Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal

(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 105 erbracht wurden.

(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt.

(4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Kilogramm, ausgenommen mehrmotorige Hubschrauber, anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 202 AO 1977

§ 202 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 202 AO 1977 wird zitiert von 1 anderen §§ im Abgabenordnung.

Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät


(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt: 1. in der Klass
§ 202 AO 1977 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung


(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Motorsegler,4. Segelflugzeuge,5. Luftschiffe,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchst
§ 202 AO 1977 zitiert 1 andere §§ aus dem Abgabenordnung.

Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät


(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt: 1. in der Klass

Referenzen - Urteile | § 202 AO 1977

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Apr. 2008 - 1 K 1338/06

bei uns veröffentlicht am 28.04.2008

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2006 verpflichtet, dem Kläger die Förderung nach den Vorschriften des AFBG für die b

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