Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Apr. 2008 - 1 K 1338/06

bei uns veröffentlicht am28.04.2008

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2006 verpflichtet, dem Kläger die Förderung nach den Vorschriften des AFBG für die beantragte Ausbildung zum Cert. Techn.-Mechanical CAT B1 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Er hat laut Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer für d. P. vom 31. 01.1997 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fluggerätebauer bestanden.
Am 13.12.2005 beantragte er beim Landratsamt R. – Amt für Ausbildungsförderung – Leistungen nach dem AFBG für die von 03/06 bis 06/06 dauernde Fortbildung „PART 66 Certifying Technician-Mechanical CATB1 – Flugzeuge mit Turbinenflugmotor B1.1. – bei der A. GmbH in W. . Dazu gab er unter anderem an, den Lehrgang JAR-66 CAT - A „Certifying Mechanic“ mit Erfolg abgeschlossen zu haben.
Hintergrund für die Maßnahme ist, dass nur das nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.11.2003 L 315/1) - EGVO 2042/2003 -, lizenzierte Personal zur Freigabe eines Luftfahrzeugs zum Start nach Instandhaltungsarbeiten berechtigt ist. Laut Informationsschrift des Luftfahrt-Bundesamtes über die EGVO 2042/2003 berechtigt eine Freigabeberechtigung der Kategorie B 1 den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Wartungsarbeiten, einschließlich Arbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, Triebwerken und mechanischen und elektrischen Systemen.
Nach einem Merkblatt der A. GmbH ist Voraussetzung für die Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang mit dem Ziel der Lizenzerlangung die Bestätigung der Zulassung zur Prüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Als weitere Voraussetzung ist als Vorqualifikation genannt „ z. B. 75 % in der Gesellenprüfung“ sowie als Zulassungsanforderungen der „Qualifizierungslehrgang Cat B1 - Basis“. Mit dem Antrag beigefügtem Schreiben des Luftfahrt - Bundesamts vom 21.07.2004 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er die Voraussetzungen zum Erwerb einer Grundlizenz für „Certifying Staff“ nach JAR-66 der Kategorie B1, Unterkategorie „Aeroplanes Turbine“ erfülle („JAR“ sind nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 f) EGVO 2042/2003 „die Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden“). Die Zulassung zur Grundlagenprüfung nach JAR-66 sei erteilt. Die Erfüllung der Voraussetzungen zum Besuch „eines 61 - tägigen Cat. B1 - Lehrganges an einer JAR - 147 anerkannten Schule“ werde bescheinigt.
Mit Bescheid vom 08.03.2006 lehnte das Landratsamt R. die Gewährung der beantragten Aufstiegsfortbildungsförderung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.1 und 2 AFBG nicht erfüllt seien. Bei der Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge (certifying technician CAT B1) handle es sich um keine Aufstiegsfortbildung, weil der Lehrgang weder eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze noch auf eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereite. Die Lizenz werde ohne Prüfung erteilt und sei höchstens mit einem Gesellenbrief, also einer nicht förderbaren Erstausbildung vergleichbar.
Den hiergegen am 29.03.2006 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium S. – Landesamt für Ausbildungsförderung – mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 zurück, da der Fortbildungslehrgang nicht auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG vorbereite. Durch die EGVO 2042/2003 und EGVO 1702/2003 vom 24.09.2003 entstehe keine einer bundesrechtlichen Regelung wie z. B. einer Rechtsverordnung qualitativ gleichwertige Regelung, die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte, Ablauf der Prüfung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses enthalte. Da der Fortbildungslehrgang nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung abschließe, seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.08.2006 zugestellt.
Am 11.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu führt er aus, die Förderungsvoraussetzungen lägen vor. Er habe einen Abschluss als Fluggerätebauer, der den Anforderungen des § 2 Abs.1 Nr.1 AFBG entspreche. Der angestrebte Abschluss entspreche insofern § 2 Abs.1 Nr. 2 ABFG, als er zwar nicht den dort zitierten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gleichzustellen sei, aber doch einem gleichwertigen Abschluss nach bundesrechtlichen Regelungen. Der Informationsschrift des Luftfahrt-Bundesamtes vom 12.06.2002 über die europäischen Vorschriften JAR-66 und JAR147, abgedruckt in deutscher Übersetzung nach dem Stand des Bekanntmachung im Bundesanzeiger 1998, S.8390 f., lasse sich ohne weiteres entnehmen, dass der dort zitierte § 111a LuftPersV die JAR-66 und JAR.147 in das deutsche Recht überführt habe. Somit liege eine bundesrechtliche Regelung vor. Die Gleichwertigkeit des Abschlusses, die nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend eine öffentlich-rechtliche Prüfung voraussetze, ergebe sich aus den in der Informationsschrift erläuterten Vorschriften über die Voraussetzungen, Inhalte und Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung, insbesondere aus JAR-66.10 b) und c), 66.25, 66.30, 66.45 B9 und d), JAR.147.45, 147.50, 147.60, 147.85, 147.90, 147.95 und 147.100. Diese Inhalte stünden den üblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nicht nach und erfüllten die für die Förderung ebenfalls ausreichenden Anforderungen des § 2 Abs. 2 AFBG. Des Weiteren sei zu beachten, dass es sich um die Umsetzung europarechtlicher Normen handele. Sinn der europäischen Regelung sei es, ein einheitliches Qualifikationsniveau sicherzustellen. Demnach dürfe ein Unionsbürger mit entsprechender Ausbildung in Deutschland seinen Beruf ausüben, ohne dass seine Befähigung nach deutschem Recht geprüft werden könne. Dementsprechend dürfe dann aber auch, basierend auf Art. 3 GG, einem Deutschen mit entsprechender Qualifikation die Berufsausübung nicht versagt werden. Sei diese Qualifikation aber Voraussetzung zur Berufsausübung, dann stehe der entsprechende Abschluss den deutschen Abschlüssen in jedem Falle gleich. Nach Art.3 GG müsse im Rahmen des Zugangs zu bestimmten Berufen die Erlangung jeder Berufszugangsqualifikation gefördert werden, solange auch nur eine Berufszugangsqualifikation gefördert werde. Das Grundrecht auf freie Berufswahl würde unzulässig beschränkt, wenn der Staat durch teilweise Förderung bzw. Nichtförderung von Ausbildungen den Zugang zu bestimmten Berufen beeinflussen würde. Daher sei das Anliegen des Klägers auch durch Art. 12 GG geschützt. Auch müsse das europarechtliche Diskriminierungsverbot von „nur“ europäischen Vorgaben genügenden Ausbildungsstellen im Vergleich zu deutschen Regelungen unterworfenen Ausbildungsstellen beachtet werden.
Der Kläger beantragt,
10 
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Regierungspräsidiums S. – Landesamt für Ausbildungsförderung – vom 09.08.2006 den Beklagten zu verpflichten, ihm die Bewilligung der Förderung nach den Vorschriften des AFBG betreffend des Fortbildungslehrganges zum Cert. Techn.-Mechanical CAT B1 bei der A. GmbH, A. in ... W. , C. Straße zu erteilen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Hierzu wird weiterhin ausgeführt, die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 ABFG lägen nicht vor. Der Lehrgang PART 66 Cert. Techn.-Mechanical CAT B1 setze keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, sondern nur Grundwissen bzw. praktische Erfahrungen (JAR-66 A.25). Der Nachweis über deren Vorliegen könne auch noch nach Lehrgangsende geführt werden (JAR-66 A.30). Im Rahmen des § 2 ABFG sei nur auf die objektive Zugangsvoraussetzung abzustellen und nicht auf die subjektiv vorliegende Ausbildung des Klägers. Durch die Verweisung des § 111a LuftPersV auf die JAR-66 und JAR-147 entstehe auch keine bundesrechtliche Regelung, die einer Rechtsverordnung, die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte, Ablauf der Prüfung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses enthalte, qualitativ gleichwertig sei. Es bestehe keine exakte Regelung für den Ablauf der Prüfung oder die Auswahl und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. So weise JAR.147.100 bezüglich der Abnahme der praktischen Prüfung nur auf „ernannte Prüfer“ hin. Dass eine Prüfung rechtlich vorgeschrieben oder bei einer öffentlich-rechtlichen Institution zur Vorlage gebracht werden müsse, reiche für sich allein genommen nicht aus. Somit sei auch die Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllt. Der vom Kläger bereits abgeschlossene Lehrgang JAR-66 CAT - A „Certifying Mechanic“ sei nicht als erstes Fortbildungsziel i. S. von § 6 Abs. 1 AFBG zu werten, weil er insgesamt nur 320 Stunden umfasse.
14 
Auf die unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 SGB X an den Beklagten gerichtete gerichtliche Anfrage, ob das Verfahren trotz des Umzugs des Klägers nach F. vom Landratsamt R. fortgeführt werde, teilte der Beklagte mit, das Verfahren werde vom Landratsamt R. fortgeführt.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landratsamts R. des Regierungspräsidiums S. - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Der Beklagte wird weiterhin durch das Landratsamt R. vertreten, nachdem die unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 SGB X erfolgte gerichtliche Anfrage bejaht wurde.
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme - „PART 66 Certifying Technician-Mechanical CATB1 – Flugzeuge mit Turbinenflugmotor B1.1.“. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts R. vom 08.03.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 09.08.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20 
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind die §§ 1, 2, 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). Streitig zwischen den Beteiligten ist allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG hinsichtlich der geforderten Erstausbildung i. S. d. Nr. 1 und der Qualifizierung der geforderten Prüfung nach Nr. 2.
21 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die
22 
1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und
23 
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.
24 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
25 
Die vom Kläger erstrebte Fortbildungsmaßnahme des privaten Trägers A. GmbH setzt zwar keinen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraus. Sie ist jedoch förderungsfähig, weil sie einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt und damit - wie für eine Fortbildung typisch - auf eine in ausreichender Weise gefestigten Grundlage beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen aufbaut.
26 
Anhang III (Teil - 66) der EGVO 2042/2003 verlangt für die Lizenzerlangung neben dem in 66.A.25 geforderten und durch eine Prüfung nachzuweisenden Grundwissen für eine Lizenz B1.1 in 66.A.30 a) 2.) als weitere Voraussetzung entweder fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt (Buchstabe i) oder drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird (Buchstabe ii).
27 
Die A. GmbH fordert in ihrem dem Antrag des Klägers beigegebenen Merkblatt als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang mit dem Ziel der Erlangung der angestrebten Lizenz CAT B1 „z. B. 75 % in der Gesellenprüfung“ und Praxiserfahrung („z. B. ein Jahr im zivilen Betrieb“) und als weitere Zulassungsanforderung den „Qualifizierungslehrgang Cat B1 - Basis“. Als Voraussetzung für den Basislehrgang wiederum wird die bestandene Ausbildung zum Fluggerätemechaniker mit zweijähriger Berufserfahrung genannt. Mit diesen Anforderungen definiert die A. GmbH grundsätzlich das einem Abschluss nach § 4 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung nicht nachstehende Grundwissen und die Erfahrung, die nach Anhang III (Teil-66) der EGVO 2042/2003 in 66.A.25 und 66.A.30 für die Lizenzerteilung gefordert werden und letztlich in einer Prüfung nachzuweisen sind, die hier von einem nach EGVO 2042/2003 (vgl. Art. 5 und 6; Anhang IV 147.A 05) zugelassenen Ausbildungsbetrieb durchgeführt wird. Diesen Anforderungen genügt der Kläger, der einen Abschluss im Ausbildungsberuf Fluggerätebauer erlangt und darauf aufbauend auch den - für sich nach § 2 Abs. 3 AFBG nicht förderungsfähigen - Lehrgang JAR-66 CAT - A „Certifying Mechanic“ mit Erfolg abgeschlossen hat. Mit dem seinem Antrag beigefügten Schreiben des Luftfahrt-Bundesamts vom 21.07.2004 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er die Voraussetzungen zum Erwerb einer Grundlizenz für „Certifying Staff“ nach JAR-66 der Kategorie B1, Unterkategorie „Aeroplanes Turbine“ erfülle, die Zulassung zur Grundlagenprüfung nach JAR-66 erteilt sei und er ferner die Voraussetzungen zum Besuch „eines 61-tägigen Cat. B1 - Lehrganges an einer JAR - 147 anerkannten Schule“ erfülle.
28 
Die Fortbildungsmaßnahme des Klägers baut damit auf seiner Erstausbildung auf und führt zu einem Abschluss, der oberhalb des Niveaus der Erstausbildung liegt. Die Kammer folgt nicht der insoweit anderen Auffassung des Beklagten. Dem Umstand, dass durch „fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen“ eine „frühere relevante technische Ausbildung“, d. h. der Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, ersetzt werden kann, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil zum einen in 66.A.30 a) 2. Buchstabe ii) grundsätzlich vom Vorliegen einer relevanten technischen Ausbildung ausgegangen wird und zum andern eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFGB auch dann angenommen werden kann, wenn eine berufliche Tätigkeit sich auf einen Zeitraum erstreckt, der den Erwerb der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der erforderlichen Berufserfahrung gewährleistet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2007 - 2 A 3597/05 - Juris). Letzteres ist hier bei der geforderten fünfjährigen praktischen Erfahrung gegeben.
29 
Die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme bereitet entgegen der Auffassung des Beklagten auch gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung zu einem gleichwertigen Abschluss i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor. Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist (nur) bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich - rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht gegeben (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Prüfung nach Anhang III (Teil-66) der EGVO 2042/2003 erfolgt durch einen dafür nach Anhang IV Teil-147 der EGVO 2042/2003 behördlich zugelassenen Betrieb unter behördlicher Aufsicht (147. A.135). Nach § 111a Abs. 3 LuftPersV bedürfen Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) EGVO 2042/2003 durchführen, der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Da die Prüfung und ihr Inhalt öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen und zu einem Abschluss führen, der, aufbauend auf der Erstausbildung, oberhalb deren Niveaus liegt, ist das Merkmal der gleichwertigen Prüfung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG erfüllt.
30 
Dass die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers weitere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllte, ist weder zwischen den Beteiligten streitig noch sonst ersichtlich.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
32 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch berufliche Erfahrungen zugelassen werden und ob eine öffentlich-rechtliche Prüfung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auch bei einer an einen privaten delegierten, aber behördlicher Überwachung unterliegenden Prüfung vorliegt, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Gründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Der Beklagte wird weiterhin durch das Landratsamt R. vertreten, nachdem die unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 SGB X erfolgte gerichtliche Anfrage bejaht wurde.
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme - „PART 66 Certifying Technician-Mechanical CATB1 – Flugzeuge mit Turbinenflugmotor B1.1.“. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts R. vom 08.03.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 09.08.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20 
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind die §§ 1, 2, 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). Streitig zwischen den Beteiligten ist allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG hinsichtlich der geforderten Erstausbildung i. S. d. Nr. 1 und der Qualifizierung der geforderten Prüfung nach Nr. 2.
21 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die
22 
1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und
23 
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.
24 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die vom Kläger erstrebte Fortbildungsmaßnahme des privaten Trägers A. GmbH setzt zwar keinen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraus. Sie ist jedoch förderungsfähig, weil sie einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt und damit - wie für eine Fortbildung typisch - auf eine in ausreichender Weise gefestigten Grundlage beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen aufbaut.
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Anhang III (Teil - 66) der EGVO 2042/2003 verlangt für die Lizenzerlangung neben dem in 66.A.25 geforderten und durch eine Prüfung nachzuweisenden Grundwissen für eine Lizenz B1.1 in 66.A.30 a) 2.) als weitere Voraussetzung entweder fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt (Buchstabe i) oder drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird (Buchstabe ii).
27 
Die A. GmbH fordert in ihrem dem Antrag des Klägers beigegebenen Merkblatt als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang mit dem Ziel der Erlangung der angestrebten Lizenz CAT B1 „z. B. 75 % in der Gesellenprüfung“ und Praxiserfahrung („z. B. ein Jahr im zivilen Betrieb“) und als weitere Zulassungsanforderung den „Qualifizierungslehrgang Cat B1 - Basis“. Als Voraussetzung für den Basislehrgang wiederum wird die bestandene Ausbildung zum Fluggerätemechaniker mit zweijähriger Berufserfahrung genannt. Mit diesen Anforderungen definiert die A. GmbH grundsätzlich das einem Abschluss nach § 4 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung nicht nachstehende Grundwissen und die Erfahrung, die nach Anhang III (Teil-66) der EGVO 2042/2003 in 66.A.25 und 66.A.30 für die Lizenzerteilung gefordert werden und letztlich in einer Prüfung nachzuweisen sind, die hier von einem nach EGVO 2042/2003 (vgl. Art. 5 und 6; Anhang IV 147.A 05) zugelassenen Ausbildungsbetrieb durchgeführt wird. Diesen Anforderungen genügt der Kläger, der einen Abschluss im Ausbildungsberuf Fluggerätebauer erlangt und darauf aufbauend auch den - für sich nach § 2 Abs. 3 AFBG nicht förderungsfähigen - Lehrgang JAR-66 CAT - A „Certifying Mechanic“ mit Erfolg abgeschlossen hat. Mit dem seinem Antrag beigefügten Schreiben des Luftfahrt-Bundesamts vom 21.07.2004 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er die Voraussetzungen zum Erwerb einer Grundlizenz für „Certifying Staff“ nach JAR-66 der Kategorie B1, Unterkategorie „Aeroplanes Turbine“ erfülle, die Zulassung zur Grundlagenprüfung nach JAR-66 erteilt sei und er ferner die Voraussetzungen zum Besuch „eines 61-tägigen Cat. B1 - Lehrganges an einer JAR - 147 anerkannten Schule“ erfülle.
28 
Die Fortbildungsmaßnahme des Klägers baut damit auf seiner Erstausbildung auf und führt zu einem Abschluss, der oberhalb des Niveaus der Erstausbildung liegt. Die Kammer folgt nicht der insoweit anderen Auffassung des Beklagten. Dem Umstand, dass durch „fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen“ eine „frühere relevante technische Ausbildung“, d. h. der Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, ersetzt werden kann, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil zum einen in 66.A.30 a) 2. Buchstabe ii) grundsätzlich vom Vorliegen einer relevanten technischen Ausbildung ausgegangen wird und zum andern eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFGB auch dann angenommen werden kann, wenn eine berufliche Tätigkeit sich auf einen Zeitraum erstreckt, der den Erwerb der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der erforderlichen Berufserfahrung gewährleistet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2007 - 2 A 3597/05 - Juris). Letzteres ist hier bei der geforderten fünfjährigen praktischen Erfahrung gegeben.
29 
Die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme bereitet entgegen der Auffassung des Beklagten auch gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung zu einem gleichwertigen Abschluss i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor. Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist (nur) bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich - rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht gegeben (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Prüfung nach Anhang III (Teil-66) der EGVO 2042/2003 erfolgt durch einen dafür nach Anhang IV Teil-147 der EGVO 2042/2003 behördlich zugelassenen Betrieb unter behördlicher Aufsicht (147. A.135). Nach § 111a Abs. 3 LuftPersV bedürfen Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) EGVO 2042/2003 durchführen, der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Da die Prüfung und ihr Inhalt öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen und zu einem Abschluss führen, der, aufbauend auf der Erstausbildung, oberhalb deren Niveaus liegt, ist das Merkmal der gleichwertigen Prüfung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG erfüllt.
30 
Dass die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers weitere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllte, ist weder zwischen den Beteiligten streitig noch sonst ersichtlich.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
32 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch berufliche Erfahrungen zugelassen werden und ob eine öffentlich-rechtliche Prüfung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auch bei einer an einen privaten delegierten, aber behördlicher Überwachung unterliegenden Prüfung vorliegt, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver

Handwerksordnung - HwO | § 25


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Handwerksordnung - HwO | § 45


(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsv

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 56 Fortbildungsprüfungen


(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 4

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

Handwerksordnung - HwO | § 51a


(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden. (2) Als Grundlage

Handwerksordnung - HwO | § 122


(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die T

Handwerksordnung - HwO | § 42


(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinst

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung


(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach A

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 2 Örtliche Zuständigkeit


(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsb

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan


(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. (2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so

Handwerksordnung - HwO | § 42c


(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht. (2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfli

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen


(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige S

Handwerksordnung - HwO | § 42a


(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und3. als dritte Fortbi

Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal


(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Apr. 2008 - 1 K 1338/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Apr. 2008 - 1 K 1338/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2006 - 7 S 1666/05

bei uns veröffentlicht am 08.05.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2004 - 7 K 821/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht z

Referenzen

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 105 erbracht wurden.

(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt.

(4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Kilogramm, ausgenommen mehrmotorige Hubschrauber, anzuwenden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 105 erbracht wurden.

(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt.

(4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Kilogramm, ausgenommen mehrmotorige Hubschrauber, anzuwenden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
die Fortbildungsstufe,
3.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
4.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
5.
das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1.
in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und
2.
in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen,
3.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
4.
das Prüfungsverfahren.

(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde,

1.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3 sowie des § 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“,
2.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor Professional in“,
3.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53d Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Master Professional in“.
Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die zuständige Stelle ergibt, die die Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die Fortbildungsprüfungsregelungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.

(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat.

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn

1.
er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
2.
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
die Fortbildungsstufe,
3.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
4.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
5.
das Prüfungsverfahren.

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1.
der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
2.
ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1.
die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
2.
die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Die §§ 51 und 51d bleiben unberührt.

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.

(2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B),
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerks- und gewerbespezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. § 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch. Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

(5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.

(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt.

(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind.

(2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.

(3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender Lehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbildungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2004 - 7 K 821/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Altenpflegerin, begehrt Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ..., einer privaten Weiterbildungsstätte. Das ... wurde am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" gemäß der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung des Sozialministeriums vom 19.12.2000 (GBl. S. 58) staatlich anerkannt. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16.08.2005 wurde es ferner rückwirkend zum 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" gemäß der am 01.09.2004 in Kraft getretenen Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste des Sozialministeriums vom 02.08.2004 (GBl. S. 672) - WbVO-PdL - staatlich anerkannt.
Die Klägerin beantragte im Juli 2002 Aufstiegsfortbildungsförderung für einen vom 09.09.2002 bis zum 05.12.2003 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... mit 2.600 Euro Lehrgangsgebühren. Das ... gab als Rechtsgrundlagen des Lehrgangs die Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000 und "DKG-Richtlinien" an. Das Landratsamt Lörrach bewilligte der Klägerin 2.800 Euro Maßnahmebeitrag. Die Klägerin schloss den Lehrgang Anfang Dezember 2003 erfolgreich ab.
Am 10.09.2003 meldete sich die Klägerin beim ... für einen weiteren, vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" in Teilzeitform mit 2.800 Euro Lehrgangsgebühren an. Dabei handelte es sich um einen verkürzten Aufbaulehrgang im Anschluss an den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung". Der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" mit 6.905 Euro Lehrgangsgebühren beim ... hatte bereits am 21.10.2002 begonnen und sollte ebenfalls im März 2004 enden. In einer Beschreibung des Aufbaulehrgangs werden als "Zugangsvoraussetzung" die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... und als "Anerkennungsgrundlagen" genannt: "Qualitätsrichtlinien gemäß § 80 SGB XI, die Weiterbildungsrichtlinien des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Weiterbildung der Konferenz der Altenpflegeschulen in BW zur Vorbereitung der staatlichen Regelung der Weiterbildung als Empfehlung an das Sozialministerium"; zur "Stundeneinteilung" heißt es: "200 Unterrichtseinheiten Theorie, 160 Unterrichtseinheiten Projektmanagement, 7-12 Einheiten Einzelcoaching zum Aufgabenbereich der Pflegedienstleitung und begleitend zum Projekt, 40 Unterrichtseinheiten Praktikum." Die Klägerin schloss den Aufbaulehrgang Anfang April 2004 erfolgreich mit einem Zertifikat des ... ab.
Bereits am 11.09.2003 hatte die Klägerin beim Landratsamt Aufstiegsfortbildungsförderung auch für ihre Teilnahme am Aufbaulehrgang beantragt. Auf Aufforderung der Behörde, darzulegen, welche besonderen Umstände die Förderung eines zweiten Fortbildungszieles rechtfertigten, gab sie finanzielle und arbeitsmarktbedingte Gründe an; der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" sei teurer als die beiden von ihr besuchten Lehrgänge. Auf Bitte des Landratsamts um Mitteilung, welche Rechtsgrundlagen für die Abschlussprüfung gälten, verwies das ... mit Schreiben vom 20.10.2003 auf einen Entwurf des Sozialministeriums für eine "Weiterbildungsverordnung Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" und auf seine staatliche Anerkennung als "Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit".
Das Landratsamt lehnte den Förderantrag mit Bescheid vom 24.10.2003 wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 6 AFBG ab; ob der Aufbaulehrgang nach § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig sei, sei nicht abschließend geprüft worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 31.03.2004 zurück.
Am 14.04.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Förderung auf Grund einer Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG erfüllt seien. Der einzige "Makel" ihres Fortbildungswegs sei die Notwendigkeit von zwei Prüfungen. Dem Beklagten entstehe daraus kein Nachteil, sondern der Vorteil, dass das zweite Fortbildungsziel kostengünstiger erreicht werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, ihr einen Maßnahmebeitrag entsprechend dem Antrag vom 11.09.2003 zu bewilligen, hilfsweise sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt. Es lägen weder ein Beispielsfall im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG noch sonstige vergleichbar gewichtige Umstände des Einzelfalles vor. Mit ihrem Kostenargument verkenne die Klägerin, dass nur die Kosten der ersten und zweiten Fortbildungsmaßnahme verglichen werden dürften, weil ihr Förderungsanspruch mit der ersten Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich verbraucht gewesen sei. Soweit sie geltend mache, nicht gewusst zu haben, ob sie für die Teilnahme am vollständigen Lehrgang Förderung erhielte, habe die Behörde zur Recht auf die Möglichkeit einer Vorabentscheidung hingewiesen. Da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht erfüllt seien, stelle sich die Frage eines Ermessensfehlers nicht. Im Übrigen habe die Behörde alle Gesichtspunkte umfassend gewürdigt.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Standpunkt zur Förderungsfähigkeit des Aufbaulehrgangs nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG. In der Berufungsverhandlung wurde sie ergänzend angehört; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.12.2004 - 7 K 821/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 zu verpflichten, der Klägerin einen Maßnahmebeitrag von 2.800 Euro, davon 980 Euro als Zuschuss und im übrigen als Darlehen, zu den Kosten der Lehrveranstaltung "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" beim ... in ... im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis März 2004 zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Berichterstatter hat am 05.05.und 08.05.2006 fernmündlich Auskünfte des ... und der Deutschen Krankenhausgesellschaft eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Aktenvermerke, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Gründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 105 erbracht wurden.

(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt.

(4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Kilogramm, ausgenommen mehrmotorige Hubschrauber, anzuwenden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2004 - 7 K 821/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Altenpflegerin, begehrt Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ..., einer privaten Weiterbildungsstätte. Das ... wurde am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" gemäß der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung des Sozialministeriums vom 19.12.2000 (GBl. S. 58) staatlich anerkannt. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16.08.2005 wurde es ferner rückwirkend zum 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" gemäß der am 01.09.2004 in Kraft getretenen Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste des Sozialministeriums vom 02.08.2004 (GBl. S. 672) - WbVO-PdL - staatlich anerkannt.
Die Klägerin beantragte im Juli 2002 Aufstiegsfortbildungsförderung für einen vom 09.09.2002 bis zum 05.12.2003 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... mit 2.600 Euro Lehrgangsgebühren. Das ... gab als Rechtsgrundlagen des Lehrgangs die Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000 und "DKG-Richtlinien" an. Das Landratsamt Lörrach bewilligte der Klägerin 2.800 Euro Maßnahmebeitrag. Die Klägerin schloss den Lehrgang Anfang Dezember 2003 erfolgreich ab.
Am 10.09.2003 meldete sich die Klägerin beim ... für einen weiteren, vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" in Teilzeitform mit 2.800 Euro Lehrgangsgebühren an. Dabei handelte es sich um einen verkürzten Aufbaulehrgang im Anschluss an den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung". Der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" mit 6.905 Euro Lehrgangsgebühren beim ... hatte bereits am 21.10.2002 begonnen und sollte ebenfalls im März 2004 enden. In einer Beschreibung des Aufbaulehrgangs werden als "Zugangsvoraussetzung" die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... und als "Anerkennungsgrundlagen" genannt: "Qualitätsrichtlinien gemäß § 80 SGB XI, die Weiterbildungsrichtlinien des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Weiterbildung der Konferenz der Altenpflegeschulen in BW zur Vorbereitung der staatlichen Regelung der Weiterbildung als Empfehlung an das Sozialministerium"; zur "Stundeneinteilung" heißt es: "200 Unterrichtseinheiten Theorie, 160 Unterrichtseinheiten Projektmanagement, 7-12 Einheiten Einzelcoaching zum Aufgabenbereich der Pflegedienstleitung und begleitend zum Projekt, 40 Unterrichtseinheiten Praktikum." Die Klägerin schloss den Aufbaulehrgang Anfang April 2004 erfolgreich mit einem Zertifikat des ... ab.
Bereits am 11.09.2003 hatte die Klägerin beim Landratsamt Aufstiegsfortbildungsförderung auch für ihre Teilnahme am Aufbaulehrgang beantragt. Auf Aufforderung der Behörde, darzulegen, welche besonderen Umstände die Förderung eines zweiten Fortbildungszieles rechtfertigten, gab sie finanzielle und arbeitsmarktbedingte Gründe an; der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" sei teurer als die beiden von ihr besuchten Lehrgänge. Auf Bitte des Landratsamts um Mitteilung, welche Rechtsgrundlagen für die Abschlussprüfung gälten, verwies das ... mit Schreiben vom 20.10.2003 auf einen Entwurf des Sozialministeriums für eine "Weiterbildungsverordnung Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" und auf seine staatliche Anerkennung als "Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit".
Das Landratsamt lehnte den Förderantrag mit Bescheid vom 24.10.2003 wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 6 AFBG ab; ob der Aufbaulehrgang nach § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig sei, sei nicht abschließend geprüft worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 31.03.2004 zurück.
Am 14.04.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Förderung auf Grund einer Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG erfüllt seien. Der einzige "Makel" ihres Fortbildungswegs sei die Notwendigkeit von zwei Prüfungen. Dem Beklagten entstehe daraus kein Nachteil, sondern der Vorteil, dass das zweite Fortbildungsziel kostengünstiger erreicht werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, ihr einen Maßnahmebeitrag entsprechend dem Antrag vom 11.09.2003 zu bewilligen, hilfsweise sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt. Es lägen weder ein Beispielsfall im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG noch sonstige vergleichbar gewichtige Umstände des Einzelfalles vor. Mit ihrem Kostenargument verkenne die Klägerin, dass nur die Kosten der ersten und zweiten Fortbildungsmaßnahme verglichen werden dürften, weil ihr Förderungsanspruch mit der ersten Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich verbraucht gewesen sei. Soweit sie geltend mache, nicht gewusst zu haben, ob sie für die Teilnahme am vollständigen Lehrgang Förderung erhielte, habe die Behörde zur Recht auf die Möglichkeit einer Vorabentscheidung hingewiesen. Da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht erfüllt seien, stelle sich die Frage eines Ermessensfehlers nicht. Im Übrigen habe die Behörde alle Gesichtspunkte umfassend gewürdigt.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Standpunkt zur Förderungsfähigkeit des Aufbaulehrgangs nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG. In der Berufungsverhandlung wurde sie ergänzend angehört; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.12.2004 - 7 K 821/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 zu verpflichten, der Klägerin einen Maßnahmebeitrag von 2.800 Euro, davon 980 Euro als Zuschuss und im übrigen als Darlehen, zu den Kosten der Lehrveranstaltung "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" beim ... in ... im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis März 2004 zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Berichterstatter hat am 05.05.und 08.05.2006 fernmündlich Auskünfte des ... und der Deutschen Krankenhausgesellschaft eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Aktenvermerke, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Gründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
die Fortbildungsstufe,
3.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
4.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
5.
das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1.
in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und
2.
in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen,
3.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
4.
das Prüfungsverfahren.

(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde,

1.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3 sowie des § 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“,
2.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor Professional in“,
3.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53d Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Master Professional in“.
Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die zuständige Stelle ergibt, die die Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die Fortbildungsprüfungsregelungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.

(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat.

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn

1.
er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
2.
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
die Fortbildungsstufe,
3.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
4.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
5.
das Prüfungsverfahren.

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1.
der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
2.
ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1.
die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
2.
die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Die §§ 51 und 51d bleiben unberührt.

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.

(2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B),
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerks- und gewerbespezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. § 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch. Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

(5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.

(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt.

(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind.

(2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.

(3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender Lehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbildungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2004 - 7 K 821/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Altenpflegerin, begehrt Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ..., einer privaten Weiterbildungsstätte. Das ... wurde am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" gemäß der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung des Sozialministeriums vom 19.12.2000 (GBl. S. 58) staatlich anerkannt. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16.08.2005 wurde es ferner rückwirkend zum 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" gemäß der am 01.09.2004 in Kraft getretenen Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste des Sozialministeriums vom 02.08.2004 (GBl. S. 672) - WbVO-PdL - staatlich anerkannt.
Die Klägerin beantragte im Juli 2002 Aufstiegsfortbildungsförderung für einen vom 09.09.2002 bis zum 05.12.2003 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... mit 2.600 Euro Lehrgangsgebühren. Das ... gab als Rechtsgrundlagen des Lehrgangs die Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000 und "DKG-Richtlinien" an. Das Landratsamt Lörrach bewilligte der Klägerin 2.800 Euro Maßnahmebeitrag. Die Klägerin schloss den Lehrgang Anfang Dezember 2003 erfolgreich ab.
Am 10.09.2003 meldete sich die Klägerin beim ... für einen weiteren, vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" in Teilzeitform mit 2.800 Euro Lehrgangsgebühren an. Dabei handelte es sich um einen verkürzten Aufbaulehrgang im Anschluss an den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung". Der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" mit 6.905 Euro Lehrgangsgebühren beim ... hatte bereits am 21.10.2002 begonnen und sollte ebenfalls im März 2004 enden. In einer Beschreibung des Aufbaulehrgangs werden als "Zugangsvoraussetzung" die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... und als "Anerkennungsgrundlagen" genannt: "Qualitätsrichtlinien gemäß § 80 SGB XI, die Weiterbildungsrichtlinien des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Weiterbildung der Konferenz der Altenpflegeschulen in BW zur Vorbereitung der staatlichen Regelung der Weiterbildung als Empfehlung an das Sozialministerium"; zur "Stundeneinteilung" heißt es: "200 Unterrichtseinheiten Theorie, 160 Unterrichtseinheiten Projektmanagement, 7-12 Einheiten Einzelcoaching zum Aufgabenbereich der Pflegedienstleitung und begleitend zum Projekt, 40 Unterrichtseinheiten Praktikum." Die Klägerin schloss den Aufbaulehrgang Anfang April 2004 erfolgreich mit einem Zertifikat des ... ab.
Bereits am 11.09.2003 hatte die Klägerin beim Landratsamt Aufstiegsfortbildungsförderung auch für ihre Teilnahme am Aufbaulehrgang beantragt. Auf Aufforderung der Behörde, darzulegen, welche besonderen Umstände die Förderung eines zweiten Fortbildungszieles rechtfertigten, gab sie finanzielle und arbeitsmarktbedingte Gründe an; der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" sei teurer als die beiden von ihr besuchten Lehrgänge. Auf Bitte des Landratsamts um Mitteilung, welche Rechtsgrundlagen für die Abschlussprüfung gälten, verwies das ... mit Schreiben vom 20.10.2003 auf einen Entwurf des Sozialministeriums für eine "Weiterbildungsverordnung Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" und auf seine staatliche Anerkennung als "Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit".
Das Landratsamt lehnte den Förderantrag mit Bescheid vom 24.10.2003 wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 6 AFBG ab; ob der Aufbaulehrgang nach § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig sei, sei nicht abschließend geprüft worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 31.03.2004 zurück.
Am 14.04.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Förderung auf Grund einer Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG erfüllt seien. Der einzige "Makel" ihres Fortbildungswegs sei die Notwendigkeit von zwei Prüfungen. Dem Beklagten entstehe daraus kein Nachteil, sondern der Vorteil, dass das zweite Fortbildungsziel kostengünstiger erreicht werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, ihr einen Maßnahmebeitrag entsprechend dem Antrag vom 11.09.2003 zu bewilligen, hilfsweise sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt. Es lägen weder ein Beispielsfall im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG noch sonstige vergleichbar gewichtige Umstände des Einzelfalles vor. Mit ihrem Kostenargument verkenne die Klägerin, dass nur die Kosten der ersten und zweiten Fortbildungsmaßnahme verglichen werden dürften, weil ihr Förderungsanspruch mit der ersten Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich verbraucht gewesen sei. Soweit sie geltend mache, nicht gewusst zu haben, ob sie für die Teilnahme am vollständigen Lehrgang Förderung erhielte, habe die Behörde zur Recht auf die Möglichkeit einer Vorabentscheidung hingewiesen. Da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht erfüllt seien, stelle sich die Frage eines Ermessensfehlers nicht. Im Übrigen habe die Behörde alle Gesichtspunkte umfassend gewürdigt.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Standpunkt zur Förderungsfähigkeit des Aufbaulehrgangs nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG. In der Berufungsverhandlung wurde sie ergänzend angehört; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.12.2004 - 7 K 821/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 zu verpflichten, der Klägerin einen Maßnahmebeitrag von 2.800 Euro, davon 980 Euro als Zuschuss und im übrigen als Darlehen, zu den Kosten der Lehrveranstaltung "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" beim ... in ... im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis März 2004 zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Berichterstatter hat am 05.05.und 08.05.2006 fernmündlich Auskünfte des ... und der Deutschen Krankenhausgesellschaft eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Aktenvermerke, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Gründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 105 erbracht wurden.

(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt.

(4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Kilogramm, ausgenommen mehrmotorige Hubschrauber, anzuwenden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2004 - 7 K 821/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Altenpflegerin, begehrt Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ..., einer privaten Weiterbildungsstätte. Das ... wurde am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" gemäß der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung des Sozialministeriums vom 19.12.2000 (GBl. S. 58) staatlich anerkannt. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16.08.2005 wurde es ferner rückwirkend zum 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" gemäß der am 01.09.2004 in Kraft getretenen Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste des Sozialministeriums vom 02.08.2004 (GBl. S. 672) - WbVO-PdL - staatlich anerkannt.
Die Klägerin beantragte im Juli 2002 Aufstiegsfortbildungsförderung für einen vom 09.09.2002 bis zum 05.12.2003 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... mit 2.600 Euro Lehrgangsgebühren. Das ... gab als Rechtsgrundlagen des Lehrgangs die Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000 und "DKG-Richtlinien" an. Das Landratsamt Lörrach bewilligte der Klägerin 2.800 Euro Maßnahmebeitrag. Die Klägerin schloss den Lehrgang Anfang Dezember 2003 erfolgreich ab.
Am 10.09.2003 meldete sich die Klägerin beim ... für einen weiteren, vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" in Teilzeitform mit 2.800 Euro Lehrgangsgebühren an. Dabei handelte es sich um einen verkürzten Aufbaulehrgang im Anschluss an den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung". Der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" mit 6.905 Euro Lehrgangsgebühren beim ... hatte bereits am 21.10.2002 begonnen und sollte ebenfalls im März 2004 enden. In einer Beschreibung des Aufbaulehrgangs werden als "Zugangsvoraussetzung" die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... und als "Anerkennungsgrundlagen" genannt: "Qualitätsrichtlinien gemäß § 80 SGB XI, die Weiterbildungsrichtlinien des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Weiterbildung der Konferenz der Altenpflegeschulen in BW zur Vorbereitung der staatlichen Regelung der Weiterbildung als Empfehlung an das Sozialministerium"; zur "Stundeneinteilung" heißt es: "200 Unterrichtseinheiten Theorie, 160 Unterrichtseinheiten Projektmanagement, 7-12 Einheiten Einzelcoaching zum Aufgabenbereich der Pflegedienstleitung und begleitend zum Projekt, 40 Unterrichtseinheiten Praktikum." Die Klägerin schloss den Aufbaulehrgang Anfang April 2004 erfolgreich mit einem Zertifikat des ... ab.
Bereits am 11.09.2003 hatte die Klägerin beim Landratsamt Aufstiegsfortbildungsförderung auch für ihre Teilnahme am Aufbaulehrgang beantragt. Auf Aufforderung der Behörde, darzulegen, welche besonderen Umstände die Förderung eines zweiten Fortbildungszieles rechtfertigten, gab sie finanzielle und arbeitsmarktbedingte Gründe an; der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" sei teurer als die beiden von ihr besuchten Lehrgänge. Auf Bitte des Landratsamts um Mitteilung, welche Rechtsgrundlagen für die Abschlussprüfung gälten, verwies das ... mit Schreiben vom 20.10.2003 auf einen Entwurf des Sozialministeriums für eine "Weiterbildungsverordnung Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" und auf seine staatliche Anerkennung als "Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit".
Das Landratsamt lehnte den Förderantrag mit Bescheid vom 24.10.2003 wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 6 AFBG ab; ob der Aufbaulehrgang nach § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig sei, sei nicht abschließend geprüft worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 31.03.2004 zurück.
Am 14.04.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Förderung auf Grund einer Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG erfüllt seien. Der einzige "Makel" ihres Fortbildungswegs sei die Notwendigkeit von zwei Prüfungen. Dem Beklagten entstehe daraus kein Nachteil, sondern der Vorteil, dass das zweite Fortbildungsziel kostengünstiger erreicht werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, ihr einen Maßnahmebeitrag entsprechend dem Antrag vom 11.09.2003 zu bewilligen, hilfsweise sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt. Es lägen weder ein Beispielsfall im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG noch sonstige vergleichbar gewichtige Umstände des Einzelfalles vor. Mit ihrem Kostenargument verkenne die Klägerin, dass nur die Kosten der ersten und zweiten Fortbildungsmaßnahme verglichen werden dürften, weil ihr Förderungsanspruch mit der ersten Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich verbraucht gewesen sei. Soweit sie geltend mache, nicht gewusst zu haben, ob sie für die Teilnahme am vollständigen Lehrgang Förderung erhielte, habe die Behörde zur Recht auf die Möglichkeit einer Vorabentscheidung hingewiesen. Da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht erfüllt seien, stelle sich die Frage eines Ermessensfehlers nicht. Im Übrigen habe die Behörde alle Gesichtspunkte umfassend gewürdigt.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Standpunkt zur Förderungsfähigkeit des Aufbaulehrgangs nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG. In der Berufungsverhandlung wurde sie ergänzend angehört; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.12.2004 - 7 K 821/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 zu verpflichten, der Klägerin einen Maßnahmebeitrag von 2.800 Euro, davon 980 Euro als Zuschuss und im übrigen als Darlehen, zu den Kosten der Lehrveranstaltung "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" beim ... in ... im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis März 2004 zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Berichterstatter hat am 05.05.und 08.05.2006 fernmündlich Auskünfte des ... und der Deutschen Krankenhausgesellschaft eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Aktenvermerke, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Gründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.