Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 02. Juni 2015 - RO 8 K 15.10

published on 02/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 02. Juni 2015 - RO 8 K 15.10
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten für das Grundstück Flnr. 377 der Gemarkung E … und begehrt die Rückzahlung des festgesetzten Betrages.

Der verstorbene Vater des Klägers war Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, welches mit einem zweistöckigen Wohnhaus und einem Stall bebaut ist. Die Geschossfläche des Wohnhauses beträgt nach dem Aufmaßblatt für Geschossflächen vom 10. April 2003 im Keller-, Erd- und Dachgeschoss 240,14 m². Die Geschossfläche des Stalles beträgt 45,63 m². Somit beträgt die beitragspflichtige Geschossfläche für die Wasserversorgung insgesamt 285,77 m².

Für seine Wasserversorgungseinrichtung hat der Beklagte unter Aufhebung früheren Satzungsrechts die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 25. November 1982 mit sieben Änderungssatzungen erlassen (BGS-WAS 1982). Diese Satzung wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2004 ersetzt durch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 5. Mai 2004 (BGS-WAS 2004). Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hielt den Beitragsteil sowohl der BGS-WAS 1982 als auch der BGS-WAS 2004 in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (Az. RO 13 K 04.323), auf welches verwiesen wird, für nichtig. Der Beklagte hat daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 2. Februar 2007 (BGS-WAS 2007) erlassen, welche am 14. Februar 2007 in Kraft trat.

Mit dem an den Vater des Klägers adressierten Bescheid vom 15. Dezember 2011 erhob der Beklagte einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von insgesamt 959,34 €. Dabei ging er von einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 606 m2 bei einem Beitragssatz (1982) von 0,77 €/m² und einer beitragspflichtigen Geschossfläche von 153,01 m2 bei einem Beitragssatz (1982) von 2,81 €/m² aus. Beitragspflichtig sollte nach der Anlage Geschossflächenberechnung daher nur das Erdgeschoss des Wohnhauses und das Erdgeschoss des Stalles sein. Der festgesetzte Betrag setzte sich also aus einem Grundstücksbeitrag in Höhe von 466,62 €, einem Geschossflächenbeitrag in Höhe von 429,96 € sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 62,76 € zusammen.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2012, eingegangen beim Beklagten am selben Tag, legte der Vater des Klägers Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2011 ein.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 zeigten die Bevollmächtigten des Klägers die Vertretung des Vaters des Klägers an und baten um Übersendung weiterer Unterlagen.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 übermittelte der Beklagte den Bevollmächtigten das Satzungswerk aus dem Zeitraum 1970 bis 1982 sowie Urteilsabdrucke mit den Aktenzeichen RO 13 K 04.312 und RO 13 K 04.323.

Aus einer E-Mail des Beklagten an das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab vom 7. Februar 2012 geht hervor, dass bei der Geschossfläche das nicht ausgebaute Dachgeschoss und das separat von außen zugängliche Kellergeschoss entgegen dem Aufmaß des Vermessungsbüros bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt worden sind.

Am 17. Februar 2012 wurde der Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgung bezahlt.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 27. Februar 2012 erteilten die Eltern des Klägers diesem eine Vollmacht in der streitgegenständlichen Angelegenheit. Zugleich wurde der Widerspruch vom Kläger wie folgt begründet: Es stehe nicht fest, wann das Grundstück an die Wasserversorgung angeschlossen worden sei. Das VG Regensburg habe die Satzungen aus dem Jahr 2004 und 1982 für nichtig erklärt und darauf hingewiesen, dass wahrscheinlich auch die bisherigen Satzungen von 1976, 1972, 1971 usw. nichtig sein könnten. Im Umkehrschluss würde dies jedoch bedeuten, dass diese Satzungen mit den Verjährungsfristen damals noch gültig gewesen seien, da bisher noch niemand deren Nichtigkeit festgestellt habe. Der damalige Anschluss würde genau in diesen Zeitpunkt fallen und sie könnten sich auf die damaligen gültigen Verjährungsfristen berufen. Die jetzige gültige Satzung vom 2. Februar 2007 könnte nicht rückwirkend die damaligen Verjährungsregelungen außer Kraft setzen. Es werde gebeten, die Berechnungssätze aus dem Jahre 1971 heranzuziehen, da der Anschluss damals durchgeführt worden sein müsste.

In der Sitzung vom 3. April 2012 beschloss der Gemeinderat des Beklagten dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2012 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 teilte der Kläger mit, dass er seinen Widerspruch aufrecht erhalte.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes N … vom 16. Januar 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 führten die Bevollmächtigten des Vaters des Klägers aus, dass der Beitragsbescheid nach erfolglosem Widerspruch in Bestandskraft erwachsen und bezahlt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe nunmehr mit Beschluss vom 5. März 2013, Az.: 1 BvR 2457/08, entschieden, dass vorteilsausgleichende kommunale Abgaben (insbesondere Beiträge für die Umlegung des Investitionsaufwandes für die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie für die wegemäßige Erschließung) nicht zeitlich unbefristet erhoben werden dürften (wird näher ausgeführt). Es bleibe abzuwarten, ob und wann der Bayerische Gesetzgeber welche gesetzliche Regelung erlassen werde. Auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung sei dann zu prüfen, inwiefern die erhobenen Beiträge nicht bereits verjährt gewesen seien. Dabei sei hier davon auszugehen, dass im Hinblick auf den lang zurückliegenden Vorteilstatbestand nach Maßgabe der Neuregelung Verjährung bereits vor der Beitragserhebung eingetreten sei und die Beiträge damit zu Unrecht in rechtswidriger Weise erlangt worden seien. Es werde jetzt schon mitgeteilt, dass der Beklagte nach Ergehen der gesetzlichen Neuregelung und der dann zu erwartenden Bestätigung des Verjährungstatbestandes aufgefordert werde, die Beitragsbescheide gemäß Art. 48 BayVwVfG aufzuheben und die erlangten Zahlungen zurückzuerstatten. In diesem Zusammenhang werde weiter darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde als Teil der öffentlichen Hand an Recht und Gesetz gebunden sei und daher bei seinen Gemeindebürgern zu Unrecht beigetriebene Zahlungen freiwillig zurückgewähren sollte.

Mit Schreiben vom 21. August 2013 teilte der Beklagte den Bevollmächtigten mit, dass der Beklagte die Neureglung durch den Gesetzgeber abwarten und dann seine Beitragsfälle unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Regelung prüfen werde.

Mit Schreiben vom 28. April 2014, 29. Mai 2014 und E-Mail vom 2. Juni 2014 erkundigte sich der Kläger ob er in seinem speziellen Fall einen Anspruch auf Rückzahlung der nachträglich erhobenen Beiträge habe.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Herstellungsbeitragsbescheide für das Grundstück Fl.Nr. 377 der Gemarkung E … vom 15. Dezember 2011 bestandskräftig seien. Die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) für die erlassenen Herstellungsbescheide habe am 31. Dezember 2011 geendet. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO laute: „Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.“ Im Kommentar „Satzungen zur Abwasserbeseitigung“ von Nitsche-Baumann-Schwamberger stehe dazu unter 20.07 Ziffer 20: „Die Rücknahme eines Bescheids kommt allerdings ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, in welchem die Festsetzungsfrist für die betreffende Abgabe abgelaufen ist: Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung ausgeschlossen. Darauf, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Abgabenpflichtigen erfolgen soll, kommt es dabei nicht an. Mit anderen Worten: § 169 AO bildet eine absolute Rücknahmesperre, die die Anwendung des § 130 AO von vorneherein ausschließt.“ Aufgrund dieser Gesetzeslage sehe der Marktgemeinderat keine Möglichkeit, dem Kläger diese Beiträge zurückzuzahlen.

Der Vater des Klägers ist am 7. Juli 2014 verstorben. Erben sind der Kläger sowie Frau M.U. und Frau S. U. Mit dem am 17. Dezember 2014 und am 29. Dezember 2014 unterzeichneten Abtretungsvertrag traten Frau M. U. und Frau S. U. den ihrer Meinung nach dem Vater des Klägers zustehenden Rückzahlungsanspruch an den Kläger ab.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. Januar 2015, eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Wasserversorgungseinrichtung für das Grundstück K … 1 in E … seit ca. 1970 existiere. Es werde ein Lageplan des Beklagten für die Kanalisation im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks vorgelegt. Der im Jahr 1974 bestehende Kanal sei im Lageplan blau eingezeichnet. Weiter werde ein Baueingabeplan aus dem Jahr 1961 vorgelegt, der in der Straße im Bereich des klägerischen Grundstückes ebenfalls die Existenz eines Kanals belege. Die Versorgung des Grundstücks mit Wasser sei bereits seit dem Jahr 1900 gegeben. Dies sei dem Kläger vom Beklagten mündlich bestätigt worden. Damit stehe aus Sicht des Klägers fest, dass die Vorteilslage bereits seit weit mehr als 30 Jahren bestanden habe, bevor die streitgegenständliche Veranlagung erfolgt sei. Nachdem der Beklagte auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 hingewiesen habe, wonach Beitragsforderungen nicht verjähren können solange keine gültige Satzung erlassen worden sei und der Beklagte weiter dargelegt habe, dass bisher keine gültige Satzung existiert habe, habe sich der Vater des Klägers in der Folgezeit dazu veranlasst gesehen, seinen Widerspruch zurückzunehmen, was dazu geführt habe, dass die Beitragsbescheide in Bestandskraft erwachsen seien. Das Bundesverfassungsgericht habe im Nachgang zur Rücknahme des Widerspruchs mit Urteil vom 5. März 2013, Az.: 1 BvR 2457/08, entschieden, dass die vorgenannte Regelung im KAG verfassungswidrig sei und habe den Bayerischen Gesetzgeber aufgefordert, hier eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Dem sei der Bayerische Gesetzgeber dahingehend nachgekommen, dass nunmehr Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 eine Ausschlussfrist dahingehend statuiert, dass 20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage keine Beitragserhebung mehr zulässig sei. Für Altfälle solle gemäß Art. 19 Abs. 2 KAG eine Frist von 30 Jahren gelten. Nach der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stehe mithin abschließend fest, dass die Beitragserhebung durch den Beklagten hier nach 30 Jahren, also spätestens in den 2000er Jahren ausgeschlossen gewesen und damit in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Zur Dauer der Ausschlussfrist werde vorsorglich vorgetragen, dass eine bestehende Vorteilslage spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Entstehen des Vorteils abgerechnet werden müsste, um den Grundsatz der Rechtssicherheit noch Genüge zu tun. Die Umsetzung des Bayerischen Gesetzgebers mit einer 20-jährigen bzw. im Falle des Vorliegens der Übergangsfrist (Art. 19 Abs. 2 KAG) 30-jährigen Ausschlussfrist genüge nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber auf Seite 18 ff. seiner Entscheidung zwar einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt. Es sei jedoch auch eine Orientierung an den Verjährungshöchstfristen beginnend mit der Vorteilslage nahegelegt worden. Für Rechte an einem Grundstück sehe § 169 BGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor. Bei der Beitragserhebung handle es sich um die Abgeltung des Erschließungsvorteils für ein Grundstück. Gesichtspunkte die für die Beitragserhebung einen längeren Zeitraum als die gesetzliche Verjährungsfrist von zehn Jahren rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG sei außerdem zu prüfen. Aus Sicht des durchschnittlichen Bürgers sei nach über 30 Jahren nach Bestehen der Vorteilslage offensichtlich nicht mehr mit der Erhebung von Beiträgen zu rechen. Dass eine dennoch erfolgte Beitragserhebung an einem besonders schweren Fehler – einem Verfassungsverstoß – leide, habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Bei anderen Beitragsschuldnern im Gemeindegebiet des Beklagten seien die Beitragsbescheide nicht in Bestandskraft bzw. Rechtskraft erwachsen, da hier entweder die Widersprüche aufrechterhalten worden bzw. zwischenzeitlich Klageverfahren anhängig seien. In diesen Fällen sei den Widersprüchen bzw. Klagen wegen der Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung stattzugeben. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide seien rechtswidrig. Es finde weiter eine Ungleichbehandlung der Beitragsschuldner im Gemeindegebiet des Beklagten statt. Soweit das Verwaltungsgericht mitgeteilt habe, dass alle anhängigen 36 Klagen abgewiesen worden seien, sei hierzu einzuwenden, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall anders gelagert sei. Es werde hier als Bezugsfall der Ungleichbehandlung ein Schreiben des Landratsamtes an Herrn H … vom 19. Oktober 2012 vorgelegt. Herr H … habe gegen den Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch sei wie viele weitere bis heute nicht verbeschieden, da die Ausschlussfrist des Art. 19 Abs. 2 KAG greifen würde. Das Rücknahmeermessen des Beklagten sei daher dahingehend auf null reduziert, dass hier sämtliche Beitragsschuldner gleich zu behandeln seien. Die streitgegenständlichen rechtswidrigen Beitragsbescheide seien daher aufzuheben und die rechtswidrig erlangten Zahlungen seien zu erstatten. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 130 AO könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben werden. Dies gelte gemäß § 130 Abs. 4 AO ausdrücklich auch für unanfechtbare Verwaltungsakte. Nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten, sei die Vierjahresfrist des § 169 AO hier am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid sei erst am 15. Dezember 2011 erlassen worden. Der Beklagte solle mithin gerade 14 Tage dazu berechtigt gewesen sein, seinen rechtswidrigen Bescheid gemäß § 130 AO zu korrigieren. Der vorstehend aufgezeigte Sachverhalt belege, dass § 169 AO hier nicht in verfassungskonformer Weise angewendet werde. Eine Selbstkorrektur der Verwaltung müsse hier nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts möglich sein. Der Beklagte sei als Teil der öffentlichen Hand weiter angehalten, alle Gemeindebürger gleich zu behandeln. Hinsichtlich der nicht bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Bescheide erfolge unzweifelhaft eine Aufhebung. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG führe auch für den Kläger dazu, dass das Aufhebungsermessen des Beklagten auf null reduziert sei.

Es wird beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2011, Az.: HB WVA 377, für das Anwesen K … 1, Flurstück 377, Gemarkung E …, aufzuheben und den Beklagten zur Rückzahlung des festgesetzten Betrages in Höhe von 959,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18. Februar 2012 zu verpflichten.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage teilweise unzulässig, jedenfalls unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 15. Dezember 2011 sowie Rückzahlung des diesbezüglichen Betrages. Soweit der Kläger mit seinem Antrag ausdrücklich die Aufhebung des gegenständlichen Bescheids begehrt, sei die Klage bereits unzulässig. Die Widerspruchsbehörde habe den am 4. Januar 2012 eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 16. Januar 2013 zurückgewiesen. Die maßgebliche Klagefrist sei längst abgelaufen. Selbst wenn man das Begehren des Klägers im Lichte seiner rechtlichen Ausführungen als Verpflichtungsklage hinsichtlich einer Rücknahme des Bescheids durch den Beklagten verstehen könnte, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Eine Rücknahme nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b) KAG i.V.m. § 130 AO scheide bereits deshalb aus, weil diese Regelung vorliegend durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG i.V.m. § 169 AO gesperrt sei. Nach der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur bilde § 169 AO eine absolute Rücknahmesperre, die die Anwendung des § 130 AO von vorneherein ausschließe. Dem Grundsatz der Rechtssicherheit werde nach Ablauf der Festsetzungsfrist von Gesetzes wegen und ausnahmslos der Vorrang vor etwaigen materiell-rechtlichen Gesichtspunkten eingeräumt. Lediglich vor Ablauf könne in bestimmten Ausnahmefällen unter Umständen eine Rücknahme im Sinne des § 130 AO in Betracht kommen. Wie aufgezeigt, sei nach § 169 AO – bei entsprechender Anwendung auf kommunale Abgaben – die Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung durch die jeweilige Behörde generell nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Diese betrage gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG i.V.m. § 169 AO vier Jahre. Da vorliegend erstmals mit den zum 1. Januar 2008 getretenen Satzungen aus dem Jahr 2007 gültiges Satzungsrecht vorgelegen habe, habe die Festsetzungsfrist zum 31. Dezember 2011 geendet. Sie sei somit zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Rückerstattung im Jahr 2014 längst abgelaufen gewesen. Selbst das Schreiben der Klägerseite, mit dem lediglich angekündigt worden sei, dass man sich Rückforderungen vorbehalte, datiere erst vom 17. Juni 2013. Ob eine Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Abgabepflichtigen wirken würde, sei irrelevant. Vielmehr sei eine Rücknahme schlichtweg ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in welchem die Festsetzungsfrist für die betreffende Abgabe ende. Obgleich es hierauf nicht mehr maßgeblich ankomme, sei auch nichts dafür ersichtlich, dass das Rücknahmeermessen des Beklagten i.S.d. § 130 AO auf null reduziert wäre. Grundsätzlich sei der Bestandskraft bestehender Bescheide der Vorrang vor materiell-rechtlichen Erwägungen einzuräumen. Lediglich dann, wenn außergewöhnliche Aspekte der Einzelfallgerechtigkeit dies erforderten, könne das Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit unter Umständen zurücktreten. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die Schwere und Offensichtlichkeit des etwaigen Rechtsverstoßes. Auch die Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft der Kommune im Fall von Rückzahlungen seien miteinzubeziehen. Dass ein Bescheid „lediglich“ rechtswidrig sei, bedinge noch keinen Anspruch auf Rücknahme. Der vermeintliche Aufhebungsanspruch der Klägerseite solle ausschließlich daraus resultieren, dass nach Erlass des gegenständlichen Bescheids vom Gesetzgeber neue Höchstfristen geschaffen worden seien. Vor der Rechtsprechungsänderung des Bundesverfassungsgerichts sei nach absolut herrschender Auffassung insbesondere auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Beitragserhebung bei der Schaffung erstmals gültigen Satzungsrechts innerhalb der dann anlaufenden Festsetzungsfrist ohne zeitliche Einschränkung möglich gewesen. Von einem besonders schweren, geschweige denn offensichtlichen Rechtsverstoß durch den Beklagten durch die anlässlich der Schaffung der gültigen Satzungen erfolgten Veranlagung könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung der Beitragsschuldner sei insoweit nicht zu befürchten. Dass Beitragsbescheide je nachdem, ob der jeweilige Beitragsschuldner sie bestandskräftig werden lasse oder Widerspruch einlege bzw. Klage erhebe, unterschiedliche Schicksale nehmen könnten, sei systemimmanent. Die Beitragsschuldner, die – wie der Kläger – die ihnen gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht wahrnähmen, könnten nicht im Nachhinein auf dem Umweg über die Regelung des § 130 AO Abhilfe verlangen. Andernfalls würde das gesamte fristgebundene Rechtsschutzsystem unterlaufen. Die Regelung des § 130 AO dürfe nicht als „zweiter Rechtsweg“ zweckentfremdet werden. Angesichts von 37 im Ergebnis erfolglosen Klageverfahren stimme es auch nicht, dass Bescheide gegenüber weiteren Beitragsschuldnern umfassend aufgehoben worden wären. Im Übrigen sei auf die Folgen einer etwaigen Rücknahme für den kommunalen Haushalt hinzuweisen. Diesen würde es in mit den Allgemeinwohlinteressen unvereinbarer Weise belasten, wenn über Jahre zurückliegende und bestandskräftige Veranlagungen rückabgewickelt werden müssten. Da keine Bescheidsaufhebung veranlasst sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 hörte das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO), eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des entrichteten Herstellungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgung. Der Beitragsbescheid des Beklagten ist zwar rechtswidrig (vgl. unter Ziffer 1. a)), aber nicht nichtig (vgl. unter Ziffer 1. b)). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme des dem Vater des Klägers gegenüber erlassenen Herstellungsbeitragsbescheids (vgl. unter Ziffer 2.).

Rechtsgrundlage für die begehrte Rückzahlung des entrichteten Herstellungsbeitrags ist Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Danach hat der Gebührenschuldner, der Kommunalabgaben ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 AO kann der Kläger eine Rückzahlung des errichteten Herstellungsbeitrags daher nur unter der Voraussetzung erreichen, dass der Herstellungsbeitragsbescheid vom 15. Dezember 2011 entweder nichtig ist (vgl. hierzu unter Ziffer 1. b)) oder er einen Anspruch auf Aufhebung dieses unanfechtbaren Bescheids hat (vgl. unter Ziffer 2.).

1. Der Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2011 ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig.

a) Der bestandskräftige Bescheid vom 15. Dezember 2011 ist rechtswidrig.

aa) Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 2. Februar 2007 (BGS-WAS 2007). Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen und den Inhalt der Satzung sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Die Beitragsschuld ist mit dem erstmaligen Inkrafttreten einer wirksamen Satzung im Jahr 2007 entstanden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS 2007 ist für das Entstehen der Beitragspflicht grundsätzlich die Verwirklichung des Beitragstatbestandes entscheidend, d.h. eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung muss möglich sein und dem Beitragspflichtigen auch einen Vorteil bringen. Auch wenn der Beitragstatbestand verwirklicht wird, hängt das Entstehen der Beitragspflicht aber vom Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung ab. Wird eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung, vgl. § 3 Satz 2 BGS-WAS 2007. Vorliegend konnte das streitgegenständliche Grundstück wohl zumindest im Jahr 1970 gemäß § 3 Abs. 1 BGS-WAS 2007 an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden. Der Beitragstatbestand wurde also bereits im Jahr 1970 verwirklicht. Der Beklagte hat aber erstmals im Jahr 2007 eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung erlassen. Damit ist der Herstellungsbeitrag trotz der seit schon mindestens 37 Jahren bestehenden Verwirklichung des Beitragstatbestandes erst mit Inkrafttreten der Satzung im Jahr 2007 entstanden.

cc) Bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 15. Dezember 2011 war noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 2 KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO vier Jahre und beginnt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.

Vorliegend ist die Beitragsschuld im Jahr 2007 entstanden (vgl. unter bb)). Die vierjährige Festsetzungsfrist endete daher am 31. Dezember 2011, 24.00 Uhr. Bei Erlass des Herstellungsbeitragsbescheids am 15. Dezember 2011 war die Festsetzungsfrist nach alledem noch nicht abgelaufen.

dd) Eine Veranlagung zu einem Herstellungsbeitrag war jedoch aufgrund einer Zeitspanne von mindestens 41 Jahren zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung ausgeschlossen.

(1) Eine solche Ausschlussfrist folgt nicht bereits aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08) zwar festgestellt, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 KAG, wonach die Festsetzungsfrist im Fall der Ungültigkeit einer Satzung erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit verstieß. Es legte aber selbst keine bestimmte Ausschlussfrist fest, nach deren Ablauf eine Beitragserhebung nicht mehr zulässig wäre. Das Bundesverfassungsgerichts stellte in seiner Entscheidung lediglich fest, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 KAG erlaubt,Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände sei die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, aber verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliege es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Der Gesetzgeber müsse damit jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Der Gesetzgeber habe mit der alten Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 KAG den erforderlichen Ausgleich, zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite, verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 KAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungenohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlege, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löse der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjähre. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setze.

(2) Ein Ausschluss der Beitragserhebung folgt auch nicht aus der gesetzlichen Neuregelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG.

Zwar setzte der Gesetzgeber die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer zeitlichen Begrenzung der Erhebungsmöglichkeit dahingehend um, dass er mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014 (GVBl S. 70) in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG eine Frist von 20 bzw. 25 Jahren einführte, die an den Eintritt der Vorteilslage anknüpft und nach deren Ablauf ein Beitrag ohne Rücksicht auf seine Entstehung nicht mehr erhoben werden kann. Ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. April 2014 ist die geänderte Rechtslage allerdings nur auf neue Beitragserhebungen anzuwenden. Mit Art. 19 Abs. 2 KAG wurde zwar eine Übergangsregelung für nicht bestandskräftige Beitragsbescheide eingeführt, für welche danach eine Ausschlussfrist von einheitlich dreißig Jahren gilt. Vorliegend ist der Bescheid durch Rücknahme des Widerspruches aber bereits bestandskräftig geworden. Selbst wenn das Gericht den streitgegenständlichen Bescheid aber im Rahmen einer Anfechtungsklage zu überprüfen hätte, geht das Gericht im Einklang mit der Gesetzesbegründung (Drucksache 17/370, Seiten 18 f.) davon aus, dass es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen hat. Das bedeutet, dass das Gericht auch bei einer Entscheidung nach dem 1. April 2014 die Rechtslage vor Einführung der Ausschlussfrist anzuwenden hätte und damit auch die Übergangsregelung in Art. 19 Abs. 2 KAG nicht anwenden könnte. Hierfür spricht, dass Art. 19 Abs. 2 KAG gerade deshalb eingeführt wurde, um den Prüfungsmaßstab von Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten einander so weit wie möglich anzunähern und somit zu vermeiden, dass die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides unterschiedlich beurteilt wird, je nachdem ob er sich am 1. April 2014 (zufälligerweise) bereits im Gerichts- oder noch im Widerspruchsverfahren befindet. Da die Widerspruchsbehörde - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zugrunde zu legen hat, müsste sie ohne die Übergangsregelung bei Entscheidungen ab dem 1. April 2014 die neue Rechtslage anwenden und deshalb den angefochtenen Bescheid aufheben, wenn er unter Verstoß gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG neu normierte Ausschlussfrist ergangen ist. Als Maßstab für die gerichtliche Entscheidung wären hingegen ausschließlich verfassungsrechtliche Gesichtspunkte heranzuziehen. Die Einführung der Übergangsfrist war also gerade deshalb notwendig, um einen Gleichlauf der Entscheidungen der auf unterschiedliche Zeitpunkte abstellenden Widerspruchsbehörden und Gerichte zu erreichen.

(3) Ein Ausschluss der Beitragserhebung ergibt sich aber vorliegend aus den aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsätzen der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit.

Das Gericht sieht diese Grundsätze im Einklang mit dem Gesetzgeber und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 – juris Rn. 22) bei einer Beitragserhebung nach mehr als 30 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage als verletzt an. Anhaltspunkte für diese zeitliche Obergrenze ergeben sich aus den gebräuchlichen (Verjährungs-)Fristen in §§ 199, 202 Abs. 2, 438 Abs. 1 Nr. 1, 801 Abs. 1 Satz 1, 852 Satz 2, 900 Abs. 1 Satz 1, 1954 Abs. 4, 2082 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 3 UWG, Art. 53 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG, § 52 Abs. 2 SGB X, § 9 Abs. 2 Satz 5 USchadG, § 11 Abs. 1 Satz 3 KultGüRückG, § 18a BetrAVG, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayArchivG, Art. 24 BayHintG, Art. 1 Abs. 3 Satz 2 FoRG. Von besonderer Bedeutung im Verwaltungsrecht ist dabei die Vorschrift des Art. 53 Abs. 2 Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), nach der eine Verjährungs- und Erlöschensfrist von 30 Jahren beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung und Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Frist stellt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 – juris Rn. 22) eine ihrer Zielrichtung nach vergleichbare und damit übertragbare allgemeine Höchstfrist für öffentlich-rechtliche Ansprüche dar. Darin sei nämlich die Wertung des Gesetzgebers enthalten, die Durchsetzbarkeit eines durch Verwaltungsakt festsetzbaren Anspruchs der öffentlichen Hand zeitlich zu beschränken und dazu die längste im Zivilrecht vorgesehene Frist von 30 Jahren festzulegen. Auch wenn mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die regelmäßige Verjährungsfrist von früher 30 Jahren auf nunmehr 3 Jahre verkürzt wurde, könne darin nach Ansicht des Landesgesetzgebers keine generelle Entscheidung des Bundes-gesetzgebers gegen eine 30-jährige Verjährungsfrist gesehen werden. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014 (Drucksache 17/370, Seite 15) wird hierzu folgendes ausgeführt:

„Ausweislich des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drs. 338/01) „müssen Verjährungsfristen so bemessen sein, dass dem Berechtigten ein hinreichender zeitlicher Spielraum für die Geltendmachung seines Rechts verschafft wird. Eines Zeitraums von dreißig Jahren bedarf es hierzu jedoch nur in Ausnahmefällen. In den Regelfällen müssen kürzere Fristen genügen, zumal nur sie den Verpflichteten schützen, dass er für unzumutbar lange Zeiträume vorsorglich Beweismittel aufbewahren und andere Maßnahmen zur Abwehr unbegründeter Ansprüche treffen muss.“ Die oben genannten Beispiele belegen, dass der Gesetzgeber damals sehr genau differenzierte und sich, wenn es zur Geltendmachung eines Anspruchs geboten erschien, bewusst für die Beibehaltung einer 30-jährigen Verjährungsfrist entschieden hat. Das gilt etwa für die 30-jährige Verjährungsfrist im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Bereicherung (vergleichbar der Erlangung eines Vorteils ohne Beitragszahlung). Die zitierte Schutzfunktion zugunsten des Verpflichteten kommt im Falle der Abgabenerhebung nicht zum Tragen, da hier die abgabenerhebende Kommune darlegen muss, ob und in welcher Höhe sie bei gegebener Vorteilslage zur Abgabenerhebung berechtigt ist.“

Für eine 30-jährige Ausschlussfrist spricht schließlich zumindest auch der Rechtsgedanke des Art. 19 Abs. 2 KAG. Die 30-jährige Ausschlussfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, also wenn das Grundstück durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung erschlossen ist (Gesetzesbegründung, Drucksache 17/370, Seiten 13 ff.). Bei einer leitungsgebundenen Einrichtung ist dies der Fall, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Vorliegend war dies wohl zumindest im Jahr 1970 der Fall. Nach alledem war eine Beitragserhebung nach mindestens 41 Jahren im Jahr 2011 nach den Grundsätzen der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit bereits ausgeschlossen.

b) Der bestandskräftige Bescheid vom 15. Dezember 2011 ist jedoch nicht nichtig.

aa) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG ist für die Prüfung der Nichtigkeit auf § 125 AO zurückzugreifen. Art. 44 BayVwVfG findet hingegen keine Anwendung.

bb) Ein unter § 125 Abs. 2 AO aufgezählter Nichtigkeitsgrund ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt der Herstellungsbeitragsbescheid nicht gegen die guten Sitten i.S.d. § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO i.V.m. § 138 BGB. Der Beklagte hat – entsprechend der ständigen Rechtsprechung - lediglich eine Bestimmung des KAG angewandt, die nach Bestandskraft des Bescheids vom Bundesverfassungsgericht in ihrer damaligen Ausgestaltung als nicht vereinbar mit den Grundsätzen der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit angesehen wurde. Der Beklagte hegte jedoch nicht die Absicht, den betroffenen Grundstückseigentümern einen (Vermögens) schaden zuzufügen.

cc) Der Verwaltungsakt ist auch nicht nach § 125 Abs. 1 AO nichtig.

Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Offenkundig ist ein Fehler, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommender Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen. Besonders schwerwiegend ist ein Fehler, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, insbesondere weil er mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist bzw. wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellende Anforderungen in einem so hohen und offenkundigem Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (Klein, AO, Kommentar, 11. Auflage 2012, § 125 Rn. 2).

Der Verstoß eines Verwaltungsakts gegen materielles Recht begründet in der Regel keine Nichtigkeit, auch nicht ein Verstoß gegen höherrangiges Recht. So ist beispielsweise auch ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangener Abgabenbescheid nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nicht ohne weiteres nichtig, wenn er bestandskräftig geworden ist und sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herausstellt, dass er auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage oder Auslegung beruht und erst recht nicht, wenn die gesetzliche Grundlage zwar für verfassungswidrig gehalten wird, vom Bundesverfassungsgericht aber noch nicht für nichtig erklärt worden ist. (Klein, AO, Kommentar, 11. Auflage 2012, § 125 Rn. 10).

Letzteres ist vorliegend der Fall. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 KAG ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 nicht für nichtig, sondern zunächst nur für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit nach Art. 20 Abs. 3 GG erklärt worden, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung standen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 49; VG Cottbus, U.v. 5.12.2013 – 6 K 856/13).). Da der bayerischen Gesetzgeber innerhalb der vom Bundesverfassungsgesetz gesetzten Frist eine verfassungsgemäße Neuregelung getroffen hat, ist auch zum 1. April 2014 keine Nichtigkeit eingetreten. Insbesondere auch zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 15. November 2011 war die angewandte Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG nicht nichtig.

Gegen eine Nichtigkeit des streitgegenständlichen Herstellungsbeitragsbescheides spricht vorliegend auch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG jahrelang von den Behörden, Gerichten und auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als verfassungskonform angesehen wurde. Davon, dass es sich bei der zeitlich theoretisch unbegrenzten Auferlegung einer Beitragspflicht um einen offenkundigen Fehler gehandelt hat, kann daher nicht ausgegangen werden, da dieser Fehler eben nicht für jeden verständigen Dritten zu erkennen war.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 15. Dezember 2011.

a) Als Rechtsgrundlage für eine Rücknahme des Herstellungsbeitragsbescheids käme die hier über Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG abwendbare Vorschrift des § 130 Abs. 1 AO in Betracht, da der Herstellungsbeitragsbescheid nach dem oben Gesagten rechtswidrig ist.

b) Nach Art. 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er, wie hier, unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Herstellungsbeitragsbescheids steht damit im Ermessen des Beklagten. Dies bedeutet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme dieser Bescheide besitzt, sondern ihm nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zusteht (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.1983 – 6 B 81 A.2658). Der Beklagte hatte demnach eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob er eine Überprüfung des Herstellungsbeitragsbescheids vornehmen und diesen gegebenenfalls zurücknehmen sollte. Bei der Ausübung dieses Rücknahmeermessens ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit einerseits, der für die Aufhebung eines rechtswidrigen Heranziehungsbescheids streitet, gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit andererseits, der das Festhalten an einem bestandskräftigen Bescheid rechtfertigt, abzuwägen. Zu den Grundsätzen der Ermessensausübung und den Voraussetzungen, unter denen sich im Einzelfall das behördliche Ermessen zu einem Anspruch auf Rücknahme des Bescheides verdichtet, hat das OVG Lüneburg (U.v. 15.1.2010 – 9 LB 6/08) ausgeführt, dass bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO über die Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Heranziehungsbescheides zunächst davon auszugehen ist, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen ist. Ist dieses beendet oder ist die Rechtsmittelfrist mangels Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen, schließe der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Rechtsanspruch auf Beseitigung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich aus. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO sei deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen. Ein Anspruch auf Rücknahme wird regelmäßig nur dann gegeben sein, wenn das Ermessen der Gemeinde aufgrund der besonderen Umstände auf null reduziert ist. Dies anzunehmen setzt voraus, dass die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechterdings unerträglich wäre oder ein Beharren auf der Bestandskraft des Bescheides als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessenentscheidung der Behörde ist (VG Köln, U.v. 22.11.2011 – 14 K 3620/10). Die Ermessensentscheidung der Behörde ist vom Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

c) Eine fehlerhafte Ermessensausübung des Beklagten bei der Ablehnung des klägerischen Rücknahmebegehrens ist jedoch nicht erkennbar.

aa) Das Festhalten am Beitragsbescheid ist nicht wegen der anderweitigen Handhabung bei den noch anhängigen Widersprüchen schlechthin unerträglich.

Davon, dass das Festhalten an einer Regelung schlechthin unerträglich ist, ist dann auszugehen, wenn die Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch mache, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedlich Behandlung erkennbar sind (OVG Lüneburg (U.v. 15.1.2010 – 9 LB 6/08). Insofern könne unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG ein Anspruch auf das Wiederaufgreifen gegeben sein (BVerwG, U.v. 19.10.1967 - III C 123.66; OVG Lüneburg, B.v. 24.1.2007 – 9 LA 252/03). Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend nicht zu erkennen, dass der Beklagte seinen Fall ohne sachgerechten Grund anders als andere vergleichbare Fälle behandelt hätte. Der Fall des Klägers unterscheidet sich von den Fällen, die noch bei der Widerspruchsbehörde anhängig sind (vgl auch den von Klägerseite zitierten Fall des Herrn H … ) dadurch, dass sein Bescheid bereits bestandskräftig ist. Bei der Heranziehung der Bestandskraft handelt es sich um ein sachgerechtes Kriterium. Dafür dass der Beklagte in anderen Fällen einer bestandskräftigen Veranlagung anders gehandelt und die Bescheide zurückgenommen hätte, wurde vorliegend weder etwas vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Nur in Fällen, in denen – anders als bei der Klägerseite – die Beitragspflichtigen den Eintritt der Bestandskraft durch Aufrechterhalten der Widersprüche bzw. das Einlegen einer Klage verhindert hatten, ist es bislang wohl nicht zu einer Zahlung des Herstellungsbeitrags gekommen. Die Behörde ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht verpflichtet, eine Prüfung hinsichtlich der Rücknahme vorzunehmen, wenn es der Abgabenschuldner versäumt hat, einen Rechtsbehelf zu ergreifen, und erst nach Versäumung der Rechtsbehelfsfrist die Rechtswidrigkeit der Bescheide behauptet. Eine vergleichbare Fallkonstellation ist vorliegend gegeben, da der Vater des Klägers nach Erlass des Widerspruchbescheids keine Klage erhoben hat und der Kläger nun erst nach Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides dessen Rechtswidrigkeit geltend macht. Davon abgesehen hat die Bestandskraft des gegen den Vater des Klägers ergangenen Herstellungsbeitragsbescheids zum selbständigen Entstehen einer formell gültigen Forderung des Beklagten geführt. Diese Bescheide geben damit nicht nur das Recht zum „Fordern können“ des festgesetzten Betrages, sondern auch das Recht zum „Behalten dürfen“. So lässt sogar die Heranziehung eines Nichtschuldners bei Eintritt der Unanfechtbarkeit des ihm gegenüber ergangenen Abgabenbescheides eine selbständige formell gültige Forderung entstehen, so dass auch hier die Aufhebung dieser rechtswidrigen Heranziehung allein im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. (vgl. BayVGH, U.v. 19.4.1991 - 23 B 88.477; VG Ansbach, U.v. 25.7.2000 – AN 1 K 99.01734).

bb) Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Beharren auf die Bestandskraft des Herstellungsbeitragsbescheids einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben darstellt, bestehen nicht.

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach einer Abwägung zwischen den Rechtsgütern der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem bei Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits dem Gesichtspunkt des Rechtsfriedens den Vorzug gibt. Besondere Umstände, die ein Festhalten des Beklagten am streitgegenständlichen Herstellungsbescheid wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben schlechthin als unerträglich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Maßgeblich könnte insofern allenfalls sein, dass der Beklagte den Beitragsbescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat, denn angesichts der Bindung der Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) würde es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen in der Hoffnung, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden (vgl. hierzu VG Köln, U.v. 22.11.2011 – 14 K 3620/10; OVG Münster, B.v. 9.9.2009 - 15 A 1881/09; OVG Magdeburg, B.v. 1.2.2011 - 4 L 158/10). Für eine Kenntnis des Beklagten von der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheids liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Die die Rücknahme eines Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Kenntnis von seiner Fehlerhaftigkeit ist nämlich dann nicht erheblich, wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird (VG Köln, U.v. 22.11.2011 – 14 K 3620/10). Bei Erlass des Herstellungsbeitragsbescheides im Jahr 2011 durfte der Beklagte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs jedoch noch davon ausgehen, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 KAG verfassungsmäßig ist. Der Beklagte hat den Beitragsbescheid damit nicht in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen.

c) Zudem stünde einer Aufhebung des Herstellungsbeitragsbescheides die hier gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG zur Anwendung kommende Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO entgegen, wonach eine Abgabenfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig sind, wenn die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO abgelaufen ist. Darauf, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Abgabepflichtigen erfolgen soll, kommt es dabei nicht an. Der Beklagte ist entgegen der Ansicht der Klägerseite auch nicht gehindert, sich auf die Festsetzungsverjährung zu berufen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist vielmehr von Amts wegen zu beachten und steht nicht zur Disposition der Behörde. Ebenso wenig ist unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben von der Festsetzungsverjährung abzusehen. Aus dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften der AO ergibt sich, dass nicht jedes fehlerhafte Verwaltungshandeln, das zu einem rechtswidrigen Abgabenbescheid führt, unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ohne Rücksicht auf den Eintritt der Verjährung korrigiert werden kann. Die Verjährungsvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und zwar in gleicher Weise im Interesse des Abgabenpflichtigen als auch im Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Arbeitsablauf der Abgabenverwaltung. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die Geltung von Treu und Glauben einerseits nicht dazu führen, dass zu Lasten des Abgabenpflichtigen ein erloschener Anspruch der Behörde aus dem Abgabenverhältnis wieder auflebt. Andererseits kann nach diesem Grundsatz ein Verschulden der Behörde bei der Abgabenfestsetzung in der Regel nicht zur Folge haben, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Abgabenbescheid zugunsten des Abgabenpflichtigen zu ändern ist (VG Köln, U.v. 22.11.2011 – 14 K 3620/10). Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wird daher nach Ablauf der Festsetzungsfrist von Gesetzes wegen und ausnahmslos der Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit eingeräumt (VG Saarlouis, U.v. 10.3.2010 – 11 K 848/09). Soweit die Klägerseite geltend macht, dass im vorliegenden Fall nur 14 Tage dazu Zeit gewesen wären, den rechtswidrigen Bescheid gemäß § 130 AO zu korrigieren, ist hierzu auszuführen, dass der Kläger hier vorrangig Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Bescheid erheben hätte können, um die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen zu lassen und demnach keinen Antrag nach § 130 AO stellen hätte müssen. Dies gilt insbesondere, da durch § 130 AO nicht die Rechtsmittelfristen unterlaufen werden dürfen, und auch bei Verwaltungsakten, die auf einem später für verfassungswidrig erklärten Gesetz beruhen (Klein, AO, Kommentar, 11. Auflage 2012, § 130 Rn. 29).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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Annotations

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Der Verantwortliche trägt vorbehaltlich von Ansprüchen gegen die Behörden oder Dritte die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Für die Ausführung dieses Gesetzes durch Landesbehörden erlassen die Länder die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 S. 56) notwendigen Kostenregelungen, Regelungen über Kostenbefreiungen und Kostenerstattungen; dabei können die Länder insbesondere vorsehen, dass der Verantwortliche unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 2004/35/EG die Kosten der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht zu tragen hat. Dabei berücksichtigen die Länder die besondere Situation der Landwirtschaft bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Behörde ist befugt, ein Verfahren zur Kostenerstattung bis zu fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme oder der Ermittlung des Kostenschuldners einzuleiten, wobei diese Frist ab dem jeweils späteren Zeitpunkt beginnt; Rechtsvorschriften der Länder, die längere oder keine Fristen vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn die zuständige Behörde selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verantwortlichen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre nach Beendigung der Maßnahme. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(3) Dieses Gesetz berührt nicht das Recht des Verantwortlichen, seine Haftung nach § 611 Absatz 1, 4 und 5, den §§ 612 bis 617 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes zu beschränken.

Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.