Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 21 K 16.5876

bei uns veröffentlicht am26.06.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten. Sie ist im Wege der Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG bei der … AG (… AG) mit Sitz in …, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der D. P. AG, an deren Dienstort … beschäftigt.

Dort wurden ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 an 296 Arbeitstagen auf ihrem elektronisch geführten Arbeitszeitkonto von der dort erfassten IstArbeitszeit arbeitstäglich 10 Minuten abgezogen.

Am … Dezember 2016 beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte bei der D. P. AG förmlich die Gutschrift von insgesamt 49,4 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto und erhob am selben Tag durch ihre Bevollmächtigte bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, dem Arbeitskonto der Klägerin weitere 49,4 Arbeitsstunden gutzuschreiben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, auf das Dienstverhältnis der Klägerin habe im fraglichen Zeitraum die Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der D. P. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Postbankarbeitszeitverordnung - PBAZV) vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725), zuletzt geändert mit Wirkung vom 23. Dezember 2010 durch Art. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2108), Anwendung gefunden. Darin gebe es keine Rechtsgrundlage für die Nichtanrechnung der täglich geleisteten Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten (bzw. entsprechend weniger bei Teilzeitbeschäftigten).

Die Beklagte beantragte durch ihre Bevollmächtigten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, für die Klage bestehe derzeit schon deshalb ein Prozesshindernis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, weil die Klägerin denselben Anspruch mit einer Klage gegen die … AG zum Arbeitsgericht München anhängig gemacht habe (Az. 16 Ca 14113/16).

Die im fraglichen Zeitraum vorgenommene Arbeitszeiterfassung sei zulässig und rechtmäßig gewesen. Gemäß vorgelegten Rundschreiben vom 26. April 2012 habe der Vorstand der Beklagten von der durch § 7 Satz 1 PBAZV eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei Beamtinnen und Beamten, denen Tätigkeiten bei der … AG zugewiesen seien, die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die dienstfreien Tage den in der … AG für Arbeitnehmer geltenden Regelungen anzugleichen, wobei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 3 AZV nicht überschritten werden dürfe (§ 7 Satz 2 PBAZV). Das Bundesministerium der Finanzen sei mit vorgelegten Schreiben vom selben Tag hierüber gemäß § 7 Satz 3 PBAZV unterrichtet worden.

Der Zeitabzug im Umfang von arbeitstäglich 10 Minuten beruhe für Arbeitnehmer auf § 4 Abs. 1 Satz 1 (sowie Satz 2 und 3 für Teilzeitbeschäftigte) des Manteltarifvertrages für die … … … AG (MTV … AG) vom 8. April 2004 nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 des rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages vom 22. März 2012. Wegen der tarifpolitischen Hintergründe dieser Regelung wird auf die Informationsschrift der Gewerkschaft ver.di vom 18. März 2013 Bezug genommen.

Aufgrund gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 10. Februar 2017 legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2017 den bestandskräftig gewordenen Bescheid an die Klägerin über die Zuweisung einer Tätigkeit bei der … AG vor. Ferner wurde ausgeführt, die bei der … AG geltenden Arbeitszeitregelungen mit den Einzelheiten zu den ab 1. Januar 2013 geltenden Minusbuchungen seien den Beamten, denen in diesem und anderen Tochterunternehmen der D. P. AG gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG Tätigkeiten zugewiesen worden seien, unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen am 6. und 7. November 2012 in einer allgemeinen, von den Vorstandsmitgliedern L. und R. durchgeführten Informationsveranstaltung am Dienstort … bekannt gegeben worden. Diese mündliche Präsentation der ab Januar 2013 geltenden Arbeitszeitregelungen sei visuell durch eine vorgelegte Präsentation „Umsetzung Arbeitszeitthemen in der … AG“ veranschaulicht worden. Die Abhandlung des zehnminütigen Arbeitszeitabzugs finde sich auf der dortigen Folie 7. Darüber hinaus seien die vorgelegten Dokumentationen über die Ar beitszeiterfassung der jeweiligen Beamtinnen und Beamten zumindest in dem bis Ende 2013 genutzten IT-System … so beschaffen gewesen, dass der arbeitstägliche Zeitabzug von 10 Minuten deutlich sichtbar ausgewiesen gewesen sei.

Im Übrigen folge aus § 7 PBAZV, dass bereits von Verordnungs wegen die Bestimmungen zu den Minusbuchungen unmittelbar und zwingend auf die Dienstverhältnisse der Beamten anzuwenden gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte wird im vorliegenden Rechtsstreit entgegen der Bezeichnung in der Klageschrift von der D. P. AG und nicht von der … AG vertreten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in der Fassung des am 6. Juni 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost (DBPBPers-RWG) vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) sind die neuerdings durch § 38 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG definierten Postnachfolgeunternehmen ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 38 Abs. 1 PostPersRG sind Postnachfolgeunternehmen (1.) die in § 1 Abs. 2 PostUmwG genannten inländischen Unternehmen und (2.) die durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 PostPersRG als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen. Da eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 PostPersRG bislang noch nicht erlassen worden ist, folgt aus alledem, dass die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse und damit auch die Vertretung der Beklagten hier nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG wie bisher ausschließlich bei dem Vorstand der D. P. AG liegt.

Aus dem Umstand, dass die Klägerin einen vergleichbaren Leistungsanspruch mit einer Klage gegen die … AG vor dem Arbeitsgericht München verfolgt, ergibt sich für das vorliegende Verfahren daher auch kein Prozesshindernis unter dem Gesichtspunkt doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 90 Abs. 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Denn während der vorliegend geltend gemachte Anspruch öffentlichrechtlicher Natur ist, sich aus dem Beamtenverhältnis herleitet und gegen die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr gerichtet ist, ist der arbeitsgerichtlich verfolgte Anspruch zivilrechtlicher Natur und richtet sich gegen die … AG als Privatrechtssubjekt.

Die Klage ist unzulässig, weil die Frist, innerhalb der gegen das Verwaltungshandeln der Beklagten ein Rechtsmittel noch zulässigerweise eingelegt werden konnte, zu dem Zeitpunkt ihrer Erhebung bereits abgelaufen war.

Bevor wegen der im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 geltenden Arbeitszeitregelung, durch welche sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt fühlt, die vorliegende allgemeine Leistungsklage auf Vornahme einer Arbeitszeitgutschrift, hilfsweise Abgeltung der vorenthaltenen Gutschrift in Geld, erhoben wurde, war ein Widerspruch als der im vorliegenden Fall statthafte Rechtsbehelf einzulegen. Denn nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ist vor allen Klagen - also gerade auch beamtenrechtlichen Leistungsklagen, welche sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern wie hier gegen schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln des Dienstherrn richten (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, zu § 126 BBG, Rn. 49) - ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsord nung durchzuführen, welches mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt (§ 69 VwGO).

Eine vorherige Beantragung der Leistung war nicht erforderlich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Beamte vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage die begehrte Leistung nicht zuvor bei seinem Dienstherrn (förmlich) zu beantragen hat. Der nach § 126 Abs. 2 BBG vorgeschriebene Widerspruch kann vielmehr unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die keine Verwaltungsakte sind (BVerwG vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 = DokBer B 2001, 295 = ZTR 2001, 578 = DÖV 2001, 1042 = NVwZ 2002, 97 = PersV 2002, 23 = BayVBl 2002, 53 = DVBl 2002, 196 = ZBR 2002, 93 = IÖD 2002, 4 = DÖD 2002, 217 = RiA 2003, 145 = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21). Obwohl äußerlich das Gepräge eines bloßen Leistungsantrags erkennen lassend, kann somit bei wohlwollender Auslegung das am Tag der Klageerhebung bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin auch als Widerspruchseinlegung gelten. Offenbar hatte die Klagepartei selbst die Notwendigkeit erkannt, die Beklagte wenigstens einmalig pro forma außergerichtlich zur Erbringung der streitigen Leistung aufzufordern, bevor sie dann - wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist - die Klage erhob. Dieser Widerspruch ist aber nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht mehr fristgemäß eingelegt worden. Die Klägerin ist zu jenem Zeitpunkt von der Einlegung des Rechtsbehelfs bereits ausgeschlossen gewesen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats, nachdem ein Verwaltungsakt - etwa die Versagung einer beantragten Leistung - dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat, wobei nach dem über § 70 Abs. 2 VwGO anzuwendenden § 58 Abs. 1 VwGO die einmonatige Frist nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte zuvor nach Maßgabe des § 59 VwGO über Form und Frist dieses Rechtsbehelfs belehrt worden ist. Richtet sich wie hier der einzulegende Widerspruch indessen nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen ein schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln, so ist die Widerspruchseinle-gung nicht fristgebunden.

Allerdings besteht das Recht, Widerspruch einzulegen, nicht zeitlich unbegrenzt; es kann vielmehr verwirkt werden (vgl. dazu allg. BVerwG vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 = NJW 2002, 1137 = DVBl 2002, 1043 = BayVBl 2002, 676 = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7). Der - von Amts wegen zu prüfende - Rechtsgedanke der Verwirkung ist als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar (BVerwG vom 29.10.2008 - 2 B 22.08 - juris). Die Annahme der Verwirkung setzt neben dem hier zweifelsfrei erfüllten Zeitmoment - die behauptete Rechtsverletzung endete unstreitig am 31. August 2014 - u.a. ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, ebenda).

In Ersetzung des Erfordernisses eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem baunachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gefolgert, dass dann, wenn dem Nachbarn eine Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, für ihn zwar weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der § 70, § 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist läuft, jedoch dem Nachbarn, der gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung darauf versagt sein kann, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. In diesen Fällen läuft die Widerspruchsfrist für ihn gemäß § 70, § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt geworden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BVerwG vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = NJW 1974, 1260 = VerwRspr 26, 497 = BayVBl 1974, 473 = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9). Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekannt gegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert nach Maßgabe der in ebengenannter Entscheidung aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70, § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegt (BVerwG vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = DVBl 1987, 1276 = DÖV 1988, 32 = NJW 1988, 839 = BayVBl 1988, 89 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 74). Nach § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung:unterblieben ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

Eine Übertragung dieser vorstehend zitierten Grundsätze auf beliebige andere Rechtsverhältnisse ist nicht zulässig (verneinend z.B. für vermögensrechtliche Streitigkeiten: BVerwG vom 21.01.1999 - 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19; bejahend aber z.B. für wettbewerbliche Konkurrenzverhältnisse: BVerwG vom 16.12.2010 - 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 = DVBl 2011, 486 = NVwZ 2011, 1016 = BayVBl 2011, 703 = Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 14).

Jedoch ist in der Rechtsprechung im beamtenrechtlichen Treueverhältnis eine Parallele zum baunachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gesehen und daher auch hierfür gefolgert worden, dass etwa das Recht auf Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung schon dann verwirkt werden kann, wenn es ohne sachlichen Grund erst nach längerer Zeit vorgebracht wird, der Dienstherr nach den Umständen darauf vertrauen konnte, dass eine Anfechtung entweder in angemessener Frist nach der Eröffnung oder dann eben nicht mehr erfolgen werde und die gleichwohl erfolgte Anfechtung im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Beamtenverhältnisses die gebotene Rücksichtnahme auf vom Dienstherrn zu wahrende öffentliche Interessen, insbesondere hinsichtlich dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 22, § 9 BBG) unterliegender Personalentscheidungen, vermissen ließ (VG Würzburg vom 15.07.2003 - W 1 K 02.1152 - juris-Rn. 20; ebenso Köhler in BayVBl 1986, 712).

Eine ähnliche Gedankenführung liegt einer Entscheidung der Landesbeamtenkammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zur Verwirkung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder Vergütung von Mehrarbeit zugrunde (VG München vom 8.2.2017 - M 5 K 16.2752 - juris). Dort wurde ausgeführt:

Für Ansprüche auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Pflicht abgeleitet, dass er anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen hat, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen Mehrarbeit bestehen, so er solche geltend machen will (BayVGH vom 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris-Rn. 9, unter Hinw. auf BayVGH vom 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152). Denn nach der Gesetzessystematik ist Mehrarbeit im genannten Sinne vom Dienstherrn grund sätzlich innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung auszugleichen und danach in Form einer Vergütung abzugelten, so dass außerhalb dieses Zeitraums Fälle nicht abgewickelter Mehrarbeit nicht entstehen sollen. Dieses gesetzgeberische Ziel führt im Rahmen des besonderen beamtenrechtlichen Pflichtenverhältnisses zu der schützenswerten Annahme des Dienstherrn, ein gegebenenfalls anspruchsberechtigter Beamter werde, wenn er im zeitlichen Zusammenhang für einen Einsatz eine Dienstbefreiung erhält, dann aber untätig bleibt und keine weitergehenden Ansprüche geltend macht, auch künftig keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen.

Auch im vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Interessenlage und Erwartungshaltung des Dienstherrn vorgegeben. Sie ist hier davon gekennzeichnet, dass die strittige Arbeitszeitregelung abstrakt-genereller Natur war, also ein gleich zu behandelndes größeres Angestellten- und Beamtenkollektiv betraf, einen Harmonisierungszweck zwischen den betroffenen Gruppen verfolgte, in den zuständigen Gremien ausführlich diskutiert und nach Durchführung eines transparenten Verfahrens an die vertretenen Arbeitnehmer- bzw. Beamtengruppen kommuniziert wurde. Daraus erwuchs hier die berechtigte Erwartung des Dienstherrn, dass er nach Durchführung des Entscheidungsfindungsprozesses und Inkraftsetzung dieser Regelungen mit entweder einer zeitnahen Einlegung oder der Unterlassung von Rechtsmitteln des betroffenen Kollektivs, aber nicht mit Rechtsmitteln Einzelner Jahre nach Beendigung der behaupteten Rechtsverletzung rechnen könne.

Mithin ist bei Anwendung der obigen Grundsätze auf den vorliegenden Fall die Anfechtungsbefugnis der Klägerin mit Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO am 31. August 2015 verwirkt gewesen.

Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die Klage, wäre sie entgegen den vorstehenden Ausführungen zulässig, auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg gehabt hätte. Einziges Klagevorbringen ist, dass sich in der PBAZV für die Arbeitszeitregelung keine Rechtsgrundlage finde. Das ist offensichtlich nicht richtig. Die der D. P. AG nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG verliehene Dienstherren-rechtsausübungsbefugnis schließt es ein, auf der hier einschlägigen Grundlage des § 7 Satz 1 und 2 PBAZV entweder in den individuellen Zuweisungsbescheiden oder - wie geschehen - durch Allgemeinverfügung des Vorstands der D. P. AG die Arbeitszeit der Bundesbeamten abweichend von den allgemeineren Regeln der AZV, wenn auch unter Wahrung der dort bestimmten, hier aber keinesfalls berührten Mindeststandards zu regeln. Nach diesen Vorschriften kann der Vorstand der D. P. AG die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen, soweit die so festgelegte Arbeitszeit die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreitet.

Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 (sowie Satz 2 und 3 für Teilzeitbeschäftigte) des Manteltarifvertrages für die … ag (MTV … AG) vom 8. April 2004 nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 des rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages vom 22. März 2012 für Arbeitnehmer getroffenen und für Beamte übernommenen Arbeitszeitregelung haftet im Übrigen keinesfalls der Makel der Vorenthaltung von aus einem synallagmatischen Rechtsverhältnis geschuldeter Vergütung für geleistete Arbeitszeit an. Die scheinbar darin liegende Ungerechtigkeit, von den Beamten eine Soll-Arbeitszeit von 39:50 Stunden wöchentlich abzurufen, ihnen aber mit Hilfe der elektronischen Arbeitszeiterfassung nur eine Ist Arbeitszeit von 39:00 Stunden wöchentlich gutzuschreiben, stellt sich bei Anlegung des gesetzlich vorgegebenen Maßstabs als völlig unproblematisch dar. Sie hat zum Gegenstand, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, welche für mit einem Monatsfestgehalt besoldete Bundesbeamte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV damals bis zu 41 Stunden betragen konnte, für Arbeitnehmer und Beamte gleichermaßen im Umfang von 39:50, also annähernd 40 Stunden vereinbart wurde, wobei aus Gründen der für die Arbeitnehmerseite wichtigen Optik gegenüber der interessierten Öffentlichkeit eine Arbeitszeit von 39:00 Stunden präsentiert werden konnte, während die restlich geschuldeten 50 Minuten im elektronischen Zeiterfassungssystem „versteckt“ wurden. Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitszeit damit für die Beamten immer noch hinter dem zulässigen Höchstmaß des § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV zurückblieb, ist dies nicht zu beanstanden. Niemand würde annehmen, dass die Regelung rechtlich bedenklich gewesen wäre, hätte der Dienstherr als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einheitliche 39:50 Stunden angeordnet.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Postnachfolgeunternehmen sind

1.
die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und
2.
die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.

(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.

(2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen:
- Deutsche Post AG,

- Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG.
Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich.

(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Postnachfolgeunternehmen sind

1.
die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und
2.
die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Postnachfolgeunternehmen sind

1.
die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und
2.
die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin in Diensten des Beklagten. Sie begehrt eine weitergehende Abgeltung für geleistete Bereitschaftsdienste im Zusammenhang mit Sondereinsätzen zur Durchführung der Fußball-Europameisterschaft vom 6. - 19. Juni 2009 sowie zur Sicherung des Castor-Transports vom 6. - 11. November 2008.

Für diese Einsätze ermittelte der Beklagte ausweislich seines Zeiterfassungssystems eine „inaktive“ Bereitschaftszeit von 163 Stunden (Europameisterschaft) sowie von 21,5 Stunden (Castor-Transport), insgesamt 184,5 Stunden, von denen die Klägerin ein Drittel im Dezember 2008 durch ihre Stammeinheit als Freizeitausgleich gutgeschrieben bekam. 123 dieser Bereitschaftsstunden wurden nicht abgegolten. Allerdings vergütete der Beklagte aufgrund besonderer Umstände des „Castor-Einsatzes“ laut Aktenvermerk vom … November 2008 den hierbei eingesetzten Beamten einen halben Tag (4 Stunden 15 Minuten) zusätzlich.

Mit Schreiben vom … November 2011 beantragte die Klägerin beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei die vollumfängliche Einstellung der bei beiden oben aufgeführten Sondereinsätzen geleisteten Bereitschaftszeiten in ihr Arbeitszeitkonto sowie die Gewährung von Freizeitausgleich in diesem Umfang. Für den Fall, dass Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, beantragte sie einen finanziellen Ausgleich.

Eine Entscheidung des Beklagten über diesen Antrag erfolgte nicht.

Am 20. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage erhoben - wobei zunächst im Hinblick auf eine erwartete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 2 C 10.11 das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde - und zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die von ihr im Jahr 2008 geleisteten Bereitschaftsdienste vollen Ausgleich zu gewähren.

Beim „Castor-Einsatz“ sei die Klägerin in einem Containerdorf bzw. in einer ehemaligen Kaserne untergebracht gewesen. Es sei dort zwar eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen, da sich die Einsatzlage jedoch häufig verändert habe, habe sich auch die vorgesehene Einsatzzeit entsprechend geändert. Zudem habe auch permanent der Einsatzoverall getragen werden müssen. Die Einsatzzeiten hätten bis zu 19 Stunden gedauert. Defacto sei daher von den Beamten ihre ständige Abmarschbereitschaft gefordert gewesen. Auch im Rahmen des Einsatzes bei der Fußball-Europameisterschaft 2008 sei die Klägerin an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort, dem Polizeifortbildungszentrum A* …, untergebracht gewesen, um ihre sofortige Verfügbarkeit sicherzustellen. Die jeweils geleisteten Dienste seien daher nicht als Rufbereitschaft einzustufen, sondern als in vollem Umfang ausgleichspflichtige Bereitschaftsdienste.

Demgegenüber hat das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Beklagten Klageabweisung beantragt.

Nach den Richtlinien zur Arbeitszeit der staatlichen Polizei sei der zu gewährende Freizeitausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst entsprechend der im Einzelfall konkret angeordneten Abmarschbereitschaft zu bemessen. Bei einer sofortigen Abmarschbereitschaft erhalte der Beamte Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gutgeschrieben. Bei einer, wie vorliegend, gegebenen einstündigen Abmarschbereitschaft sei Freizeitausgleich im Verhältnis 1:3 zu gewähren. Ein weitergehender Anspruch auf Freizeitausgleich bestehe nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zunächst vor Ablauf der Dreimonatsfrist erhobene Klage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung als Untätigkeitsklage in Form einer Verpflichtungsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klage ist aber unbegründet.

Die Unterlassung des von der Klägerin begehrten weiteren Freizeitausgleichs für die Einsätze bei der Fußball Europameisterschaft sowie zur Sicherung des „Castor-Transports“ jeweils im Jahr 2008, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 80 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der bis31. März 2008 geltenden Fassung (danach nach der inhaltsgleichen Regelung des Art. 87 Abs. 2 BayBG) haben Beamte bei einer dienstlich angeordneten oder genehmigten und mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit innerhalb eines Jahres Anspruch auf entsprechende Dienstbefreiung. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Ein nach dieser Vorschrift in Betracht kommender (weitergehender) Anspruch der Klägerin ist verwirkt.

a) Der Rechtsgedanke der Verwirkung - der von Amts wegen zu prüfen ist - ist als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar. Die Annahme der Verwirkung setzt ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, dass Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, B.v. 29.10.2008 - 2 B 22/08 - juris).

Für Ansprüche auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Pflicht abgeleitet, dass er anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen hat, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen Mehrarbeit bestehen, so er solche geltend machen will (BayVGH B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 9 unter Hinweis auf B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152). Denn nach der Gesetzessystematik ist Mehrarbeit im genannten Sinne vom Dienstherrn grundsätzlich innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung auszugleichen und danach in Form einer Vergütung abzugelten, so dass außerhalb dieses Zeitraums Fälle nicht abgewickelter Mehrarbeit nicht entstehen sollen. Dieses gesetzgeberische Ziel führt im Rahmen des besonderen beamtenrechtlichen Pflichtenverhältnisses zu der schützenswerten Annahme des Dienstherrn, ein gegebenenfalls anspruchsberechtigter Beamter werde, wenn er im zeitlichen Zusammenhang für einen Einsatz eine Dienstbefreiung erhält, dann aber untätig bleibt und keine weitergehenden Ansprüche geltend macht, auch künftig keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen.

b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin erstmals im November 2011 weitergehende Ansprüche auf Dienstbefreiung an den Dienstherrn herangetragen, obwohl dieser noch im Jahr 2008 über die diesbezüglich zu gewährende Dienstbefreiung entschieden hat (siehe Aktenvermerk vom … November 2008). Zu diesem Zeitpunkt waren in Betracht kommende Ansprüche nach vorstehenden Maßstäben ersichtlich verwirkt, weil der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt keinesfalls noch mit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche rechnen musste.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, die durch den Kläger, der als Krankenpfleger (BesGr A 8) in der Justizvollzugsanstalt A. tätig ist, nach den Dienstanweisungen Nr. 10 vom 20. Juli 2012 und Nr. 95 vom 24. Oktober 2012 in den Kalenderjahren 2011, 2012 und 2013 geleisteten Bereitschaftszeiten (insgesamt 778 Stunden) als Mehrarbeit zu vergüten oder einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, Bereitschaftszeiten aufgrund dieser Dienstanweisungen als Mehrarbeit zu vergüten oder einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren, zu Recht abgewiesen, da es sich hierbei um eine Rufbereitschaft und nicht um einen nach Art. 87 Abs. 2 BayBG, Art. 61 BayBesG auszugleichenden Bereitschaftsdienst handelt.

1.1 Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 BayBesG bzw. ein (vorrangiger) Anspruch auf Freizeitausgleich nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG besteht nicht, weil der Kläger keine Mehrarbeit geleistet hat.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG sind Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 AzV) hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Werden sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können sie an ihrer Stelle eine Vergütung erhalten (Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 BayBesG).

Mehrarbeit, die im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes (§ 4 AzV) geleistet wird, ist auszugleichen (BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 9.03 - NVwZ 2004, 634 ). Ein Beamter leistet Bereitschaftsdienst, wenn er sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2009 - 2 C 90.07 - NVwZ-RR 2009, 525 m. w. N.). Hiervon zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft, wonach der Beamte angewiesen werden kann, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten, wenn besondere dienstliche Verhältnisse dies erfordern (Art. 74 Abs. 3 BayBG). Rufbereitschaft bedeutet, dass der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen Ort aufhalten kann, um bei Bedarf Dienst zu leisten. Sie findet ihre Grundlage in der besonderen Pflichtenbindung im Beamtenverhältnis. Hierfür kann der Beamte weder Freizeitausgleich noch eine zusätzliche Vergütung beanspruchen (BVerwG, U.v. 12.12.1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 ). Bei der Zeit, in der sich ein Beamter in Rufbereitschaft befindet, handelt es sich nicht um Arbeitszeit. Denn während der Rufbereitschaft leistet der Beamte - abgesehen von den ohnehin voll zu vergütenden Zeiten eines etwaigen tatsächlichen Einsatzes - keinen Dienst (BVerwG, U.v. 25.10.1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 ). Soweit hierfür Ausgleich geleistet wird, besitzt diese Leistung weder Entgelt- noch Alimentationscharakter (BVerwG, U.v. 12.12.1979 a. a. O. Rn. 31).

Für die Unterscheidung kommt es maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeiten an. Ausschlaggebend hierfür ist, ob während dieser Zeiten typischerweise mit Einsätzen in nennenswertem Umfang zu rechnen ist, die der Bereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder als Rufbereitschaft darstellen, die nur sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (BVerwG, U.v. 22.1.2009 a. a. O. Rn. 17). Für die rechtliche Bewertung ist dabei nicht entscheidend, ob es in jeder einzelnen Bereitschaft, für die Ansprüche geltend gemacht werden, zu tatsächlichen Einsätzen gekommen ist, sondern, ob nach den üblichen Umständen erfahrungsgemäß mit solchen Einsätzen zu rechnen ist. Es reicht aus, die insoweit anzustellenden tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermöglicht. Ergibt diese, dass im Regelfall ein Rückgriff auf den Bereitschaft leistenden Beamten erforderlich ist, sind diese Zeiten als Bereitschaftsdienst zu werten (BVerwG a. a. O. Rn. 20). Inhalt, Umfang und Intensität der durch die Rufbereitschaft ausgelösten Inanspruchnahme sind dabei nach derjenigen Belastung zu bemessen, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während der Bereitschaft zukommt (BVerwG, U.v. 25.10.1979 a. a. O. Rn. 37).

Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass der Kläger von 2011 bis 2013 75 Bereitschaften zwischen einem Tag und einer Woche in Höhe von zusammen 778 Stunden geleistet hat, während derer er an zwölf Tagen in die Justizvollzugsanstalt gerufen wurde, auszugleichenden Bereitschaftsdienst verneint hat. Denn angesichts dessen, dass der Kläger und seine beiden Kollegen (vgl. die Verfahren 3 ZB 14.2464 und 3 ZB 14.2465) von 2011 bis 2013 282 Bereitschaften mit insgesamt 2.912 Stunden geleistet haben, in denen sie 35 mal in die Justizvollzugsanstalt gerufen wurden, um zwischen einer Stunde und drei Stunden Dienst zu leisten (die auch voll als Arbeitszeit vergütet wurden), kann von einer übermäßigen Belastung nicht die Rede sein. Bei einer tatsächlichen Dienstleistung in lediglich 12-15% der Bereitschaften und einem durchschnittlichen Einsatz von eineinhalb Stunden je Bereitschaft stellt die dienstliche Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeiten ersichtlich die Ausnahme und nicht die Regel dar (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.1987 - 3 B 86.03579 [UA S. 7], bestätigt durch BVerwG, B.v. 25.2.1988 - 2 B 27.88).

Im Übrigen steht - worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 6. Februar 2015 zu Recht hinweist - einem Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit entgegen, dass der Kläger einen weiteren Ausgleich für die Rufbereitschaft erst geltend gemacht hat, nachdem ihm der Beklagte hierfür bereits zwölf Tage Freizeitausgleich gewährt hatte (einen Tag Freistellung für jeweils 64 Stunden Rufbereitschaft). Ein Beamter ist verpflichtet, anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen (angeblich) geleisteter Mehrarbeit bestehen. Kommt der Beamte dieser Pflicht nicht nach, so hat er einen etwaigen Anspruch verwirkt (BayVGH, B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152). Dem Kläger hätte es daher oblegen, bereits bei Einteilung zur Rufbereitschaft, spätestens aber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine weitergehende Anrechnung zu beantragen.

1.2 Die vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.2.1 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er sich während der Rufbereitschaft jederzeit einsatzbereit zur Verfügung halten müsse, um in Notfällen unverzüglich bzw. sofort in die Justizvollzugsanstalt zu kommen und an der Notfallbehandlung mitzuwirken, so dass er unter ständiger Anspannung stehe, ergibt sich dies nicht aus den Dienstanweisungen Nr. 10 vom 20. Juli 2012 und Nr. 95 vom 24. Oktober 2012. Danach hat der diensthabende Krankenpfleger (Rufbereitschaft) in Notfällen zwar in jedem Fall in die Justizvollzugsanstalt zu kommen und dort zu verbleiben, bis eine ausreichende Anzahl Nacht- bzw. Frühdienstbeamter verfügbar ist, und muss an der Notfallbehandlung durch den Bereitschafts- bzw. Notarzt mitwirken. Von einer Pflicht, sich jederzeitig bereitzuhalten, um im Notfall sofort in die Justizvollzugsanstalt zu kommen, ist darin jedoch nicht die Rede. Die Dienstanweisungen bestimmen auch keine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer der diensthabende Krankenpfleger sich bei einem Notfall in die Justizvollzugsanstalt zu begeben hat. Keinesfalls wird von ihm verlangt, im Notfall „alles stehen und liegen zu lassen“, um sofort (d. h. binnen weniger Minuten) den Dienst aufzunehmen. Dies wäre ihm i.d.R. auch nicht möglich, da er zu Hause - anders als in der Justizvollzugsanstalt - auch keine Dienstkleidung trägt. Vielmehr soll er in einem medizinischen Notfall nur so schnell wie möglich in die Justizvollzugsanstalt kommen, um seinen Dienst zu versehen.

Anderes folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Auch wenn medizinische Notfälle (wie ein Herzinfarkt, Schlaganfall, epileptischer Anfall) ohne Verzögerung behandelt werden müssen, obliegt die Notfallbehandlung gemäß dem JMS vom 4. Dezember 2009 (Gz. 4550-VIIa-12285/09) in erster Linie dem unverzüglich zu verständigendem Bereitschafts- bzw. Notarzt und nicht dem diensthabenden Krankenpfleger, der den Arzt nach seinem Eintreffen in der Justizvollzugsanstalt bei der weiteren Behandlung unterstützt, aber nicht dessen Aufgaben wahrnimmt. Allenfalls der Bereitschafts- bzw. Notarzt, der alle unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen hat, und nicht der ihn unterstützende Krankenpfleger ist deshalb mit einem Einsatzleiter der Feuerwehr vergleichbar, der sich ständig einsatzbereit halten muss, um innerhalb weniger Minuten vor Ort zu sein, und der deshalb Bereitschaftsdienst und nicht lediglich Rufbereitschaft leistet (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2013 - 4 S 94/12 -Rn. 22).

Daran ändert nichts, dass die Rufbereitschaft dem diensthabenden Krankenpfleger eine bestimmte Einsatzbereitschaft abverlangt und er während seiner Rufbereitschaft in seiner Freizeitgestaltung gewissen Einschränkungen unterliegt, so dass er etwa keinen Alkohol zu sich nehmen kann, sich nicht weit entfernt vom Dienstort aufhalten darf und sicherstellen muss, dass er für die Justizvollzugsanstalt telefonisch ständig erreichbar ist. Solche Einschränkungen sind der Rufbereitschaft immanent. Inhalt der Rufbereitschaft ist es begrifflich, dass sich der Beamte während der dienstfreien Zeit jederzeit erreichbar in der Nähe des Dienstorts aufhält, um ggf. zur Dienstleistung herangezogen zu werden (Art. 74 Abs. 3 BayBG). Die Rufbereitschaft bedeutet aber lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit, die von dem Beamten aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen ist (BVerwG, U.v. 12.12.1979 a. a. O. Rn. 33).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die tatsächliche Anzahl der Einsätze während der Rufbereitschaft für den Kläger zufällig und nicht vorhersehbar ist und er also in der ganzen Bereitschaftszeit Einschränkungen in seiner Freizeitgestaltung unterliegt. Nach der unter 1.1 wiedergegebenen Rechtsprechung kommt es maßgeblich nur darauf an, ob nach den üblichen Umständen erfahrungsgemäß mit Einsätzen zu rechnen ist, wobei aus der Anzahl an Einsätzen während eines überschaubaren, repräsentativen Zeitraums auf Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft geschlossen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2013 a. a. O. juris Rn. 23).

1.2.2 Anderes ergibt sich auch nicht aus Unionsrecht. Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise auseinander.

1.2.3 Soweit der Kläger rügt, dass er während der Rufbereitschaft Arbeitsleistungen am Telefon erbracht habe, die nicht abgegolten worden seien, hat er hierfür keinen Nachweis erbracht. Wenn er meint, der Beklagte hätte diese Leistungen gesondert erfassen und abrechnen müssen, hätte er dies rechtzeitig beantragen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.1987 - 3 B 86.02783 [UA S. 2]).

1.2.4 Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht hätte nicht offen lassen dürfen, sondern von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ermitteln müssen, ob ein Freizeitausgleich möglich gewesen sei (Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG, Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayBesG), kommt es hierauf nicht an, da der Kläger nach dem unter 1.1 Ausgeführten keine Mehrarbeit i. S. d. Art. 87 BayBG, Art. 61 BayBesG geleistet hat, so dass ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 BayBesG schon daran scheitert.

1.2.5 Soweit der Kläger sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrags wendet, weil er zukünftig grundsätzlich erneut mit der Anordnung von Rufbereitschaft rechnen müsse, fehlt es bereits am Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, da die Rufbereitschaft an der Justizvollzugsanstalt A. ab 1. Juli 2014 abgeschafft wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch den Feststellungsantrag aus den unter 1.1. angeführten Gründen zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bzw. Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft hat.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies wäre nur zu bejahen, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer evtl. Berufung der Ausgang des Rechtsstreits offen ist. Dies ist nach dem unter 1. Ausgeführten nicht der Fall. Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ist in der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG und des EuGH anhand eindeutiger Kriterien geklärt.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger formulierte Frage („Ist als Kriterium zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft die Anzahl der Arbeitseinsätze geeignet, die während der geleisteten Bereitschaften tatsächlich zu erbringen waren und einen zumutbaren Umfang nicht überschreiten dürfen ?“) lässt sich anhand der unter 1. zitierten Rechtsprechung des BVerwG und des BayVGH in dem gestellten Sinn beantworten, mag es hierzu auch unterschiedliche Regelungen in einzelnen Justizvollzugsanstalten geben.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.