Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2018 - 12 B 48/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0717.12B48.18.00
published on 17/07/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2018 - 12 B 48/18
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Gericht

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Gründe

I.

1

Der Antragssteller begehrt die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

2

Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.08.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiobermeisteranwärter ernannt und steht seitdem im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Seine Ausbildung endet planmäßig mit Ablauf Juli 2018.

3

Mit Verfügung vom 28.09.2016 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Nötigung und Beleidigung auf sexueller Basis, Ruhestörungen und Hausfriedensbruch ein Disziplinarverfahren ein.

4

Mit Bescheid vom 14.10.2016 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Beschluss vom 16.11.2016 stellte die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig die aufschiebende Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs wieder her, weil der Bescheid sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Es fehle an zwingenden dienstlichen Gründen für die Maßnahme. Selbst wenn sich die in der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Taten als zutreffend erwiesen, sei nicht ersichtlich, dass die vorläufige weitere Teilnahme an der Ausbildung die Aufgabenerfüllung des Antragsgegners objektiv gefährde.

5

Mit Verfügung vom 10.11.2016 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller das Entlassungsverfahren ein, da Zweifel an der charakterlichen Eignung bestünden. Mit Verfügung vom 14.11.2016 dehnte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller auf weitere Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Rangelei um eine vorgeblich beschlagnahmte Reisetasche sowie aggressivem Auftreten gegenüber Polizeibeamten aus.

6

Mit Verfügung vom 21.11.2016 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig des Dienstes. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren führe voraussichtlich zur Entlassung. Die Vorwürfe könnten ein schweres Dienstvergehen begründen. Auch wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, bestünden keine Zweifel an den Vorwürfen.

7

Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2017 verfügte der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers aus dem Polizeivollzugsdienst mit Ablauf des Monats August 2017, weil berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung bestünden. Der Antragsgegner verwies darin unter Bezugnahme auf das Disziplinarverfahren auf die fehlende charakterliche Eignung aufgrund von fünf Vorwürfen.

8
· Sachverhalt 1:
An einem Abend Ende August 2016 habe der Antragsteller zusammen mit anderen Bekannten eine Steueranwärterin, die Zeugin   , bei ihrer Rückkehr zu ihrer Wohnung angetroffen, sie am Weitergehen gehindert, körperliche Annäherungsversuche unternommen und eine bedrohliche Stimmung geschaffen. Aufgrund dieser Situation habe sich die Steueranwärterin veranlasst gesehen, aus Angst vor Repressalien gemeinsam mit dem Antragsteller und seinen Bekannten mit auf ein Hochhausdach zu gehen. Eine Erlaubnis zum Betreten des Daches habe der Antragsteller nicht gehabt, sondern sich Zugang mithilfe des nötigen Schlüssels verschafft, dessen Aufbewahrungsort ihm bekannt sei. Dort habe er weitere Annäherungsversuche unternommen, die die Steueranwärterin stets abgelehnt habe. Versuche, sich zu entfernen seien mit der Ankündigung der Bekannten verhindert worden, ihr dann nach Hause zu folgen. Der Widerstand der Steueranwärterin sei mit Unmut quittiert worden und insgesamt sei eine bedrohliche sexuelle Stimmung geschaffen worden. Der Antragsteller habe versucht, die Steueranwärterin zu küssen. Dem habe sich die Steueranwärterin entziehen können.
9
· Sachverhalt 2:
Anfang September 2016 habe die gleiche Steueranwärterin den Antragsteller sowie einen seiner Bekannten auf einer Party wieder getroffen. Ein mit dem Antragsteller befreundeter anderer Polizeianwärter sei gegenüber der Steueranwärterin handgreiflich geworden, so dass diese gegangen sei.
10
· Sachverhalt 3:
Mitte September 2016 soll der Antragsteller gegen 00:30 Uhr an einer Ruhestörung in der Wohnanlage der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung beteiligt gewesen sein. Er habe zusammen mit Freunden laut Musik gehört und auf Bitte um Ruhe die Musik noch lauter gestellt. Die Leiterin des der Wohnanlage der Polizeidirektion naheliegenden Bildungszentrums der Steuerverwaltung habe mitgeteilt, dass sich mehrere Steueranwärterinnen wiederholt über Ruhestörungen und Klopfen und Klingeln an den Wohnungstüren durch den Antragsteller beschwert hätten.
11
· Sachverhalt 4:
Der Antragsteller soll sich während seiner Ausbildung mehrfach Zugang zu dem Hochhaus verschafft haben, auf dem sich auch die Ereignisse aus Sachverhalt 1 abgespielt hätten, um auf dem Dach Alkohol zu konsumieren und zu feiern. Dabei seien auch Flaschen vom Hochhausdach geworfen worden.
12
· Sachverhalt 5:
Am 11.11.2016 gegen 01:22 Uhr sei der Antragsteller an einer lauten Streiterei beteiligt gewesen, in dessen Zusammenhang zwei Personen um eine Reisetasche gekämpft hätten. Gegenüber herbeigerufenen Polizeibeamten habe er einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Der Eigentümer der Tasche habe geschildert, dass der anwesende Bekannte des Antragstellers den Vorwurf erhoben habe, es befänden sich Drogen in der Tasche. Der Antragsteller habe dabei unbeteiligt daneben gestanden. Eine freiwillige Sichtung der Tasche durch die herbeigerufenen Polizeibeamten habe keine Hinweise auf Drogen ergeben und der Eigentümer der Tasche sei entlassen worden. Der Antragsteller sowie sein Bekannter hätten sich jedoch weiter äußerst respektlos und aggressiv gegenüber den anwesenden Polizeibeamten beschwert und sich uneinsichtig gezeigt. Ein gegenüber dem Antragsteller und seinem Bekannten ausgesprochener Platzverweis sei von beiden als unrechtmäßig bezeichnet worden. Erst nach weiterer Diskussion sei der Platzverweis widerwillig befolgt worden.
13

Der Antragsteller widersprach den Darstellungen und stellte am 28.08.2017 einen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung. Mit Beschluss vom 18.10.2017 setzte die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aus und führte dabei aus, dass der Verdacht eines Dienstvergehens insgesamt zweifelhaft sei und daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestünden. Das Gericht wies in seiner Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die charakterliche Eignung gewesen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners wies das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom 05.01.2018 zurück.

14

Mit Bescheid vom 14.11.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung vom 03.08.2017 als unbegründet zurück und ordnete zugleich erstmals die sofortige Vollziehung der Entlassung an, da die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür hätte, wenn ein Beamter, der offenkundig den dienstlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit nicht genüge, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Verwaltungsverfahrens weiterhin im Polizeidienst verbliebe.

15

Mit Schreiben vom 07.12.2017 erhob der Antragsteller Klage auf Aufhebung der Entlassungsverfügung in Form des Widerspruchsbescheids. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 03.08.2017. Mit Beschluss der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 25.01.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt. Das Gericht betonte dabei, dass sich zwar Bedenken an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht vollständig verneinen ließen, diese jedoch nicht von derartigem Gewicht seien, dass sie ausnahmsweise eine Entlassung rechtfertigten, bevor Gelegenheit zur Beendigung der Ausbildung gegeben werde.

16

Nachdem der Antragsteller seine Ausbildung daraufhin fortsetzte und erfolgreich absolvierte, erging am 05.06.2018 ein weiterer Bescheid, in dem der Antragsgegner mitteilte, bei seiner Auffassung zu bleiben, dass eine positive charakterliche Entwicklung nicht glaubhaft zu erkennen sei. An der Entlassung zum Ablauf der Ausbildungsdauer werde daher festgehalten.

17

Mit Schreiben vom 13.06.2018 fertigte die Abschlussklasse des Antragstellers ein Schreiben, in dem diese für ihn Initiative ergriff und ihn als freundlich und ehrlich beschrieb.

18

Am 21.06.2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.06.2018. Darin wies er unter anderem auf die noch nicht erfolgte Mitbestimmung hin. Der Antragsgegner hob den Bescheid daraufhin auf, betonte aber in einem Schreiben vom 22.06.2018, nach nachgeholter Mitbestimmung einen inhaltsgleichen Bescheid erlassen zu wollen. Dem Schreiben war eine Stellungnahme der Dienstvorgesetzten des Antragstellers, Frau   , beigefügt. Darin würdigte diese sowohl die Vorfälle im Jahr 2016 und 2017 als auch Stellungnahmen und Wahrnehmungen der Fachlehrkräfte, Ausbildungsgruppenleitungen sowie Dienstvorgesetzten und hielt im Fazit fest, dass der Antragsteller zwar inhaltlich gute fachliche Leistungen gezeigt habe, seine persönliche und soziale Kompetenz hingegen unzureichend sei und stellenweise gar als respektlos, anmaßend, unkollegial und inakzeptabel bezeichnet werden müsse. Zwar habe er sich nach Wiederaufnahme seiner Ausbildung im Februar 2018 erwartbar unauffällig und sogar auffallend vorbildlich verhalten. Dies gehe allerdings auf eine unauthentische Selbstbeherrschung zurück. Der Antragsteller habe selbst formuliert, dass ihm bewusst sei, dass ein positives Verhalten die einzige Möglichkeit sei, die Polizei doch noch von sich zu überzeugen. Er trete nach wie vor sehr selbstbewusst und mit Nachdruck für eigene Anliegen und Überzeugungen ein und zeige hinsichtlich der Vorwürfe aus dem Disziplinarverfahren kein Bedauern, sondern sehe sich vielmehr als Opfer ungerechtfertigter beamtenrechtlicher Maßnahmen. Dies zeige sich auch in der Art, wie der Antragsteller sein eigenes Fehlverhalten bagatellisiere. Angesichts des Alters von 25 Jahren und der Bildung des Antragstellers (Abitur) müsse davon ausgegangen werden, dass der Sozialisierungsprozess weitgehend abgeschlossen sei und die entsprechenden sozialen Grundkompetenzen nicht mehr in der notwendigen Intensität entwickelt werden könnten. Seine charakterliche Eignung müsse daher weiterhin bezweifelt werden.

19

Der Antragsteller hat unter dem 26.06.2018 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht.

20

Er verweist darauf, dass ihm entsprechende Vorhalte bisher durch keine der Lehrkräfte im Laufe der Ausbildung persönlich gemacht worden seien. Er habe sich gut in die Klasse integriert, gute bis hervorragende Leistungen gezeigt und weise auch den Vorwurf zurück, sich aus „taktischem Kalkül“ besonders positiv verhalten zu haben. Die von der Dienstvorgesetzten geäußerten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung und der dies bedingende persönliche Eindruck seien möglicherweise daraus entstanden, dass er versucht habe, sich stets wohlüberlegt und gemäßigt zu verhalten, was unter Umständen den Eindruck erweckt haben könnte, er würde Kritik mit „Achselzucken“ quittieren oder er würde Desinteresse zeigen. Da ihm aber nicht entgangen sei, dass Frau    ihm mit einer gewissen negativen Tendenz begegnet sei, sei es nachvollziehbar, dass er sich ihr gegenüber nicht immer völlig geöffnet habe. Die Ereignisse mit der Zeugin    , die u.a. Anlass für das Disziplinarverfahren gewesen waren, seien zudem nach vor nicht geklärt. Einer Diskussion mit Frau    darüber, dass seine Entlassung sicher rechtmäßig sei, habe er sich daher auch nachvollziehbarer Weise entzogen. Insgesamt erweise sich die Würdigung seiner charakterlichen Eignung als ermessensfehlerhaft.

21

Der Antragsteller beantragt,

22

den Antragsgegner zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung über seinen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung vorläufig zum Beamten auf Widerruf zu ernennen.

23

Der Antragsgegner beantragt,

24

den Antrag abzulehnen.

25

Er hält den Antrag bereits für unzulässig, da die Ernennung zum Beamten auf Widerruf gesetzlich an das Anwärterverhältnis geknüpft sei. Diese ende samt des Widerrufsbeamtenverhältnisses jedoch mit Ablauf der Ausbildungszeit Ende Juli 2018. Eine darüber hinausgehenden Ernennung zum Beamten auf Widerruf sehe das Gesetz nicht vor. Es sei einzig Gegenstand des Hauptsacheverfahrens, über die Frage der Verneinung der charakterlichen Eignung durch den Antragsgegner zu befinden. Im Übrigen verteidigt er auch die inhaltliche Entscheidung des Entlassungsbescheides aufgrund fortbestehender Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers.

26

Am 12.07.2018 hat der Hauptpersonalrat seine Zustimmung zur Entlassung des Antragstellers erteilt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren Az. 12 A 207/17 und 12 B 52/17 Bezug genommen.

II.

28

Der Antrag ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

29

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.

30

§ 123 Abs. 1 VwGO setzt dabei sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen hinsichtlich des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen.

31

Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Zwar steht das Datum der verfügten Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf unmittelbar bevor, nämlich mit Ablauf des Monats Juli 2018. Mit Ablauf dieses Datums wird der Antragsteller auch kraft Gesetzes gemäß § 30 Abs. 4 S. 2 LBG nach Bestehen der Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Würde der Antragsteller später in der Hauptsache obsiegen, wäre eine Ernennung zum Beamten auf Probe für die Zukunft jedoch weiterhin möglich. Lediglich eine rückwirkende Ernennung, etwa wenn in der Hauptsache zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt würde, dass die Eignung des Antragstellers im Sinne des § 9 BeamtStG zu Unrecht abgelehnt wurde und der nach § 8 Abs. 3 PolLVO vorgesehenen Ernennung nach Bestehen der Laufbahnprüfung I keine Einwände mehr entgegenstanden, wäre gemäß § 8 Abs. 4 BeamtStG ausgeschlossen. Das führt allerdings nicht dazu, dass der Antragssteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit zwischen Entlassung und möglicher späterer Ernennung zum Beamten auf Probe nach Erfolg in der Hauptsache ohne Rechtsschutz gestellt würde. Insoweit könnte er im Fall des späteren Obsiegens beamtenrechtliche Ersatzansprüche geltend machen, um jedenfalls besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, wie er bei einer früheren Ernennung gestanden hätte (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 12/14 –, juris Rn. 9). Zur Sicherung dieses Anspruchs ist daher weder die unmittelbare Ernennung zum Beamten auf Probe noch auf Widerruf erforderlich. Eine Ernennung zum Beamten auf Probe würde im Übrigen eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, die nur in Ausnahmefällen zulässig ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.2011 – 2 BvR 1206/11 –, Juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12 –, Juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 12.04.2016 – 1 WDS-VR 2.16 –, Juris Rn. 19). Auch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, aus dem der Antragsteller jederzeit – etwa nach Unterliegen in der Hauptsache – gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG entlassen werden könnte, ist zur Sicherung der Rechte des Antragstellers aus den genannten Gründen nicht geboten. Einer vorübergehenden Ernennung zum Beamten auf Widerruf stehen zudem jedenfalls Rechtsgründe entgegen (noch offen gelassen in OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 –, juris Rn. 27). Gemäß § 4 Abs. 4 BeamtStG ist die Ernennung zum Beamten auf Widerruf nur für die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG (Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen) vorgesehen. Die in § 4 BeamtStG aufgeführten Arten des Beamtenverhältnisses sind abschließend und entfalten gegenüber anderweitigen ungeschriebenen Beamtenverhältnissen eine Sperrwirkung (Plog/Wiedow, BeamtStG Stand September 2017, § 4 Rn. 2, 15). Die im hiesigen Verfahren begehrte Ernennung zum Beamten auf Widerruf hat jedoch weder die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes zur Folge, noch dient es der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Es würde lediglich das kraft Gesetzes mit Abschluss der Ausbildung endende Beamtenverhältnis auf Widerruf bis zur Entscheidung in der Hauptsache verlängern. Folglich würde es gegen den in § 4 BeamtStG festgeschriebenen „Typenzwang“ verstoßen, wenn der Antragsteller außerhalb der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BeamtStG (nochmals) zum Beamten auf Widerruf ernannt würde.

32

Der Antragssteller hat darüber hinaus aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

33

Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02 –, Juris Rn. 11). Auch aus dem Landesrecht, insbesondere § 8 Abs. 3 der Polizeilaufbahnverordnung des Landes Schleswig-Holstein (GVOBl. 2011, 393, letzte Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.01.2017, GVOBl. S. 18), wonach Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt werden, ergibt sich kein solcher Anspruch. Denn daneben gilt § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 18.16 –, Juris Rn. 26; Beschluss vom 25.11.2015 – 2 B 38.15 –, Juris Rn. 9). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02 –, Juris Rn. 11). Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2016 – 1 B 1194/16 –, Juris Rn. 15).

34

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist es aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft gemacht, dass die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers fehlerhaft ist. Der Antragsgegner ist in vertretbarer Weise zu der Bewertung gelangt, dass nach wie vor Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestehen. Insoweit hat die Kammer im Beschluss zum Verfahren 12 B 52/17 bereits ausgeführt, dass sich Bedenken an der charakterlichen Eignung nicht verneinen lassen:

35

„Zwar hat der Antragsgegner im Laufe des Disziplinarverfahrens klargestellt, dass Anlass für die Feststellung der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragsstellers nur noch das Verhalten im Rahmen des Sachverhalts 1 sei. Dies mag für die Frage eines vorwerfbaren schweren Dienstvergehens zu einer Aussetzung der vorläufigen Diensterhebung führen und die insgesamt gemachten Vorwürfe mögen im Ergebnis keinen strafbaren Sachverhalt darstellen. Bedenken hinsichtlich charakterlicher Mängel vermag dies jedoch nicht vollständig in gleicher Weise auszuschließen, denn die Verneinung disziplinar- und strafrechtlicher Vorwürfe hatte zum Teil auch formelle Gründe. Soweit es etwa für die in den Sachverhalten 1 und 4 vorgeworfenen Hausfriedensbrüche an einem Strafantrag fehlte, ändert dies nichts daran, dass sich der Antragsteller auch nach eigenem Bekunden ohne Erlaubnis Zutritt zu dem Hochhausdach verschafft hat und damit ein gewisses Fehlen von Respekt gegenüber dem Eigentum Dritter an den Tag gelegt hat.“

36

Auch nach Würdigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers im hiesigen neuen Verfahren sowie seiner Entwicklung im weiteren Verlauf der Ausbildung sieht die Kammer keine Veranlassung, von dieser Wertung Abstand zu nehmen. Es gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, so dass Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2017 – 6 B 751/17 –, juris Rn. 12). Jedenfalls soweit der Antragsteller sich – unstrittig – wiederholt Zutritt zu dem Hochhausdach verschaffte, liegen also berechtigte Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich eines Hausfriedensbruchs schuldig machte. Dass die Tat mangels Strafantrag nicht strafbar war, ändert an der Berücksichtigung dieses Verhaltens für die Würdigung der charakterlichen Eignung nichts.

37

Zwar hat der Antragssteller seine Ausbildung erfolgreich beendet, dabei gute intellektuelle Leistungen gezeigt und ist – soweit ersichtlich – im weiteren Verlauf der Ausbildung auch nicht mehr disziplinarisch in Erscheinung getreten. Dies hindert es aber nicht, die der ursprünglichen Entlassungsverfügung zu Grunde liegenden Ereignisse weiterhin zu würdigen. Der Antragsgegner hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise die Stellungnahme der Dienstvorgesetzten des Antragstellers, Frau   , eingeholt und unter ergänzender Würdigung der darin enthaltenen Aussagen festgestellt, dass ein tatsächlicher, durch Einsicht ausgelöster Reifeprozess seit Beginn der Suspendierung nicht zu erkennen sei. Der Antragsgegner würdigte dabei neben den ursprünglichen Vorwürfen auch die Wahrnehmungen von Frau   , die im persönlichen Gespräch beobachten konnte, dass ein eigenes Fehlverhalten von dem Antragssteller nicht gesehen werde, und daraus den Schluss zog, dass die offenkundig fehlende Einsichtsfähigkeit darauf hindeutete, dass das positive Verhalten nach der Suspendierung nicht Folge einer charakterlichen Entwicklung ist, sondern ein bewusstes Verhalten sei, um ein positives Bild im Hinblick auf die erwartete charakterliche Würdigung für den Polizeiberuf zu zeigen. Diese Würdigung erscheint der Kammer insgesamt als vertretbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Dienstvorgesetzte Frau     zuvor auch erhebliche Bedenken gegenüber der Möglichkeit geäußert hatte, den Antragsteller aufgrund der disziplinarischen Vorwürfe wieder in ein Klassenverbund zu integrieren und damit angesichts des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung offensichtlich nicht Recht behielt. Dies führt aus Sicht der Kammer jedoch nicht dazu, dass die nun vorliegende Stellungnahme von Frau     insgesamt ungeeignet ist, um im Rahmen der Würdigung der charakterlichen Eignung des Antragstellers berücksichtigt zu werden. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die abschließende Mitteilung über das Festhalten an der Entlassungsverfügung vom 05.06.2018 sich nicht allein auf die Stellungnahme von Frau    stützt, sondern auch erneut die Sachverhalte auswertet, die Grundlagen der Entlassungsverfügung gewesen sind. Zum anderen verweist Frau     nicht allein auf eigene Wahrnehmungen, sondern zusätzlich auf die Wahrnehmung des PHK   , der den Antragsteller in einer Arbeitsgemeinschaft unterrichtete, des PHK   , der den Antragsteller in der Fachausbildung betreute, des PHK    , der den Antragsteller in der ersten Abschlussausbildung betreute, und der Pädagoginnen, die den Antragsteller in der Grundausbildung betreuten.

38

PHK    schilderte dabei merkwürdige Umgangsformen des Antragstellers, die er teilweise als arrogant und grenzverletzend bezeichnet. Er habe sich über die disziplinarischen Vorwürfe daher nicht gewundert. Der PHK    schildert den Antragsteller als schwer einschätzbar, attestierte eine bemerkenswerte Selbstsicherheit sowie ein überdurchschnittliches Durchsetzungsvermögen, ohne dies jedoch negativ zu würdigen. Es habe allerdings auch nur einen oberflächlichen Kontakt gegeben. PHK    wiederum kritisiert, dass der Antragsteller berechtigte Kritik an der Grenze zur Angemessenheit vorgetragen und so andere Menschen wiederholt gegen sich aufgebracht habe. Die Art der Kommunikation sei zu beanstanden. Diese Stellungnahmen ergänzt Frau    mit eigenen Wahrnehmungen und berichtet unter anderem davon, dass der Antragsteller in den wiederholten Gesprächen kein Bedauern über sein eigenes Verhalten ausgedrückt habe, sondern sich als Opfer ungerechtfertigter Wertungen von Vorgesetzten und Zuständigen fühle. Zudem habe der Antragsteller mit Blick auf seine guten Noten zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, seine Wunschdienststelle erhalten zu müssen. Dies habe er in einer bemerkenswerten Selbstsicherheit, Überzeugung und nachdrücklicher Erwartungshaltung vorgetragen, welche nach Auffassung von Frau     zu den Umständen der Situation des Antragstellers nicht stimmig sei. Andere Anwärter hätten sich in vergleichbaren Fällen deutlich zurückhaltender und vorsichtiger gezeigt und Bedauern über das eigene Fehlverhalten eingestanden. Ein Teil der Pädagoginnen berichtet davon, dass sich der Antragsteller bewusst über Mitschüler lächerlich gemacht habe, die nicht ähnlich gute Leistungen wie der Antragsteller erbrachten. Lediglich der Pädagoge, der den Antragsteller in den zurückliegenden vier Monaten unterrichtet habe, berichtet nicht von derartigen Wahrnehmungen, teilt aber die Einschätzungen des PHK    und PKH    .

39

Mit Blick auf diese Stellungnahmen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, sich der Bedeutung der disziplinarischen Vorwürfe bewusst zu sein und sein Verhalten insoweit kritisch hinterfragt zu haben. Auch die – im Rahmen des nun anhängigen weiteren Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gemachten – neueren Äußerungen beziehen sich primär auf das Verhalten im Unterricht und betonen die teilweise sehr guten inhaltlichen Leistungen des Antragstellers, ohne jedoch die eigentlichen disziplinarischen Vorwürfe, die zur Entlassungsverfügung geführt haben, konkret zu würdigen. Hinsichtlich der disziplinarischen Vorwürfe teilt der Antragsteller lediglich mit, dass die Einstellung der Zeugin Neugebauer bis heute nicht geklärt sei und dass sein Verhalten damals nicht in Ordnung gewesen sei und er sich nicht noch einmal so verhalten würde. Bezüglich der Einschätzungen von Frau    und der zitierten Ausbildenden und Lehrkräften teilt er mit, dass ihm persönlich derartige Vorhalte nie gemacht worden seien. Die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung vermag all das nicht infrage zu stellen. Weder erklären Sie die disziplinarischen Ausgangsvorwürfe noch lassen sie Zweifel daran erkennen, dass die aktuelle Wertung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft wäre. Es mag pädagogisch zu beanstanden sein, dass die zuständigen Ausbildenden – den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers zu Grunde gelegt – ihn nicht selbst mit der Kritik an seinem Kommunikationsverhalten und seinem Auftreten konfrontiert haben. Daran, dass die diesbezüglichen Ausführungen plausibel und nachvollziehbar sind, ändert dies jedoch nichts. Auch das von den Mitschülern des Antragstellers unter dem 13.06.2018 gefertigte Schreiben über ihre Wahrnehmung seines Verhaltens vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern. Die Mitschüler weisen zutreffend darauf hin, über die disziplinarischen Hintergründe keine Kenntnis zu haben. Zudem erstreckt sich die Wahrnehmung einzig auf die vergangenen vier Monate und vermag aus Sicht der Kammer die Beobachtungen der Ausbildenden und Lehrkräfte über den Verlauf der gesamten Ausbildung nicht zu entkräften.

40

Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Antragsgegners ist nicht, ein eigenes Urteil über die charakterliche Eignung des Antragstellers zu fällen, sondern die Entscheidung des Antragsgegners auf Mängel hin zu überprüfen. Diese Entscheidung erweist sich nach summarische Prüfung jedoch weiterhin als vertretbar. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der ursprünglichen disziplinarischen Vorwürfe sowie des insgesamt gezeigten Sozial- und Kommunikationsverhaltens Zweifel an der charakterlichen Eignung hege. Dies reicht aus Sicht der Kammer aus, um die Entscheidung des Antragsgegners in rechtsfehlerfreier Weise zu begründen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

42

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den monatlichen Dienstbezügen des Antragstellers. Dabei sind aus Sicht der Kammer weiterhin der Anwärterbezüge in Ansatz zu bringen, da der Antrag auf vorläufige Ernennung zum Widerrufsbeamten und damit faktisch auf Verlängerung des Anwärterverhältnisses gerichtet ist. Der Streitwert beläuft sich folglich auf den sechsfachen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 1.134,60 € gemäß Anlage 7 SHBesG i.V.m. Anlage 1 zu § 3 Abs. 1, § 13 PolLVO-SH, § 52 Absatz 6 S. 1 Nr. 2 GKG; Mithin 1.134,60 x 6 = 6.807,60 €.


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.