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| Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). |
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| Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze. |
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| Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt. |
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| Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren). |
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| Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet. |
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| Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139). |
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| Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127). |
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| Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist. |
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| 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S) |
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| 1.1.1. Lehrangebot aus Stellen |
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| Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt. |
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| 1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung |
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| Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90). |
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| Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde. |
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| Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind. |
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| Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117). |
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| 1.1.1.2 Deputatsminderungen |
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| Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert. |
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| Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32). |
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| Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat. |
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| Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43). |
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| Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de). |
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| Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ). |
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| Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158). |
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| 1.1.2. Weiteres Lehrangebot |
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| Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote: |
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| a. Lehraufträge/Titellehre |
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| Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23). |
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| Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115). |
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| Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34). |
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| Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen. |
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| An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor: |
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| Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18). |
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| Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22). |
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| Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]). |
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| b. Drittmittelbedienstete |
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| Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37). |
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| An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58). |
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| d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012 |
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| Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43). |
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| e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik |
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| Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42). |
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| Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11). |
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| 1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb) |
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| Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104). |
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| a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt |
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| Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -). |
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| Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4). |
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| Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24). |
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| Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46). |
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| Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind. |
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| Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57). |
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| Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf). |
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| Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47). |
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| Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76). |
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| Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103). |
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| Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15). |
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| d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.) |
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| Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000) |
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| Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94). |
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| Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist. |
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| Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100). |
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| Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden. |
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| Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82). |
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| Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt. |
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| Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe. |
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| Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander. |
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| Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt. |
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| Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142). |
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| Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten) |
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| Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11). |
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| Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.). |
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| Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118). |
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| Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146). |
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| Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68). |
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| Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab. |
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| 2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte): |
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| Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben. |
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| Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden. |
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| Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58). |
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| Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104). |
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| Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe. |
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| Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene). |
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| Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte. |
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| Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38). |
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| Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student. |
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| 2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM) |
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| Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144). |
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| Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73). |
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| Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.). |
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| Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde. |
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| Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz). |
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| Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1). |
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| Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119). |
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| Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend. |
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| 2.3. Gewichteter Curricularanteil () |
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| Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung). |
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| Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet. |
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| Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120). |
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| 3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel) |
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| 3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120): |
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| Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen. |
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| 3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags |
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| Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120). |
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| Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120). |
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| Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert. |
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| Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet. |
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| Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde. |
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| Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt. |
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| Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111). |
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| Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien. |
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| Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind: |
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| (Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden). |
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| Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen: |
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| Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32). |
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| Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22). |
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| Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei). |
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| Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142). |
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| Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden. |
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| Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen. |
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| Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche. |
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| Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“. |
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| Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139). |
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| Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung. |
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| Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. |
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| 1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren |
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| Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft. |
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| Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor. |
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| Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar. |
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| Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.). |
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| Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt. |
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| 2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren |
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| Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich. |
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| Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b). |
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| a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung). |
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| Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind. |
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| Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18). |
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| Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird. |
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| b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden. |
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| Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei). |
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| Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde). |
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| Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133). |
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| 3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“ |
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| 3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist. |
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| 3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen, |
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| Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16). |
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| Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind. |
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| Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35). |
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| 3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten. |
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| Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird. |
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| Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden. |
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| Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten. |
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| Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen. |
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| 3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes: |
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| Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu. |
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| Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus. |
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| 3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19). |
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| Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich. |
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| 3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt. |
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| Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51). |
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| Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg. |
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| Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
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