Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 01. Aug. 2016 - 3 K 74/16.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Verlegung einer Bushaltestelle.
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Er betreibt in der Innenstadt von K. in der K.-Straße ... ein Hotel ... mit elf Hotelzimmern, davon sechs zur Straßenseite, und ein Restaurant. Im Internet wird das Hotel u.a. damit beworben, dass es über Lärmschutzfenster verfügt. Unmittelbar vor dem Hotel hat der Kläger in der Vergangenheit nach Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis Stühle und Tische aufgestellt, um Gäste auch im Freien bewirten zu können.
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Das Anwesen des Klägers liegt im unbeplanten Innenbereich. Die Bebauung in dem Dreieck K.-Straße/F.-Straße/R.-Straße ist geprägt von Gewerbebetrieben und Wohnungen. Die K.-Straße ist in dem betreffenden Bereich als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.
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Vor dem Hotel befindet sich eine Bushaltestelle, die nach dem Liniennetzplan der Stadtwerke K. AG den Namen „F.-Straße“ trägt. Der Wartebereich zwischen Bordsteinkante und dem Hotelgebäude beträgt ca. 4,50 m. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite steht die im Jahre 2015 eröffnete Stadtgalerie „K in Lautern“, die auf dem ehemaligen Gelände der Karstadt AG errichtet wurde. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des betroffenen Straßenabschnitts und der näheren Umgebung dienen (Hotel des Klägers rot markiert):
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Es folgt die Luftbildaufnahme
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Die Bushaltestelle wurde von der Beklagten nach Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 9. Februar 2015 zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt im März 2015 vor dem Hotel des Klägers eingerichtet und mit dem Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO – versehen. Eine Bushaltestelle in der K.-Straße gibt es bereits seit 1983; allerdings befand sich diese vor den Bauarbeiten anlässlich der Errichtung der Stadtgalerie etwa 30 m weiter westlich vom Hotel des Klägers vor dem Anwesen K.-Straße ... .
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Im Rahmen des Straßenausbaus um die neue Stadtgalerie war der Bereich der K.-Straße zwischen H.-Straße und R.-Straße neu gestaltet worden. Die frühere Verkehrsführung sah wie folgt aus: Die K.-Straße war stadteinwärts und daran anschließend das F.R. und die D.-Straße Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Verkehr wurde zweispurig (teilweise mit Busspur) von West nach Ost geleitet. Entlang des Hotels gab es einen Bussonderfahrstreifen. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs (und je nach Zusatzzeichen Taxi, Fahrräder...) durften den Bussonderfahrstreifen nicht benutzen. Die F.-Straße war ebenfalls als Einbahnstraße ausgestaltet und zwar in der Fahrrichtung von der K.-Straße her kommend auf die R.-Straße zu. Die H.-Straße war im Bereich zwischen der P.-Straße und der K.-Straße ebenfalls eine Einbahnstraße und konnte in diesem Bereich nur von der P.-Straße her befahren werden; man konnte von der H.-Straße nach links in die K.-Straße einbiegen, halblinks in die F.-Straße oder aber gerade aus weiter auf der H.-Straße fahren.
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Nach der Neugestaltung wurde die Verkehrsführung wie folgt verändert: Die K.-Straße, das F.R. und die D.-Straße wurden ab dem Kreuzungsbereich F.-Straße zum verkehrsberuhigten Bereich mit Begegnungsverkehr, wobei ab der Einmündung der R.-Straße in den Straßenabschnitt F.R. eine Fußgängerzone angeordnet ist und nur der Linienverkehr, Taxen und Zulieferer (diese nur zu bestimmten Zeiten), Anwohner, Rettungsdienste und Radfahrer in den Bereich einfahren dürfen. Die K.-Straße ist damit vor dem Anwesen des Klägers nicht mehr Durchgangsstraße. Der Verkehr auf der K.-Straße wird im Kreuzungsbereich K.-Straße/F.-Straße/H.-Straße nach links am Parkhaus der Stadtgalerie vorbeigeführt in die H.-Straße. Von dort besteht die Möglichkeit nach rechts abzubiegen und damit weiter Richtung Osten (Stadtzentrum) zu fahren oder nach links in die P.-Straße abzubiegen und weiter in den Westteil der Stadt zu fahren. Die F.-Straße verbindet nunmehr die K.-Straße mit der R.-Straße und ist die Hauptzufahrtsstrecke für das in der L.-Straße befindliche Parkhaus. Zur Umsetzung dieser Verbindungsfunktion der F.-Straße ist diese nicht mehr als Einbahnstraße befahrbar, sondern wird in beide Fahrrichtungen genutzt und hat ein größeres Verkehrsaufkommen zu bewältigen.
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Durch die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs in der K.-Straße und im Kreuzungsbereich zwischen der K.-Straße und der R.-Straße sowie der Einrichtung der Fußgängerzone im nachfolgenden Bereich Richtung D.-Straße hat sich das Verkehrsaufkommen erheblich vermindert. Im Rahmen der Beschlussfassung dieser Maßnahme (Sitzung des Bauausschusses am 9. Dezember 2013) ging die zuständige Planungsabteilung der Beklagten von einer Reduzierung der Fahrzeuge von über 20.000 pro 24 h auf weniger als 1.000 pro 24 h aus.
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Grundlage für die Ansiedlung der Einkaufsgalerie „K in Lautern“ und die in diesem Zusammenhang umgesetzte neue Verkehrsführung waren die beiden Bebauungspläne „M.-Straße - P.-Straße - H.-Straße - K.-Straße“ und „Burgstraße - D.-Straße“. In dem Bebauungsplan „M.-Straße - P.-Straße - H.-Straße - K.-Straße“ wurde für den Bereich des bisherigen Karstadt-Geländes und des Freigeländes „Altes Pfalztheater“ ein Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Parkierung“ vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt der Parkdecks erfolgt über die H.-Straße. Die K.-Straße wurde ab der Einmündung H.-Straße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Für die Bebauungspläne wurde vom Büro … aus Darmstadt ein verkehrliches Fachgutachten erstellt. Ferner wurden im Rahmen der Bebauungsplanerstellung u.a. auch Lärmgutachten von dem Büro … aus Berlin angefertigt.
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Die von einem Anwohner gegen die genannten Bebauungspläne eingelegten Normenkontrollanträge lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17. April 2013 – 8 C 10859/12.OVG – (juris) ab. In den Gründen des Urteils führte das Oberverwaltungsgericht u.a. aus, der Bebauungsplan „M.-Straße - P.-Straße - H.-Straße - K.-Straße“ erweise sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Beklagte die durch die Planung zu erwartende Lärmbeeinträchtigung nur unzureichend berücksichtigt hätte. Sie habe sich vielmehr umfassend auf einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage mit der Schutzwürdigkeit der Umgebung und den auf die Nachbarschaft einwirkenden zusätzlichen durch die Planung bedingten Lärmimmissionen auseinandergesetzt und die auftretenden Probleme fehlerfrei bewältigt. Die Beklagte habe sich auf der Grundlage der gutachterlichen Festsetzungen in einem gesonderten Beschluss ihres Stadtrats am 27. Februar 2012 verpflichtet, passiven Schallschutz an den Fassaden derjenigen Grundstücke durchzuführen, die in diesem Gutachten im Gutachtenteil M 94/088/2, Ziffer 6.2, Tabelle 3 aufgeführt seien (Anmerkung der Kammer: Hierzu gehörte das Hotelgrundstück des Klägers nicht).
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Am 29. Juli 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte für seinen Hotel- und Restaurantbetrieb im Hinblick auf die durch die genannte Baumaßnahme und die Straßenführung entstandenen Einbußen und Einkommensausfälle einen Schadensersatz- und Amtshaftungsanspruch geltend. Die näheren Umstände seien noch zu klären. Die Baumaßnahme habe seinen Betrieb fast völlig zum Erliegen gebracht. So seien die sechs Hotelzimmer zur Straßenseite nicht mehr vermietbar. Die Busse verkehrten von 5 Uhr morgens bis nach 22 Uhr fast ununterbrochen. Zu bestimmten Zeiten beförderten sie hauptsächlich Schüler, die die Außenbestuhlung und Tische des Restaurants benutzten, ohne zu konsumieren, bevor sie sich in das Einkaufscenter begäben. Der Eingang zum Hotel und zum Restaurant sei mit Kippen und Kaugummis übersät. Der Lärm sei nicht hinnehmbar. Außer den Bussen fahre eine Unzahl von Pkws und Lkws verbotenermaßen durch die nur Bussen vorbehaltene Straße. Vorher sei es möglich gewesen, dass die Hotelgäste mit ihren Autos zum Ein- und Ausladen geparkt hätten. Es sei eine Parkzone eingerichtet gewesen. Dies sei jetzt unmöglich geworden. Eine Verlegung der Bushaltestelle und die Einrichtung von zumindest zwei Sonderparkplätzen könnte eine vorläufige Abhilfe schaffen. Die geänderte Einkommenssituation müsse noch berechnet werden. Er werde deshalb auf die Sache zurückkommen.
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Zu dem Schreiben des Klägers nahm das Referat Stadtentwicklung der Beklagten am 20. August 2015 hausintern wie folgt Stellung: Bestandteil der Planung sei auch die Bushaltestelle in dem oben genannten Abschnitt vor den Gebäuden K.-Straße ...-… gewesen. Dabei sei die Bushaltestelle in Form eines Buskaps ausgeführt worden, mit einem großzügig bemessenen Wartebereich zwischen Bordsteinkante und Gebäude von ca. 4,50 m. Die Haltestelle habe möglichst nah an dem St. Franziskus Gymnasium und der Realschule eingerichtet werden, aber keine Auswirkungen (Rückstau) in den Knotenpunkt K.-Straße/H.-Straße verursachen sollen. Infolge der Aufhebung der Einbahnstraßenregelung und Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit Schrittgeschwindigkeit habe die Verkehrsbelastung in dem Abschnitt zwischen F.-Straße und R.-Straße erheblich (< 1.000 Kfz/24h) abgenommen. Da sowohl die Verkehrsmenge als auch die gefahrenen Geschwindigkeiten seit dem Umbau erheblich abgenommen hätten, seien die Ausführungen des Klägers in Bezug auf die Lärmbelastung nicht nachvollziehbar. So komme auch das eingeholte Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass für die Gebäude mit Front zur K.-Straße kein Anspruch auf passiven Schallschutz bestehe. Was den Busverkehr betreffe, so hätten sich durch den Umbau keine wesentlichen Änderungen ergeben, da dieser Straßenabschnitt auch vorher schon von Stadt- und Regionalbussen befahren worden sei. Vor dem Umbau sei in der K.-Straße eine Busspur ausgewiesen gewesen. Eine Parkzone, wie in dem Schreiben des Klägers angegeben, habe es in der K.-Straße jedoch nicht gegeben.
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Mit Schreiben vom 8. September 2015 bat der Kläger, der Sache ihren Fortgang zu geben. Sein Bestreben sei zunächst, die Sache einer außergerichtlichen Regelung nahezubringen. Die aktuellen Verhältnisse seien für die Aufrechterhaltung des Restaurant- und Hotelbetriebes unzumutbar geworden. Eine Änderung sei dringend erforderlich. Er sei gerne bereit, einen Besprechungstermin wahrzunehmen.
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Mit weiterem Schreiben vom 6. November 2015 teilte der Kläger mit, die Sache dulde, insbesondere auch wegen der herannahenden Weihnachtszeit, keinen Aufschub mehr. Es bestehe deshalb Veranlassung, zumindest für die Verlegung der Haltestelle Frist zu setzen bis spätestens 30. November 2015. Danach sei Klage geboten.
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Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger am 4. Dezember 2015 mit, der Stadtrat habe die Verwaltung in seiner Sitzung am 2. November 2015 beauftragt, insbesondere das Problem der nicht berechtigten Durchfahrten durch die D.-Straße im Bereich des „K in Lautern“ durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Eine grundsätzliche Neuplanung oder Änderung der Verkehrsanbindung der Einkaufsgalerie „K in Lautern“ sei dabei nicht vorgesehen. Der Kläger werde deshalb um Verständnis gebeten, dass in diesem Zusammenhang auch eine Verlegung der Bushaltestelle nicht geplant sei.
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Der Kläger hat am 29. Januar 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, die Bushaltestelle sei, ohne ihn anzuhören und ohne sein vorheriges Wissen, direkt vor das Hotel verlegt worden. Eine Notwendigkeit für diese Maßnahme sei nicht zu ersehen und bestehe bis heute nicht. Durch die Verlegung der Bushaltestelle vor seinen Geschäftsbetrieb seien ihm nicht hinnehmbare Nachteile entstanden. An- und Abfahrten fänden fast im 5 Minuten-Takt statt. Besonders in den Morgenstunden sei die Lärmbelästigung, insbesondere für die Hotelgäste, so enorm, dass die Reklamationen nicht mehr abrissen und viele Hotelgäste nicht mehr buchten. Im Sommer sei es nicht mehr möglich, die Fenster zu öffnen. Eine Klimaanlage sei weder im Hotel noch im Restaurant verfügbar.
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Seine Investitionskosten für die Außenbestuhlung seien praktisch umsonst gewesen. Wenn es regne, würden sich die Fahrgäste mit ihren Taschen und Utensilien in der Regel in den Restaurant- und Hoteleingang drängen und blockierten diesen. Parken der Hotelgäste vor dem Hotel - wie früher ab 18:00 Uhr - sei jetzt faktisch und rechtlich unmöglich geworden. Gegenüber und im nahen Umkreis befänden sich mehrere Schulen. Sobald er Stühle und Tische im Freien aufstelle, würden diese alltäglich von Schülern belegt. Der Lärmpegel steige dann so stark an, dass sich auch Gäste im Inneren des Restaurants gestört fühlten. Die Hinterlassenschaften der Schüler bestünden im Allgemeinen aus Kaugummis, welche auf und unter den Tischplatten und Stühlen aufgepappt würden und nur unter großen Mühen wieder zu entfernen seien. Ebenso bestünden die Hinterlassenschaften durchgängig aus liegengelassenen oder weggeworfenen Tüten und anderen Utensilien, Flaschen u.a. Dieser Zustand bestehe von morgens ab 7 Uhr bis in die Abendstunden. Hinzukomme, dass durch An- und Abfahrten und Passagiere, die, am Handy hängend, lautstark Nichtigkeiten erzählten, bereits ab 5:30 Uhr unzumutbarer Lärm erzeugt werde, der die Hotelgäste nicht mehr schlafen lasse. Er, der Kläger, habe viele Dauerhotelgäste, welche an Arbeitsstellen in der Stadt, unter anderem an Baustellen, für eine gewisse Zeit eingesetzt seien und die sich durch den Lärm an der Bushaltestelle dermaßen gestört fühlten, dass sie nicht mehr kämen. Restaurantgäste würden sich gleichermaßen beschweren. Dieser Zustand sei nicht mehr akzeptierbar.
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Dabei sei es für die Beklagte ein Leichtes, diesem Zustand abzuhelfen. Die Verkehrsführung widerspreche u. a. dem natürlichen Empfinden von Verkehrsteilnehmern. Die Bushaltestelle könnte in östlicher Richtung in unmittelbare Nähe und in Höhe des Eingangs zum Einkaufszentrum verlegt werden. Die Ermessenentscheidung der Beklagten bei der Einrichtung der Bushaltstelle sei fehlerhaft gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das im März 2015 aufgestellte Verkehrszeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vor seinem Anwesen K.-Straße ... in K. aufzuheben und die errichtete Bushaltestelle zu entfernen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil der Kläger vor Erhebung der Klage nicht das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren durchgeführt habe. Im Übrigen sei die unzulässige Klage auch unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei, auf die sich der Kläger zur Durchsetzung seiner Ansprüche berufen könnte. Jedenfalls sei die Anordnung der Bushaltestelle an dem gewählten Standort ermessensfehlerfrei erfolgt.
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Bei der Neugestaltung der K.-Straße in dem hier streitbefangenen Bereich seien verschiedene Aspekte zu bedenken gewesen. Eine Haltestelle sei hier zwingend notwendig, da sonst der Abstand zwischen den Haltestellen „Marienkirche“ und „Stadtmitte“ zu groß wäre; auch befinde sich das St. Franziskus-Gymnasium in der Nähe. Die Verlegung der Bushaltestelle in Richtung Osten und damit vor dem Haus mit der Nummer ... weg und vor das Anwesen des Klägers sei erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass anhaltende Busse nicht den Kreuzungsbereich zur Fackelwoog- bzw. zur H.-Straße versperrten. Durch das so genannte „Rendezvous Prinzip“ der zentralen Bushaltestelle der SWK Verkehrs AG in der Stadtmitte werde gewährleistet, dass mehrere Linien gleichzeitig Haltestellen anfahren und auch gleichzeitig wieder verlassen könnten; die Fahrgäste sollten so möglichst schnell und unkompliziert die Buslinie wechseln können. Da die K.-Straße stadteinwärts von mehreren Linien befahren werde, komme es in der Praxis nicht selten vor, dass zwei oder sogar drei Busse hintereinander die K.-Straße stadteinwärts beführen. Um zu vermeiden, dass bei einem Halt an der Haltestelle in der K.-Straße der letzte Bus die Kreuzung zur F.-Straße, in der Begegnungsverkehr herrsche, bzw. zur H.-Straße hin blockiere, sei durch ein Verschieben der Haltestelle um wenige Meter in östliche Richtung ein Stauraum geschaffen worden. Eine Verlegung in Richtung der Marienkirche (also vor den Kreuzungsbereich) sei nicht möglich gewesen, da die anhaltenden Busse eine der beiden vorhandenen Spuren blockiert hätten, was zu erheblichen Rückstaus geführt hätte. Die K.-Straße stelle in diesem Bereich eine sehr wichtige Verbindungsader durch die Stadtmitte dar; Staus in diesem Bereich seien also immer mit erheblichen Problemen verbunden.
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Außerdem habe wegen des Begegnungsverkehrs auch eine Haltestelle auf der gegenüberliegenden Seite (auf der Seite der Stadtgalerie) eingerichtet werden müssen. Weil ein Anhalten der Busse zur gleichen Zeit auf beiden Straßenseiten auch wieder ein Durchfahren anderer Fahrzeuge unmöglich gemacht hätte, hätten die Haltestellen nicht direkt gegenüber angelegt werden können. Da das Gehwegniveau auf der Seite der Mall auch baubedingt deutlich über dem Straßenniveau liege, sei die Anordnung der Haltestelle auf dieser Straßenseite (mit Fahrtrichtung Marienkirche) nur am Ende der Straße, kurz vor der Kreuzung möglich gewesen.
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Die neue Straßenführung sehe vor dem klägerischen Grundstück einen deutlich breiteren Bereich für die Fußgänger vor; die Busse hielten also weiter von der Hauswand des Klägers entfernt. Dies komme dem Kläger nicht nur hinsichtlich des von ihm beantragten und genehmigten Freisitzes zugute, sondern auch hinsichtlich der Immissionen durch die Busse.
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Hinsichtlich der Verkehrsbelastung sei nochmals darauf hinzuweisen, dass am Haus des Klägers vor der Baumaßnahme deutlich über 16.000 Fahrzeuge vorbeigefahren seien. Nunmehr seien es weniger als 1.000 am Tag. Möglicherweise seien die Geräusche der (auch früher schon sehr nahen) Bushaltestelle im allgemeinen Verkehrslärm der K.-Straße untergegangen. Da dieser nun durch die deutliche Reduzierung der Verkehrsströme abgenommen habe, würden die Busan- und Abfahrten beim Kläger wohl mehr wahrgenommen. Eine Steigerung der Belastung durch Linienbusse sei aber nicht gegeben. Im Übrigen würden demnächst die Linien 101 und 114 in die P.-Straße verlegt, wodurch eine erhebliche Reduzierung der Busan- und Abfahrten eintreten werde. Nach der Verlegung des Verkehrs und der Änderung der Routen dieser beiden Buslinien seien nur noch 7 Haltevorgänge pro Stunde in den Hauptverkehrszeiten an der Bushaltestelle vor dem Anwesen des Klägers zu verzeichnen. Vor dem Hintergrund, dass sich das Grundstück in der Stadtmitte von K. befinde, könne dies nicht als zu viel bezeichnet werden. Wieso der Kläger keine Klimaanlage in sein Anwesen einbaue, sei nicht nachvollziehbar.
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Soweit sich der Kläger über das Verhalten der Schüler beschwere, falle dieses nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 1. August 2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).
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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig.
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1.1. Diese ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Anfechtungsklage statthaft.
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Zwar handelt es sich bei der verkehrsbehördlichen Anordnung der Beklagten vom 9. Februar 2015 im Verhältnis zum Kläger und zu den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – (vgl. ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13 –, NVwZ-RR 2014, 582).
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Allerdings ist das im März 2015 vor dem Anwesen des Klägers aufgestellte Haltestellenschild 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 1 LVwVfG i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG zu qualifizieren. Der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste nur an den jeweiligen Haltestellen ein- und aussteigen können (§ 42 Personenbeförderungsgesetz – PBefG –). Die Fahrer der Linienbusse müssen die Haltestellen anfahren und genießen dabei die Vorrechte des § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5 StVO. Die Fahrgäste müssen auf den Gehwegen warten (§ 20 Abs. 6 StVO). Das Ein- und Aussteigen an den Haltestellen wird durch § 20 Abs. 2 StVO zusätzlich geschützt. Außerdem enthält das Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs. 1 StVO gegenüber Fahrzeugführern das Gebot und Verbot, bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht zu parken (s. Spalte 3 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).
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1.2. Der Kläger kann als Anwohner und Gewerbetreibender auch geltend machen, in eigenen Rechten oder in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Aufgrund seines Vortrags erscheint es nicht nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise von vorneherein ausgeschlossen, dass er zumindest wegen der Lärmimmissionen in schutzwerten Positionen verletzt sein könnte.
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1.3. Ferner liegen auch die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage abweichend von § 68 zulässig, wenn u.a. über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
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Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren beginnt nach § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs. Da die Verwaltungsgerichtsordnung keine ausdrücklichen Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs enthält, muss er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt. Bei der Auslegung ist „erfolgsorientiert“ davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinen Interessen entspricht und den erkennbar angestrebten Erfolg erreichen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 2 S 978/13 –, VBlBW 2014, 230; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, NVwZ 2014, 676).
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Danach gilt hier Folgendes:
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Zwar ist in dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 29. Juli 2015 noch kein Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO zu sehen. Denn darin machte der Kläger für seinen Hotel- und Restaurantbetrieb ausdrücklich „nur“ einen Schadensersatz- und Amtshaftungsanspruch wegen der durch die Baumaßnahme und die Straßenführung entstandenen Einbußen und Einkommensausfälle geltend.
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Auch das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 8. September 2015 kann noch nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Darin brachte der Kläger lediglich zum Ausdruck, sein Bestreben sei es zunächst, die Sache einer außergerichtlichen Regelung nahezubringen. Er sei gerne bereit, einen Besprechungstermin wahrzunehmen.
- 42
Allerdings handelte es sich nach Auffassung der Kammer bei dem weiteren Schreiben vom 6. November 2015 um einen Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO. In diesem Schriftstück teilte der Kläger mit, die Sache dulde keinen Aufschub mehr. Es bestehe deshalb Veranlassung, zumindest für die Verlegung der Haltestelle Frist zu setzen bis spätestens 30. November 2015. Damit machte der Kläger ausreichend deutlich, dass er sich von der Einrichtung der Bushaltestelle vor seinem Hotel beschwert fühlte und die Entfernung des Verkehrszeichens begehrte.
- 43
Über den – im Übrigen fristgerecht eingelegten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 –, NJW 2011, 246) – Widerspruch hat die Beklagte ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden.
- 44
2. Die Klage ist in der Sache aber unbegründet. Die angefochtene Einrichtung einer Bushaltestelle im März 2015 vor dem Anwesen des Klägers in der K.-Straße ... in K., ist, soweit sie der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).
- 45
Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016 – 5 S 515/14 –, juris m.w.N.), hier also der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 1. August 2016.
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Danach ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Installation einer Bushaltestelle in Form des Aufstellens des Verkehrszeichens Nummer 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO aus der Straßenverkehrsordnung in der Fassung der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBI I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl I S. 1573).
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2.1. Die Einrichtung der Bushaltestelle vor dem Gewerbebetrieb des Klägers ist formell ordnungsgemäß erfolgt.
- 48
2.1.1. Die Beklagte ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts zuständig für das Aufstellen des streitgegenständlichen Verkehrszeichens.
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2.2.2. Soweit der Kläger moniert, er sei vor Einrichtung der Bushaltestelle vor seinem Hotel nicht angehört worden, kann er damit im Ergebnis nicht durchdringen.
- 50
Eine Anhörung Betroffener, etwa von Anliegern, ist vor der Aufstellung von Verkehrszeichen von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgeschrieben. Von ihr kann allgemein abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde – wie hier – eine Allgemeinverfügung erlassen will (vgl. § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 Alternative 1 VwVfG). Es ist durchaus in Erwägung zu ziehen, dass der Kläger im Hinblick darauf, dass die Einrichtung einer Bushaltestelle vor einem Gewerbebetrieb einen Eingriff von nicht nur geringer Intensität bedeutet und dieser auch Dauerwirkungen zeitigt (vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 28 Rn. 58), hätte angehört werden müssen. Denn im Fall einer Allgemeinverfügung ist bei der Prüfung, ob die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen; ferner ist eine Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten (s. BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 – III ZR 212/01 –, NVwZ 2002, 509). Je erheblicher der Eingriff und bedeutsamer das vom Eingriff betroffene Rechtsgut, desto eher wird eine Pflicht zur Anhörung anzunehmen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 2002 – 5 S 1608/02 –, NVwZ-RR 2003, 311).
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Es kann hier letztlich dahinstehen, ob der Kläger hier hätte angehört werden müssen. Jedenfalls ist der eventuelle Anhörungsmangel gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich, da die Anhörung, die nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 2 3 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, nachträglich erfolgt ist.
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Der Kläger hatte sich nach dem Aufstellen des streitgegenständlichen Verkehrszeichens in mehreren Schreiben pauschal über ausbleibende Gäste in seinem Hotel wegen Lärmbeschwerden beklagt, zuletzt mit dem von der Kammer als Widerspruch ausgelegten Schreiben vom 6. November 2015. Hierzu nahm die Beklagte, die den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und sich bereits intern am 20. August 2015 damit auseinander gesetzt hatte, mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 Stellung, indem sie den Kläger trotz dessen Einwände gegen die Bushaltestelle vor seinem Hotel darauf hinwies, eine grundsätzliche Neuplanung oder Änderung der Verkehrsanbindung der Einkaufsgalerie „K in Lautern“ sei nicht vorgesehen und eine Verlegung der Bushaltestelle daher nicht geplant. Damit lag eine noch ausreichende nachträgliche Anhörung vor. Es kann daher offen bleiben, ob die ausführlichen Stellungnahmen der Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ebenso geeignet waren, den unterstellten Anhörungsfehler zu heilen (vgl. dazu Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 Rn. 87).
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2.2. Die Installation der Bushaltestelle vor dem Hotel des Klägers ist auch materiell rechtmäßig.
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2.2.1. Nach § 45 Abs. 3 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Gemäß § 32 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft – vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen. Nach § 40 Abs. 1 PBefG ist der Fahrplan Gegenstand der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung (§§ 40 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 7, 12 Abs. 1 Nr. 2a, 3a PBefG), der die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten vorgibt. Die Genehmigungsbehörde entscheidet hierbei unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Verkehrsinteresses in eigener Verantwortung darüber, wo Haltestellen einzurichten sind. Nachdem die Genehmigungsbehörde grundsätzlich über den Standort der Haltestelle entschieden hat („Standortgrundentscheidung“), bestimmt die Straßenverkehrsbehörde, an welcher konkreten Stelle das Haltestellenzeichen anzubringen ist. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind die Bedürfnisse des öffentlichen Nahverkehrs, insbesondere die genehmigten Fahrpläne nach dem Personenbeförderungsgesetz (Linienführung mit bezeichneten Haltestellen gemäß §§ 11 ff., 32, 40, 45 PBefG) maßgeblich. Hierbei ist z.B. die Erreichbarkeit der Haltestelle für die Omnibusbenutzer ein entscheidender Gesichtspunkt. Es sind aber auch die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO zu beachten. Des Weiteren sind die Interessen der von dem Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger zu berücksichtigen. In die Abwägung sind ferner in Betracht kommende Alternativstandorte einzustellen und zu gewichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 5 S 474/94 –, juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 – M 23 K 14.602 –, juris; VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2008 – 4 K 1963/07.KO –, juris; VG Neustadt Urteil vom 8. März 2005 – 3 K 1401/04.NW –).
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Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Frage, ob die Entscheidung, die die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des ihr hinsichtlich des Bushaltestellenkonzepts zustehenden Spielraums getroffen hat, in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Für den hier zu entscheidenden Fall einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung hat dies zur Folge, dass nicht etwa darüber zu entscheiden ist, ob der objektiv optimale oder subjektiv am wenigsten störende Haltestellenstandort gewählt worden ist, sondern allein darüber, ob die Entscheidung der Beklagten nachvollziehbar und plausibel ist (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 6. Juli 2010 – 1 A 71/08 –, juris).
- 56
2.2.2. Hiernach erweist sich die Einrichtung der in Rede stehenden Bushaltestelle vor dem Anwesen des Klägers als abwägungsfehlerfrei mit der Folge, dass der Kläger in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht verletzt ist.
- 57
Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Da ein Hoheitsträger bei Dauerverwaltungsakten seine Ermessensausübung unter Kontrolle halten muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 2014 – 13 A 1973/13 –, NVwZ-RR 2015, 379), sind grundsätzlich sämtliche Ermessenserwägungen der Behörde zu würdigen, die im Verwaltungsverfahren und im laufenden Verwaltungsprozess getätigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, NVwZ 2014, 151).
- 58
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind vorliegend Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich.
- 59
2.2.2.1. Auch wenn für eine verkehrsrechtliche Anordnung, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen bekanntgegeben wird, keine formelle Begründungspflicht (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) besteht, ändert das nichts an der materiell-rechtlichen Verpflichtung zur Ermessensausübung, die im Streitfall auch gerichtlich nachvollziehbar sein muss (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 – 11 ZB 10.581 –, juris). Vorliegend enthält die betreffende formblattmäßige verkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Februar 2015, die der Aufstellung mehrerer Verkehrszeichen in dem betreffenden Bereich vorausging, nur den Hinweis, dass im Rahmen der Ansiedlung des Shoppingcenters „K in Lautern“ der Innenstadtbereich neu geplant und ein neues Verkehrskonzept erstellt worden sei. Auf der Grundlage der ausgearbeiteten Pläne, die in mehreren Terminen in den Jahren 2012 und 2013 besprochen worden seien, würden die Verkehrszeichen nach Anhörung des Referats Tiefbau und der Polizei angeordnet. Damit finden sich in der genannten verkehrsrechtlichen Anordnung keine schriftlichen Ermessensausführungen. Die Beklagte hat aber im Rahmen des Klageverfahrens in ihren Klageerwiderungsschriftsätzen vom 18. März 2016 und vom 18. Juli 2016 als auch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts vom 1. August 2016 die Gründe, die für die Einrichtung der Haltestelle vor dem klägerischen Anwesen maßgebend waren, ausführlich dargelegt. An der Richtigkeit dieser Ausführungen, d.h. dass die Belange abgewogen wurden, zu zweifeln, hat das Gericht keine Veranlassung.
- 60
2.2.2.2. Ermessensfehler der Beklagten hinsichtlich der Standortwahl für die Haltestelle sind nicht erkennbar. Bei ihrer Entscheidung hat die Beklagte sowohl die Verkehrs- und Betriebserfordernisse des Transportunternehmens zugrunde gelegt, als auch Vorteile des Standorts aus dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der K.-Straße dargetan. Die Beklagte hat neben den öffentlichen Interessen an der Einrichtung einer Bushaltestelle in der K.-Straße auch gesehen, dass der Betrieb der Bushaltestelle für den Kläger Beeinträchtigungen in der Nutzung seines Gewerbegrundstücks mit sich bringt. Sie hat diese Beeinträchtigungen aufgrund der Zahl der Haltevorgänge (aktuell 15 Stopps pro Stunde während der Hauptverkehrszeiten, mit Inkrafttreten des Herbstfahrplans 7 Stopps pro Stunde während der Hauptverkehrszeiten) und der Dauer der einzelnen Haltevorgänge aber als zumutbar angesehen. Diese Einschätzung begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken.
- 61
2.2.2.3. Plausibel und nachvollziehbar ist zunächst die Entscheidung der Beklagten, anlässlich der Neugestaltung der K.-Straße in dem hier streitbefangenen Bereich eine Haltestelle als zwingend notwendig anzusehen, da ansonsten der Abstand zwischen den Haltestellen „Marienkirche“ und „Stadtmitte“ zu groß wäre.
- 62
2.2.2.4. Der Kläger kann einen Ermessensfehler der Beklagten nicht damit begründen, die Verkehrsführung widerspreche dem natürlichen Empfinden von Verkehrsteilnehmern; daher könnte die Bushaltestelle in östlicher Richtung in unmittelbare Nähe und in Höhe des Eingangs des Einkaufszentrums verlegt werden.
- 63
Maßgeblich für die Platzierung der Bushaltestelle auf der Höhe des Anwesens des Klägers war für die Beklagte der Umstand, dass die Verlegung der Bushaltestelle, die vor den Baumaßnahmen vor dem Gebäude K.-Straße .. eingerichtet war, in Richtung Osten erforderlich war, um sicherzustellen, dass anhaltende Busse nicht den Kreuzungsbereich zur Fackelwoog- bzw. zur H.-Straße versperren. Hierzu hat die Beklagte schlüssig vorgetragen, durch das so genannte „Rendezvous Prinzip“ der zentralen Bushaltestelle der Stadtwerke K. AG in der Stadtmitte (Anmerkung der Kammer: die auf die Haltestelle „F.-Straße“ folgende Haltestelle) werde gewährleistet, dass mehrere Linien gleichzeitig Haltestellen anfahren und auch gleichzeitig wieder verlassen könnten; die Fahrgäste sollten so möglichst schnell und unkompliziert die Buslinie wechseln können. Da die K.-Straße stadteinwärts von mehreren Linien befahren werde, komme es in der Praxis nicht selten vor, dass zwei oder sogar drei Busse hintereinander die K.-Straße stadteinwärts beführen. Um zu vermeiden, dass bei einem Halt an der Haltestelle in der K.-Straße der letzte Bus die Kreuzung zur F.-Straße, in der Begegnungsverkehr herrsche, bzw. zur H.-Straße hin blockiere, sei durch ein Verschieben der Haltestelle um wenige Meter in östliche Richtung ein Stauraum geschaffen worden. Eine Verlegung in Richtung der Marienkirche und damit vor den Kreuzungsbereich sei nicht möglich gewesen, da die anhaltenden Busse eine der beiden vorhandenen Spuren blockiert hätten, was zu erheblichen Rückstaus geführt hätte.
- 64
Die Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass der Standort der Haltestelle nicht näher an den Eingang zur Stadtgalerie gerückt werden konnte. Hierzu hat sie angegeben, wegen des neu geschaffenen Begegnungsverkehrs habe auch eine Haltestelle auf der gegenüberliegenden Seite der Stadtgalerie eingerichtet werden müssen. Weil ein Anhalten der Busse zur gleichen Zeit auf beiden Straßenseiten auch wieder ein Durchfahren anderer Fahrzeuge unmöglich machen würde, hätten die Haltestellen nicht direkt gegenüber angelegt werden können. Da das Gehwegniveau auf der Seite der Stadtgalerie auch baubedingt deutlich über dem Straßenniveau liege, sei die Anordnung der Haltestelle auf dieser Straßenseite (mit Fahrtrichtung Marienkirche) nur am Ende der Straße, kurz vor der Kreuzung, möglich gewesen. Aufgrund des Erfordernisses der Einrichtung der Haltestelle in Fahrtrichtung Marienkirche habe die Haltestelle vor dem Haus des Klägers nicht näher an den Kreuzungsbereich („K.-Straße, H.-Straße, F.-Straße“) heranrücken können. Eine weitere Verschiebung in Richtung der R.-Straße – insbesondere in den Bereich der Fußgängerzone – sei wegen der Straßenbreite nicht möglich. Hier sei durch den Eingang zur Stadtgalerie ein Begegnungsverkehr der Linienbusse nicht möglich.
- 65
2.2.2.5. Der Kläger kann auch mit seinem Einwand, bei der Platzierung der Bushaltestelle unmittelbar vor seinem Hotel handele es sich wegen des von der Haltestelle ausgehenden Lärms um eine unzumutbare Belastung, nicht durchdringen. Hierzu hat die Beklagte ermessensfehlerfrei ausgeführt, am Haus des Klägers seien vor der Baumaßnahme deutlich über 16.000 Fahrzeuge vorbeigefahren. Nunmehr seien es weniger als 1.000 am Tag. Da der allgemeine Verkehrslärm in der K.-Straße durch die deutliche Reduzierung der Verkehrsströme abgenommen habe, nehme der Kläger die Busan- und Abfahrten an der Haltestelle wohl mehr wahr. Eine Steigerung der Belastung durch Linienbusse sei aber nicht gegeben. Nach der Verlegung des Verkehrs und der Änderung der Routen von zwei Buslinien seien demnächst nur noch 7 Haltevorgänge pro Stunde in den Hauptverkehrszeiten an der Bushaltestelle vor dem Anwesen des Klägers zu verzeichnen. Vor dem Hintergrund, dass sich das Grundstück in der Stadtmitte von K. befinde, könne dies nicht als zu viel bezeichnet werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Bushaltestelle mit einem großzügig bemessenen Wartebereich zwischen Bordsteinkante und Gebäude von ca. 4,50 m ausgeführt worden sei.
- 66
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In einer größeren Stadt wie K. lässt es sich nicht vermeiden, dass Bushaltestellen vor Wohnhäusern oder Gewerbebetrieben eingerichtet werden (vgl. VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 – M 23 K 14.602 –, juris zu München). Bei der Platzierung einer Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe eines Wohngebäudes oder eines Gewerbebetriebs handelt es sich daher grundsätzlich nicht um eine außergewöhnliche Belastung.
- 67
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Busverkehr und der Haltestellenbetrieb gegenüber dem Zustand vor der Neugestaltung in der K.-Straße zu einer wesentlichen und zur Unzumutbarkeit führenden Lärmzunahme vor dem Anwesen des Klägers geführt haben.
- 68
In die Ermessensentscheidung für einen Haltestellenstandort sind zwar auch die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb (Lärm und Abgase der haltenden Fahrzeuge, Geräusche der wartenden Fahrgäste) möglicherweise betroffenen Anlieger in die Abwägung einzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 5 S 474/94 –, NZV 1995, 333; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 – M 23 K 14.602 –, juris). Im Übrigen ist der genehmigte Linienverkehr für die Anlieger der Straße Teil des allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrs auf dieser Straße.
- 69
Im Rahmen der Interessenabwägung bildet die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO den Maßstab zur Beurteilung der Lärmbelastung, der der Kläger ausgesetzt ist. Danach können die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Im Gegensatz zum Straßenrecht bestimmt kein bestimmter Lärmpegel die Grenze der Zumutbarkeit (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45/92 –, NJW 1994, 2037). Es sind vielmehr Lärmeinwirkungen zu berücksichtigen, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76/84 –, NVwZ 1986, 918; OVG Bremen, Urteil vom 11. Februar 2016 – 1 B 241/15 –, juris; VG Köln, Urteil vom 8. Januar 2016 – 18 K 3513/15 –, juris). Der Einzelne besitzt daher noch keinen Anspruch auf behördliche Schutzmaßnahmen, wenn ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Er kann lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen.
- 70
Dies gilt auch, wenn die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde nicht nur auf die gebietsbezogene Schutzbedürftigkeit der Anlieger sowie eine eventuell gegebene Lärmvorbelastung abzustellen. Sie muss vielmehr auch die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer würdigen (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45/92 –, NJW 1994, 2037).
- 71
Als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, können die Grenzwerte in Nr. 2 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm – Lärmschutz-Richtlinien-StV – vom 23. November 2007 (Verkehrsblatt 2007, 767) herangezogen werden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Februar 2016 – 1 B 241/15 –, juris). Dies ergibt sich auch aus den Lärmschutz-Richtlinien-StV selbst, in denen es einleitend heißt, sie seien lediglich „Orientierungshilfe“ zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45.92 –, NJW 1994, 2037 zu den „Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ vom 6. November 1981 als Vorläuferregelung). Nach Ziffer 2.1. der Lärmschutz-Richtlinien-StV kommen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen grundsätzlich in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel in Kern-, Dorf- und Mischgebieten – in einem dieser Gebiete liegt das Hotelgebäude des Klägers – in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr 70 dB(A) und in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr 62 dB(A) überschreitet. Eine Belastung von 70 dB(A) wird in der Regel erst bei 200 Kfz/h, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und einem 100%-igen Lkw-Anteil erreicht, während eine Belastung von 62 dB(A) regelmäßig erst bei 30 Kfz/h, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und einem 100%-igen Lkw-Anteil angenommen wird (vgl. Diagramm I zur Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV –). Im Übrigen kommt Verkehrslärm im Allgemeinen bei einem Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tage noch keine enteignungsgleiche Wirkung zu, weil hierdurch noch keine lärmbedingte Gesundheitsgefahr ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2012 – 7 VR 5/12, 7 VR 5/12 (7 A 8/12) –, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. April 2016 – 7 KS 35/12 –, juris; VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2008 – 4 K 1963/07.KO –, juris).
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Hiervon ausgehend sind die von dem widmungsgemäßen Bushaltestellenbetrieb ausgehenden Emissionen unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hinzunehmen und dem Kläger damit zumutbar.
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Zunächst ist festzuhalten, dass ausweislich des im Rahmen der Bebauungsplanerstellung eingeholten Gutachtens des Büros …, Berlin, vom 18. Oktober 2011 (Bericht Nr. M94 088/“) die Berechnungen für das Grundstück des Klägers im „Prognose-Nullfall-Verkehr“, d.h. bei Zugrundelegung der Verkehrssituation vor der Neuordnung der Straßen, für die Zeit von 6-22 Uhr einen Wert von 80 dB(A) und für die Zeit von 22-6 Uhr einen Wert von 71 dB(A) ergaben. Ferner berechneten die Gutachter für den – inzwischen verwirklichten – Planfall, d.h. die Verkehrssituation nach der Neuordnung der Straßen inklusive dem prognostizierten Kfz-Verkehr nach Wiedereröffnung des bestehenden Kaufhauses, für das Grundstück des Klägers für die Zeit von 6-22 Uhr einen Wert von 69 dB(A) und für die Zeit von 22-6 Uhr einen Wert von 57 dB(A). Die Neugestaltung in der K.-Straße, die nach dem genannten Gutachten für den Kläger keinen Anspruch auf passiven Lärmschutz auslöste, führte für den Kläger damit zu einer deutlichen Reduzierung der Lärmbeeinträchtigung durch den Straßendurchgangsverkehr. Der stattdessen hinzugekommene Haltestellenbetrieb vor dem Gebäude des Klägers hat aber keine unzumutbare Lärmzunahme zur Folge, die im Rahmen der Ermessensentscheidung allein den Verzicht auf die Haltestelle rechtfertigen könnte.
- 74
Der Kläger hat keine Lärmmessungen vorgelegt. Es besteht nach Auffassung der Kammer auch keine Veranlassung, derartige Messungen von Amts wegen erheben zu lassen. Der Kläger hat diesbezüglich nur eingewandt, er sei seit Errichtung der Bushaltestelle Beschwerden seiner Gäste ausgesetzt. Besonders in den Morgenstunden sei die Lärmbelästigung für die Hotelgäste so enorm, dass die Reklamationen nicht mehr abrissen und viele Kunden nicht mehr buchten. Im Sommer sei es wegen des Lärms durch die an- und abfahrenden Busse nicht mehr möglich, die Fenster zu öffnen. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016 mehrere von Hotelgästen unterschriebene und vom Kläger vorformulierte Schreiben vorgelegt, in denen diese bestätigen, dass sie sich von dem Lärm der Bushaltestelle gestört fühlen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Ermessensfehler der Beklagten zu begründen.
- 75
Mit der Vorlage der vorformulierten Gästebeschwerden – die sich im Übrigen in den gängigen Hotelportalen für den Zeitraum nach Einrichtung der Bushaltestelle vor dem Hotel des Klägers nicht wiederfinden (s. https://www.tripadvisor.de; http://www.hrs.de; http://www.hotel.de); … – hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die mit dem Betrieb der Bushaltestelle naturgemäß verbundenen Lärm- und Abgasemissionen allein durch die Existenz der vor das Haus des Klägers verlegten Haltestelle und das damit einhergehende An- und Abfahren der Busse gegenüber der Verkehrsreglung vor der Neugestaltung in der K.-Straße wesentlich erhöht worden sind. Da die Fenster in dem Gebäude des Klägers nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 1. August als Lärmschutzfenster ausgestaltet sind – womit in dem Hotelportal HRS auch ausdrücklich geworben wird (s. http://www.hrs.de…) –, ist es bereits nicht nachvollziehbar, dass es in den zu der K.-Straße hin gelegenen Hotelzimmern zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommen soll. Während bei Räumen und Fenstern üblicher Größe und Beschaffenheit bei geschlossenen Einfachfenstern regelmäßig ein Unterschied von 20 bis 25 dB(A) zwischen den Mittelungspegeln innen und außen angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 – 11 A 4/98 –, NVwZ 2000, 567; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2010 – 11 BV08.789 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 4 C 4/05 –, NVwZ 2007, 219, wonach der typische Dämmwert eines gekippten Fensters 15 dB(A) beträgt), können durch den effektiven Einsatz von Lärmschutzfenstern Werte der Lärmminderung im Bereich zwischen 30 und 60 dB(A) erzielt werden (vgl. VDI-Richtlinie 2719 und Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/420/ dokumente/fenster.pdf). Soweit der Kläger einwendet, seine Gäste könnten wegen des Lärms insbesondere in den frühen Morgenstunden die Fenster nicht öffnen, kann er damit nicht gehört werden. Anwohnern, die auf passive Schallschutzmaßnahmen verwiesen werden dürfen, wird zugemutet, etwa zur Erhaltung der Nachtruhe die Fenster geschlossen zu halten, und sie sind nicht davor geschützt, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – 11 A 86.95 –, NVwZ 1996, 901; allerdings müssen als Kompensation für die nicht mehr mögliche Luftzufuhr durch das Öffnen von Fenstern Einrichtungen für eine künstliche Belüftung geschaffen werden, s. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 4 C 4/05 –, NVwZ 2007, 219). Der Kläger gehört vorliegend nicht zu den Anwohnern, die auf passive Schallschutzmaßnahmen verwiesen worden sind. Allerdings ist er nicht daran gehindert, etwa Klimaanlagen in die Hotelzimmer einzubauen.
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Der weitere Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016, besonders störend sei das Wiederanfahren der Busse, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme der Unzumutbarkeit. Zwar kann ein signifikanter Ausstoß von Abgasen aus mit Dieselkraftstoff betriebenen mehreren Kraftomnibussen, die über einen Zeitraum von mehreren 10 Minuten an einem Standort verharren, eine erhebliche Belästigung für unmittelbar angrenzende Wohngrundstücke darstellen (s. dazu näher VG Neustadt, Urteil vom 24. Mai 2016 – 5 K 788/15.NW –). Vorliegend halten die Busse vor dem Hotel des Klägers jedoch nur ca. 20 – 40 Sekunden. Ferner liegt das Hotel des Klägers nicht in einem Wohngebiet. Auch unter Lärmgesichtspunkten führt die An- und Abfahrtsfrequenz allein nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, da die genannten Standzeiten der Busse den im Straßenverkehr üblichen Behinderungen entsprechen.
- 77
2.2.2.6. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ beruft, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Zu einem Gewerbebetrieb gehören nicht nur das Betriebsgrundstück und die Betriebsräume sowie Einrichtungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände; auch die geschäftlichen Verbindungen, Beziehungen, der Kundenstamm und alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht, gehören dazu (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 9/15 –, juris). Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb die konstituierenden Merkmale des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – aufweist, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 1015/15 –, juris m.w.N.). Jedenfalls sind bloße Umsatz- und Gewinnchancen vom verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 1015/15 –, juris m.w.N.). Das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ kann insbesondere nicht als Recht „auf freie Betätigung als Unternehmer überhaupt“ aufgefasst werden. Das gilt auch für Vorteile, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Sach- oder Rechtslage ergeben (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 9/15 –, juris). Ein Gewerbetreibender, dessen Gewerbebetrieb an einer innerstädtischen Straße liegt, kann nicht damit rechnen, dass die für ihn als günstig empfundene Verkehrssituation – hier Bushaltestelle nicht unmittelbar vor dem Hotel, sondern in einer Entfernung von 30 m – unverändert bleibt. Es ist auch stets die Vorbelastung durch die Situation, in die der Gewerbebetrieb hineingestellt ist und aufgrund deren situationsbedingt mit einer Änderung der Rechtslage gerechnet werden muss, zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 1990 – 1 BvR 988/90 –, NVwZ 1991, 358). Auch begründet die Möglichkeit, dass als Folge der Errichtung einer Bushaltestelle unmittelbar vor dem Hotelgebäude zukünftig Kunden wegbleiben, keinen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1982 – II ZR 206/81 –, NJW 1983, 2313; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 9/15 –, juris). Demnach kann sich der Kläger weder mit Erfolg auf rückläufige Buchungen seiner Kunden wegen der Bushaltestelle vor dem Haus noch auf die mangelnde Frequentierung seiner Außengastronomie vor der Bushaltestelle berufen.
- 78
2.2.2.7. Eine aus dem Anliegergebrauch ableitbare wehrfähige Rechtsposition steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Dieser ist als Anlieger einer an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße mit deren Schicksal in der Weise verbunden, dass er den Gemeingebrauch Dritter und etwaige Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs, die aus dem Gemeingebrauch bzw. der allgemeinen Zweckbestimmung der Straße resultieren, hinnehmen muss und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs insbesondere nicht verlangen kann, dass der Verkehr auf der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße seiner Art und/oder seinem Umfang nach stets unverändert bleibt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – IV C 58.80 –, GewArch 1982, 371). Demgemäß schützt den Kläger seine Stellung als Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen, die mit dem (zulässigen) Gemeingebrauch der Straße durch andere - bzw. hier mit dem im Interesse der Allgemeinheit erfolgenden Betrieb einer Bushaltestelle im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs - allgemein verbunden sind (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 05. Juli 2002 – 2 A 112/00 –, juris).
- 79
2.2.2.8. Auch die übrigen von dem Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen die Anordnung der Haltestelle, wie die unzulässigen Verschmutzungen und Müllablagerungen insbesondere durch wartende Schüler sowie die Blockade des Hoteleingangs durch Fahrgäste bei regnerischem Wetter führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung.
- 80
Die geltend gemachten Beeinträchtigungen stellen zwar Unannehmlichkeiten dar, müssen aber als im großstädtischen Leben übliche Beeinträchtigungen grundsätzlich hingenommen werden (vgl. VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 – M 23 K 14.602 –, juris). Dabei handelt es sich ausschließlich um - rechtlich unzulässige - Verhaltensweisen Dritter, die nicht geeignet sind, den für sich genommen zulässigen Gemeingebrauch als solchen auszuschließen bzw. zu beschränken. Die Beklagte hat insoweit keine Verantwortung für ein rechtswidriges Verhalten der wartenden Fahrgäste. Insoweit muss sich der Kläger vielmehr darauf verweisen lassen, im Einzelfall entsprechende (zivilrechtliche) Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen den jeweiligen Verursacher dieser Beeinträchtigungen geltend zu machen oder sich insoweit unmittelbar an das zuständige Verkehrsunternehmen zu wenden (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2008 – 4 K 1963/07.KO –, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 5. Juli 2002 – 2 A 112/00 –, juris).
- 81
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Beschluss
- 82
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
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der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.
(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.
(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG
- 1.
an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren Bezeichnung treten, - 2.
im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben, - 3.
an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Als geringfügig sind auch Fahrplanänderungen anzusehen, die durch Baustellen verursacht werden und nicht länger als sechs Monate gelten. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten. Soweit die Fahrpläne Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde diese der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.
(2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplanänderung wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen werden kann. Die Genehmigungsbehörde hat hiervon abzusehen, wenn die Änderungen dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht zugemutet werden können.
(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen. Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.
(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
- 1.
die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen, - 2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und - 3.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.
(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.