Handwerksordnung - HwO | § 42a
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhaltsverzeichnis
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin, - 2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und - 3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
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(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.
(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so
(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen.
(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 22/09/2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
published on 10/12/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger verlangt die Förderung seiner Fahrl
published on 29/04/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
published on 28/04/2008 00:00
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2006 verpflichtet, dem Kläger die Förderung nach den Vorschriften des AFBG für die b
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