Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Nov. 2014 - 1 K 2227/13

bei uns veröffentlicht am12.11.2014

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Langwaffe.
Der Kläger ist Leiter des Forstbetriebes .... Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er auch für das Jagdwesen zuständig und beruflich zur Ausübung der Jagd verpflichtet. So richtet er als Teil seiner Tätigkeit jährlich bis zu 30 Gesellschaftsjagden aus; zusätzlich übt er die Jagd auch alleine aus.
Am 12.03.2013 beantragte er bei der Beklagten eine waffenrechtliche Genehmigung für die Nutzung eines Schalldämpfers zu seiner Langwaffe Kaliber .308 Win. Zur Begründung führte er aus, der Schusswaffengebrauch gehöre zu seinen Dienstobliegenheiten, und legte eine Stellungnahme eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom Y vor, wonach er wegen eines erlittenen Knalltraumas (hier Jagdunfall) unter einem langjährigen Tinnitus sowie einer Hochtonschallempfindungsstörung beidseits leide; eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse sei unbedingt zu vermeiden, weshalb die Ausrüstung seines Jagdgewehrs mit einem geeigneten Schalldämpfer befürwortet werde.
Mit Schreiben vom 24.06.2013 wies die Beklagte ihn darauf hin, dass im Hinblick auf die Möglichkeiten eines speziellen elektronischen Gehörsschutzes ein weiterer Schallschutz an der Waffe regelmäßig nicht erforderlich sei und dass es hoher Antragsvoraussetzungen für einen Ausnahmefall bedürfe. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme sei nicht ausreichend; Mindestvoraussetzung sei die Einholung eines neutralen Zweitgutachtens, das gegebenenfalls auch durch den Amtsarzt erfolgen könne. Ein solches Gutachten müsse auch darlegen, warum dem Gehörsschutz nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden könne.
Daraufhin legte der Kläger am 24.07.2013 eine Stellungnahme des für den Forstbetrieb ... zuständigen Betriebsarztes vor, in der ausgeführt wurde, der Kläger trage Verantwortung für zwölf aktiv jagende Mitarbeiter, eine Vielzahl von Jagdgästen und leite bis zu 30 Gesellschaftsjagden im Jahr. Aufgrund waldbaulicher Erfordernisse sowie aus Gründen der Personalführung müsse er bis zu 50 Stück Schalenwild im Jahr erlegen. In Anbetracht seines jagdlichen Pflichtenkanons sei ihm das permanente Tragen eines Gehörsschutzes weder zumutbar noch praktikabel. Er jage zwar seit vielen Jahren mit elektronischem Gehörsschutz. Es sei jedoch nicht ganz ausgeschlossen, dass Schüsse abgegeben werden müssten, ohne dass ein Gehörsschutz getragen werden könne. Solche Situationen träten insbesondere regelmäßig bei Nachsuchen auf. In diesen Fällen sei das Anlegen des Gehörsschutzes in den wenigen Sekunden, die zur Abgabe eines Fangschusses auf das verletzte Wild blieben, unmöglich. Der Kläger leide nachgewiesenermaßen unter einer Vorschädigung (Tinnitus), die bei der Jagdausübung entstanden sei. Eine weitere Schädigung des Innenohres müsse unter allen Umständen vermieden werden. Die Verwendung eines Schalldämpfers sei aus ärztlicher Sicht die hierzu am ehesten geeignete und insofern alternativlose Methode.
Mit Bescheid vom 19.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, erster Halbsatz WaffG bedürfe der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1-4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG seien Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziff. 1.3 zum Waffengesetz stehe ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt sei. Die Genehmigung eines Schalldämpfers setze gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 WaffG ein Bedürfnis voraus. Dabei sei zu beachten, dass die Genehmigung eines Schalldämpfers grundsätzlich restriktiv zu handhaben sei. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen könne eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz des Schalldämpfers geboten sein. In vielen anderen Bundesländern sei die Verwendung von Schalldämpfern im Zusammenhang mit der Jagdausübung ausdrücklich verboten. Auch wenn dies in Baden-Württemberg nicht so geregelt sei, bestehe ein Interesse an einer möglichst einheitlichen Durchführung des bundesweiten Waffenrechts. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung lasse nicht darauf schließen, dass eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfer vorgesehen sei, sondern zwinge zu einer besonders intensiven Prüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis gegeben sei. Ein solches waffenrechtliches Bedürfnis sei nicht gegeben, weil sich gegen den Geschossknall jeder Schütze mit der Verwendung eines elektronischen Gehörsschutzes schützen könne. Im Handel werde eine Vielzahl von elektronischem Gehörsschutz angeboten, teilweise speziell für Jäger. Ein aktiver elektronischer Gehörsschutz verstärke schwache Geräusche, schütze das Ohr aber vor dem Geschossknall. Dass auch bei Verwendung eines Gehörsschutzes die Waffe rasch angelegt werden könne, zeige sich daran, dass bei dem jagdlichen Schießdisziplinen "Wurftaubenschießen" und "Schießen auf den sogenannten Kipphasen" ein Gehörsschutz getragen werden müsse.
Hiergegen erhob der Kläger – durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2013, eingegangen am 16.09.2013 – Widerspruch. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer nicht als verbotene Gegenstände, sondern lediglich als genehmigungspflichtig eingeordnet. Der Schuss einer Jagdwaffe sei auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos, sondern entspreche in seiner Lautstärke dem Schuss aus einem Kleinkalibergewehr. Das beruhe darauf, dass der gehörte Schussknall aus zwei Komponenten bestehe, dem Mündungsknall der entweichenden Pulvergase und dem Geschossknall, der durch das stark beschleunigte Geschoss an der Mündung entstehe, wenn es die Schallmauer durchbreche. Ein Schalldämpfer dämpfe nur den Mündungsknall und hülle das Geschoss auf den ersten Zentimetern seines Weges auf spezielle Art in die entstehenden Gase ein, so dass der Überschallknall erst weiter weg vom Schützen hörbar werde. Ein Schuss mit einem Jagdgewehr ohne Schalldämpfer liege bei etwa 150-170 dB A und damit deutlich über der menschlichen Schmerzschwelle, die etwa bei 120-140 dB A liege. Moderne Schalldämpfer reduzierten den Schalldruck um bis zu 30 dB A, so dass sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörsschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduziere. Nach arbeitsrechtlichen Vorschriften sei der Lärm immer an seiner Quelle zu mindern. Dies ergebe sich aus der Richtlinie 2003/10/EG, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt worden sei. Danach müsse die Lärmemission am Entstehungsort verringert werden; die hemmende Wirkung eines persönlichen Gehörsschutzes sei nach § 6 der genannten Verordnung bei der Beurteilung des Auslösewertes nicht zu berücksichtigen. Das zeige, dass der Gesetzgeber den Gehörsschutz als nicht gleichwertig einschätze. Ein Gehörsschutz könne verrutschen, werde vergessen und lasse – unmerklich – in seiner Leistung nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2013 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Der beantragte Schalldämpfer unterfalle – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt – der Erlaubnispflicht. Erforderlich sei somit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ein Bedürfnis. Das setze voraus, dass der Kläger gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besondere persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Schalldämpfers für den beantragten Zweck glaubhaft machen könne. Die Erlaubnispflicht entfalle nicht im Hinblick auf die Privilegierung von Jägern gemäß § 13 WaffG. Es sei nicht ersichtlich, dass es hier zwingend erforderlich sei, einen Schalldämpfer bei der Jagd einzusetzen. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger an einem Tinnitus leide. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Verwendung eines Schalldämpfers alternativlos sei. Es sei sachgerecht, dem Kläger auf den technisch möglichen effektiven elektronischen Gehörsschutz zu verweisen. Die damit einhergehende Beeinträchtigung an Komfort des Jagdverhaltens sei hinzunehmen. Der Wunsch nach einer optimalen Jagdausübung begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG. Auch wenn das Tragen eines Gehörsschutzes bei der Jagd in gewissem Maße hinderlich sei, sei es dem Kläger zuzumuten, nicht erst vor der Schussabgabe den Gehörsschutz anzulegen, sondern den sensiblen Gehörsschutz bei der Jagd permanent zu tragen. Die vom Kläger zitierten Normen des Arbeitsschutzes führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Den in § 7 Abs. 2 der Lärm– und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung genannten Maßnahmen sei gemeinsam, dass sie vom Arbeitgeber eigenständig durchgeführt werden könnten, ohne dass es auf die konkrete Person des Arbeitnehmers ankomme. Sie seien nicht höchstpersönlich, sondern frei verfügbar, generell erlaubt und kämen auch bei einem Wechsel der Belegschaft dem jeweiligen Arbeitnehmer zugute. Das treffe auf die Verwendung von Schalldämpfern nicht zu. Diese bedürften des Eintrags in eine Waffenbesitzkarte, die höchstpersönlicher Natur sei und die der Arbeitgeber nicht für seinen Arbeitnehmer beantragen könne. Ein Arbeitgeber könne seinen Beschäftigten keine Schalldämpfer für deren Waffen zur Verfügung stellen oder sie vorrätig halten. Deshalb stelle das Anbringen eines Schalldämpfers auf der Jagdwaffe keine technische Maßnahme zur Verringerung der Lärmimmissionen am Entstehungsort im Sinne von § 7 der Verordnung dar. Die an den Arbeitgeber gerichtete Verordnung könne vor dem Hintergrund des Waffenrechts keine Ausschließlichkeit beanspruchen. Die Schutzaspekte zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit blieben als Wertungsgesichtspunkte bestehen und seien mit dem Gesundheitsschutz in Einklang zu bringen. Auch das Europarecht kenne den Gedanken des ordre public. Daher sei es selbst bei Heranziehung von § 7 der Verordnung nicht zwingend, das waffenrechtliche Bedürfnis zu bejahen.
Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den Akten.
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Der Kläger hat am 29.10.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er die in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte wiederholt und vertieft und ergänzend vorträgt, die Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei eine schlichte Behauptung. Schusswaffendelikte würden regelmäßig mit Kurzwaffen, meist illegalen, begangen. Es gebe weder in Deutschland noch sonst in Europa veröffentlichte Erhebungen zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern; lediglich in den USA seien entsprechende Erhebungen erfolgt und eine Deliktrelevanz verneint worden. Um einen Schalldämpfer zu bekommen, genüge es, nach Frankreich zu fahren und dort einen zu kaufen. Dort seien Schalldämpfer für jedermann frei zu erwerben. In England, Schottland und ganz Skandinavien werde allen Jägern der Gebrauch eines Schalldämpfers bewilligt. Ein elektronischer Gehörsschutz sei weniger fehlerresistent als ein Schalldämpfer. Ein Gehörsschutz verminderte das bei Drückjagden aus Sicherheitsgründen für Treiber und Hunde wichtige Richtungshören und schließe für Brillenträger "Lärmbrücken" nicht verlässlich aus. Kurzwaffen seien wesentlich gefährlicher in der Handhabung als Langwaffen, weshalb es unzulässig sei, Schalldämpfer für Kurzwaffen mit solchen für Langwaffen gleichzusetzen. Ein Schalldämpfer für eine jagdliche Büchse passe nicht auf eine Pistole. Der Verweis darauf, dass die in § 7 Lärmschutz-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht mit der Verwendung eines Schalldämpfers vergleichbar seien, da es sich bei letzterem um ein höchstpersönliches Recht des Waffennutzers handle, trage nicht. Es werde verkannt, dass in sehr vielen Arbeitsbereichen, in denen die Verordnung zur Anwendung komme, Arbeitnehmer nur eingesetzt werden dürften, wenn sie spezielle Schulungen gehabt hätten. Es könne auch nicht geltend gemacht werden, dass ein Schalldämpfer bei der Durchführung von Jagdgesellschaften keinen hinreichenden Schutz biete. Bei Gesellschaftsjagden sei der nächste Schütze immer so weit vom anderen entfernt, dass dieser keinem Mündungsknall ausgesetzt sein könne. Auch der Tierschutz spreche für die Verwendung eines Schalldämpfers, weil so zum einen ein präziserer Schuss möglich sei und zum anderen die mitgeführten Jagdhunde gegenüber Schädigungen geschützt werden könnten. Zur weiteren Begründung wird auf eine Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013 verwiesen. In diesem wird die Funktionsweise eines Schalldämpfers erklärt und ausgeführt, dass Schalldämpfer auch den Rückstoß der Waffe minderten und dadurch zu einer höheren Treffsicherheit führten. Auch sonst erhöhe sich die Präzision des Schusses, da das Laufschwingungsverhalten positiv beeinflusst werde und die Treiberladungsgase einen geringeren Störeffekt hätten. Zudem werde das Mündungsfeuer reduziert, so dass der Schütze in der Dämmerung die Reaktion des Wildes auf den Schuss besser beobachten könne. Ferner werde die Umgebung weniger beunruhigt, was für Mensch und Tier auch in weiterer Entfernung gelte.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 19.0.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber . 308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass weder die Polizei noch Sportschützen beim Training Schalldämpfer benutzten. Die Vorgenannten benutzten einen elektronischen Gehörsschutz, der lediglich den Mündungsknall dämpfe und Umgebungsgeräusche ungefiltert zum Ohr lasse. Wenn der Kläger mit Jagdgesellschaften jage, habe er keinen Gehörsschutz und sei dann dem Mündungsknall der anderen Jagdteilnehmer ausgesetzt. Es sei daher zumutbar, einen elektronischen Gehörsschutz zu tragen, der einen wesentlich besseren Schutz darstelle, als die Verwendung eines Schalldämpfers auf seinem Jagdgewehr.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 den Kläger informatorisch sowie zwei amtliche Auskunftspersonen (von der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg und vom Landeskriminalamt) gehört. Hinsichtlich deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Kammer hat ferner eine Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern eingeholt; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die den Beteiligten bekannte Auskunft vom 09.10.2014 verwiesen.
17 
Die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg liegen vor und waren Gegenstand der Verhandlung. Auf sie sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
20 
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
21 
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
22 
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
23 
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, da er von Berufs wegen jagen muss, im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
24 
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
25 
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
26 
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160). Hier ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits unter einem Tinnitus leidet, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Daher sollte nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Attest seines behandelnden Arztes vom 08.03.2013, das von einem Betriebsarzt mit einer weiteren Stellungnahme bestätigt wurde, die am 24.07.2013 bei der Beklagten einging, eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse vermieden werden. Dieses durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Klägers an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ist sehr gewichtig.
27 
Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprechen, von geringerem Gewicht. Entgegenstehendes öffentliches Interesse ist zunächst das grundsätzlich immer bestehende Interesse, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten. Hierbei sind aber Gewichtungen im Einzelfall möglich; dabei ist auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen (so: Gade / Stoppa, a.a.O. Rnr. 11). Während bei Schusswaffen - gleichgültig, ob Kurz- oder Langwaffe - ein hohes Gefährdungspotential naheliegt, ist das bei einem Schalldämpfer nicht in gleicher Weise gegeben. Nach der Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.10.2014 betrug bundesweit die Zahl der Fälle, bei denen Schalldämpfer in Zusammenhang mit Straftaten auftauchten, in einem Zeitraum von zehn Jahren lediglich ca. 800. Davon beschränkten sich 703 Fälle auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz (d.h. illegaler Besitz etc.). In nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren wurden bundesweit Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Bedrohung, Raub, Tötungsdelikte etc.) unter Einsatz von Schalldämpfern begangen, davon wurden nur in 17 Fällen Langwaffen mit Schalldämpfern benutzt. Lediglich in acht Fällen traten in diesem Zeitraum Jäger in Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung, jeweils nur mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Zusammenfassend führt das Landeskriminalamt aus, zwar gehe von Schalldämpfern bei der Begehung von Straftaten grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus. Statistisch gehe dabei bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Waffengesetzes vom Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kurzwaffen ein erhöhtes Gefahrenpotential aus. Im Verhältnis zu der jeweiligen Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten im 10-Jahreszeitraum jedoch sehr gering. Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass ein für Langwaffen vorgesehener Schalldämpfer nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts nicht ohne weiteres für eine Kurzwaffe benutzt werden kann, sondern dass diese dafür speziell umgerüstet werden müsste.
28 
Auch eine - ungewollte - Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ droht bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine Jagdwaffe vom Kaliber .308 nicht, da ein Schuss einer großkalibrigen Langwaffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden kann. Diesen Vortrag des Klägers hat der in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörte Waffensachverständige des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bestätigt. Nach dessen Ausführungen führt ein Schalldämpfer - je nach seiner Qualität - zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., a.a.O.).
29 
Dass jagdliche Interessen der Verwendung von Schalldämpfern entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Zwar haben sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen (vgl. Zitate in HessVGH Urt. v. 09.12.2003, a.a.O.). Geltend gemacht wurden die Gefahr des unerkannten Wilderns sowie die Gefährdung von anderen Besuchern des Waldes, die durch den Schussknall nicht gewarnt würden. Beides ist - wie oben dargelegt - nicht relevant. Abgesehen davon spricht es eher für eine Förderung jagdlicher Interessen, dass der Rückstoß der Waffe bei Verwendung eines Schalldämpfers vermindert wird, was die Treffgenauigkeit der Langwaffe wohl fördert.
(2)
30 
Die begehrte Verwendung eines Schalldämpfers ist des Weiteren geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen.
31 
Geeignet ist der Schalldämpfer zur Erreichung des anzuerkennenden Interesses - hier der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - bereits dann, wenn er ein „Schritt in die richtige Richtung“, d.h. in Richtung des Ziels des Gesundheitsschutzes durch Lärmschutz, ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rnr. 167). Das ist hier der Fall, da der Schalldämpfer - wie oben ausgeführt - die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB(A) mindert. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Kläger auch an Gesellschaftsjagden teilnehmen muss, bei denen die übrigen Jäger keine Schalldämpfer benutzen, so dass er dem ungedämpften Schussknall seiner Jagdpartner ausgesetzt sei. Dieser Einwand wird dadurch entkräftet, dass bei solchen Gesellschaftsjagden die einzelnen Jäger in einer größeren Entfernung (über 100m) voneinander positioniert sind, so dass der Mündungsknall der Waffe eines anderen Jägers für den Kläger kein Problem darstellt.
32 
Im Falle des Klägers, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör hat und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet ist, was bei ihm insbesondere auch die Nachsuche beinhaltet, ist die Verwendung eines Schalldämpfers auch erforderlich; d.h. es gibt kein gleich geeignetes milderes Mittel, das nicht waffenrechtlich erlaubnispflichtig ist. Die Kammer folgt den im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen (VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2009 - 5 K 151/08 - Juris und VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris) für den vorliegenden Fall nicht.
33 
Ein Ausweichen auf kleinere und damit nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts auch leisere Kaliber ist aus jagdrechtlichen Gründen (vgl. § 19 BJagdG) untersagt. Größere Kaliber sind leistungsfähiger, wie der Waffenexperte in der mündlichen Verhandlung ausführte, weshalb sie das Wild schneller töten und so ein unnötig langes Leiden vermeiden.
34 
Der Kläger kann auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Er ist somit zwar in vielen Situationen geeignet, den Jäger vor dem Schussknall zu schützen. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Gehörsschutz nicht lediglich die Jagd weniger „komfortabel“ macht, sondern in bestimmten Situationen nicht eingesetzt werden kann. Das hat der in Jagdangelegenheiten sachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion - in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es handelt sich insbesondere um sog. Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss. Diese Tätigkeit, die auch deshalb unverzüglich erfolgen muss, damit das Wild nicht unnötig lange leidet, kann nicht mit einem Gehörsschutz durchgeführt werden. Der jagdkundige Mitarbeiter des Regierungspräsidium Freiburg hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtigt. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Des weiteren hat er den nachvollziehbaren Vortrag des Klägers bestätigt, dass sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht versteckt. Es ist überzeugend, dass der - in Augenschein genommene - recht massive Gehörsschutz beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift wird. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er auch den Fangschuss bei der Nachsuche mit der Langwaffe abgibt, so dass er auch hierfür die Jagdwaffe nutzen wird, die mit dem Schalldämpfer versehen ist. Da es bereits zu einem irreparablen Schaden führen kann, wenn man einmalig dem starken Lärm durch einen Schuss ausgesetzt wird, ist es ohne Belang, dass es andere Jagdsituationen gibt, bei denen das Tragen elektronischen Gehörsschutzes zumutbar sein mag. Zudem schließen sich die Benutzung eines elektronischen Gehörsschutzes und die Verwendung eines Schalldämpfers nicht gegenseitig aus, sondern können gegebenenfalls zum Schutz des bereits vorgeschädigten Gehörs des Klägers kombiniert werden.
35 
Ergänzend kann auf die Wertung in der Lärm-und Vibrationsschutzverordnung vom 06.03.2007, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/10/EG vom 06.02.2003 dient, verwiesen werden. Diese Bestimmung betrifft zwar nach der Auffassung der Kammer unmittelbar nur Verpflichtungen des Arbeitgebers. Hier begehrt der Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis von der Beklagten, die nicht seine Arbeitgeberin ist. Unmaßgeblich ist, dass er selbst Vorgesetzteneigenschaft hat, da er die Erlaubnis gerade für sich selbst und nicht seine Mitarbeiter beantragt. Letzteres ist zudem nach dem Waffenrecht ausgeschlossen, worauf das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Art. 5 und 6 der Richtlinie und § 7 Abs. 1 Lärm-und Vibrationsschutzverordnung ist jedoch die Wertung entnehmen, dass persönlicher Lärmschutz gegenüber der Bekämpfung des Lärms am Entstehungsort nachrangig ist und ein Gehörsschutz daher nicht als gleich geeignet angesehen werden kann wie eine Lärmminderung durch einen Schalldämpfer.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Gewichtung des besonders anzuerkennenden Interesses bei Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schalldämpfer für Jagdwaffen grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
18 
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
20 
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
21 
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
22 
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
23 
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, da er von Berufs wegen jagen muss, im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
24 
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
25 
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
26 
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160). Hier ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits unter einem Tinnitus leidet, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Daher sollte nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Attest seines behandelnden Arztes vom 08.03.2013, das von einem Betriebsarzt mit einer weiteren Stellungnahme bestätigt wurde, die am 24.07.2013 bei der Beklagten einging, eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse vermieden werden. Dieses durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Klägers an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ist sehr gewichtig.
27 
Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprechen, von geringerem Gewicht. Entgegenstehendes öffentliches Interesse ist zunächst das grundsätzlich immer bestehende Interesse, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten. Hierbei sind aber Gewichtungen im Einzelfall möglich; dabei ist auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen (so: Gade / Stoppa, a.a.O. Rnr. 11). Während bei Schusswaffen - gleichgültig, ob Kurz- oder Langwaffe - ein hohes Gefährdungspotential naheliegt, ist das bei einem Schalldämpfer nicht in gleicher Weise gegeben. Nach der Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.10.2014 betrug bundesweit die Zahl der Fälle, bei denen Schalldämpfer in Zusammenhang mit Straftaten auftauchten, in einem Zeitraum von zehn Jahren lediglich ca. 800. Davon beschränkten sich 703 Fälle auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz (d.h. illegaler Besitz etc.). In nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren wurden bundesweit Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Bedrohung, Raub, Tötungsdelikte etc.) unter Einsatz von Schalldämpfern begangen, davon wurden nur in 17 Fällen Langwaffen mit Schalldämpfern benutzt. Lediglich in acht Fällen traten in diesem Zeitraum Jäger in Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung, jeweils nur mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Zusammenfassend führt das Landeskriminalamt aus, zwar gehe von Schalldämpfern bei der Begehung von Straftaten grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus. Statistisch gehe dabei bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Waffengesetzes vom Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kurzwaffen ein erhöhtes Gefahrenpotential aus. Im Verhältnis zu der jeweiligen Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten im 10-Jahreszeitraum jedoch sehr gering. Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass ein für Langwaffen vorgesehener Schalldämpfer nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts nicht ohne weiteres für eine Kurzwaffe benutzt werden kann, sondern dass diese dafür speziell umgerüstet werden müsste.
28 
Auch eine - ungewollte - Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ droht bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine Jagdwaffe vom Kaliber .308 nicht, da ein Schuss einer großkalibrigen Langwaffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden kann. Diesen Vortrag des Klägers hat der in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörte Waffensachverständige des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bestätigt. Nach dessen Ausführungen führt ein Schalldämpfer - je nach seiner Qualität - zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., a.a.O.).
29 
Dass jagdliche Interessen der Verwendung von Schalldämpfern entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Zwar haben sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen (vgl. Zitate in HessVGH Urt. v. 09.12.2003, a.a.O.). Geltend gemacht wurden die Gefahr des unerkannten Wilderns sowie die Gefährdung von anderen Besuchern des Waldes, die durch den Schussknall nicht gewarnt würden. Beides ist - wie oben dargelegt - nicht relevant. Abgesehen davon spricht es eher für eine Förderung jagdlicher Interessen, dass der Rückstoß der Waffe bei Verwendung eines Schalldämpfers vermindert wird, was die Treffgenauigkeit der Langwaffe wohl fördert.
(2)
30 
Die begehrte Verwendung eines Schalldämpfers ist des Weiteren geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen.
31 
Geeignet ist der Schalldämpfer zur Erreichung des anzuerkennenden Interesses - hier der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - bereits dann, wenn er ein „Schritt in die richtige Richtung“, d.h. in Richtung des Ziels des Gesundheitsschutzes durch Lärmschutz, ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rnr. 167). Das ist hier der Fall, da der Schalldämpfer - wie oben ausgeführt - die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB(A) mindert. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Kläger auch an Gesellschaftsjagden teilnehmen muss, bei denen die übrigen Jäger keine Schalldämpfer benutzen, so dass er dem ungedämpften Schussknall seiner Jagdpartner ausgesetzt sei. Dieser Einwand wird dadurch entkräftet, dass bei solchen Gesellschaftsjagden die einzelnen Jäger in einer größeren Entfernung (über 100m) voneinander positioniert sind, so dass der Mündungsknall der Waffe eines anderen Jägers für den Kläger kein Problem darstellt.
32 
Im Falle des Klägers, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör hat und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet ist, was bei ihm insbesondere auch die Nachsuche beinhaltet, ist die Verwendung eines Schalldämpfers auch erforderlich; d.h. es gibt kein gleich geeignetes milderes Mittel, das nicht waffenrechtlich erlaubnispflichtig ist. Die Kammer folgt den im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen (VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2009 - 5 K 151/08 - Juris und VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris) für den vorliegenden Fall nicht.
33 
Ein Ausweichen auf kleinere und damit nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts auch leisere Kaliber ist aus jagdrechtlichen Gründen (vgl. § 19 BJagdG) untersagt. Größere Kaliber sind leistungsfähiger, wie der Waffenexperte in der mündlichen Verhandlung ausführte, weshalb sie das Wild schneller töten und so ein unnötig langes Leiden vermeiden.
34 
Der Kläger kann auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Er ist somit zwar in vielen Situationen geeignet, den Jäger vor dem Schussknall zu schützen. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Gehörsschutz nicht lediglich die Jagd weniger „komfortabel“ macht, sondern in bestimmten Situationen nicht eingesetzt werden kann. Das hat der in Jagdangelegenheiten sachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion - in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es handelt sich insbesondere um sog. Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss. Diese Tätigkeit, die auch deshalb unverzüglich erfolgen muss, damit das Wild nicht unnötig lange leidet, kann nicht mit einem Gehörsschutz durchgeführt werden. Der jagdkundige Mitarbeiter des Regierungspräsidium Freiburg hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtigt. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Des weiteren hat er den nachvollziehbaren Vortrag des Klägers bestätigt, dass sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht versteckt. Es ist überzeugend, dass der - in Augenschein genommene - recht massive Gehörsschutz beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift wird. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er auch den Fangschuss bei der Nachsuche mit der Langwaffe abgibt, so dass er auch hierfür die Jagdwaffe nutzen wird, die mit dem Schalldämpfer versehen ist. Da es bereits zu einem irreparablen Schaden führen kann, wenn man einmalig dem starken Lärm durch einen Schuss ausgesetzt wird, ist es ohne Belang, dass es andere Jagdsituationen gibt, bei denen das Tragen elektronischen Gehörsschutzes zumutbar sein mag. Zudem schließen sich die Benutzung eines elektronischen Gehörsschutzes und die Verwendung eines Schalldämpfers nicht gegenseitig aus, sondern können gegebenenfalls zum Schutz des bereits vorgeschädigten Gehörs des Klägers kombiniert werden.
35 
Ergänzend kann auf die Wertung in der Lärm-und Vibrationsschutzverordnung vom 06.03.2007, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/10/EG vom 06.02.2003 dient, verwiesen werden. Diese Bestimmung betrifft zwar nach der Auffassung der Kammer unmittelbar nur Verpflichtungen des Arbeitgebers. Hier begehrt der Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis von der Beklagten, die nicht seine Arbeitgeberin ist. Unmaßgeblich ist, dass er selbst Vorgesetzteneigenschaft hat, da er die Erlaubnis gerade für sich selbst und nicht seine Mitarbeiter beantragt. Letzteres ist zudem nach dem Waffenrecht ausgeschlossen, worauf das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Art. 5 und 6 der Richtlinie und § 7 Abs. 1 Lärm-und Vibrationsschutzverordnung ist jedoch die Wertung entnehmen, dass persönlicher Lärmschutz gegenüber der Bekämpfung des Lärms am Entstehungsort nachrangig ist und ein Gehörsschutz daher nicht als gleich geeignet angesehen werden kann wie eine Lärmminderung durch einen Schalldämpfer.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Gewichtung des besonders anzuerkennenden Interesses bei Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Schalldämpfer für Jagdwaffen grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Nov. 2014 - 1 K 2227/13

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


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(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.352 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Berufsjäger; Erlaubnis für Erwerb, Besitz und Ver

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2016 - 1 K 503/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger, der im Besitz eines gültigen Jagd- und Falknerjagdscheines ist, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zum E

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 31. Aug. 2015 - 8 K 1281/14

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.05.2014 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine jagdlich eingesetzte Langwaffe im Kaliber 30-06 zu erteilen. Die Koste

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Apr. 2015 - 8 K 1781/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagd

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1.
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.02.2007 beim Bürgermeisteramt C. die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seinen Jagdrepetierer unter Hinweis auf ein vorhandenes Tinnitusleiden. Dem Antrag war eine Bescheinigung von Dr. med. Sch., Dr. med. G., Fachärzte für HNO-Heilkunde, beigefügt. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Bei Herrn K. besteht eine gering bis mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits in Form deutlicher Hochtonsenken. Es wurde deshalb eine Hörgeräteversorgung eingeleitet. Zusätzlich leidet Herr K. seit mehreren Jahren unter einem Tinnitus beidseitig. Deshalb sollte ein Gehörschutz bei Arbeiten im Lärm getragen werden, wenn möglich, sollte Lärmarbeiten vermieden werden.“
Mit Anhörungsschreiben vom 31.03.2007 hat die Beklagte den Kläger informiert, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers nicht gegeben sei. In seiner Stellungnahme vom 24.05.2007 führte der Kläger aus, da er die Jagd in einem stark frequentierten Naherholungsgebiet ausübe, befinde er sich immer quasi zwischen zwei Fronten, da die Jagd von Schalenwild in der Nachtzeit verboten sei. Während der gestatteten Jagdzeiten werde er häufig mit plötzlich auftauchenden Joggern und Mountainbikern konfrontiert. Hinsichtlich des vom Bürgermeisteramt C. angeführten Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung führte er aus, dies sei nicht tierschutzgerecht. Um dem Wild unnötiges Leiden zu ersparen, müsse es durch einen sauberen, präzisen und schnellen Schuss erlegt werden, welcher nur durch sehr schnelles Inanschlagbringen der Jagdwaffe erfolgen könne. Dabei sei der ihm empfohlene Gehörschutz hinderlich, insbesondere bei der Verwendung eines Zielfernrohrs. Weiter wies der Kläger auf die Neugier in der Nähe befindlicher Personen und das bereits erwähnte Tinnitusleiden hin.
Mit Verfügung vom 11.06.2007 hat das Bürgermeisteramt C. den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für eine Jagdrepetierwaffe abgelehnt.
Der am 28.06.2007 eingelegte Widerspruch, der nicht begründet wurde, wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, das nach § 8 WaffG erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben. Eine Waffe sei dann nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern lasse. Dies sei hier der Fall, da sich jeder Schütze oder auch Jäger z. B. durch die Verwendung eines Gehörschutzes gegen den Geschossknall schützen könne. Einen Nachweis, wonach durch die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung ein schnelles und präzises Anlegen und damit Erlegen des Wildes nicht möglich sei, habe der Kläger nicht erbracht. Damit habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er für die Ausübung der Jagd eine Waffe mit Schalldämpfer benötige. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2007 zugestellt.
Am 11.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.04.2008, beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen am 12.01.2009, wird ergänzend vorgetragen, der Kläger benötige den beantragten Schalldämpfer aufgrund seines Ohrenleidens zum Schutz seiner Gesundheit. Die Verwendung eines Gehörschutzes sei nicht ebenso effektiv wie ein Schalldämpfer. Im Zusammenhang mit der Jagd spiele die Handhabbarkeit des Gehörschutzes eine besondere Rolle. Sowohl auf der Pirsch als auch bei der sogenannten Nachsuche sei der Gehörschutz hinderlich, weil er sich im Gestrüpp verhaken könne. Dadurch werde das Wild aufgeschreckt, im ungünstigen Fall könne sich der Jäger sogar im Gebüsch verfangen und sich Verletzungen zuziehen. Diese Gefahren seien mit einem Schalldämpfer nicht gegeben. In jedem Fall könne ein Jäger nicht so schnell reagieren, wenn er auf einen Gehörschutz angewiesen sei. Auch das waidgerechte Erlegen sei lediglich mit einem Schalldämpfer, nicht jedoch mit einem Gehörschutz möglich, da dieser beim Inanschlagbringen der Waffe ein Hindernis darstelle. Auch bestehe bei der Nutzung eines Zielfernrohres die Gefahr, dass sich bei der Verwendung eines Gehörschutzes das Trefferbild verschiebe und der Schuss nicht ordnungsgemäß treffe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer auszustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie bezieht sich auf den Akteninhalt und die angefochtenen Entscheidungen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben, weil sich gegen den Geschossknall jeder Schütze mit der Verwendung eines Gehörschutzes schützen könne. Im Handel werde eine Vielzahl von elektronischen Gehörschutzangeboten, teilweise speziell für Jäger, angeboten. Ein aktiver elektronischer Gehörschutz verstärke schwache Geräusche, schütze das Ohr aber vor dem Geschossknall. Dass auch bei Verwendung eines Gehörschutzes die Waffe rasch angelegt werden könne, zeige sich daran, dass bei den jagdlichen Schießdisziplinen „Wurftaubenschießen“ und Schießen auf den sogenannten „Kipphasen“ ein Gehörschutz getragen werden müsse. Bei dem heutigen hochwertigen Stand der Technik sehe die Industrie in einem aktiven elektronischen Gehörschutz eine wertvolle Hilfe für jeden Jäger. Auf mehrere beiliegende Angebote an elektronischem Hörschutz werde verwiesen (vgl. Seite 43 bis 53 der Gerichtsakten).
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1.
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.02.2007 beim Bürgermeisteramt C. die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seinen Jagdrepetierer unter Hinweis auf ein vorhandenes Tinnitusleiden. Dem Antrag war eine Bescheinigung von Dr. med. Sch., Dr. med. G., Fachärzte für HNO-Heilkunde, beigefügt. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Bei Herrn K. besteht eine gering bis mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits in Form deutlicher Hochtonsenken. Es wurde deshalb eine Hörgeräteversorgung eingeleitet. Zusätzlich leidet Herr K. seit mehreren Jahren unter einem Tinnitus beidseitig. Deshalb sollte ein Gehörschutz bei Arbeiten im Lärm getragen werden, wenn möglich, sollte Lärmarbeiten vermieden werden.“
Mit Anhörungsschreiben vom 31.03.2007 hat die Beklagte den Kläger informiert, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers nicht gegeben sei. In seiner Stellungnahme vom 24.05.2007 führte der Kläger aus, da er die Jagd in einem stark frequentierten Naherholungsgebiet ausübe, befinde er sich immer quasi zwischen zwei Fronten, da die Jagd von Schalenwild in der Nachtzeit verboten sei. Während der gestatteten Jagdzeiten werde er häufig mit plötzlich auftauchenden Joggern und Mountainbikern konfrontiert. Hinsichtlich des vom Bürgermeisteramt C. angeführten Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung führte er aus, dies sei nicht tierschutzgerecht. Um dem Wild unnötiges Leiden zu ersparen, müsse es durch einen sauberen, präzisen und schnellen Schuss erlegt werden, welcher nur durch sehr schnelles Inanschlagbringen der Jagdwaffe erfolgen könne. Dabei sei der ihm empfohlene Gehörschutz hinderlich, insbesondere bei der Verwendung eines Zielfernrohrs. Weiter wies der Kläger auf die Neugier in der Nähe befindlicher Personen und das bereits erwähnte Tinnitusleiden hin.
Mit Verfügung vom 11.06.2007 hat das Bürgermeisteramt C. den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für eine Jagdrepetierwaffe abgelehnt.
Der am 28.06.2007 eingelegte Widerspruch, der nicht begründet wurde, wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, das nach § 8 WaffG erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben. Eine Waffe sei dann nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern lasse. Dies sei hier der Fall, da sich jeder Schütze oder auch Jäger z. B. durch die Verwendung eines Gehörschutzes gegen den Geschossknall schützen könne. Einen Nachweis, wonach durch die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung ein schnelles und präzises Anlegen und damit Erlegen des Wildes nicht möglich sei, habe der Kläger nicht erbracht. Damit habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er für die Ausübung der Jagd eine Waffe mit Schalldämpfer benötige. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2007 zugestellt.
Am 11.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.04.2008, beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen am 12.01.2009, wird ergänzend vorgetragen, der Kläger benötige den beantragten Schalldämpfer aufgrund seines Ohrenleidens zum Schutz seiner Gesundheit. Die Verwendung eines Gehörschutzes sei nicht ebenso effektiv wie ein Schalldämpfer. Im Zusammenhang mit der Jagd spiele die Handhabbarkeit des Gehörschutzes eine besondere Rolle. Sowohl auf der Pirsch als auch bei der sogenannten Nachsuche sei der Gehörschutz hinderlich, weil er sich im Gestrüpp verhaken könne. Dadurch werde das Wild aufgeschreckt, im ungünstigen Fall könne sich der Jäger sogar im Gebüsch verfangen und sich Verletzungen zuziehen. Diese Gefahren seien mit einem Schalldämpfer nicht gegeben. In jedem Fall könne ein Jäger nicht so schnell reagieren, wenn er auf einen Gehörschutz angewiesen sei. Auch das waidgerechte Erlegen sei lediglich mit einem Schalldämpfer, nicht jedoch mit einem Gehörschutz möglich, da dieser beim Inanschlagbringen der Waffe ein Hindernis darstelle. Auch bestehe bei der Nutzung eines Zielfernrohres die Gefahr, dass sich bei der Verwendung eines Gehörschutzes das Trefferbild verschiebe und der Schuss nicht ordnungsgemäß treffe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer auszustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie bezieht sich auf den Akteninhalt und die angefochtenen Entscheidungen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben, weil sich gegen den Geschossknall jeder Schütze mit der Verwendung eines Gehörschutzes schützen könne. Im Handel werde eine Vielzahl von elektronischen Gehörschutzangeboten, teilweise speziell für Jäger, angeboten. Ein aktiver elektronischer Gehörschutz verstärke schwache Geräusche, schütze das Ohr aber vor dem Geschossknall. Dass auch bei Verwendung eines Gehörschutzes die Waffe rasch angelegt werden könne, zeige sich daran, dass bei den jagdlichen Schießdisziplinen „Wurftaubenschießen“ und Schießen auf den sogenannten „Kipphasen“ ein Gehörschutz getragen werden müsse. Bei dem heutigen hochwertigen Stand der Technik sehe die Industrie in einem aktiven elektronischen Gehörschutz eine wertvolle Hilfe für jeden Jäger. Auf mehrere beiliegende Angebote an elektronischem Hörschutz werde verwiesen (vgl. Seite 43 bis 53 der Gerichtsakten).
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.