Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Nov. 2018 - 6 C 4/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:281118U6C4.18.0
bei uns veröffentlicht am28.11.2018

Tatbestand

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Der in Berlin wohnhafte Kläger ist Jäger. Er ist im Besitz eines Jahresjagdscheins, der noch bis zum 31. März 2020 gültig ist, und geht in einem Revier in Brandenburg auf die Jagd. Er will mit einer schallgedämpften Jagdlangwaffe auf Wild schießen, um Schädigungen seines Gehörs durch den lauten, über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall beim Abfeuern der Waffe auszuschließen. Seinen Antrag, ihm die Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers zu diesem Zweck zu erteilen, lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für das jagdliche Schießen mit Jagdlangwaffen zu gestatten, hat das Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

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Die Klage sei unzulässig, soweit sie darauf gerichtet sei, einen Schalldämpfer besitzen und bei der Jagd führen zu dürfen. Der behördliche Erlaubnisantrag des Klägers sei ausdrücklich auf die Erteilung der Erwerbserlaubnis beschränkt. Die waffengesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung lägen nicht vor. Auch Jäger im Besitz eines Jahresjagdscheins benötigten für den Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdlangwaffen eine gesonderte Erlaubnis, deren Erteilung ein waffenrechtliches Bedürfnis voraussetze. Die Freistellung dieser Jäger von dem allgemeinen Bedürfnisnachweis für Erwerb und Besitz von Langwaffen und zweier Kurzwaffen für das jagdliche Schießen erstrecke sich nicht auf dafür bestimmte Schalldämpfer. Nach der gesetzlichen Wertung würden Schalldämpfer für die Jagd nicht benötigt. Im deutschen Waffenrecht schließe die Berechtigung zum Schusswaffenbesitz seit jeher nicht die Berechtigung ein, die Schusswaffen mit Schalldämpfern auszustatten. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sei auf waffenrechtliche Erlaubnisse nicht anwendbar.

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Das Interesse der Jäger, ihr Gehör zu schützen, könne ein Bedürfnis für das jagdliche Schießen mit einer schallgedämpften Waffe nicht begründen. Der waffengesetzliche Grundsatz, so wenige Schusswaffen wie möglich in privaten Besitz gelangen zu lassen, gelte in gleicher Weise für den Nachweis eines Bedürfnisses für dafür bestimmte Schalldämpfer. Dem liege die gesetzgeberische Annahme zugrunde, Schalldämpfer könnten die Gefährlichkeit der Schusswaffe erhöhen. Diese Einschätzung könne nicht durch statistische Erkenntnisse über die geringe Deliktsrelevanz von schallgedämpften Waffen erschüttert werden. Aufgrund der restriktiven Zulassungspraxis seien Schalldämpfer wenig verbreitet. Demgegenüber habe der Kläger kein besonders anzuerkennendes Interesse an dem Erwerb des Schalldämpfers geltend gemacht. Hierfür sei ein besonders gelagertes, aus individuellen Umständen hergeleitetes Interesse erforderlich; das Interesse an dem Schutz des Gehörs beim Abfeuern der Jagdwaffe bestehe aber bei allen Jägern in gleicher Weise. Auf den Schutz Dritter vor Beeinträchtigungen durch Schusslärm könne sich der Kläger nicht berufen. Im Übrigen fehlten Anhaltspunkte für die Annahme, der Lärm könne die Gesundheit der in der Nähe des Jagdreviers des Klägers wohnenden Personen beeinträchtigen.

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Schließlich sei ein Bedürfnis nicht gegeben, weil Jäger für den Schutz ihres Gehörs nicht auf Schalldämpfer angewiesen seien. Ohrkapseln oder Geräte des sog. Im-Ohr-Schutzes minderten die Lautstärke des Mündungsknalls für das Gehör mindestens ebenso stark wie Schalldämpfer. Der Beklagte habe deren Funktionsweise und Wirksamkeit plausibel dargelegt. Der sog. Im-Ohr-Schutz sei für das Richtungshören geeignet. Die Möglichkeit, Ohrkapseln könnten bei der Suche nach angeschossenem Wild im Dickicht abgestreift werden, stelle keine ernstzunehmende Erschwernis der Jagd dar. Es gebe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Schalldruck, der beim Abfeuern der Schusswaffe über die Knochenleitbahnen weitergeleitet werde, das Gehör schädigen könne.

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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt der Kläger festzustellen, dass er für den Erwerb eines Schalldämpfers und dessen Gebrauch bei der Jagd keine Erlaubnis benötige. Hilfsweise beantragt er den Beklagten zu verpflichten, ihm die hierfür erforderlichen Erlaubnisse zu erteilen. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Die Berechtigung der Inhaber von Jahresjagdscheinen, Jagdlangwaffen ohne Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zu erwerben, zu besitzen und zu führen, umfasse auch die dafür bestimmten Schalldämpfer. Dies folge aus deren waffengesetzlicher Gleichstellung mit denjenigen Schusswaffen, für die sie bestimmt seien.

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Jedenfalls hätten Jäger ein waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zu Jagdzwecken. Die gesetzliche Anerkennung des Waffenbesitzes für das jagdliche Schießen schließe auch das Interesse ein, die Lautstärke des Mündungsknalls beim Abfeuern der Waffen auf ein gesundheitsverträgliches Maß zu senken. Die Schutzstandards der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung für die Ausstattung von Arbeitsplätzen seien generell für die Jagd von Bedeutung. Schalldämpfer erhöhten die Gefährlichkeit von Schusswaffen nicht; ihre Deliktsrelevanz sei verschwindend gering. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Schutz des Gehörs durch Ohrkapseln oder sog. Im-Ohr-Schutz stellten unbelegte Behauptungen dar. Der Kläger habe die Erfahrung gemacht, dass der Im-Ohr-Schutz ein zuverlässiges Richtungshören verhindere. In mehreren Bundesländern würden Schalldämpfer für Jagdlangwaffen generell zugelassen.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vertreter des Bundesinteresses weist darauf hin, dass die Freistellung der Jäger vom Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auf die für die Jagd benötigte Ausstattung beschränkt sei; hierzu gehörten Schalldämpfer nicht. Für diese müsse ein darauf gerichtetes Bedürfnis nachgewiesen werden.

Entscheidungsgründe

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Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsmittel im Urteil zugelassen; daran ist der Senat gebunden (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat die Sprungrevision form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 139 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO). Insbesondere hat er die erforderliche schriftliche Erklärung des Beklagten über dessen Zustimmung zu der Einlegung rechtzeitig vorgelegt (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO).

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Die Sprungrevision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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1. Der Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz beantragt festzustellen, er sei berechtigt, Schalldämpfer, die für seine Jagdlangwaffen bestimmt sind, erlaubnisfrei zu erwerben und für das jagdliche Schießen zu verwenden. Darin liegt keine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil das Rechtsschutzziel des Klägers und der Prozessstoff unverändert bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 306 und vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <102>; stRspr). Die Feststellungsanträge können keinen Erfolg haben, weil die Inhaber von Jahresjagdscheinen wie der Kläger nur für den Erwerb und das Führen von Jagdlangwaffen zur Ausübung der Jagd von den waffengesetzlichen Erlaubnisvorbehalten freigestellt sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich diese Freistellung nicht auf den Erwerb von Schalldämpfern für diese Schusswaffen und auf die Ausübung der Jagd mit schallgedämpften Waffen erstreckt.

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a) Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 - WaffG - (BGBl. I S. 3970) bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, der Erlaubnis. Hierzu gehören insbesondere Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG; Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Anlage 2). Erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen hat unter anderem, wer sie erwirbt, besitzt, führt oder damit schießt (§ 1 Abs. 3 WaffG). Nach dem Regelungskonzept des Waffengesetzes unterliegt jede Art des Umgangs mit einer bestimmten Waffe einem gesonderten Erlaubnisvorbehalt. Die Erteilung einer Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG unter anderem voraus, dass ein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG nachgewiesen ist. Aufgrund des zentralen Anliegens des Waffengesetzes, möglichst zu verhindern, dass Waffen in die Hände Privater gelangen, setzt ein solches Bedürfnis von Personen, die keiner der in § 8 WaffG genannten Gruppen angehören, voraus, dass sie sich in einer Ausnahmesituation befinden. Dies ist anerkannt, wenn sie aufgrund individueller Lebensumstände einer erheblich höheren Gefährdung ausgesetzt sind als die Bevölkerung im Allgemeinen und zur Gefahrenabwehr eine Waffe benötigen (vgl. unter 2.a) und b)).

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b) Demgegenüber erkennt das Waffengesetz das Interesse der Angehörigen der in § 8 genannten Gruppen, insbesondere der Sportschützen und Jäger, am zweckgebundenen Waffenbesitz grundsätzlich als berechtigt an. Demnach können Jäger, d.h. Inhaber eines Jagdscheins, nach Maßgabe des § 13 WaffG jagdrechtlich nicht verbotene Schusswaffen für das jagdliche Schießen erwerben, besitzen und benutzen, ohne ein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG nachweisen zu müssen. Vielmehr ist ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und der dafür bestimmten Munition schon dann gegeben, wenn sie glaubhaft machen, die Schusswaffe zur Jagdausübung zu benötigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Inhaber eines Jahresjagdscheins wie der Kläger sind berechtigt, Langwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben und zu besitzen, ohne dass geprüft wird, ob ein jagdliches Bedürfnis vorliegt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Bei diesen Jägern wird ein solches Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Jagdlangwaffen unwiderleglich vermutet (BT-Drs. 14/8886 S. 11). Sie können Langwaffen unter Vorlage ihres Jahresjagdscheins ohne zahlenmäßige Begrenzung erlaubnisfrei erwerben und sie nach Erteilung der Besitzerlaubnis ohne weitere Erlaubnis bei der Jagd und bestimmten damit zusammenhängenden Tätigkeiten mit sich führen und damit schießen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 WaffG).

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c) Nach dem Waffengesetz stehen wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer den Schusswaffen, für die sie bestimmt sind, gleich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist (Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Daraus folgt, dass das Waffengesetz Schalldämpfer als eigenständige Regelungsgegenstände ansieht, so dass sich Berechtigungen zum Erwerb, Besitz und Führen einer Schusswaffe nicht auf dafür bestimmte Schalldämpfer erstrecken. Vielmehr sind für Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers sowie für das Führen einer schallgedämpften Waffe gesonderte Berechtigungen erforderlich. Deren Voraussetzungen richten sich nach den für die Schusswaffe geltenden waffengesetzlichen Voraussetzungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt sowohl für Berechtigungen, die durch Erteilung der waffengesetzlich vorgesehenen Erlaubnis, als auch für Berechtigungen, die unmittelbar durch das Waffengesetz verliehen werden. Durch den Vorbehalt der anderweitigen gesetzlichen Bestimmung wird klargestellt, dass Regelungen, die bestimmten Personengruppen Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen ohne Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 8 WaffG gestatten, nicht ohne weiteres auf Schalldämpfer angewendet werden können. Der legale Schusswaffenbesitz bestimmter Personengruppen zieht nicht ohne weiteres den legalen Besitz eines für die Schusswaffe bestimmten Schalldämpfers nach sich. Vielmehr ist durch Auslegung der Bestimmungen, die den Schusswaffenbesitz abweichend von den allgemeinen waffengesetzlichen Regeln ermöglichen, zu ermitteln, ob sie auch Geltung für Schalldämpfer beanspruchen.

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d) Dies ist bei den Bestimmungen des sog. Jägerprivilegs nach § 13 WaffG nicht der Fall. Diese Vorschrift ist aufgrund des sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Normzwecks und des Regelungszusammenhangs mit dem Bundesjagdgesetz nicht auf Schalldämpfer anwendbar:

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Nach § 13 Abs. 1 WaffG soll Jägern diejenige Ausstattung mit Schusswaffen ermöglicht werden, die sie benötigen, um die Jagd ausüben zu können. Hierzu gehören Schalldämpfer für diese Waffen nicht; der Bundesgesetzgeber hat schallgedämpfte Waffen nicht als für die Jagd notwendig angesehen. Damit steht er in der Tradition des deutschen Waffenrechts, das die Freistellung der Jäger vom Bedürfnisnachweis für Jagdwaffen nicht auf dafür bestimmte Schalldämpfer erstreckt.

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Bis zum Ende des Jahres 1972 waren Inhaber eines Jagdscheins zwar ohne Einschränkungen zum Besitz und Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen berechtigt. Dagegen galt auch für sie das allgemeine Verbot, Schalldämpfer zu besitzen und zu führen (§ 12 Nr. 7, § 21, 25 Abs. 1 Nr. 2 des Reichswaffengesetzes vom 18. März 1938 - RWG -, RGBl. I S. 265). Die Vereinbarkeit dieses Schalldämpferverbots mit dem Grundgesetz stand außer Frage, so dass es bis zum Inkrafttreten des Waffengesetzes des Bundes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) am 1. Januar 1973 nach Art. 123 ff. GG als Landesrecht fortgalt (BVerwG, Urteil vom 9. November 1959 - 1 C 107.57 - Buchholz 402.5 Waffenrecht Nr. 1; BT-Drs. VI/2678 S. 23).

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972 standen wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer den Schusswaffen gleich. Damit unterstellte der Bundesgesetzgeber Schalldämpfer generell den allgemeinen waffengesetzlichen Erlaubnisvorbehalten und damit dem Erfordernis, für Erwerb, Besitz und Führen eines für eine Schusswaffe bestimmten Schalldämpfers ein waffenrechtliches Bedürfnis nach § 32 Abs. 1 WaffG 1972 nachzuweisen. Von diesem Bedürfnisnachweis waren Inhaber von Jahresjagdscheinen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 1972 in Bezug auf Jagdwaffen, nicht aber in Bezug auf dafür bestimmte Schalldämpfer freigestellt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 9. Dezember 2003 - 11 UE 2912/00 [ECLI:DE:VGHHE:2003:1209.11UE2912.00.0A] - juris Rn. 15). Durch die Einführung des Bedürfnisnachweises für Schalldämpfer sollte Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung getragen werden, ohne Sicherheitsinteressen zu gefährden (BT-Drs. VI/2678 S. 25). Die Bedeutung der Belange der öffentlichen Sicherheit, deren Berücksichtigung der Bedürfnisnachweis dient, sollte in Bezug auf Schalldämpfer nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht relativiert werden. Damit galt der hergebrachte waffengesetzliche Grundsatz, den Waffenbesitz von Privatpersonen möglichst zu verhindern und nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu ermöglichen, gleichermaßen für Schalldämpfer (vgl. unter 2.b)). Der bestimmten Personengruppen wie den Jägern gestattete Schusswaffenbesitz sollte nicht den Besitz dafür bestimmter Schalldämpfer erfassen; hierfür sollten auch diese Personengruppen ein gesondertes Bedürfnis nachweisen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - 11 B 11.16 [ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0406.OVG11B11.16.0A] - juris Rn. 30). Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers stand in Einklang mit den Vorstellungen der Interessenverbände der Jäger, die die Verwendung von Schalldämpferwaffen für die Jagd ablehnten (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 9. Dezember 2003 - 11 UE 2912/00 - juris Rn. 16 unter Hinweis auf entsprechende Stellungnahmen u.a. des Deutschen Jagdschutz-Verbands e.V.).

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Diese Rechtslage hat das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 - WaffG - (BGBl. I S. 3970) übernommen. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972 über die waffenrechtliche Behandlung von Schalldämpfern findet sich nunmehr in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG; inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - 11 B 11.16 - juris Rn. 31). Für einen vom Gesetzgeber beabsichtigten Paradigmenwechsel, dass sich bei Inhabern von Jahresjagdscheinen die unwiderlegliche Bedürfnisvermutung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG für Jagdwaffen (BT-Drs. 14/8886 S. 111) auf den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern sowohl für Langwaffen als auch auf die von diesem Jägerprivileg erfassten zwei Kurzwaffen erstreckt werden sollte, bieten die Gesetzesmaterialien keinen Anhalt: Dass sich die Freistellung der Jäger von dem Erfordernis, ein Bedürfnis für Erwerb, Besitz und Führen von Jagdwaffen nachweisen zu müssen, nach wie vor nicht auf dafür bestimmte Schalldämpfer erstreckt, macht vor allem die Amtliche Begründung der Regelungen des sog. Jägerprivilegs in § 13 WaffG deutlich (BT-Drs. 14/7758 S. 61 f.). Daraus ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, die für Schalldämpfer geltenden Regelungen inhaltlich zu ändern. Er hat auch in Bezug auf die Ausübung der Jagd Schalldämpfer nicht in den Blick genommen, sondern sich ausschließlich mit Jagdwaffen befasst. So wird der Verzicht auf den Bedürfnisnachweis für den Umgang mit Langwaffen und zwei Kurzwaffen für die Jagd damit begründet, dass die Jägerprüfung anspruchsvoll und schwierig und die Ausübung der Jagd detailliert reglementiert sei. Jägern soll Erwerb und Besitz von Langwaffen zur jagdlichen Verwendung, nicht aber zum Waffensammeln oder einem anderen Zweck ermöglicht werden (BT-Drs. 14/7758 S. 61 und 62). Die Beibehaltung des allgemeinen Bedürfnisnachweises für Schalldämpfer entsprach der weiterhin ablehnenden Haltung der Interessenverbände der Jäger gegenüber der Jagd mit schallgedämpften Waffen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 9. Dezember 2003 - 11 UE 2912/00 - juris Rn. 16). Deren Haltung begann sich erst einige Jahre nach der Neuregelung des Waffenrechts im Jahr 2002 zu ändern.

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Schließlich steht der Geltung des Jägerprivilegs nach § 13 WaffG für Schalldämpfer von Jagdwaffen die gesetzessystematische Erwägung entgegen, dass der Bundesgesetzgeber die Landesgesetzgeber ermächtigt hat, die Ausübung der Jagd mit schallgedämpften Waffen zu verbieten. Die Möglichkeit, ein solches Verbot anzuordnen, wird durch § 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - i.d.F. des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) eröffnet, wonach die Länder die sachlichen Verbote für die Ausübung der Jagd nach § 19 Abs. 1 BJagdG erweitern können. Davon haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht (vgl. z.B. das Verbot der Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Jagdgesetzes, von dem die Jagdbehörde nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen kann). Zwar ist das Waffenrecht mit Wirkung vom 1. Januar 2007 nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes übergegangen, die bundesgesetzliche Öffnungsklauseln für die Landesgesetzgeber ausschließt. Die zuvor erlassenen landesgesetzlichen Verbotsregelungen gelten jedoch nach Art. 125a Abs. 3 Satz 1 GG fort. Die erklärte Absicht des Gesetzgebers, wegen der großen Zahl an Anträgen auf Erwerb und Besitz von Waffen das Bedürfnis der Jäger in § 13 WaffG zu konkretisieren und hierdurch einen bundeseinheitlichen Vollzug zu gewährleisten (BT-Drs. 14/7758 S. 57), kommt deshalb in Bezug auf Schalldämpfer nicht zum Tragen.

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2. Der in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, den Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen zu verpflichten, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines für seine Jagdlangwaffen bestimmten Schalldämpfers hat, weil hierfür kein waffenrechtliches Bedürfnis besteht.

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a) Der geltend gemachte Anspruch setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG den Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne des § 8 WaffG voraus. Nach dieser Vorschrift ist der Nachweis erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, etwa als Jäger (Nr. 1), sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind. Es handelt sich um unbestimmte bundesgesetzliche Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung durch die Waffenbehörden der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte, letztinstanzlich des Bundesverwaltungsgerichts, unterliegt; ein behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht.

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b) Der Begriff der Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 8 WaffG bringt das zentrale Anliegen des Waffengesetzes zum Ausdruck, den Waffenbesitz von Privatpersonen, die keiner der in § 8 WaffG genannten Gruppe angehören, möglichst zu verhindern. Dadurch begegnet der Bundesgesetzgeber dem Risiko, dass Waffen missbräuchlich verwendet werden, bereits im Vorfeld möglicher Gefahrenlagen. Angesichts des Gefahrenpotentials, das insbesondere von Schusswaffen für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht, steht die Verhältnismäßigkeit dieser Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes außer Frage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2003 - 1 BvR 539/03 [ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030401.1bvr053903] - NVwZ 2003, 855; BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1975 - 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1 <4 f.>; vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 65; Beschluss vom 26. März 2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 Rn. 12; stRspr).

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Dieser gesetzliche Zweck des Bedürfnisnachweises bringt es mit sich, dass Personen, die keiner der in § 8 WaffG genannten Gruppen angehören, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Recht auf Waffenbesitz haben. Auch ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse kann ein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe regelmäßig nur begründen, wenn sich die betreffende Person aufgrund individueller Umstände, etwa der besonderen Gefährlichkeit der Berufsausübung, in einer Gefahrenlage befindet, die im Vergleich zur Allgemeinheit erheblich erhöht ist. Für normale Verhältnisse ist der polizeiliche Schutz als ausreichend anzusehen. Hinzukommen muss, dass der Besitz einer Waffe erforderlich ist, weil der Gefahr nicht auf andere Weise wirkungsvoll begegnet werden kann (BVerwG, Urteile vom 9. November 1959 - 1 C 107.57 - Buchholz 402.5 Waffenrecht Nr. 1 S. 2 f.; vom 24. Juni 1975 - 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1 <8 ff.>, - 1 C 2.74 -, - 1 C 48.74 - und - 1 C 6.75 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 8a, 8b und 8c; stRspr).

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c) Wie unter 1.c) dargelegt, finden diese gesetzlichen Vorgaben nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG auch Anwendung auf Schalldämpfer, die für Schusswaffen bestimmt sind. Für deren Erwerb und Besitz sowie für das Führen von schallgedämpften Waffen muss ein auf den Schalldämpfer bezogenes Bedürfnis nach § 8 WaffG nachgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 8 WaffG genannten Gruppen für einen bestimmten Zweck ohne Bedürfnisnachweis nach § 8 WaffG Zugang zu Schusswaffen hat.

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Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Schusswaffen mit Schalldämpfern einer erhöhten Gefahr missbräuchlicher Verwendung unterliegen, weil sie generell als gefährlicher gelten können als Schusswaffen ohne Schalldämpfer. Der Schusswaffengebrauch kann besser verheimlicht werden oder unbemerkt bleiben, weil ein Schalldämpfer eine lautlose Schussabgabe ermöglicht oder jedenfalls die Lautstärke des Mündungsknalls beim Abfeuern der Waffe erheblich vermindert. Diese Einschätzung liegt der restriktiven Behandlung von Schalldämpfern im Waffenrecht seit jeher zugrunde (vgl. Hoche, RWG, 2. Aufl. 1938, § 25 Anm. 3.b)). Für die Jagd kommt hinzu, dass die Verwendung von schallgedämpften Waffen die Jagdwilderei erleichtern und den Warneffekt des Knalls bei der Schussabgabe für Unbeteiligte, etwa für Spaziergänger, vermindern oder beseitigen kann (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 4. April 2016 - 8 K 1470/15 - juris Rn. 106). Diese Annahmen sind von dem weiten gesetzgeberischen Spielraum für die Regelung des Waffenrechts gedeckt. Hierfür reicht aus, dass der Bedürfnisnachweis für Schalldämpfer nicht als offensichtlich ungeeignet angesehen werden kann, um einen Beitrag zu dem beabsichtigten Rechtsgüterschutz im Vorfeld konkreter Gefahrenlagen zu leisten (vgl. zum Eignungsmaßstab BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 - BVerfGE 30, 250 <262 f.> und vom 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 [ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20010403.1bvl003297] - BVerfGE 103, 293 <307>; zur Einschätzung von schallgedämpften Waffen VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 [ECLI:DE:VGSIGMA:2015:0424.8K1781.13.0A] - juris Rn. 34 ff.).

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d) Mit dem Vortrag, das jagdliche Schießen mit Langwaffen ohne Schalldämpfer könne sein Gehör schädigen, hat der Kläger bereits kein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse im Sinne von § 8 WaffG geltend gemacht. Bei der Auslegung dieses gesetzlichen Begriffs muss berücksichtigt werden, dass der Bundesgesetzgeber nach den Ausführungen unter 1.c) Schalldämpfer generell als nicht für die Jagd erforderlich ansieht. Nach der gesetzlichen Wertung gehören sie nicht zu der für die Jagd benötigten Ausstattung nach § 13 Abs. 1 WaffG. Es widerspräche dieser gesetzlichen Entscheidung gegen die Ausübung der Jagd mit schallgedämpften Waffen, ein Interesse von Jägern an dem Erwerb von Schalldämpfern anzuerkennen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Schutz des Gehörs durch Verwendung von Schalldämpfern um ein Interesse handelt, das bei allen Jägern in gleicher Weise besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - 11 B 11.16 - juris Rn. 38).

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e) Doch auch bei Anerkennung des Gehörschutzes als persönliches Interesse im Sinne von § 8 WaffG ist ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nachgewiesen, weil dieses Interesse den Belangen der öffentlichen Sicherheit nicht vorgeht. Der waffengesetzliche Grundsatz, möglichst keine Schalldämpfer für Schusswaffen in privaten Besitz gelangen zu lassen, beschränkt auch deren Erwerb in aller Regel auf die unter 2.b) dargestellten Ausnahmefälle, in denen ein Privater aufgrund individueller Umstände einer anders nicht abwendbaren Gefährdung ausgesetzt ist, die ihn von der Allgemeinheit abhebt. Demgegenüber wollen sich Jäger vor einer gesundheitlichen Gefahr schützen, die sie selbst durch das jagdliche Schießen herbeiführen. Es geht nicht um den Schutz durch eine Waffe als Mittel der Verteidigung vor einem rechtswidrigen Angriff, sondern um den Schutz des Schützen vor Nachteilen des Schießens für ihn selbst. Das Interesse, die Möglichkeit nachteiliger Folgen einer Selbstgefährdung auszuschließen, vermag regelmäßig nicht zu rechtfertigen, die gesetzgeberische Entscheidung, auch bei legalem Schusswaffenbesitz Privater möglichst keine Ausstattung der Schusswaffen mit Schalldämpfern zuzulassen, für die gesamte Gruppe der Jäger generell außer Kraft zu setzen. Dies gilt erst recht, weil Schalldämpfer nach der weit überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Schutz des Gehörs regelmäßig nur benötigt werden, wenn der Schütze freiwillig darauf verzichtet, das Gehör durch andere Vorkehrungen zu schützen (vgl. unter 2.f)).

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Daran können statistische Erkenntnisse über die geringe Deliktsrelevanz von schallgedämpften Waffen nichts ändern. Die Deliktsrelevanz von Schusswaffen und dafür bestimmten Schalldämpfern ist für den Bedürfnisnachweis nach § 8 WaffG ohne Bedeutung. Ihre Berücksichtigung widerspräche der grundlegenden Entscheidung des Bundesgesetzgebers gegen den privaten Besitz von schallgedämpften Waffen und für den Schutz der Allgemeinheit insbesondere vor Missbrauchsgefahren. Diese Entscheidung beansprucht nicht erst dann Geltung, wenn eine - wie auch immer zu bestimmende - gewisse Deliktsrelevanz belegt ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die statistischen Erkenntnisse darauf beruhen, dass Schalldämpfer wegen der bisherigen restriktiven Zulassungspraxis wenig verbreitet sind (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 - 22 K 4721/14 - juris Rn. 67 ff.). Die gesetzgeberische Entscheidung entfaltet mithin die von ihr bezweckte Wirkung.

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f) Schließlich hat der Kläger kein Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen, weil ein Schalldämpfer nicht erforderlich ist, um Schädigungen des Gehörs durch den Mündungsknall beim Abfeuern der Waffen auszuschließen (§ 8 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass auch Ohrkapseln oder Geräte des sog. Im-Ohr-Schutzes die Lautstärke des Mündungsknalls beim Abfeuern auf einen Wert reduzierten, der deutlich unterhalb der Schmerzgrenze liege. Ihre Wirkung stehe derjenigen von Schalldämpfern nicht nach. Der sog. Im-Ohr-Schutz sei für das Richtungshören geeignet. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass das Gehör durch die Übertragung des Schalldrucks über die Knochenleitbahnen geschädigt werden könne. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, zumal der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt im Verfahren der Sprungrevision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden kann (§ 134 Abs. 4 VwGO). Danach ist es Jägern möglich, ihr Gehör beim jagdlichen Schießen durch Ohrkapseln oder den sog. Im-Ohr-Schutz ebenso wirksam zu schützen wie durch die Verwendung eines Schalldämpfers.

30

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts stimmen im Übrigen mit den tatrichterlichen Feststellungen anderer Verwaltungsgerichte überein, die sich mit dem Schutz des Gehörs der Jäger befasst haben. Danach steht die Wirksamkeit von Ohrkapseln und Im-Ohr-Schutz Schalldämpfern nicht nach. Davon ausgehend nimmt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend an, dass es keines Schalldämpfers bedarf, um das Gehör der Jäger wirksam vor möglichen Beeinträchtigungen durch das jagdliche Schießen zu schützen, weil dieser Schutz anderweitig gewährleistet werden kann (vgl. nur VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2009 - 5 K 151/08 [ECLI:DE:VGSTUTT:2009:0114.5K151.08.0A] - juris Rn. 20; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 - juris Rn. 43 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 4. April 2016 - 8 K 1470/15 - juris Rn. 79 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 - 22 K 4721/14 - juris Rn. 39 ff.; VG Münster, Urteil vom 27. März 2017 - 1 K 1271/15 [ECLI:DE:VGMS:2017:0327.1K1271.15.00] - juris Rn. 38 ff.).

31

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Für die Eignung der Schutzvorkehrungen für das Richtungshören kommt es auf deren generelle Tauglichkeit, nicht auf die Einschätzung des einzelnen Jägers an. Auch ist das Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - zutreffend davon ausgegangen, dass die Eignung von Ohrkapseln nicht deshalb in Frage steht, weil sie bei der Nachsuche abgestreift werden können. Diese Möglichkeit erscheint auch deshalb fernliegend, weil weidmännisch vorgehende Jäger darauf achten, nur dann zu schießen, wenn sie das Wild voraussichtlich mit einem Schuss erlegen können. Schließlich kann die Eignung von Ohrkapseln und sog. Im-Ohr-Schutz für den Schutz des Gehörs der Jäger nicht davon abhängen, ob Jäger bei der Jagd von einem Hund begleitet werden. Es ist Sache der Jäger, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Jagdhund hinreichend schussfest ist.

32

g) Der Schutz Dritter, die in der Nähe eines Jagdreviers wohnen, vor Lärmbeeinträchtigungen des jagdlichen Schießens kann ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse des Jägers im Sinne von § 8 WaffG an der Verwendung einer schallgedämpften Waffe und damit ein Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers in aller Regel nicht begründen. Die Interessenkonflikte können nicht durch Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für Schalldämpfer, sondern müssen mit anderen rechtlichen Mitteln bewältigt werden. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Jäger für die Ausübung der Jagd in seinem Revier auf die Verwendung einer schallgedämpften Waffe angewiesen ist, weil gesundheitliche Beeinträchtigungen von Anwohnern durch den Schusslärm infolge des besonderen Zuschnitts des Reviers ernsthaft zu besorgen und nicht auf andere Weise vermeidbar sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Voraussetzungen angesichts des Umstands, dass die Jagd auch mobil ausgeübt wird und waffenrechtliche Erlaubnisse keinen Gebietsbezug aufweisen, erfüllt werden können. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen von Anwohnern festgestellt. Daran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

33

h) Die Regelungen der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen - LärmVibrationsArbSchV - vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) i.d.F. vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) sind nicht in die Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG einzubeziehen. Die Rechtsverordnung setzt die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 (ABl. Nr. L 42) um. Nach § 1 der Verordnung dient sie dem Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Nach § 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Schutzmaßnahmen durchzuführen, die in dem Katalog des § 7 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV beispielhaft angeführt sind. Diese Maßnahmen betreffen die Ausstattung betrieblicher Arbeitsplätze, deren Schutzstandard jedem der dort eingesetzten Beschäftigten zugutekommt. Danach stellt die Erlaubnis für den Erwerb eines für Schusswaffen bestimmten Schalldämpfers bereits keine Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung dar. Sie bezieht sich nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz, sondern wird einer bestimmten Person erteilt; die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG sind höchstpersönlicher Natur. Dementsprechend kann sie weder auf andere Personen übertragen werden noch diesen zugutekommen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. April 2015 - 20 A 1444/13 - juris Rn. 6; VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12 - juris Rn. 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 - 22 K 4721/14 - juris Rn. 55 ff.).

34

3. Die hilfsweise gestellten Anträge, den Beklagten zur Erteilung von Erlaubnissen für Besitz und Führen eines Schalldämpfers für die Jagdlangwaffen des Klägers zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig angesehen. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich davon abhängt, dass der Kläger bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Vornahme des angestrebten Verwaltungsakts gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158 <160> und vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 23; stRspr). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der beim Beklagten gestellte Antrag des Klägers umfasse nur die Erteilung der Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers, weil darin nur von einer Erwerbserlaubnis die Rede war. Dies lässt einen Verstoß gegen allgemeine bundesrechtliche Auslegungsgrundsätze nicht erkennen. Im Übrigen ist der Kläger nach den Ausführungen unter 2. nicht zum Besitz und Führen eines Schalldämpfers für das jagdliche Schießen berechtigt, weil es auch hierfür an einem Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG fehlt.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.

(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1.
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2.
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3.
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.

(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1.
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2.
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3.
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagdliche Langwaffe (Büchse).
Der 1988 geborene Kläger, der seit 2005 einen Jagdschein hat, beantragte am 07.01.2013 bei der Beklagten „die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird“. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Das grundsätzliche Verbot, mit Schalldämpfern zu jagen, sei verfassungswidrig, weil es keinen vernünftigen Grund für diese Einschränkung gebe. Selbst unter Beibehaltung der aktuellen Gesetzessituation könne er aber ein persönliches Bedürfnis darlegen, das die Erlaubnis ermögliche. Schalldämpfer seien keine verbotenen Gegenstände, sondern den Waffen gleichgestellt, für welche sie bestimmt seien. Durch den Schalldämpfer komme es nicht zur Lautlosigkeit des Schusses. Der Büchsenschuss mit 150 bis 160 dB werde um ca. 30 dB reduziert, wodurch sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduzieren lasse. Im europäischen Ausland sei der Gebrauch von Schalldämpfern auf der Jagd weit verbreitet. Durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch u.a. Lärm bei der Arbeit werde der Vorrang der Lärmverhinderung am Entstehungsort vor der weniger wirksamen Maßnahme des persönlichen Gehörschutzes geregelt. Der im Handel übliche Gehörschutz sei nicht geeignet, den Knall unter die kritische Grenze von 120 dB zu drücken. Für mitjagende Hunde gebe es keinen Gehörschutz. Bei vielen Jagdarten, z.B. bei der Federwildjagd, seien aber begleitende Jagdhunde gesetzlich vorgeschrieben. Auch für andere Situationen gelte der Spruch „Jagd ohne Hund ist Schund“. Durch den Schalldämpfer sei der sogenannte Kugelschlag (das Einschlagen der Kugel auf den Wildkörper) besser zu hören. Dies und der durch Schalldämpfer reduzierte Rückstoß sowie das reduzierte Mündungsfeuer erlaubten, das Wild bei der Schussabgabe im Auge zu behalten und den Treffer besser einzuschätzen. Die durch den Schalldämpfer hervorgerufene Reduktion von Rückstoß und Schussknall könne helfen, das sogenannte Mucken zu beseitigen. Dieses sei für die Mehrzahl schlechter Schüsse auf der Jagd verantwortlich. In Baden-Württemberg sei das Jagen unter Verwendung von Schalldämpfern nicht verboten. Die Verwendung zu jagdlichen Zwecken sei als nicht verbotswürdig erachtet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass vom ausdrücklichen Verbot nur deshalb abgesehen worden sei, weil beabsichtigt worden sei, dies über eine restriktivere Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 8 Waffengesetz zu erreichen. Der Anspruch auf Erlaubnis bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 8 Waffengesetz und bei einer Ermessensreduzierung auf null, welche sich aus Art. 2 GG ergeben könne. Die Frage des Bedürfnisses sei im Lichte des Art. 2 GG auszulegen. Ein Bedürfnis bestünde nicht, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden. Eine erhöhte Gefährdungslage unbeteiligter Dritter ergebe sich bei der Verwendung von Schalldämpfern aber nicht, da bei den verwendeten Waffen großen Kalibers auch unter Verwendung des Schalldämpfers ein Schuss immer noch so laut hörbar sei wie ein Schuss aus einer Waffe kleineren Kalibers ohne Schalldämpfer. Das generelle Gefährdungspotential durch eine mögliche deliktische Verwendung des Schalldämpfers bestehe möglicherweise im Rahmen der Ermittlungstätigkeit bei Wilddiebstählen, wobei die Feststellung des Sachverhalts und des Täters sich schwieriger gestalte. Aus der Zulassung von Schalldämpfern für Jagdwaffen ergebe sich nicht sicher eine Deliktrelevanz durch kriminelle Verwendung von Schalldämpfern. Das rein hypothetische Gefährdungspotential einer deliktischen Verwendung reiche nicht aus, um das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Ausübung der Jagd zu beschränken. Für das Bedürfnis spreche ein anzuerkennendes persönliches Interesse durch die Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Da die Jagd auch dem Gemeinwohl diene und zur Verwirklichung der Staatsziel-Bestimmung des Art. 20a GG beitrage, bestehe ein öffentliches Interesse. Die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG setze nicht erst im Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung ein, sondern solle präventiv wirken. Der Schalldämpfer sei geeignet und erforderlich, die Gesundheit zu schützen. Ein Gehörschutz könne etwa beim Nachstellen des Wildes im Unterholz oder Gebüsch leicht verrutschen und seinen Zweck nicht mehr hinreichend erfüllen. Es gebe keinen generellen Grundsatz, dass erlaubnisfreie Schutzmaßnahmen den erlaubnispflichtigen vorgehen müssten. Es lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass nicht berufsmäßige Jäger zur Jagdausübung ja nicht verpflichtet seien. Wenn die Ausübung eines Grundrechts mit einer Gefährdung der Gesundheit einhergehen könne, dürfe der Staat nicht dadurch, dass er geeignete Schutzmaßnahmen verbiete oder an deren Erlaubnis überhöhte Anforderungen stelle, dem Grundrechtsadressaten die Ausübung des Grundrechts erschweren oder gar unmöglich machen. Dies gelte insbesondere, wenn die Ausübung des Grundrechts, wie hier in Form des Jagens, im öffentlichen Interesse liege. Die Versagung der Erlaubnis sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Im Übrigen sei er durch das Übungsschießen in den Schießständen jährlich über tausend Mal dem Büchsenknall ausgesetzt. Die Hörschäden durch eine derart häufige Impulsbelastung seien durch Gehörschutz nicht zu vermeiden, sondern nur durch Schalldämpfer, neben dem selbstverständlich der Gehörschutz weiter eingesetzt werden müsse.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2013 ab. Unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen wird das waffenrechtliche Bedürfnis für einen Schalldämpfer für den Kläger verneint. Der Kläger könne eine spürbare Verminderung der Geräuschbelastung auch durch Benutzung eines modernen elektronischen Gehörschutzes bewirken. Er könne dies so anpassen lassen bzw. ein solches Modell wählen, dass dies auch bei der Nachsuche nicht weiter hinderlich sei. Bei Verwendung eines geeigneten Gehörschutzes werde ihm die Jagd nicht unmöglich gemacht. Außerdem sei die Jagdausübung für ihn lediglich Hobby bzw. Freizeitbeschäftigung. Er sei also nicht darauf angewiesen, die Jagd selbst und eine solche mit Hunden zu betreiben. In den tierschutzrechtlichen Vorschriften fänden sich keine Regelungen zur Geräuschbelastung beim Jagen mit Hunden. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift komme ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Verfassungskonformität des Jagdrechts sei nicht zu prüfen gewesen: Jedenfalls sei die Verwendung eines Schalldämpfers in Baden-Württemberg jagdrechtlich nicht verboten.
Der Kläger legte am 08.03.2013 Widerspruch ein und brachte weitergehend vor: Die Gerichtsentscheidungen ließen technische und physikalische Kenntnisse vermissen. Sie basierten auf Vorurteilen, die wissenschaftlich nicht haltbar seien.
Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2013 zurück. Zur Begründung heißt es weitergehend: Gemäß § 13 Abs. 1 Waffengesetz werde bei Jagdscheininhabern das waffenrechtliche Bedürfnis i.S. des § 8 Waffengesetz anerkannt, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Schusswaffe und die Munition u.a. zur Jagdausübung benötigt würden. Der Begriff des Benötigens entspreche dem der Erforderlichkeit gemäß § 8 Nr. 2 Waffengesetz. Das Bedürfnisprinzip sei eines der zentralen Elemente des deutschen Waffenrechts. Es leite sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt sei und der Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliege. Daran ändere sich nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd verwendet würden. Der ambivalente Gebrauch von Schusswaffen gebiete es, ihren Erwerb und Besitz und ebenso den von gleichgestellten Gegenständen, zu denen auch der Schalldämpfer gehöre, prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen. Der Umstand, dass nach etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sei, die Jagd mit Schalldämpfern auszuüben, sei ein starkes Indiz dafür, dass die Verwendung von Schalldämpfern im deutschen Waffenrecht zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden solle. Wenn in Baden-Württemberg hierzu keine explizite Regelung vorliege, zwinge der Umstand die Erlaubnisbehörde zu einer besonders intensiven Überprüfung des Bedürfnisses. Ein Bedürfnis sei zu verneinen, wenn der beabsichtigte Gebrauch eines Schalldämpfers zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich sei, weil sich dieser durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lasse. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Gehörschutzsysteme seien ausreichend, um eine wirksame Minderung des Impulsschalldruckes zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass Gehörschützer leicht verrutschen könnten und damit keinen zuverlässigen Schutz mehr gewährleisteten, werde dies als Schutzbehauptung gewertet. Denn die Aussage sei nicht näher konkretisiert worden und es gebe zahlreiche Systeme, die individuell angepasst werden könnten, optimalen Tragekomfort böten und auch fest säßen. Mit moderner Elektronik ausgestattet, gewährleisteten gute Schützer, dass einerseits Geräusche von außen auf das bis zu Vierfache verstärkt würden und sich so genauestens orten ließe, woher ein Geräusch komme, womit Wild frühzeitig und aus größeren Entfernungen wahrgenommen werden könne. Andererseits böten diese Gehörschützer sicheren Schutz vor den extrem lauten Impulstönen. Der Mittelwert bei der Dämpfung des Schalls liege dabei, je nach Frequenz, bei bis zu annähernd 40 dB und damit über dem Wert, den der Kläger bei der Verwendung von Schalldämpfern mit bis zu 30 dB angegeben habe. Neben den sogenannten Kapselgehörschützern seien auch weitere, gut geeignete Gehörschutzsysteme auf dem Markt, z.B. individuell an das Ohr angepasste sogenannte Oto-Plastiken. Hier seien speziell für die Jagd entwickelte Produkte erhältlich, die den Impulsschalldruckpegel wirkungsvoll abschirmten und den ankommenden Schallpegel im Ohr erheblich reduzierten. Diese Art Gehörschutz bestehe aus ultraschnellen Verschlusssystemen, welche Schalldruckpegel aller Art unabhängig vom Außengeräusch absorbierten und nur den medizinisch erträglichen Lärm weiterleiteten. Solch ein Gehörschutz könne auch beim Nachstellen des Wildes im dichten Unterholz nicht verrutschen. Zudem ermögliche die Technik, durch ein eingebautes verstärktes Mikrofon, gekoppelt an einen stufenlos einstellbaren Lautstärkeregler, ein Wahrnehmen aller Geräusche bis hin zum Flüstern. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum und weshalb derart professioneller Gehörschutz für ihn nicht geeignet oder unzumutbar sein sollte. Selbst wenn es gelegentlich zu einem Verrutschen des Gehörschutzes kommen sollte, sei dies nur eine geringfügige Beeinträchtigung und erschwere die Jagd allenfalls geringfügig, mache sie jedoch nicht gänzlich unmöglich. Erforderlich im Sinne der Bedürfnisprüfung wäre die Verwendung eines Schalldämpfers nur dann, wenn der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten seien und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stünden. Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG sei zulässigerweise durch die Regelung über die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei fehlendem Bedürfnis formell und materiell wirksam eingeschränkt. Damit werde der Wesensgehalt der Handlungsfreiheit nicht angetastet. Dem Gesetzgeber stehe bei den Regelungen zum waffenrechtlichen Bedürfnis und der Wahrnehmung von Befugnissen, die sich aus dem Jagdschein eines Betroffenen ergeben, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für entsprechende Maßnahmen mehr sein könnten. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Soweit vorgetragen werde, dass es dem Jäger verboten sei, sich entsprechend der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm zu schützen, so verkenne der Kläger, dass es - wie dargelegt - ausreichend geeignete Gehörschutzsysteme gebe und andererseits die Verpflichtung der Arbeitgeber sei, ihre Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Zwar führe der Jäger die Jagd im öffentlichen Interesse durch und betreibe insoweit auch aktiv Umwelt- und Naturschutz, der Kläger unterliege aber keinen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. Er übe die Jagd nicht berufsmäßig aus. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass mit dem Bedürfnisprinzip die Zahl der Schusswaffen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände möglichst klein gehalten werden solle, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände entwendet und zu Straftaten benützt würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass aus legalem privaten Schusswaffenbesitz jährlich durchschnittlich über 6.000 Schusswaffen durch Diebstahl und sonstigen Verlust abhanden kämen.
Die Klage dagegen wurde am 28.05.2013 zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Es wird weitergehend vorgebracht: Die Begründungen der ablehnenden Urteile der Verwaltungsgerichte ließen ungenügenden Sachvortrag der jeweiligen Kläger und dadurch bedingt fehlende Auseinandersetzung der mit der Sache befassten Richter mit den tatsächlichen Gegebenheiten erkennen. Seit Antragstellung habe sich die Sachlage auch insoweit verändert, als Behörden in Hessen den Anträgen von Förstern aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen stattgegeben hätten. Wenn Forstleuten das Bedürfnis zu Schalldämpfern zugestanden werde, müsse die Frage gestellt werden, ob es eine unterschiedliche jagdliche Belastung für sie im Vergleich zu Jägern gebe. Auch bei Reduzierung des Geschossknalls durch den im Handel üblichen Gehörschutz auf ca. 120 dB bestehe ein hohes gesundheitliches Risiko, etwa durch mangelnde Dichtigkeit nach Abnutzung oder durch das Verrücken des Gehörschutzes in der Bewegung bei der Nachsuche, der Drückjagd oder der Abgabe des Schusses vom Ansitz. Der Gehörschutz sei nicht verlässlich, seine Nutzung in verschiedenen jagdlichen Situationen, etwa bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild (Wildschweine) mit dem Risiko erhöhter Eigengefährdung verbunden, weil Umgebungsgeräusche nicht verlässlich wahrgenommen würden und Streifgeräusche am Gehörschutz störten. Der Schalldämpfer sei dem Gehörschutz durch die höhere Funktionssicherheit und die bessere Fehlerresistenz überlegen. Bei häufigen Schusszahlen lasse sich nur durch die Kombination von Dämpfer und Gehörschutz der sichere Schutz des Gehörs erzielen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt T. vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen
11 
und verwies zuerst auf ihre Entscheidung und den Widerspruchsbescheid.
12 
Der Kläger brachte danach weitergehend vor: Da es politisch nicht opportun erscheine, von Restriktionen im Waffenrecht, und seien sie auch unsinnig, abzuweichen, verschiebe die Verwaltung wider eigener Erkenntnis die Entscheidung auf das Gericht. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn behauptet werde, dass für Schalldämpfer ein hohes Maß einer deliktischen Verwendung bestehe. Ähnlich konstruiert sei die Aussage, dass die Lärm-Arbeitsschutzverordnung keine Anwendung finden könne. Der Bundesjagdverband habe seine Position zum Schalldämpfer geändert und halte die Verwendung für den Gesundheitsschutz für wichtig. Während in rot-grün regierten Bundesländern die Neigung bestehe, die Auseinandersetzung mit dem Waffenrecht unterliegenden Gegenständen politisch, nicht rechtlich zu führen, sehe das Bundesland Hessen die Problematik nüchtern. Auch die Industrie gehe offensichtlich davon aus, dass der „Schalldämpfer kommt“.
13 
Die Beklagte hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Das streitige Bedürfnis sei tatbestandliche Voraussetzung und nicht ermessenslenkender Gesichtspunkt. Der Kläger trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bedürfnisses. Wegen des Grundsatzes, dass möglichst wenig Waffen - oder ihnen gleichgestellte Gegenstände wie der Schalldämpfer - „ins Volk“ gelangen sollten, sei ein strenger Maßstab bei der Bedürfnisprüfung anzulegen. Der Umstand, dass Schalldämpfer weder nach dem Bundesjagdgesetz noch nach dem baden-württembergischen Jagdgesetz verboten seien, genüge für die Bejahung der Notwendigkeit i.S. eines Bedürfnisses nicht. Allenfalls könne man aus den anderen landesjagdrechtlichen Schalldämpferverboten auf die offensichtlich fehlende Notwendigkeit für die Jagd schließen. Das in Baden-Württemberg zuständige Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz habe mitgeteilt, dass Schalldämpfer für die Ausübung der waidgerechten Jagd nicht benötigt würden. Zu den Lärmschutzinteressen bei der Schussabgabe könnten dritte Personen, etwa Anwohner, und das Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse des Klägers handele. Das vorgetragene arbeitsschutzrechtliche Interesse sei nicht relevant, da der Kläger weder verpflichteter Arbeitnehmer noch berufsmäßiger Jäger sei, der etwaigen Arbeitsschutzvorgaben seines Arbeitgebers unterliege. Dem Interesse des Klägers an Gesundheitsschutz könne mit einem aktiven elektronischen Gehörschutz gleich gedient werden. Ein solcher Gehörschutz sei dem Schalldämpfer sogar überlegen. Er biete Schutz vor Lärm, den der Schalldämpfer nicht beeinflussen könne, nämlich dem Geschossknall, und er biete Schutz vor gesundheitsgefährdendem Mündungsknall bis in einen ungefährlichen Pegelbereich. Durch moderne Filtertechnik werde erreicht, dass lediglich extreme Schallbelastungen abgedämpft würden, ohne die normalen Umgebungsgeräusche zu mindern, die der Schütze gerade bei der Jagdausübung, insbesondere bei Nachsuche oder Drückjagd auch von wehrhaftem Wild, erhalten wolle. Dies gelte erst recht, wenn berücksichtigt werde, dass die Ansitzjagd einen überwiegenden Teil der konkreten Jagdausübung ausmache und nach dem Vortrag des Klägers der weit überwiegende Teil aus Trainingssituationen im Schießstand bestehe. Der Kläger begründe kein persönliches Interesse, das in seinem Einzelfall ausnahmsweise vorliege und vorrangig sei. Auch bei Verwendung eines Schalldämpfers sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Gehörschutz Spitzenpegel entstünden, die Hörschäden verursachen könnten. Der Kläger beschränke sich weitgehend auf die Darstellung von generellen technischen Vor- und Nachteilen von Schalldämpfern und Gehörschutz. Es obliege aber dem Gesetzgeber, technische Schallschutzvorteile und/oder kriminalpolizeiliche Nachteile eines Schalldämpfers zu bewerten und die gesetzlichen Regelungen entweder beizubehalten oder anzupassen. Die politische Auseinandersetzung über diese Fragen sei offen und die Beklagte sehe sich derzeit außerstande, dem Kläger die begehrte Erlaubnis aufgrund der bisherigen Begründungen zu erteilen, denn sie habe das bestehende Waffenrecht anzuwenden und erkenne keine Verfassungswidrigkeit insoweit.
14 
Der Kläger hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Die Beklagte werfe in einem Rückzugsgefecht Nebelkerzen, weil das Ministerium nachgeordnete Behörden anweise, Genehmigungen abzulehnen, ohne tragfähige Argumente an die Hand zu geben. Nur noch in Baden-Württemberg würden die Nachteile des Kapselgehörschutzes in der praktischen Anwendung geleugnet und angebliche Nachteile des Schalldämpfers vorgebracht. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2014 (1 K 2227/13) werde mit bisherigen unzutreffenden Behauptungen wie Deliktrelevanz und Gleichwertigkeit des Kapselgehörschutzes abschließend „aufgeräumt“.
15 
Die Beklagte hat weitergehend vorgebracht: Die Unterstellung einer Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei aus ihrer Sicht Anwendung der bestehenden Rechtslage. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer Waffen gleichgestellt. Er könne die Gleichstellung aufgrund anderer Erkenntnisse aufheben. Die lediglich positiven Auswirkungen oder Erleichterungen eines Schalldämpfereinsatzes bei der Jagd begründeten nicht die rechtlich erforderliche Notwendigkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg gehe nicht über die bereits bisher bekannte Rechtsprechung hinaus, dass Schalldämpfer im Einzelfall erlaubt würden bei einer individuellen Vorschädigung des Gehörs und fehlender schützender Alternative. Beim Kläger gehe es jedoch nicht um eine individuelle Vorschädigung, vielmehr um den generellen Gehörschutz durch Schalldämpfer.
16 
Schließlich wird seitens des Klägers nochmals weitergehend vorgebracht: Art. 2 Abs. 1 GG schütze jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentwicklung zukomme. Es gehe nicht darum, ob er existentiell auf die Jagd angewiesen sei und auch nicht um die optimale Jagd, vielmehr um optimalen Gesundheitsschutz und im Rahmen der Bedürfnisprüfung um die Frage, welche positiven Begleiteffekte die Jagd mit Schalldämpfern mit sich bringe. Diese Jagd diene auch dem Tierschutz sowohl für das Wild durch bessere Treffer und erleichtere die Nachsuche wie für die Jagdhunde. Weder Wild noch Jagdhunde seien Inhaber subjektiver Rechte. Im Rahmen der Bedürfnisprüfung und in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse könne dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierschutz Rechnung getragen werden. Er nehme jährlich an 20 bis 30 Treibjagden mit dem Schwerpunkt auf Schwarzwild als sogenannter Durchgeher teil. Der kurzjagende Hund finde auf dieser Art der Jagd die angeschossenen Wildschweine und stelle sie, bis sie vom Durchgeher getötet würden. Bei erwachsenen Wildschweinen mit mehr als 50 Kilo könne das Vorgehen mit einem Messer zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Er ziehe es vor, mit einer kurzläufigen Langwaffe zu arbeiten. Das Verhalten des Hundes am Wildschwein erlaube in den meisten Fällen einen Schuss, bei dem der Hund nicht durch Geschosssplitter verletzt werden könne. Im Unterschied dazu sei der Hörschaden für den Hund sicher. Es werde bestritten, dass der Innengehörschutz dem Schalldämpfer gleichwertig sei. Skeptisch mache im Übrigen der Umstand, dass eine Hörhilfe etwa 5.000 EUR koste, jedoch der Innengehörschutz nur einen Bruchteil davon. Die Lärmschutzverordnung normiere den Vorrang des Schalldämpfers, weil an der Lärmquelle, vor Kapselgehörschutz oder Innengehörschutz. Das Land Baden-Württemberg werde wegen dieses Vorrangs für seine Förster Schalldämpfer genehmigen, während er als junger Diplom-Biochemiker mit allenfalls gleichem Einkommen auf den doppelt so teuren Innengehörschutz verwiesen werde. Das Argument, er sei nicht existentiell auf die Jagd angewiesen und wenn er sich den teuren Gehörschutz nicht leisten wolle oder könne, solle er das Jagen lassen, sei nicht die individuelle Freiheit, die das Grundgesetz schützen wolle.
17 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten vor, ebenso die Akten des VG Freiburg zum Verfahren 1 K 2227/13.
18 
Zum Gegenstand des Verfahrens wurden auch gemacht die mit der Ladung angesprochenen Aufsätze in der Jagdzeitschrift „Wild und Hund“ zur Frage des aktiven In-Ohr-Gehörschutzes und der Verwendung des Schalldämpfers in der Jagdpraxis (Wild und Hund 2014 Nr. 23 S. 55 und Nr. 21 S. 72 ff.).
19 
Auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
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Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
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23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
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Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.02.2007 beim Bürgermeisteramt C. die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seinen Jagdrepetierer unter Hinweis auf ein vorhandenes Tinnitusleiden. Dem Antrag war eine Bescheinigung von Dr. med. Sch., Dr. med. G., Fachärzte für HNO-Heilkunde, beigefügt. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Bei Herrn K. besteht eine gering bis mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits in Form deutlicher Hochtonsenken. Es wurde deshalb eine Hörgeräteversorgung eingeleitet. Zusätzlich leidet Herr K. seit mehreren Jahren unter einem Tinnitus beidseitig. Deshalb sollte ein Gehörschutz bei Arbeiten im Lärm getragen werden, wenn möglich, sollte Lärmarbeiten vermieden werden.“
Mit Anhörungsschreiben vom 31.03.2007 hat die Beklagte den Kläger informiert, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers nicht gegeben sei. In seiner Stellungnahme vom 24.05.2007 führte der Kläger aus, da er die Jagd in einem stark frequentierten Naherholungsgebiet ausübe, befinde er sich immer quasi zwischen zwei Fronten, da die Jagd von Schalenwild in der Nachtzeit verboten sei. Während der gestatteten Jagdzeiten werde er häufig mit plötzlich auftauchenden Joggern und Mountainbikern konfrontiert. Hinsichtlich des vom Bürgermeisteramt C. angeführten Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung führte er aus, dies sei nicht tierschutzgerecht. Um dem Wild unnötiges Leiden zu ersparen, müsse es durch einen sauberen, präzisen und schnellen Schuss erlegt werden, welcher nur durch sehr schnelles Inanschlagbringen der Jagdwaffe erfolgen könne. Dabei sei der ihm empfohlene Gehörschutz hinderlich, insbesondere bei der Verwendung eines Zielfernrohrs. Weiter wies der Kläger auf die Neugier in der Nähe befindlicher Personen und das bereits erwähnte Tinnitusleiden hin.
Mit Verfügung vom 11.06.2007 hat das Bürgermeisteramt C. den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für eine Jagdrepetierwaffe abgelehnt.
Der am 28.06.2007 eingelegte Widerspruch, der nicht begründet wurde, wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, das nach § 8 WaffG erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben. Eine Waffe sei dann nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern lasse. Dies sei hier der Fall, da sich jeder Schütze oder auch Jäger z. B. durch die Verwendung eines Gehörschutzes gegen den Geschossknall schützen könne. Einen Nachweis, wonach durch die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung ein schnelles und präzises Anlegen und damit Erlegen des Wildes nicht möglich sei, habe der Kläger nicht erbracht. Damit habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er für die Ausübung der Jagd eine Waffe mit Schalldämpfer benötige. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2007 zugestellt.
Am 11.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.04.2008, beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen am 12.01.2009, wird ergänzend vorgetragen, der Kläger benötige den beantragten Schalldämpfer aufgrund seines Ohrenleidens zum Schutz seiner Gesundheit. Die Verwendung eines Gehörschutzes sei nicht ebenso effektiv wie ein Schalldämpfer. Im Zusammenhang mit der Jagd spiele die Handhabbarkeit des Gehörschutzes eine besondere Rolle. Sowohl auf der Pirsch als auch bei der sogenannten Nachsuche sei der Gehörschutz hinderlich, weil er sich im Gestrüpp verhaken könne. Dadurch werde das Wild aufgeschreckt, im ungünstigen Fall könne sich der Jäger sogar im Gebüsch verfangen und sich Verletzungen zuziehen. Diese Gefahren seien mit einem Schalldämpfer nicht gegeben. In jedem Fall könne ein Jäger nicht so schnell reagieren, wenn er auf einen Gehörschutz angewiesen sei. Auch das waidgerechte Erlegen sei lediglich mit einem Schalldämpfer, nicht jedoch mit einem Gehörschutz möglich, da dieser beim Inanschlagbringen der Waffe ein Hindernis darstelle. Auch bestehe bei der Nutzung eines Zielfernrohres die Gefahr, dass sich bei der Verwendung eines Gehörschutzes das Trefferbild verschiebe und der Schuss nicht ordnungsgemäß treffe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer auszustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie bezieht sich auf den Akteninhalt und die angefochtenen Entscheidungen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben, weil sich gegen den Geschossknall jeder Schütze mit der Verwendung eines Gehörschutzes schützen könne. Im Handel werde eine Vielzahl von elektronischen Gehörschutzangeboten, teilweise speziell für Jäger, angeboten. Ein aktiver elektronischer Gehörschutz verstärke schwache Geräusche, schütze das Ohr aber vor dem Geschossknall. Dass auch bei Verwendung eines Gehörschutzes die Waffe rasch angelegt werden könne, zeige sich daran, dass bei den jagdlichen Schießdisziplinen „Wurftaubenschießen“ und Schießen auf den sogenannten „Kipphasen“ ein Gehörschutz getragen werden müsse. Bei dem heutigen hochwertigen Stand der Technik sehe die Industrie in einem aktiven elektronischen Gehörschutz eine wertvolle Hilfe für jeden Jäger. Auf mehrere beiliegende Angebote an elektronischem Hörschutz werde verwiesen (vgl. Seite 43 bis 53 der Gerichtsakten).
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine jagdliche Langwaffe (Büchse).
Der 1988 geborene Kläger, der seit 2005 einen Jagdschein hat, beantragte am 07.01.2013 bei der Beklagten „die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird“. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Das grundsätzliche Verbot, mit Schalldämpfern zu jagen, sei verfassungswidrig, weil es keinen vernünftigen Grund für diese Einschränkung gebe. Selbst unter Beibehaltung der aktuellen Gesetzessituation könne er aber ein persönliches Bedürfnis darlegen, das die Erlaubnis ermögliche. Schalldämpfer seien keine verbotenen Gegenstände, sondern den Waffen gleichgestellt, für welche sie bestimmt seien. Durch den Schalldämpfer komme es nicht zur Lautlosigkeit des Schusses. Der Büchsenschuss mit 150 bis 160 dB werde um ca. 30 dB reduziert, wodurch sich der Knall bereits an der Quelle, insbesondere in Verbindung mit Gehörschutz, auf ein gesundheitlich erträgliches Maß reduzieren lasse. Im europäischen Ausland sei der Gebrauch von Schalldämpfern auf der Jagd weit verbreitet. Durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch u.a. Lärm bei der Arbeit werde der Vorrang der Lärmverhinderung am Entstehungsort vor der weniger wirksamen Maßnahme des persönlichen Gehörschutzes geregelt. Der im Handel übliche Gehörschutz sei nicht geeignet, den Knall unter die kritische Grenze von 120 dB zu drücken. Für mitjagende Hunde gebe es keinen Gehörschutz. Bei vielen Jagdarten, z.B. bei der Federwildjagd, seien aber begleitende Jagdhunde gesetzlich vorgeschrieben. Auch für andere Situationen gelte der Spruch „Jagd ohne Hund ist Schund“. Durch den Schalldämpfer sei der sogenannte Kugelschlag (das Einschlagen der Kugel auf den Wildkörper) besser zu hören. Dies und der durch Schalldämpfer reduzierte Rückstoß sowie das reduzierte Mündungsfeuer erlaubten, das Wild bei der Schussabgabe im Auge zu behalten und den Treffer besser einzuschätzen. Die durch den Schalldämpfer hervorgerufene Reduktion von Rückstoß und Schussknall könne helfen, das sogenannte Mucken zu beseitigen. Dieses sei für die Mehrzahl schlechter Schüsse auf der Jagd verantwortlich. In Baden-Württemberg sei das Jagen unter Verwendung von Schalldämpfern nicht verboten. Die Verwendung zu jagdlichen Zwecken sei als nicht verbotswürdig erachtet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass vom ausdrücklichen Verbot nur deshalb abgesehen worden sei, weil beabsichtigt worden sei, dies über eine restriktivere Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 8 Waffengesetz zu erreichen. Der Anspruch auf Erlaubnis bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 8 Waffengesetz und bei einer Ermessensreduzierung auf null, welche sich aus Art. 2 GG ergeben könne. Die Frage des Bedürfnisses sei im Lichte des Art. 2 GG auszulegen. Ein Bedürfnis bestünde nicht, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden. Eine erhöhte Gefährdungslage unbeteiligter Dritter ergebe sich bei der Verwendung von Schalldämpfern aber nicht, da bei den verwendeten Waffen großen Kalibers auch unter Verwendung des Schalldämpfers ein Schuss immer noch so laut hörbar sei wie ein Schuss aus einer Waffe kleineren Kalibers ohne Schalldämpfer. Das generelle Gefährdungspotential durch eine mögliche deliktische Verwendung des Schalldämpfers bestehe möglicherweise im Rahmen der Ermittlungstätigkeit bei Wilddiebstählen, wobei die Feststellung des Sachverhalts und des Täters sich schwieriger gestalte. Aus der Zulassung von Schalldämpfern für Jagdwaffen ergebe sich nicht sicher eine Deliktrelevanz durch kriminelle Verwendung von Schalldämpfern. Das rein hypothetische Gefährdungspotential einer deliktischen Verwendung reiche nicht aus, um das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Ausübung der Jagd zu beschränken. Für das Bedürfnis spreche ein anzuerkennendes persönliches Interesse durch die Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Da die Jagd auch dem Gemeinwohl diene und zur Verwirklichung der Staatsziel-Bestimmung des Art. 20a GG beitrage, bestehe ein öffentliches Interesse. Die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG setze nicht erst im Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung ein, sondern solle präventiv wirken. Der Schalldämpfer sei geeignet und erforderlich, die Gesundheit zu schützen. Ein Gehörschutz könne etwa beim Nachstellen des Wildes im Unterholz oder Gebüsch leicht verrutschen und seinen Zweck nicht mehr hinreichend erfüllen. Es gebe keinen generellen Grundsatz, dass erlaubnisfreie Schutzmaßnahmen den erlaubnispflichtigen vorgehen müssten. Es lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass nicht berufsmäßige Jäger zur Jagdausübung ja nicht verpflichtet seien. Wenn die Ausübung eines Grundrechts mit einer Gefährdung der Gesundheit einhergehen könne, dürfe der Staat nicht dadurch, dass er geeignete Schutzmaßnahmen verbiete oder an deren Erlaubnis überhöhte Anforderungen stelle, dem Grundrechtsadressaten die Ausübung des Grundrechts erschweren oder gar unmöglich machen. Dies gelte insbesondere, wenn die Ausübung des Grundrechts, wie hier in Form des Jagens, im öffentlichen Interesse liege. Die Versagung der Erlaubnis sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Im Übrigen sei er durch das Übungsschießen in den Schießständen jährlich über tausend Mal dem Büchsenknall ausgesetzt. Die Hörschäden durch eine derart häufige Impulsbelastung seien durch Gehörschutz nicht zu vermeiden, sondern nur durch Schalldämpfer, neben dem selbstverständlich der Gehörschutz weiter eingesetzt werden müsse.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2013 ab. Unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen wird das waffenrechtliche Bedürfnis für einen Schalldämpfer für den Kläger verneint. Der Kläger könne eine spürbare Verminderung der Geräuschbelastung auch durch Benutzung eines modernen elektronischen Gehörschutzes bewirken. Er könne dies so anpassen lassen bzw. ein solches Modell wählen, dass dies auch bei der Nachsuche nicht weiter hinderlich sei. Bei Verwendung eines geeigneten Gehörschutzes werde ihm die Jagd nicht unmöglich gemacht. Außerdem sei die Jagdausübung für ihn lediglich Hobby bzw. Freizeitbeschäftigung. Er sei also nicht darauf angewiesen, die Jagd selbst und eine solche mit Hunden zu betreiben. In den tierschutzrechtlichen Vorschriften fänden sich keine Regelungen zur Geräuschbelastung beim Jagen mit Hunden. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift komme ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Verfassungskonformität des Jagdrechts sei nicht zu prüfen gewesen: Jedenfalls sei die Verwendung eines Schalldämpfers in Baden-Württemberg jagdrechtlich nicht verboten.
Der Kläger legte am 08.03.2013 Widerspruch ein und brachte weitergehend vor: Die Gerichtsentscheidungen ließen technische und physikalische Kenntnisse vermissen. Sie basierten auf Vorurteilen, die wissenschaftlich nicht haltbar seien.
Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2013 zurück. Zur Begründung heißt es weitergehend: Gemäß § 13 Abs. 1 Waffengesetz werde bei Jagdscheininhabern das waffenrechtliche Bedürfnis i.S. des § 8 Waffengesetz anerkannt, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Schusswaffe und die Munition u.a. zur Jagdausübung benötigt würden. Der Begriff des Benötigens entspreche dem der Erforderlichkeit gemäß § 8 Nr. 2 Waffengesetz. Das Bedürfnisprinzip sei eines der zentralen Elemente des deutschen Waffenrechts. Es leite sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt sei und der Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliege. Daran ändere sich nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd verwendet würden. Der ambivalente Gebrauch von Schusswaffen gebiete es, ihren Erwerb und Besitz und ebenso den von gleichgestellten Gegenständen, zu denen auch der Schalldämpfer gehöre, prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen. Der Umstand, dass nach etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sei, die Jagd mit Schalldämpfern auszuüben, sei ein starkes Indiz dafür, dass die Verwendung von Schalldämpfern im deutschen Waffenrecht zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden solle. Wenn in Baden-Württemberg hierzu keine explizite Regelung vorliege, zwinge der Umstand die Erlaubnisbehörde zu einer besonders intensiven Überprüfung des Bedürfnisses. Ein Bedürfnis sei zu verneinen, wenn der beabsichtigte Gebrauch eines Schalldämpfers zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich sei, weil sich dieser durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lasse. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Gehörschutzsysteme seien ausreichend, um eine wirksame Minderung des Impulsschalldruckes zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass Gehörschützer leicht verrutschen könnten und damit keinen zuverlässigen Schutz mehr gewährleisteten, werde dies als Schutzbehauptung gewertet. Denn die Aussage sei nicht näher konkretisiert worden und es gebe zahlreiche Systeme, die individuell angepasst werden könnten, optimalen Tragekomfort böten und auch fest säßen. Mit moderner Elektronik ausgestattet, gewährleisteten gute Schützer, dass einerseits Geräusche von außen auf das bis zu Vierfache verstärkt würden und sich so genauestens orten ließe, woher ein Geräusch komme, womit Wild frühzeitig und aus größeren Entfernungen wahrgenommen werden könne. Andererseits böten diese Gehörschützer sicheren Schutz vor den extrem lauten Impulstönen. Der Mittelwert bei der Dämpfung des Schalls liege dabei, je nach Frequenz, bei bis zu annähernd 40 dB und damit über dem Wert, den der Kläger bei der Verwendung von Schalldämpfern mit bis zu 30 dB angegeben habe. Neben den sogenannten Kapselgehörschützern seien auch weitere, gut geeignete Gehörschutzsysteme auf dem Markt, z.B. individuell an das Ohr angepasste sogenannte Oto-Plastiken. Hier seien speziell für die Jagd entwickelte Produkte erhältlich, die den Impulsschalldruckpegel wirkungsvoll abschirmten und den ankommenden Schallpegel im Ohr erheblich reduzierten. Diese Art Gehörschutz bestehe aus ultraschnellen Verschlusssystemen, welche Schalldruckpegel aller Art unabhängig vom Außengeräusch absorbierten und nur den medizinisch erträglichen Lärm weiterleiteten. Solch ein Gehörschutz könne auch beim Nachstellen des Wildes im dichten Unterholz nicht verrutschen. Zudem ermögliche die Technik, durch ein eingebautes verstärktes Mikrofon, gekoppelt an einen stufenlos einstellbaren Lautstärkeregler, ein Wahrnehmen aller Geräusche bis hin zum Flüstern. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum und weshalb derart professioneller Gehörschutz für ihn nicht geeignet oder unzumutbar sein sollte. Selbst wenn es gelegentlich zu einem Verrutschen des Gehörschutzes kommen sollte, sei dies nur eine geringfügige Beeinträchtigung und erschwere die Jagd allenfalls geringfügig, mache sie jedoch nicht gänzlich unmöglich. Erforderlich im Sinne der Bedürfnisprüfung wäre die Verwendung eines Schalldämpfers nur dann, wenn der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten seien und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stünden. Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG sei zulässigerweise durch die Regelung über die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei fehlendem Bedürfnis formell und materiell wirksam eingeschränkt. Damit werde der Wesensgehalt der Handlungsfreiheit nicht angetastet. Dem Gesetzgeber stehe bei den Regelungen zum waffenrechtlichen Bedürfnis und der Wahrnehmung von Befugnissen, die sich aus dem Jagdschein eines Betroffenen ergeben, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für entsprechende Maßnahmen mehr sein könnten. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Soweit vorgetragen werde, dass es dem Jäger verboten sei, sich entsprechend der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm zu schützen, so verkenne der Kläger, dass es - wie dargelegt - ausreichend geeignete Gehörschutzsysteme gebe und andererseits die Verpflichtung der Arbeitgeber sei, ihre Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Zwar führe der Jäger die Jagd im öffentlichen Interesse durch und betreibe insoweit auch aktiv Umwelt- und Naturschutz, der Kläger unterliege aber keinen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. Er übe die Jagd nicht berufsmäßig aus. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass mit dem Bedürfnisprinzip die Zahl der Schusswaffen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände möglichst klein gehalten werden solle, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände entwendet und zu Straftaten benützt würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass aus legalem privaten Schusswaffenbesitz jährlich durchschnittlich über 6.000 Schusswaffen durch Diebstahl und sonstigen Verlust abhanden kämen.
Die Klage dagegen wurde am 28.05.2013 zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Es wird weitergehend vorgebracht: Die Begründungen der ablehnenden Urteile der Verwaltungsgerichte ließen ungenügenden Sachvortrag der jeweiligen Kläger und dadurch bedingt fehlende Auseinandersetzung der mit der Sache befassten Richter mit den tatsächlichen Gegebenheiten erkennen. Seit Antragstellung habe sich die Sachlage auch insoweit verändert, als Behörden in Hessen den Anträgen von Förstern aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen stattgegeben hätten. Wenn Forstleuten das Bedürfnis zu Schalldämpfern zugestanden werde, müsse die Frage gestellt werden, ob es eine unterschiedliche jagdliche Belastung für sie im Vergleich zu Jägern gebe. Auch bei Reduzierung des Geschossknalls durch den im Handel üblichen Gehörschutz auf ca. 120 dB bestehe ein hohes gesundheitliches Risiko, etwa durch mangelnde Dichtigkeit nach Abnutzung oder durch das Verrücken des Gehörschutzes in der Bewegung bei der Nachsuche, der Drückjagd oder der Abgabe des Schusses vom Ansitz. Der Gehörschutz sei nicht verlässlich, seine Nutzung in verschiedenen jagdlichen Situationen, etwa bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild (Wildschweine) mit dem Risiko erhöhter Eigengefährdung verbunden, weil Umgebungsgeräusche nicht verlässlich wahrgenommen würden und Streifgeräusche am Gehörschutz störten. Der Schalldämpfer sei dem Gehörschutz durch die höhere Funktionssicherheit und die bessere Fehlerresistenz überlegen. Bei häufigen Schusszahlen lasse sich nur durch die Kombination von Dämpfer und Gehörschutz der sichere Schutz des Gehörs erzielen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt T. vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Büchse im Kaliber .308 Winchester, die ausschließlich jagdlich eingesetzt wird, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen
11 
und verwies zuerst auf ihre Entscheidung und den Widerspruchsbescheid.
12 
Der Kläger brachte danach weitergehend vor: Da es politisch nicht opportun erscheine, von Restriktionen im Waffenrecht, und seien sie auch unsinnig, abzuweichen, verschiebe die Verwaltung wider eigener Erkenntnis die Entscheidung auf das Gericht. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn behauptet werde, dass für Schalldämpfer ein hohes Maß einer deliktischen Verwendung bestehe. Ähnlich konstruiert sei die Aussage, dass die Lärm-Arbeitsschutzverordnung keine Anwendung finden könne. Der Bundesjagdverband habe seine Position zum Schalldämpfer geändert und halte die Verwendung für den Gesundheitsschutz für wichtig. Während in rot-grün regierten Bundesländern die Neigung bestehe, die Auseinandersetzung mit dem Waffenrecht unterliegenden Gegenständen politisch, nicht rechtlich zu führen, sehe das Bundesland Hessen die Problematik nüchtern. Auch die Industrie gehe offensichtlich davon aus, dass der „Schalldämpfer kommt“.
13 
Die Beklagte hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Das streitige Bedürfnis sei tatbestandliche Voraussetzung und nicht ermessenslenkender Gesichtspunkt. Der Kläger trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bedürfnisses. Wegen des Grundsatzes, dass möglichst wenig Waffen - oder ihnen gleichgestellte Gegenstände wie der Schalldämpfer - „ins Volk“ gelangen sollten, sei ein strenger Maßstab bei der Bedürfnisprüfung anzulegen. Der Umstand, dass Schalldämpfer weder nach dem Bundesjagdgesetz noch nach dem baden-württembergischen Jagdgesetz verboten seien, genüge für die Bejahung der Notwendigkeit i.S. eines Bedürfnisses nicht. Allenfalls könne man aus den anderen landesjagdrechtlichen Schalldämpferverboten auf die offensichtlich fehlende Notwendigkeit für die Jagd schließen. Das in Baden-Württemberg zuständige Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz habe mitgeteilt, dass Schalldämpfer für die Ausübung der waidgerechten Jagd nicht benötigt würden. Zu den Lärmschutzinteressen bei der Schussabgabe könnten dritte Personen, etwa Anwohner, und das Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse des Klägers handele. Das vorgetragene arbeitsschutzrechtliche Interesse sei nicht relevant, da der Kläger weder verpflichteter Arbeitnehmer noch berufsmäßiger Jäger sei, der etwaigen Arbeitsschutzvorgaben seines Arbeitgebers unterliege. Dem Interesse des Klägers an Gesundheitsschutz könne mit einem aktiven elektronischen Gehörschutz gleich gedient werden. Ein solcher Gehörschutz sei dem Schalldämpfer sogar überlegen. Er biete Schutz vor Lärm, den der Schalldämpfer nicht beeinflussen könne, nämlich dem Geschossknall, und er biete Schutz vor gesundheitsgefährdendem Mündungsknall bis in einen ungefährlichen Pegelbereich. Durch moderne Filtertechnik werde erreicht, dass lediglich extreme Schallbelastungen abgedämpft würden, ohne die normalen Umgebungsgeräusche zu mindern, die der Schütze gerade bei der Jagdausübung, insbesondere bei Nachsuche oder Drückjagd auch von wehrhaftem Wild, erhalten wolle. Dies gelte erst recht, wenn berücksichtigt werde, dass die Ansitzjagd einen überwiegenden Teil der konkreten Jagdausübung ausmache und nach dem Vortrag des Klägers der weit überwiegende Teil aus Trainingssituationen im Schießstand bestehe. Der Kläger begründe kein persönliches Interesse, das in seinem Einzelfall ausnahmsweise vorliege und vorrangig sei. Auch bei Verwendung eines Schalldämpfers sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Gehörschutz Spitzenpegel entstünden, die Hörschäden verursachen könnten. Der Kläger beschränke sich weitgehend auf die Darstellung von generellen technischen Vor- und Nachteilen von Schalldämpfern und Gehörschutz. Es obliege aber dem Gesetzgeber, technische Schallschutzvorteile und/oder kriminalpolizeiliche Nachteile eines Schalldämpfers zu bewerten und die gesetzlichen Regelungen entweder beizubehalten oder anzupassen. Die politische Auseinandersetzung über diese Fragen sei offen und die Beklagte sehe sich derzeit außerstande, dem Kläger die begehrte Erlaubnis aufgrund der bisherigen Begründungen zu erteilen, denn sie habe das bestehende Waffenrecht anzuwenden und erkenne keine Verfassungswidrigkeit insoweit.
14 
Der Kläger hat daraufhin weitergehend vorgebracht: Die Beklagte werfe in einem Rückzugsgefecht Nebelkerzen, weil das Ministerium nachgeordnete Behörden anweise, Genehmigungen abzulehnen, ohne tragfähige Argumente an die Hand zu geben. Nur noch in Baden-Württemberg würden die Nachteile des Kapselgehörschutzes in der praktischen Anwendung geleugnet und angebliche Nachteile des Schalldämpfers vorgebracht. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2014 (1 K 2227/13) werde mit bisherigen unzutreffenden Behauptungen wie Deliktrelevanz und Gleichwertigkeit des Kapselgehörschutzes abschließend „aufgeräumt“.
15 
Die Beklagte hat weitergehend vorgebracht: Die Unterstellung einer Deliktrelevanz von Schalldämpfern sei aus ihrer Sicht Anwendung der bestehenden Rechtslage. Der Gesetzgeber habe Schalldämpfer Waffen gleichgestellt. Er könne die Gleichstellung aufgrund anderer Erkenntnisse aufheben. Die lediglich positiven Auswirkungen oder Erleichterungen eines Schalldämpfereinsatzes bei der Jagd begründeten nicht die rechtlich erforderliche Notwendigkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg gehe nicht über die bereits bisher bekannte Rechtsprechung hinaus, dass Schalldämpfer im Einzelfall erlaubt würden bei einer individuellen Vorschädigung des Gehörs und fehlender schützender Alternative. Beim Kläger gehe es jedoch nicht um eine individuelle Vorschädigung, vielmehr um den generellen Gehörschutz durch Schalldämpfer.
16 
Schließlich wird seitens des Klägers nochmals weitergehend vorgebracht: Art. 2 Abs. 1 GG schütze jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentwicklung zukomme. Es gehe nicht darum, ob er existentiell auf die Jagd angewiesen sei und auch nicht um die optimale Jagd, vielmehr um optimalen Gesundheitsschutz und im Rahmen der Bedürfnisprüfung um die Frage, welche positiven Begleiteffekte die Jagd mit Schalldämpfern mit sich bringe. Diese Jagd diene auch dem Tierschutz sowohl für das Wild durch bessere Treffer und erleichtere die Nachsuche wie für die Jagdhunde. Weder Wild noch Jagdhunde seien Inhaber subjektiver Rechte. Im Rahmen der Bedürfnisprüfung und in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse könne dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierschutz Rechnung getragen werden. Er nehme jährlich an 20 bis 30 Treibjagden mit dem Schwerpunkt auf Schwarzwild als sogenannter Durchgeher teil. Der kurzjagende Hund finde auf dieser Art der Jagd die angeschossenen Wildschweine und stelle sie, bis sie vom Durchgeher getötet würden. Bei erwachsenen Wildschweinen mit mehr als 50 Kilo könne das Vorgehen mit einem Messer zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Er ziehe es vor, mit einer kurzläufigen Langwaffe zu arbeiten. Das Verhalten des Hundes am Wildschwein erlaube in den meisten Fällen einen Schuss, bei dem der Hund nicht durch Geschosssplitter verletzt werden könne. Im Unterschied dazu sei der Hörschaden für den Hund sicher. Es werde bestritten, dass der Innengehörschutz dem Schalldämpfer gleichwertig sei. Skeptisch mache im Übrigen der Umstand, dass eine Hörhilfe etwa 5.000 EUR koste, jedoch der Innengehörschutz nur einen Bruchteil davon. Die Lärmschutzverordnung normiere den Vorrang des Schalldämpfers, weil an der Lärmquelle, vor Kapselgehörschutz oder Innengehörschutz. Das Land Baden-Württemberg werde wegen dieses Vorrangs für seine Förster Schalldämpfer genehmigen, während er als junger Diplom-Biochemiker mit allenfalls gleichem Einkommen auf den doppelt so teuren Innengehörschutz verwiesen werde. Das Argument, er sei nicht existentiell auf die Jagd angewiesen und wenn er sich den teuren Gehörschutz nicht leisten wolle oder könne, solle er das Jagen lassen, sei nicht die individuelle Freiheit, die das Grundgesetz schützen wolle.
17 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten vor, ebenso die Akten des VG Freiburg zum Verfahren 1 K 2227/13.
18 
Zum Gegenstand des Verfahrens wurden auch gemacht die mit der Ladung angesprochenen Aufsätze in der Jagdzeitschrift „Wild und Hund“ zur Frage des aktiven In-Ohr-Gehörschutzes und der Verwendung des Schalldämpfers in der Jagdpraxis (Wild und Hund 2014 Nr. 23 S. 55 und Nr. 21 S. 72 ff.).
19 
Auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage hat keinen Erfolg.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Zu den rechtlichen Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13 in juris ), welches den Beteiligten vorliegt, dargelegt:
23 
„19
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers; er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zum Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 10 Rnr. 60).
24 
20
Der Schalldämpfer ist hier auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte freigestellt; nach dieser Bestimmung bedürfen Inhaber eines Jahresjagdscheins keiner Erlaubnis zum Erwerb einer Langwaffe. Der Kläger ist zwar im Besitz eines Jahresjagdscheins gemäß § 15 Abs. 2 1. Alt. BJagdG. Zum einen privilegiert § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 25; König/Papsthart, Waffengesetz, 12. Aufl. 2012, § 13 Rnr. 9; HessVGH, Urt. v. 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - Juris; VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zum zweiten werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst. Auch die Erlaubnisfreiheit für das Führen von Jagdwaffen zur Jagdausübung, Einschießen etc. im Revier und zum Führen nicht schussbereiter Waffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 6 WaffG greift nicht (so auch VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris).Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06 - Juris).
25 
21
Voraussetzung für die Erteilung ist sowohl für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG als auch für den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, ferner die erforderliche Sachkunde hat (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der - hier nicht einschlägige - fakultative Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG (gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Ausland) nicht greift, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225; Gade/Stoppa, a.a.O. § 10 Rnr. 13).
26 
22
Hier ist nur das in § 8 WaffG näher bestimmte waffenrechtliche Bedürfnis streitig. Bedenken hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins im Besitz weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist - nicht ersichtlich.
27 
23
Die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist hier nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt bei Jägern mit einem Jahresjagdschein gem. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BJagdG keine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, d.h. die zu erwerbende Schusswaffe oder Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. In diesen Fällen findet keine Bedürfnisprüfung statt (Gade/Stoppa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger ist zwar, ..., im Besitz eines Jahresjagdscheins und es besteht kein sachliches Verbot gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG, bei der Jagd Schalldämpfer zu benutzen. Allerdings greift die Privilegierung durch § 13 BJagdG nicht für Schalldämpfer, obgleich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Schalldämpfer, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Da hier ausdrücklich von „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt ist (VG Minden, Urt v. 26.04.2013 - 8 K 2491/12 - Juris). Zudem spricht auch der Zweck der Bestimmung dafür, Schalldämpfer auszunehmen. Es geht darum, für die „Grundausstattung“ für Jäger von einem Bedürfnis auszugehen (Gade/Stopa, a.a.O. § 13 Rnr. 22; Steinhard/Heinrich/ Papsthart, a.a.O., § 13 Rnr. 6). Zu einer solchen Grundausstattung gehören Schalldämpfer jedoch nicht.
28 
24
Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.
(1)
29 
25
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 - Juris).
30 
26
Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).“
31 
Die entscheidende Kammer ist insoweit gleicher Ansicht, weshalb sie auf diese Ausführungen verweist.
32 
Dieser Ansatz ist wohl auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, allerdings meint der Kläger, (a) dass die Normierung des Erlaubnisvorbehaltes in § 8 Waffengesetz für einen nur jagdlich einzusetzenden Schalldämpfer verfassungswidrig sei, da es keinen einsichtigen Grund „gegen“ den Schalldämpfer gebe, vielmehr dieser erhebliche jagdliche Vorteile habe. Träfe dies zu, bedürfte der Kläger allerdings gar keiner Erlaubnis, sodass der gestellte Verpflichtungsantrag ins Leere ginge.
33 
(a) Die Kammer vermag dieser Ansicht der Verfassungswidrigkeit auch inhaltlich nicht zu folgen. Sie sieht sich an die bestehende Rechtslage gebunden. Die Darlegungen des Klägers zu einer aus seiner Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Situation ändern daran nichts.
34 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein belastendes Gesetz schlechthin untauglich ist, was nach dem Rechtsstaatsprinzip unzulässig wäre, stets sehr einschränkend behandelt und nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv untauglich“, „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist (BVerfGE 30, 250 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall (noch) nicht die Rede sein.
35 
Der Kläger meint, dass das rein hypothetische Gefährdungspotential einer Waffe mit Schalldämpfer einer deliktischen Verwendung nicht ausreichend sei, um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken.
36 
In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass seine Jagdwaffe auch bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht lautlos schieße. Dies trifft zu: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat (a.a.O., Rdnr. 28) dargelegt, dass nach Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörten Waffensachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ein Schalldämpfer zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A) führen könne und dass der ungedämpfte Knall der Büchse von ca. 160 dB(A) auch mit einem Schalldämpfer noch weit über 100 dB(A) habe. 100 dB(A) sei der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreiche bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.
37 
Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) durch Auskunft des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.10.2014 angegeben hat, dass in nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren bundesweit Verstöße gegen das Strafrecht unter Einsatz von Schalldämpfern begangen wurden, davon nur in 17 Fällen mit Langwaffen. Lediglich in 8 Fällen seien in diesem Zeitraum Jäger im Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung getreten.
38 
Die entscheidende Kammer ist allerdings der Ansicht, dass es nicht nur auf die oben geschilderte konkrete Deliktrelevanz ankommt, vielmehr dem Grundsatz, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zukommt und zwar auch für Schalldämpfer. Natürlich sind, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O., Rdnr. 27) dargelegt hat, im Einzelfall Gewichtungen vorzunehmen und ist dabei auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen, die natürlich bei der Schusswaffe größer ist als - für sich gesehen - bei einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer muss aber selbstverständlich zusammen mit der Waffe gesehen werden und erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe: Bei Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe und Verwendung von sogenannter Subsonic-Munition, d.h. Unterschallmunition, ist eine nahezu lautlose Jagd möglich (vgl. etwa Asche in „Deutsche Jagdzeitung“ 2/2014). Zwar ist dies jagdrechtlich auf Schalenwild nicht erlaubt, da die Auftreffenergie dieser Munition (etwa .17 Hornady Magnum Rimfire, .22 Winchester Magnum, .22 lfB, .22 Hornet) hierfür nicht ausreichend ist, Jedoch wird sie legal auf Kleinwild (Kaninchen, Hasen) und Raubwild (Krähe, Fuchs) und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Aufklärung von Wilderei bei Verwendung von Schalldämpfern erschwert sein könne. Es ist nach Ansicht der Kammer dann nicht „schlechthin verfehlt“, wenn angesichts dieser Umstände die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd einem Erlaubnisvorbehalt in der Form unterliegt, dass nur bei nachgewiesener Notwendigkeit die Erlaubnis erteilt werden muss. Auch wenn die konkrete Deliktsrelevanz gering sein mag und „nur“ allgemeine Grundsätze für eine restriktive Handhabung der Zulassung sprechen mögen, so ist doch wesentlich, dass der Schalldämpfer in Baden-Württemberg für die Jagd nicht verboten ist und im Einzelfall, nämlich bei Notwendigkeit, erlaubt werden muss. Angesichts der abstrakten Gefährdung ist es nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit zwingend geboten, Gefahrenpotential bergende und im einzelnen Fall gerade nicht erforderliche Umstände allgemein zuzulassen.
39 
Das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz richtet sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 als Zitat aus der Bundestagsdrucksache 596/01 S. 107). § 8 Waffengesetz drückt den Grundsatz aus, dass es kein Recht auf freien Waffenbesitz - und insofern auch für die den Waffen gleichgestellte Gegenstände - für zuverlässige Bürger geben soll, sondern dass im Gegenteil der private Waffenbesitz die Ausnahme sein muss. Im Waffenrecht geht es im Übrigen nicht nur um die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, sondern es besteht in der Gesellschaft Konsens über die Notwendigkeit des staatlichen Gewaltmonopols, worin auch ein Waffenmonopol grundsätzlich enthalten ist. Der private Waffenbesitz soll eine besonders zu begründende Ausnahme darstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 4 WaffG Rdnr. 8). „Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - in juris, Leitsatz 2 b).
40 
Demgegenüber steht kein absolut überragendes Interesse am Gebrauch des Schalldämpfers. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er gewisse jagdliche Vorzüge bietet. Diese sind aber nicht zwingend notwendig für die Jagd und weitgehend auch mit anderen Mitteln zu erreichen.
41 
Dies gilt etwa für die Verbesserung des Treffersitzes: Hierzu berichtet Neitzel (in „Pirsch“ 22/2013) von einer Verbesserung des Streukreises von 1,6 cm. Dies ist aber jagdlich kaum relevant. Hinsichtlich des reduzierten Mündungsfeuers ist zu sagen, dass das Mündungsfeuer weniger tagsüber, vielmehr nachts nachteilig ist, da es sichtbehindernd die Beobachtung der Reaktion des Wildes auf den Schuss erschwert. Eine - erlaubte - Mündungsbremse kann hier aber ebenfalls positiv wirken. Auch die von Neitzel (a.a.O.) angegebene Reduzierung des Rückstoßes der Waffe um etwa ein Drittel, wodurch dem „Mucken“, d.h. dem Verreißen der Waffe in Erwartung des schmerzhaften Rückstoßes, begegnet werden kann, ist kein durchschlagendes Argument. Eine Mündungsbremse ist hier ebenso geeignet (vgl. etwa Homepage wp.roedale.de/Hauptmenue/Roedale/Schäfte/Mündungsbremsen: Der gemessene Wirkungsgrad liegt beim Kaliber .308 Winchester bei ca. 50 %). Zudem sind weitere Maßnahmen denkbar, wie entsprechende Kaliber- und Waffenwahl, Kickstopps, Schulterpolster und spezielle Schaftkappen (vgl. hierzu Lück in „Deutsche Jagdzeitung“ 07/2013). Schließlich ist auch der Hinweis auf ein besseres Hören des sogenannten Kugelschlages nicht erhellend. Der Kugelschlag, d.h. das Einschlagen des Geschosses im Wildkörper, geht für den Schützen angesichts der kurzen Flugzeit des Geschosses im Geschossknall, d.h. dem Geräusch durch die Überschallgeschwindigkeit des Geschosses, unter. Diesen Geschossknall kann der Schalldämpfer, der nur den Mündungsknall dämpft, nicht beseitigen. Dem allen entsprechend vertritt auch der Leiter F. der Arbeitsgruppe, welche sich im Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Thema Schalldämpfer beschäftigt, die Ansicht, dass Schalldämpfer nach aktuellem Erkenntnisstand für die „waidgerechte Jagd“ nicht benötigt werden.
42 
Entgegen der Ansicht des Klägers (b) ist die begehrte Verwendung des Schalldämpfers für seine Person nicht erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen (§ 8 Waffengesetz). Der Kläger kann die Jagd auch ohne Schalldämpfer ausüben.
43 
(b) Sowohl der elektronische Kapselgehörschutz, welcher auf dem Kopf aufgesetzt, das Gehör von außen schützt, als auch der elektronische Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik), der im Gehörgang individuell eingepasst wird, schützen das Gehör (mindestens) gleichwertig (Schalldämpfer bis 30 dB (s.o.), Kapselgehörschutz bis 40 dB, Otoplastik bis 35 dB) siehe www.jagdbayern.de/High_End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.; vgl. auch VG Minden Urteil vom 26.04.2013 8 K 2491/12 in juris Rdnr. 35: Eine Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 01.06.2011 ergibt gleichwertige Lärmminderung durch Kapselgehörschutz und Schalldämpfer). Schon der Widerspruchsbescheid weist zutreffend darauf hin. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die mögliche Verwendung des elektronischen Im-Ohr-Gehörschutz hingewiesen. Dass diese Systeme in ihrer Dämpfung des Knalls für den nicht gehörvorgeschädigten Kläger nicht ausreichten, vielmehr zusätzlich noch der Schalldämpfer nötig sei, ist weder substantiiert vorgetragen - es klingt im Vortrag des Klägers allenfalls an - noch ist es sonst ersichtlich.
44 
Der im Arbeitsschutzrecht festgelegte Vorrang der Lärmminderung „an der Quelle“, hier also durch Schalldämpfer an der Laufmündung der Langwaffe, gilt für den Kläger nicht, da für ihn die Jagd keine Arbeit ist. Eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, solange der Gehörschutz - wie oben gesagt - gleichwertig durch andere Maßnahmen gesichert ist.
45 
Die Kammer folgt der bereits genannten Entscheidung des VG Freiburg (a.a.O.) nicht, soweit - über den dort entschiedenen Fall eines beruflich zur Jagdausübung verpflichteten und auf beiden Ohren vorgeschädigten Klägers hinaus - allgemeine Ausführungen zur Ungeeignetheit der Verwendung elektronischen Gehörschutzes in bestimmten Jagdsituationen gemacht wurden (a.a.O., Rdnr. 34). Das Verwaltungsgericht Freiburg geht an sich davon aus, dass elektronischer Gehörschutz dadurch, dass er im Augenblick des Schussknalls diesen ausschließt, zwar in vielen Situationen geeignet sei, den Jäger vor dem Knall zu schützen. Das Gericht ging dann aber weiter davon aus, dass ein solcher Gehörschutz in bestimmten Situationen der Jagd nicht eingesetzt werden könne. Bei den sogenannten Nachsuchen, bei denen das verletzte Wild aufgespürt und erlegt werden müsse, könne der elektronische Gehörschutz nicht eingesetzt werden. Zum einen sei bei diesem Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere in den Situationen gefährlich sei, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zum anderen sei überzeugend, dass der recht massive Gehörschutz - damit war aber lediglich der dem Gericht vorliegende Kapselgehörschutz gemeint - beim Eindringen in ein Dickicht, in welchem sich angeschossenes Wild typischerweise verstecke, leicht vom Kopf gestreift werde.
46 
Die entscheidende Kammer sieht hierbei zwei entscheidende Umstände nicht berücksichtigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es auch für die Nachsuche geeigneten elektronischen Gehörschutz gibt durch die Verwendung von aktivem Im-Ohr-Gehörschutz, sogenannte Oto-Plastiken, welche Umgebungsgeräusche verstärken, Richtungshören ermöglichen und bei Impulsknall - über je nach Modell 80 bis 105 dB(A) - abdämpfen. Die entscheidende Kammer hat vor der mündlichen Verhandlung hierzu auf einen Artikel in „Wild und Hund“ (Helbach im Heft 23/2014) verwiesen. Danach wurden verschiedene Modelle dieser Gehörschutzart über ein Jahr lang in der jagdlichen Praxis getestet und zeigten sich in Dämpfungswirkung und Richtungshören als tauglich. Der Kläger hat die Geeignetheit dieser Gehörschutzmaßnahmen nicht substantiiert bestritten, lediglich vage in den Raum gestellt, dass sie angesichts ihres im Vergleich zu einer Gehörhilfe bei Schwerhörigkeit geringeren Preises möglicherweise nicht geeignet seien. Dem kann schon angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation zwischen gesundem und geschädigtem Gehör nicht gefolgt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Nachsuche die Verwendung eines Schalldämpfers in seiner praktischen Tauglichkeit sehr zweifelhaft erscheint. Hierzu hat die Kammer auf einen weiteren Artikel in „Wild und Hund“ 2014 (Elbing und Schmid im Heft Nr. 21) hingewiesen, in welchem erfahrene Nachsuchenführer zum Ergebnis kommen, dass der Schalldämpfer für die Nachsuche ungeeignet sei, da die Nachsuchenbüchse durch den Schalldämpfer extrem lang und schwer werde und selbst bei mündungsbündiger Riemenbefestigung der Schalldämpfer deutlich am Rücken überstehe, wobei ein Verhaken in Ästen in den oben geschilderten Dickichten vorprogrammiert sei.
47 
Somit verbleibt als Argument für den Schalldämpfer lediglich der Hinweis darauf, dass das Gehör des Hundes bei der Jagd, speziell beim Fangschuss bei der Nachsuche oder Drückjagd, geschützt sein müsse. Auch dies verfängt jedoch letztlich nicht: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für den Hund weitgehend die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend gelten (§ 90a BGB) und Art. 20a Grundgesetz keine Gleichstellung mit dem Menschen bringt, sondern nur ein „ethisches Mindestmaß“ zugunsten des Tieres (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., § 20a Rdnr. 16). Der Kläger besitzt gegenwärtig gar keinen Hund: Der wohl von ihm derzeit eingesetzte und - im Gehör nicht vorgeschädigte - Deutsch-Drahthaarrüde „Bautz“ gehört nicht ihm, vielmehr seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung dieser Hund auch bei der Jagd mit der Flinte, insbesondere auf Wasserwild, eingesetzt wird. Dort ist das Gehör des Hundes aber ebenso gefährdet wie bei einer Nachsuche oder beim Durchgehen bei Drückjagden, da es für die meist doppelläufigen Flinten derzeit keine jagdtauglichen Schalldämpfer gibt. Insbesondere für die Nachsuche ist vor allem darauf hinzuweisen, dass ein Jäger das Gehör seines Hundes dadurch schonen kann, dass er nicht selbst die Nachsuche mit ihm durchführt, sondern einen anerkannten Nachsuchenführer hinzuzieht. Dem Kläger, der sein Jagdrevier bei Dornhan hat, stehen im Umkreis bis zu 40 km neun solcher Nachsuchenführer zur Verfügung (Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg, Fachbereich Hundewesen, Liste der Nachsuchegespanne). Diese Gespanne führen diese Aufgabe zumeist gegen Kostenersatz (Benzinkosten) und einen mäßigen Betrag (in der Regel 20 EUR) in eine Solidarkasse für Nachsuchenhunde- und -führer durch. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er häufig als sogenannter Durchgeher bei Drückjagden tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei zahlreiche Gelegenheiten geben dürfte, in denen er mit der „kalten“ Waffe das Wild abfangen kann, d.h. mit einem speziellen Messer oder der sogenannten Saufeder, einem Spieß, das verletzte Wild tötet. Soweit dies, etwa bei einem (noch) sehr wehrhaften Wildschwein, nicht angeraten sein sollte, bringt die Schussabgabe für den Hund ganz erhebliche Gefahren durch Geschosssplitter mit sich, was bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall durchaus bereit sein muss, eine hohe Gefährdung seines Hundes einzugehen. Überdies gelten auch hier die oben für die Nachsuche genannten Gründe gegen die Geeignetheit einer mit Schalldämpfer versehenen Langwaffe in solchen Situationen. Im Übrigen wird dem Kläger die Jagdausübung letztlich nicht im Ganzen unmöglich oder unzumutbar gemacht, sollte er auf diese Einsätze als Durchgeher mit eigenem Hund verzichten.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der Notwendigkeit des Schalldämpfers für die Jagdausübung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,
2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,
3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,
5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.

(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.

(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer  der  oberen  Auslösewerte  für  Lärm  (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.750,00 € festgesetzt.


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Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.