Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 16 K 14.477

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Mai 2015

16. Kammer

M 16 K 14.477

Sachgebiets-Nr. 412

Hauptpunkte: Beitragserhebung durch Steuerberaterkammer; Pflichtmitgliedschaft des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft; gleichzeitige Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer; Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes bei der Beitragsbemessung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Steuerberaterkammer M.

- Beklagte -

wegen Beiträge zur Steuerberaterkammer

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 am 19. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der beklagten Steuerberaterkammer.

Mit Wirkung zum 2. November 2010 wurde der Kläger zum Geschäftsführer einer Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH bestellt. Mit Schreiben vom ... August 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er rückwirkend zum 2. November 2010 in ihr Berufsregister eingetragen worden sei.

Ebenfalls mit Datum vom ... August 2013 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger Beitragsbescheide für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013. Dabei wurde ein Kammerbeitrag für das Jahr 2010 anteilig in Höhe von 58,- EUR und für die weiteren Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von jeweils 348,- EUR festgesetzt. Die vom Kläger gegen diese Bescheide mit Schreiben vom ... September 2013 eingelegten Widersprüche wurden mit Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 zurückgewiesen.

Am 8. Februar 2014 erhob der Kläger Klage gegen die Beitragsbescheide vom ... August 2013. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Grundlagen für die Beitragserhebung der Beklagten - die Haushaltspläne mit entsprechenden Beschlüssen sowie die Haushalts- und Beitragsordnung, die Satzung sowie die Geschäftsordnung - seien vorzulegen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte legitime öffentliche Aufgaben erfülle und ihre Tätigkeit sowie die hierzu erhobenen Beiträge erforderlich und angemessen seien. Die von der Beklagten beanspruchten Tätigkeitsfelder seien wesensgleich mit denen der Rechtsanwaltskammer, in welcher der Kläger ebenfalls Mitglied sei. Insoweit bedürfe es keiner weiteren „Überwachung“ seiner Tätigkeit durch die Beklagte. Die von ihr erbrachten Gegenleistungen für die geforderten Beiträge seien für den Kläger wertlos, da er sie bereits anderweitig erhalte. Weiter würden diese Dienstleistungen bereits gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft erbracht und somit automatisch auch dem Kläger als Geschäftsführer zustehen, da die GmbH nur durch eine natürliche Person handeln könne. Es liege eine sittenwidrige und nichtige „Doppelberechnung“ der Beiträge der GmbH und deren Geschäftsführer vor. Die GmbH sei Zwangsmitglied in der IHK und bei der Beklagten; der Kläger werde ebenfalls mit zwei Zwangsmitgliedschaften belastet. Dies stelle eine Überbeanspruchung des Klägers dar und sei wirtschaftlich nicht tragbar. Wenn es schon einer Mitgliedschaft bedürfe, sei jedenfalls eine Freistellung von Beiträgen erforderlich. Bei mehrfacher Mitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Kammern würden eine unzulässige Mehrfachbelastung und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen, wenn - wie hier - nicht nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeit der Veranlagung zugrunde gelegt werde. Weiter bestünden europarechtliche Bedenken, da es in den meisten Mitgliedstaaten Kammern und Interessenverbände mit freiwilliger Mitgliedschaft gebe. Die Pflichtmitgliedschaft sei nicht mehr zeitgemäß und zumindest für den Einzelfall entbehrlich. Die angeblich von der Beklagten zu überwachenden „Pflichten“ der Kammermitglieder seien nicht näher substantiiert worden. Die Berufspflichten des Rechtsanwaltes seien mit denen des Steuerberaters nahezu identisch. Eine doppelte Überwachung sei überflüssig und scheitere außerdem an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Bei Berücksichtigung der gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Vorgaben der Kammer müsse festgestellt werden, dass die Erhebung eines Beitrages durch die Beklagte gegenüber dem Kläger gegen das Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichheitssatz verstoße. In Bezug auf die Beitragshöhe sowie den Beitragsbescheid sei auf eine unzulässige Vermögensbildung hinzuweisen. In diesem Zusammenhang werde die Beklagte aufgefordert, die Positionen in der Vermögensübersicht 2014 und in dem Haushaltsplan 2015 aufzugliedern, die geeignet seien, Ausgaben, Rückstellungen und Rückführungen zu verschleiern. Weiter seien Rechnungsprüfungsberichte vorzulegen. Es werde beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über anhängige Verfassungsbeschwerden betreffend die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer (IHK) auszusetzen. Die Festsetzung von Rücklagen ohne Angabe von sachlichen Gründen, die Bildung bzw. Schonung von nicht unmittelbar zweckgebundenen Rücklagen von jahrelang verschonten Gewinnen etc. würden einen Akt von Willkür darstellen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom ... August 2013 für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger sei als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 74 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - Pflichtmitglied der Beklagten. Gemäß §§ 9 und 10 der Haushalts- und Beitragsordnung der Beklagten sei der Kläger als Mitglied beitragspflichtig. Die verfassungs- und europarechtlichen Bedenken des Klägers gegen § 74 Abs. 2 StBerG würden nicht geteilt. Unabhängig von weiteren Pflichtmitgliedschaften des Klägers in anderen Kammern würde es wegen der Berufsaufsicht der persönlichen Mitgliedschaft von Geschäftsführern von Steuerberatungsgesellschaften bedürfen. Würde der Geschäftsführer nicht Mitglied sein, so könnte die Kammer die Wahrnehmung von dessen berufsrechtlichen Pflichten nicht überprüfen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. Mai 2015, die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beitragsbescheide vom ... August 2013 für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Januar 2014 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die festgesetzten Beiträge sind nach § 9 der Haushalts- und Beitragsordnung der Beklagten vom 18. März 1976 in der Fassung vom 7. April 2006 (vgl. Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) entstanden.

Der Beitragstatbestand ist erfüllt. Der Kläger ist gemäß § 74 Abs. 2 StBerG i. V. m. § 2 Abs. 1 b der Satzung der Beklagten vom 14. Februar 1975, zuletzt geändert am 25. März 2011 (vgl. Bl. 43 ff. der Gerichtsakte) als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, der selbst nicht Steuerberater ist, Mitglied der Beklagten. Hieraus folgt die persönliche Beitragspflicht nach § 9 Abs. 1 der Haushalts- und Beitragsordnung. Weiter hat der Kläger nicht in Frage gestellt, dass die Beitragshöhe nach § 10 der Haushalts- und Beitragsordnung zutreffend berechnet wurde. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich Zweifel an der Wirksamkeit der Haushalts- und Beitragsordnung ergeben könnten.

2. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die gesetzliche Vorgabe der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Organisation verletzt den Betroffenen grundsätzlich nicht in seinen Grundrechten. Der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG ist bereits nicht eröffnet, weil dieser nur Vereinigungen erfasst, welche auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - juris). Mit der Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Berufsorganisation ist dagegen ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verbunden. Dieser ist gerechtfertigt, wenn der betreffende Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und die Errichtung eines Pflichtverbands - gemessen an dessen Aufgaben - verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 22). Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen, § 76 Abs. 1 StBerG. Angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in dieser Berufsorganisation nicht zu beanstanden.

Die damit verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das gilt auch im Falle der Mitgliedschaft des Klägers als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. Die in § 76 Abs. 2 StBerG beispielhaft konkretisierten Pflichten der Steuerberaterkammer beziehen sich auch auf die Steuerberatungsgesellschaften und u. a. deren Geschäftsführer (vgl. § 72 Abs. 1 StBerG). Die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaften setzt grundsätzlich den Nachweis einer verantwortlichen Führung durch einen Steuerberater voraus, § 32 Abs. 3 StBerG. Neben Steuerberatern können jedoch gemäß § 50 Abs. 2 StBerG u. a. Rechtsanwälte wie der Kläger Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften sein. Gleichzeitig sind diese Geschäftsführer jedoch nach § 72 Abs. 1 StBerG denselben Berufspflichten unterworfen wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. In der Konsequenz ist dieser Personengruppe auch die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer zumutbar.

Die gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Anwaltskammer rechtfertigt sich dadurch, dass Steuerberater- und Anwaltskammer unterschiedliche Aufgaben in Bezug auf verschiedene Berufsgruppen wahrnehmen. So wie die Berufe des Rechtsanwaltes und des Steuerberaters nach ihren gesetzlichen Ausprägungen jeweils eigenständige Berufe sind, haben auch die von den Angehörigen dieser Berufe zu bildenden Berufskammern jeweils einen besonderen Funktions- und Wirkungsbereich (BVerwG, U. v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578).

Weiter rechtfertigt das gesetzgeberische Ziel der Gewährleistung der Einhaltung der Berufspflichten innerhalb der Steuerberatungsgesellschaft auch die gleichzeitige Mitgliedschaft des Geschäftsführers in der Steuerberaterkammer. Hintergrund dieser Mitgliedschaft ist die berechtigte Annahme des Gesetzgebers, dass der Geschäftsführer als verantwortliche Führungskraft einer Steuerberatungsgesellschaft die Einhaltung der Berufspflichten innerhalb dieser Gesellschaft gewährleisten kann (vgl. BayVGH, U. v. 21.01.2015 - 7 BV 14.1923 - juris Rn. 31).

Es war nicht veranlasst, das Verfahren im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerden bezüglich der Pflichtmitgliedschaft in einer IHK auszusetzen. Insbesondere sind die eine Pflichtmitgliedschaft rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls im Falle einer IHK einerseits und einer Steuerberaterkammer andererseits unterschiedlich. Während die Industrie- und Handelskammer nach § 1 IHKG die Aufgabe hat, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen, handelt es sich bei der Steuerberaterkammer um eine Berufsorganisation (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.2004 - 6 B 60/04 - Rn. 6). Aufgabe der Steuerberaterkammer ist nicht die berufspolitische Interessenvertretung, sondern die Erfüllung der ihr in Selbstverwaltung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und die Wahrung der Gesamtinteressen der in ihr zusammengeschlossenen Berufsangehörigen (vgl. BVerfG, B. v. 26.10.2004 - 1 BvR 981/00 - juris Rn. 47).

3. Weiter ist die Beitragshöhe mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz vereinbar.

Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, bei deren Bemessung das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten sind. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert, bei der Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.2006 - 6 C 19/05 - juris Rn. 21). Die Beitragsbemessung kann allerdings in typisierender und pauschalierender Weise erfolgen.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, wenn Beiträge nicht nach dem Einkommen der Mitglieder gestaffelt bemessen werden, solange sozialen Belangen wie der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über eine Härtefallregelung im Einzelfall Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, U. v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578; OVG NRW, U. v. 17.11.1989 - 5 A 865/88 - juris). Eine solche Regelung ist hier in § 11 der Haushalts- und Beitragsordnung vorgesehen. Danach kann die Beklagte in Härtefällen auf Antrag gegen entsprechende Nachweise und aus Altersgründen Beitragsermäßigungen gewähren.

Weiter begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass für den Geschäftsführer und die betreffende Steuerberatungsgesellschaft ein Mitgliedsbeitrag in jeweils voller Höhe vorgesehen ist. Die Aufgaben der Steuerberaterkammer nach § 76 StBerG werden gleichzeitig gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft und deren Geschäftsführer wahrgenommen. Dementsprechend besteht keine Identität der Gegenleistungen für diese beiden Beitragsschuldner (vgl. VG Lüneburg, U. v. 23.1.2004 - 5 A 43/02 - DStRE 2004, 607).

Der Pflichtenkreis der Beklagten ist gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft auch nicht wesentlich enger gezogen als in Bezug auf andere Kammermitglieder. Aus der Berufsausübung des Klägers ergeben sich für die Tätigkeit der Beklagten keine Besonderheiten, die eine geringere Beitragshöhe erfordern würden (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 30.1.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 25). Dies betrifft zum Beispiel die Beratungs- und Aufsichtstätigkeit der Beklagten bezüglich der Kammermitglieder (vgl. § 76 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 StBerG). Der Aufwand der Beklagten für diese Tätigkeit kann nicht sachgerecht nach Mitgliedergruppen gestaffelt veranschlagt werden. Mit dieser Tätigkeit sind je nach Einzelfall unter Umständen sehr hohe Personal- und Sachaufwände verbunden. So kann z. B. ein Hinweis auf mehr oder weniger gravierende Verstöße gegen Berufspflichten nach § 57 StBerG - ggf. i. V. m. § 72 Abs. 1 StBerG - eine eingehende Prüfungstätigkeit der Kammer auslösen. Es kann keine Beziehung zwischen typischerweise auftretenden Prüfungsaufwänden und bestimmten Mitgliedergruppen hergestellt werden.

Zwar sieht der Kläger für sich gegenüber anderen Mitgliedern der Beklagten einen geringeren Vorteil in Kammermittteilungen, die sowohl an die Steuerberatungsgesellschaft wie auch an ihn als Geschäftsführer zugestellt werden. Derartige Vorteilsunterschiede wären jedoch gegebenenfalls als derart geringfügig anzusehen, dass sie keine unterschiedliche Beitragsbemessung erfordern.

Auch die gleichzeitige Mitgliedschaft des Klägers in einer Steuerberater- und einer Rechtsanwaltskammer rechtfertigt keine Beitragsermäßigung, weil diese Kammern - wie bereits oben ausgeführt - unterschiedliche Aufgaben gegenüber dem jeweiligen Mitglied wahrnehmen. Daher kann der Satzungsgeber bei der Beitragsregelung davon ausgehen, dass die Vorteile infolge der Kammermitgliedschaft generell allen Mitgliedern in gleicher Weise zugutekommen und es insoweit auch keinen wesentlichen Unterschied begründet, ob das jeweilige Mitglied nur den Beruf als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft ausübt oder sich daneben noch auf einem anderen Gebiet beruflich betätigt (BVerwG, U. v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578).

Die Mitgliedschaft der Steuerberatungsgesellschaft sowohl bei der Beklagten wie auch in der IHK ist für die Beitragsbemessung für den Kläger ohne Bedeutung. Der Aspekt dieser Doppelmitgliedschaft könnte allenfalls bei der Beitragsberechnung für die Steuerberatungsgesellschaft selbst relevant werden (vgl. hierzu OVG NRW, U. v. 24.2.1997 - 25 A 2531/94 - juris).

Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beklagten eine unzulässige Vermögensbildung vorliegen könnte, welche einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründen würde (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 - juris Rn. 22). Der Kläger hat bereits nicht substantiiert geltend gemacht, dass bei der Beklagten Rücklagen in einer Höhe gebildet worden seien, die als nicht mehr angemessen angesehen werden könnten. Sein Vortrag zu einer angeblich unzulässigen Vermögensbildung beruht lediglich auf Vermutungen ohne Tatsachengrundlage. Der bloße Hinweis darauf, dass Angaben der Beklagten, z. B. in einer Vermögensübersicht für 2014 und im Haushaltsplan für 2015, nicht ohne weiteres auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Mittelverwendung schließen ließen und eine nähere Überprüfung nicht möglich sei, ist insoweit nicht ausreichend. Einzelheiten der beabsichtigten Mittelverwendung ergeben sich naturgemäß nicht aus Titelbezeichnungen in einem Haushalts- oder Wirtschaftsplan. Auch kann die Angemessenheit einer Rücklagenbildung nur aufgrund einer Gesamtschau von Rücklagen einerseits und Gesamthaushaltsvolumen andererseits beurteilt werden (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25). Dem Kläger als Mitglied der Beklagten wäre es ohne weiteres zumutbar, entsprechende Unterlagen bei der Beklagten einzusehen und sich auf dieser Grundlage einen Einblick in deren Haushaltsplanung zu verschaffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1.102,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(2) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat.

(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sie bestellt worden sind. § 46 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat.

(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
5.
die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
6.
Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
7.
Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
8.
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
9.
die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
10.
die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes;
11.
die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.

(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.

(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.

(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.

(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.

(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist gewerblich tätig als Vorstand der H. & Kollegen Assekuranzmakler AG und als Geschäftsführer der H. C. Managementgesellschaft und Beratungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH. Er ist außerdem Prokurist einer Steuerberatungsgesellschaft (HS M. GmbH), ohne selbst steuerberatend tätig zu sein. Der Kläger begehrt von der Beklagten als örtlich zuständiger Steuerberaterkammer im Hinblick auf die von ihm angestrebte Tätigkeit als (weiterer) Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz - StBerG).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies das Begehren des Klägers mit Urteil vom 2. März 2011 ab. Für den Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft komme eine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG nur dann in Betracht, wenn eine Interessenkollision ausgeschlossen werden könne. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 ab. Es bestehe kein Zulassungsgrund. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 StBerG für den Kläger als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sinngemäß dieselben allgemeinen Berufspflichten wie für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gelten, auch wenn dieser in der Steuerberatungsgesellschaft selbst nicht steuerberatend tätig sei. Damit gelte auch § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wonach als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sei, insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit gelte. Die zuständige Steuerberaterkammer könne von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Mit dem Verbot solle der abstrakten Gefahr einer Verletzung der Berufspflichten begegnet werden. Bei der Zulassung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sei darauf abzustellen, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausnahmsweise ausgeschlossen werden könne. Hierfür trage der Berufsangehörige die Darlegungs- und Feststellungslast. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe diesen Grundsätzen entsprochen. Das Verwaltungsgericht habe eine Interessenkollision deshalb für nicht ausgeschlossen erachtet, weil der Kläger in gewerblichen Firmen tätig sei, deren Klientel (teilweise) auch zu den Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft gehöre. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen aus dem Mandantenkreis der Steuerberatungsgesellschaft in unzulässiger Weise auch gewerblich genutzt werden könnten.

Auf Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2013 das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2011 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Es fehlten Feststellungen zur gemeinsamen Klientel bei gewerblicher und steuerberatender Berufstätigkeit sowie dazu, welche Interessenkollisionen auftreten könnten und ob den damit verbundenen Gefahren im konkreten Fall mit hinreichenden Mitteln, etwa mittels Berufsausübungsregelungen, begegnet werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat mit streitgegenständlichem Urteil vom 8. Juli 2014 die Klage des Klägers erneut abgewiesen. Der Kläger habe nicht darlegen und beweisen können, dass durch die streitgegenständlichen gewerblichen Tätigkeiten eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Der Einfluss des Klägers auf die Steuerberatungsgesellschaft unterscheide sich bei einer Funktion als Geschäftsführer deutlich von der bisherigen Tätigkeit als Prokurist. Damit bestehe die besondere Gefahr von Interessenkollisionen im Hinblick auf eine unabhängige Beratung der Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die Steuerberatungsgesellschaft (HS M. GmbH) ist auf die Beratung von Ärzten spezialisiert. Die Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft sind nach eigenen Angaben der Klagepartei „mehrheitlich“ zugleich auch Kunden der H. & Kollegen Assekuranzmakler AG sowie der H. C. Managementgesellschaft und Beratungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH, die im Sinne einer „Rundumbetreuung“ mit verschiedenen „Kooperationspartnern“ für ihre Kunden vielfältige gewerbliche Dienstleistungen (als Versicherungsmakler und Beratungsunternehmen) insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (im Wesentlichen für Ärzte und Krankenhäuser) erbringen. Die Steuerberatungsgesellschaft ist von den Unternehmen der „H-Gruppe“ personell (mit Ausnahme der Person des Klägers), räumlich (innerhalb desselben Bürogebäudes) und EDV-technisch getrennt und mit diesen weder vertraglich noch finanziell verbunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Hinblick auf eine beabsichtigte zukünftige Tätigkeit als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft von dem Verbot gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG im Hinblick auf die folgenden gewerblichen Tätigkeiten zu befreien und hierzu eine Ausnahmegenehmigung nach dieser Vorschrift zu erteilen:

1. Vorstand der H. & Kollegen Assekuranzmakler AG und

2. Geschäftsführer der H. C. Managementgesellschaft und Beratungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH.

Das Verwaltungsgericht habe die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. August 2013 dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze erneut nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lasse - obwohl das Bundesverfassungsgericht dies ausdrücklich bemängelt habe - konkrete Feststellungen zur gemeinsamen Klientel bei gewerblicher und steuerberatender Berufstätigkeit und Erwägungen zu möglicherweise drohenden Interessenkollisionen vermissen. Unstreitig sei, dass sich die Steuerberatungsgesellschaft ebenso wie die beiden gewerblichen Unternehmen auf die Beratung von Ärzten spezialisiert hätten und gegenwärtig noch etwa die Hälfte der Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft - mit weiter rückläufiger Tendenz - auch Kunden der gewerblichen Unternehmen seien. Das Verwaltungsgericht habe weder die tatsächliche (konkrete) Gefahr einer Interessenkollision festgestellt noch hinreichend geprüft, ob nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln die Gefahr einer etwaigen Interessenkollision zu bannen sei. Das Verwaltungsgericht habe dem Kläger vielmehr lediglich Interessenkonflikte, situationsgebundene Pflichtverletzungen und rechtsuntreues Verhalten unterstellt, obwohl - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe - die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater nicht auf der Annahme beruhe, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Berufsrechtsunterworfenen führe, sondern vielmehr darauf, dass dieser sich grundsätzlich rechtstreu verhalte. Die Gefahr einer Interessenkollision bestehe im Übrigen tatsächlich nicht, da der Kläger als weiterer Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft im Wesentlichen dieselbe (nicht steuerberatende) Tätigkeit wie bisher als Prokurist ausüben werde. Der Kläger sei zudem bereit, etwaigen Gefahren von Pflichtverletzungen durch vertragliche Regelungen zu begegnen. Er werde als Geschäftsführer gegenüber den steuerberatenden Berufsträgern nicht weisungsbefugt sein und keinen Einfluss auf deren Tätigkeit nehmen und auch keine Möglichkeit zur Einsichtnahme in Mandantendateien haben. Er werde außerdem als Geschäftsführer nicht allein vertretungsbefugt sein und lediglich Minderheitsgesellschafter sein.

Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses unterstützt (ohne eigene Antragstellung) das Vorbringen der Beklagten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat im Hinblick auf die von ihm angestrebte Tätigkeit als (weiterer) Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit.

a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger kraft Gesetzes denselben allgemeinen Berufspflichten wie ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter unterliegt, wenn er Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft ist, ohne selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu sein (§ 72 Abs. 1 StBerG). Der Kläger bedarf als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft daher einer Ausnahme vom gesetzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit.

aa) Die allgemeinen Berufspflichten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten regelt § 57 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2014 (BGBl I S. 1266). Danach haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben und sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert (§ 57 Abs. 1 und 2 StBerG). Die Absätze 3 und 4 des § 57 StBerG bestimmen insbesondere, welche Tätigkeiten mit dem Beruf eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vereinbar oder nicht vereinbar sind. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG normiert, dass als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar ist, insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit gilt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 HalbsStBerGBerG).

bb) Das grundsätzliche Verbot gewerblicher Tätigkeit ist Folge des gesetzlich normierten Berufsbildes, wonach Steuerberater und Steuerbevollmächtigte einen freien Beruf und kein Gewerbe ausüben (§ 32 Abs. 2 StBerG). Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind unabhängige Organe der Steuerrechtspflege. Ihr Berufsbild ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten ihrer Tätigkeit und geprägt durch die unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden Berufen übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachen zu gewährleisten (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 40). Dass der Gesetzgeber befugt ist, Berufe, die sich zunächst frei entwickelt haben, rechtlich zu ordnen und ihre Berufsbilder festzuschreiben, ist vom Bundesverfassungsgericht frühzeitig anerkannt und auch für die steuerberatenden Berufe wiederholt bestätigt worden. Die gesetzlich geregelten Unvereinbarkeiten zwischen dem Beruf und anderen - insbesondere gewerblichen - Tätigkeiten sind von Verfassungswegen im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 GG nicht beanstandet worden. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht derartige Regelungen für besonders geeignet erachtet, den Beruf eindeutig zu prägen, das Berufsbild klar zu umgrenzen, die Aufsicht über die gewissenhafte Erfüllung der Berufspflichten zu erleichtern und so das Ansehen des Berufes zu fördern (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 41 m. w. N.). Die steuerberatende Tätigkeit bringt es mit sich, dass dem Berater die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mandanten umfassend im Rahmen einer oftmals jahrelangen dauerhaften Zusammenarbeit offenbart werden müssen, wenn eine sachgerechte Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten gewährleistet werden soll. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1967 - 1 BvR 569/62 - (BVerfGE 21, 173/182) für die steuerberatenden Berufe eine Kombination mit einer gewerblichen Tätigkeit für noch weniger erträglich erachtet als bei anderen freien Berufen. Schon die Möglichkeit, Kenntnisse und Informationen aus der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes zum eigenen Nutzen und zum Nachteil des Mandanten umzusetzen, könnte die vom Gesetzgeber gewollte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Beraters gegenüber seinem Auftraggeber sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigen (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 43 m. w. N.).

cc) Steuerberatungsgesellschaften leisten ebenso wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen (§ 32 Abs. 1 StBerG). Sie haben damit - ebenso wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte - die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 Satz 1 StBerG). Sie sind - wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte - Mitglieder der für sie örtlich zuständigen Steuerberaterkammer (§ 74 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird (§ 32 Abs. 3 StBerG). Die zuständige Steuerberaterkammer kann allerdings genehmigen, dass besonders befähigte Personen nach näherer Maßgabe des Gesetzes neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder oder persönlich haftende Gesellschafter oder - wie vom Kläger angestrebt - Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften werden (§ 50 Abs. 3 StBerG). In diesem Fall sind wegen ihrer besonderen verantwortlichen Stellung in der Steuerberatungsgesellschaft auch diese Personen (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter), obwohl sie selbst nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, denselben Berufspflichten unterworfen wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§ 72 Abs. 1 StBerG) und kraft Gesetzes Mitglieder der für sie örtlich zuständigen Steuerberaterkammer (§ 74 Abs. 2 StBerG). Nur in einer solchen von der Steuerberaterkammer genehmigten Funktion dürfen diese Personen auch Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft sein (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG).

dd) Das grundsätzliche Verbot gewerblicher Tätigkeit gilt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz fortschreitender Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater auch weiterhin. Die mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 erfolgte Neufassung der Nr. 1 des § 57 Abs. 4 StBerG soll es den Steuerberaterkammern lediglich ermöglichen, eine Ausnahme von diesem Verbot dann zuzulassen, wenn eine Gefährdung der Berufspflichten nicht besteht (vgl. BT-Drs. 16/7077 S. 1 und 32).

(1) Die Fachgerichte sind sich darin einig, dass der Regelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG unverändert die Annahme des Gesetzgebers zugrunde liegt, dass eine gewerbliche Zweit- oder Nebentätigkeit im typischen Regelfall die verlässliche Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters im Sinne einer abstrakten Gefahr zu beeinträchtigen droht. Die Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG hat an diesem Grundsatz nichts geändert. Mit der grundsätzlichen Unvereinbarkeit einer gewerblichen Tätigkeit soll demnach der abstrakten Gefahr einer Verletzung der dem Steuerberater obliegenden Berufspflichten begegnet werden. Bei der Zulassung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist deshalb darauf abzustellen, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur dann, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist. Hierfür trägt der Berufsangehörige die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 26/11 - juris Rn. 28 m. w. N.; BFH, U.v. 17.5.2011 - VII R 47/10 - juris Rn. 18).

(2) Das Bundesverfassungsgericht hat die fachgerichtliche Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG für grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 36; B.v. 13.1.2014 - 1 BvR 2884/13 - juris Rn. 26), jedoch auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung hingewiesen.

Zweck der Regelung ist auch aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Unabhängigkeit der Steuerberatung und der Schutz des Mandanten vor für ihn nachteiliger Verwertung eigener Geschäftsdaten (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 34). Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger gesichert und die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen Berufsträger und Mandanten geschützt werden. Damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 30 m. w. N.). Mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und der Öffnung für Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber allerdings deutlich gemacht, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führt, die Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 30). Denn die Einführung einer Berufswahlschranke hinsichtlich gewerblicher Tätigkeiten ist nur dort erforderlich und zumutbar, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln zu bannen ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 25 f. m. w. N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeiten, weil die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird. Aufgrund der Vielfalt möglicher erwerbswirtschaftlicher Betätigungen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten Rechnung trägt (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 25 f. m. w. N.).

(3) Die fachgerichtliche Rechtsprechung lässt einen erheblichen Anwendungsbereich der Vorschrift über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot gewerblicher Tätigkeit erkennen, der über die in § 16 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer genannten Beispielsfälle hinausgeht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - NJW 2013, 330). Die Zulassung einer Ausnahme setzt jedoch stets voraus, dass sich die Tätigkeitsfelder der steuerberatenden und der gewerblichen Berufe deutlich voneinander trennen lassen, um für die steuerberatende Tätigkeit die Gefahr der Kollision mit gewerblichen Interessen auszuschließen (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - NJW 2013, 330; vgl. auch BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 55 f.; BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u. a. - juris Rn. 119, 128, 132). Weil eine solche Trennung der beruflichen Tätigkeitsbereiche bezogen auf andere gewerbliche Unternehmungen des Klägers möglich ist, hat die Beklagte zugunsten des Klägers während des gerichtlichen Verfahrens bereits auch eine Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit (als Geschäftsführer der H. Business Travel GmbH & Co. KG) zugelassen.

b) Eine Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit ist jedoch bezogen auf die beiden noch streitgegenständlichen gewerblichen Tätigkeiten nicht möglich, weil sich hier die Tätigkeitsfelder der Steuerberatungsgesellschaft und der gewerblichen Unternehmen nicht deutlich voneinander trennen lassen und sich wegen der in Gestalt des Klägers bestehenden personellen Verflechtung der steuerberatenden und der gewerblichen Tätigkeit die Gefahr der Interessenkollision nicht ausschließen lässt.

aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich die Steuerberatungsgesellschaft und die streitgegenständlichen gewerblichen Unternehmen im Wesentlichen auf die Beratung von Ärzten (und ggf. die Erbringung weiterer Dienstleistungen) spezialisiert haben. Die gewerblichen Unternehmen befassen sich insbesondere - unter Einbeziehung der persönlichen Lebensumstände und der beruflichen wie privaten Ziele ihrer Kunden - mit den Themen Versicherung, Abrechnung, Absicherung und Finanzierung, etwa in Bezug auf Existenzgründung, Niederlassungsberatung, Praxisfinanzierung, organisatorische und strategische Planung, Praxisübergabe und Umfang des Versicherungsschutzes. Die Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft sind zu einem erheblichen Teil (gegenwärtig etwa noch zur Hälfte) auch Kunden der gewerblichen Unternehmen. Zwar beabsichtigt der Kläger weder mit den Ärzten in berufliche Konkurrenz zu treten noch stehen die Steuerberatungsgesellschaft und die gewerblichen Unternehmen in einer Konkurrenzsituation. Die Gefahr einer Interessenkollision besteht für die Steuerberatungsgesellschaft jedoch deshalb, weil sie im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit Einblick in alle privaten und betriebswirtschaftlichen Aspekte der von ihr beratenen Mandanten erhält und sich ihre steuerberatende Tätigkeit wegen der Identität der Beratungsgegenstände auch auf Empfehlungen zur Fortsetzung, Kündigung oder Änderung bestehender oder zum Abschluss neuer Verträge über Dienstleistungen erstreckt, die zu den Tätigkeitsbereichen der streitgegenständlichen gewerblichen Unternehmungen gehören.

bb) Tritt der Kläger als Geschäftsführer in die Steuerberatungsgesellschaft ein, so entsteht in seiner - nunmehr kraft Gesetzes dem Berufsrecht der Steuerberater unterworfenen - Person ein weder durch Berufsausübungsregeln noch durch vertragliche Regelungen zu beseitigender Konflikt zwischen seiner Pflicht zur Wahrung der Unabhängigkeit der steuerlichen Beratung und seinem (gewinnorientierten) Interesse am wirtschaftlichen Erfolg seiner beiden gewerblichen Unternehmen, denen er als Vorstand bzw. Geschäftsführer vorsteht. Es entspricht dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, das Entstehen einer solchen Konfliktsituation, welche die Unabhängigkeit der steuerberatenden Tätigkeit beeinträchtigen könnte, von vornherein zu vermeiden und es nicht darauf ankommen zu lassen, ob sich bei Bestehen einer Interessenkollision diese im Einzelfall tatsächlich zum Nachteil eines Mandanten auswirkt.

(1) Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG zwar die Möglichkeit einer gewerblichen Tätigkeit neben der steuerberatenden Tätigkeit anerkannt, soweit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Er hat gleichzeitig jedoch unverändert an seiner gesetzgeberischen Entscheidung festgehalten, dass die steuerberatende Tätigkeit selbst gemäß dem gesetzlich normierten Berufsbild unabhängig und damit insbesondere auch frei von gewerblichen Interessen zu sein hat. Dem geltenden Recht lassen sich auch sonst keine Berufsausübungsregeln entnehmen, die eine Einflussnahme gewerblicher Interessen auf die steuerberatende Tätigkeit unterbinden könnten. Die Möglichkeit derartiger gesetzlicher Regeln de lege ferenda hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie auf der Grundlage des geltenden Rechts für das Gericht vorstellbar. Aus diesem Grund erachtet der Gesetzgeber auch die Ausübung des steuerberatenden Berufs in Kooperation mit Gewerbetreibenden als unzulässig (vgl. BT-Drs. 16/7077 S. 32 zu § 56 Abs. 5 StBerG).

(2) Die Unabhängigkeit der Steuerberatung ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein wesentlicher und unabdingbarer Bestandteil des gesetzlich normierten Berufsbilds. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die steuerberatende Tätigkeit es mit sich bringt, über einen regelmäßig längeren Zeitraum hinweg umfassende Einblicke in finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse eines Mandanten zu erhalten. Derartige Einblicke besitzen nicht nur für gewerbliche Unternehmen erheblichen geldwerten Vorteil, weil sie in vielfältiger Weise wirtschaftlich nutzbar gemacht werden können. Sie erfordern auch das besondere Vertrauen des Mandanten in den vom Gesetzgeber gewährleisteten Umstand, dass ihn der Steuerberater tatsächlich unabhängig und frei von eigenen oder fremden gewerblichen Interessen berät. Mit der gesetzgeberischen Wertung, die Freiheit der steuerberatenden Tätigkeit von gewerblichen Interessen strikt zu wahren und schon die Möglichkeit einer Interessenkollision auszuschließen, ist es unvereinbar, eine tatsächlich bestehende Interessenkollision - wie im vorliegenden Fall - deshalb für „widerlegt“ zu erachten, weil durch vertragliche (gesellschaftsinterne) Regelungen die Risiken der Interessenkollision minimiert werden sollen. Die Rechtsprechung hat es schon bisher als unerheblich angesehen, dass ein Berufsangehöriger die innere Bereitschaft besitzt, im Fall einer von ihm erkannten Kollision sich berufstreu zu verhalten und gewerbliche Interessen zurückzustellen (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 45). Der Senat hält hieran fest, weil nur auf diese Weise der Gefahr einer möglichen Interessenkollision zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern des Berufsangehörigen von vornherein begegnet werden kann. Die Unabhängigkeit der Steuerberatung soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch die zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten als Selbstverwaltungskörperschaft des Berufsstands berufene Steuerberaterkammer bereits im Vorfeld der Berufsausübung (präventiv) sichergestellt werden (vgl. auch § 40 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2; § 42 Satz 2 StBerG) und nicht lediglich auf einer repressiven Kontrolle beruhen, die erst im Fall tatsächlich verletzter Berufspflichten wirksam wird. Die Folgen dieser gesetzgeberischen Entscheidung sind dem Kläger auch zumutbar. Er darf - wie bisher - als Prokurist der Steuerberatungsgesellschaft tätig sein.

cc) Der Umstand, dass der Gesetzgeber nur den Personenkreis der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer und der persönlich haftenden Gesellschafter und nicht auch sonstige Mitarbeiter (etwa Prokuristen) von Steuerberatungsgesellschaften den für Steuerberater und Steuerbevollmächtigten geltenden Berufspflichten unterworfen hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber darf darauf vertrauen, dass die verantwortlichen Führungskräfte einer Steuerberatungsgesellschaft die Einhaltung der Berufspflichten innerhalb der Steuerberatungsgesellschaft gewährleisten können und sonstige Mitarbeiter regelmäßig nicht denselben Einfluss wie diese Führungskräfte auf die Tätigkeit der Steuerberatungsgesellschaft haben. Mit dieser Einschätzung bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungsspielraums, der von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen und zu beachten ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 30).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf ihren verfassungsrechtlichen Bezug grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
5.
die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
6.
Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
7.
Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
8.
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
9.
die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
10.
die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes;
11.
die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.

(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.

(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.

(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.

(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.

(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.