Verwaltungsgericht Münster Urteil, 16. Apr. 2015 - 5 K 3225/13

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2015:0416.5K3225.13.00
bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 16. Apr. 2015 - 5 K 3225/13 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft


(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grun

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;2. in Angelegenheiten, die sich auf den Be

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12 Ausbildungszeiten


(1) Die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die fü

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens


(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst


Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu ve

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 11 Sonstige Zeiten


Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oderb) hauptberuflich im Dienst öffentlic

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 19 Mittlerer Dienst


(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachsp

Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG | § 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. (3) In geeigneten

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG - DTAGÜbertrAnO 2019 | § 3 Vorbehaltsklausel


Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2008 - 4 S 444/06

bei uns veröffentlicht am 28.01.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

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Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgenommen hat.
Die Klägerin absolvierte nach Erlangung des Hauptschulabschlusses eine Lehre als Einzelhandelskauffrau und war in der Zeit danach in diesem Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig. Am 01.01.1990 wurde sie von der Deutschen Bundespost - Telekom - als Angestellte in den mittleren Fernmeldedienst eingestellt. Mit Wirkung vom 01.11.1994 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Fernmeldeassistentin ernannt. Zur selben Zeit bewarb sie sich erfolgreich auf eine Stelle bei der Wehrbereichsverwaltung der Beklagten und wurde in der Bundeswehrverwaltung am 02.01.1995 mit Urkunde vom 12.12.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsassistentenanwärterin ernannt, nachdem sie zuvor auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31.12.1994 aus dem früheren Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - entlassen worden war. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1997 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Regierungsassistentin zur Anstellung ernannt. Ihre Tätigkeit als Angestellte und als Beamtin bei der Deutschen Bundespost - Telekom - in der Zeit vom 19.08.1992 bis 31.12.1994 wurde auf ihre regelmäßige Probezeit angerechnet. Mit Urkunde vom 27.06.1997 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und 1998 zur Regierungssekretärin und 1999 zur Regierungsobersekretärin befördert.
Mit Bescheid vom 02.03.1999 erkannte die Wehrbereichsverwaltung V die von der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbrachte Vordienstzeit vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalles gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit an.
Anlässlich der Ehescheidung der Klägerin und des dabei vorzunehmenden Versorgungsausgleichs leitete die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2003 eine Überprüfung der Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten ein. Die Deutsche Telekom AG teilte hierzu auf Anfrage mit Schreiben vom 20.11.2003 mit, dass die Zeit im Angestelltenverhältnis vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 für das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Nachdem innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd zur Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten unterschiedliche Ansichten vertreten wurden, bat das Bundesministerium der Verteidigung mit Erlass vom 18.05.2004, den Bescheid vom 02.03.1999 zurückzunehmen, da für die Beurteilung der Ruhegehaltfähigkeit sogenannter Vordienstzeiten wegen der Unterbrechung des Dienstverhältnisses aufgrund des Entlassungsantrags der Klägerin nur das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung neu begründete Beamtenverhältnis maßgeblich sei.
Mit Bescheid vom 21.10.2004 nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd nach Anhörung der Klägerin den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 zurück und führte zur Begründung aus, die Zeit ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 hätte nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden dürfen, weil diese Tätigkeit weder zu der erneuten Ernennung zur Beamtin auf Widerruf als Laufbahnbewerberin für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geführt habe noch für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes förderlich gewesen sei. Die Klägerin habe die gesamte Laufbahnausbildung durchlaufen. Allein aufgrund der hierbei erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten sei sie zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides vom 02.03.1990 bestehe nicht. Eine rechtsverbindliche Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten erfolge erst mit der Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Auf diesen gesetzlichen Vorbehalt des § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG sei sie hingewiesen worden. Schon aus diesem Grunde habe sie mit Veränderungen der Rechtslage bis zum Eintritt des Versorgungsfalles und damit auch mit einer Änderung von Bescheiden rechnen müssen. Ihr Vorbringen, dass ihr beim Vorstellungsgespräch bei der Wehrbereichsverwaltung V im Jahre 1994 die Anerkennung ihrer im Angestelltenverhältnis verbrachten Zeit bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert worden sei, sei nicht relevant. Für eine wie auch immer geartete Kausalität zwischen dem Vorstellungsgespräch im Jahr 1994 und dem Bescheid von 1999 fehlten jegliche Anhaltspunkte. Selbst wenn sie eine entsprechende Zusicherung erhalten haben sollte, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Denn mündlich erteilte Zusagen seien rechtsunwirksam. Abgesehen davon seien auch der Form des § 38 VwVfG genügende Zusicherungen im Bereich des Versorgungsrechts gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG generell unwirksam. Der Bescheid vom 02.03.199 könne daher nicht als schriftliche Bestätigung eines zuvor mündlich ergangenen Verwaltungsaktes angesehen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei auch dann nicht entstanden, falls sie wegen der Verbeamtung auf eine Abfindung verzichtet habe, die ihr im Falle einer Entlassung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als Angestellte zugestanden hätte. Eine Vermögensdisposition im Hinblick auf einen existenten Bescheid sei nicht zu erkennen, weil es an einer wirksamen Zusicherung fehle.
Mit Schreiben vom 10.11.2004 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Rücknahme des Bescheides vom 02.03.1999 sei rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seiner Aufhebung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der Aufhebung des Bescheides nicht entgegen. Die Jahresfrist sei erst mit Eingang des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 in Gang gesetzt worden. Erst aufgrund dieses Schreibens habe der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 02.03.1999 erlangt. Auch im Übrigen sei der Rücknahmebescheid nicht zu beanstanden.
Der hiergegen gerichteten Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 11.01.2006 - 1 K 791/05 - stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor, da der zurückgenommene Bescheid vom 02.03.1999 rechtmäßig sei. Die Vordienstzeiten der Klägerin bei der Deutschen Bundespost - Telekom - seien zu Recht nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG seien zwar nicht in Hinblick auf das Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gegeben, wohl aber in Hinblick auf das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom -. Denn für die Ernennung der Klägerin zur Fernmeldeassistentin seien die Vordienstzeiten maßgeblich und förderlich gewesen. Dies habe die Deutsche Telekom AG auf Anfrage der Wehrbereichsverwaltung mitgeteilt. Beim Bestehen mehrerer Beamtenverhältnisse nacheinander könnten Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen, aus dem der Versorgungsfall nicht eintrete, dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG gegeben seien und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei. Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht als erfüllt an. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.01.2006 zugestellt.
Am 09.02.2006 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, die Zeit der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 sei zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden, da Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten ausschließlich dasjenige Beamtenverhältnis sei, aus dem nach gegenwärtiger Kenntnislage der konkrete Versorgungsfall eintreten werde. Die in einem früheren Beamtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sei zwar gemäß § 6 BeamtVG ruhegehaltfähig. Es werde gesetzlich aber nicht bestimmt, dass ein Beamter nach seiner Entlassung aus einem früheren Beamtenverhältnis abweichend von § 34 BBG noch weitere versorgungsrechtliche Ansprüche habe. In § 10 Satz 1 BeamtVG sei dies dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass von der „Berufung in das Beamtenverhältnis“ die Rede sei, nicht aber von der „Berufung in ein Beamtenverhältnis“. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschriften des § 10 BeamtVG bzw. der §§ 6 BeamtVG, 34 BBG sei zu entnehmen, dass wegen der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses die in Bezug auf die Ernennung der Klägerin zur Fernmeldeassistentin als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Angestelltentätigkeit wieder an Bedeutung gewinne. Es komme vielmehr allein auf das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründete Beamtenverhältnis an. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob die in § 10 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG normierten Voraussetzungen vorlägen. Im Falle eines Dienstherrenwechsels könne von dem vorausgehenden Beamtenverhältnis nur dann ausgegangen werden, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand trete, mit dem früheren Beamtenverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehe. Dies setze voraus, dass das für den Ruhestand maßgebliche Beamtenverhältnis auf dem früheren Beamtenverhältnis aufbaue und gleichsam dessen Fortsetzung darstelle. Im Falle der Klägerin bestehe ein derartiger innerer Zusammenhang zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründeten Beamtenverhältnis nicht.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.01.2006 - 1 K 791/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, nach § 6 Abs. 1 BeamtVG seien auch die beiden Monate als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, in denen sie vor ihrer Entlassung Beamtin im Bereich der Deutschen Bundespost - Telekom - gewesen sei. Die Beendigung dieses Beamtenverhältnisses und der Dienstherrenwechsel stünden dem nicht entgegen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen, aus dem heraus der Versorgungsfall nicht eintrete, dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten, wenn sie für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllten und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG müsse die Tätigkeit des Beamten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor der Berufung in das Beamtenverhältnis gelegen sein, sie müsse aber nicht zu dieser Berufung geführt haben. Es sei vielmehr ausreichend, wenn sie zu einer Ernennung des Beamten geführt habe. Der funktionelle Zusammenhang der Vordienstzeit müsse zu der Ernennung, nicht aber zwingend zur Berufung in das Beamtenverhältnis bestehen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 BeamtVG enthalte keine Beschränkung auf eine bestimmte Ernennung, vielmehr sei jede beamtenrechtliche Ernennung ausreichend. Ihre Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - in der Zeit vom 19.08.1992 bis 31.10.1994 sei auf die Probezeit angerechnet worden und habe somit eine schnellere Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit bewirkt. Somit sei ein funktioneller Zusammenhang zu bejahen.
15 
Dem Senat liegen die Personalgrundakte der Klägerin sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 02.03.1999 ist nicht zu beanstanden.
17 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
18 
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat. Hiernach kann die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu ihrer Ernennung geführt hat.
19 
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - 2 C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 10; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Teil D § 10 BeamtVG RdNr. 17), d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (Plog/Wiedow, u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG RdNr. 47; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 4 S 1824/06 -). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O., und vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -, DVBl 1998, 641; Senatsurteil vom 22.03.1988 - 4 S 673/86 -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.03.1991- 1 UE 1254/93 -, Juris; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 58f.).
20 
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel von der Deutschen Bundespost - Telekom - zur Bundeswehrverwaltung erfolgte nicht im Wege einer Versetzung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis, ohne beendet zu werden, mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis mit der Deutschen Bundespost - Telekom - und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom -, die wohl unstreitig zu ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - geführt hat, kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung der Klägerin als Regierungsassistentenanwärterin in der Bundeswehrverwaltung geführt hat.
21 
Der Senat teilt nicht die auf die Kommentarliteratur gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach generell auch Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn sie im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig ist (so Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 18 f; GKÖD, a.a.O. § 10 BeamtVG RdNr. 8, Schütz/Maiwald, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 10). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.). Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 -, DVBl 2005, 511 m.w.N., Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 1). Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Denn für den Versorgungsdienstherrn besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
22 
Dem steht nicht entgegen, dass das Beamtenrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgeht und grundsätzlich die gesamte Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig ansieht. Denn die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten ist insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Abs. 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
23 
Etwas anderes mag gelten, wenn dem Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis ebenfalls ein Versorgungsanspruch zusteht und hierfür bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972. a.a.O., unklar Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2004, § 10 BeamtVG Anm. 9) oder wenn zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Hierfür bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Weder sind ihre Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestandskräftig anerkannt worden noch steht ihr aus diesem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung zu. Vielmehr hat sie gemäß § 34 Satz 1 BBG wegen der auf ihren Antrag hin erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - einen ihr gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Versorgung verloren. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem derzeitigen Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die Annahme, dass die Klägerin in die Bundeswehrverwaltung nur oder zumindest auch deshalb übernommen worden ist, weil sie zuvor bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist gemäß § 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vom 12. Juni 1989 - LAPO - mntD BWV - (VMBl 1989 S. 211) neben dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Nr. 1) und der Eignung für die Laufbahn (Nr. 2) nur der Nachweis eines Realschulabschlusses (Nr. 3 a) oder eines erfolgreichen Hauptschulbesuches und einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung (Nr. 3 b) oder eines im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstands (Nr. 3 c) erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ebenso wie allen anderen Bewerbern offen gestanden hat, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt haben, ohne dass es auf ihre Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - ankam. Abweichendes behauptet auch die Klägerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte angedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung ihr zu verstehen gegeben habe, dass man sie bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Vordienstzeiten anerkennen werde, wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamten lasse. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Bundeswehrverwaltung sie nicht eingestellt hätte, wenn sie nicht vorher bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden wäre. Ihr insoweit sehr vages Vorbringen hat die Klägerin weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren weiter substantiiert.
24 
Innerhalb des für die Anerkennung von Vordienstzeiten somit allein maßgeblichen Beamtenverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung kommt es für die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig darauf an, ob diese Tätigkeit zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt hat. Zwar heißt es in § 10 BeamtVG lediglich, dass die Vortätigkeit des Beamten „zu seiner Ernennung geführt“ haben muss, ohne dass an dieser Stelle genauer bezeichnet wird, welche Ernennung des Beamten gemeint ist. Einer Ernennung bedarf es gemäß § 6 Abs. 1 BBG sowohl zur Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe), zur ersten Verleihung eines Amtes, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z.B. Beförderung vom Amt der Regierungssekretärin zur Regierungsobersekretärin) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Trotz dieser unterschiedlichen Tatbestände, die einer Ernennung bedürfen, wird der Begriff der Ernennung im Sinne von § 10 BeamtVG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend verstanden, dass es hier nur auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis ankommt, also auf die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O. zum früheren § 115 BBG, vom 25.10.1972, a.a.O., zum früheren § 116a BBG und vom 04.06.1980, a.a.O., zu § 12 BeamtVG; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O., Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 47; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 10 RdNr. 8; GKÖD, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 58 ff.; siehe auch Tz. 10.1.11 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG; vgl. zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG auch bereits Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, Bd. II, 1951, § 85 S. 774 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
25 
Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift selbst, denn die Tätigkeit, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden ist, muss zur „Ernennung geführt“ haben. Diese Formulierung legt es nahe, dass mit der „Ernennung“ die Berufung in das Beamtenverhältnis gemeint ist. Zum anderen setzt der geforderte innere Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit und der Ernennung in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegten Zeiten der Ernennung ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen vorangegangen sind. Insoweit wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht auf die Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen ist, die sich unmittelbar an die vorangegangene Tätigkeit anschließen muss (vgl. GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 61, BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - II C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001). Ein einleuchtender Grund für die Auffassung, beim Zusammenhang in funktioneller Hinsicht sei ein anderer Anknüpfungspunkt maßgebend, ist nicht ersichtlich (so aber VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
26 
Für die Annahme, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift soll die Frage, ob Zeiten auf Grund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Das setzt notwendig voraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG vorliegen. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist dies ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigungsfähig, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nur dieser Zeitpunkt kann auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG maßgebend sein.
27 
Zwischen der danach maßgeblichen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, d.h. ihrer Ernennung zur Regierungsassistentenanwärterin am 02.01.1995, und ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestand in funktioneller Hinsicht nicht der erforderliche innere Zusammenhang. Denn genauso wie die frühere Verwendung der Klägerin als Beamtin (siehe oben) war auch ihrer frühere Verwendung als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - nicht Grundlage für das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bundeswehrverwaltung. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Akten ist zu entnehmen, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass die Klägerin nur - oder jedenfalls auch - wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde (vgl. hierzu GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 59). Selbst wenn sich die Vortätigkeit der Klägerin als förderlich erwiesen haben sollte, weil diese Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zu einer Abkürzung der Probezeit geführt hat, so fehlt es doch an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02.01.1995 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 rechtswidrig war.
28 
2. Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Nach dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
29 
Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985, ZBR 1986, 274 m.w.N.). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihrem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Zwar ist ihre Berufung auf Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen; insbesondere kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin kann sich jedoch auch nicht auf das Regelbeispiel der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie im Vertrauen auf die in dem zurückgenommenen Bescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 14.09.2004 hat sie geltend gemacht, man habe ihr beim Vorstellungsgespräch versichert, man werde sie - wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost verbeamten lasse - bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig anerkennen. Aus diesem Grund habe sie auf eine Abfindung verzichtet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in das Beamtenverhältnis zu wechseln. Ob dieses sehr vage Vorbringen hinsichtlich des Verzichts auf eine ihr zustehende Abfindung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wegen ihrer Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - auf eine Abfindung verzichtet haben sollte, kann dies nicht als eine Vermögensdisposition angesehen werden, die sie im Vertrauen auf die mit Bescheid vom 02.03.1999 ausgesprochene Anerkennung ihrer Vordienstzeiten getätigt hat. Ihren vagen und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt näher substantiierten Angaben lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ihr hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs tatsächlich eine verbindliche - dem Verbot in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG widersprechende - Zusicherung gemacht worden ist. Noch weniger spricht für ihre Auffassung, dass die mündliche Zusicherung, die mangels Schriftform gemäß § 38 VwVfG unwirksam war, durch den späteren Anerkennungsbescheid vom 02.03.1999 schriftlich bestätigt worden sei. Denn der entsprechende Bescheid wurde erst mehrere Jahre nach der angeblich mündlich erfolgten Zusicherung erlassen. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung, ob Zeiten aufgrund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Beklagte folgert hieraus zu Recht, dass die Klägerin mit einer Änderung des Bescheids habe rechnen müssen. Denn eine Entscheidung, die durch eine Gesetzesänderung jederzeit obsolet werden kann, kann schon grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang Vertrauen begründen.
30 
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme hat die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin eingehalten. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil des Senats vom 17.01.2006 - 4 S 2580/03 -). Diese Frist, bei der es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360). Dabei muss die Kenntnis bei der zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich von einem für diese handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträger erlangt sein (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226; Urteil des Senats vom 17.01.2006, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 RdNr. 158). Diese Kenntnis lag frühestens mit Erhalt des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 vor, durch den die unterschiedlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd geklärt wurden und der zuständige Sachbearbeiter des Dezernats I 2, der bis dahin von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.03.1999 ausgegangen war, angewiesen wurde, den Bescheid zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2004 ist der Klägerin am 04.11.2004 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.
31 
4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wehrbereichsverwaltung hat die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 14.09.2004 geltend gemachten Gesichtspunkte in den angefochtenen Bescheiden zwar lediglich im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt. Angesichts der in diesem Zusammenhang sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin und im Hinblick darauf, dass die Rücknahme nicht mit einer Rückforderung verbunden war, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner weitergehenden ausdrücklichen Ermessenserwägungen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
vom 28. Januar 2006
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 02.03.1999 ist nicht zu beanstanden.
17 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
18 
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat. Hiernach kann die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu ihrer Ernennung geführt hat.
19 
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - 2 C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 10; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Teil D § 10 BeamtVG RdNr. 17), d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (Plog/Wiedow, u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG RdNr. 47; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 4 S 1824/06 -). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O., und vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -, DVBl 1998, 641; Senatsurteil vom 22.03.1988 - 4 S 673/86 -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.03.1991- 1 UE 1254/93 -, Juris; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 58f.).
20 
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel von der Deutschen Bundespost - Telekom - zur Bundeswehrverwaltung erfolgte nicht im Wege einer Versetzung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis, ohne beendet zu werden, mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis mit der Deutschen Bundespost - Telekom - und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom -, die wohl unstreitig zu ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - geführt hat, kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung der Klägerin als Regierungsassistentenanwärterin in der Bundeswehrverwaltung geführt hat.
21 
Der Senat teilt nicht die auf die Kommentarliteratur gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach generell auch Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn sie im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig ist (so Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 18 f; GKÖD, a.a.O. § 10 BeamtVG RdNr. 8, Schütz/Maiwald, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 10). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.). Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 -, DVBl 2005, 511 m.w.N., Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 1). Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Denn für den Versorgungsdienstherrn besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
22 
Dem steht nicht entgegen, dass das Beamtenrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgeht und grundsätzlich die gesamte Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig ansieht. Denn die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten ist insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Abs. 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
23 
Etwas anderes mag gelten, wenn dem Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis ebenfalls ein Versorgungsanspruch zusteht und hierfür bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972. a.a.O., unklar Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2004, § 10 BeamtVG Anm. 9) oder wenn zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Hierfür bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Weder sind ihre Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestandskräftig anerkannt worden noch steht ihr aus diesem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung zu. Vielmehr hat sie gemäß § 34 Satz 1 BBG wegen der auf ihren Antrag hin erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - einen ihr gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Versorgung verloren. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem derzeitigen Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die Annahme, dass die Klägerin in die Bundeswehrverwaltung nur oder zumindest auch deshalb übernommen worden ist, weil sie zuvor bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist gemäß § 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vom 12. Juni 1989 - LAPO - mntD BWV - (VMBl 1989 S. 211) neben dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Nr. 1) und der Eignung für die Laufbahn (Nr. 2) nur der Nachweis eines Realschulabschlusses (Nr. 3 a) oder eines erfolgreichen Hauptschulbesuches und einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung (Nr. 3 b) oder eines im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstands (Nr. 3 c) erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ebenso wie allen anderen Bewerbern offen gestanden hat, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt haben, ohne dass es auf ihre Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - ankam. Abweichendes behauptet auch die Klägerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte angedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung ihr zu verstehen gegeben habe, dass man sie bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Vordienstzeiten anerkennen werde, wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamten lasse. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Bundeswehrverwaltung sie nicht eingestellt hätte, wenn sie nicht vorher bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden wäre. Ihr insoweit sehr vages Vorbringen hat die Klägerin weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren weiter substantiiert.
24 
Innerhalb des für die Anerkennung von Vordienstzeiten somit allein maßgeblichen Beamtenverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung kommt es für die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig darauf an, ob diese Tätigkeit zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt hat. Zwar heißt es in § 10 BeamtVG lediglich, dass die Vortätigkeit des Beamten „zu seiner Ernennung geführt“ haben muss, ohne dass an dieser Stelle genauer bezeichnet wird, welche Ernennung des Beamten gemeint ist. Einer Ernennung bedarf es gemäß § 6 Abs. 1 BBG sowohl zur Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe), zur ersten Verleihung eines Amtes, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z.B. Beförderung vom Amt der Regierungssekretärin zur Regierungsobersekretärin) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Trotz dieser unterschiedlichen Tatbestände, die einer Ernennung bedürfen, wird der Begriff der Ernennung im Sinne von § 10 BeamtVG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend verstanden, dass es hier nur auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis ankommt, also auf die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O. zum früheren § 115 BBG, vom 25.10.1972, a.a.O., zum früheren § 116a BBG und vom 04.06.1980, a.a.O., zu § 12 BeamtVG; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O., Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 47; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 10 RdNr. 8; GKÖD, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 58 ff.; siehe auch Tz. 10.1.11 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG; vgl. zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG auch bereits Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, Bd. II, 1951, § 85 S. 774 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
25 
Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift selbst, denn die Tätigkeit, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden ist, muss zur „Ernennung geführt“ haben. Diese Formulierung legt es nahe, dass mit der „Ernennung“ die Berufung in das Beamtenverhältnis gemeint ist. Zum anderen setzt der geforderte innere Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit und der Ernennung in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegten Zeiten der Ernennung ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen vorangegangen sind. Insoweit wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht auf die Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen ist, die sich unmittelbar an die vorangegangene Tätigkeit anschließen muss (vgl. GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 61, BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - II C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001). Ein einleuchtender Grund für die Auffassung, beim Zusammenhang in funktioneller Hinsicht sei ein anderer Anknüpfungspunkt maßgebend, ist nicht ersichtlich (so aber VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
26 
Für die Annahme, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift soll die Frage, ob Zeiten auf Grund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Das setzt notwendig voraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG vorliegen. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist dies ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigungsfähig, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nur dieser Zeitpunkt kann auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG maßgebend sein.
27 
Zwischen der danach maßgeblichen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, d.h. ihrer Ernennung zur Regierungsassistentenanwärterin am 02.01.1995, und ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestand in funktioneller Hinsicht nicht der erforderliche innere Zusammenhang. Denn genauso wie die frühere Verwendung der Klägerin als Beamtin (siehe oben) war auch ihrer frühere Verwendung als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - nicht Grundlage für das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bundeswehrverwaltung. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Akten ist zu entnehmen, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass die Klägerin nur - oder jedenfalls auch - wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde (vgl. hierzu GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 59). Selbst wenn sich die Vortätigkeit der Klägerin als förderlich erwiesen haben sollte, weil diese Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zu einer Abkürzung der Probezeit geführt hat, so fehlt es doch an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02.01.1995 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 rechtswidrig war.
28 
2. Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Nach dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
29 
Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985, ZBR 1986, 274 m.w.N.). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihrem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Zwar ist ihre Berufung auf Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen; insbesondere kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin kann sich jedoch auch nicht auf das Regelbeispiel der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie im Vertrauen auf die in dem zurückgenommenen Bescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 14.09.2004 hat sie geltend gemacht, man habe ihr beim Vorstellungsgespräch versichert, man werde sie - wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost verbeamten lasse - bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig anerkennen. Aus diesem Grund habe sie auf eine Abfindung verzichtet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in das Beamtenverhältnis zu wechseln. Ob dieses sehr vage Vorbringen hinsichtlich des Verzichts auf eine ihr zustehende Abfindung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wegen ihrer Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - auf eine Abfindung verzichtet haben sollte, kann dies nicht als eine Vermögensdisposition angesehen werden, die sie im Vertrauen auf die mit Bescheid vom 02.03.1999 ausgesprochene Anerkennung ihrer Vordienstzeiten getätigt hat. Ihren vagen und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt näher substantiierten Angaben lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ihr hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs tatsächlich eine verbindliche - dem Verbot in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG widersprechende - Zusicherung gemacht worden ist. Noch weniger spricht für ihre Auffassung, dass die mündliche Zusicherung, die mangels Schriftform gemäß § 38 VwVfG unwirksam war, durch den späteren Anerkennungsbescheid vom 02.03.1999 schriftlich bestätigt worden sei. Denn der entsprechende Bescheid wurde erst mehrere Jahre nach der angeblich mündlich erfolgten Zusicherung erlassen. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung, ob Zeiten aufgrund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Beklagte folgert hieraus zu Recht, dass die Klägerin mit einer Änderung des Bescheids habe rechnen müssen. Denn eine Entscheidung, die durch eine Gesetzesänderung jederzeit obsolet werden kann, kann schon grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang Vertrauen begründen.
30 
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme hat die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin eingehalten. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil des Senats vom 17.01.2006 - 4 S 2580/03 -). Diese Frist, bei der es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360). Dabei muss die Kenntnis bei der zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich von einem für diese handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträger erlangt sein (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226; Urteil des Senats vom 17.01.2006, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 RdNr. 158). Diese Kenntnis lag frühestens mit Erhalt des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 vor, durch den die unterschiedlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd geklärt wurden und der zuständige Sachbearbeiter des Dezernats I 2, der bis dahin von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.03.1999 ausgegangen war, angewiesen wurde, den Bescheid zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2004 ist der Klägerin am 04.11.2004 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.
31 
4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wehrbereichsverwaltung hat die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 14.09.2004 geltend gemachten Gesichtspunkte in den angefochtenen Bescheiden zwar lediglich im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt. Angesichts der in diesem Zusammenhang sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin und im Hinblick darauf, dass die Rücknahme nicht mit einer Rückforderung verbunden war, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner weitergehenden ausdrücklichen Ermessenserwägungen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
vom 28. Januar 2006
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgenommen hat.
Die Klägerin absolvierte nach Erlangung des Hauptschulabschlusses eine Lehre als Einzelhandelskauffrau und war in der Zeit danach in diesem Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig. Am 01.01.1990 wurde sie von der Deutschen Bundespost - Telekom - als Angestellte in den mittleren Fernmeldedienst eingestellt. Mit Wirkung vom 01.11.1994 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Fernmeldeassistentin ernannt. Zur selben Zeit bewarb sie sich erfolgreich auf eine Stelle bei der Wehrbereichsverwaltung der Beklagten und wurde in der Bundeswehrverwaltung am 02.01.1995 mit Urkunde vom 12.12.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsassistentenanwärterin ernannt, nachdem sie zuvor auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31.12.1994 aus dem früheren Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - entlassen worden war. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1997 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Regierungsassistentin zur Anstellung ernannt. Ihre Tätigkeit als Angestellte und als Beamtin bei der Deutschen Bundespost - Telekom - in der Zeit vom 19.08.1992 bis 31.12.1994 wurde auf ihre regelmäßige Probezeit angerechnet. Mit Urkunde vom 27.06.1997 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und 1998 zur Regierungssekretärin und 1999 zur Regierungsobersekretärin befördert.
Mit Bescheid vom 02.03.1999 erkannte die Wehrbereichsverwaltung V die von der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbrachte Vordienstzeit vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalles gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit an.
Anlässlich der Ehescheidung der Klägerin und des dabei vorzunehmenden Versorgungsausgleichs leitete die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2003 eine Überprüfung der Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten ein. Die Deutsche Telekom AG teilte hierzu auf Anfrage mit Schreiben vom 20.11.2003 mit, dass die Zeit im Angestelltenverhältnis vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 für das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Nachdem innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd zur Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten unterschiedliche Ansichten vertreten wurden, bat das Bundesministerium der Verteidigung mit Erlass vom 18.05.2004, den Bescheid vom 02.03.1999 zurückzunehmen, da für die Beurteilung der Ruhegehaltfähigkeit sogenannter Vordienstzeiten wegen der Unterbrechung des Dienstverhältnisses aufgrund des Entlassungsantrags der Klägerin nur das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung neu begründete Beamtenverhältnis maßgeblich sei.
Mit Bescheid vom 21.10.2004 nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd nach Anhörung der Klägerin den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 zurück und führte zur Begründung aus, die Zeit ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 hätte nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden dürfen, weil diese Tätigkeit weder zu der erneuten Ernennung zur Beamtin auf Widerruf als Laufbahnbewerberin für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geführt habe noch für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes förderlich gewesen sei. Die Klägerin habe die gesamte Laufbahnausbildung durchlaufen. Allein aufgrund der hierbei erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten sei sie zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides vom 02.03.1990 bestehe nicht. Eine rechtsverbindliche Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten erfolge erst mit der Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Auf diesen gesetzlichen Vorbehalt des § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG sei sie hingewiesen worden. Schon aus diesem Grunde habe sie mit Veränderungen der Rechtslage bis zum Eintritt des Versorgungsfalles und damit auch mit einer Änderung von Bescheiden rechnen müssen. Ihr Vorbringen, dass ihr beim Vorstellungsgespräch bei der Wehrbereichsverwaltung V im Jahre 1994 die Anerkennung ihrer im Angestelltenverhältnis verbrachten Zeit bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert worden sei, sei nicht relevant. Für eine wie auch immer geartete Kausalität zwischen dem Vorstellungsgespräch im Jahr 1994 und dem Bescheid von 1999 fehlten jegliche Anhaltspunkte. Selbst wenn sie eine entsprechende Zusicherung erhalten haben sollte, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Denn mündlich erteilte Zusagen seien rechtsunwirksam. Abgesehen davon seien auch der Form des § 38 VwVfG genügende Zusicherungen im Bereich des Versorgungsrechts gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG generell unwirksam. Der Bescheid vom 02.03.199 könne daher nicht als schriftliche Bestätigung eines zuvor mündlich ergangenen Verwaltungsaktes angesehen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei auch dann nicht entstanden, falls sie wegen der Verbeamtung auf eine Abfindung verzichtet habe, die ihr im Falle einer Entlassung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als Angestellte zugestanden hätte. Eine Vermögensdisposition im Hinblick auf einen existenten Bescheid sei nicht zu erkennen, weil es an einer wirksamen Zusicherung fehle.
Mit Schreiben vom 10.11.2004 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Rücknahme des Bescheides vom 02.03.1999 sei rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seiner Aufhebung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der Aufhebung des Bescheides nicht entgegen. Die Jahresfrist sei erst mit Eingang des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 in Gang gesetzt worden. Erst aufgrund dieses Schreibens habe der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 02.03.1999 erlangt. Auch im Übrigen sei der Rücknahmebescheid nicht zu beanstanden.
Der hiergegen gerichteten Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 11.01.2006 - 1 K 791/05 - stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor, da der zurückgenommene Bescheid vom 02.03.1999 rechtmäßig sei. Die Vordienstzeiten der Klägerin bei der Deutschen Bundespost - Telekom - seien zu Recht nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG seien zwar nicht in Hinblick auf das Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gegeben, wohl aber in Hinblick auf das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom -. Denn für die Ernennung der Klägerin zur Fernmeldeassistentin seien die Vordienstzeiten maßgeblich und förderlich gewesen. Dies habe die Deutsche Telekom AG auf Anfrage der Wehrbereichsverwaltung mitgeteilt. Beim Bestehen mehrerer Beamtenverhältnisse nacheinander könnten Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen, aus dem der Versorgungsfall nicht eintrete, dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG gegeben seien und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei. Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht als erfüllt an. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.01.2006 zugestellt.
Am 09.02.2006 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, die Zeit der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 sei zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden, da Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten ausschließlich dasjenige Beamtenverhältnis sei, aus dem nach gegenwärtiger Kenntnislage der konkrete Versorgungsfall eintreten werde. Die in einem früheren Beamtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sei zwar gemäß § 6 BeamtVG ruhegehaltfähig. Es werde gesetzlich aber nicht bestimmt, dass ein Beamter nach seiner Entlassung aus einem früheren Beamtenverhältnis abweichend von § 34 BBG noch weitere versorgungsrechtliche Ansprüche habe. In § 10 Satz 1 BeamtVG sei dies dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass von der „Berufung in das Beamtenverhältnis“ die Rede sei, nicht aber von der „Berufung in ein Beamtenverhältnis“. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschriften des § 10 BeamtVG bzw. der §§ 6 BeamtVG, 34 BBG sei zu entnehmen, dass wegen der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses die in Bezug auf die Ernennung der Klägerin zur Fernmeldeassistentin als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Angestelltentätigkeit wieder an Bedeutung gewinne. Es komme vielmehr allein auf das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründete Beamtenverhältnis an. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob die in § 10 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG normierten Voraussetzungen vorlägen. Im Falle eines Dienstherrenwechsels könne von dem vorausgehenden Beamtenverhältnis nur dann ausgegangen werden, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand trete, mit dem früheren Beamtenverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehe. Dies setze voraus, dass das für den Ruhestand maßgebliche Beamtenverhältnis auf dem früheren Beamtenverhältnis aufbaue und gleichsam dessen Fortsetzung darstelle. Im Falle der Klägerin bestehe ein derartiger innerer Zusammenhang zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründeten Beamtenverhältnis nicht.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.01.2006 - 1 K 791/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, nach § 6 Abs. 1 BeamtVG seien auch die beiden Monate als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, in denen sie vor ihrer Entlassung Beamtin im Bereich der Deutschen Bundespost - Telekom - gewesen sei. Die Beendigung dieses Beamtenverhältnisses und der Dienstherrenwechsel stünden dem nicht entgegen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen, aus dem heraus der Versorgungsfall nicht eintrete, dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten, wenn sie für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllten und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG müsse die Tätigkeit des Beamten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor der Berufung in das Beamtenverhältnis gelegen sein, sie müsse aber nicht zu dieser Berufung geführt haben. Es sei vielmehr ausreichend, wenn sie zu einer Ernennung des Beamten geführt habe. Der funktionelle Zusammenhang der Vordienstzeit müsse zu der Ernennung, nicht aber zwingend zur Berufung in das Beamtenverhältnis bestehen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 BeamtVG enthalte keine Beschränkung auf eine bestimmte Ernennung, vielmehr sei jede beamtenrechtliche Ernennung ausreichend. Ihre Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - in der Zeit vom 19.08.1992 bis 31.10.1994 sei auf die Probezeit angerechnet worden und habe somit eine schnellere Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit bewirkt. Somit sei ein funktioneller Zusammenhang zu bejahen.
15 
Dem Senat liegen die Personalgrundakte der Klägerin sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 02.03.1999 ist nicht zu beanstanden.
17 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
18 
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat. Hiernach kann die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu ihrer Ernennung geführt hat.
19 
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - 2 C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 10; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Teil D § 10 BeamtVG RdNr. 17), d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (Plog/Wiedow, u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG RdNr. 47; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 4 S 1824/06 -). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O., und vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -, DVBl 1998, 641; Senatsurteil vom 22.03.1988 - 4 S 673/86 -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.03.1991- 1 UE 1254/93 -, Juris; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 58f.).
20 
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel von der Deutschen Bundespost - Telekom - zur Bundeswehrverwaltung erfolgte nicht im Wege einer Versetzung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis, ohne beendet zu werden, mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis mit der Deutschen Bundespost - Telekom - und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom -, die wohl unstreitig zu ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - geführt hat, kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung der Klägerin als Regierungsassistentenanwärterin in der Bundeswehrverwaltung geführt hat.
21 
Der Senat teilt nicht die auf die Kommentarliteratur gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach generell auch Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn sie im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig ist (so Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 18 f; GKÖD, a.a.O. § 10 BeamtVG RdNr. 8, Schütz/Maiwald, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 10). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.). Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 -, DVBl 2005, 511 m.w.N., Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 1). Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Denn für den Versorgungsdienstherrn besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
22 
Dem steht nicht entgegen, dass das Beamtenrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgeht und grundsätzlich die gesamte Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig ansieht. Denn die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten ist insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Abs. 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
23 
Etwas anderes mag gelten, wenn dem Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis ebenfalls ein Versorgungsanspruch zusteht und hierfür bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972. a.a.O., unklar Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2004, § 10 BeamtVG Anm. 9) oder wenn zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Hierfür bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Weder sind ihre Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestandskräftig anerkannt worden noch steht ihr aus diesem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung zu. Vielmehr hat sie gemäß § 34 Satz 1 BBG wegen der auf ihren Antrag hin erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - einen ihr gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Versorgung verloren. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem derzeitigen Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die Annahme, dass die Klägerin in die Bundeswehrverwaltung nur oder zumindest auch deshalb übernommen worden ist, weil sie zuvor bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist gemäß § 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vom 12. Juni 1989 - LAPO - mntD BWV - (VMBl 1989 S. 211) neben dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Nr. 1) und der Eignung für die Laufbahn (Nr. 2) nur der Nachweis eines Realschulabschlusses (Nr. 3 a) oder eines erfolgreichen Hauptschulbesuches und einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung (Nr. 3 b) oder eines im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstands (Nr. 3 c) erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ebenso wie allen anderen Bewerbern offen gestanden hat, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt haben, ohne dass es auf ihre Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - ankam. Abweichendes behauptet auch die Klägerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte angedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung ihr zu verstehen gegeben habe, dass man sie bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Vordienstzeiten anerkennen werde, wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamten lasse. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Bundeswehrverwaltung sie nicht eingestellt hätte, wenn sie nicht vorher bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden wäre. Ihr insoweit sehr vages Vorbringen hat die Klägerin weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren weiter substantiiert.
24 
Innerhalb des für die Anerkennung von Vordienstzeiten somit allein maßgeblichen Beamtenverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung kommt es für die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig darauf an, ob diese Tätigkeit zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt hat. Zwar heißt es in § 10 BeamtVG lediglich, dass die Vortätigkeit des Beamten „zu seiner Ernennung geführt“ haben muss, ohne dass an dieser Stelle genauer bezeichnet wird, welche Ernennung des Beamten gemeint ist. Einer Ernennung bedarf es gemäß § 6 Abs. 1 BBG sowohl zur Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe), zur ersten Verleihung eines Amtes, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z.B. Beförderung vom Amt der Regierungssekretärin zur Regierungsobersekretärin) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Trotz dieser unterschiedlichen Tatbestände, die einer Ernennung bedürfen, wird der Begriff der Ernennung im Sinne von § 10 BeamtVG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend verstanden, dass es hier nur auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis ankommt, also auf die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O. zum früheren § 115 BBG, vom 25.10.1972, a.a.O., zum früheren § 116a BBG und vom 04.06.1980, a.a.O., zu § 12 BeamtVG; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O., Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 47; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 10 RdNr. 8; GKÖD, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 58 ff.; siehe auch Tz. 10.1.11 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG; vgl. zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG auch bereits Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, Bd. II, 1951, § 85 S. 774 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
25 
Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift selbst, denn die Tätigkeit, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden ist, muss zur „Ernennung geführt“ haben. Diese Formulierung legt es nahe, dass mit der „Ernennung“ die Berufung in das Beamtenverhältnis gemeint ist. Zum anderen setzt der geforderte innere Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit und der Ernennung in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegten Zeiten der Ernennung ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen vorangegangen sind. Insoweit wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht auf die Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen ist, die sich unmittelbar an die vorangegangene Tätigkeit anschließen muss (vgl. GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 61, BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - II C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001). Ein einleuchtender Grund für die Auffassung, beim Zusammenhang in funktioneller Hinsicht sei ein anderer Anknüpfungspunkt maßgebend, ist nicht ersichtlich (so aber VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
26 
Für die Annahme, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift soll die Frage, ob Zeiten auf Grund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Das setzt notwendig voraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG vorliegen. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist dies ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigungsfähig, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nur dieser Zeitpunkt kann auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG maßgebend sein.
27 
Zwischen der danach maßgeblichen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, d.h. ihrer Ernennung zur Regierungsassistentenanwärterin am 02.01.1995, und ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestand in funktioneller Hinsicht nicht der erforderliche innere Zusammenhang. Denn genauso wie die frühere Verwendung der Klägerin als Beamtin (siehe oben) war auch ihrer frühere Verwendung als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - nicht Grundlage für das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bundeswehrverwaltung. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Akten ist zu entnehmen, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass die Klägerin nur - oder jedenfalls auch - wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde (vgl. hierzu GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 59). Selbst wenn sich die Vortätigkeit der Klägerin als förderlich erwiesen haben sollte, weil diese Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zu einer Abkürzung der Probezeit geführt hat, so fehlt es doch an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02.01.1995 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 rechtswidrig war.
28 
2. Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Nach dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
29 
Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985, ZBR 1986, 274 m.w.N.). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihrem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Zwar ist ihre Berufung auf Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen; insbesondere kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin kann sich jedoch auch nicht auf das Regelbeispiel der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie im Vertrauen auf die in dem zurückgenommenen Bescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 14.09.2004 hat sie geltend gemacht, man habe ihr beim Vorstellungsgespräch versichert, man werde sie - wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost verbeamten lasse - bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig anerkennen. Aus diesem Grund habe sie auf eine Abfindung verzichtet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in das Beamtenverhältnis zu wechseln. Ob dieses sehr vage Vorbringen hinsichtlich des Verzichts auf eine ihr zustehende Abfindung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wegen ihrer Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - auf eine Abfindung verzichtet haben sollte, kann dies nicht als eine Vermögensdisposition angesehen werden, die sie im Vertrauen auf die mit Bescheid vom 02.03.1999 ausgesprochene Anerkennung ihrer Vordienstzeiten getätigt hat. Ihren vagen und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt näher substantiierten Angaben lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ihr hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs tatsächlich eine verbindliche - dem Verbot in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG widersprechende - Zusicherung gemacht worden ist. Noch weniger spricht für ihre Auffassung, dass die mündliche Zusicherung, die mangels Schriftform gemäß § 38 VwVfG unwirksam war, durch den späteren Anerkennungsbescheid vom 02.03.1999 schriftlich bestätigt worden sei. Denn der entsprechende Bescheid wurde erst mehrere Jahre nach der angeblich mündlich erfolgten Zusicherung erlassen. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung, ob Zeiten aufgrund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Beklagte folgert hieraus zu Recht, dass die Klägerin mit einer Änderung des Bescheids habe rechnen müssen. Denn eine Entscheidung, die durch eine Gesetzesänderung jederzeit obsolet werden kann, kann schon grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang Vertrauen begründen.
30 
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme hat die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin eingehalten. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil des Senats vom 17.01.2006 - 4 S 2580/03 -). Diese Frist, bei der es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360). Dabei muss die Kenntnis bei der zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich von einem für diese handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträger erlangt sein (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226; Urteil des Senats vom 17.01.2006, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 RdNr. 158). Diese Kenntnis lag frühestens mit Erhalt des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 vor, durch den die unterschiedlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd geklärt wurden und der zuständige Sachbearbeiter des Dezernats I 2, der bis dahin von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.03.1999 ausgegangen war, angewiesen wurde, den Bescheid zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2004 ist der Klägerin am 04.11.2004 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.
31 
4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wehrbereichsverwaltung hat die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 14.09.2004 geltend gemachten Gesichtspunkte in den angefochtenen Bescheiden zwar lediglich im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt. Angesichts der in diesem Zusammenhang sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin und im Hinblick darauf, dass die Rücknahme nicht mit einer Rückforderung verbunden war, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner weitergehenden ausdrücklichen Ermessenserwägungen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
vom 28. Januar 2006
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 02.03.1999 ist nicht zu beanstanden.
17 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
18 
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat. Hiernach kann die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu ihrer Ernennung geführt hat.
19 
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - 2 C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 10; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Teil D § 10 BeamtVG RdNr. 17), d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (Plog/Wiedow, u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG RdNr. 47; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 4 S 1824/06 -). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O., und vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -, DVBl 1998, 641; Senatsurteil vom 22.03.1988 - 4 S 673/86 -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.03.1991- 1 UE 1254/93 -, Juris; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 58f.).
20 
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel von der Deutschen Bundespost - Telekom - zur Bundeswehrverwaltung erfolgte nicht im Wege einer Versetzung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis, ohne beendet zu werden, mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis mit der Deutschen Bundespost - Telekom - und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom -, die wohl unstreitig zu ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - geführt hat, kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung der Klägerin als Regierungsassistentenanwärterin in der Bundeswehrverwaltung geführt hat.
21 
Der Senat teilt nicht die auf die Kommentarliteratur gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach generell auch Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn sie im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig ist (so Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 18 f; GKÖD, a.a.O. § 10 BeamtVG RdNr. 8, Schütz/Maiwald, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 10). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.). Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 -, DVBl 2005, 511 m.w.N., Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 1). Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Denn für den Versorgungsdienstherrn besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
22 
Dem steht nicht entgegen, dass das Beamtenrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgeht und grundsätzlich die gesamte Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig ansieht. Denn die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten ist insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Abs. 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
23 
Etwas anderes mag gelten, wenn dem Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis ebenfalls ein Versorgungsanspruch zusteht und hierfür bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972. a.a.O., unklar Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2004, § 10 BeamtVG Anm. 9) oder wenn zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Hierfür bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Weder sind ihre Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestandskräftig anerkannt worden noch steht ihr aus diesem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung zu. Vielmehr hat sie gemäß § 34 Satz 1 BBG wegen der auf ihren Antrag hin erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - einen ihr gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Versorgung verloren. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem derzeitigen Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die Annahme, dass die Klägerin in die Bundeswehrverwaltung nur oder zumindest auch deshalb übernommen worden ist, weil sie zuvor bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist gemäß § 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vom 12. Juni 1989 - LAPO - mntD BWV - (VMBl 1989 S. 211) neben dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Nr. 1) und der Eignung für die Laufbahn (Nr. 2) nur der Nachweis eines Realschulabschlusses (Nr. 3 a) oder eines erfolgreichen Hauptschulbesuches und einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung (Nr. 3 b) oder eines im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstands (Nr. 3 c) erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ebenso wie allen anderen Bewerbern offen gestanden hat, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt haben, ohne dass es auf ihre Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - ankam. Abweichendes behauptet auch die Klägerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte angedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung ihr zu verstehen gegeben habe, dass man sie bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Vordienstzeiten anerkennen werde, wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamten lasse. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Bundeswehrverwaltung sie nicht eingestellt hätte, wenn sie nicht vorher bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden wäre. Ihr insoweit sehr vages Vorbringen hat die Klägerin weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren weiter substantiiert.
24 
Innerhalb des für die Anerkennung von Vordienstzeiten somit allein maßgeblichen Beamtenverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung kommt es für die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig darauf an, ob diese Tätigkeit zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt hat. Zwar heißt es in § 10 BeamtVG lediglich, dass die Vortätigkeit des Beamten „zu seiner Ernennung geführt“ haben muss, ohne dass an dieser Stelle genauer bezeichnet wird, welche Ernennung des Beamten gemeint ist. Einer Ernennung bedarf es gemäß § 6 Abs. 1 BBG sowohl zur Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe), zur ersten Verleihung eines Amtes, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z.B. Beförderung vom Amt der Regierungssekretärin zur Regierungsobersekretärin) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Trotz dieser unterschiedlichen Tatbestände, die einer Ernennung bedürfen, wird der Begriff der Ernennung im Sinne von § 10 BeamtVG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend verstanden, dass es hier nur auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis ankommt, also auf die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O. zum früheren § 115 BBG, vom 25.10.1972, a.a.O., zum früheren § 116a BBG und vom 04.06.1980, a.a.O., zu § 12 BeamtVG; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O., Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 47; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 10 RdNr. 8; GKÖD, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 58 ff.; siehe auch Tz. 10.1.11 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG; vgl. zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG auch bereits Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, Bd. II, 1951, § 85 S. 774 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
25 
Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift selbst, denn die Tätigkeit, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden ist, muss zur „Ernennung geführt“ haben. Diese Formulierung legt es nahe, dass mit der „Ernennung“ die Berufung in das Beamtenverhältnis gemeint ist. Zum anderen setzt der geforderte innere Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit und der Ernennung in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegten Zeiten der Ernennung ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen vorangegangen sind. Insoweit wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht auf die Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen ist, die sich unmittelbar an die vorangegangene Tätigkeit anschließen muss (vgl. GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 61, BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - II C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001). Ein einleuchtender Grund für die Auffassung, beim Zusammenhang in funktioneller Hinsicht sei ein anderer Anknüpfungspunkt maßgebend, ist nicht ersichtlich (so aber VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
26 
Für die Annahme, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift soll die Frage, ob Zeiten auf Grund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Das setzt notwendig voraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG vorliegen. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist dies ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigungsfähig, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nur dieser Zeitpunkt kann auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG maßgebend sein.
27 
Zwischen der danach maßgeblichen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, d.h. ihrer Ernennung zur Regierungsassistentenanwärterin am 02.01.1995, und ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestand in funktioneller Hinsicht nicht der erforderliche innere Zusammenhang. Denn genauso wie die frühere Verwendung der Klägerin als Beamtin (siehe oben) war auch ihrer frühere Verwendung als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - nicht Grundlage für das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bundeswehrverwaltung. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Akten ist zu entnehmen, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass die Klägerin nur - oder jedenfalls auch - wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde (vgl. hierzu GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 59). Selbst wenn sich die Vortätigkeit der Klägerin als förderlich erwiesen haben sollte, weil diese Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zu einer Abkürzung der Probezeit geführt hat, so fehlt es doch an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02.01.1995 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 rechtswidrig war.
28 
2. Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Nach dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
29 
Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985, ZBR 1986, 274 m.w.N.). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihrem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Zwar ist ihre Berufung auf Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen; insbesondere kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin kann sich jedoch auch nicht auf das Regelbeispiel der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie im Vertrauen auf die in dem zurückgenommenen Bescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 14.09.2004 hat sie geltend gemacht, man habe ihr beim Vorstellungsgespräch versichert, man werde sie - wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost verbeamten lasse - bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig anerkennen. Aus diesem Grund habe sie auf eine Abfindung verzichtet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in das Beamtenverhältnis zu wechseln. Ob dieses sehr vage Vorbringen hinsichtlich des Verzichts auf eine ihr zustehende Abfindung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wegen ihrer Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - auf eine Abfindung verzichtet haben sollte, kann dies nicht als eine Vermögensdisposition angesehen werden, die sie im Vertrauen auf die mit Bescheid vom 02.03.1999 ausgesprochene Anerkennung ihrer Vordienstzeiten getätigt hat. Ihren vagen und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt näher substantiierten Angaben lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ihr hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs tatsächlich eine verbindliche - dem Verbot in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG widersprechende - Zusicherung gemacht worden ist. Noch weniger spricht für ihre Auffassung, dass die mündliche Zusicherung, die mangels Schriftform gemäß § 38 VwVfG unwirksam war, durch den späteren Anerkennungsbescheid vom 02.03.1999 schriftlich bestätigt worden sei. Denn der entsprechende Bescheid wurde erst mehrere Jahre nach der angeblich mündlich erfolgten Zusicherung erlassen. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung, ob Zeiten aufgrund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Beklagte folgert hieraus zu Recht, dass die Klägerin mit einer Änderung des Bescheids habe rechnen müssen. Denn eine Entscheidung, die durch eine Gesetzesänderung jederzeit obsolet werden kann, kann schon grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang Vertrauen begründen.
30 
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme hat die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin eingehalten. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil des Senats vom 17.01.2006 - 4 S 2580/03 -). Diese Frist, bei der es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360). Dabei muss die Kenntnis bei der zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich von einem für diese handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträger erlangt sein (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226; Urteil des Senats vom 17.01.2006, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 RdNr. 158). Diese Kenntnis lag frühestens mit Erhalt des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 vor, durch den die unterschiedlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd geklärt wurden und der zuständige Sachbearbeiter des Dezernats I 2, der bis dahin von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.03.1999 ausgegangen war, angewiesen wurde, den Bescheid zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2004 ist der Klägerin am 04.11.2004 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.
31 
4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wehrbereichsverwaltung hat die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 14.09.2004 geltend gemachten Gesichtspunkte in den angefochtenen Bescheiden zwar lediglich im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt. Angesichts der in diesem Zusammenhang sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin und im Hinblick darauf, dass die Rücknahme nicht mit einer Rückforderung verbunden war, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner weitergehenden ausdrücklichen Ermessenserwägungen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
vom 28. Januar 2006
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.