Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Feb. 2017 - M 5 K 16.2752

published on 08/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Feb. 2017 - M 5 K 16.2752
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin in Diensten des Beklagten. Sie begehrt eine weitergehende Abgeltung für geleistete Bereitschaftsdienste im Zusammenhang mit Sondereinsätzen zur Durchführung der Fußball-Europameisterschaft vom 6. - 19. Juni 2009 sowie zur Sicherung des Castor-Transports vom 6. - 11. November 2008.

Für diese Einsätze ermittelte der Beklagte ausweislich seines Zeiterfassungssystems eine „inaktive“ Bereitschaftszeit von 163 Stunden (Europameisterschaft) sowie von 21,5 Stunden (Castor-Transport), insgesamt 184,5 Stunden, von denen die Klägerin ein Drittel im Dezember 2008 durch ihre Stammeinheit als Freizeitausgleich gutgeschrieben bekam. 123 dieser Bereitschaftsstunden wurden nicht abgegolten. Allerdings vergütete der Beklagte aufgrund besonderer Umstände des „Castor-Einsatzes“ laut Aktenvermerk vom … November 2008 den hierbei eingesetzten Beamten einen halben Tag (4 Stunden 15 Minuten) zusätzlich.

Mit Schreiben vom … November 2011 beantragte die Klägerin beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei die vollumfängliche Einstellung der bei beiden oben aufgeführten Sondereinsätzen geleisteten Bereitschaftszeiten in ihr Arbeitszeitkonto sowie die Gewährung von Freizeitausgleich in diesem Umfang. Für den Fall, dass Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, beantragte sie einen finanziellen Ausgleich.

Eine Entscheidung des Beklagten über diesen Antrag erfolgte nicht.

Am 20. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage erhoben - wobei zunächst im Hinblick auf eine erwartete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 2 C 10.11 das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde - und zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die von ihr im Jahr 2008 geleisteten Bereitschaftsdienste vollen Ausgleich zu gewähren.

Beim „Castor-Einsatz“ sei die Klägerin in einem Containerdorf bzw. in einer ehemaligen Kaserne untergebracht gewesen. Es sei dort zwar eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen, da sich die Einsatzlage jedoch häufig verändert habe, habe sich auch die vorgesehene Einsatzzeit entsprechend geändert. Zudem habe auch permanent der Einsatzoverall getragen werden müssen. Die Einsatzzeiten hätten bis zu 19 Stunden gedauert. Defacto sei daher von den Beamten ihre ständige Abmarschbereitschaft gefordert gewesen. Auch im Rahmen des Einsatzes bei der Fußball-Europameisterschaft 2008 sei die Klägerin an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort, dem Polizeifortbildungszentrum A* …, untergebracht gewesen, um ihre sofortige Verfügbarkeit sicherzustellen. Die jeweils geleisteten Dienste seien daher nicht als Rufbereitschaft einzustufen, sondern als in vollem Umfang ausgleichspflichtige Bereitschaftsdienste.

Demgegenüber hat das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Beklagten Klageabweisung beantragt.

Nach den Richtlinien zur Arbeitszeit der staatlichen Polizei sei der zu gewährende Freizeitausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst entsprechend der im Einzelfall konkret angeordneten Abmarschbereitschaft zu bemessen. Bei einer sofortigen Abmarschbereitschaft erhalte der Beamte Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gutgeschrieben. Bei einer, wie vorliegend, gegebenen einstündigen Abmarschbereitschaft sei Freizeitausgleich im Verhältnis 1:3 zu gewähren. Ein weitergehender Anspruch auf Freizeitausgleich bestehe nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zunächst vor Ablauf der Dreimonatsfrist erhobene Klage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung als Untätigkeitsklage in Form einer Verpflichtungsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klage ist aber unbegründet.

Die Unterlassung des von der Klägerin begehrten weiteren Freizeitausgleichs für die Einsätze bei der Fußball Europameisterschaft sowie zur Sicherung des „Castor-Transports“ jeweils im Jahr 2008, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 80 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der bis31. März 2008 geltenden Fassung (danach nach der inhaltsgleichen Regelung des Art. 87 Abs. 2 BayBG) haben Beamte bei einer dienstlich angeordneten oder genehmigten und mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit innerhalb eines Jahres Anspruch auf entsprechende Dienstbefreiung. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Ein nach dieser Vorschrift in Betracht kommender (weitergehender) Anspruch der Klägerin ist verwirkt.

a) Der Rechtsgedanke der Verwirkung - der von Amts wegen zu prüfen ist - ist als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar. Die Annahme der Verwirkung setzt ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, dass Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, B.v. 29.10.2008 - 2 B 22/08 - juris).

Für Ansprüche auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Pflicht abgeleitet, dass er anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen hat, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen Mehrarbeit bestehen, so er solche geltend machen will (BayVGH B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 9 unter Hinweis auf B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152). Denn nach der Gesetzessystematik ist Mehrarbeit im genannten Sinne vom Dienstherrn grundsätzlich innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung auszugleichen und danach in Form einer Vergütung abzugelten, so dass außerhalb dieses Zeitraums Fälle nicht abgewickelter Mehrarbeit nicht entstehen sollen. Dieses gesetzgeberische Ziel führt im Rahmen des besonderen beamtenrechtlichen Pflichtenverhältnisses zu der schützenswerten Annahme des Dienstherrn, ein gegebenenfalls anspruchsberechtigter Beamter werde, wenn er im zeitlichen Zusammenhang für einen Einsatz eine Dienstbefreiung erhält, dann aber untätig bleibt und keine weitergehenden Ansprüche geltend macht, auch künftig keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen.

b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin erstmals im November 2011 weitergehende Ansprüche auf Dienstbefreiung an den Dienstherrn herangetragen, obwohl dieser noch im Jahr 2008 über die diesbezüglich zu gewährende Dienstbefreiung entschieden hat (siehe Aktenvermerk vom … November 2008). Zu diesem Zeitpunkt waren in Betracht kommende Ansprüche nach vorstehenden Maßstäben ersichtlich verwirkt, weil der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt keinesfalls noch mit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche rechnen musste.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 05/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. Grün
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published on 06/05/2019 00:00

Tenor I. Die Berufungsverfahren 3 BV 17.252, 3 BV 17.347 und 3 BV 17.462 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Berufungen werden zurückgewiesen. III. Die Kläger tragen die Kosten jeweils ihres Berufungsverfa
published on 26/06/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als Beamtin im Dien
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Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.