Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Apr. 2012 - 1 K 120/12.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2012:0417.1K120.12.TR.0A
bei uns veröffentlicht am17.04.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit hat die Versagung einer zuvor in Aussicht gestellten Beförderung zum Gegenstand.

2

Der 1952 geborene Kläger ist Bahnbeamter der Besoldungsgruppe A 9 (Lokomotivbetriebsinspektor) mit dienstlichem Wohnsitz in ... Ihm wurde vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2017 Altersteilzeit im sog. Blockmodell bewilligt. Am 1. März 2012 hat die Freistellungsphase begonnen.

3

Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 beantragte die DB Regio AG, welcher der Kläger zur Dienstleistung zugewiesen ist, die Höherstufung seines bisherigen Dienstpostens von A9 auf A9 mit Zulage (A 9 Z) und wählte ihn ohne Ausschreibung für die Besetzung desselben nach den Grundsätzen der Bestenauslese aus. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 wurde dem Kläger nach entsprechender Beteiligung der Personalvertretung der höhergestufte Dienstposten übertragen. Der Beklagte hatte hierzu sein nach § 12 Abs. 6 Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG – erforderliches Einvernehmen erteilt. Da dem Kläger die Erbringung der erforderlichen Erprobung unterstellt wurde, erfolgte die Festsetzung des Anwärterdienstalters „für die Verleihung des Amtes mit einer ruhegehaltsfähigen Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 9“ auf den 1. Juni 2011 mit Bescheid vom 8. Juli 2011. Die Ernennung sollte nach der Planstellenfreigabe zum 1. September 2011 erfolgen.

4

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer neuen Erlasslage seine Beförderung nicht mehr möglich sei. Zur Begründung verwies er auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juli 2011, wonach bei der Wahrnehmung der Altersteilzeit im Blockmodell Beförderungen und Aufstieg nur während der Arbeitsphase möglich seien und zwar nur dann, wenn zwischen der Beförderung und dem Ende der Arbeitsphase ein Mindestzeitraum von zwei Jahren liege (Ziffer 5.4.4). Ausnahmen bedürften der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Hintergrund sei, dass jede Verleihung eines höheren Amtes voraussetze, dass die im Beförderungsamt zu erbringende Leistung auch noch in nennenswertem Umfang dem Dienstherrn zur Verfügung stehe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da er bereits zum 1. März 2012 in die Freistellungsphase eintrete. Um eine Ausnahmegenehmigung sei bei der obersten Dienstbehörde ersucht, diese sei aber nicht bewilligt worden.

5

Hiergegen wandte der Kläger sich mit Widerspruch vom 11. Oktober 2011. Zur Begründung führte er aus, dass das Rundschreiben vom 4. Juli 2011 in seiner Einleitung für Fälle, in denen Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden sei, die Fortgeltung des Rundschreibens vom 27. Februar 2009 vorsehe. Danach aber seien nur Beförderungen und Aufstiege während der Freistellungsphase ausgeschlossen. Eine Zweijahresfrist sei dort nicht bestimmt.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012 zurück. In Ergänzung zu seinen im Bescheid getätigten Ausführungen bezog er sich auf ein weiteres Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2011. Danach sei aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei jenen Beamten, deren Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 und 2 Bundesbeamtengesetz vor dem 1. Januar 2010 begonnen habe, die Einhaltung der Zweijahresfrist zwischen Beförderung und Freistellungsphase zu verlangen. Weiter führte der Beklagte aus, dass die nach dem Leistungsprinzip erforderliche Beförderungseignung eine nennenswerte Dauer der Dienstleistung nicht nur für das funktionelle, sondern auch auf für statusrechtliche Amt erfordere. Dem danach legitimen Zweck, im Regelfall Beförderungen kurz vor der Freistellung und mithin sog. Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern, diene die mit den Rundschreiben geschaffene Erlasslage des Ministeriums. Diese entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Erfordernis einer zweijährigen Dienstleistung im höheren Amt bis zum Bezug entsprechender Versorgungsbezüge zulässig sei. Da es schließlich grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung gebe, komme ein entsprechender Anspruch auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in Betracht.

7

Der Kläger hat am 8. Februar 2012 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren legt er dar, dass das Rundschreiben vom 1. August 2011, auf welches der Beklagte im Widerspruchsbescheid erstmals verwiesen habe, rechtlich unverbindlich sei. Ferner sei die Neuregelung zweifelhaft, da sie nur Beamte betreffe, die das Blockmodell gewählt hätten.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012 aufzuheben,
und ihn, verbunden mit der Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren, von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

10

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

13

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungs- und Widerspruchsakte (2 Heftungen) des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -).

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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Sie ist bereits unzulässig. Dem vom Kläger gestellten Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 1. Alternative VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – fehlt es an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Klage dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Kopp/Schenke, 16. Aufl. 2009, Vorb § 40 Rn. 38).

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Dies ist vorliegend der Fall. Die begehrte Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2011 würde nicht zu einer Besserstellung des Klägers führen. Er würde in der Besoldungsgruppe A 9 verbleiben und bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ende der Freistellungsphase die dementsprechenden Bezüge erhalten.

18

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - bestimmt sich das Grundgehalt eines Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Damit ist nicht das Amt im konkret-funktionellen, sondern im statusrechtlichen Sinne gemeint. Allein letzteres ist Anknüpfungspunkt für die Höhe des individuellen Besoldungsanspruches und zwar auch dann, wenn der Beamte tatsächlich eine höherbewertete Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (BayVGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 3 B 92.1221 -, juris). Das Amt im statusrechtlichen Sinne ist gekennzeichnet durch Amtsbezeichnung, Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe mit dem ihr zugewiesenen Endgrundgehalt. Amtszulagen zählen zum Endgrundgehalt, § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Mehrere Ämter im statusrechtlichen Sinne liegen somit auch dann vor, wenn dieselbe Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2009, BBesG § 19 Rn. 6). Die Einweisung in eine neue Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt unter Beibehaltung der bisherigen Amtsbezeichnung ist daher statusrechtlich relevant. Sie bedarf zwar keiner Ernennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz – BBG -, aber doch eines ernennungs- oder beförderungsgleichen, statusverändernden Aktes (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1979 - II C 19.75 -, juris). Dabei sind die gleichen Grundsätze wie bei einer Beförderung zu beachten (VG München, Urteil vom 13. Oktober 1998 – M 5 K 97.3489 -, juris).

19

Der Dienstposten des Klägers wurde zwar zum 25. Mai 2011 zu einem solchen der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage (A 9 Z/„Lokf 9 Z“) höher gestuft und dem Kläger übertragen. Da aber die in Aussicht gestellte Beförderung des Klägers zum 1. September 2011 und die damit verbundene Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 Z unterblieben sind, wird der Kläger nach wie vor entsprechend dem ihm übertragenen Statusamt nach der Besoldungsgruppe A 9 und mithin ohne Zulage besoldet. Die Aufhebung des Bescheids, mit welchem die Beförderung des Klägers abgelehnt wurde, würde hieran nichts ändern. Eine Besoldung des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 9 Z wäre nur nach vorherigem Erlass einer entsprechenden ernennungsähnlichen Einweisungsverfügung durch den Beklagten möglich.

20

Auch einer hierauf gerichteten Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO wäre aber kein Erfolg beschieden, da ein Anspruch des Klägers auf Beförderung spätestens seit seinem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit zum 1. März 2012 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Hinsichtlich des Beförderungsbegehrens ist mithin Erledigung eingetreten.

21

Eine rückwirkende Beförderung zum 1. September 2011 würde bereits gegen das Verbot rückwirkender Statusbegründungen oder -änderungen verstoßen, das als allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsatz nicht nur für die Ernennung, sondern auch für den die Ernennung durch Konkretisierung der Besoldungsgruppe ergänzenden Verwaltungsakt und für ernennungsähnliche Verwaltungsakte gilt (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 -, NVwZ-RR 2004, 82 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 02. Juli 2007 - 1 A 1920/06 -, IÖD 2008, 30).

22

Einer Beförderung des Klägers mit Wirkung für die Zukunft steht von vornherein entgegen, dass er sich seit dem 1. März 2012 in der Freistellungsphase befindet, so dass die nach dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip für eine Beförderung erforderliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gegeben ist. Der Kläger könnte das neue Statusamt nicht mehr ausüben. Die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt ein Beamter dann nicht, wenn feststeht, dass er das neue Statusamt nicht für eine angemessene Zeit ausüben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33). Denn die Beförderung erfolgt nicht vorrangig, um einen Beamten für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von ihm im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben (BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 3 CE 06.3302 – m. w. N., juris). Hieran anknüpfend verneint die Rechtsprechung die Eignung für ein Beförderungsamt, wenn der Beamte das neue Statusamt wegen einer Altersteilzeit nicht oder nicht mehr für eine angemessene Zeit bzw. in zeitlich nennenswertem Umfang ausüben wird (OVG Nds, Beschluss vom 29. September 2005 - 5 ME 203/05 -, NVwZ-RR 2006, 492; Bay VGH, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2007 - 1 A 4138/06 -, juris; und vom 13. April 2010 - 6 B 152/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 2. Februar 2012 – Au 2 K 11.374 -, juris; VG München, Urteil vom 29. Juni 2004 – M 5 K 01.2988 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.1.2009 - 5 B 338/08 -, juris). Die Beförderung eines in der Freistellungsphase befindlichen Beamten in Altersteilzeit ist zwar nicht in dem Sinne rechtlich unmöglich, dass sie einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot widerspräche. Da ein solcher Beamter sich jedoch de facto im Ruhestand befindet – der Ruhestand muss sich der Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 BBG unmittelbar anschließen -, wäre seine Beförderung aber rechtsmissbräuchlich, da sie den Zwecken einer Beförderung zuwiderliefe (OVG Nds, a. a. O.).

23

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog käme zwar unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses wegen schuldhafter Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Klägers nach Art. 33 Abs. 2 GG oder quasi-vertraglicher Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 280 Abs. 1 BGB analog grundsätzlich in Betracht. Der angegriffene Verwaltungsakt hat sich nach Klageerhebung mit dem Beginn der Freistellungsphase am 1. März 2012 erledigt. Dem steht vorliegend aber entgegen, dass der Kläger einen eventuell in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch unmittelbar in Form einer Leistungsklage geltend machen könnte. Im Rahmen dieses Verfahrens wäre die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 4. Oktober 2011 inzident zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als schon bei Klageerhebung die drohende Erledigung durch den damals kurz bevorstehenden Eintritt in die Freistellungsphase absehbar war (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 K 2375/99 –, juris) und der finanzielle Schaden auch hinreichend konkret beziffert werden konnte. Überdies läge aber auch das erforderliche Feststellungsinteresse hier nicht vor. Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts zur Sicherung von Schadensersatzforderungen kann nämlich nur dann bejaht werden, wenn ein entsprechender Schadensersatzprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Bisher hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er einen solchen Prozess zu führen beabsichtigt.

24

Könnte der Kläger somit allenfalls, da eine Beförderung als Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution aus oben genannten Gründen nicht in Frage kommt, in einem Verfahren auf finanziellen Schadensausgleich für die ihm ab 1. September 2011 entgangenen zusätzlichen Bezüge gehört werden, so ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Auch hätte der Kläger ein solches Schadensersatzbegehren spätestens im Widerspruch gegenüber dem Dienstherrn erkennbar und bescheidbar konkretisieren müssen (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, BBG 2009 § 22 Rn. 58). Hieran fehlt es bereits. Überdies hat der Kläger gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2011 nicht in Anspruch genommen, wozu er nach dem Rechtsgedanken des § 839 BGB, der analog auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch Anwendung findet, verpflichtet gewesen wäre.

25

Schließlich wäre eine auf Schadensersatz zielende Leistungsklage auch unbegründet, weil der Versagungsbescheid rechtmäßig ergangen ist. Eine schuldhafte Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Klägers (Art. 33 Abs. 2 GG) oder anderer aus dem Beamtenverhältnis Dienstverhältnis resultierender Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB analog) durch den Beklagten lag somit nicht vor.

26

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, auch dann nicht, wenn er alle Beförderungsvoraussetzungen erfüllt (st. Rspr., BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 – 2 A 5/04 –, m. w. N., juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 15 ZB 05.2892 -, juris). Dies folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur im Fall einer Zusicherung nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – oder in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, a. a. O.).

27

Vorliegend hat der Beklagte nicht im Hinblick auf eine bestimmte Planstelle eine Besetzungsentscheidung zugunsten des Klägers getroffen. Vielmehr übte der Beklagte, als eine Planstelle zur Verfügung gestanden hätte, sein Ermessen dahingehend aus, diese nicht mit dem Kläger zu besetzen. Dies ist vor dem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden, dass die für eine Beförderungsentscheidung maßgebliche Ermessensausübung erst dann stattfinden kann, wenn eine zu besetzende Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht (§ 49 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung). Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt. Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter (BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Eine Zuspitzung der Beförderungsentscheidung dahingehend, dass es nur noch des formalen Akts der Ernennung bedurft hätte, lag mithin noch nicht vor.

28

Dass vor der Zuweisung einer entsprechenden Planstelle die DB AG eine Höherstufung des Dienstpostens des Klägers veranlasste und den Kläger – im Einvernehmen mit dem Beklagten – ohne Ausschreibung für die Besetzung des höher gestuften Dienstpostens auswählte, ändert hieran im Ergebnis nichts. Denn zum einen bezog sich diese Auswahl nur auf die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 6 DBGrG. Zum anderen obliegt die Entscheidung über die beamtenrechtliche Ernennung allein dem Beklagten, da er nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz i. V. m. § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG mit der „Verwaltung des Personals“, das der DB AG zugewiesen ist, betraut ist.

29

Eine Zusicherung des Beklagten im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG, den Kläger zum 1. September 2011 zu befördern, ist ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Zusicherung handelt es sich um eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen; sie bedarf gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für die Annahme einer Zusicherung nicht aus, nicht einmal, wenn dadurch berechtigtes Vertrauen geschaffen wird (OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 A 497/08 -, BeckRS 2009, 37777).

30

Eine schriftliche Zusage, den Kläger in eine künftig frei werdende Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 Z einzuweisen, hat der Beklagte nicht erteilt. Ein dahingehender Selbstbindungswille ist auch weder der Übertragung des höher gestuften Dienstpostens mit Schreiben vom 25. Mai 2011, die ohnehin nicht durch den Beklagten, sondern nur im Einvernehmen mit ihm erfolgte, noch der Festsetzung des Anwärterdienstalters mit Bescheid vom 8. Juli 2011 zu entnehmen. Beide Entscheidungen können prinzipiell wieder rückgängig gemacht werden (VG Ansbach, Urteil vom 05.09.2001 - AN 17 K 01.00357 -, juris).

31

Die Dienstpostenbewertung dient nicht dem Fortkommensinteresse des Beamten, sondern allein dem Dienstherrninteresse. Sie verleiht mithin keine Anwartschaft auf Beförderung (VG München, Urteil vom 21. Dezember 1999 – M 12 K 98.461 -, juris). Verwendungs- und Beförderungsentscheidung sind vielmehr streng voneinander zu trennen (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2000 – 1 WB 93/00 -, ZBR 2001, 142). Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status; vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 –2 C 39.82 – m. w. N., DVBl. 1985, 746; Urteil vom 28. Oktober 1970 – VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192: „die an eine höhere Bewertung anknüpfenden Erwartungen des Dienstposteninhabers sind mit derart schwerwiegenden Ungewissheiten belastet, dass von einer schutzwürdigen Beförderungschance noch nicht gesprochen werden kann“).

32

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Festsetzung des Anwärterdienstalters des Klägers auf den 1. Juni 2011 mit Bescheid vom 8. Juli 2011. Nach den für alle der DB AG zugewiesenen und bei dem Beklagten tätigen Beamten anwendbaren Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums zur Festsetzung des Anwärterdienstalters in allen Laufbahngruppen vom 31. Januar 1996 hat das Anwärterdienstalter die Funktion, eine zeitliche Reihung der Beförderungskandidaten für begrenzt zur Verfügung stehende Beförderungsdienstposten herbeizuführen. Die Festsetzung hat zwar nach Ziffer 3. der Richtlinien zur Voraussetzung, dass der Beförderungsbewerber alle Bedingungen für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens erfüllt. Gleichwohl bindet die Festsetzung den Dienstherrn nicht dahingehend, die Beförderung bei Vorliegen einer entsprechenden Planstelle durchführen zu müssen oder eine solche Planstelle zu schaffen. Vielmehr vermittelt die Festsetzung des Anwärterdienstalters dem Adressaten lediglich das Recht, bei der Dienstpostenvergabe nicht gegenüber einem Bewerber mit jüngerem Anwärterdienstalter benachteiligt zu werden.

33

Der angegriffene Bescheid erging schließlich auch frei von Ermessensfehlern. Die Ermessensausübung des Beklagten erfolgte in Anwendung der – ermessenslenkenden - Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juli 2011 und 1. August 2011, wonach Beamte, die an Altersteilzeit im Blockmodell teilnehmen und deren Freistellungsphase in weniger als zwei Jahren beginnt, in der Regel nicht mehr befördert werden sollen. Diese Verwaltungsvorschrift begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist eine zulässige Ausformung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes. Danach fehlt es einem Beförderungsbewerber, wie oben dargelegt, an der erforderlichen Eignung, wenn nicht zu erwarten ist, dass er in dem jeweiligen Beförderungsamt noch über einen angemessenen Zeitraum hinweg tätig sein wird (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: Mai 2008, BBG (alt), § 72b Rn. 24; VG München, Gerichtsbescheid vom 18. März 2009 - M 21 K 07.5593 –, juris). Die pauschale Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen mit einer adäquaten Leistung im Beförderungsamt zu rechnen ist, auf in der Regel zwei Jahre erweist sich mit Blick auf die Zielsetzung, Beförderungsentscheidungen strikt an das Eignungs- und Leistungsprinzip zu binden und Gefälligkeitsbeförderungen zu unterbinden, als verhältnismäßig. Außergewöhnlichen Besonderheiten im Einzelfall kann aufgrund der Möglichkeit, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Zweijahresregel zuzulassen, Rechnung getragen werden. Atypische Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, liegen im Fall des Klägers jedoch nicht vor.

34

Obige Einschätzung stützt sich auch auf die zu § 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese legt nahe, dass zwei Jahre ein Zeitraum sind, nach deren Ablauf von einer nennenswerten Leistung in einem bestimmten Amt ausgegangen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht die in § 5 enthaltene Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt zugelassen mit der Begründung, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung sei. Dabei hielt es eine Wartezeit von zwei Jahren bis zur Ruhegehaltsfähigkeit der erhöhten Bezüge für gerechtfertigt, um dem Anliegen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern und eine hinreichende Leistung im Beförderungsamt sicherzustellen, Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372; Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u. a. -, BVerfGE 61, 43).

35

Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die nicht im Blockmodell Altersteilzeit nehmen, ist dadurch gerechtfertigt, dass diese noch eine Dienstleistung, wenn auch in reduziertem Umfang, erbringen (OVG Nds, Beschluss vom 29. September 2005 - 5 ME 203/05 -, NVwZ-RR 2006, 492; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 – 6 B 152/10 -, juris; und vom 26. September 2007 - 1 A 4138/06 -, juris).

36

Der Kläger hat, da er unterliegt, gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Somit erübrigt sich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

37

Dem darüber hinaus gehenden Antrag des Klägers, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, kann aus demselben Grund kein Erfolg beschieden sein. Soweit er mit diesem Antrag über die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hinausgehende Erstattungsansprüche geltend machen will, etwa im Hinblick auf eine anwaltliche Vertretung im Ausgangsverfahren, ist eine Rechtsgrundlage hierfür auch weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 162 Rn. 16).

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

39

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.244 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetzes - GKG -. Danach ist als Streitwert, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen anzusetzen.

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 22 Beförderungen


(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 12 Beamte


(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen. (2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis aussc

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 93 Altersteilzeit


(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälf

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 49 Einweisung in eine Planstelle


(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. (2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt


(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt s

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Apr. 2012 - 1 K 120/12.TR zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Apr. 2012 - 1 K 120/12.TR.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

1.
a)
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
c)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind
und
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4.
dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnt,
4.
sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
5.
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.

(4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.

(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.