Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 17 K 16.1938

bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat „Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen“.

Mit Beihilfeantrag vom 7. August 2015 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 513,57 € anlässlich der Liquidation des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ... vom 17. August 2015 (Bl. 7 der Behördenakte - BA) geltend, wobei davon 295,80 € auf das Präparat „Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen“ entfielen.

Die Beihilfestelle lehnte mit Bescheid vom 10. September 2015 Beihilfe für dieses Präparat mit dem Hinweis ab, dass Aufwendungen für Hyaluronsäure als Medizinprodukt nicht beihilfefähig seien.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 Widerspruch und führte aus, dass die Hyaluronsäure bei einer ambulanten Behandlung verbraucht worden sei. Hierbei handle es sich mittlerweile um eine Standardbehandlung bei Arthrosepatienten, die wissenschaftlich sowie klinisch getestet und anerkannt sei. Auf die Entscheidung des VG Köln (U. v. 23.6.2008 - 19 K 4786/06) werde verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufwendungen für das Medizinprodukt „Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen“ als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieses Medizinprodukt nicht in der Anlage 4 nach § 22 Abs. 1 BBhV explizit aufgeführt und somit von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sei.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2016 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom 19. August 2015 beantragte Beihilfe zu gewähren.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 legte der Klägerbevollmächtigte ein ärztliches Attest des Herrn ... vom ... Juni 2016 vor, wonach der Kläger seit Jahren an einer zunehmenden Kniegelenksarthrose beidseits leide, die sich durch Hyaluronsäureinjektionen deutlich gebessert habe. Hierdurch hätten bisher Knieprothesen auf beiden Seiten verhindert und die Lebensqualität deutlich verbessert werden können. Um das Infektionsrisiko möglichst niedrig zu halten, werde eine Einmalinjektion mit Hyaluronsäure Durolane verwendet. Dies habe sich seit über 10 Jahren mit gutem Erfolg und ohne große Nebenwirkungen bewährt und sei in der Orthopädie Standard. Darüber hinaus werde dieses Präparat von sämtlichen privaten Krankenversicherungen als auch Beihilfestellen erstattet.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016,

die Klage abzuweisen.

Inhaltlich führte sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. März 2015 (5 C 8.14) für die Berliner Beihilfeverordnung entschieden habe, dass die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (hier für Hyaluronsäurepräparate) rechtmäßig sei. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe könne auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung vom ... Juni 2016 hergeleitet werden. Die Einordnung, ob ein Präparat Arzneimittel oder Medizinprodukt sei, obliege nicht der Beihilfestelle. Diese sei an die Art und Weise der rechtlichen Zulassung des Produktes gebunden. Auch die Frage, ob sich ein Produkt bewährt habe und therapeutisch wirksam sei, stelle sich insoweit nicht.

Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016, dass der Kläger aufgrund eines Zeckenbisses nicht mehr in der Lage sei, den körpereigenen Stoff Hyaluronsäure zu produzieren. Auch sei ihm mit Bescheid vom 19. August 2015 Beihilfe für Hyaluronsäure gewährt worden. Die Erstattung sei aus medizinischen Gründen notwendig, um eine teure Knieoperation zu vermeiden, welche ca. 15.000,-- € pro Knie kosten würde. Die Beihilfestelle habe einen Entscheidungsspielraum und könne unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes im Einzelfall Hyaluronsäure als beihilfefähig anerkennen.

Unter dem ... September 2016 trug die Beklagte ergänzend vor, dass in einer Erstattung der Einmalinjektion mit Hyaluronsäure Durolane durch die Beihilfestelle in der Vergangenheit noch keine Selbstbindung für nachfolgende Beihilfeanträge vorliege. Die Bewilligung der Beihilfe gelte nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger unter Fürsorgegesichtspunkten durch die Aufwendung übermäßig belastet sei.

Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 abschließend aus, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einen anders gelagerten Fall behandle. Das Medikament sei während einer Behandlung verabreicht worden. Durch die vorherige Erstattung habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass die Kosten übernommen werden. In einem weiteren ärztlichen Attest des Herrn ... vom ... September 2016 führt dieser aus, dass bei der Erkrankung des Klägers eine gute Indikation für eine Hyaluronsäureinjektion bestehe, die sich bei ihm auch als sehr wirksam und schmerzlindernd gezeigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 30. Juni 2016 bzw. 12. Oktober 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); der streitgegenständliche Bescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da die beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des streitgegenständlichen Mittels nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der ab 17. Juli 2015 geltenden Fassung (BGBl I S. 1368), da die streitgegenständliche Rechnung des Herrn ... auf den ... August 2015 datiert.

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen, beihilfefähig.

Das Präparat „Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen“ ist nicht als Arzneimittel anzusehen, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist weder pharmakologisch noch immunologisch. Vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist (BVerwG, U. v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - juris; BGH, U. v. 9.7.2009 - 1 ZR 193/06 - juris; BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 33.12 - juris; VG Sigmaringen, U. v. 8.3.2016 - 3 K 4243/14 - juris Rn. 21). Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten nach § 3 Nr. 1 MPG richtet sich nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV i. V. m. Anlage 4. Dort ist das Präparat „Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen“ allerdings nicht aufgeführt, so dass eine Beihilfefähigkeit ausscheidet (vgl. a. OVG Lüneburg, B. v. 24.7.2013 - 5 LA 288/12 - juris Rn. 6 zu Fertigspritzen „GO-ON“; VG Köln, U. v. 1.2.2013 - 9 K 3336/12 - juris Rn. 14; VG Stuttgart, U. v. 16.5.2011 - 12 K 4536/10 - juris Rn. 22; VG Wiesbaden, U. v. 4.11.2010 - 8 K 620/10.WI - juris Rn. 20; VG München, U. v. 26.10.2010 - M 17 K 10.1622 und M 17 K M 17 K 10.1623 - juris Rn. 19; vgl. a. BayVGH, B. v. 12.1.2011 - 14 B 10.1975 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 5.3.2010 - 14 BV 08.1013 und 14 BV 014 BV 08.1014 - juris Rn. 22). Dass der Ausschluss des hier streitgegenständlichen Produkts willkürlich ist, ist nicht erkennbar (vgl. VG Stuttgart, U. v. 16.5.2011 - 12 K 4536/10 - juris Rn. 25). Der Ausschluss dieses Medizinprodukts von der Beihilfefähigkeit verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. im einzelnen VG Sigmaringen, U. v. 8.3.2016 - 3 K 4243/14 - juris Rn. 23; BVerwG, U. v. 26.3.2015 - 5 C 9/14 - Rn. 32 ff.).

Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 (19 K 4786/06) vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da dieser Entscheidung eine andere Rechtslage zugrunde lag. Das Verwaltungsgericht Köln stützte den Beihilfeanspruch auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Mai/Juni 2006) geltenden Fassung des Art. 1 Zweiter Teil des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO waren demnach beihilfefähig die „notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden...“. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO konkretisierte dies dahingehend, dass die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die bei ärztlichen Verrichtungen verbrauchten und die aufgrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen umfassten. Von weiteren Voraussetzungen war die Beihilfefähigkeit nicht abhängig. Im vorliegenden Fall muss sich die Beihilfefähigkeit hingegen an § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV messen lassen, dessen Voraussetzungen allerdings - wie aufgezeigt - nicht vorliegen.

Der Kläger kann auch nicht mit seinem Argument durchdringen, dass durch die Anwendung von Hyaluronsäure der Beihilfestelle weit höhere Kosten für eine Knieoperation erspart blieben. Denn es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine mögliche Einsparung anderweitiger Kosten durch ambulante Operationen nicht dazu führt, dass nicht beihilfefähige Aufwendungen im Wege der Kompensation als beihilfefähig anzuerkennen sind (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Kommentar, 164. Aktualisierung, 1.7.2016, § 6 BBhV, Anm. 12 zu Abs. 3 (3); OVG NW, U. v. 16.7.1987 - 6 A 481/85; BayVGH, B. v. 29.1.1989 - 3 CZ 89.01269). Aus der Bundesbeihilfeverordnung ergibt sich ohne weiteres, dass eine Berücksichtigung von der Beklagten eventuell erspart gebliebenen Aufwendungen zugunsten des Klägers im Rahmen des Beihilfeverfahrens nicht möglich ist, sondern dass nur auf die dem Kläger tatsächlich entstandenen Aufwendungen abzustellen ist. Im Übrigen trägt § 6 BBhV unter zulässiger Berücksichtigung von Praktikabilitätsgründen und zulässig typisierend der Schwierigkeit Rechnung, die andernfalls - zur Bildung des Faktors „ersparte Aufwendungen“ - mit der Überprüfung nicht belegbar entstandener Aufwendungen verbunden wäre.

Soweit dem Kläger in der Vergangenheit die Aufwendungen für das streitgegenständliche Präparat als beihilfefähig anerkannt worden sein sollten, kann er daraus keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass ein rechtswidriger Bescheid in gleicher Form erlassen wird. Die vorschriftskonforme Handhabung einer Norm für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (BVerwG, U. v. 29.9.2011 - 2 C 80/10 - juris m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt aber keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2014 - 9 ZB 11.1119 - juris Rn. 6; BVerwG, B. v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 207,06 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Gesetz über Medizinprodukte


Medizinproduktegesetz - MPG

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3.

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(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für ein Medizinprodukt.
Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter für sich und seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Er begehrte mit Anfrage vom 02.10.2014 die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer seiner Ehefrau vom Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie empfohlenen Behandlung mit dem Präparat „Ostenil“ (Hyaluronsäure) wegen einer diagnostizierten schmerzhaften Gonarthrose beidseitig. Die Gesamtkosten sollten sich ausweislich der Voranfrage auf insgesamt 261,11 EUR belaufen.
Mit Bescheid vom 06.10.2014 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Behandlung der Ehefrau des Klägers mit dem Präparat „Ostenil“ ab. Zur Begründung wies das Landesamt darauf hin, dieses Präparat sei kein beihilfefähiges Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO seien daher die Kosten einer solchen Behandlung grundsätzlich nicht beihilfefähig; ein Ausnahmefall im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 MPG i.V.m. Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung liege nicht vor. Hiergegen legte der Kläger am 22.10.2014 Widerspruch ein und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf eine beigefügte Bescheinigung des behandelnden Facharztes vom 09.10.2014.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, bei dem in Rede stehenden Präparat „Ostenil“ handle es sich nicht um ein zugelassenes Fertigarzneimittel, sondern um ein nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt. Nach der seit dem 01.04.2014 geltenden Rechtslage stellten Medizinprodukte grundsätzlich keine Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dar; für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 und 2 MPG anzusehen seien, könne nur dann Beihilfe gewährt werden, wenn diese Stoffe in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt seien und die dort genannten Maßgaben erfüllten. Da die geltend gemachten Aufwendungen nicht für ein solches beihilfefähiges Medizinprodukt entstanden seien, komme eine Gewährung von Leistungen nicht in Betracht. Hieran ändere auch die Stellungnahme des behandelnden Facharztes nichts. Dieser verkenne bereits, dass die Beihilfe keine private Krankenversicherung, sondern eine öffentliche Fürsorgeleistung darstelle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stehe dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen ein weiter Ermessensspielraum zur Seite, und der Verordnungsgeber sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßige Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalisierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Fallgestaltung stelle zwar eine gewisse Härte für den Kläger dar, diese sei aber aus den vorgenannten Gründen hinzunehmen.
Mit der am 08.11.2014 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, bei dem Präparat „Ostenil“ handle es sich um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Zwar sei das in Rede stehende Präparat mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern ein Medizinprodukt. Das Präparat wirke im Rahmen der bestimmungsgemäßen Anwendung mechanisch, nicht jedoch pharmakologisch oder immunologisch, wie dies für Arzneimittel typisch sei. Für die erstattungsrechtliche Beurteilung eines Präparats sei indes nicht auf die arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf seine materielle Zweckbestimmung und die Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Gemessen hieran stelle das Präparat „Ostenil“ ein Arzneimittel im leistungsrechtlichen Sinne dar. Denn es sei hervorragend geeignet, die hier bei der Ehefrau vorliegenden arthrotischen Kniegelenksbeschwerden zu lindern und damit auch die Notwendigkeit der Einsetzung eines künstlichen Gelenkersatzes hinauszuzögern. Ausweislich eines beigefügten Kostenvoranschlages des Facharztes belaufen sich die Kosten auf insgesamt 544,65 EUR, wovon 261,11 EUR auf ärztliche Leistungen und ca. 222,30 EUR auf Medikamente entfallen.
Der Kläger beantragt sachdienlich verstanden,
den Beklagten unter Aufhebung des versagenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 24.10.2014 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit einer Behandlung der Ehefrau des Klägers mit dem Präparat „Ostenil“ anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung verweist er insbesondere auf seine Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Bei dem Präparat „Ostenil“ handle es sich laut dem Arzneimittelverzeichnis „Rote Liste“ um ein Medizinprodukt und damit nicht um ein Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung, so dass die Voranerkennung zu Recht versagt worden sei. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. d) BVO liege nicht vor; das Präparat „Ostenil“ sei in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung nicht aufgeführt. Die Bezugnahme des Klägers auf Urteile der Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer führe zu keinem anderen Ergebnis; vorliegend sei allein die Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung ab dem 01.04.2014 einschlägig.
11 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
12 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist lediglich teilweise zulässig (1.), sie bleibt auch in der Sache in vollem Umfang ohne Erfolg (2.).
15 
1. Die Klage ist lediglich insoweit zulässig, als die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für die Kosten des Präparats „Ostenil“ in Rede steht. Das darüber hinausgehende, erstmals mit Klageerhebung am 08.11.2014 geltend gemachte Begehren auf Voranerkennung der Gesamtkosten der Behandlung, insbesondere der Aufwendungen für das ärztliche Honorar und für Praxisbedarf, ist unzulässig. Der Antrag des Klägers vom 02.10.2014 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist bei der gebotenen objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass ausschließlich um die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für ein hyaluronsäurehaltiges Präparat nachgesucht wird. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es sich bei dem in dem Antrag genannten Betrag in Höhe von 261,11 EUR weder um die Gesamtkosten der Behandlung noch um die Medikamentenkosten, sondern ausweislich des Kostenvoranschlags des behandelnden Arztes um sein Honorar nach der Gebührenordnung für Ärzte handelt. Indes erwähnt der Kläger in seinem Antrag vom 02.10.2014 nicht die weitergehenden Aufwendungen für den ärztlichen Behandler und dessen Praxisbedarf, sondern allein die Aufwendungen für ein hyaluronsäurehaltiges Arzneimittel. Entgegen der Ansicht des Klägers ändert an diesem Verständnis auch die beigebrachte Bescheinigung des behandelnden Facharztes vom 09.10.2014 nichts, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Stellungnahme tatsächlich der vom Kläger erwähnte Kostenvoranschlag beigelegen hat. Entscheidend ist allein, was der Kläger im Verwaltungsverfahren beantragt hat; die von dem Behandler veranschlagten Kosten sind in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. In diesem Sinne hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag des Klägers auch verstanden und ihn lediglich in diesem Umfang beschieden. Zu Nachfragen hinsichtlich des Umfangs der begehrten Vorabanerkennung war die Beihilfestelle vor diesem Hintergrund auch in Ausübung ihrer Fürsorgeplichten nicht gehalten.
16 
Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, da es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Sach-urteilsvoraussetzung handelt, nicht im Prozess nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1973 - 2 C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; und vom 24.02.1982 - 6 C 8.77 -, juris). Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Antragserfordernis besteht allenfalls dann, wenn das Begehren lediglich in Randbereichen erweitert wird und mithin die Behörde bereits mit den wesentlichen vorgreiflichen Fragen befasst war (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 15.92 -, NVwZ 1995, 76). Eine derartige, lediglich untergeordnete Erweiterung des bei der Behörde bereits angebrachten Begehrens liegt hier nicht vor. Denn die Beurteilung der Beihilfefähigkeit für das Honorar ärztlicher Behandler richtet sich nach anderen Bestimmungen und Grundsätzen als der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 17.02.2016 sind die Beteiligten auf diese Zulässigkeitsproblematik hingewiesen worden.
17 
2. Die Klage bleibt - soweit sie zulässig ist - auch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat „Ostenil“ nicht zu; der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt bzw. deren Voranerkennung begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, BVerwGE 151, 386; und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, NVwZ-RR 2014, 609 m.w.N.). Anwendbar ist deshalb - ausgehend von der Maßgeblichkeit des Datums der Antragstellung für die Voranerkennung der Maßnahme - die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 in der maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 20.12.2013, gültig vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2015. Danach ist die Beihilfefähigkeit für die im Streit stehenden Fertigspritzen nach der speziellen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO wirksam ausgeschlossen. Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Medizinprodukte, die hier einschlägig ist (2.1) und gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (2.2). Ein Beihilfeanspruch ergibt sich für den Kläger auch nicht aus Härtefallgesichtspunkten (2.3).
19 
2.1 Bei den „Ostenil“-Fertigspritzen handelt es sich um ein nicht beihilfefähiges Medizinprodukt.
20 
2.1.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandsmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten. Nach Satz 2 Buchst. d) dieser Bestimmung sind Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) kein Arzneimittel; Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 und 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. d) BVO lediglich dann beihilfefähig, wenn sie in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Letzteres ist hier - wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht - nicht der Fall. Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogene Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar. Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in § 5 BVO.
21 
2.1.2 Nach diesem Maßstab ist das Präparat „Ostenil“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, nicht als Arzneimittel anzusehen, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sogenanntes „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG entfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zur Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunlogisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich der von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert werden soll. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch; vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunlogische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300; und vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 -, AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; BVerwG, Urteile vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, a.a.O.; und vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, BVerwGE 148, 1).
22 
2.1.3 Dem hier vertretenen Verständnis steht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (10 S 3090/08 - a.a.O.) zur Erstattungsfähigkeit des hyaluronsäurehaltigen Präparates „Go-On“ entgegen. Denn dieses Urteil ist zum Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse ergangen. Deren Satzungsbestimmungen in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblichen Fassung ihrer 64. Änderung vom 01.05.2007 sind mit der hier einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) und Satz 3 Buchst. d) BVO weder identisch noch in struktureller Hinsicht vergleichbar. Der Kläger kann zu seinen Gunsten auch nichts aus den Urteilen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.03.2010 (14 BV 08.1013 und 14 B 08.1014 - jeweils juris) zur Beihilfefähigkeit von hyaluronsäurehaltigen Präparaten herleiten. Diese Urteile betreffen noch § 6 BBhV in der im August 2007 bzw. Dezember 2008 gültigen, außer Kraft getretenen Fassung. Im Ergebnis dasselbe gilt für das vom Kläger herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.01.2011 (M 17 K 10.4886 -, juris), das ebenso zu § 6 BBhV alter Fassung ergangen ist. Die Vorschrift des § 6 BBhV alter Fassung ist ebenfalls nicht mit den hier relevanten Vorschriften der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg identisch oder strukturähnlich. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.05.2014 (OVG 7 B 10.14 -, juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden ist (BVerwG, Urteil 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, a.a.O.).
23 
2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO wirksam ausgeschlossen. Dieser Ausschluss verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2.2.1) noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (2.2.2).
24 
2.2.1 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Medizinprodukte verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Dieser gebietet wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bewegt sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, ZBR 213, 249; und vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18).
26 
Das ist hier nicht der Fall. Für den Ausschluss von Medizinprodukten gibt es sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass Beihilfeberechtigte, denen das Medizinprodukt „Ostenil“ verabreicht wurde, die dafür aufgewendeten Kosten nicht erstattet bekommen, während die Kosten für ein Medikament mit gleicher Wirkung, das als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes einzustufen ist, vom Dienstherrn im Rahmen der Beihilfe übernommen werden. Diese Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der therapeutische Nutzen des in Rede stehenden Medizinprodukts „Ostenil“ nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft umstritten ist. Zwar gibt es Studien, in denen die Behandlung einer Gonarthrose mit hyaluronsäurehaltigen Produkten uneingeschränkt befürwortet wird (Bellamy et al., Viscosupplementation for the treatment of osteoarthritis of the knee (Review), The Cochrane Collaboration, (publ. by John Wiley & Sons) oder ihr aber zumindest ein geringer positiver Effekt zugesprochen wird (Institut für Allgemeinmedizin Frankfurt, IGeL-Helfer „Intraartikuläre Injektion von Hyaluronsäure“). Hinzu kommt, dass die entsprechende Therapie in der im Regelfall maßgeblichen fachlichen Leitlinie der einschlägigen „Fachgesellschaften“ - der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Berufsverbands der Ärzte für Orthopädie (BVO) - als medikamentöse Therapie sogar der Coxarthrose mit „Symptomatic slow acting drugs“ ausdrücklich genannt wird (Nr. 11.2.). Diesen Studien stehen jedoch andere Veröffentlichungen gegenüber, nach denen die Wirksamkeit der Hyaluronsäurebehandlung nicht erwiesen werden konnte (siehe Arznei-Telegramm 2002, 39 und 2004, 15). Auch diverse Gerichtsentscheidungen gehen davon aus, dass die medizinische Wirksamkeit von Chondroprotektiva zumindest umstritten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2012 - 2 S 2076/11 -, ESVGH 63, 128).
27 
Bei der Bewertung der wissenschaftlichen Anerkennung von Chondroprotektiva war nicht - wie von dem Kläger schriftsätzlich angeregt - ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn bei der Prüfung der Wirksamkeit des Beihilfeausschlusses an dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es allein darauf an, ob der Verordnungsgeber bei Bewertung des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums zu der Erkenntnis gelangen durfte, dass die Wirksamkeit des in Rede stehenden Medizinprodukts in den einschlägigen Fachkreisen zumindest uneinheitlich beurteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung der Meinung eines einzelnen Sachverständigen kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der maßgeblichen Frage.
28 
2.2.2 Ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, liegt nicht vor. In der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, a.a.O.). Die Gewährung von Beihilfe findet jedoch ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenversorgung nicht absichern kann; eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht. Die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht hindert den Dienstherrn grundsätzlich nicht, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Der Dienstherr kann grundsätzlich bestimme Arzneimittel und Medizinprodukte ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, a.a.O. , m.w.N.). Dies ist hier nach dem oben unter 2.2.1 ausgeführten nicht der Fall, da die Wirksamkeit von Chondroprotektiva zur Behandlung einer Gonarthrose in der medizinischen Wissenschaft umstritten ist.
29 
2.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe bzw. deren Voranerkennung aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 - 4 S 2725/06 -, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für die „Ostenil-Fertigspritzen“ den Kläger finanziell übermäßig belasten könnten. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Medizinprodukts - führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
30 
Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
13 
Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist lediglich teilweise zulässig (1.), sie bleibt auch in der Sache in vollem Umfang ohne Erfolg (2.).
15 
1. Die Klage ist lediglich insoweit zulässig, als die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für die Kosten des Präparats „Ostenil“ in Rede steht. Das darüber hinausgehende, erstmals mit Klageerhebung am 08.11.2014 geltend gemachte Begehren auf Voranerkennung der Gesamtkosten der Behandlung, insbesondere der Aufwendungen für das ärztliche Honorar und für Praxisbedarf, ist unzulässig. Der Antrag des Klägers vom 02.10.2014 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist bei der gebotenen objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass ausschließlich um die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für ein hyaluronsäurehaltiges Präparat nachgesucht wird. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es sich bei dem in dem Antrag genannten Betrag in Höhe von 261,11 EUR weder um die Gesamtkosten der Behandlung noch um die Medikamentenkosten, sondern ausweislich des Kostenvoranschlags des behandelnden Arztes um sein Honorar nach der Gebührenordnung für Ärzte handelt. Indes erwähnt der Kläger in seinem Antrag vom 02.10.2014 nicht die weitergehenden Aufwendungen für den ärztlichen Behandler und dessen Praxisbedarf, sondern allein die Aufwendungen für ein hyaluronsäurehaltiges Arzneimittel. Entgegen der Ansicht des Klägers ändert an diesem Verständnis auch die beigebrachte Bescheinigung des behandelnden Facharztes vom 09.10.2014 nichts, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Stellungnahme tatsächlich der vom Kläger erwähnte Kostenvoranschlag beigelegen hat. Entscheidend ist allein, was der Kläger im Verwaltungsverfahren beantragt hat; die von dem Behandler veranschlagten Kosten sind in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. In diesem Sinne hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag des Klägers auch verstanden und ihn lediglich in diesem Umfang beschieden. Zu Nachfragen hinsichtlich des Umfangs der begehrten Vorabanerkennung war die Beihilfestelle vor diesem Hintergrund auch in Ausübung ihrer Fürsorgeplichten nicht gehalten.
16 
Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, da es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Sach-urteilsvoraussetzung handelt, nicht im Prozess nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1973 - 2 C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; und vom 24.02.1982 - 6 C 8.77 -, juris). Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Antragserfordernis besteht allenfalls dann, wenn das Begehren lediglich in Randbereichen erweitert wird und mithin die Behörde bereits mit den wesentlichen vorgreiflichen Fragen befasst war (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 15.92 -, NVwZ 1995, 76). Eine derartige, lediglich untergeordnete Erweiterung des bei der Behörde bereits angebrachten Begehrens liegt hier nicht vor. Denn die Beurteilung der Beihilfefähigkeit für das Honorar ärztlicher Behandler richtet sich nach anderen Bestimmungen und Grundsätzen als der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 17.02.2016 sind die Beteiligten auf diese Zulässigkeitsproblematik hingewiesen worden.
17 
2. Die Klage bleibt - soweit sie zulässig ist - auch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat „Ostenil“ nicht zu; der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt bzw. deren Voranerkennung begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, BVerwGE 151, 386; und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, NVwZ-RR 2014, 609 m.w.N.). Anwendbar ist deshalb - ausgehend von der Maßgeblichkeit des Datums der Antragstellung für die Voranerkennung der Maßnahme - die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 in der maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 20.12.2013, gültig vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2015. Danach ist die Beihilfefähigkeit für die im Streit stehenden Fertigspritzen nach der speziellen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO wirksam ausgeschlossen. Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Medizinprodukte, die hier einschlägig ist (2.1) und gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (2.2). Ein Beihilfeanspruch ergibt sich für den Kläger auch nicht aus Härtefallgesichtspunkten (2.3).
19 
2.1 Bei den „Ostenil“-Fertigspritzen handelt es sich um ein nicht beihilfefähiges Medizinprodukt.
20 
2.1.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandsmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten. Nach Satz 2 Buchst. d) dieser Bestimmung sind Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) kein Arzneimittel; Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 und 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. d) BVO lediglich dann beihilfefähig, wenn sie in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Letzteres ist hier - wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht - nicht der Fall. Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogene Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar. Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in § 5 BVO.
21 
2.1.2 Nach diesem Maßstab ist das Präparat „Ostenil“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, nicht als Arzneimittel anzusehen, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sogenanntes „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG entfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zur Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunlogisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich der von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert werden soll. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch; vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunlogische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300; und vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 -, AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; BVerwG, Urteile vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, a.a.O.; und vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, BVerwGE 148, 1).
22 
2.1.3 Dem hier vertretenen Verständnis steht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (10 S 3090/08 - a.a.O.) zur Erstattungsfähigkeit des hyaluronsäurehaltigen Präparates „Go-On“ entgegen. Denn dieses Urteil ist zum Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse ergangen. Deren Satzungsbestimmungen in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblichen Fassung ihrer 64. Änderung vom 01.05.2007 sind mit der hier einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) und Satz 3 Buchst. d) BVO weder identisch noch in struktureller Hinsicht vergleichbar. Der Kläger kann zu seinen Gunsten auch nichts aus den Urteilen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.03.2010 (14 BV 08.1013 und 14 B 08.1014 - jeweils juris) zur Beihilfefähigkeit von hyaluronsäurehaltigen Präparaten herleiten. Diese Urteile betreffen noch § 6 BBhV in der im August 2007 bzw. Dezember 2008 gültigen, außer Kraft getretenen Fassung. Im Ergebnis dasselbe gilt für das vom Kläger herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.01.2011 (M 17 K 10.4886 -, juris), das ebenso zu § 6 BBhV alter Fassung ergangen ist. Die Vorschrift des § 6 BBhV alter Fassung ist ebenfalls nicht mit den hier relevanten Vorschriften der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg identisch oder strukturähnlich. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.05.2014 (OVG 7 B 10.14 -, juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden ist (BVerwG, Urteil 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, a.a.O.).
23 
2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO wirksam ausgeschlossen. Dieser Ausschluss verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2.2.1) noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (2.2.2).
24 
2.2.1 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Medizinprodukte verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Dieser gebietet wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bewegt sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, ZBR 213, 249; und vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18).
26 
Das ist hier nicht der Fall. Für den Ausschluss von Medizinprodukten gibt es sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass Beihilfeberechtigte, denen das Medizinprodukt „Ostenil“ verabreicht wurde, die dafür aufgewendeten Kosten nicht erstattet bekommen, während die Kosten für ein Medikament mit gleicher Wirkung, das als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes einzustufen ist, vom Dienstherrn im Rahmen der Beihilfe übernommen werden. Diese Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der therapeutische Nutzen des in Rede stehenden Medizinprodukts „Ostenil“ nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft umstritten ist. Zwar gibt es Studien, in denen die Behandlung einer Gonarthrose mit hyaluronsäurehaltigen Produkten uneingeschränkt befürwortet wird (Bellamy et al., Viscosupplementation for the treatment of osteoarthritis of the knee (Review), The Cochrane Collaboration, (publ. by John Wiley & Sons) oder ihr aber zumindest ein geringer positiver Effekt zugesprochen wird (Institut für Allgemeinmedizin Frankfurt, IGeL-Helfer „Intraartikuläre Injektion von Hyaluronsäure“). Hinzu kommt, dass die entsprechende Therapie in der im Regelfall maßgeblichen fachlichen Leitlinie der einschlägigen „Fachgesellschaften“ - der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Berufsverbands der Ärzte für Orthopädie (BVO) - als medikamentöse Therapie sogar der Coxarthrose mit „Symptomatic slow acting drugs“ ausdrücklich genannt wird (Nr. 11.2.). Diesen Studien stehen jedoch andere Veröffentlichungen gegenüber, nach denen die Wirksamkeit der Hyaluronsäurebehandlung nicht erwiesen werden konnte (siehe Arznei-Telegramm 2002, 39 und 2004, 15). Auch diverse Gerichtsentscheidungen gehen davon aus, dass die medizinische Wirksamkeit von Chondroprotektiva zumindest umstritten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2012 - 2 S 2076/11 -, ESVGH 63, 128).
27 
Bei der Bewertung der wissenschaftlichen Anerkennung von Chondroprotektiva war nicht - wie von dem Kläger schriftsätzlich angeregt - ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn bei der Prüfung der Wirksamkeit des Beihilfeausschlusses an dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es allein darauf an, ob der Verordnungsgeber bei Bewertung des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums zu der Erkenntnis gelangen durfte, dass die Wirksamkeit des in Rede stehenden Medizinprodukts in den einschlägigen Fachkreisen zumindest uneinheitlich beurteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung der Meinung eines einzelnen Sachverständigen kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der maßgeblichen Frage.
28 
2.2.2 Ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, liegt nicht vor. In der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, a.a.O.). Die Gewährung von Beihilfe findet jedoch ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenversorgung nicht absichern kann; eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht. Die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht hindert den Dienstherrn grundsätzlich nicht, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Der Dienstherr kann grundsätzlich bestimme Arzneimittel und Medizinprodukte ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, a.a.O. , m.w.N.). Dies ist hier nach dem oben unter 2.2.1 ausgeführten nicht der Fall, da die Wirksamkeit von Chondroprotektiva zur Behandlung einer Gonarthrose in der medizinischen Wissenschaft umstritten ist.
29 
2.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe bzw. deren Voranerkennung aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 - 4 S 2725/06 -, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für die „Ostenil-Fertigspritzen“ den Kläger finanziell übermäßig belasten könnten. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Medizinprodukts - führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
30 
Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen für das Präparat Recosyn.
Er ist Mitglied bei der Beklagten mit einem Bemessungssatz an Kassenleistungen für satzungsgemäße medizinische Aufwendungen in Höhe von 50 %. Mit Antrag vom 30.3.2010 begehrte er von der Beklagten unter anderem den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 614,35 EUR. Diese entstanden ihm durch die Liquidation einer fachärztlichen Praxis für Orthopädie vom 25.3.2010. Darin wurden dem Kläger für eine Behandlung seines rechten Knies zwischen Februar und März 2010 unter anderem 6 x 43,53 EUR für das Präparat Recosyn in Rechnung gestellt.
Mit Bescheid vom 28.4.2010 erkannte die Beklagte nur 317,73 EUR davon als erstattungsfähig an, was zu einer Bewilligung von Kassenleistungen an den Kläger in Höhe von 158,86 EUR und zu einem Selbstbehalt an Kassenleistungen in Höhe von 148,31 EUR führte. Zur Begründung war ausgeführt, eine Gebührennummer der GOÄ sei zu Unrecht mehrfach berechnet worden. Kosten für Medizinprodukte könnten nicht erstattet werden.
Mit Schreiben vom 19.5.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Versagung von Kassenleistungen zum Ersatz seiner Aufwendungen für das Präparat Recosyn in Höhe von 0,5 x 6 x 43,53 EUR = 130,59 EUR. Er habe kostenbewusst gehandelt. Anstelle einer teuren Operation habe er sich spritzen lassen, und das nicht mit dem teuren Arzneimittel Hyalart, sondern dem günstigen Medizinprodukt Recosyn. Sein Bevollmächtigter ergänzte mit Schriftsatz vom 6.7.2010, Hyalart sei diesem gleichartig.
Mit Bescheid vom 14.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Maßgeblich für die Bewilligung von Kassenleistungen sei alleine ihre Satzung. Nach deren § 30 Abs. 3 c sei sie leistungsfrei bei Aufwendungen für nicht beihilfefähige Medizinprodukte. Das Hyaluronsäurepräparat Recosyn sei nach den Arzneimittel-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses ein nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt. Aufwendungen dafür seien somit nicht erstattungsfähig. Eine Kostenvergleichsberechnung sehe ihre Satzung nicht vor.
Am 29.10.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, Mitglieder der Beklagten hätten Anspruch auf Erstattung der von ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Arzneimittel. Das müsse auch nach seiner Behandlung mit dem Präparat Recosyn gelten, das ihm zur Linderung seiner Arthrose gespritzt worden sei. Es sei dem zugelassenen Arzneimittel Hyalart vergleichbar und unterscheide sich nur durch das Molekulargewicht. Im Dezember 2009 sei er am Sprunggelenk schon einmal erfolgreich mit Hyalart behandelt worden. Dass er nunmehr erfolgreich mit Recosyn behandelt worden sei, sei für die Beklagte kein Nachteil, da es sogar kostengünstiger sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 28.4.2010 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 14.10.2010 zu verpflichten, ihm weitere 130,56 EUR an Kassenleistungen zum Ersatz von Aufwendungen für die Liquidation vom 25.3.2010 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie führt aus, zwar habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.3.2010 entschieden, die Verabreichung des Medizinprodukts „Go-On“ (eines Hyaluronsäurepräparats) sei im Jahr 2007 erstattungsfähig gewesen. Doch im selben Urteil habe er ausgeführt, durch die mit Wirkung zum 1.7.2008 in Kraft getretene Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie sei der gemeinsame Bundesausschuss seiner Verpflichtung nachgekommen und habe spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt. Diese zeitliche Unterscheidung habe die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart in ihrem Urteil vom 5.11.2010 - 9 K 2361/09 - aufgegriffen und ausgeführt, seit 1.7.2008 seien Aufwendungen für derartige Präparate nicht mehr erstattungsfähig.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 u. 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Kassenleistungen zum Ersatz von Aufwendungen für das ihm gespritzte Präparat Recosyn (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind insoweit rechtmäßig und daher nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.). Denn die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Präparate richtet sich nicht danach, ob diese beim Mitglied positive Wirkungen erzielen, sondern nur nach der Satzung der Beklagten. Sie sieht eine Erstattungsfähigkeit der hier angefallenen Aufwendungen gerade nicht vor (dazu 1.). Diesem Ausschluss der Erstattungsfähigkeit begegnen keine durchgreifenden Bedenken (dazu 2.) und einen Wirtschaftlichkeitsvergleich enthält die Satzung der Beklagten nicht (dazu 3.).
14 
1. Die Erstattungsfähigkeit der hier angefallenen Aufwendungen ist in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehen.
15 
Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltende Fassung (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, PharmR 2010, 300; Beschl. v. 16.6.2003, IÖD 2003, 199). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 1 der Satzung der Beklagten (im Folgenden: Satzung) in der somit hier maßgeblichen Fassung der 74. Änderung vom 1.1.2010 haben Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Über § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Weitere Voraussetzung ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen. § 30 Abs. 3 der Satzung stellt die Beklagte leistungsfrei unter anderem bei Aufwendungen für nicht beihilfefähige Medizinprodukte (§ 30 Abs. 3 Satz 1 c 2. Alt.). § 33 der Satzung zählt zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen auch Aufwendungen für Arzneimittel. Diese sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. der Satzung dann erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt bei einer ambulanten Behandlung verbraucht worden sind. Nicht erstattungsfähig sind nach § 33 Abs. 2 f der Satzung jedoch Aufwendungen für nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte.
16 
Unter Anwendung dieser Satzungsbestimmungen sind die Aufwendungen des Klägers für das Präparat Recosyn nicht erstattungsfähig. Das ergibt sich allerdings nicht, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung darlegt, aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 11.3.2010 (a.a.O.) oder jenen der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Urteil vom 5.11.2010 - 9 K 2361/09 -, da beide anderslautende ältere Satzungsfassungen betreffen. Das Präparat wurde hier zwar von einem Arzt bei der ambulanten Behandlung des Klägers verbraucht (§ 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. der Satzung). Es ist auch ein Arzneimittel im Sinne dieser Grundnorm der Satzung der Beklagten (dazu a)) und unterfällt nicht dem Ausschlussgrund für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (dazu b)). Doch es zählt zu den nicht beihilfefähigen Medizinprodukten (dazu c)), so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob nicht auch der Ausschlussgrund für nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte (§ 33 Abs. 2 f der Satzung) vorliegt.
17 
a) Die Erstattungsfähigkeit der für Recosyn getätigten Aufwendungen ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil das Präparat nicht zu den „Arzneimitteln“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gehören würde.
18 
Zwar unterfällt Recosyn nicht dem Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG -), da es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 a des Medizinproduktgesetzes - MPG - handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als arzneimittelähnliches Medizinprodukt dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, a.a.O.). Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 a MPG), sondern durch physikalische Wirkweise. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass der Arzneimittelbegriff in § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten (und in beihilferechtlichen Bestimmungen) weiter ist und auch solche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte umfasst (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 4.12.2008 - 12 K 6410/07 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, a.a.O.). Das wird seit der 71. Änderung der Satzung der Beklagten besonders deutlich. Denn bei einer engen Auslegung des Arzneimittelbegriffs wäre der mit dieser Änderung eingefügte Ausschlussgrund nach § 33 Abs. 2 f der Satzung für bestimmte Medizinprodukte überflüssig.
19 
b) Die Beklagte kann die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Recosyn nicht unter Berufung auf den Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versagen.
20 
Wenn auch der der Grundnorm in § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zugrundeliegende Arzneimittelbegriffweit zu fassen ist, kann dies für den Arzneimittelbegriff der Ausschlussgründe nach § 33 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nicht gelten. Denn dort wird - wie ausgeführt - auch der Begriff „Medizinprodukte“ (im Ausschlussgrund nach Buchstabe f) verwendet. Daher kann jedenfalls seit Inkrafttreten der 71. Änderung der Satzung nicht mehr argumentiert werden, Aufwendungen für Recosyn seien nicht erstattungsfähig, da es sich um kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele (§ 33 Abs. 2 a der Satzung). Denn diesem Ausschlussgrund liegt der engere formelle Arzneimittelbegriff zugrunde, der arzneimittelähnliche Medizinprodukte schon nicht umfasst.
21 
c) Die Beklagte ist aber hinsichtlich der Aufwendungen für Recosyn nach § 30 Abs. 3 c 2. Alt. leistungsfrei, weil es sich dabei um ein nicht beihilfefähiges Medizinprodukt handelt.
22 
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Anfang des Jahres 2010 verbrauchte arzneimittelähnliche Medizinprodukte richtet sich nach § 22 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (vom 17.12.2009, BGl. I S 3922, - BBhV -). Nach dessen Absatz 1 Satz 1 sind unter anderem Aufwendungen für von einem Arzt bei einer ambulanten Behandlung verbrauchte Arzneimittel (im weiteren Sinne) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV erklärt § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V für entsprechend anwendbar. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss durch Richtlinien festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Das ist durch die Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie (hier in der Fassung vom 17.12.2009, abgedruckt etwa bei Schröder u.a., Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 22 BBhV Anl. 4) geschehen. Diese Anlage zählt Recosyn nicht auf. Schon auf Grund des Verweises in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV auf den entsprechenden Abschnitt der Arzneimittelrichtlinie scheidet die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für Recosyn aus.
23 
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV (BBhV-VwV, i.d.F. v. 17.12.2009, GMBl. 2010, S. 319). Nach ihrer Ziffer 22.1.4 werden beihilfefähige Medizinprodukte abschließend in Anhang 10 zur VwV aufgezählt. Auch dort findet sich Recosyn nicht.
24 
2. Dieser Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für den Verbrauch arzneimittelähnlicher Medizinprodukte, die nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung durch den Bundesausschuss für die Arzneimittelversorgung zugelassen sind, erscheint rechtlich zulässig.
25 
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Ausschluss willkürlich ist. Das gilt im vorliegenden Einzelfall in besonderem Maße, da selbst der Kläger vorträgt, er sei schon an anderen Gelenken mit einem anderen Präparat - einem Arzneimittel im engeren Sinne - erfolgreich behandelt worden. Und auch in der angeblichen Gleichartigkeit Recosyns zu einem zugelassenen Arzneimittel kann kein Rechtsverstoß des Satzungsgebers gesehen werden. Denn diese Einordnungen sind Fragen des Zulassungsrechts für Arzneimittel und Medizinprodukte und hängen häufig auch vom Verhalten der Hersteller ab.
26 
3. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers folgt auch nicht daraus, dass die von ihm gewählte Behandlungsform kostengünstig war.
27 
Denn die Satzung der Beklagten enthält das Prinzip des Wirtschaftlichkeitsvergleichs weder zugunsten noch zulasten der Mitglieder. Deswegen muss sich die Beklagte nicht auf derartige Vergleiche einlassen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2010 - 12 K 2386/09 -; zum insoweit vergleichbaren Beihilferecht vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.8.2009 - 12 K 409/09 - ). Umgekehrt müssen sich aber auch Mitglieder, die sich auf Grund erheblicher Schmerzen in der Situation des Klägers nach ärztlichem Anraten zu einem operativen Eingriff entschließen, nicht von der Beklagten entgegenhalten lassen, sie hätten zunächst monatelang das Einspritzen von Arzneimitteln versuchen müssen und könnten deswegen die Kosten der Operation nicht erstattet erhalten. Somit haben die Mitglieder der Beklagten nur die Möglichkeit, die in der Satzung als erstattungsfähig bezeichneten Leistungen in Anspruch zu nehmen oder anderweitige wunschgemäßere Leistungen selbst zu bezahlen.
28 
4. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
29 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
13 
Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 u. 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Kassenleistungen zum Ersatz von Aufwendungen für das ihm gespritzte Präparat Recosyn (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind insoweit rechtmäßig und daher nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.). Denn die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Präparate richtet sich nicht danach, ob diese beim Mitglied positive Wirkungen erzielen, sondern nur nach der Satzung der Beklagten. Sie sieht eine Erstattungsfähigkeit der hier angefallenen Aufwendungen gerade nicht vor (dazu 1.). Diesem Ausschluss der Erstattungsfähigkeit begegnen keine durchgreifenden Bedenken (dazu 2.) und einen Wirtschaftlichkeitsvergleich enthält die Satzung der Beklagten nicht (dazu 3.).
14 
1. Die Erstattungsfähigkeit der hier angefallenen Aufwendungen ist in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehen.
15 
Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltende Fassung (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, PharmR 2010, 300; Beschl. v. 16.6.2003, IÖD 2003, 199). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 1 der Satzung der Beklagten (im Folgenden: Satzung) in der somit hier maßgeblichen Fassung der 74. Änderung vom 1.1.2010 haben Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Über § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Weitere Voraussetzung ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen. § 30 Abs. 3 der Satzung stellt die Beklagte leistungsfrei unter anderem bei Aufwendungen für nicht beihilfefähige Medizinprodukte (§ 30 Abs. 3 Satz 1 c 2. Alt.). § 33 der Satzung zählt zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen auch Aufwendungen für Arzneimittel. Diese sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. der Satzung dann erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt bei einer ambulanten Behandlung verbraucht worden sind. Nicht erstattungsfähig sind nach § 33 Abs. 2 f der Satzung jedoch Aufwendungen für nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte.
16 
Unter Anwendung dieser Satzungsbestimmungen sind die Aufwendungen des Klägers für das Präparat Recosyn nicht erstattungsfähig. Das ergibt sich allerdings nicht, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung darlegt, aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 11.3.2010 (a.a.O.) oder jenen der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Urteil vom 5.11.2010 - 9 K 2361/09 -, da beide anderslautende ältere Satzungsfassungen betreffen. Das Präparat wurde hier zwar von einem Arzt bei der ambulanten Behandlung des Klägers verbraucht (§ 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. der Satzung). Es ist auch ein Arzneimittel im Sinne dieser Grundnorm der Satzung der Beklagten (dazu a)) und unterfällt nicht dem Ausschlussgrund für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (dazu b)). Doch es zählt zu den nicht beihilfefähigen Medizinprodukten (dazu c)), so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob nicht auch der Ausschlussgrund für nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte (§ 33 Abs. 2 f der Satzung) vorliegt.
17 
a) Die Erstattungsfähigkeit der für Recosyn getätigten Aufwendungen ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil das Präparat nicht zu den „Arzneimitteln“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gehören würde.
18 
Zwar unterfällt Recosyn nicht dem Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG -), da es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 a des Medizinproduktgesetzes - MPG - handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als arzneimittelähnliches Medizinprodukt dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, a.a.O.). Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 a MPG), sondern durch physikalische Wirkweise. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass der Arzneimittelbegriff in § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten (und in beihilferechtlichen Bestimmungen) weiter ist und auch solche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte umfasst (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 4.12.2008 - 12 K 6410/07 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, a.a.O.). Das wird seit der 71. Änderung der Satzung der Beklagten besonders deutlich. Denn bei einer engen Auslegung des Arzneimittelbegriffs wäre der mit dieser Änderung eingefügte Ausschlussgrund nach § 33 Abs. 2 f der Satzung für bestimmte Medizinprodukte überflüssig.
19 
b) Die Beklagte kann die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Recosyn nicht unter Berufung auf den Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versagen.
20 
Wenn auch der der Grundnorm in § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zugrundeliegende Arzneimittelbegriffweit zu fassen ist, kann dies für den Arzneimittelbegriff der Ausschlussgründe nach § 33 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nicht gelten. Denn dort wird - wie ausgeführt - auch der Begriff „Medizinprodukte“ (im Ausschlussgrund nach Buchstabe f) verwendet. Daher kann jedenfalls seit Inkrafttreten der 71. Änderung der Satzung nicht mehr argumentiert werden, Aufwendungen für Recosyn seien nicht erstattungsfähig, da es sich um kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele (§ 33 Abs. 2 a der Satzung). Denn diesem Ausschlussgrund liegt der engere formelle Arzneimittelbegriff zugrunde, der arzneimittelähnliche Medizinprodukte schon nicht umfasst.
21 
c) Die Beklagte ist aber hinsichtlich der Aufwendungen für Recosyn nach § 30 Abs. 3 c 2. Alt. leistungsfrei, weil es sich dabei um ein nicht beihilfefähiges Medizinprodukt handelt.
22 
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Anfang des Jahres 2010 verbrauchte arzneimittelähnliche Medizinprodukte richtet sich nach § 22 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (vom 17.12.2009, BGl. I S 3922, - BBhV -). Nach dessen Absatz 1 Satz 1 sind unter anderem Aufwendungen für von einem Arzt bei einer ambulanten Behandlung verbrauchte Arzneimittel (im weiteren Sinne) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV erklärt § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V für entsprechend anwendbar. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss durch Richtlinien festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Das ist durch die Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie (hier in der Fassung vom 17.12.2009, abgedruckt etwa bei Schröder u.a., Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 22 BBhV Anl. 4) geschehen. Diese Anlage zählt Recosyn nicht auf. Schon auf Grund des Verweises in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV auf den entsprechenden Abschnitt der Arzneimittelrichtlinie scheidet die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für Recosyn aus.
23 
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV (BBhV-VwV, i.d.F. v. 17.12.2009, GMBl. 2010, S. 319). Nach ihrer Ziffer 22.1.4 werden beihilfefähige Medizinprodukte abschließend in Anhang 10 zur VwV aufgezählt. Auch dort findet sich Recosyn nicht.
24 
2. Dieser Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für den Verbrauch arzneimittelähnlicher Medizinprodukte, die nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung durch den Bundesausschuss für die Arzneimittelversorgung zugelassen sind, erscheint rechtlich zulässig.
25 
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Ausschluss willkürlich ist. Das gilt im vorliegenden Einzelfall in besonderem Maße, da selbst der Kläger vorträgt, er sei schon an anderen Gelenken mit einem anderen Präparat - einem Arzneimittel im engeren Sinne - erfolgreich behandelt worden. Und auch in der angeblichen Gleichartigkeit Recosyns zu einem zugelassenen Arzneimittel kann kein Rechtsverstoß des Satzungsgebers gesehen werden. Denn diese Einordnungen sind Fragen des Zulassungsrechts für Arzneimittel und Medizinprodukte und hängen häufig auch vom Verhalten der Hersteller ab.
26 
3. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers folgt auch nicht daraus, dass die von ihm gewählte Behandlungsform kostengünstig war.
27 
Denn die Satzung der Beklagten enthält das Prinzip des Wirtschaftlichkeitsvergleichs weder zugunsten noch zulasten der Mitglieder. Deswegen muss sich die Beklagte nicht auf derartige Vergleiche einlassen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2010 - 12 K 2386/09 -; zum insoweit vergleichbaren Beihilferecht vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.8.2009 - 12 K 409/09 - ). Umgekehrt müssen sich aber auch Mitglieder, die sich auf Grund erheblicher Schmerzen in der Situation des Klägers nach ärztlichem Anraten zu einem operativen Eingriff entschließen, nicht von der Beklagten entgegenhalten lassen, sie hätten zunächst monatelang das Einspritzen von Arzneimitteln versuchen müssen und könnten deswegen die Kosten der Operation nicht erstattet erhalten. Somit haben die Mitglieder der Beklagten nur die Möglichkeit, die in der Satzung als erstattungsfähig bezeichneten Leistungen in Anspruch zu nehmen oder anderweitige wunschgemäßere Leistungen selbst zu bezahlen.
28 
4. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
29 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für ein Medizinprodukt.
Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter für sich und seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Er begehrte mit Anfrage vom 02.10.2014 die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer seiner Ehefrau vom Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie empfohlenen Behandlung mit dem Präparat „Ostenil“ (Hyaluronsäure) wegen einer diagnostizierten schmerzhaften Gonarthrose beidseitig. Die Gesamtkosten sollten sich ausweislich der Voranfrage auf insgesamt 261,11 EUR belaufen.
Mit Bescheid vom 06.10.2014 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Behandlung der Ehefrau des Klägers mit dem Präparat „Ostenil“ ab. Zur Begründung wies das Landesamt darauf hin, dieses Präparat sei kein beihilfefähiges Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO seien daher die Kosten einer solchen Behandlung grundsätzlich nicht beihilfefähig; ein Ausnahmefall im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 MPG i.V.m. Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung liege nicht vor. Hiergegen legte der Kläger am 22.10.2014 Widerspruch ein und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf eine beigefügte Bescheinigung des behandelnden Facharztes vom 09.10.2014.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, bei dem in Rede stehenden Präparat „Ostenil“ handle es sich nicht um ein zugelassenes Fertigarzneimittel, sondern um ein nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt. Nach der seit dem 01.04.2014 geltenden Rechtslage stellten Medizinprodukte grundsätzlich keine Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dar; für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 und 2 MPG anzusehen seien, könne nur dann Beihilfe gewährt werden, wenn diese Stoffe in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt seien und die dort genannten Maßgaben erfüllten. Da die geltend gemachten Aufwendungen nicht für ein solches beihilfefähiges Medizinprodukt entstanden seien, komme eine Gewährung von Leistungen nicht in Betracht. Hieran ändere auch die Stellungnahme des behandelnden Facharztes nichts. Dieser verkenne bereits, dass die Beihilfe keine private Krankenversicherung, sondern eine öffentliche Fürsorgeleistung darstelle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stehe dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen ein weiter Ermessensspielraum zur Seite, und der Verordnungsgeber sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßige Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalisierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Fallgestaltung stelle zwar eine gewisse Härte für den Kläger dar, diese sei aber aus den vorgenannten Gründen hinzunehmen.
Mit der am 08.11.2014 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, bei dem Präparat „Ostenil“ handle es sich um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Zwar sei das in Rede stehende Präparat mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern ein Medizinprodukt. Das Präparat wirke im Rahmen der bestimmungsgemäßen Anwendung mechanisch, nicht jedoch pharmakologisch oder immunologisch, wie dies für Arzneimittel typisch sei. Für die erstattungsrechtliche Beurteilung eines Präparats sei indes nicht auf die arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf seine materielle Zweckbestimmung und die Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Gemessen hieran stelle das Präparat „Ostenil“ ein Arzneimittel im leistungsrechtlichen Sinne dar. Denn es sei hervorragend geeignet, die hier bei der Ehefrau vorliegenden arthrotischen Kniegelenksbeschwerden zu lindern und damit auch die Notwendigkeit der Einsetzung eines künstlichen Gelenkersatzes hinauszuzögern. Ausweislich eines beigefügten Kostenvoranschlages des Facharztes belaufen sich die Kosten auf insgesamt 544,65 EUR, wovon 261,11 EUR auf ärztliche Leistungen und ca. 222,30 EUR auf Medikamente entfallen.
Der Kläger beantragt sachdienlich verstanden,
den Beklagten unter Aufhebung des versagenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 24.10.2014 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit einer Behandlung der Ehefrau des Klägers mit dem Präparat „Ostenil“ anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung verweist er insbesondere auf seine Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Bei dem Präparat „Ostenil“ handle es sich laut dem Arzneimittelverzeichnis „Rote Liste“ um ein Medizinprodukt und damit nicht um ein Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung, so dass die Voranerkennung zu Recht versagt worden sei. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. d) BVO liege nicht vor; das Präparat „Ostenil“ sei in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung nicht aufgeführt. Die Bezugnahme des Klägers auf Urteile der Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer führe zu keinem anderen Ergebnis; vorliegend sei allein die Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung ab dem 01.04.2014 einschlägig.
11 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
12 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist lediglich teilweise zulässig (1.), sie bleibt auch in der Sache in vollem Umfang ohne Erfolg (2.).
15 
1. Die Klage ist lediglich insoweit zulässig, als die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für die Kosten des Präparats „Ostenil“ in Rede steht. Das darüber hinausgehende, erstmals mit Klageerhebung am 08.11.2014 geltend gemachte Begehren auf Voranerkennung der Gesamtkosten der Behandlung, insbesondere der Aufwendungen für das ärztliche Honorar und für Praxisbedarf, ist unzulässig. Der Antrag des Klägers vom 02.10.2014 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist bei der gebotenen objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass ausschließlich um die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für ein hyaluronsäurehaltiges Präparat nachgesucht wird. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es sich bei dem in dem Antrag genannten Betrag in Höhe von 261,11 EUR weder um die Gesamtkosten der Behandlung noch um die Medikamentenkosten, sondern ausweislich des Kostenvoranschlags des behandelnden Arztes um sein Honorar nach der Gebührenordnung für Ärzte handelt. Indes erwähnt der Kläger in seinem Antrag vom 02.10.2014 nicht die weitergehenden Aufwendungen für den ärztlichen Behandler und dessen Praxisbedarf, sondern allein die Aufwendungen für ein hyaluronsäurehaltiges Arzneimittel. Entgegen der Ansicht des Klägers ändert an diesem Verständnis auch die beigebrachte Bescheinigung des behandelnden Facharztes vom 09.10.2014 nichts, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Stellungnahme tatsächlich der vom Kläger erwähnte Kostenvoranschlag beigelegen hat. Entscheidend ist allein, was der Kläger im Verwaltungsverfahren beantragt hat; die von dem Behandler veranschlagten Kosten sind in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. In diesem Sinne hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag des Klägers auch verstanden und ihn lediglich in diesem Umfang beschieden. Zu Nachfragen hinsichtlich des Umfangs der begehrten Vorabanerkennung war die Beihilfestelle vor diesem Hintergrund auch in Ausübung ihrer Fürsorgeplichten nicht gehalten.
16 
Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, da es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Sach-urteilsvoraussetzung handelt, nicht im Prozess nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1973 - 2 C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; und vom 24.02.1982 - 6 C 8.77 -, juris). Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Antragserfordernis besteht allenfalls dann, wenn das Begehren lediglich in Randbereichen erweitert wird und mithin die Behörde bereits mit den wesentlichen vorgreiflichen Fragen befasst war (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 15.92 -, NVwZ 1995, 76). Eine derartige, lediglich untergeordnete Erweiterung des bei der Behörde bereits angebrachten Begehrens liegt hier nicht vor. Denn die Beurteilung der Beihilfefähigkeit für das Honorar ärztlicher Behandler richtet sich nach anderen Bestimmungen und Grundsätzen als der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 17.02.2016 sind die Beteiligten auf diese Zulässigkeitsproblematik hingewiesen worden.
17 
2. Die Klage bleibt - soweit sie zulässig ist - auch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat „Ostenil“ nicht zu; der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt bzw. deren Voranerkennung begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, BVerwGE 151, 386; und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, NVwZ-RR 2014, 609 m.w.N.). Anwendbar ist deshalb - ausgehend von der Maßgeblichkeit des Datums der Antragstellung für die Voranerkennung der Maßnahme - die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 in der maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 20.12.2013, gültig vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2015. Danach ist die Beihilfefähigkeit für die im Streit stehenden Fertigspritzen nach der speziellen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO wirksam ausgeschlossen. Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Medizinprodukte, die hier einschlägig ist (2.1) und gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (2.2). Ein Beihilfeanspruch ergibt sich für den Kläger auch nicht aus Härtefallgesichtspunkten (2.3).
19 
2.1 Bei den „Ostenil“-Fertigspritzen handelt es sich um ein nicht beihilfefähiges Medizinprodukt.
20 
2.1.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandsmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten. Nach Satz 2 Buchst. d) dieser Bestimmung sind Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) kein Arzneimittel; Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 und 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. d) BVO lediglich dann beihilfefähig, wenn sie in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Letzteres ist hier - wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht - nicht der Fall. Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogene Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar. Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in § 5 BVO.
21 
2.1.2 Nach diesem Maßstab ist das Präparat „Ostenil“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, nicht als Arzneimittel anzusehen, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sogenanntes „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG entfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zur Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunlogisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich der von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert werden soll. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch; vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunlogische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300; und vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 -, AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; BVerwG, Urteile vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, a.a.O.; und vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, BVerwGE 148, 1).
22 
2.1.3 Dem hier vertretenen Verständnis steht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (10 S 3090/08 - a.a.O.) zur Erstattungsfähigkeit des hyaluronsäurehaltigen Präparates „Go-On“ entgegen. Denn dieses Urteil ist zum Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse ergangen. Deren Satzungsbestimmungen in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblichen Fassung ihrer 64. Änderung vom 01.05.2007 sind mit der hier einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) und Satz 3 Buchst. d) BVO weder identisch noch in struktureller Hinsicht vergleichbar. Der Kläger kann zu seinen Gunsten auch nichts aus den Urteilen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.03.2010 (14 BV 08.1013 und 14 B 08.1014 - jeweils juris) zur Beihilfefähigkeit von hyaluronsäurehaltigen Präparaten herleiten. Diese Urteile betreffen noch § 6 BBhV in der im August 2007 bzw. Dezember 2008 gültigen, außer Kraft getretenen Fassung. Im Ergebnis dasselbe gilt für das vom Kläger herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.01.2011 (M 17 K 10.4886 -, juris), das ebenso zu § 6 BBhV alter Fassung ergangen ist. Die Vorschrift des § 6 BBhV alter Fassung ist ebenfalls nicht mit den hier relevanten Vorschriften der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg identisch oder strukturähnlich. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.05.2014 (OVG 7 B 10.14 -, juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden ist (BVerwG, Urteil 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, a.a.O.).
23 
2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO wirksam ausgeschlossen. Dieser Ausschluss verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2.2.1) noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (2.2.2).
24 
2.2.1 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Medizinprodukte verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Dieser gebietet wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bewegt sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, ZBR 213, 249; und vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18).
26 
Das ist hier nicht der Fall. Für den Ausschluss von Medizinprodukten gibt es sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass Beihilfeberechtigte, denen das Medizinprodukt „Ostenil“ verabreicht wurde, die dafür aufgewendeten Kosten nicht erstattet bekommen, während die Kosten für ein Medikament mit gleicher Wirkung, das als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes einzustufen ist, vom Dienstherrn im Rahmen der Beihilfe übernommen werden. Diese Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der therapeutische Nutzen des in Rede stehenden Medizinprodukts „Ostenil“ nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft umstritten ist. Zwar gibt es Studien, in denen die Behandlung einer Gonarthrose mit hyaluronsäurehaltigen Produkten uneingeschränkt befürwortet wird (Bellamy et al., Viscosupplementation for the treatment of osteoarthritis of the knee (Review), The Cochrane Collaboration, (publ. by John Wiley & Sons) oder ihr aber zumindest ein geringer positiver Effekt zugesprochen wird (Institut für Allgemeinmedizin Frankfurt, IGeL-Helfer „Intraartikuläre Injektion von Hyaluronsäure“). Hinzu kommt, dass die entsprechende Therapie in der im Regelfall maßgeblichen fachlichen Leitlinie der einschlägigen „Fachgesellschaften“ - der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Berufsverbands der Ärzte für Orthopädie (BVO) - als medikamentöse Therapie sogar der Coxarthrose mit „Symptomatic slow acting drugs“ ausdrücklich genannt wird (Nr. 11.2.). Diesen Studien stehen jedoch andere Veröffentlichungen gegenüber, nach denen die Wirksamkeit der Hyaluronsäurebehandlung nicht erwiesen werden konnte (siehe Arznei-Telegramm 2002, 39 und 2004, 15). Auch diverse Gerichtsentscheidungen gehen davon aus, dass die medizinische Wirksamkeit von Chondroprotektiva zumindest umstritten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2012 - 2 S 2076/11 -, ESVGH 63, 128).
27 
Bei der Bewertung der wissenschaftlichen Anerkennung von Chondroprotektiva war nicht - wie von dem Kläger schriftsätzlich angeregt - ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn bei der Prüfung der Wirksamkeit des Beihilfeausschlusses an dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es allein darauf an, ob der Verordnungsgeber bei Bewertung des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums zu der Erkenntnis gelangen durfte, dass die Wirksamkeit des in Rede stehenden Medizinprodukts in den einschlägigen Fachkreisen zumindest uneinheitlich beurteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung der Meinung eines einzelnen Sachverständigen kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der maßgeblichen Frage.
28 
2.2.2 Ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, liegt nicht vor. In der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, a.a.O.). Die Gewährung von Beihilfe findet jedoch ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenversorgung nicht absichern kann; eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht. Die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht hindert den Dienstherrn grundsätzlich nicht, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Der Dienstherr kann grundsätzlich bestimme Arzneimittel und Medizinprodukte ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, a.a.O. , m.w.N.). Dies ist hier nach dem oben unter 2.2.1 ausgeführten nicht der Fall, da die Wirksamkeit von Chondroprotektiva zur Behandlung einer Gonarthrose in der medizinischen Wissenschaft umstritten ist.
29 
2.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe bzw. deren Voranerkennung aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 - 4 S 2725/06 -, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für die „Ostenil-Fertigspritzen“ den Kläger finanziell übermäßig belasten könnten. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Medizinprodukts - führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
30 
Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
13 
Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist lediglich teilweise zulässig (1.), sie bleibt auch in der Sache in vollem Umfang ohne Erfolg (2.).
15 
1. Die Klage ist lediglich insoweit zulässig, als die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für die Kosten des Präparats „Ostenil“ in Rede steht. Das darüber hinausgehende, erstmals mit Klageerhebung am 08.11.2014 geltend gemachte Begehren auf Voranerkennung der Gesamtkosten der Behandlung, insbesondere der Aufwendungen für das ärztliche Honorar und für Praxisbedarf, ist unzulässig. Der Antrag des Klägers vom 02.10.2014 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist bei der gebotenen objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass ausschließlich um die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für ein hyaluronsäurehaltiges Präparat nachgesucht wird. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es sich bei dem in dem Antrag genannten Betrag in Höhe von 261,11 EUR weder um die Gesamtkosten der Behandlung noch um die Medikamentenkosten, sondern ausweislich des Kostenvoranschlags des behandelnden Arztes um sein Honorar nach der Gebührenordnung für Ärzte handelt. Indes erwähnt der Kläger in seinem Antrag vom 02.10.2014 nicht die weitergehenden Aufwendungen für den ärztlichen Behandler und dessen Praxisbedarf, sondern allein die Aufwendungen für ein hyaluronsäurehaltiges Arzneimittel. Entgegen der Ansicht des Klägers ändert an diesem Verständnis auch die beigebrachte Bescheinigung des behandelnden Facharztes vom 09.10.2014 nichts, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Stellungnahme tatsächlich der vom Kläger erwähnte Kostenvoranschlag beigelegen hat. Entscheidend ist allein, was der Kläger im Verwaltungsverfahren beantragt hat; die von dem Behandler veranschlagten Kosten sind in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. In diesem Sinne hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag des Klägers auch verstanden und ihn lediglich in diesem Umfang beschieden. Zu Nachfragen hinsichtlich des Umfangs der begehrten Vorabanerkennung war die Beihilfestelle vor diesem Hintergrund auch in Ausübung ihrer Fürsorgeplichten nicht gehalten.
16 
Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, da es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Sach-urteilsvoraussetzung handelt, nicht im Prozess nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1973 - 2 C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; und vom 24.02.1982 - 6 C 8.77 -, juris). Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Antragserfordernis besteht allenfalls dann, wenn das Begehren lediglich in Randbereichen erweitert wird und mithin die Behörde bereits mit den wesentlichen vorgreiflichen Fragen befasst war (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 15.92 -, NVwZ 1995, 76). Eine derartige, lediglich untergeordnete Erweiterung des bei der Behörde bereits angebrachten Begehrens liegt hier nicht vor. Denn die Beurteilung der Beihilfefähigkeit für das Honorar ärztlicher Behandler richtet sich nach anderen Bestimmungen und Grundsätzen als der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 17.02.2016 sind die Beteiligten auf diese Zulässigkeitsproblematik hingewiesen worden.
17 
2. Die Klage bleibt - soweit sie zulässig ist - auch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat „Ostenil“ nicht zu; der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt bzw. deren Voranerkennung begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, BVerwGE 151, 386; und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, NVwZ-RR 2014, 609 m.w.N.). Anwendbar ist deshalb - ausgehend von der Maßgeblichkeit des Datums der Antragstellung für die Voranerkennung der Maßnahme - die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 in der maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 20.12.2013, gültig vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2015. Danach ist die Beihilfefähigkeit für die im Streit stehenden Fertigspritzen nach der speziellen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO wirksam ausgeschlossen. Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Medizinprodukte, die hier einschlägig ist (2.1) und gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (2.2). Ein Beihilfeanspruch ergibt sich für den Kläger auch nicht aus Härtefallgesichtspunkten (2.3).
19 
2.1 Bei den „Ostenil“-Fertigspritzen handelt es sich um ein nicht beihilfefähiges Medizinprodukt.
20 
2.1.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandsmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten. Nach Satz 2 Buchst. d) dieser Bestimmung sind Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) kein Arzneimittel; Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 und 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. d) BVO lediglich dann beihilfefähig, wenn sie in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Letzteres ist hier - wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht - nicht der Fall. Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogene Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar. Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in § 5 BVO.
21 
2.1.2 Nach diesem Maßstab ist das Präparat „Ostenil“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, nicht als Arzneimittel anzusehen, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sogenanntes „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG entfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zur Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunlogisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich der von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert werden soll. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch; vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunlogische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300; und vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 -, AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; BVerwG, Urteile vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, a.a.O.; und vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, BVerwGE 148, 1).
22 
2.1.3 Dem hier vertretenen Verständnis steht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (10 S 3090/08 - a.a.O.) zur Erstattungsfähigkeit des hyaluronsäurehaltigen Präparates „Go-On“ entgegen. Denn dieses Urteil ist zum Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse ergangen. Deren Satzungsbestimmungen in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblichen Fassung ihrer 64. Änderung vom 01.05.2007 sind mit der hier einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) und Satz 3 Buchst. d) BVO weder identisch noch in struktureller Hinsicht vergleichbar. Der Kläger kann zu seinen Gunsten auch nichts aus den Urteilen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.03.2010 (14 BV 08.1013 und 14 B 08.1014 - jeweils juris) zur Beihilfefähigkeit von hyaluronsäurehaltigen Präparaten herleiten. Diese Urteile betreffen noch § 6 BBhV in der im August 2007 bzw. Dezember 2008 gültigen, außer Kraft getretenen Fassung. Im Ergebnis dasselbe gilt für das vom Kläger herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.01.2011 (M 17 K 10.4886 -, juris), das ebenso zu § 6 BBhV alter Fassung ergangen ist. Die Vorschrift des § 6 BBhV alter Fassung ist ebenfalls nicht mit den hier relevanten Vorschriften der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg identisch oder strukturähnlich. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.05.2014 (OVG 7 B 10.14 -, juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden ist (BVerwG, Urteil 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, a.a.O.).
23 
2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO wirksam ausgeschlossen. Dieser Ausschluss verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2.2.1) noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (2.2.2).
24 
2.2.1 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Medizinprodukte verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
25 
Dieser gebietet wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bewegt sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, ZBR 213, 249; und vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18).
26 
Das ist hier nicht der Fall. Für den Ausschluss von Medizinprodukten gibt es sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass Beihilfeberechtigte, denen das Medizinprodukt „Ostenil“ verabreicht wurde, die dafür aufgewendeten Kosten nicht erstattet bekommen, während die Kosten für ein Medikament mit gleicher Wirkung, das als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes einzustufen ist, vom Dienstherrn im Rahmen der Beihilfe übernommen werden. Diese Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der therapeutische Nutzen des in Rede stehenden Medizinprodukts „Ostenil“ nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft umstritten ist. Zwar gibt es Studien, in denen die Behandlung einer Gonarthrose mit hyaluronsäurehaltigen Produkten uneingeschränkt befürwortet wird (Bellamy et al., Viscosupplementation for the treatment of osteoarthritis of the knee (Review), The Cochrane Collaboration, (publ. by John Wiley & Sons) oder ihr aber zumindest ein geringer positiver Effekt zugesprochen wird (Institut für Allgemeinmedizin Frankfurt, IGeL-Helfer „Intraartikuläre Injektion von Hyaluronsäure“). Hinzu kommt, dass die entsprechende Therapie in der im Regelfall maßgeblichen fachlichen Leitlinie der einschlägigen „Fachgesellschaften“ - der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Berufsverbands der Ärzte für Orthopädie (BVO) - als medikamentöse Therapie sogar der Coxarthrose mit „Symptomatic slow acting drugs“ ausdrücklich genannt wird (Nr. 11.2.). Diesen Studien stehen jedoch andere Veröffentlichungen gegenüber, nach denen die Wirksamkeit der Hyaluronsäurebehandlung nicht erwiesen werden konnte (siehe Arznei-Telegramm 2002, 39 und 2004, 15). Auch diverse Gerichtsentscheidungen gehen davon aus, dass die medizinische Wirksamkeit von Chondroprotektiva zumindest umstritten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2012 - 2 S 2076/11 -, ESVGH 63, 128).
27 
Bei der Bewertung der wissenschaftlichen Anerkennung von Chondroprotektiva war nicht - wie von dem Kläger schriftsätzlich angeregt - ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn bei der Prüfung der Wirksamkeit des Beihilfeausschlusses an dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es allein darauf an, ob der Verordnungsgeber bei Bewertung des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums zu der Erkenntnis gelangen durfte, dass die Wirksamkeit des in Rede stehenden Medizinprodukts in den einschlägigen Fachkreisen zumindest uneinheitlich beurteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung der Meinung eines einzelnen Sachverständigen kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der maßgeblichen Frage.
28 
2.2.2 Ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, liegt nicht vor. In der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, a.a.O.). Die Gewährung von Beihilfe findet jedoch ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenversorgung nicht absichern kann; eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht. Die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht hindert den Dienstherrn grundsätzlich nicht, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Der Dienstherr kann grundsätzlich bestimme Arzneimittel und Medizinprodukte ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, a.a.O. , m.w.N.). Dies ist hier nach dem oben unter 2.2.1 ausgeführten nicht der Fall, da die Wirksamkeit von Chondroprotektiva zur Behandlung einer Gonarthrose in der medizinischen Wissenschaft umstritten ist.
29 
2.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe bzw. deren Voranerkennung aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 - 4 S 2725/06 -, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für die „Ostenil-Fertigspritzen“ den Kläger finanziell übermäßig belasten könnten. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Medizinprodukts - führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
30 
Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten auf der Grundlage des Berliner Beihilferechts über die Beihilfefähigkeit eines Medizinprodukts.

2

Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Beklagten und erhält als solche für 70 Prozent ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung einer beidseitigen Kniegelenksarthrose mit Hyaluronsäure waren ihr unter dem 16. Februar 2010 Auslagen für fünf "Ostenil-Fertigspritzen" in Höhe von 437 € in Rechnung gestellt worden. Im März 2010 beantragte sie unter anderem hierfür die Gewährung von Beihilfe.

3

Der Beklagte lehnte eine Beihilfeleistung mit der Begründung ab, Hyaluronsäurepräparate seien grundsätzlich nicht verschreibungspflichtig und daher nicht erstattungsfähig. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies er unter Hinweis darauf zurück, dass es sich bei "Ostenil" um ein Medizinprodukt handele, das nach der hierfür maßgeblichen Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Versorgung mit Arzneimitteln nicht erstattungsfähig sei. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen

4

Das Oberverwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 305,90 € zu gewähren. Die Aufwendungen für das streitgegenständliche Hyaluronsäurepräparat seien beihilfefähig. Rechtsgrundlage seien die Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln, § 76 des Landesbeamtengesetzes - LBG BE - i.V.m. § 22 Satz 1 der Berliner Beihilfeverordnung - LBhVO BE -. Die dynamische Verweisung in § 22 Satz 2 LBhVO BE auf § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V, wonach nur bestimmte Medizinprodukte beihilfefähig seien, zu denen Hyaluronsäurepräparate nicht zählten, sei verfassungswidrig und nichtig. Die Verweisungsnorm verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber habe selbst die Einzelheiten zum Leistungssystem zu bestimmen, das den Berechtigten Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bieten solle. Daher begegne eine dynamische Verweisung auf die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Leistungseinschränkungen bei Arzneimitteln durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zudem sei § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V nicht hinreichend bestimmt, da die Norm die erforderlichen Festlegungen dem dort genannten Gemeinsamen Bundesausschuss überantworte. Erst recht begegne die über § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V vermittelte Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege der dynamischen Verweisung verfassungsrechtlichen Bedenken. So liege es aufgrund der grundlegenden Strukturunterschiede zwischen beamtenrechtlicher Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung nahe, die Tatbestände beihilferechtlicher Leistungsausschlüsse normativ festzulegen, anstatt ihre nähere Bestimmung einem Gremium zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten sei und das seine Entscheidungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft treffe. Der Beihilfeausschluss für bestimmte Medizinprodukte sei außerdem wegen eines Verstoßes gegen die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht nichtig, weil es an einer Ausnahmeregelung fehle, die besondere Härten abmildere. Insbesondere enthalte § 7 Satz 2 LBhVO BE keine hinreichend bestimmte Härtefallregelung.

5

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 22 Satz 2 LBhVO BE. Die Norm sei entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mit dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt vereinbar.

6

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Regelung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (§ 22 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen vom 8. September 2009 in der rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der LBhVO BE vom 8. Mai 2012 ) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, das Bestimmtheitsgebot und den verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz nichtig sei.

8

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, soweit nicht eine später ergangene Regelung - wie hier - Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9 m.w.N.). Anwendbar ist deshalb - ausgehend von der Maßgeblichkeit des Datums der Inrechnungstellung der Fertigspritzen - die LBhVO BE in der soeben bezeichneten Fassung. Danach ist die Beihilfefähigkeit für die im Streit stehenden Fertigspritzen nach der speziellen Regelung des § 22 Satz 2 LBhVO BE für Medizinprodukte wirksam ausgeschlossen, so dass die Klage vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden ist. Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Medizinprodukte, die hier einschlägig ist (1.) und gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (2.). Ein Beihilfeanspruch ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus Härtefallgesichtspunkten (3.).

9

1. Auf Grund ihrer rein physikalischen Wirkungsweise bei Gelenkerkrankungen sind hyaluronsäurehaltige Mittel, wie die hier streitigen "Ostenil-Fertigspritzen", als Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG - vom 2. August 1994 , zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14. Juni 2007 ) und nicht als Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 ) anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 33.12 - BVerwGE 148, 1 Rn. 22 m.w.N.).

10

Das Oberverwaltungsgericht geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass Aufwendungen für Medizinprodukte grundsätzlich nur dann gemäß § 22 Satz 2 LBhVO BE i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) - hier anwendbar in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842, 847) - beihilfefähig sind, wenn sie in der Anlage V zu den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie - AM-RL -) aufgeführt sind (a). Weil dazu die hier im Streit stehenden "Ostenil Fertigspritzen" nicht gehören, ist die Beihilfefähigkeit der für sie erbrachten Aufwendungen ausgeschlossen (b).

11

a) Die Regelung des § 22 Satz 2 LBhVO BE geht - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - als spezielle Regelung über die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten in ihrem Anwendungsbereich sowohl der Bestimmung über Arzneimittel (§ 22 Satz 1 LBhVO BE) als auch der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 1 LBhVO BE vor. § 22 Satz 2 LBhVO BE verweist nämlich seinerseits auf eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V, der eine Sonderregelung für Medizinprodukte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung enthält. Danach hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz Nr. 49a S. 1 AM-RL) sind Medizinprodukte generell von der Versorgung mit Arzneimitteln ausgeschlossen. § 27 Abs. 1 Satz 2 AM-RL nimmt von diesem Grundsatz nur solche Medizinprodukte aus, die in medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise nach den Bestimmungen dieser Richtlinie in die Arzneimittelversorgung einbezogen sind. Welche Medizinprodukte das sind, ist gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 AM-RL abschließend in einer Übersicht als Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt.

12

§ 22 Satz 2 LBhVO BE enthält damit, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, eine doppelte dynamische Verweisung. Die Norm verweist auf einer ersten Stufe zunächst unmittelbar auf die sozialversicherungsrechtliche Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V. Weil diese eine weitere Verweisung enthält, verweist damit auch § 22 Satz 2 LBhVO BE - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - mittelbar auf die Festlegungen in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie), die § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V seinerseits in Bezug nimmt. Die Verweisung ist insofern umfassend zu verstehen. § 22 Satz 2 LBhVO BE verweist auf dieser zweiten Stufe nicht nur auf die in der Arzneimittel-Richtlinie festgelegten abstrakten Grundsätze über die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten in den §§ 27 bis 29 AM-RL, sondern darüber hinaus auch auf die von dem Gemeinsamen Bundesausschuss in dem dafür vorgesehenen Verfahren konkret als verordnungsfähig anerkannten Medizinprodukte, die gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 AM-RL in der Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie abschließend aufgeführt sind.

13

Dafür spricht bereits in gewichtiger Weise, dass der Wortlaut des § 22 Satz 2 LBhVO BE eine Begrenzung der Verweisung allein auf die abstrakten Maßstäbe der Arzneimittel-Richtlinie nicht vorsieht, sondern die gesamte Regelung über die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten (§§ 27 - 29 AM-RL) über § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfassend in Bezug genommen worden ist. Für die Bezugnahme auch auf die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses spricht zudem der Sinn und Zweck der Verweisung auf § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V. Dieser besteht darin, bei der Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten einen weitgehenden Gleichklang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung herzustellen, den Sachverstand eines sachkundigen Gremiums, das seine Entscheidungen über die medizinische Notwendigkeit einzelner Medizinprodukte in einem die betroffenen Kreise einbeziehenden Verfahren trifft, zu nutzen und die von diesem Gremium nach wissenschaftlichen Standards vorgenommene Präzisierung des Leistungsumfangs in das Beihilferecht zu inkorporieren (vgl. Abg-Drs. 16/2631, VO-Nr. 16/190, S. 93 zu § 7 LBhVO BE, die der Begründung des wortgleichen § 7 der Bundesbeihilfeverordnung entspricht).

14

Dieser Auslegung steht eine systematische Betrachtung durch Heranziehung des § 7 Satz 2 LBhVO BE nicht entgegen. Zwar hat sich nach dieser Bestimmung die Rechtsanwendung bei Verweisungen auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses verweisen oder Bezug nehmen, unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 BeamtStG an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten "Grundsätzen" zu orientieren. Obwohl der Wortlaut des § 7 Satz 2 LBhVO BE nicht eindeutig ist, soll diese Bestimmung nach ihrer Zielsetzung aber nicht die umfassende Verweisung in § 22 Satz 2 LBhVO BE einschränken. Nach der Begründung des Landesverordnungsgebers stellt sie vielmehr eine "Auslegungsregel" für die (umfassend) einbezogenen Normen dar, die die verfassungsrechtliche Problematik dynamischer Kettenverweisungen auf Rechtsnormen anderer Normgeber auffangen und gewährleisten soll, dass dem Dienstherrn und der Festsetzungsstelle die letzte Befugnis zur Entscheidung über die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen nicht aus der Hand genommen wird (Abg-Drs. 16/2631, VO-Nr. 16/190, S. 92). Dies spricht dafür, das Wort "Grundsätze" nicht als Verweisungsbegrenzung (allein) auf abstrakte Maßstäbe, sondern als Bezugnahme auf das gesamte jeweils in Rede stehende Regelwerk des Gemeinsamen Bundesausschusses zu verstehen, hier also auf die gesamte Regelung über die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten (§§ 27 - 29 AM-RL). Dazu gehört auch und insbesondere die konkrete Regelung in § 27 Abs. 8 AM-RL, wonach die verordnungsfähigen Medizinprodukte abschließend in einer Übersicht als Anlage V dieser Richtlinie aufgeführt sind.

15

b) Gemessen daran sind die Aufwendungen für die im Streit stehenden "Ostenil-Fertigspritzen" nicht beihilfefähig. Hierfür kommt es - wie oben dargelegt - gemäß § 22 Satz 2 LBhVO BE i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V maßgeblich darauf an, ob dieses Medizinprodukt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 AM-RL ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen wurde, indem es gemäß § 27 Abs. 8 AM-RL in der insofern abschließenden Übersicht in der Anlage V aufgeführt ist. Hyaluronsäurehaltige Mittel wie die hier streitigen "Ostenil-Fertigspritzen" finden sich in dieser Übersicht nicht.

16

2. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von in der Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie genannten Medizinprodukten mit § 22 Satz 2 LBhVO BE wirksam ausgeschlossen.

17

a) § 22 Satz 2 LBhVO BE genügt den Anforderungen des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes.

18

Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern oder dem Verwaltungsvollzug überlassen. Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 42, jeweils Rn. 12 m.w.N.).

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für das Beihilferecht. Der parlamentarische Gesetzgeber hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet. Ferner muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen. Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken. Auch wenn das gegenwärtig praktizierte Mischsystem aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet wird, ist jedenfalls die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13 m.w.N.). Dagegen sind die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts geringer, wenn es um die Konkretisierung von Beihilfebeschränkungen durch den Verordnungsgeber geht, die - wie die Begrenzung der Beihilfe für Medizinprodukte - bereits im bisherigen Beihilferecht angelegt waren (vgl. zum Übergangsrecht BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 28). Gleiches gilt, wenn es sich um eine Sachmaterie bzw. Leistungsgruppe innerhalb des Beihilferechts handelt - was auf die Leistungen für Medizinprodukte ebenfalls zutrifft -, deren Bedeutung für die Beihilfeberechtigten insgesamt kein besonders hoher Stellenwert beizumessen ist.

20

Vor diesem Hintergrund ist die durch § 22 Satz 2 LBhVO BE normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten auf den Standard, der in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, mit dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes vereinbar. Diese Verordnungsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage (aa) und ist - gemessen an den vorgenannten Maßstäben - mit den spezifischen Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips an dynamische Verweisungen auf Regelungen Dritter noch vereinbar (bb).

21

aa) Der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung kann der Gesetzgeber grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er die Verwaltung ermächtigt, den Beihilfeausschluss durch Landesverordnung zu regeln. Hierfür ist erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 <238>).

22

Diesen Anforderungen genügt § 76 Abs. 11 des Landesbeamtengesetzes Berlin - LBG BE - in der Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), der die Verwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von der Beihilfegewährung zu regeln. Weil der Arzneimittelbegriff in § 76 Abs. 11 LBG BE weit zu verstehen ist und auch Medizinprodukte erfasst, hat der Gesetzgeber die Verwaltung in hinreichend bestimmter Weise ermächtigt, durch Rechtsverordnung auch den völligen oder teilweisen Ausschluss von Medizinprodukten von der Beihilfegewährung (bzw. deren ausnahmsweise Beihilfefähigkeit) zu normieren. Diese Ermächtigung erstreckt sich ausdrücklich darauf, auch auf begrenzende Regelungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Hierfür spricht überdies der Zweck der gesetzlichen Verordnungsermächtigung, den Beamten umfassenden Schutz im Krankheitsfalle in einem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Ausmaß zu gewähren.

23

bb) Auch die dynamische Verweisung des § 22 Satz 2 LBhVO BE auf § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V und die davon in Bezug genommene, von dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu erlassende Arzneimittel-Richtlinie genügt, da § 7 LBhVO BE in diese Betrachtung einzubeziehen ist, noch den spezifischen Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips, die im Rahmen des Vorbehalts des Gesetzes an eine dynamische Verweisung auf Regelungen Dritter zu stellen sind.

24

(1) Zwar kann es verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Entscheidungskompetenz über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von (Medizin-)Produkten auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen wird. Solche können sich insbesondere im Hinblick auf die Systemunterschiede zwischen beamtenrechtlicher Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben, die den Gesetzgeber verpflichten könnten, die nähere Bestimmung etwaiger Leistungsausschlüsse selbst zu treffen und sie nicht weiterhin vollständig einem Gremium wie etwa dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und der seine Entscheidungen nicht am Maßstab der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern als Selbstverwaltungsorgan verschiedener als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierter Versichertengemeinschaften zur Wahrung ihrer Interessen zu treffen hat (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 S. 4, vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 24 sowie vom 12. September 2013 - 5 C 33.12 - BVerwGE 148, 1<9>).

25

(2) Allerdings sind dynamische Verweisungen der vorgenannten Art nicht von vornherein unzulässig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf. Auch die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen, solange für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist, welche Vorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 39). Dies darf hingegen nicht in einer Weise geschehen, die dazu führt, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Das widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offenstehenden Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss. Nur soweit der Inhalt der von einem Privaten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ergeben. Für die Beantwortung der Frage, ob diese einer dynamischen Verweisung von Verfassung wegen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, kommt es neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung an (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 42 f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32 und Urteil vom 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - BVerfGE 64, 208.). Dynamische Verweisungen sind daher grundsätzlich zulässig, wenn der Verweisungsumfang "eng bemessen" ist. Bei einer engen Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44). Den vorgenannten Anforderungen wird die dynamische Verweisung in § 22 Satz 2 LBhVO BE noch gerecht.

26

(a) Dem rechtsstaatlichen Publizitätserfordernis wird bei gesetzlichen Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und beim Erlass der Arzneimittel-Richtlinien durch deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger und im Internet gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 2 SGB V Rechnung getragen.

27

(b) Der im Hinblick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip gebotenen Beschränkung des Umfangs der Verweisung kann durch eine Begrenzung der in Bezug genommenen Normen, also quantitativ, aber auch qualitativ in der Weise Rechnung getragen werden, dass der Normgeber die Bindung an die in Bezug genommene Norm begrenzt und der Verwaltung für deren Anwendung eigene Regeln und Handlungsspielräume vorgibt bzw. einräumt. Eine solche qualitative Begrenzung der Verweisungen auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat der Verordnungsgeber in § 7 LBhVO BE vorgenommen, der Einschränkungen enthält, die der Dienstherr bei der Anwendung der in Bezug genommenen Normen zu beachten hat.

28

Das gilt zum einen für § 7 Satz 1 LBhVO BE, der die Beihilfefähigkeit von Leistungen, die an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch angelehnt sind, davon abhängig macht, dass für diese nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Angemessenheit nachgewiesen sind, sie zweckmäßig sind und keine andere, angemessene Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Damit werden Grundsätze über die Verordnungsfähigkeit aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eigenständig und modifiziert in das Beihilferecht inkorporiert mit der Folge, dass Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sich gegebenenfalls nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht auswirken können. Damit ist die Dynamik der Verweisungen insoweit zumindest partiell durchbrochen.

29

Eine gewichtige qualitative Einschränkung des Umfangs der Verweisungen auf die Arzneimittel-Richtlinie enthält zum anderen § 7 Satz 2 LBhVO BE, der anordnet, dass sich die Rechtsanwendung bei Verweisungen auf Richtlinien und Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 BeamtStG nur an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren hat. Auch wenn der Wortlaut keineswegs eindeutig ist, lässt sich der Regelung mit Blick auf ihren Sinn und Zweck, dem Dienstherrn und der Festsetzungsstelle die "letztendliche Befugnis" zur Entscheidung über die Beihilfefähigkeit in Bindung an den Fürsorgegrundsatz zu erhalten und so die Verfassungsmäßigkeit der dynamischen Verweisung zu gewährleisten (vgl. Abg-Drs. 16/2631, VO-Nr. 16/190 S. 92), jedenfalls entnehmen, dass die in Bezug genommen Normen nur grundsätzlich gelten und bei ihrer Anwendung der in Art. 33 Abs. 5 GG begründete Fürsorgegrundsatz zu berücksichtigen ist.

30

Die qualitative Beschränkung der Verweisung in § 22 Satz 2 LBhVO BE auf das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch § 7 Satz 2 LBhVO BE genügt trotz ihrer Unbestimmtheit noch den Anforderungen, die an eine dynamische Verweisung auf Normen Dritter zu stellen sind. Die Regelung eröffnet dem Dienstherrn einen eigenen Abwägungs- und Entscheidungsspielraum unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze und gewährleistet, dass Beihilfe für Aufwendungen für Medizinprodukte jedenfalls dann geleistet wird, wenn dies nach dem verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz geboten ist. Umgekehrt ist der Eingriff in den bisherigen Beihilfestandard, der mit dem grundsätzlichen Ausschluss und der ausnahmsweisen Einbeziehung von Medizinprodukten in die Beihilfefähigkeit durch § 22 Satz 2 LBhVO BE verbunden ist, von geringer Intensität und entspricht der Sache nach mehr einer Konkretisierung des bereits gewährten Leistungsumfangs.

31

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt zudem keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen, so dass der Normgeber die Erstattung von Kosten für Medizinprodukte grundsätzlich ausschließen kann, solange eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist und der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43, S. 6 m.w.N.).

32

b) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt der teilweise Ausschluss von Aufwendungen für Medizinprodukte in § 22 Satz 2 LBhVO BE auch nicht wegen des Fehlens einer eindeutigen abstrakt-generellen Härtefallregelung gegen den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG.

33

Zwar trifft es im Ansatz zu, wenn das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Dienstherr die Gewährung von Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten ausgestalten darf, sondern unter der Geltung des gegenwärtigen Mischsystems aus Beihilfe und darauf abgestimmter privater Eigenvorsorge im Blick behalten muss, dass der pauschale Ausschluss bestimmter Gruppen von Arzneimitteln von der Beihilfegewährung in Einzelfällen, z.B. bei chronischen Erkrankungen, die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen erheblich übersteigen kann. Für derartige Fälle muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f.).

34

aa) Selbst wenn sich, wie das Oberverwaltungsgericht annimmt, aus diesem Grundsatz eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung einer eindeutigen abstrakt-generellen Härtefallregelung ergäbe, erscheint bereits fraglich, ob deren Fehlen zur Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für Medizinprodukte führen würde. Das Fehlen einer Härtefallregelung würde die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten nicht in Frage stellen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 16 und 21), so dass es dann gegebenenfalls für eine Übergangszeit ausreichend sein dürfte, aus anderen Bestimmungen der Landesbeihilfeverordnung oder, falls sich dort ein normativer Anknüpfungspunkt nicht finden sollte, unmittelbar aus der Fürsorgepflicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung einen gesonderten Erstattungsanspruch für konkrete Härtefälle abzuleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 und vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 25). Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

35

bb) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts enthält jedenfalls § 7 Satz 2 LBhVO BE eine hinreichend bestimmte Härtefallregelung, soweit dieser vorgibt, dass bei der Anwendung der in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Fürsorgegrundsatz gemäß § 45 BeamtStG zu berücksichtigen ist und dadurch die Möglichkeit verfassungsrechtlich gebotener Abweichungen von den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses eröffnet (Abg-Drs. 16/2631, VO-Nr. 16/190 S. 93).

36

§ 7 Satz 2 LBhVO BE greift damit zum einen den Grundsatz auf, dass ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften im Ausnahmefall die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein kann, wenn andernfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Gegen die Bestimmtheit dieser Regelung bestehen im Hinblick auf die Konkretisierung der Fürsorgepflicht in der verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken. Danach gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 22 Rn. 20). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 26).

37

Zum anderen erschöpft sich § 7 Satz 2 LBhVO BE, weil er ansonsten weitgehend leer laufen würde, nicht allein in der Bezugnahme auf den Fürsorgegrundsatz, sondern ermöglicht einen Härtefallausgleich auch in Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht betroffen ist. Es genügt dementsprechend, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - hier der Einbeziehung eines Medizinprodukts - führt.

38

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe aus der Härtefallregelung des § 7 Satz 2 LBhVO BE.

39

Danach kann zwar die Gewährung einer Beihilfe auch für nicht beihilfefähige, aber notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen im Einzelfall geboten sein, wenn deren wirtschaftliche Folgen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten so erheblich übersteigen, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Nichterstattung der Aufwendungen zu Belastungen für den Beamten führt, die sich im Hinblick auf die Höhe seiner Alimentation für ihn als unzumutbar darstellen und insbesondere geeignet sind, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu gefährden (BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 26). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Weder aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch aus dem Sachvortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für die "Ostenil-Fertigspritzen" die Klägerin finanziell übermäßig belasten könnten. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Medizinprodukts - führt, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

40

4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht eine Beihilfe zu Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen.

2

Dem Kläger, einem Beamten des Landes Niedersachsen, seiner Ehefrau und seiner Tochter wurden im Jahr 2002 ärztlich verschiedene Behandlungen verordnet (u.a. Krankengymnastik und Massage). Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer Angestellten durchgeführt. Die Ehefrau stellte dem Kläger sämtliche Behandlungen in Rechnung.

3

Der Beihilfeantrag und der Widerspruch blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung erfasse auch den Fall, dass die Behandlung von einem in der Praxis des Ehegatten angestellten Beschäftigten durchgeführt werde. Auf Aspekte des Vertrauensschutzes könne der Kläger seinen Anspruch auf Beihilfe nicht stützen.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. August 2006 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zusteht.

8

Maßgeblich für die Gewährung einer Beihilfe ist § 87c Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl S. 806) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919).

9

Mit der Übernahme der Beihilfevorschriften des Bundes als Landesrecht durch § 87c Abs. 1 NBG in Form einer dynamischen Verweisung haben diese den Charakter von Verwaltungsvorschriften nicht verloren (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 S. 3). Als bloße Verwaltungsvorschriften genügen die Beihilfevorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Für eine Übergangszeit ist jedoch grundsätzlich von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <111> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 14 und vom 28. Oktober 2004 a.a.O.). Dabei sind sie weiterhin wie Rechtsnormen auszulegen (Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15 Rn. 13). Die weitere Anwendbarkeit von Leistungsausschlüssen und -einschränkungen trotz Notwendigkeit der Aufwendungen setzt aber voraus, dass die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 13 und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 Rn. 12 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).

10

§ 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV bewirkt einen Leistungsausschluss (1). Dieser verstößt unter den hier gegebenen Umständen nicht gegen höherrangiges Recht (2).

11

1. Nach § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV sind die Aufwendungen für eine persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig; als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person.

12

Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Tätigkeit ist nicht, wer die Behandlung des Beihilfeberechtigten tatsächlich durchgeführt hat. Entscheidend ist, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist und deshalb letztlich über ihre Geltendmachung entscheidet (vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 19. September 2003 - 1 Bf 180/02 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, Ordner 8, 5. Auflage, ES/C IV 2 Nr. 155 S. 548; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 1, Stand: 1. Juli 2011, § 8 BBhV, Anm. 8.1; ebenso BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - NJW 2001, 3406 <3407> zur Auslegung einer Klausel eines privaten Krankenversicherungsvertrages). Dies folgt aus dem für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Tätigkeit ausschlaggebenden Zweck des Beihilfeausschlusses.

13

Ausgangspunkt ist die Einschätzung des Vorschriftengebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560).

14

Der Ausschluss soll die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen, die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Stelle müsste ansonsten kontrollieren, ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 5.71 - BVerwGE 41, 101 <103> = Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 16 S. 28 und vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 19).

15

Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Ehefrau des Klägers als Inhaberin der Praxis dem Kläger die Behandlungen in Rechnung gestellt. Damit sind diese Aufwendungen des Klägers nach § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.

16

Auf den Umstand, dass die Beklagte ihm bisher bei Behandlungen in der Praxis seiner Ehefrau Beihilfen gewährt hat, kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, weil dies mit § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV nicht in Einklang stand. Die vorschriftenkonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (Urteile vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 C 17.06 - Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 4 Rn. 19 und vom 26. März 2009 - BVerwG 2 A 4.07 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42 Rn. 25).

17

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihn zuvor auf die neue Handhabung des Ausschlusstatbestandes hinweisen müssen. Der aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Gedanke der Schutzbedürftigkeit eines Beihilfeberechtigten bei einer zweifelhaften Auslegung von Bestimmungen der Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 2 C 79.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 20 S. 12) greift vorliegend nicht. Hier ist die Berechtigung des zivilrechtlichen Anspruchs des Behandelnden nicht bestritten.

18

2. Der Beihilfeausschluss in § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV verletzt unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht höherrangiges Recht.

19

Nach dem gegenwärtigen Beihilfensystem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. So knüpft die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an (Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 22 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 Rn. 14). Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind. Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient (Urteil vom 7. November 2006 - BVerwG 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91 Rn. 13 = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 2). Die Aufwendungen sind der Höhe nach angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (Urteil vom 18. Februar 2009 a.a.O Rn. 9).

20

Von dieser im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit weicht § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zum Nachteil der Beamten ab. Denn krankheitsbedingte Aufwendungen werden trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen, wenn der Inhaber der Honorarforderung aus der Heilbehandlung ein naher Angehöriger des Beihilfeberechtigten ist. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - a.a.O. Rn. 25 f. und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30 Rn. 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 11).

21

Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist der rechtfertigende Grund im Regelfall darin zu sehen, dass es nicht ganz unüblich ist, unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen. Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 a.a.O.).

22

Demgegenüber fehlt es in Fallgestaltungen, in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen selbst oder in dessen Praxis angewiesen war, an einem den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden sachlichen Grund. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 a.a.O. S. 3407 f.).

23

Ein solcher Ausnahmefall ist bei den dem Kläger und seinen Angehörigen ärztlich verordneten Behandlungen offenkundig nicht gegeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. März 2010, mit dem er verpflichtet wurde, eine bestehende Gerätehalle (Größe ca. 6,80 m x 5,00 m, Höhe ca. 3,20 bis 3,50 m) sowie den daran errichteten Anbau (Größe ca. 2,60 m x 5,20 m, Höhe ca. 2,60 m bis 2,75 m) auf dem Grundstück FlNr. 6113 Gemarkung Rodenbach (Stadt Lohr) zu beseitigen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. März 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 29. September 2014, Az. 9 ZB 11.1122 ergibt, auf den Bezug genommen wird, erfüllt der Kläger mit seinem Obstbau nicht die Voraussetzungen für einen privilegierten Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieb. Aus dem Beschluss kann zudem entnommen werden, dass die Gerätehalle auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig ist, weil sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

b) Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beseitigung keinen Ermessensfehler gesehen hat, weil ein das Gleichbehandlungsgebot wahrendes bauaufsichtliches Vorgehen durch das Beseitigungskonzept des Landratsamts sichergestellt ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung vom Adressaten nicht alleine mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dieser Grundsatz entbindet die Bauaufsichtsbehörde indes nicht, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich am Gleichheitssatz auszurichten. Dass hier das Landratsamt gegen die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe verstoßen hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1995 a. a. O.), lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Landratsamt gegen baurechtswidrige Anlagen im Außenbereich der Gemarkung Rodenbach nach einem bestimmten Konzept vorgeht, nämlich nur gegen solche Anlagen einzuschreiten, die nach dem Jahr 2002 errichtet oder wesentlich geändert wurden. Das entspricht der Rechtsprechung, wonach die Bauaufsichtsbehörde wegen des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet ist, rechtswidrige Zustände flächendeckend aufzugreifen, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360; BayVGH, B.v. 23.2.2010 - 15 ZB 08.1479 - juris Rn. 12). Das ist, wie das Konzept zeigt, hier der Fall. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Hüttenteil (ohne den nachträglich durch den Kläger erfolgten Anbau) bereits ca. 1995 errichtet wurde, wie der Kläger im Zulassungsantrag vorträgt. Denn jedenfalls ist der Anbau, mit dem eine wesentliche Änderung der Hütte durch eine Vergrößerung um ca. 13,5 m² erfolgt ist, nach den Feststellungen des Landratsamts, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, zwischen den Jahren 2005 und 2008/2009 - und damit nach dem Jahr 2002 - errichtet worden. Ebenso wie das Landratsamt anlassbezogen vorgehen darf, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen - wie hier durch den Anbau - eine wesentliche Verschlechterung des bestehenden Zustands erfolgt ist. In einem solchen Fall braucht sie sich nicht mit der Abwehr der Verschlechterung zu begnügen, sondern darf, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befasst ist, weitergehend darauf hinwirken, dass der festgestellte Missstand insgesamt beseitigt wird (BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360). Eine Teilbeseitigung lediglich des Anbaus scheidet im Übrigen auch deswegen aus, weil die Gerätehalle samt Anbau sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in Teilbereichen öffentliche Belange beeinträchtigt.

Soweit das Landratsamt erklärt hat, den vom Kläger vorgetragenen Bezugsfällen ebenfalls nachzugehen, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Gründe, an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Die für ein Beseitigungskonzept erforderliche Bestandsaufnahme muss nicht durch periodische flächendeckende Nachkontrollen ständig aktuell gehalten werden. Vielmehr genügt es, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei sich anderweitig ergebenden neuen einschlägigen Erkenntnissen oder auf entsprechende Hinweise hin die Bestandsaufnahme ergänzt und die neuen Fälle - wie hier - in die Beseitigungskonzeption einbezieht (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 76 Rn. 174).

Soweit der Kläger schließlich das fehlende Benehmen analog § 36 BauGB mit der Stadt Lohr am Main rügt, gibt es eine förmliche Sicherung der Planungshoheit - wie dies § 36 BauGB für das Baugenehmigungsvorhaben vorsieht - im Verfahren der Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2012 - 9 ZB 09.209 - juris Rn. 8). Zwar mag dem planerischen Konzept einer Gemeinde für die Außenbereichsnutzung im Rahmen eines Beseitigungskonzepts Bedeutung zukommen können (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 181). Anhaltspunkte für ein solches Konzept der Stadt Lohr am Main lassen sich dem Zulassungsvorbringen aber nicht entnehmen. Unmaßgeblich ist dagegen ein bloßer Duldungswille der nicht bauordnungsrechtlich zuständigen Gemeinde (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 181). Wie sich im Übrigen dem Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Lohr am Main vom 13. April 2010 entnehmen lässt, wurde das Einvernehmen zum Bauvorhaben des Klägers nur unter der Voraussetzung der Privilegierung des Vorhabens erteilt, an der es hier gerade fehlt (vgl. Bl. 24 d. Verwaltungsakten B-2010-165).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.