Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche


(1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesr

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31 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Sept. 2018 - W 3 K 17.634

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für … … … seit dem 4. Februar 2013 bis zum 31. Oktober 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in noch genau zu beziffernder Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 3 E 15.251

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Entscheidung des Gerichts die Kosten für die Unterbringung von ... in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen. Im Übrigen w

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2015 - M 18 E 14.5261

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller trägt vor afghanischer Staatsangehöriger und am ... 1998

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 12 C 14.1865

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2014 - M 18 E 14.3412 - wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur endgültigen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Juli 2014 - 6 K 13.01950

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2013 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahre

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Jan. 2015 - Au 3 K 14.1617

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger für die Zeit vom 14. Januar bis 24. August 2010 geleistete Kostenerstattung i. H. v. Euro 45.038,42 zzgl. Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. November

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Sept. 2015 - M 24 S 15.3187

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist Asylbewerber. Er wurde von der Regierung von Oberbayern - Regieru

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2017 - 12 CE 17.507

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die zulässige, dem

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2016 - M 18 E 16.4081

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor I. Die Antragsgegnerin zu 1) wird verpflichtet, den Antragsteller einstweilen vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) wird abg

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juli 2018 - 1 K 849/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tenor 1. Der Bescheid vom 23. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2017 des Beklagten werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 146,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. März 2017 - 4 K 3020/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012 entstandenen Kosten in Höhe von 6.292,90 EUR, die er für Leistungen der Jugendhilfe für AX KX aufgewendet hat, zu erstatten.Der Beklagte trägt die Koste

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 5 C 35/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tatbestand 1 Die beteiligten Jugendhilfeträger streiten darüber, wer die Kosten einer im Jahre 2012 durchgeführten Inobhutnahme zu tragen hat und anschließend für den Ju

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Dez. 2015 - 6 A 1991/11

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Soweit die Klägerin zu 3. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. November 201

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 5 C 8/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühren für die ganztägige Betreuung des im Februar 2006 geborenen Sohnes der Kläger in einer städtischen Kinder

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 5 C 9/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rückerstattung eines Teilbetrages, den er als überörtlicher Träger der Jugendhilfe an die beklagte Stadt im Rahmen einer Kostenerstat

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 15 A 11/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Siche

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Okt. 2015 - 5 C 21/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für Zeiten der Inobhutnahme seiner To

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Bes

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2014 die Klage abgewiesen. Die Kläge

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Mai 2015 - 6 K 1095/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2015 - 12 S 1274/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - geändert.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR zu zah

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 31. März 2015 - 1 K 1643/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volls

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Dez. 2014 - 4 L 135/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen an die am (…) 1993 geborene B., die am (…). September 2011 aus der Justizvollzugsans

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Sept. 2014 - 12 A 2524/13

bei uns veröffentlicht am 26.09.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an Jugendhilfekosten, die sie für M.    -N.     T.         im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mit Ausna

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juni 2014 - 4 A 65/14

bei uns veröffentlicht am 19.06.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII. 2 Am … 1993 wurde D. K. in B-Stadt geboren. Die Mutter S. F., damals S. K., hatte ihren Wohnsitz in B-Stadt. Herr T

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2014 - 12 A 2078/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, a

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Juli 2013 - 5 C 24/12

bei uns veröffentlicht am 11.07.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Anordnung, ihn in Obhut zu nehmen und die Aufforderung, die Kosten seiner Inobhutnahme zu erstatten.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 2715/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

Tenor Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2010 - 5 C 12/09

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 für das Kind D.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Feb. 2006 - 4 K 413/05

bei uns veröffentlicht am 21.02.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1  Di

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2005 - 5 K 4784/03

bei uns veröffentlicht am 08.11.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, 5.858,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4.

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(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme...
(1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts...