Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 21 K 17.387

published on 08/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 21 K 17.387
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der als Beamter des Beklagten insbesondere im Jahr 2014 der Bahn-BKK zugewiesen war, begehrt die Verurteilung des Beklagten zu einer Prämienzahlung für das Jahr 2014.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, antragsgemäß und im Einvernehmen mit der Zentrale der Bahn-BKK werde seine Zuweisung zur Bahn-BKK mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben. Nach bis 31. März 2015 dorthin erfolgter Abordnung wurde der Kläger mit seinem Einverständnis durch Schreiben des Beklagten vom 10. März 2015 mit Wirkung vom 1. April 2015 zur Dienststelle Süd des Beklagten versetzt.

Nachdem der Kläger durch Schreiben vom 19. April 2016 gegenüber der Bahn-BKK Frankfurt am Main um Auszahlung einer Prämie für das Jahr 2014 gebeten hatte, lehnte diese dieses Begehren durch Schreiben vom 9. Mai 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zum Zeitpunkt der Prämienzahlung am 1. September 2015 sei der Kläger nicht mehr in einem Zuweisungsverhältnis zur Bahn-BKK gestanden. Damit habe zum Auszahlungszeitpunkt kein Rechtsgrund für eine etwaige Prämienzahlung bestanden. Eine Analogie zu § 5 des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer der Bahn-BKK (ETV-BAHN-BKK) entbehre jedweder Grundlage. Die Norm betreffe nur Arbeitnehmer, nicht auch Beamte. Es liege auch keine vergleichbare Interessenlage vor, da bei Beamten nach Anstellung auf Lebenszeit ein unterjähriger Eintritt in bzw. ein unterjähriges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht vorgesehen sei. Zudem greife selbst bei Heranziehung von Tarifnormen für die Geltendmachung des Prämienzahlungsanspruchs die bereits verstrichene sechsmonatige Ausschlussfrist des § 16 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Bahn-BKK (MTV-BAHN-BKK).

In Erwiderung eines Schreibens des Klägers vom 13. Mai 2016 führte die Bahn-BKK Frankfurt am Main gegenüber dem Kläger durch Schreiben vom 8. Juli 2016 (Bl. 65 der Behördenakte) im Wesentlichen aus, die Gewährung von Prämien an zur Bahn-BKK zugewiesene Beamte beruhe auf einer Entscheidung des Vorstands und stelle somit eine freiwillige Leistung der Bahn-BKK dar. Für Prämienzahlungen an einen zugewiesenen Beamten sei die zwingende Voraussetzung formuliert worden, dass dessen Zuweisung zur Bahn-BKK am 1. August des Folgejahres noch bestehe. Dem Kläger sei somit für das Jahr 2014 korrekterweise keine Prämie gezahlt worden, weil er am 1. August 2015 nicht mehr bei der Bahn-BKK tätig gewesen sei.

Eine insbesondere an den Vorsitzenden des Vorstands der Bahn-BKK gerichtete E-Mail des Klägers vom 14. Juli 2016 setzt auf einen Text auf, in dem dieser Vorstandsvorsitzende dem Anschein nach ausführt, der E-Mailverkehr des Klägers veranlasse ihn nun doch, seine bereits getroffene Entscheidung in dessen Grundanliegen zu korrigieren (Bl. 16 der Gerichtsakte).

Durch Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 ließ der Kläger gegenüber dem Beklagten unter Fristsetzung eine Prämienzahlung für das Jahr 2014 geltend machen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf einen unter demselben Datum gefertigten, in Kopie beigefügten Entwurf einer Klageschrift ausgeführt, die Leistungsprämie sei Bestandteil der dem Kläger zustehenden Beamtenbesoldung. Während des Zuweisungszeitraums von insgesamt mehr als zehn Jahren habe er jährlich eine Prämie in unterschiedlicher Höhe erhalten, im Jahr 2013 etwa eine Prämie von 3.300 €. Diese jährlichen Prämienzahlungen hätten sowohl alle Angestellten der Bahn-BKK als auch alle zugewiesenen Beamten in der Regel bis zum August des Folgejahres gleichermaßen erhalten. Der Kläger habe auch keine Vereinbarung unterzeichnet, nach welcher die jährlichen Prämienleistungen freiwillig gezahlt würden. Er sei auch nicht in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass ein Anspruch auf Prämienzahlung für das vorangegangene Jahr nicht mehr bestehe, sollte die Zuweisung vor dem 1. September des Folgejahres geendet haben. Das Argument, der Kläger sei zum Auszahlungszeitpunkt dem Beklagten nicht mehr als Beamter zugewiesen gewesen, greife nicht. Ausschlaggebend sei dagegen seine Zuweisung im Zeitraum des Jahres 2014. Die Ungleichbehandlung gegenüber Angestellten der Bahn-BKK, welche die jährlichen Prämien auch dann erhielten, wenn sie unterjährig ausscheiden, widerspreche dem Gleichheitssatz. Die Entscheidung über die Prämienauszahlung werde offenbar mehr oder weniger willkürlich getroffen. Dies lege die E-Mail des Vorsitzenden des Vorstands der Bahn-BKK vom 14. Juli 2016 an den Kläger nahe. Zugunsten des Klägers könne von einer unbedingten betrieblichen Übung ausgegangen werden. Da die Höhe der Prämienzahlung durch die Bahn-BKK von Jahr zu Jahr unterschiedlich gewesen sei, werde nachvollziehbare Auskunft über die Höhe der Prämie im Jahr 2014 begehrt.

Durch Schreiben vom 9. Dezember 2016 lehnte der Beklagte die durch Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 geltend gemachten Ansprüche des Klägers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein über das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) hinausgehender Anspruch von Beamten auf Zuwendungen jedweder Art bestehe nicht. Grundlage für die Einbindung der zur Bahn-BKK zugewiesenen Beamten in das Prämiensystem der Bahn-BKK sei die Zusage aus dem Jahr 2012, von einer Anrechnung der Prämien auf die Besoldung - soweit dies im Rahmen der beamtenrechtlichen Regelungen möglich sei - gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 BBesG grundsätzlich abzusehen. Ab Erteilung dieser Zusage habe der Vorstand der Bahn-BKK jährlich neu über die Rahmenbedingungen der Prämiengewährung an zugewiesene Beamte entschieden. Bemessungsgrundlage sei hierbei das Grundgehalt gemäß § 27 BBesG gewesen. Von Beginn der Zahlungen im Jahr 2002 an seien die vom Vorstand festgelegten Rahmenbedingungen in Bezug auf eine Stichtagsregelung unverändert geblieben. So sei die Prämie nur gewährt worden, wenn die Zuweisung zur Bahn-BKK am 1. August des Auszahlungsjahres noch bestanden habe. Auch sei jedes Jahr durch die Bahn-BKK in den an die zugewiesenen Beamten verschickten Prämienschreiben ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Zahlung hingewiesen und ein Anspruch für die Zukunft ausgeschlossen worden. Bei den Prämienzahlungen habe es sich daher um eine freiwillige Leistung gehandelt. Da der Kläger zum Stichtag 1. August 2015 nicht mehr der Bahn-BKK zugewiesen gewesen sei, sei ihm für das Jahr 2014 zu Recht keine Prämienzahlung gewährt worden. Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung greife nicht. Der Vorwurf der willkürlichen Prämienvergabe gehe ins Leere. Die im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 18. Oktober 2016 zitierte Aussage aus der E-Mail des Vorstandsvorsitzenden der Bahn-BKK sei vor dem Hintergrund dessen Entscheidungsspielraums im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu sehen.

Am 5. Januar 2017 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage erheben und zuletzt beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, die ermittelte Prämienzahlung für das Jahr 2014 an den Kläger auszuzahlen.

Zur Klagebegründung wurden durch Schriftsatz vom 3. Januar 2017 im Wesentlichen die im an den Beklagten gerichteten Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 18. Oktober 2016 enthaltenen Ausführungen wiederholt. Darüber hinaus wurde im Wesentlichen ausgeführt, der für die Arbeitnehmer der Bahn-BKK geltende Entgelttarifvertrag regle in dessen § 5 Abs. 6 ausdrücklich, dass bei Eintritt oder Ausscheiden eines Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr die Prämie anteilig für jeden Monat des Entgeltbezugs gezahlt werde.

Nachdem die Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln durch Schreiben vom 13. Januar 2017 bzw. Schriftsatz vom 19. Januar 2017 übereinstimmend erklärten, der dienstliche Wohnsitz des Klägers befinde sich in Rosenheim, erklärte sich das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 24. Januar 2017 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden durch Schreiben des Beklagten vom 30. März 2017 im Wesentlichen die Ausführungen wiederholt, die in dessen an den Klägerbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 9. Dezember 2016 enthalten sind. Darüber hinaus wurde insbesondere ausgeführt, die beiden ersten Klageanträge seien unzulässig, weil sie im weitergehenden, letzten Klageantrag enthalten seien. Dieser sei unbegründet.

In Kopie war dem Schreiben des Beklagten vom 30. März 2017 ein Schreiben des Beklagten vom 14. Januar 2002 an die Bahn-BKK Frankfurt am Main beigefügt (Bl. 53 f. der Gerichtsakte). In diesem Schreiben vom 14. Januar 2002 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde mitgeteilt, dass von einer Anrechnung der Prämien, deren Anspruch und Höhe sich nach dem im Schreiben der Bahn-BKK vom 27. September 2001 erläuterten Prämiensystem richte, auf die Besoldung der zugewiesenen Beamten abgesehen werde (§ 9a Abs. 2 Satz 2 BBesG). Für die zugewiesenen Beamten gelte die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV) auch zukünftig. Die Prämien der Bahn-BKK ergänzten diese.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist seitens des Klägerbevollmächtigten durch den nahe liegenden Verzicht auf die in seinem Schriftsatz vom 3. Januar 2017 enthaltenen Klageanträge zu I. und II. unproblematisch nur berichtigend klargestellt worden (vgl. hierzu allgemein Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 91 Rn. 11 m.w.N.), dass die Klage als allgemeine, unbezifferte Leistungsklage nur auf die Prämienzahlung für das Jahr 2014 abzielt.

Diese Klage kann keinen Erfolg haben, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Die Klage ist trotz des unbezifferten Klageantrags zulässig.

Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab. Wird im Verwaltungsprozess unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt, ist die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern. Ein unbezifferter Klageantrag ist insoweit aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht wird (vgl. zu all dem nur BVerwG, U.v. 26.2.2015 – 5 C 5/14 D – juris Rn. 15 m.w.N.), die zugunsten des Klägers anzunehmen ist.

Selbst wenn man das Schreiben des Beklagten vom 9. Dezember 2016 nicht als Widerspruchsbescheid wertete, wäre die Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung der Erfolgsprämie für das Jahr 2014.

Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird nach § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. Plog/Wiedow, BBesG, Stand Oktober 2008, § 2 Rn. 28 m.w.N.).

An der somit erforderlichen besoldungsrechtlichen Grundlage für die vom Kläger verlangte Erfolgsprämie fehlt es für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Die LPZV, die das Schreiben des Beklagten vom 14. Januar 2002 erwähnt, ist am 30. Juni 2009 außer Kraft getreten und zudem ersichtlich nicht Grundlage der vom Kläger begehrten Prämienzahlung gewesen. Eine Basis für diese Prämienzahlung bietet etwa auch nicht die Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV), nach der es etwa eine Leistungsprämie gibt (§ 4 BLBV), die der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung dient, wobei die Verordnung selbst nicht die Höhe einer solchen Leistungsprämie regelt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BLBV) und einen Ausschlusstatbestand insbesondere für Leistungsprämien in Bereichen enthält, in denen Zulagen der Deutsche Bahn AG oder der ausgegliederten Gesellschaften nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) als Leistungselemente gewährt werden.

Ob eine über die allgemein festgelegte Besoldung hinausgehende, ohne gesetzliche Grundlage an Beamte, welche die amtsgemäß geschuldete Dienstleistung bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit erbringen, gezahlte Vergütung durch § 2 Abs. 1 BBesG ausgeschlossen wird, braucht nicht vertieft zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2003 – 2 C 3/02 – juris Rn. 14).

Der geltend gemachte Anspruch auf die Erfolgsprämie ergibt sich nämlich auch insbesondere nicht aus dem für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden ETV-BAHN-BKK, weil der Kläger nicht „Arbeitnehmer“ ist.

Insbesondere dieser Tarifvertrag gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich für Arbeitnehmer der BAHN-BKK, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der BAHN-BKK (MTV-BAHN-BKK) fallen (§ 1 ETV-BAHN-BKK).

Tarifverträge sind zwar grundsätzlich analogiefähig (vgl. nur BAG, U.v. 29.6.2017 – 6 AZR 364/16 – juris Rn. 18 m.w.N.). Eine analoge Anwendung des ETV-BAHN-BKK auf Beamte des Beklagten scheidet aber angesichts § 1 ETV-BAHN-BKK, der keine planwidrige Regelungslücke für Beamte erkennen lässt, von vornherein aus.

Ansprüche auf sonstiger zivil- bzw. arbeitsrechtlicher Grundlage bestehen nicht. Mit der Zuweisung an die BAHN-BKK hat der Kläger seinen Status als Beamter nicht verloren. Nach § 1 der Satzung der BAHN-BKK handelt es sich bei ihr um eine Betriebskrankenkasse, die eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dieser war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne der § 12 Abs. 2 Satz 1 DBGrG, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG zugewiesen. Von einer Zuweisung bleibt die Rechtsstellung des Beamten unberührt (§ 29 Abs. 3 BBG, vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2003 – 2 C 3/02 – juris Rn. 16 m.w.N.).

Anlässlich der Zuweisung ist auch kein zusätzliches Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kläger hat unstreitig keinen Arbeitsvertrag mit der BAHN-BKK geschlossen.

Zudem hatte die Zuweisung des Klägers zur Bahn-BKK am 1. August des Auszahlungsjahres 2015 nicht mehr bestanden, so dass eine Prämienzahlung für das Jahr 2014 an ihn nach der vom Kläger nicht (erfolgreich) in Abrede gestellten Auszahlungspraxis des Beklagten nicht in Betracht gekommen ist.

Die Zahlung kann auch nicht als Ersatz für die entgangene Möglichkeit, die Erfolgsprämie zu erhalten, verlangt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz als Surrogat eines Erfüllungsanspruchs scheidet schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht gegeben sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2003 – 2 C 3/02 – juris Rn. 20).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.

(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
aufgelöst,
2.
mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder
3.
auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.

(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.

(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist

1.
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
2.
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
3.
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.

(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.

(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.