Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2007 verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 um eine dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten im Widerspruchsverfahren entsprechende Kostengrundentscheidung zu ergänzen, ausgehend davon, dass er in dem Umfang, in dem er den Widersprüchen stattgegeben hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des vorliegenden Klageverfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte der Klägerin vor allem die ihr entstandenen Anwaltskosten für zum überwiegenden Teil erfolgreiche Widersprüche gegen Rundfunkgebührenbescheide zu erstatten hat.

2

Die bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit einem Fernseh- und einem Radiogerät angemeldete Klägerin teilte der GEZ mit der Abmeldung vom 27. Juni 2005 mit, dass sie unter der Anschrift ihres Privathaushalts ab dem 18. Juli 2005 ein Radio und einen Fernseher abmelden möchte. Als Grund gab sie an: "Zwei Haushalte werden zu einem Haushalt zusammengeführt. Der 2. Haushalt erteilt die Ummeldung."

3

Soweit es in dem Formular weiter heißt "Ich halte weiterhin ein Radio im Kfz bereit:", machte die Klägerin keine Angaben. Insbesondere kreuzte sie insoweit weder das vorgesehene Ja- noch das Nein-Feld an.

4

Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 bestätigte die GEZ der Klägerin die Abmeldung eines Fernsehgeräts zum Ablauf des Monats 07/2005. Zudem wies sie darauf hin, dass bei der Abmeldung der Hinweis auf ein mögliches Autoradio gefehlt habe. Daher sei das Radiogerät zunächst nicht abgemeldet worden. Für den Fall, dass die Klägerin kein Autoradio zum Empfang bereit halte, bat die GEZ um kurzfristige Mitteilung.

5

Da die Klägerin sich nicht meldete, setzte der Beklagte in der Folgezeit Gebühren für ein Radio fest, und zwar mit Bescheid vom 3. Dezember 2005 - neben Gebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät für Juli 2005 - für den Zeitraum 08/2005 bis 09/2005 und mit Bescheid vom 6. Januar 2006 für den Zeitraum 10/2005 bis 12/2005.

6

Gegen die Bescheide ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen. Diese teilten auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 mit, dass die Klägerin kein Autoradio zum Empfang bereit halte.

7

Daraufhin erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007, zugestellt am 26. April 2007, mit folgendem Tenor:

8

"Ihrem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ... vom 6. Januar 2006 ... geben wir statt.

9

Ihrem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ... vom 3. Dezember 2005 ... geben wir insoweit statt, als Rundfunkgebühren für den Zeitraum 1. August 2005 bis 30. September 2005 festgesetzt wurden."

10

Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten Kosten in Höhe von 46,41 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab. Für einen Ersatz der durch die Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei zudem nicht notwendig gewesen. Der Klägerin wäre es möglich gewesen, sich mit dem gleichen Ergebnis ohne anwaltliche Hilfe an den Beklagten zu wenden.

11

Mit der am 29. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiter. Trotz ordnungsgemäßer Abmeldung habe sie sich weiterhin Forderungen des Beklagten ausgesetzt gesehen. Dieser habe sie sich allein durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts erwehren können.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Beklagten zu verurteilen, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen, insbesondere die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren, hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens gegen den Gebührenbescheid vom 6. Januar 2006 zur Teilnehmernummer ... zu erstatten.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er vertieft sein bisheriges Vorbringen. Zudem ist er der Auffassung, dass die Klägerin nicht befugt sei, die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren geltend zu machen. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2005 teilweise (nämlich bezogen auf die Gebühren für ein Radio und Fernsehgerät für Juli 2005) erfolglos gewesen sei.

17

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Januar 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

20

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Unterlässt die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde bei Stattgabe des Widerspruchs eine ihr gebotene Kostenentscheidung, kann der widersprechende Bürger die Behörde im Wege der Verpflichtungsklage auf eine positive Kostengrundentscheidung sowie auf den hierin enthaltenen Ausspruch, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war, in Anspruch nehmen (vgl. BVerwGE 77, 268 [270]; 101, 64 [68]; 118, 84). Eines (erneuten) Vorverfahrens bedarf es nicht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.04.1991, Az. 3 A 2504/89, NVwZ 1992, 585). Ob zuvor gegenüber der Behörde ein ausdrücklicher Antrag auf Ergänzung des Widerspruchsbescheides um diese Entscheidungen erforderlich ist oder ob dies entbehrlich ist, weil die Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohnehin zu einer Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid verpflichtet ist, muss anlässlich des vorliegenden Falles nicht entschieden werden. Die Klägerin hat mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihres Kostenerstattungsanspruchs nämlich konkludent das Begehren auf eine entsprechende Ergänzung des Widerspruchsbescheides zum Ausdruck gebracht (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 13.01.2003, Az. M 4 K 02/1229), und der Beklagte hat mit Schreiben vom 15. Juni 2007, das einen Verwaltungsakt darstellt, infolgedessen den Erlass einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin ebenso abgelehnt wie die Feststellung, dass die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren notwendig war.

21

Dementsprechend ist der Klageantrag dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass - unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2007 - die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt und dass die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig war (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 13.01.2003, Az. M 4 K 02/1229). Voraussetzung für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist nämlich zunächst einmal der Ausspruch der Kostenerstattung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ohne eine solche bliebe eine isolierte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung für die Klägerin nämlich ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1981, Az. 8 C 29/80, BVerwGE 62, 296 [298]; BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Az. 8 C 16/90; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 4 PA 276/08).

22

Ein entsprechendes Klagebegehren bringt der Klageantrag, der sich an § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG M-V orientiert, in hinreichender Weise zum Ausdruck. Eine gesonderte Kostengrundentscheidung ist hier auch nicht etwa entbehrlich (vgl. hierzu BVerwGE 68, 1; BVerwG, Urteil vom 22.05.1986, Az. 6 C 40/85, NVwZ 1987, 490; VG München, Urteil vom 08.06.1999, Az. M 1 K 98/5447). Dies folgt schon daraus, dass wegen des teilweisen Unterliegens der Klägerin Anlass für eine Kostengrundentscheidung besteht.

23

Die damit zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

24

Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf eine dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens entsprechende Kostengrundentscheidung des Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Widerspruchsbescheid bestimmt, wer die Kosten trägt, er mithin eine Kostengrundentscheidung enthalten muss. Eine für die Klägerin positive Entscheidung hat dabei allerdings - entgegen dem uneingeschränkten Klagebegehren - nur insoweit zu ergehen, wie die Widersprüche erfolgreich waren.

25

Im Übrigen ist die Klage insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zuziehung seines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur im Falle einer solchen Notwendigkeitserklärung hätte ihr der Beklagte die im Widerspruchsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

26

Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf eine solche Notwendigkeitserklärung ist § 80 Abs. 2 VwVfG M-V. Diese Vorschrift findet auf die Verwaltungstätigkeit des Beklagten in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Anders als nach dem Landesrecht in anderen Bundesländern (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 17.12.2008, Az. 7 BV 06/3364; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.6.2008, Az. 2 S 1431/08; VG Sigmaringen, Urteil vom 03.06.2002. Az. 9 K 1698/01) ist die Landesrundfunkanstalt in Mecklenburg-Vorpommern nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Niedersachsen VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2008, Az. 2 A 251/07; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.05.2007, Az. 4 LA 521/07, NVwZ-RR 2007, 575), so dass es bei der Grundnorm des § 1 Abs. 1 VwVfG M-V bleibt. Danach gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit auch der sonstigen Anstalten, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Dies trifft im vorliegenden Fall auch für den Beklagten zu. Im Bereich des Rundfunkgebührenrechts (Erhebung und Befreiung von Gebühren) unterliegt er einer solchen Aufsicht, weil er eine hoheitliche Aufgabe mit der Befugnis wahrnimmt, in die Rechte der Rundfunkempfänger einzugreifen. Insoweit kann er sich auch nicht auf die Freiheit der Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, die Anlass dafür hätte sein können, seine Tätigkeit nicht dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterfallen zu lassen.

27

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war hier jedoch nicht notwendig im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG. Danach ist die Zuziehung notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und den Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen, wobei Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit des Bürgers nicht überschätzt werden dürfen.

28

Ausgehend davon bedurfte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht der rechtskundigen Unterstützung. Vielmehr hätte sie den Streit bereits von Anfang an vermeiden können, wenn sie in der Abmeldung vom 27. Juni 2005 die Angabe "Ich halte weiterhin ein Radio im Kfz bereit:" mit einem Kreuz im Nein-Feld versehen hätte. Spätestens auf die ausdrückliche Nachfrage des Beklagten, der hierzu wegen des Offenlassens dieses Punktes im Abmeldeformular berechtigten Anlass hatte, hätte die Klägerin durch den einfachen Hinweis, dass sie kein Autoradio zum Empfang bereit hält, die Abmeldung auch des Radiogeräts mit Ablauf des Monats 07/2005 bewirken können. Dass sie für diesen schlichten Hinweis, der erst durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 erfolgte, anwaltliche Unterstützung für erforderlich hielt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Etwas anderes hätte beispielsweise dann gelten können, wenn sie über ein Autoradio verfügt hätte und mit dem Beklagten darüber hätte streiten wollen, ob dies gebührenpflichtig ist. Dies ist hier jedoch nach dem Vorbringen der Klägerin gerade nicht der Fall.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach ist es gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil sie zum ganz überwiegenden und der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterliegt. Ihrem mit der Klage letztlich verfolgten Ziel, dass der Beklagte ihr die im Widerspruchsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten erstattet, kommt sie nämlich auch im Hinblick auf die nachzuholende Kostengrundentscheidung nicht näher. Dazu fehlt es an der Notwendigkeitsentscheidung, um die hier letztlich gestritten wird und zu deren Ausspruch der Beklagte gerade nicht verpflichtet ist. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO hat das Gericht abgesehen, weil nicht ersichtlich ist, dass eine solche hier praktische Bedeutung haben könnte.

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(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

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(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

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Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.