Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 3 Ausschluss der Förderung


Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn 1. für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilne

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 23 Bescheid


(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maß
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Handwerksordnung - HwO | § 42a


(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und3. als dritte Fortbi

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 53a Fortbildungsstufen


(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und3. als dritte Fortbi
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 11 Förderungsdauer


(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalend

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 K 389/15.NW

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt die Förderung seiner Fahrl

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Juni 2015 - 12 A 658/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsbegründung, mit der

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Jan. 2014 - 1 L 48/11

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2010 – 6 A 689/07 – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2011 - 5 B 32/11

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Gründe 1 1. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO b

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Okt. 2011 - 5 B 31/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt Förderung für eine im Zeitraum von November 2005 bis F

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Okt. 2011 - 1 K 2144/11

bei uns veröffentlicht am 24.10.2011

Tenor Der Bescheid des Landratsamts ... vom 18.09.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.10.2007 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den beantragten Maßnahmebeitrag zu bewilligen.Der Bekl

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. März 2011 - 5 C 8/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstlei

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. März 2011 - 5 C 5/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an einer Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. März 2011 - 5 C 6/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an einer Fortbildung.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2009 - 12 S 662/07

bei uns veröffentlicht am 05.11.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2007 - 5 K 935/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Ve

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Juni 2008 - 11 K 4031/07

bei uns veröffentlicht am 25.06.2008

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18. Juni 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Förderu

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Apr. 2008 - 1 K 1338/06

bei uns veröffentlicht am 28.04.2008

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2006 verpflichtet, dem Kläger die Förderung nach den Vorschriften des AFBG für die b

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2008 - 11 K 6019/07

bei uns veröffentlicht am 03.03.2008

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 18.09.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistunge

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Nov. 2007 - 11 K 4024/07

bei uns veröffentlicht am 05.11.2007

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 18.04.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläg

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Okt. 2007 - 11 K 4586/05

bei uns veröffentlicht am 12.10.2007

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 18.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.6.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförde

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Aug. 2007 - 11 K 2730/06

bei uns veröffentlicht am 16.08.2007

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.6.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin übe

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Aug. 2006 - 1 K 1456/05

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgese

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2006 - 7 S 1666/05

bei uns veröffentlicht am 08.05.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2004 - 7 K 821/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht z

Referenzen

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der...
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(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten...
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