Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Apr. 2015 - 8 K 1781/13

published on 24/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Apr. 2015 - 8 K 1781/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagdliche Langwaffe (Büchse).
Der 1988 geborene Kläger, der seit 2005 einen Jagdschein hat, beantragte am 07.01.2013 bei der Beklagten „die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird“. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Das grundsätzliche Verbot, mit Schalldämpfern zu jagen, sei verfassungswidrig, weil es keinen vernünftigen Grund für diese Einschränkung gebe. Selbst unter Beibehaltung der aktuellen Gesetzessituation könne er aber ein persönliches Bedürfnis darlegen, das die Erlaubnis ermögliche. Schalldämpfer seien keine verbotenen Gegenstände, sondern den Waffen gleichgestellt, für welche sie bestimmt seien. Durch den Schalldämpfer komme es nicht zur Lautlosigkeit des Schusses. Der Büchsenschuss mit 150 bis 160 dB werde um ca. 30 dB reduziert, wodurch sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduzieren lasse. Im europäischen Ausland sei der Gebrauch von Schalldämpfern auf der Jagd weit verbreitet. Durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch u.a. Lärm bei der Arbeit werde der Vorrang der Lärmverhinderung am Entstehungsort vor der weniger wirksamen Maßnahme des persönlichen Gehörschutzes geregelt. Der im Handel übliche Gehörschutz sei nicht geeignet, den Knall unter die kritische Grenze von 120 dB zu drücken. Für mitjagende Hunde gebe es keinen Gehörschutz. Bei vielen Jagdarten, z.B. bei der Federwildjagd, seien aber begleitende Jagdhunde gesetzlich vorgeschrieben. Auch für andere Situationen gelte der Spruch „Jagd ohne Hund ist Schund“. Durch den Schalldämpfer sei der sogenannte Kugelschlag (das Einschlagen der Kugel auf den Wildkörper) besser zu hören. Dies und der durch Schalldämpfer reduzierte Rückstoß sowie das reduzierte Mündungsfeuer erlaubten, das Wild bei der Schussabgabe im Auge zu behalten und den Treffer besser einzuschätzen. Die durch den Schalldämpfer hervorgerufene Reduktion von Rückstoß und Schussknall könne helfen, das sogenannte Mucken zu beseitigen. Dieses sei für die Mehrzahl schlechter Schüsse auf der Jagd verantwortlich. In Baden-Württemberg sei das Jagen unter Verwendung von Schalldämpfern nicht verboten. Die Verwendung zu jagdlichen Zwecken sei als nicht verbotswürdig erachtet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass vom ausdrücklichen Verbot nur deshalb abgesehen worden sei, weil beabsichtigt worden sei, dies über eine restriktivere Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 8 Waffengesetz zu erreichen. Der Anspruch auf Erlaubnis bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 8 Waffengesetz und bei einer Ermessensreduzierung auf null, welche sich aus Art. 2 GG ergeben könne. Die Frage des Bedürfnisses sei im Lichte des Art. 2 GG auszulegen. Ein Bedürfnis bestünde nicht, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden. Eine erhöhte Gefährdungslage unbeteiligter Dritter ergebe sich bei der Verwendung von Schalldämpfern aber nicht, da bei den verwendeten Waffen großen Kalibers auch unter Verwendung des Schalldämpfers ein Schuss immer noch so laut hörbar sei wie ein Schuss aus einer Waffe kleineren Kalibers ohne Schalldämpfer. Das generelle Gefährdungspotential durch eine mögliche deliktische Verwendung des Schalldämpfers bestehe möglicherweise im Rahmen der Ermittlungstätigkeit bei Wilddiebstählen, wobei die Feststellung des Sachverhalts und des Täters sich schwieriger gestalte. Aus der Zulassung von Schalldämpfern für Jagdwaffen ergebe sich nicht sicher eine Deliktrelevanz durch kriminelle Verwendung von Schalldämpfern. Das rein hypothetische Gefährdungspotential einer deliktischen Verwendung reiche nicht aus, um das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Ausübung der Jagd zu beschränken. Für das Bedürfnis spreche ein anzuerkennendes persönliches Interesse durch die Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Da die Jagd auch dem Gemeinwohl diene und zur Verwirklichung der Staatsziel-Bestimmung des Art. 20a GG beitrage, bestehe ein öffentliches Interesse. Die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG setze nicht erst im Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung ein, sondern solle präventiv wirken. Der Schalldämpfer sei geeignet und erforderlich, die Gesundheit zu schützen. Ein Gehörschutz könne etwa beim Nachstellen des Wildes im Unterholz oder Gebüsch leicht verrutschen und seinen Zweck nicht mehr hinreichend erfüllen. Es gebe keinen generellen Grundsatz, dass erlaubnisfreie Schutzmaßnahmen den erlaubnispflichtigen vorgehen müssten. Es lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass nicht berufsmäßige Jäger zur Jagdausübung ja nicht verpflichtet seien. Wenn die Ausübung eines Grundrechts mit einer Gefährdung der Gesundheit einhergehen könne, dürfe der Staat nicht dadurch, dass er geeignete Schutzmaßnahmen verbiete oder an deren Erlaubnis überhöhte Anforderungen stelle, dem Grundrechtsadressaten die Ausübung des Grundrechts erschweren oder gar unmöglich machen. Dies gelte insbesondere, wenn die Ausübung des Grundrechts, wie hier in Form des Jagens, im öffentlichen Interesse liege. Die Versagung der Erlaubnis sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Im Übrigen sei er durch das Übungsschießen in den Schießständen jährlich über tausend Mal dem Büchsenknall ausgesetzt. Die Hörschäden durch eine derart häufige Impulsbelastung seien durch Gehörschutz nicht zu vermeiden, sondern nur durch Schalldämpfer, neben dem selbstverständlich der Gehörschutz weiter eingesetzt werden müsse.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2013 ab. Unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen wird das waffenrechtliche Bedürfnis für einen Schalldämpfer für den Kläger verneint. Der Kläger könne eine spürbare Verminderung der Geräuschbelastung auch durch Benutzung eines modernen elektronischen Gehörschutzes bewirken. Er könne dies so anpassen lassen bzw. ein solches Modell wählen, dass dies auch bei der Nachsuche nicht weiter hinderlich sei. Bei Verwendung eines geeigneten Gehörschutzes werde ihm die Jagd nicht unmöglich gemacht. Außerdem sei die Jagdausübung für ihn lediglich Hobby bzw. Freizeitbeschäftigung. Er sei also nicht darauf angewiesen, die Jagd selbst und eine solche mit Hunden zu betreiben. In den tierschutzrechtlichen Vorschriften fänden sich keine Regelungen zur Geräuschbelastung beim Jagen mit Hunden. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift komme ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Verfassungskonformität des Jagdrechts sei nicht zu prüfen gewesen: Jedenfalls sei die Verwendung eines Schalldämpfers in Baden-Württemberg jagdrechtlich nicht verboten.
Der Kläger legte am 08.03.2013 Widerspruch ein und brachte weitergehend vor: Die Gerichtsentscheidungen ließen technische und physikalische Kenntnisse vermissen. Sie basierten auf Vorurteilen, die wissenschaftlich nicht haltbar seien.
Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2013 zurück. Zur Begründung heißt es weitergehend: Gemäß § 13 Abs. 1 Waffengesetz werde bei Jagdscheininhabern das waffenrechtliche Bedürfnis i.S. des § 8 Waffengesetz anerkannt, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Schusswaffe und die Munition u.a. zur Jagdausübung benötigt würden. Der Begriff des Benötigens entspreche dem der Erforderlichkeit gemäß § 8 Nr. 2 Waffengesetz. Das Bedürfnisprinzip sei eines der zentralen Elemente des deutschen Waffenrechts. Es leite sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt sei und der Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliege. Daran ändere sich nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd verwendet würden. Der ambivalente Gebrauch von Schusswaffen gebiete es, ihren Erwerb und Besitz und ebenso den von gleichgestellten Gegenständen, zu denen auch der Schalldämpfer gehöre, prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen. Der Umstand, dass nach etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sei, die Jagd mit Schalldämpfern auszuüben, sei ein starkes Indiz dafür, dass die Verwendung von Schalldämpfern im deutschen Waffenrecht zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden solle. Wenn in Baden-Württemberg hierzu keine explizite Regelung vorliege, zwinge der Umstand die Erlaubnisbehörde zu einer besonders intensiven Überprüfung des Bedürfnisses. Ein Bedürfnis sei zu verneinen, wenn der beabsichtigte Gebrauch eines Schalldämpfers zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich sei, weil sich dieser durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lasse. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Gehörschutzsysteme seien ausreichend, um eine wirksame Minderung des Impulsschalldruckes zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass Gehörschützer leicht verrutschen könnten und damit keinen zuverlässigen Schutz mehr gewährleisteten, werde dies als Schutzbehauptung gewertet. Denn die Aussage sei nicht näher konkretisiert worden und es gebe zahlreiche Systeme, die individuell angepasst werden könnten, optimalen Tragekomfort böten und auch fest säßen. Mit moderner Elektronik ausgestattet, gewährleisteten gute Schützer, dass einerseits Geräusche von außen auf das bis zu Vierfache verstärkt würden und sich so genauestens orten ließe, woher ein Geräusch komme, womit Wild frühzeitig und aus größeren Entfernungen wahrgenommen werden könne. Andererseits böten diese Gehörschützer sicheren Schutz vor den extrem lauten Impulstönen. Der Mittelwert bei der Dämpfung des Schalls liege dabei, je nach Frequenz, bei bis zu annähernd 40 dB und damit über dem Wert, den der Kläger bei der Verwendung von Schalldämpfern mit bis zu 30 dB angegeben habe. Neben den sogenannten Kapselgehörschützern seien auch weitere, gut geeignete Gehörschutzsysteme auf dem Markt, z.B. individuell an das Ohr angepasste sogenannte Oto-Plastiken. Hier seien speziell für die Jagd entwickelte Produkte erhältlich, die den Impulsschalldruckpegel wirkungsvoll abschirmten und den ankommenden Schallpegel im Ohr erheblich reduzierten. Diese Art Gehörschutz bestehe aus ultraschnellen Verschlusssystemen, welche Schalldruckpegel aller Art unabhängig vom Außengeräusch absorbierten und nur den medizinisch erträglichen Lärm weiterleiteten. Solch ein Gehörschutz könne auch beim Nachstellen des Wildes im dichten Unterholz nicht verrutschen. Zudem ermögliche die Technik, durch ein eingebautes verstärktes Mikrofon, gekoppelt an einen stufenlos einstellbaren Lautstärkeregler, ein Wahrnehmen aller Geräusche bis hin zum Flüstern. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum und weshalb derart professioneller Gehörschutz für ihn nicht geeignet oder unzumutbar sein sollte. Selbst wenn es gelegentlich zu einem Verrutschen des Gehörschutzes kommen sollte, sei dies nur eine geringfügige Beeinträchtigung und erschwere die Jagd allenfalls geringfügig, mache sie jedoch nicht gänzlich unmöglich. Erforderlich im Sinne der Bedürfnisprüfung wäre die Verwendung eines Schalldämpfers nur dann, wenn der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten seien und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stünden. Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG sei zulässigerweise durch die Regelung über die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei fehlendem Bedürfnis formell und materiell wirksam eingeschränkt. Damit werde der Wesensgehalt der Handlungsfreiheit nicht angetastet. Dem Gesetzgeber stehe bei den Regelungen zum waffenrechtlichen Bedürfnis und der Wahrnehmung von Befugnissen, die sich aus dem Jagdschein eines Betroffenen ergeben, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für entsprechende Maßnahmen mehr sein könnten. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Soweit vorgetragen werde, dass es dem Jäger verboten sei, sich entsprechend der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm zu schützen, so verkenne der Kläger, dass es - wie dargelegt - ausreichend geeignete Gehörschutzsysteme gebe und andererseits die Verpflichtung der Arbeitgeber sei, ihre Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Zwar führe der Jäger die Jagd im öffentlichen Interesse durch und betreibe insoweit auch aktiv Umwelt- und Naturschutz, der Kläger unterliege aber keinen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. Er übe die Jagd nicht berufsmäßig aus. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass mit dem Bedürfnisprinzip die Zahl der Schusswaffen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände möglichst klein gehalten werden solle, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände entwendet und zu Straftaten benützt würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass aus legalem privaten Schusswaffenbesitz jährlich durchschnittlich über 6.000 Schusswaffen durch Diebstahl und sonstigen Verlust abhanden kämen.
Die Klage dagegen wurde am 28.05.2013 zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Es wird weitergehend vorgebracht: Die Begründungen der ablehnenden Urteile der Verwaltungsgerichte ließen ungenügenden Sachvortrag der jeweiligen Kläger und dadurch bedingt fehlende Auseinandersetzung der mit der Sache befassten Richter mit den tatsächlichen Gegebenheiten erkennen. Seit Antragstellung habe sich die Sachlage auch insoweit verändert, als Behörden in Hessen den Anträgen von Förstern aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen stattgegeben hätten. Wenn Forstleuten das Bedürfnis zu Schalldämpfern zugestanden werde, müsse die Frage gestellt werden, ob es eine unterschiedliche jagdliche Belastung für sie im Vergleich zu Jägern gebe. Auch bei Reduzierung des Geschossknalls durch den im Handel üblichen Gehörschutz auf ca. 120 dB bestehe ein hohes gesundheitliches Risiko, etwa durch mangelnde Dichtigkeit nach Abnutzung oder durch das Verrücken des Gehörschutzes in der Bewegung bei der Nachsuche, der Drückjagd oder der Abgabe des Schusses vom Ansitz. Der Gehörschutz sei nicht verlässlich, seine Nutzung in verschiedenen jagdlichen Situationen, etwa bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild (Wildschweine) mit dem Risiko erhöhter Eigengefährdung verbunden, weil Umgebungsgeräusche nicht verlässlich wahrgenommen würden und Streifgeräusche am Gehörschutz störten. Der Schalldämpfer sei dem Gehörschutz durch die höhere Funktionssicherheit und die bessere Fehlerresistenz überlegen. Bei häufigen Schusszahlen lasse sich nur durch die Kombination von Dämpfer und Gehörschutz der sichere Schutz des Gehörs erzielen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt T. vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verwies zuerst auf ihre Entscheidung und den Widerspruchsbescheid.
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Der Kläger brachte danach weitergehend vor: Da es politisch nicht opportun erscheine, von Restriktionen im Waffenrecht, und seien sie auch unsinnig, abzuweichen, verschiebe die Verwaltung wider eigener Erkenntnis die Entscheidung auf das Gericht. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn behauptet werde, dass für Schalldämpfer ein hohes Maß einer deliktischen Verwendung bestehe. Ähnlich konstruiert sei die Aussage, dass die Lärm-Arbeitsschutzverordnung keine Anwendung finden könne. Der Bundesjagdverband habe seine Position zum Schalldämpfer geändert und halte die Verwendung für den Gesundheitsschutz für wichtig. Während in rot-grün regierten Bundesländern die Neigung bestehe, die Auseinandersetzung mit dem Waffenrecht unterliegenden Gegenständen politisch, nicht rechtlich zu führen, sehe das Bundesland Hessen die Problematik nüchtern. Auch die Industrie gehe offensichtlich davon aus, dass der „Schalldämpfer kommt“.
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Die Beklagte hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Das streitige Bedürfnis sei tatbestandliche Voraussetzung und nicht ermessenslenkender Gesichtspunkt. Der Kläger trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bedürfnisses. Wegen des Grundsatzes, dass möglichst wenig Waffen - oder ihnen gleichgestellte Gegenstände wie der Schalldämpfer - „ins Volk“ gelangen sollten, sei ein strenger Maßstab bei der Bedürfnisprüfung anzulegen. Der Umstand, dass Schalldämpfer weder nach dem Bundesjagdgesetz noch nach dem baden-württembergischen Jagdgesetz verboten seien, genüge für die Bejahung der Notwendigkeit i.S. eines Bedürfnisses nicht. Allenfalls könne man aus den anderen landesjagdrechtlichen Schalldämpferverboten auf die offensichtlich fehlende Notwendigkeit für die Jagd schließen. Das in Baden-Württemberg zuständige Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz habe mitgeteilt, dass Schalldämpfer für die Ausübung der waidgerechten Jagd nicht benötigt würden. Zu den Lärmschutzinteressen bei der Schussabgabe könnten dritte Personen, etwa Anwohner, und das Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse des Klägers handele. Das vorgetragene arbeitsschutzrechtliche Interesse sei nicht relevant, da der Kläger weder verpflichteter Arbeitnehmer noch berufsmäßiger Jäger sei, der etwaigen Arbeitsschutzvorgaben seines Arbeitgebers unterliege. Dem Interesse des Klägers an Gesundheitsschutz könne mit einem aktiven elektronischen Gehörschutz gleich gedient werden. Ein solcher Gehörschutz sei dem Schalldämpfer sogar überlegen. Er biete Schutz vor Lärm, den der Schalldämpfer nicht beeinflussen könne, nämlich dem Geschossknall, und er biete Schutz vor gesundheitsgefährdendem Mündungsknall bis in einen ungefährlichen Pegelbereich. Durch moderne Filtertechnik werde erreicht, dass lediglich extreme Schallbelastungen abgedämpft würden, ohne die normalen Umgebungsgeräusche zu mindern, die der Schütze gerade bei der Jagdausübung, insbesondere bei Nachsuche oder Drückjagd auch von wehrhaftem Wild, erhalten wolle. Dies gelte erst recht, wenn berücksichtigt werde, dass die Ansitzjagd einen überwiegenden Teil der konkreten Jagdausübung ausmache und nach dem Vortrag des Klägers der weit überwiegende Teil aus Trainingssituationen im Schießstand bestehe. Der Kläger begründe kein persönliches Interesse, das in seinem Einzelfall ausnahmsweise vorliege und vorrangig sei. Auch bei Verwendung eines Schalldämpfers sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Gehörschutz Spitzenpegel entstünden, die Hörschäden verursachen könnten. Der Kläger beschränke sich weitgehend auf die Darstellung von generellen technischen Vor- und Nachteilen von Schalldämpfern und Gehörschutz. Es obliege aber dem Gesetzgeber, technische Schallschutzvorteile und/oder kriminalpolizeiliche Nachteile eines Schalldämpfers zu bewerten und die gesetzlichen Regelungen entweder beizubehalten oder anzupassen. Die politische Auseinandersetzung über diese Fragen sei offen und die Beklagte sehe sich derzeit außerstande, dem Kläger die begehrte Erlaubnis aufgrund der bisherigen Begründungen zu erteilen, denn sie habe das bestehende Waffenrecht anzuwenden und erkenne keine Verfassungswidrigkeit insoweit.
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Der Kläger hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Die Beklagte werfe in einem Rückzugsgefecht Nebelkerzen, weil das Ministerium nachgeordnete Behörden anweise, Genehmigungen abzulehnen, ohne tragfähige Argumente an die Hand zu geben. Nur noch in Baden-Württemberg würden die Nachteile des Kapselgehörschutzes in der praktischen Anwendung geleugnet und angebliche Nachteile des Schalldämpfers vorgebracht. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2014 (1 K 2227/13) werde mit bisherigen unzutreffenden Behauptungen wie Deliktrelevanz und Gleichwertigkeit des Kapselgehörschutzes abschließend „aufgeräumt“.
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Die Beklagte hat weitergehend vorgebracht: Die Unterstellung einer Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei aus ihrer Sicht Anwendung der bestehenden Rechtslage. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer Waffen gleichgestellt. Er könne die Gleichstellung aufgrund anderer Erkenntnisse aufheben. Die lediglich positiven Auswirkungen oder Erleichterungen eines Schalldämpfereinsatzes bei der Jagd begründeten nicht die rechtlich erforderliche Notwendigkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg gehe nicht über die bereits bisher bekannte Rechtsprechung hinaus, dass Schalldämpfer im Einzelfall erlaubt würden bei einer individuellen Vorschädigung des Gehörs und fehlender schützender Alternative. Beim Kläger gehe es jedoch nicht um eine individuelle Vorschädigung, vielmehr um den generellen Gehörschutz durch Schalldämpfer.
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Schließlich wird seitens des Klägers nochmals weitergehend vorgebracht: Art. 2 Abs. 1 GG schütze jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentwicklung zukomme. Es gehe nicht darum, ob er existentiell auf die Jagd angewiesen sei und auch nicht um die optimale Jagd, vielmehr um optimalen Gesundheitsschutz und im Rahmen der Bedürfnisprüfung um die Frage, welche positiven Begleiteffekte die Jagd mit Schalldämpfern mit sich bringe. Diese Jagd diene auch dem Tierschutz sowohl für das Wild durch bessere Treffer und erleichtere die Nachsuche wie für die Jagdhunde. Weder Wild noch Jagdhunde seien Inhaber subjektiver Rechte. Im Rahmen der Bedürfnisprüfung und in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse könne dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierschutz Rechnung getragen werden. Er nehme jährlich an 20 bis 30 Treibjagden mit dem Schwerpunkt auf Schwarzwild als sogenannter Durchgeher teil. Der kurzjagende Hund finde auf dieser Art der Jagd die angeschossenen Wildschweine und stelle sie, bis sie vom Durchgeher getötet würden. Bei erwachsenen Wildschweinen mit mehr als 50 Kilo könne das Vorgehen mit einem Messer zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Er ziehe es vor, mit einer kurzläufigen Langwaffe zu arbeiten. Das Verhalten des Hundes am Wildschwein erlaube in den meisten Fällen einen Schuss, bei dem der Hund nicht durch Geschosssplitter verletzt werden könne. Im Unterschied dazu sei der Hörschaden für den Hund sicher. Es werde bestritten, dass der Innengehörschutz dem Schalldämpfer gleichwertig sei. Skeptisch mache im Übrigen der Umstand, dass eine Hörhilfe etwa 5.000 EUR koste, jedoch der Innengehörschutz nur einen Bruchteil davon. Die Lärmschutzverordnung normiere den Vorrang des Schalldämpfers, weil an der Lärmquelle, vor Kapselgehörschutz oder Innengehörschutz. Das Land Baden-Württemberg werde wegen dieses Vorrangs für seine Förster Schalldämpfer genehmigen, während er als junger Diplom-Biochemiker mit allenfalls gleichem Einkommen auf den doppelt so teuren Innengehörschutz verwiesen werde. Das Argument, er sei nicht existentiell auf die Jagd angewiesen und wenn er sich den teuren Gehörschutz nicht leisten wolle oder könne, solle er das Jagen lassen, sei nicht die individuelle Freiheit, die das Grundgesetz schützen wolle.
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Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten vor, ebenso die Akten des VG Freiburg zum Verfahren 1 K 2227/13.
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Zum Gegenstand des Verfahrens wurden auch gemacht die mit der Ladung angesprochenen Aufsätze in der Jagdzeitschrift „Wild und Hund“ zur Frage des aktiven In-Ohr-Gehörschutzes und der Verwendung des Schalldämpfers in der Jagdpraxis (Wild und Hund 2014 Nr. 23 S. 55 und Nr. 21 S. 72 ff.).
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Auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
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Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
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Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
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Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
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Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
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Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
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Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 12/11/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum
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published on 20/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.352 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Berufsjäger; Erlaubnis für Erwerb, Besitz und Ver
published on 28/11/2018 00:00

Tatbestand 1 Der in Berlin wohnhafte Kläger ist Jäger. Er ist im Besitz eines Jahresjagdscheins, der noch bis zum 31. März 2020 gültig ist, und geht in einem Revier in B
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1.
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1.
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.