Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 14 ZB 17.390

bei uns veröffentlicht am04.06.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2016 für beide Rechtszüge auf je 11.132,28 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

1.2. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2016 die Klage abgewiesen, mit der die Feststellung begehrt wird, das Nettoeinkommen des Klägers als Polizeivollzugsbeamter bei der Bundespolizei-Fliegerstaffel sei ab August 2013 zu niedrig bemessen, weil aufgrund einer – aus klägerischer Sicht verfassungswidrigen – Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) seine ihm früher als ständigem Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen in seiner Funktion als Wärmebild- und Peilsystemoperator gewährte Stellenzulage (sog. Fliegerzulage) gestrichen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten und die Verfassungskonformität der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Einschränkung in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der Vorbemerkungen zu Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B – BBesO A/B; vgl. Art. 1 Nr. 43 i.V.m. Anhang 1 sowie Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 11.6.2013, BGBl I S. 1514), wonach neben den in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c der Vorbemerkungen zu BBesO A/B genannten Luftfahrzeugführern und Luftfahrzeugsteuerern sowie den in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d Alt. 1 der Vorbemerkungen zu BBesO A/B genannten Flugtechnikern der Bundespolizei eine Stellenzulage wegen fliegerischer Verwendung für „sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige“ wie den Kläger nur noch „in der Bundeswehr“ gewährt wird, nicht in Zweifel gezogen.

1.3. Durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1.3.1. Die Antragsbegründung kritisiert, in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/12455) werde nur das Aufgabenfeld der Piloten und Flugtechniker einerseits dem des Systemoperators Wärmebildgerät andererseits gegenübergestellt, während sich der Gesetzesbegründung kein sachlicher Grund dafür entnehmen lasse, dass sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundespolizei anders behandelt werden als solche der Bundeswehr. Der Gesetzgeber stelle auch in der Neufassung der Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der Vorbemerkungen zu BBesO A/B hinsichtlich der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr nicht auf einen bestimmten Dienstposten, sondern allgemein darauf ab, ob der Inhaber des Dienstpostens zur Standardbesatzung eines Luftfahrzeugs gehöre, und zwar unabhängig davon, ob er hierbei eine fliegerische Verantwortung oder Qualifikation besitze, die mit der eines Piloten oder Flugtechnikers vergleichbar wäre.

Mit diesem Vortrag wird die Argumentation des angegriffenen Urteils, das unter anderem die fehlende Vergleichbarkeit des polizeitaktischen Zwecks, dem die vom Kläger ausgeübte Funktion dient, einerseits und eines militärischen Auftrags andererseits betont (UA S. 12 f.), nicht in Frage gestellt. Bereits die mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Gefahrensituation ist dabei ein tragfähiger Grund für eine Differenzierung zwischen „sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen“ im bundespolizeilichen und militärischen Bereich (BVerwG, B.v. 25.8.2017 – 2 B 40.17 – juris Rn. 10; ebenso VG Koblenz, U.v. 14.10.2015 – 2 K 307/15.KO – juris Rn. 38; OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 – 10 A 11093/15 – juris Rn. 4). Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 10), insbesondere durch den Hinweis, die Tätigkeit eines Systemoperators Wärmebildgerät an Bord des Polizeihubschraubers diene „ausschließlich polizeitaktischen Zwecken“ (BT-Drs. 17/12455 S. 69), wobei das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat (UA S. 12), dass die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgeräte bei der Bundeswehr nicht in identischer Form installiert ist, weswegen es für den Bereich der Bundeswehr keiner besonderen Klarstellung durch den Gesetzgeber bedurfte (VG Koblenz a.a.O. Rn. 37).

Der klägerische Einwand, die von Luftfahrzeugen der Bundeswehr durchgeführten Flüge geschähen regelmäßig ohne Kampfauftrag und auch in grundsätzlich bewaffneten Luftfahrzeugen ohne scharfe Munition, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist zu sehen, dass der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums (BVerwG, B.v. 25.8.2017 – 2 B 40.17 – juris Rn. 9) legitimer Weise auf eine typisierende Betrachtung des Ernstfalls militärischer Einsätze abstellen durfte (vgl. OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 – 10 A 11093/15 – juris Rn. 4). Deswegen erscheint die Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch im Hinblick auf den klägerischen Hinweis, die psychischen Anforderungen für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder seien bei der Bundeswehr bei der regelmäßigen Dienstausübung nicht höher als bei den Systemoperatoren der Bundespolizei, nicht ernstlich zweifelhaft.

1.3.2. Soweit die Antragsbegründung dem verwaltungsgerichtlichen Argument, die Funktion eines Systemoperators Wärmebild sei bei der Bundeswehr nicht in identischer Form installiert, entgegenhält, ein derartiger Dienstposten könne jederzeit installiert werden, stellt dies lediglich eine fiktive Argumentation dar, die für die Beurteilung der aktuellen Rechtsposition des Klägers nicht maßgeblich ist und schon deshalb ins Leere geht (OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 – 10 A 11093/15 – juris Rn. 3).

Unabhängig davon trifft aber auch das zusätzliche verwaltungsgerichtliche Argument (UA S. 12 f.) zu, dass selbst bei einer (hypothetischen) Annahme einer solchen Funktion (auch) bei der Bundeswehr zwischen der militärischen und der polizeitaktischen Funktion unterschieden werden kann, so dass der Gesetzgeber hieran unterschiedliche Stellenzulagenregelungen knüpfen darf (vgl. Nr. 1.3.1.). Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf frühere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 20.8.2012 – 2 B 42.12 – juris) ausführt, es komme nicht darauf an, ob der Flugbetrieb unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werde und ob die physischen und psychischen Belastungen mit denen eines Luftfahrzeugführers vergleichbar seien, bezieht sich diese zitierte Rechtsprechung gerade nicht auf die seit dem 1. August 2013 geltende Gesetzesfassung, sondern auf das frühere Recht, das der Gesetzgeber aber gerade – wie gezeigt verfassungskonform – geändert hat. Auch insoweit erscheint die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation deshalb nicht ernstlich zweifelhaft.

1.3.3. Nicht zu überzeugen vermag es auch, soweit klägerseits aus Nr. 6 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu BBesO A/B, wonach die Stellenzulage vorzeitig ruhegehaltfähig wird, wenn das Dienstverhältnis infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist, gefolgert wird, der Gesetzgeber habe die Gefahren der fliegerischen Verwendung gesehen und diese durch eine entsprechende Stellenzulage abgelten wollen, wofür ein sachlicher Grund, zwischen dem Bereich der Bundespolizei einerseits und der Bundeswehr andererseits zu differenzieren, nicht ersichtlich sei. Es ist zu sehen, dass die Ruhegehaltfähigkeitsvorschrift der Nr. 6 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu BBesO A/B gerade an Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu BBesO A/B und damit insbesondere auch an die Auslegung des dortigen Buchstabens d Alternative 2 anknüpft. Ruhegehaltfähigkeit nach Absatz 4 kann sich nur ergeben, soweit überhaupt eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d Alternative 2 zu gewähren ist. Weil Letzteres aber nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d Alternative 2 für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige im Bereich der Bundespolizei gerade nicht mehr der Fall ist (s.o.), kann auch aus der Ruhegehaltfähigkeitsregelung des Absatzes 4 insoweit nichts anderes gefolgert werden.

Unabhängig davon ist aber auch insoweit – entgegen der klägerischen Ansicht – in der unterschiedlichen Gefahrenlage bei polizeilichem Betrieb einerseits und militärischem Betrieb andererseits (s.o. 1.3.1.) ein hinreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung zu sehen.

2. Entgegen der klägerischen Ansicht hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).

2.2. Klägerseits wird die Rechtsfrage aufgeworfen, ob der Umstand, dass es derzeit bei der Bundeswehr keine Funktion „Systemoperator Wärmebildgerät“ oder eine vergleichbare Funktion als ständiges Luftfahrzeugbesatzungsmitglied gibt, den Gesetzgeber dazu berechtigt, die Systemoperatoren Wärmebild bei der Bundespolizei aus der Gruppe der Fliegerzulagenberechtigten auszugliedern, eine derartige Ausgliederung aber bei der Bundeswehr im Hinblick auf etwaige sonstige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige der Bundeswehr nicht vorzunehmen.

Dabei ist schon nicht dargelegt, inwieweit diese Frage vorliegend in dieser Form klärungsbedürftig ist, weil das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.) in einer selbständigen Argumentation auch für den (hypothetischen) Fall, dass bei der Bundeswehr ein vergleichbarer Dienstposten geschaffen werden sollte, einen Verfassungsverstoß der Gesetzesänderung verneint hat. Der klägerische Vortrag genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Unabhängig davon ist auch in der Sache zu sehen, dass zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, B.v. 25.8.2017 – 2 B 40.17 – juris Rn. 10), dass bereits die in der mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Situation einen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche Handhabung von Stellenzulagen im polizeilichen und militärischen Bereich darstellt (s.o. 1.3.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag (vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/518), in dem hier die bundesverwaltungsgerichtliche Klärung vorliegt.

2.3. Auch die klägerseits zusätzlich aufgeworfene Tatsachenfrage, ob der militärische Auftrag von sonstigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen bei der Bundeswehr gegenüber der ausschließlich polizeitaktischen Zwecken dienenden Tätigkeit eines Systemoperators Wärmebildgerät an Bord von Polizeihubschraubern eine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung im Hinblick auf die Stellenzulage sachlich rechtfertigt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Dabei wird schon nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, um welche Tatsachen genau es bei dieser Rechtfertigungsprüfung gehen soll.

Unabhängig davon ist aber auch in der Sache zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt (BVerwG, B.v. 25.8.2017 – 2 B 40.17 – juris Rn. 8 ff.), dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums gewahrt hat, als er hinsichtlich der Fliegerzulage zwischen dem polizeilichen und dem militärischen Bereich unterschied, wobei insbesondere die besondere Gefährdungslage militärischer Flüge einen tragfähigen Differenzierungsgrund darstellt (s.o. Nr. 1.3.). Auch insoweit besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (s.o. Nr. 2.2.) keine Klärungsbedürftigkeit.

3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach aktueller Rechtsprechung, die den Beteiligten aus dem bundesverwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschluss vom 22. März 2018 zum Urteil vom gleichen Tag – 2 C 43.17 – bekannt ist, nicht nach Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs, sondern nach §§ 47, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (BVerwG, B.v. 19.7.2017 – 2 KSt 1.17 u.a. – Buchholz 360 § 42 GKG Nr. 2 Rn. 5 ff.), zumal der speziellere § 52 Abs. 6 GKG vorliegend nicht einschlägig ist. Maßgebend ist danach der dreifache Jahresbetrag (also 3x12=36 Monate) der wiederkehrenden Leistung, hier der begehrten Fliegerzulage, die gemäß Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ab 1. August 2013 – also sowohl bei Einleitung des erstinstanzlichen also auch des zweitinstanzlichen Verfahrens (vgl. § 40 GKG) – monatlich 309,23 € ausmachen würde. Daraus resultiert im streitgegenständlichen Zeitraum ein Streitwert von 11.132,28 € (also 36x309,23 €). Eine Hinzurechnung bei Einreichung der Klage fälliger Beträge gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2017 – 2 C 30.16 – juris Rn. 39) findet vorliegend nicht statt, weil mangels Bestehens eines Anspruchs (s.o.) beim Kläger hinsichtlich der Fliegerzulage nichts fällig geworden ist. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 14 ZB 17.390 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.