Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 5 K 14.5710
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Tatbestand:
Der am
In seiner periodischen dienstlichen Beurteilung vom
Mit Schriftsatz vom
I.
Die Beurteilung vom
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom
Die Beurteilung sei nicht plausibilisiert worden. In der mündlichen Verhandlung wurde gerügt, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Unfallfluchtfahnder von Beamten unterschiedlicher Statusämter auf gebündelten Dienstposten wahrgenommen werde, für die jeweils ein klarer Beurteilungsmaßstab fehle.
Das Polizeipräsidium hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung die Vorgehensweise zur Einstufung und Bewertung der Leistungen des Klägers deutlich gemacht und auch eine Differenzierung zu Unfallfluchtfahndern anderer Besoldungsgruppen vorgenommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom
1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U. v. 13.5.1965 - IIC146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U. v. 26.6.1980
Zugrunde zu legen sind die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18.11.2010 - VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - Materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG - i. V. m. Art. 62 LlbG für die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei, AllmBl S. 129). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.5.2014) gegolten haben (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2014 rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Beurteiler - an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht - hat in der mündlichen Verhandlung zunächst das Tätigkeitsfeld eines Unfallfluchtfahnders erläutert. Er hat ausgeführt, dass hierbei in der Summe eine außerordentliche hohe Fallzahl (ca. 13.000 Fälle pro Jahr im Zuständigkeitsbereich) zu bearbeiten ist und wie zu diesem Zweck in arbeitsorganisatorischer Hinsicht die Fallzuweisung erfolgt. Er hat weiter die - gerichtsbekannte - Reihung bei der Bayerischen Polizei „von unten nach oben“ erläutert. Hierbei wurde der Kläger im Rahmen einer Leistungsreihung mit anderen Beamten im Statusamt A9+Z verglichen. Der für den Kläger ermittelte Rangplatz ... von ... auf Dienststellenebene bzw. ... von ... auf Sprengelebene, der von den jeweiligen Ermittlungsgruppenleitern ohne kontroverse Diskussion einvernehmlich gefunden wurde, wurde aus den jährlichen Leistungsreihungen zum Jahresende herausentwickelt. Weiter hat der Beurteiler erläutert, in welcher Weise die jeweiligen Leistungsreihungen der einzelnen Polizeiinspektionen auf der Ebene eines Beurteilungssprengels im Rahmen von Inspektionsleiterbesprechungen miteinander verzahnt wurden und wie auf die so gefundene Sprengelreihung die vorgegebene Quote angewandt wurde. Der Beurteiler hat abschließend angegeben, dass er das für den Kläger ermittelte Prädikat von 8 Punkten im Einklang mit dem für zutreffend erachteten maßgeblichen Ranglistenplatz (... von ...) sehe.
Diese Angaben plausibilisieren das für die Beurteilung des Klägers ermittelte Gesamtprädikat von 8 Punkten. Die Bewertung in den Einzelmerkmalen geht zurück auf den vom unmittelbaren Vorgesetzten erstellten Entwurf. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, auf die Einvernahme des anwesenden unmittelbaren Vorgesetzten wurde verzichtet.
b) Auch aus dem Umstand, dass die Funktion eines Unfallfluchtfahnders innerhalb der Verkehrspolizeiinspektion Verkehrsunfallaufnahme von Beamten im Statusamt A9 bis A11 ausgeübt wird, ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung.
Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die dem zugrunde liegende Dienstpostenbündelung als solche wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes zulässig ist (BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83, 92, juris Rn. 29 ff.; BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 54). Auch eine rechtswidrige Dienstpostenbündelung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung eines auf einen solchen Dienstposten eingesetzten Beamten (VG München, U. v. 13.7.2016 - M 5 K 14.4385).
Der Beurteilungsmaßstab ist normativ in Art. 58 Abs. 2, 3 LlbG sowie in Nr. 3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich und allgemein festgelegt. Auch wenn hinsichtlich der Anforderungen an einen Unfallfluchtfahnder in einem bestimmten Statusamt keine gesonderten Dienstpostenbeschreibungen oder schriftliche Tätigkeitszuweisungen vorliegen, sondern nur Stellenbeschreibungen für die Tätigkeit eines Unfallfluchtfahnders als solche, so hat der Beurteiler doch klar angeben können, wie bei der Tätigkeitszuweisung der zu bearbeitenden Unfallfluchtfälle und bei der Bewertung der hierbei gezeigten Leistungen differenziert wird. Als maßgebliche Kriterien wurde genannt die Qualität in der Fallbearbeitung im Hinblick auf Eigenständigkeit, auf die Planungstiefe und auf die Arbeitsorganisation. Anhand dieser Kriterien wird im Hinblick auf den für die einzelne Besoldungsgruppe anzulegenden Maßstab differenziert. Konkret ergibt sich daraus, dass Beamte der Besoldungsgruppe A8 nicht als Unfallfluchtfahnder eingesetzt werden, was ebenfalls vom Beurteiler nachvollziehbar dargelegt wurde. Weiter werden Fälle, die in ihrer Bedeutung herausgehoben sind, primär Beamten der 3. Qualifizierungsebene oder einem Beamten der Besoldungsgruppe A11 übertragen. Nur im Einzelfall und ausnahmsweise werden solche herausgehobenen Fälle einem Beamten der Besoldungsgruppe A10 übertragen. Diese Vorgehensweise stellt innerhalb des als Massenverfahren anzusprechenden Tätigkeitsfeldes eines Unfallfluchtfahnders eine deutliche Differenzierung zwischen den Dienstposten verschiedener Statusämter dar. Der Beurteiler hat auch angegeben, dass derjenige, der gemäß den genannten Anforderungen Leistungen entsprechender Arbeitsgüte vorzuweisen hat, einen entsprechend guten Rangplatz in der Leistungsreihung erhält. Damit ist eine unmittelbare Korrelation zwischen den Anforderungen eines Unfallfluchtfahnders im jeweiligen Statusamt und dem System der für die Gewinnung des Gesamtprädikats einer dienstlichen Beurteilung maßgeblichen Reihung (ebenfalls im jeweiligen Statusamt) gewährleistet.
Der Beurteiler hat damit erkennen lassen, dass er sich über die Zugehörigkeit der zu beurteilenden Unfallfluchtfahnder zu einem bestimmten Statusamt im Klaren war und er die Beurteilung an den Anforderungen des Statusamts ausgerichtet hat. Dieses ist aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung auch hinreichend transparent dargelegt und somit plausibilisiert worden.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.