Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 38 Postnachfolgeunternehmen

(1) Postnachfolgeunternehmen sind

1.
die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und
2.
die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 3 Gegenstand


(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8. (2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes. (3) Das Bundesministerium
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht


(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeord

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständ
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung


(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt. (2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen: - Deutsche Post AG, - Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG. Eine abweichende Namens

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2017 - B 5 S 17.366

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 5 K 17.399 gegen den Bescheid vom 3. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 21 K 16.5876

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als Beamtin im Dien

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Juni 2018 - 7 ABR 48/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 4. sowie der Beteiligten zu 6. bis 13. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2016 - 14 TaBV 17/16 - unter Zu

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Juni 2016 - 14 TaBV 17/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. sowie zu 6. bis 13. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.11.2015 - 5 BV 10/15 - wird zurückgewiesen. 2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1G R Ü N D E : 2I. 3Die Beteiligten streite

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2016 - 4 S 64/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 1 K 3445/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche

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(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt. (2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen: - Deutsche Post AG, - Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG. Eine abweichende Namensgebung durch...