Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Ulm vom 29. November 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. August 2005 werden aufgehoben, soweit Ausbildungsförderung zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Nach dem Realschulabschluss im Jahr 1992 absolvierte er eine Ausbildung zum I., arbeitete danach einige Monate als Geselle und leistete anschließend Zivildienst. Von September 1996 bis Juli 1997 besuchte er ein Berufskolleg, wo er die Fachhochschulreife erwarb. Anschließend absolvierte er ein für das Studium erforderliches Vorpraktikum und studierte ab dem Sommersemester 1998 bis Herbst 2002 A. an der Fachhochschule B.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten wiederholt Ausbildungsförderung (Anträge vom 31.07.1997, 19.03.1998, 18.03.1999 und 28.03.2001). In den Antragsformularen gab er jeweils kein Vermögen an. Noch vor Bewilligung der Ausbildungsförderung legte er jedoch auf Aufforderung Kontoauszüge bzw. Bankbestätigungen über einen Bausparvertrag sowie sein Girokonto Nr. ... 007 vor. Der Beklagte bewilligte dem Kläger unter Berücksichtigung dieser Vermögenswerte Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 08.1997 - 01.1998 (Bescheid vom 30.10.1997), 03.1998 - 02.1999 (Bescheide vom 28.05.1998 und 29.09.1998), 03.1999 - 02.2000 (Bescheide vom 29.07.1999, 29.09.1999 und 28.07.2000) und 03.2000 - 02.2001 (Bescheid vom 30.10.2001). Darüber hinaus wurde kein Vermögen angerechnet.
Eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen ergab, dass der Kläger im Jahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von 3.100 DM in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 21.03.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, mittels beigefügter Vordrucke sein gesamtes Kapitalvermögen zu den Zeitpunkten 31.07.1997, 19.03.1998, 18.03.1999 und 28.03.2001 darzulegen und durch Belege nachzuweisen. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 28.04.2003 mit, er habe bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zu diesen Zeitpunkten keine Angaben zu seinem Vermögen gemacht, da sich auf seinem Sparbuch nur geringe Beträge befunden hätten. Die Freistellungsaufträge beträfen eine Geldanlage, die sein Vater auf seinen Namen getätigt habe. Sein Vater habe ihm einen Pkw gekauft und auch die Kosten für Steuer, Versicherung und Treibstoff übernommen. Eine Kopie seines Sparbuchs Nr. ... 406 legte er vor. Am 12.05.2003 legte er ergänzend die ausgefüllten Vordrucke vor. Darin gab er jeweils nur ein Sparbuch und ein Girokonto mit Gesamtguthaben unterhalb der Vermögensfreibeträge an.
Mit Schreiben vom 28.08.2003 wies der Beklagte darauf hin, dass die Angaben nicht vollständig seien und forderte den Kläger erneut zur Angabe des gesamten Vermögens und zur Vorlage von Nachweisen auf. Der Vater des Klägers teilte mit Schreiben vom 13.09.2003 mit, sein Sohn schulde ihm insgesamt 41.000,00 Euro für den Erwerb (26.000,00 Euro) und die laufenden Kosten (5 x 3.000,00 Euro) des Pkw. Er habe zwei Konten auf den Namen des Klägers angelegt. Bei dem Konto Nr. ... 813 handle es sich um eine Festgeldanlage, bei der Nr. ... 430 um ein Sparbuch, auf welches die Zinsen der Anlage gutgeschrieben worden seien. Außerdem legte er verschiedene Bankunterlagen vor. Die Kontoeröffnungsverträge über die Termingeldkonten sowie die Freistellungsaufträge sind vom Kläger und zum Teil zusätzlich von den Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben. Auf den Namen des Klägers wurden - auch unter Berücksichtigung der bereits im Bewilligungsverfahren vorgelegten Unterlagen - folgende Vermögensanlagen geführt:
Kontoart
Konto-Nr.
Stand 31.07.1997
Stand 19.03.1998
Stand 18.03.1999
Stand 28.03.2001
Bausparkonto
4.832,23 DM
5.816,78 DM
6.831,35 DM
9.531,81 DM
Girokonto
...007
- 115,80 DM
1.908,78 DM
- 1.211,20 DM
- 326,07 DM
Sparkonto
...406
304,66 DM
315,52 DM
326,36 DM
344,80 DM
...422
1.033,15 DM
1.051,66 DM
1.067,43 DM
1.095,06 DM
...430
13.329,18 DM
44.137,70 DM
30,27 DM
195,52 DM
Termingeld
...813
87.000,00 DM
87.00,00 DM
87.000,00 DM
-
...856
-
-
-
62.500,00 DM
Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 09.10.2003 beim Kläger verschiedene Nachweise über den Kfz-Kauf sowie eine Bestätigung der Richtigkeit der Angaben seines Vaters im Schreiben vom 13.09.2003 an. Der Vater des Klägers legte am 22.10.2003 eine Kopie des Fahrzeugbriefs und eines „Ankaufscheins“ vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Vater des Klägers am 19.03.1997 einen Pkw Mercedes-Benz E 220, Erstzulassung 24.01.1996, zum Preis von 51.000,00 DM gegen Barzahlung kaufte und dieses Fahrzeug am 02.04.1997 auf den Namen des Klägers zugelassen wurde.
Mit Schreiben vom 06.11.2003 forderte der Beklagte erneut eine Bestätigung der Richtigkeit der Angaben sowie Nachweise über die treuhänderische Verwaltung der Konten und einen Darlehensvertrag an. Am 21.11.2003 wurden weitere Unterlagen, u.a. eine Bankbestätigung über Barabhebungen des Vaters im Jahr 1997, vorgelegt. Zugleich teilte der Vater des Klägers mit, er habe seinem Sohn vor dem Studium ein Motorrad kaufen müssen, damit er habe zu seinen Praktikumsplätzen gelangen können. Beim Kauf des Pkw habe er dieses wieder für 11.000,00 DM verkauft.
Mit Schreiben vom 26.11.2003 forderte der Beklagte unter Fristsetzung bis 02.12.2003  erneut den bereits mit Schreiben vom 06.11.2003 angeforderten Darlehensvertrag an und bat um eine Erläuterung, weshalb sich der Guthabenstand auf dem Konto ... 420 zwischen dem 18.03.1998 und 18.03.1999 um ca. 44.000,00 DM verringert habe. Der Kläger äußerte sich nicht.
10 
Mit Bescheid vom 29.11.2004, abgesandt am selben Tag, hob der Beklagte die Bescheide vom 30.10.1997, 28.05.1998, 29.09.1998, 28.07.2000 und 30.10.2001 auf, setzte den Förderungsbetrag für die Bewilligungszeiträume 08.1997 - 01.1998, 03.1998 - 02.1999, 03.1999 - 02.2000, 03.2000 - 02.2001 jeweils auf 0 fest und forderte von dem Kläger insgesamt 18.066,10 Euro Ausbildungsförderung zurück. Dem Bescheid war ein Schreiben beigefügt, das Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen der Rückforderung und zur Ausübung des Ermessens enthält.
11 
Der Vater des Klägers teilte mit Schreiben vom 04.12.2004 mit, er habe die gewünschten Antworten schon in den vorangegangenen Schreiben erteilt und Unterlagen eingereicht. Ein schriftlicher Darlehensvertrag mit seinem Sohn sei nicht abgeschlossen worden. Dies hätte nichts gebracht, da er, solange er kein Einkommen habe, auch keine Tilgungsraten bestreiten könne. Er sehe, auch aus Gründen der Familienförderung, die Ausbildungsförderung als gerecht an. Der Kläger teilte mit, das Schreiben seines Vaters sei als Widerspruch aufzufassen. Er begründete durch seinen Prozessbevollmächtigten den Widerspruch weiter wie folgt: Die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X sei versäumt worden. Der Beklagte habe spätestens am 14.09.2003 Kenntnis von allen notwendigen Fakten gehabt. Durch die Nachfrage nach weiteren Unterlagen oder Bestätigungen könne die Frist nicht endlos hinausgeschoben werden. Vorsorglich mache er geltend, dass der Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei. Vom Vermögensbegriff seien alle Forderungen und Gegenstände ausgenommen, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten dürfe. Das Geld sei Eigentum des Vaters gewesen. Dieser habe allein darüber verfügt. Der Kläger habe keine Verwertungsmöglichkeit gehabt. Er habe Schulden bei seinem Vater gehabt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei nicht geschlossen worden. Es habe sich um „weiche“ Verbindlichkeiten gehandelt, somit eine Art Leihe, bis entschieden werde, ob auf eine Rückzahlung verzichtet werde. Um die rechtliche Eingruppierung habe man sich nicht gekümmert. Die Entscheidung über die Rückzahlung sei aufgeschoben worden bis zu dem Zeitpunkt, in welchem über die Ausbildungskosten der Geschwister Klarheit herrsche.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger sei Inhaber der streitigen Konten. Wer nach außen den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich daran auch festhalten lassen. Die Gläubigerstellung des Klägers ende nicht durch Erteilung einer Vollmacht an den Vater. Daran ändere auch nichts, dass der Vater im Jahr 1997 39.000,00 DM abgehoben habe, wobei im Übrigen unklar sei, von welchem Konto dies erfolgt sei. Ein Treuhandverhältnis könne nicht anerkannt werden, da es im Außenverhältnis nicht offenkundig geworden sei. Von wem das einbezahlte Geld stamme, sei für die Vermögenszuordnung unerheblich. Das Bestehen einer Schuld des Klägers werde bezweifelt. Die Unterhaltskosten für den Pkw seien nicht nachgewiesen. Die behauptete Vereinbarung, dass dem Kläger das Zugewendete so lange verbleiben solle, bis über eine eventuelle Rückzahlung entschieden sei, stelle eine bedingte Schenkung dar. Der Kläger sei keinerlei Rückforderungsansprüchen seines Vaters ausgesetzt gewesen. Eine Rückzahlung sei auch offenbar immer noch nicht geleistet worden. Die Jahresfrist sei gewahrt. Sie beginne erst zu laufen, sobald der für die Rücknahme zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von sämtlichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen einschließlich Kenntnis der Rechtswidrigkeit habe. Der Fall sei der Juristin des Studentenwerks vorgelegt worden. Erst mit Eingang ihrer Entscheidung beim Sachbearbeiter am 15.01.2004 habe die Frist zu laufen begonnen. Auch wenn man nur auf die Sachverhaltsermittlung abstelle, habe die Frist frühestens am 02.12.2003 zu laufen begonnen. Denn mit Frist zum 02.12.2003 habe der Beklagte wesentliche Unterlagen bzw. Erklärungen angefordert.
13 
Der Kläger hat am 23.09.2005 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen sinngemäß sein Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Verfahren und macht ergänzend geltend, die Jahresfrist sei selbst dann versäumt, wenn man der Auffassung des Beklagten folge, wonach diese am 02.12.2003 zu laufen begonnen habe. Sie wäre danach am 01.12.2004 abgelaufen. Der Rückforderungsbescheid sei aber erst am 02.12.2004 bekannt gegeben worden. Die Konten seien auf Veranlassung des Vaters eröffnet worden. Das Geld habe der Vater einbezahlt. Der Kläger habe seinen Namen zur Verfügung gestellt, der Vater habe Zinsertragsteuer sparen wollen. Eine eventuell zu prüfende Steuerhinterziehung sei bereits verjährt. Im Juli 2004 habe der Vater dem Kläger die auf dem Festgeldkonto Nr. ... 856 befindlichen 62.500,00 DM zur Verfügung gestellt, da dieser in der Zwischenzeit geheiratet und ein Haus gebaut habe. Der Vater habe eine Bevollmächtigung gehabt und ausschließlich über die Konten verfügt. Das vom Sparkonto Nr. ... 430 abgehobene Geld habe der Vater für private Aufwendungen, etwa den Kauf von Möbeln, verwendet. Der Kläger habe 5 Geschwister und es gebe keinen Grund, ihn bevorzugt zu behandeln. Eine Schenkung sei im Bewilligungszeitraum nicht erfolgt. Auf Grund der ausschließlichen Kontoverfügungen durch den Vater sei der durch die Namensgebung bei der Kontoeröffnung erweckte Anschein widerlegt. Über die rechtliche Einordnung hätten sich der Kläger und sein Vater keine Gedanken gemacht. Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses lasse sich aber bejahen. Das Schreiben des Klägers vom 28.04.2003 habe der Vater des Klägers vorformuliert. Die Konditionen einer banküblichen Verbindlichkeit hätten nicht existiert und seien daher nicht erwähnt worden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wäre auch nicht erheblich. Der Bank seien die Hintergründe nicht mitgeteilt worden. Der Vater habe sämtliche Bankunterlagen bei sich aufbewahrt. Das Sparbuch Nr. ... 430 habe der Kläger erstmals im Zuge der Klagebearbeitung vom Vater gezeigt bekommen, vorher habe er es nie in den Händen gehabt. Der Vater habe intensiv mit dem Geld gewirtschaftet. Bezüglich des Autos sei der Kläger wegen seiner Einkommenssituation keiner aktuellen Rückforderung ausgesetzt gewesen. Rückzahlungen könnten erst erfolgen, wenn er über eigenes Einkommen verfüge. Er studiere seit Oktober 2004 in Frankfurt am Main.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Bescheid des Studentenwerks Ulm vom 29. November 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. August 2005 aufzuheben
16 
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Er führt aus, die streitigen Konten seien dem Kläger zuzurechnen, der auch als Kontoinhaber bezeichnet sei. Er sei rechtlich nicht an der Vermögensverwertung gehindert gewesen. Der Kläger habe der vorgelegten Bankbestätigung über Barabhebungen des Vaters widersprüchliche Bedeutung beigemessen: In der Widerspruchsbegründung sei diese als Nachweis für die Verringerung der streitigen Konten angeführt worden, nunmehr mache der Kläger geltend, die Abhebungen seien von anderen Konten erfolgt. Es liege ein verdecktes Treuhandverhältnis vor. Das Vermögen sei dem Treuhänder zuzurechnen, wenn  - wie hier - der Treuhandcharakter nicht offen gelegt sei.  Die Anfragen des Beklagten seien nicht unsinnig, sondern auch zur Wahrung der Rechte des Klägers im Anhörungsverfahren erforderlich gewesen. Die Jahresfrist habe frühestens mit Ablauf des 02.12.2004 geendet.
20 
Am 16.03.2006 hat das Studentenwerk Frankfurt am Main dem Beklagten die nachträgliche Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SGB X zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens erteilt.
21 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und hat auf Fragen des Gerichts und der Vertreter des Beklagten im Wesentlichen ausgeführt, die Geldanlage auf dem Termingeld- und dem Zinskonto sei die seines Vaters gewesen. Die Konten seien 1992 mit dem Geld seines Vaters angelegt worden. Dieser habe darüber verfügt und das Geld verwendet. Der Vater habe alle Kontounterlagen, auch das Sparbuch, bei sich gehabt. Er habe seinem Vater Vollmacht erteilt, damit dieser mit dem Geld habe wirtschaften können. Auch die Mutter habe eine Vollmacht gehabt und Geld abgehoben. Er, der Kläger, habe den Freistellungsauftrag unterschrieben. Es sei aber klar gewesen, dass es das Geld des Vaters gewesen sei. Es habe offen bleiben sollen, was mit dem Geld passiere. Auf den Namen der Geschwister sei ebenfalls Geld angelegt worden. Er wisse jedoch nicht, in welcher Höhe. Im Jahr 2004 habe er mit seiner Frau ein Haus gebaut. Das Geld sei an ihn überwiesen worden und er habe es zum Hausbau verwendet. Das Auto habe ihm sein Vater gekauft. Es sei nicht möglich, die Strecke von D. nach B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Es sei klar gewesen, dass er das Geld zurückzahlen müsse. Das Auto habe sein Vater ausgesucht. Im Nachbarort sei ein junger Mann mit einem kleineren Auto verunglückt. Deshalb habe sein Vater ein sicheres Auto gewollt und den Mercedes gekauft. Konkrete Vereinbarungen über die Rückzahlung seien nicht, auch nicht mündlich, getroffen worden. Er habe das Geld für das Auto bisher auch nicht zurückgezahlt. Er sei immer noch in Ausbildung.
22 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen. Auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
23 
Dem Gericht haben die Behördenakten des Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Soweit das beklagte Studentenwerk in den angefochtenen Bescheiden die ursprünglichen Bewilligungsbescheide zurückgenommen und den Förderungsbetrag jeweils auf Null festgesetzt hat, verletzten die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage unbegründet (1.). Soweit sie die Rückforderung der Überzahlung von 18.066,10 Euro betrifft, ist die Klage begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (2.).
25 
1. Soweit in dem Bescheid vom 29.11.2004 der Förderungsbetrag auf Null festgesetzt und damit die früher ausgesprochene Bewilligung zurückgenommen wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 45 SGB X. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
26 
Für die Rücknahme war das beklagte Studentenwerk Ulm örtlich nicht zuständig. Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist für Auszubildende an Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht. § 45 Abs. 3 BAföG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung allein an die Immatrikulation des Auszubildenden an einer bestimmten Hochschule, so dass ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirkt. Der Zuständigkeitswechsel hängt nicht davon ab, ob der Auszubildende beim Förderungsamt am neuen Hochschulort einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66/88 -, BVerwGE 90, 25). Da der Kläger seit Oktober 2004 und damit auch schon bei Erlass der angefochtenen Bescheide an der S. H.schule ... in F. studiert und immatrikuliert ist, ist die Zuständigkeit schon vor Erlass der angefochtenen Bescheide auf das Studentenwerk Frankfurt am Main übergangen. Die fehlende Kenntnis des Beklagten von dem weiteren Studium vermag hieran nichts zu ändern. Gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG tritt, wenn ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig wird, dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. Das Studentenwerk Frankfurt am Main war daher auch für die Rücknahme der vom Beklagten erlassenen Bewilligungsbescheide zuständig.
27 
Die nachträglich am 16.03.2006 vom Studentenwerk Frankfurt am Main erteilte Zustimmung zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens durch das Studentenwerk Ulm kann keine örtliche Zuständigkeit des Studentenwerks Ulm begründen, da sie zu spät erteilt wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 SGB X, der nach § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG unberührt bleibt, kann, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.04.1986 - 8 C 81.83 -, NVwZ 1987, 224) zu § 3 Abs. 3 VwVfG kann die Zustimmung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Behörde bei der Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilt werden, da das Widerspruchsverfahren das Ausgangsverfahren fortführe. Die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilte Zustimmung ist daher unwirksam (vgl. Urteile der Kammer vom 17.12.2003 - 1 K 2320/02 - und vom 28.01.2004 - 1 K 760/03 -; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 3 Rn. 51; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Aufl. 2001, § 3 Rn. 35; Meyer in Knack, VwVfG, § 3 Rn. 43; a.A. - Zustimmung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich - Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 3 Rn. 77; offen gelassen vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2002 - 11 S 659/02 -). Es besteht kein Anlass für eine andere Beurteilung im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB X (vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 8/2034 S. 30, wonach die Absätze 1, 2 und 4 des § 2 SGB X dem § 3 Abs. 2 bis 4 VwVfG entsprechen). Etwas anderes folgt nicht aus dem späteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.1995 (- 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 = NVwZ 1995, 1131). Dort entschied das Bundesverwaltungsgericht bei einer Verpflichtungsklage, dass die Zustimmung der Behörde auch noch im gerichtlichen Verfahren erteilt werden könne, weil bei der Verpflichtungsklage bei einem Erfolg der Klage kein neues Verwaltungsverfahren beginne, sondern das alte Verwaltungsverfahren fortgesetzt werde. Diese Konstellation ist mit dem Fall der Anfechtungsklage nicht vergleichbar. Denn Entscheidungen der Behörde sind anders als im Fall einer für den Kläger erfolgreichen Verpflichtungsklage in dem Verwaltungsverfahren, das Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist, nicht mehr zu treffen.
28 
Gemäß § 42 Satz 1 SGB X kann jedoch die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Bescheide eines Förderungsamtes, die ergehen, obwohl bereits ein Wechsel in der Zuständigkeit erfolgt ist, sind auch dann nur aufhebbar und nicht nichtig im Sinne des § 40 SGB X , wenn das zuständig gewordene Förderungsamt in einem anderen Bundesland liegt (BVerwG, Urteil vom 20.02.1992, a.a.O.). Eine andere Entscheidung in der Sache hätte nicht getroffen werden können. Wie nachfolgend noch näher erläutert wird, liegen die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme vor und ist das dem Ausbildungsförderungsamt in § 45 SGB X eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert.
29 
Die Bescheide, mit denen dem Kläger Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume für die Bewilligungszeiträume 08.1997 - 01.1998, 03.1998 - 02.1999, 03.1999 - 02.2000, 03.2000 - 02.2001 gewährt wurde, waren rechtswidrig. Es wurde entgegen der gesetzlichen Vorgaben anrechenbares Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt.
30 
Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG ist Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, also auch die Forderung aus dem Schuldbuchkonto bei der Bundesschuldenverwaltung. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).
31 
Zum Vermögen des Klägers gehörte zu den maßgeblichen Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung zumindest das Guthaben des Termingeldkontos Nr. ... 813 in Höhe von 87.000,00 DM = 44.482,39 Euro am 31.07.1997, 19.03.1998 und 18.03.1999 bzw. des Termingeldkontos Nr. ... 856 in Höhe von 62.500,00 DM = 31.955,74 Euro am 28.03.2001. Ob dem Kläger darüber hinaus auch das Guthaben auf dem Sparbuch (Konto Nr. ... 430) zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob das Auto als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen ist oder ob es sich um ein zum Vermögen zählendes „Luxusauto“ (vgl. zu dieser Unterscheidung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62) handelt. Auch ohne Berücksichtigung des Sparbuchs und des Autos reicht das Vermögen des Klägers nach Abzug der Freibeträge zur Abdeckung seines ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs aus.
32 
Der Kläger war zu den maßgeblichen Zeitpunkten jeweils Inhaber der Forderung gegen die Bank aus dem Termingeldkonto. Dem steht die Behauptung, sein Vater habe das Geld auf dem Konto angelegt, nicht entgegen. Vorliegend ist schon aus den Kontoeröffnungsverträgen nicht ersichtlich, dass das Geld vom Vater auf den Namen des Klägers angelegt wurde. Vielmehr hat der Kläger jeweils selbst die Kontoeröffnungsverträge der Termingeldkonten unterschrieben und ist auch jeweils als „Kontoinhaber“ bzw. „Anleger“ angegeben. Er hat auch selbst die Freistellungsaufträge unterschrieben. Dass auch die Eltern den Kontoeröffnungsvertrag vom 17.09.1992 (Konto Nr. ... 813) und den Freistellungsauftrag vom 15.09.1992 unterzeichnet haben, spricht nicht gegen die Gläubigerstellung des Klägers. Denn die Eltern haben ausdrücklich als gesetzliche Vertreter des Klägers im Falle einer Kontoeröffnung durch Minderjährige unterschrieben und somit für den Kläger in dessen Namen gehandelt.
33 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht der Kläger selbst, sondern sein Vater das Konto auf den Namen des Klägers eingerichtet hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wird ein Konto auf den Namen eines Dritten eingerichtet, so ist die Frage nach der Person des Kontoinhabers danach zu beurteilen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 22.09.1975 - II ZR 51/74 - WM 1975, 1200 und vom 18.01.2005 - X ZR 264/02, zitiert nach juris-web). Dies ist hier der Kläger. Der Vater bzw. die Eltern haben in dem Kontoeröffnungsvertrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger trotz der Bezeichnung als Kontoinhaber nicht Gläubiger gegenüber der Bank werden sollte.
34 
Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Eltern bei der Kontoeröffnung erkennen ließen, dass die Forderung ihm trotz der Bezeichnung als Kontoinhaber bzw. Anleger nicht zustehen sollte. In dem Kontoeröffnungsvertrag für das Konto Nr. ... 856 ist im Gegenteil sogar ausdrücklich angegeben, dass das Konto „für eigene Rechnung“ geführt werde. Hätte das Konto nur formal auf den Namen des Klägers lauten, das Guthaben aber tatsächlich einem anderen zustehen sollen, hätte hier richtigerweise „für fremde Rechnung“ angegeben werden müssen. Dies ist aber gerade nicht geschehen. Für die Gläubigereigenschaft des Klägers spricht auch, dass er nach Eintritt der Volljährigkeit eine Änderung der Anlagebedingungen des Kontos ... 813 vorgenommen hat, ohne dass die Eltern an dem Änderungsvertrag beteiligt wurden.
35 
Aus der Erteilung einer Kontovollmacht an die Eltern lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Der Gläubiger ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht gehindert, selbst über das Vermögen zu verfügen, und kann außerdem die Vollmacht jederzeit widerrufen.
36 
Das Vorbringen des Klägers, sein Vater habe, um Steuern zu sparen, das Geld auf seinen Namen angelegt, als er noch minderjährig gewesen sei, steht seiner Gläubigereigenschaft nicht entgegen. Vielmehr war diese gerade erforderlich, um den Zinsfreistellungsbetrag des Klägers in Anspruch nehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.04.1990 - VIII R 170/83 -, BFHE 160, 256) bezieht nämlich ein minderjähriges Kind aus einem geschenkten Sparguthaben steuerrechtlich eigene Einkünfte nur dann, wenn die Guthabenforderung endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen ist; Voraussetzung für eine Zurechnung der Zinsen beim Kind ist, dass alle Forderungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben.
37 
Ausgenommen von der Anrechnung als Vermögen sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden kann. Gesetzliche Verwertungshindernisse sind hier nicht ersichtlich. Die gewählte Anlageform des Termingeldkontos mit Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Anlage stellt kein Verwertungshindernis dar. Über das Guthaben kann in aller Regel - wenn auch unter Zinseinbußen - schon vor Ablauf der vereinbarten Frist verfügt werden. Jedenfalls ist eine Verwertung zumindest in Gestalt der Beleihung möglich. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er durch Absprachen mit seinem Vater an der Verwertung rechtlich gehindert war. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen können abhängig von Art und Inhalt sowie von dem jeweiligen Verwertungszweck als rechtliche Verwertungshindernisse Berücksichtigung finden. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, zitiert nach juris). Weder der Kläger noch dessen Vater haben dargelegt, dass konkrete Absprachen über Verfügungsbeschränkungen des Klägers getroffen wurden. Das bloße Vorbringen, es sei klar gewesen, dass es sich um Geld des Vaters gehandelt habe, lässt nicht erkennen, dass der Kläger objektiv an der Verwertung gehindert war. Für eine objektive Verfügungsmöglichkeit spricht vielmehr wiederum, dass der Kläger selbst ohne förmliche Mitwirkung des Vaters die Anlagebedingungen eines Termingeldkontos geändert hat.
38 
Es bestanden zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung auch über die berücksichtigte Überziehung des Girokontos hinaus keine Schulden, die gemäß § 28 Abs. 3 BAföG in Abzug zu bringen wären. In Betracht zu ziehen sind nur die behaupteten Rückzahlungspflichten gegenüber dem Vater im Zusammenhang mit den Geldanlagen und dem Autokauf. Diese hat der Kläger aber nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Behauptet ein Auszubildender, es seien nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG Schulden bei der Ermittlung des für die Finanzierung der eigenen Ausbildung einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigten, die ihre Grundlage in einem Darlehen, insbesondere in einem Darlehen mit nahen Angehörigen haben, ist der Auszubildende für das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit darlegungspflichtig. Gelingt es ihm nicht, das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines Darlehens zu überzeugen, kann ein Abzug nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden nicht vorgenommen werden. Je mehr die Darlehensbedingungen des zwischen dem Auszubildenden und dem nahen Angehörigen geschlossenen Vertrages den Vertragsbedingungen eines Darlehensvertrages unter Fremden (insbesondere mit einem Kreditinstitut) entsprechen, um so eher kann von einem im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigenden Darlehensvertrag und damit von Schulden des Auszubildenden ausgegangen werden. Letztendlich kommt es aber immer darauf an, anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob es sich bei dem als Darlehen bezeichneten Rechtsgeschäft nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt (vgl.: BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 150/85  -, BFHE 165, 53 = NJW 1992, 391; VG Bremen Urteil vom 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, zitiert nach juris; weitergehend: VG Karlsruhe, Urteile vom 23.03.2005 - 10 K 4181/03 - und 17.08.2005 - 10 K 2112/04 -, jeweils zitiert nach juris). Eine starre Durchführung eines Fremdvergleichs mit strengen Kriterien würde zwar die Beurteilung der Fälle erleichtern. Es würde sich hier die Frage stellen, welche Kriterien auch angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der im Ergebnis auch auf eine Einzelfallentscheidung abstellt, als sachgerecht zu berücksichtigen sind. Insbesondere das Erfordernis einer ausreichenden Sicherung des Darlehens als Kriterium eines Fremdvergleichs dürfte aufgrund der von mehreren Institutionen angeboten Studienkredite (vgl. die Übersicht in Test, Jahrgang 2006 Heft 3 Seite 14, „Pauken auf Pump“) hinfällig sein. Dieses Vorgehen würde aber auch dem in einer Familie üblicherweise vorliegenden Vertrauensverhältnis nicht gerecht. Erforderlich für die Anerkennung eines Darlehens ist es aber, dass das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht die Überzeugung davon gewinnen, dass der dem Auszubildenden überlassene Geldbetrag nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Darlehensgeber zurückzubezahlen, die Fälligkeit des Darlehens ausreichend bestimmt und nicht mehr oder weniger offen oder dem Zufall überlassen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.03.2006 - 1 K 1138/05 -). Denn zu den typischen Vertragspflichten des Darlehensnehmers gehört nach § 607 BGB a.F. bzw. § 488 Abs. 1, § 607 BGB (Geld- bzw. Sachdarlehen) die Rückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit. Im Gegensatz dazu kann der Beschenkte die Zuwendung typischerweise auf Dauer behalten (§§ 516 ff. BGB a.F. bzw. n.F.).
39 
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger das auf den Termingeldkonten angelegte Geld nur darlehensweise von seinem Vater überlassen wurde. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht geschlossen. Auch hinreichend konkrete mündliche Absprachen über die Rückzahlungspflicht sind nicht erfolgt. Denn weder aus den Angaben des Klägers noch denen seines als Zeugen vernommenen Vaters ergeben sich Hinweise auf Vereinbarungen über die Rückzahlungsmodalitäten. Vielmehr haben sie es offen gelassen, was mit dem Geld passieren würde. Eine Rückzahlung ist zumindest in Höhe von 62.500,00 DM immer noch nicht erfolgt. Vielmehr wurde dem Kläger dieser Betrag anlässlich des Hausbaus überlassen. Der Vater hat in seiner Zeugenaussage erklärt, es sei noch offen, ob das Geld dem Kläger geschenkt werde oder in welcher Form es ihm zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei noch nichts geregelt, was die Kinder an Vermögen erhalten sollten. Er habe auch einer Tochter Geld für den Hausbau zur Verfügung gestellt. Wenn es endgültig geregelt werde, müsse dies notariell angerechnet werden. Alle Kinder müssten das Gleiche bekommen. Die bloße Vorstellung, dass das Erhaltene irgendwann einmal, etwa im Rahmen der Erbauseinandersetzung, angerechnet werden müsse, genügt jedoch nicht, um eine Darlehensschuld zur Überzeugung des Gerichts zu begründen. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung auf Ausbildungsförderung ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ernsthaft mit einer Rückforderung rechnen musste, zumal der Vater auch auf den Namen weiterer -  wenn auch nicht aller - Kinder Geld angelegt hatte. Dass sich der Kläger möglicherweise das erhaltene Geld einmal auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, rechtfertigt es nicht, von einer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Darlehensschuld auszugehen.
40 
Entsprechendes gilt auch für das zur Verfügung gestellte Auto. Der Kläger und sein Vater haben auch insoweit weder schriftlich eine Rückzahlungspflicht vereinbart, noch ausreichend konkrete mündliche Absprachen über die Rückzahlung getroffen. Vielmehr haben sie auch diesbezüglich offen gelassen, wann und auf welche Weise eine Erstattung des Kaufpreises und der vom Vater übernommenen laufenden Aufwendungen erfolgen sollte. Eine Verbindlichkeit ist damit auch hinsichtlich dieser Positionen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Für eine Schenkung spricht diesbezüglich im Übrigen auch, dass der Vater das Auto ausgesucht hat und der Kläger somit keinen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises und damit der angeblichen Schulden hatte.
41 
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine Rückzahlungspflicht insoweit bestand, als über die ihm immer noch verbliebenen 62.500,00 DM hinaus Geld auf seinen Namen angelegt wurde, war sein Vermögen nach Abzug der Freibeträge bei Weitem zu hoch, um noch BAföG zu erhalten. So ist z.B. für den letzten streitgegenständlichen Teilbewilligungszeitraum 07.2001-02.2002 mindestens folgendes Vermögen anzurechnen:
42 
Termingeldkonto 62.000 DM = 31.700,00 Euro
43 
abzüglich Schulden aus BAföG - Rückforderung
44 
für vorangegangene Bewilligungszeiträume - 12.914,80 Euro
45 
abzüglich Freibetrag Verheiratete - 6.902,44 Euro
46 
anrechenbares Vermögen 11.882,86 Euro
47 
monatlich anrechenbar, § 30 BAföG (: 12) 990,24 Euro
48 
Der monatliche Bedarf von 521,52 Euro ist damit erheblich überschritten. Dabei sind noch nicht einmal die sonstigen Vermögenswerte des Klägers aus dem Bausparvertrag und den unstreitig ihm zustehenden Sparkonten (Nr. ... 405 und ... 422) berücksichtigt. Für die übrigen (Teil-)Bewilligungszeiträume ist von einem noch höheren anrechenbaren Vermögen auszugehen, da die Schulden aus der BAföG-Rückforderung und die Freibeträge geringer sind. Eine genaue Berechnung erübrigt sich daher.
49 
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte, welche es rechtfertigen könnten, gemäß § 29 Abs. 3 BAföG weitere Vermögenswerte von der Anrechnung auszunehmen.
50 
Nach alledem waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide rechtswidrig. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme liegen vor.
51 
Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Wer - wie hier der Kläger - Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I).Der Kläger hat sein Vermögen in den Antragsformularen nicht angegeben. Ihm ist insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung besonders hohen Ausmaßes voraus. Der Kläger wusste, dass er als Gläubiger der Termingeldkonten eingetragen war, da er selbst die Kontoeröffnungsanträge unterschrieben hatte. Es stellt daher eine besonders gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn der Kläger die Vermögenswerte nicht angab, ohne sich wenigstens vorher kundig zu machen, ob ihm das auf seinen Namen eingetragene Vermögen auch ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnen war. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass es Geld seines Vaters sei, kann ihn nicht entlasten. Da das Vermögen ausdrücklich auf seinen Namen eingetragen war, musste es sich ihm aufdrängen, dass er dieses nicht einfach verschweigen durfte. In den Anträgen ist auch ausdrücklich einerseits nach Vermögen und andererseits nach Schulden, Lasten, Beschränkungen des Eigentums zu Lasten Dritter, rechtlichen Verwertungshindernissen usw. gefragt. Es war daher ohne weiteres erkennbar, dass die Bewertung, ob ein Vermögenswert ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen ist oder nicht, von vielen Faktoren abhängt, die der Antragsteller darzulegen hat. Der Kläger hätte die Verhältnisse daher offen legen und so dem Beklagten eine Überprüfung und rechtliche Bewertung ermöglichen müssen. Er durfte nicht einfach seine Sicht der Dinge zugrunde legen und das Vermögen als vermeintlich ausbildungsförderungsrechtlich nicht relevant verschweigen.
52 
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52/04 -, zitiert nach juris; zu § 48 VwVfG: Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84; BVerwGE 70, 356), der sich die Kammer anschließt, beginnt sie zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
53 
Vorliegend begann die Jahresfrist nicht vor Ablauf der mit Schreiben des Beklagten vom 25.11.2003 gesetzten Äußerungsfrist (bis zum 02.12.2003) zu laufen. Die für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Umstände waren dem Beklagten nicht schon auf Grund der Schreiben des Klägers vom 28.04., 08.05. und 08.11.2003 und denen seines Vaters vom 13.09., 22.10. und 17.11.2003 und den diesen beigefügten Unterlagen vollständig positiv bekannt. Die Informationen der Behörde müssen einen Sicherheitsgrad erreichen, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, zitiert nach juris). Dies war hier bis zum Ablauf der Äußerungsfrist zum 02.12.2003 noch nicht der Fall. Der Kläger hat seine Vermögensverhältnisse erst auf wiederholtes Nachfragen des Beklagten dargelegt und durch lückenhafte Belege und neuen Vortrag, etwa in Bezug auf Schulden gegenüber seinem Vater, immer wieder Anlass zu weiteren Nachfragen gegeben. Insbesondere hat er den bereits mit Schreiben des Beklagten vom 06.11.2003 angeforderten Darlehensvertrag weder vorgelegt, noch mitgeteilt, dass ein solcher nicht existiert. Eine bestehende Darlehensverbindlichkeit, zu deren Nachweis der schriftliche Darlehensvertrag angefordert wurde, ist gemäß § 28 Abs. 3 BAföG für die Beurteilung des einzusetzenden Vermögens und damit für die Frage, ob zu Recht Ausbildungsförderung bewilligt wurde, von Bedeutung. Daher durfte der Beklagte in dem Schreiben vom 25.11.2003 erneut zur Vorlage des Darlehensvertrags auffordern. Frühestens mit Ablauf der gesetzten Äußerungsfrist bis 02.12.2003, also mit Beginn des darauf folgenden Tages (03.12.2003), begann die Jahresfrist zu laufen. Sie endete (frühestens) mit Ablauf des 02.12.2004 (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Der am 29.11.2004 abgesandte Rückforderungsbescheid gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am 02.12.2004 als bekannt gegeben. An diesem Tag hat der Kläger den Bescheid seinen Angaben zufolge auch erhalten. Die Jahresfrist ist somit gewahrt.
54 
Die Frist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 3 SGB X ist eingehalten. Hier gilt nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine Frist 10 Jahren nach Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide. Der Zeitraum zwischen dem Erlass des ersten Bewilligungsbescheides (30.10.1997) und Erlass des Rückforderungsbescheides (02.12.2004) unterschreitet die Frist von 10 Jahren.
55 
Da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlag, ist die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
56 
Das dem Amt für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen ist zu Lasten des Klägers auf Null reduziert. Bei Vorliegen eines der Sachverhalte des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X führt die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, zitiert nach juris-web, m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger nichts dargelegt, was ausnahmsweise gegen eine Rücknahme sprechen könnte.
57 
2. Soweit sie die Rückforderung der überzahlten 18.066,10 Euro betrifft, ist die Klage begründet. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Das beklagte Studentenwerk ist hier zur Rückforderung nicht berechtigt, denn sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, geht gemäß § 45a Abs. 3 BAföG der Anspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X auf dieses Land über. Da hier gemäß § 45 Abs. 2 BAföG durch die Immatrikulation an der Staatlichen Hochschule in Frankfurt die Zuständigkeit des Studentenwerks Frankfurt am Main begründet wurde, ist der Rückforderungsanspruch auf das Land Hessen übergegangen. Nachdem die Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SGB X nicht wirksam war (s.o.), konnte sie die örtliche Zuständigkeit des Beklagten und die davon abhängige Inhaberschaft des Rückforderungsanspruchs durch das Land Baden-Württemberg nicht herbeiführen. Die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 SGB X liegen insoweit nicht vor. Die angefochtenen Bescheide verletzen, soweit sie die Rückforderung betreffen, nicht nur Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr sind sie auch aus materiellrechtlichen Gründen rechtswidrig, weil dem Beklagten die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) für den Erstattungsanspruch fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66/88 -, BVerwGE 90, 25, m.w.N.).
58 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
59 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SGB X in der Situation der Anfechtungsklage nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wirksam erteilt werden kann, ist über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse.
60 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durfte vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Soweit das beklagte Studentenwerk in den angefochtenen Bescheiden die ursprünglichen Bewilligungsbescheide zurückgenommen und den Förderungsbetrag jeweils auf Null festgesetzt hat, verletzten die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage unbegründet (1.). Soweit sie die Rückforderung der Überzahlung von 18.066,10 Euro betrifft, ist die Klage begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (2.).
25 
1. Soweit in dem Bescheid vom 29.11.2004 der Förderungsbetrag auf Null festgesetzt und damit die früher ausgesprochene Bewilligung zurückgenommen wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 45 SGB X. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
26 
Für die Rücknahme war das beklagte Studentenwerk Ulm örtlich nicht zuständig. Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist für Auszubildende an Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht. § 45 Abs. 3 BAföG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung allein an die Immatrikulation des Auszubildenden an einer bestimmten Hochschule, so dass ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirkt. Der Zuständigkeitswechsel hängt nicht davon ab, ob der Auszubildende beim Förderungsamt am neuen Hochschulort einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66/88 -, BVerwGE 90, 25). Da der Kläger seit Oktober 2004 und damit auch schon bei Erlass der angefochtenen Bescheide an der S. H.schule ... in F. studiert und immatrikuliert ist, ist die Zuständigkeit schon vor Erlass der angefochtenen Bescheide auf das Studentenwerk Frankfurt am Main übergangen. Die fehlende Kenntnis des Beklagten von dem weiteren Studium vermag hieran nichts zu ändern. Gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG tritt, wenn ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig wird, dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. Das Studentenwerk Frankfurt am Main war daher auch für die Rücknahme der vom Beklagten erlassenen Bewilligungsbescheide zuständig.
27 
Die nachträglich am 16.03.2006 vom Studentenwerk Frankfurt am Main erteilte Zustimmung zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens durch das Studentenwerk Ulm kann keine örtliche Zuständigkeit des Studentenwerks Ulm begründen, da sie zu spät erteilt wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 SGB X, der nach § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG unberührt bleibt, kann, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.04.1986 - 8 C 81.83 -, NVwZ 1987, 224) zu § 3 Abs. 3 VwVfG kann die Zustimmung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Behörde bei der Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilt werden, da das Widerspruchsverfahren das Ausgangsverfahren fortführe. Die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilte Zustimmung ist daher unwirksam (vgl. Urteile der Kammer vom 17.12.2003 - 1 K 2320/02 - und vom 28.01.2004 - 1 K 760/03 -; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 3 Rn. 51; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Aufl. 2001, § 3 Rn. 35; Meyer in Knack, VwVfG, § 3 Rn. 43; a.A. - Zustimmung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich - Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 3 Rn. 77; offen gelassen vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2002 - 11 S 659/02 -). Es besteht kein Anlass für eine andere Beurteilung im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB X (vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 8/2034 S. 30, wonach die Absätze 1, 2 und 4 des § 2 SGB X dem § 3 Abs. 2 bis 4 VwVfG entsprechen). Etwas anderes folgt nicht aus dem späteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.1995 (- 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 = NVwZ 1995, 1131). Dort entschied das Bundesverwaltungsgericht bei einer Verpflichtungsklage, dass die Zustimmung der Behörde auch noch im gerichtlichen Verfahren erteilt werden könne, weil bei der Verpflichtungsklage bei einem Erfolg der Klage kein neues Verwaltungsverfahren beginne, sondern das alte Verwaltungsverfahren fortgesetzt werde. Diese Konstellation ist mit dem Fall der Anfechtungsklage nicht vergleichbar. Denn Entscheidungen der Behörde sind anders als im Fall einer für den Kläger erfolgreichen Verpflichtungsklage in dem Verwaltungsverfahren, das Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist, nicht mehr zu treffen.
28 
Gemäß § 42 Satz 1 SGB X kann jedoch die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Bescheide eines Förderungsamtes, die ergehen, obwohl bereits ein Wechsel in der Zuständigkeit erfolgt ist, sind auch dann nur aufhebbar und nicht nichtig im Sinne des § 40 SGB X , wenn das zuständig gewordene Förderungsamt in einem anderen Bundesland liegt (BVerwG, Urteil vom 20.02.1992, a.a.O.). Eine andere Entscheidung in der Sache hätte nicht getroffen werden können. Wie nachfolgend noch näher erläutert wird, liegen die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme vor und ist das dem Ausbildungsförderungsamt in § 45 SGB X eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert.
29 
Die Bescheide, mit denen dem Kläger Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume für die Bewilligungszeiträume 08.1997 - 01.1998, 03.1998 - 02.1999, 03.1999 - 02.2000, 03.2000 - 02.2001 gewährt wurde, waren rechtswidrig. Es wurde entgegen der gesetzlichen Vorgaben anrechenbares Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt.
30 
Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG ist Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, also auch die Forderung aus dem Schuldbuchkonto bei der Bundesschuldenverwaltung. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).
31 
Zum Vermögen des Klägers gehörte zu den maßgeblichen Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung zumindest das Guthaben des Termingeldkontos Nr. ... 813 in Höhe von 87.000,00 DM = 44.482,39 Euro am 31.07.1997, 19.03.1998 und 18.03.1999 bzw. des Termingeldkontos Nr. ... 856 in Höhe von 62.500,00 DM = 31.955,74 Euro am 28.03.2001. Ob dem Kläger darüber hinaus auch das Guthaben auf dem Sparbuch (Konto Nr. ... 430) zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob das Auto als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen ist oder ob es sich um ein zum Vermögen zählendes „Luxusauto“ (vgl. zu dieser Unterscheidung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62) handelt. Auch ohne Berücksichtigung des Sparbuchs und des Autos reicht das Vermögen des Klägers nach Abzug der Freibeträge zur Abdeckung seines ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs aus.
32 
Der Kläger war zu den maßgeblichen Zeitpunkten jeweils Inhaber der Forderung gegen die Bank aus dem Termingeldkonto. Dem steht die Behauptung, sein Vater habe das Geld auf dem Konto angelegt, nicht entgegen. Vorliegend ist schon aus den Kontoeröffnungsverträgen nicht ersichtlich, dass das Geld vom Vater auf den Namen des Klägers angelegt wurde. Vielmehr hat der Kläger jeweils selbst die Kontoeröffnungsverträge der Termingeldkonten unterschrieben und ist auch jeweils als „Kontoinhaber“ bzw. „Anleger“ angegeben. Er hat auch selbst die Freistellungsaufträge unterschrieben. Dass auch die Eltern den Kontoeröffnungsvertrag vom 17.09.1992 (Konto Nr. ... 813) und den Freistellungsauftrag vom 15.09.1992 unterzeichnet haben, spricht nicht gegen die Gläubigerstellung des Klägers. Denn die Eltern haben ausdrücklich als gesetzliche Vertreter des Klägers im Falle einer Kontoeröffnung durch Minderjährige unterschrieben und somit für den Kläger in dessen Namen gehandelt.
33 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht der Kläger selbst, sondern sein Vater das Konto auf den Namen des Klägers eingerichtet hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wird ein Konto auf den Namen eines Dritten eingerichtet, so ist die Frage nach der Person des Kontoinhabers danach zu beurteilen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 22.09.1975 - II ZR 51/74 - WM 1975, 1200 und vom 18.01.2005 - X ZR 264/02, zitiert nach juris-web). Dies ist hier der Kläger. Der Vater bzw. die Eltern haben in dem Kontoeröffnungsvertrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger trotz der Bezeichnung als Kontoinhaber nicht Gläubiger gegenüber der Bank werden sollte.
34 
Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Eltern bei der Kontoeröffnung erkennen ließen, dass die Forderung ihm trotz der Bezeichnung als Kontoinhaber bzw. Anleger nicht zustehen sollte. In dem Kontoeröffnungsvertrag für das Konto Nr. ... 856 ist im Gegenteil sogar ausdrücklich angegeben, dass das Konto „für eigene Rechnung“ geführt werde. Hätte das Konto nur formal auf den Namen des Klägers lauten, das Guthaben aber tatsächlich einem anderen zustehen sollen, hätte hier richtigerweise „für fremde Rechnung“ angegeben werden müssen. Dies ist aber gerade nicht geschehen. Für die Gläubigereigenschaft des Klägers spricht auch, dass er nach Eintritt der Volljährigkeit eine Änderung der Anlagebedingungen des Kontos ... 813 vorgenommen hat, ohne dass die Eltern an dem Änderungsvertrag beteiligt wurden.
35 
Aus der Erteilung einer Kontovollmacht an die Eltern lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Der Gläubiger ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht gehindert, selbst über das Vermögen zu verfügen, und kann außerdem die Vollmacht jederzeit widerrufen.
36 
Das Vorbringen des Klägers, sein Vater habe, um Steuern zu sparen, das Geld auf seinen Namen angelegt, als er noch minderjährig gewesen sei, steht seiner Gläubigereigenschaft nicht entgegen. Vielmehr war diese gerade erforderlich, um den Zinsfreistellungsbetrag des Klägers in Anspruch nehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.04.1990 - VIII R 170/83 -, BFHE 160, 256) bezieht nämlich ein minderjähriges Kind aus einem geschenkten Sparguthaben steuerrechtlich eigene Einkünfte nur dann, wenn die Guthabenforderung endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen ist; Voraussetzung für eine Zurechnung der Zinsen beim Kind ist, dass alle Forderungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben.
37 
Ausgenommen von der Anrechnung als Vermögen sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden kann. Gesetzliche Verwertungshindernisse sind hier nicht ersichtlich. Die gewählte Anlageform des Termingeldkontos mit Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Anlage stellt kein Verwertungshindernis dar. Über das Guthaben kann in aller Regel - wenn auch unter Zinseinbußen - schon vor Ablauf der vereinbarten Frist verfügt werden. Jedenfalls ist eine Verwertung zumindest in Gestalt der Beleihung möglich. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er durch Absprachen mit seinem Vater an der Verwertung rechtlich gehindert war. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen können abhängig von Art und Inhalt sowie von dem jeweiligen Verwertungszweck als rechtliche Verwertungshindernisse Berücksichtigung finden. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, zitiert nach juris). Weder der Kläger noch dessen Vater haben dargelegt, dass konkrete Absprachen über Verfügungsbeschränkungen des Klägers getroffen wurden. Das bloße Vorbringen, es sei klar gewesen, dass es sich um Geld des Vaters gehandelt habe, lässt nicht erkennen, dass der Kläger objektiv an der Verwertung gehindert war. Für eine objektive Verfügungsmöglichkeit spricht vielmehr wiederum, dass der Kläger selbst ohne förmliche Mitwirkung des Vaters die Anlagebedingungen eines Termingeldkontos geändert hat.
38 
Es bestanden zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung auch über die berücksichtigte Überziehung des Girokontos hinaus keine Schulden, die gemäß § 28 Abs. 3 BAföG in Abzug zu bringen wären. In Betracht zu ziehen sind nur die behaupteten Rückzahlungspflichten gegenüber dem Vater im Zusammenhang mit den Geldanlagen und dem Autokauf. Diese hat der Kläger aber nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Behauptet ein Auszubildender, es seien nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG Schulden bei der Ermittlung des für die Finanzierung der eigenen Ausbildung einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigten, die ihre Grundlage in einem Darlehen, insbesondere in einem Darlehen mit nahen Angehörigen haben, ist der Auszubildende für das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit darlegungspflichtig. Gelingt es ihm nicht, das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines Darlehens zu überzeugen, kann ein Abzug nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden nicht vorgenommen werden. Je mehr die Darlehensbedingungen des zwischen dem Auszubildenden und dem nahen Angehörigen geschlossenen Vertrages den Vertragsbedingungen eines Darlehensvertrages unter Fremden (insbesondere mit einem Kreditinstitut) entsprechen, um so eher kann von einem im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigenden Darlehensvertrag und damit von Schulden des Auszubildenden ausgegangen werden. Letztendlich kommt es aber immer darauf an, anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob es sich bei dem als Darlehen bezeichneten Rechtsgeschäft nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt (vgl.: BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 150/85  -, BFHE 165, 53 = NJW 1992, 391; VG Bremen Urteil vom 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, zitiert nach juris; weitergehend: VG Karlsruhe, Urteile vom 23.03.2005 - 10 K 4181/03 - und 17.08.2005 - 10 K 2112/04 -, jeweils zitiert nach juris). Eine starre Durchführung eines Fremdvergleichs mit strengen Kriterien würde zwar die Beurteilung der Fälle erleichtern. Es würde sich hier die Frage stellen, welche Kriterien auch angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der im Ergebnis auch auf eine Einzelfallentscheidung abstellt, als sachgerecht zu berücksichtigen sind. Insbesondere das Erfordernis einer ausreichenden Sicherung des Darlehens als Kriterium eines Fremdvergleichs dürfte aufgrund der von mehreren Institutionen angeboten Studienkredite (vgl. die Übersicht in Test, Jahrgang 2006 Heft 3 Seite 14, „Pauken auf Pump“) hinfällig sein. Dieses Vorgehen würde aber auch dem in einer Familie üblicherweise vorliegenden Vertrauensverhältnis nicht gerecht. Erforderlich für die Anerkennung eines Darlehens ist es aber, dass das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht die Überzeugung davon gewinnen, dass der dem Auszubildenden überlassene Geldbetrag nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Darlehensgeber zurückzubezahlen, die Fälligkeit des Darlehens ausreichend bestimmt und nicht mehr oder weniger offen oder dem Zufall überlassen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.03.2006 - 1 K 1138/05 -). Denn zu den typischen Vertragspflichten des Darlehensnehmers gehört nach § 607 BGB a.F. bzw. § 488 Abs. 1, § 607 BGB (Geld- bzw. Sachdarlehen) die Rückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit. Im Gegensatz dazu kann der Beschenkte die Zuwendung typischerweise auf Dauer behalten (§§ 516 ff. BGB a.F. bzw. n.F.).
39 
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger das auf den Termingeldkonten angelegte Geld nur darlehensweise von seinem Vater überlassen wurde. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht geschlossen. Auch hinreichend konkrete mündliche Absprachen über die Rückzahlungspflicht sind nicht erfolgt. Denn weder aus den Angaben des Klägers noch denen seines als Zeugen vernommenen Vaters ergeben sich Hinweise auf Vereinbarungen über die Rückzahlungsmodalitäten. Vielmehr haben sie es offen gelassen, was mit dem Geld passieren würde. Eine Rückzahlung ist zumindest in Höhe von 62.500,00 DM immer noch nicht erfolgt. Vielmehr wurde dem Kläger dieser Betrag anlässlich des Hausbaus überlassen. Der Vater hat in seiner Zeugenaussage erklärt, es sei noch offen, ob das Geld dem Kläger geschenkt werde oder in welcher Form es ihm zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei noch nichts geregelt, was die Kinder an Vermögen erhalten sollten. Er habe auch einer Tochter Geld für den Hausbau zur Verfügung gestellt. Wenn es endgültig geregelt werde, müsse dies notariell angerechnet werden. Alle Kinder müssten das Gleiche bekommen. Die bloße Vorstellung, dass das Erhaltene irgendwann einmal, etwa im Rahmen der Erbauseinandersetzung, angerechnet werden müsse, genügt jedoch nicht, um eine Darlehensschuld zur Überzeugung des Gerichts zu begründen. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung auf Ausbildungsförderung ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ernsthaft mit einer Rückforderung rechnen musste, zumal der Vater auch auf den Namen weiterer -  wenn auch nicht aller - Kinder Geld angelegt hatte. Dass sich der Kläger möglicherweise das erhaltene Geld einmal auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, rechtfertigt es nicht, von einer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Darlehensschuld auszugehen.
40 
Entsprechendes gilt auch für das zur Verfügung gestellte Auto. Der Kläger und sein Vater haben auch insoweit weder schriftlich eine Rückzahlungspflicht vereinbart, noch ausreichend konkrete mündliche Absprachen über die Rückzahlung getroffen. Vielmehr haben sie auch diesbezüglich offen gelassen, wann und auf welche Weise eine Erstattung des Kaufpreises und der vom Vater übernommenen laufenden Aufwendungen erfolgen sollte. Eine Verbindlichkeit ist damit auch hinsichtlich dieser Positionen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Für eine Schenkung spricht diesbezüglich im Übrigen auch, dass der Vater das Auto ausgesucht hat und der Kläger somit keinen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises und damit der angeblichen Schulden hatte.
41 
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine Rückzahlungspflicht insoweit bestand, als über die ihm immer noch verbliebenen 62.500,00 DM hinaus Geld auf seinen Namen angelegt wurde, war sein Vermögen nach Abzug der Freibeträge bei Weitem zu hoch, um noch BAföG zu erhalten. So ist z.B. für den letzten streitgegenständlichen Teilbewilligungszeitraum 07.2001-02.2002 mindestens folgendes Vermögen anzurechnen:
42 
Termingeldkonto 62.000 DM = 31.700,00 Euro
43 
abzüglich Schulden aus BAföG - Rückforderung
44 
für vorangegangene Bewilligungszeiträume - 12.914,80 Euro
45 
abzüglich Freibetrag Verheiratete - 6.902,44 Euro
46 
anrechenbares Vermögen 11.882,86 Euro
47 
monatlich anrechenbar, § 30 BAföG (: 12) 990,24 Euro
48 
Der monatliche Bedarf von 521,52 Euro ist damit erheblich überschritten. Dabei sind noch nicht einmal die sonstigen Vermögenswerte des Klägers aus dem Bausparvertrag und den unstreitig ihm zustehenden Sparkonten (Nr. ... 405 und ... 422) berücksichtigt. Für die übrigen (Teil-)Bewilligungszeiträume ist von einem noch höheren anrechenbaren Vermögen auszugehen, da die Schulden aus der BAföG-Rückforderung und die Freibeträge geringer sind. Eine genaue Berechnung erübrigt sich daher.
49 
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte, welche es rechtfertigen könnten, gemäß § 29 Abs. 3 BAföG weitere Vermögenswerte von der Anrechnung auszunehmen.
50 
Nach alledem waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide rechtswidrig. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme liegen vor.
51 
Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Wer - wie hier der Kläger - Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I).Der Kläger hat sein Vermögen in den Antragsformularen nicht angegeben. Ihm ist insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung besonders hohen Ausmaßes voraus. Der Kläger wusste, dass er als Gläubiger der Termingeldkonten eingetragen war, da er selbst die Kontoeröffnungsanträge unterschrieben hatte. Es stellt daher eine besonders gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn der Kläger die Vermögenswerte nicht angab, ohne sich wenigstens vorher kundig zu machen, ob ihm das auf seinen Namen eingetragene Vermögen auch ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnen war. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass es Geld seines Vaters sei, kann ihn nicht entlasten. Da das Vermögen ausdrücklich auf seinen Namen eingetragen war, musste es sich ihm aufdrängen, dass er dieses nicht einfach verschweigen durfte. In den Anträgen ist auch ausdrücklich einerseits nach Vermögen und andererseits nach Schulden, Lasten, Beschränkungen des Eigentums zu Lasten Dritter, rechtlichen Verwertungshindernissen usw. gefragt. Es war daher ohne weiteres erkennbar, dass die Bewertung, ob ein Vermögenswert ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen ist oder nicht, von vielen Faktoren abhängt, die der Antragsteller darzulegen hat. Der Kläger hätte die Verhältnisse daher offen legen und so dem Beklagten eine Überprüfung und rechtliche Bewertung ermöglichen müssen. Er durfte nicht einfach seine Sicht der Dinge zugrunde legen und das Vermögen als vermeintlich ausbildungsförderungsrechtlich nicht relevant verschweigen.
52 
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52/04 -, zitiert nach juris; zu § 48 VwVfG: Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84; BVerwGE 70, 356), der sich die Kammer anschließt, beginnt sie zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
53 
Vorliegend begann die Jahresfrist nicht vor Ablauf der mit Schreiben des Beklagten vom 25.11.2003 gesetzten Äußerungsfrist (bis zum 02.12.2003) zu laufen. Die für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Umstände waren dem Beklagten nicht schon auf Grund der Schreiben des Klägers vom 28.04., 08.05. und 08.11.2003 und denen seines Vaters vom 13.09., 22.10. und 17.11.2003 und den diesen beigefügten Unterlagen vollständig positiv bekannt. Die Informationen der Behörde müssen einen Sicherheitsgrad erreichen, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, zitiert nach juris). Dies war hier bis zum Ablauf der Äußerungsfrist zum 02.12.2003 noch nicht der Fall. Der Kläger hat seine Vermögensverhältnisse erst auf wiederholtes Nachfragen des Beklagten dargelegt und durch lückenhafte Belege und neuen Vortrag, etwa in Bezug auf Schulden gegenüber seinem Vater, immer wieder Anlass zu weiteren Nachfragen gegeben. Insbesondere hat er den bereits mit Schreiben des Beklagten vom 06.11.2003 angeforderten Darlehensvertrag weder vorgelegt, noch mitgeteilt, dass ein solcher nicht existiert. Eine bestehende Darlehensverbindlichkeit, zu deren Nachweis der schriftliche Darlehensvertrag angefordert wurde, ist gemäß § 28 Abs. 3 BAföG für die Beurteilung des einzusetzenden Vermögens und damit für die Frage, ob zu Recht Ausbildungsförderung bewilligt wurde, von Bedeutung. Daher durfte der Beklagte in dem Schreiben vom 25.11.2003 erneut zur Vorlage des Darlehensvertrags auffordern. Frühestens mit Ablauf der gesetzten Äußerungsfrist bis 02.12.2003, also mit Beginn des darauf folgenden Tages (03.12.2003), begann die Jahresfrist zu laufen. Sie endete (frühestens) mit Ablauf des 02.12.2004 (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Der am 29.11.2004 abgesandte Rückforderungsbescheid gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am 02.12.2004 als bekannt gegeben. An diesem Tag hat der Kläger den Bescheid seinen Angaben zufolge auch erhalten. Die Jahresfrist ist somit gewahrt.
54 
Die Frist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 3 SGB X ist eingehalten. Hier gilt nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine Frist 10 Jahren nach Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide. Der Zeitraum zwischen dem Erlass des ersten Bewilligungsbescheides (30.10.1997) und Erlass des Rückforderungsbescheides (02.12.2004) unterschreitet die Frist von 10 Jahren.
55 
Da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlag, ist die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
56 
Das dem Amt für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen ist zu Lasten des Klägers auf Null reduziert. Bei Vorliegen eines der Sachverhalte des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X führt die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, zitiert nach juris-web, m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger nichts dargelegt, was ausnahmsweise gegen eine Rücknahme sprechen könnte.
57 
2. Soweit sie die Rückforderung der überzahlten 18.066,10 Euro betrifft, ist die Klage begründet. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Das beklagte Studentenwerk ist hier zur Rückforderung nicht berechtigt, denn sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, geht gemäß § 45a Abs. 3 BAföG der Anspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X auf dieses Land über. Da hier gemäß § 45 Abs. 2 BAföG durch die Immatrikulation an der Staatlichen Hochschule in Frankfurt die Zuständigkeit des Studentenwerks Frankfurt am Main begründet wurde, ist der Rückforderungsanspruch auf das Land Hessen übergegangen. Nachdem die Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SGB X nicht wirksam war (s.o.), konnte sie die örtliche Zuständigkeit des Beklagten und die davon abhängige Inhaberschaft des Rückforderungsanspruchs durch das Land Baden-Württemberg nicht herbeiführen. Die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 SGB X liegen insoweit nicht vor. Die angefochtenen Bescheide verletzen, soweit sie die Rückforderung betreffen, nicht nur Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr sind sie auch aus materiellrechtlichen Gründen rechtswidrig, weil dem Beklagten die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) für den Erstattungsanspruch fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66/88 -, BVerwGE 90, 25, m.w.N.).
58 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
59 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SGB X in der Situation der Anfechtungsklage nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wirksam erteilt werden kann, ist über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse.
60 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durfte vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. März 2006 - 1 K 1487/05 zitiert 29 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;2. in Angelegenheiten, die sich auf den Be

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag


(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sache

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 26 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer B

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 45 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 2 Örtliche Zuständigkeit


(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsb

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag


Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

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(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. März 2006 - 1 K 1487/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - X ZR 264/02

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. März 2005 - 10 K 4181/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines auf seine Eltern übertragenen Bausparguthabens als Vermögen im Rahmen

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines auf seine Eltern übertragenen Bausparguthabens als Vermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung.
Der Kläger schloss im Februar 2002 eine Ausbildung zum Bankkaufmann ab. Ab September 2002 besuchte er die ...-Schule in Pforzheim, eine kaufmännische Schule, mit dem Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife im Juli 2003. Diese Ausbildung brach er im Januar 2003 aus Gesundheitsgründen ab.
Für diese Ausbildung begehrte er mit beim Beklagten am 20.09.2002 eingegangenem Antrag Ausbildungsförderung.
Durch eine vorgelegte Verdienstabrechnung erfuhr der Beklagte von einem Bausparvertrag des Klägers. Für diesen bestand am 31.08.2002 ein Abrechnungsguthaben von 3.754,60 EUR. Diesen Bausparvertrag hatte der Kläger auf seine Eltern übertragen. Den Abschluss der Übertragung teilte ihm die Bausparkasse mit Schreiben vom 19.09.2002 mit.
Bei einer Vorsprache beim Beklagten erklärte der Vater des Klägers, die Übertragung des Bausparvertrags sei erfolgt, um Schulden des Klägers bei seinen Eltern zu begleichen, die durch Zahlung von verschiedenen Rechnungen für ein auf den Vater zugelassenes, aber vom Kläger benutztes Kraftfahrzeug entstanden seien (Kfz-Haftpflichtversicherung 1.312,-- EUR, Winterreifen 111,-- EUR; Sommerreifen 220,-- EUR; Reparatur 2.012,-- EUR; Kfz-Steuer 194,-- EUR; insgesamt 3.849,-- EUR). Der Kläger und sein Vater versicherten eidesstattlich, dass es sich bei diesen Beträgen um Schulden gehandelt habe. Der Kläger erklärte weiter, das Kraftfahrzeug stehe in seinem Eigentum und sei „aus finanz-versicherungstechnischen Gründen“ auf seinen Vater zugelassen.
Mit Bescheid vom 30.01.2003 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 07/2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 59,-- EUR monatlich. Dabei wurde u. a. das Bausparguthaben als Vermögen angerechnet.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.02.2003 „Einspruch“ mit der Begründung, der eingesetzte Vermögensbetrag sei zu hoch; das angesetzte Vermögen habe er bei Antragstellung nicht besessen und er besitze es auch jetzt nicht, könne es also nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2003 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Inhaber des Bausparguthabens gewesen, gleichwohl sei es seinem Vermögen zuzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die zur Rechtfertigung geltend gemachten Schulden gegenüber den Eltern könnten nicht anerkannt werden, denn es seien nur solche Schulden abzugsfähig, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verpflichtung bestehe. Eine solche Verpflichtung zur Tilgung der „Schulden“ bei den Eltern sei nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft, nachdem das Fahrzeug auf den Vater zugelassen sei und die Rechnungen - soweit sie einen Adressaten enthielten - auf diesen ausgestellt seien. Die eidesstattlichen Versicherungen hätten keinen Beweiswert, da sie nicht strafbewehrt seien und derartige Bescheinigungen aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Auch falle auf, dass der Vater auch geringe Einzelposten (z. B. 111,-- EUR für Winterreifen) bezahlt habe, obwohl der Kläger zu dieser Zeit genügend Einkünfte gehabt habe. Dies alles lasse darauf schließen, dass der Vater auch Eigentümer des Fahrzeuges sei. Zumindest handle es sich um keine gleichwertige Gegenleistung, weil der Kläger die im Wohnort (Pforzheim) gelegene Ausbildungsstätte auch zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können, so dass das Fahrzeug nicht der ausbildungsbedingten Lebensführung gedient habe. Es dränge sich insgesamt der Eindruck auf, der Kläger habe sein Vermögen reduzieren wollen.
Mit der am 18.11.2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 01/2003 ohne Anrechnung des Bausparguthabens von 3.754,60 EUR als Vermögen zu gewähren.
11 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Bei den Schulden bei seinen Eltern habe es sich um echte Schulden gehandelt. Bei der Übertragung des Bausparguthabens habe er von der Möglichkeit der Beantragung von Ausbildungsförderung noch gar nicht gewusst, so dass von Rechtsmissbrauch keine Rede sein könne. Dass die Ausbildungsstätte zu Fuß erreichbar sei, sei abwegig, da die Entfernung 13 km (einfach) betrage.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er hält an seinem Standpunkt fest und verweist insbesondere auf den Widerspruchsbescheid.
15 
Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung Angaben zu den geleisteten Zahlungen gemacht. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
16 
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen.
21 
Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich).
22 
Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird.
23 
Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.).
24 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.
25 
Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich.
26 
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung.
27 
Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8).
28 
Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen.
29 
Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.).
30 
Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden.
31 
Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten.
32 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -).
33 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen.
21 
Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich).
22 
Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird.
23 
Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.).
24 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.
25 
Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich.
26 
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung.
27 
Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8).
28 
Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen.
29 
Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.).
30 
Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden.
31 
Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten.
32 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -).
33 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Sonstige Literatur

 
34 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
35 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
36 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
37 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
38 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
39 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
40 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
41 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
42 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
43 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
45 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
46 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
47 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines auf seine Eltern übertragenen Bausparguthabens als Vermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung.
Der Kläger schloss im Februar 2002 eine Ausbildung zum Bankkaufmann ab. Ab September 2002 besuchte er die ...-Schule in Pforzheim, eine kaufmännische Schule, mit dem Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife im Juli 2003. Diese Ausbildung brach er im Januar 2003 aus Gesundheitsgründen ab.
Für diese Ausbildung begehrte er mit beim Beklagten am 20.09.2002 eingegangenem Antrag Ausbildungsförderung.
Durch eine vorgelegte Verdienstabrechnung erfuhr der Beklagte von einem Bausparvertrag des Klägers. Für diesen bestand am 31.08.2002 ein Abrechnungsguthaben von 3.754,60 EUR. Diesen Bausparvertrag hatte der Kläger auf seine Eltern übertragen. Den Abschluss der Übertragung teilte ihm die Bausparkasse mit Schreiben vom 19.09.2002 mit.
Bei einer Vorsprache beim Beklagten erklärte der Vater des Klägers, die Übertragung des Bausparvertrags sei erfolgt, um Schulden des Klägers bei seinen Eltern zu begleichen, die durch Zahlung von verschiedenen Rechnungen für ein auf den Vater zugelassenes, aber vom Kläger benutztes Kraftfahrzeug entstanden seien (Kfz-Haftpflichtversicherung 1.312,-- EUR, Winterreifen 111,-- EUR; Sommerreifen 220,-- EUR; Reparatur 2.012,-- EUR; Kfz-Steuer 194,-- EUR; insgesamt 3.849,-- EUR). Der Kläger und sein Vater versicherten eidesstattlich, dass es sich bei diesen Beträgen um Schulden gehandelt habe. Der Kläger erklärte weiter, das Kraftfahrzeug stehe in seinem Eigentum und sei „aus finanz-versicherungstechnischen Gründen“ auf seinen Vater zugelassen.
Mit Bescheid vom 30.01.2003 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 07/2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 59,-- EUR monatlich. Dabei wurde u. a. das Bausparguthaben als Vermögen angerechnet.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.02.2003 „Einspruch“ mit der Begründung, der eingesetzte Vermögensbetrag sei zu hoch; das angesetzte Vermögen habe er bei Antragstellung nicht besessen und er besitze es auch jetzt nicht, könne es also nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2003 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Inhaber des Bausparguthabens gewesen, gleichwohl sei es seinem Vermögen zuzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die zur Rechtfertigung geltend gemachten Schulden gegenüber den Eltern könnten nicht anerkannt werden, denn es seien nur solche Schulden abzugsfähig, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verpflichtung bestehe. Eine solche Verpflichtung zur Tilgung der „Schulden“ bei den Eltern sei nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft, nachdem das Fahrzeug auf den Vater zugelassen sei und die Rechnungen - soweit sie einen Adressaten enthielten - auf diesen ausgestellt seien. Die eidesstattlichen Versicherungen hätten keinen Beweiswert, da sie nicht strafbewehrt seien und derartige Bescheinigungen aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Auch falle auf, dass der Vater auch geringe Einzelposten (z. B. 111,-- EUR für Winterreifen) bezahlt habe, obwohl der Kläger zu dieser Zeit genügend Einkünfte gehabt habe. Dies alles lasse darauf schließen, dass der Vater auch Eigentümer des Fahrzeuges sei. Zumindest handle es sich um keine gleichwertige Gegenleistung, weil der Kläger die im Wohnort (Pforzheim) gelegene Ausbildungsstätte auch zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können, so dass das Fahrzeug nicht der ausbildungsbedingten Lebensführung gedient habe. Es dränge sich insgesamt der Eindruck auf, der Kläger habe sein Vermögen reduzieren wollen.
Mit der am 18.11.2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 01/2003 ohne Anrechnung des Bausparguthabens von 3.754,60 EUR als Vermögen zu gewähren.
11 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Bei den Schulden bei seinen Eltern habe es sich um echte Schulden gehandelt. Bei der Übertragung des Bausparguthabens habe er von der Möglichkeit der Beantragung von Ausbildungsförderung noch gar nicht gewusst, so dass von Rechtsmissbrauch keine Rede sein könne. Dass die Ausbildungsstätte zu Fuß erreichbar sei, sei abwegig, da die Entfernung 13 km (einfach) betrage.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er hält an seinem Standpunkt fest und verweist insbesondere auf den Widerspruchsbescheid.
15 
Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung Angaben zu den geleisteten Zahlungen gemacht. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
16 
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen.
21 
Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich).
22 
Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird.
23 
Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.).
24 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.
25 
Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich.
26 
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung.
27 
Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8).
28 
Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen.
29 
Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.).
30 
Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden.
31 
Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten.
32 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -).
33 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen.
21 
Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich).
22 
Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird.
23 
Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.).
24 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.
25 
Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich.
26 
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung.
27 
Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8).
28 
Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen.
29 
Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.).
30 
Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden.
31 
Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten.
32 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -).
33 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Sonstige Literatur

 
34 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
35 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
36 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
37 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
38 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
39 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
40 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
41 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
42 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
43 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
45 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
46 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
47 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.