Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 45a Wechsel in der Zuständigkeit

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 2 Örtliche Zuständigkeit


(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsb

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 15 K 13.5615

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Okt. 2016 - AN 2 K 15.01221

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2015 verpflichtet, die Vorlage der Bescheinigung darüber, dass die bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistu

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juli 2014 - 12 A 1260/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der allein ge

Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2013 - B 13 R 5/11 R

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 und des Sozialgerichts Potsdam vom 20. April 2007 sowie der Bescheid der Bek

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Okt. 2012 - 1 K 245/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.01.2012 wird aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Februar 2011 bis Jul

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2010 - 5 C 3/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insge

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. März 2007 - 11 K 2106/05

bei uns veröffentlicht am 19.03.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2006 - 11 K 1606/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2006

Tenor Der Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom 27.07.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger we

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. März 2006 - 1 K 1487/05

bei uns veröffentlicht am 21.03.2006

Tenor Der Bescheid des Studentenwerks Ulm vom 29. November 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. August 2005 werden aufgehoben, soweit Ausbildungsförderung zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2

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(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde...