Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 7 K 18.3672

bei uns veröffentlicht am12.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zulassung zum M.er Stadtmuseum (im Folgenden: Stadtmuseum) zur Durchführung einer Diskussionsveranstaltung.

Mit Schreiben vom 19. April 2018 fragte der Kläger beim Stadtmuseum an, ob ihm dieses einen Saal für eine Diskussionsveranstaltung zum Thema „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? - Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“ überlasse. Zum Inhalt und Ablauf der Veranstaltung führte der Kläger aus, dass im Hauptteil unter Leitung eines Moderators ein Streitgespräch zwischen einer Kritikerin des Stadtratsbeschlusses, der Künstlerin S., und einem Befürworter desselbigen, dem Mitglied des Stadtrats V., geführt werden solle. Die Moderation werde der pensionierte Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs V. übernehmen. Das interessierte Publikum werde hauptsächlich aus Mitgliedern der Pax-Christi-Bewegung, der Humanistischen Union München, attac, dem Freidenker-Verband und weiteren politisch interessierten Personen bestehen.

Mit E-Mail vom 25. April 2018 erklärte das Stadtmuseum, dass es dem Kläger seine Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Vermietung zu dem geplanten Zweck gemäß dem Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München vom 13. Dezember 2017 (im Folgenden: Stadtratsbeschluss) nicht möglich sei. Dort sei in Nr. 3 a) festgelegt worden, dass „Organisationen und Personen, die Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen durchführen wollen, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen diese verfolgen oder für diese werben, von der Raumüberlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten ausgeschlossen [sind]“. Als städtische Dienststelle sei das Stadtmuseum an diesen Beschluss gebunden. Es sei davon auszugehen, dass die vom Kläger geplante Diskussion, deren Titel sich explizit auf den genannten Stadtratsbeschluss beziehe, nicht ohne eine Thematisierung von BDS sowie deren Inhalten, Themen und Zielen auskomme.

Daraufhin hat der Kläger am 30. Mai 2018 Klage zum Landgericht München I erhoben, welches mit Beschluss vom 13. Juli 2018 den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen hat.

Zur Begründung trägt der Klägerbevollmächtigte mit den Schriftsätzen vom 30. Mai 2018 und 15. Oktober 2018 im Wesentlichen vor, der Kläger sei kein Antisemit, sondern bejahe grundsätzlich die Existenz des Staates Israel - erlaube sich aber, die Politik der gegenwärtigen israelischen Regierung zu kritisieren. Die Weigerung einen Raum zu überlassen, um eine Diskussion des Stadtratsbeschlusses zu ermöglichen, offenbare eine klare Missachtung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Meinungsfreiheit. Der Kläger habe als Bürger der Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassung städtischer Räume, vor allem aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 110 Abs. 1 BV. Soweit die Beklagte meine, sich unter Hinweis auf den Stadtratsbeschluss auf eine Ausnahmesituation berufen zu können, erweise sich dies schon deshalb als fehlerhaft, weil die geplante Veranstaltung keineswegs „Themen und Ziele der BDS-Kampagne unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben“ wolle. Eine unvoreingenommene Diskussion der angesprochenen Themen und Ziele müsse in städtischen Räumen möglich sein. Dass die Diskussion eines folgenschweren Beschlusses eines Kommunalparlaments nur noch in privaten Räumen möglich sein solle und nicht mehr in Räumen der Kommune oder in von ihr geförderten Räumen, sei mit dem Geist des Grundgesetzes unvereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleiste die Meinungsfreiheit nicht nur die Meinungsäußerung selbst, sondern auch die Wahl ihres Ortes und Zeitpunktes. Ein unmittelbar grundrechtsgebundener Rechtsträger dürfe sein Hausrecht nur insoweit zur Unterbindung von Meinungskundgaben ausüben, als dies öffentlichen Interessen diene. Aus Art. 5 Abs. 1 GG folge, dass ein Anspruch auf Zutritt lediglich zu sonst nicht zugänglichen Orten nicht bestehe. Das Stadtmuseum sei für den Kläger jedoch natürlich „zugänglich“. Der Kläger berufe sich auch auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Bei einer verfassungskonformen Auslegung der Satzung des Stadtmuseums - nicht zuletzt im Hinblick auf die Praxis der Beklagten - gehöre die vom Kläger geplante Veranstaltung zur „Kultur, vor allem aber zur „Volksbildung“. Dies zeige auch die Vergabepraxis für das Stadtmuseum. So sei dort zum Beispiel am 20. April 2013 eine Veranstaltung der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ durchgeführt worden, bei der über die Arbeit dieser Organisation informiert worden sei. Zudem finde im Stadtmuseum am 19. Oktober 2018 ein Podiumsgespräch zum Thema „Nema Problema! Alles kein Problem?“, sowie ab dem 6. November 2018 die Ausstellung „wir alle sind München: 50 Jahre Münchner Forum - Engagement von Bürgerinnen und Bürgern“ und am 7. November 2018 eine Diskussionsveranstaltung zum Thema „Gestaltungskraft Bürgerbeteiligung“, statt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Münchner Stadtmuseum eine Saal für die von ihm geplante Diskussionsveranstaltung zu vermieten.

  • 2.hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in einem anderen städtischen Raum einen Saal für die von ihm geplante Diskussionsveranstaltung zu vermieten.

  • 3.weiter hilfsweise festzustellen, dass der Stadtratsbeschluss der Beklagten vom 13. Dezember 2017 der vom Kläger geplanten Diskussionsveranstaltung nicht entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt mit den Schriftsätzen vom 30. August 2018 und 6. November 2018 im Wesentlichen vor, der Hauptantrag sei unzulässig, da diesem das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die geplante Veranstaltung, könne nicht durchgeführt werden, da kein Mitglied des Stadtrats an dieser teilnehmen wolle, so dass ein gerichtlicher Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde. Die Überlassung des Stadtmuseums habe verweigert werden müssen, da dieses nicht zu Nutzungen überlassen werden dürfe, die über die in § 2 Abs. 1 der Satzung über die Gemeinnützigkeit des Münchner Stadtmuseums (im Folgenden: Gemeinnützigkeitssatzung) geregelten Nutzungszwecke hinausgingen. Bei der geplanten Diskussionsveranstaltung handle es sich nicht um eine Rahmenveranstaltung zu einer aktuell im Museum stattfindenden Ausstellung. Diese könne auch nicht unter die vorhandenen Dauerausstellungen bzw. Filmreihen subsumiert werden. Die vom Kläger angeführte Veranstaltung vom 18. Oktober 2018 sei eine Veranstaltung aus der Reihe „Migration bewegt die Stadt. Perspektiven wechseln“ und erfolge im Rahmen der Dauerausstellung „Typisch München“. Bei der Veranstaltung vom 6. November 2018 handle es sich um eine Ausstellungseröffnung und bei der Veranstaltung vom 7. November 2018 um einen zu dieser Ausstellung angebotenen Vortrag. Beide Termine stünden unter dem Titel „Wir alle sind München. 50 Jahre Münchner Forum. Engagement von Bürgerinnen und Bürgern“ und würden sich auf eine an diese Ausstellung angeknüpfte Vortragsreihe beziehen. Damit würden die Veranstaltungen der Programmhoheit des Stadtmuseums gemäß § 2 Abs. 2 der Gemeinnützigkeitssatzung entsprechen. Die Weigerung der Beklagten mit dem Kläger einen Mietvertrag abzuschließen stelle keine Verletzung der Meinungsfreiheit dar, da die Beklagte dem Kläger nicht untersagt habe seine Meinung zu äußern, sondern diesem lediglich keinen Raum für die von ihm geplante Veranstaltung zur Verfügung gestellt habe. Bei der Versagung der Nutzung von öffentlichen Einrichtungen handle es sich nicht um ein Verbot einer Meinungsäußerung, sondern um die Versagung staatlicher Unterstützung bei ihrer Verbreitung. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gewähre keinen Anspruch auf zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten. Ein Anspruch auf Zutritt zu bestimmten kommunalen Einrichtungen zum Zweck der Meinungsäußerung und -verbreitung lasse sich aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht herleiten. Genauso wenig ergebe sich aus diesem ein „Recht auf Publikum“ im Sinne einer staatlichen Pflicht einer Meinung Rezeption zu verschaffen. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, da die Beklagte nicht über eine Monopolstellung verfüge, welche es für den Kläger zwingend erforderlich machen würde, mit der Beklagten zu kontrahieren. Im Übrigen lasse sich ein Benutzungsanspruch im Allgemeinen nicht unmittelbar auf die Grundrechte stützen, da diese regelmäßig keinen direkten Anspruch auf staatliche Leistungen, einschließlich kommunaler Leistungen, gewähren würden. Jedenfalls sei der Antrag auf Überlassung zurückzuweisen gewesen, weil die Durchführung der Diskussionsveranstaltung einen Verstoß gegen die Nrn. 3 a) und 3 b) des Stadtratsbeschlusses darstelle. Der Stadtratsbeschluss sei eine nachträgliche, sachgerechte und willkürfreie Widmungsbeschränkung der zulässigen Nutzung der städtischen öffentlichen Einrichtungen. Diese sei dadurch gerechtfertigt, dass durch sie Veranstaltungen mit antisemitischer Ausrichtung in städtischen Räumen ausgeschlossen würden. Für die Feststellung, ob es sich bei Veranstaltungen in städtischen Räumen um antisemitische Veranstaltungen im Sinne des Stadtratsbeschlusses handle, habe der Stadtrat mit eben diesem Beschluss als Maßstab die von der europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) erarbeitete und von der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) verwendete „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ übernommen. Im Stadtratsbeschluss sei ausführlich dargestellt, dass es sich bei der BDS-Kampagne um eine antisemitische Kampagne im Sinne der „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ handle. Anfang 2017 habe das Bundesverfassungsgericht zudem explizit festgestellt, dass antisemitische Konzepte gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen würden. Die BDS-Kampagne sei nach den Kriterien der „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ antisemitisch und verstoße damit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Folglich dürfe die Beklagte nach Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 GG sowie Art. 56 Abs. 1 GO keine antisemitischen Veranstaltung einschließlich BDS-Veranstaltungen mit Leistungen wie Raumvergaben oder Zuschüssen unterstützen. In diesem Zusammenhang sei auch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die der Thematik der NS-Zeit im Rahmen der Meinungsfreiheit eine Sonderstellung einräume. Von der Beklagten könne angesichts des einzigartigen Unrechts und des Schreckens, die diese Herrschaft unter deutscher Verantwortung in Europa und weiten Teile der Welt gebracht habe sowie der Geschichte Münchens während der Nazizeit im Besonderen gerade gegenüber den jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger nicht verlangt werden, sich neutral gegenüber antisemitischen Äußerungen zu verhalten. Die Beklagte sei geradezu verpflichtet, Kundgebungen in städtischen Räumen zu untersagen, die antisemitischen Strömungen Vorschub leisten würden. Die an der Podiumsdiskussion beteiligten Personen (mit Ausnahme des angefragten Stadtrats) hätten in der Vergangenheit explizit ihre Unterstützung der antisemitischen BDS-Kampagne zum Ausdruck gebracht bzw. seien durch sonstige israelfeindliche bzw. antisemitische Bezüge in Erscheinung getreten. Es sei daher davon auszugehen, dass sich diese Personen mit der Legitimation der antisemitischen BDS-Kampagne befassen und die Kampagne positiv darstellen würden. Die Veranstaltung, zumindest die an der Podiumsdiskussion beteiligten Personen würden damit unter die Nrn. 3 a) und 3 b) des Stadtratsbeschlusses fallen, sodass das Stadtmuseum für diese Veranstaltung nicht verwendet werden dürfe. Der Hilfsantrag zu 1 sei ebenfalls unzulässig, da dieser derart unkonkret sei, dass ein daraufhin ergehendes Urteil nicht vollstreckungsfähig wäre. Im Übrigen sei eine Klage auf Erlass eines Verwaltungsaktes nur zulässig, wenn vorab im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt worden sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten einen Antrag auf Durchführung der Podiumsdiskussion in einem anderen städtischen Raum gestellt.

Das Gericht hat am 18. November 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Dem Kläger wurde eine weitere Schriftsatzfrist von zwei Wochen gewährt. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2018 trug der Klägerbevollmächtigte weiter vor, es sei festzustellen, dass es in dem Verfahren nicht um das Thema „BDS“ gehe und die geplante Veranstaltung keine „antisemitische Ausrichtung“ habe. Für den Hauptantrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger sein Ziel, in städtischen Räumen eine Diskussionsveranstaltung über den Stadtratsbeschluss durchzuführen, nicht auf anderem Weg erreichen könne. Der erste Hilfsantrag sei hinreichend bestimmt, da er jedenfalls im Sinne des Klägers ausgelegt werden könne. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger einen Anspruch aus Art. 21 GO habe. Die Einschränkungen „im Rahmen der bestehenden Vorschriften“ müssten verfassungskonform, im Lichte der Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG sowie unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis ausgelegt werden.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2018.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Insbesondere ist das allgemeine Rechtschutzbedürfnis nicht deshalb zu verneinen, weil mangels Teilnahmebereitschaft eines Stadtrats der Beklagten die Veranstaltung nicht wie geplant und angekündigt durchgeführt werden könnte. Denn die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis ist nur zu verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 11). Vorliegend ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klärung der Frage zu sehen, ob er grundsätzlich - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung - einen Anspruch auf Zulassung zum Stadtmuseum für eine Diskussionsveranstaltung zu dem Thema „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? - Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“, hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Überlassung eines Saales des Stadtmuseums für die geplante Diskussionsveranstaltung, da diese nicht von der Widmung gedeckt ist.

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Als Gemeindeangehöriger der Beklagten ist der Kläger somit grundsätzlich berechtigt das Stadtmuseum zu nutzen, da es sich bei diesem ausweislich § 1 der Gemeinnützigkeitssatzung um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten handelt.

Allerdings besteht diese grundsätzliche Benutzungsberechtigung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO nur im Rahmen der bestehenden allgemeinen Vorschriften. Zu den bestehenden allgemeinen Vorschriften gehört neben den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften insbesondere auch die Widmung, die den Einrichtungszweck und den Benutzerkreis festlegt (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 4 CE 18.1224 - juris Rn. 13). Der Konstitutivakt der Widmung unterliegt dabei keinem Formerfordernis und kann sowohl durch Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) erfolgen, aber auch in einem konkludenten Handeln der zuständigen Gemeindeorgane zum Ausdruck kommen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 a.a.O.).

Vorliegend hat die Beklagte von der ihr gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV zustehenden Satzungsautonomie Gebrauch gemacht und entsprechend Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO die Benutzung des Stadtmuseums durch die Gemeinnützigkeitssatzung geregelt. Der Benutzungszweck wurde dabei in deren § 2 Abs. 1 normiert. Danach ist der Zweck des Stadtmuseums „die Förderung der Kunst, der Kultur, der Volksbildung und der Heimatpflege. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch das Vorhalten der in § 1 genannten Einrichtung, durch die Pflege und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung und Dokumentation, der Künstlerförderung, sowie durch Veranstaltung von Ausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen, wie Vorträgen, Konzerten, Theatervorstellungen und durch das Herstellen begleitender Publikationen“.

Die von dem Kläger geplante Veranstaltung entspricht nicht dem Nutzungszweck des Stadtmuseums. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Veranstaltung des Klägers der Förderung der Kultur oder Volksbildung im Sinne des Widmungszwecks dient. Denn soweit sich die Widmung auf die Veranstaltung von Vorträgen bzw. Diskussionsveranstaltungen erstreckt, steht dies eindeutig unter dem Vorbehalt, dass es sich hierbei um eine zu einer Ausstellung zugehörige Rahmenveranstaltung handelt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine konkludente Erweiterung des Nutzungszwecks durch die bisherige Vergabepraxis berufen. Grundsätzlich steht es der Beklagten als Trägerin der öffentlichen Einrichtung jederzeit frei die Widmung bzw. den Nutzungszweck nachträglich - auch durch konkludentes Handeln - zu erweitern oder zu beschränken. Vorliegend ist jedoch keine nachträgliche Erweiterung der Widmung bzw. des Nutzungszwecks anhand der vom Kläger diesbezüglich angeführten Veranstaltungen ersichtlich. So handelt es sich bei der Podiumsdiskussion zu dem Thema: „Nema Problema! Alles kein Problem?“ vom 19.10.2018 um eine Rahmenveranstaltung zugehörig zu der Sonderausstellung „Migration bewegt die Stadt. Perspektiven wechseln“ vom 21. September 2018 bis 29. Dezember 2019. Bei der angeführten Veranstaltung „Wir alle sind München: 50 Jahre Münchner Forum - Engagement von Bürgerinnen und Bürgern“ handelt es sich um eine Sonderausstellung ab dem 6. November 2018, bei der Diskussionsveranstaltung „Gestaltungskraft Bürgerbeteiligung“ am 7. November 2018 sowie bei der Veranstaltung „Bürgerengagement und Stadtentwicklung: Erfahrungen aus anderen Städten“ am 10. November 2018 um zugehörige Rahmenveranstaltungen. Diese vom Kläger angeführten Veranstaltungen entsprechen somit allesamt dem satzungsmäßig in § 2 Satz 2 der Gemeinnützigkeitssatzung näher konkretisierten Nutzungszweck.

Soweit der Kläger darüber hinaus eine Veranstaltung der „Ärzte ohne Grenzen“ vom 22. April 2013 anführt, vermag dies - selbst unterstellt die Veranstaltung hätte nicht der Widmung bzw. dem Nutzungszweck entsprochen - keine nachträglich konkludente Erweiterung der Widmung bzw. des Nutzungszwecks zu begründen. Denn erforderlich ist eine dahingehende (ständige) Vergabepraxis, die in einer singulären Vergabe noch nicht zu sehen ist. Jedenfalls ist eine weitere entsprechende Vergabe in der Folgezeit weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass hierin wiederum eine nachträgliche konkludente Widmungsbeschränkung zu sehen wäre.

Soweit aufgrund der Erfolglosigkeit der Klage im Hauptantrag über die Hilfsanträge zu entscheiden war, hat die Klage auch diesbezüglich keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1 unzulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2 unbegründet.

Der Hilfsantrag zu 1 ist unzulässig, da der Antrag zu unbestimmt ist. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes präzise zu benennen weiß (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10). Maßgeblich ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, a.a.O). Der Kläger begehrt - ausweislich des Schriftsatzes vom 27. November 2018 - die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen „geeigneten“ städtischen Raum für die geplante Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf den Begriff der „Eignung“ ist der Antrag zu unbestimmt. Es ist hieraus nicht ersichtlich, welche Beschaffenheit (Ausstattung, Kapazität, Lage, etc.) der Raum haben soll, um aus Sicht des Klägers für die geplante Veranstaltung „geeignet“ zu sein. Ebenfalls ist dem Antrag nicht zu entnehmen für welchen Zeitraum (Tag, Uhrzeit) der städtische Raum überlassen werden soll.

Der Hilfsantrag zu 2 ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Zulässigkeit des Hilfsantrags zu 2 steht insbesondere nicht die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Denn kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nur bloße Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs lediglich untergeordnete Bedeutung hätten (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 122). Der Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es in diesem Fall, dass der Kläger den Kern seines Anliegens nicht als bloße Vorfrage eines im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgenden Rechts klären lassen muss, insbesondere da es fraglich sein kann, ob die Vorfrage überhaupt entscheidungserheblich wird (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a.a.O.). Dementsprechend ist der Hilfsantrag zu 2 zulässig, da dieser die effektivste Form zur Klärung der zentralen Frage, ob der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 grundsätzlich der Veranstaltung des Klägers entgegensteht, darstellt.

Der Hilfsantrag zu 2 ist unbegründet, da die Nr. 3 des Stadtratsbeschlusses der Beklagten vom 13. Dezember 2017 rechtmäßig ist und der geplanten Diskussionsveranstaltung des Klägers entgegensteht.

Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 ist materiell rechtmäßig, insbesondere verstößt er weder gegen die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG noch gegen die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Bei dem Stadtratsbeschluss handelt es sich um eine zulässige nachträgliche allgemeine Widmungsbeschränkung bezüglich der Nutzung städtischer Veranstaltungsräume. Diese beruht auf einer nicht zu beanstandenden Ausübung des der Beklagten hierbei eingeräumten Ermessens (Art. 7 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 GO). Die mit dem Stadtratsbeschluss erfolgte Widmungsbeschränkung steht der von dem Kläger geplanten Veranstaltung und damit einem Anspruch auf Überlassung städtischer Räume hierfür grundsätzlich entgegen.

Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 83 Abs. 1 BV einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie hier bei dem Vorhalten von Veranstaltungsräumen - um eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde handelt (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - juris Rn. 35 u. 37). Der Ausgestaltungsbefugnis der Beklagten als Trägerin ihrer öffentlichen Einrichtungen ist es vorbehalten, Inhalt und Umfang des Einrichtungszwecks zu bestimmen (vgl. BayVGH, z.B. B.v. 11.9.1981 - 4 CE 81 A. 1921 - NVwZ 1982, 120). Die Beklagte hat in diesem Rahmen die Entscheidung getroffen, in Zukunft (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.1.2012 - 4 CE 11.3002 - juris Rn. 11) allgemein und nicht nur in Einzelfällen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - juris Rn. 11) - (hinreichend) bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Arten von Veranstaltungen bzw. deren Veranstalter (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 4 CE 18.1224 - juris Rn. 21 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - juris Rn. 21) von der Nutzung der städtischen Einrichtungen auszunehmen. Die Beschränkung verfolgt ein legitimes Interesse und beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.

Der Stadtratsbeschluss stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG dar, da der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffnet ist.

Eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 21 BvR 2173/93, 1 BvR 41 BvR 433/96 - juris Rn. 41). Geschütztes Verhalten i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei insbesondere auch das Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Entscheidung über Ort und Zeit, Art und Inhalt der Versammlung (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 31 BvR 341/81 - juris Rn. 61). Die Entscheidung über Ort und Zeit der Versammlung setzt allerdings die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus, so dass aus Art. 8 Abs. 1 GG kein Benutzungsrecht folgt, das nicht bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 7 C 34/91 - juris Rn. 14). Die rechtliche Verfügungsbefugnis über die vom Stadtratsbeschluss betroffenen Veranstaltungsräume liegt jedoch unstrittig bei der Beklagten, da es sich hierbei um deren öffentliche Einrichtungen handelt.

Darüber hinaus ist - soweit es um den Inhalt einer Versammlung geht - eine Abgrenzung zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen, da es im Rahmen einer Versammlung regelmäßig zu Berührungen und Überschneidungen mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt. Die Meinungskundgabe als eine über die Versammlung selbst hinausgehende Tätigkeit wird von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, wohingegen Art. 8 Abs. 1 GG nur versammlungsspezifische Tätigkeiten, wie z.B. die Veranstaltung selbst und ihre Organisation, erfasst, so dass nach Art. 8 Abs. 1 GG ausschließlich gegen die Versammlung selbst gerichtete Maßnahmen zu beurteilen sind, während Maßnahmen, die sich gegen den Inhalt einer Meinung richten, den erhöhten Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG genügen müssen sind (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand August 2018, Art. 8 Rn. 182). Knüpfen versammlungsbezogene Maßnahmen somit an die vertretenen Meinungen und Inhalte der Versammlung an, ist diesbezüglich die Meinungskundgabe als eine über die Versammlung selbst hinausgehende Tätigkeit von

Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 8 Rn. 182). Vorliegend richtet sich der Stadtratsbeschluss nicht gegen Veranstaltungen in den öffentlichen Einrichtungen der Beklagten als solche. Nach dem Stadtratsbeschluss sind Veranstaltungen in den städtischen Räumen weiterhin erlaubt und die städtischen Räumlichkeiten werden für diese auch weiterhin zu Verfügung gestellt. Vielmehr werden nach Nr. 3 a) des Stadtratsbeschlusses lediglich Veranstaltungen, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben von der Raumüberlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten ausgeschlossen. Im Mittelpunkt des Stadtratsbeschlusses steht somit, dass die städtischen Räumlichkeiten nicht für Veranstaltungen mit bestimmten thematischen Inhalten - vorliegend die der „BDS-Kampagne“ - zur Verfügung gestellt werden. Der Stadtratsbeschluss knüpft somit an die thematischen Inhalte der Veranstaltungen in den städtischen Räumen an und nicht an versammlungsspezifische Merkmale wie die Art und Weise der Veranstaltung. In dieser Konstellation ist Art. 5 Abs. 1 GG jedoch als lex specialis gegenüber Art. 8 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 8 Rn. 182).

Der Stadtratsbeschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, da es sich bei diesem weder um einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung in seiner Funktion als Abwehrrecht noch in seiner Funktion als Leistungs-/Teilhaberecht handelt.

Der Stadtratsbeschluss greift nicht in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seiner Funktion, als Abwehrrecht die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern, ein.

In seiner Funktion als Abwehrrecht schützt Art. 5 Abs. 1 GG einen bestimmten Ausschnitt aus der Lebenswirklichkeit des Individuums gegen Eingriffe des Staats (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Stand August 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 100). Diesbezüglich ist entsprechend den vorigen Ausführungen zwar der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet. Allerdings fehlt es an einem Eingriff. Ein Eingriff ist nach dem klassischen Eingriffsbegriff gegeben, wenn die Beeinträchtigung in einer generellen oder individuellen Regelung besteht, die unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 68). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt dabei immer dann vor, wenn ein durch den Gehalt des Schutzbereichs umfasstes Verhalten durch staatliche Maßnahmen unterbunden, verhindert oder wesentlich erschwert wird (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art.5 Rn. 100). Zudem stellen faktische Maßnahmen des Staats Eingriffe in die Meinungsfreiheit dar, wenn sie in ihren Auswirkungen vom Schutzbereich umfasstes Verhalten de facto unterbinden, verhindern oder wesentlich erschweren (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Rn. 102). Ein Verbot, eine bestimmte Meinung in einer staatlichen Einrichtung zu äußern, stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit dar (vgl. Jarass, in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 11. Aufl. 2011, Vorb. vor. Art. 1 Rn. 29). Der Stadtratsbeschluss ist allerdings nicht final und unmittelbar gegen eine bestimmte Meinung im Zusammenhang mit den Themen der „BDS-Kampagne“ gerichtet, wendet sich also nicht gezielt gegen eine bestimmte Meinung hierzu und verbietet eine solche auch nicht. Es wird somit weder das Bilden noch das Haben, Äußern und Verbreiten befürwortender wie kritischer Meinungen zu den Themen der „BDS-Kampagne“ in städtischen Räumen untersagt oder gar verboten. Ziel des Stadtratsbeschlusses ist es vielmehr in Umsetzung der vom Stadtrat der Beklagten gefassten und in Nr. 1 des Stadtratsbeschlusses kodifizierten politischen Grundsatzentscheidung, sämtliche städtische Räumlichkeiten nicht mehr für Veranstaltungen - sowohl befürwortende als auch kritische - die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, zur Verfügung zu stellen. Zudem wird nicht final und unmittelbar die Thematisierung des gesamten Themenkomplexes der „BDS-Kampagne“ in den städtischen Räumen ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt dies ausschließlich im Hinblick auf das Überlassen der städtischen Räume an Veranstalter von der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Veranstaltungen. Einer Einzelperson ist es demgegenüber auch weiterhin möglich städtische Räume - im Rahmen der allgemeinen Nutzungsmodalitäten und vorbehaltlich der konkreten Widmung - aufzusuchen und dort seine Meinung - auch zu dem Themenkomplex der „BDS-Kampagne“ - zu äußern, zu verbreiten oder diese sich dort zu bilden (vgl. zur Eröffnung eines kommunikativen Verkehrs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - U.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - im Rahmen einer gewidmeten öffentlichen Einrichtung BVerfG, B.v. 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 - juris Rn. 19). Der Stadtratsbeschluss ist somit weder als Eingriff in die Meinungsbildungsfreiheit noch als Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Meinungsverbreitungsfreiheit des Einzelnen anzusehen.

Der Stadtratsbeschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seiner Funktion als Leistungs-/Teilhaberecht.

Soweit durch den Stadtratsbeschluss die städtischen Räumlichkeiten nicht mehr für Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, zur Verfügung gestellt bzw. überlassen werden sollen, ist Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Leistungs-/Teilhaberecht betroffen. Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich auch die Wahl des Ortes und des Zeitpunktes der Meinungsäußerung (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Rn. 84). Die Benutzung öffentlicher Sachen und Einrichtungen ist dabei jedenfalls dann als Teilhabe anzusehen, wenn es - wie vorliegend - einer Zulassung zur Benutzung bedarf (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 71). Aufgrund dessen kommt ein abwehrrechtlicher Anspruch auf Benutzung öffentlicher Sachen nicht in Betracht und ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Nutzung fremden Eigentums muss vielmehr teilhaberechtlich begründet werden (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192, Rn. 72). Teilhaberechte im engeren Sinn sind subjektive Rechte, die auf Gewährung von Leistungen gerichtet sind (Leistungsrechte) (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192 Rn. 23). Hierbei gilt es zu differenzieren zwischen originären - unmittelbar aus den Grundrechten folgende - und derivativen - aus den Grundrechten abgeleitete, aber von vorgängigem teilhabebegründendem staatlichen Handeln abhängigen - Teilhaberechten (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192 Rn. 12). Leistungsansprüche und sonstige Teilhaberechte sind jedoch durch die Freiheitsrechte grundsätzlich nicht garantiert (vgl. Murswiek/Rixen in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 38). Ein originäres Teilhaberecht ist der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu entnehmen, da dieses grundsätzlich ein Abwehrrecht im klassischen Sinn ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 5 C 113/83 - juris Rn. 16; zu ausdrücklich auf verschiedenste Leistungen gerichtete Grundrechte: Sachs in Sachs, GG, Vorbemerkungen zu Abschnitt I Rn. 49).

Soweit damit im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich noch ein derivatives Teilhaberecht in Betracht kommt, greift der Stadtratsbeschluss nicht in unzulässiger Weise in diese Funktion der Meinungsfreiheit ein. Zwar können für staatliche Leistungen, die zur Freiheitsausübung im Schutzbereich eines Freiheitsrechts gewährt werden, aus dem betreffenden Grundrecht (i.V.m. Art. 3 GG) derivative Leistungsansprüche abgeleitet werden (vgl. Murswiek, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192 Rn. 73 u. 90; Sachs in Sachs, GG, Vorbemerkungen zu Abschnitt I Rn. 49). Allerdings ist eine Kommune nicht verpflichtet, öffentliche Einrichtungen vorzuhalten oder einmal gegebene Möglichkeiten der Meinungsäußerung beizubehalten, damit ein Einwohner weiterhin seine Meinung auf eine bestimmte Art äußern kann (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 - 1 S 749/97 - juris Rn. 31). Vielmehr steht es einer Gemeinde frei, die früher mögliche Äußerung einer persönlichen Meinung unter Benutzung der öffentlichen Einrichtung einzuschränken oder auszuschließen, sofern dies mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren ist (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 a.a.O.). Etwas anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Monopolstellung der Beklagten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 7 C 34/91 - juris Rn. 15), da von einer solchen nicht auszugehen ist (vgl. auch Landgericht München I, B.v. 15.2.2018 - 24 O 2074/18).

Vorliegend steht der Stadtratsbeschluss im Einklang mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, da er keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt.

Zum einen fehlt es an einer Ungleichbehandlung, weil nach dem Stadtratsbeschluss städtische Räumlichkeiten weder für befürwortende noch für kritische Veranstaltungen zu den Themen der „BDS-Kampagne“ überlassen werden sollen. Die städtischen Räume sollen vielmehr künftig allen Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf Veranstaltungen, die die Themen der „BDS-Kampagne“ zum Gegenstand haben, ist dementsprechend nicht gegeben.

Zum anderen liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dahingehend vor, dass die städtischen Räume nach wie vor für Veranstaltungen, die sich nicht mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, zur Verfügung gestellt werden. Denn eine Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, U.v. 28.4.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 31 BvL 33/95, 1 BvR 11 BvR 1560/97 - juris Rn. 129). Der Gleichheitssatz ist verletzt, „wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht mehr finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - juris Rn. 139). Dabei genügt es zur Rechtfertigung einer vom Normgeber vorgenommenen unterschiedlichen Behandlung zweier Sachverhalte nicht, auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen hinzuweisen, es muss vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 - 1 S 749/97 - juris Rn. 32). Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als objektiv willkürlich beurteilt werden muss (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.1972 - 1 BvR 286/65, 1 BvR 21 BvR 293/66, 1 BvR 21 BvR 296/65 - juris Rn. 42).

Der Stadtratsbeschluss ist nicht als objektiv willkürlich anzusehen. Denn die dahingehende Entscheidung, Veranstaltungen zu den Themen der „BDS-Kampagne“ in den städtischen Räumen nicht zuzulassen, beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Als Ausfluss der Selbstverwaltungsautonomie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV steht es der Beklagten im Rahmen der daraus abgeleiteten Organisations- und Satzungshoheit - wie ausgeführt - frei, ihre öffentliche Einrichtungen zu deren Errichtung und Betrieb sie nicht verpflichtet ist, zu errichten und zu betreiben, sowie den Widmungsumfang dieser Einrichtungen selbst zu bestimmen (vgl. auch VGH BW, B.v. 4.5.1998 - 1 S 749/97 - juris Rn. 30). In Ausübung dieser Berechtigung ist maßgebliche Erwägung der Differenzierung, dass hierdurch die in Nr. 1 des Stadtratsbeschlusses getroffene politische Grundsatzentscheidung umgesetzt werden soll. Die Umsetzung einer politischen Grundsatzentscheidung ist dabei als zulässiges sachliches Differenzierungskriterium anzusehen, zumal die Beklagte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie über einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen verfügt. Zu fordern ist diesbezüglich lediglich, dass sich diese selbst im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zulässigen hält - insbesondere selbst nicht auf sachfremden Differenzierungskriterien beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Die der politischen Grundsatzentscheidung in Nr. 1 des Stadtratsbeschlusses zugrunde liegenden Beweggründe wurden insbesondere in der Beschlussvorlage umfassend und sachlich begründet dargestellt und erläutert.

Die Nr. 3 des Stadtratsbeschlusses stellt somit eine auf sachgerechten Erwägungen beruhende Differenzierung im Hinblick auf die Überlassung der städtischen Räumlichkeiten dar und verstößt somit auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) soweit er ein Leistungs-/Teilhaberecht gewährt.

Die Nr. 3 des Stadtratsbeschlusses, die in Bezug auf die betroffenen Veranstaltungen hinreichend konkrete objektive Abgrenzungskriterien enthält, steht der Veranstaltung des Klägers auch entgegen, da diese unter den Wortlaut der Nr. 3 Buchst. a) zu subsumieren ist.

Danach werden Organisationen und Personen, die Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen durchführen wollen, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, werden von der Raumüberlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten ausgeschlossen. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die geplante Veranstaltung des Klägers nicht ohne eine Befassung mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne auskommt. Zwar ist dies dem Veranstaltungstitel „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? - Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“ nicht unmittelbar zu entnehmen. Allerdings beinhaltet der Stadtratsbeschluss gerade eine ausführliche Befassung mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne, so dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht ohne eine Thematisierung dessen inhaltlicher Grundlagen auskommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe aus

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, zwei Kreisverbände einer politischen Partei, wollen Räume in vier privatrechtlich betriebenen Stadtteilkulturzentren für Wahlkampfveranstaltungen in Anspruch nehmen. Sie begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen die Zulassung zu den Räumen zu verschaffen.

Die Antragsgegnerin hat die von ihr auf städtischen Grundstücken errichteten Stadtteilkulturzentren „Kulturhaus Milbertshofen“, „Kulturzentrum 2411“ und „Kulturzentrum Moosach“ aufgrund von Nutzungsverträgen jeweils einem Trägerverein unentgeltlich überlassen. Das „Kulturzentrum Trudering“ wurde vom dortigen Trägerverein als Bauherr unter erheblicher finanzieller Beteiligung der Antragsgegnerin errichtet; das betreffende Grundstück wurde dem Verein im Wege des Erbbaurechts unentgeltlich überlassen. Die Einrichtungen sollen nach den mit den Trägervereinen geschlossenen Nutzungsverträgen bzw. nach der für das „Kulturzentrum Trudering“ bestehenden Betriebsvereinbarung als „gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtung“ betrieben werden und der Kulturarbeit dienen.

Die Forderung der Antragsteller, die Träger der Stadtteilkulturzentren zur Vergabe der Räume im beantragten Zeitraum anzuweisen, lehnte die Antragsgegnerin mit

Schreiben vom 27. April 2018 ab. Nachfragen bei den Kultureinrichtungen hätten ergeben, dass in deren Räume nur die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen zugelassen würden; darin liege ein zulässiges Differenzierungskriterium.

Die Antragsteller wandten sich daraufhin an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, (1.) den Trägerverein Bürgerzentrum Trudering e.V. anzuweisen, dem Antragsteller zu 1 zu Wahlkampfzwecken den großen Festsaal des Bürgerzentrums im Zeitraum vom 15. Mai 2018 bis 13. Juli 2018 in zwei nicht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, davon mindestens eine Veranstaltung im Juli 2018 (für den Fall der nachgewiesenen Belegung hilfsweise Juni 2018) jeweils an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung zu stellen, und (2.) den Trägerverein Kulturhaus Milbertshofen e.V. für den Erbslöh-Saal, den Trägerverein Stadtteilkultur 2411 e.V. für den Großen Saal und den Gesamtverein Moosach e.V. für den Saal im Erdgeschoss des Pelkovenschlössls anzuweisen, dem Antragsteller zu 2 die genannten Versammlungsräume zu Wahlkampfzwecken im Zeitraum 15. Mai 2018 bis 13. Juli 2018 in zwei nicht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, davon mindestens eine Veranstaltung im Juli 2018 (für den Fall der nachgewiesenen Belegung hilfsweise Juni 2018) jeweils an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Die Bürgerhäuser seien öffentliche Einrichtungen, die durch Widmung der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden seien. Die Einwirkungsmöglichkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus den Nutzungsverträgen; auch hänge der Bestand der Einrichtungen von den finanziellen Zuwendungen der Antragsgegnerin ab. Der Zulassungsanspruch ergebe sich aus Art. 21 GO sowie aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, Art. 3 Abs. 1 GG. Die Räume würden nachweislich anderen politischen Parteien zur Verfügung gestellt. Der Anordnungsgrund folge aus den bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und der nur bis Mitte Juli 2018 bestehenden Möglichkeit, einen Wahlkampf in den öffentlichen Einrichtungen zu führen.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, (I.) dem Antragsteller zu 1 Zugang zum Kulturzentrum Trudering im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Bürgerzentrum Trudering e.V. und (II.) dem Antragsteller zu 2 Zugang zum Kulturhaus Milbertshofen, zum Kulturzentrum 2411 und zum Kulturzentrum Moosach im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügba ren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Kulturhaus Milbertshofen e.V., den Stadtteilkultur 2411 e.V. und den Gesamtverein Moosach e.V. zu verschaffen. Als ortsansässige Kreisverbände einer Partei seien die Antragsteller über Art. 21 Abs. 4 GO i. V. m. § 3 PartG anspruchsberechtigt; jedenfalls hätten sie einen Anspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, da alle Parteien gleich zu behandeln seien, wenn Kommunen ihre Einrichtungen auch den politischen Parteien zur Verfügung stellten. Bei den Kulturzentren handle es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne von Art. 21 GO. Sie dienten ausweislich der Präambeln sowie dem in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung normierten Nutzungszweck der bürgerschaftlichen Nutzung zur Stärkung sozialer und kultureller Aktivitäten und damit der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, nämlich dem sozialen und kulturellen Wohl und der Förderung des Gemeinschaftslebens im Sinne von Art. 57 Abs. 1 GO sowie der Kulturpflege im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BV. Sie würden von der Antragsgegnerin zur Erfüllung dieses Zwecks unterhalten; dies folge aus den beträchtlichen jährlichen Zuwendungen, ohne die den Trägervereinen die Unterhaltung der Kultureinrichtungen nicht möglich wäre. Eine gemeindliche Einrichtung nach Art. 21 GO liege vor, wenn die Einrichtung der Gemeinde rechtlich zugerechnet werden könne; entscheidend sei die rechtliche Möglichkeit, bei der Nutzung mitbestimmen zu können. Maßgeblich sei damit nicht das Eigentum, sondern die Verfügungsgewalt der Gemeinde über die betroffenen Sachmittel. Dem Anspruch des Antragstellers zu 1 stehe daher nicht entgegen, dass das Kulturzentrum Trudering - anders als die anderen Veranstaltungsräumlichkeiten - nicht im Eigentum der Antragsgegnerin stehe. Einer Zurechnung der Einrichtungen zur Antragsgegnerin stehe auch nicht entgegen, dass die Träger der Versammlungsräume als gemeinnützige Vereine juristische Personen des Privatrechts seien. Bei Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge, die von einer von der Gemeinde begründeten und/oder von ihr beherrschten juristischen Person des Privatrechts betrieben würden, müsse die Gemeinde den Zugang durch Einwirken auf die ihr unterstehende Betriebsgesellschaft verschaffen. Entscheidend sei somit, ob die Antragsgegnerin maßgeblichen Einfluss auf die Trägervereine ausüben könne, wobei dies auch bejaht werden könne, wenn sich aus dem Vertrag eine Verpflichtung des Privaten ergebe, die Einrichtung für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit der Einflussnahme folge hier nicht bereits daraus, dass die Trägervereine für den Fortbestand der Einrichtungen auf die finanzielle Unterstützung der Antragsgegnerin angewiesen seien. Entscheidend sei vielmehr, ob eine Einflussnahme hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerfüllung der Kultureinrichtungen und damit auf de ren Nutzung möglich sei. Eine solche Möglichkeit ergebe sich aus den mit den Trägervereinen geschlossenen Nutzungsverträgen bzw. aus der mit dem Bürgerzentrum Trudering e.V. geschlossenen Betriebsvereinbarung. Darin habe die Antragsgegnerin jeweils das Recht, die Wahrung des Einrichtungscharakters einzufordern; dies stelle eine vertraglich vorbehaltene Möglichkeit der Einflussnahme auf die Nutzung im Allgemeinen dar. Darüber hinaus heiße es in der jeweiligen Regelung über die Zulassung der Nutzer, der Betreiber richte sich dabei nach den in der Präambel und in § 2 genannten Zielen; alle ortsansässigen Vereine, Gruppierungen und Initiativen sowie natürliche Personen, die dem Vertragszweck entsprächen, seien im Rahmen der Kapazitäten zuzulassen; die Antragsgegnerin habe in Ausnahmefällen das Recht, die Zulassung bestimmter Nutzer festzulegen bzw. bestimmte Nutzer auszuschließen. Hierin sei eine vertraglich geregelte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zulassung von Nutzern der streitgegenständlichen Einrichtungen zu sehen. Eine Gesamtschau der Regelungen ergebe, dass die Antragsgegnerin über eine vertraglich geregelte Möglichkeit der Einflussnahme in Gestalt von Mitwirkungs- und Weisungsrechten auf den jeweiligen Trägerverein verfüge. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Trägervereine hätten über die Zulassung von Parteien und politischen Gruppen eigenverantwortlich zu entscheiden, weil sich der vertragliche Vorbehalt einer Einflussnahme nur auf die Zulassung der ortsansässigen Vereine, Gruppierungen, Initiativen und natürlichen Personen beziehe, könne nicht überzeugen. Die Regelungen seien insgesamt als vertraglich kodifizierte Umsetzung der Rechtsprechung einzuordnen, wonach alle Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gleich zu behandeln seien, wenn Kommunen ihre Einrichtungen auch den politischen Parteien zur Verfügung stellten. Die Trägervereine hätten somit ihre Entscheidung über die Zulassung von Parteien an den Vorgaben der Antragsgegnerin auszurichten. Bei dem für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung erforderlichen Widmungsakt genüge ein konkludentes Handeln, aus dem der Wille der Gemeinde hervorgehe, die Einrichtung der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Hier sei der Widmungsakt im jeweiligen Stadtratsbeschluss zur Überlassung der Einrichtung an den Trägerverein in Verbindung mit dem jeweiligen Nutzungsvertrag zu sehen. Dem Anspruch der Antragsteller auf Zulassung nach Art. 21 Abs. 1 GO stehe auch nicht die Entscheidung des Ältestenrats entgegen, wonach die Einrichtungen nur an Parteien und Gruppierungen vergeben würden, die im Stadtrat vertreten seien. Da der Ältestenrat kein Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung sei, komme seiner Entscheidung keine rechtliche Bindungswirkung zu. Soweit sich auf der Basis seiner Entscheidung eine dem Anspruch der Antragsteller entgegenstehende Praxis entwickelt habe, verstoße diese gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 PartG. Die begehrte Nutzung der Einrichtungen durch die Antragsteller halte sich auch im Rahmen der jeweiligen Widmung, die nicht nur durch den vertraglichen Nutzungszweck bestimmt werde, sondern auch durch die bisherige Vergabepraxis. Nach den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung dienten die Einrichtungen primär der Kulturarbeit in dem jeweiligen Stadtviertel. Neben eindeutig kulturellen Veranstaltungen fänden aber unstrittig auch Veranstaltungen politischer Parteien statt. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Überlassung an Parteien sei nie für Wahlkampfveranstaltungen erfolgt, sondern ausschließlich für interne parteiorganisatorische Veranstaltungen, Veranstaltungen mit allgemeinpolitischen Bezügen sowie Feste und Empfänge, so dass die von den Antragstellern begehrte Nutzung außerhalb des durch die Praxis bestimmten Nutzungsrahmens liege, könne nicht überzeugen. Eine Beschränkung des Widmungszwecks sei nicht allein daraus abzuleiten, dass in einer Einrichtung noch keine vergleichbaren Parteiveranstaltungen stattgefunden hätten. Zudem habe es nach der bisherigen Vergabepraxis neben Parteiveranstaltungen, bei denen der gesellschaftliche und kulturelle Charakter eindeutig im Vordergrund gestanden habe, auch solche gegeben, bei denen die Kulturarbeit als originärer Nutzungszweck zurückgetreten und ein gesellschaftlicher Charakter mit politischen Bezügen in den Vordergrund getreten sei. Dies gelte insbesondere für die Zulassung von Parteien zu Vorträgen etwa zum Thema Altersversorgung/Patientenverfügung oder zum Wohnen in München. Es habe auch Parteiveranstaltungen gegeben, bei denen der parteipolitische und damit auch wahlwerbende Charakter im Vordergrund gestanden habe, wie z.B. bei einem Vortrag des Bundesvorsitzenden der Partei LKR im Kulturhaus Milbertshofen am 21. Februar 2017 zum Thema „Innere Sicherheit in Zeiten offener Grenzen“. Auch wäre eine eindeutige Abgrenzung zu typischen Wahlkampfveranstaltungen, die Vorträge bzw. Reden von Parteifunktionären zum Gegenstand hätten, nicht möglich. Dass eine derartige Nutzung durch Parteien von Anfang an nicht ausgeschlossen gewesen sei, zeige der Umkehrschluss zu der Regelung in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung, wonach innerhalb der letzten drei Monate vor einer Wahl Veranstaltungen politischer Parteien oder Gruppierungen bzw. Veranstaltungen mit wahlwerbendem Charakter ausgeschlossen seien. Ein Ausschluss der Antragsteller würde danach einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiengleichheit darstellen. Dies gelte umso mehr, als der politische Charakter bei Veranstaltungen von Parteien im Allgemeinen nicht nur im Hintergrund stehe; jeder Parteiveranstaltung wohne ein gewisser wahlwerbender Charakter inne. Die Antragsgeg nerin sei somit zu verpflichten, den Antragstellern die Zulassung zu den streitgegenständlichen Einrichtungen im Zeitraum bis 13. Juli 2018 zu Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirken auf die Trägervereine zu verschaffen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass Veranstaltungen mit wahlwerbendem Charakter ausweislich der Nutzungsverträge bzw. Betriebsvereinbarungen nur bis drei Monate vor einer politischen Wahl zulässig seien, so dass bis dahin eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung nicht mehr rechtzeitig zu erreichen wäre; auch bestehe selbst bei noch rechtzeitiger Entscheidung in der Hauptsache die Gefahr, dass die Räumlichkeiten dann nicht mehr verfügbar wären.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2018 aufzuheben und seine sofortige Vollziehung einstweilen auszusetzen.

Bei den Kulturzentren handle es sich nicht um öffentliche Einrichtungen. Die Antragsgegnerin habe keine vertragliche Möglichkeit, auf die Nutzung im Allgemeinen Einfluss zu nehmen, sondern sei insoweit auf die Wahrung des Einrichtungscharakters beschränkt. Auch die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zulassung von Nutzern sei bewusst sehr restriktiv ausgestaltet und bestehe nur „in Ausnahmefällen“. Einen maßgeblichen Einfluss könne die Antragsgegnerin damit nicht ausüben. Insbesondere die Zulassung von Parteien könne sie nach den getroffenen Regelungen nicht beeinflussen, da dies dort nicht vorgesehen sei; die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Wortlaut und sei mit einer systematischen Auslegung der Bestimmungen nicht vereinbar. Die Praxis der Trägervereine, nur die im Stadtrat vertretenen Parteien zuzulassen, verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG. Es handle sich nicht im Sinne der Vorschrift um eine Differenzierung nach der Bedeutung der Parteien, sondern um eine sachlich gerechtfertigte Zulassungsbeschränkung in örtlicher Hinsicht, die bei kommunalen Einrichtungen üblich und zulässig sei. Es sei sachgerecht, die Nutzung der von der Antragsgegnerin bezuschussten Einrichtungen denjenigen Parteien vorzubehalten, die durch ihre Vertretung im Stadtrat in besonderer Weise das gesellschaftliche und politische Leben der Stadt mitgestalteten. Bei der Ermittlung der bisherigen Vergabepraxis habe das Verwaltungsgericht Veranstaltungen aller vier streitgegenständlichen Einrichtungen herangezogen und die auf diese Weise ermittelte konkludente Vergabepraxis allen vier Einrichtungen zugrunde gelegt. Eine durch die Vergabepraxis geformte konkludente Widmung könne sich aber nur auf die jeweilige konkrete Einrichtung beziehen. Es sei daher hinsichtlich der einzelnen Einrichtungen zu differenzieren. Im Kultur- und Bürgerhaus Pelkovenschlössl des Gesamtvereins Moosach e.V. hätten zwischen Januar 2017 und Juli 2018 nur drei geschlossene gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen mit einer Partei als Veranstalter (Jahresempfänge der CSU und der SPD) sowie eine Brauchtumsveranstaltung (Weinfest der CSU) stattgefunden. Bei den Jahresempfängen habe es sich um rein private Feiern gehandelt, bei denen nur geladene Gäste entsprechend einer Gästeliste zugelassen gewesen seien; Ankündigungen in den Medien habe es dazu nicht gegeben. Wahlkampf- oder Informationsveranstaltungen von Parteien mit allgemeinpolitischen Bezügen hätten in dieser Einrichtung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der vom Antragsteller zu 1 angefragte Festsaal im Kulturzentrum Trudering sei im genannten Zeitraum für ein internes Fraktionsseminar, eine Brauchtumsveranstaltung (Fischessen) und eine Informationsveranstaltung sowie einen Seniorenempfang (Vortrag zum Thema Altersversorgung etc.) jeweils der SPD überlassen worden. Auch bei dem genannten Vortrag habe es sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um eine Veranstaltung gehandelt, bei der die politischen Bezüge im Vordergrund gestanden hätten. Einer solchen Informationsveranstaltung komme kein wahlwerbender Charakter zu. Der vom Antragsteller zu 2 angefragte Veranstaltungssaal des Vereins Stadtteilkultur 2411 e.V. sei im genannten Zeitraum für drei Informationsveranstaltungen (Filmabend und Vortrag) des Ortsverbands Bündnis 90/Die Grünen sowie für eine geschlossene gesellschaftliche Veranstaltung (Herbstempfang) und eine interne parteiorganisatorische Veranstaltung (Ortsvereinssitzung) der SPD an Parteien überlassen worden. Bei dem Vortrag der Grünen zum Thema medizinaler Hanf habe es sich um eine Informationsveranstaltung unter Beteiligung von Experten und damit eindeutig um keine Wahlkampfveranstaltung gehandelt. Bei dem Filmabend und der anschließenden Diskussion mit der Regisseurin sei es um das Thema gegangen, wie die heutigen Menschen mit der längeren Lebenszeit umzugehen hätten. Der vom Antragsteller zu 2 angefragte Erbslöhsaal im Kulturhaus Milbertshofen sei seit Januar 2017 nur für zwei interne Veranstaltungen (Sitzung des Landtagsstimmkreises und parteiinterne Podiumsdiskussion zum Thema Wohnen in München) an die SPD überlassen worden. An der Diskussion hätten ausschließlich Parteimitglieder der umliegenden Ortsvereine teilnehmen dürfen; die Veranstaltung sei auch nicht öffentlich beworben worden. Die im angegriffenen Beschluss genannte Vortragsveranstaltung der Partei LKR, die deren Bundesvorsitzender in seiner Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments neun Monate vor der Landtagswahl vor einem kleinen Publikum im nur 35 m2 großen Esther-Cohn-Raum des Kulturhauses Milbertshofen gehalten habe, sei keine Wahlkampfveranstaltung gewesen. Zudem habe es sich um einen absoluten Einzelfall gehandelt, der als atypische Sondernutzung die Widmung nicht erweitern könne. Insgesamt zeige die bisherige Nutzungs- und Vergabepraxis, dass auch im Kulturhaus Milbertshofen Wahlkampfveranstaltungen zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hätten. Unzutreffend sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine eindeutige Abgrenzung zwischen den bisher zugelassenen Veranstaltungen und Wahlkampfveranstaltungen nicht möglich sei. Um typische Wahlkampfveranstaltungen handle es sich, wenn Parteien mehr zur Steigerung des Bekanntheitsgrads und der Sympathiewerbung für die zur jeweiligen Wahl anstehenden Kandidaten als zur Befriedigung eines von der Sache her gerechtfertigten Informationsbedürfnisses tätig würden. Wahlkampfveranstaltungen stünden typischerweise in einem so unmittelbaren Bezug zur Wahl, dass eine Information und Beeinflussung der Wähler noch möglich erscheine; frühester Wahlkampfbeginn sei meistens vier bis fünf Monate vor einer Wahl. Die Veranstaltungen seien dabei auf die Kandidaten und Wahlkampfthemen einer Partei zugeschnitten. Anhand dieser Kriterien ließen sich Wahlkampfveranstaltungen ganz eindeutig von sonstigen Parteiveranstaltungen abgrenzen. Bei der Annahme, dass jeder Veranstaltung einer Partei ein gewisser wahlwerbender Charakter innewohne, lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass das klassische Merkmal einer Wahlkampfveranstaltung der Zugang zu einer breiten Öffentlichkeit sei, was bei internen und geschlossenen Veranstaltungen nicht der Fall sei. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien liege hier nicht vor, weil keine Partei die begehrte Nutzung in den streitgegenständlichen Einrichtungen erhalte. Alle an der Abhaltung von Wahlkampfveranstaltungen interessierten Parteien hätten von den jeweiligen Einrichtungen eine klare Absage erhalten. Im Kulturzentrum Trudering würden gemäß einem Vorstandsbeschluss keine Räume für solche Veranstaltungen vermietet; die Parteien müssten dies vertraglich zusichern. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses sei begründet, weil ein Obsiegen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren überwiegend wahrscheinlich sei und sie durch eine vorzeitige Vollziehung unzumutbar belastet werde.

Die Antragsteller treten der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller zu Recht stattgegeben.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, auf die Trägervereine der Stadtteilkulturzentren dahingehend einzuwirken, dass die Antragsteller dort Parteiveranstaltungen durchführen können. Denn bei den Kulturzentren handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen um gemeindliche öffentliche Einrichtungen (nachfolgend a). Dass deren Nutzung nach bisheriger Praxis nur den im Stadtrat vertretenen Parteien gestattet wird, verstößt gegen das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot (nachfolgend b). Die von den Antragstellern beabsichtigte Art der Nutzung bewegt sich auch innerhalb des Widmungszwecks der Einrichtungen, so dass der beantragte Zugang gewährt werden muss (nachfolgend c).

a) Öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung sind alle Verwaltungsressourcen (Personal- und Sachmittel), die von einer Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Ortsansässige zur Verfügung gestellt und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.1968 - 52 IV 66 - VGH n.F. 22, 20/22; U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - VGH n.F. 41, 68/69 = BayVBl 1989, 148; Lange, Kommunalrecht, S. 762 f., 771; Schoch, NVwZ 2016, 257/258). Entscheidend für das Vorliegen einer kommunalen öffentlichen Einrichtung ist demnach neben der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe die Widmung, die den Einrichtungszweck und den Benutzerkreis festlegt. Dieser Konstitutivakt unterliegt nach geltendem Recht keinem Formerfordernis; die Widmung kann daher sowohl durch Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) erfolgen als auch in einem konkludenten Handeln der zuständigen Gemeindeorgane zum Ausdruck kommen (vgl. BayVGH, a.a.O.; B.v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - NVwZ-RR 2014, 110 Rn. 10 f.).

Die streitgegenständlichen Stadtteilkulturzentren werden nach den von der Antragsgegnerin mit den Trägervereinen getroffenen Abmachungen als „gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtung“ betrieben und dienen in erster Linie der Kulturarbeit; sie erfüllen damit eine den Gemeinden obliegende öffentliche 11 Aufgabe (Art. 83 Abs. 1 BV: „örtliche Kulturpflege“; Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO: „kult urelles Wohl“). In der verbindlichen Festlegung dieses Einrichtungszwecks und des Kreises der Benutzungsberechtigten in den Präambeln sowie in § 2 und § 8 der Nutzungsverträge bzw. in § 1 und § 7 der Betriebsvereinbarung liegt die öffentlichrechtliche Widmung der den Trägervereinen unentgeltlich überlassenen Grundstücke, Gebäude und Inventargegenstände. Die Kulturzentren stellen damit jeweils gemeindliche Einrichtungen im Sinne des Art. 21 GO dar.

Dass die Einrichtungen nicht von städtischen Bediensteten betrieben werden, sondern von eingetragenen Vereinen, steht - unter den hier gegebenen Umständen -der kommunalrechtlichen Zuordnung zur Antragsgegnerin nicht entgegen. Eine Gemeinde kann Träger einer öffentlichen Einrichtung auch sein, wenn sie sich für deren laufenden Betrieb nicht der Organisationsformen des öffentlichen Rechts (Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Anstalt etc.) bedient. Sie kann stattdessen eine Eigengesellschaft in Privatrechtsform (Art. 86 Nr. 3, 92 ff. GO) gründen oder die Betriebsführung einem Privaten bzw. einer privaten Personenvereinigung etwa im Rahmen eines Miet-, Pacht- oder Leiheverhältnisses überlassen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988, a.a.O., 70 m.w.N.; B.v. 14.9.1990 - 4 CE 90.2468 - NVwZ 1991, 906/907; Schoch, a.a.O., 259; Lange, a.a.O., 773; Schulz u.a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand Juli 2017, Art. 21 GO Anm. 2.3). Im letztgenannten Fall darf die Gemeinde allerdings ihre Stellung als verantwortliche Trägerin der Einrichtung nicht aufgeben. Nur wenn ihr maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb der Einrichtung verbleiben, kann noch von einer kommunalen Einrichtung gesprochen werden (BayVGH, U.v. 23.3.1988, a.a.O.; BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134). Die Gemeinde muss die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung nötigenfalls gegenüber dem privaten Betreiber durchzusetzen imstande sein, z. B. durch vertraglich begründete Mitwirkungs- oder Weisungsrechte (BVerwG, a.a.O.; B.v. 29.5.1990 - 7 B 30.90 - NVwZ 1991, 59; NdsOVG, B.v. 10.3.2007 - 10 ME 87/07 - NVwZ-RR 2007, 363; B.v. 11.12.2012 - 10 ME 130/12 - DVBl 2013, 253).

Solche Einwirkungsmöglichkeiten sind hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat aufgrund der vertraglichen Abmachungen einen Anspruch darauf, dass der jeweilige Betreiberverein für einen kontinuierlichen Betrieb und für eine regelmäßige Nutzungsmöglichkeit des Objekts durch ihre Bürgerinnen und Bürger im Sinne der Präambel und des festgelegten Nutzungszwecks sorgt und damit den Einrichtungscharakter wahrt (§ 5 Abs. 1, Abs. 4 der Nutzungsverträge bzw. § 4 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 15 der Betriebsvereinbarung) sowie den Betrieb der Einrichtung nach den vereinbarten Regelungen führt und das Nutzungskonzept gemeinsam mit der Antragsgegnerin und dem betroffenen Bezirksausschuss ausarbeitet und bei Bedarf aktualisiert (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Nutzungsverträge bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Betriebsvereinbarung). Die Antragsgegnerin kann danach insbesondere verlangen, dass sich die Betreibervereine bei der Auswahl der Nutzer an der Präambel und dem Nutzungszweck der Einrichtung orientieren und alle ortsansässige Vereine, Gruppierungen und Initiativen sowie natürliche Personen, die dem Nutzungszweck entsprechen, im Rahmen der Kapazität zulassen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Nutzungsverträge bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Betriebsvereinbarung). Insoweit ist die Antragsgegnerin sogar ausdrücklich befugt, in Ausnahmefällen die Zulassung bestimmter Nutzer festzulegen bzw. bestimmte Nutzer auszuschließen (§ 7 Abs. 4 Satz 4 der Nutzungsverträge bzw. § 8 Abs. 4 Satz 4 der Betriebsvereinbarung). Werden als Nutzer auch Parteien und sonstige politische Gruppierungen zugelassen, so muss auch das deklaratorisch festgeschriebene Gleichbehandlungsgebot beachtet werden (§ 8 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Nutzungsverträge bzw. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Betriebsvereinbarung).

Durch diese umfassende vertragliche Bindung der privaten Betreibervereine wird sichergestellt, dass der Gemeinwohlzweck der Einrichtungen auf Dauer gewahrt bleibt und der kommunale Träger seiner fortbestehenden Gewährleistungsverantwortung gerecht werden kann. Die Antragsgegnerin kann die Einhaltung der in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung getroffenen öffentlich-rechtlichen Abmachungen jederzeit einfordern und erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen. Sie übt aufgrund ihrer vertraglich begründeten Rechtsposition maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Stadtteilkulturzentren aus und muss dafür demzufolge auch gegenüber Dritten rechtlich einstehen. Ob sich dieselbe Verpflichtung auch schon aus dem Umstand ergeben würde, dass die Antragsgegnerin die Schaffung und Aufrechterhaltung der - nicht kostendeckend zu betreibenden - Einrichtungen durch die unentgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten überhaupt erst möglich gemacht hat und die dafür gegründeten Betreibervereine durch laufende finanzielle Zuwendungen am Leben erhält, kann hiernach offenbleiben.

b) Das Zulassungsbegehren der Antragsteller scheitert nicht daran, dass der Zugang zu den Stadtteilkulturzentren nach dem (unbestrittenen) Vortrag der Antragsgegnerin bisher nur den im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen gewährt wurde.

Selbst wenn es sich bei dieser Vergabepraxis um eine von einem zuständigen Organ der Antragsgegnerin zumindest konkludent gebilligte, die vertraglichen Abmachungen modifizierende Widmungsbeschränkung handeln würde, wäre diese jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorgaben rechtlich unwirksam.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt; nur hinsichtlich des Umfangs der Gewährung kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PartG eine Abstufung nach der Bedeutung der Parteien erfolgen. Diese Vorschriften sind eine einfachgesetzliche Ausprägung des aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Chancengleichheit der politischen Parteien. Hiernach muss ein Verwaltungsträger diejenigen Räumlichkeiten, die für eine Nutzung (auch) durch politische Parteien gewidmet sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazität allen interessierten Parteien überlassen; der Nutzerkreis darf nicht von vornherein auf bestimmte Parteien beschränkt werden (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 28.3.1969 - VII C 49.67 - BVerwGE 31, 368/371 f.; BayVGH, B.v. 5.5.1982 - 4 CE 82 A.898 - BayVBl 1984, 246/247; Augsberg in Kersten/Rixen, Parteiengesetz, § 5 Rn. 93; Köster, KommJur 2007, 244/246 f.). Eine Regelung, wonach die nicht im Gemeinde- bzw. Stadtrat vertretenen Parteien von der Benutzung generell ausgeschlossen sind, verletzt daher das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot (VGH BW, U.v. 19.2.1979 - I 3480/78 - juris Rn. 22; Köster, a.a.O.; Gassner, VA 85 [1994], 533/538 m.w.N.; vgl. auch OVG LSA, B.v. 5.11.2010 - 4 M 221/10 -NVwZ-RR 2011, 150/15; VG Berlin, B.v. 31.3.2009 - 2 L 38.09 - juris Rn. 9; Lange, a.a.O., S. 784; Schoch, a.a.O., 262, zum Kriterium der „Ortsansässigkeit“). Wegen des Vorrangs des bundesrechtlichen Grundsatzes der Parteiengleichheit kann sich die Antragsgegnerin insoweit nicht auf das ihr nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO zustehende Recht zur Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen berufen, um die gezielte Privilegierung der ratsangehörigen Parteien bei der Bestimmung des Benutzerkreises zu rechtfertigen. Auch der Umstand, dass die mit gewählten Mandatsträgern im Rat vertretenen Parteien am gesellschaftlichen und politischen Leben einer Kommune typischerweise in stärkerem Maße teilnehmen als Parteien ohne eine vergleichbar breite Wählerbasis, ändert nichts an der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, alle Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen gleich zu behandeln.

c) Der Zugang zu den Stadtteilkulturzentren kann den Antragstellern entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb verwehrt werden, weil der angegebene Nutzungszweck - Wahlkampfveranstaltungen im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 - von der Widmung der Einrichtungen nicht mehr erfasst wäre.

Die Gemeinden haben zwar nicht bloß das Recht, durch entsprechende Widmungsbeschränkungen die Parteien von der Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen generell auszuschließen (BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; VGH BW, B.v. 11.5.1995 - 1 S 1283/95 - NVwZ-RR 1996, 681/682; NdsOVG, B.v. 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - juris Rn. 20; Gassner, a.a.O., 536 ff.; Augsberg in Kersten/Rixen, a.a.O., 167 m.w.N.); sie können als Einrichtungsträger auch festlegen, dass die Räumlichkeiten nur für bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Arten von Parteiveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 13.6.2008 - 4 CE 08.726 - juris Rn. 11; NdsOVG, a.a.O., Rn. 21; ThürOVG, B.v. 16.9.2008 - 2 EO 490/08 - juris Rn. 31 ff.; Köster, a.a.O., 246). Eine solche Beschränkung des Widmungszwecks, die zum Ausschluss von Wahlkampfveranstaltungen im beantragten Zeitraum führen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Insoweit kommt es auf die bisherige Vergabepraxis, die nach Auffassung der Antragsgegnerin in keiner der Einrichtungen Parteiveranstaltungen zu Wahlkampfzwecken aufweist, ebenso wenig an wie auf die behauptete restriktive Beschlusslage seitens der Betreibervereine. Maßgebend dafür, welche Nutzungen in den Stadtteilkulturzentren stattfinden dürfen, sind vielmehr allein die von der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarungen, die den jeweiligen Einrichtungszweck ebenso wie den Benutzerkreis abschließend regeln.

Nach den wortgleichen Bestimmungen in § 8 Abs. 4 der Nutzungsverträge bzw. in § 7 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung können Parteien, politische Gruppen und Gruppierungen als Nutzer zugelassen werden (Satz 1); der Betreiber kann den Umfang der Nutzung durch diese Interessenten räumlich oder zeitlich beschränken (Satz 2), wobei die Beschränkung dann gegenüber allen diesen Gruppen einheitlich durchzuführen ist (Satz 3). Bei der Vergabe sind insbesondere die Entscheidungen des Stadtrats der Antragsgegnerin zu beachten (Satz 4); so sind innerhalb der letzten drei Monate vor einer Wahl Veranstaltungen politischer Parteien oder Gruppierungen mit wahlwerbendem Charakter ausgeschlossen (Satz 5); es gelten die jeweils aktuellen städtischen Festlegungen (Satz 6).

Diese Vorschriften lassen insgesamt ein klares, am Gleichbehandlungsgrundsatz ausgerichtetes Konzept für die Raumvergabe an Parteien und sonstige politische Vereinigungen erkennen. Danach kommt dieser Gruppe von Nutzungsinteressenten, deren Aktivitäten in einem gewissen Spannungsverhältnis zur grundsätzlichen Ausrichtung der Einrichtungen als überparteiliche Kulturzentren stehen, zwar anders als den im Kulturbereich tätigen Vereinigungen und Einzelpersonen kein originärer Zugangsanspruch zu. Der jeweilige Betreiberverein wird jedoch vertraglich ermächtigt, den politischen Gruppierungen allgemein die Nutzung zu erlauben (Satz 1), wobei zur Wahrung des Vorrangs der ortsansässigen Kulturveranstalter und -vereine der Umfang der Nutzung für politische Zwecke ausdrücklich nur „räumlich oder zeitlich“ begrenzt werden kann (Satz 2). Eine auf den Teilnehmerkreis oder das Thema der jeweiligen Parteiveranstaltung bezogene Beschränkung ist danach unzulässig. Wenn die Betreibervereine sich einmal dafür entschieden haben, auch Parteien zu den Kultureinrichtungen zuzulassen, ist es ihnen also nach den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung verwehrt, bestimmte Arten von Parteiveranstaltungen generell auszuschließen. Selbst wenn es bisher, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, bei der Inanspruchnahme durch politische Parteien nahezu ausschließlich um parteiinterne Zusammenkünfte und Brauchtumsveranstaltungen mit geschlossenem Teilnehmerkreis gegangen sein sollte und dies auch dem erklärten Willen der Betreibervereine entspräche, würde dies demnach nicht zu einer wirksamen Widmungsbeschränkung führen, die den Antragstellern entgegengehalten werden könnte.

Für die Nutzung der Räumlichkeiten speziell zu Wahlkampfzwecken gilt nichts anderes. Zwar sind Veranstaltungen politischer Gruppen mit wahlwerbendem Charakter in den letzten drei Monaten vor einer Wahl vereinbarungsgemäß ausgeschlossen (Satz 5), so dass insoweit wegen der am 14. Oktober 2018 stattfindenden Landtagswahl ab dem 14. Juli 2018 ein zwingender Ablehnungsgrund vorliegt. Die Regelung zeigt aber, dass Wahlkampfveranstaltungen, die sich bestimmungsgemäß an ein allgemeines Publikum richten, außerhalb der Drei-Monats-Frist durchaus im Rahmen des vereinbarten Widmungszwecks liegen, sofern die politischen Parteien und Gruppierungen als Nutzer prinzipiell zugelassen sind. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin (Satz 4) oder ein anderes zuständiges Organ (Satz 6) insoweit eine gegenteilige Festlegung getroffen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob eine Verlängerung des wahlwerbefreien Zeitraums bzw. ein gänzlicher Ausschluss von Veranstaltungen „zu Wahlkampfzwecken“ rechtlich zulässig, insbesondere mit 20 hinreichender Bestimmtheit allgemein regelbar wäre (vgl. dazu Augsberg in Kers-ten/Rixen, a.a.O., 174 f.).

Das auf den Zeitraum bis (einschließlich) 13. Juli 2018 beschränkte Zugangsbegehren der Antragsteller bewegt sich somit innerhalb der den Parteien widmungsgemäß eröffneten Nutzungsmöglichkeiten. Als Träger der öffentlichen Einrichtungen ist die Antragsgegnerin demgemäß verpflichtet, durch Geltendmachung ihrer vertraglichen Ansprüche gegenüber den Trägervereinen darauf hinzuwirken, dass den Antragstellern nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten der beantragte Zugang zu den Stadtteilkulturzentren gewährt wird (vgl. allgemein zum Verschaffungsanspruch BVerwG, B.v. 29.5.1990 - 7 B 30.90 - NVwZ 1991, 59 m.w.N.).

2. Über den von der Antragsgegnerin beim Beschwerdegericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO zusätzlich gestellten Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Eilentscheidung (dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 149 Rn. 5) war in Anbetracht der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht mehr gesondert zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Regelstreitwert wegen faktischer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 9. November 2012 - 219 OWi 205 Js 43628/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 2013 - Ss 72/13 (Z) - gegenstandslos.

2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung des Beschwerdeführers in einem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Friedhofsordnung der Stadt Dresden sowie einer Zuwiderhandlung gegen § 118 Abs. 1 OWiG durch Entrollen eines Transparents zum Protest gegen eine Gedenkveranstaltung.

2

1. Am 13. Februar 2012 veranstaltete die Stadt Dresden eine Gedenkveranstaltung auf dem Gelände des Dresdner Heidefriedhofs. Bei diesem handelt es sich um einen kommunalen Friedhof der Stadt, dessen Verwaltung dem Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt und zum damaligen Zeitpunkt durch Satzung der Landeshauptstadt Dresden für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden vom 29. Juni 2006 (Friedhofssatzung) geregelt war. Der von der "Arbeitsgruppe 13. Februar" organisierte Gedenkgang diente der Erinnerung an die Opfer des Zweiten Weltkrieges sowie der Opfer des Alliierten Bombenangriffs auf Dresden am 13. Februar 1945, die zu einem Großteil in Massengräbern auf dem Heidefriedhof beerdigt sind. Geplant war nach dem öffentlichen Aufruf hierbei, dass sich der Gedenkzug über die zentrale Opferschale des Rondells zu einer Gedenkmauer für die Bombenangriffe bewegen sollte, um - symbolisiert durch die Niederlegung von weißen Rosen - "ein Zeichen für die Überwindung von Krieg, Rassismus und Gewalt zu setzen". Die Beteiligung an dem Gedenkzug stand der gesamten Bevölkerung offen. Es waren Ansprachen und eine musikalische Umrahmung vorgesehen.

3

2. Der Beschwerdeführer erhob - mit drei weiteren Personen etwa fünfzig Meter vor der Gedenkmauer postiert - entlang des Hauptweges des Gedenkzuges ein Transparent mit dem Schriftzug:

"Es gibt nichts zu trauern - nur zu verhindern. Nie wieder Volksgemeinschaft - destroy the spirit of Dresden. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion".

4

Mit dem Transparent wollte der Beschwerdeführer bekunden, dass er mit der Zielrichtung des Gedenkganges nicht einverstanden sei und gegen diesen ein Zeichen setzen. Das Transparent war für den vorbeiziehenden Trauerzug wenige Minuten sichtbar, bevor anwesende Polizeibeamte den Beschwerdeführer dazu bewegten, das Transparent wieder einzurollen. Die Gedenkveranstaltung auf dem Heidefriedhof konnte anschließend wie geplant durchgeführt werden.

5

3. Mit Bußgeldbescheid vom 5. April 2012 setzte die Stadt Dresden eine Geldbuße in Höhe von 150 € gegen den Beschwerdeführer fest. Ihm wurde zur Last gelegt, durch das Zeigen des Transparents gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 Friedhofssatzung verstoßen zu haben, wonach sich auf Friedhöfen jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer eine grob ungehörige Handlung im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG vorgenommen, die geeignet sei, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer fristgemäß Einspruch ein.

6

4. Mit angegriffenem Urteil vom 9. November 2012 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Störung der Ruhe und Ordnung auf einem Friedhof in Tateinheit mit vorsätzlicher Belästigung der Allgemeinheit zu einer Geldbuße von 150 €.

7

Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Friedhofsordnung im Sinne des § 5 Abs. 1 Friedhofssatzung gestört, da Trauergäste sich zumindest mit Blickkontakt dem Transparent zugewandt und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hätten. Eine über die Bestattung oder Totenfeier hinausgehende Auseinandersetzung mit anstehenden Problemen habe zu unterbleiben. Die Hinterbliebenen und Gedenkenden hätten ein Recht darauf, dass sie ohne Einwirkung von Dritten auf dem Friedhof trauern und gedenken können. Auseinandersetzungen, egal in welcher Form, gehörten nicht auf einen Friedhof.

8

Auch habe der Beschwerdeführer durch das Entrollen des Transparents eine grob ungehörige Handlung gemäß § 118 Abs. 1 OWiG begangen, da er objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt habe, welches unabdingbar notwendig sei, um innerhalb einer offenen Gesellschaft ein Zusammenleben vieler Menschen zu ermöglichen. Ein Friedhof stelle einen Rückzugsort für all diejenigen dar, die um Verstorbene trauern wollten. Damit sei es nicht vereinbar, wenn ein Friedhof zum Gegenstand von Auseinandersetzungen gemacht werde. Ohne ein Recht auf Bestattung und Erinnerung sei ein friedvolles Zusammenleben auch innerhalb einer demokratischen Gesellschaftsordnung nicht möglich. Wer diesen Verhaltenskodex in Frage stelle, greife dadurch nicht nur den Einzelnen, sondern auch die Gesamtgemeinschaft an. Mit dem Entrollen des Transparents werde schließlich die Menschenwürde, welche über den Tod hinausreiche, angegriffen.

9

Das Handeln des Beschwerdeführers sei weder durch das Versammlungsgesetz noch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Bei dem Gedenkgang habe es sich um eine nach § 5 Abs. 4 Friedhofssatzung genehmigte Veranstaltung gehandelt. Auf eine solche Genehmigung für eine nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im Rahmen der anzustellenden Güterabwägung habe das Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem Recht auf freie Religionsausübung und dem Schutz der Menschenwürde, die das Recht jedes Einzelnen auf ungehinderte Bestattung seiner Verstorbenen und Erinnerung an diese Verstorbenen umfasse, zurückzustehen.

10

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Februar 2013 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet.

11

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein. Mit nachfolgendem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

12

7. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, dass die Strafsenate des Bundesgerichtshofs bisher nicht mit den sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen befasst gewesen seien, weswegen von einer Stellungnahme abgesehen werde. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

13

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 ff.>; 73, 206 <230 ff.>; 87, 399 <406 ff.>; 104, 92 <103 ff.>). Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zulässig und offensichtlich begründet.

14

1. Die Zusammenkunft auf dem Heidefriedhof und das Entrollen des Transparents fallen unter den Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.

15

a) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).

16

Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (vgl. BVerfGE 128, 226 <251>). Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfGE 128, 226 <251>). Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführungen von Versammlungen jedoch dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 128, 226 <251 ff.>).

17

Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11, 102 <108>). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).

18

b) Nach diesen Kriterien handelte es sich bei der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Die Zusammenkunft hatte den Zweck, gegen das Gedenken Stellung zu nehmen und mit einem Transparent gemeinsam Position gegen die Gedenkveranstaltung zu beziehen; hierbei handelte es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.

19

Allerdings handelt es sich bei einem Friedhof jedenfalls in der Regel um einen Ort, der sowohl nach seiner Widmung als auch den äußeren Umständen nach nur für begrenzte Zwecke zugänglich ist und nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen ist. Der Widmungszweck des Friedhofes allein kann den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedoch nicht begrenzen; insofern kommt es vielmehr darauf an, inwieweit tatsächlich allgemeine Kommunikation eröffnet ist oder nicht (vgl. BVerfGE 128, 226 <252>). Danach war in der vorliegenden Situation auf dem Friedhof ein kommunikativer Verkehr eröffnet. Durch den Gedenkzug, zu welchem öffentlich aufgerufen und der im Einverständnis mit den verantwortlichen Stellen durchgeführt worden war, wurde der Heidefriedhof jedenfalls am 13. Februar 2012 zu einem Ort allgemeiner öffentlicher Kommunikation. Der Gedenkzug diente nach der Ankündigung - über ein privates Gedenken hinaus - auch dazu "ein Zeichen für die Überwindung von Krieg, Rassismus und Gewalt zu setzen" und nutzte so den Heidefriedhof an diesem Tage zu einer Auseinandersetzung mit gesellschaftlich bedeutsamen Themen. Daher kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls an diesem Tage für seine Zusammenkunft auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen, zumal sein Protest konkret auf das Anliegen des Gedenkzuges bezogen ist.

20

2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers greift in die Versammlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt.

21

a) Verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist die Verurteilung nach § 118 Abs. 1 OWiG. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts verkennt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; weiter fehlt es an einer verfassungsrechtlich notwendigen Abwägung in der Sache.

22

aa) Das Amtsgericht hat den Versammlungscharakter der Zusammenkunft mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint. Das Amtsgericht geht davon aus, dass es deswegen an einer Versammlung fehle, weil diese nicht nach § 5 Abs. 4 der Friedhofssatzung angemeldet worden war. Diese Auffassung ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren und verkennt den Schutzbereich dieses Grundrechts grundlegend. Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG hängt nicht von einer Genehmigung oder Anmeldung ab; auch die Einschlägigkeit des Versammlungsgesetzes hat keine Auswirkung darauf, ob der sachliche Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts eröffnet ist. Verfassungsrechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Zusammenkunft des Schutzes des Art. 8 Abs. 1 GG wieder verlustig gegangen ist, sind der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG unanwendbar wird, führt hier nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf den Schutz dieses Grundrechts berufen kann. Selbst wenn man in der Aufforderung durch die Polizisten, das Transparent einzurollen, eine Versammlungsauflösung sehen möchte, knüpft die Verurteilung des Beschwerdeführers doch an sein vorheriges Verhalten an. Der Schutz durch die Versammlungsfreiheit entfällt nur ab dem Zeitpunkt der Auflösung, wirkt aber nicht zurück (vgl. BVerfGE 104, 92 <106>).

23

bb) Es fehlt auch an einer hinreichenden Abwägung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist.

24

(1) Die Normen des Straf- wie auch des Ordnungswidrigkeitenrechts sind unter Beachtung der Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 87, 399 <407 ff.>; 104, 92 <103>). Die staatlichen Organe haben die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Demnach ist bei der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit bei Rechtsverstößen der Versammlungsteilnehmer deren grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit zu beachten und in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 87, 399 <407 ff.>).

25

(2) Diesen Vorgaben wird die Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht. Für den in § 118 Abs. 1 OWiG verwendeten Begriff der öffentlichen Ordnung ist kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <352>; 111, 147 <155 f.>). Daher hätte das Amtsgericht bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der öffentlichen Ordnung jedenfalls die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers in seine Entscheidungsfindung miteinbeziehen müssen und konkret die vorgenommene Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 GG überprüfen müssen. Es hätte einer Auseinandersetzung damit bedurft, warum die Ausübung des Versammlungsgrundrechts der öffentlichen Ordnung widerspricht, während auf dem Heidefriedhof zur gleichen Zeit eine große Gedenkveranstaltung, zu der öffentlich aufgerufen wurde und die über das Gedenken hinaus ein "Zeichen" setzen wollte, stattfindet und sich der Beschwerdeführer gezielt im Wege stillen Protests gegen diese wendet.

26

Auf die Frage, ob § 118 OWiG von Verfassung wegen überhaupt ein Verhalten sanktionieren kann, welches dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfällt oder ob die Vorschrift sonst verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kommt es damit nicht an.

27

b) Soweit die Verurteilung auf einen Verstoß gegen die Friedhofssatzung gestützt wird, gilt Entsprechendes. Für eine Verurteilung genügt es nicht, dass die Entscheidung begründet, warum das Verhalten des Beschwerdeführers unter den Tatbestand zu subsumieren ist. Auch hier hätte das Amtsgericht von einem Schutz durch die Versammlungsfreiheit ausgehen müssen und bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Würde des Friedhofes dieses Grundrecht in die Abwägung einstellen müssen.

28

3. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts beruht auf diesen verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird. Ob die Entscheidung auch mit dem ebenfalls gerügten Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Einklang steht, kann deswegen dahinstehen.

29

4. Der den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2013 wird damit gegenstandslos.

30

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Da der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten hat, erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.