Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 4 K 15.352
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr. 511
Hauptpunkte:
Berufsjäger; Erlaubnis für Erwerb, Besitz und Verwendung eines Schalldämpfers (abgelehnt); Begründeter Einzelfall nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG (abgelehnt)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter -
wegen Vollzugs des Waffengesetzes
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015
am
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - 2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
- 1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. - 2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- 1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern, - 2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, - 3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, - 4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung, - 5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, - 6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.
(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.
(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - 2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - 2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - 2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
- 1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und - 2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - 2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; - 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde; - 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; - 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; - 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - 5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; - 6.
den Luftverkehr; - 6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; - 7.
das Postwesen und die Telekommunikation; - 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; - 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; - 9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; - 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder - a)
in der Kriminalpolizei, - b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und - c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke; - 12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; - 13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; - 14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Verboten ist
- 1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; - 2.
- a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; - b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; - c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; - d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
- 3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben; - 4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild; - 5.
- a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; - b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
- 6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen; - 7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; - 8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; - 9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden; - 10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; - 11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; - 12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben; - 13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben; - 14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben; - 15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden; - 16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben; - 17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln; - 18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - 2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
- 1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. - 2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- 1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern, - 2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, - 3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, - 4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung, - 5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, - 6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.
(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.
(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Jäger und verfügt über einen vom Landrat des Kreises T. ausgestellten Jagdschein. Er ist ferner Inhaber einer Waffenbesitzkarte vom 27.11.2012, ausgestellt vom Kreis T. . Unter laufender Nummer 1 ließ der Kläger eine Repetierbüchse, Kaliber .22lfB in die Waffenbesitzkarte eintragen. Mit Bescheid vom 22.5.2012 erteilte der Landrat des Kreises T. dem Kläger auf Antrag des Kreislehrgartens eine Genehmigung nach dem Landesjagdgesetz zum Gebrauch von Schusswaffen zur Bekämpfung der Wildkaninchenplage auf dem Gelände des Kreislehrgartens in T. , befristet bis zum 31.5.2015. Als Auflage bestimmte der Kreis u. a., dass eine Bejagung unter strenger Beachtung der Sorgfaltspflichten nur in den Morgen- und Abendstunden und nur mit Patronen Kaliber .22lfB mit schwachem Knall (sog. Unterschall- oder Subsonic-Munition) durchgeführt werden darf. Bei dem Kreislehrgarten handelt es sich um einen Demonstrations- und Lehrgarten, der tagsüber und auch nachts frei zugänglich ist.
3Am 2.1.2013 stellte der Kläger bei der Kreispolizeibehörde T. einen Antrag auf Genehmigung des Erwerbs eines Schalldämpfers für seine Büchse. Zur Begründung führte er an, ein Bedürfnis nach dem Waffengesetz sei gegeben, er wolle seinen Jagdauftrag möglichst diskret durchführen. Zum Schutz der Anwohner des angrenzenden dicht bebauten Wohngebietes sei es ratsam, so geräuschlos wie möglich vorzugehen, da die Bejagung in den frühen Morgen- und Abendstunden stattzufinden habe. Auch wolle er eventuelle Fragen, insbesondere von Kindern, vermeiden.
4Mit Bescheid vom 21.3.2013 lehnte die Kreispolizeibehörde den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Bedürfnis für den Erwerb des Schalldämpfers seitens des Klägers sei nicht nachgewiesen. Schallabsorber stellten aus kriminaltaktischer Sicht eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, so dass der Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers nur in Ausnahmefällen genehmigt werden könne. Der Kläger habe kein Bedürfnis für die Genehmigung in einem Ausnahmefall nachgewiesen. Bei Abschuss der genehmigten Unterschallmunition werde auch ohne Verwendung eines Schalldämpfers nur ein sehr geringer Mündungs- und überhaupt kein Geschossknall erzeugt, so dass eine Lärmbelästigung der Anwohner nicht zu befürchten sei. Der Schussknall sei auch ein wichtiger Sicherheitsaspekt für sich in der Nähe befindende Personen, welcher bei Benutzung eines Schalldämpfers verloren gehe. Der Kreislehrgarten sei zwar eingefriedet, aber auch Tag und Nacht für jedermann zugänglich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dort Besucher auch unbemerkt aufhielten. Fragen von Anwohnern könne der Kläger mit entsprechenden Gesprächen und Aufklärungsarbeit, mit welcher er um Verständnis für den Abschuss der Kaninchen werben solle, begegnen, sofern in den frühen Morgen- bzw. Abendstunden überhaupt mit Nachfragen zu rechnen sei.
5Der Kläger hat am 17.4.2013 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Rahmen seines Antrags und führt ferner aus, grundsätzliche Vorbehalte gegen die Verwendung eines Schalldämpfers zur Jagd gälten für ihn nicht, denn es handele sich bei der geplanten Verwendung im Kreislehrgarten nicht um eine „übliche“ Jagd, sondern um Schädlingsbekämpfung. Eine kriminelle oder deliktische Verwendung des Schalldämpfers sei nicht zu befürchten, da ihm noch nie eine Waffe abhanden gekommen sei. Der Sicherheitsaspekt sei auch bei einem Schuss mit einem Schalldämpfer gewahrt, denn das Geräusch sei immer noch so laut hörbar, dass Passanten gewarnt würden. Der Schussknall sei zwar ein Warnsignal, aber der Kreislehrgarten sei ein befriedetes Gebiet und es sei fast auszuschließen, dass er als Jäger einen Passanten nicht erkenne oder ein Spaziergänger in das Schussfeld laufen könnte. Außerdem mache die Verwendung von Unterschallmunition laut Hersteller nur Sinn, wenn diese mit einem Schalldämpfer abgeschossen würde. Durch den Schalldämpfer werde der Mündungsknall so modifiziert, dass er nicht mehr als Schuss wahrnehmbar sei; die Schussabgabe gleiche dann einer zuschlagenden Autotür oder einem Hammerschlag. Auch müssten medizinische Aspekte bei der Bedürfnisprüfung mit einbezogen werden. Durch den Impulslärm des Schusses könne sein Gehör geschädigt werden. Ein Gehörschutz durch Kapseln oder Ohrschützer sei nicht effektiv, da diese auch Umweltgeräusche wie sich nähernde Passanten ausblendeten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Jagdauftrag effektiv durchgeführt werden solle. Bei einem Schuss ohne Schalldämpfer würden die Wildkaninchen aufgeschreckt und zeigten sich nicht mehr, so dass er allmorgendlich erneut ansetzen müsse.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. vom 21.3.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb eines Schalldämpfers/ Schallabsorbers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er bezieht sich auf die Begründung im Ablehnungsbescheid und ergänzt, die Verwendung eines Schalldämpfers zur Jagd sei grundsätzlich nicht erforderlich. Es drohe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die missbräuchliche Verwendung von Schalldämpfern. Der Gesetzgeber habe die Zahl der im Umlauf befindlichen Schalldämpfer bewusst sehr gering halten wollen, denn selbst dem zuverlässigsten Waffenbesitzer könne eine Waffe abhandenkommen. Der Kläger habe weiterhin ein Bedürfnis für den Erwerb des Schalldämpfers nicht nachgewiesen. Eine Dämpfwirkung trete schon hinreichend durch Verwendung der Unterschallmunition ein, auf die der Kläger nach der jagdrechtlichen Genehmigung ohnehin beschränkt sei. Diese könne mit jedem genehmigten Kleinkalibergewehr verschossen werden. Eine größere Dämpfwirkung durch Schalldämpfer sei ohnehin nur bei großkalibriger Munition zu erwarten, die der Kläger gar nicht verwenden dürfe. Medizinische Gründe seien nicht zu berücksichtigen. Einerseits liege der Schallpegel bei Unterschallmunition bereits unterhalb der Grenzwerte für eine Schädigung des Gehörs und zum anderen könne der Kläger einen elektronischen Gehörschutz tragen, welcher nur das Schussgeräusch ausblende, nicht aber die Umweltgeräusche. Der Wunsch nach einer optimalen und effektiven Jagdausübung sei kein waffenrechtliches Bedürfnis. Die Verwendung eines Schalldämpfers erleichtere zwar die Jagd, jedoch sei er zu jagdlichen Zwecken nicht erforderlich. Die Jagd mit einem Schalldämpfer verlaufe auch nicht geräuschlos, das Wild könne auch durch den sehr geringen Mündungsknall und das Geräusch beim Aufschlagen des Geschosses verscheucht werden. Darüber hinaus sei auch nicht zwingend ein Abschuss erforderlich; eine Bejagung der Kaninchen sei auch mit anderen Mitteln wie Fallen, Stricken oder Frettchen möglich.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14Der ablehnende Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. vom 21.3.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Genehmigung des Erwerb eines Schallabsorbers (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
15Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbsatz i. V. m. § 4 Abs. 1 WaffG, da schon die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen.
16Der begehrte Schalldämpfer bedarf einer Erlaubnis, denn er ist für den Einsatz an einer erlaubnispflichtigen kleinkalibrigen Schusswaffe, der Büchse Kaliber .22lfB des Klägers, bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbsatz WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) WaffG der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17Die Voraussetzungen für eine solche notwendige Erlaubnis liegen nicht vor. Der Kläger hat kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18Eine Bedürfnisprüfung ist nicht nach § 13 WaffG für den Kläger als Jäger entbehrlich. Die gesetzliche Regelung zum Waffenerwerb durch Jäger in § 13 WaffG verpflichtet nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Jäger, wie alle übrigen Waffeninteressierten, zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen bzw. ihnen gleichgestellten Gegenständen grundsätzlich ein Bedürfnis nachzuweisen.
19BT-Drs. 14/7758, S. 61; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2004 - 6 B 19.04 -, juris, Rdn. 4.
20Zwar entfällt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG die Bedürfnisprüfung für Jäger, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern diese im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind (Jagdwaffen und ‑munition). Die Privilegierung des § 13 Abs. 2 WaffG erfasst aber keine Schalldämpfer. Ausdrücklich ist in § 13 Abs. 1 und 2 WaffG nur von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition die Rede, nicht jedoch von Schalldämpfern. Wenngleich diese nach Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG den Schusswaffen gleichgestellt sind, stellen sie keine wesentlichen Teile der Schusswaffe dar und gehören nicht notwendig hierzu. Schalldämpfer sind auch kein integraler Bestandteil der Schusswaffe, da andernfalls eine Unterscheidung zwischen Schusswaffen und Schalldämpfern, wie sie der Gesetzgeber u. a. in § 34 Abs. 5 WaffG vorgenommen hat, nicht erforderlich wäre. Diese Regelung ist als Norm anzusehen, die in Bezug auf Nummer 1.3 der genannten Anlage „etwas anderes bestimmt“, so dass hierbei die Gleichstellung von Schusswaffen und Schalldämpfern unterbleibt.
21Vgl. VG Minden, Urteil vom 26.4.2013 - 8 K 2491/12 -, juris, Rdn. 17.
22Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Damit werden die Eckpunkte gesetzt, zwischen denen die Anerkennung eines Bedürfnisses durch die zuständigen Behörden bei der möglichen Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse im konkreten Fall erfolgen kann (die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einerseits und andererseits die Glaubhaftmachung besonders anzuerkennender persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen [Nr. 1] einschließlich der Eignung und der Erforderlichkeit der Waffen [Nr. 2]). Dabei wird der prüfenden Behörde kein Ermessen eingeräumt. Entscheidend ist vielmehr die richtige Würdigung der zugrunde liegenden und erheblichen Tatsachen in ihrer Bedeutung. Ansatzpunkt hierfür ist ‑ orientiert am Zweck des Gesetzes - die Absicht, die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit bestimmten (erlaubnispflichtigen) Waffen oder Munition für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit auch für den Einzelnen ausgehen können, so gering wie möglich zu halten.
23Vgl. Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 8 WaffG, Rdn. 3; BR-Drs. 596/01, S. 106.
24Der um eine waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers nachsuchende Kläger muss demnach nachweisen, dass ein solcher Schalldämpfer für die Jagdausübung im konkreten Fall ausnahmsweise notwendig ist.
25Zur Bestimmung der Kriterien für die Bejahung einer Ausnahme für die Verwendung eines Schalldämpfers ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit von Schalldämpfern in § 3 Abs. 1 WaffG a. F. aus Immissionsschutzgesichtspunkten geregelt hat. Nach der Begründung des Gesetzes wurde diese Regelung in das Waffengesetz aufgenommen, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG berücksichtigt worden waren.
26BT-Drs. 6/2678, S. 25.
27Maßgeblich gegen die Verwendung von Schalldämpfern spricht nämlich unter Sicherheitsgesichtspunkten - neben der Erschwerung der polizeilichen Kontrolle des Schusswaffengebrauchs -, dass der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für Menschen entfällt.
28Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9.12.2003 - 11 UE 2912/00 -, juris, Rdn. 17.
29Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass Schalldämpfer im Allgemeinen zur Jagd benötigt werden. Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn der Kläger nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd als solche nicht mehr möglich wäre, weil alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind.
30VG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2009 - 5 K 151/08 -, juris, Rdn. 21; VG Minden, Urteil vom 26.4.2013 - 8 K 2491/12 -, juris, Rdn. 26.
31Das ist aber nicht der Fall, da der Kläger selbst angegeben hat, Wildkaninchen auch ohne Schalldämpfer schon erlegt zu haben. Dass die Jagdausübung mit Schalldämpfer erleichtert wird und erfolgversprechender ist, begründet hingegen nicht die Notwendigkeit eines Schalldämpfers.
32Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9.12.2003 - 11 UE 2912/00 -, juris, Rdn. 21 f.
33Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass ein Schalldämpfer zu der von ihm vorgetragenen Bejagung von Kaninchen auf dem Gebiet des Kreislehrgartens ausnahmsweise aus Gründen des Lärmschutzes in Bezug auf die umliegenden Bewohner des Gebiets oder auf sich selbst notwendig ist.
34Soweit der Kläger meint, die Verwendung eines Schalldämpfers sei erforderlich, um die Störung von Bewohnern der angrenzenden Wohnbebauung zu verringern, führt dies nicht zur Notwendigkeit der Verwendung eines Schalldämpfers. Denn die Verhältnisse liegen insoweit nicht anders als bei allen Wohngebieten, die in waldnahen Gebieten liegen, in denen gejagt werden darf. Insoweit könnte nur im Hinblick auf ganz besonders ruhebedürftige Anlagen, wie etwa Intensivstationen von Krankenhäusern im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einzustellenden Aspekte etwas anderes gelten. Dafür ist aber im vorliegenden Falle weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Die durch zulässige Jagdausübung entstehenden Lärmbeeinträchtigungen sind deshalb grundsätzlich in der an den Kreislehrgarten angrenzenden Wohnbebauung genauso wie auch in waldnahen Wohngebieten hinzunehmen.
35Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9.12.2003 - 11 UE 2912/00 -, juris, Rdn. 18.
36Des Weiteren tritt eine Lärmreduzierung bereits durch die Verwendung der Unterschallmunition ein. Der Kläger verkennt, dass er aufgrund der nicht angefochtenen Nebenbestimmungen in der jagdrechtlichen Erlaubnis verpflichtet ist, nur mit einem Kleinkalibergewehr und unter Verwendung der Unterschallmunition zu jagen. Wie die Beteiligten übereinstimmend dargelegt haben, entfällt dadurch bereits der Geschossknall. Dass darüber hinaus das Bedürfnis besteht, auch noch den Mündungsknall zu dämpfen, hat der Kläger nicht glaubhaft dargelegt.
37Der Wunsch, mögliche Nachfragen und Beschwerden der Anwohner, insbesondere von Kindern, zu vermeiden, reicht für dieses Bedürfnis nicht aus. Es ist dem Kläger zumutbar, eventuelle Nachfragen durch Passanten, welche auf die Jagdaktivitäten aufmerksam werden, vor Ort zu beantworten. Diese Unannehmlichkeiten muss er als Jäger hinnehmen. Die Passanten würden im Übrigen im Regelfall auch bei Verwendung eines Schalldämpfers die Jagd des Klägers bemerken, da sie den Kläger mit seiner Büchse visuell wahrnehmen. Es ist hingegen nicht notwendig, von vornherein mit jedem einzelnen Anwohner ein Gespräch zu suchen und über die Notwendigkeit des Abschusses zu informieren.
38Selbst wenn von einer grundsätzlich nicht hinzunehmenden Lärmbelästigung der Anwohner auszugehen wäre, so würde diese die Sicherheitsinteressen der Besucher des Kreislehrgartens nicht überwiegen. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit, dass Passanten oder deren Hunde durch ein fehlendes bzw. modifiziertes Schussgeräusch nicht gewarnt würden oder dass der Schalldämpfer deliktisch verwendet wird, geht vor. Sowohl nach der Bedeutsamkeit der Rechtsgüter (Lärm-/Immissionsschutz einerseits und Leib/Leben andererseits) als auch nach dem Grad der Beeinträchtigung (geringe Lärmbelästigung der Anwohner gegen konkrete Gefährdung der Passanten) überwiegen die Sicherheitsinteressen das Bedürfnis der Lärmbekämpfung. Die Lärmbelästigung ist nicht sehr hoch, da der Kläger nicht jeden Tag jagt, die Anzahl der Schüsse relativ gering ist und der Kläger nur in den Morgen- und Abendstunden (in der Dämmerung) Schüsse abgibt. Die Sicherheitsinteressen überwiegen deutlich. Der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für Menschen entfällt bei Verwendung eines Schalldämpfers fast vollständig, da das Geräusch des Schusses bei Verwendung des Schalldämpfers nicht nur gedämpft, sondern so moduliert wird, dass der erzeugte Schall mit einer zuschlagenden Autotür oder einem Hammerschlag vergleichbar ist; der Schuss wird von den sich nähernden Passanten nicht als solcher wahrgenommen. Es besteht auch ein konkreter Anlass, dass Menschen durch die Schussabgabe vor den Jagdaktivitäten gewarnt werden müssten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Passanten während der Jagd des Klägers unbemerkt im Kreislehrgarten aufhalten. Bei dem Garten handelt es sich zwar um ein eingefriedetes Gelände, er kann aber Tag und Nacht von Spaziergängern betreten werden. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, hauptsächlich in einem umzäunten und abgeschlossenen Teil des Kreislehrgartens jagt, ist nicht von Bedeutung, denn zumindest zeitweise übt er die Jagd auch - entsprechend seinem Auftrag und dem Inhalt der jagdrechtlichen Erlaubnis - im frei zugänglichen Teil aus. Der Kläger selbst hat eingeräumt, bei der Jagdausübung bereits einen Spaziergänger nebst seinem Hund getroffen und zeitungslesende Besucher um fünf Uhr morgens bemerkt zu haben. Diese sich dem Kläger möglicherweise unbemerkt nähernden Passanten müssen durch den Schuss gewarnt werden. Dieses Bedürfnis besteht gerade zu den allein genehmigten Jagdzeiten in den Morgen- und Abendstunden in der Dämmerung, wenn die Sicht eingeschränkt ist und der Kläger als Jäger nicht sofort erkannt werden wird.
39Medizinische Erwägungen, die es erfordern, den Kläger selbst vor Lärm zu schützen, machen schließlich ebenfalls nicht die Benutzung eines Schalldämpfers erforderlich. Ausnahmsweise zu berücksichtigende Gehörschäden,
40vgl. VG Minden, Urteil vom 29. 4. 2011 - 8 K 2217/10 -, juris, Rdn. 26,
41liegen beim Kläger nicht vor. Er kann, um sein Gehör bei Abgabe des Schusses zu schonen, einen elektronischen Gehörschutz verwenden, welcher nur die Geräusche des eigentlichen Schusses dämpft und Umgebungsgeräusche unverändert an das Ohr dringen lässt. So wird auch verhindert, dass der Kläger sich ihm nähernde Besucher des Kreislehrgartens überhört. Warum ein solcher Gehörschutz dem Kläger nicht zumutbar sein soll, hat er nicht substantiiert vorgetragen.
42Vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2009 - 5 K 151/08 -, juris, Rdn. 20; VG Minden, Urteil vom 26.4.2013 - 8 K 2491/12 -, juris, Rdn. 35.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - 2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.