Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung
(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.
(2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen: - Deutsche Post AG, - Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG. Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich.
(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
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