Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352

published on 20/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 15.352

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. Mai 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 511

Hauptpunkte:

Berufsjäger; Erlaubnis für Erwerb, Besitz und Verwendung eines Schalldämpfers (abgelehnt); Begründeter Einzelfall nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG (abgelehnt)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Waffengesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015

am 20. Mai 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zur Verwendung eines Schalldämpfers im Rahmen seiner beruflichen Jagdausübung.

Bereits im Jahre 2012 hatte er einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Jagdbehörde gestellt, diesen aber wieder zurückgenommen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 stellte der Kläger bei der Unteren Jagdbehörde erneut einen entsprechenden Antrag und begründete diesen wie folgt: In anderen Bundesländern dürften Förster und Berufsjäger einen Schalldämpfer benutzen. Es sei bekannt, dass diese positive Erfahrungen damit gemacht hätten. Jeder Berufsjäger könne sich auf die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung berufen, nach deren § 7 Schallschutz am Entstehungsort Vorrang vor dem Schutz am Gehör habe. Dies begründe auch ein rechtliches Bedürfnis nach § 8 WaffG.

Der Deutsche Jagdverband stehe dem Einsatz von Schalldämpfern ebenfalls positiv gegenüber. Gleichfalls nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass Berufsjäger eine vollkommen andere Schussleistung hätten als „normale“ bzw. Hobbyjäger. Durch regelmäßiges Schießen auf dem Schießstand, um eine gute Schussleistung zu erhalten, werde er zusätzlich dem Knall ausgesetzt. Hörkapseln, die sehr teuer seien, ersetzten nicht den Schutz, den Schalldämpfer bieten könnten.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG sei, in Ergänzung von § 19 Bundesjagdgesetz, die Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfer verboten. Beim Kläger liege kein begründeter Einzelfall gemäß Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG vor.

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung richte sich an den Arbeitgeber. Die in dessen § 7 Abs. 1 Satz 2 vorgegebene Rangfolge (technische und organisatorische Maßnahmen vor Gehörschutz) sei daher keine für die Jagdbehörde verbindliche Vorgabe. Die Vorschrift sei vielmehr so zu verstehen, dass der Arbeitgeber anderweitige technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vorzunehmen habe, wenn die Schutzmaßnahme „Schalldämpfer“ wegen des jagdrechtlichen Verbots nicht zur Verfügung stehe.

Für die Jagd werde spezieller elektronischer Gehörschutz angeboten. Dieser sei leicht, so dass er auch für längere Zeit ohne Behinderung bei der Jagd getragen werden könne. Stand der Technik seien auch Geräte, die leise oder entfernte Geräusche in der Lautstärke anhöben und so die Lokalisation sogar verbesserten. Die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes sei gerade für den Kläger, der die Jagd beruflich ausübe, möglich und zumutbar. Gegebenenfalls habe der Arbeitgeber eine solche Maßnahme zu ergreifen.

Die vom Kläger angeführten generellen Vorteile eines Schalldämpfers begründeten keine Ausnahme nach Art. 29 Abs. 3 BayJG.

Am 12. März 2015 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben, zuletzt mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 9.2.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Verwendung eines Schalldämpfers im Rahmen seiner beruflichen Jagdausübung zu erteilen.

Zur Begründung führte er aus: Der angegriffene Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Die Verwendung eines Schalldämpfers sei für den Kläger im Rahmen seiner beruflichen Jagdausübung erforderlich im Sinne von § 8 WaffG. Es bestehe ein Bedürfnis des Klägers zur Benutzung eines Schalldämpfers.

Der Kläger sei beim ...verband in ... als Berufsjäger tätig. Er habe ein Jagdrevier von über 3.500 ha zu betreuen. In dem Jagdrevier befände sich ein Schutzwald mit einer Ausdehnung von ca. 900 ha. In dem Gesamtrevier würden jährlich ca. 270 Stück Reh-, Rot- und Gamswild erlegt. Hiervon erlege der Kläger selbst ca. 235 Stück.

Der Kläger benötige zur Erlegung von Hochwild hochwildtaugliche Langwaffen. Als Jäger werde das Bedürfnis zum Führen von jagdlichen Langwaffen unterstellt. Für solche benötige der Kläger einen Schalldämpfer, welcher in der Lage sei, den Mündungsknall der von ihm verwendeten Waffen unter den Auslösewert der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu dämpfen. Jagd und Hege dienten dem Gemeinwohl, die berufliche Jagdausübung unterliege daher dem besonderen Schutz von Art. 12 GG.

In der Begründung zum Waffengesetz von 1972 habe der Gesetzgeber ausgeführt, dass die Gleichstellung der Schalldämpfer mit Schusswaffen erforderlich sei, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die durch das bisherige Verbot der Schalldämpfer berücksichtigt worden seien. Damit sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Ausübung der Jagd die Lärmbekämpfung auch im Sinne des Gesetzgebers als erforderlich angesehen werden müsse. Daher müssten es die jagdrechtlichen Genehmigungsbehörden ermöglichen, dass die Arbeitgeber die Vorgaben der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung einhalten könnten, zumal ein Berufsjäger den Anordnungen seines Arbeitgebers Folge zu leisten habe und der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen habe, dass dem Arbeitnehmer durch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keine gesundheitlichen Schäden zugefügt würden. Der Beklagte könne sich daher im Rahmen seines Ermessens nicht darauf berufen, dass sich die genannte Verordnung nur an den Arbeitgeber wende.

Der Kläger sei als Berufsjäger bei den genannten Abschusszahlen einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt. Zusätzlich zu den jagdmäßigen Abschüssen müsse er ca. 300 bis 400 Schuss im Rahmen von Schießstandsübungen und Ausbildungen abgeben. Die auf den Kläger einwirkenden Lärmimmissionen von über 160 Dezibel würden die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung in sich bergen. Dieser Wert liege deutlich über den Grenzwerten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Durch die Genehmigung zur Verwendung eines Schalldämpfers könne diese Gesundheitsgefahr ohne weiteres beseitigt werden.

Der Beklagte könne den Kläger daher nicht auf Gehörschutz verweisen. Zudem seien Gehörschützer entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mit den Wirkungen eines Schalldämpfers gleichzusetzen. Insbesondere die Ortung von Geräuschen werde auch bei Einsatz elektronischer Gehörschützer erschwert.

Außerdem habe der Beklagte Art. 20a GG sowie das Gebot der Einhaltung der Tierschutzgesetze missachtet. Durch die Verwendung eines Schalldämpfers werde das Gehör des den Jäger begleitenden Hundes geschützt. Der Beklagte leiste daher Beihilfe zu Delikten nach dem Tierschutzgesetz.

Weiterhin begehe der Kläger nahezu ausnahmslos ein Revier, welche aus Berg- und Schutzwäldern bestehe. Dort sei das Tragen eines Gehörschutzes ungeeignet, da sich der Kläger laufend im Unterholz bewege und sich zudem das Begehen des Reviers aufgrund der topografischen Anforderungen als sehr anstrengend darstelle. Aus diesem Grund könne der Kläger nicht dauerhaft einen Gehörschutz tragen. Müsse der Kläger zuvor den Gehörschutz aufsetzen, um sodann das Wild erlegen zu können, sei der Jagderfolg nicht mehr zu erreichen. In den Schutzwaldsanierungsgebieten sei das Erfüllen der Abschusszahlen als besonders dringlich anzusehen. Die Vermeidung von Verbissschäden durch Wild sei ein übergeordnetes Ziel. Zur Erreichung dieses Ziels könne der Kläger nicht auf den völlig untauglichen Gehörschutz verwiesen werden.

Hinzu kämen die weiteren technischen Vorteile eines Schalldämpfers, welche neben der Minimierung von Gehörschäden insbesondere auch in einem geringeren Rückstoß, den Wegfall des Mündungsfeuers und einer leichten Präzisionsverbesserung der Waffe selbst gesehen werden. Entscheidend aus Sicht des Klägers seien jedoch die durch die Verwendung eines Schalldämpfers zu erzielende Minimierung von Gehörschäden, die Reduktion der Geräuschquelle bei deren Entstehung sowie die Dämpfung des Schussknalls sowohl für den Jäger als auch beispielsweise dessen Jagdhund und die Umwelt als solches.

Es bestünden auch keine übergeordneten sicherheitsrechtlichen Erwägungen, die im Falle des Klägers das Führen eines Schalldämpfers nicht rechtfertigen würden. Dies ergebe sich aus vom Verwaltungsgerichts Freiburg eingeholten Auskünften des Bundeskriminalamtes und des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg. Der Beklagte stelle daher unzulässiger Weise Belange der öffentlichen Sicherheit über die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen des Klägers. Zu Unrecht werde auf diese Weise Personen, welche eine waffenrechtliche Erlaubnis besäßen und deren Zuverlässigkeit ohnehin schon genauestens überprüft worden sei, beim Umgang mit Schalldämpfern ein Gefährdungspotenzial im Sinne der Begehung von Straftaten unterstellt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22. April 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Nur im begründeten Einzelfall könne die Jagdbehörde nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG vom Verbot der Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern Ausnahmen zulassen. Ein solcher Ausnahmefall liege im Fall des Klägers nicht vor.

Wegen des grundsätzlichen jagdrechtlichen Verbots könne nach Nr. 8.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern für die Jagdausübung in aller Regel nicht bejaht werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen (etwa zum Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers) käme dies in Betracht. Bloße Vorteile bei der Jagdausübung, wie vom Kläger genannt, reichten hierfür nicht aus. Aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen müsse die Verwendung von Schalldämpfern beider Jagdausübung notwendig sein.

Auch nach einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern sei ein waffenrechtliches anzuerkennendes Bedürfnis wegen des jagdrechtlichen Verbots grundsätzlich ausgeschlossen. Nach diesem Schreiben dürfte auch eine Differenzierung bei der Anerkennung eines Bedürfnisses zwischen Berufsjägern und anderen Jägern rechtlich kaum belastbar sein. Beide Gruppen seien den gleichen Geräuschspitzen ausgesetzt.

Aus § 7 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung lasse sich selbst für zur Jagdausübung dienstliche Verpflichtete (Berufsträger) keine Notwendigkeit zur Verwendung von Schalldämpfern ableiten, weil bereits zweifelhaft sei, ob Schalldämpfer in gleicher Weise zum Schutz des Gehörs geeignet seien wie konventioneller Schutz. Schalldämpfer reduzierten lediglich den Mündungsknall, nicht aber den Geschossknall. Konventioneller Gehörschutz reduziere beide Geräusche. Selbst bei Bejahung einer Notwendigkeit führe die Abwägung des individuellen Bedürfnisses nach Gehörschutz und der Sicherheitsinteressen in aller Regel dazu, dass Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen stünden.

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wende sich nur an den Arbeitgeber. Diese müsse bei den von ihm zu ergreifenden Maßnahmen wiederum das jagdrechtliche Verbot zur Verwendung eines Schalldämpfers beachten.

Dem Kläger sei die Nutzung des dem Stand der Technik entsprechenden speziellen elektronischen Gehörschutzes zumutbar. Die Verwendung eines solchen elektronischen Gehörschutzes sei gerade für den beruflich als Jäger tätigen Kläger möglich und zumutbar. Sein Arbeitgeber könne eine entsprechende Maßnahme ergreifen.

Bei den vom Kläger angeführten Schießstandübungen sei die Ortung anderer Geräusche nicht erforderlich, da Schüsse auf feststehende Ziele abgegeben würden. Das Tragen eines konventionellen Gehörschutzes auf dem Schießstand führe demnach zu keinerlei Nachteilen gegenüber der Verwendung eines Schalldämpfers.

Die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses wegen des Gehörschutzes würde dazu führen, dass sich weitere waffentragende Berufsgruppen auf ein entsprechendes Bedürfnis berufen könnten. Dies würde absehbar zu einer deutlich stärkeren legalen - und in der Folge wohl auch illegalen - Verfügbarkeit von Schalldämpfern führen. Damit wachse die im Rahmen von § 8 WaffG abzuwägende Bedeutung der Belange der öffentlichen Sicherheit.

Auch der Verweis des Klägers auf Vorgaben des Tierschutzgesetzes greife nicht. In Art. 39 BayJG sei für Hunde, die bei der Jagd eingesetzt würden, der Begriff der Brauchbarkeit festgelegt. Gegenstand der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde sei auch die sog. Schussfestigkeit, d. h. das Gehorsamsverhalten des Hundes, wenn der Jäger in der Nähe des Hundes einen Schuss abgebe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der generelle Einsatz von Hunden bei der Jagd, was zwangsläufig die Schussabgabe in der Nähe des Hundes mit umfasse, gegen die Vorgaben des Tierschutzrechts verstieße.

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass Schalldämpfer nur wirksam werden könnten, wenn die Mündungsgeschwindigkeit des Geschosses geringer sei als die Schallgeschwindigkeit. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 19 BJagdG sei daher schon fraglich, ob der Kläger bei seiner beruflichen Jagdausübung, die mit Sicherheit auch die Jagd auf Schalenwild (Reh-, Rot- und Schwarzwild) umfasse, einen Schalldämpfer überhaupt zulässigerweise wirksam einsetzen könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie den vorgelegten Behördenakt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zur Verwendung eines Schalldämpfers im Rahmen seiner beruflichen Jagdausübung. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Klagebegehren ist nicht auf die bloße Gewährung einer jagdrechtlichen Ausnahme gem. Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG zur Jagdausübung unter Verwendung eines Schalldämpfers beschränkt. Vielmehr begehrt der Kläger, wie insbesondere seine wiederholten Verweise auf § 8 WaffG zeigen, die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, mithin die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eine Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und die Erteilung eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG; vgl. VG Sigmaringen, U.v. 24.4.2015 - 8 K 1781/13 - juris Rn. 23; VG Freiburg, U.v. 12.11.2014 - 1 K 2227/13 - juris Rn. 19).

Der vom Kläger begehrte Erwerb, Besitz und die Verwendung (= Führen) eines Schalldämpfers ist gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, sowie Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum WaffG erlaubnispflichtig, weil in letztgenannter Vorschrift Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt werden, für die sie bestimmt sind (zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer auch Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 10 Rn. 60; vgl. ferner Leonhardt, Jagdrecht, Stand: September 2014, Erläuterung 10 zu Art. 29 BayJG). Eine Erlaubnisfreiheit für den Kläger als (Berufs-) Jäger wegen § 13 Abs. 3 bzw. Abs. 6 WaffG besteht nicht (VG Sigmaringen, U.v. 24.4.2015 - 8 K 1781/13 - juris Rn. 24; VG Freiburg, U.v. 12.11.2014 - 1 K 2227/13 - juris Rn. 20; VG Minden, U.v. 26.4.2013 - 8 K 2491/12 - juris Rn. 16).

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 WaffG liegen jedoch nicht vor.

Im vorliegenden Fall ist nur das waffenrechtliche Bedürfnis gem. § 8 WaffG streitig. Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, u. a. als Jäger, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Dies ist nicht der Fall.

Für den Nachweis eines Bedürfnisses reicht es nicht allein aus, dass der Kläger Jäger ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 8 WaffG. Auch nach der Jäger bzw. Jagdzwecke betreffenden Privilegierung des § 13 WaffG ist die Bedürfnisprüfung nicht entbehrlich (VG Sigmaringen, U.v. 24.4.2015 - 8 K 1781/13 - juris Rn. 27; VG Freiburg, U.v. 12.11.2014 - 1 K 2227/13 - juris Rn. 23; VG Minden, U.v. 26.4.2013 - 8 K 2491/12 - juris Rn. 17).

Vielmehr kommt es in Bayern bei der Bedürfnisprüfung, wenn die waffenrechtliche Erlaubnis in Bezug auf einen Schalldämpfer zu Jagdzwecken begehrt wird, maßgeblich auf die Regelungen in Art. 29 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 BayJG an. Danach ist es - in Ergänzung zu § 19 des BJagdG - u. a. verboten, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben. In begründeten Einzelfällen kann die Jagdbehörde von diesem Verbot Ausnahmen zulassen. Dieses grundsätzliche Verbot der Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagdausübung schließt bei Jägern das Bedürfnis nach § 8 WaffG im Allgemeinen aus (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: September 2014, Erläuterung 10 zu Art. 29 BayJG).

Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG kann als landesrechtliche Norm bei der Auslegung und Anwendung des § 8 WaffG als Bundesgesetz herangezogen werden. § 19 Abs. 2 BJagdG bestimmt ausdrücklich, dass die Länder die sachlichen Verbote des § 19 Abs. 1 BJagdG erweitern können. Zwar fällt das Waffenrecht gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG seit dem 1. September 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl I S. 2034, so genannte Föderalismusreform I) unter die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Allerdings war das Waffenrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 4a GG in der bis zum31. August 2006 geltenden Fassung Teil der konkurrierenden Gesetzgebung, bei der die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Soweit das - bereits vor dieser Grundgesetzänderung bestehende - grundsätzliche Verbot des Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG als waffenrechtliche Regelung ehemaliger konkurrierender Gesetzgebung zu interpretieren ist, die wegen der Änderung des Art. 72 GG nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, ergibt sich aus Art. 125a Abs. 3 GG, dass solche Regelungen auch nach Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz auf den Bund fortgelten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber dieses Landesrecht zwischenzeitlich gemäß Art. 125a Abs. 3 Satz 2 GG durch Bundesrecht ersetzt hätte, zumal er die Regelung des § 19 Abs. 2 BJagdG (Erweiterung der sachlichen Verbote durch die Länder) nicht aufgehoben hat.

Selbst wenn man es für unzulässig erachten würde, Regelungen aus dem Bayerischen Jagdgesetz zur Interpretation des Waffengesetzes des Bundes heranzuziehen, käme es auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 BayJG entscheidungserheblich an. Der Klageantrag bezieht sich - zu Recht - auf die berufliche Jagdausübung des Klägers. Wenn dem Kläger daher nach (landes-) jagdrechtlichen Vorschriften die Verwendung eines Schalldämpfers zu Jagdzwecken untersagt ist, fehlt ihm jedenfalls das Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz.

In jedem Fall kann daher die Klage nur Erfolg haben, wenn zugunsten des Klägers eine Ausnahme von dem in Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG geregelten Verbot der Jagdausübung mit Schalldämpfern gemäß Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG zu gewähren ist. Ein begründeter Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift liegt jedoch nicht vor.

Es kann offen bleiben, ob bei Vorliegen eines begründeten Einzelfalls nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG auch gleichsam automatisch der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8 WaffG erbracht ist. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall, dass kein begründeter Einzelfall vorliegt, besteht auch kein Bedürfnis nach § 8 WaffG bzw. kein Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die vom Kläger angeführten generellen Vorteile der Verwendung eines Schalldämpfers vermögen keinen Einzelfall zu begründen. Dies gilt insbesondere für seine Hinweise auf die Minimierung von Gehörschäden, die Reduktion der Geräuschquelle bei deren Entstehung sowie die Dämpfung des Schussknalls sowohl für den Jäger als auch dessen Jagdhund und die Umwelt als solches, dem geringeren Rückstoß und eine Präzisionsverbesserung. Gleiches gilt für die vom Kläger unter Verweis auf die vom VG Freiburg eingeholten kriminalbehördlichen Auskünfte in Zweifel gezogene „Deliktrelevanz“ bzw. das Gefährdungspotenzial, das von der vermehrten Zulassung von Schalldämpfern ausginge. Denn auch dabei handelt es sich generelle Erwägungen zum Einsatz von Schalldämpfern, die losgelöst vom jeweiligen Einzelfall gelten.

Ein begründeter Einzelfall lässt sich auch nicht aus der Regelung des § 7 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bzw. deren Wertung herleiten. Danach muss zwar Lärm am Entstehungsort verhindert oder soweit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Solche Maßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz. Doch stellt sich auch diese Regelung bzw. Wertung als allgemein und damit als einzelfallunabhängig dar. Zudem ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, dass sich diese Vorgaben an den Arbeitgeber des Klägers richten. Sie ist daher im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber anzuwenden, kann jedoch für die Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden waffen- und jagdrechtlicher Bestimmungen, die vornehmlich öffentlichen Interessen dienen, jedenfalls nicht in der Weise herangezogen werden, dass damit entgegen der ausdrücklichen Regelung in Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG die Verwendung eines Schalldämpfers zum Schutz des Jägers vor Lärm regelmäßig zugelassen werden müsste. Überdies beruht die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung auf den Richtlinien 2002/44/EG bzw. 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen bzw. Lärm). Diese Richtlinien sind auf Art. 137 Abs. 2 des EG-Vertrags (nunmehr 153 Abs. 2 AEUV) gestützt. Die Europäische Union hat danach bestimmte Kompetenzen insbesondere zur Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Eine Kompetenz zur Harmonisierung öffentlich-rechtlicher waffen- oder jagdrechtlicher Bestimmungen der Mitgliedsstaaten ergibt sich daraus nicht. Zwar wurden auf europäischer Ebene waffenrechtliche Bestimmungen durch die Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Richtlinie 91/477/EWG, geändert durch die Richtlinie 2008/51/EG) auf Grundlage der „Binnenmarktkompetenz“ (Ex-Art. 95 EG-Vertrag; nunmehr Art. 114 AEUV) geschaffen. Regelungen in Bezug auf Schalldämpfer oder zum Schutz vor Lärm von Schusswaffen finden sich darin jedoch nicht.

Ein begründeter Einzelfall liegt auch nicht in Bezug auf den Kläger und seine konkrete Tätigkeit als Jäger vor.

Zunächst erscheint zweifelhaft, ob der Gesetzgeber mit Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG eine drittschützende Norm im Sinne einer Anspruchsgrundlage zugunsten des einzelnen Jägers schaffen wollte. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG sollen begründete Einzelfälle insbesondere vorliegen, wenn die Jagdausübung wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken dient. Die Zulassung von Schusswaffen mit Schalldämpfern könne in Ausnahmefällen auch zur Eindämmung einer örtlichen Kaninchenplage notwendig werden (vgl. LT-Drs.14/12250, Seite 17). Danach spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber die Ausnahmemöglichkeit geschaffen hat, um im Einzelfall öffentlichen Interessen gerecht zu werden. Derartige einzelfallbezogene öffentliche Interessen macht der Kläger jedoch nicht geltend.

Selbst man es jedoch dem einzelnen Jäger gestatten würde, sich auf Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG zu berufen, läge kein begründeter Einzelfall vor.

Ein solcher ergibt sich nicht schon daraus, dass der Kläger Berufsjäger ist. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Nr. 2 BayJG differenzieren nicht zwischen Berufsjägern und „sonstigen“ Jägern. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch nichts zugunsten des Klägers daraus, dass er nach seinen Angaben jährlich ca. 235 Stück Reh-, Rot- und Gamswild erlegt. Dass diese Anzahl für einen Berufsjäger außergewöhnlich hoch wäre, ist weder vom Kläger vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. Gleiches gilt für das Argument des Klägers, er müsse zusätzlich zu den Abschüssen noch ca. 300 bis 400 Schüsse im Rahmen von Schießstandübungen und Ausbildungen abgeben. Zudem hat der Beklagte für die Kammer diesbezüglich nachvollziehbar vorgetragen, dass bei derartigen Schießstandsübungen die Ortung anderer Geräusche nicht erforderlich sei und dass das Tragen bereits eines konventionellen Gehörschutzes dort ausreichend Schutz bieten könne.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das vom Kläger zu betreuende Jagdrevier (insgesamt 3.500 ha, allerdings nur 2.200 ha in Deutschland, 480 ha Sanierungsgebiet), zumal für einen Berufsjäger, derart außergewöhnlich wäre, dass von einem begründeten Einzelfall gesprochen werden könnte. Auch der Verweis des Klägers auf die Eigenschaften seines Jagdreviers, nämlich dass es sich um Berg- und Schutzwälder handle, dass er sich laufend im Unterholz bewege und dass sich das Begehen des Reviers aufgrund der topografischen Anforderungen als sehr anstrengend und schweißtreibend darstelle, hebt die Situation des Klägers nicht einzelfallartig heraus. Jagdreviere dürften gerade im Alpenraum häufig derartige Eigenschaften aufweisen.

Auf Einzelheiten, in welchem Umfang welche Gehörschutz-Systeme dem Kläger ebenfalls Schutz vor Lärm bieten könnten, kommt es nicht an. Der Gesetzgeber hat am grundsätzlichen Verbot des Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben, bisher nichts geändert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger ausschließlich durch die Verwendung eines Schalldämpfers vor Lärm geschützt werden kann. Insoweit ist es ihm zuzumuten, an seinen Arbeitgeber heranzutreten und mit ihm Möglichkeiten auszuloten, welcher - ggfs. für die Jagd besser geeigneter - Gehörschutz ihm zur Verfügung gestellt werden kann und wer die Kosten hierfür trägt. Dass diese Klärung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber offenbar jedenfalls bisher nicht abschließend erfolgt ist, vermag keinen begründeten Einzelfall im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG zu begründen.

Der Verweis des Klägers auf andere Bundesländer verfängt jedoch schon deshalb nicht, weil in Bayern die Regelungen in Art. 29 BayJG bestehen. Insbesondere vermag die Kammer der Entscheidung des VG Freiburg (U.v. 12.11.2014 - 1 K 2227/13) nicht zu folgen, da etwa das baden-württembergische Landesrecht eine Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG vergleichbare Regelung nicht kennt. Zudem ist die Entscheidung des VG Freiburg singulär geblieben. Ansonsten sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Klagen von Jägern in Bezug auf die Verwendung eines Schalldämpfers abgewiesen worden (gegen das VG Freiburg jüngst VG Sigmaringen, U.v. 24.4.2015 - 8 K 1781/13; vgl. zuvor VG Münster, U.v. 9.9.2014 - 1 K 1670/13; VG Minden, U.v. 26.4.2013 - 8 K 2491/12; VG Stuttgart, U.v. 14.1.2009 - 5 K 151/08; vgl. auch Hessischer VGH, U.v. 9.12.2003 - 11 UE 2912/00).

Da damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG (begründeter Einzelfall) nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte sein Ermessen zutreffend ausgeübt hat oder ob im Falle des Vorliegens eines begründeten Einzelfalls das Ermessen stets auf null reduziert ist.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das Verhältnis von Art. 29 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 BayJG zu § 8 WaffG sowie die Anforderungen an das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG bei Berufsjägern grundsätzliche Bedeutung haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.352 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Berufsjäger; Erlaubnis für Erwerb, Besitz und Ver
published on 24/04/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagd
published on 12/11/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum
published on 09/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der
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published on 20/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.352 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Berufsjäger; Erlaubnis für Erwerb, Besitz und Ver
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Annotations

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,
2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,
3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,
5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.

(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.

(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer  der  oberen  Auslösewerte  für  Lärm  (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,
2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,
3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,
5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.

(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.

(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer  der  oberen  Auslösewerte  für  Lärm  (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.