(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind.

(2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.

(3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender Lehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbildungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit


(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die F
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Handwerksordnung - HwO | § 119 *)


(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bleibt bestehen. Für juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Ab
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Handwerksordnung - HwO | § 25


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

Handwerksordnung - HwO | § 1


(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese

Handwerksordnung - HwO | § 45


(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsv

Handwerksordnung - HwO | § 51a


(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden. (2) Als Grundlage

Handwerksordnung - HwO | § 48


(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungs

Handwerksordnung - HwO | § 50


Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2016 - 6 A 10081/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 K 389/15.NW

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt die Förderung seiner Fahrl

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 29. Apr. 2014 - 6 K 2306/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Apr. 2008 - 1 K 1338/06

bei uns veröffentlicht am 28.04.2008

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2006 verpflichtet, dem Kläger die Förderung nach den Vorschriften des AFBG für die b

Referenzen

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