Personalausweisverordnung - PAuswV | § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke

Personalausweisverordnung - PAuswV | § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
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Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis Inhaltsverzeichnis

(1) Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch

1.
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder
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durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.

(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.

(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.

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(1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis, der vorläufige Personalausweis und der Ersatz-Personalausweis. (2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die befugt sind,
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 15/05/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die diese
published on 08/05/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
published on 05/11/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.Diesem bleibt die Entscheidung über
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