Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen

(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen,
3.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
4.
das Prüfungsverfahren.

(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde,

1.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3 sowie des § 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“,
2.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor Professional in“,
3.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53d Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Master Professional in“.
Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die zuständige Stelle ergibt, die die Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die Fortbildungsprüfungsregelungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.

(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

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Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit


(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die F

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 30 Übergangsvorschriften


(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 81 Zuständige Behörden


(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Absatz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3. (2) Ist eine oberste Bun

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsv
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 71 Zuständige Stellen


(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im S

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2016 - RO 5 K 15.2196

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zah

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2016 - 6 A 10081/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 K 389/15.NW

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt die Förderung seiner Fahrl

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 29. Apr. 2014 - 6 K 2306/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2012 - 9 S 2246/11

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2011 - 12 K 5233/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Aug. 2007 - 11 K 2730/06

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Tenor Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.6.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin übe

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