Waffengesetz - WaffG 2002 | § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

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zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass


(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften


(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fo
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 15 Allgemeines


(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erla

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 16 Jugendjagdschein


(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigte
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten


(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine


(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der 1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,2

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - 21 CS 15.2718

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 7 S 17.3929

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2015 - M 7 K 14.3523

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Apr. 2018 - W 9 K 16.1307

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 21 ZB 15.84

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 21 ZB 15.83

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 14 K 14.01215

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 14 K 14.01215 Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2016 der 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0511 Hauptpunkte: Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ver

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Aug. 2015 - W 5 K 14.1303

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 5 K 14.1303 Im Namen des Volkes Urteil 20. August 2015 5. Kammer gez.: Gemeinhardt, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2016 - 21 ZB 15.931

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.000,00 Euro festg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Mai 2018 - M 7 S 18.970

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 12.125,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2018 - 21 CS 18.388

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.875.- EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 21 ZB 15.2419

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 21 ZB 15.2418

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 7 K 15.912

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 7 K 15.1085

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 7 K 15.914

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Dez. 2015 - M 7 K 15.3107

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Nov. 2015 - RN 4 S 15.1459

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4.750.- EUR festgesetzt. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist ei

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Dez. 2015 - RN 4 S 15.1872

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.750 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 7 S 15.1147

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 11.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.352 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Berufsjäger; Erlaubnis für Erwerb, Besitz und Ver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2018 - 21 ZB 15.1972

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Grü

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Nov. 2018 - 6 C 4/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tatbestand 1 Der in Berlin wohnhafte Kläger ist Jäger. Er ist im Besitz eines Jahresjagdscheins, der noch bis zum 31. März 2020 gültig ist, und geht in einem Revier in B

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2018 - 5 Bf 25/17

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. März 2018 - 5 K 1945/16

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten. 2 Dem Kläger wurde erstmals am 27.05.2004 vom Landratsamt ... ein Jagd

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Jan. 2018 - 7 B 11798/17

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Besch

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 10. Nov. 2016 - 4 K 3983/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Antragstellerin wird ermächtigt,- nach Bekanntgabe der (zwei) Bescheide der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die Rücknahme der Waffenbesitzkarte und Sicherstellung von Urkunden und Waffen sowie über die Einziehung und Ungültigerklärung

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 10. Okt. 2016 - 1 B 428/16

bei uns veröffentlicht am 10.10.2016

Gründe 1 Der am 23.09.2016 sinngemäß gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.09.2016 gegen Ziffern 1 und 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 20.09.2016 anzuordnen, 3 ist zulässig, hat jedoch

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. März 2016 - 6 C 60/14

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tatbestand 1 Der Kläger ist Jäger und Sportschütze; er besitzt verschiedene Schusswaffen. Im Januar 2011 beantragte er, eine halbautomatische Schusswaffe (Büchse), die e

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. März 2016 - 6 C 59/14

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tatbestand 1 Der Kläger ist Jäger und Sportschütze; er besitzt verschiedene Schusswaffen. Im Dezember 2010 und im April 2011 beantragte er, jeweils eine halbautomatische

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - 6 C 36/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tatbestand 1 Der Beigeladene erbte 1978 ein Kleinkalibergewehr, für das ihm der beklagte Kreis 1986 eine Waffenbesitzkarte ausstellte. Der Kläger ist Jäger und Inhaber e

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 31. Aug. 2015 - 8 K 1281/14

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.05.2014 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine jagdlich eingesetzte Langwaffe im Kaliber 30-06 zu erteilen. Die Koste

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 23. Juni 2015 - 8 K 3010/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beiz

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 23. Juni 2015 - 8 K 2615/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Ziffer 2 der Verfügung des Beklagten vom 30.09.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Bet

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Mai 2015 - 20 K 6590/13

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt volls

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Apr. 2015 - 20 A 1444/13

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.750,00 € festgesetzt. 1Gründe 2Der Zulassungsantrag hat keinen E

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Apr. 2015 - 8 K 1781/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagd

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2015 - 25 K 4830/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor Der Gebührenbescheid vom 11.07.2013 wird aufgehoben, soweit der Beklagte in ihm Gebühren von mehr als 300,00 € festgesetzt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der B

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Nov. 2014 - 1 K 2227/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Okt. 2014 - 4 K 2472/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.625,-- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Widerruf von w

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Sept. 2014 - 20 A 1347/12

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die Waffe des Herstellers Ruger, Modell 10-22, Herstellungsnummer 356-30717, in die Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 ohne eine auf die Magazinkapazität bezogene Einschränkung ein

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Sept. 2014 - 20 A 255/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die Waffe des Herstellers Browning, Modell BAR Zenith, Herstellungsnummer 311ZM11476//15838, in die Waffenbesitzkarte Nr. 14.185 und die Waffe des Herstellers Ars

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Sept. 2014 - 5 K 1333/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten. 2 Dem Kläger wurden als Inhaber eines Jagdscheins am 03.12.1996 die Waffenbesi

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 09. Sept. 2014 - 1 K 1670/13

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Dez. 2013 - 6 A 10654/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 26/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 29/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 25/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 24/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 28/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Sie ist Jägerin und Waffenbesitzerin.

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(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer...