Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 19 Mittlerer Dienst

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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

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(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen undb) erfolgreich an einem Auswahlverf
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur

(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie könne

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung 1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbe

(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Haben Bewerbe
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published on 24/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
published on 11/07/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Mai 2019 - AN 16 E 19.830 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 30/08/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Koste
published on 30/08/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
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(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Haben Bewerberinnen oder...