Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 15.352

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. Mai 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 511

Hauptpunkte:

Berufsjäger; Erlaubnis für Erwerb, Besitz und Verwendung eines Schalldämpfers (abgelehnt); Begründeter Einzelfall nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG (abgelehnt)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Waffengesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015

am 20. Mai 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zur Verwendung eines Schalldämpfers im Rahmen seiner beruflichen Jagdausübung.

Bereits im Jahre 2012 hatte er einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Jagdbehörde gestellt, diesen aber wieder zurückgenommen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 stellte der Kläger bei der Unteren Jagdbehörde erneut einen entsprechenden Antrag und begründete diesen wie folgt: In anderen Bundesländern dürften Förster und Berufsjäger einen Schalldämpfer benutzen. Es sei bekannt, dass diese positive Erfahrungen damit gemacht hätten. Jeder Berufsjäger könne sich auf die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung berufen, nach deren § 7 Schallschutz am Entstehungsort Vorrang vor dem Schutz am Gehör habe. Dies begründe auch ein rechtliches Bedürfnis nach § 8 WaffG.

Der Deutsche Jagdverband stehe dem Einsatz von Schalldämpfern ebenfalls positiv gegenüber. Gleichfalls nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass Berufsjäger eine vollkommen andere Schussleistung hätten als „normale“ bzw. Hobbyjäger. Durch regelmäßiges Schießen auf dem Schießstand, um eine gute Schussleistung zu erhalten, werde er zusätzlich dem Knall ausgesetzt. Hörkapseln, die sehr teuer seien, ersetzten nicht den Schutz, den Schalldämpfer bieten könnten.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG sei, in Ergänzung von § 19 Bundesjagdgesetz, die Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfer verboten. Beim Kläger liege kein begründeter Einzelfall gemäß Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG vor.

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung richte sich an den Arbeitgeber. Die in dessen § 7 Abs. 1 Satz 2 vorgegebene Rangfolge (technische und organisatorische Maßnahmen vor Gehörschutz) sei daher keine für die Jagdbehörde verbindliche Vorgabe. Die Vorschrift sei vielmehr so zu verstehen, dass der Arbeitgeber anderweitige technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vorzunehmen habe, wenn die Schutzmaßnahme „Schalldämpfer“ wegen des jagdrechtlichen Verbots nicht zur Verfügung stehe.

Für die Jagd werde spezieller elektronischer Gehörschutz angeboten. Dieser sei leicht, so dass er auch für längere Zeit ohne Behinderung bei der Jagd getragen werden könne. Stand der Technik seien auch Geräte, die leise oder entfernte Geräusche in der Lautstärke anhöben und so die Lokalisation sogar verbesserten. Die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes sei gerade für den Kläger, der die Jagd beruflich ausübe, möglich und zumutbar. Gegebenenfalls habe der Arbeitgeber eine solche Maßnahme zu ergreifen.

Die vom Kläger angeführten generellen Vorteile eines Schalldämpfers begründeten keine Ausnahme nach Art. 29 Abs. 3 BayJG.

Am 12. März 2015 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben, zuletzt mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 9.2.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Verwendung eines Schalldämpfers im Rahmen seiner beruflichen Jagdausübung zu erteilen.

Zur Begründung führte er aus: Der angegriffene Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Die Verwendung eines Schalldämpfers sei für den Kläger im Rahmen seiner beruflichen Jagdausübung erforderlich im Sinne von § 8 WaffG. Es bestehe ein Bedürfnis des Klägers zur Benutzung eines Schalldämpfers.

Der Kläger sei beim ...verband in ... als Berufsjäger tätig. Er habe ein Jagdrevier von über 3.500 ha zu betreuen. In dem Jagdrevier befände sich ein Schutzwald mit einer Ausdehnung von ca. 900 ha. In dem Gesamtrevier würden jährlich ca. 270 Stück Reh-, Rot- und Gamswild erlegt. Hiervon erlege der Kläger selbst ca. 235 Stück.

Der Kläger benötige zur Erlegung von Hochwild hochwildtaugliche Langwaffen. Als Jäger werde das Bedürfnis zum Führen von jagdlichen Langwaffen unterstellt. Für solche benötige der Kläger einen Schalldämpfer, welcher in der Lage sei, den Mündungsknall der von ihm verwendeten Waffen unter den Auslösewert der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu dämpfen. Jagd und Hege dienten dem Gemeinwohl, die berufliche Jagdausübung unterliege daher dem besonderen Schutz von Art. 12 GG.

In der Begründung zum Waffengesetz von 1972 habe der Gesetzgeber ausgeführt, dass die Gleichstellung der Schalldämpfer mit Schusswaffen erforderlich sei, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die durch das bisherige Verbot der Schalldämpfer berücksichtigt worden seien. Damit sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Ausübung der Jagd die Lärmbekämpfung auch im Sinne des Gesetzgebers als erforderlich angesehen werden müsse. Daher müssten es die jagdrechtlichen Genehmigungsbehörden ermöglichen, dass die Arbeitgeber die Vorgaben der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung einhalten könnten, zumal ein Berufsjäger den Anordnungen seines Arbeitgebers Folge zu leisten habe und der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen habe, dass dem Arbeitnehmer durch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keine gesundheitlichen Schäden zugefügt würden. Der Beklagte könne sich daher im Rahmen seines Ermessens nicht darauf berufen, dass sich die genannte Verordnung nur an den Arbeitgeber wende.

Der Kläger sei als Berufsjäger bei den genannten Abschusszahlen einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt. Zusätzlich zu den jagdmäßigen Abschüssen müsse er ca. 300 bis 400 Schuss im Rahmen von Schießstandsübungen und Ausbildungen abgeben. Die auf den Kläger einwirkenden Lärmimmissionen von über 160 Dezibel würden die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung in sich bergen. Dieser Wert liege deutlich über den Grenzwerten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Durch die Genehmigung zur Verwendung eines Schalldämpfers könne diese Gesundheitsgefahr ohne weiteres beseitigt werden.

Der Beklagte könne den Kläger daher nicht auf Gehörschutz verweisen. Zudem seien Gehörschützer entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mit den Wirkungen eines Schalldämpfers gleichzusetzen. Insbesondere die Ortung von Geräuschen werde auch bei Einsatz elektronischer Gehörschützer erschwert.

Außerdem habe der Beklagte Art. 20a GG sowie das Gebot der Einhaltung der Tierschutzgesetze missachtet. Durch die Verwendung eines Schalldämpfers werde das Gehör des den Jäger begleitenden Hundes geschützt. Der Beklagte leiste daher Beihilfe zu Delikten nach dem Tierschutzgesetz.

Weiterhin begehe der Kläger nahezu ausnahmslos ein Revier, welche aus Berg- und Schutzwäldern bestehe. Dort sei das Tragen eines Gehörschutzes ungeeignet, da sich der Kläger laufend im Unterholz bewege und sich zudem das Begehen des Reviers aufgrund der topografischen Anforderungen als sehr anstrengend darstelle. Aus diesem Grund könne der Kläger nicht dauerhaft einen Gehörschutz tragen. Müsse der Kläger zuvor den Gehörschutz aufsetzen, um sodann das Wild erlegen zu können, sei der Jagderfolg nicht mehr zu erreichen. In den Schutzwaldsanierungsgebieten sei das Erfüllen der Abschusszahlen als besonders dringlich anzusehen. Die Vermeidung von Verbissschäden durch Wild sei ein übergeordnetes Ziel. Zur Erreichung dieses Ziels könne der Kläger nicht auf den völlig untauglichen Gehörschutz verwiesen werden.

Hinzu kämen die weiteren technischen Vorteile eines Schalldämpfers, welche neben der Minimierung von Gehörschäden insbesondere auch in einem geringeren Rückstoß, den Wegfall des Mündungsfeuers und einer leichten Präzisionsverbesserung der Waffe selbst gesehen werden. Entscheidend aus Sicht des Klägers seien jedoch die durch die Verwendung eines Schalldämpfers zu erzielende Minimierung von Gehörschäden, die Reduktion der Geräuschquelle bei deren Entstehung sowie die Dämpfung des Schussknalls sowohl für den Jäger als auch beispielsweise dessen Jagdhund und die Umwelt als solches.

Es bestünden auch keine übergeordneten sicherheitsrechtlichen Erwägungen, die im Falle des Klägers das Führen eines Schalldämpfers nicht rechtfertigen würden. Dies ergebe sich aus vom Verwaltungsgerichts Freiburg eingeholten Auskünften des Bundeskriminalamtes und des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg. Der Beklagte stelle daher unzulässiger Weise Belange der öffentlichen Sicherheit über die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen des Klägers. Zu Unrecht werde auf diese Weise Personen, welche eine waffenrechtliche Erlaubnis besäßen und deren Zuverlässigkeit ohnehin schon genauestens überprüft worden sei, beim Umgang mit Schalldämpfern ein Gefährdungspotenzial im Sinne der Begehung von Straftaten unterstellt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22. April 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Nur im begründeten Einzelfall könne die Jagdbehörde nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG vom Verbot der Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern Ausnahmen zulassen. Ein solcher Ausnahmefall liege im Fall des Klägers nicht vor.

Wegen des grundsätzlichen jagdrechtlichen Verbots könne nach Nr. 8.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern für die Jagdausübung in aller Regel nicht bejaht werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen (etwa zum Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers) käme dies in Betracht. Bloße Vorteile bei der Jagdausübung, wie vom Kläger genannt, reichten hierfür nicht aus. Aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen müsse die Verwendung von Schalldämpfern beider Jagdausübung notwendig sein.

Auch nach einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern sei ein waffenrechtliches anzuerkennendes Bedürfnis wegen des jagdrechtlichen Verbots grundsätzlich ausgeschlossen. Nach diesem Schreiben dürfte auch eine Differenzierung bei der Anerkennung eines Bedürfnisses zwischen Berufsjägern und anderen Jägern rechtlich kaum belastbar sein. Beide Gruppen seien den gleichen Geräuschspitzen ausgesetzt.

Aus § 7 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung lasse sich selbst für zur Jagdausübung dienstliche Verpflichtete (Berufsträger) keine Notwendigkeit zur Verwendung von Schalldämpfern ableiten, weil bereits zweifelhaft sei, ob Schalldämpfer in gleicher Weise zum Schutz des Gehörs geeignet seien wie konventioneller Schutz. Schalldämpfer reduzierten lediglich den Mündungsknall, nicht aber den Geschossknall. Konventioneller Gehörschutz reduziere beide Geräusche. Selbst bei Bejahung einer Notwendigkeit führe die Abwägung des individuellen Bedürfnisses nach Gehörschutz und der Sicherheitsinteressen in aller Regel dazu, dass Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen stünden.

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wende sich nur an den Arbeitgeber. Diese müsse bei den von ihm zu ergreifenden Maßnahmen wiederum das jagdrechtliche Verbot zur Verwendung eines Schalldämpfers beachten.

Dem Kläger sei die Nutzung des dem Stand der Technik entsprechenden speziellen elektronischen Gehörschutzes zumutbar. Die Verwendung eines solchen elektronischen Gehörschutzes sei gerade für den beruflich als Jäger tätigen Kläger möglich und zumutbar. Sein Arbeitgeber könne eine entsprechende Maßnahme ergreifen.

Bei den vom Kläger angeführten Schießstandübungen sei die Ortung anderer Geräusche nicht erforderlich, da Schüsse auf feststehende Ziele abgegeben würden. Das Tragen eines konventionellen Gehörschutzes auf dem Schießstand führe demnach zu keinerlei Nachteilen gegenüber der Verwendung eines Schalldämpfers.

Die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses wegen des Gehörschutzes würde dazu führen, dass sich weitere waffentragende Berufsgruppen auf ein entsprechendes Bedürfnis berufen könnten. Dies würde absehbar zu einer deutlich stärkeren legalen - und in der Folge wohl auch illegalen - Verfügbarkeit von Schalldämpfern führen. Damit wachse die im Rahmen von § 8 WaffG abzuwägende Bedeutung der Belange der öffentlichen Sicherheit.

Auch der Verweis des Klägers auf Vorgaben des Tierschutzgesetzes greife nicht. In Art. 39 BayJG sei für Hunde, die bei der Jagd eingesetzt würden, der Begriff der Brauchbarkeit festgelegt. Gegenstand der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde sei auch die sog. Schussfestigkeit, d. h. das Gehorsamsverhalten des Hundes, wenn der Jäger in der Nähe des Hundes einen Schuss abgebe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der generelle Einsatz von Hunden bei der Jagd, was zwangsläufig die Schussabgabe in der Nähe des Hundes mit umfasse, gegen die Vorgaben des Tierschutzrechts verstieße.

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass Schalldämpfer nur wirksam werden könnten, wenn die Mündungsgeschwindigkeit des Geschosses geringer sei als die Schallgeschwindigkeit. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 19 BJagdG sei daher schon fraglich, ob der Kläger bei seiner beruflichen Jagdausübung, die mit Sicherheit auch die Jagd auf Schalenwild (Reh-, Rot- und Schwarzwild) umfasse, einen Schalldämpfer überhaupt zulässigerweise wirksam einsetzen könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie den vorgelegten Behördenakt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zur Verwendung eines Schalldämpfers im Rahmen seiner beruflichen Jagdausübung. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Klagebegehren ist nicht auf die bloße Gewährung einer jagdrechtlichen Ausnahme gem. Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG zur Jagdausübung unter Verwendung eines Schalldämpfers beschränkt. Vielmehr begehrt der Kläger, wie insbesondere seine wiederholten Verweise auf § 8 WaffG zeigen, die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, mithin die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eine Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und die Erteilung eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG; vgl. VG Sigmaringen, U.v. 24.4.2015 - 8 K 1781/13 - juris Rn. 23; VG Freiburg, U.v. 12.11.2014 - 1 K 2227/13 - juris Rn. 19).

Der vom Kläger begehrte Erwerb, Besitz und die Verwendung (= Führen) eines Schalldämpfers ist gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, sowie Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum WaffG erlaubnispflichtig, weil in letztgenannter Vorschrift Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt werden, für die sie bestimmt sind (zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer auch Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 10 Rn. 60; vgl. ferner Leonhardt, Jagdrecht, Stand: September 2014, Erläuterung 10 zu Art. 29 BayJG). Eine Erlaubnisfreiheit für den Kläger als (Berufs-) Jäger wegen § 13 Abs. 3 bzw. Abs. 6 WaffG besteht nicht (VG Sigmaringen, U.v. 24.4.2015 - 8 K 1781/13 - juris Rn. 24; VG Freiburg, U.v. 12.11.2014 - 1 K 2227/13 - juris Rn. 20; VG Minden, U.v. 26.4.2013 - 8 K 2491/12 - juris Rn. 16).

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 WaffG liegen jedoch nicht vor.

Im vorliegenden Fall ist nur das waffenrechtliche Bedürfnis gem. § 8 WaffG streitig. Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, u. a. als Jäger, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Dies ist nicht der Fall.

Für den Nachweis eines Bedürfnisses reicht es nicht allein aus, dass der Kläger Jäger ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 8 WaffG. Auch nach der Jäger bzw. Jagdzwecke betreffenden Privilegierung des § 13 WaffG ist die Bedürfnisprüfung nicht entbehrlich (VG Sigmaringen, U.v. 24.4.2015 - 8 K 1781/13 - juris Rn. 27; VG Freiburg, U.v. 12.11.2014 - 1 K 2227/13 - juris Rn. 23; VG Minden, U.v. 26.4.2013 - 8 K 2491/12 - juris Rn. 17).

Vielmehr kommt es in Bayern bei der Bedürfnisprüfung, wenn die waffenrechtliche Erlaubnis in Bezug auf einen Schalldämpfer zu Jagdzwecken begehrt wird, maßgeblich auf die Regelungen in Art. 29 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 BayJG an. Danach ist es - in Ergänzung zu § 19 des BJagdG - u. a. verboten, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben. In begründeten Einzelfällen kann die Jagdbehörde von diesem Verbot Ausnahmen zulassen. Dieses grundsätzliche Verbot der Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagdausübung schließt bei Jägern das Bedürfnis nach § 8 WaffG im Allgemeinen aus (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: September 2014, Erläuterung 10 zu Art. 29 BayJG).

Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG kann als landesrechtliche Norm bei der Auslegung und Anwendung des § 8 WaffG als Bundesgesetz herangezogen werden. § 19 Abs. 2 BJagdG bestimmt ausdrücklich, dass die Länder die sachlichen Verbote des § 19 Abs. 1 BJagdG erweitern können. Zwar fällt das Waffenrecht gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG seit dem 1. September 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl I S. 2034, so genannte Föderalismusreform I) unter die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Allerdings war das Waffenrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 4a GG in der bis zum31. August 2006 geltenden Fassung Teil der konkurrierenden Gesetzgebung, bei der die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Soweit das - bereits vor dieser Grundgesetzänderung bestehende - grundsätzliche Verbot des Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG als waffenrechtliche Regelung ehemaliger konkurrierender Gesetzgebung zu interpretieren ist, die wegen der Änderung des Art. 72 GG nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, ergibt sich aus Art. 125a Abs. 3 GG, dass solche Regelungen auch nach Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz auf den Bund fortgelten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber dieses Landesrecht zwischenzeitlich gemäß Art. 125a Abs. 3 Satz 2 GG durch Bundesrecht ersetzt hätte, zumal er die Regelung des § 19 Abs. 2 BJagdG (Erweiterung der sachlichen Verbote durch die Länder) nicht aufgehoben hat.

Selbst wenn man es für unzulässig erachten würde, Regelungen aus dem Bayerischen Jagdgesetz zur Interpretation des Waffengesetzes des Bundes heranzuziehen, käme es auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 BayJG entscheidungserheblich an. Der Klageantrag bezieht sich - zu Recht - auf die berufliche Jagdausübung des Klägers. Wenn dem Kläger daher nach (landes-) jagdrechtlichen Vorschriften die Verwendung eines Schalldämpfers zu Jagdzwecken untersagt ist, fehlt ihm jedenfalls das Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz.

In jedem Fall kann daher die Klage nur Erfolg haben, wenn zugunsten des Klägers eine Ausnahme von dem in Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG geregelten Verbot der Jagdausübung mit Schalldämpfern gemäß Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG zu gewähren ist. Ein begründeter Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift liegt jedoch nicht vor.

Es kann offen bleiben, ob bei Vorliegen eines begründeten Einzelfalls nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG auch gleichsam automatisch der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8 WaffG erbracht ist. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall, dass kein begründeter Einzelfall vorliegt, besteht auch kein Bedürfnis nach § 8 WaffG bzw. kein Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die vom Kläger angeführten generellen Vorteile der Verwendung eines Schalldämpfers vermögen keinen Einzelfall zu begründen. Dies gilt insbesondere für seine Hinweise auf die Minimierung von Gehörschäden, die Reduktion der Geräuschquelle bei deren Entstehung sowie die Dämpfung des Schussknalls sowohl für den Jäger als auch dessen Jagdhund und die Umwelt als solches, dem geringeren Rückstoß und eine Präzisionsverbesserung. Gleiches gilt für die vom Kläger unter Verweis auf die vom VG Freiburg eingeholten kriminalbehördlichen Auskünfte in Zweifel gezogene „Deliktrelevanz“ bzw. das Gefährdungspotenzial, das von der vermehrten Zulassung von Schalldämpfern ausginge. Denn auch dabei handelt es sich generelle Erwägungen zum Einsatz von Schalldämpfern, die losgelöst vom jeweiligen Einzelfall gelten.

Ein begründeter Einzelfall lässt sich auch nicht aus der Regelung des § 7 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bzw. deren Wertung herleiten. Danach muss zwar Lärm am Entstehungsort verhindert oder soweit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Solche Maßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz. Doch stellt sich auch diese Regelung bzw. Wertung als allgemein und damit als einzelfallunabhängig dar. Zudem ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, dass sich diese Vorgaben an den Arbeitgeber des Klägers richten. Sie ist daher im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber anzuwenden, kann jedoch für die Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden waffen- und jagdrechtlicher Bestimmungen, die vornehmlich öffentlichen Interessen dienen, jedenfalls nicht in der Weise herangezogen werden, dass damit entgegen der ausdrücklichen Regelung in Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG die Verwendung eines Schalldämpfers zum Schutz des Jägers vor Lärm regelmäßig zugelassen werden müsste. Überdies beruht die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung auf den Richtlinien 2002/44/EG bzw. 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen bzw. Lärm). Diese Richtlinien sind auf Art. 137 Abs. 2 des EG-Vertrags (nunmehr 153 Abs. 2 AEUV) gestützt. Die Europäische Union hat danach bestimmte Kompetenzen insbesondere zur Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Eine Kompetenz zur Harmonisierung öffentlich-rechtlicher waffen- oder jagdrechtlicher Bestimmungen der Mitgliedsstaaten ergibt sich daraus nicht. Zwar wurden auf europäischer Ebene waffenrechtliche Bestimmungen durch die Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Richtlinie 91/477/EWG, geändert durch die Richtlinie 2008/51/EG) auf Grundlage der „Binnenmarktkompetenz“ (Ex-Art. 95 EG-Vertrag; nunmehr Art. 114 AEUV) geschaffen. Regelungen in Bezug auf Schalldämpfer oder zum Schutz vor Lärm von Schusswaffen finden sich darin jedoch nicht.

Ein begründeter Einzelfall liegt auch nicht in Bezug auf den Kläger und seine konkrete Tätigkeit als Jäger vor.

Zunächst erscheint zweifelhaft, ob der Gesetzgeber mit Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG eine drittschützende Norm im Sinne einer Anspruchsgrundlage zugunsten des einzelnen Jägers schaffen wollte. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG sollen begründete Einzelfälle insbesondere vorliegen, wenn die Jagdausübung wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken dient. Die Zulassung von Schusswaffen mit Schalldämpfern könne in Ausnahmefällen auch zur Eindämmung einer örtlichen Kaninchenplage notwendig werden (vgl. LT-Drs.14/12250, Seite 17). Danach spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber die Ausnahmemöglichkeit geschaffen hat, um im Einzelfall öffentlichen Interessen gerecht zu werden. Derartige einzelfallbezogene öffentliche Interessen macht der Kläger jedoch nicht geltend.

Selbst man es jedoch dem einzelnen Jäger gestatten würde, sich auf Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG zu berufen, läge kein begründeter Einzelfall vor.

Ein solcher ergibt sich nicht schon daraus, dass der Kläger Berufsjäger ist. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Nr. 2 BayJG differenzieren nicht zwischen Berufsjägern und „sonstigen“ Jägern. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch nichts zugunsten des Klägers daraus, dass er nach seinen Angaben jährlich ca. 235 Stück Reh-, Rot- und Gamswild erlegt. Dass diese Anzahl für einen Berufsjäger außergewöhnlich hoch wäre, ist weder vom Kläger vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. Gleiches gilt für das Argument des Klägers, er müsse zusätzlich zu den Abschüssen noch ca. 300 bis 400 Schüsse im Rahmen von Schießstandübungen und Ausbildungen abgeben. Zudem hat der Beklagte für die Kammer diesbezüglich nachvollziehbar vorgetragen, dass bei derartigen Schießstandsübungen die Ortung anderer Geräusche nicht erforderlich sei und dass das Tragen bereits eines konventionellen Gehörschutzes dort ausreichend Schutz bieten könne.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das vom Kläger zu betreuende Jagdrevier (insgesamt 3.500 ha, allerdings nur 2.200 ha in Deutschland, 480 ha Sanierungsgebiet), zumal für einen Berufsjäger, derart außergewöhnlich wäre, dass von einem begründeten Einzelfall gesprochen werden könnte. Auch der Verweis des Klägers auf die Eigenschaften seines Jagdreviers, nämlich dass es sich um Berg- und Schutzwälder handle, dass er sich laufend im Unterholz bewege und dass sich das Begehen des Reviers aufgrund der topografischen Anforderungen als sehr anstrengend und schweißtreibend darstelle, hebt die Situation des Klägers nicht einzelfallartig heraus. Jagdreviere dürften gerade im Alpenraum häufig derartige Eigenschaften aufweisen.

Auf Einzelheiten, in welchem Umfang welche Gehörschutz-Systeme dem Kläger ebenfalls Schutz vor Lärm bieten könnten, kommt es nicht an. Der Gesetzgeber hat am grundsätzlichen Verbot des Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben, bisher nichts geändert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger ausschließlich durch die Verwendung eines Schalldämpfers vor Lärm geschützt werden kann. Insoweit ist es ihm zuzumuten, an seinen Arbeitgeber heranzutreten und mit ihm Möglichkeiten auszuloten, welcher - ggfs. für die Jagd besser geeigneter - Gehörschutz ihm zur Verfügung gestellt werden kann und wer die Kosten hierfür trägt. Dass diese Klärung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber offenbar jedenfalls bisher nicht abschließend erfolgt ist, vermag keinen begründeten Einzelfall im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG zu begründen.

Der Verweis des Klägers auf andere Bundesländer verfängt jedoch schon deshalb nicht, weil in Bayern die Regelungen in Art. 29 BayJG bestehen. Insbesondere vermag die Kammer der Entscheidung des VG Freiburg (U.v. 12.11.2014 - 1 K 2227/13) nicht zu folgen, da etwa das baden-württembergische Landesrecht eine Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG vergleichbare Regelung nicht kennt. Zudem ist die Entscheidung des VG Freiburg singulär geblieben. Ansonsten sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Klagen von Jägern in Bezug auf die Verwendung eines Schalldämpfers abgewiesen worden (gegen das VG Freiburg jüngst VG Sigmaringen, U.v. 24.4.2015 - 8 K 1781/13; vgl. zuvor VG Münster, U.v. 9.9.2014 - 1 K 1670/13; VG Minden, U.v. 26.4.2013 - 8 K 2491/12; VG Stuttgart, U.v. 14.1.2009 - 5 K 151/08; vgl. auch Hessischer VGH, U.v. 9.12.2003 - 11 UE 2912/00).

Da damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG (begründeter Einzelfall) nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte sein Ermessen zutreffend ausgeübt hat oder ob im Falle des Vorliegens eines begründeten Einzelfalls das Ermessen stets auf null reduziert ist.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das Verhältnis von Art. 29 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 BayJG zu § 8 WaffG sowie die Anforderungen an das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG bei Berufsjägern grundsätzliche Bedeutung haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken


(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 73


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze


Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen-

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 19 Sachliche Verbote


(1) Verboten ist 1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen


Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV | § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition


(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berüc

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.352 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Berufsjäger; Erlaubnis für Erwerb, Besitz und Ver

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Apr. 2015 - 8 K 1781/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagd

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Nov. 2014 - 1 K 2227/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 09. Sept. 2014 - 1 K 1670/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Jan. 2009 - 5 K 151/08

bei uns veröffentlicht am 14.01.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für eine
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352

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Referenzen

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,
2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,
3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,
5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.

(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.

(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer  der  oberen  Auslösewerte  für  Lärm  (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagdliche Langwaffe (Büchse).
Der 1988 geborene Kläger, der seit 2005 einen Jagdschein hat, beantragte am 07.01.2013 bei der Beklagten „die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird“. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Das grundsätzliche Verbot, mit Schalldämpfern zu jagen, sei verfassungswidrig, weil es keinen vernünftigen Grund für diese Einschränkung gebe. Selbst unter Beibehaltung der aktuellen Gesetzessituation könne er aber ein persönliches Bedürfnis darlegen, das die Erlaubnis ermögliche. Schalldämpfer seien keine verbotenen Gegenstände, sondern den Waffen gleichgestellt, für welche sie bestimmt seien. Durch den Schalldämpfer komme es nicht zur Lautlosigkeit des Schusses. Der Büchsenschuss mit 150 bis 160 dB werde um ca. 30 dB reduziert, wodurch sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduzieren lasse. Im europäischen Ausland sei der Gebrauch von Schalldämpfern auf der Jagd weit verbreitet. Durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch u.a. Lärm bei der Arbeit werde der Vorrang der Lärmverhinderung am Entstehungsort vor der weniger wirksamen Maßnahme des persönlichen Gehörschutzes geregelt. Der im Handel übliche Gehörschutz sei nicht geeignet, den Knall unter die kritische Grenze von 120 dB zu drücken. Für mitjagende Hunde gebe es keinen Gehörschutz. Bei vielen Jagdarten, z.B. bei der Federwildjagd, seien aber begleitende Jagdhunde gesetzlich vorgeschrieben. Auch für andere Situationen gelte der Spruch „Jagd ohne Hund ist Schund“. Durch den Schalldämpfer sei der sogenannte Kugelschlag (das Einschlagen der Kugel auf den Wildkörper) besser zu hören. Dies und der durch Schalldämpfer reduzierte Rückstoß sowie das reduzierte Mündungsfeuer erlaubten, das Wild bei der Schussabgabe im Auge zu behalten und den Treffer besser einzuschätzen. Die durch den Schalldämpfer hervorgerufene Reduktion von Rückstoß und Schussknall könne helfen, das sogenannte Mucken zu beseitigen. Dieses sei für die Mehrzahl schlechter Schüsse auf der Jagd verantwortlich. In Baden-Württemberg sei das Jagen unter Verwendung von Schalldämpfern nicht verboten. Die Verwendung zu jagdlichen Zwecken sei als nicht verbotswürdig erachtet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass vom ausdrücklichen Verbot nur deshalb abgesehen worden sei, weil beabsichtigt worden sei, dies über eine restriktivere Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 8 Waffengesetz zu erreichen. Der Anspruch auf Erlaubnis bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 8 Waffengesetz und bei einer Ermessensreduzierung auf null, welche sich aus Art. 2 GG ergeben könne. Die Frage des Bedürfnisses sei im Lichte des Art. 2 GG auszulegen. Ein Bedürfnis bestünde nicht, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden. Eine erhöhte Gefährdungslage unbeteiligter Dritter ergebe sich bei der Verwendung von Schalldämpfern aber nicht, da bei den verwendeten Waffen großen Kalibers auch unter Verwendung des Schalldämpfers ein Schuss immer noch so laut hörbar sei wie ein Schuss aus einer Waffe kleineren Kalibers ohne Schalldämpfer. Das generelle Gefährdungspotential durch eine mögliche deliktische Verwendung des Schalldämpfers bestehe möglicherweise im Rahmen der Ermittlungstätigkeit bei Wilddiebstählen, wobei die Feststellung des Sachverhalts und des Täters sich schwieriger gestalte. Aus der Zulassung von Schalldämpfern für Jagdwaffen ergebe sich nicht sicher eine Deliktrelevanz durch kriminelle Verwendung von Schalldämpfern. Das rein hypothetische Gefährdungspotential einer deliktischen Verwendung reiche nicht aus, um das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Ausübung der Jagd zu beschränken. Für das Bedürfnis spreche ein anzuerkennendes persönliches Interesse durch die Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Da die Jagd auch dem Gemeinwohl diene und zur Verwirklichung der Staatsziel-Bestimmung des Art. 20a GG beitrage, bestehe ein öffentliches Interesse. Die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG setze nicht erst im Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung ein, sondern solle präventiv wirken. Der Schalldämpfer sei geeignet und erforderlich, die Gesundheit zu schützen. Ein Gehörschutz könne etwa beim Nachstellen des Wildes im Unterholz oder Gebüsch leicht verrutschen und seinen Zweck nicht mehr hinreichend erfüllen. Es gebe keinen generellen Grundsatz, dass erlaubnisfreie Schutzmaßnahmen den erlaubnispflichtigen vorgehen müssten. Es lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass nicht berufsmäßige Jäger zur Jagdausübung ja nicht verpflichtet seien. Wenn die Ausübung eines Grundrechts mit einer Gefährdung der Gesundheit einhergehen könne, dürfe der Staat nicht dadurch, dass er geeignete Schutzmaßnahmen verbiete oder an deren Erlaubnis überhöhte Anforderungen stelle, dem Grundrechtsadressaten die Ausübung des Grundrechts erschweren oder gar unmöglich machen. Dies gelte insbesondere, wenn die Ausübung des Grundrechts, wie hier in Form des Jagens, im öffentlichen Interesse liege. Die Versagung der Erlaubnis sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Im Übrigen sei er durch das Übungsschießen in den Schießständen jährlich über tausend Mal dem Büchsenknall ausgesetzt. Die Hörschäden durch eine derart häufige Impulsbelastung seien durch Gehörschutz nicht zu vermeiden, sondern nur durch Schalldämpfer, neben dem selbstverständlich der Gehörschutz weiter eingesetzt werden müsse.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2013 ab. Unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen wird das waffenrechtliche Bedürfnis für einen Schalldämpfer für den Kläger verneint. Der Kläger könne eine spürbare Verminderung der Geräuschbelastung auch durch Benutzung eines modernen elektronischen Gehörschutzes bewirken. Er könne dies so anpassen lassen bzw. ein solches Modell wählen, dass dies auch bei der Nachsuche nicht weiter hinderlich sei. Bei Verwendung eines geeigneten Gehörschutzes werde ihm die Jagd nicht unmöglich gemacht. Außerdem sei die Jagdausübung für ihn lediglich Hobby bzw. Freizeitbeschäftigung. Er sei also nicht darauf angewiesen, die Jagd selbst und eine solche mit Hunden zu betreiben. In den tierschutzrechtlichen Vorschriften fänden sich keine Regelungen zur Geräuschbelastung beim Jagen mit Hunden. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift komme ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Verfassungskonformität des Jagdrechts sei nicht zu prüfen gewesen: Jedenfalls sei die Verwendung eines Schalldämpfers in Baden-Württemberg jagdrechtlich nicht verboten.
Der Kläger legte am 08.03.2013 Widerspruch ein und brachte weitergehend vor: Die Gerichtsentscheidungen ließen technische und physikalische Kenntnisse vermissen. Sie basierten auf Vorurteilen, die wissenschaftlich nicht haltbar seien.
Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2013 zurück. Zur Begründung heißt es weitergehend: Gemäß § 13 Abs. 1 Waffengesetz werde bei Jagdscheininhabern das waffenrechtliche Bedürfnis i.S. des § 8 Waffengesetz anerkannt, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Schusswaffe und die Munition u.a. zur Jagdausübung benötigt würden. Der Begriff des Benötigens entspreche dem der Erforderlichkeit gemäß § 8 Nr. 2 Waffengesetz. Das Bedürfnisprinzip sei eines der zentralen Elemente des deutschen Waffenrechts. Es leite sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt sei und der Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliege. Daran ändere sich nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd verwendet würden. Der ambivalente Gebrauch von Schusswaffen gebiete es, ihren Erwerb und Besitz und ebenso den von gleichgestellten Gegenständen, zu denen auch der Schalldämpfer gehöre, prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen. Der Umstand, dass nach etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sei, die Jagd mit Schalldämpfern auszuüben, sei ein starkes Indiz dafür, dass die Verwendung von Schalldämpfern im deutschen Waffenrecht zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden solle. Wenn in Baden-Württemberg hierzu keine explizite Regelung vorliege, zwinge der Umstand die Erlaubnisbehörde zu einer besonders intensiven Überprüfung des Bedürfnisses. Ein Bedürfnis sei zu verneinen, wenn der beabsichtigte Gebrauch eines Schalldämpfers zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich sei, weil sich dieser durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lasse. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Gehörschutzsysteme seien ausreichend, um eine wirksame Minderung des Impulsschalldruckes zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass Gehörschützer leicht verrutschen könnten und damit keinen zuverlässigen Schutz mehr gewährleisteten, werde dies als Schutzbehauptung gewertet. Denn die Aussage sei nicht näher konkretisiert worden und es gebe zahlreiche Systeme, die individuell angepasst werden könnten, optimalen Tragekomfort böten und auch fest säßen. Mit moderner Elektronik ausgestattet, gewährleisteten gute Schützer, dass einerseits Geräusche von außen auf das bis zu Vierfache verstärkt würden und sich so genauestens orten ließe, woher ein Geräusch komme, womit Wild frühzeitig und aus größeren Entfernungen wahrgenommen werden könne. Andererseits böten diese Gehörschützer sicheren Schutz vor den extrem lauten Impulstönen. Der Mittelwert bei der Dämpfung des Schalls liege dabei, je nach Frequenz, bei bis zu annähernd 40 dB und damit über dem Wert, den der Kläger bei der Verwendung von Schalldämpfern mit bis zu 30 dB angegeben habe. Neben den sogenannten Kapselgehörschützern seien auch weitere, gut geeignete Gehörschutzsysteme auf dem Markt, z.B. individuell an das Ohr angepasste sogenannte Oto-Plastiken. Hier seien speziell für die Jagd entwickelte Produkte erhältlich, die den Impulsschalldruckpegel wirkungsvoll abschirmten und den ankommenden Schallpegel im Ohr erheblich reduzierten. Diese Art Gehörschutz bestehe aus ultraschnellen Verschlusssystemen, welche Schalldruckpegel aller Art unabhängig vom Außengeräusch absorbierten und nur den medizinisch erträglichen Lärm weiterleiteten. Solch ein Gehörschutz könne auch beim Nachstellen des Wildes im dichten Unterholz nicht verrutschen. Zudem ermögliche die Technik, durch ein eingebautes verstärktes Mikrofon, gekoppelt an einen stufenlos einstellbaren Lautstärkeregler, ein Wahrnehmen aller Geräusche bis hin zum Flüstern. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum und weshalb derart professioneller Gehörschutz für ihn nicht geeignet oder unzumutbar sein sollte. Selbst wenn es gelegentlich zu einem Verrutschen des Gehörschutzes kommen sollte, sei dies nur eine geringfügige Beeinträchtigung und erschwere die Jagd allenfalls geringfügig, mache sie jedoch nicht gänzlich unmöglich. Erforderlich im Sinne der Bedürfnisprüfung wäre die Verwendung eines Schalldämpfers nur dann, wenn der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten seien und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stünden. Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG sei zulässigerweise durch die Regelung über die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei fehlendem Bedürfnis formell und materiell wirksam eingeschränkt. Damit werde der Wesensgehalt der Handlungsfreiheit nicht angetastet. Dem Gesetzgeber stehe bei den Regelungen zum waffenrechtlichen Bedürfnis und der Wahrnehmung von Befugnissen, die sich aus dem Jagdschein eines Betroffenen ergeben, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für entsprechende Maßnahmen mehr sein könnten. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Soweit vorgetragen werde, dass es dem Jäger verboten sei, sich entsprechend der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm zu schützen, so verkenne der Kläger, dass es - wie dargelegt - ausreichend geeignete Gehörschutzsysteme gebe und andererseits die Verpflichtung der Arbeitgeber sei, ihre Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Zwar führe der Jäger die Jagd im öffentlichen Interesse durch und betreibe insoweit auch aktiv Umwelt- und Naturschutz, der Kläger unterliege aber keinen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. Er übe die Jagd nicht berufsmäßig aus. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass mit dem Bedürfnisprinzip die Zahl der Schusswaffen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände möglichst klein gehalten werden solle, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände entwendet und zu Straftaten benützt würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass aus legalem privaten Schusswaffenbesitz jährlich durchschnittlich über 6.000 Schusswaffen durch Diebstahl und sonstigen Verlust abhanden kämen.
Die Klage dagegen wurde am 28.05.2013 zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Es wird weitergehend vorgebracht: Die Begründungen der ablehnenden Urteile der Verwaltungsgerichte ließen ungenügenden Sachvortrag der jeweiligen Kläger und dadurch bedingt fehlende Auseinandersetzung der mit der Sache befassten Richter mit den tatsächlichen Gegebenheiten erkennen. Seit Antragstellung habe sich die Sachlage auch insoweit verändert, als Behörden in Hessen den Anträgen von Förstern aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen stattgegeben hätten. Wenn Forstleuten das Bedürfnis zu Schalldämpfern zugestanden werde, müsse die Frage gestellt werden, ob es eine unterschiedliche jagdliche Belastung für sie im Vergleich zu Jägern gebe. Auch bei Reduzierung des Geschossknalls durch den im Handel üblichen Gehörschutz auf ca. 120 dB bestehe ein hohes gesundheitliches Risiko, etwa durch mangelnde Dichtigkeit nach Abnutzung oder durch das Verrücken des Gehörschutzes in der Bewegung bei der Nachsuche, der Drückjagd oder der Abgabe des Schusses vom Ansitz. Der Gehörschutz sei nicht verlässlich, seine Nutzung in verschiedenen jagdlichen Situationen, etwa bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild (Wildschweine) mit dem Risiko erhöhter Eigengefährdung verbunden, weil Umgebungsgeräusche nicht verlässlich wahrgenommen würden und Streifgeräusche am Gehörschutz störten. Der Schalldämpfer sei dem Gehörschutz durch die höhere Funktionssicherheit und die bessere Fehlerresistenz überlegen. Bei häufigen Schusszahlen lasse sich nur durch die Kombination von Dämpfer und Gehörschutz der sichere Schutz des Gehörs erzielen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt T. vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen
11 
und verwies zuerst auf ihre Entscheidung und den Widerspruchsbescheid.
12 
Der Kläger brachte danach weitergehend vor: Da es politisch nicht opportun erscheine, von Restriktionen im Waffenrecht, und seien sie auch unsinnig, abzuweichen, verschiebe die Verwaltung wider eigener Erkenntnis die Entscheidung auf das Gericht. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn behauptet werde, dass für Schalldämpfer ein hohes Maß einer deliktischen Verwendung bestehe. Ähnlich konstruiert sei die Aussage, dass die Lärm-Arbeitsschutzverordnung keine Anwendung finden könne. Der Bundesjagdverband habe seine Position zum Schalldämpfer geändert und halte die Verwendung für den Gesundheitsschutz für wichtig. Während in rot-grün regierten Bundesländern die Neigung bestehe, die Auseinandersetzung mit dem Waffenrecht unterliegenden Gegenständen politisch, nicht rechtlich zu führen, sehe das Bundesland Hessen die Problematik nüchtern. Auch die Industrie gehe offensichtlich davon aus, dass der „Schalldämpfer kommt“.
13 
Die Beklagte hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Das streitige Bedürfnis sei tatbestandliche Voraussetzung und nicht ermessenslenkender Gesichtspunkt. Der Kläger trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bedürfnisses. Wegen des Grundsatzes, dass möglichst wenig Waffen - oder ihnen gleichgestellte Gegenstände wie der Schalldämpfer - „ins Volk“ gelangen sollten, sei ein strenger Maßstab bei der Bedürfnisprüfung anzulegen. Der Umstand, dass Schalldämpfer weder nach dem Bundesjagdgesetz noch nach dem baden-württembergischen Jagdgesetz verboten seien, genüge für die Bejahung der Notwendigkeit i.S. eines Bedürfnisses nicht. Allenfalls könne man aus den anderen landesjagdrechtlichen Schalldämpferverboten auf die offensichtlich fehlende Notwendigkeit für die Jagd schließen. Das in Baden-Württemberg zuständige Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz habe mitgeteilt, dass Schalldämpfer für die Ausübung der waidgerechten Jagd nicht benötigt würden. Zu den Lärmschutzinteressen bei der Schussabgabe könnten dritte Personen, etwa Anwohner, und das Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse des Klägers handele. Das vorgetragene arbeitsschutzrechtliche Interesse sei nicht relevant, da der Kläger weder verpflichteter Arbeitnehmer noch berufsmäßiger Jäger sei, der etwaigen Arbeitsschutzvorgaben seines Arbeitgebers unterliege. Dem Interesse des Klägers an Gesundheitsschutz könne mit einem aktiven elektronischen Gehörschutz gleich gedient werden. Ein solcher Gehörschutz sei dem Schalldämpfer sogar überlegen. Er biete Schutz vor Lärm, den der Schalldämpfer nicht beeinflussen könne, nämlich dem Geschossknall, und er biete Schutz vor gesundheitsgefährdendem Mündungsknall bis in einen ungefährlichen Pegelbereich. Durch moderne Filtertechnik werde erreicht, dass lediglich extreme Schallbelastungen abgedämpft würden, ohne die normalen Umgebungsgeräusche zu mindern, die der Schütze gerade bei der Jagdausübung, insbesondere bei Nachsuche oder Drückjagd auch von wehrhaftem Wild, erhalten wolle. Dies gelte erst recht, wenn berücksichtigt werde, dass die Ansitzjagd einen überwiegenden Teil der konkreten Jagdausübung ausmache und nach dem Vortrag des Klägers der weit überwiegende Teil aus Trainingssituationen im Schießstand bestehe. Der Kläger begründe kein persönliches Interesse, das in seinem Einzelfall ausnahmsweise vorliege und vorrangig sei. Auch bei Verwendung eines Schalldämpfers sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Gehörschutz Spitzenpegel entstünden, die Hörschäden verursachen könnten. Der Kläger beschränke sich weitgehend auf die Darstellung von generellen technischen Vor- und Nachteilen von Schalldämpfern und Gehörschutz. Es obliege aber dem Gesetzgeber, technische Schallschutzvorteile und/oder kriminalpolizeiliche Nachteile eines Schalldämpfers zu bewerten und die gesetzlichen Regelungen entweder beizubehalten oder anzupassen. Die politische Auseinandersetzung über diese Fragen sei offen und die Beklagte sehe sich derzeit außerstande, dem Kläger die begehrte Erlaubnis aufgrund der bisherigen Begründungen zu erteilen, denn sie habe das bestehende Waffenrecht anzuwenden und erkenne keine Verfassungswidrigkeit insoweit.
14 
Der Kläger hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Die Beklagte werfe in einem Rückzugsgefecht Nebelkerzen, weil das Ministerium nachgeordnete Behörden anweise, Genehmigungen abzulehnen, ohne tragfähige Argumente an die Hand zu geben. Nur noch in Baden-Württemberg würden die Nachteile des Kapselgehörschutzes in der praktischen Anwendung geleugnet und angebliche Nachteile des Schalldämpfers vorgebracht. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2014 (1 K 2227/13) werde mit bisherigen unzutreffenden Behauptungen wie Deliktrelevanz und Gleichwertigkeit des Kapselgehörschutzes abschließend „aufgeräumt“.
15 
Die Beklagte hat weitergehend vorgebracht: Die Unterstellung einer Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei aus ihrer Sicht Anwendung der bestehenden Rechtslage. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer Waffen gleichgestellt. Er könne die Gleichstellung aufgrund anderer Erkenntnisse aufheben. Die lediglich positiven Auswirkungen oder Erleichterungen eines Schalldämpfereinsatzes bei der Jagd begründeten nicht die rechtlich erforderliche Notwendigkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg gehe nicht über die bereits bisher bekannte Rechtsprechung hinaus, dass Schalldämpfer im Einzelfall erlaubt würden bei einer individuellen Vorschädigung des Gehörs und fehlender schützender Alternative. Beim Kläger gehe es jedoch nicht um eine individuelle Vorschädigung, vielmehr um den generellen Gehörschutz durch Schalldämpfer.
16 
Schließlich wird seitens des Klägers nochmals weitergehend vorgebracht: Art. 2 Abs. 1 GG schütze jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentwicklung zukomme. Es gehe nicht darum, ob er existentiell auf die Jagd angewiesen sei und auch nicht um die optimale Jagd, vielmehr um optimalen Gesundheitsschutz und im Rahmen der Bedürfnisprüfung um die Frage, welche positiven Begleiteffekte die Jagd mit Schalldämpfern mit sich bringe. Diese Jagd diene auch dem Tierschutz sowohl für das Wild durch bessere Treffer und erleichtere die Nachsuche wie für die Jagdhunde. Weder Wild noch Jagdhunde seien Inhaber subjektiver Rechte. Im Rahmen der Bedürfnisprüfung und in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse könne dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierschutz Rechnung getragen werden. Er nehme jährlich an 20 bis 30 Treibjagden mit dem Schwerpunkt auf Schwarzwild als sogenannter Durchgeher teil. Der kurzjagende Hund finde auf dieser Art der Jagd die angeschossenen Wildschweine und stelle sie, bis sie vom Durchgeher getötet würden. Bei erwachsenen Wildschweinen mit mehr als 50 Kilo könne das Vorgehen mit einem Messer zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Er ziehe es vor, mit einer kurzläufigen Langwaffe zu arbeiten. Das Verhalten des Hundes am Wildschwein erlaube in den meisten Fällen einen Schuss, bei dem der Hund nicht durch Geschosssplitter verletzt werden könne. Im Unterschied dazu sei der Hörschaden für den Hund sicher. Es werde bestritten, dass der Innengehörschutz dem Schalldämpfer gleichwertig sei. Skeptisch mache im Übrigen der Umstand, dass eine Hörhilfe etwa 5.000 EUR koste, jedoch der Innengehörschutz nur einen Bruchteil davon. Die Lärmschutzverordnung normiere den Vorrang des Schalldämpfers, weil an der Lärmquelle, vor Kapselgehörschutz oder Innengehörschutz. Das Land Baden-Württemberg werde wegen dieses Vorrangs für seine Förster Schalldämpfer genehmigen, während er als junger Diplom-Biochemiker mit allenfalls gleichem Einkommen auf den doppelt so teuren Innengehörschutz verwiesen werde. Das Argument, er sei nicht existentiell auf die Jagd angewiesen und wenn er sich den teuren Gehörschutz nicht leisten wolle oder könne, solle er das Jagen lassen, sei nicht die individuelle Freiheit, die das Grundgesetz schützen wolle.
17 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten vor, ebenso die Akten des VG Freiburg zum Verfahren 1 K 2227/13.
18 
Zum Gegenstand des Verfahrens wurden auch gemacht die mit der Ladung angesprochenen Aufsätze in der Jagdzeitschrift „Wild und Hund“ zur Frage des aktiven In-Ohr-Gehörschutzes und der Verwendung des Schalldämpfers in der Jagdpraxis (Wild und Hund 2014 Nr. 23 S. 55 und Nr. 21 S. 72 ff.).
19 
Auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Langwaffe.
Der Kläger ist Leiter des Forstbetriebes .... Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er auch für das Jagdwesen zuständig und beruflich zur Ausübung der Jagd verpflichtet. So richtet er als Teil seiner Tätigkeit jährlich bis zu 30 Gesellschaftsjagden aus; zusätzlich übt er die Jagd auch alleine aus.
Am 12.03.2013 beantragte er bei der Beklagten eine waffenrechtliche Genehmigung für die Nutzung eines Schalldämpfers zu seiner Langwaffe Kaliber .308 Win. Zur Begründung führte er aus, der Schusswaffengebrauch gehöre zu seinen Dienstobliegenheiten, und legte eine Stellungnahme eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom Y vor, wonach er wegen eines erlittenen Knalltraumas (hier Jagdunfall) unter einem langjährigen Tinnitus sowie einer Hochtonschallempfindungsstörung beidseits leide; eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse sei unbedingt zu vermeiden, weshalb die Ausrüstung seines Jagdgewehrs mit einem geeigneten Schalldämpfer befürwortet werde.
Mit Schreiben vom 24.06.2013 wies die Beklagte ihn darauf hin, dass im Hinblick auf die Möglichkeiten eines speziellen elektronischen Gehörsschutzes ein weiterer Schallschutz an der Waffe regelmäßig nicht erforderlich sei und dass es hoher Antragsvoraussetzungen für einen Ausnahmefall bedürfe. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme sei nicht ausreichend; Mindestvoraussetzung sei die Einholung eines neutralen Zweitgutachtens, das gegebenenfalls auch durch den Amtsarzt erfolgen könne. Ein solches Gutachten müsse auch darlegen, warum dem Gehörsschutz nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden könne.
Daraufhin legte der Kläger am 24.07.2013 eine Stellungnahme des für den Forstbetrieb ... zuständigen Betriebsarztes vor, in der ausgeführt wurde, der Kläger trage Verantwortung für zwölf aktiv jagende Mitarbeiter, eine Vielzahl von Jagdgästen und leite bis zu 30 Gesellschaftsjagden im Jahr. Aufgrund waldbaulicher Erfordernisse sowie aus Gründen der Personalführung müsse er bis zu 50 Stück Schalenwild im Jahr erlegen. In Anbetracht seines jagdlichen Pflichtenkanons sei ihm das permanente Tragen eines Gehörsschutzes weder zumutbar noch praktikabel. Er jage zwar seit vielen Jahren mit elektronischem Gehörsschutz. Es sei jedoch nicht ganz ausgeschlossen, dass Schüsse abgegeben werden müssten, ohne dass ein Gehörsschutz getragen werden könne. Solche Situationen träten insbesondere regelmäßig bei Nachsuchen auf. In diesen Fällen sei das Anlegen des Gehörsschutzes in den wenigen Sekunden, die zur Abgabe eines Fangschusses auf das verletzte Wild blieben, unmöglich. Der Kläger leide nachgewiesenermaßen unter einer Vorschädigung (Tinnitus), die bei der Jagdausübung entstanden sei. Eine weitere Schädigung des Innenohres müsse unter allen Umständen vermieden werden. Die Verwendung eines Schalldämpfers sei aus ärztlicher Sicht die hierzu am ehesten geeignete und insofern alternativlose Methode.
Mit Bescheid vom 19.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, erster Halbsatz WaffG bedürfe der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1-4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG seien Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziff. 1.3 zum Waffengesetz stehe ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt sei. Die Genehmigung eines Schalldämpfers setze gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 WaffG ein Bedürfnis voraus. Dabei sei zu beachten, dass die Genehmigung eines Schalldämpfers grundsätzlich restriktiv zu handhaben sei. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen könne eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz des Schalldämpfers geboten sein. In vielen anderen Bundesländern sei die Verwendung von Schalldämpfern im Zusammenhang mit der Jagdausübung ausdrücklich verboten. Auch wenn dies in Baden-Württemberg nicht so geregelt sei, bestehe ein Interesse an einer möglichst einheitlichen Durchführung des bundesweiten Waffenrechts. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung lasse nicht darauf schließen, dass eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfer vorgesehen sei, sondern zwinge zu einer besonders intensiven Prüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis gegeben sei. Ein solches waffenrechtliches Bedürfnis sei nicht gegeben, weil sich gegen den Geschossknall jeder Schütze mit der Verwendung eines elektronischen Gehörsschutzes schützen könne. Im Handel werde eine Vielzahl von elektronischem Gehörsschutz angeboten, teilweise speziell für Jäger. Ein aktiver elektronischer Gehörsschutz verstärke schwache Geräusche, schütze das Ohr aber vor dem Geschossknall. Dass auch bei Verwendung eines Gehörsschutzes die Waffe rasch angelegt werden könne, zeige sich daran, dass bei dem jagdlichen Schießdisziplinen "Wurftaubenschießen" und "Schießen auf den sogenannten Kipphasen" ein Gehörsschutz getragen werden müsse.
Hiergegen erhob der Kläger – durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2013, eingegangen am 16.09.2013 – Widerspruch. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer nicht als verbotene Gegenstände, sondern lediglich als genehmigungspflichtig eingeordnet. Der Schuss einer Jagdwaffe sei auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos, sondern entspreche in seiner Lautstärke dem Schuss aus einem Kleinkalibergewehr. Das beruhe darauf, dass der gehörte Schussknall aus zwei Komponenten bestehe, dem Mündungsknall der entweichenden Pulvergase und dem Geschossknall, der durch das stark beschleunigte Geschoss an der Mündung entstehe, wenn es die Schallmauer durchbreche. Ein Schalldämpfer dämpfe nur den Mündungsknall und hülle das Geschoss auf den ersten Zentimetern seines Weges auf spezielle Art in die entstehenden Gase ein, so dass der Überschallknall erst weiter weg vom Schützen hörbar werde. Ein Schuss mit einem Jagdgewehr ohne Schalldämpfer liege bei etwa 150-170 dB A und damit deutlich über der menschlichen Schmerzschwelle, die etwa bei 120-140 dB A liege. Moderne Schalldämpfer reduzierten den Schalldruck um bis zu 30 dB A, so dass sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörsschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduziere. Nach arbeitsrechtlichen Vorschriften sei der Lärm immer an seiner Quelle zu mindern. Dies ergebe sich aus der Richtlinie 2003/10/EG, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt worden sei. Danach müsse die Lärmemission am Entstehungsort verringert werden; die hemmende Wirkung eines persönlichen Gehörsschutzes sei nach § 6 der genannten Verordnung bei der Beurteilung des Auslösewertes nicht zu berücksichtigen. Das zeige, dass der Gesetzgeber den Gehörsschutz als nicht gleichwertig einschätze. Ein Gehörsschutz könne verrutschen, werde vergessen und lasse – unmerklich – in seiner Leistung nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2013 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Der beantragte Schalldämpfer unterfalle – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt – der Erlaubnispflicht. Erforderlich sei somit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ein Bedürfnis. Das setze voraus, dass der Kläger gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besondere persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Schalldämpfers für den beantragten Zweck glaubhaft machen könne. Die Erlaubnispflicht entfalle nicht im Hinblick auf die Privilegierung von Jägern gemäß § 13 WaffG. Es sei nicht ersichtlich, dass es hier zwingend erforderlich sei, einen Schalldämpfer bei der Jagd einzusetzen. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger an einem Tinnitus leide. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Verwendung eines Schalldämpfers alternativlos sei. Es sei sachgerecht, dem Kläger auf den technisch möglichen effektiven elektronischen Gehörsschutz zu verweisen. Die damit einhergehende Beeinträchtigung an Komfort des Jagdverhaltens sei hinzunehmen. Der Wunsch nach einer optimalen Jagdausübung begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG. Auch wenn das Tragen eines Gehörsschutzes bei der Jagd in gewissem Maße hinderlich sei, sei es dem Kläger zuzumuten, nicht erst vor der Schussabgabe den Gehörsschutz anzulegen, sondern den sensiblen Gehörsschutz bei der Jagd permanent zu tragen. Die vom Kläger zitierten Normen des Arbeitsschutzes führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Den in § 7 Abs. 2 der Lärm– und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung genannten Maßnahmen sei gemeinsam, dass sie vom Arbeitgeber eigenständig durchgeführt werden könnten, ohne dass es auf die konkrete Person des Arbeitnehmers ankomme. Sie seien nicht höchstpersönlich, sondern frei verfügbar, generell erlaubt und kämen auch bei einem Wechsel der Belegschaft dem jeweiligen Arbeitnehmer zugute. Das treffe auf die Verwendung von Schalldämpfern nicht zu. Diese bedürften des Eintrags in eine Waffenbesitzkarte, die höchstpersönlicher Natur sei und die der Arbeitgeber nicht für seinen Arbeitnehmer beantragen könne. Ein Arbeitgeber könne seinen Beschäftigten keine Schalldämpfer für deren Waffen zur Verfügung stellen oder sie vorrätig halten. Deshalb stelle das Anbringen eines Schalldämpfers auf der Jagdwaffe keine technische Maßnahme zur Verringerung der Lärmimmissionen am Entstehungsort im Sinne von § 7 der Verordnung dar. Die an den Arbeitgeber gerichtete Verordnung könne vor dem Hintergrund des Waffenrechts keine Ausschließlichkeit beanspruchen. Die Schutzaspekte zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit blieben als Wertungsgesichtspunkte bestehen und seien mit dem Gesundheitsschutz in Einklang zu bringen. Auch das Europarecht kenne den Gedanken des ordre public. Daher sei es selbst bei Heranziehung von § 7 der Verordnung nicht zwingend, das waffenrechtliche Bedürfnis zu bejahen.
Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den Akten.
10 
Der Kläger hat am 29.10.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er die in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte wiederholt und vertieft und ergänzend vorträgt, die Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei eine schlichte Behauptung. Schusswaffendelikte würden regelmäßig mit Kurzwaffen, meist illegalen, begangen. Es gebe weder in Deutschland noch sonst in Europa veröffentlichte Erhebungen zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern; lediglich in den USA seien entsprechende Erhebungen erfolgt und eine Deliktrelevanz verneint worden. Um einen Schalldämpfer zu bekommen, genüge es, nach Frankreich zu fahren und dort einen zu kaufen. Dort seien Schalldämpfer für jedermann frei zu erwerben. In England, Schottland und ganz Skandinavien werde allen Jägern der Gebrauch eines Schalldämpfers bewilligt. Ein elektronischer Gehörsschutz sei weniger fehlerresistent als ein Schalldämpfer. Ein Gehörsschutz verminderte das bei Drückjagden aus Sicherheitsgründen für Treiber und Hunde wichtige Richtungshören und schließe für Brillenträger "Lärmbrücken" nicht verlässlich aus. Kurzwaffen seien wesentlich gefährlicher in der Handhabung als Langwaffen, weshalb es unzulässig sei, Schalldämpfer für Kurzwaffen mit solchen für Langwaffen gleichzusetzen. Ein Schalldämpfer für eine jagdliche Büchse passe nicht auf eine Pistole. Der Verweis darauf, dass die in § 7 Lärmschutz-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht mit der Verwendung eines Schalldämpfers vergleichbar seien, da es sich bei letzterem um ein höchstpersönliches Recht des Waffennutzers handle, trage nicht. Es werde verkannt, dass in sehr vielen Arbeitsbereichen, in denen die Verordnung zur Anwendung komme, Arbeitnehmer nur eingesetzt werden dürften, wenn sie spezielle Schulungen gehabt hätten. Es könne auch nicht geltend gemacht werden, dass ein Schalldämpfer bei der Durchführung von Jagdgesellschaften keinen hinreichenden Schutz biete. Bei Gesellschaftsjagden sei der nächste Schütze immer so weit vom anderen entfernt, dass dieser keinem Mündungsknall ausgesetzt sein könne. Auch der Tierschutz spreche für die Verwendung eines Schalldämpfers, weil so zum einen ein präziserer Schuss möglich sei und zum anderen die mitgeführten Jagdhunde gegenüber Schädigungen geschützt werden könnten. Zur weiteren Begründung wird auf eine Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013 verwiesen. In diesem wird die Funktionsweise eines Schalldämpfers erklärt und ausgeführt, dass Schalldämpfer auch den Rückstoß der Waffe minderten und dadurch zu einer höheren Treffsicherheit führten. Auch sonst erhöhe sich die Präzision des Schusses, da das Laufschwingungsverhalten positiv beeinflusst werde und die Treiberladungsgase einen geringeren Störeffekt hätten. Zudem werde das Mündungsfeuer reduziert, so dass der Schütze in der Dämmerung die Reaktion des Wildes auf den Schuss besser beobachten könne. Ferner werde die Umgebung weniger beunruhigt, was für Mensch und Tier auch in weiterer Entfernung gelte.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid der Beklagten vom 19.0.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass weder die Polizei noch Sportschützen beim Training Schalldämpfer benutzten. Die Vorgenannten benutzten einen elektronischen Gehörsschutz, der lediglich den Mündungsknall dämpfe und Umgebungsgeräusche ungefiltert zum Ohr lasse. Wenn der Kläger mit Jagdgesellschaften jage, habe er keinen Gehörsschutz und sei dann dem Mündungsknall der anderen Jagdteilnehmer ausgesetzt. Es sei daher zumutbar, einen elektronischen Gehörsschutz zu tragen, der einen wesentlich besseren Schutz darstelle, als die Verwendung eines Schalldämpfers auf seinem Jagdgewehr.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 den Kläger informatorisch sowie zwei amtliche Auskunftspersonen (von der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg und vom Landeskriminalamt) gehört. Hinsichtlich deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Kammer hat ferner eine Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern eingeholt; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die den Beteiligten bekannte Auskunft vom 09.10.2014 verwiesen.
17 
Die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg liegen vor und waren Gegenstand der Verhandlung. Auf sie sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
20 
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
21 
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
22 
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
23 
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, da er von Berufs wegen jagen muss, im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
24 
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
25 
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
26 
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160). Hier ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits unter einem Tinnitus leidet, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Daher sollte nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Attest seines behandelnden Arztes vom 08.03.2013, das von einem Betriebsarzt mit einer weiteren Stellungnahme bestätigt wurde, die am 24.07.2013 bei der Beklagten einging, eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse vermieden werden. Dieses durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Klägers an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ist sehr gewichtig.
27 
Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprechen, von geringerem Gewicht. Entgegenstehendes öffentliches Interesse ist zunächst das grundsätzlich immer bestehende Interesse, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten. Hierbei sind aber Gewichtungen im Einzelfall möglich; dabei ist auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen (so: Gade / Stoppa, a.a.O. Rnr. 11). Während bei Schusswaffen - gleichgültig, ob Kurz- oder Langwaffe - ein hohes Gefährdungspotential naheliegt, ist das bei einem Schalldämpfer nicht in gleicher Weise gegeben. Nach der Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.10.2014 betrug bundesweit die Zahl der Fälle, bei denen Schalldämpfer in Zusammenhang mit Straftaten auftauchten, in einem Zeitraum von zehn Jahren lediglich ca. 800. Davon beschränkten sich 703 Fälle auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz (d.h. illegaler Besitz etc.). In nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren wurden bundesweit Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Bedrohung, Raub, Tötungsdelikte etc.) unter Einsatz von Schalldämpfern begangen, davon wurden nur in 17 Fällen Langwaffen mit Schalldämpfern benutzt. Lediglich in acht Fällen traten in diesem Zeitraum Jäger in Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung, jeweils nur mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Zusammenfassend führt das Landeskriminalamt aus, zwar gehe von Schalldämpfern bei der Begehung von Straftaten grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus. Statistisch gehe dabei bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Waffengesetzes vom Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kurzwaffen ein erhöhtes Gefahrenpotential aus. Im Verhältnis zu der jeweiligen Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten im 10-Jahreszeitraum jedoch sehr gering. Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass ein für Langwaffen vorgesehener Schalldämpfer nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts nicht ohne weiteres für eine Kurzwaffe benutzt werden kann, sondern dass diese dafür speziell umgerüstet werden müsste.
28 
Auch eine - ungewollte - Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ droht bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine Jagdwaffe vom Kaliber .308 nicht, da ein Schuss einer großkalibrigen Langwaffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden kann. Diesen Vortrag des Klägers hat der in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörte Waffensachverständige des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bestätigt. Nach dessen Ausführungen führt ein Schalldämpfer - je nach seiner Qualität - zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., a.a.O.).
29 
Dass jagdliche Interessen der Verwendung von Schalldämpfern entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Zwar haben sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen (vgl. Zitate in HessVGH Urt. v. 09.12.2003, a.a.O.). Geltend gemacht wurden die Gefahr des unerkannten Wilderns sowie die Gefährdung von anderen Besuchern des Waldes, die durch den Schussknall nicht gewarnt würden. Beides ist - wie oben dargelegt - nicht relevant. Abgesehen davon spricht es eher für eine Förderung jagdlicher Interessen, dass der Rückstoß der Waffe bei Verwendung eines Schalldämpfers vermindert wird, was die Treffgenauigkeit der Langwaffe wohl fördert.
(2)
30 
Die begehrte Verwendung eines Schalldämpfers ist des Weiteren geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen.
31 
Geeignet ist der Schalldämpfer zur Erreichung des anzuerkennenden Interesses - hier der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - bereits dann, wenn er ein „Schritt in die richtige Richtung“, d.h. in Richtung des Ziels des Gesundheitsschutzes durch Lärmschutz, ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rnr. 167). Das ist hier der Fall, da der Schalldämpfer - wie oben ausgeführt - die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB(A) mindert. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Kläger auch an Gesellschaftsjagden teilnehmen muss, bei denen die übrigen Jäger keine Schalldämpfer benutzen, so dass er dem ungedämpften Schussknall seiner Jagdpartner ausgesetzt sei. Dieser Einwand wird dadurch entkräftet, dass bei solchen Gesellschaftsjagden die einzelnen Jäger in einer größeren Entfernung (über 100m) voneinander positioniert sind, so dass der Mündungsknall der Waffe eines anderen Jägers für den Kläger kein Problem darstellt.
32 
Im Falle des Klägers, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör hat und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet ist, was bei ihm insbesondere auch die Nachsuche beinhaltet, ist die Verwendung eines Schalldämpfers auch erforderlich; d.h. es gibt kein gleich geeignetes milderes Mittel, das nicht waffenrechtlich erlaubnispflichtig ist. Die Kammer folgt den im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen (VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2009 - 5 K 151/08 - Juris und VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris) für den vorliegenden Fall nicht.
33 
Ein Ausweichen auf kleinere und damit nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts auch leisere Kaliber ist aus jagdrechtlichen Gründen (vgl. § 19 BJagdG) untersagt. Größere Kaliber sind leistungsfähiger, wie der Waffenexperte in der mündlichen Verhandlung ausführte, weshalb sie das Wild schneller töten und so ein unnötig langes Leiden vermeiden.
34 
Der Kläger kann auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Er ist somit zwar in vielen Situationen geeignet, den Jäger vor dem Schussknall zu schützen. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Gehörsschutz nicht lediglich die Jagd weniger „komfortabel“ macht, sondern in bestimmten Situationen nicht eingesetzt werden kann. Das hat der in Jagdangelegenheiten sachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion - in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es handelt sich insbesondere um sog. Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss. Diese Tätigkeit, die auch deshalb unverzüglich erfolgen muss, damit das Wild nicht unnötig lange leidet, kann nicht mit einem Gehörsschutz durchgeführt werden. Der jagdkundige Mitarbeiter des Regierungspräsidium Freiburg hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtigt. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Des weiteren hat er den nachvollziehbaren Vortrag des Klägers bestätigt, dass sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht versteckt. Es ist überzeugend, dass der - in Augenschein genommene - recht massive Gehörsschutz beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift wird. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er auch den Fangschuss bei der Nachsuche mit der Langwaffe abgibt, so dass er auch hierfür die Jagdwaffe nutzen wird, die mit dem Schalldämpfer versehen ist. Da es bereits zu einem irreparablen Schaden führen kann, wenn man einmalig dem starken Lärm durch einen Schuss ausgesetzt wird, ist es ohne Belang, dass es andere Jagdsituationen gibt, bei denen das Tragen elektronischen Gehörsschutzes zumutbar sein mag. Zudem schließen sich die Benutzung eines elektronischen Gehörsschutzes und die Verwendung eines Schalldämpfers nicht gegenseitig aus, sondern können gegebenenfalls zum Schutz des bereits vorgeschädigten Gehörs des Klägers kombiniert werden.
35 
Ergänzend kann auf die Wertung in der Lärm-und Vibrationsschutzverordnung vom 06.03.2007, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/10/EG vom 06.02.2003 dient, verwiesen werden. Diese Bestimmung betrifft zwar nach der Auffassung der Kammer unmittelbar nur Verpflichtungen des Arbeitgebers. Hier begehrt der Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis von der Beklagten, die nicht seine Arbeitgeberin ist. Unmaßgeblich ist, dass er selbst Vorgesetzteneigenschaft hat, da er die Erlaubnis gerade für sich selbst und nicht seine Mitarbeiter beantragt. Letzteres ist zudem nach dem Waffenrecht ausgeschlossen, worauf das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Art. 5 und 6 der Richtlinie und § 7 Abs. 1 Lärm-und Vibrationsschutzverordnung ist jedoch die Wertung entnehmen, dass persönlicher Lärmschutz gegenüber der Bekämpfung des Lärms am Entstehungsort nachrangig ist und ein Gehörsschutz daher nicht als gleich geeignet angesehen werden kann wie eine Lärmminderung durch einen Schalldämpfer.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Gewichtung des besonders anzuerkennenden Interesses bei Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schalldämpfer für Jagdwaffen grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
18 
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
20 
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
21 
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
22 
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
23 
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, da er von Berufs wegen jagen muss, im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
24 
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
25 
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
26 
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160). Hier ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits unter einem Tinnitus leidet, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Daher sollte nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Attest seines behandelnden Arztes vom 08.03.2013, das von einem Betriebsarzt mit einer weiteren Stellungnahme bestätigt wurde, die am 24.07.2013 bei der Beklagten einging, eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse vermieden werden. Dieses durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Klägers an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ist sehr gewichtig.
27 
Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprechen, von geringerem Gewicht. Entgegenstehendes öffentliches Interesse ist zunächst das grundsätzlich immer bestehende Interesse, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten. Hierbei sind aber Gewichtungen im Einzelfall möglich; dabei ist auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen (so: Gade / Stoppa, a.a.O. Rnr. 11). Während bei Schusswaffen - gleichgültig, ob Kurz- oder Langwaffe - ein hohes Gefährdungspotential naheliegt, ist das bei einem Schalldämpfer nicht in gleicher Weise gegeben. Nach der Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.10.2014 betrug bundesweit die Zahl der Fälle, bei denen Schalldämpfer in Zusammenhang mit Straftaten auftauchten, in einem Zeitraum von zehn Jahren lediglich ca. 800. Davon beschränkten sich 703 Fälle auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz (d.h. illegaler Besitz etc.). In nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren wurden bundesweit Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Bedrohung, Raub, Tötungsdelikte etc.) unter Einsatz von Schalldämpfern begangen, davon wurden nur in 17 Fällen Langwaffen mit Schalldämpfern benutzt. Lediglich in acht Fällen traten in diesem Zeitraum Jäger in Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung, jeweils nur mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Zusammenfassend führt das Landeskriminalamt aus, zwar gehe von Schalldämpfern bei der Begehung von Straftaten grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus. Statistisch gehe dabei bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Waffengesetzes vom Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kurzwaffen ein erhöhtes Gefahrenpotential aus. Im Verhältnis zu der jeweiligen Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten im 10-Jahreszeitraum jedoch sehr gering. Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass ein für Langwaffen vorgesehener Schalldämpfer nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts nicht ohne weiteres für eine Kurzwaffe benutzt werden kann, sondern dass diese dafür speziell umgerüstet werden müsste.
28 
Auch eine - ungewollte - Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ droht bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine Jagdwaffe vom Kaliber .308 nicht, da ein Schuss einer großkalibrigen Langwaffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden kann. Diesen Vortrag des Klägers hat der in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörte Waffensachverständige des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bestätigt. Nach dessen Ausführungen führt ein Schalldämpfer - je nach seiner Qualität - zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., a.a.O.).
29 
Dass jagdliche Interessen der Verwendung von Schalldämpfern entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Zwar haben sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen (vgl. Zitate in HessVGH Urt. v. 09.12.2003, a.a.O.). Geltend gemacht wurden die Gefahr des unerkannten Wilderns sowie die Gefährdung von anderen Besuchern des Waldes, die durch den Schussknall nicht gewarnt würden. Beides ist - wie oben dargelegt - nicht relevant. Abgesehen davon spricht es eher für eine Förderung jagdlicher Interessen, dass der Rückstoß der Waffe bei Verwendung eines Schalldämpfers vermindert wird, was die Treffgenauigkeit der Langwaffe wohl fördert.
(2)
30 
Die begehrte Verwendung eines Schalldämpfers ist des Weiteren geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen.
31 
Geeignet ist der Schalldämpfer zur Erreichung des anzuerkennenden Interesses - hier der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - bereits dann, wenn er ein „Schritt in die richtige Richtung“, d.h. in Richtung des Ziels des Gesundheitsschutzes durch Lärmschutz, ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rnr. 167). Das ist hier der Fall, da der Schalldämpfer - wie oben ausgeführt - die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB(A) mindert. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Kläger auch an Gesellschaftsjagden teilnehmen muss, bei denen die übrigen Jäger keine Schalldämpfer benutzen, so dass er dem ungedämpften Schussknall seiner Jagdpartner ausgesetzt sei. Dieser Einwand wird dadurch entkräftet, dass bei solchen Gesellschaftsjagden die einzelnen Jäger in einer größeren Entfernung (über 100m) voneinander positioniert sind, so dass der Mündungsknall der Waffe eines anderen Jägers für den Kläger kein Problem darstellt.
32 
Im Falle des Klägers, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör hat und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet ist, was bei ihm insbesondere auch die Nachsuche beinhaltet, ist die Verwendung eines Schalldämpfers auch erforderlich; d.h. es gibt kein gleich geeignetes milderes Mittel, das nicht waffenrechtlich erlaubnispflichtig ist. Die Kammer folgt den im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen (VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2009 - 5 K 151/08 - Juris und VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris) für den vorliegenden Fall nicht.
33 
Ein Ausweichen auf kleinere und damit nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts auch leisere Kaliber ist aus jagdrechtlichen Gründen (vgl. § 19 BJagdG) untersagt. Größere Kaliber sind leistungsfähiger, wie der Waffenexperte in der mündlichen Verhandlung ausführte, weshalb sie das Wild schneller töten und so ein unnötig langes Leiden vermeiden.
34 
Der Kläger kann auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Er ist somit zwar in vielen Situationen geeignet, den Jäger vor dem Schussknall zu schützen. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Gehörsschutz nicht lediglich die Jagd weniger „komfortabel“ macht, sondern in bestimmten Situationen nicht eingesetzt werden kann. Das hat der in Jagdangelegenheiten sachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion - in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es handelt sich insbesondere um sog. Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss. Diese Tätigkeit, die auch deshalb unverzüglich erfolgen muss, damit das Wild nicht unnötig lange leidet, kann nicht mit einem Gehörsschutz durchgeführt werden. Der jagdkundige Mitarbeiter des Regierungspräsidium Freiburg hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtigt. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Des weiteren hat er den nachvollziehbaren Vortrag des Klägers bestätigt, dass sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht versteckt. Es ist überzeugend, dass der - in Augenschein genommene - recht massive Gehörsschutz beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift wird. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er auch den Fangschuss bei der Nachsuche mit der Langwaffe abgibt, so dass er auch hierfür die Jagdwaffe nutzen wird, die mit dem Schalldämpfer versehen ist. Da es bereits zu einem irreparablen Schaden führen kann, wenn man einmalig dem starken Lärm durch einen Schuss ausgesetzt wird, ist es ohne Belang, dass es andere Jagdsituationen gibt, bei denen das Tragen elektronischen Gehörsschutzes zumutbar sein mag. Zudem schließen sich die Benutzung eines elektronischen Gehörsschutzes und die Verwendung eines Schalldämpfers nicht gegenseitig aus, sondern können gegebenenfalls zum Schutz des bereits vorgeschädigten Gehörs des Klägers kombiniert werden.
35 
Ergänzend kann auf die Wertung in der Lärm-und Vibrationsschutzverordnung vom 06.03.2007, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/10/EG vom 06.02.2003 dient, verwiesen werden. Diese Bestimmung betrifft zwar nach der Auffassung der Kammer unmittelbar nur Verpflichtungen des Arbeitgebers. Hier begehrt der Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis von der Beklagten, die nicht seine Arbeitgeberin ist. Unmaßgeblich ist, dass er selbst Vorgesetzteneigenschaft hat, da er die Erlaubnis gerade für sich selbst und nicht seine Mitarbeiter beantragt. Letzteres ist zudem nach dem Waffenrecht ausgeschlossen, worauf das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Art. 5 und 6 der Richtlinie und § 7 Abs. 1 Lärm-und Vibrationsschutzverordnung ist jedoch die Wertung entnehmen, dass persönlicher Lärmschutz gegenüber der Bekämpfung des Lärms am Entstehungsort nachrangig ist und ein Gehörsschutz daher nicht als gleich geeignet angesehen werden kann wie eine Lärmminderung durch einen Schalldämpfer.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Gewichtung des besonders anzuerkennenden Interesses bei Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schalldämpfer für Jagdwaffen grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagdliche Langwaffe (Büchse).
Der 1988 geborene Kläger, der seit 2005 einen Jagdschein hat, beantragte am 07.01.2013 bei der Beklagten „die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird“. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Das grundsätzliche Verbot, mit Schalldämpfern zu jagen, sei verfassungswidrig, weil es keinen vernünftigen Grund für diese Einschränkung gebe. Selbst unter Beibehaltung der aktuellen Gesetzessituation könne er aber ein persönliches Bedürfnis darlegen, das die Erlaubnis ermögliche. Schalldämpfer seien keine verbotenen Gegenstände, sondern den Waffen gleichgestellt, für welche sie bestimmt seien. Durch den Schalldämpfer komme es nicht zur Lautlosigkeit des Schusses. Der Büchsenschuss mit 150 bis 160 dB werde um ca. 30 dB reduziert, wodurch sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduzieren lasse. Im europäischen Ausland sei der Gebrauch von Schalldämpfern auf der Jagd weit verbreitet. Durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch u.a. Lärm bei der Arbeit werde der Vorrang der Lärmverhinderung am Entstehungsort vor der weniger wirksamen Maßnahme des persönlichen Gehörschutzes geregelt. Der im Handel übliche Gehörschutz sei nicht geeignet, den Knall unter die kritische Grenze von 120 dB zu drücken. Für mitjagende Hunde gebe es keinen Gehörschutz. Bei vielen Jagdarten, z.B. bei der Federwildjagd, seien aber begleitende Jagdhunde gesetzlich vorgeschrieben. Auch für andere Situationen gelte der Spruch „Jagd ohne Hund ist Schund“. Durch den Schalldämpfer sei der sogenannte Kugelschlag (das Einschlagen der Kugel auf den Wildkörper) besser zu hören. Dies und der durch Schalldämpfer reduzierte Rückstoß sowie das reduzierte Mündungsfeuer erlaubten, das Wild bei der Schussabgabe im Auge zu behalten und den Treffer besser einzuschätzen. Die durch den Schalldämpfer hervorgerufene Reduktion von Rückstoß und Schussknall könne helfen, das sogenannte Mucken zu beseitigen. Dieses sei für die Mehrzahl schlechter Schüsse auf der Jagd verantwortlich. In Baden-Württemberg sei das Jagen unter Verwendung von Schalldämpfern nicht verboten. Die Verwendung zu jagdlichen Zwecken sei als nicht verbotswürdig erachtet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass vom ausdrücklichen Verbot nur deshalb abgesehen worden sei, weil beabsichtigt worden sei, dies über eine restriktivere Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 8 Waffengesetz zu erreichen. Der Anspruch auf Erlaubnis bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 8 Waffengesetz und bei einer Ermessensreduzierung auf null, welche sich aus Art. 2 GG ergeben könne. Die Frage des Bedürfnisses sei im Lichte des Art. 2 GG auszulegen. Ein Bedürfnis bestünde nicht, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden. Eine erhöhte Gefährdungslage unbeteiligter Dritter ergebe sich bei der Verwendung von Schalldämpfern aber nicht, da bei den verwendeten Waffen großen Kalibers auch unter Verwendung des Schalldämpfers ein Schuss immer noch so laut hörbar sei wie ein Schuss aus einer Waffe kleineren Kalibers ohne Schalldämpfer. Das generelle Gefährdungspotential durch eine mögliche deliktische Verwendung des Schalldämpfers bestehe möglicherweise im Rahmen der Ermittlungstätigkeit bei Wilddiebstählen, wobei die Feststellung des Sachverhalts und des Täters sich schwieriger gestalte. Aus der Zulassung von Schalldämpfern für Jagdwaffen ergebe sich nicht sicher eine Deliktrelevanz durch kriminelle Verwendung von Schalldämpfern. Das rein hypothetische Gefährdungspotential einer deliktischen Verwendung reiche nicht aus, um das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Ausübung der Jagd zu beschränken. Für das Bedürfnis spreche ein anzuerkennendes persönliches Interesse durch die Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Da die Jagd auch dem Gemeinwohl diene und zur Verwirklichung der Staatsziel-Bestimmung des Art. 20a GG beitrage, bestehe ein öffentliches Interesse. Die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG setze nicht erst im Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung ein, sondern solle präventiv wirken. Der Schalldämpfer sei geeignet und erforderlich, die Gesundheit zu schützen. Ein Gehörschutz könne etwa beim Nachstellen des Wildes im Unterholz oder Gebüsch leicht verrutschen und seinen Zweck nicht mehr hinreichend erfüllen. Es gebe keinen generellen Grundsatz, dass erlaubnisfreie Schutzmaßnahmen den erlaubnispflichtigen vorgehen müssten. Es lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass nicht berufsmäßige Jäger zur Jagdausübung ja nicht verpflichtet seien. Wenn die Ausübung eines Grundrechts mit einer Gefährdung der Gesundheit einhergehen könne, dürfe der Staat nicht dadurch, dass er geeignete Schutzmaßnahmen verbiete oder an deren Erlaubnis überhöhte Anforderungen stelle, dem Grundrechtsadressaten die Ausübung des Grundrechts erschweren oder gar unmöglich machen. Dies gelte insbesondere, wenn die Ausübung des Grundrechts, wie hier in Form des Jagens, im öffentlichen Interesse liege. Die Versagung der Erlaubnis sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Im Übrigen sei er durch das Übungsschießen in den Schießständen jährlich über tausend Mal dem Büchsenknall ausgesetzt. Die Hörschäden durch eine derart häufige Impulsbelastung seien durch Gehörschutz nicht zu vermeiden, sondern nur durch Schalldämpfer, neben dem selbstverständlich der Gehörschutz weiter eingesetzt werden müsse.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2013 ab. Unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen wird das waffenrechtliche Bedürfnis für einen Schalldämpfer für den Kläger verneint. Der Kläger könne eine spürbare Verminderung der Geräuschbelastung auch durch Benutzung eines modernen elektronischen Gehörschutzes bewirken. Er könne dies so anpassen lassen bzw. ein solches Modell wählen, dass dies auch bei der Nachsuche nicht weiter hinderlich sei. Bei Verwendung eines geeigneten Gehörschutzes werde ihm die Jagd nicht unmöglich gemacht. Außerdem sei die Jagdausübung für ihn lediglich Hobby bzw. Freizeitbeschäftigung. Er sei also nicht darauf angewiesen, die Jagd selbst und eine solche mit Hunden zu betreiben. In den tierschutzrechtlichen Vorschriften fänden sich keine Regelungen zur Geräuschbelastung beim Jagen mit Hunden. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift komme ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Verfassungskonformität des Jagdrechts sei nicht zu prüfen gewesen: Jedenfalls sei die Verwendung eines Schalldämpfers in Baden-Württemberg jagdrechtlich nicht verboten.
Der Kläger legte am 08.03.2013 Widerspruch ein und brachte weitergehend vor: Die Gerichtsentscheidungen ließen technische und physikalische Kenntnisse vermissen. Sie basierten auf Vorurteilen, die wissenschaftlich nicht haltbar seien.
Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2013 zurück. Zur Begründung heißt es weitergehend: Gemäß § 13 Abs. 1 Waffengesetz werde bei Jagdscheininhabern das waffenrechtliche Bedürfnis i.S. des § 8 Waffengesetz anerkannt, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Schusswaffe und die Munition u.a. zur Jagdausübung benötigt würden. Der Begriff des Benötigens entspreche dem der Erforderlichkeit gemäß § 8 Nr. 2 Waffengesetz. Das Bedürfnisprinzip sei eines der zentralen Elemente des deutschen Waffenrechts. Es leite sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt sei und der Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliege. Daran ändere sich nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd verwendet würden. Der ambivalente Gebrauch von Schusswaffen gebiete es, ihren Erwerb und Besitz und ebenso den von gleichgestellten Gegenständen, zu denen auch der Schalldämpfer gehöre, prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen. Der Umstand, dass nach etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sei, die Jagd mit Schalldämpfern auszuüben, sei ein starkes Indiz dafür, dass die Verwendung von Schalldämpfern im deutschen Waffenrecht zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden solle. Wenn in Baden-Württemberg hierzu keine explizite Regelung vorliege, zwinge der Umstand die Erlaubnisbehörde zu einer besonders intensiven Überprüfung des Bedürfnisses. Ein Bedürfnis sei zu verneinen, wenn der beabsichtigte Gebrauch eines Schalldämpfers zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich sei, weil sich dieser durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lasse. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Gehörschutzsysteme seien ausreichend, um eine wirksame Minderung des Impulsschalldruckes zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass Gehörschützer leicht verrutschen könnten und damit keinen zuverlässigen Schutz mehr gewährleisteten, werde dies als Schutzbehauptung gewertet. Denn die Aussage sei nicht näher konkretisiert worden und es gebe zahlreiche Systeme, die individuell angepasst werden könnten, optimalen Tragekomfort böten und auch fest säßen. Mit moderner Elektronik ausgestattet, gewährleisteten gute Schützer, dass einerseits Geräusche von außen auf das bis zu Vierfache verstärkt würden und sich so genauestens orten ließe, woher ein Geräusch komme, womit Wild frühzeitig und aus größeren Entfernungen wahrgenommen werden könne. Andererseits böten diese Gehörschützer sicheren Schutz vor den extrem lauten Impulstönen. Der Mittelwert bei der Dämpfung des Schalls liege dabei, je nach Frequenz, bei bis zu annähernd 40 dB und damit über dem Wert, den der Kläger bei der Verwendung von Schalldämpfern mit bis zu 30 dB angegeben habe. Neben den sogenannten Kapselgehörschützern seien auch weitere, gut geeignete Gehörschutzsysteme auf dem Markt, z.B. individuell an das Ohr angepasste sogenannte Oto-Plastiken. Hier seien speziell für die Jagd entwickelte Produkte erhältlich, die den Impulsschalldruckpegel wirkungsvoll abschirmten und den ankommenden Schallpegel im Ohr erheblich reduzierten. Diese Art Gehörschutz bestehe aus ultraschnellen Verschlusssystemen, welche Schalldruckpegel aller Art unabhängig vom Außengeräusch absorbierten und nur den medizinisch erträglichen Lärm weiterleiteten. Solch ein Gehörschutz könne auch beim Nachstellen des Wildes im dichten Unterholz nicht verrutschen. Zudem ermögliche die Technik, durch ein eingebautes verstärktes Mikrofon, gekoppelt an einen stufenlos einstellbaren Lautstärkeregler, ein Wahrnehmen aller Geräusche bis hin zum Flüstern. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum und weshalb derart professioneller Gehörschutz für ihn nicht geeignet oder unzumutbar sein sollte. Selbst wenn es gelegentlich zu einem Verrutschen des Gehörschutzes kommen sollte, sei dies nur eine geringfügige Beeinträchtigung und erschwere die Jagd allenfalls geringfügig, mache sie jedoch nicht gänzlich unmöglich. Erforderlich im Sinne der Bedürfnisprüfung wäre die Verwendung eines Schalldämpfers nur dann, wenn der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten seien und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stünden. Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG sei zulässigerweise durch die Regelung über die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei fehlendem Bedürfnis formell und materiell wirksam eingeschränkt. Damit werde der Wesensgehalt der Handlungsfreiheit nicht angetastet. Dem Gesetzgeber stehe bei den Regelungen zum waffenrechtlichen Bedürfnis und der Wahrnehmung von Befugnissen, die sich aus dem Jagdschein eines Betroffenen ergeben, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für entsprechende Maßnahmen mehr sein könnten. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Soweit vorgetragen werde, dass es dem Jäger verboten sei, sich entsprechend der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm zu schützen, so verkenne der Kläger, dass es - wie dargelegt - ausreichend geeignete Gehörschutzsysteme gebe und andererseits die Verpflichtung der Arbeitgeber sei, ihre Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Zwar führe der Jäger die Jagd im öffentlichen Interesse durch und betreibe insoweit auch aktiv Umwelt- und Naturschutz, der Kläger unterliege aber keinen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. Er übe die Jagd nicht berufsmäßig aus. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass mit dem Bedürfnisprinzip die Zahl der Schusswaffen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände möglichst klein gehalten werden solle, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände entwendet und zu Straftaten benützt würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass aus legalem privaten Schusswaffenbesitz jährlich durchschnittlich über 6.000 Schusswaffen durch Diebstahl und sonstigen Verlust abhanden kämen.
Die Klage dagegen wurde am 28.05.2013 zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Es wird weitergehend vorgebracht: Die Begründungen der ablehnenden Urteile der Verwaltungsgerichte ließen ungenügenden Sachvortrag der jeweiligen Kläger und dadurch bedingt fehlende Auseinandersetzung der mit der Sache befassten Richter mit den tatsächlichen Gegebenheiten erkennen. Seit Antragstellung habe sich die Sachlage auch insoweit verändert, als Behörden in Hessen den Anträgen von Förstern aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen stattgegeben hätten. Wenn Forstleuten das Bedürfnis zu Schalldämpfern zugestanden werde, müsse die Frage gestellt werden, ob es eine unterschiedliche jagdliche Belastung für sie im Vergleich zu Jägern gebe. Auch bei Reduzierung des Geschossknalls durch den im Handel üblichen Gehörschutz auf ca. 120 dB bestehe ein hohes gesundheitliches Risiko, etwa durch mangelnde Dichtigkeit nach Abnutzung oder durch das Verrücken des Gehörschutzes in der Bewegung bei der Nachsuche, der Drückjagd oder der Abgabe des Schusses vom Ansitz. Der Gehörschutz sei nicht verlässlich, seine Nutzung in verschiedenen jagdlichen Situationen, etwa bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild (Wildschweine) mit dem Risiko erhöhter Eigengefährdung verbunden, weil Umgebungsgeräusche nicht verlässlich wahrgenommen würden und Streifgeräusche am Gehörschutz störten. Der Schalldämpfer sei dem Gehörschutz durch die höhere Funktionssicherheit und die bessere Fehlerresistenz überlegen. Bei häufigen Schusszahlen lasse sich nur durch die Kombination von Dämpfer und Gehörschutz der sichere Schutz des Gehörs erzielen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt T. vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen
11 
und verwies zuerst auf ihre Entscheidung und den Widerspruchsbescheid.
12 
Der Kläger brachte danach weitergehend vor: Da es politisch nicht opportun erscheine, von Restriktionen im Waffenrecht, und seien sie auch unsinnig, abzuweichen, verschiebe die Verwaltung wider eigener Erkenntnis die Entscheidung auf das Gericht. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn behauptet werde, dass für Schalldämpfer ein hohes Maß einer deliktischen Verwendung bestehe. Ähnlich konstruiert sei die Aussage, dass die Lärm-Arbeitsschutzverordnung keine Anwendung finden könne. Der Bundesjagdverband habe seine Position zum Schalldämpfer geändert und halte die Verwendung für den Gesundheitsschutz für wichtig. Während in rot-grün regierten Bundesländern die Neigung bestehe, die Auseinandersetzung mit dem Waffenrecht unterliegenden Gegenständen politisch, nicht rechtlich zu führen, sehe das Bundesland Hessen die Problematik nüchtern. Auch die Industrie gehe offensichtlich davon aus, dass der „Schalldämpfer kommt“.
13 
Die Beklagte hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Das streitige Bedürfnis sei tatbestandliche Voraussetzung und nicht ermessenslenkender Gesichtspunkt. Der Kläger trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bedürfnisses. Wegen des Grundsatzes, dass möglichst wenig Waffen - oder ihnen gleichgestellte Gegenstände wie der Schalldämpfer - „ins Volk“ gelangen sollten, sei ein strenger Maßstab bei der Bedürfnisprüfung anzulegen. Der Umstand, dass Schalldämpfer weder nach dem Bundesjagdgesetz noch nach dem baden-württembergischen Jagdgesetz verboten seien, genüge für die Bejahung der Notwendigkeit i.S. eines Bedürfnisses nicht. Allenfalls könne man aus den anderen landesjagdrechtlichen Schalldämpferverboten auf die offensichtlich fehlende Notwendigkeit für die Jagd schließen. Das in Baden-Württemberg zuständige Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz habe mitgeteilt, dass Schalldämpfer für die Ausübung der waidgerechten Jagd nicht benötigt würden. Zu den Lärmschutzinteressen bei der Schussabgabe könnten dritte Personen, etwa Anwohner, und das Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse des Klägers handele. Das vorgetragene arbeitsschutzrechtliche Interesse sei nicht relevant, da der Kläger weder verpflichteter Arbeitnehmer noch berufsmäßiger Jäger sei, der etwaigen Arbeitsschutzvorgaben seines Arbeitgebers unterliege. Dem Interesse des Klägers an Gesundheitsschutz könne mit einem aktiven elektronischen Gehörschutz gleich gedient werden. Ein solcher Gehörschutz sei dem Schalldämpfer sogar überlegen. Er biete Schutz vor Lärm, den der Schalldämpfer nicht beeinflussen könne, nämlich dem Geschossknall, und er biete Schutz vor gesundheitsgefährdendem Mündungsknall bis in einen ungefährlichen Pegelbereich. Durch moderne Filtertechnik werde erreicht, dass lediglich extreme Schallbelastungen abgedämpft würden, ohne die normalen Umgebungsgeräusche zu mindern, die der Schütze gerade bei der Jagdausübung, insbesondere bei Nachsuche oder Drückjagd auch von wehrhaftem Wild, erhalten wolle. Dies gelte erst recht, wenn berücksichtigt werde, dass die Ansitzjagd einen überwiegenden Teil der konkreten Jagdausübung ausmache und nach dem Vortrag des Klägers der weit überwiegende Teil aus Trainingssituationen im Schießstand bestehe. Der Kläger begründe kein persönliches Interesse, das in seinem Einzelfall ausnahmsweise vorliege und vorrangig sei. Auch bei Verwendung eines Schalldämpfers sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Gehörschutz Spitzenpegel entstünden, die Hörschäden verursachen könnten. Der Kläger beschränke sich weitgehend auf die Darstellung von generellen technischen Vor- und Nachteilen von Schalldämpfern und Gehörschutz. Es obliege aber dem Gesetzgeber, technische Schallschutzvorteile und/oder kriminalpolizeiliche Nachteile eines Schalldämpfers zu bewerten und die gesetzlichen Regelungen entweder beizubehalten oder anzupassen. Die politische Auseinandersetzung über diese Fragen sei offen und die Beklagte sehe sich derzeit außerstande, dem Kläger die begehrte Erlaubnis aufgrund der bisherigen Begründungen zu erteilen, denn sie habe das bestehende Waffenrecht anzuwenden und erkenne keine Verfassungswidrigkeit insoweit.
14 
Der Kläger hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Die Beklagte werfe in einem Rückzugsgefecht Nebelkerzen, weil das Ministerium nachgeordnete Behörden anweise, Genehmigungen abzulehnen, ohne tragfähige Argumente an die Hand zu geben. Nur noch in Baden-Württemberg würden die Nachteile des Kapselgehörschutzes in der praktischen Anwendung geleugnet und angebliche Nachteile des Schalldämpfers vorgebracht. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2014 (1 K 2227/13) werde mit bisherigen unzutreffenden Behauptungen wie Deliktrelevanz und Gleichwertigkeit des Kapselgehörschutzes abschließend „aufgeräumt“.
15 
Die Beklagte hat weitergehend vorgebracht: Die Unterstellung einer Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei aus ihrer Sicht Anwendung der bestehenden Rechtslage. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer Waffen gleichgestellt. Er könne die Gleichstellung aufgrund anderer Erkenntnisse aufheben. Die lediglich positiven Auswirkungen oder Erleichterungen eines Schalldämpfereinsatzes bei der Jagd begründeten nicht die rechtlich erforderliche Notwendigkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg gehe nicht über die bereits bisher bekannte Rechtsprechung hinaus, dass Schalldämpfer im Einzelfall erlaubt würden bei einer individuellen Vorschädigung des Gehörs und fehlender schützender Alternative. Beim Kläger gehe es jedoch nicht um eine individuelle Vorschädigung, vielmehr um den generellen Gehörschutz durch Schalldämpfer.
16 
Schließlich wird seitens des Klägers nochmals weitergehend vorgebracht: Art. 2 Abs. 1 GG schütze jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentwicklung zukomme. Es gehe nicht darum, ob er existentiell auf die Jagd angewiesen sei und auch nicht um die optimale Jagd, vielmehr um optimalen Gesundheitsschutz und im Rahmen der Bedürfnisprüfung um die Frage, welche positiven Begleiteffekte die Jagd mit Schalldämpfern mit sich bringe. Diese Jagd diene auch dem Tierschutz sowohl für das Wild durch bessere Treffer und erleichtere die Nachsuche wie für die Jagdhunde. Weder Wild noch Jagdhunde seien Inhaber subjektiver Rechte. Im Rahmen der Bedürfnisprüfung und in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse könne dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierschutz Rechnung getragen werden. Er nehme jährlich an 20 bis 30 Treibjagden mit dem Schwerpunkt auf Schwarzwild als sogenannter Durchgeher teil. Der kurzjagende Hund finde auf dieser Art der Jagd die angeschossenen Wildschweine und stelle sie, bis sie vom Durchgeher getötet würden. Bei erwachsenen Wildschweinen mit mehr als 50 Kilo könne das Vorgehen mit einem Messer zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Er ziehe es vor, mit einer kurzläufigen Langwaffe zu arbeiten. Das Verhalten des Hundes am Wildschwein erlaube in den meisten Fällen einen Schuss, bei dem der Hund nicht durch Geschosssplitter verletzt werden könne. Im Unterschied dazu sei der Hörschaden für den Hund sicher. Es werde bestritten, dass der Innengehörschutz dem Schalldämpfer gleichwertig sei. Skeptisch mache im Übrigen der Umstand, dass eine Hörhilfe etwa 5.000 EUR koste, jedoch der Innengehörschutz nur einen Bruchteil davon. Die Lärmschutzverordnung normiere den Vorrang des Schalldämpfers, weil an der Lärmquelle, vor Kapselgehörschutz oder Innengehörschutz. Das Land Baden-Württemberg werde wegen dieses Vorrangs für seine Förster Schalldämpfer genehmigen, während er als junger Diplom-Biochemiker mit allenfalls gleichem Einkommen auf den doppelt so teuren Innengehörschutz verwiesen werde. Das Argument, er sei nicht existentiell auf die Jagd angewiesen und wenn er sich den teuren Gehörschutz nicht leisten wolle oder könne, solle er das Jagen lassen, sei nicht die individuelle Freiheit, die das Grundgesetz schützen wolle.
17 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten vor, ebenso die Akten des VG Freiburg zum Verfahren 1 K 2227/13.
18 
Zum Gegenstand des Verfahrens wurden auch gemacht die mit der Ladung angesprochenen Aufsätze in der Jagdzeitschrift „Wild und Hund“ zur Frage des aktiven In-Ohr-Gehörschutzes und der Verwendung des Schalldämpfers in der Jagdpraxis (Wild und Hund 2014 Nr. 23 S. 55 und Nr. 21 S. 72 ff.).
19 
Auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
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Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Langwaffe.
Der Kläger ist Leiter des Forstbetriebes .... Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er auch für das Jagdwesen zuständig und beruflich zur Ausübung der Jagd verpflichtet. So richtet er als Teil seiner Tätigkeit jährlich bis zu 30 Gesellschaftsjagden aus; zusätzlich übt er die Jagd auch alleine aus.
Am 12.03.2013 beantragte er bei der Beklagten eine waffenrechtliche Genehmigung für die Nutzung eines Schalldämpfers zu seiner Langwaffe Kaliber .308 Win. Zur Begründung führte er aus, der Schusswaffengebrauch gehöre zu seinen Dienstobliegenheiten, und legte eine Stellungnahme eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom Y vor, wonach er wegen eines erlittenen Knalltraumas (hier Jagdunfall) unter einem langjährigen Tinnitus sowie einer Hochtonschallempfindungsstörung beidseits leide; eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse sei unbedingt zu vermeiden, weshalb die Ausrüstung seines Jagdgewehrs mit einem geeigneten Schalldämpfer befürwortet werde.
Mit Schreiben vom 24.06.2013 wies die Beklagte ihn darauf hin, dass im Hinblick auf die Möglichkeiten eines speziellen elektronischen Gehörsschutzes ein weiterer Schallschutz an der Waffe regelmäßig nicht erforderlich sei und dass es hoher Antragsvoraussetzungen für einen Ausnahmefall bedürfe. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme sei nicht ausreichend; Mindestvoraussetzung sei die Einholung eines neutralen Zweitgutachtens, das gegebenenfalls auch durch den Amtsarzt erfolgen könne. Ein solches Gutachten müsse auch darlegen, warum dem Gehörsschutz nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden könne.
Daraufhin legte der Kläger am 24.07.2013 eine Stellungnahme des für den Forstbetrieb ... zuständigen Betriebsarztes vor, in der ausgeführt wurde, der Kläger trage Verantwortung für zwölf aktiv jagende Mitarbeiter, eine Vielzahl von Jagdgästen und leite bis zu 30 Gesellschaftsjagden im Jahr. Aufgrund waldbaulicher Erfordernisse sowie aus Gründen der Personalführung müsse er bis zu 50 Stück Schalenwild im Jahr erlegen. In Anbetracht seines jagdlichen Pflichtenkanons sei ihm das permanente Tragen eines Gehörsschutzes weder zumutbar noch praktikabel. Er jage zwar seit vielen Jahren mit elektronischem Gehörsschutz. Es sei jedoch nicht ganz ausgeschlossen, dass Schüsse abgegeben werden müssten, ohne dass ein Gehörsschutz getragen werden könne. Solche Situationen träten insbesondere regelmäßig bei Nachsuchen auf. In diesen Fällen sei das Anlegen des Gehörsschutzes in den wenigen Sekunden, die zur Abgabe eines Fangschusses auf das verletzte Wild blieben, unmöglich. Der Kläger leide nachgewiesenermaßen unter einer Vorschädigung (Tinnitus), die bei der Jagdausübung entstanden sei. Eine weitere Schädigung des Innenohres müsse unter allen Umständen vermieden werden. Die Verwendung eines Schalldämpfers sei aus ärztlicher Sicht die hierzu am ehesten geeignete und insofern alternativlose Methode.
Mit Bescheid vom 19.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, erster Halbsatz WaffG bedürfe der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1-4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG seien Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziff. 1.3 zum Waffengesetz stehe ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt sei. Die Genehmigung eines Schalldämpfers setze gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 WaffG ein Bedürfnis voraus. Dabei sei zu beachten, dass die Genehmigung eines Schalldämpfers grundsätzlich restriktiv zu handhaben sei. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen könne eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz des Schalldämpfers geboten sein. In vielen anderen Bundesländern sei die Verwendung von Schalldämpfern im Zusammenhang mit der Jagdausübung ausdrücklich verboten. Auch wenn dies in Baden-Württemberg nicht so geregelt sei, bestehe ein Interesse an einer möglichst einheitlichen Durchführung des bundesweiten Waffenrechts. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung lasse nicht darauf schließen, dass eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfer vorgesehen sei, sondern zwinge zu einer besonders intensiven Prüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis gegeben sei. Ein solches waffenrechtliches Bedürfnis sei nicht gegeben, weil sich gegen den Geschossknall jeder Schütze mit der Verwendung eines elektronischen Gehörsschutzes schützen könne. Im Handel werde eine Vielzahl von elektronischem Gehörsschutz angeboten, teilweise speziell für Jäger. Ein aktiver elektronischer Gehörsschutz verstärke schwache Geräusche, schütze das Ohr aber vor dem Geschossknall. Dass auch bei Verwendung eines Gehörsschutzes die Waffe rasch angelegt werden könne, zeige sich daran, dass bei dem jagdlichen Schießdisziplinen "Wurftaubenschießen" und "Schießen auf den sogenannten Kipphasen" ein Gehörsschutz getragen werden müsse.
Hiergegen erhob der Kläger – durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2013, eingegangen am 16.09.2013 – Widerspruch. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer nicht als verbotene Gegenstände, sondern lediglich als genehmigungspflichtig eingeordnet. Der Schuss einer Jagdwaffe sei auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos, sondern entspreche in seiner Lautstärke dem Schuss aus einem Kleinkalibergewehr. Das beruhe darauf, dass der gehörte Schussknall aus zwei Komponenten bestehe, dem Mündungsknall der entweichenden Pulvergase und dem Geschossknall, der durch das stark beschleunigte Geschoss an der Mündung entstehe, wenn es die Schallmauer durchbreche. Ein Schalldämpfer dämpfe nur den Mündungsknall und hülle das Geschoss auf den ersten Zentimetern seines Weges auf spezielle Art in die entstehenden Gase ein, so dass der Überschallknall erst weiter weg vom Schützen hörbar werde. Ein Schuss mit einem Jagdgewehr ohne Schalldämpfer liege bei etwa 150-170 dB A und damit deutlich über der menschlichen Schmerzschwelle, die etwa bei 120-140 dB A liege. Moderne Schalldämpfer reduzierten den Schalldruck um bis zu 30 dB A, so dass sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörsschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduziere. Nach arbeitsrechtlichen Vorschriften sei der Lärm immer an seiner Quelle zu mindern. Dies ergebe sich aus der Richtlinie 2003/10/EG, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt worden sei. Danach müsse die Lärmemission am Entstehungsort verringert werden; die hemmende Wirkung eines persönlichen Gehörsschutzes sei nach § 6 der genannten Verordnung bei der Beurteilung des Auslösewertes nicht zu berücksichtigen. Das zeige, dass der Gesetzgeber den Gehörsschutz als nicht gleichwertig einschätze. Ein Gehörsschutz könne verrutschen, werde vergessen und lasse – unmerklich – in seiner Leistung nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2013 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Der beantragte Schalldämpfer unterfalle – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt – der Erlaubnispflicht. Erforderlich sei somit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ein Bedürfnis. Das setze voraus, dass der Kläger gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besondere persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Schalldämpfers für den beantragten Zweck glaubhaft machen könne. Die Erlaubnispflicht entfalle nicht im Hinblick auf die Privilegierung von Jägern gemäß § 13 WaffG. Es sei nicht ersichtlich, dass es hier zwingend erforderlich sei, einen Schalldämpfer bei der Jagd einzusetzen. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger an einem Tinnitus leide. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Verwendung eines Schalldämpfers alternativlos sei. Es sei sachgerecht, dem Kläger auf den technisch möglichen effektiven elektronischen Gehörsschutz zu verweisen. Die damit einhergehende Beeinträchtigung an Komfort des Jagdverhaltens sei hinzunehmen. Der Wunsch nach einer optimalen Jagdausübung begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG. Auch wenn das Tragen eines Gehörsschutzes bei der Jagd in gewissem Maße hinderlich sei, sei es dem Kläger zuzumuten, nicht erst vor der Schussabgabe den Gehörsschutz anzulegen, sondern den sensiblen Gehörsschutz bei der Jagd permanent zu tragen. Die vom Kläger zitierten Normen des Arbeitsschutzes führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Den in § 7 Abs. 2 der Lärm– und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung genannten Maßnahmen sei gemeinsam, dass sie vom Arbeitgeber eigenständig durchgeführt werden könnten, ohne dass es auf die konkrete Person des Arbeitnehmers ankomme. Sie seien nicht höchstpersönlich, sondern frei verfügbar, generell erlaubt und kämen auch bei einem Wechsel der Belegschaft dem jeweiligen Arbeitnehmer zugute. Das treffe auf die Verwendung von Schalldämpfern nicht zu. Diese bedürften des Eintrags in eine Waffenbesitzkarte, die höchstpersönlicher Natur sei und die der Arbeitgeber nicht für seinen Arbeitnehmer beantragen könne. Ein Arbeitgeber könne seinen Beschäftigten keine Schalldämpfer für deren Waffen zur Verfügung stellen oder sie vorrätig halten. Deshalb stelle das Anbringen eines Schalldämpfers auf der Jagdwaffe keine technische Maßnahme zur Verringerung der Lärmimmissionen am Entstehungsort im Sinne von § 7 der Verordnung dar. Die an den Arbeitgeber gerichtete Verordnung könne vor dem Hintergrund des Waffenrechts keine Ausschließlichkeit beanspruchen. Die Schutzaspekte zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit blieben als Wertungsgesichtspunkte bestehen und seien mit dem Gesundheitsschutz in Einklang zu bringen. Auch das Europarecht kenne den Gedanken des ordre public. Daher sei es selbst bei Heranziehung von § 7 der Verordnung nicht zwingend, das waffenrechtliche Bedürfnis zu bejahen.
Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den Akten.
10 
Der Kläger hat am 29.10.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er die in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte wiederholt und vertieft und ergänzend vorträgt, die Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei eine schlichte Behauptung. Schusswaffendelikte würden regelmäßig mit Kurzwaffen, meist illegalen, begangen. Es gebe weder in Deutschland noch sonst in Europa veröffentlichte Erhebungen zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern; lediglich in den USA seien entsprechende Erhebungen erfolgt und eine Deliktrelevanz verneint worden. Um einen Schalldämpfer zu bekommen, genüge es, nach Frankreich zu fahren und dort einen zu kaufen. Dort seien Schalldämpfer für jedermann frei zu erwerben. In England, Schottland und ganz Skandinavien werde allen Jägern der Gebrauch eines Schalldämpfers bewilligt. Ein elektronischer Gehörsschutz sei weniger fehlerresistent als ein Schalldämpfer. Ein Gehörsschutz verminderte das bei Drückjagden aus Sicherheitsgründen für Treiber und Hunde wichtige Richtungshören und schließe für Brillenträger "Lärmbrücken" nicht verlässlich aus. Kurzwaffen seien wesentlich gefährlicher in der Handhabung als Langwaffen, weshalb es unzulässig sei, Schalldämpfer für Kurzwaffen mit solchen für Langwaffen gleichzusetzen. Ein Schalldämpfer für eine jagdliche Büchse passe nicht auf eine Pistole. Der Verweis darauf, dass die in § 7 Lärmschutz-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht mit der Verwendung eines Schalldämpfers vergleichbar seien, da es sich bei letzterem um ein höchstpersönliches Recht des Waffennutzers handle, trage nicht. Es werde verkannt, dass in sehr vielen Arbeitsbereichen, in denen die Verordnung zur Anwendung komme, Arbeitnehmer nur eingesetzt werden dürften, wenn sie spezielle Schulungen gehabt hätten. Es könne auch nicht geltend gemacht werden, dass ein Schalldämpfer bei der Durchführung von Jagdgesellschaften keinen hinreichenden Schutz biete. Bei Gesellschaftsjagden sei der nächste Schütze immer so weit vom anderen entfernt, dass dieser keinem Mündungsknall ausgesetzt sein könne. Auch der Tierschutz spreche für die Verwendung eines Schalldämpfers, weil so zum einen ein präziserer Schuss möglich sei und zum anderen die mitgeführten Jagdhunde gegenüber Schädigungen geschützt werden könnten. Zur weiteren Begründung wird auf eine Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013 verwiesen. In diesem wird die Funktionsweise eines Schalldämpfers erklärt und ausgeführt, dass Schalldämpfer auch den Rückstoß der Waffe minderten und dadurch zu einer höheren Treffsicherheit führten. Auch sonst erhöhe sich die Präzision des Schusses, da das Laufschwingungsverhalten positiv beeinflusst werde und die Treiberladungsgase einen geringeren Störeffekt hätten. Zudem werde das Mündungsfeuer reduziert, so dass der Schütze in der Dämmerung die Reaktion des Wildes auf den Schuss besser beobachten könne. Ferner werde die Umgebung weniger beunruhigt, was für Mensch und Tier auch in weiterer Entfernung gelte.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid der Beklagten vom 19.0.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass weder die Polizei noch Sportschützen beim Training Schalldämpfer benutzten. Die Vorgenannten benutzten einen elektronischen Gehörsschutz, der lediglich den Mündungsknall dämpfe und Umgebungsgeräusche ungefiltert zum Ohr lasse. Wenn der Kläger mit Jagdgesellschaften jage, habe er keinen Gehörsschutz und sei dann dem Mündungsknall der anderen Jagdteilnehmer ausgesetzt. Es sei daher zumutbar, einen elektronischen Gehörsschutz zu tragen, der einen wesentlich besseren Schutz darstelle, als die Verwendung eines Schalldämpfers auf seinem Jagdgewehr.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 den Kläger informatorisch sowie zwei amtliche Auskunftspersonen (von der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg und vom Landeskriminalamt) gehört. Hinsichtlich deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Kammer hat ferner eine Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern eingeholt; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die den Beteiligten bekannte Auskunft vom 09.10.2014 verwiesen.
17 
Die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg liegen vor und waren Gegenstand der Verhandlung. Auf sie sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
20 
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
21 
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
22 
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
23 
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, da er von Berufs wegen jagen muss, im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
24 
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
25 
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
26 
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160). Hier ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits unter einem Tinnitus leidet, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Daher sollte nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Attest seines behandelnden Arztes vom 08.03.2013, das von einem Betriebsarzt mit einer weiteren Stellungnahme bestätigt wurde, die am 24.07.2013 bei der Beklagten einging, eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse vermieden werden. Dieses durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Klägers an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ist sehr gewichtig.
27 
Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprechen, von geringerem Gewicht. Entgegenstehendes öffentliches Interesse ist zunächst das grundsätzlich immer bestehende Interesse, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten. Hierbei sind aber Gewichtungen im Einzelfall möglich; dabei ist auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen (so: Gade / Stoppa, a.a.O. Rnr. 11). Während bei Schusswaffen - gleichgültig, ob Kurz- oder Langwaffe - ein hohes Gefährdungspotential naheliegt, ist das bei einem Schalldämpfer nicht in gleicher Weise gegeben. Nach der Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.10.2014 betrug bundesweit die Zahl der Fälle, bei denen Schalldämpfer in Zusammenhang mit Straftaten auftauchten, in einem Zeitraum von zehn Jahren lediglich ca. 800. Davon beschränkten sich 703 Fälle auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz (d.h. illegaler Besitz etc.). In nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren wurden bundesweit Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Bedrohung, Raub, Tötungsdelikte etc.) unter Einsatz von Schalldämpfern begangen, davon wurden nur in 17 Fällen Langwaffen mit Schalldämpfern benutzt. Lediglich in acht Fällen traten in diesem Zeitraum Jäger in Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung, jeweils nur mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Zusammenfassend führt das Landeskriminalamt aus, zwar gehe von Schalldämpfern bei der Begehung von Straftaten grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus. Statistisch gehe dabei bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Waffengesetzes vom Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kurzwaffen ein erhöhtes Gefahrenpotential aus. Im Verhältnis zu der jeweiligen Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten im 10-Jahreszeitraum jedoch sehr gering. Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass ein für Langwaffen vorgesehener Schalldämpfer nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts nicht ohne weiteres für eine Kurzwaffe benutzt werden kann, sondern dass diese dafür speziell umgerüstet werden müsste.
28 
Auch eine - ungewollte - Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ droht bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine Jagdwaffe vom Kaliber .308 nicht, da ein Schuss einer großkalibrigen Langwaffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden kann. Diesen Vortrag des Klägers hat der in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörte Waffensachverständige des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bestätigt. Nach dessen Ausführungen führt ein Schalldämpfer - je nach seiner Qualität - zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., a.a.O.).
29 
Dass jagdliche Interessen der Verwendung von Schalldämpfern entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Zwar haben sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen (vgl. Zitate in HessVGH Urt. v. 09.12.2003, a.a.O.). Geltend gemacht wurden die Gefahr des unerkannten Wilderns sowie die Gefährdung von anderen Besuchern des Waldes, die durch den Schussknall nicht gewarnt würden. Beides ist - wie oben dargelegt - nicht relevant. Abgesehen davon spricht es eher für eine Förderung jagdlicher Interessen, dass der Rückstoß der Waffe bei Verwendung eines Schalldämpfers vermindert wird, was die Treffgenauigkeit der Langwaffe wohl fördert.
(2)
30 
Die begehrte Verwendung eines Schalldämpfers ist des Weiteren geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen.
31 
Geeignet ist der Schalldämpfer zur Erreichung des anzuerkennenden Interesses - hier der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - bereits dann, wenn er ein „Schritt in die richtige Richtung“, d.h. in Richtung des Ziels des Gesundheitsschutzes durch Lärmschutz, ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rnr. 167). Das ist hier der Fall, da der Schalldämpfer - wie oben ausgeführt - die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB(A) mindert. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Kläger auch an Gesellschaftsjagden teilnehmen muss, bei denen die übrigen Jäger keine Schalldämpfer benutzen, so dass er dem ungedämpften Schussknall seiner Jagdpartner ausgesetzt sei. Dieser Einwand wird dadurch entkräftet, dass bei solchen Gesellschaftsjagden die einzelnen Jäger in einer größeren Entfernung (über 100m) voneinander positioniert sind, so dass der Mündungsknall der Waffe eines anderen Jägers für den Kläger kein Problem darstellt.
32 
Im Falle des Klägers, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör hat und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet ist, was bei ihm insbesondere auch die Nachsuche beinhaltet, ist die Verwendung eines Schalldämpfers auch erforderlich; d.h. es gibt kein gleich geeignetes milderes Mittel, das nicht waffenrechtlich erlaubnispflichtig ist. Die Kammer folgt den im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen (VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2009 - 5 K 151/08 - Juris und VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris) für den vorliegenden Fall nicht.
33 
Ein Ausweichen auf kleinere und damit nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts auch leisere Kaliber ist aus jagdrechtlichen Gründen (vgl. § 19 BJagdG) untersagt. Größere Kaliber sind leistungsfähiger, wie der Waffenexperte in der mündlichen Verhandlung ausführte, weshalb sie das Wild schneller töten und so ein unnötig langes Leiden vermeiden.
34 
Der Kläger kann auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Er ist somit zwar in vielen Situationen geeignet, den Jäger vor dem Schussknall zu schützen. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Gehörsschutz nicht lediglich die Jagd weniger „komfortabel“ macht, sondern in bestimmten Situationen nicht eingesetzt werden kann. Das hat der in Jagdangelegenheiten sachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion - in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es handelt sich insbesondere um sog. Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss. Diese Tätigkeit, die auch deshalb unverzüglich erfolgen muss, damit das Wild nicht unnötig lange leidet, kann nicht mit einem Gehörsschutz durchgeführt werden. Der jagdkundige Mitarbeiter des Regierungspräsidium Freiburg hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtigt. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Des weiteren hat er den nachvollziehbaren Vortrag des Klägers bestätigt, dass sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht versteckt. Es ist überzeugend, dass der - in Augenschein genommene - recht massive Gehörsschutz beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift wird. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er auch den Fangschuss bei der Nachsuche mit der Langwaffe abgibt, so dass er auch hierfür die Jagdwaffe nutzen wird, die mit dem Schalldämpfer versehen ist. Da es bereits zu einem irreparablen Schaden führen kann, wenn man einmalig dem starken Lärm durch einen Schuss ausgesetzt wird, ist es ohne Belang, dass es andere Jagdsituationen gibt, bei denen das Tragen elektronischen Gehörsschutzes zumutbar sein mag. Zudem schließen sich die Benutzung eines elektronischen Gehörsschutzes und die Verwendung eines Schalldämpfers nicht gegenseitig aus, sondern können gegebenenfalls zum Schutz des bereits vorgeschädigten Gehörs des Klägers kombiniert werden.
35 
Ergänzend kann auf die Wertung in der Lärm-und Vibrationsschutzverordnung vom 06.03.2007, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/10/EG vom 06.02.2003 dient, verwiesen werden. Diese Bestimmung betrifft zwar nach der Auffassung der Kammer unmittelbar nur Verpflichtungen des Arbeitgebers. Hier begehrt der Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis von der Beklagten, die nicht seine Arbeitgeberin ist. Unmaßgeblich ist, dass er selbst Vorgesetzteneigenschaft hat, da er die Erlaubnis gerade für sich selbst und nicht seine Mitarbeiter beantragt. Letzteres ist zudem nach dem Waffenrecht ausgeschlossen, worauf das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Art. 5 und 6 der Richtlinie und § 7 Abs. 1 Lärm-und Vibrationsschutzverordnung ist jedoch die Wertung entnehmen, dass persönlicher Lärmschutz gegenüber der Bekämpfung des Lärms am Entstehungsort nachrangig ist und ein Gehörsschutz daher nicht als gleich geeignet angesehen werden kann wie eine Lärmminderung durch einen Schalldämpfer.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Gewichtung des besonders anzuerkennenden Interesses bei Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schalldämpfer für Jagdwaffen grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
18 
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
20 
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
21 
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
22 
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
23 
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, da er von Berufs wegen jagen muss, im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
24 
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
25 
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
26 
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160). Hier ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits unter einem Tinnitus leidet, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Daher sollte nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Attest seines behandelnden Arztes vom 08.03.2013, das von einem Betriebsarzt mit einer weiteren Stellungnahme bestätigt wurde, die am 24.07.2013 bei der Beklagten einging, eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse vermieden werden. Dieses durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Klägers an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ist sehr gewichtig.
27 
Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprechen, von geringerem Gewicht. Entgegenstehendes öffentliches Interesse ist zunächst das grundsätzlich immer bestehende Interesse, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten. Hierbei sind aber Gewichtungen im Einzelfall möglich; dabei ist auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen (so: Gade / Stoppa, a.a.O. Rnr. 11). Während bei Schusswaffen - gleichgültig, ob Kurz- oder Langwaffe - ein hohes Gefährdungspotential naheliegt, ist das bei einem Schalldämpfer nicht in gleicher Weise gegeben. Nach der Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.10.2014 betrug bundesweit die Zahl der Fälle, bei denen Schalldämpfer in Zusammenhang mit Straftaten auftauchten, in einem Zeitraum von zehn Jahren lediglich ca. 800. Davon beschränkten sich 703 Fälle auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz (d.h. illegaler Besitz etc.). In nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren wurden bundesweit Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Bedrohung, Raub, Tötungsdelikte etc.) unter Einsatz von Schalldämpfern begangen, davon wurden nur in 17 Fällen Langwaffen mit Schalldämpfern benutzt. Lediglich in acht Fällen traten in diesem Zeitraum Jäger in Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung, jeweils nur mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Zusammenfassend führt das Landeskriminalamt aus, zwar gehe von Schalldämpfern bei der Begehung von Straftaten grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus. Statistisch gehe dabei bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Waffengesetzes vom Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kurzwaffen ein erhöhtes Gefahrenpotential aus. Im Verhältnis zu der jeweiligen Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten im 10-Jahreszeitraum jedoch sehr gering. Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass ein für Langwaffen vorgesehener Schalldämpfer nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts nicht ohne weiteres für eine Kurzwaffe benutzt werden kann, sondern dass diese dafür speziell umgerüstet werden müsste.
28 
Auch eine - ungewollte - Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ droht bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine Jagdwaffe vom Kaliber .308 nicht, da ein Schuss einer großkalibrigen Langwaffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden kann. Diesen Vortrag des Klägers hat der in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörte Waffensachverständige des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bestätigt. Nach dessen Ausführungen führt ein Schalldämpfer - je nach seiner Qualität - zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., a.a.O.).
29 
Dass jagdliche Interessen der Verwendung von Schalldämpfern entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Zwar haben sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen (vgl. Zitate in HessVGH Urt. v. 09.12.2003, a.a.O.). Geltend gemacht wurden die Gefahr des unerkannten Wilderns sowie die Gefährdung von anderen Besuchern des Waldes, die durch den Schussknall nicht gewarnt würden. Beides ist - wie oben dargelegt - nicht relevant. Abgesehen davon spricht es eher für eine Förderung jagdlicher Interessen, dass der Rückstoß der Waffe bei Verwendung eines Schalldämpfers vermindert wird, was die Treffgenauigkeit der Langwaffe wohl fördert.
(2)
30 
Die begehrte Verwendung eines Schalldämpfers ist des Weiteren geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen.
31 
Geeignet ist der Schalldämpfer zur Erreichung des anzuerkennenden Interesses - hier der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - bereits dann, wenn er ein „Schritt in die richtige Richtung“, d.h. in Richtung des Ziels des Gesundheitsschutzes durch Lärmschutz, ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rnr. 167). Das ist hier der Fall, da der Schalldämpfer - wie oben ausgeführt - die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB(A) mindert. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Kläger auch an Gesellschaftsjagden teilnehmen muss, bei denen die übrigen Jäger keine Schalldämpfer benutzen, so dass er dem ungedämpften Schussknall seiner Jagdpartner ausgesetzt sei. Dieser Einwand wird dadurch entkräftet, dass bei solchen Gesellschaftsjagden die einzelnen Jäger in einer größeren Entfernung (über 100m) voneinander positioniert sind, so dass der Mündungsknall der Waffe eines anderen Jägers für den Kläger kein Problem darstellt.
32 
Im Falle des Klägers, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör hat und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet ist, was bei ihm insbesondere auch die Nachsuche beinhaltet, ist die Verwendung eines Schalldämpfers auch erforderlich; d.h. es gibt kein gleich geeignetes milderes Mittel, das nicht waffenrechtlich erlaubnispflichtig ist. Die Kammer folgt den im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen (VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2009 - 5 K 151/08 - Juris und VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris) für den vorliegenden Fall nicht.
33 
Ein Ausweichen auf kleinere und damit nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts auch leisere Kaliber ist aus jagdrechtlichen Gründen (vgl. § 19 BJagdG) untersagt. Größere Kaliber sind leistungsfähiger, wie der Waffenexperte in der mündlichen Verhandlung ausführte, weshalb sie das Wild schneller töten und so ein unnötig langes Leiden vermeiden.
34 
Der Kläger kann auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Er ist somit zwar in vielen Situationen geeignet, den Jäger vor dem Schussknall zu schützen. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Gehörsschutz nicht lediglich die Jagd weniger „komfortabel“ macht, sondern in bestimmten Situationen nicht eingesetzt werden kann. Das hat der in Jagdangelegenheiten sachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion - in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es handelt sich insbesondere um sog. Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss. Diese Tätigkeit, die auch deshalb unverzüglich erfolgen muss, damit das Wild nicht unnötig lange leidet, kann nicht mit einem Gehörsschutz durchgeführt werden. Der jagdkundige Mitarbeiter des Regierungspräsidium Freiburg hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtigt. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Des weiteren hat er den nachvollziehbaren Vortrag des Klägers bestätigt, dass sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht versteckt. Es ist überzeugend, dass der - in Augenschein genommene - recht massive Gehörsschutz beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift wird. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er auch den Fangschuss bei der Nachsuche mit der Langwaffe abgibt, so dass er auch hierfür die Jagdwaffe nutzen wird, die mit dem Schalldämpfer versehen ist. Da es bereits zu einem irreparablen Schaden führen kann, wenn man einmalig dem starken Lärm durch einen Schuss ausgesetzt wird, ist es ohne Belang, dass es andere Jagdsituationen gibt, bei denen das Tragen elektronischen Gehörsschutzes zumutbar sein mag. Zudem schließen sich die Benutzung eines elektronischen Gehörsschutzes und die Verwendung eines Schalldämpfers nicht gegenseitig aus, sondern können gegebenenfalls zum Schutz des bereits vorgeschädigten Gehörs des Klägers kombiniert werden.
35 
Ergänzend kann auf die Wertung in der Lärm-und Vibrationsschutzverordnung vom 06.03.2007, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/10/EG vom 06.02.2003 dient, verwiesen werden. Diese Bestimmung betrifft zwar nach der Auffassung der Kammer unmittelbar nur Verpflichtungen des Arbeitgebers. Hier begehrt der Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis von der Beklagten, die nicht seine Arbeitgeberin ist. Unmaßgeblich ist, dass er selbst Vorgesetzteneigenschaft hat, da er die Erlaubnis gerade für sich selbst und nicht seine Mitarbeiter beantragt. Letzteres ist zudem nach dem Waffenrecht ausgeschlossen, worauf das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Art. 5 und 6 der Richtlinie und § 7 Abs. 1 Lärm-und Vibrationsschutzverordnung ist jedoch die Wertung entnehmen, dass persönlicher Lärmschutz gegenüber der Bekämpfung des Lärms am Entstehungsort nachrangig ist und ein Gehörsschutz daher nicht als gleich geeignet angesehen werden kann wie eine Lärmminderung durch einen Schalldämpfer.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Gewichtung des besonders anzuerkennenden Interesses bei Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schalldämpfer für Jagdwaffen grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagdliche Langwaffe (Büchse).
Der 1988 geborene Kläger, der seit 2005 einen Jagdschein hat, beantragte am 07.01.2013 bei der Beklagten „die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird“. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Das grundsätzliche Verbot, mit Schalldämpfern zu jagen, sei verfassungswidrig, weil es keinen vernünftigen Grund für diese Einschränkung gebe. Selbst unter Beibehaltung der aktuellen Gesetzessituation könne er aber ein persönliches Bedürfnis darlegen, das die Erlaubnis ermögliche. Schalldämpfer seien keine verbotenen Gegenstände, sondern den Waffen gleichgestellt, für welche sie bestimmt seien. Durch den Schalldämpfer komme es nicht zur Lautlosigkeit des Schusses. Der Büchsenschuss mit 150 bis 160 dB werde um ca. 30 dB reduziert, wodurch sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduzieren lasse. Im europäischen Ausland sei der Gebrauch von Schalldämpfern auf der Jagd weit verbreitet. Durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch u.a. Lärm bei der Arbeit werde der Vorrang der Lärmverhinderung am Entstehungsort vor der weniger wirksamen Maßnahme des persönlichen Gehörschutzes geregelt. Der im Handel übliche Gehörschutz sei nicht geeignet, den Knall unter die kritische Grenze von 120 dB zu drücken. Für mitjagende Hunde gebe es keinen Gehörschutz. Bei vielen Jagdarten, z.B. bei der Federwildjagd, seien aber begleitende Jagdhunde gesetzlich vorgeschrieben. Auch für andere Situationen gelte der Spruch „Jagd ohne Hund ist Schund“. Durch den Schalldämpfer sei der sogenannte Kugelschlag (das Einschlagen der Kugel auf den Wildkörper) besser zu hören. Dies und der durch Schalldämpfer reduzierte Rückstoß sowie das reduzierte Mündungsfeuer erlaubten, das Wild bei der Schussabgabe im Auge zu behalten und den Treffer besser einzuschätzen. Die durch den Schalldämpfer hervorgerufene Reduktion von Rückstoß und Schussknall könne helfen, das sogenannte Mucken zu beseitigen. Dieses sei für die Mehrzahl schlechter Schüsse auf der Jagd verantwortlich. In Baden-Württemberg sei das Jagen unter Verwendung von Schalldämpfern nicht verboten. Die Verwendung zu jagdlichen Zwecken sei als nicht verbotswürdig erachtet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass vom ausdrücklichen Verbot nur deshalb abgesehen worden sei, weil beabsichtigt worden sei, dies über eine restriktivere Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 8 Waffengesetz zu erreichen. Der Anspruch auf Erlaubnis bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 8 Waffengesetz und bei einer Ermessensreduzierung auf null, welche sich aus Art. 2 GG ergeben könne. Die Frage des Bedürfnisses sei im Lichte des Art. 2 GG auszulegen. Ein Bedürfnis bestünde nicht, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden. Eine erhöhte Gefährdungslage unbeteiligter Dritter ergebe sich bei der Verwendung von Schalldämpfern aber nicht, da bei den verwendeten Waffen großen Kalibers auch unter Verwendung des Schalldämpfers ein Schuss immer noch so laut hörbar sei wie ein Schuss aus einer Waffe kleineren Kalibers ohne Schalldämpfer. Das generelle Gefährdungspotential durch eine mögliche deliktische Verwendung des Schalldämpfers bestehe möglicherweise im Rahmen der Ermittlungstätigkeit bei Wilddiebstählen, wobei die Feststellung des Sachverhalts und des Täters sich schwieriger gestalte. Aus der Zulassung von Schalldämpfern für Jagdwaffen ergebe sich nicht sicher eine Deliktrelevanz durch kriminelle Verwendung von Schalldämpfern. Das rein hypothetische Gefährdungspotential einer deliktischen Verwendung reiche nicht aus, um das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Ausübung der Jagd zu beschränken. Für das Bedürfnis spreche ein anzuerkennendes persönliches Interesse durch die Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Da die Jagd auch dem Gemeinwohl diene und zur Verwirklichung der Staatsziel-Bestimmung des Art. 20a GG beitrage, bestehe ein öffentliches Interesse. Die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG setze nicht erst im Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung ein, sondern solle präventiv wirken. Der Schalldämpfer sei geeignet und erforderlich, die Gesundheit zu schützen. Ein Gehörschutz könne etwa beim Nachstellen des Wildes im Unterholz oder Gebüsch leicht verrutschen und seinen Zweck nicht mehr hinreichend erfüllen. Es gebe keinen generellen Grundsatz, dass erlaubnisfreie Schutzmaßnahmen den erlaubnispflichtigen vorgehen müssten. Es lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass nicht berufsmäßige Jäger zur Jagdausübung ja nicht verpflichtet seien. Wenn die Ausübung eines Grundrechts mit einer Gefährdung der Gesundheit einhergehen könne, dürfe der Staat nicht dadurch, dass er geeignete Schutzmaßnahmen verbiete oder an deren Erlaubnis überhöhte Anforderungen stelle, dem Grundrechtsadressaten die Ausübung des Grundrechts erschweren oder gar unmöglich machen. Dies gelte insbesondere, wenn die Ausübung des Grundrechts, wie hier in Form des Jagens, im öffentlichen Interesse liege. Die Versagung der Erlaubnis sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Im Übrigen sei er durch das Übungsschießen in den Schießständen jährlich über tausend Mal dem Büchsenknall ausgesetzt. Die Hörschäden durch eine derart häufige Impulsbelastung seien durch Gehörschutz nicht zu vermeiden, sondern nur durch Schalldämpfer, neben dem selbstverständlich der Gehörschutz weiter eingesetzt werden müsse.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2013 ab. Unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen wird das waffenrechtliche Bedürfnis für einen Schalldämpfer für den Kläger verneint. Der Kläger könne eine spürbare Verminderung der Geräuschbelastung auch durch Benutzung eines modernen elektronischen Gehörschutzes bewirken. Er könne dies so anpassen lassen bzw. ein solches Modell wählen, dass dies auch bei der Nachsuche nicht weiter hinderlich sei. Bei Verwendung eines geeigneten Gehörschutzes werde ihm die Jagd nicht unmöglich gemacht. Außerdem sei die Jagdausübung für ihn lediglich Hobby bzw. Freizeitbeschäftigung. Er sei also nicht darauf angewiesen, die Jagd selbst und eine solche mit Hunden zu betreiben. In den tierschutzrechtlichen Vorschriften fänden sich keine Regelungen zur Geräuschbelastung beim Jagen mit Hunden. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift komme ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Verfassungskonformität des Jagdrechts sei nicht zu prüfen gewesen: Jedenfalls sei die Verwendung eines Schalldämpfers in Baden-Württemberg jagdrechtlich nicht verboten.
Der Kläger legte am 08.03.2013 Widerspruch ein und brachte weitergehend vor: Die Gerichtsentscheidungen ließen technische und physikalische Kenntnisse vermissen. Sie basierten auf Vorurteilen, die wissenschaftlich nicht haltbar seien.
Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2013 zurück. Zur Begründung heißt es weitergehend: Gemäß § 13 Abs. 1 Waffengesetz werde bei Jagdscheininhabern das waffenrechtliche Bedürfnis i.S. des § 8 Waffengesetz anerkannt, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Schusswaffe und die Munition u.a. zur Jagdausübung benötigt würden. Der Begriff des Benötigens entspreche dem der Erforderlichkeit gemäß § 8 Nr. 2 Waffengesetz. Das Bedürfnisprinzip sei eines der zentralen Elemente des deutschen Waffenrechts. Es leite sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt sei und der Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliege. Daran ändere sich nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd verwendet würden. Der ambivalente Gebrauch von Schusswaffen gebiete es, ihren Erwerb und Besitz und ebenso den von gleichgestellten Gegenständen, zu denen auch der Schalldämpfer gehöre, prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen. Der Umstand, dass nach etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sei, die Jagd mit Schalldämpfern auszuüben, sei ein starkes Indiz dafür, dass die Verwendung von Schalldämpfern im deutschen Waffenrecht zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden solle. Wenn in Baden-Württemberg hierzu keine explizite Regelung vorliege, zwinge der Umstand die Erlaubnisbehörde zu einer besonders intensiven Überprüfung des Bedürfnisses. Ein Bedürfnis sei zu verneinen, wenn der beabsichtigte Gebrauch eines Schalldämpfers zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich sei, weil sich dieser durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lasse. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Gehörschutzsysteme seien ausreichend, um eine wirksame Minderung des Impulsschalldruckes zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass Gehörschützer leicht verrutschen könnten und damit keinen zuverlässigen Schutz mehr gewährleisteten, werde dies als Schutzbehauptung gewertet. Denn die Aussage sei nicht näher konkretisiert worden und es gebe zahlreiche Systeme, die individuell angepasst werden könnten, optimalen Tragekomfort böten und auch fest säßen. Mit moderner Elektronik ausgestattet, gewährleisteten gute Schützer, dass einerseits Geräusche von außen auf das bis zu Vierfache verstärkt würden und sich so genauestens orten ließe, woher ein Geräusch komme, womit Wild frühzeitig und aus größeren Entfernungen wahrgenommen werden könne. Andererseits böten diese Gehörschützer sicheren Schutz vor den extrem lauten Impulstönen. Der Mittelwert bei der Dämpfung des Schalls liege dabei, je nach Frequenz, bei bis zu annähernd 40 dB und damit über dem Wert, den der Kläger bei der Verwendung von Schalldämpfern mit bis zu 30 dB angegeben habe. Neben den sogenannten Kapselgehörschützern seien auch weitere, gut geeignete Gehörschutzsysteme auf dem Markt, z.B. individuell an das Ohr angepasste sogenannte Oto-Plastiken. Hier seien speziell für die Jagd entwickelte Produkte erhältlich, die den Impulsschalldruckpegel wirkungsvoll abschirmten und den ankommenden Schallpegel im Ohr erheblich reduzierten. Diese Art Gehörschutz bestehe aus ultraschnellen Verschlusssystemen, welche Schalldruckpegel aller Art unabhängig vom Außengeräusch absorbierten und nur den medizinisch erträglichen Lärm weiterleiteten. Solch ein Gehörschutz könne auch beim Nachstellen des Wildes im dichten Unterholz nicht verrutschen. Zudem ermögliche die Technik, durch ein eingebautes verstärktes Mikrofon, gekoppelt an einen stufenlos einstellbaren Lautstärkeregler, ein Wahrnehmen aller Geräusche bis hin zum Flüstern. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum und weshalb derart professioneller Gehörschutz für ihn nicht geeignet oder unzumutbar sein sollte. Selbst wenn es gelegentlich zu einem Verrutschen des Gehörschutzes kommen sollte, sei dies nur eine geringfügige Beeinträchtigung und erschwere die Jagd allenfalls geringfügig, mache sie jedoch nicht gänzlich unmöglich. Erforderlich im Sinne der Bedürfnisprüfung wäre die Verwendung eines Schalldämpfers nur dann, wenn der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten seien und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stünden. Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG sei zulässigerweise durch die Regelung über die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei fehlendem Bedürfnis formell und materiell wirksam eingeschränkt. Damit werde der Wesensgehalt der Handlungsfreiheit nicht angetastet. Dem Gesetzgeber stehe bei den Regelungen zum waffenrechtlichen Bedürfnis und der Wahrnehmung von Befugnissen, die sich aus dem Jagdschein eines Betroffenen ergeben, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für entsprechende Maßnahmen mehr sein könnten. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Soweit vorgetragen werde, dass es dem Jäger verboten sei, sich entsprechend der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm zu schützen, so verkenne der Kläger, dass es - wie dargelegt - ausreichend geeignete Gehörschutzsysteme gebe und andererseits die Verpflichtung der Arbeitgeber sei, ihre Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Zwar führe der Jäger die Jagd im öffentlichen Interesse durch und betreibe insoweit auch aktiv Umwelt- und Naturschutz, der Kläger unterliege aber keinen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. Er übe die Jagd nicht berufsmäßig aus. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass mit dem Bedürfnisprinzip die Zahl der Schusswaffen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände möglichst klein gehalten werden solle, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände entwendet und zu Straftaten benützt würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass aus legalem privaten Schusswaffenbesitz jährlich durchschnittlich über 6.000 Schusswaffen durch Diebstahl und sonstigen Verlust abhanden kämen.
Die Klage dagegen wurde am 28.05.2013 zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Es wird weitergehend vorgebracht: Die Begründungen der ablehnenden Urteile der Verwaltungsgerichte ließen ungenügenden Sachvortrag der jeweiligen Kläger und dadurch bedingt fehlende Auseinandersetzung der mit der Sache befassten Richter mit den tatsächlichen Gegebenheiten erkennen. Seit Antragstellung habe sich die Sachlage auch insoweit verändert, als Behörden in Hessen den Anträgen von Förstern aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen stattgegeben hätten. Wenn Forstleuten das Bedürfnis zu Schalldämpfern zugestanden werde, müsse die Frage gestellt werden, ob es eine unterschiedliche jagdliche Belastung für sie im Vergleich zu Jägern gebe. Auch bei Reduzierung des Geschossknalls durch den im Handel üblichen Gehörschutz auf ca. 120 dB bestehe ein hohes gesundheitliches Risiko, etwa durch mangelnde Dichtigkeit nach Abnutzung oder durch das Verrücken des Gehörschutzes in der Bewegung bei der Nachsuche, der Drückjagd oder der Abgabe des Schusses vom Ansitz. Der Gehörschutz sei nicht verlässlich, seine Nutzung in verschiedenen jagdlichen Situationen, etwa bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild (Wildschweine) mit dem Risiko erhöhter Eigengefährdung verbunden, weil Umgebungsgeräusche nicht verlässlich wahrgenommen würden und Streifgeräusche am Gehörschutz störten. Der Schalldämpfer sei dem Gehörschutz durch die höhere Funktionssicherheit und die bessere Fehlerresistenz überlegen. Bei häufigen Schusszahlen lasse sich nur durch die Kombination von Dämpfer und Gehörschutz der sichere Schutz des Gehörs erzielen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt T. vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen
11 
und verwies zuerst auf ihre Entscheidung und den Widerspruchsbescheid.
12 
Der Kläger brachte danach weitergehend vor: Da es politisch nicht opportun erscheine, von Restriktionen im Waffenrecht, und seien sie auch unsinnig, abzuweichen, verschiebe die Verwaltung wider eigener Erkenntnis die Entscheidung auf das Gericht. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn behauptet werde, dass für Schalldämpfer ein hohes Maß einer deliktischen Verwendung bestehe. Ähnlich konstruiert sei die Aussage, dass die Lärm-Arbeitsschutzverordnung keine Anwendung finden könne. Der Bundesjagdverband habe seine Position zum Schalldämpfer geändert und halte die Verwendung für den Gesundheitsschutz für wichtig. Während in rot-grün regierten Bundesländern die Neigung bestehe, die Auseinandersetzung mit dem Waffenrecht unterliegenden Gegenständen politisch, nicht rechtlich zu führen, sehe das Bundesland Hessen die Problematik nüchtern. Auch die Industrie gehe offensichtlich davon aus, dass der „Schalldämpfer kommt“.
13 
Die Beklagte hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Das streitige Bedürfnis sei tatbestandliche Voraussetzung und nicht ermessenslenkender Gesichtspunkt. Der Kläger trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bedürfnisses. Wegen des Grundsatzes, dass möglichst wenig Waffen - oder ihnen gleichgestellte Gegenstände wie der Schalldämpfer - „ins Volk“ gelangen sollten, sei ein strenger Maßstab bei der Bedürfnisprüfung anzulegen. Der Umstand, dass Schalldämpfer weder nach dem Bundesjagdgesetz noch nach dem baden-württembergischen Jagdgesetz verboten seien, genüge für die Bejahung der Notwendigkeit i.S. eines Bedürfnisses nicht. Allenfalls könne man aus den anderen landesjagdrechtlichen Schalldämpferverboten auf die offensichtlich fehlende Notwendigkeit für die Jagd schließen. Das in Baden-Württemberg zuständige Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz habe mitgeteilt, dass Schalldämpfer für die Ausübung der waidgerechten Jagd nicht benötigt würden. Zu den Lärmschutzinteressen bei der Schussabgabe könnten dritte Personen, etwa Anwohner, und das Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse des Klägers handele. Das vorgetragene arbeitsschutzrechtliche Interesse sei nicht relevant, da der Kläger weder verpflichteter Arbeitnehmer noch berufsmäßiger Jäger sei, der etwaigen Arbeitsschutzvorgaben seines Arbeitgebers unterliege. Dem Interesse des Klägers an Gesundheitsschutz könne mit einem aktiven elektronischen Gehörschutz gleich gedient werden. Ein solcher Gehörschutz sei dem Schalldämpfer sogar überlegen. Er biete Schutz vor Lärm, den der Schalldämpfer nicht beeinflussen könne, nämlich dem Geschossknall, und er biete Schutz vor gesundheitsgefährdendem Mündungsknall bis in einen ungefährlichen Pegelbereich. Durch moderne Filtertechnik werde erreicht, dass lediglich extreme Schallbelastungen abgedämpft würden, ohne die normalen Umgebungsgeräusche zu mindern, die der Schütze gerade bei der Jagdausübung, insbesondere bei Nachsuche oder Drückjagd auch von wehrhaftem Wild, erhalten wolle. Dies gelte erst recht, wenn berücksichtigt werde, dass die Ansitzjagd einen überwiegenden Teil der konkreten Jagdausübung ausmache und nach dem Vortrag des Klägers der weit überwiegende Teil aus Trainingssituationen im Schießstand bestehe. Der Kläger begründe kein persönliches Interesse, das in seinem Einzelfall ausnahmsweise vorliege und vorrangig sei. Auch bei Verwendung eines Schalldämpfers sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Gehörschutz Spitzenpegel entstünden, die Hörschäden verursachen könnten. Der Kläger beschränke sich weitgehend auf die Darstellung von generellen technischen Vor- und Nachteilen von Schalldämpfern und Gehörschutz. Es obliege aber dem Gesetzgeber, technische Schallschutzvorteile und/oder kriminalpolizeiliche Nachteile eines Schalldämpfers zu bewerten und die gesetzlichen Regelungen entweder beizubehalten oder anzupassen. Die politische Auseinandersetzung über diese Fragen sei offen und die Beklagte sehe sich derzeit außerstande, dem Kläger die begehrte Erlaubnis aufgrund der bisherigen Begründungen zu erteilen, denn sie habe das bestehende Waffenrecht anzuwenden und erkenne keine Verfassungswidrigkeit insoweit.
14 
Der Kläger hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Die Beklagte werfe in einem Rückzugsgefecht Nebelkerzen, weil das Ministerium nachgeordnete Behörden anweise, Genehmigungen abzulehnen, ohne tragfähige Argumente an die Hand zu geben. Nur noch in Baden-Württemberg würden die Nachteile des Kapselgehörschutzes in der praktischen Anwendung geleugnet und angebliche Nachteile des Schalldämpfers vorgebracht. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2014 (1 K 2227/13) werde mit bisherigen unzutreffenden Behauptungen wie Deliktrelevanz und Gleichwertigkeit des Kapselgehörschutzes abschließend „aufgeräumt“.
15 
Die Beklagte hat weitergehend vorgebracht: Die Unterstellung einer Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei aus ihrer Sicht Anwendung der bestehenden Rechtslage. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer Waffen gleichgestellt. Er könne die Gleichstellung aufgrund anderer Erkenntnisse aufheben. Die lediglich positiven Auswirkungen oder Erleichterungen eines Schalldämpfereinsatzes bei der Jagd begründeten nicht die rechtlich erforderliche Notwendigkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg gehe nicht über die bereits bisher bekannte Rechtsprechung hinaus, dass Schalldämpfer im Einzelfall erlaubt würden bei einer individuellen Vorschädigung des Gehörs und fehlender schützender Alternative. Beim Kläger gehe es jedoch nicht um eine individuelle Vorschädigung, vielmehr um den generellen Gehörschutz durch Schalldämpfer.
16 
Schließlich wird seitens des Klägers nochmals weitergehend vorgebracht: Art. 2 Abs. 1 GG schütze jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentwicklung zukomme. Es gehe nicht darum, ob er existentiell auf die Jagd angewiesen sei und auch nicht um die optimale Jagd, vielmehr um optimalen Gesundheitsschutz und im Rahmen der Bedürfnisprüfung um die Frage, welche positiven Begleiteffekte die Jagd mit Schalldämpfern mit sich bringe. Diese Jagd diene auch dem Tierschutz sowohl für das Wild durch bessere Treffer und erleichtere die Nachsuche wie für die Jagdhunde. Weder Wild noch Jagdhunde seien Inhaber subjektiver Rechte. Im Rahmen der Bedürfnisprüfung und in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse könne dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierschutz Rechnung getragen werden. Er nehme jährlich an 20 bis 30 Treibjagden mit dem Schwerpunkt auf Schwarzwild als sogenannter Durchgeher teil. Der kurzjagende Hund finde auf dieser Art der Jagd die angeschossenen Wildschweine und stelle sie, bis sie vom Durchgeher getötet würden. Bei erwachsenen Wildschweinen mit mehr als 50 Kilo könne das Vorgehen mit einem Messer zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Er ziehe es vor, mit einer kurzläufigen Langwaffe zu arbeiten. Das Verhalten des Hundes am Wildschwein erlaube in den meisten Fällen einen Schuss, bei dem der Hund nicht durch Geschosssplitter verletzt werden könne. Im Unterschied dazu sei der Hörschaden für den Hund sicher. Es werde bestritten, dass der Innengehörschutz dem Schalldämpfer gleichwertig sei. Skeptisch mache im Übrigen der Umstand, dass eine Hörhilfe etwa 5.000 EUR koste, jedoch der Innengehörschutz nur einen Bruchteil davon. Die Lärmschutzverordnung normiere den Vorrang des Schalldämpfers, weil an der Lärmquelle, vor Kapselgehörschutz oder Innengehörschutz. Das Land Baden-Württemberg werde wegen dieses Vorrangs für seine Förster Schalldämpfer genehmigen, während er als junger Diplom-Biochemiker mit allenfalls gleichem Einkommen auf den doppelt so teuren Innengehörschutz verwiesen werde. Das Argument, er sei nicht existentiell auf die Jagd angewiesen und wenn er sich den teuren Gehörschutz nicht leisten wolle oder könne, solle er das Jagen lassen, sei nicht die individuelle Freiheit, die das Grundgesetz schützen wolle.
17 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten vor, ebenso die Akten des VG Freiburg zum Verfahren 1 K 2227/13.
18 
Zum Gegenstand des Verfahrens wurden auch gemacht die mit der Ladung angesprochenen Aufsätze in der Jagdzeitschrift „Wild und Hund“ zur Frage des aktiven In-Ohr-Gehörschutzes und der Verwendung des Schalldämpfers in der Jagdpraxis (Wild und Hund 2014 Nr. 23 S. 55 und Nr. 21 S. 72 ff.).
19 
Auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
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Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
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Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Langwaffe.
Der Kläger ist Leiter des Forstbetriebes .... Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er auch für das Jagdwesen zuständig und beruflich zur Ausübung der Jagd verpflichtet. So richtet er als Teil seiner Tätigkeit jährlich bis zu 30 Gesellschaftsjagden aus; zusätzlich übt er die Jagd auch alleine aus.
Am 12.03.2013 beantragte er bei der Beklagten eine waffenrechtliche Genehmigung für die Nutzung eines Schalldämpfers zu seiner Langwaffe Kaliber .308 Win. Zur Begründung führte er aus, der Schusswaffengebrauch gehöre zu seinen Dienstobliegenheiten, und legte eine Stellungnahme eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom Y vor, wonach er wegen eines erlittenen Knalltraumas (hier Jagdunfall) unter einem langjährigen Tinnitus sowie einer Hochtonschallempfindungsstörung beidseits leide; eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse sei unbedingt zu vermeiden, weshalb die Ausrüstung seines Jagdgewehrs mit einem geeigneten Schalldämpfer befürwortet werde.
Mit Schreiben vom 24.06.2013 wies die Beklagte ihn darauf hin, dass im Hinblick auf die Möglichkeiten eines speziellen elektronischen Gehörsschutzes ein weiterer Schallschutz an der Waffe regelmäßig nicht erforderlich sei und dass es hoher Antragsvoraussetzungen für einen Ausnahmefall bedürfe. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme sei nicht ausreichend; Mindestvoraussetzung sei die Einholung eines neutralen Zweitgutachtens, das gegebenenfalls auch durch den Amtsarzt erfolgen könne. Ein solches Gutachten müsse auch darlegen, warum dem Gehörsschutz nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden könne.
Daraufhin legte der Kläger am 24.07.2013 eine Stellungnahme des für den Forstbetrieb ... zuständigen Betriebsarztes vor, in der ausgeführt wurde, der Kläger trage Verantwortung für zwölf aktiv jagende Mitarbeiter, eine Vielzahl von Jagdgästen und leite bis zu 30 Gesellschaftsjagden im Jahr. Aufgrund waldbaulicher Erfordernisse sowie aus Gründen der Personalführung müsse er bis zu 50 Stück Schalenwild im Jahr erlegen. In Anbetracht seines jagdlichen Pflichtenkanons sei ihm das permanente Tragen eines Gehörsschutzes weder zumutbar noch praktikabel. Er jage zwar seit vielen Jahren mit elektronischem Gehörsschutz. Es sei jedoch nicht ganz ausgeschlossen, dass Schüsse abgegeben werden müssten, ohne dass ein Gehörsschutz getragen werden könne. Solche Situationen träten insbesondere regelmäßig bei Nachsuchen auf. In diesen Fällen sei das Anlegen des Gehörsschutzes in den wenigen Sekunden, die zur Abgabe eines Fangschusses auf das verletzte Wild blieben, unmöglich. Der Kläger leide nachgewiesenermaßen unter einer Vorschädigung (Tinnitus), die bei der Jagdausübung entstanden sei. Eine weitere Schädigung des Innenohres müsse unter allen Umständen vermieden werden. Die Verwendung eines Schalldämpfers sei aus ärztlicher Sicht die hierzu am ehesten geeignete und insofern alternativlose Methode.
Mit Bescheid vom 19.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, erster Halbsatz WaffG bedürfe der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1-4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG seien Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziff. 1.3 zum Waffengesetz stehe ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt sei. Die Genehmigung eines Schalldämpfers setze gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 WaffG ein Bedürfnis voraus. Dabei sei zu beachten, dass die Genehmigung eines Schalldämpfers grundsätzlich restriktiv zu handhaben sei. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen könne eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz des Schalldämpfers geboten sein. In vielen anderen Bundesländern sei die Verwendung von Schalldämpfern im Zusammenhang mit der Jagdausübung ausdrücklich verboten. Auch wenn dies in Baden-Württemberg nicht so geregelt sei, bestehe ein Interesse an einer möglichst einheitlichen Durchführung des bundesweiten Waffenrechts. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung lasse nicht darauf schließen, dass eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfer vorgesehen sei, sondern zwinge zu einer besonders intensiven Prüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis gegeben sei. Ein solches waffenrechtliches Bedürfnis sei nicht gegeben, weil sich gegen den Geschossknall jeder Schütze mit der Verwendung eines elektronischen Gehörsschutzes schützen könne. Im Handel werde eine Vielzahl von elektronischem Gehörsschutz angeboten, teilweise speziell für Jäger. Ein aktiver elektronischer Gehörsschutz verstärke schwache Geräusche, schütze das Ohr aber vor dem Geschossknall. Dass auch bei Verwendung eines Gehörsschutzes die Waffe rasch angelegt werden könne, zeige sich daran, dass bei dem jagdlichen Schießdisziplinen "Wurftaubenschießen" und "Schießen auf den sogenannten Kipphasen" ein Gehörsschutz getragen werden müsse.
Hiergegen erhob der Kläger – durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2013, eingegangen am 16.09.2013 – Widerspruch. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer nicht als verbotene Gegenstände, sondern lediglich als genehmigungspflichtig eingeordnet. Der Schuss einer Jagdwaffe sei auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos, sondern entspreche in seiner Lautstärke dem Schuss aus einem Kleinkalibergewehr. Das beruhe darauf, dass der gehörte Schussknall aus zwei Komponenten bestehe, dem Mündungsknall der entweichenden Pulvergase und dem Geschossknall, der durch das stark beschleunigte Geschoss an der Mündung entstehe, wenn es die Schallmauer durchbreche. Ein Schalldämpfer dämpfe nur den Mündungsknall und hülle das Geschoss auf den ersten Zentimetern seines Weges auf spezielle Art in die entstehenden Gase ein, so dass der Überschallknall erst weiter weg vom Schützen hörbar werde. Ein Schuss mit einem Jagdgewehr ohne Schalldämpfer liege bei etwa 150-170 dB A und damit deutlich über der menschlichen Schmerzschwelle, die etwa bei 120-140 dB A liege. Moderne Schalldämpfer reduzierten den Schalldruck um bis zu 30 dB A, so dass sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörsschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduziere. Nach arbeitsrechtlichen Vorschriften sei der Lärm immer an seiner Quelle zu mindern. Dies ergebe sich aus der Richtlinie 2003/10/EG, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt worden sei. Danach müsse die Lärmemission am Entstehungsort verringert werden; die hemmende Wirkung eines persönlichen Gehörsschutzes sei nach § 6 der genannten Verordnung bei der Beurteilung des Auslösewertes nicht zu berücksichtigen. Das zeige, dass der Gesetzgeber den Gehörsschutz als nicht gleichwertig einschätze. Ein Gehörsschutz könne verrutschen, werde vergessen und lasse – unmerklich – in seiner Leistung nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2013 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Der beantragte Schalldämpfer unterfalle – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt – der Erlaubnispflicht. Erforderlich sei somit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ein Bedürfnis. Das setze voraus, dass der Kläger gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besondere persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Schalldämpfers für den beantragten Zweck glaubhaft machen könne. Die Erlaubnispflicht entfalle nicht im Hinblick auf die Privilegierung von Jägern gemäß § 13 WaffG. Es sei nicht ersichtlich, dass es hier zwingend erforderlich sei, einen Schalldämpfer bei der Jagd einzusetzen. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger an einem Tinnitus leide. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Verwendung eines Schalldämpfers alternativlos sei. Es sei sachgerecht, dem Kläger auf den technisch möglichen effektiven elektronischen Gehörsschutz zu verweisen. Die damit einhergehende Beeinträchtigung an Komfort des Jagdverhaltens sei hinzunehmen. Der Wunsch nach einer optimalen Jagdausübung begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG. Auch wenn das Tragen eines Gehörsschutzes bei der Jagd in gewissem Maße hinderlich sei, sei es dem Kläger zuzumuten, nicht erst vor der Schussabgabe den Gehörsschutz anzulegen, sondern den sensiblen Gehörsschutz bei der Jagd permanent zu tragen. Die vom Kläger zitierten Normen des Arbeitsschutzes führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Den in § 7 Abs. 2 der Lärm– und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung genannten Maßnahmen sei gemeinsam, dass sie vom Arbeitgeber eigenständig durchgeführt werden könnten, ohne dass es auf die konkrete Person des Arbeitnehmers ankomme. Sie seien nicht höchstpersönlich, sondern frei verfügbar, generell erlaubt und kämen auch bei einem Wechsel der Belegschaft dem jeweiligen Arbeitnehmer zugute. Das treffe auf die Verwendung von Schalldämpfern nicht zu. Diese bedürften des Eintrags in eine Waffenbesitzkarte, die höchstpersönlicher Natur sei und die der Arbeitgeber nicht für seinen Arbeitnehmer beantragen könne. Ein Arbeitgeber könne seinen Beschäftigten keine Schalldämpfer für deren Waffen zur Verfügung stellen oder sie vorrätig halten. Deshalb stelle das Anbringen eines Schalldämpfers auf der Jagdwaffe keine technische Maßnahme zur Verringerung der Lärmimmissionen am Entstehungsort im Sinne von § 7 der Verordnung dar. Die an den Arbeitgeber gerichtete Verordnung könne vor dem Hintergrund des Waffenrechts keine Ausschließlichkeit beanspruchen. Die Schutzaspekte zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit blieben als Wertungsgesichtspunkte bestehen und seien mit dem Gesundheitsschutz in Einklang zu bringen. Auch das Europarecht kenne den Gedanken des ordre public. Daher sei es selbst bei Heranziehung von § 7 der Verordnung nicht zwingend, das waffenrechtliche Bedürfnis zu bejahen.
Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den Akten.
10 
Der Kläger hat am 29.10.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er die in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte wiederholt und vertieft und ergänzend vorträgt, die Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei eine schlichte Behauptung. Schusswaffendelikte würden regelmäßig mit Kurzwaffen, meist illegalen, begangen. Es gebe weder in Deutschland noch sonst in Europa veröffentlichte Erhebungen zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern; lediglich in den USA seien entsprechende Erhebungen erfolgt und eine Deliktrelevanz verneint worden. Um einen Schalldämpfer zu bekommen, genüge es, nach Frankreich zu fahren und dort einen zu kaufen. Dort seien Schalldämpfer für jedermann frei zu erwerben. In England, Schottland und ganz Skandinavien werde allen Jägern der Gebrauch eines Schalldämpfers bewilligt. Ein elektronischer Gehörsschutz sei weniger fehlerresistent als ein Schalldämpfer. Ein Gehörsschutz verminderte das bei Drückjagden aus Sicherheitsgründen für Treiber und Hunde wichtige Richtungshören und schließe für Brillenträger "Lärmbrücken" nicht verlässlich aus. Kurzwaffen seien wesentlich gefährlicher in der Handhabung als Langwaffen, weshalb es unzulässig sei, Schalldämpfer für Kurzwaffen mit solchen für Langwaffen gleichzusetzen. Ein Schalldämpfer für eine jagdliche Büchse passe nicht auf eine Pistole. Der Verweis darauf, dass die in § 7 Lärmschutz-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht mit der Verwendung eines Schalldämpfers vergleichbar seien, da es sich bei letzterem um ein höchstpersönliches Recht des Waffennutzers handle, trage nicht. Es werde verkannt, dass in sehr vielen Arbeitsbereichen, in denen die Verordnung zur Anwendung komme, Arbeitnehmer nur eingesetzt werden dürften, wenn sie spezielle Schulungen gehabt hätten. Es könne auch nicht geltend gemacht werden, dass ein Schalldämpfer bei der Durchführung von Jagdgesellschaften keinen hinreichenden Schutz biete. Bei Gesellschaftsjagden sei der nächste Schütze immer so weit vom anderen entfernt, dass dieser keinem Mündungsknall ausgesetzt sein könne. Auch der Tierschutz spreche für die Verwendung eines Schalldämpfers, weil so zum einen ein präziserer Schuss möglich sei und zum anderen die mitgeführten Jagdhunde gegenüber Schädigungen geschützt werden könnten. Zur weiteren Begründung wird auf eine Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013 verwiesen. In diesem wird die Funktionsweise eines Schalldämpfers erklärt und ausgeführt, dass Schalldämpfer auch den Rückstoß der Waffe minderten und dadurch zu einer höheren Treffsicherheit führten. Auch sonst erhöhe sich die Präzision des Schusses, da das Laufschwingungsverhalten positiv beeinflusst werde und die Treiberladungsgase einen geringeren Störeffekt hätten. Zudem werde das Mündungsfeuer reduziert, so dass der Schütze in der Dämmerung die Reaktion des Wildes auf den Schuss besser beobachten könne. Ferner werde die Umgebung weniger beunruhigt, was für Mensch und Tier auch in weiterer Entfernung gelte.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid der Beklagten vom 19.0.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass weder die Polizei noch Sportschützen beim Training Schalldämpfer benutzten. Die Vorgenannten benutzten einen elektronischen Gehörsschutz, der lediglich den Mündungsknall dämpfe und Umgebungsgeräusche ungefiltert zum Ohr lasse. Wenn der Kläger mit Jagdgesellschaften jage, habe er keinen Gehörsschutz und sei dann dem Mündungsknall der anderen Jagdteilnehmer ausgesetzt. Es sei daher zumutbar, einen elektronischen Gehörsschutz zu tragen, der einen wesentlich besseren Schutz darstelle, als die Verwendung eines Schalldämpfers auf seinem Jagdgewehr.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 den Kläger informatorisch sowie zwei amtliche Auskunftspersonen (von der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg und vom Landeskriminalamt) gehört. Hinsichtlich deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Kammer hat ferner eine Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern eingeholt; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die den Beteiligten bekannte Auskunft vom 09.10.2014 verwiesen.
17 
Die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg liegen vor und waren Gegenstand der Verhandlung. Auf sie sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
20 
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
21 
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
22 
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
23 
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, da er von Berufs wegen jagen muss, im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
24 
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
25 
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
26 
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160). Hier ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits unter einem Tinnitus leidet, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Daher sollte nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Attest seines behandelnden Arztes vom 08.03.2013, das von einem Betriebsarzt mit einer weiteren Stellungnahme bestätigt wurde, die am 24.07.2013 bei der Beklagten einging, eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse vermieden werden. Dieses durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Klägers an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ist sehr gewichtig.
27 
Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprechen, von geringerem Gewicht. Entgegenstehendes öffentliches Interesse ist zunächst das grundsätzlich immer bestehende Interesse, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten. Hierbei sind aber Gewichtungen im Einzelfall möglich; dabei ist auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen (so: Gade / Stoppa, a.a.O. Rnr. 11). Während bei Schusswaffen - gleichgültig, ob Kurz- oder Langwaffe - ein hohes Gefährdungspotential naheliegt, ist das bei einem Schalldämpfer nicht in gleicher Weise gegeben. Nach der Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.10.2014 betrug bundesweit die Zahl der Fälle, bei denen Schalldämpfer in Zusammenhang mit Straftaten auftauchten, in einem Zeitraum von zehn Jahren lediglich ca. 800. Davon beschränkten sich 703 Fälle auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz (d.h. illegaler Besitz etc.). In nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren wurden bundesweit Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Bedrohung, Raub, Tötungsdelikte etc.) unter Einsatz von Schalldämpfern begangen, davon wurden nur in 17 Fällen Langwaffen mit Schalldämpfern benutzt. Lediglich in acht Fällen traten in diesem Zeitraum Jäger in Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung, jeweils nur mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Zusammenfassend führt das Landeskriminalamt aus, zwar gehe von Schalldämpfern bei der Begehung von Straftaten grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus. Statistisch gehe dabei bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Waffengesetzes vom Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kurzwaffen ein erhöhtes Gefahrenpotential aus. Im Verhältnis zu der jeweiligen Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten im 10-Jahreszeitraum jedoch sehr gering. Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass ein für Langwaffen vorgesehener Schalldämpfer nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts nicht ohne weiteres für eine Kurzwaffe benutzt werden kann, sondern dass diese dafür speziell umgerüstet werden müsste.
28 
Auch eine - ungewollte - Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ droht bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine Jagdwaffe vom Kaliber .308 nicht, da ein Schuss einer großkalibrigen Langwaffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden kann. Diesen Vortrag des Klägers hat der in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörte Waffensachverständige des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bestätigt. Nach dessen Ausführungen führt ein Schalldämpfer - je nach seiner Qualität - zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., a.a.O.).
29 
Dass jagdliche Interessen der Verwendung von Schalldämpfern entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Zwar haben sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen (vgl. Zitate in HessVGH Urt. v. 09.12.2003, a.a.O.). Geltend gemacht wurden die Gefahr des unerkannten Wilderns sowie die Gefährdung von anderen Besuchern des Waldes, die durch den Schussknall nicht gewarnt würden. Beides ist - wie oben dargelegt - nicht relevant. Abgesehen davon spricht es eher für eine Förderung jagdlicher Interessen, dass der Rückstoß der Waffe bei Verwendung eines Schalldämpfers vermindert wird, was die Treffgenauigkeit der Langwaffe wohl fördert.
(2)
30 
Die begehrte Verwendung eines Schalldämpfers ist des Weiteren geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen.
31 
Geeignet ist der Schalldämpfer zur Erreichung des anzuerkennenden Interesses - hier der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - bereits dann, wenn er ein „Schritt in die richtige Richtung“, d.h. in Richtung des Ziels des Gesundheitsschutzes durch Lärmschutz, ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rnr. 167). Das ist hier der Fall, da der Schalldämpfer - wie oben ausgeführt - die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB(A) mindert. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Kläger auch an Gesellschaftsjagden teilnehmen muss, bei denen die übrigen Jäger keine Schalldämpfer benutzen, so dass er dem ungedämpften Schussknall seiner Jagdpartner ausgesetzt sei. Dieser Einwand wird dadurch entkräftet, dass bei solchen Gesellschaftsjagden die einzelnen Jäger in einer größeren Entfernung (über 100m) voneinander positioniert sind, so dass der Mündungsknall der Waffe eines anderen Jägers für den Kläger kein Problem darstellt.
32 
Im Falle des Klägers, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör hat und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet ist, was bei ihm insbesondere auch die Nachsuche beinhaltet, ist die Verwendung eines Schalldämpfers auch erforderlich; d.h. es gibt kein gleich geeignetes milderes Mittel, das nicht waffenrechtlich erlaubnispflichtig ist. Die Kammer folgt den im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen (VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2009 - 5 K 151/08 - Juris und VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris) für den vorliegenden Fall nicht.
33 
Ein Ausweichen auf kleinere und damit nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts auch leisere Kaliber ist aus jagdrechtlichen Gründen (vgl. § 19 BJagdG) untersagt. Größere Kaliber sind leistungsfähiger, wie der Waffenexperte in der mündlichen Verhandlung ausführte, weshalb sie das Wild schneller töten und so ein unnötig langes Leiden vermeiden.
34 
Der Kläger kann auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Er ist somit zwar in vielen Situationen geeignet, den Jäger vor dem Schussknall zu schützen. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Gehörsschutz nicht lediglich die Jagd weniger „komfortabel“ macht, sondern in bestimmten Situationen nicht eingesetzt werden kann. Das hat der in Jagdangelegenheiten sachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion - in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es handelt sich insbesondere um sog. Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss. Diese Tätigkeit, die auch deshalb unverzüglich erfolgen muss, damit das Wild nicht unnötig lange leidet, kann nicht mit einem Gehörsschutz durchgeführt werden. Der jagdkundige Mitarbeiter des Regierungspräsidium Freiburg hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtigt. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Des weiteren hat er den nachvollziehbaren Vortrag des Klägers bestätigt, dass sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht versteckt. Es ist überzeugend, dass der - in Augenschein genommene - recht massive Gehörsschutz beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift wird. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er auch den Fangschuss bei der Nachsuche mit der Langwaffe abgibt, so dass er auch hierfür die Jagdwaffe nutzen wird, die mit dem Schalldämpfer versehen ist. Da es bereits zu einem irreparablen Schaden führen kann, wenn man einmalig dem starken Lärm durch einen Schuss ausgesetzt wird, ist es ohne Belang, dass es andere Jagdsituationen gibt, bei denen das Tragen elektronischen Gehörsschutzes zumutbar sein mag. Zudem schließen sich die Benutzung eines elektronischen Gehörsschutzes und die Verwendung eines Schalldämpfers nicht gegenseitig aus, sondern können gegebenenfalls zum Schutz des bereits vorgeschädigten Gehörs des Klägers kombiniert werden.
35 
Ergänzend kann auf die Wertung in der Lärm-und Vibrationsschutzverordnung vom 06.03.2007, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/10/EG vom 06.02.2003 dient, verwiesen werden. Diese Bestimmung betrifft zwar nach der Auffassung der Kammer unmittelbar nur Verpflichtungen des Arbeitgebers. Hier begehrt der Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis von der Beklagten, die nicht seine Arbeitgeberin ist. Unmaßgeblich ist, dass er selbst Vorgesetzteneigenschaft hat, da er die Erlaubnis gerade für sich selbst und nicht seine Mitarbeiter beantragt. Letzteres ist zudem nach dem Waffenrecht ausgeschlossen, worauf das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Art. 5 und 6 der Richtlinie und § 7 Abs. 1 Lärm-und Vibrationsschutzverordnung ist jedoch die Wertung entnehmen, dass persönlicher Lärmschutz gegenüber der Bekämpfung des Lärms am Entstehungsort nachrangig ist und ein Gehörsschutz daher nicht als gleich geeignet angesehen werden kann wie eine Lärmminderung durch einen Schalldämpfer.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Gewichtung des besonders anzuerkennenden Interesses bei Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schalldämpfer für Jagdwaffen grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
18 
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
20 
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
21 
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
22 
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
23 
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, da er von Berufs wegen jagen muss, im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
24 
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
25 
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
26 
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160). Hier ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits unter einem Tinnitus leidet, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Daher sollte nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Attest seines behandelnden Arztes vom 08.03.2013, das von einem Betriebsarzt mit einer weiteren Stellungnahme bestätigt wurde, die am 24.07.2013 bei der Beklagten einging, eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse vermieden werden. Dieses durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Klägers an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ist sehr gewichtig.
27 
Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprechen, von geringerem Gewicht. Entgegenstehendes öffentliches Interesse ist zunächst das grundsätzlich immer bestehende Interesse, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten. Hierbei sind aber Gewichtungen im Einzelfall möglich; dabei ist auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen (so: Gade / Stoppa, a.a.O. Rnr. 11). Während bei Schusswaffen - gleichgültig, ob Kurz- oder Langwaffe - ein hohes Gefährdungspotential naheliegt, ist das bei einem Schalldämpfer nicht in gleicher Weise gegeben. Nach der Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.10.2014 betrug bundesweit die Zahl der Fälle, bei denen Schalldämpfer in Zusammenhang mit Straftaten auftauchten, in einem Zeitraum von zehn Jahren lediglich ca. 800. Davon beschränkten sich 703 Fälle auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz (d.h. illegaler Besitz etc.). In nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren wurden bundesweit Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Bedrohung, Raub, Tötungsdelikte etc.) unter Einsatz von Schalldämpfern begangen, davon wurden nur in 17 Fällen Langwaffen mit Schalldämpfern benutzt. Lediglich in acht Fällen traten in diesem Zeitraum Jäger in Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung, jeweils nur mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Zusammenfassend führt das Landeskriminalamt aus, zwar gehe von Schalldämpfern bei der Begehung von Straftaten grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus. Statistisch gehe dabei bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Waffengesetzes vom Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kurzwaffen ein erhöhtes Gefahrenpotential aus. Im Verhältnis zu der jeweiligen Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten im 10-Jahreszeitraum jedoch sehr gering. Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass ein für Langwaffen vorgesehener Schalldämpfer nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts nicht ohne weiteres für eine Kurzwaffe benutzt werden kann, sondern dass diese dafür speziell umgerüstet werden müsste.
28 
Auch eine - ungewollte - Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ droht bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine Jagdwaffe vom Kaliber .308 nicht, da ein Schuss einer großkalibrigen Langwaffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden kann. Diesen Vortrag des Klägers hat der in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörte Waffensachverständige des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bestätigt. Nach dessen Ausführungen führt ein Schalldämpfer - je nach seiner Qualität - zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., a.a.O.).
29 
Dass jagdliche Interessen der Verwendung von Schalldämpfern entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Zwar haben sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen (vgl. Zitate in HessVGH Urt. v. 09.12.2003, a.a.O.). Geltend gemacht wurden die Gefahr des unerkannten Wilderns sowie die Gefährdung von anderen Besuchern des Waldes, die durch den Schussknall nicht gewarnt würden. Beides ist - wie oben dargelegt - nicht relevant. Abgesehen davon spricht es eher für eine Förderung jagdlicher Interessen, dass der Rückstoß der Waffe bei Verwendung eines Schalldämpfers vermindert wird, was die Treffgenauigkeit der Langwaffe wohl fördert.
(2)
30 
Die begehrte Verwendung eines Schalldämpfers ist des Weiteren geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen.
31 
Geeignet ist der Schalldämpfer zur Erreichung des anzuerkennenden Interesses - hier der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - bereits dann, wenn er ein „Schritt in die richtige Richtung“, d.h. in Richtung des Ziels des Gesundheitsschutzes durch Lärmschutz, ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rnr. 167). Das ist hier der Fall, da der Schalldämpfer - wie oben ausgeführt - die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB(A) mindert. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Kläger auch an Gesellschaftsjagden teilnehmen muss, bei denen die übrigen Jäger keine Schalldämpfer benutzen, so dass er dem ungedämpften Schussknall seiner Jagdpartner ausgesetzt sei. Dieser Einwand wird dadurch entkräftet, dass bei solchen Gesellschaftsjagden die einzelnen Jäger in einer größeren Entfernung (über 100m) voneinander positioniert sind, so dass der Mündungsknall der Waffe eines anderen Jägers für den Kläger kein Problem darstellt.
32 
Im Falle des Klägers, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör hat und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet ist, was bei ihm insbesondere auch die Nachsuche beinhaltet, ist die Verwendung eines Schalldämpfers auch erforderlich; d.h. es gibt kein gleich geeignetes milderes Mittel, das nicht waffenrechtlich erlaubnispflichtig ist. Die Kammer folgt den im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen (VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2009 - 5 K 151/08 - Juris und VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris) für den vorliegenden Fall nicht.
33 
Ein Ausweichen auf kleinere und damit nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts auch leisere Kaliber ist aus jagdrechtlichen Gründen (vgl. § 19 BJagdG) untersagt. Größere Kaliber sind leistungsfähiger, wie der Waffenexperte in der mündlichen Verhandlung ausführte, weshalb sie das Wild schneller töten und so ein unnötig langes Leiden vermeiden.
34 
Der Kläger kann auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Er ist somit zwar in vielen Situationen geeignet, den Jäger vor dem Schussknall zu schützen. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Gehörsschutz nicht lediglich die Jagd weniger „komfortabel“ macht, sondern in bestimmten Situationen nicht eingesetzt werden kann. Das hat der in Jagdangelegenheiten sachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion - in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es handelt sich insbesondere um sog. Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss. Diese Tätigkeit, die auch deshalb unverzüglich erfolgen muss, damit das Wild nicht unnötig lange leidet, kann nicht mit einem Gehörsschutz durchgeführt werden. Der jagdkundige Mitarbeiter des Regierungspräsidium Freiburg hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtigt. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Des weiteren hat er den nachvollziehbaren Vortrag des Klägers bestätigt, dass sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht versteckt. Es ist überzeugend, dass der - in Augenschein genommene - recht massive Gehörsschutz beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift wird. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er auch den Fangschuss bei der Nachsuche mit der Langwaffe abgibt, so dass er auch hierfür die Jagdwaffe nutzen wird, die mit dem Schalldämpfer versehen ist. Da es bereits zu einem irreparablen Schaden führen kann, wenn man einmalig dem starken Lärm durch einen Schuss ausgesetzt wird, ist es ohne Belang, dass es andere Jagdsituationen gibt, bei denen das Tragen elektronischen Gehörsschutzes zumutbar sein mag. Zudem schließen sich die Benutzung eines elektronischen Gehörsschutzes und die Verwendung eines Schalldämpfers nicht gegenseitig aus, sondern können gegebenenfalls zum Schutz des bereits vorgeschädigten Gehörs des Klägers kombiniert werden.
35 
Ergänzend kann auf die Wertung in der Lärm-und Vibrationsschutzverordnung vom 06.03.2007, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/10/EG vom 06.02.2003 dient, verwiesen werden. Diese Bestimmung betrifft zwar nach der Auffassung der Kammer unmittelbar nur Verpflichtungen des Arbeitgebers. Hier begehrt der Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis von der Beklagten, die nicht seine Arbeitgeberin ist. Unmaßgeblich ist, dass er selbst Vorgesetzteneigenschaft hat, da er die Erlaubnis gerade für sich selbst und nicht seine Mitarbeiter beantragt. Letzteres ist zudem nach dem Waffenrecht ausgeschlossen, worauf das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Art. 5 und 6 der Richtlinie und § 7 Abs. 1 Lärm-und Vibrationsschutzverordnung ist jedoch die Wertung entnehmen, dass persönlicher Lärmschutz gegenüber der Bekämpfung des Lärms am Entstehungsort nachrangig ist und ein Gehörsschutz daher nicht als gleich geeignet angesehen werden kann wie eine Lärmminderung durch einen Schalldämpfer.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Gewichtung des besonders anzuerkennenden Interesses bei Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schalldämpfer für Jagdwaffen grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,
2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,
3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,
5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.

(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.

(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer  der  oberen  Auslösewerte  für  Lärm  (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagdliche Langwaffe (Büchse).
Der 1988 geborene Kläger, der seit 2005 einen Jagdschein hat, beantragte am 07.01.2013 bei der Beklagten „die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird“. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Das grundsätzliche Verbot, mit Schalldämpfern zu jagen, sei verfassungswidrig, weil es keinen vernünftigen Grund für diese Einschränkung gebe. Selbst unter Beibehaltung der aktuellen Gesetzessituation könne er aber ein persönliches Bedürfnis darlegen, das die Erlaubnis ermögliche. Schalldämpfer seien keine verbotenen Gegenstände, sondern den Waffen gleichgestellt, für welche sie bestimmt seien. Durch den Schalldämpfer komme es nicht zur Lautlosigkeit des Schusses. Der Büchsenschuss mit 150 bis 160 dB werde um ca. 30 dB reduziert, wodurch sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduzieren lasse. Im europäischen Ausland sei der Gebrauch von Schalldämpfern auf der Jagd weit verbreitet. Durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch u.a. Lärm bei der Arbeit werde der Vorrang der Lärmverhinderung am Entstehungsort vor der weniger wirksamen Maßnahme des persönlichen Gehörschutzes geregelt. Der im Handel übliche Gehörschutz sei nicht geeignet, den Knall unter die kritische Grenze von 120 dB zu drücken. Für mitjagende Hunde gebe es keinen Gehörschutz. Bei vielen Jagdarten, z.B. bei der Federwildjagd, seien aber begleitende Jagdhunde gesetzlich vorgeschrieben. Auch für andere Situationen gelte der Spruch „Jagd ohne Hund ist Schund“. Durch den Schalldämpfer sei der sogenannte Kugelschlag (das Einschlagen der Kugel auf den Wildkörper) besser zu hören. Dies und der durch Schalldämpfer reduzierte Rückstoß sowie das reduzierte Mündungsfeuer erlaubten, das Wild bei der Schussabgabe im Auge zu behalten und den Treffer besser einzuschätzen. Die durch den Schalldämpfer hervorgerufene Reduktion von Rückstoß und Schussknall könne helfen, das sogenannte Mucken zu beseitigen. Dieses sei für die Mehrzahl schlechter Schüsse auf der Jagd verantwortlich. In Baden-Württemberg sei das Jagen unter Verwendung von Schalldämpfern nicht verboten. Die Verwendung zu jagdlichen Zwecken sei als nicht verbotswürdig erachtet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass vom ausdrücklichen Verbot nur deshalb abgesehen worden sei, weil beabsichtigt worden sei, dies über eine restriktivere Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 8 Waffengesetz zu erreichen. Der Anspruch auf Erlaubnis bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 8 Waffengesetz und bei einer Ermessensreduzierung auf null, welche sich aus Art. 2 GG ergeben könne. Die Frage des Bedürfnisses sei im Lichte des Art. 2 GG auszulegen. Ein Bedürfnis bestünde nicht, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden. Eine erhöhte Gefährdungslage unbeteiligter Dritter ergebe sich bei der Verwendung von Schalldämpfern aber nicht, da bei den verwendeten Waffen großen Kalibers auch unter Verwendung des Schalldämpfers ein Schuss immer noch so laut hörbar sei wie ein Schuss aus einer Waffe kleineren Kalibers ohne Schalldämpfer. Das generelle Gefährdungspotential durch eine mögliche deliktische Verwendung des Schalldämpfers bestehe möglicherweise im Rahmen der Ermittlungstätigkeit bei Wilddiebstählen, wobei die Feststellung des Sachverhalts und des Täters sich schwieriger gestalte. Aus der Zulassung von Schalldämpfern für Jagdwaffen ergebe sich nicht sicher eine Deliktrelevanz durch kriminelle Verwendung von Schalldämpfern. Das rein hypothetische Gefährdungspotential einer deliktischen Verwendung reiche nicht aus, um das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Ausübung der Jagd zu beschränken. Für das Bedürfnis spreche ein anzuerkennendes persönliches Interesse durch die Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Da die Jagd auch dem Gemeinwohl diene und zur Verwirklichung der Staatsziel-Bestimmung des Art. 20a GG beitrage, bestehe ein öffentliches Interesse. Die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG setze nicht erst im Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung ein, sondern solle präventiv wirken. Der Schalldämpfer sei geeignet und erforderlich, die Gesundheit zu schützen. Ein Gehörschutz könne etwa beim Nachstellen des Wildes im Unterholz oder Gebüsch leicht verrutschen und seinen Zweck nicht mehr hinreichend erfüllen. Es gebe keinen generellen Grundsatz, dass erlaubnisfreie Schutzmaßnahmen den erlaubnispflichtigen vorgehen müssten. Es lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass nicht berufsmäßige Jäger zur Jagdausübung ja nicht verpflichtet seien. Wenn die Ausübung eines Grundrechts mit einer Gefährdung der Gesundheit einhergehen könne, dürfe der Staat nicht dadurch, dass er geeignete Schutzmaßnahmen verbiete oder an deren Erlaubnis überhöhte Anforderungen stelle, dem Grundrechtsadressaten die Ausübung des Grundrechts erschweren oder gar unmöglich machen. Dies gelte insbesondere, wenn die Ausübung des Grundrechts, wie hier in Form des Jagens, im öffentlichen Interesse liege. Die Versagung der Erlaubnis sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Im Übrigen sei er durch das Übungsschießen in den Schießständen jährlich über tausend Mal dem Büchsenknall ausgesetzt. Die Hörschäden durch eine derart häufige Impulsbelastung seien durch Gehörschutz nicht zu vermeiden, sondern nur durch Schalldämpfer, neben dem selbstverständlich der Gehörschutz weiter eingesetzt werden müsse.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2013 ab. Unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen wird das waffenrechtliche Bedürfnis für einen Schalldämpfer für den Kläger verneint. Der Kläger könne eine spürbare Verminderung der Geräuschbelastung auch durch Benutzung eines modernen elektronischen Gehörschutzes bewirken. Er könne dies so anpassen lassen bzw. ein solches Modell wählen, dass dies auch bei der Nachsuche nicht weiter hinderlich sei. Bei Verwendung eines geeigneten Gehörschutzes werde ihm die Jagd nicht unmöglich gemacht. Außerdem sei die Jagdausübung für ihn lediglich Hobby bzw. Freizeitbeschäftigung. Er sei also nicht darauf angewiesen, die Jagd selbst und eine solche mit Hunden zu betreiben. In den tierschutzrechtlichen Vorschriften fänden sich keine Regelungen zur Geräuschbelastung beim Jagen mit Hunden. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift komme ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Verfassungskonformität des Jagdrechts sei nicht zu prüfen gewesen: Jedenfalls sei die Verwendung eines Schalldämpfers in Baden-Württemberg jagdrechtlich nicht verboten.
Der Kläger legte am 08.03.2013 Widerspruch ein und brachte weitergehend vor: Die Gerichtsentscheidungen ließen technische und physikalische Kenntnisse vermissen. Sie basierten auf Vorurteilen, die wissenschaftlich nicht haltbar seien.
Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2013 zurück. Zur Begründung heißt es weitergehend: Gemäß § 13 Abs. 1 Waffengesetz werde bei Jagdscheininhabern das waffenrechtliche Bedürfnis i.S. des § 8 Waffengesetz anerkannt, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Schusswaffe und die Munition u.a. zur Jagdausübung benötigt würden. Der Begriff des Benötigens entspreche dem der Erforderlichkeit gemäß § 8 Nr. 2 Waffengesetz. Das Bedürfnisprinzip sei eines der zentralen Elemente des deutschen Waffenrechts. Es leite sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt sei und der Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliege. Daran ändere sich nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd verwendet würden. Der ambivalente Gebrauch von Schusswaffen gebiete es, ihren Erwerb und Besitz und ebenso den von gleichgestellten Gegenständen, zu denen auch der Schalldämpfer gehöre, prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen. Der Umstand, dass nach etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sei, die Jagd mit Schalldämpfern auszuüben, sei ein starkes Indiz dafür, dass die Verwendung von Schalldämpfern im deutschen Waffenrecht zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden solle. Wenn in Baden-Württemberg hierzu keine explizite Regelung vorliege, zwinge der Umstand die Erlaubnisbehörde zu einer besonders intensiven Überprüfung des Bedürfnisses. Ein Bedürfnis sei zu verneinen, wenn der beabsichtigte Gebrauch eines Schalldämpfers zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich sei, weil sich dieser durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lasse. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Gehörschutzsysteme seien ausreichend, um eine wirksame Minderung des Impulsschalldruckes zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass Gehörschützer leicht verrutschen könnten und damit keinen zuverlässigen Schutz mehr gewährleisteten, werde dies als Schutzbehauptung gewertet. Denn die Aussage sei nicht näher konkretisiert worden und es gebe zahlreiche Systeme, die individuell angepasst werden könnten, optimalen Tragekomfort böten und auch fest säßen. Mit moderner Elektronik ausgestattet, gewährleisteten gute Schützer, dass einerseits Geräusche von außen auf das bis zu Vierfache verstärkt würden und sich so genauestens orten ließe, woher ein Geräusch komme, womit Wild frühzeitig und aus größeren Entfernungen wahrgenommen werden könne. Andererseits böten diese Gehörschützer sicheren Schutz vor den extrem lauten Impulstönen. Der Mittelwert bei der Dämpfung des Schalls liege dabei, je nach Frequenz, bei bis zu annähernd 40 dB und damit über dem Wert, den der Kläger bei der Verwendung von Schalldämpfern mit bis zu 30 dB angegeben habe. Neben den sogenannten Kapselgehörschützern seien auch weitere, gut geeignete Gehörschutzsysteme auf dem Markt, z.B. individuell an das Ohr angepasste sogenannte Oto-Plastiken. Hier seien speziell für die Jagd entwickelte Produkte erhältlich, die den Impulsschalldruckpegel wirkungsvoll abschirmten und den ankommenden Schallpegel im Ohr erheblich reduzierten. Diese Art Gehörschutz bestehe aus ultraschnellen Verschlusssystemen, welche Schalldruckpegel aller Art unabhängig vom Außengeräusch absorbierten und nur den medizinisch erträglichen Lärm weiterleiteten. Solch ein Gehörschutz könne auch beim Nachstellen des Wildes im dichten Unterholz nicht verrutschen. Zudem ermögliche die Technik, durch ein eingebautes verstärktes Mikrofon, gekoppelt an einen stufenlos einstellbaren Lautstärkeregler, ein Wahrnehmen aller Geräusche bis hin zum Flüstern. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum und weshalb derart professioneller Gehörschutz für ihn nicht geeignet oder unzumutbar sein sollte. Selbst wenn es gelegentlich zu einem Verrutschen des Gehörschutzes kommen sollte, sei dies nur eine geringfügige Beeinträchtigung und erschwere die Jagd allenfalls geringfügig, mache sie jedoch nicht gänzlich unmöglich. Erforderlich im Sinne der Bedürfnisprüfung wäre die Verwendung eines Schalldämpfers nur dann, wenn der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten seien und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stünden. Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG sei zulässigerweise durch die Regelung über die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei fehlendem Bedürfnis formell und materiell wirksam eingeschränkt. Damit werde der Wesensgehalt der Handlungsfreiheit nicht angetastet. Dem Gesetzgeber stehe bei den Regelungen zum waffenrechtlichen Bedürfnis und der Wahrnehmung von Befugnissen, die sich aus dem Jagdschein eines Betroffenen ergeben, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für entsprechende Maßnahmen mehr sein könnten. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Soweit vorgetragen werde, dass es dem Jäger verboten sei, sich entsprechend der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm zu schützen, so verkenne der Kläger, dass es - wie dargelegt - ausreichend geeignete Gehörschutzsysteme gebe und andererseits die Verpflichtung der Arbeitgeber sei, ihre Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Zwar führe der Jäger die Jagd im öffentlichen Interesse durch und betreibe insoweit auch aktiv Umwelt- und Naturschutz, der Kläger unterliege aber keinen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. Er übe die Jagd nicht berufsmäßig aus. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass mit dem Bedürfnisprinzip die Zahl der Schusswaffen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände möglichst klein gehalten werden solle, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände entwendet und zu Straftaten benützt würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass aus legalem privaten Schusswaffenbesitz jährlich durchschnittlich über 6.000 Schusswaffen durch Diebstahl und sonstigen Verlust abhanden kämen.
Die Klage dagegen wurde am 28.05.2013 zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Es wird weitergehend vorgebracht: Die Begründungen der ablehnenden Urteile der Verwaltungsgerichte ließen ungenügenden Sachvortrag der jeweiligen Kläger und dadurch bedingt fehlende Auseinandersetzung der mit der Sache befassten Richter mit den tatsächlichen Gegebenheiten erkennen. Seit Antragstellung habe sich die Sachlage auch insoweit verändert, als Behörden in Hessen den Anträgen von Förstern aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen stattgegeben hätten. Wenn Forstleuten das Bedürfnis zu Schalldämpfern zugestanden werde, müsse die Frage gestellt werden, ob es eine unterschiedliche jagdliche Belastung für sie im Vergleich zu Jägern gebe. Auch bei Reduzierung des Geschossknalls durch den im Handel üblichen Gehörschutz auf ca. 120 dB bestehe ein hohes gesundheitliches Risiko, etwa durch mangelnde Dichtigkeit nach Abnutzung oder durch das Verrücken des Gehörschutzes in der Bewegung bei der Nachsuche, der Drückjagd oder der Abgabe des Schusses vom Ansitz. Der Gehörschutz sei nicht verlässlich, seine Nutzung in verschiedenen jagdlichen Situationen, etwa bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild (Wildschweine) mit dem Risiko erhöhter Eigengefährdung verbunden, weil Umgebungsgeräusche nicht verlässlich wahrgenommen würden und Streifgeräusche am Gehörschutz störten. Der Schalldämpfer sei dem Gehörschutz durch die höhere Funktionssicherheit und die bessere Fehlerresistenz überlegen. Bei häufigen Schusszahlen lasse sich nur durch die Kombination von Dämpfer und Gehörschutz der sichere Schutz des Gehörs erzielen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt T. vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verwies zuerst auf ihre Entscheidung und den Widerspruchsbescheid.
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Der Kläger brachte danach weitergehend vor: Da es politisch nicht opportun erscheine, von Restriktionen im Waffenrecht, und seien sie auch unsinnig, abzuweichen, verschiebe die Verwaltung wider eigener Erkenntnis die Entscheidung auf das Gericht. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn behauptet werde, dass für Schalldämpfer ein hohes Maß einer deliktischen Verwendung bestehe. Ähnlich konstruiert sei die Aussage, dass die Lärm-Arbeitsschutzverordnung keine Anwendung finden könne. Der Bundesjagdverband habe seine Position zum Schalldämpfer geändert und halte die Verwendung für den Gesundheitsschutz für wichtig. Während in rot-grün regierten Bundesländern die Neigung bestehe, die Auseinandersetzung mit dem Waffenrecht unterliegenden Gegenständen politisch, nicht rechtlich zu führen, sehe das Bundesland Hessen die Problematik nüchtern. Auch die Industrie gehe offensichtlich davon aus, dass der „Schalldämpfer kommt“.
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Die Beklagte hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Das streitige Bedürfnis sei tatbestandliche Voraussetzung und nicht ermessenslenkender Gesichtspunkt. Der Kläger trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bedürfnisses. Wegen des Grundsatzes, dass möglichst wenig Waffen - oder ihnen gleichgestellte Gegenstände wie der Schalldämpfer - „ins Volk“ gelangen sollten, sei ein strenger Maßstab bei der Bedürfnisprüfung anzulegen. Der Umstand, dass Schalldämpfer weder nach dem Bundesjagdgesetz noch nach dem baden-württembergischen Jagdgesetz verboten seien, genüge für die Bejahung der Notwendigkeit i.S. eines Bedürfnisses nicht. Allenfalls könne man aus den anderen landesjagdrechtlichen Schalldämpferverboten auf die offensichtlich fehlende Notwendigkeit für die Jagd schließen. Das in Baden-Württemberg zuständige Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz habe mitgeteilt, dass Schalldämpfer für die Ausübung der waidgerechten Jagd nicht benötigt würden. Zu den Lärmschutzinteressen bei der Schussabgabe könnten dritte Personen, etwa Anwohner, und das Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse des Klägers handele. Das vorgetragene arbeitsschutzrechtliche Interesse sei nicht relevant, da der Kläger weder verpflichteter Arbeitnehmer noch berufsmäßiger Jäger sei, der etwaigen Arbeitsschutzvorgaben seines Arbeitgebers unterliege. Dem Interesse des Klägers an Gesundheitsschutz könne mit einem aktiven elektronischen Gehörschutz gleich gedient werden. Ein solcher Gehörschutz sei dem Schalldämpfer sogar überlegen. Er biete Schutz vor Lärm, den der Schalldämpfer nicht beeinflussen könne, nämlich dem Geschossknall, und er biete Schutz vor gesundheitsgefährdendem Mündungsknall bis in einen ungefährlichen Pegelbereich. Durch moderne Filtertechnik werde erreicht, dass lediglich extreme Schallbelastungen abgedämpft würden, ohne die normalen Umgebungsgeräusche zu mindern, die der Schütze gerade bei der Jagdausübung, insbesondere bei Nachsuche oder Drückjagd auch von wehrhaftem Wild, erhalten wolle. Dies gelte erst recht, wenn berücksichtigt werde, dass die Ansitzjagd einen überwiegenden Teil der konkreten Jagdausübung ausmache und nach dem Vortrag des Klägers der weit überwiegende Teil aus Trainingssituationen im Schießstand bestehe. Der Kläger begründe kein persönliches Interesse, das in seinem Einzelfall ausnahmsweise vorliege und vorrangig sei. Auch bei Verwendung eines Schalldämpfers sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Gehörschutz Spitzenpegel entstünden, die Hörschäden verursachen könnten. Der Kläger beschränke sich weitgehend auf die Darstellung von generellen technischen Vor- und Nachteilen von Schalldämpfern und Gehörschutz. Es obliege aber dem Gesetzgeber, technische Schallschutzvorteile und/oder kriminalpolizeiliche Nachteile eines Schalldämpfers zu bewerten und die gesetzlichen Regelungen entweder beizubehalten oder anzupassen. Die politische Auseinandersetzung über diese Fragen sei offen und die Beklagte sehe sich derzeit außerstande, dem Kläger die begehrte Erlaubnis aufgrund der bisherigen Begründungen zu erteilen, denn sie habe das bestehende Waffenrecht anzuwenden und erkenne keine Verfassungswidrigkeit insoweit.
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Der Kläger hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Die Beklagte werfe in einem Rückzugsgefecht Nebelkerzen, weil das Ministerium nachgeordnete Behörden anweise, Genehmigungen abzulehnen, ohne tragfähige Argumente an die Hand zu geben. Nur noch in Baden-Württemberg würden die Nachteile des Kapselgehörschutzes in der praktischen Anwendung geleugnet und angebliche Nachteile des Schalldämpfers vorgebracht. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2014 (1 K 2227/13) werde mit bisherigen unzutreffenden Behauptungen wie Deliktrelevanz und Gleichwertigkeit des Kapselgehörschutzes abschließend „aufgeräumt“.
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Die Beklagte hat weitergehend vorgebracht: Die Unterstellung einer Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei aus ihrer Sicht Anwendung der bestehenden Rechtslage. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer Waffen gleichgestellt. Er könne die Gleichstellung aufgrund anderer Erkenntnisse aufheben. Die lediglich positiven Auswirkungen oder Erleichterungen eines Schalldämpfereinsatzes bei der Jagd begründeten nicht die rechtlich erforderliche Notwendigkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg gehe nicht über die bereits bisher bekannte Rechtsprechung hinaus, dass Schalldämpfer im Einzelfall erlaubt würden bei einer individuellen Vorschädigung des Gehörs und fehlender schützender Alternative. Beim Kläger gehe es jedoch nicht um eine individuelle Vorschädigung, vielmehr um den generellen Gehörschutz durch Schalldämpfer.
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Schließlich wird seitens des Klägers nochmals weitergehend vorgebracht: Art. 2 Abs. 1 GG schütze jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentwicklung zukomme. Es gehe nicht darum, ob er existentiell auf die Jagd angewiesen sei und auch nicht um die optimale Jagd, vielmehr um optimalen Gesundheitsschutz und im Rahmen der Bedürfnisprüfung um die Frage, welche positiven Begleiteffekte die Jagd mit Schalldämpfern mit sich bringe. Diese Jagd diene auch dem Tierschutz sowohl für das Wild durch bessere Treffer und erleichtere die Nachsuche wie für die Jagdhunde. Weder Wild noch Jagdhunde seien Inhaber subjektiver Rechte. Im Rahmen der Bedürfnisprüfung und in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse könne dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierschutz Rechnung getragen werden. Er nehme jährlich an 20 bis 30 Treibjagden mit dem Schwerpunkt auf Schwarzwild als sogenannter Durchgeher teil. Der kurzjagende Hund finde auf dieser Art der Jagd die angeschossenen Wildschweine und stelle sie, bis sie vom Durchgeher getötet würden. Bei erwachsenen Wildschweinen mit mehr als 50 Kilo könne das Vorgehen mit einem Messer zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Er ziehe es vor, mit einer kurzläufigen Langwaffe zu arbeiten. Das Verhalten des Hundes am Wildschwein erlaube in den meisten Fällen einen Schuss, bei dem der Hund nicht durch Geschosssplitter verletzt werden könne. Im Unterschied dazu sei der Hörschaden für den Hund sicher. Es werde bestritten, dass der Innengehörschutz dem Schalldämpfer gleichwertig sei. Skeptisch mache im Übrigen der Umstand, dass eine Hörhilfe etwa 5.000 EUR koste, jedoch der Innengehörschutz nur einen Bruchteil davon. Die Lärmschutzverordnung normiere den Vorrang des Schalldämpfers, weil an der Lärmquelle, vor Kapselgehörschutz oder Innengehörschutz. Das Land Baden-Württemberg werde wegen dieses Vorrangs für seine Förster Schalldämpfer genehmigen, während er als junger Diplom-Biochemiker mit allenfalls gleichem Einkommen auf den doppelt so teuren Innengehörschutz verwiesen werde. Das Argument, er sei nicht existentiell auf die Jagd angewiesen und wenn er sich den teuren Gehörschutz nicht leisten wolle oder könne, solle er das Jagen lassen, sei nicht die individuelle Freiheit, die das Grundgesetz schützen wolle.
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Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten vor, ebenso die Akten des VG Freiburg zum Verfahren 1 K 2227/13.
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Zum Gegenstand des Verfahrens wurden auch gemacht die mit der Ladung angesprochenen Aufsätze in der Jagdzeitschrift „Wild und Hund“ zur Frage des aktiven In-Ohr-Gehörschutzes und der Verwendung des Schalldämpfers in der Jagdpraxis (Wild und Hund 2014 Nr. 23 S. 55 und Nr. 21 S. 72 ff.).
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Auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
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Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
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21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
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Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
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23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
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Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
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25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.02.2007 beim Bürgermeisteramt C. die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seinen Jagdrepetierer unter Hinweis auf ein vorhandenes Tinnitusleiden. Dem Antrag war eine Bescheinigung von Dr. med. Sch., Dr. med. G., Fachärzte für HNO-Heilkunde, beigefügt. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Bei Herrn K. besteht eine gering bis mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits in Form deutlicher Hochtonsenken. Es wurde deshalb eine Hörgeräteversorgung eingeleitet. Zusätzlich leidet Herr K. seit mehreren Jahren unter einem Tinnitus beidseitig. Deshalb sollte ein Gehörschutz bei Arbeiten im Lärm getragen werden, wenn möglich, sollte Lärmarbeiten vermieden werden.“
Mit Anhörungsschreiben vom 31.03.2007 hat die Beklagte den Kläger informiert, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers nicht gegeben sei. In seiner Stellungnahme vom 24.05.2007 führte der Kläger aus, da er die Jagd in einem stark frequentierten Naherholungsgebiet ausübe, befinde er sich immer quasi zwischen zwei Fronten, da die Jagd von Schalenwild in der Nachtzeit verboten sei. Während der gestatteten Jagdzeiten werde er häufig mit plötzlich auftauchenden Joggern und Mountainbikern konfrontiert. Hinsichtlich des vom Bürgermeisteramt C. angeführten Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung führte er aus, dies sei nicht tierschutzgerecht. Um dem Wild unnötiges Leiden zu ersparen, müsse es durch einen sauberen, präzisen und schnellen Schuss erlegt werden, welcher nur durch sehr schnelles Inanschlagbringen der Jagdwaffe erfolgen könne. Dabei sei der ihm empfohlene Gehörschutz hinderlich, insbesondere bei der Verwendung eines Zielfernrohrs. Weiter wies der Kläger auf die Neugier in der Nähe befindlicher Personen und das bereits erwähnte Tinnitusleiden hin.
Mit Verfügung vom 11.06.2007 hat das Bürgermeisteramt C. den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für eine Jagdrepetierwaffe abgelehnt.
Der am 28.06.2007 eingelegte Widerspruch, der nicht begründet wurde, wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, das nach § 8 WaffG erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben. Eine Waffe sei dann nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern lasse. Dies sei hier der Fall, da sich jeder Schütze oder auch Jäger z. B. durch die Verwendung eines Gehörschutzes gegen den Geschossknall schützen könne. Einen Nachweis, wonach durch die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung ein schnelles und präzises Anlegen und damit Erlegen des Wildes nicht möglich sei, habe der Kläger nicht erbracht. Damit habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er für die Ausübung der Jagd eine Waffe mit Schalldämpfer benötige. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2007 zugestellt.
Am 11.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.04.2008, beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen am 12.01.2009, wird ergänzend vorgetragen, der Kläger benötige den beantragten Schalldämpfer aufgrund seines Ohrenleidens zum Schutz seiner Gesundheit. Die Verwendung eines Gehörschutzes sei nicht ebenso effektiv wie ein Schalldämpfer. Im Zusammenhang mit der Jagd spiele die Handhabbarkeit des Gehörschutzes eine besondere Rolle. Sowohl auf der Pirsch als auch bei der sogenannten Nachsuche sei der Gehörschutz hinderlich, weil er sich im Gestrüpp verhaken könne. Dadurch werde das Wild aufgeschreckt, im ungünstigen Fall könne sich der Jäger sogar im Gebüsch verfangen und sich Verletzungen zuziehen. Diese Gefahren seien mit einem Schalldämpfer nicht gegeben. In jedem Fall könne ein Jäger nicht so schnell reagieren, wenn er auf einen Gehörschutz angewiesen sei. Auch das waidgerechte Erlegen sei lediglich mit einem Schalldämpfer, nicht jedoch mit einem Gehörschutz möglich, da dieser beim Inanschlagbringen der Waffe ein Hindernis darstelle. Auch bestehe bei der Nutzung eines Zielfernrohres die Gefahr, dass sich bei der Verwendung eines Gehörschutzes das Trefferbild verschiebe und der Schuss nicht ordnungsgemäß treffe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer auszustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie bezieht sich auf den Akteninhalt und die angefochtenen Entscheidungen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben, weil sich gegen den Geschossknall jeder Schütze mit der Verwendung eines Gehörschutzes schützen könne. Im Handel werde eine Vielzahl von elektronischen Gehörschutzangeboten, teilweise speziell für Jäger, angeboten. Ein aktiver elektronischer Gehörschutz verstärke schwache Geräusche, schütze das Ohr aber vor dem Geschossknall. Dass auch bei Verwendung eines Gehörschutzes die Waffe rasch angelegt werden könne, zeige sich daran, dass bei den jagdlichen Schießdisziplinen „Wurftaubenschießen“ und Schießen auf den sogenannten „Kipphasen“ ein Gehörschutz getragen werden müsse. Bei dem heutigen hochwertigen Stand der Technik sehe die Industrie in einem aktiven elektronischen Gehörschutz eine wertvolle Hilfe für jeden Jäger. Auf mehrere beiliegende Angebote an elektronischem Hörschutz werde verwiesen (vgl. Seite 43 bis 53 der Gerichtsakten).
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.