Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 21. Sept. 2012 - 6 A 1030/09

published on 21.09.2012 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 21. Sept. 2012 - 6 A 1030/09
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Abhilfebescheides vom 28. Mai 2009, des Bescheides vom 11. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2009 verpflichtet, im Hinblick auf das gegen den Bescheid vom 27. März 2009 gerichtete Widerspruchsverfahren den Abhilfebescheid um eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers und damit auch der Kläger zu ergänzen, d.h. ihnen dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen zuzuerkennen und dabei auszusprechen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens, in dem die klagenden Rechtsanwälte den Widerspruchsführer X vertraten. Der Widerspruch richtete sich gegen den Bescheid vom 27. März 2009, mit dem der Beklagte gegenüber dem Widerspruchsführer die Bewilligung von Ausbildungsförderung, die für den Studiengang Elektrotechnik an der Universität Y und den Bewilligungszeitraum (BWZ) 10/2007 bis 09/2008 erfolgt war, wegen eines Ausbildungswechsels auf den Zeitraum bis 05/2008 verkürzt hatte. Zur Begründung wird in dem Bescheid (allein) darauf hingewiesen, dass dies „auf Grund des am 26. Mai 2008 unterschriebenen Ausbildungsvertrages“ erfolgt sei.

2

Der Widerspruchsführer hatte sich wegen Aufgabe der geförderten Ausbildung im September 2008 mit einer E-Mail an den Beklagten gewandt und auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 17. Februar 2009 mitgeteilt, dass er zur Zeit eine Berufsausbildung absolviere und weiterhin als Student an der Universität Y eingeschrieben sei, nämlich seit Oktober 2008 im Studiengang Agrarökologie. Dementsprechend hatte er angegeben, für sein Studium habe sich (erst) ab dem 1. Oktober 2008 eine Änderung ergeben (der Fachrichtungswechsel). Beigefügt waren ferner Ablichtungen eines am 26. Mai 2008 geschlossenen Berufsausbildungsvertrages, wonach das Ausbildungsverhältnis am 1. August 2008 beginne, und eines Bescheides über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab diesem Tage.

3

Den von den Klägern im Namen und Auftrag des Widerspruchsführers gegen den Bescheid vom 27. März 2009 eingelegten Widerspruch begründeten sie damit, dass der Widerspruchsführer im Rahmen seines Studiums bis Ende Juli 2008 regelmäßig die Universität besucht und an allen vorgeschriebenen Prüfungen teilgenommen habe. Erst nach den Ergebnissen im Sommersemester habe er sich entschlossen, das Elektrotechnikstudium aufzugeben und die berufliche Ausbildung zu beginnen. Den Berufsausbildungsvertrag, in dem als Ausbildungsbeginn der 1. August 2008 vorgesehen sei, habe er seinerzeit vorsorglich geschlossen. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 28. Mai 2009 ab und beschränkte die Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf den Zeitraum 10/2007 bis 07/2008. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. In der dem Bescheid als Anlage beigefügten Kostenentscheidung „aus §§ 72, 73 VwGO, § 63 SGB X“ heißt es:

4

„Der Widerspruchsführer trägt die Rechtsverteidigungskosten selbst. Kosten werden nicht erstattet.“

5

Die Rechtsbehelfsbelehrung weist allein auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung hin.

6

Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass mit der „Entscheidung bezüglich der Kosten des Widerspruchsverfahrens kein Einverständnis“ bestehe, und reichten ihre diesbezügliche Kostenrechnung ein. Daraufhin erging der Bescheid vom 11. Juni 2009 mit folgendem Tenor:

7

„Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts werden durch den Widerspruchsgegner nicht getragen, da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren nicht erforderlich war.“

8

In der Begründung, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, stellt der Beklagte vor allem darauf ab, dass der Widerspruchsführer die mit dem anwaltlichen Widerspruch vorgetragenen Gründe selbst hätte geltend machen können.

9

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger u.a. damit, dass der Widerspruchsführer dem Beklagten den für die Entscheidung über die Verkürzung des Bewilligungszeitraums relevanten Sachverhalt bereits im Februar 2009 mitgeteilt habe und deshalb die Einschaltung eines Rechtsbeistands habe für erforderlich halten dürfen.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009, zugestellt am 26. Juni 2009, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsführer habe im Februar 2009 nicht den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt mitgeteilt. Obgleich er sich bewusst gewesen sei, dass eine Überzahlung eingetreten sei, habe er nicht explizit erklärt, seit wann dies der Fall gewesen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

11

Mit der am 30. Juni 2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Erstattungsbegehren aus eigenem Recht weiter. Nachdem sie zunächst geltend gemacht haben, dass der Bescheid vom 11. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid an sie gerichtet seien, haben sie mit Schriftsatz vom 20. August 2009 eine Abtretungserklärung des Widerspruchsführers vom 30. Juni 2009 vorgelegt, mit der dessen Kostenerstattungsanspruch aus dem gegen den Bescheid vom 27. März 2009 gerichteten Widerspruchsverfahren an die Kläger abgetreten wird.

12

Die Kläger beantragen sinngemäß,

13

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2009 zu verpflichten, im Hinblick auf das gegen den Bescheid vom 27. März 2009 gerichtete Widerspruchsverfahren die Kosten zu tragen und festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die angefochtenen Bescheide richteten sich an X als Widerspruchsführer. Allein dieser könne die Bescheide anfechten und die streitbefangenen Ansprüche geltend machen.

17

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juni 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Auch war der Widerspruchsführer und Zedent nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendigerweise beizuladen (vgl. BVerwGE 24, 343).

20

Die Klage ist zulässig und begründet.

21

Die Klage ist auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass von zwei Verwaltungsakten gerichtet. Dieser soll nämlich im Hinblick auf das gegen den Bescheid vom 27. März 2009 gerichtete Widerspruchsverfahren gemäß § 72 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB X eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers und damit auch der Kläger erlassen und dabei aussprechen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (vgl. auch Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl., § 63 Rn. 35; vgl. insoweit zu § 80 VwVfG M-V auch VG Schwerin, Urt. v. 30.12.2009, Az. 6 A 857/07, zit. nach juris). Die Klage ist gemäß § 88 VwGO ferner dahingehend auszulegen, dass zudem die Aufhebung der Kostenentscheidung des Abhilfebescheides vom 28. Mai 2009 begehrt wird, zumal die Verpflichtung einer Behörde, einen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, grundsätzlich die Aufhebung der dieser Verpflichtung entgegen stehenden Ablehnung(en) mit umfasst.

22

Die Verpflichtungsklage ist von den Klägern fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO). Insoweit ist allein die Fristwahrung durch diejenigen maßgeblich, die das Verfahren eingeleitet haben. Ob die Klagebefugnis bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden hat, ist insoweit unerheblich. Damit kommt es hier nicht darauf an, ob der Abtretungsvertrag (ausgehend von der Abtretungserklärung des Widerspruchsführers vom 30. Juni 2009) im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits geschlossen worden war.

23

Von der Wahrung der Klagefrist ist nicht nur im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009, sondern auch bezogen auf die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 28. Mai 2009 auszugehen. Sofern insoweit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO sogleich hätte Klage erhoben werden müssen, bestimmt sich die Klagefrist nach § 58 VwGO, die mit der am 30. Juni 2009 erhobenen Klage ebenfalls gewahrt wurde.

24

Die Kläger sind (im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar sind der Bescheid vom 11. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009 (vgl. auch S. 2: „Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Widerspruchsführers vom 15.06.2009.“) - ebenso wie der Abhilfebescheid vom 28. Mai 2009 - an den Widerspruchsführer gerichtet. Bei dem Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1, 2, 3 SGB X handelt es sich nicht um einen Anspruch, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.04.2012, Az. L 19 AS 26/12 B, juris). Adressat der Entscheidungen sowohl über den Kostengrund als auch über die Kostenhöhe ist stets der Widerspruchsführer. Er allein wird durch die diesbezüglichen Kostenentscheidungen in seinen Rechten betroffen. Ist er mit ihnen nicht einverstanden, so kann er sich selbst - ggf. vertreten durch seinen Rechtsanwalt - dagegen wenden, nicht hingegen der Rechtsanwalt aus eigenem Recht, der von den Entscheidungen nur faktisch betroffen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.05.2007, Az. L 16 KR 229/06, juris).

25

Die Kläger haben die Klagebefugnis jedoch infolge der Abtretungserklärung des Widerspruchsführers vom 30. Juni 2009 mit Zustandekommen des Abtretungsvertrages erworben. Der Widerspruchsführer hat den Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides im Zusammenhang mit der Klageerhebung wirksam an die Kläger abgetreten. Dementsprechend ist er aus dem diesbezüglichen Rechtsverhältnis ausgeschieden, und sind die Kläger darin eingerückt. Mit der Abtretung ist somit auch die Klagebefugnis vom Zedenten auf die Kläger als Abtretungsempfänger übergegangen. Nach dem Übergang des Anspruchs auf den Zessionar kann nämlich allein dieser im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die Ablehnung der gemäß § 72 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB X beantragten Entscheidungen in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.02.1999, Az. 7 B 14/99, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 20; BSG, Urt. v. 17.10.2007, Az. B 6 KA 4/07 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.05.2007, a.a.O., und Urt. v. 05.05.2009, Az. L 1 AL 55/08, juris).

26

Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die erhobene Verpflichtungsklage erfüllt. Sollte bezogen auf die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 28. Mai 2009 ein Widerspruchsverfahren erforderlich (oder möglich) gewesen sein, wäre die Klage insoweit gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat nämlich über den diesbezüglichen Widerspruch (Schreiben vom 29. Mai 2009: kein Einverständnis mit der Entscheidung bzgl. der Kosten des Widerspruchsverfahrens) ohne hinreichenden Grund bislang nicht entschieden.

27

Die Klage ist auch begründet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

28

Die Kläger haben aus abgetretenem Recht einen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers und damit auch zu ihren Gunsten erlässt und zugleich ausspricht, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (vgl. zur Frage der Aktivlegitimation aber auch VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 24.07.1996, Az. 12 K 1713/95, juris). Dem steht – wie ausgeführt – auch nicht etwa entgegen, dass die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 28. Mai 2009 bestandskräftig geworden sei. Die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen, die gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X ebenfalls durch Verwaltungsakt erfolgt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2009, a.a.O.), erstreben die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht.

29

Die Verpflichtung zum Erlass einer Kostengrundentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers und damit auch der Kläger ergibt sich aus § 72 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil der Widerspruch wegen der Abhilfe erfolgreich war (vgl. Diering/Timme/Waschull, a.a.O., § 63 Rn. 7).

30

Auch ist der Beklagte zum Ausspruch verpflichtet, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB X).

31

Die Frage der Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten im Vorverfahren zuzuziehen, ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts insbesondere dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen.

32

Davon ausgehend hat der Beklagte die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten im Vorverfahren zuzuziehen, auszusprechen. Dem Widerspruchsführer konnte die Durchführung des gegen den Bescheid vom 27. März 2009 gerichteten Widerspruchsverfahrens ohne einen Bevollmächtigten nicht zugemutet werden. Für ihn war in keiner Weise ersichtlich, dass die Entscheidung im Bescheid vom 27. März 2009 über die Verkürzung des Bewilligungszeitraums nicht auf einer Rechtsauffassung beruhte, die er ohne Rechtsbeistand nicht überprüfen konnte, sondern auf der bloßen Annahme des Beklagten, dass er das Elektronikstudium lediglich bis zu dem Zeitpunkt fortgesetzt habe, in dem er den Berufsausbildungsvertrag geschlossen habe. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

33

Der Widerspruchsführer hat bereits im Februar 2009 angeben, dass eine Änderung für das Elektronikstudium (erst) ab dem 1. Oktober 2008 eingetreten sei und er das Berufsausbildungsverhältnisses am 1. August 2008 aufgenommen habe. Davon ausgehend konnte er zwar nicht annehmen, über den 31. Juli 2008 noch Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt zu haben. Unter Zugrundelegung seiner Angaben erschließt sich die angefochtene Verkürzung des Bewilligungszeitraums (auf 05/2008) jedoch allein dann, wenn man die Rechtsauffassung vertritt, der Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsvertrages sei unabhängig von der Frage maßgeblich, bis zu welchem Zeitpunkt das Elektronikstudium tatsächlich fortgeführt wurde. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 27. März 2009 nicht nachgefragt hat, bis zu welchem Zeitpunkt das Studium tatsächlich betrieben wurde. Dazu hätte es auch deshalb Veranlassung gegeben, weil der Widerspruchsführer im Februar 2009 auf dem Formular „Änderungsmitteilung“ unter „Änderung im Ausbildungsabschnitt“ nicht - unter Vorlage einer insoweit geforderten Exmatrikulationsbescheinigung - den Bereich „Abbruch/Unterbrechung“ des Studiums angekreuzt, sondern sich stattdessen - unter Vorlage einer Studienbescheinigung für das WS 2008/2009 - auf einen Fachrichtungswechsel (nunmehr Agrarökologiestudium) ab dem 1. Oktober 2008 berufen hatte. Darüber hinaus hat der Beklagte auch im Bescheid vom 27. März 2009 nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Frage abgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt das Elektronikstudium tatsächlich betrieben wurde. Vielmehr hat er zur Begründung der Verkürzung des Bewilligungszeitraums allein ausgeführt, dies sei „auf Grund des am 26. Mai 2008 unterschriebenen Ausbildungsvertrages“ geschehen.

34

Damit hätte auch ein verständiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand nicht erkennen können, dass es auch aus Sicht des Beklagten auf die - noch nicht vollständig aufgeklärten - tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die rechtliche Beurteilung der vom Widerspruchsführer bislang mitgeteilten Umstände ankam. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Beklagte lediglich davon ausgegangen ist, dass der Widerspruchsführer die Ausbildung im bisherigen Studiengang (Elektrotechnik) bereits mit Abschluss des Vertrages über die zukünftige Berufsausbildung abgebrochen hat. Im Hinblick auf die daraus folgende Schwierigkeit bei der Beurteilung des Streitverhältnisses wäre es auch einem verständigen Bürger nicht zumutbar gewesen, das Vorverfahren selbst zu führen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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published on 30.12.2009 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2007 verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 um eine dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten im Widerspruchsverfahren entsprechende Kostengru
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Annotations

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.