den ausdrücklich hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht dem Darlegungserfordernis. Der Vortrag ist zudem angesichts dieser Erwägungen seinerseits nicht nachvollziehbar, führt das Verwaltungsgericht doch aus, die insoweit angesetzte Lehrnachfrage mit einem CAq-Wert von 0,11 habe der Antragsgegner mit einem entsprechenden die Curricularanteile ausweisenden "CNW-Ausfüllnachweis", dem 2 SWS Vorlesungen jeweils in Anatomie und Physiologie bei einer Gruppengröße von 150 und jeweils 1 SWS Praktikum bei einer Gruppengröße von 20 zu entnehmen seien, unterlegt.

31

Auch die im Kontext der Frage nach dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Studienordnungen der Exportstudiengänge und nach der Richtigkeit der für diese vorgenommenen Schwundquotenberechnungen angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts, wenn "ins Blaue hinein" abstrakt mögliche Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung aufgelistet werden, bestünde für das Gericht keine Notwendigkeit zur weiteren Amtsaufklärung, ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Überprüfung der Ausbildungskapazität nicht zu beanstanden. Wenn die Antragstellerin ausführt, es seien von ihr "einige Punkte, die bei der Kapazitätsberechnung überprüft werden müssen" aufgelistet worden, bestätigt dies die Wertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine Auflistung abstrakt möglicher Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit einzelnen konkreten Fragestellungen hinsichtlich der vorstehend angesprochenen Gesichtspunkte des Dienstleistungsexports auseinandergesetzt und entsprechend nähere Prüfungen vorgenommen. Hinsichtlich dieser Ausführungen liegt jedenfalls die vom Bundesverfassungsgerichts geforderte kursorische oder stichprobenartige Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 - zitiert nach juris) unter verschiedenen Gesichtspunkten, die auch konkret von Antragstellern erstinstanzlich gerügt worden sind, vor. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner von der Antragstellerin umfangreich zitierten Entscheidung gerade nicht, dass die Verwaltungsgerichte in Eilverfahren, mag die gerichtliche Prüfung auch längere Zeit in Anspruch genommen haben, "ins Blaue" jede auch nur abstrakt-theoretische Fehlerquelle für eine Kapazitätsberechnung genauestens unter die Lupe nehmen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 - zitiert nach juris ). Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf das Hauptsacheverfahren bezieht. Im Übrigen genügt es unter der Geltung des Darlegungserfordernisses im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Begründung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht, auf vermeintliche Ermittlungsdefizite im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen und/oder das Rechtsmittelgericht um weitere Ermittlungen mit dem Ziel zu bitten, Darlegungsdefizite im eigenen Vorbringen auszugleichen bzw. eigene Darlegungen zu ersetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2009 - 1 M 140/08 u. a. -; Beschl. v. 11.07.2008 - 1 N 17/07 -).

32

Soweit mit dem Beschwerdevorbringen die Ansetzung des Schwundfaktors 1 für den Studiengang Biomedizinische Technik gerügt wird, begründet dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsanspruch gelten machen könnte.

33

Die Angriffe gegen den Dienstleistungsbedarf betreffend den Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik genügen wiederum bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat hierzu erläutert, insoweit änderten die vorgebrachten Umstände "nichts an dem angesetzten CAq von 0,02 (Gruppengröße 50, Anrechnungsfaktor 1, Gesamt-CNW 3,19) und einem Dienstleistungsverbrauch (bei 53 im WS 2007/2008 eingeschriebenen Studienanfängern und einer Schwundquote von 0,9617) von 0,5097 DS wie im Kapazitätsbericht Medizin ausgewiesen". Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander, sondern rügt pauschal, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, der CAq-Wert von 0,02 sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist damit zudem keine höhere als die vom Verwaltungsgericht errechnete Ausbildungskapazität dargetan. Wenn schließlich der Wert Aq/2 von 26,5 als überhöht gerügt wird, fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem Eingehen auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass im WS 2007/2008 53 Studienanfänger eingeschrieben gewesen seien. Dies stimmt mit den Daten der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO des Instituts für Sonderpädagogische Entwicklungsförderung und Rehabilitation (ISER) überein. Daraus folgt aber ein Aq/2 von 26,5. Das Beschwerdevorbringen geht bei alledem insbesondere nicht auf die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 KapVO ein, wonach zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nach der letzten Alternative hat die Hochschule also zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen wohl auch die Studienanfängerzahl zum WS 2007/2008 zugrunde legen dürfen.

34

Hinsichtlich der Studiengänge Sport Lehramt Gymnasium, Sport Lehramt Haupt- und Realschulen, Sport Lehramt Grund- und Hauptschulen, Sport Lehramt Sonderpädagogik sowie Zahnmedizin enthält das Beschwerdevorbringen im Kern nur die pauschale Rüge, dass die von der Universität vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, um den entsprechenden Dienstleistungsexport zu berücksichtigen. Insbesondere fehle eine Berechnung des CAq, ein vom Ministerium festgelegter CNW sei nicht nachgewiesen und eine Schwundberechnung nicht vorgelegt worden. Damit genügt die Antragstellerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen nicht dem Darlegungserfordernis.

35

Die Rüge, es gebe keinen CNW für den der Lehreinheit vorklinische Medizin zugeordneten Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit gelten jedenfalls die vorstehenden Erwägungen zur Notwendigkeit der normativen Festsetzung des CNW für die Studiengänge, in die Dienstleistungsexporte erfolgen, entsprechend, soweit darin darauf verwiesen wird, es sei - erstens - nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand für den Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie fehlerhaft berechnet worden sein könnte, es bestehe - zweitens - mit Blick auf die festgesetzten Zulassungszahlen zumindest eine mittelbare normative Bestätigung und dass - drittens - das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen könnte, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche. Letzteres gilt umso mehr, als eine solche Festsetzung nach Maßgabe des von Seiten der Antragstellerin überreichten Schreibens des Ministeriums vom 15. April 2010 tatsächlich konkret beabsichtigt ist.

36

Soweit das Verwaltungsgericht die für den Studiengang Medizinische Biotechnologie im Kapazitätsbericht angenommene Schwundquote von 1 - letztmalig - gebilligt hat, setzt sich das Beschwerdevorbringen mit den gerichtlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Die im an das Ministerium gerichteten Schreiben der Universität vom 29. September 2009 insoweit enthaltenen Erläuterungen zum Kapazitätsbericht, eine Schwundquotenberechnung sei noch nicht möglich, weil der Studiengang noch relativ neu sei, erscheint zudem noch hinreichend plausibel, um die Schwundquote im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung auf 1 festzusetzen. Das Schwundverhalten von Studenten eines neu angebotenen Studiengangs, die zum Zeitpunkt ihrer entsprechenden Entscheidung für die Aufnahme gerade dieses Studiums gewissermaßen noch nicht genau wussten, "was auf sie zukam", konnte wohl auch noch zum Wintersemester 2008/2009 als nicht hinreichend zuverlässige Prognosegrundlage betrachtet werden, weil der erstmalig zum Wintersemester 2005/2006 angebotene sechssemestrige Bachelor-Studiengang jedenfalls zum Berechnungsstichtag 04.02.2008 noch nicht wenigstens einmal über volle sechs Semester gelaufen war.

37

Dem Darlegungserfordernis genügt auch der Vortrag der Antragstellerin nicht, dass vermeintlich vorhandene Doppel- und Zweitstudierende der Zahnmedizin von der Universität nicht ausgewiesen würden. Der Vortrag entbehrt einer auch nur ansatzweise konkreten Grundlage und geht daher "ins Blaue". Im Übrigen hat der Antragsgegner in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2009/2010 ausweislich des dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. August 2010 (vgl. S. 27/40) inzwischen mitgeteilt, im Wintersemester 2007/2008 habe es ebensowenig wie im Sommersemester 2008 Doppel- oder Zweitstudenten gegeben.

38

Mit ihrem weiteren Vorbringen zum CAp bzw. betreffend die Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren bei Seminaren, Praktika/Kursen und Vorlesungen dringt die Antragstellerin ebensowenig durch. Soweit die Antragstellerin sich bezüglich der Gruppengröße für Seminare zentral auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1992 - OVG Bs III 115/02 - (juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung schon mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 - (NordÖR 2000, 158 - zitiert nach juris) aufgegeben hat. In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 Nc 90/07 - (juris) hat es insoweit zutreffend ausgeführt, für die Gruppengrößen enthalte § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO eine normative Vorgabe, nach der die Zahl der Teilnehmer an einem Seminar 20 nicht überschreiten darf. Insoweit sei es unerheblich, ob die Seminare nach Auffassung einiger Antragsteller auch mit mehr Teilnehmern durchgeführt werden könnten oder in der Vergangenheit durchgeführt worden seien. Die Gruppengrößen könnten zudem nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst nach der Kapazitätsberechnung während des Semesters bekannt werde, sondern es müssten der Berechnung abstrakte Gruppengrößen zu Grunde gelegt werden (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Zur Frage des Anrechnungsfaktors schließt sich der Senat den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572, 7 CE 09.10573 - (juris) an. Die Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt sind mit Blick auf das Darlegungserfordernis zu abstrakt und pauschal und bilden in keiner Weise die konkreten Verhältnisse im Bereich der Universität C-Stadt ab. Das in diesem Zusammenhang und auch zur Gruppengröße bei den Praktika von der Antragstellerin formulierte Aufklärungsbegehren kann den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht werden. Die Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - (NVwZ-RR 2005, 409), auf die sich die Antragstellerin maßgeblich für ihre Forderung, die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen sei zu erhöhen, beruft, ist ebenfalls überholt. Das Niedersächsische OVG hat die entsprechende Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (vgl. Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, juris). Im Übrigen ist die Gruppengröße g = 180 auch in der Rechtsprechung des Senats, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, bereits gebilligt worden (vgl. Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 41/08 -; vgl. im Übrigen auch Beschl. 03.02.2009 - 1 M 135/08 -).

39

Das mit am 25. Juni 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erfolgte und mit weiterem Schriftsatz vom 09. August 2010 ergänzte Vorbringen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport hat die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt und ist deshalb als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine - zulässige - Vertiefung rechtzeitigen und dem Darlegungserfordernis genügenden Vortrags. Zwar hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsfrist Angriffe gegen die entsprechenden CNW gerichtet (S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 11. November 2009). Diese genügten - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht dem Darlegungserfordernis.

40

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Beschwerde kam nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin war jedoch nicht ohne Verschulden verhindert, ihre Beschwerde mit Ausführungen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu begründen. Dabei steht das - hier vorliegende - Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Antragstellerin gleich (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

41

Die Antragstellerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag mit dem am 25. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz gestellt und begründet. Sie hat dabei vorgetragen, dass ihr die "CNW-Berechnungen" am 15. Juni 2010 zugegangen seien. Die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wäre insoweit in der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt, da das behauptete Hindernis - die fehlende Kenntnis von den erwähnten "CNW-Berechnungen" - für die rechtzeitige Beschwerdebegründung in dem vorstehend angesprochenen Punkt nach dem Vortrag der Antragstellerin erst mit Übersendung der Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 09. Juni 2010, der "CNW-Berechnungen", weggefallen wäre.

42

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist aber jedenfalls nicht erfüllt.

43

Die einmonatige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO gilt nicht nur für die Antragstellung, sondern auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 VwGO Rn. 27). Diese Frist ist am 15. Juli 2010 abgelaufen. In der Wiedereinsetzungsfrist hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, ihr sei vorher, d. h. vor Übermittlung der "CNW-Berechnungen", eine Stellungnahme mangels Kenntnis nicht möglich gewesen. Ihr Vortrag hat sich also darauf beschränkt, die Unkenntnis von den betreffenden Unterlagen geltend zu machen, die es ihr unmöglich gemacht habe, in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Beschwerde insoweit zu begründen (ähnlich bereits im Schriftsatz vom 12. Juni 2010). Damit hat sie jedoch keine Gründe vorgetragen, die die beantragte Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Die an die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2010 übermittelten Unterlagen befanden sich nämlich - worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 04. August 2010 zutreffend hinweist - vollständig in Band I der Generalakten des Verwaltungsgerichts. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat zwar mit Beschwerdeeinlegung am 21. Oktober 2009 Akteneinsicht beantragt, die auch gemäß Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 in den hier interessierenden Band I der Generalakten dergestalt gewährt wurde, dass sie "nur hier vor Ort", also im Verwaltungsgericht erfolgen konnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Fertigung und Übersendung von Kopien näher bezeichneter Unterlagen verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat die gewährte Akteneinsicht nach Aktenlage jedoch nicht vorgenommen. Er hat sich damit selbst der Möglichkeit beraubt, während der noch laufenden Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis von den "CNW-Berechnungen" zu erhalten. Damit ist seine Unkenntnis der "CNW-Berechnungen" nicht unverschuldet, eine rechtzeitige Kenntnisnahme und anschließend hierauf bezogene Beschwerdebegründung und damit eine Fristwahrung wäre möglich gewesen.

44

Das in Reaktion auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. August 2010 mit am 09. August 2010 eingegangenem Schriftsatz erfolgte weitere Vorbringen der Antragstellerin zu den Wiedereinsetzungsgründen kann schon deshalb keine Wiedereinsetzung begründen, weil es nicht in der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt ist. Unabhängig davon fehlt es hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen (Telefonat mit dem Vizepräsidenten des VG) an jeglicher Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); aktenkundig ist ein derartiges Telefonat jedenfalls nicht. Der betreffende Tatsachenvortrag ist zudem ohnehin vage, da der Prozessbevollmächtigte ihn selbst relativiert ("..., soweit sich der Unterzeichnende erinnert,..."; "... nach der Erinnerung des Unterzeichnenden ..."). Selbst wenn es im Übrigen ein entsprechendes Telefonat gegeben hat, änderte dies nichts an einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Mitverschulden der Antragstellerin. Denn der Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen sich auf Seite 19 zweimal hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen der in Rede stehenden Unterlagen bei Gericht entnehmen (Untersetzung mit "CNW-Ausfüllnachweis"; "auch insoweit hat der Antragsgegner ergänzend nunmehr 'CNW-Ausfüllnachweise' vorgelegt, ..."). Zumindest hätte hier ein Widerspruch zu der behaupteten gerichtlichen Aussage, alle vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen seien an die Prozessbevollmächtigten gegangen, bemerkt werden müssen, der Veranlassung zu weiterer Klärung oder Wahrnehmung der Gelegenheit zur Akteneinsicht hätte geben müssen. Die Mutmaßungen dazu, ob und wann die angesprochenen E-Mail-Ausdrucke zur Generalakte gelangt sind, gehen ersichtlich ins Blaue.

45

2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des einstweiligen Anordnungsantrags der Antragstellerin verfolgt, hat keinen Erfolg.

46

Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Zu beachten ist insoweit auf der einen Seite, dass die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlich angeordneten Losverfahren keinen - vorläufigen - Studienplatz erhalten hat und damit ihr entsprechender Zulassungsanspruch entfallen ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris). Daraus folgt, dass der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin auf der Grundlage des angefochtenen Beschluss nicht mehr dadurch belastet sein kann, dass er sie - vorläufig - zum Studium zulassen müsste. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner sich nicht mit einer Beschwerde gegen solche Antragsteller gewandt, die auf der Basis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Losverfahren einen - vorläufigen - Studienplatz erhalten haben. Er hat damit die aus diesem Beschluss für ihn folgende Beschwer hingenommen. Deren Beseitigung kann er insbesondere im vorliegenden Anschlussbeschwerdeverfahren nicht mehr erreichen. Insoweit sieht sich der Antragsgegner dem Einwand selbstwidersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt, wenn er einerseits die aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgende Beschwer akzeptiert, andererseits aber vorliegend - teilweise - die der Entscheidung insoweit zugrunde liegenden Erwägungen angreift, ohne dass dies im Erfolgsfall seine Beschwer entfallen lassen könnte.

47

Unabhängig hiervon ist die unselbständige Anschlussbeschwerde aber jedenfalls aus weiteren Gründen zurückzuweisen.

48

Eine sog. unselbständige Anschlussbeschwerde erfüllt im Unterschied zur selbständigen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer gewöhnlichen Beschwerde. Vorliegend wäre eine eigene, nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit dem am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegte Beschwerde bzw. selbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist bereits unzulässig gewesen. Insoweit ist die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners als unselbständig zu qualifizieren.

49

Ein unselbständige Anschlussbeschwerde wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach als nach den §§ 146, 127 analog, 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO grundsätzlich statthaft erachtet. Es bestehen aus Sicht des Senats jedoch erhebliche Zweifel, ob die Zulassung einer derartigen Anschlussbeschwerde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2001 - 4 S 2196/01 -, VBlBW 2002, 165 zum Anschlusszulassungsantrag im früheren Beschwerdezulassungsverfahren; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46 ff., der Zweifel an der Zulässigkeit thematisiert - nicht jedoch unter dem Blickwinkel der Rechtsmittelklarheit -, aber zur Bejahung derselben kommt). Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen. Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris).

50

Dass ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde in der Prozessordnung klar vorgezeichnet wäre, ist aus Sicht des Senats zumindest zweifelhaft. Zunächst sprechen die detaillierten Regelungen der VwGO zur Beschwerde - insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unter dem Blickwinkel der spezielleren Norm dagegen, einen Rückgriff auf § 567 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Wenn im Übrigen die VwGO als einschlägige Prozessordnung für das Rechtsmittel der Berufung mit § 127 VwGO ausdrücklich eine wiederum detaillierte Regelung zur Anschlussberufung bereit hält, eine entsprechende Bestimmung für die Beschwerde aber fehlt, kann nicht die Rede davon sein, ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde würde dem Rechtsuchenden in der VwGO klar vorgezeichnet. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde etwa im Streit steht, ob die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend gilt (vgl. hierzu OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46; Hk-VerwR/Himstedt/Schäfer, 2. Aufl., § 127 Rn. 32; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46) und ob ein Begründungserfordernis zu bejahen ist (dagegen etwa Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48; dafür OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris ; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.), erscheint es angesichts der daraus für den Rechtsschutzsuchenden folgenden Unsicherheiten fraglich, dass eine unselbständige Anschlussbeschwerde als statthaft betrachtet werden kann.

51

Der Senat kann die Frage der Statthaftigkeit allerdings offen lassen, da die Anschlussbeschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg hat; auf die umstrittene Frage, ob die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend einzuhalten ist, kommt es vorliegend allerdings nicht an, da die Beschwerdebegründung der Antragstellerin dem Antragsgegner am 25. November 2009 zugestellt worden ist und dieser binnen eines Monats am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht seine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.

52

Der Senat folgt der Auffassung, derzufolge in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften auch für die Anschlussbeschwerde jedenfalls die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gelten, um eine gewisse Waffengleichheit zwischen der qualifizierten Anforderungen unterliegenden Beschwerde und der Anschlussbeschwerde zu erreichen (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris ; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.). Dafür spricht auch die Erwägung, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems zwar einen weiten Spielraum hat, er dabei aber insbesondere auch die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris). Dagegen kann nicht eingewandt werden, eine besondere Begründungspflicht vertrüge sich nicht damit, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes schnell entschieden werden solle (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48). Denn die Zulassung eines Rechtsbehelfs der Anschlussbeschwerde wirkt sich ihrerseits bereits offensichtlich in der Tendenz verfahrensverzögernd aus. Die Begründungspflicht dient zudem - wie bei der Beschwerde - grundsätzlich und insbesondere in Verknüpfung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Beschleunigung des (Anschluss-) Beschwerdeverfahrens. Ohne Begründungspflicht käme im Übrigen die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Tragen. Schließlich erschiene es als unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn derjenige, der eine unselbständige Anschlussbeschwerde einlegt, eine weitergehende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen könnte als bei Einlegung einer selbständigen Beschwerde unter Wahrung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO.

53

Bereits den danach zu berücksichtigenden Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt die Begründung der Anschlussbeschwerde überwiegend nicht. Der Antragsgegner geht im Rahmen der Begründung seiner Anschlussbeschwerde zunächst nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht der Lehrangebotsberechnung ein zusätzliches Lehrangebot von zusammen 12 Deputatsstunden wegen nicht hinreichend gerechtfertigter "kapazitätsverknappender" Stellenverschiebungen hinzugerechnet hat. Gleiches gilt bezogen auf die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 10 KapVO berechnete erhöhte Kapazität. Aber auch soweit die im Mittelpunkt des Vorbringens der Anschlussbeschwerde stehende Anlage 1a und die mit Blick auf diese vom Verwaltungsgericht ermittelte zusätzliche Ausbildungskapazität betroffen ist, genügt der Vortrag nach Maßgabe des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 09. Dezember 2009 nicht dem Darlegungserfordernis. Darin wird im wesentlichen das im angefochtenen Beschluss umfänglich wiedergegebene erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen erfolgt nicht im erforderlichen Maße.

54

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass mit Art. 1 der Dritten Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität C-Stadt vom 14. Dezember 2009 zwischenzeitlich die Anlage 1a aufgehoben worden und die Änderungssatzung zum 13. September 2004 - rückwirkend - in Kraft getreten sei, teilt der Senat jedenfalls in der Sache die vom Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 02. August 2010 - 3 B 1271/09 u. a. - geäußerten Zweifel an einer Vereinbarkeit der rückwirkenden Aufhebung der Anlage 1a mit § 5 Abs. 2 KapVO bzw. - der Sache nach auch - § 5 Abs. 1 KapVO. Das Regelungssystem der KapVO sieht eine rückwirkende Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität nicht vor. Dies gilt umso mehr, als auf der Basis der nach Maßgabe der KapVO errechneten bzw. zu errechnenden Ausbildungskapazität Zulassungszahlen festgesetzt worden und in entsprechender Anzahl Studenten zum Studium zugelassen worden sind. Diesen innerhalb der festgesetzten oder rechtmäßig festzusetzenden Kapazität zugelassenen Studenten kann aber auf der Grundlage einer kapazitätsvermindernden rückwirkenden Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der Berechnung der Ausbildungskapazität der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. § 5 KapVO dürfte systematisch die Berücksichtigung kapazitätsverändernder/-vermindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- oder Auswahlverfahrens vorsehen (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO Rn. 4 ff., allerdings unter Hinweis darauf, dass kapazitätserhöhende Änderungen auch rückwirkend zu berücksichtigen seien). Insoweit dürfte die rückwirkende Aufhebung der Anlage 1a die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise verändert haben können.

55

3. Die mit Schriftsatz vom 09. August 2010 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der die Antragstellerin die Berücksichtigung ihres verspäteten Vorbringens erreichen will, ist unstatthaft und zu verwerfen. Ihre Zulassung würde zur Umgehung insbesondere der Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO führen. Entschließt sich ein Beteiligter zur Einlegung einer Beschwerde, muss er diese Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Begründung der Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde herangezogen werden, sehen die Anschließungsmöglichkeit auch ausdrücklich nur für den "Beschwerdegegner" oder den "Berufungsbeklagten und die anderen Beteiligten" vor, nicht jedoch für den Beschwerdeführer oder den Berufungskläger.

56

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

57

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -). Da Beschwerde, Anschlussbeschwerde und Anschlussbeschwerde zur Anschlussbeschwerde jeweils denselben Streitgegenstand betreffen, ist der Streitwert nicht zu erhöhen.

58

Dieser Beschluss ist jeweils unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
15 
Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
33 
Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg - Fakultäten Heidelberg und Mannheim - im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 306 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg und 171 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim wie auch durch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ermittelten weiteren vier Studienplätze, die zu einer Gesamtzahl der im vorklinischen Studienabschnitt verfügbaren Studienplätze von 481 führen, nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.) und des Schwundfaktors (4.) vorgebrachten Rügen.
1. Verfahrensweise des Gerichts
Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass auch noch für das Wintersemester 2009/2010 die beiden Studienorte Heidelberg und Mannheim einer gemeinsamen Betrachtung und Verteilung unterzogen werden könnten, ist ihr zuzustimmen. Tatsächlich hat der Normgeber der ZVS-Studiengänge 2009/2010 den in der Vorgängerverordnung vom 11.06.2008 (GBl. S. 208) noch enthaltenen § 4 Abs. 2 Satz 3 ersatzlos gestrichen. Dieser sah hinsichtlich der Aufnahme in das zweite oder höhere Fachsemester des Studiengangs Medizin an der Universität Heidelberg noch als zusätzliche Voraussetzung vor, „dass die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2“ - wonach die Auffüllgrenzen des jeweiligen Semesters noch nicht erreicht sein durften - „auch für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam gegeben sind“. Mit der Aufgabe dieses zusätzlichen Erfordernisses ist der letzte Grund für eine gemeinsame Betrachtung beider Studienorte und der jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
Die danach gebotene gesonderte Betrachtung beider Studienorte führt indes nicht zum Erfolg des Beschwerdeverfahrens, denn die vom Verwaltungsgericht ermittelte und im Beschwerdeverfahren bestätigte Zahl von 307 Studienplätzen in Heidelberg und 174 Studienplätzen in Mannheim liegt noch unterhalb der Zahl der im Wintersemester 2009/10 tatsächlich belegten Plätze.
Die damit festgestellte Überbuchung um fünf Plätze gegenüber den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010 enthaltenen Zahlen (Heidelberg: 306; Mannheim: 171) hat das Verwaltungsgericht zu Recht als kapazitätswirksam betrachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind tatsächlich vergebene Studienplätze grundsätzlich kapazitätsdeckend, da auch sie dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügen (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - m.w.N.). Allenfalls bei willkürlicher Vergabe solcher zusätzlicher, d.h. über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehender Studienplätze könnte etwas anderes gelten. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums. Dies ist - wie der Senat entschieden hat (vgl. Urteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -) - nicht zu beanstanden.
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
10 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem Soll-Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 515, - LVVO -) zugrunde zu legen.
11 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein unbereinigtes Lehrangebot der Antragsgegnerin von insgesamt 468,5 SWS, davon 308,5 SWS an der Fakultät in Heidelberg und 160 SWS an der Fakultät in Mannheim, festgestellt. Die dagegen vorgetragenen Einwendungen führen zu keiner Änderung.
12 
Es ist nicht zu beanstanden, dass Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - von der Antragsgegnerin nicht zur Lehre herangezogen werden. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a) LVVO). Freiwillig übernommene Lehrleistungen sind dagegen grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII). Insoweit liegt keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - Rn. 48 sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
13 
Aus dem „Hochschulpakt 2020“ (Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 20.08.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) folgt ebenfalls keine Erhöhung des Lehrangebots als „Nichterfüllungszuschlag“ wegen fehlender Umsetzung hochschulplanerischer Maßnahmen. Diese allgemeine Vereinbarung vermittelt bereits keine subjektiven Ansprüche einzelner Studierwilliger (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 f m.w.N.). Im Übrigen wird nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wegen der besonders hohen Kosten eines Studienplatzes der Studiengang Medizin in allen Bundesländern nicht in die Umsetzung des Hochschulpakts einbezogen.
14 
Hinsichtlich der einzelnen Lehrverpflichtungen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zum einen Beschlüsse des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät Heidelberg vom 12.12.2007 und der Medizinischen Fakultät Mannheim vom 07.04.2008 vorgelegt, wonach die Gestaltung der vom Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich geforderten Dienstaufgabenbeschreibungen (vgl. dessen Art. 19 § 1 Abs. 2 Satz 4, GBl. 2007, 505 [521]) kapazitätsneutral erfolgte. Zum anderen wurden Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt, durch die die bereits vom Verwaltungsgericht angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung bestätigt wird. Insbesondere hinsichtlich der zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnisse hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO und § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG festgestellt, dass der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde. Die in § 52 Abs. 2 LHG genannte „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ wird nach den vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen darüber hinaus auch von bereits habilitierten Personen erwartet und rechtfertigt auch in den Fällen von Prof. Dr. F. und PD Dr. K. vom Institut für Physiologie und Pathophysiologie an der Fakultät in Heidelberg den Ansatz einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS.
15 
Im Einzelnen ist hinsichtlich der Medizinischen Fakultät Heidelberg noch auszuführen:
16 
Da die Umstellung von neun A-13-Zeitstellen in neun E-13-Zeitstellen an deren Lehrverpflichtung von jeweils 4 SWS nichts änderte und daher kapazitätsneutral erfolgte, ist sie nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -; BVerwG Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 70/85 -, NVwZ 1989, 366 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178f]).
17 
Dies gilt auch für die Deputatsminderungen von zweimal 5 SWS und einmal 2 SWS für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereiches (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
18 
c) Der allein für die Medizinische Fakultät Heidelberg angegebene Dienstleistungsexport in Höhe von 38,1685 SWS ist nicht substantiiert angegriffen. Insbesondere wird nicht dargelegt, aus welchem Grund in diesem Zusammenhang ein Schwundverhalten zu berücksichtigen sein sollte.
19 
3. Lehrnachfrage
20 
a) Heidelberg
21 
Die formalen (dazu aa) und materiellen Angriffe (dazu bb) auf den Curruculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Lehreinheit an der Medizinischen Fakultät Heidelberg von 1,7693 bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
22 
aa) Die Zuordnung eines Curriculareigenanteils von 1,7693 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin erfolgte durch Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009. Dies ist zulässig, denn hierzu bedarf es keiner normativen Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 -, NVwZ 1983, 94 f.; Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
23 
Zwar trifft es zu, dass ein quantifizierter Studienplan (hier: der integrierte Studienplan sowie die Betreuungsrelationen [Anlagen 1 und 2 zur Studienordnung]), aus dem sich der Curriculareigenanteil ermitteln lässt, erst nach dem nach § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag und dem maßgeblichen Berechnungszeitraum in Kraft getreten ist (Beschlüsse der Studienkommission und des Fakultätsrats vom 20.05.2010; des Hochschulsenats vom 22.06.2010; Zustimmung des Rektors am 22.07.2010; Veröffentlichung am 30.08.2010). Gleichwohl führt dies nicht zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze. Denn bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums lagen Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Curriculareigenanteils herangezogen werden durften.
24 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß beschlossenen quantifizierten Studienplans, der das Curriculum und die Gruppengröße umfasst, ist unschädlich, weil bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (des Wintersemesters 2009/2010) erkennbar war, aufgrund welcher Daten die Aufnahmekapazität zu ermitteln und die Zulassungszahl festzusetzen sein würden. Die Antragsgegnerin verfügte im Januar 2009 über einen quantifizierten Studienplanentwurf für die Medizinische Fakultät Heidelberg, aus der sich ein Curriculareigenanteil von 1,7693 und ein CA-Wert für die Lehreinheit Vorklinik von 2,3993 ergab. Diese Werte stimmen mit den Festsetzungen im Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009 überein und stehen nicht im Widerspruch zu den vom Hochschulsenat beschlossenen Anhängen 1 und 2 zur Studienordnung.
25 
Aus § 5 KapVO VII ergibt sich zwar, dass die zur Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums festzusetzen sind. Dies soll möglichst zeitnah und auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden wesentlichen Änderungen dieser Daten bis zum Berechnungszeitraum geschehen. Für den Fall, dass eine normative Festsetzung der Eingabegrößen nicht (rechtzeitig) erfolgt ist, ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der Norm aber auch, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums wichtiger ist als die bloße Orientierung an formal ordnungsgemäß zustande gekommenen Werten. Angesichts des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse erscheint es - zumindest im vorliegenden Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und der dabei allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - jedenfalls dann unschädlich, den vorliegenden Entwurf eines quantifizierten Studienplans der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, solange die nachfolgend beschlossene Studienordnung keine wesentliche Änderung gegenüber den bei der Berechnung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegten Daten aufweist.
26 
Diese Behandlung der zur Ermittlung des Curriculareigenanteils herangezogenen Daten steht nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -. Anders als im dort entschiedenen Fall der Festsetzung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin, der nach den Besonderheiten des Landesrechts gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG zwingend durch Rechtsverordnung zu erfolgen hat, ist für die hier allein in Rede stehende Aufteilung des Curricularnormwerts für den vorklinischen Studienabschnitt auf die beteiligten Lehreinheiten eine besondere Rechtsform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch wenn bezogen auf die Medizinische Fakultät Heidelberg der im Vorjahr angenommene Wert für den Curriculareigenanteil mit 1,7676 kapazitätsgünstig niedriger lag, kommt ein Rückgriff hierauf allein wegen des dargestellten Verstoßes gegen Formvorschriften nicht in Betracht.
27 
bb) Soweit die Beschwerde eine hinreichende Darlegung der Antragsgegnerin dahin vermisst, dass Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von 115 SWS tatsächlich ohne Beteiligung von Lehrkräften der Klinischen Lehreinheit durchgeführt wurden, ist sie unsubstantiiert. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihrer Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren nachgekommen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung, freie Lehrkapazitäten der Klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen. Dies gilt jedenfalls, solange nicht erkennbar ist, dass Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wird, um das ansonsten mögliche Lehrangebot sachwidrig zu verringern, mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher ist im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung in der Nichteinbeziehung klinischen Personals entgegen dem Beschwerdevorbringen weder ein Verstoß gegen Art. 12 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 f).
28 
cc) Danach verbleibt es für die Medizinische Fakultät Heidelberg bei einer Aufnahmekapazität - ohne Schwundausgleich - von 305,5801 Studierenden.
29 
b) Mannheim
30 
Auch hier bleiben die formalen (dazu aa) und materiellen Angriffe (dazu bb) auf den Curruculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Lehreinheit von 1,8581 im Ergebnis ohne Erfolg. Die diesem Wert zugrunde liegende Aufteilung des Studiengangs Humanmedizin in einen vorklinischen und einen klinischen Teil nach § 7 Abs. 3 KapVO VII ist auch beim in Mannheim bestehenden Modellstudiengang geboten, da es sich nicht um einen vollständig integrierten Reformstudiengang handelt.
31 
aa) Auch für die Medizinische Fakultät in Mannheim erfolgte die Zuordnung eines Curruculareigenanteils von 1,8581 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin durch Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009. Ebenso gilt auch hier, dass ein quantifizierter Studienplan, aus dem sich dieser Curriculareigenanteil herleiten lässt, von Studienkommission und Fakultätsrat erst am 20.05.2010 und vom Senat der Antragsgegnerin am 22.06.2010 förmlich beschlossen wurde und nach Zustimmung des Rektors am 22.07.2010 erst am 30.08.2010 im Mitteilungsblatt Nr. 17/10 der Antragsgegnerin als Anlage 1 zur Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim (dort S. 1205-1207) veröffentlicht worden ist. Damit liegt diese Regelung gleichfalls zeitlich sowohl nach dem Stichtag als auch nach dem Berechnungszeitraum nach § 5 Abs. 1 KapVO VII und entspricht nicht den Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Festsetzung eines Curriculareigenanteils (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin stellt.
32 
Auch für die Medizinische Fakultät Mannheim führt dies nicht zur Ausweisung von zusätzlichen - vorklinischen - Studienplätzen. Denn bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums lagen auch hier Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Curriculareigenanteils herangezogen werden durften.
33 
Nach ihren Angaben verfügte die Antragsgegnerin jedenfalls am 23.01.2009 über einen vorläufigen quantifizierten Studienplan für die Medizinische Fakultät Mannheim, aus der sich ein Curriculareigenanteil von 1,8581 und ein CA-Wert für die Lehreinheit Vorklinik von 2,7227 ergab. Diese Werte stimmen mit den Festsetzungen im Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009 überein und stehen nicht in Widerspruch zu dem vom Hochschulsenat am 22.06.2010 als Anhang zur Studienordnung beschlossenen Studienplan. Sie durften aus den bereits zur Medizinischen Fakultät Heidelberg dargelegten Gründen zur Berechnung der Aufnahmekapazität herangezogen werden.
34 
bb) Dem materiellen Beschwerdevorbringen gegen den Curriculareigenanteil von 1,8581 ist einzuräumen, dass dieser Wert im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Jahren (1,8420 und 1,8191) weiter - geringfügig - gestiegen ist. Der Anstieg ist jedoch mit der Erhöhung der vorklinischen Lehrinhalte, insbesondere einer Intensivierung der Vorbereitung auf die M 1-Prüfung durch eine deutliche Steigerung der Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen plausibel begründet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 20 bis 22 des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Dass, wie vorgetragen wird, der Anteil der Klinischen Lehreinheit am Curricularanteil der Vorklinik gesunken sei, steht dem nicht entgegen. Soweit der Vorwurf einer „Luxusausbildung“ erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin an der Universität in Freiburg mit 1,8792 höher liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -).
35 
Auch die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene nähere Prüfung der Angemessenheit des CNW-Anteils bestimmter Veranstaltungen bzw. der Berechtigung ihrer Zuordnung zur Vorklinischen Lehreinheit führt im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität über die Zahl der tatsächlich Zugelassenen hinaus.
36 
In ihrem Schreiben vom 11.10.2010 hat die Antragsgegnerin im Bezug auf die vorgenommenen Änderungen in der Struktur des Präparationskurses - anatomische Ausbildung an Plastinaten - die damit verbundene Steigerung der Intensität der Ausbildung plausibel dargelegt. Gleiches gilt für die im Hinblick auf die Ergebnisse der M 1-Prüfungen vorgenommene Erhöhung vorklinischer Lehrinhalte und hinsichtlich der Berechtigung, „Prüfungen“ und „Repetitorien“ deshalb in den Studienplan aufzunehmen, weil mit diesen Begriffen nicht die Prüfungen selbst und auf sie vorbereitende externe Kurse sondern verpflichtende Lehrveranstaltungen bezeichnet werden, in denen es in besonders engem Zusammenhang mit anstehenden oder erfolgten Prüfungen um Wissensvermittlung und namentlich -vertiefung geht.
37 
Auch hinsichtlich des „Mentorenprogramms“ greift das Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht durch. Im genannten Schreiben vom 11.10.2010 ist klargestellt, dass Aktivitäten der gemeinsamen - außeruniversitären - Freizeitgestaltung nicht Teil dieses Programms sind, sondern sich allenfalls „bei Gelegenheit“ ergeben können. Dass „eine in Kleingruppen organisierte Veranstaltungsform, in der - außerhalb eines vorgegebenen Stundenplans - Themen des Studiums, des Berufsfeldes und der Gesellschaft behandelt werden“, und die zum Ziel hat, „Medizinstudenten bereits früh zur Reflexion der Berufsumgebung sowie der eigenen Person anzuleiten“, Bestandteil auch des vorklinischen Abschnitts des Studiengangs Humanmedizin sein kann, ist nicht umstritten. Dass diese bereits für das erste Semester vorgesehene Veranstaltung ausschließlich durch Leistungen der Vorklinischen Lehreinheit realisiert wird, erscheint plausibel und wird nicht substantiiert angegriffen.
38 
Dass die Veranstaltungen „E-learning/Bibliothek“ nicht in das kapazitätsrelevante Curriculum des ersten Semesters gehören, räumt die Antragsgegnerin ein. Sie seien versehentlich in das Curriculum einkalkuliert worden. Dem von beiden Beteiligten gezogenen Schluss, der sich daraus ergebende Anteil sei aus dem Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit heraus zurechnen, ist jedoch nicht zu folgen. Nach dem vorliegenden vorläufigen quantifizierten Studienplan vom 23.01.2009, in dem diese Veranstaltungen mit 9 (Vorlesung) bzw. 4 (Seminar) Stunden im ersten Semester nachgewiesen sind, handelt es sich hierbei in vollem Umfang um Import aus der Klinisch-theoretischen Lehreinheit, der sich daher nicht im Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit niederschlägt. Allein der kumulierte CA-Wert für den vorklinischen Abschnitt sinkt bei Herausnahme dieser beiden Veranstaltungen um 0,01804511 auf 2,7046 und liegt damit sogar niedriger als vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 04.09.2008 für das vorangegangene Studienjahr 2008/09 mit 2,7221 festgesetzt.
39 
Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf Anlage B 3 c zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.04.2010 vorgetragen wird, bei den Seminaren mit klinischem Bezug habe ein Einsatz von nicht der Vorklinischen Lehreinheit angehörendem Personal stattgefunden, der nicht als Import berücksichtigt sei und sich daher kapazitätsgünstig auswirken müsse, führt dies nicht zu einer wirksamen Erhöhung der Aufnahmekapazität. Aus der genannten Anlage folgt zwar der Einsatz entsprechenden Personals. Sein Umfang beträgt jedoch nicht, wie vorgetragen, 43 SWS, sondern lediglich 43 Unterrichtstunden, die durch Angehörige der Klinisch-theoretischen bzw. der Klinisch-praktischen Lehreinheit übernommen wurden. Diese Stunden verteilen sich wie folgt:
40 
12 Stunden wurden im Rahmen des im 1. Fachsemester in acht Gruppen jeweils zehnstündig angebotenen „EKM“-Seminars (Einführung in die klinische Medizin) gehalten. Dieses Seminar ist im vorläufigen quantifizierten Studienplan als Import allein aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit mit einem CA-Wert von 0,035714286 ausgewiesen. Dass hiervon ein Bruchteil von 15%, den die genannten 12 Stunden ausmachen, nicht von der klinisch-praktischen, sondern von der Klinisch-theoretischen Lehreinheit übernommen worden ist, wirkt sich weder auf den Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit noch auf den CA-Wert dieser Lehreinheit insgesamt aus und ist daher für die Bestimmung der Aufnahmekapazität ohne Relevanz.
41 
Die verbleibenden 31 Stunden wurden in vier verschiedenen Seminaren erbracht und machten dort jeweils einen geringen Bruchteil des gesamten Lehrangebots aus:
42 
1. Seminar Bewegungsapparat, 10stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 80 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 4 Stunden, d.h. 1/20 oder 5%.
43 
2. Seminar Verdauung, 14stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 112 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 8 Stunden, d.h. 1/14 oder 7,14%.
44 
3. Seminar Molekulargenetik, 10stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 80 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 4 Stunden, d.h. 1/20 oder 5%.
45 
4. Seminar Niere, 15,5stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 124 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 15 Stunden, d.h. 12,1%.
46 
Ob die Mitwirkung von Lehrpersonen aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit an diesen Seminaren, die nach dem vorläufigen quantifizierten Studienplan ausschließlich der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet sind, von Anfang an so vorgesehen war oder sich aus besonderen Gründen des Einzelfalls so ergeben hat, ist im Rahmen dieses Eilverfahrens anhand der vorliegenden Akten nicht aufzuklären. Es kann aber auch offen bleiben, denn dieser - geringe - faktische Import aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit führt nicht zu einem weiteren Studienplatz: Die Umrechnung der geleisteten 31 Stunden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Seminar auf Semesterwochenstunden führt bei Annahme der Dauer eines Semesters von 14 Wochen auf einen Curricularnormwertanteil von (0,5 Stunden + 1 Stunde + 0,5 Stunden + 1,8755 Stunden): 14 Wochen : 20 Personen =) 0,01384107. Eine Reduktion des Curriculareigenanteils von 1,85812447 um diesen Wert auf einen Curriculareigenanteil von dann 1,84428339 führt bei Berücksichtigung des für die Medizinische Fakultät Mannheim angesetzten Schwundfaktors von 0,9922 (dazu s. unten Punkt 4) zu 320 SWS : 1,8442 : 0,9922 = 174,8810 Studienplätzen. Da im Wintersemester 2009/10 an der Medizinischen Fakultät Mannheim 175 Studienplätze vergeben wurden, führt diese Abweichung vom vorläufigen quantifizierten Studienplan nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes.
47 
Der Vortrag der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe neben dem Curricularnormwertanteil der Vorklinischen Lehreinheit den entsprechenden Teilwert für die Klinisch-praktische Lehreinheit nicht besonders angegeben, trifft zwar zu. Ihm braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Selbst wenn dieser Wert höher liegen sollte, als die Differenz zwischen dem in Anhang 2 zu § 13 KapVO VII genannten CNW für Medizin von 8,2 und dem vom Wissenschaftsministeriums für das Studienjahr 2009/10 festgesetzten Wert für den vorklinischen Studienabschnitt von 2,7227, würde dies, entgegen der Annahme der Beschwerde, nicht notwendiger Weise zu einer verhältnismäßigen Kürzung dieses Wertes führen. Die Zahl der möglichen Studienanfänger bestimmt sich gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils. Dessen Rechtmäßigkeit ist aber nicht in der von der Beschwerde unterstellten Weise vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin abhängig und weist für sich genommen keine kapazitätsrelevanten Fehler auf.
48 
4. Schwundberechnung
49 
Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Schwundfaktoren von 0,9938 für die Medizinische Fakultät Heidelberg und 0,9922 für die Medizinische Fakultät Mannheim entsprechen in ihrer Berechnungsweise der Rechtsprechung des Senats. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände hinsichtlich des Zeitpunktes der Feststellung der Semesterbelegung, der Zahl der zu berücksichtigenden Semester und der Berücksichtigung vorläufig aufgenommener Studierender (sog. „Gerichtsmediziner“) oder beurlaubter Studierender führen weder zu deren Änderung noch zu einer Neuberechnung der Faktoren.
50 
Nach § 16 KapVO VII ist die Studienanfängerzahl dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist, als die Zahl der Zugänge. Allerdings liegt eine zu einer Schwundquote führende Differenz erst dann vor, wenn sie auch nach „Auffüllen“ höherer Semester noch besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Nur vorläufig aufgenommene Studierende (sog. „Gerichtsmediziner“) werden erst dann als Bestand berücksichtigt, wenn ihre Aufnahme endgültig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 - und vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dagegen sind beurlaubte Studierende bis zu ihrer Exmatrikulation weiterzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - juris Rn. 66 und vom 30.09.2010 - NC 9 S 1742/10 -). Zur Schwundberechnung reicht bei Studiengängen, die nur eine jährliche Zulassung kennen, ein Überblick über drei Jahre / sechs Semester aus (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008, a.a.O, juris Rn. 22, und vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
51 
Die Schwundberechnung als Prognosemethode hat von typischen Geschehensabläufen auszugehen, sodass die Fälle, in denen einzelne Studierende im Lauf des Semesters ihr Studium aufgeben und die Studienplätze nicht sofort innerhalb des Semesters wieder besetzt werden, unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 64/85 -, NVwZ-RR 1989, 186).
52 
Die Berücksichtigung der genannten Schwundquoten von 0,9938 für die Medizinische Fakultät Heidelberg und von 0,9922 für die Medizinische Fakultät Mannheim führt für Heidelberg zu keiner Abweichung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, für Mannheim, wie bereits unter Punkt 3 b dargestellt, bei Annahme eines Curriculareigenanteils von 1,84428339 zu 174,8810 Studienplätzen und damit zur Erhöhung der Aufnahmekapazität um einen Studienplatz von 173 auf 174.
53 
Da im Wintersemester 2009/10 an der Medizinischen Fakultät Mannheim 175 kapazitätsdeckende Studienplätze besetzt sind, scheidet die Vergabe eines weiteren Studienplatzes aus.
54 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität Ulm wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2007 ein Sonntag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; ebenso bereits die Beschlüsse der Kammer zum WS 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -) . Folglich sind alle AntragstellerInnnen mit einem bis zum 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der AntragstellerInnen in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Soweit einzelne Antragstellervertreter in - an alle mit dem Kapazitätsrecht befassten Gerichte versandten - allgemeinen Schriftsätzen Bedenken gegen eine Auslegung ihrer Anträge erheben, setzen sie sich nicht mit der (ihnen bekannten) zitierten Rechtsprechung der Kammer auseinander, von der abzuweichen folglich keine Veranlassung besteht. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner/ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 316 Studienplätze. Darüber hinaus sind Studienplätze im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin in einem Umfang ungenutzt, der die vorläufige Zulassung von weiteren Studierenden im Studiengang Humanmedizin bis auf die Gesamtzahl von 326 Studierenden zulässt.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 - ZZVO 2007/2008 -) vom 05.07.2007 (GBl. S. 331) sind 310 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2007/08 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 318 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an. Die Antragsgegnerin kann aber im hier zu beurteilenden Studienjahr 326 Studierende der Humanmedizin ausbilden. Sie ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 8 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten. Im Eilverfahren können allerdings lediglich Teilstudienplätze beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugesprochen werden.
10 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,25 SWS angegeben. Dabei hat sie - ebenso wie im Vorjahr - 40 Planstellen zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen aus:
11 
- Anatomie
12 
Abteilung Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
3
9
-
27
W 1
2
4
-
 8
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
A 13-15 (Z)
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
61
14 
Abteilung Molekulare und zelluläre Anatomie
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
44
16 
Die Antragsgegnerin hat die im Vorjahr noch zusammengefassten Abteilungen nunmehr getrennt ausgewiesen. Das Lehrdeputat in der Anatomie ist gleich geblieben.
17 
- Physiologie
18 
Abteilung Allgemeine Physiologie
19 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
35
20 
Abteilung Angewandte Physiologie
21 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
4
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
Summe (in SWS)
49
22 
Auch hier hat die Antragsgegnerin die im Vorjahr noch zusammen ausgewiesenen Abteilungen getrennt dargestellt. Eine bis 31.01.2007 mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzte W1-Stelle (Nr. 104980, Stelleninhaber bis dahin: Dr. L.) ist seit 01.02.2007 je zur Hälfte mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt.
23 
- Physiologische Chemie
24 
Abteilung Physiologische Chemie
25 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
4
14
W 1
1
6*
-
 6
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
3
4
-
12
Summe (in SWS)
41
26 
*Die W1-Stelle Nr. 104862 ist mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzt
27 
Abteilung Biochemie
28 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9 
W 1
3
4
-
12 
BAT IIa/Ib (D)
0,25*
9
2,25
BAT IIa/Ib (Z)
0,25*
4
-
 1 
Summe (in SWS)
24,25
29 
*Hinsichtlich der Stelle Nr. 104874 verweist der Kapazitätsbericht darauf, dass die Stelleninhaberin auf Dauer auf 25 % (=2,25 SWS) reduziert habe; der freie Stellenanteil dürfe nur mit einem befristet beschäftigten wiss. Mitarbeiter (1 SWS) besetzt werden.
30 
Institut für Biochemie und Molekulare Biologie (neu eingerichtet)
31 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1,5
4
-
 6
Summe (in SWS)
15
32 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde. Insgesamt liegt dem Kapazitätsbericht damit ein unbereinigtes Lehrangebot von 269,25 SWS zugrunde.
33 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
34 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung neben der mit 1,5 SWS angesetzten Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ Exportleistungen für die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und MOME 0401), ein Biochemisches/Molekularbiologisches Praktikum für Naturwissenschaftler und ein Seminar Biochemie geltend gemacht (insgesamt: 2,5666 SWS). Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin die bereits im Vorjahr geltend gemachten Exportleistungen von 21,6135 SWS in die Berechnung eingestellt. Für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin ein Praktikum und Seminar Biochemie (MOME 0402) sowie ein Großpraktikum Biochemie angesetzt (insgesamt 3,5750 SWS). In der Summe hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot damit um 27,7551 SWS reduziert.
35 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
36 
269,25 – 27,7551 = 241,4949 SWS.
37 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp , den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2007/2008 vom 22.08.2007 - Az. 21-635.31/485 - zugrunde gelegt.
38 
Wie bereits im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor); sie behandelt diesen Studiengang als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen Curricular(norm)wert errechnet und unter Anwendung der Formel
39 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
g (Gruppengröße)
40 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der von anderen Lehreinheiten erbrachten Importleistungen verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein CAp von 1,0825 SWS . Insgesamt gelangt die Berechnung zu einem curricularen Aufwand von 4,2047 SWS pro Studierendem der Molekularen Medizin. Diesen Wert hat auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Studienjahr 2007/2008 mit Schreiben vom 07.11.2007 „bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO festgelegt“.
41 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin
42 
(241,4949 x 2) : 1,4738 = 327,7173 Studierende,
43 
und für den Studiengang Molekulare Medizin
44 
(241,4949 x 2) : 1,0825 = 446,1780 Studierende.
45 
Die für die weitere Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge leitete die Antragsgegnerin - leicht anders als im Vorjahr - orientiert an der später festgesetzten Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310 Studierende) und an der „jährliche[n] Aufnahmekapazität Molekulare Medizin Bachelor“ von 25 Studierenden (tatsächlich festgesetzt: 33) ab. Sie teilte die Zahl der zuzulassenden Medizinstudierenden durch die fiktive Gesamtzahl der Studierenden in der Lehreinheit (310 + 25) und errechnete so
46 
zp (HumMed) = 310 : 335 = 0,92537 (Vorjahreswert: 0,92308).
47 
Folglich betrug die Anteilquote für den Studiengang Molekulare Medizin in der Kapazitätsberechnung
48 
zp (MolMed) = 25 : 335 = 0,07463.
49 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten zp für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
50 
327,7173 x 0,92537 ≈ 303,26 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
51 
446,1780 x 0,07463 ≈ 33 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
52 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen im Studiengang Humanmedizin und 33 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 19.04.2007). Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin errechnete die Antragsgegnerin eine Aufnahmekapazität von 254 Studierenden; auf Vorschlag der Antragsgegnerin setzte das MWK eine Zulassungzahl von 300 fest.
53 
Ein negativer Schwund war nach der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen:
54 

II.
55 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
56 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite das Lehrdeputat der BAT-IIa/Ib-Dauerstelle Nr. 104874 in der Abteilung Biochemie (wieder) auf 4,5 SWS zu erhöhen, nachdem die Stelleninhaberin die im Kapazitätsbericht erstmals geltend gemachte, ursprünglich auf Dauer vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 bereits „zum“ 15.05.2007 - und damit wenige Tage nach Übersendung des Kapazitätsberichts an das MWK und weit vor Beginn des Berechnungszeitraums - wieder rückgängig gemacht hat. Aus der in der diesbezüglichen Mitteilung der Universität vom 21.09.2007 enthaltenen Formulierung („zum 15.05.2007 beendet“) dürfte überdies folgen, dass der Umstand der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung bereits (geraume Zeit) vorher bekannt war. Damit ist vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2007) eine Änderung der Daten eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII), sodass eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden soll. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von der Soll-Bestimmung des § 5 Abs. 3 KapVO VII rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Universität selbst rechnet in ihren zum gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen bereits mit dem insoweit korrigierten Lehrangebot (vgl. die Stellungnahmen der Universität vom 21.09.2007 und vom 02.11.2007). Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung (vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Selbst die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.).
57 
Die Änderung ist auch wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 3 KapVO VII. Dass die Universität in der Mitteilung vom 21.09.2007 ausführt, die Erhöhung des Lehrangebots führe (der Überlast wegen) zu keiner wesentlichen Änderung beim Berechnungsergebnis (auf Grundlage der Kapazitätsberechnung: 304,823 statt 303,26 Studienplätze), ändert daran nichts. Eine Aktualisierung der Daten ist jedenfalls dann zwingend geboten, wenn diese - wie hier - zur Kapazitätserhöhung auch nur um einen einzigen Studienplatz führt; ein Studienplatz stellt keine zu vernachlässigende Größe dar (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn 306). Ob dieser Studienplatz tatsächlich vergeben werden kann oder nur rechnerisch vorhanden ist, hängt - der Überlast wegen - von den weiteren, nachfolgend begründeten Beanstandungen der Kapazitätsberechnung ab.
58 
Erhöht sich das Lehrangebot danach wieder um 2,25 SWS, so ist im Gegenzug die als Kompensation für den nur vorübergehend frei gewordenen Stellenanteil der Stelle Nr. 104874 eingerichtete befristete ¼ - Stelle (BAT IIa/Ib; 1 SWS) wieder abzuziehen. Dieser freie Stellenanteil ist tatsächlich nicht besetzt worden und wird es nach der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung der Stelle Nr. 104874 auch nicht (vgl. die Stellungnahme der Universität vom 02.11.2007). Im Saldo ist daher das Lehrangebot wieder um 1,25 SWS zu erhöhen.
59 
2. Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die W1-Stelle Nr. 104980 in der Physiologie nunmehr mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Deputat insgesamt: 4 SWS) besetzt hat. Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag (a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65) 6 SWS zu lehren gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat aber auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass Dr. L. zum 31.01.2007 auf eigenen Antrag hin aus dem Landesdienst entlassen worden sei. Wäre die W1-Stelle von Dr. L. anschließend wiederum widmungsgemäß mit einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin (neu) besetzt worden, so würde das Lehrdeputat der Stelle - mangels positiver Evaluation des neuen Stelleninhabers bzw. der neuen Stelleninhaberin - gleichfalls (nur) 4 SWS betragen. Die Neubesetzung der Stelle ist also im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mit einem berücksichtigungsfähigen Kapazitätsverlust verbunden.
60 
Ob die Besetzung der W1-Stelle mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern deshalb die Notwendigkeit einer vorherigen Abwägungsentscheidung mit sich bringt, weil damit für diese Stelle (§ 8 KapVO) ggf. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO angelegte Option einer Lehrverpflichtungserhöhung auf 6 SWS bis auf Weiteres und womöglich auf Dauer verloren geht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieses Problem würde sich erst und allenfalls in einem Berechnungszeitraum stellen, in dem ein/e nunmehr neu berufene/r JuniorprofessorIn für gewöhnlich (positiv) evaluiert wäre.
61 
3. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren - wie bereits im Vorjahr - nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat. Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Fakultätsvorstand die Lehrverpflichtungsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale des § 6 a LVVO neu verteilt hat. An der Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan (4 SWS) hat sich nichts geändert, die nach § 6 a LVVO zulässige Summe der Freistellungen für Mitglieder des Fakultätsvorstands ist mit 18 SWS nicht überschritten. Mit der Reduzierung der Zahl der Studiendekane hat die Antragsgegnerin auch den Bedenken des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -; Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) Rechnung getragen.
62 
4. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
63 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 12.09.2007 auch nochmals bestätigt, dass Drittmittelbedienstete nicht im Bereich der Lehre eingesetzt werden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung.
64 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; ebenso wenig ist dies für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren diesbezüglichen Begründung auf die - den Beteiligten bekannten - Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung). Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.
65 
Das Lehrangebot ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., unter Verweis auf § 8 Abs. 1 KapVO VII) - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb klinische Lehrpersonen auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen müssen .
66 
5. Die Kammer vermag sich im Eilverfahren auch nicht der Rechtsauffassung mehrerer Antragstellervertreter anzuschließen, derzufolge die Regelung in § 4 Abs. 2 LHGebG („Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht“) verfassungswidrig sein soll. Der Frage kann zunächst bereits deshalb im Eilverfahren keine Bedeutung für die Korrektur der Kapazitätsberechnung zukommen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 02.10.2007 mitgeteilt hat, dass im Bereich der Vorklinik keine Stellen oder Lehraufträge vorhanden seien, die aus Studiengebühren finanziert würden, sodass es an einer tatsächlichen Grundlage für eine Einbeziehung solcher Stellen in das Lehrangebot fehlt. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Hochschule, das Gebührenaufkommen „anteilig“ zum Kapazitätsausbau zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten steht dem/r StudienplatzbewerberIn, der sich auf sein Teilhaberecht aus Art. 12 GG beruft, nicht zu.
67 
Im Übrigen vermag die Kammer im Eilverfahren nicht zu erkennen, weshalb eine Widmung der Einnahmen aus Studiengebühren für eine Verbesserung der Lehrsituation und der Betreuungsrelationen verfassungsrechtlich unzulässig sein und zugunsten eines Anspruchs der StudienbewerberInnen auf kapazitäre Berücksichtigung ausgeblendet werden soll; auch § 1 Abs. 1 2. HS KapVO VII erkennt an, dass die Qualität der Lehre bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus dürften vielmehr beträchtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren bestehen, wenn das Gebührenaufkommen dazu verwendet würde, mehr Studierende - und damit i.Ü.: weitere Gebührenschuldner - zuzulassen. Damit könnte das Ziel der Einführung von Studiengebühren - die Verbesserung der Studienbedingungen (vgl. zu den Zielsetzungen LT-Ds. 13/4940, S. 12, S. 27; LT-Ds. 13/4858, S. 20; LT-Ds. 13/4738; LT-Plen.-Prot. 13/105, S. 7584) - in der Hochschulwirklichkeit gerade wieder verfehlt werden.
68 
6. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragstellervertreter aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Unabhängig von der Frage, ob die Wirkungen der Verwaltungsvereinbarung tatsächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar waren, ist nicht dargelegt, inwieweit aus der Verwaltungsvereinbarung (auch rechnerisch) konkrete Folgen für die Aufnahmekapazität oder das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2007/08 folgen sollen. Das Wissenschaftsministerium hat in seinem die Zulassungszahlenfestsetzung vorbereitenden Schreiben vom 21.12.2006 - Az. 21-635.31/478 SV - mitgeteilt, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen des Projekts „Hochschule 2012“ drei- bis viertausend neue Studienanfängerplätze geschaffen werden sollen; mit diesem Ausbauprogramm leiste das Land Baden-Württemberg seinen Beitrag zum Hochschulpakt 2020. Vorrangiges Ziel der Hochschulen müsse es sein, die bisherigen Eingangskapazitäten - ausgehend vom Basisjahr 2005 - insgesamt zumindest zu erhalten. Dem hat die Antragsgegnerin aufbauend auf ihrer Kapazitätsberechnung bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie eine freiwillige Überlast von 7 Studienplätzen (310, statt rechnerisch: 303) zur Festsetzung vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist aus der unverbindlichen Diktion der Verwaltungsvereinbarung nicht im Ansatz zu entnehmen, in welchem Umfang auch die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2007/08 erweitert werden sollte.
69 
7. Das Lehrangebot ist jedoch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angegebenen Lehraufträge zu erhöhen. In der Physiologie waren im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/07 Lehraufträge im Umfang von 4,6 SWS vergeben. Diese sind im Kapazitätsbericht entgegen § 10 S. 1 KapVO VII nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin selbst hat ihre Kapazitätsberechnung insoweit im gerichtlichen Verfahren berichtigt und geht lediglich davon aus, dass sich die Änderungen wegen der festgesetzten Überlast nicht auswirken. § 5 KapVO VII findet insoweit keine Anwendung, da es hier nicht um eine Änderung der Berechnungsdaten geht, sondern um deren nachträgliche Richtigstellung. Dass weitere Lehraufträge in den Bezugssemestern des Vorjahres vorhanden waren nimmt die Kammer im Eilverfahren nicht an. Das Lehrangebot erhöht sich demnach um 4,6 SWS .
70 
8. Das nach den vorstehenden Maßgaben korrigierte unbereinigte Lehrangebot beträgt danach - unter Berücksichtigung des nunmehr wieder erhöhten Lehrdeputats der Stelle Nr. 104874 und der zusätzlichen Lehraufträge -
71 
269,25 SWS + 1,25 SWS + 4,6 SWS = 275,1 SWS .
III.
72 
Bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind weitere Korrekturen im Hinblick auf die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Lehrleistungen erforderlich:
73 
1. Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen „nicht veranlasst“ gesehen hat, „im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind“, für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie „Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung“ verkannt haben soll.
74 
Die im Einzelnen geltend gemachten Exportleistungen sind jedoch zum Teil zu berichtigen: Zugunsten der Antragsgegnerin ist dabei zunächst ein Übertragungsfehler zu korrigieren. Das für den Masterstudiengang Biochemie in die Berechnung eingestellte „Großpraktikum Biochemie“ erfordert nach der im Ansatz zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin einen curricularen Aufwand von 12 x 0,5 : 15 = 0,4000 SWS, wie er in der Dienstleistungsübersicht auch korrekt ausgewiesen ist. Im Weiteren rechnet die Antragsgegnerin aber - aufgrund eines Übertragungsfehlers - bei der Multiplikation mit Aq/2 nicht mehr mit diesem Wert, sondern mit 0,1500 und errechnet so für diese Veranstaltung einen zu niedrigen Export von 0,45 SWS (statt richtigerweise: 1,2 SWS). Mit dem Ansatz eines Aq von 6 trägt die Antragsgegnerin der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg aus dem Vorjahr Rechnung, da nicht alle Studierenden der Biochemie das Großpraktikum nachfragen (müssen). Dies ist nicht zu beanstanden.
75 
Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte „Praktikum und Seminar Biochemie“ stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.
76 
Für die Biochemie sind daher in die Berechnung insgesamt
77 
3,125 SWS (Praktikum und Seminar) + 1,2 (Großpraktikum) = 4,325 SWS
78 
(statt nur 3,575 SWS) einzustellen.
79 
2. Den (identisch gebliebenen) Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren - wie im Vorjahr - unbeanstandet.
80 
3. Zu korrigieren ist jedoch der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie .
81 
a) Unbeanstandet bleibt dabei zunächst aber der für das Biochemische/Molekularbiologische Praktikum für Naturwissenschaftler sowie für das Seminar Biochemie geltend gemachte Dienstleistungsexport, der insoweit im Vergleich zum Vorjahr deshalb wesentlich geringer ausfällt, weil die Antragsgegnerin für beide Veranstaltungen nur noch mit einem A q von 6 Studierenden rechnet und damit den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/06 und zum Wintersemester 2006/07 im Ergebnis Rechnung trägt.
82 
b) Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit Jahren für den Diplomstudiengang Biologie angeboten hat (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u. a. -), kann in diesem Berechnungszeitraum nicht mehr anerkannt werden. Nach § 10 KapVO VII sind nur Dienstleistungen berücksichtigungsfähig, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenhat . Eine solche - durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte - Verpflichtung existiert für diese Veranstaltung nicht (mehr). Die Vorlesung wird auch tatsächlich nicht mehr angeboten.
83 
Zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin in die Berechnung der Dienstleistungsexporte neben der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ erstmals auch die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und 0401) eingestellt. Auf die darauf bezogene Anfrage des Berichterstatters, inwieweit sich die Vorlesungsveranstaltungen eigentlich unterscheiden, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.09.2007 zunächst mitgeteilt, die Exportleistungen der Vorklinik für die Studiengänge Biochemie, Zahnmedizin und Biologie seien in der vorgelegten Übersicht im Hinblick auf die Bezeichnungen im Vorlesungsverzeichnis „genauer dargestellt“ worden. Im Studiengang Biologie (Diplom und Bachelor) sei die Biochemie als Nebenfach zugelassen und insoweit Wahlpflichtfach. Die Vorlesung Biochemie I und II mit je 5 SWS werde von Prof. Dr. Dr. K. et. al. (W., K., F.) als Verantwortlichen geführt und von ca. 6 Personen pro Jahr besucht. Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit 3 SWS sei darüber hinaus ein weiteres Lehrangebot und werde ebenfalls von Prof. Dr. Dr. K. et. al. durchgeführt. Auf eine weitere Anfrage des Berichterstatters unter Hinweis auf den Umstand, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ weder im Vorlesungsverzeichnis noch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. zu finden sei und dass der Diplomstudiengang offenkundig im ersten Fachsemester nicht mehr angeboten werde, hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 08.11.2007 Folgendes mitgeteilt:
84 
„... bei der Durchführung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 sind sämtliche Exportleistungen der Vorklinik in die Studiengänge Biochemie, Biologie und Zahnmedizin im Hinblick auf Durchführung, Verantwortliche und Art der Lehrveranstaltung mit den zuständigen Fachvertretern besprochen und entsprechend aufgelistet. Bekanntermaßen ist durch die Umstellung der Studiengänge (außer Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterstudiengänge besonders in diesem Jahr noch vieles im Fluss, was zum Stichtag der Berechnung noch nicht absehbar war. (...) Die Universität Ulm hat zum WS 2007/2008 alle Studiengänge (Ausnahme: Abschluss Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterabschlüsse umgestellt, sodass die Diplomstudiengänge nicht mehr im 1. FS angeboten werden. In jeder Senatssitzung werden derzeit Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet bzw. bereits wieder Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund habe ich mich heute im Hinblick auf die o.g. Aufklärungsverfügung an den Fachvertreter für Biologie, Herrn von W., gewandt, der mir dazu folgende Angaben gemacht hat: Die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" wird zum WS 2007/2008 von Herrn Prof. K. nicht mehr angeboten, nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie mit Senatsbeschluss vom 18.10.2007 (also nach Beginn des Berechnungszeitraums) entsprechend neugefasst worden ist. An dessen Stelle ist folgende Lehrveranstaltung getreten: Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie, Vorlesung und Seminar im Umfang von 2 SWS. Verantwortliche sind die Prof. W. und K.. Es handelt sich um eine Pflichtveranstaltung für Biochemiker und Molekulare Mediziner und um eine Wahlpflichtveranstaltung für Biologen (Bachelor und Diplom im höheren FS). Die Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis lautet: MOME 0508. Die Veranstaltung findet dienstags von 9 - 10 Uhr und mittwochs von 10 - 11 Uhr statt.“
85 
Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die in der Senatssitzung vom 18.10.2007 beschlossene Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie vom 29.10.2007 übersandt. Auf nochmalige Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 09.11.2007 Folgendes ergänzend mitgeteilt:
86 
„die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" mit den Verantwortlichen Herrn Prof. K. et al. (Prof. W., Prof. F., Prof. K.) war zum Wintersemester 2006/07 zum letzten Mal im „Lehrangebot.“ Nachdem die Nachfrage nach dieser Veranstaltung stark zurück gegangen ist (die Studierenden hatten diese Veranstaltung als Wiederholung der Hauptvorlesung empfunden), wurde auf Wunsch der Studierenden bereits zum Wintersemester 2006/07 diese Vorlesung durch die Lehrveranstaltung "Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie" als speziellerem Angebot ersetzt. Dieses Modul wurde nun in die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 18.10.2007 aufgenommen. So gesehen wurde die Vorlesung zum letzten Mal im Wintersemester 2005/06 abgehalten.“
87 
Danach steht zunächst fest, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ nicht mehr angeboten wird. Weiter hat die Antragsgegnerin - wenn auch erst auf Nachfrage - eingeräumt, dass die Veranstaltung bereits zum Studienjahr 2006/07 nicht mehr angeboten wurde. Im dazugehörigen Vorlesungsverzeichnis ist sie auch nicht mehr enthalten; vielmehr sieht das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2006/07 für den Diplomstudiengang Biologie (Lehrangebot für Nebenfächer aus Block B und C) ausdrücklich bereits die Teilnahme an der Vorlesung Biochemie I (5 SWS) vor. Im Übrigen bestehen darüber hinaus auch gewisse Zweifel, ob die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tatsächlich im Studienjahr 2005/06 noch angeboten worden ist. Für das Wintersemester 2005/06 findet sich zwar letztmals noch ein diesbezüglicher Eintrag im Vorlesungsverzeichnis. Dieser ist jedoch mit dem Vermerk „Keine Veranstaltungstermine bekannt“ versehen; auch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. für das WS 2005/06 findet sich die Vorlesung nicht.
88 
Nachdem der Diplomstudiengang Biologie für StudienanfängerInnen nicht mehr angeboten wird, sieht die Kammer keine den Anforderungen des § 10 KapVO VII genügende rechtliche Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ zu erbringen. Die Vorlesung wird auch seit geraumer Zeit nicht mehr gehalten. Dies war der Hochschule bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bereits zum Stichtag des § 5 Abs. 1 KapVO VII auch bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die von der Antragsgegnerin bemühten Unwägbarkeiten der Studienplangestaltung der „neu“ eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge ändern nichts an dem Umstand, dass die Einführungsvorlesung (schon seit längerem) nicht mehr abgehalten wurde und wird. Soweit die Antragsgegnerin auf die neu beschlossene Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 18.10.2007/29.10.2007 verweist, hat dies mit dem in der Kapazitätsberechnung geltend gemachten und hier beanstandeten Dienstleistungsexport in den (Diplom-)Studiengang Biologie nichts zu tun. Die Veranstaltung „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ mag - wie die Antragsgegnerin hervorhebt - eine Ersatzveranstaltung für Biochemiestudierende sein, wobei sie allerdings ohnehin bereits für die Studierenden der Molekularen Medizin im Curriculareigenanteil der Vorklinik geltend gemacht ist, was einer kapazitätsmindernden Berücksichtigung als Dienstleistungsexport entgegenstehen dürfte (dazu in anderem Zusammenhang später unter c)); dass die „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ auch von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom/Bachelor) nachgefragt werden muss, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Aus der dafür einschlägigen - bereits am 26.04.2007 beschlossenen - Studien- und Prüfungsordnung vom 04.05.2007 (Bachelor/Master) ergibt sich das jedenfalls nicht.
89 
Die Antragsgegnerin hat damit bei der Berechnung der Kapazität schon zum Stichtag der Berechnung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) unrichtige Daten zugrunde gelegt. Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war. Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht „gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss. Selbst wenn die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule vom Wegfall der Vorlesung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren erfahren haben (was in Anbetracht der gegenüber dem Gericht durchgängig von der Antragsgegnerin betonten Besprechungen mit den zuständigen Fachvertretern im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 verwundern würde), kann die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht außer Betracht bleiben. Dass die Antragsgegnerin selbst auf eine ausdrückliche Anfrage des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren zunächst noch keine Kenntnis vom Wegfall der Vorlesung gezeigt hat, sondern vielmehr anfänglich noch ausgeführt hat, die Vorlesung werde von Prof. Dr. Dr. K. gesondert angeboten, kann nicht zulasten der StudienbewerberInnen gehen.
90 
c) Ebenso wenig kann der für die Vorlesungen Biochemie I und II geltend gemachte Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Biologie kapazitätsrechtlich Anerkennung finden. Die beiden Biochemievorlesungen werden nicht spezifisch für Biologiestudierende angeboten. Vielmehr handelt es sich dabei um Veranstaltungen, die zugleich von Studierenden der Humanmedizin und von Studierenden der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie (Bachelor) besucht werden. Das ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Vorlesung in der Übersicht der Dienstleistungsexporte („MOME 0301“ und „MOME 0401“), die eine Zuordnung zum Studiengang Molekulare Medizin deutlich erkennen lässt. Darüber hinaus weist das Vorlesungsverzeichnis die Vorlesungen zwar z.T. mit unterschiedlichen Nummernkürzeln (neben „MOME 0301“ z.B. auch „MED01210.001“), aber jeweils zur gleichen Uhrzeit und mit identischen („verantwortlichen“) Dozenten im Klinikhörsaal aus. Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 37) sind die Biochemievorlesungen mit den Bezeichnungen der medizinischen Studiengänge aus dem Vorlesungsverzeichnis (MED 01210 und MED 01211) versehen; zusätzlich heißt es dort unter „Verwendbarkeit“: „ Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, Humanmedizin, Bachelorstudiengang Biochemie “. Ebenso wie die großen Vorlesungen in der Anatomie und der Physiologie (dazu später noch im Zusammenhang mit der Curriculareigenanteilsbildung für den Studiengang Molekulare Medizin unter VI. 2.) bietet die Hochschule die Biochemievorlesungen also nur einmal, dafür aber für HörerInnen mehrerer Studiengänge zugleich an (weshalb sie insoweit bei den Curricularanteilsberechnungen von Gruppengrößen ausgeht, die weit über der Zahl der HörerInnen aus der Molekularmedizin oder der Biochemie liegen).
91 
Die Kammer hält es nicht für zulässig, die Lehrnachfrage für diese Vorlesungen doppelt zu berücksichtigen, nämlich ein Mal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports, obwohl der Lehraufwand auf Lehrangebotsseite identisch bleibt. Dies würde die Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage stören, wenn man davon ausgeht, dass für die Vorlesungen bei den Humanmedizinern bereits ein „aggregierter“ Wert von g = 180 angesetzt wurde, der von der Hochschulwirklichkeit bewusst abstrahiert.
92 
Das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -) führt in diesem Zusammenhang aus:
93 
„Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer anderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate Veranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs bezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden Curricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, wenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch nachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den Vorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. Doch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für Nachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen nun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. ihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der Vorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der Studierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden Vorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss an die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche Verständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade verwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten bzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der Vorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein Mehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch Nachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich geworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei der Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der einer Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, dass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die Arbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr der eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine Lehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für lehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die personellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden würden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in vollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. harten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch verschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde Studiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den Masterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser Vorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so würde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass dem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die Regelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung dieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren Zulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden Lehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des Curriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als systemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.), sondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule beruhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen Durchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang gebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die Durchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.“
94 
Dem schließt sich die Kammer an und verzichtet insoweit auf eine ausführlichere Begründung, was in Anbetracht der geringen Bedeutung der damit verbundenen Beanstandung der Kapazitätsberechnung (0,1666 SWS) ohne Weiteres vertretbar erscheint. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin selbst etwa auch keine Dienstleistungsexporte für Vorlesungsveranstaltungen geltend macht, die zugleich von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden. Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1/79 -, BVerwGE 64, 77 = KMK-HSchR 1981, 900) hält einen Vorlesungsabzug bei Dienstleistungen für sinnvoll und betont, dass es bei der Berechnung des Verbrauchs von Deputatsstunden zwingend sei, dass eine Vorlesungsstunde eine Stunde Lehrdeputat verbraucht, ohne dass eine irgendwie geartete Durchschnittsberechnung möglich sei. Warum die Lehrnachfrage der Biologiestudierenden kapazitätsmindernd berücksichtigt werden soll, diejenige der Studierenden der Zahnmedizin aber nicht, obwohl alle Studierenden in ein und derselben - nur einmal angebotenen und Lehrdeputat verbrauchenden - Vorlesung sitzen, erschließt sich der Kammer danach nicht. Wollte man lehreinheitsfremde Studierende in den gemeinsam angebotenen Vorlesungen berücksichtigen, müsste zudem die für den Studiengang Humanmedizin angesetzte Gruppengröße (g = 180) überdacht werden (so Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -).
95 
d) Insgesamt ist daher der Berücksichtigung von Exportleistungen für den Studiengang Biologie in Höhe von
96 
1,5 SWS („Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“)
0,1666 SWS (Vorlesungen Biochemie I und II)
1,6666 SWS
97 
die Anerkennung zu versagen, sodass für die Biologie nicht 2,5666 SWS, sondern nur 0,9 SWS anerkannt werden können.
98 
4. Die Berücksichtigung eines Schwundverhaltens bei der Bestimmung des A q im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach ständiger Rechtsprechung in Baden-Württemberg, die auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) abstellt, - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - nicht geboten (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Davon abzuweichen besteht für die Kammer im Eilverfahren kein Anlass.
99 
5. Als Dienstleistungsexport sind nach den obigen Darlegungen unter 1. bis 3. folglich anzuerkennen:
100 
Biochemie
  4,325  SWS
Zahnmedizin 
21,6135 SWS
Biologie
   0,9      SWS
Summe  
26,8385 SWS
101 
Das korrigierte bereinigte Lehrangebot beträgt damit
102 
275,1 - 26,8385 = 248,2615 SWS .
IV.
103 
1. Korrekturen auf der Lehrnachfrageseite hält die Kammer im Eilverfahren nicht für geboten. Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - „zurückkehren“, ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist. Sie legt aber im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg - wie bereits in den Vorjahresbeschlüssen dargelegt - die davon abweichende Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) zugrunde. Daran hält die Kammer weiter fest. Die Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. -) haben sich ohne Entscheidung zur Sache erledigt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Lehrnachfrage einzugehen (dazu unten VI. 2.).
104 
Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - (insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
105 
2. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin beanstandet die Kammer im Eilverfahren als solche dem Grunde nach nicht (mehr).
106 
a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet. Obwohl der VGH Baden-Württemberg die Rechtsansicht der Kammer teilt, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG), beanstandet der VGH Baden-Württemberg „jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ die tatsächlich durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats getroffene Zuordnungsentscheidung nicht. Der Kammer erschließt sich nicht, warum § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG keine anderweitige Regelung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 LHG darstellen soll und warum die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit trotz der klaren Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG eine Angelegenheit der Fakultät sein soll. Gleiches gilt für die vom VGH Baden-Württemberg vertretene Ansicht, dass den vorliegenden ministeriellen Entscheidungen wie auch den Entscheidungen des Fakultätsvorstands inhaltlich eine Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zu entnehmen ist und dass diese Entscheidungen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen, da sie die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ haben. Die Kammer hat insoweit zwar - entgegen der in den Beschlüssen vom 02.05.2007 seitens des Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Vermutung - zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, eine Abwägungsentscheidung sei „kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe“, sondern vielmehr ausdrücklich an das (außergewöhnliche) Ausmaß der Fehlerhaftigkeit angeknüpft; warum etwa (u.a.) die Annahme eines Curriculareigenanteils von nur noch 1,0345 statt zuvor 2,4878 - verbunden mit der Erkenntnis, dass zahlreiche Veranstaltungen tatsächlich gar nicht von der Vorklinik erbracht werden müssen - nicht zu einer grob fehlerhaften Datenbasis führen soll, leuchtet der Kammer nicht unmittelbar ein. Der VGH Baden-Württemberg ist offenbar weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin auf Lehrnachfrageseite mit den hergebrachten aggregierten Werten (etwa g = 180 für Vorlesungen) und zugleich bei der - im späteren Gang der Berechnung über die Anteilquoten dazu ins Verhältnis gesetzten - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin (z.T.) mit tatsächlichen Gruppengrößen rechnen darf, obwohl der VGH Baden-Württemberg selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 -) in ähnlichem Zusammenhang - wenn auch innerhalb (nur) eines Studienganges - das Rechnen mit unterschiedlich generierten Gruppengrößen mit eben der Begründung der Kammer aus den Vorjahresbeschlüssen beanstandet und fordert, dass sich eine Hochschule insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt „festgesetzten“ Parametern orientiert.
107 
Zu einer weiter gehenden, vertieften Auseinandersetzung mit den Begründungsansätzen des VGH Baden-Württemberg zur grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Wirkung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin sieht die Kammer im Eilverfahren - auch zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren - keine Veranlassung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht, legt aber im Eilverfahren die Prämissen des VGH Baden-Württemberg insoweit ohne weitere Begründung für die weitere Betrachtung zugrunde. Korrekturen der Kapazitätsberechnung werden daher im Folgenden auf der Grundlage der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg vorgenommen (vgl. zu den Beanstandungen betreffend die kapazitären Auswirkungen durch den Studiengang Molekulare Medizin unten VI.).
108 
b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen. In Anbetracht der Begründung der Beschlüsse vom 02.05.2007 vermag die Kammer nicht die Prognose zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof der kapazitätsmindernd geltend gemachten Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum die grundsätzliche Anerkennung versagen würde bzw. wird. Gleichwohl nimmt die Kammer beispielsweise zur Kenntnis, dass die neu gefasste Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 20.02.2007 zum Einen keine Stundenvolumina (V) mehr vorgibt, sondern nur noch - den Arbeitsaufwand der Studierenden wiedergebende - Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), und dass sie zum Anderen in § 17 Abs. 1 für nahezu sämtliche Lehrveranstaltungen eine „Maximale Anzahl von Studierenden“ von 25 festsetzt. Letzteres mag sowohl gewissen Bedenken im Hinblick auf die nunmehr festgesetzte Zulassungszahl von 33 Studierenden der Molekularen Medizin begegnen, als auch die Frage (wieder) aufwerfen, weshalb die Curriculareigenanteilsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Molekulare Medizin gleichwohl die unterschiedlichsten Gruppengrößen (neben g = 25 bei Vorlesungen z.B. auch g = 80, g = 90, g = 120 oder g = 180) zugrunde legt. In gleicher Weise fällt etwa auf, dass die in die Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit eingestellten Daten von denjenigen der Vorjahresberechnung z.T. erheblich abweichen: Manche Veranstaltungen sind weggefallen (wie z.B. die Einführung in die Physiologische Chemie I und II oder das Anatomische Seminar mit integriertem Terminologiekurs), manche sind hinzugekommen (wie etwa das Humangenetische, Molekularbiologische Praktikum), manche haben ihre Bezeichnung oder auch ihren Inhalt geändert (Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie; Physiologie nunmehr ohne Pathophysiologie), manche Veranstaltungen weisen auch eine im Vergleich zum Vorjahr abweichende Gruppengröße auf. Einige dieser Veränderungen mögen auf den Änderungen der Studienordnung beruhen. All dies mag es auch als wünschenswert erscheinen lassen, dass das Wissenschaftsministerium durch Rechtsnorm einen Curricularnormwert nach § 13 KapVO VII für den Studiengang festsetzt (dazu sogleich).
109 
Da die Kammer jedoch gehalten ist, vor kapazitätsverteilenden und kapazitätsvermindernden Entscheidungen der Universität nicht gänzlich die Augen verschließen, sieht sie auch angesichts der - nur beispielhaft und keinesfalls abschließend - aufgezählten Veränderungen im Eilverfahren keine Veranlassung, die Grundannahmen des VGH Baden-Württemberg in Frage zu stellen.
110 
c) Der grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Auswirkungen der Lehrnachfrage durch Studierende der Molekularen Medizin steht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum auch nicht das Fehlen einer förmlichen Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII entgegen. Für die beiden vergangenen Studienjahre 2005/06 und 2006/07 hat die Kammer die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung durch Rechtsnorm ausdrücklich offen gelassen. Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand. Soweit die Beteiligten die Frage schriftsätzlich diskutiert haben, beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Normierungsdichte bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 11 KapVO VII (einerseits: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -; andererseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -; Beschluss vom 18.02.2003 - 13 C 8/03 -; Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -; vgl. dazu ebenso Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. -; Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -; Beschluss vom 22.08.2006 - 7 CE 06.10365 -), nicht aber auf § 13 KapVO VII.
111 
Hier hat die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium zugleich mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen eine CNW-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin vorgelegt (Schreiben vom 19.04.2007; CNW darin: 4,2047 SWS). Dem ging der allgemeine Kapazitätserlass des Wissenschaftsministeriums vom 21.12.2006 - Az. 21-635/31/478 - voraus, in dem es hieß, das Ministerium habe mit Blick auf die noch laufende Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur und die Ausbauprogramme auf Landes- und Bundesebene davon abgesehen, bereits jetzt ein Verfahren zur Neujustierung der Curricularnormwerte einzuleiten. Die Universitäten würden gebeten, den Kapazitätsberechnungen wie im Vorjahr für Bachelor- und Masterstudiengänge Curricularnormwerte zugrunde zu legen, die nach § 13 Abs. 3 KapVO VII im Benehmen mit dem Ministerium - für die Dauer eines Studienjahres - festgesetzt würden. Das Wissenschaftsministerium hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 07.11.2007 - Az. 21-635.31/486 - bestätigt, dass es mit der Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin auch den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Curricularnormwert für diesen Studiengang bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO VII festgelegt habe. Die Festlegung des CNW gelte zunächst nur für das Studienjahr 2007/08.
112 
Das hält die Kammer im Eilverfahren für ausreichend. § 13 Abs. 3 KapVO VII sieht ausdrücklich vor, dass vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert „festgelegt“ (nicht: festgesetzt) wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht, wenn für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII nicht aufgeführt ist. Das ist hier geschehen. Die Kammer geht im Eilverfahren nicht der Frage nach, inwieweit dieser Teil des Verordnungsrechts mit dem - für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch anwendbaren (vgl. Art. 2 des am 07.11.2007 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, LT-Ds. 14/1967) - Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 ( GBl. 2000, S. 401 ) vereinbar - und insbesondere von Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV umfasst - ist, der in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 6, Abs. 6 Vorgaben für die Festsetzung enthält bzw. enthielt ( in der Neufassung des Staatsvertrags vom 22.06.2006 ist Art. 7 Abs. 6 StV a.F. entfallen ).
113 
Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen (zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -; zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -). In Anbetracht dessen ist auch hier im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Zulassungszahl ohne formellen Verstoß gegen § 13 KapVO VII festgesetzt worden ist. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass es in Anbetracht der zahlreichen und beträchtlichen Veränderungen der Berechnung der Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin in den vergangenen Jahren äußerst wünschenswert wäre, wenn das Wissenschaftsministerium durch die Festsetzung eines Curricularnormwertes einheitliche Vorgaben machen würde. In Anbetracht des Umstands, dass der Studiengang mittlerweile seit Jahren angeboten wird, stellt sich durchaus die Frage, wie lange die insoweit in Anspruch genommene Erprobungsphase noch andauern soll.
114 
3. Die Kammer akzeptiert im Eilverfahren die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anteilquotenbildung , die für den Studiengang Humanmedizin zu einer Anteilquote z p = 0,92537 führt. Diese unterscheidet sich vom Vorjahreswert (z p = 0,9238) nur unerheblich.
115 
Für zukünftige Berechnungszeiträume weist die Kammer allerdings auf Folgendes hin: Bei der Bestimmung einer Anteilquote nach § 12 KapVO VII besitzt die Hochschule, sofern ihr das zuständige Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht (§ 12 Abs. 2 KapVO VII), einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO VII noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt hier lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei allen beteiligten Studiengängen innerhalb der Lehreinheit die Zahl der BewerberInnen diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist zwar angesichts des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs der StudienbewerberInnen eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt; er bleibt aber allgemein befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. zu alledem nur BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.10003 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Die Anteilquotenbildung nach § 12 KapVO VII kommt folglich nicht ohne eine bildungspolitische Festlegung einer - in diesem Zusammenhang - nicht hinterfragten Zulassungszahl für einen von zwei der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge als Ausgangspunkt aus (grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 118).
116 
Der Vorschrift des § 12 KapVO VII liegt jedoch nach Auffassung der Kammer die Annahme zugrunde, dass die mit der Anteilquotenbildung verbundene - letztlich dezisionistische - Entscheidung, in welchem Verhältnis die Anteilquoten zweier Studiengänge zueinander stehen sollen und wie viel Ausbildungskapazität einer Lehreinheit damit dem einzelnen Studiengang zugute kommen soll, zunächst nureinmal zu treffen ist. Die Universität hat sich im Jahre der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Studienjahr 2006/07 dafür entschieden, die Anteilquoten unter Ansatz einer „gewollten“ Zulassungszahl von 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) zu ermitteln und auf dieser Grundlage errechnet, dass fortan noch ca. 92 % der Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehen sollen. Sofern dieses Verhältnis nicht aufgrund anderweitiger bildungspolitischer Weichenstellungen neu bestimmt werden soll oder muss, bedarf es danach keiner abermaligen (Neu-)Berechnung. Dies folgt wohl bereits aus dem Wortlaut des § 12 KapVO VII, der von einer „Festsetzung“ der Anteilquoten spricht, wobei die Kammer im Eilverfahren nicht der Frage nachgeht, in welcher Rechtsform sowie durch wen eine solche „Festsetzung“ zu erfolgen hat und worin sie für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum genau zu sehen ist (die Antragsgegnerin ist bei der Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen mit der Bitte an das - insoweit an sich auf die Entwicklung von Vorgaben beschränkte - Wissenschaftsministerium herangetreten, die Anteilquoten „gemäß § 12 Abs. 2 KapVO VII... festzusetzen“).
117 
Demgegenüber dürfte es weder angezeigt noch geboten sein, dass die Antragsgegnerin - wie zum Wintersemester 2007/08 geschehen - jeweils im Rahmen der Kapazitätsberechnung für ein neues Studienjahr die Parameter neu bestimmt. Dass die Antragsgegnerin nunmehr zum Einen die später festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310), die mit Hilfe der Anteilquoten ja erst errechnet werden soll, und zum Anderen die politische bestimmte Zahl von 25 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin herangezogen hat, um die Anteilquoten neu zu bestimmen, dürfte von § 12 KapVO VII nicht gefordert und - genau genommen - rechtswidrig sein. Im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum beanstandet dies die Kammer aber im Eilverfahren in Anbetracht der zu vernachlässigenden - und im Übrigen für die Antragstellerseite günstigen - Differenz nicht.
118 
Unter Berücksichtigung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin errechnet sich nach alledem vorläufig eine Zulassungszahl von
119 
Ap =
2 · Sb
CA
 . zp =
2 · 248,2614
1,4738
 . 0,92537 = 336,8999 x 0,92537 = 311,7571 Studienplätzen.
V.
120 
Dieses Berechnungsergebnis ist nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist im Ergebnis nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII unter Anwendung einerSchwundquote zu erhöhen.
121 
Die Antragsgegnerin hat zu der der Kapazitätsberechnung beigefügten Schwundberechnung, die einen positiven Schwund ausweist, auf mehrfache Nachfrage des Gerichts erläutert, in welcher Höhe in den einzelnen Kohortenzahlen Studierende enthalten sind, die aufgrund einer außerkapazitären Bewerbung gerichtlich und/oder durch außergerichtlichen Vergleich endgültig zugelassen worden sind. Die mitgeteilten Zahlen ergeben sich aus den (wörtlich wiedergegebenen) Kommentaren in den Fußnoten zu nachstehender Tabelle:
122 

123 
Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen wird deutlich, dass sie Studierende, deren (vorläufige) Zulassung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte, erst zum Zeitpunkt ihrer endgültigen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Zulassung in die dann aktuelle Kohorte ihres Ausbildungsstandes eingebucht hat, nicht aber zugleich als StudienanfängerInnen in ihre tatsächliche Erstsemesterkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie - wie der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 exemplarisch vorgelegte Zulassungsbescheid vom 19.04.2006 zeigt - zugelassen worden sind. Diese Verfahrensweise täuscht hier konkret für einen Semesterübergang einen (erheblichen) positiven Schwund vor und verdeckt für die beiden übrigen Semesterübergänge einen tatsächlich vorhandenen (negativen) Schwund. Das ist mit der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung nicht zu vereinbaren. Der VGH Baden-Württemberg führt dazu aus (Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -; vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06 -):
124 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
125 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
126 
Hier kommt hinzu, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidungen der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, sondern dass die Antragsgegnerin die Studierenden schlicht „zu spät“ in die Belegungstabelle aufgenommen hat. Somit taugt die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht als verlässliche Grundlage für eine Prognose auch des künftigen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell. Das verwendete Zahlenmaterial verzerrt vielmehr die Schwundprognose zulasten der Antragstellerseite. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
127 
Die Schwundberechnung ist daher neu vorzunehmen, und zwar entweder in der Weise, dass die in der Drittsemesterkohorte enthaltenen „Gerichtler“ auch in ihre jeweilige Erstsemesterkohorte aufgenommen werden, oder in der Weise, dass sie ganz aus der Berechnung herausgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Beide Methoden führen auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen zu einem negativen Schwundfaktor (0,9849 bzw. 0,9854), wobei die Differenz sich im Berechnungsergebnis nicht in Gestalt eines weiteren Studienplatzes auswirkt:
128 

129 
Der danach vorzunehmenden Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Ansatz einer Schwundquote wegen des Bestehens einer Auffüllverpflichtung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge verbiete. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 -; 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist. Das ist hier der Fall.
130 
Der Antragsgegnerin hält dem zwar entgegen, sie habe stets eine genügende Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester und fülle auch - entsprechend ihrer Verpflichtung - auf. Zur Stützung dieses Vortrags hat sie die tabellarische Schwundberechnung um eine Spalte ergänzt, aus der die jeweilige Zulassungszahl bzw. - damit korrespondierend - auch die jeweilige Auffüllgrenze hervorgehen soll (hier ergänzt um eine Summenzeile und erläuternde Fußnoten):
131 

132 
Damit sind im Betrachtungszeitraum im 3. Fachsemester tatsächlich (1261 - 1254 =) 7 Studierende mehr zugelassen gewesen als - nach Auffassung der Antragsgegnerin - rechtlich vorgesehen. Diese Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch nicht für zulässig, da sie die gerichtlichen Korrekturen der Zulassungszahlen (und damit auch der Auffüllgrenzen) z.T. außer acht lässt. In den vergangenen Studienjahren verhielt es sich regelmäßig so, dass die jeweilige Studienanfängerzahl einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen war und dass Beanstandungen der Verwaltungsgerichte mitunter zu weiteren Zulassungen geführt haben, wie u.a. die dargelegten Einbuchungen der Antragsgegnerin in die jeweiligen Drittsemesterkohorten zeigen. Demgegenüber gab es in der Vergangenheit mangels AntragstellerInnen für eine außerkapazitäre Zulassung kaum Streit über die Belegung der höheren Fachsemester. Korrekturen an der Berechnung der Studienanfängerzahl haben sich daher regelmäßig nicht zugleich auch in weiteren Zulassungen in den höheren Fachsemestern niedergeschlagen, was seinen Grund u.a. wohl auch darin findet, dass die Antragsgegnerin - zu Recht - vorläufige gerichtliche Korrekturen erst mit der dazugehörigen Rechtsmittelentscheidung des VGH Baden-Württemberg akzeptiert, die jedoch für gewöhnlich zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem eine nachträgliche Zulassung in höhere Fachsemester durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgt. Die Antragsgegnerin nimmt folglich eine Auffüllung höherer Fachsemester (lediglich) bis zur Höhe der festgesetzten Zulassungszahl aus der ZZVO vor, berücksichtigt aber in diesem Zusammenhang gerichtliche Korrekturen - auch soweit sie akzeptiert werden - nicht. Angesichtes der strukturellen (zeitlichen) Probleme des Aufdeckens weiterer Kapazitäten im gerichtlichen Verfahren wie auch angesichts des Umstands, dass sich die Antragsgegnerin an die durch Rechtsverordnung festgesetzte Auffüllgrenze gebunden fühlt, ist nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Befund künftig etwas ändern kann oder wird. Auch aktuell füllt die Antragsgegnerin das 3. Fachsemester - trotz der bereits erkannten Veränderungen beim Lehrangebot, die nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin zumindest zu einer Aufnahmekapazität von 311 Studierenden führen - nicht über die festgesetzten 310 Studienplätze hinaus auf (Stand 05.11.2007: 307). Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegnerin die Auffüllung in höheren Fachsemestern gelingt, auf die gerichtlich (inzident) korrigierten Auffüllgrenzen abzustellen.
133 
Dies muss hier umso mehr gelten, als in der Zahl der im 3. Fachsemester tatsächlich Zugelassenen - wie dargelegt - auch (insgesamt 32) Studierende enthalten sind, die außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen wurden, wohingegen die dem von der Antragsgegnerin (in obiger Tabelle) gegenübergestellte „Zulassungszahl“ bzw. Auffüllgrenze (mit Ausnahme derjenigen für das WS 2003/04) die Zahl der innerkapazitär zu besetzenden Studienplätze wiedergibt. Zieht man die Anzahl der außerhalb der festgesetzten Kapazität Zugelassenen ab, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Auffüllung über den Betrachtungszeitraum nicht vollständig gelungen ist. Belässt man es bei der Einbeziehung der „Gerichtler“ in die Belegungstabelle, so ist - was (wie dargelegt) ohnehin auch allgemein gelten muss - der tatsächlichen Belegung als Auffüllgrenze die in den einzelnen Bezugsstudienjahren jeweils gerichtlich korrigierte Zulassungszahl und Auffüllgrenze gegenüberzustellen, wie sie sich aus nachstehender tabellarischer Übersicht ergibt:
134 

135 
Bereits ohne eine weitere ex-post-Kontrolle der vom VGH Baden-Württemberg errechneten Zahlen - zu der zumindest für das WS 2003/04 (vgl. die dazugehörigen Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03 u.a. -, die sich im Berufungsverfahren ohne eine streitige Entscheidung des VGH erledigt haben) und für das WS 2006/07 (vgl. dazu unten VI. 4.) durchaus Veranlassung bestünde, weil die Zahlen nicht kapazitätserschöpfend sein dürften - zeigt sich, dass eine Auffüllung auf die korrigierten Auffüllgrenzen insgesamt nicht gelingt.
136 
Überdies sind die Angaben der Antragsgegnerin - wie sich im gerichtlichen Verfahren gezeigt hat - insgesamt mit beträchtlichen Zweifeln behaftet, sodass schon allein deshalb nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin bei der Auffüllung eine Verpflichtung zum Ansatz eines Schwundfaktors entfallen ließe. Neben die erst auf gerichtliche Nachfrage benannten Lehraufträge, die Rückgängigmachung der Stellenumwandlung in der Biochemie und die vollkommen neuen - erst auf nochmalige Nachfrage offenbarten - Erkenntnisse zur Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tritt insbesondere die - unbestrittene - Unbrauchbarkeit der in die Schwundtabelle aufgenommenen Zahlen, sodass bereits deshalb Anlass besteht, das tatsächlich vorhandene Schwundverhalten auch zu berücksichtigen.
137 
Damit errechnet sich für den Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von gerundet 316 oder 317 Studienplätzen, je nachdem, mit welchem Schwundfaktor gerechnet wird:
138 
311,7571 : 0,9849 = 316,5368 Studienplätze,
311,7571 : 0,9854 = 316,3762 Studienplätze.
VI.
139 
Darüber hinaus sind weitere Studienplätze bis zu einer Gesamtaufnahmezahl von 326 Studierenden an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren, die von Studierenden der Molekularen Medizin , die der Lehreinheit gleichermaßen zugeordnet ist, nicht nachgefragt werden. Für diesen (Bachelor-)Studiengang ist in der ZZVO-Universitäten 2007/08 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt, nach Mitteilung der Universität sind hier 35 Studienplätze belegt. Damit ist die Kapazität für den Studiengang Molekulare Medizin jedoch nicht ausgeschöpft. Vielmehr kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit der dafür gewidmeten Anteilquote (z p = 0,07463) zumindest 51 Studierende der Molekularen Medizin - und damit 16 mehr als belegt - ausbilden. Mangels BewerberInnen für diese unbelegten Studienplätze aus dem Studiengang Molekulare Medizin selbst sind diese Plätze in entsprechender Anwendung von § 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 ZZVO-Universitäten nach Umrechnung in Gestalt von Humanmedizin-Studienplätzen im außerkapazitären Streit an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin zu vergeben, was zu einer Gesamtzulassung von 326 Studierenden der Humanmedizin führt.
140 
1. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin sind zunächst selbstredend die oben bereits dargelegten Korrekturen auf der Lehrangebotsseite gleichermaßen zu berücksichtigen. Auch für die Zwecke der Berechnung der Zulassungszahl für Molekularmediziner beträgt das bereinigte Lehrangebot daher nicht 482,9898 SWS (wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen), sondern 496,5230 SWS .
141 
2. Auf Lehrnachfrageseite ist der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachte Curriculareigenanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0825 im Eilverfahren zumindest auf 0,8618 zu reduzieren.
142 
Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr (etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275) nicht Stellung genommen hat.
143 
Jedoch können die der Curricularnormwert- und -eigenanteilsberechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungsveranstaltungen ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht akzeptiert werden. Die Kammer beschränkt sich dabei im Folgenden auf die Betrachtung der (großen) Vorlesungen in Anatomie, Biochemie und Physiologie, die sämtlich dem Eigenanteil der Vorklinik zugerechnet wurden. Insoweit hat die Antragsgegnerin folgende Curricularanteile errechnet:
144 
     
Vorlesung
                
      
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
5
120
0,0417
Anatomie A
4
180
0,0222
Biochemie II
5
180
0,0278
Physiologie
5
 25
0,2000
Anatomie B
3
180
0,0167
Physiologie
5
 80
0,0625
145 
Aus der tabellarischen Übersicht wird bereits deutlich, dass die Antragsgegnerin bei diesen Vorlesungsveranstaltungen mit völlig unterschiedlichen Gruppengrößen rechnet. In der vorgelegten Curricularanteilsberechnung hat sie die dazugehörige Spalte mit einem „*“ versehen und erläuternd ausgeführt: „ * je nach tatsächlicher Gruppengröße (180, 80, 50 oder 25) der Vorlesung “. Für die Kammer ist die tabellarische Darstellung bereits aus mehreren Gründen nicht verständlich. Zum Einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Zahlen wirklich „tatsächliche Gruppengrößen“ widerspiegeln sollen, wenn für den Studiengang Molekulare Medizin eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt ist und überdies die einschlägige Studienordnung die „Maximale Anzahl von Studierenden“ gerade für diese Veranstaltungen auf 25 Studierende festsetzt; sofern die Bezugnahme auf „tatsächliche Gruppengrößen“ die Studierenden aus anderen Studiengängen, welche die Vorlesungen gleichermaßen besuchen, einbeziehen soll, ist nicht erklärlich, weshalb dann derart unterschiedliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht werden, obwohl sämtliche o.g. Vorlesungsveranstaltungen als gemeinsame Veranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner (dazu sogleich) angeboten werden. Zum Anderen ist nicht im Ansatz erkennbar, was die Antragsgegnerin zu beträchtlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr veranlasst hat. Unklar ist etwa, weshalb z.B. die Vorlesung „Biochemie I“ hier mit g = 120 in die Berechnung eingestellt wird, obwohl sie im Vorjahr noch mit g = 180 angesetzt war und auch die „Biochemie II“ aktuell noch mit g = 180 geführt wird; gleiches gilt z.B. für die Physiologievorlesung, deren zweiter Teil im Vorjahr mit g = 25, nunmehr aber mit g = 80 und zudem mit V = 5 SWS statt zuvor (unter der Bezeichnung „Physiologie und Pathophysiologie II“) mit V = 2 SWS angesetzt wurde.
146 
Bereits grundsätzlich kann aber kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden, dass die Antragsgegnerin hier mit vollkommen unterschiedlich generierten, womöglich sogar willkürlich gesetzten Gruppengrößen rechnet. Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - (betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v.) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:
147 
„Danach ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, abweichend von der Hochschulwirklichkeit, Betreuungsrelationen des früheren ZVS-Beispielstudienplans zu übernehmen und in ihrer Studienordnung festzusetzen. Sie wird jedoch dann dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht, wenn sie einerseits für Vorlesungen diese abstrakten Betreuungsrelationen übernimmt, aber andererseits bei Praktika und Kursen von diesen abstrakten Betreuungsrelationen nach unten - und damit kapazitätsungünstig - abweicht und diese Abweichung mit auf die Hochschulwirklichkeit abgestellten Gründen rechtfertigt. Denn die der Festsetzung der Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin werden nur dann den Grundsätzen des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht, wenn sie sich insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt festgesetzten Parametern orientieren.“
148 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer unter Verweis auf ihre Beschlüsse aus dem Vorjahr, deren Begründung dem VGH Baden-Württemberg in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 02.05.2007 insoweit nicht „unmittelbar eingeleuchtet“ hat, an, wobei noch zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen selbst innerhalb der Veranstaltungsart „Vorlesung“ differenziert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.
149 
Weiter kommt hinzu, dass die o.g. Anatomie-, Biochemie- und Physiologievorlesungen sämtlich nur einmal als Großveranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner - sowie i.Ü. u.a. auch für Studierende der Biochemie - angeboten werden. Das ergibt sich ebenso wie für die Biochemie (s.o. III. 3. c) ) aus dem Vorlesungsverzeichnis auch für die Anatomie und die Physiologie. Die Vorlesung Anatomie A ist dort mit der Veranstaltungsnummer MED01213.001 zugleich für Human-, Zahn- und Molekularmedizin ausgewiesen (darüber hinaus nehmen z.B. auch Studierende der Informatik an der Vorlesung unter der Bezeichnung MED 90031 „Grundfunktionen des Körpers II: Anatomie“ teil). Auch die Vorlesung „Anatomie B“ fand im Sommersemester 2007 zeitgleich und im gleichen Raum mit denselben DozentInnen statt, auch wenn die Veranstaltung für die unterschiedlichen Studiengänge verschiedene Bezeichnungen aufweist (MOME 0406/MED0121.001/ZM 13208). Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 34) sind die Anatomievorlesungen der Humanmediziner für Studierende der Molekularen Medizin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die medizinischen Veranstaltungsnummern aufgeführt. Gleiches gilt für die Physiologie I (im SS 2007: MOME 0405/MED01207.001) und für die Physiologie II, die (im SS 2007) im Vorlesungsverzeichnis unter der Bezeichnung MED01208.001 sowohl für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin als auch für den Studiengang Molekulare Medizin ausgewiesen ist.
150 
Die Kammer hält es jedenfalls im Eilverfahren nicht für angezeigt, diese Vorlesungsveranstaltungen deshalb bei der Curriculareigenanteilsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin mit der - bei einer Gestaltung als Dienstleistungsexport berechtigten - Erwägung ganz außer Betracht zu lassen, Lehrdeputat werde nur ein Mal verbraucht und dürfe daher auch nur ein Mal (bei der Eigenanteilsberechnung für den Studiengang Humanmedizin) in Ansatz gebracht werden, auch wenn dies etwa beim CNW des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der diesbezüglichen Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans für den Studiengang Zahnmedizin so gehandhabt wird. Bei vorsichtiger Betrachtung im Eilverfahren geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der CAp der Berechnung der Lehrnachfrage eines bzw. einer Molekularmedizinstudierenden im Verlaufe seines/ihres Studiums dient, die gesondert und unabhängig davon zu ermitteln ist, ob in der Hochschulwirklichkeit zusätzlich noch Studierende anderer Studiengänge die gleichen Lehrveranstaltungen nachfragen.
151 
Bei dieser isolierten Berechnung des CAp für den Studiengang Molekulare Medizin (unabhängig von der Lehrnachfrageermittlung für den Studiengang Humanmedizin) ist der Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für Vorlesungen nach den zitierten Vorgaben des VGH Baden-Württemberg, zumal wenn die Vorlesungen als Großveranstaltungen für Studierende mehrerer Studiengänge gemeinsam angeboten werden, unzulässig. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um große Vorlesungen handelt, sind die von der Antragsgegnerin verwendeten Gruppengrößen daher im Eilverfahren durch den - auch für den Curriculareigenanteil der Humanmedizin herangezogenen - aggregierten Wert von g = 180 zu substituieren:
152 
                 
Vorlesung
                 
                 
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
        
5
180
0,0278
Anatomie A
        
4
180
0,0222
Biochemie II
        
5
180
0,0278
Physiologie
5
180
0,0278
Anatomie B
        
3
180
0,0167
Physiologie
5
180
0,0278
SUMME  
            
0,1501
153 
Addiert mit den übrigen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachten Lehrveranstaltungen ergibt sich somit ein Curriculareigenanteil von 0,8618 SWS .
154 
Damit errechnet sich für den Studiengang Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Anteilquote (s.o.) vorläufig eine Aufnahmekapazität von
155 
496,5230 : 0,8618 x 0,07463 = 42,9978 Studierenden.
156 
3. Dieses Berechnungsergebnis ist jedoch seinerseits schwundbedingt zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist hier erforderlich, weil der Antragsgegnerin ihren eigenen Angaben in der E-Mail-Nachricht vom 07.11.2007 zufolge mangels einer hinreichenden Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester für diesen (vergleichsweise neuen) Studiengang die Auffüllung nicht gelingt (und auch nicht gelingen kann). Der Schwundfaktor beträgt nach den insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin 0,8397. Mit dem für die Ausbildung von Studierenden der Molekularen Medizin gewidmeten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von ca. 7, 5 % (z p = 0,07463) ist der Antragsgegnerin - nach Schwund - daher die Aufnahme von
157 
42,9978 : 0,8397 = 51,2061 Studierenden
158 
der Molekularen Medizin möglich.
159 
4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer sind 35 Studienplätze - zwei mehr als festgesetzt - im Studiengang Molekulare Medizin belegt. Für die brach liegende Kapazität von 51,2061 - 35 = 16,2061 Studienplätzen haben sich im Wintersemester 2007/08 keine BewerberInnen aus dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Kammer um eine außerkapazitäre Zulassung bemüht. Diese Restkapazität ist daher in entsprechender Anwendung von § 2 Satz 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 Satz 2 ZZVO-Universitäten an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren. Nach diesen Bestimmungen erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - hier: Humanmedizin - nach einem näher bestimmten Berechnungsmodus, wenn die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang - hier: Molekulare Medizin - die in der Anlage 1 zur jeweiligen ZZVO festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht.
160 
Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch auf das außerkapazitäre Vergabeverfahren ist zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zwingend und trägt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das in ähnlichem Zusammenhang ausführt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349):
161 
„(...) Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 <268 ff.>) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.“
162 
Würde man die ungenutzten Kapazitäten im Studiengang Molekulare Medizin nicht zugunsten der BewerberInnen für Humanmedizin berücksichtigen, müsste man - mit weit größeren Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin - die Frage der grundsätzlichen Anerkennung des kapazitätsmindernden Geltendmachung des Bachelorstudiengangs wieder aufgreifen oder die Anteilquote in Frage stellen. Diesbezügliche Überlegungen überlasst die Kammer jedoch dem VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren, der sich auch - sofern er dazu Veranlassung sieht - mit der Frage auseinandersetzen kann, ob die aus den obigen Darlegungen folgende Erkenntnis, dass die Lehreinheit die „gewollte“ Zulassungszahl von - der Größenordnung nach - 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) auch mit einer weit geringeren Anteilquote ausbilden könnte, zu einer rechtlichen Neubewertung der Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin führt, die nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ hat.
163 
Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N.) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat die Anwendbarkeit von § 2 ZZVO nämlich auch nicht ausdrücklich verneint, vielmehr sich zu der Problematik überhaupt nicht geäußert.
164 
Die im Studiengang Molekulare Medizin frei gebliebenen Studienplätze sind daher nach den Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZVO in Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin umzurechnen. Dabei erhöht sich die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs Molekulare Medizin multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs Humanmedizin dividiert wird. Damit ergibt sich - je nachdem, ob man auf vier Stellen hinter dem Komma genau rechnet oder streng am Wortsinn orientiert nur die (ganze) „Zahl“ von unbesetzten Studienplätzen verwendet - eine an den Studiengang Humanmedizin zu vergebende weitere Aufnahmekapazität von
165 
16,2061
0,8618
1,4738
 = 9,4765 bzw. 16 .
0,8618
1,4738
 = 9,3560 Studienplätzen.
166 
Zusammengerechnet mit der - oben dargelegten - Aufnahmekapazität aus der Anteilquote des Studiengangs Humanmedizin von 316,5368 bzw. 316,3762 Studienplätzen (je nach Schwundfaktor) errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 326,0133 oder jedenfalls 325,7322, gerundet damit 326 Studienplätzen , 8 mehr als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer belegt.
VII.
167 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind (nur) Teilstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
168 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 254 Studienplätze (Vorjahr: 268). Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2007/2008 - wie im Vorjahr - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt. Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 318 Studienanfängerplätze belegt sind, müsste zur Vergabe von Vollstudienplätzen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass auch den Studierenden auf den hier im Eilverfahren (vorläufig) vergebenen Studienplätzen Nr. 319 bis 326 eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann.
169 
Das ist nicht der Fall. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 318 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten, wenn die Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2007/08 den klinischen Studienabschnitt erreicht.
170 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10). Warum einzelne außeruniversitäre Krankenanstalten keine Lehrleistungen für den 1. und 2. Studienabschnitt erbringen und nur an der Ausbildung im PJ beteiligt sind, konnte im Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn nicht geklärt werden.
171 
Soweit die Kammer in den Beschlüssen des Vorjahres vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, auf deren Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung), unter Berücksichtigung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundverhaltens über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus für StudienanfängerInnen eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt für gewährleistet angesehen hat, hält sie daran grundsätzlich fest. Die Kammer hat aber die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren damals bereits nur bis zu einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen für geboten erachtet, und zwar bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 300 Studierenden für Vorklinik wie Klinik und bei einer (rechnerischen) klinischen Aufnahmekapazität von 268 Studienplätzen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin. Im hier zu beurteilenden Studienjahr beträgt die (rechnerische) Kapazität der Klinik nur noch 254 Studienplätze (festgesetzt: 300); demgegenüber sind in der Vorklinik bereits 310 Vollstudienplätze festgesetzt und dazuhin 318 (Voll-)Studienplätze belegt. In Anbetracht dessen sieht sich die Kammer im Eilverfahren nicht in der Lage, die darüber hinaus vorhandene Kapazität in Gestalt von Vollstudienplätzen zu vergeben.
172 
Vielmehr sind die nach den obigen Darlegungen ermittelten weiteren 8 Studienplätze in Gestalt von Teilstudienplätzen (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) verfügbar. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist.
173 
Das Berechnungsergebnis (8 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch als solches nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht und eine Auffüllung hinsichtlich der Teilstudienplätze mangels einer hinreichenden BewerberInnenzahl für gewöhnlich nicht gelingt, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Immerhin hat die Antragsgegnerin zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 insoweit mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 8 StudienanfängerInnen auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt.
174 
Die Vergabe der 8 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - den Beteiligten bekannten - ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
VIII.
175 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind nicht verfügbar. Bei der Antragsgegnerin ist vielmehr sogar eine Überbuchung um 8 Studienplätze eingetreten. Diese Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
VIII.
176 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/Psychologie/WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin - trotz diesbezüglicher Einwände - für geboten, die gleiche Loschance aller BewerberInnen mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird.
177 
Hierbei erachtet es die Kammer für das hier zu beurteilende Studienjahr für angemessen, bei der Bemessung der Kostenquote von der festgesetzten (310) und nicht von der tatsächlichen auf der eingetretenen Überbuchung beruhenden Zulassungszahl (318) auszugehen, sodass für die Zwecke der Kostenentscheidung (fiktiv) von einer Zulassung von (326 - 310 =) 16 Studierenden auszugehen ist. Die (beträchtliche) Überbuchung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerseite, auch wenn sie in der Sache als kapazitätsdeckend anzuerkennen ist. Insoweit ist eine teilweise Erledigung eingetreten, die bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichfalls zu einer Kostenquotelung geführt hätte, da die Antragstellerseite (auch) im Umfang der 8 überbuchten Studienplätze obsiegt hätte, wenn man sich das (teilweise) erledigende Ereignis - die Überbuchung - hinwegdenkt.
178 
Damit ergibt sich bei 16 zusätzlichen Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus und 110 BewerberInnen unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass die vergebenen Studienplätze lediglich Teilstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem auf die Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten Hauptantrag insoweit unterliegen, lediglich zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote geringfügig auf 1/7 zu 6/7 abzurunden. Diese Kostenquotelung erscheint der Kammer im Eilverfahren angemessen.
179 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
180 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.