Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Nov. 2013 - 4 U 72/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.
Diesem bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits vorbehalten.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin betreibt in W ein Fotofachgeschäft. Ihr Schwerpunkt liegt auf fotografischen Dienstleistungen. Ausweislich ihres aktuellen Internetauftritts bietet sie auch die Anfertigung von Lichtbildern für Personalausweise und Reisepässe an.
4Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft. Als Personalausweis- und Passbehörde nimmt sie in ihrem „Bürgerbüro“ die Anträge ihrer Bürger auf Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen entgegen, erfasst dazu die erforderlichen Daten einschließlich Fingerabdruckfoto und biometrischem Lichtbild in elektronischer Form, speichert diese digitalisierten Daten und leitet sie an den Ausweishersteller (bisher regelmäßig die Bundesdruckerei) weiter.
5Seit Mitte 2011 bietet die Beklagte ihren Bürgern an, das für die Erteilung von Personalausweisen und Reisepässen notwendige Lichtbild in digitalisierter Form vor Ort in ihrem „Bürgerbüro“ zu fertigen, und zwar kostenlos.
6Ein Artikel über dieses Angebot der Beklagten fand sich am 29.04.2011 in der N-Zeitung (Anlage K1/Bl. 10 d.A.). Ferner weist das Anschreiben der Beklagten (Anlage K2/Bl. 11 d.A.) anlässlich des Ablauf des Personalausweises den Adressaten hierauf hin. Zudem enthält auch der Internetauftritt der Beklagten entsprechende Hinweise (Anlagen K3 und K4/Bl. 12 und Bl. 14 d.A.), ohne allerdings ausdrücklich zu betonen, dass die Anfertigung unentgeltlich erfolgt.
7Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2012 (Anlage K12/Bl. 27ff. d. A.) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2012 (Anlage K8/Bl. 19ff. d.A.) ab.
8Die Klägerin begehrt von der Beklagten, dass diese es unterlässt, ihren Bürgern die Herstellung von „Passbildern“ anzubieten, diese zu fertigen und damit zu werben, hilfsweise die unentgeltliche Herstellung von Passbildern anzubieten, diese zu fertigen und dafür zu werben. Ferner hat sie anwaltliche Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € geltend gemacht.
9Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung die fehlende Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung über das Klagebegehren beanstandet.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
11Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
12Hiergegen richtet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung wie folgt:
13Das Landgericht habe das Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Handlung im Bereich der Betätigung der Behörde im privaten Wettbewerb zu eng ausgelegt. Es habe verkannt, dass der dort genannte Unternehmensbegriff weit auszulegen sei und nur Tätigkeiten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs bzw. nicht marktbezogenes geschäftliches Handeln ausgesondert werden sollten. Greife die öffentliche Hand in den Markt ein bzw. verknüpfe sie ihre öffentlich–rechtlichen Aufgaben mit marktbezogenem Handeln, so könne sie sich ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entziehen und keine Sonderstellung auf dem jeweiligen Markt mit Hinweis auf eine fehlende Unternehmereigenschaft für sich in Anspruch nehmen.
14Es sei sinn – und zweckwidrig, ersichtlich marktrelevantes Handeln der Beklagten, das auf dem privaten Markt des „Passbildgeschäfts“ zu erheblichen Verwerfungen führe, als bloß behördliche Annexhandlungen aus der wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsprüfung auszuschließen. Unklar sei, welche Bedeutung das Erstgericht der öffentlich–rechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 PAuswV beimesse. Die Fertigung von Passbildern gehöre nicht zur hoheitlichen Aufgabe der Beklagten, sondern sei ein rein privates Angebot an die Bürger anlässlich der Beantragung eines Personalausweises. Wenn die Behörde nicht hoheitlich tätig werde, werde sie privatrechtlich wie jeder andere auch tätig und sei dabei aufgrund ihrer auf Dauer angelegten, selbstständigen Organisationsform ein eigenes Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, das durch seinen Markteintritt in das Passbildgeschäft wirtschaftlich tätig sei und auf diesem Markt zum Mitbewerber werde.
15Dass diese Tätigkeit eventuell nur ein „Annex“ oder eine bloß untergeordnete Hilfstätigkeit der Behörde sein könne, schließe eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht aus.
16Dass die Beklagte ihre Leistung derzeit noch unentgeltlich anbiete bzw. neben den öffentlich–rechtlichen Ausweisgebühren noch kein zusätzliches Entgelt fordere, schließe ein „eigenes Unternehmen“ der Beklagten im Sinne des Wettbewerbsrechts nicht aus. Es sei eine unternehmerische Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Entgelt verlangt werde. Die Beklagte könne schon morgen ein solches privates Entgelt für ihre Passbilderstellung fordern. Das perfide Geschäftsgebaren, zunächst Mitbewerber durch Dumping–Preise oder unentgeltliche Leistungen aus dem Markt zu drängen, sei selbstverständlich eine geschäftliche Handlung. Soweit für den Unternehmensbezug die Erlangung einer Gegenleistung gefordert werde, genüge es, dass die angebotene Leistung auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werde. Maßgeblich seien nicht Anlass und Grund für ein Tätigwerden im Wettbewerb, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb.
17Die Argumentation des Erstgerichts sei widersprüchlich, wenn es sich einerseits bei dem beanstandeten Passbildgeschäft der Beklagten „lediglich“ um einen „Annex“ handeln, es aber andererseits nicht darauf ankommen solle, ob die Mitarbeiter der Beklagten im Bürgerbüro die von ihnen gefertigten digitalen Passbilder auch zu anderen Zwecken als der Ausweisbeantragung herausgäben. Dies sei nachweislich zumindest einmal der Fall gewesen. Rechtlich begründe dieser Einzelfall eine Wiederholungsgefahr, die die Beklagte nicht ausgeräumt habe. Das Erstgericht verkenne, dass deshalb die Herausgabe der digitalen Passbilder seitens der Beklagten zur freien Verfügung der Verbraucher durchaus streitgegenständlich gewesen sei. Denn dies habe den Markteingriff der Beklagten noch vertieft, und habe gezeigt, dass es sich beim Passbildgeschäft der Beklagten nicht nur um eine bloße Annextätigkeit zu deren öffentlich – rechtlichen Aufgaben gehandelt habe.
18Die Beklagte verquicke in unzulässiger Weise ihre öffentlich–rechtlichen Aufgaben mit der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Werbens, Anbietens und Fertigens von Passbildern und greife damit in erheblicher Weise in den privaten Markt ein, so dass die privaten Mitbewerber in ihrer Existenz bedroht würden. Es sei weder erforderlich noch sachgerecht, dass die Beklagte im Zuge der Ausweisbeantragung die Dienstleistung des Erstellens digitaler Lichtbilder als „kostenlosen Service“ anbiete. Es gebe genügend fachkundige private Anbieter, die qualitativ bessere Passbilder produzieren würden. Besonders perfide sei es, dass die Beklagte mit ihrer Dienstleistung extensiv werbe und dabei bewusst den falschen Eindruck erwecke, nur sie beherrsche die Erstellung biometrischer, digitaler Fotos als „hoheitliche Aufgabenerfüllung“.
19Die Beklagte missbrauche ihre amtliche Autorität sowie das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung, wenn sie noch im hiesigen Prozess von einer angeblich hoheitlichen Aufgabe der Passbilderstellung spreche, zudem über die Qualität und Zulassung der biometrischen Passbilder entscheide und für ihre Werbung in ihren Anschreiben an die Bürger amtlich erlangte Daten, Informationen und Beziehungen nutze, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.
20Die Beklagte berücksichtige die berechtigten Belange privater Mitbewerber nicht und mache durch ihre Preisunterbietung und Monopolstellung als Personalausweis – und Passbehörde das Geschäft der privaten Mitbewerber ohne sachlichen Grund kaputt. Seit jeher sei die Erstellung von Lichtbildern eine private Dienstleistung von Fotografen oder des Fotofachhandels bzw. des Fotografenhandwerks. Die Herstellung von Passbildern gehöre zu deren Existenzgrundlage. Die Beklagte dürfe die sachlich berechtigten Interessen dieser privaten Wettbewerber nicht außer Acht lassen, um ihr Image oder ihren „Service“ zu verbessern. Die mit öffentlichen Mitteln finanzierte Preisunterbietung oder unentgeltliche Zuwendung der Leistung sei unlauter, wenn sie zu einer Gefährdung des Wettbewerbsbestandes führe. Die Beklagte trage aufgrund ihrer öffentlichen Ausstattung kein unternehmerisches Risiko. Eine Wettbewerbshandlung der öffentlichen Hand, die in erheblichem Maße den Wettbewerb privater Anbieter beeinträchtige und außer Verhältnis zu den Maßnahmen, welche zur Erfüllung der der Beklagten obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich sei, stehe, sei wettbewerbswidrig. Gehe man von einer gezielten Preisunterbietung mit Verdrängungsabsicht aus, greife auch das Regelbeispiel des § 4 Nr. 10 UWG ein.
21Es gehe nicht um eine untergeordnete Hilfstätigkeit zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens. Es sei keine wesentliche Beschleunigung oder Arbeitserleichterung des Verwaltungsvorgangs durch die Erstellung der Passbilder seitens der Behörde erkennbar. Es sei nicht richtig, dass die digitalen Fotos der Beklagten deren Arbeit erleichtern würden, oder dass die Mitbewerber ihren Kunden immer nur Lichtbilder in Papierform fertigen und aushändigen würden. Jeder Fotograf arbeite mit digitalen Kameras. In der Regel würden auch die Passbilder digital aufgenommen. Der Kunde könne die Passbilder auf Datenträger als Bilddatei erhalten. Eine Übertragung von der Klägerin ins Bürgerbüro der Beklagten sei ohne weiteres möglich.
22Das Erstgericht würdige auch nicht, dass die Beklagte tatsächlich entgegen ihrer Verlautbarungen digitale Passbilder an Bürger zu deren freien Verwendung und insbesondere auch für andere Ausweise als Personalausweise herausgebe. Dies belege, dass die Beklagte die Passbilder nicht bloß in enger Verbindung mit ihrer öffentlich–rechtlichen Aufgabe zur Arbeitserleichterung und damit als bloßen Annex herstelle, sondern voll und ganz in das gewerbliche Fotografengeschäft eingestiegen und ein echter Mitbewerber auf diesem Markt geworden sei.
23Im Übrigen werde nochmals klargestellt, dass die Klägerin seit über 30 Jahren Passbilder für ihre Kunden herstelle und diese, seit es die biometrischen Erfordernisse gebe, auch in entsprechender Qualität für Personalausweise und Pässe anbiete. Das Geschäft mit diesen Passbildern sei für sie Teil ihrer Existenzgrundlage.
24Die Klägerin hat den Klageantrag zu III., die Beklagte zu verurteilen, an sie 859,80 € zu bezahlen, im Senatstermin am 05.11.2013 zurückgenommen.
25Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
26unter Aufhebung des am 22.03.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az.: 23 O 146/12,
27I. die Beklagte zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, durch ihr Bürgerbüro bzw. ihr Passamt und/oder ihre Personalausweisbehörde die Herstellung von „Passbildern“ (Lichtbildern) ihren Bürgern anzubieten und diese zu fertigen sowie damit in amtlichen Mitteilungen oder kommunalen Informationen insbesondere in Zeitungsanzeigen, Schreiben an ihre Bürger oder auf ihren Internetseiten zu werben,
28hilfsweise,
29die Beklagte zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, durch ihr Bürgerbüro bzw. ihr Passamt und/oder ihre Personalausweisbehörde die unentgeltliche Herstellung von „Passbildern“ (Lichtbildern) ihren Bürgern anzubieten und diese zu fertigen sowie damit in amtlichen Mitteilungen oder kommunalen Informationen insbesondere in Zeitungsanzeigen, Schreiben an ihre Bürger oder auf ihren Internetseiten zu werben,
30II. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft, zu vollziehen am Bürgermeister als gesetzlichem Vertreter der Beklagten, bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, gegen sie festgesetzt wird.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:
34Es fehle bereits an einer geschäftlichen Handlung der Beklagten.
35Da die Beklagte keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke mit den Mitteln des Privatrechts verfolge, gebe es keine Vermutung dahin, dass ihre Tätigkeit eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG darstelle.
36Die Beklagte handele in Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Sie sei im Rahmen des § 7 Abs. 1 PAuswV ausdrücklich ermächtigt, entsprechende Bilder zu fertigen. In Bezug auf Lichtbilder für Pässe sei eine derart ausdrückliche Ermächtigung (noch) nicht vorgesehen. Der Existenz des § 7 PAuswV lasse sich jedoch entnehmen, dass die Erstellung biometrischer Fotos für Ausweisdokumente in den Bereich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben falle.
37Selbst wenn man ein geschäftliches Handeln der Beklagten bejahen wollte, sei dieses nicht per se unlauter.
38Die im Rahmen der Lichtbilderstellung durchgeführte Randnutzung der vorhandenen Ressourcen sei nicht unlauter, weil sich für den völlig untergeordneten Arbeitsvorgang der Lichtbilderstellung keine zusätzlichen Kosten ermitteln ließen.
39Ferner ziele die Tätigkeit der Beklagten weder auf die Verdrängung von Wettbewerbern ab noch gefährde sie den Wettbewerbsbestand. Die Klägerin habe nicht ansatzweise dargelegt, dass der dortige Wettbewerb durch die Beklagte in einem nicht unerheblichen Umfang zu einer Ausschaltung des Leistungswettbewerbs, zumindest zu einer Gefahr für dessen Bestand führe.
40Selbst eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand, die zu einer Gefährdung des Wettbewerbsbestandes führe, sei nur unlauter, wenn sie über das verfassungsrechtlich Zulässige und sachlich Gebotene hinausgehe. Dies sei beim Anbieten der Erstellung von Lichtbildern nicht der Fall. Die Bilder würden nicht an den Bürger herausgegeben. Sie würden zudem im Hinblick auf ihre Qualität nicht darauf abzielen, professionell erstellte Fotos zu ersetzen.
41Die Beklagte missbrauche nicht ihre amtliche Autorität, wenn sie Bürger auf diese Tätigkeiten hinweise. Die Beklagte verfolge keinerlei fiskalisches Interesse. Ihr Service diene weder der Förderung des eigenen noch des fremden Wettbewerbs. Es stehe allein das Interesse an der Versorgung der Bürger im Vordergrund.
42Soweit die Klägerin mit ihrem Haupt– und Hilfsantrag ein grundsätzliches Verbot der Betätigung der Beklagten in Bezug auf Lichtbilder für Personalausweise oder Pässe durchzusetzen suche, sei dies unzulässig. Denn die Beklagte solle damit verpflichtet werden, von der Fertigung der Passbilder selbst dann Abstand zu nehmen, wenn ihr Handeln sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und sachlich Gebotenen halte. Der Antrag der Klägerin sei in dieser Form unbegründet.
43Die Klägerin verfolge ihre Ansprüche weiterhin im Rahmen einer unzulässigen alternativen Klagehäufung. Sie mache mehrere Streitgegenstände geltend.
44Die Klägerin repliziert hierauf mit Schriftsatz vom 17.09.2013 wie folgt:
45Die Beklagte behaupte zum wiederholten Male wahrheitswidrig, dass sie die von ihr gefertigten digitalen Bilder nicht an die Bürger herausgebe. Bei dem von der Klägerin bewiesenen Fall habe es sich nachweislich nicht um einen Einzelfall gehandelt.
46Die Beklagte missbrauche unter dem Deckmantel einer angeblich behördlichen Tätigkeit ihr „Bürgerbüro“ dazu, in den privaten Wettbewerb in unlauterer Weise unter Ausnutzung ihrer öffentlich–rechtlichen Stellung und Ausstattung einzugreifen. Die existenzgefährdenden Auswirkungen dieses völlig unnötigen Eingriffs der Beklagten auf die privaten Mitbewerber habe die Klägerin bereits ausführlich dargelegt, Untersuchungen hierzu vorgelegt und Beweis angetreten.
47Auch § 7 Abs. 2 PAuswV biete als bloß verwaltungsrechtliche Verordnung keine Ermächtigungsgrundlage für einen Verstoß gegen § 3 UWG. Andernfalls sei die Vorschrift wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Gemäß der Verordnungsermächtigung dürfe das Bundesinnenministerium durch Verordnung lediglich „die Einzelheiten über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes“ regeln.
48Aus Sicht des Wettbewerbsrechts sei der Wettbewerbseingriff der öffentlichen Hand zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht sachlich geboten oder unter Berücksichtigung der privaten Interessen gerechtfertigt. Die Passbilderstellung sei weder ein hoheitlicher Akt noch ein unwesentlicher Annex dazu. Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht sei ebenso unerheblich wie der Anlass und der Grund für ein Tätigwerden im Wettbewerb.
49Die Klägerin verfolge ihre Ansprüche nicht im Rahmen einer unzulässigen alternativen Klagehäufung. Als private Mitbewerberin begehre sie von der Beklagten als öffentliche Hand, dass diese ihr (unentgeltliches) Passbildgeschäft unterlasse. Die Beklagte missbrauche durch ihre Werbung, Preisgestaltung und Bearbeitung der Anträge auf Erteilung eines Personalausweises oder Reisepasses ihre öffentlich–rechtliche Ausstattung, ihre amtliche Autorität sowie ihre Monopolstellung als Personalausweis– und Passbehörde und gefährde damit den Wettbewerb des Passbildgeschäfts. Das Geschäftsgebaren der Beklagten sei ein einheitlicher Lebensvorgang.
50Die Vorbereitung des Passbildgeschäftes unter Ausnutzung des behördlichen Datenbestandes, die öffentlichen Äußerungen und unlauteren Werbemaßnahmen der Beklagten seien ebenso wie die Herausgabe der Passbilder an die Bürger zu deren freien Verfügung lediglich Aspekte des Unlauterkeitstatbestandes. Sie würden in ihrer Summe den Markteingriff und Missbrauch der Beklagten verdeutlichen. Zumindest handele es sich um doppelt relevante Tatsachen. Die Beklagte irre, wenn sie meine, diese Tatsachen seien wegen des weitergehenden Verbotsantrages der Klägerin nicht mehr streitgegenständlich, verjährt oder irrelevant. Da die Klägerin wegen der konkreten Unverhältnismäßigkeit der Marktstörung durch die Beklagte ein umfassendes Verbot des Passbildgeschäfts der Beklagten begehre und damit das Problem umfassend gelöst wäre, beantrage sie nicht nur das Verbot einzelner Handlungen.
51Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
52II.
53Auf die Berufung der Klägerin war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG nach der im Senatstermin erfolgten Anhörung der Parteien an das gemäß § 52 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Münster zu verweisen. Die Entscheidung konnte im Beschlusswege ergehen, auch wenn es sich bei der landgerichtlichen Entscheidung um ein Urteil handelt (BGH NJW 1998, 2057, 2058 mwN, Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17a GVG Rn. 18).
54Für den Hauptantrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, womit der Senat für die begehrte Entscheidung nicht zuständig ist.
551.
56Dem steht nicht von vorneherein entgegen, dass § 17a Abs. 5 GVG bestimmt, dass das Gericht, das – wie der Senat - über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
57a)
58Das bedeutet zwar, dass das mit der Hauptsache befasste Rechtsmittelgericht es prinzipiell hinnehmen muss, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges „ausdrücklich oder unausgesprochen (= konkludent durch Entscheidung in der Hauptsache)“ die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht hat (MünchKomm-Zimmermann, 4. Aufl., § 17a GVG Rn. 25; Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17a GVG Rn. 19; Zöller-Lückemann, 29. Aufl., § 17a GVG Rn. 18).
59b)
60Das Überprüfungsverbot nach Abs. 5 setzt jedoch voraus, dass die erste Instanz nicht gegen entscheidende Verfahrensgrundsätze des § 17a GVG verstoßen hat.
61Der Ausschluss der Prüfung gilt damit nicht, wenn eine Klage entgegen Abs. 2 als unzulässig abgewiesen wurde oder wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs trotz Rüge nicht durch Vorabbeschluss, sondern entgegen Abs. 3 S. 2 erst in der Hauptsacheentscheidung bejaht wurde (BGH NJW 1993, 470; MünchKomm-Zimmermann, 4. Aufl., § 17a GVG Rn. 29; Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17a GVG Rn. 19; Zöller-Lückemann, 29. Aufl., § 17a GVG Rn. 18).
62Letzteres ist hier der Fall. Das Landgericht hat über die Zulässigkeit des Rechtsweges entgegen § 17a Abs. 3 S. 2 GVG nicht vorab entschieden, obwohl die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs bereits mit der Klageerwiderung vom 21.01.2013 ausdrücklich gerügt hatte. Dies geschah auch rechtzeitig i.S.d. § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO. Denn das Landgericht hatte die gemäß §§ 221, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 1 BGB an und für sich am 11.01.2013 endende Erwiderungsfrist des § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO auf (rechtzeitigen) Antrag der Beklagten vom 27.12.2012 mit Terminsverfügung vom 04.01.2013 gemäß § 224 Abs. 2, 3 ZPO bis zum 11.02.2013 verlängert.
63c)
64Zwar wird von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Rechtsmittelführer die Rüge des nicht gegebenen Rechtswegs in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr weiterverfolgt, weil er sich ersichtlich mit der abweichenden Ansicht des Erstgerichts zur Rechtswegfrage abgefunden hat (vgl. OLG Hamm OLGR 2008, 103; MünchKomm-Zimmermann, 4. Aufl., § 17a GVG Rn. 29; Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17a GVG Rn. 19; Zöller-Lückemann, 29. Aufl., § 17a GVG Rn. 17 – sämtlich unter Berufung auf die Entscheidung des VGH München NJW 1997, 1251, die sich ihrerseits auf die Entscheidung des BVerwG NJW 1994, 956 beruft, in dem der Rechtsmittelführer von der Alternative des § 17a Abs. 4 S. 3 GVG zugunsten einer Beschwerde nach §§ 146ff. VwGO keinen Gebrauch gemacht hatte).
65Allerdings liegt hier ein solcher Fall schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht der Rechtsmittelführer und demnach nicht gehalten ist, den Berufungsantrag nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO zu begründen. Allein aus dem Umstand, dass sie ihre Rüge in der Berufungserwiderung vom 18.07.2013 nicht ausdrücklich wiederholt, kann demnach nicht geschlossen werden, dass sie hierauf verzichtet. Dies gilt umso mehr, als die Zulässigkeit des Rechtsweges von Amts wegen zu prüfen ist und ein nachträglicher Verzicht auf ihre Prüfung prinzipiell nicht möglich ist (Musielak-Huber, 10. Aufl., § 295 ZPO Rn. 3; Zöller-Greger, 29. Aufl., § 295 ZPO Rn. 4).
662.
67Die Entscheidung über den Hauptantrag ist dem Verwaltungsgericht vorbehalten.
68Denn die Zivilgerichte sind darauf beschränkt, das Marktverhalten der öffentlichen Hand am Maßstab des § 3 UWG zu überprüfen. Das heißt, die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich nur auf die Art und Weise („wie“) der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist es hingegen verwehrt, zu prüfen, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt werden sollen. Ihr obliegt es nicht, diesen Marktzutritt („ob“) der öffentlichen Hand nach § 3 UWG zu kontrollieren, wie sich im Umkehrschluss aus § 4 Nr. 11 UWG ergibt. Denn grundsätzlich regelt das UWG nur die Art und Weise der Beteiligung am Wettbewerb und nicht den Zugang zum Wettbewerb, und zwar selbst dann, wenn dieser rechtswidrig unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen erfolgt. Es ist nicht Aufgabe der Zivilgerichte, im Rahmen von Wettbewerbsstreitigkeiten darüber zu entscheiden, welche Grenzen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand zu setzen sind. Dies ist vielmehr eine wirtschaftspolitische Aufgabe, die in den Aufgabenbereich der Gesetzgebung und Verwaltung gehört (u.a. BGH GRUR 2002, 825, 827 – Elektroarbeiten; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 4 UWG Rn.13f mwN).
69a)
70Danach sind die mit dem Hauptantrag beanstandeten Maßnahmen der Beklagten durch die Verwaltungsgerichte am Maßstab des öffentlichen Rechts zu prüfen.
71Die in diesem Antrag im Einzelnen aufgeführten Handlungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 17.09.2013 lediglich Aspekte eines einheitlichen Lebensvorganges, und zwar des Passbildgeschäftes der Beklagten. Ihre Klage zielt – so ihre eigene Erläuterung – auf ein umfassendes Verbot des Passbildgeschäftes der Beklagten als umfassende Lösung des „Problems“. Die Klägerin richtet sich damit gegen die Marktteilnahme der Beklagten an sich. Dies wird besonders deutlich, wenn sie die Notwendigkeit dieser Markteilnahme in Frage stellt und der Beklagten unter näheren Ausführungen zu § 7 Abs. 1 PAuswV die Ermächtigungsgrundlage für diesen Marktzutritt abspricht. Die Entscheidung darüber, ob die Betätigung der öffentlichen Hand auf diesem Markt an und für sich zulässig ist, also ob die Beklagte sich überhaupt am diesbezüglichen Wettbewerb beteiligen darf, ist jedoch den Verwaltungsgerichten vorbehalten.
72b)
73Wenngleich die Klägerin sich darüber hinaus, durch die Formulierung der Anzeige der Beklagten in der N Zeitung für ihren neuen „Kundenservice“ herabgesetzt fühlt oder diesen gar – wie nunmehr mit der Berufungsbegründung vorgetragen – als irreführend erachtet, macht sie den konkreten Inhalt dieser Anzeige doch nicht zum Inhalt des Hauptantrages. Sie begehrt die generelle Unterbindung der Anzeigen, nicht „lediglich“ eine bestimmte Form derselben.
74c)
75Nichts anderes gilt hinsichtlich der nach Einschätzung der Klägerin schlechten Qualität der Bilder. Die Werbung der Beklagten mag beim angesprochenen Verbraucher andere Erwartungen wecken. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehrens. Hierin kommt nicht zum Ausdruck, dass die Klägerin die diesbezügliche Werbung als irreführend beanstandet.
76Die Ausführungen zur Herausgabe von Fotos an Bürger zur freien Verfügung sind ohnehin nicht Teil des Klagebegehrens, mithin ebenfalls nicht streitgegenständlich.
77d)
78Dies gilt auch im Hinblick auf die nun mit der Berufungsbegründung beanstandete Verwendung amtlich erlangter Daten, Informationen und Beziehungen.
79e)
80Auch wenn die Klägerin sich darüber mokiert, dass die Beklagte mit ihrem Angebot ihre amtliche Autorität und das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung in Anspruch nimmt, betrifft auch dieser Vorwurf den mit der Marktteilnahme per se verbundenen Vorteil der öffentlichen Hand.
81f)
82Wenn die Klägerin im Übrigen die Unentgeltlichkeit des Angebots der Beklagten und die sich hieraus ergebenden Folgen für den privaten Markt beanstandet, betrifft dies ausschließlich den Hilfsantrag.
833.
84Die Kostenentscheidung bleibt insgesamt dem Verwaltungsgericht überlassen.
85Eine Entscheidung über die vor den ordentlichen Gerichten entstandenen Kosten hat gemäß der – erst nach den Entscheidungen BGHZ 11, 58; 12, 70; NJW-RR 1991, 58 in Kraft getretenen - Vorschrift des § 17b Abs. 2 GVG zu unterbleiben.
86Die Vorschrift des § 17b Abs. 2 GVG findet nur dann keine Anwendung, wenn ein Beschluss nach § 17a Abs. 2, 3 GVG gemäß § 17a Abs. 4 S. 2 ZPO angefochten wird und sodann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 91ff. ZPO zu entscheiden ist (Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17b GVG Rn. 5).
87Hiervon zu unterscheiden sind die hier angefallenen Kosten der Berufung gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Der Senat hat insoweit gerade nicht wie ein Beschwerdegericht nach § 17a Abs. 4 GVG über eine Vorabentscheidung des Landgerichts entschieden (zu diesen Kosten des Beschwerdeverfahrens BGH NJW 1983, 2541, 2542; Musielak-Wittschier, 10. Aufl., § 17b GVG Rn. 5), sondern die nach der Zuständigkeitsrüge der Beklagten notwendige Beschlussfassung von Amts wegen nachgeholt, mithin insoweit erstmals eine Entscheidung getroffen.
88III.
89Die sofortige Beschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 17a Abs. 4 S. 5 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
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Annotations
(1) Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch
- 1.
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder - 2.
durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.
(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.
(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch
- 1.
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder - 2.
durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.
(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.
(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch
- 1.
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder - 2.
durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.
(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.
(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.