Verwaltungsgericht Münster Urteil, 08. Mai 2015 - 1 K 94/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt seit vielen Jahren in der Stadt W. ein Foto-Fachgeschäft. Dort erbringt sie verschiedene fotografische Dienstleistungen, unter anderem erstellt sie Passbilder, welche den Anforderungen des biometrischen Personalausweises bzw. Reisepasses entsprechen.
3Die Beklagte ist für ihr Gemeindegebiet die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde. In ihrem Bürgerbüro nimmt sie die Anträge der betreffenden Bürger entgegen, erfasst dazu die erforderlichen Daten ‑ einschließlich eines Fingerabdruckfotos sowie eines biometrischen Lichtbildes - und leitet diese an die Bundesdruckerei weiter, welche die Ausweise herstellt.
4Seit Mitte 2011 bietet die Beklagte an, die erforderlichen Passbilder in ihrem Bürgerbüro durch ihre Mitarbeiter in digitaler Form kostenlos anzufertigen. Die Mitarbeiter sind dabei angewiesen, die Bilder ausschließlich für das jeweilige Ausweisdokument zu verwenden und nicht auszuhändigen. Zuvor war es erforderlich, dass der Antragsteller ein den Vorgaben entsprechendes Passbild mitbringt. Die Beklagte wirbt für diese Möglichkeit unter anderem auf ihrer Homepage, aber auch in der lokalen Presse. Bürger, deren Ausweisdokument bald abläuft, werden angeschrieben, dass sie zeitnah ein neues Dokument beantragen müssen. In diesem Anschreiben wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, das erforderliche biometrische Bild kostenlos bei Antragstellung im Bürgerbüro anzufertigen. Das Schreiben enthält auch den Hinweis, dass die Bilder auch weiterhin im örtlichen Fachhandel erstellt werden können.
5Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte handle durch ihr Angebot und die Werbung hiermit als Wettbewerberin und unlauter. Sie sei gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Unterlassen verpflichtet.
6Die Klägerin hat am 30. November 2012 beim Landgericht Münster – Kammer für Handelssachen - Klage auf Unterlassung des Herstellens und des Anbietens von Passbildern durch die Beklagte in ihrem Bürgerbüro, hilfsweise auf Unterlassung des kostenlosen Anbietens der Bilder erhoben. Die Klage wurde durch Urteil vom 22. März 2013 (23 O 146/12) mit der Begründung abgewiesen, dass das beanstandete Verhalten keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstelle. Auf die klägerische Berufung hin hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil durch Beschluss vom 5. November 2013 (I-4 U 72/13) auf und verwies die Sache gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Verwaltungsgericht Münster. Zur Begründung führte es aus, dass Zivilgerichte das Marktverhalten der öffentlichen Hand nur auf die Art und Weise der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb überprüfen könnten. Ihnen sei es hingegen verwehrt zu prüfen, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen dürfe und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt seien. Da dies jedoch Gegenstand der Klage sei, sei die beanstandete Maßnahme der Beklagten durch die Verwaltungsgerichte am Maßstab des öffentlichen Rechts zu prüfen.
7Zur Begründung ihrer Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor:
8Die Beklagte trete mit ihrem Werben und dem Anfertigen von Bildern privatrechtlich auf demselben sachlichen und räumlichen Markt auf wie die Klägerin und andere Passbilderhersteller in W. und Umgebung. Die Handlungen der Beklagten seien auch geschäftlich im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Hierfür sei unschädlich, dass sie die Leistungen unentgeltlich anbiete. Vielmehr sei der Eingriff der Beklagten eine besonders krasse Marktverzerrung, da die Beklagte ihre amtlichen Beziehungen einsetze, um den Absatz der eigenen Produkte zu steigern. Sie nutze hierbei auch das Vertrauen der Bürger in ihre Objektivität und Neutralität aus. Hierbei werde durch die Beklagte eine marktbeherrschende Position geschaffen und Unternehmen wie die Klägerin würden aus dem Markt gedrängt. Auch fertige die Beklagte nicht nur Bilder an, welche vor Ort für die Erstellung des Ausweises verwendet würden, sie stelle den Bürgern die Bilder vereinzelt auch in digitaler Form zur weiteren Verwendung zur Verfügung. Hierdurch werde besonders deutlich, dass die Beklagte sich selbst in Wettbewerb zu der Klägerin begebe.
9Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, solche geschäftlichen Handlungen vorzunehmen. Der öffentlichen Hand sei es verboten, über das sachlich gebotene und verfassungsmäßig zulässige Maß hinaus in den privatwirtschaftlichen Bereich einzugreifen. Sie sei auf Maßnahmen beschränkt, welche zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich seien und hierbei am wenigsten in die Interessen privater Wettbewerber eingreifen. Auch aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 Personalausweisverordnung (PAuswV) folge keine Rechtsgrundlage für einen Wettbewerbsverstoß. Durch die beanstandeten Handlungen der Beklagten entstünden der Klägerin Umsatzeinbußen in dem Bereich Passfotos von ca. 20%. Das Anfertigen von Passbildern sei ein Kernbestandteil ihres Geschäftes, durch diesen Bereich werde ca. ¼ des gesamten Rohertrages erwirtschaftet. Ein Mitbewerber sei weitgehend vom Markt verschwunden, ansonsten wären die Verluste der Klägerin noch höher. Die Passbildkunden seien überdies wichtig, da viele von ihnen so in das Geschäft der Klägerin gelangten und noch weitere Produkte erwerben würden.
10Die Klägerin meint weiter, dass die Beklagte ein marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Markt der Lichtbilder für Pässe und Ausweise sei. Da sie dabei in unbilliger Weise die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin behindere bzw. diese missbräuchlich beeinträchtige, ergebe sich ein Unterlassungsanspruch auch aus §§ 33, 19 Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1, 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
11Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
121. die Beklagte zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, durch ihr Bürgerbüro bzw. Passamt und/oder ihre Personalausweisbehörde die Herstellung von Passbildern (Lichtbildern) ihren Bürgern anzubieten und diese zu fertigen sowie damit in amtlichen Mitteilungen oder kommunalen Informationen insbesondere in Zeitungsanzeigen, Schreiben an ihre Bürger oder auf ihren Internetseiten zu werben,
13hilfsweise,
14die Beklagte zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, durch ihr Bürgerbüro bzw. Passamt und/oder ihre Personalausweisbehörde die unentgeltliche Herstellung von Passbildern (Lichtbildern) ihren Bürgern anzubieten und diese zu fertigen sowie damit in amtlichen Mitteilungen oder kommunalen Informationen insbesondere in Zeitungsanzeigen, Schreiben an ihre Bürger oder auf ihren Internetseiten zu werben,
152. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft, zu vollziehen am Bürgermeister als gesetzlichen Vertreter der Beklagten, bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, gegen sie festgesetzt wird.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Auffassung, ihr von der Klägerin gerügtes Verhalten stelle keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Mit der Anfertigung der Lichtbilder handle sie hoheitlich, sie erfülle hoheitliche Aufgaben, zu welchen sie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 PAuswV ausdrücklich ermächtigt sei. Sie verfolge lediglich das Ziel, ihren Bürgerservice zu verbessern, die Beantragung eines Ausweises gehe so schneller und unkomplizierter von statten. Es sei nicht ihr Ziel, in den Wettbewerb zu der Klägerin oder anderen Anbietern von Fotodienstleistungen zu treten.
19Auch stelle die Beklagte den Bürgern in der Regel die Bilder nicht in digitaler Form zur Verfügung, diese würden nur zur Erstellung des Ausweises verwendet. Sollte es in der Vergangenheit einmal zu einem Übersenden der Bilddatei gekommen sein, sei dies durch einen Mitarbeiter ohne Absprache geschehen und ein absoluter Einzelfall.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage, über die das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
23I.
241.
25Das Oberlandesgericht Hamm hat das Verfahren bindend (vgl. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG) an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Unabhängig hiervon ist für den Hauptantrag der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die vorliegende Streitigkeit ist insoweit öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2013 verwiesen werden. Die Klägerin strebt mit der Klage eine Regelung in Bezug auf ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis an. Sie erstrebt von der Beklagten die Unterlassung der im Hauptantrag genannten Tätigkeit. Sie macht hiermit einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, weil sie einen Eingriff in subjektive Rechte durch eine Betätigung der Beklagten bemängelt, deren Zulässigkeit durch die kommunalwirtschaftliche Vorschrift des § 107 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) geregelt wird. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist somit öffentlich-rechtlich geprägt, weil durch die kommunalwirtschaftliche Norm allein ein Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet wird.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2008 – 15 B 122/08 -, juris, Rdn. 7.
272.
28Die Klägerin ist auch klagebefugt, denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung hat der die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden regelnde § 107 GO NRW drittschützenden Charakter.
29Vgl. nur OVG, a. a. O., Rdn. 11 mit Nachweisen.
30II.
311.
32Der Hauptantrag ist unbegründet.
33Das Anbieten von Passbildern erfüllt nicht den Tatbestand der wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des § 107 GO NRW, der einzig als Anspruchsgrundlage für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch in Betracht kommt. Danach ist als wirtschaftliche Betätigung der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistungen ihrer Art nach auch von einem privaten mit Absicht der Gewinnerzielung erbracht könnten (§ 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW). Der Begriff der wirtschaftlichen Betätigung ist dabei betriebs- und nicht handlungsbezogen zu verstehen, somit kommt es für die Zulässigkeit der Betätigung auf den Gegenstand des betriebenen Unternehmens an, nicht jedoch im Wege atomisierender Betrachtung auf jede einzelne unternehmerische Handlung.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2003 – 15 B 1137/03 -, juris, Rdn. 34.; Flüshöh, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Erl. zu § 107 GO NRW, IV 1. d).
35Gemessen an diesen Kriterien ist eine wirtschaftliche Betätigung der Beklagten durch die Herstellung der Lichtbilder zu verneinen. Die Beklagte wird nämlich nicht am (allgemein zugänglichen) Markt tätig, sondern nur als Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), so dass bereits aus dem Grunde keine wirtschaftliche Betätigung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW vorliegt. Das Erstellen und Verarbeiten der Fotos kann nicht losgelöst von der hoheitlichen Aufgabe der Beklagten als Pass- bzw. Personalausweisbehörde betrachtet werden, es ist untrennbar damit verbunden bzw. Teil derselben. Die angefertigten Bilder werden ausschließlich für den Antrag auf Erteilung eines Personalausweises oder eines Reisepasses des dieses Dokument beantragenden Bürgers verwendet. Es ist nicht vorgesehen, dass die Bilder an die Bürger herausgegeben werden. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 PAuswV ergibt sich zudem ausdrücklich, dass die Fertigung der Bilder auch durch die Personalausweisbehörde erfolgen kann. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum dies nicht sinngemäß auch für Pässe gelten soll.
36Im Rahmen ihrer Organisationshoheit darf die Beklagte die Verwaltungsabläufe eigenständig organisieren und aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung (vgl. § 25 VwVfG NRW) ihren Bürgern anbieten, die Passfotos selbst kostenlos zu erstellen, zumal dies in heutiger Zeit mit nur geringem technischen Aufwand verbunden ist und die Bürger für das Erstellen von Ausweisen nicht unerhebliche Gebühren zahlen müssen. Die Fertigung eines digitalen Fotos mit Übertragung in die digitale Datei ist für die Beklagte ersichtlich einfacher und weniger Arbeit, als wenn der antragstellende Bürger ein Lichtbild in Papierform mitbringt. Denn im letztgenannten Fall muss die Beklagte das Bild zunächst einscannen, die Qualitätsanforderungen prüfen und sodann in das digitale Dokument übertragen.
37Zum selben Ergebnis käme man im Übrigen, wenn man entgegen den obigen Ausführungen eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW bejahen wollte, da dann die Privilegierung des § 107 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW greifen würde. Das Erstellen der Passbilder ist nämlich ein nicht eigenständig zu bewertender Teil der Tätigkeit des Bürgeramtes als Pass- bzw. Personalausweisbehörde, einer Einrichtung, zu der die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist.
382.
39Auch der hilfsweise gestellte Antrag ist unbegründet.
40Mit dem hilfsweise gestellten Antrag richtet sich die Klägerin gegen die Art und Weise („Wie“) der Tätigkeit der Beklagten, nicht gegen deren Zulässigkeit als solche („Ob“). Auf Grund der bindenden Verweisung an das Verwaltungsgericht ist der Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, so dass auch Ansprüche nach dem UWG und GWB zu prüfen sind.
41Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG setzen eine unzulässige geschäftliche Handlung voraus. Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG legaldefiniert als Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Unter einem Unternehmen ist eine auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Betätigung zu verstehen, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Bereits das Landgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 22. März 2013 zutreffend den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Anfertigung der Lichtbilder und der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Beklagten betont und aus dem Grunde das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung sowie eines Unternehmens verneint. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die dortigen Ausführungen (Bl. 12 – 14 des Urteils).
42Da die Beklagte mit dem kostenlosen Anbieten der Passfotos kein Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne betreibt, sind auch Ansprüche nach dem GWB ausgeschlossen.
433.
44Da die Klageanträge unbegründet sind, ist unabhängig von allem anderen auch der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes unbegründet, weil Voraussetzung für die Androhung eines Ordnungsgeldes wegen eines Unterlassungsanspruches ist, dass ein solcher besteht.
45III.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.
Diesem bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits vorbehalten.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin betreibt in W ein Fotofachgeschäft. Ihr Schwerpunkt liegt auf fotografischen Dienstleistungen. Ausweislich ihres aktuellen Internetauftritts bietet sie auch die Anfertigung von Lichtbildern für Personalausweise und Reisepässe an.
4Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft. Als Personalausweis- und Passbehörde nimmt sie in ihrem „Bürgerbüro“ die Anträge ihrer Bürger auf Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen entgegen, erfasst dazu die erforderlichen Daten einschließlich Fingerabdruckfoto und biometrischem Lichtbild in elektronischer Form, speichert diese digitalisierten Daten und leitet sie an den Ausweishersteller (bisher regelmäßig die Bundesdruckerei) weiter.
5Seit Mitte 2011 bietet die Beklagte ihren Bürgern an, das für die Erteilung von Personalausweisen und Reisepässen notwendige Lichtbild in digitalisierter Form vor Ort in ihrem „Bürgerbüro“ zu fertigen, und zwar kostenlos.
6Ein Artikel über dieses Angebot der Beklagten fand sich am 29.04.2011 in der N-Zeitung (Anlage K1/Bl. 10 d.A.). Ferner weist das Anschreiben der Beklagten (Anlage K2/Bl. 11 d.A.) anlässlich des Ablauf des Personalausweises den Adressaten hierauf hin. Zudem enthält auch der Internetauftritt der Beklagten entsprechende Hinweise (Anlagen K3 und K4/Bl. 12 und Bl. 14 d.A.), ohne allerdings ausdrücklich zu betonen, dass die Anfertigung unentgeltlich erfolgt.
7Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2012 (Anlage K12/Bl. 27ff. d. A.) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2012 (Anlage K8/Bl. 19ff. d.A.) ab.
8Die Klägerin begehrt von der Beklagten, dass diese es unterlässt, ihren Bürgern die Herstellung von „Passbildern“ anzubieten, diese zu fertigen und damit zu werben, hilfsweise die unentgeltliche Herstellung von Passbildern anzubieten, diese zu fertigen und dafür zu werben. Ferner hat sie anwaltliche Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € geltend gemacht.
9Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung die fehlende Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung über das Klagebegehren beanstandet.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
11Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
12Hiergegen richtet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung wie folgt:
13Das Landgericht habe das Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Handlung im Bereich der Betätigung der Behörde im privaten Wettbewerb zu eng ausgelegt. Es habe verkannt, dass der dort genannte Unternehmensbegriff weit auszulegen sei und nur Tätigkeiten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs bzw. nicht marktbezogenes geschäftliches Handeln ausgesondert werden sollten. Greife die öffentliche Hand in den Markt ein bzw. verknüpfe sie ihre öffentlich–rechtlichen Aufgaben mit marktbezogenem Handeln, so könne sie sich ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entziehen und keine Sonderstellung auf dem jeweiligen Markt mit Hinweis auf eine fehlende Unternehmereigenschaft für sich in Anspruch nehmen.
14Es sei sinn – und zweckwidrig, ersichtlich marktrelevantes Handeln der Beklagten, das auf dem privaten Markt des „Passbildgeschäfts“ zu erheblichen Verwerfungen führe, als bloß behördliche Annexhandlungen aus der wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsprüfung auszuschließen. Unklar sei, welche Bedeutung das Erstgericht der öffentlich–rechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 PAuswV beimesse. Die Fertigung von Passbildern gehöre nicht zur hoheitlichen Aufgabe der Beklagten, sondern sei ein rein privates Angebot an die Bürger anlässlich der Beantragung eines Personalausweises. Wenn die Behörde nicht hoheitlich tätig werde, werde sie privatrechtlich wie jeder andere auch tätig und sei dabei aufgrund ihrer auf Dauer angelegten, selbstständigen Organisationsform ein eigenes Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, das durch seinen Markteintritt in das Passbildgeschäft wirtschaftlich tätig sei und auf diesem Markt zum Mitbewerber werde.
15Dass diese Tätigkeit eventuell nur ein „Annex“ oder eine bloß untergeordnete Hilfstätigkeit der Behörde sein könne, schließe eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht aus.
16Dass die Beklagte ihre Leistung derzeit noch unentgeltlich anbiete bzw. neben den öffentlich–rechtlichen Ausweisgebühren noch kein zusätzliches Entgelt fordere, schließe ein „eigenes Unternehmen“ der Beklagten im Sinne des Wettbewerbsrechts nicht aus. Es sei eine unternehmerische Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Entgelt verlangt werde. Die Beklagte könne schon morgen ein solches privates Entgelt für ihre Passbilderstellung fordern. Das perfide Geschäftsgebaren, zunächst Mitbewerber durch Dumping–Preise oder unentgeltliche Leistungen aus dem Markt zu drängen, sei selbstverständlich eine geschäftliche Handlung. Soweit für den Unternehmensbezug die Erlangung einer Gegenleistung gefordert werde, genüge es, dass die angebotene Leistung auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werde. Maßgeblich seien nicht Anlass und Grund für ein Tätigwerden im Wettbewerb, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb.
17Die Argumentation des Erstgerichts sei widersprüchlich, wenn es sich einerseits bei dem beanstandeten Passbildgeschäft der Beklagten „lediglich“ um einen „Annex“ handeln, es aber andererseits nicht darauf ankommen solle, ob die Mitarbeiter der Beklagten im Bürgerbüro die von ihnen gefertigten digitalen Passbilder auch zu anderen Zwecken als der Ausweisbeantragung herausgäben. Dies sei nachweislich zumindest einmal der Fall gewesen. Rechtlich begründe dieser Einzelfall eine Wiederholungsgefahr, die die Beklagte nicht ausgeräumt habe. Das Erstgericht verkenne, dass deshalb die Herausgabe der digitalen Passbilder seitens der Beklagten zur freien Verfügung der Verbraucher durchaus streitgegenständlich gewesen sei. Denn dies habe den Markteingriff der Beklagten noch vertieft, und habe gezeigt, dass es sich beim Passbildgeschäft der Beklagten nicht nur um eine bloße Annextätigkeit zu deren öffentlich – rechtlichen Aufgaben gehandelt habe.
18Die Beklagte verquicke in unzulässiger Weise ihre öffentlich–rechtlichen Aufgaben mit der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Werbens, Anbietens und Fertigens von Passbildern und greife damit in erheblicher Weise in den privaten Markt ein, so dass die privaten Mitbewerber in ihrer Existenz bedroht würden. Es sei weder erforderlich noch sachgerecht, dass die Beklagte im Zuge der Ausweisbeantragung die Dienstleistung des Erstellens digitaler Lichtbilder als „kostenlosen Service“ anbiete. Es gebe genügend fachkundige private Anbieter, die qualitativ bessere Passbilder produzieren würden. Besonders perfide sei es, dass die Beklagte mit ihrer Dienstleistung extensiv werbe und dabei bewusst den falschen Eindruck erwecke, nur sie beherrsche die Erstellung biometrischer, digitaler Fotos als „hoheitliche Aufgabenerfüllung“.
19Die Beklagte missbrauche ihre amtliche Autorität sowie das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung, wenn sie noch im hiesigen Prozess von einer angeblich hoheitlichen Aufgabe der Passbilderstellung spreche, zudem über die Qualität und Zulassung der biometrischen Passbilder entscheide und für ihre Werbung in ihren Anschreiben an die Bürger amtlich erlangte Daten, Informationen und Beziehungen nutze, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.
20Die Beklagte berücksichtige die berechtigten Belange privater Mitbewerber nicht und mache durch ihre Preisunterbietung und Monopolstellung als Personalausweis – und Passbehörde das Geschäft der privaten Mitbewerber ohne sachlichen Grund kaputt. Seit jeher sei die Erstellung von Lichtbildern eine private Dienstleistung von Fotografen oder des Fotofachhandels bzw. des Fotografenhandwerks. Die Herstellung von Passbildern gehöre zu deren Existenzgrundlage. Die Beklagte dürfe die sachlich berechtigten Interessen dieser privaten Wettbewerber nicht außer Acht lassen, um ihr Image oder ihren „Service“ zu verbessern. Die mit öffentlichen Mitteln finanzierte Preisunterbietung oder unentgeltliche Zuwendung der Leistung sei unlauter, wenn sie zu einer Gefährdung des Wettbewerbsbestandes führe. Die Beklagte trage aufgrund ihrer öffentlichen Ausstattung kein unternehmerisches Risiko. Eine Wettbewerbshandlung der öffentlichen Hand, die in erheblichem Maße den Wettbewerb privater Anbieter beeinträchtige und außer Verhältnis zu den Maßnahmen, welche zur Erfüllung der der Beklagten obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich sei, stehe, sei wettbewerbswidrig. Gehe man von einer gezielten Preisunterbietung mit Verdrängungsabsicht aus, greife auch das Regelbeispiel des § 4 Nr. 10 UWG ein.
21Es gehe nicht um eine untergeordnete Hilfstätigkeit zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens. Es sei keine wesentliche Beschleunigung oder Arbeitserleichterung des Verwaltungsvorgangs durch die Erstellung der Passbilder seitens der Behörde erkennbar. Es sei nicht richtig, dass die digitalen Fotos der Beklagten deren Arbeit erleichtern würden, oder dass die Mitbewerber ihren Kunden immer nur Lichtbilder in Papierform fertigen und aushändigen würden. Jeder Fotograf arbeite mit digitalen Kameras. In der Regel würden auch die Passbilder digital aufgenommen. Der Kunde könne die Passbilder auf Datenträger als Bilddatei erhalten. Eine Übertragung von der Klägerin ins Bürgerbüro der Beklagten sei ohne weiteres möglich.
22Das Erstgericht würdige auch nicht, dass die Beklagte tatsächlich entgegen ihrer Verlautbarungen digitale Passbilder an Bürger zu deren freien Verwendung und insbesondere auch für andere Ausweise als Personalausweise herausgebe. Dies belege, dass die Beklagte die Passbilder nicht bloß in enger Verbindung mit ihrer öffentlich–rechtlichen Aufgabe zur Arbeitserleichterung und damit als bloßen Annex herstelle, sondern voll und ganz in das gewerbliche Fotografengeschäft eingestiegen und ein echter Mitbewerber auf diesem Markt geworden sei.
23Im Übrigen werde nochmals klargestellt, dass die Klägerin seit über 30 Jahren Passbilder für ihre Kunden herstelle und diese, seit es die biometrischen Erfordernisse gebe, auch in entsprechender Qualität für Personalausweise und Pässe anbiete. Das Geschäft mit diesen Passbildern sei für sie Teil ihrer Existenzgrundlage.
24Die Klägerin hat den Klageantrag zu III., die Beklagte zu verurteilen, an sie 859,80 € zu bezahlen, im Senatstermin am 05.11.2013 zurückgenommen.
25Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
26unter Aufhebung des am 22.03.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az.: 23 O 146/12,
27I. die Beklagte zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, durch ihr Bürgerbüro bzw. ihr Passamt und/oder ihre Personalausweisbehörde die Herstellung von „Passbildern“ (Lichtbildern) ihren Bürgern anzubieten und diese zu fertigen sowie damit in amtlichen Mitteilungen oder kommunalen Informationen insbesondere in Zeitungsanzeigen, Schreiben an ihre Bürger oder auf ihren Internetseiten zu werben,
28hilfsweise,
29die Beklagte zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, durch ihr Bürgerbüro bzw. ihr Passamt und/oder ihre Personalausweisbehörde die unentgeltliche Herstellung von „Passbildern“ (Lichtbildern) ihren Bürgern anzubieten und diese zu fertigen sowie damit in amtlichen Mitteilungen oder kommunalen Informationen insbesondere in Zeitungsanzeigen, Schreiben an ihre Bürger oder auf ihren Internetseiten zu werben,
30II. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft, zu vollziehen am Bürgermeister als gesetzlichem Vertreter der Beklagten, bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, gegen sie festgesetzt wird.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:
34Es fehle bereits an einer geschäftlichen Handlung der Beklagten.
35Da die Beklagte keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke mit den Mitteln des Privatrechts verfolge, gebe es keine Vermutung dahin, dass ihre Tätigkeit eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG darstelle.
36Die Beklagte handele in Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Sie sei im Rahmen des § 7 Abs. 1 PAuswV ausdrücklich ermächtigt, entsprechende Bilder zu fertigen. In Bezug auf Lichtbilder für Pässe sei eine derart ausdrückliche Ermächtigung (noch) nicht vorgesehen. Der Existenz des § 7 PAuswV lasse sich jedoch entnehmen, dass die Erstellung biometrischer Fotos für Ausweisdokumente in den Bereich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben falle.
37Selbst wenn man ein geschäftliches Handeln der Beklagten bejahen wollte, sei dieses nicht per se unlauter.
38Die im Rahmen der Lichtbilderstellung durchgeführte Randnutzung der vorhandenen Ressourcen sei nicht unlauter, weil sich für den völlig untergeordneten Arbeitsvorgang der Lichtbilderstellung keine zusätzlichen Kosten ermitteln ließen.
39Ferner ziele die Tätigkeit der Beklagten weder auf die Verdrängung von Wettbewerbern ab noch gefährde sie den Wettbewerbsbestand. Die Klägerin habe nicht ansatzweise dargelegt, dass der dortige Wettbewerb durch die Beklagte in einem nicht unerheblichen Umfang zu einer Ausschaltung des Leistungswettbewerbs, zumindest zu einer Gefahr für dessen Bestand führe.
40Selbst eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand, die zu einer Gefährdung des Wettbewerbsbestandes führe, sei nur unlauter, wenn sie über das verfassungsrechtlich Zulässige und sachlich Gebotene hinausgehe. Dies sei beim Anbieten der Erstellung von Lichtbildern nicht der Fall. Die Bilder würden nicht an den Bürger herausgegeben. Sie würden zudem im Hinblick auf ihre Qualität nicht darauf abzielen, professionell erstellte Fotos zu ersetzen.
41Die Beklagte missbrauche nicht ihre amtliche Autorität, wenn sie Bürger auf diese Tätigkeiten hinweise. Die Beklagte verfolge keinerlei fiskalisches Interesse. Ihr Service diene weder der Förderung des eigenen noch des fremden Wettbewerbs. Es stehe allein das Interesse an der Versorgung der Bürger im Vordergrund.
42Soweit die Klägerin mit ihrem Haupt– und Hilfsantrag ein grundsätzliches Verbot der Betätigung der Beklagten in Bezug auf Lichtbilder für Personalausweise oder Pässe durchzusetzen suche, sei dies unzulässig. Denn die Beklagte solle damit verpflichtet werden, von der Fertigung der Passbilder selbst dann Abstand zu nehmen, wenn ihr Handeln sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und sachlich Gebotenen halte. Der Antrag der Klägerin sei in dieser Form unbegründet.
43Die Klägerin verfolge ihre Ansprüche weiterhin im Rahmen einer unzulässigen alternativen Klagehäufung. Sie mache mehrere Streitgegenstände geltend.
44Die Klägerin repliziert hierauf mit Schriftsatz vom 17.09.2013 wie folgt:
45Die Beklagte behaupte zum wiederholten Male wahrheitswidrig, dass sie die von ihr gefertigten digitalen Bilder nicht an die Bürger herausgebe. Bei dem von der Klägerin bewiesenen Fall habe es sich nachweislich nicht um einen Einzelfall gehandelt.
46Die Beklagte missbrauche unter dem Deckmantel einer angeblich behördlichen Tätigkeit ihr „Bürgerbüro“ dazu, in den privaten Wettbewerb in unlauterer Weise unter Ausnutzung ihrer öffentlich–rechtlichen Stellung und Ausstattung einzugreifen. Die existenzgefährdenden Auswirkungen dieses völlig unnötigen Eingriffs der Beklagten auf die privaten Mitbewerber habe die Klägerin bereits ausführlich dargelegt, Untersuchungen hierzu vorgelegt und Beweis angetreten.
47Auch § 7 Abs. 2 PAuswV biete als bloß verwaltungsrechtliche Verordnung keine Ermächtigungsgrundlage für einen Verstoß gegen § 3 UWG. Andernfalls sei die Vorschrift wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Gemäß der Verordnungsermächtigung dürfe das Bundesinnenministerium durch Verordnung lediglich „die Einzelheiten über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes“ regeln.
48Aus Sicht des Wettbewerbsrechts sei der Wettbewerbseingriff der öffentlichen Hand zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht sachlich geboten oder unter Berücksichtigung der privaten Interessen gerechtfertigt. Die Passbilderstellung sei weder ein hoheitlicher Akt noch ein unwesentlicher Annex dazu. Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht sei ebenso unerheblich wie der Anlass und der Grund für ein Tätigwerden im Wettbewerb.
49Die Klägerin verfolge ihre Ansprüche nicht im Rahmen einer unzulässigen alternativen Klagehäufung. Als private Mitbewerberin begehre sie von der Beklagten als öffentliche Hand, dass diese ihr (unentgeltliches) Passbildgeschäft unterlasse. Die Beklagte missbrauche durch ihre Werbung, Preisgestaltung und Bearbeitung der Anträge auf Erteilung eines Personalausweises oder Reisepasses ihre öffentlich–rechtliche Ausstattung, ihre amtliche Autorität sowie ihre Monopolstellung als Personalausweis– und Passbehörde und gefährde damit den Wettbewerb des Passbildgeschäfts. Das Geschäftsgebaren der Beklagten sei ein einheitlicher Lebensvorgang.
50Die Vorbereitung des Passbildgeschäftes unter Ausnutzung des behördlichen Datenbestandes, die öffentlichen Äußerungen und unlauteren Werbemaßnahmen der Beklagten seien ebenso wie die Herausgabe der Passbilder an die Bürger zu deren freien Verfügung lediglich Aspekte des Unlauterkeitstatbestandes. Sie würden in ihrer Summe den Markteingriff und Missbrauch der Beklagten verdeutlichen. Zumindest handele es sich um doppelt relevante Tatsachen. Die Beklagte irre, wenn sie meine, diese Tatsachen seien wegen des weitergehenden Verbotsantrages der Klägerin nicht mehr streitgegenständlich, verjährt oder irrelevant. Da die Klägerin wegen der konkreten Unverhältnismäßigkeit der Marktstörung durch die Beklagte ein umfassendes Verbot des Passbildgeschäfts der Beklagten begehre und damit das Problem umfassend gelöst wäre, beantrage sie nicht nur das Verbot einzelner Handlungen.
51Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
52II.
53Auf die Berufung der Klägerin war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG nach der im Senatstermin erfolgten Anhörung der Parteien an das gemäß § 52 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Münster zu verweisen. Die Entscheidung konnte im Beschlusswege ergehen, auch wenn es sich bei der landgerichtlichen Entscheidung um ein Urteil handelt (BGH NJW 1998, 2057, 2058 mwN, Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17a GVG Rn. 18).
54Für den Hauptantrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, womit der Senat für die begehrte Entscheidung nicht zuständig ist.
551.
56Dem steht nicht von vorneherein entgegen, dass § 17a Abs. 5 GVG bestimmt, dass das Gericht, das – wie der Senat - über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
57a)
58Das bedeutet zwar, dass das mit der Hauptsache befasste Rechtsmittelgericht es prinzipiell hinnehmen muss, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges „ausdrücklich oder unausgesprochen (= konkludent durch Entscheidung in der Hauptsache)“ die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht hat (MünchKomm-Zimmermann, 4. Aufl., § 17a GVG Rn. 25; Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17a GVG Rn. 19; Zöller-Lückemann, 29. Aufl., § 17a GVG Rn. 18).
59b)
60Das Überprüfungsverbot nach Abs. 5 setzt jedoch voraus, dass die erste Instanz nicht gegen entscheidende Verfahrensgrundsätze des § 17a GVG verstoßen hat.
61Der Ausschluss der Prüfung gilt damit nicht, wenn eine Klage entgegen Abs. 2 als unzulässig abgewiesen wurde oder wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs trotz Rüge nicht durch Vorabbeschluss, sondern entgegen Abs. 3 S. 2 erst in der Hauptsacheentscheidung bejaht wurde (BGH NJW 1993, 470; MünchKomm-Zimmermann, 4. Aufl., § 17a GVG Rn. 29; Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17a GVG Rn. 19; Zöller-Lückemann, 29. Aufl., § 17a GVG Rn. 18).
62Letzteres ist hier der Fall. Das Landgericht hat über die Zulässigkeit des Rechtsweges entgegen § 17a Abs. 3 S. 2 GVG nicht vorab entschieden, obwohl die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs bereits mit der Klageerwiderung vom 21.01.2013 ausdrücklich gerügt hatte. Dies geschah auch rechtzeitig i.S.d. § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO. Denn das Landgericht hatte die gemäß §§ 221, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 1 BGB an und für sich am 11.01.2013 endende Erwiderungsfrist des § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO auf (rechtzeitigen) Antrag der Beklagten vom 27.12.2012 mit Terminsverfügung vom 04.01.2013 gemäß § 224 Abs. 2, 3 ZPO bis zum 11.02.2013 verlängert.
63c)
64Zwar wird von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Rechtsmittelführer die Rüge des nicht gegebenen Rechtswegs in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr weiterverfolgt, weil er sich ersichtlich mit der abweichenden Ansicht des Erstgerichts zur Rechtswegfrage abgefunden hat (vgl. OLG Hamm OLGR 2008, 103; MünchKomm-Zimmermann, 4. Aufl., § 17a GVG Rn. 29; Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17a GVG Rn. 19; Zöller-Lückemann, 29. Aufl., § 17a GVG Rn. 17 – sämtlich unter Berufung auf die Entscheidung des VGH München NJW 1997, 1251, die sich ihrerseits auf die Entscheidung des BVerwG NJW 1994, 956 beruft, in dem der Rechtsmittelführer von der Alternative des § 17a Abs. 4 S. 3 GVG zugunsten einer Beschwerde nach §§ 146ff. VwGO keinen Gebrauch gemacht hatte).
65Allerdings liegt hier ein solcher Fall schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht der Rechtsmittelführer und demnach nicht gehalten ist, den Berufungsantrag nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO zu begründen. Allein aus dem Umstand, dass sie ihre Rüge in der Berufungserwiderung vom 18.07.2013 nicht ausdrücklich wiederholt, kann demnach nicht geschlossen werden, dass sie hierauf verzichtet. Dies gilt umso mehr, als die Zulässigkeit des Rechtsweges von Amts wegen zu prüfen ist und ein nachträglicher Verzicht auf ihre Prüfung prinzipiell nicht möglich ist (Musielak-Huber, 10. Aufl., § 295 ZPO Rn. 3; Zöller-Greger, 29. Aufl., § 295 ZPO Rn. 4).
662.
67Die Entscheidung über den Hauptantrag ist dem Verwaltungsgericht vorbehalten.
68Denn die Zivilgerichte sind darauf beschränkt, das Marktverhalten der öffentlichen Hand am Maßstab des § 3 UWG zu überprüfen. Das heißt, die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich nur auf die Art und Weise („wie“) der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist es hingegen verwehrt, zu prüfen, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt werden sollen. Ihr obliegt es nicht, diesen Marktzutritt („ob“) der öffentlichen Hand nach § 3 UWG zu kontrollieren, wie sich im Umkehrschluss aus § 4 Nr. 11 UWG ergibt. Denn grundsätzlich regelt das UWG nur die Art und Weise der Beteiligung am Wettbewerb und nicht den Zugang zum Wettbewerb, und zwar selbst dann, wenn dieser rechtswidrig unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen erfolgt. Es ist nicht Aufgabe der Zivilgerichte, im Rahmen von Wettbewerbsstreitigkeiten darüber zu entscheiden, welche Grenzen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand zu setzen sind. Dies ist vielmehr eine wirtschaftspolitische Aufgabe, die in den Aufgabenbereich der Gesetzgebung und Verwaltung gehört (u.a. BGH GRUR 2002, 825, 827 – Elektroarbeiten; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 4 UWG Rn.13f mwN).
69a)
70Danach sind die mit dem Hauptantrag beanstandeten Maßnahmen der Beklagten durch die Verwaltungsgerichte am Maßstab des öffentlichen Rechts zu prüfen.
71Die in diesem Antrag im Einzelnen aufgeführten Handlungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 17.09.2013 lediglich Aspekte eines einheitlichen Lebensvorganges, und zwar des Passbildgeschäftes der Beklagten. Ihre Klage zielt – so ihre eigene Erläuterung – auf ein umfassendes Verbot des Passbildgeschäftes der Beklagten als umfassende Lösung des „Problems“. Die Klägerin richtet sich damit gegen die Marktteilnahme der Beklagten an sich. Dies wird besonders deutlich, wenn sie die Notwendigkeit dieser Markteilnahme in Frage stellt und der Beklagten unter näheren Ausführungen zu § 7 Abs. 1 PAuswV die Ermächtigungsgrundlage für diesen Marktzutritt abspricht. Die Entscheidung darüber, ob die Betätigung der öffentlichen Hand auf diesem Markt an und für sich zulässig ist, also ob die Beklagte sich überhaupt am diesbezüglichen Wettbewerb beteiligen darf, ist jedoch den Verwaltungsgerichten vorbehalten.
72b)
73Wenngleich die Klägerin sich darüber hinaus, durch die Formulierung der Anzeige der Beklagten in der N Zeitung für ihren neuen „Kundenservice“ herabgesetzt fühlt oder diesen gar – wie nunmehr mit der Berufungsbegründung vorgetragen – als irreführend erachtet, macht sie den konkreten Inhalt dieser Anzeige doch nicht zum Inhalt des Hauptantrages. Sie begehrt die generelle Unterbindung der Anzeigen, nicht „lediglich“ eine bestimmte Form derselben.
74c)
75Nichts anderes gilt hinsichtlich der nach Einschätzung der Klägerin schlechten Qualität der Bilder. Die Werbung der Beklagten mag beim angesprochenen Verbraucher andere Erwartungen wecken. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehrens. Hierin kommt nicht zum Ausdruck, dass die Klägerin die diesbezügliche Werbung als irreführend beanstandet.
76Die Ausführungen zur Herausgabe von Fotos an Bürger zur freien Verfügung sind ohnehin nicht Teil des Klagebegehrens, mithin ebenfalls nicht streitgegenständlich.
77d)
78Dies gilt auch im Hinblick auf die nun mit der Berufungsbegründung beanstandete Verwendung amtlich erlangter Daten, Informationen und Beziehungen.
79e)
80Auch wenn die Klägerin sich darüber mokiert, dass die Beklagte mit ihrem Angebot ihre amtliche Autorität und das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung in Anspruch nimmt, betrifft auch dieser Vorwurf den mit der Marktteilnahme per se verbundenen Vorteil der öffentlichen Hand.
81f)
82Wenn die Klägerin im Übrigen die Unentgeltlichkeit des Angebots der Beklagten und die sich hieraus ergebenden Folgen für den privaten Markt beanstandet, betrifft dies ausschließlich den Hilfsantrag.
833.
84Die Kostenentscheidung bleibt insgesamt dem Verwaltungsgericht überlassen.
85Eine Entscheidung über die vor den ordentlichen Gerichten entstandenen Kosten hat gemäß der – erst nach den Entscheidungen BGHZ 11, 58; 12, 70; NJW-RR 1991, 58 in Kraft getretenen - Vorschrift des § 17b Abs. 2 GVG zu unterbleiben.
86Die Vorschrift des § 17b Abs. 2 GVG findet nur dann keine Anwendung, wenn ein Beschluss nach § 17a Abs. 2, 3 GVG gemäß § 17a Abs. 4 S. 2 ZPO angefochten wird und sodann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 91ff. ZPO zu entscheiden ist (Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17b GVG Rn. 5).
87Hiervon zu unterscheiden sind die hier angefallenen Kosten der Berufung gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Der Senat hat insoweit gerade nicht wie ein Beschwerdegericht nach § 17a Abs. 4 GVG über eine Vorabentscheidung des Landgerichts entschieden (zu diesen Kosten des Beschwerdeverfahrens BGH NJW 1983, 2541, 2542; Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17b GVG Rn. 5), sondern die nach der Zuständigkeitsrüge der Beklagten notwendige Beschlussfassung von Amts wegen nachgeholt, mithin insoweit erstmals eine Entscheidung getroffen.
88III.
89Die sofortige Beschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 17a Abs. 4 S. 5 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch
- 1.
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder - 2.
durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.
(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.
(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch
- 1.
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder - 2.
durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.
(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.
(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch
- 1.
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder - 2.
durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.
(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.
(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.