Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147

bei uns veröffentlicht am12.12.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1977 geborene Kläger steht bis zum 31. Dezembers 2017, mit dessen Ablauf er vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, als Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A8 Z) im Dienste der Beklagten.

Am ... September 2016 beantragte der Kläger beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) persönlich seine Beförderung zum Stabsfeldwebel rückwirkend zum 1. September 2016.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 lehnte das BAPersBw den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle seit dem 1. September 2016 die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Beförderung zum Stabsfeldwebel gemäß der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/49 Nr. 236. Gemäß ZDv A-1340/49 Nr. 219 sei die Beförderung von Berufssoldaten nur zulässig, wenn die weitere Verwendung in der Bundeswehr für mindestens zwei Jahre vorgesehen sei. Da der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2017 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde, unterschreite er die vorgesehene Verwendungsdauer bereits zum Zeitpunkt des Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen.

Am ... November 2016 legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid des BAPersBw ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Vorschrift der ZDv A-1340/49 Nr. 219 betreffe lediglich die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen A 12, A 15, B 2 und B 3 und sei deshalb auch nicht auf den Antrag des Klägers anzuwenden. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel seien Angehörige der Besoldungsgruppe A 9 und fielen daher nicht unter die Bestimmung der ZDv A-1340/49 Nr. 219. Es sei auch die Vorschrift der ZDv A-1340/49 Nr. 241 fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, nach der eine Beförderung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten innerhalb der letzten Jahre vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand jederzeit möglich sei. Der Kläger erfülle alle Voraussetzungen zur Beförderung zum Stabsfeldwebel.

Mit Beschwerdebescheid vom 8. Dezember 2016 wies das BAPersBw die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach ZDv A-1340/49 bestehe kein Rechtsanspruch, insbesondere auch nicht auf Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Nach ZDv A-1340/49 Nr. 219 beziehe sich die Einweisung in die Besoldungsgruppen A 12, A 15, B 2 und B 3 nur auf solche Einweisungen, die nicht mit der Verleihung eines höheren Dienstgrades verbunden seien. Der Kläger habe seit dem 31. August 2015 Kenntnis von dem Datum seiner Zurruhesetzung. An diesem festgelegten Zurruhesetzungszeitpunkt würden sich grundsätzlich Änderungen, zum Beispiel durch einvernehmliche Rücknahme der Interessenbekundung auf vorzeitige Zurruhesetzung oder durch ein Absehen von der Versetzung in den Ruhestand aus dienstlichen Gründen ergeben. Würde der Kläger durch einen solchen Umstand die geforderte zweijährige Verwendungsdauer ab dem 1. September 2016 noch erreichen, erfolge eine Nachbetrachtung in der Beförderungsreihenfolge und für den Fall des Erreichens eines beförderungsfähigen Rangplatzes von Amts wegen eine entsprechende laufbahnrechtliche und finanzielle Schadlosstellung. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, weshalb derzeit nach ZDv A-1340/49 Nr. 112 iVm. Nr. 241 ein Abweichen von den Bestimmungen dieser ZDv zugelassen werden solle.

Am ... Januar 2017 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des BAPersBw vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids des BAPersBw vom 8. Dezember 2016, dem Antrag des Klägers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel stattzugeben und den Kläger in eine Stabsfeldwebelstelle einzuweisen und zum Stabsfeldwebel zu befördern, hilfsweise unter Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 22. März 2017 im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung des Klägers Bezug genommen und vorgetragen, die von der Beklagtenseite herangezogene Vorschrift ZDv A-1340/49 Nr. 219 sei verfassungswidrig. Die Vorschrift sowie die Anwendung im konkreten hier zu entscheidenden Fall verletze den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Es läge eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Die Ablehnung alleine mit dem Berufen auf die benannte Vorschrift sei verfassungswidrig. Bei einer ZDv handele es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift vom untersten gesetzlichen Rang. Sie sei im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Die Vorschrift sowie die Anwendung der Vorschrift seien verfassungswidrig, da kein personen- oder sachbezogener sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliege. Alleine das Berufen auf die Dauer der Restdienstzeit stelle keinen zulässigen Sachgrund dar. Hier könnten alleine finanzielle Erwägungen berücksichtigt worden sein, die bei dem Erlass sowie der Anwendung der Vorschrift zum Tragen gekommen seien. Finanzielle Erwägungen bei Leistungsgesetzen seien zwar zulässig, andererseits müsse auch der Gleichheitsgrundsatz gerade bei der Verwaltung der Bundeswehr Berücksichtigung finden. Die Vorschrift ZDv A-1340/49 Nr. 219 habe zudem einen pönalisierenden Charakter, da Soldaten benachteiligt würden, die in zulässigerweise von den neugeschaffenen Streitkräftepersonalstrukturvorschriften Gebrauch machten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in dem Bescheid des BAPersBw vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids des BAPersBw vom 8. Dezember 2016 verwiesen.

Durch Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 erklärte die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Durch Schriftsatz vom 2. November 2017 ließ der Kläger mitteilen, ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die in Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage ist jeweils unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beförderung zum Stabsfeldwebel und Einweisung in eine Stabsfeldwebelstelle, weder rückwirkend zum 1. September 2016 noch zu jedem anderen in Betracht kommenden Zeitpunkt. Der Bescheid des BAPersBw vom 10. Oktober 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des BAPersBw vom 8. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Eine rückwirkende Beförderung zum 1. September 2016 würde bereits gegen das Verbot rückwirkender Statusbegründungen oder -änderungen verstoßen (vgl. BVerfG, B. v. 10.10.2003 - 2 BvL 7/02 - ZTR 2004, 109 = NVwZ-RR 2004, 82, m.w.N.; OVG Münster, U. v. 2.7.2007 - 1 A 1920/06 - IÖD 2008, 30). Soweit die Bundeshaushaltsordnung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BHO, der gemäß § 115 Satz 1 BHO auch auf ein Soldatenverhältnis Anwendung findet, die Möglichkeit rückwirkender Einweisungen in besetzbare Planstellen vorsieht, handelt es sich nicht um Statusänderungen für die Vergangenheit, sondern um rein besoldungsrechtliche Maßnahmen, die im Übrigen auf einen Rückwirkungszeitraum von maximal drei Monaten begrenzt sind (vgl. BVerfG, B. v. 10.10.2003 – a.a.O., m.w.N.).

Einem Anspruch auf Beförderung des Klägers mit Wirkung lediglich für die Zukunft steht wiederum bei dem gebotenen Abstellen auf den für die Beurteilung des geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von vornherein entgegen, dass der Kläger mit Ablauf des 31. Dezembers 2017 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird und damit die nach dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip für eine Beförderung erforderliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gegeben ist. Der Kläger könnte das neue Statusamt nicht mehr ausüben. Die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt ein Soldat nämlich dann nicht, wenn feststeht, dass er das neue Statusamt nicht für eine angemessene Zeit ausüben wird (vgl. BVerwG, v. U. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33). Denn die Beförderung erfolgt nicht vorrangig, um einen Soldaten für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von ihm im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 3 CE 06.3302 - juris, m.w.N.).

Der angegriffene Bescheid ist auch nicht wegen Ermessensfehlern rechtswidrig. Die Ermessensausübung des BAPersBw erfolgte in Anwendung der ZDv A-1340/49 Nr. 219 des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Dezember 2015, wonach die Beförderung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppen A 12, A 15, B 2 und B 3 nur zulässig sind, wenn die weitere Verwendung in der Bundeswehr für mindestens zwei Jahre vorgesehen ist. Gegen diese Verwaltungsvorschrift bestehen keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist eine zulässige Ausformung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes. Die pauschale Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen mit einer adäquaten Leistung im Beförderungsamt zu rechnen ist, auf in der Regel zwei Jahre erweist sich mit Blick auf die Zielsetzung, Beförderungsentscheidungen strikt an das Eignungs- und Leistungsprinzip zu binden und Gefälligkeitsbeförderungen zu unterbinden, als verhältnismäßig (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt VG Trier, U. v. 17.4.2012 – 1 K 120/12.TR – juris). Außergewöhnlichen Sachverhaltskonstellationen im Einzelfall kann aufgrund der Möglichkeit, nach Zdv A-1340/49 Nr. 241 für die Beförderung oder Einweisung von Soldatinnen oder Soldaten eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen über die Beförderung zu beantragen, Rechnung getragen werden.

Diese Einschätzung stützt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Trier (VG Trier, U. v. 17.4.2012 – a.a.O.) auch auf die zu § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese legt nahe, dass zwei Jahre ein angemessener Zeitraum sind. So hat das Bundesverfassungsgericht die in § 5 BeamtVG enthaltene Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt zugelassen mit der Begründung, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung sei. Dabei hielt es eine Wartezeit von zwei Jahren bis zur Ruhegehaltsfähigkeit der erhöhten Bezüge für gerechtfertigt, um dem Anliegen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern und eine hinreichende Leistung im Beförderungsamt sicherzustellen, Rechnung zu tragen (BVerfG, B. v. 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372; B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 u. a. – BVerfGE 61, 43).

Gestützt wird dieses Ergebnis auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Berücksichtigung einer hinreichenden Restdienstzeit (in diesem Fall: drei Jahre) bei militärischen Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden sind, ein mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbares Auswahlkriterium darstellt (BVerwG, B. v. 21.10.2010 – 1 WB 18/10 – BVerwGE 138, 70). Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht wörtlich aus:

Die in ständiger Verwaltungspraxis vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Personalamt zugrunde gelegte Anforderung an Förderungsbewerber, dass diese auf förderlichen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 noch eine hinreichende Restdienstzeit von jedenfalls drei Jahren aufweisen müssen, damit sie im Personalberaterausschuss vorgestellt werden können, stellt eine sachliche Erwägung für die Beschränkung des Kandidatenkreises dar, die nach den oben dargelegten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden ist und insbesondere das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt. Die Anforderung einer hinreichenden Restdienstzeit rechtfertigt sich inhaltlich vor allem aus dem Aspekt der erforderlichen Kontinuität und Effektivität der Aufgabenerfüllung auf dem höherwertigen Dienstposten. Bei höherwertigen Dienstposten gewinnen Kontinuität und Effektivität der Aufgabenerfüllung ein erheblich gesteigertes Gewicht, weil diese Dienstposten mit ihrer umfangreichen Funktions- und Verantwortungsbereite deutlich herausgehoben und deshalb besonders wichtig sind. Bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 kommt noch hinzu, dass sie in der Regel mit einer nicht zu unterschätzenden Außenwirkung verbunden sind. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung stellt eine zu kurze Restdienstzeit des Förderungsbewerbers die Möglichkeit in Frage, dass er auf einem förderlichen Dienstposten noch eine den erhöhten Anforderungen des Dienstpostens entsprechende nachhaltige Leistung zum Nutzen des Dienstherrn erbringen wird. Daher bezeichnet der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Januar 2008 eine zu kurze Restdienstzeit zutreffend als nicht „sinnvoll“.

Darüber hinaus ist es eine personalpolitisch sachgerechte Erwägung, auf förderlichen Dienstposten nicht nur eine Förderung, sondern auch eine ruhegehaltfähige Beförderung des jeweiligen Soldaten zu erreichen. Damit stellt die in der Amtlichen Auskunft mitgeteilte ständige Verwaltungspraxis zugleich ein adäquates Element der mittel- und langfristigen Personalsteuerung auf der Ebene höherwertiger Dienstposten dar. Das gilt für höherwertige Dienstposten grundsätzlich – unabhängig von einer bestimmten Besoldungsgruppe – auch dann, wenn ein Förderungsbewerber im Einzelfall nur Interesse an der Beförderung, nicht aber an deren Ruhegehaltwirksamkeit haben sollte. Der Bundesminister der Verteidigung kann seine Personalsteuerung so gestalten, dass sich auch der Aspekt der Ruhegehaltfähigkeit einer Beförderung bei der Personalauswahl auswirkt. Dann erfüllt die Bereitstellung förderlicher Dienstposten mit der Möglichkeit der ruhegehaltfähigen Statusänderung für geeignete Soldaten die Funktion eines gewissen Anreizes, sich um solche qualifizierten Verwendungen zu bemühen. Wird ein förderlicher Dienstposten hingegen auch für Soldaten mit sehr geringer Restdienstzeit zur Verfügung gestellt, entfällt bei deren Auswahl und nachfolgender Beförderung die „Anreizfunktion“ des Dienstpostens, weil er für geeignete Soldaten mit längerer Restdienstzeit zunächst „blockiert“ ist.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß der Vorschrift Nr. 241 ZDv A-1340/49. Nach dieser Vorschrift kann es in Ausnahmefällen geboten sein, für die Beförderung oder Einweisung von Soldatinnen oder Soldaten eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen über die Beförderung zu beantragen. Dies wäre z. B. für die Beförderung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand der Fall. Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle, wenn deren Ermessen auf Null reduziert wäre.

Dieses Ermessen ist aber vorliegend nicht auf Null reduziert, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestehen sollte.

Weiterhin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags. Sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wurde bereits durch den Bescheid des BAPersBw vom 10. Oktober 2016 sowie dessen Beschwerdebescheid vom 8. Dezember 2016 erfüllt. Auf die entsprechenden Gründe des Beschwerdebescheids nimmt die Kammer Bezug.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsg

Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte


Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 49 Einweisung in eine Planstelle


(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. (2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse


Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Apr. 2012 - 1 K 120/12.TR

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzend

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Okt. 2010 - 1 WB 18/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

Tatbestand Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants, der in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen ist. Er wendet sich im Rahmen eines Konkurrentenstrei
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2018 - 6 ZB 18.252

bei uns veröffentlicht am 26.03.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 K 17.147 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit hat die Versagung einer zuvor in Aussicht gestellten Beförderung zum Gegenstand.

2

Der 1952 geborene Kläger ist Bahnbeamter der Besoldungsgruppe A 9 (Lokomotivbetriebsinspektor) mit dienstlichem Wohnsitz in ... Ihm wurde vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2017 Altersteilzeit im sog. Blockmodell bewilligt. Am 1. März 2012 hat die Freistellungsphase begonnen.

3

Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 beantragte die DB Regio AG, welcher der Kläger zur Dienstleistung zugewiesen ist, die Höherstufung seines bisherigen Dienstpostens von A9 auf A9 mit Zulage (A 9 Z) und wählte ihn ohne Ausschreibung für die Besetzung desselben nach den Grundsätzen der Bestenauslese aus. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 wurde dem Kläger nach entsprechender Beteiligung der Personalvertretung der höhergestufte Dienstposten übertragen. Der Beklagte hatte hierzu sein nach § 12 Abs. 6 Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG – erforderliches Einvernehmen erteilt. Da dem Kläger die Erbringung der erforderlichen Erprobung unterstellt wurde, erfolgte die Festsetzung des Anwärterdienstalters „für die Verleihung des Amtes mit einer ruhegehaltsfähigen Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 9“ auf den 1. Juni 2011 mit Bescheid vom 8. Juli 2011. Die Ernennung sollte nach der Planstellenfreigabe zum 1. September 2011 erfolgen.

4

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer neuen Erlasslage seine Beförderung nicht mehr möglich sei. Zur Begründung verwies er auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juli 2011, wonach bei der Wahrnehmung der Altersteilzeit im Blockmodell Beförderungen und Aufstieg nur während der Arbeitsphase möglich seien und zwar nur dann, wenn zwischen der Beförderung und dem Ende der Arbeitsphase ein Mindestzeitraum von zwei Jahren liege (Ziffer 5.4.4). Ausnahmen bedürften der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Hintergrund sei, dass jede Verleihung eines höheren Amtes voraussetze, dass die im Beförderungsamt zu erbringende Leistung auch noch in nennenswertem Umfang dem Dienstherrn zur Verfügung stehe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da er bereits zum 1. März 2012 in die Freistellungsphase eintrete. Um eine Ausnahmegenehmigung sei bei der obersten Dienstbehörde ersucht, diese sei aber nicht bewilligt worden.

5

Hiergegen wandte der Kläger sich mit Widerspruch vom 11. Oktober 2011. Zur Begründung führte er aus, dass das Rundschreiben vom 4. Juli 2011 in seiner Einleitung für Fälle, in denen Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden sei, die Fortgeltung des Rundschreibens vom 27. Februar 2009 vorsehe. Danach aber seien nur Beförderungen und Aufstiege während der Freistellungsphase ausgeschlossen. Eine Zweijahresfrist sei dort nicht bestimmt.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012 zurück. In Ergänzung zu seinen im Bescheid getätigten Ausführungen bezog er sich auf ein weiteres Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2011. Danach sei aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei jenen Beamten, deren Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 und 2 Bundesbeamtengesetz vor dem 1. Januar 2010 begonnen habe, die Einhaltung der Zweijahresfrist zwischen Beförderung und Freistellungsphase zu verlangen. Weiter führte der Beklagte aus, dass die nach dem Leistungsprinzip erforderliche Beförderungseignung eine nennenswerte Dauer der Dienstleistung nicht nur für das funktionelle, sondern auch auf für statusrechtliche Amt erfordere. Dem danach legitimen Zweck, im Regelfall Beförderungen kurz vor der Freistellung und mithin sog. Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern, diene die mit den Rundschreiben geschaffene Erlasslage des Ministeriums. Diese entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Erfordernis einer zweijährigen Dienstleistung im höheren Amt bis zum Bezug entsprechender Versorgungsbezüge zulässig sei. Da es schließlich grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung gebe, komme ein entsprechender Anspruch auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in Betracht.

7

Der Kläger hat am 8. Februar 2012 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren legt er dar, dass das Rundschreiben vom 1. August 2011, auf welches der Beklagte im Widerspruchsbescheid erstmals verwiesen habe, rechtlich unverbindlich sei. Ferner sei die Neuregelung zweifelhaft, da sie nur Beamte betreffe, die das Blockmodell gewählt hätten.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012 aufzuheben,
und ihn, verbunden mit der Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren, von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

13

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungs- und Widerspruchsakte (2 Heftungen) des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

14

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -).

15

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

16

Sie ist bereits unzulässig. Dem vom Kläger gestellten Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 1. Alternative VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – fehlt es an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Klage dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Kopp/Schenke, 16. Aufl. 2009, Vorb § 40 Rn. 38).

17

Dies ist vorliegend der Fall. Die begehrte Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2011 würde nicht zu einer Besserstellung des Klägers führen. Er würde in der Besoldungsgruppe A 9 verbleiben und bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ende der Freistellungsphase die dementsprechenden Bezüge erhalten.

18

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - bestimmt sich das Grundgehalt eines Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Damit ist nicht das Amt im konkret-funktionellen, sondern im statusrechtlichen Sinne gemeint. Allein letzteres ist Anknüpfungspunkt für die Höhe des individuellen Besoldungsanspruches und zwar auch dann, wenn der Beamte tatsächlich eine höherbewertete Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (BayVGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 3 B 92.1221 -, juris). Das Amt im statusrechtlichen Sinne ist gekennzeichnet durch Amtsbezeichnung, Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe mit dem ihr zugewiesenen Endgrundgehalt. Amtszulagen zählen zum Endgrundgehalt, § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Mehrere Ämter im statusrechtlichen Sinne liegen somit auch dann vor, wenn dieselbe Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2009, BBesG § 19 Rn. 6). Die Einweisung in eine neue Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt unter Beibehaltung der bisherigen Amtsbezeichnung ist daher statusrechtlich relevant. Sie bedarf zwar keiner Ernennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz – BBG -, aber doch eines ernennungs- oder beförderungsgleichen, statusverändernden Aktes (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1979 - II C 19.75 -, juris). Dabei sind die gleichen Grundsätze wie bei einer Beförderung zu beachten (VG München, Urteil vom 13. Oktober 1998 – M 5 K 97.3489 -, juris).

19

Der Dienstposten des Klägers wurde zwar zum 25. Mai 2011 zu einem solchen der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage (A 9 Z/„Lokf 9 Z“) höher gestuft und dem Kläger übertragen. Da aber die in Aussicht gestellte Beförderung des Klägers zum 1. September 2011 und die damit verbundene Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 Z unterblieben sind, wird der Kläger nach wie vor entsprechend dem ihm übertragenen Statusamt nach der Besoldungsgruppe A 9 und mithin ohne Zulage besoldet. Die Aufhebung des Bescheids, mit welchem die Beförderung des Klägers abgelehnt wurde, würde hieran nichts ändern. Eine Besoldung des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 9 Z wäre nur nach vorherigem Erlass einer entsprechenden ernennungsähnlichen Einweisungsverfügung durch den Beklagten möglich.

20

Auch einer hierauf gerichteten Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO wäre aber kein Erfolg beschieden, da ein Anspruch des Klägers auf Beförderung spätestens seit seinem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit zum 1. März 2012 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Hinsichtlich des Beförderungsbegehrens ist mithin Erledigung eingetreten.

21

Eine rückwirkende Beförderung zum 1. September 2011 würde bereits gegen das Verbot rückwirkender Statusbegründungen oder -änderungen verstoßen, das als allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsatz nicht nur für die Ernennung, sondern auch für den die Ernennung durch Konkretisierung der Besoldungsgruppe ergänzenden Verwaltungsakt und für ernennungsähnliche Verwaltungsakte gilt (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 -, NVwZ-RR 2004, 82 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 02. Juli 2007 - 1 A 1920/06 -, IÖD 2008, 30).

22

Einer Beförderung des Klägers mit Wirkung für die Zukunft steht von vornherein entgegen, dass er sich seit dem 1. März 2012 in der Freistellungsphase befindet, so dass die nach dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip für eine Beförderung erforderliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gegeben ist. Der Kläger könnte das neue Statusamt nicht mehr ausüben. Die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt ein Beamter dann nicht, wenn feststeht, dass er das neue Statusamt nicht für eine angemessene Zeit ausüben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33). Denn die Beförderung erfolgt nicht vorrangig, um einen Beamten für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von ihm im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben (BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 3 CE 06.3302 – m. w. N., juris). Hieran anknüpfend verneint die Rechtsprechung die Eignung für ein Beförderungsamt, wenn der Beamte das neue Statusamt wegen einer Altersteilzeit nicht oder nicht mehr für eine angemessene Zeit bzw. in zeitlich nennenswertem Umfang ausüben wird (OVG Nds, Beschluss vom 29. September 2005 - 5 ME 203/05 -, NVwZ-RR 2006, 492; Bay VGH, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2007 - 1 A 4138/06 -, juris; und vom 13. April 2010 - 6 B 152/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 2. Februar 2012 – Au 2 K 11.374 -, juris; VG München, Urteil vom 29. Juni 2004 – M 5 K 01.2988 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.1.2009 - 5 B 338/08 -, juris). Die Beförderung eines in der Freistellungsphase befindlichen Beamten in Altersteilzeit ist zwar nicht in dem Sinne rechtlich unmöglich, dass sie einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot widerspräche. Da ein solcher Beamter sich jedoch de facto im Ruhestand befindet – der Ruhestand muss sich der Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 BBG unmittelbar anschließen -, wäre seine Beförderung aber rechtsmissbräuchlich, da sie den Zwecken einer Beförderung zuwiderliefe (OVG Nds, a. a. O.).

23

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog käme zwar unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses wegen schuldhafter Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Klägers nach Art. 33 Abs. 2 GG oder quasi-vertraglicher Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 280 Abs. 1 BGB analog grundsätzlich in Betracht. Der angegriffene Verwaltungsakt hat sich nach Klageerhebung mit dem Beginn der Freistellungsphase am 1. März 2012 erledigt. Dem steht vorliegend aber entgegen, dass der Kläger einen eventuell in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch unmittelbar in Form einer Leistungsklage geltend machen könnte. Im Rahmen dieses Verfahrens wäre die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 4. Oktober 2011 inzident zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als schon bei Klageerhebung die drohende Erledigung durch den damals kurz bevorstehenden Eintritt in die Freistellungsphase absehbar war (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 K 2375/99 –, juris) und der finanzielle Schaden auch hinreichend konkret beziffert werden konnte. Überdies läge aber auch das erforderliche Feststellungsinteresse hier nicht vor. Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts zur Sicherung von Schadensersatzforderungen kann nämlich nur dann bejaht werden, wenn ein entsprechender Schadensersatzprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Bisher hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er einen solchen Prozess zu führen beabsichtigt.

24

Könnte der Kläger somit allenfalls, da eine Beförderung als Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution aus oben genannten Gründen nicht in Frage kommt, in einem Verfahren auf finanziellen Schadensausgleich für die ihm ab 1. September 2011 entgangenen zusätzlichen Bezüge gehört werden, so ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Auch hätte der Kläger ein solches Schadensersatzbegehren spätestens im Widerspruch gegenüber dem Dienstherrn erkennbar und bescheidbar konkretisieren müssen (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, BBG 2009 § 22 Rn. 58). Hieran fehlt es bereits. Überdies hat der Kläger gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2011 nicht in Anspruch genommen, wozu er nach dem Rechtsgedanken des § 839 BGB, der analog auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch Anwendung findet, verpflichtet gewesen wäre.

25

Schließlich wäre eine auf Schadensersatz zielende Leistungsklage auch unbegründet, weil der Versagungsbescheid rechtmäßig ergangen ist. Eine schuldhafte Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Klägers (Art. 33 Abs. 2 GG) oder anderer aus dem Beamtenverhältnis Dienstverhältnis resultierender Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB analog) durch den Beklagten lag somit nicht vor.

26

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, auch dann nicht, wenn er alle Beförderungsvoraussetzungen erfüllt (st. Rspr., BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 – 2 A 5/04 –, m. w. N., juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 15 ZB 05.2892 -, juris). Dies folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur im Fall einer Zusicherung nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – oder in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, a. a. O.).

27

Vorliegend hat der Beklagte nicht im Hinblick auf eine bestimmte Planstelle eine Besetzungsentscheidung zugunsten des Klägers getroffen. Vielmehr übte der Beklagte, als eine Planstelle zur Verfügung gestanden hätte, sein Ermessen dahingehend aus, diese nicht mit dem Kläger zu besetzen. Dies ist vor dem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden, dass die für eine Beförderungsentscheidung maßgebliche Ermessensausübung erst dann stattfinden kann, wenn eine zu besetzende Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht (§ 49 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung). Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt. Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter (BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Eine Zuspitzung der Beförderungsentscheidung dahingehend, dass es nur noch des formalen Akts der Ernennung bedurft hätte, lag mithin noch nicht vor.

28

Dass vor der Zuweisung einer entsprechenden Planstelle die DB AG eine Höherstufung des Dienstpostens des Klägers veranlasste und den Kläger – im Einvernehmen mit dem Beklagten – ohne Ausschreibung für die Besetzung des höher gestuften Dienstpostens auswählte, ändert hieran im Ergebnis nichts. Denn zum einen bezog sich diese Auswahl nur auf die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 6 DBGrG. Zum anderen obliegt die Entscheidung über die beamtenrechtliche Ernennung allein dem Beklagten, da er nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz i. V. m. § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG mit der „Verwaltung des Personals“, das der DB AG zugewiesen ist, betraut ist.

29

Eine Zusicherung des Beklagten im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG, den Kläger zum 1. September 2011 zu befördern, ist ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Zusicherung handelt es sich um eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen; sie bedarf gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für die Annahme einer Zusicherung nicht aus, nicht einmal, wenn dadurch berechtigtes Vertrauen geschaffen wird (OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 A 497/08 -, BeckRS 2009, 37777).

30

Eine schriftliche Zusage, den Kläger in eine künftig frei werdende Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 Z einzuweisen, hat der Beklagte nicht erteilt. Ein dahingehender Selbstbindungswille ist auch weder der Übertragung des höher gestuften Dienstpostens mit Schreiben vom 25. Mai 2011, die ohnehin nicht durch den Beklagten, sondern nur im Einvernehmen mit ihm erfolgte, noch der Festsetzung des Anwärterdienstalters mit Bescheid vom 8. Juli 2011 zu entnehmen. Beide Entscheidungen können prinzipiell wieder rückgängig gemacht werden (VG Ansbach, Urteil vom 05.09.2001 - AN 17 K 01.00357 -, juris).

31

Die Dienstpostenbewertung dient nicht dem Fortkommensinteresse des Beamten, sondern allein dem Dienstherrninteresse. Sie verleiht mithin keine Anwartschaft auf Beförderung (VG München, Urteil vom 21. Dezember 1999 – M 12 K 98.461 -, juris). Verwendungs- und Beförderungsentscheidung sind vielmehr streng voneinander zu trennen (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2000 – 1 WB 93/00 -, ZBR 2001, 142). Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status; vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 –2 C 39.82 – m. w. N., DVBl. 1985, 746; Urteil vom 28. Oktober 1970 – VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192: „die an eine höhere Bewertung anknüpfenden Erwartungen des Dienstposteninhabers sind mit derart schwerwiegenden Ungewissheiten belastet, dass von einer schutzwürdigen Beförderungschance noch nicht gesprochen werden kann“).

32

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Festsetzung des Anwärterdienstalters des Klägers auf den 1. Juni 2011 mit Bescheid vom 8. Juli 2011. Nach den für alle der DB AG zugewiesenen und bei dem Beklagten tätigen Beamten anwendbaren Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums zur Festsetzung des Anwärterdienstalters in allen Laufbahngruppen vom 31. Januar 1996 hat das Anwärterdienstalter die Funktion, eine zeitliche Reihung der Beförderungskandidaten für begrenzt zur Verfügung stehende Beförderungsdienstposten herbeizuführen. Die Festsetzung hat zwar nach Ziffer 3. der Richtlinien zur Voraussetzung, dass der Beförderungsbewerber alle Bedingungen für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens erfüllt. Gleichwohl bindet die Festsetzung den Dienstherrn nicht dahingehend, die Beförderung bei Vorliegen einer entsprechenden Planstelle durchführen zu müssen oder eine solche Planstelle zu schaffen. Vielmehr vermittelt die Festsetzung des Anwärterdienstalters dem Adressaten lediglich das Recht, bei der Dienstpostenvergabe nicht gegenüber einem Bewerber mit jüngerem Anwärterdienstalter benachteiligt zu werden.

33

Der angegriffene Bescheid erging schließlich auch frei von Ermessensfehlern. Die Ermessensausübung des Beklagten erfolgte in Anwendung der – ermessenslenkenden - Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juli 2011 und 1. August 2011, wonach Beamte, die an Altersteilzeit im Blockmodell teilnehmen und deren Freistellungsphase in weniger als zwei Jahren beginnt, in der Regel nicht mehr befördert werden sollen. Diese Verwaltungsvorschrift begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist eine zulässige Ausformung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes. Danach fehlt es einem Beförderungsbewerber, wie oben dargelegt, an der erforderlichen Eignung, wenn nicht zu erwarten ist, dass er in dem jeweiligen Beförderungsamt noch über einen angemessenen Zeitraum hinweg tätig sein wird (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: Mai 2008, BBG (alt), § 72b Rn. 24; VG München, Gerichtsbescheid vom 18. März 2009 - M 21 K 07.5593 –, juris). Die pauschale Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen mit einer adäquaten Leistung im Beförderungsamt zu rechnen ist, auf in der Regel zwei Jahre erweist sich mit Blick auf die Zielsetzung, Beförderungsentscheidungen strikt an das Eignungs- und Leistungsprinzip zu binden und Gefälligkeitsbeförderungen zu unterbinden, als verhältnismäßig. Außergewöhnlichen Besonderheiten im Einzelfall kann aufgrund der Möglichkeit, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Zweijahresregel zuzulassen, Rechnung getragen werden. Atypische Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, liegen im Fall des Klägers jedoch nicht vor.

34

Obige Einschätzung stützt sich auch auf die zu § 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese legt nahe, dass zwei Jahre ein Zeitraum sind, nach deren Ablauf von einer nennenswerten Leistung in einem bestimmten Amt ausgegangen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht die in § 5 enthaltene Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt zugelassen mit der Begründung, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung sei. Dabei hielt es eine Wartezeit von zwei Jahren bis zur Ruhegehaltsfähigkeit der erhöhten Bezüge für gerechtfertigt, um dem Anliegen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern und eine hinreichende Leistung im Beförderungsamt sicherzustellen, Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372; Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u. a. -, BVerfGE 61, 43).

35

Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die nicht im Blockmodell Altersteilzeit nehmen, ist dadurch gerechtfertigt, dass diese noch eine Dienstleistung, wenn auch in reduziertem Umfang, erbringen (OVG Nds, Beschluss vom 29. September 2005 - 5 ME 203/05 -, NVwZ-RR 2006, 492; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 – 6 B 152/10 -, juris; und vom 26. September 2007 - 1 A 4138/06 -, juris).

36

Der Kläger hat, da er unterliegt, gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Somit erübrigt sich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

37

Dem darüber hinaus gehenden Antrag des Klägers, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, kann aus demselben Grund kein Erfolg beschieden sein. Soweit er mit diesem Antrag über die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hinausgehende Erstattungsansprüche geltend machen will, etwa im Hinblick auf eine anwaltliche Vertretung im Ausgangsverfahren, ist eine Rechtsgrundlage hierfür auch weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 162 Rn. 16).

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

39

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.244 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetzes - GKG -. Danach ist als Streitwert, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen anzusetzen.

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants, der in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen ist. Er wendet sich im Rahmen eines Konkurrentenstreits dagegen, dass er bei der Besetzung zweier nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten nicht mitbetrachtet worden ist. Der Bundesminister der Verteidigung hat dazu vorgetragen, dass dem Antragsteller auf den angestrebten Dienstposten nicht mehr eine Restdienstzeit von drei Jahren zur Verfügung stehe und im übrigen für einen der beiden Dienstposten die Organisationsgrundentscheidung getroffen worden sei, nur Versetzungsbewerber (Offiziere im Dienstgrad Oberst) zu betrachten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die beiden Auswahlentscheidungen zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

...

24

Der Antragsteller musste bei den Auswahlentscheidungen für die strittigen Dienstposten nicht mitbetrachtet werden, weil er die Voraussetzung einer hinreichenden Restdienstzeit auf einem für ihn förderlichen Dienstposten nicht erfüllte (nachfolgend a) und weil hinsichtlich des Dienstpostens X der Bewerberkreis zulässigerweise auf Versetzungsbewerber beschränkt war (nachfolgend b).

...

26

Nähere Einzelheiten des Verfahrens bei Auswahl- und Verwendungsentscheidungen für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 (und B 3 ) sind nicht in speziellen gesetzlichen oder sonstigen normativen Regelungen festgelegt. Vielmehr bestimmt sich das diesbezügliche Verfahren ausschließlich nach Verwaltungsvorschriften, hier insbesondere nach den "Bestimmungen über die Personalberaterausschüsse" vom 7. August 2003 - R 7/03 - (BMVg PSZ I 1 <40> - Az.: 16-30-00/8) und nach der zitierten "Richtlinie für die langfristige Verwendungsplanung der Berufsoffiziere des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr" vom 7. August 2003 - R 5/03 - (BMVg PSZ I 1 - Az.: 16-30-00). Diese Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. im Einzelnen Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44, vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 1 WB 67.08 - DÖD 2010, 115 und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 7.09 - Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 18). Mit derartigen Verwaltungsvorschriften bindet das Bundesministerium der Verteidigung das ihm bei der Verwendungsplanung sowie bei der näheren Ausgestaltung von Auswahlverfahren zustehende Planungs- und Organisationsermessen für sich und die nachgeordneten Stellen. Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle; andererseits kann ein Soldat nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis ist auch insofern von Bedeutung, als eine bestehende Ermessensbindung durch eine hiervon abweichende Praxis aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden kann (Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 12.07 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 3 und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 7.09 - a.a.O.). Ebenso ist die tatsächliche Verwaltungspraxis für die Auslegung von Bestimmungen in Verwaltungsvorschriften sowie auch dann maßgeblich, wenn sie eine Verwaltungsvorschrift auf bestimmte Sachverhalte nicht anwendet und so den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkt (Beschlüsse vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 2.08 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 7.09 - a.a.O.). Wie sich die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis bei der Anwendung einer Verwaltungsvorschrift darstellt, ist in der Regel durch eine Amtliche Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung zu klären (Beschluss vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 72.08 -).

27

a) Nach der Amtlichen Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung - Referatsleiter PSZ I 1 - vom 8. September 2010 ist die Regelung in Nr. 3.2 der "Bestimmungen über die Personalberaterausschüsse" über die Vorstellung der zu beratenden Offiziere durch ständige Verwaltungspraxis dahin modifiziert, dass unter Berücksichtigung des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - (Az. 16-32-00/4) vom 14. Januar 2008 das Personalamt der Bundeswehr und das Ministerium in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Offiziere mit geringerer Restdienstzeit als drei Jahre grundsätzlich nicht in Personalberaterausschüssen für "förderungswürdige" (gemeint wohl: förderliche) Verwendungsentscheidungen vorstellen.

28

Gegen diese Verwaltungspraxis bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG keine rechtlichen Bedenken. Die Berücksichtigung einer noch hinreichenden Restdienstzeit bei Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden sind, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein zulässiges Auswahlkriterium darstellen, wenn - wie hier - generell an die Restdienstzeit und nicht an das individuelle Lebensalter des Bewerbers angeknüpft wird (vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 30.94 - und vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 116.96 - BVerwGE 113, 76 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 15 = NZWehrr 1997, 116; vgl. zuvor schon Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - BVerwGE 86, 169, <176>).

29

An dieser Rechtsprechung hält der Senat aus folgenden Erwägungen fest:

Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen - in einer Organisationsgrundentscheidung - festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll. ... (wird ausgeführt)

30

Soldaten, die sich um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung als sogenannte Förderungsbewerber bewerben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auswahlentscheidung in einen Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG einzubeziehen, wenn die entsprechende Organisationsgrundentscheidung dem nicht entgegen steht (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - DokBer 2010, 211 und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - m.w.N.; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).

31

Die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung und die Festlegung von Eignungskriterien und Eignungsanforderungen können - bei fehlender normativer Spezifizierung - durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen erfolgen; diese Maßnahmen sind grundsätzlich durch Gesichtspunkte militärischer Zweckmäßigkeit (mit-)geprägt, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte nicht unterliegen (Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 13.08 - Buchholz 449.2 § 30 SLV 2002 Nr. 1 und vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 -). Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist; auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen (stRspr, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 a.a.O. und vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 -). Innerhalb dieses Gestaltungsermessens ist der Bundesminister der Verteidigung berechtigt, wenn er die personen- und dienstpostenbezogenen Eignungskriterien und Eignungsanforderungen festlegt und näher bestimmt, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um einen bestimmten Dienstposten oder um eine bestimmte Art von Dienstposten aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen. Das entspricht der ständigen beamtenrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - ZBR 2000, 377 = juris, Rn. 6 und vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = juris, Rn. 11 jeweils m.w.N.) und kann im Hinblick auf die insoweit vergleichbaren Strukturprinzipien der Auswahlentscheidungen auf Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich übertragen werden.

32

Die in ständiger Verwaltungspraxis vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Personalamt zugrunde gelegte Anforderung an Förderungsbewerber, dass diese auf förderlichen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 noch eine hinreichende Restdienstzeit von jedenfalls drei Jahren aufweisen müssen, damit sie im Personalberaterausschuss vorgestellt werden können, stellt eine sachliche Erwägung für die Beschränkung des Kandidatenkreises dar, die nach den oben dargelegten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden ist und insbesondere das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt.

33

Die Anforderung einer hinreichenden Restdienstzeit rechtfertigt sich inhaltlich vor allem aus dem Aspekt der erforderlichen Kontinuität und Effektivität der Aufgabenerfüllung auf dem höherwertigen Dienstposten. Bei höherwertigen Dienstposten gewinnen Kontinuität und Effektivität der Aufgabenerfüllung ein erheblich gesteigertes Gewicht, weil diese Dienstposten mit ihrer umfangreichen Funktions- und Verantwortungsbereite deutlich herausgehoben und deshalb besonders wichtig sind. Bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 kommt noch hinzu, dass sie in der Regel mit einer nicht zu unterschätzenden Außenwirkung verbunden sind. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung stellt eine zu kurze Restdienstzeit des Förderungsbewerbers die Möglichkeit in Frage, dass er auf einem förderlichen Dienstposten noch eine den erhöhten Anforderungen des Dienstpostens entsprechende nachhaltige Leistung zum Nutzen des Dienstherrn erbringen wird. Daher bezeichnet der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Januar 2008 eine zu kurze Restdienstzeit zutreffend als nicht "sinnvoll".

34

Darüber hinaus ist es eine personalpolitisch sachgerechte Erwägung, auf förderlichen Dienstposten nicht nur eine Förderung, sondern auch eine ruhegehaltfähige Beförderung des jeweiligen Soldaten zu erreichen. Damit stellt die in der Amtlichen Auskunft mitgeteilte ständige Verwaltungspraxis zugleich ein adäquates Element der mittel- und langfristigen Personalsteuerung auf der Ebene höherwertiger Dienstposten dar. Das gilt für höherwertige Dienstposten grundsätzlich - unabhängig von einer bestimmten Besoldungsgruppe - auch dann, wenn ein Förderungsbewerber im Einzelfall nur Interesse an der Beförderung, nicht aber an deren Ruhegehaltswirksamkeit haben sollte. Der Bundesminister der Verteidigung kann seine Personalsteuerung so gestalten, dass sich auch der Aspekt der Ruhegehaltfähigkeit einer Beförderung bei der Personalauswahl auswirkt. Dann erfüllt die Bereitstellung förderlicher Dienstposten mit der Möglichkeit der ruhegehaltfähigen Statusänderung für geeignete Soldaten die Funktion eines gewissen Anreizes, sich um solche qualifizierten Verwendungen zu bemühen. Wird ein förderlicher Dienstposten hingegen auch für Soldaten mit sehr geringer Restdienstzeit zur Verfügung gestellt, entfällt bei deren Auswahl und nachfolgender Beförderung die "Anreizfunktion" des Dienstpostens, weil er für geeignete Soldaten mit längerer Restdienstzeit zunächst "blockiert" ist.

35

Die in der Amtlichen Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung angegebene Dauer einer erforderlichen Restdienstzeit von drei Jahren begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 18 Abs. 1 SVG beträgt die Frist für die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines Soldaten aus dem letzten Dienstgrad vor dem Eintritt in den Ruhestand zwei Jahre. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung sind nicht ersichtlich (vgl. zur beamtenrechtlichen Regelung in § 5 Abs. 3 BeamtVG: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - BVerfG 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 = NVwZ 2007, 679). Die Praxis einer geforderten "Vorlaufzeit" von einem Jahr vor der - ruhegehaltfähigen - Beförderung in den höheren Dienstgrad, der in der Besoldungshöhe dem förderlichen Dienstposten entspricht, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Ihr liegt erkennbar die sachgerechte und plausible Einschätzung zugrunde, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um die notwendige Einarbeitung des Förderungsbewerbers auf dem neuen Dienstposten vor seiner Beförderung zu gewährleisten, um auf die unterschiedliche Dauer der Beförderungsverfahren flexibel zu reagieren und um auch den Aspekt eines sachgemäßen, nicht zu kurzatmigen Verwendungsaufbaus für den im Rahmen von Versetzungsketten eingeplanten Nachfolger auf dem höherwertigen Dienstposten zu berücksichtigen.

...

39

b) Der Antragsteller war für den Dienstposten X im Übrigen auch deshalb nicht in den Personalberaterausschüssen vorzustellen und daher vom Abteilungsleiter PSZ nicht zu berücksichtigen, weil hinsichtlich dieses Dienstpostens eine Organisationsgrundentscheidung des Bundesministers der Verteidigung bestand, nur Versetzungsbewerber (Offiziere im Dienstgrad Oberst) zu betrachten. ... (wird ausgeführt)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.