Verwaltungsgericht Münster Urteil, 16. Apr. 2015 - 5 K 3225/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin beendete ihre Schulausbildung zunächst mit der mittleren Reife und nahm am 00.00.0000eine Arbeitstätigkeit bei der Deutschen Bundespost Hamburg als Eil-Zustellerin auf. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1980 durch die Klägerin begann diese am 1. August 1980 bei der Deutschen Bundespost eine Ausbildung zur Elektromechanikerin. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung am 28. Juli 1983 trat sie am 00.00.0000in ein Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost ein, das der Ausbildung und dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren posttechnischen Dienst diente. Die Laufbahnprüfung für den mittleren posttechnischen Dienst bestand sie am 28. April 1988. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Technischen Postassistentin (Besoldungsgruppe A 5) und mit Wirkung vom 1. Juli 1989 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Nach mehrfachen Beförderungen, dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und dem Aufstieg in den gehobenen posttechnischen bzw. fernmeldetechnischen Dienst bekleidete die Klägerin zuletzt seit dem Jahre 2007 das Amt einer Technischen Fernmeldeoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13_vz t). Mit Ablauf des 00.00.0000 wurde sie auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
3Bereits mit Bescheid vom 23. Januar 1989 erkannte die Oberpostdirektion Kiel u. a. die Zeit der Tätigkeit der Klägerin als Zustellerin bei der Deutschen Bundespost vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 10 Abs. 1 BeamtVG an. Nachdem die Beklagte im Rahmen der Erstellung der Versorgungsinformation vom 29. April 2013 abweichend hiervon die Zeit als Zustellerin nicht als Vordienstzeit berücksichtigt hatte, forderte die Klägerin diese mit Schreiben ihrer seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2013 auf, die Anerkennungsfähigkeit des Zeitraumes vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 zu bestätigen.
4In der Folge nahm die Deutsche Telekom AG mit Bescheid vom 12. Juli 2013 den Bescheid der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989 insoweit zurück, als die Zeit vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 nicht mehr nach § 10 BeamtVG anerkannt werden könne. Zur Begründung des auf § 48 VwVfG gestützten Bescheids führte sie insbesondere an, es bestehe kein funktioneller Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der Klägerin als Arbeiterin bei der Deutschen Bundespost und ihrer Ernennung zur Beamtin im Jahre 1988. Bei der Ermessensentscheidung über die teilweise Rücknahme des Vordienstzeitenbescheids sei das finanzielle Interesse der Klägerin an dem Erhalt eines höheren Ruhegehalts berücksichtigt worden; da bisher noch keine Versorgungsbezüge ausbezahlt worden seien, überwiege das öffentliche Interesse an der teilweisen Rücknahme. Die öffentliche Verwaltung sei gehalten, Haushaltsmittel sparsam zu verauslagen und auch im Sinne der Gleichbehandlung fehlerhafte und gesetzeswidrige Versorgungsfestsetzungen zu vermeiden.
5Den Widerspruch der Klägerin wies die Deutsche Telekom AG mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 zurück.
6Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin fest, wobei sie im Rahmen der Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit den Zeitraum vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 nicht berücksichtigte. Über den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde nach Auskunft der Beklagten im Hinblick auf das laufende Gerichtsverfahren noch nicht entschieden.
7Die Klägerin hat bereits am 11. November 2013 Klage gegen den Rücknahmebescheid erhoben. Sie ist der Ansicht, der Bescheid der Oberpostdirektion Kiel sei rechtmäßig. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, es stehe der Anerkennung des Zeitraums vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 als Vordienstzeit nicht entgegen, dass sie 1988 als Beamtin die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes eingeschlagen habe. Denn nach dem Entgeltgruppenverzeichnis der Deutschen Post AG sei die Tätigkeit als Zusteller nicht nur der Laufbahn des einfachen, sondern auch des mittleren Dienstes zugeordnet. In der Zeit von 1978 bis 1980 seien Beamte des Eingangsamtes des mittleren Dienstes im Bereich der Zustellung eingesetzt worden. Ihre als Zustellerin erworbenen Kenntnisse seien auch für die spätere Tätigkeit im mittleren technischen Dienst förderlich gewesen, zumal es sich bei der Zustellung von Briefen und Paketen um das Kerngeschäft der Deutschen Post AG handele.
8Die Klägerin beantragt,
91. den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 12. Juli 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 aufzuheben,
102. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. In Bezug auf die Zeit als Eilzustellerin fehle es sowohl an einem zeitlichen wie funktionellen Zusammenhang mit der erst 10 Jahre später erfolgten Ernennung in den mittleren posttechnischen Dienst. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass die Tätigkeit als Zustellerin dem nichttechnischen Bereich zuzuordnen sei.
14In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten der Klägerin und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
191. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). In Fällen – wie hier –, in denen der Kläger den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt bereits früher besaß und ihm dieser später durch einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt entzogen wird, wird die Verpflichtungsklage durch die gegen den behördlichen Entzug der Begünstigung gerichtete Anfechtungsklage als speziellere und rechtsschutzintensivere Klage verdrängt.
20Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 6 m. w. N.
21Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Durch den inzwischen nach ihrer Versetzung in den Ruhestand ergangenen – aufgrund des eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftigen – Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 14. Januar 2014 haben sich der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 12. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 nicht erledigt. Im Hinblick auf § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist der Dienstherr nämlich grundsätzlich an einen vorgängigen Bescheid über die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gebunden.
22Vgl. in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 3 ZB 98.642 -, juris, Rn. 16.
232. Die Klage ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid der Deutschen Telekom AG vom 12. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24a) Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheids der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
25Der Anwendbarkeit des § 48 VwVfG steht § 49 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BeamtVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift stehen Entscheidungen nach dem Halbsatz 1 derselben Vorschrift – also über die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten (§§ 10 bis 12 BeamtVG) – unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Daraus folgt nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften; eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, die ihren Anknüpfungspunkt in der Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung findet und nicht in einer späteren Änderung der Rechtslage, wird nicht ausgeschlossen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, ZBR 1986, 274 = juris, Rn. 13; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 34, und vom 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 -, DVBl 2009, 468 = juris, Rn. 45.
27b) In formeller Hinsicht bestehen gegen den Rücknahmebescheid keine Bedenken. Der Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG war nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 3 Abs. 1 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) in der vom 1. Januar 2013 an gültigen Fassung sachlich und in örtlicher Hinsicht (vgl. § 48 Abs. 5 i. V. m. § 3 VwVfG) deutschlandweit zuständig.
28Die offenbar unterbliebene Anhörung der Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG – aus dem Verwaltungsvorgang ist die Durchführung einer Anhörung nicht ersichtlich – führt nicht auf die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids, weil dieser Verfahrensfehler jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist.
29c) Die materiellen Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor.
30(1) Der Bescheid der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989 war – in dem von der Beklagten mit den angegriffenen Bescheiden zurückgenommenen Umfang, nämlich soweit darin die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Eil-Zustellerin bei der Deutschen Bundespost vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurde – von Anfang an rechtswidrig.
31Die Frage der Rechtmäßigkeit des teilweise aufgehobenen Bescheids der Oberpostdirektion Kiel bemisst sich in materieller Hinsicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. d. F. vom 12. Februar 1987, der im entscheidungsrelevanten Kern bis heute unverändert gebliebenen ist. Nach dieser Vorschrift sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit.
32(aa) Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss demnach in funktioneller und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang bestanden haben. Der funktionelle Zusammenhang besteht dann, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss. In zeitlicher Hinsicht muss die förderliche Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorangegangen sein und darf keine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorgelegen haben.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris, Rn. 8 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 39 f. m. w. N.
34Dabei ist mit der Ernennung die Ernennung zum Beamten auf Probe gemeint, nicht die Ernennung zum Beamten auf Widerruf bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst.
35Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris, Rn. 9, und vom 3. Dezember 2008 - 2 B 57.08 -, juris, Rn. 6; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 41.
36(bb) Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit der Klägerin als Zustellerin bei der Deutschen Bundespost im Zeitraum vom 8. Mai 1978 bis zum 31. Juli 1980 nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Es fehlt sowohl an dem notwendigen funktionellen – (aaa) – als auch an dem zeitlichen – (bbb) – Zusammenhang.
37(aaa) Die Ernennung der Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Technischen Postassistentin mit Wirkung vom 1. Juli 1988 ist nicht wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen, die sie durch die vorgenannte Tätigkeit als Eil-Zustellerin erworben hat.
38Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 43 m. w. N.; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 3 ZB 98.642 -, juris, Rn. 19.
40Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 44 m. w. N.; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 3 ZB 98.642 -, juris, Rn. 19.
42Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe maßgeblich auf den im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Bundespost vom 29. Juli 1983 bis 30. Juni 1988 erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen, die die Klägerin durch die am 28. April 1988 bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren posttechnischen Dienst nachgewiesen hat, sowie ihrer Ausbildung zur Elektromechanikerin beruhte. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorgaben, die als Einstellungsvoraussetzungen für eine Laufbahn im mittleren technischen Dienst zum einen eine Bildungsvoraussetzung – z. B. eine Gesellenprüfung – sowie zum anderen eine näher spezifizierte, nach Erwerb der Bildungsvoraussetzung zu leistende hauptberufliche Tätigkeit vorsahen (vgl. §§ 34, 35 i. V. m. Anlage 3 Bundeslaufbahnverordnung i. d. F. vom 15. November 1978 [BGBl. I S. 1763]). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst – insbesondere nicht aus den Personalakten und dem Verwaltungsvorgang – ersichtlich, dass für die Ernennung der Klägerin – abweichend vom Normalfall ausnahmsweise – Gründe ausschlaggebend waren, die ihren Ursprung in den zuvor während ihrer Tätigkeit als Eil-Zustellerin erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen fanden. Im Gegenteil hat das Fernmeldeamt Kiel unter dem 2. Mai 1988 eine – gerade nicht auf den Zeitraum der Tätigkeit als Eil-Zustellerin bezogene – dienstliche Beurteilung der Klägerin anlässlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis mit dem zusammenfassenden Urteil erstellt, sie sei für die Übernahme gut geeignet. Auf diese dienstliche Beurteilung nimmt in der Folge sodann ein im Vorfeld der Ernennung ergangenes und die Übernahme in das Beamtenverhältnis betreffendes internes Schreiben des Fernmeldeamtes Kiel vom 13. Juni 1988 Bezug.
43Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Aufnahme des – der Ausbildung und dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren posttechnischen Dienst dienenden – privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Bundespost zum 29. Juli 1983 der Klägerin allein oder vornehmlich deswegen möglich gewesen ist, weil sie zuvor als Eil-Zustellerin bei Deutschen Bundespost tätig gewesen war. Diese Annahme liegt bereits deshalb fern, weil einerseits es sich
44– anders als bei der Zustellertätigkeit – um eine dem technischen Bereich zuzuordnende Tätigkeit handelte und andererseits die Klägerin zwischen der Tätigkeit als Zustellerin und der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Bundespost am 29. Juli 1983 erfolgreich eine Ausbildung bei der Deutschen Bundespost zur Elektromechanikerin absolvierte.
45Darüber hinaus stellte die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen und auch sonst nicht erkennbar unzutreffenden Vortrag keine speziellen Anforderungen an die Aufnahme des der Ausbildung und dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren posttechnischen Dienst dienenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses der Klägerin, die über die aus § 19 Bundeslaufbahnverordnung i. d. F. vom 15. November 1978 ersichtlichen Voraussetzungen hinausgingen, wobei in der Regel für den Bereich des technischen Dienstes nur solche Bewerber in Frage gekommen seien, die eine einschlägige technische Lehre absolviert hätten (vgl. insoweit die Ausbildungsordnung für den einfachen und mittleren posttechnischen Dienst, Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 44 vom 15. April 1966, S. 371). Nach § 19 Bundeslaufbahnverordnung i. d. F. vom 15. November 1978 stand der Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes grundsätzlich jedem offen, der mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachwies.
46Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ihre Ausbildung als Elektromechanikerin bei der Deutschen Bundespost am 1. August 1980 nur deshalb antreten durfte, weil sie dort zuvor als Zustellerin tätig gewesen war. Dies gilt unabhängig davon, ob eine so weit vorgelagerte behauptete Kausalkette überhaupt zur Begründung des funktionellen Zusammenhangs ausreichen kann. Denn jedenfalls bestehen für die wiedergegebene Behauptung keine tragfähigen Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus einem internen Vermerk vom 2. Mai 1978. Soweit hier die Rede davon ist, die Einstellung erfolge „zunächst versuchsweise“ und ein Verbleiben im Postdienst hänge von der Eignung und Bewährung der Klägerin ab, bezieht sich dies offenkundig nicht auf ein späteres Ausbildungsverhältnis, sondern allein auf die Tätigkeit als Zustellerin.
47(bbb) Unabhängig vom Vorstehenden mangelt es zudem an dem notwendigen inneren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vordiensttätigkeit und der Ernennung zur Beamtin auf Probe.
48Dieser ist nur dann gegeben, wenn sich an die in § 10 BeamtVG genannte Tätigkeit unmittelbar eine Beamtentätigkeit oder aber die nicht vom Beamten zu vertretende Unterbrechung bis zur Beamtenernennung anschließt. Daher sind Beschäftigungszeiten, an die sich zunächst noch Tätigkeiten im Sinne der §§ 11 oder 12 BeamtVG anschließen, nicht später auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen.
49Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1993 - 1 UE 2067/87 -, NVwZ-RR 1994, 169 = juris, Rn. 24 m. w. N.; GKÖD, Bd. I, Teil 3b, O § 10 Rn. 61 (Stand: November 1997); Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hauptband I, § 10 Rn. 71 f. (Stand: April 2011).
50Vorliegend hat sich an die streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin als Zustellerin zunächst eine Ausbildung als Elektromechanikerin bei der Deutschen Bundespost angeschlossen, die in dem Bescheid vom 14. Januar 2014 als Ausbildungszeit im Sinne des § 12 BeamtVG bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge Berücksichtigung gefunden hat.
51(2) Die Beklagte war auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen. Handelt es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt, darf dieser nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder – wie vorliegend im Hinblick auf die spätere Bewilligung des Ruhegehalts – hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
52Zwar bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Berufung auf den Vertrauensschutz bereits aus den Gründen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG verwehrt ist. Namentlich kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG).
53Jedoch ist das – zu ihren Gunsten unterstellte – Vertrauen der Klägerin auf den unveränderten Fortbestand der Anerkennung ihrer ruhegehaltfähigen Vordienstzeit unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Anerkennung nicht schutzwürdig (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
54Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt – wie hier – Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist. Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, ZBR 1986, 274 = juris, Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, RiA 2009, 37 = juris, Rn. 29.
56Das Vertrauen der Klägerin ist insbesondere nicht deswegen schutzwürdig, weil sie gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hätte, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Der Klägerin sind zu keinem Zeitpunkt Ruhegehaltsleistungen gewährt worden, bei welchen die Festsetzungen des Bescheids der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989 berücksichtigt worden wären. Dieser Bescheid wurde bereits vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zurückgenommen und war zu keinem Zeitpunkt Grundlage für die Festsetzung von Versorgungsbezügen.
57Eine im vorliegenden Zusammenhang beachtliche Vermögensdisposition (durch Unterlassen des weiteren Erhaltens von Dienstbezügen) kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht beantragt hätte, wenn sie von der Nichtberücksichtigung der im Bescheid vom 23. Januar 1989 festgesetzten Vordienstzeiten gewusst hätte. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass ihr bereits im Jahr 2010 oder 2011 eine Versorgungsmitteilung zugegangen sei, in welcher diese Vordienstzeiten nicht berücksichtigt worden seien. Spätestens ab diesem Zeitpunkt – also deutlich vor dem Beginn des Zurruhesetzungsverfahrens – konnte die Klägerin nicht mehr darauf vertrauen, dass die Anerkennung dieser Vordienstzeiten – aus welchen Gründen auch immer – Bestand haben würde. Gleichwohl hat sie das Zurruhesetzungsverfahren mit Antrag vom 25. April 2013 betrieben. Unabhängig hiervon hätte es der Klägerin freigestanden, nach dem Zugang des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 12. Juli 2013 oder deren Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2013 ihren Zurruhesetzungsantrag zurückzunehmen.
58Vgl. zu dieser Möglichkeit Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. 1a, § 42 BBG (alt), Rn. 18b (Stand: August 2009).
59Eine Rücknahme des Zurruhesetzungsantrags war in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ausgeschlossen, da der Klägerin die Zurruhesetzungsurkunde erst mit Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 18. November 2013 übermittelt worden ist.
60(3) Die Beklagte hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme eingehalten. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde – wie hier – nachträglich erkennt, dass sie – bzw. die seinerzeit zuständige Oberpostdirektion Kiel – den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 u. a. -, BVerwGE 70, 356 = juris, Rn. 8 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, RiA 2009, 37 = juris, Rn. 30.
62Diese Frist beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 u. a. -, BVerwGE 70, 356 = juris, Rn. 17 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, RiA 2009, 37 = juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 -, DVBl 2009, 468 = juris, Rn. 68.
64Hier hat die Beklagte die Rechtswidrigkeit nach eigenen Angaben anlässlich der Erstellung der Versorgungsinformation für die Klägerin vom 29. April 2013 erkannt. Der Rücknahmebescheid erging unter dem 12. Juli 2013.
65Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Soweit sie dort vorgetragen hat, dass der Beklagten bereits seit dem Jahre 2010 oder 2011 die Existenz des Bescheids der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989 bewusst gewesen sein muss, führt dies nicht weiter, weil es nach den dargelegten Maßstäben auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ankommt. Sofern der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, dass die Beklagte bereits seit dem Jahre 2010 oder 2011 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit gehabt haben muss, geht er ins Blaue hinein. Es sind keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, die geeignet sind, diese Behauptung zu stützen. In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sich der Vortrag der Klägerin insoweit nämlich lediglich darauf, es sei für sie bereits in dem genannten Zeitraum eine Versorgungsinformation erstellt worden, die die verfahrensgegenständlichen Zeiten der Tätigkeit als Eil-Zustellerin nicht als ruhegehaltfähig ausgewiesen habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte – in den dem Gericht vorliegenden Personalakten und dem Verwaltungsvorgang findet sich hierfür keine Bestätigung –, ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine mögliche Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Bescheids der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989. Die Behauptung der Klägerin, bereits seit dem Jahre 2010 oder 2011 sei es zu ersten Rücknahmen entsprechender früherer Versorgungsmitteilungen der damaligen Oberpostdirektion gekommen, führt in ihrem konkreten Fall ebenfalls nicht weiter.
66(4) Die von der Beklagten vorgenommenen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Weil es um sachlich nicht begründete Zahlungen zu Lasten des öffentlichen Haushalts geht, ist die Ermessensentscheidung zum Nachteil der Klägerin intendiert, soweit sie sich – wie hier – nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = juris, Rn. 14 ff. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 -, DVBl 2009, 468 = juris, Rn. 63 f. m. w. N.
68Die Beklagte hat in ermessensgerechter Weise den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 Abs. 1 BHO i. V. m. § 6 Abs. 1 HGrG) den Vorrang vor den finanziellen Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Anerkennung der Vordienstzeiten eingeräumt.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf es nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:
- 1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder - 2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn
- 1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und - 2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.
(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.