Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2018 - 6 ZB 18.252

bei uns veröffentlicht am26.03.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 K 17.147 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 19.370,76,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf 31. Dezember 2017 als Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A8 Z) im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage beantragte er die Verpflichtung der Beklagten, seinem Antrag vom 19. September 2016 auf Beförderung zum Stabsfeldwebel zum 1. September 2016 stattzugeben. Die Regelung der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/49 Nr. 219, auf die die Beklagte die Ablehnung seines Antrags gestützt habe, wonach u.a. die Beförderung von Berufssoldaten nur zulässig sind, wenn die weitere Verwendung in der Bundeswehr für mindestens zwei Jahre vorgesehen ist, sei verfassungswidrig, da ihre Anwendung den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verletze. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und mit Urteil vom 12. Dezember 2017 aus zwei, die Entscheidung jeweils für sich tragenden Gründen abgewiesen. Zum einen verstoße der Anspruch auf rückwirkende Beförderung zum 1. September 2016 bereits gegen das Verbot rückwirkender Statusbegründungen und -änderungen. Einem Anspruch auf Beförderung mit Wirkung für die Zukunft stehe bei dem gebotenen Abstellen auf den für die Beurteilung des geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von vornherein entgegen, dass der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2017 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde und damit die nach dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip für eine Beförderung erforderliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gegeben sei. Der Kläger könne das neue Statusamt nicht mehr ausüben. Eine Beförderung erfolge nicht vorrangig, um einen Soldaten für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von ihm im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben. Der angegriffene Bescheid sei zum anderen auch nicht wegen Ermessensfehlern rechtswidrig. Gegen die Verwaltungsvorschrift bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die Berücksichtigung einer hinreichenden Restdienstzeit bei militärischen Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden seien, stellten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.10.2010 – 1 WB 18.10 – juris Rn. 28 ff.) ein mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbares Auswahlkriterium dar.

Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Daran fehlt es. Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger nur gegen den zweiten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (rechtliche Unbedenklichkeit der Anwendung der ZDv A-1340/49 Nr. 219). Sowohl die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als auch die Rüge ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) betreffen allein die Auffassung der Vorinstanz, die Anwendung der Verwaltungsvorschrift sei mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar. Da aber der erste, das Urteil ebenfalls selbständig tragende Begründungsstrang (Verbot der Statusänderung für die Vergangenheit; Fehlen der für eine Beförderung mit Wirkung lediglich für die Zukunft erforderlichen Eignung, da im für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt feststehe, dass der Kläger wegen der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand das angestrebte Beförderungsamt nicht mehr für eine angemessene Zeit ausüben könne) nicht mit Zulassungsgründen angegriffen wird, muss die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 6 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2018 - 6 ZB 18.252 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1977 geborene Kläger steht bis zum 31. Dezembers 2017, mit dessen Ablauf er vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, als Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A8 Z) im Dienste der Beklagten.

Am ... September 2016 beantragte der Kläger beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) persönlich seine Beförderung zum Stabsfeldwebel rückwirkend zum 1. September 2016.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 lehnte das BAPersBw den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle seit dem 1. September 2016 die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Beförderung zum Stabsfeldwebel gemäß der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/49 Nr. 236. Gemäß ZDv A-1340/49 Nr. 219 sei die Beförderung von Berufssoldaten nur zulässig, wenn die weitere Verwendung in der Bundeswehr für mindestens zwei Jahre vorgesehen sei. Da der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2017 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde, unterschreite er die vorgesehene Verwendungsdauer bereits zum Zeitpunkt des Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen.

Am ... November 2016 legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid des BAPersBw ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Vorschrift der ZDv A-1340/49 Nr. 219 betreffe lediglich die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen A 12, A 15, B 2 und B 3 und sei deshalb auch nicht auf den Antrag des Klägers anzuwenden. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel seien Angehörige der Besoldungsgruppe A 9 und fielen daher nicht unter die Bestimmung der ZDv A-1340/49 Nr. 219. Es sei auch die Vorschrift der ZDv A-1340/49 Nr. 241 fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, nach der eine Beförderung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten innerhalb der letzten Jahre vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand jederzeit möglich sei. Der Kläger erfülle alle Voraussetzungen zur Beförderung zum Stabsfeldwebel.

Mit Beschwerdebescheid vom 8. Dezember 2016 wies das BAPersBw die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach ZDv A-1340/49 bestehe kein Rechtsanspruch, insbesondere auch nicht auf Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Nach ZDv A-1340/49 Nr. 219 beziehe sich die Einweisung in die Besoldungsgruppen A 12, A 15, B 2 und B 3 nur auf solche Einweisungen, die nicht mit der Verleihung eines höheren Dienstgrades verbunden seien. Der Kläger habe seit dem 31. August 2015 Kenntnis von dem Datum seiner Zurruhesetzung. An diesem festgelegten Zurruhesetzungszeitpunkt würden sich grundsätzlich Änderungen, zum Beispiel durch einvernehmliche Rücknahme der Interessenbekundung auf vorzeitige Zurruhesetzung oder durch ein Absehen von der Versetzung in den Ruhestand aus dienstlichen Gründen ergeben. Würde der Kläger durch einen solchen Umstand die geforderte zweijährige Verwendungsdauer ab dem 1. September 2016 noch erreichen, erfolge eine Nachbetrachtung in der Beförderungsreihenfolge und für den Fall des Erreichens eines beförderungsfähigen Rangplatzes von Amts wegen eine entsprechende laufbahnrechtliche und finanzielle Schadlosstellung. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, weshalb derzeit nach ZDv A-1340/49 Nr. 112 iVm. Nr. 241 ein Abweichen von den Bestimmungen dieser ZDv zugelassen werden solle.

Am ... Januar 2017 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des BAPersBw vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids des BAPersBw vom 8. Dezember 2016, dem Antrag des Klägers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel stattzugeben und den Kläger in eine Stabsfeldwebelstelle einzuweisen und zum Stabsfeldwebel zu befördern, hilfsweise unter Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 22. März 2017 im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung des Klägers Bezug genommen und vorgetragen, die von der Beklagtenseite herangezogene Vorschrift ZDv A-1340/49 Nr. 219 sei verfassungswidrig. Die Vorschrift sowie die Anwendung im konkreten hier zu entscheidenden Fall verletze den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Es läge eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Die Ablehnung alleine mit dem Berufen auf die benannte Vorschrift sei verfassungswidrig. Bei einer ZDv handele es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift vom untersten gesetzlichen Rang. Sie sei im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Die Vorschrift sowie die Anwendung der Vorschrift seien verfassungswidrig, da kein personen- oder sachbezogener sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliege. Alleine das Berufen auf die Dauer der Restdienstzeit stelle keinen zulässigen Sachgrund dar. Hier könnten alleine finanzielle Erwägungen berücksichtigt worden sein, die bei dem Erlass sowie der Anwendung der Vorschrift zum Tragen gekommen seien. Finanzielle Erwägungen bei Leistungsgesetzen seien zwar zulässig, andererseits müsse auch der Gleichheitsgrundsatz gerade bei der Verwaltung der Bundeswehr Berücksichtigung finden. Die Vorschrift ZDv A-1340/49 Nr. 219 habe zudem einen pönalisierenden Charakter, da Soldaten benachteiligt würden, die in zulässigerweise von den neugeschaffenen Streitkräftepersonalstrukturvorschriften Gebrauch machten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in dem Bescheid des BAPersBw vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids des BAPersBw vom 8. Dezember 2016 verwiesen.

Durch Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 erklärte die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Durch Schriftsatz vom 2. November 2017 ließ der Kläger mitteilen, ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die in Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage ist jeweils unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beförderung zum Stabsfeldwebel und Einweisung in eine Stabsfeldwebelstelle, weder rückwirkend zum 1. September 2016 noch zu jedem anderen in Betracht kommenden Zeitpunkt. Der Bescheid des BAPersBw vom 10. Oktober 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des BAPersBw vom 8. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Eine rückwirkende Beförderung zum 1. September 2016 würde bereits gegen das Verbot rückwirkender Statusbegründungen oder -änderungen verstoßen (vgl. BVerfG, B. v. 10.10.2003 - 2 BvL 7/02 - ZTR 2004, 109 = NVwZ-RR 2004, 82, m.w.N.; OVG Münster, U. v. 2.7.2007 - 1 A 1920/06 - IÖD 2008, 30). Soweit die Bundeshaushaltsordnung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BHO, der gemäß § 115 Satz 1 BHO auch auf ein Soldatenverhältnis Anwendung findet, die Möglichkeit rückwirkender Einweisungen in besetzbare Planstellen vorsieht, handelt es sich nicht um Statusänderungen für die Vergangenheit, sondern um rein besoldungsrechtliche Maßnahmen, die im Übrigen auf einen Rückwirkungszeitraum von maximal drei Monaten begrenzt sind (vgl. BVerfG, B. v. 10.10.2003 – a.a.O., m.w.N.).

Einem Anspruch auf Beförderung des Klägers mit Wirkung lediglich für die Zukunft steht wiederum bei dem gebotenen Abstellen auf den für die Beurteilung des geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von vornherein entgegen, dass der Kläger mit Ablauf des 31. Dezembers 2017 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird und damit die nach dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip für eine Beförderung erforderliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gegeben ist. Der Kläger könnte das neue Statusamt nicht mehr ausüben. Die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt ein Soldat nämlich dann nicht, wenn feststeht, dass er das neue Statusamt nicht für eine angemessene Zeit ausüben wird (vgl. BVerwG, v. U. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33). Denn die Beförderung erfolgt nicht vorrangig, um einen Soldaten für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von ihm im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 3 CE 06.3302 - juris, m.w.N.).

Der angegriffene Bescheid ist auch nicht wegen Ermessensfehlern rechtswidrig. Die Ermessensausübung des BAPersBw erfolgte in Anwendung der ZDv A-1340/49 Nr. 219 des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Dezember 2015, wonach die Beförderung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppen A 12, A 15, B 2 und B 3 nur zulässig sind, wenn die weitere Verwendung in der Bundeswehr für mindestens zwei Jahre vorgesehen ist. Gegen diese Verwaltungsvorschrift bestehen keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist eine zulässige Ausformung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes. Die pauschale Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen mit einer adäquaten Leistung im Beförderungsamt zu rechnen ist, auf in der Regel zwei Jahre erweist sich mit Blick auf die Zielsetzung, Beförderungsentscheidungen strikt an das Eignungs- und Leistungsprinzip zu binden und Gefälligkeitsbeförderungen zu unterbinden, als verhältnismäßig (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt VG Trier, U. v. 17.4.2012 – 1 K 120/12.TR – juris). Außergewöhnlichen Sachverhaltskonstellationen im Einzelfall kann aufgrund der Möglichkeit, nach Zdv A-1340/49 Nr. 241 für die Beförderung oder Einweisung von Soldatinnen oder Soldaten eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen über die Beförderung zu beantragen, Rechnung getragen werden.

Diese Einschätzung stützt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Trier (VG Trier, U. v. 17.4.2012 – a.a.O.) auch auf die zu § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese legt nahe, dass zwei Jahre ein angemessener Zeitraum sind. So hat das Bundesverfassungsgericht die in § 5 BeamtVG enthaltene Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt zugelassen mit der Begründung, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung sei. Dabei hielt es eine Wartezeit von zwei Jahren bis zur Ruhegehaltsfähigkeit der erhöhten Bezüge für gerechtfertigt, um dem Anliegen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern und eine hinreichende Leistung im Beförderungsamt sicherzustellen, Rechnung zu tragen (BVerfG, B. v. 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372; B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 u. a. – BVerfGE 61, 43).

Gestützt wird dieses Ergebnis auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Berücksichtigung einer hinreichenden Restdienstzeit (in diesem Fall: drei Jahre) bei militärischen Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden sind, ein mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbares Auswahlkriterium darstellt (BVerwG, B. v. 21.10.2010 – 1 WB 18/10 – BVerwGE 138, 70). Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht wörtlich aus:

Die in ständiger Verwaltungspraxis vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Personalamt zugrunde gelegte Anforderung an Förderungsbewerber, dass diese auf förderlichen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 noch eine hinreichende Restdienstzeit von jedenfalls drei Jahren aufweisen müssen, damit sie im Personalberaterausschuss vorgestellt werden können, stellt eine sachliche Erwägung für die Beschränkung des Kandidatenkreises dar, die nach den oben dargelegten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden ist und insbesondere das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt. Die Anforderung einer hinreichenden Restdienstzeit rechtfertigt sich inhaltlich vor allem aus dem Aspekt der erforderlichen Kontinuität und Effektivität der Aufgabenerfüllung auf dem höherwertigen Dienstposten. Bei höherwertigen Dienstposten gewinnen Kontinuität und Effektivität der Aufgabenerfüllung ein erheblich gesteigertes Gewicht, weil diese Dienstposten mit ihrer umfangreichen Funktions- und Verantwortungsbereite deutlich herausgehoben und deshalb besonders wichtig sind. Bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 kommt noch hinzu, dass sie in der Regel mit einer nicht zu unterschätzenden Außenwirkung verbunden sind. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung stellt eine zu kurze Restdienstzeit des Förderungsbewerbers die Möglichkeit in Frage, dass er auf einem förderlichen Dienstposten noch eine den erhöhten Anforderungen des Dienstpostens entsprechende nachhaltige Leistung zum Nutzen des Dienstherrn erbringen wird. Daher bezeichnet der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Januar 2008 eine zu kurze Restdienstzeit zutreffend als nicht „sinnvoll“.

Darüber hinaus ist es eine personalpolitisch sachgerechte Erwägung, auf förderlichen Dienstposten nicht nur eine Förderung, sondern auch eine ruhegehaltfähige Beförderung des jeweiligen Soldaten zu erreichen. Damit stellt die in der Amtlichen Auskunft mitgeteilte ständige Verwaltungspraxis zugleich ein adäquates Element der mittel- und langfristigen Personalsteuerung auf der Ebene höherwertiger Dienstposten dar. Das gilt für höherwertige Dienstposten grundsätzlich – unabhängig von einer bestimmten Besoldungsgruppe – auch dann, wenn ein Förderungsbewerber im Einzelfall nur Interesse an der Beförderung, nicht aber an deren Ruhegehaltwirksamkeit haben sollte. Der Bundesminister der Verteidigung kann seine Personalsteuerung so gestalten, dass sich auch der Aspekt der Ruhegehaltfähigkeit einer Beförderung bei der Personalauswahl auswirkt. Dann erfüllt die Bereitstellung förderlicher Dienstposten mit der Möglichkeit der ruhegehaltfähigen Statusänderung für geeignete Soldaten die Funktion eines gewissen Anreizes, sich um solche qualifizierten Verwendungen zu bemühen. Wird ein förderlicher Dienstposten hingegen auch für Soldaten mit sehr geringer Restdienstzeit zur Verfügung gestellt, entfällt bei deren Auswahl und nachfolgender Beförderung die „Anreizfunktion“ des Dienstpostens, weil er für geeignete Soldaten mit längerer Restdienstzeit zunächst „blockiert“ ist.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß der Vorschrift Nr. 241 ZDv A-1340/49. Nach dieser Vorschrift kann es in Ausnahmefällen geboten sein, für die Beförderung oder Einweisung von Soldatinnen oder Soldaten eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen über die Beförderung zu beantragen. Dies wäre z. B. für die Beförderung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand der Fall. Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle, wenn deren Ermessen auf Null reduziert wäre.

Dieses Ermessen ist aber vorliegend nicht auf Null reduziert, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestehen sollte.

Weiterhin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags. Sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wurde bereits durch den Bescheid des BAPersBw vom 10. Oktober 2016 sowie dessen Beschwerdebescheid vom 8. Dezember 2016 erfüllt. Auf die entsprechenden Gründe des Beschwerdebescheids nimmt die Kammer Bezug.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.