Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 13. Nov. 2018 - 17 K 1035/18
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Kammerbeiträge für das Jahr 2017 durch die beklagte Ärztekammer Hamburg.
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Die Klägerin ist [...] und seit 2005 Mitglied der beklagten Ärztekammer Hamburg (im Folgenden: Beklagte).
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Am 1. Februar 2017 wurde der Klägerin von der Beklagten ein Formular zur Beitragsveranlagung für das Jahr 2017 übersandt. Mit Schreiben vom 13. April 2017 und 27. Juni 2017 sowie erneut mit E-Mail vom 7. August 2017 erinnerte die Beklagte an die Beitragsveranlagung.
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Mit Bescheid vom 11. September 2017 setzte die Beklagte den Ärztekammerbeitrag der Klägerin für das Jahr 2017 mit 2.500,00 EUR fest. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung ihre Selbstveranlagung für das Jahr 2017 nicht vorgenommen, sodass gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 der Beitragsordnung der Kammerbeitrag für das Jahr 2017 auf 2.500,-- EUR festzusetzen sei.
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Am 4. Oktober 2017 übersandte die Klägerin ihre Selbsteinstufung mitsamt Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015, der nach Abzug der Werbungskosten und vor Abzug von Sonderausgaben Einkünfte (nur) aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von [...] EUR auswies.
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Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 setzte die Beklagte den Kammerbeitrag der Klägerin für das Jahr 2017 auf [...] EUR fest. Aufgrund der verspätet vorgenommenen Selbsteinstufung werde der Kammerbeitrag gemäß § 4 Abs. 5 der Beitragsordnung in Abänderung des Bescheids vom 11. September 2017 mit dem 1,5-fachen des zu zahlenden Betrags, nämlich [...] EUR festgesetzt. In dem Bescheid setzte die Beklagte darüber hinaus eine Mahngebühr in Höhe von 25,00 EUR fest.
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Mit Schreiben vom 2. November 2017 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2017 ein. Der Kammerbeitrag sei mit einem Hebesatz von 0,7% zu hoch bemessen. Das Recht der Beklagten, von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge zu erheben, bestehe nicht grenzenlos und sei insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot begrenzt. Der Kammerbeitrag diene der Durchführung der Verwaltungsaufgaben der Beklagten. Dabei sei allerdings vorausgesetzt, dass die Verwaltungsaufgaben wirtschaftlich durchgeführt würden und so nur ein angemessener Finanzbedarf entstehe. Ein Gewinn dürfe nicht erwirtschaftet werden. Insbesondere angesichts der Vielzahl der Mitglieder der Beklagten könne davon ausgegangen werden, dass ein Hebesatz von 0,7% nicht erforderlich sei. Angesichts des hohen Beitragsvolumens könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit den Geldern wirtschaftlich gearbeitet werde. Dies ergebe auch ein Vergleich mit anderen berufsständischen Kammern. So würden etwa von der Rechtsanwaltskammer im Jahr 2017 Beiträge von 354,00 EUR pro Mitglied erhoben. Im Vergleich dazu betrage der von ihr geforderte Beitrag ein Vielfaches. Zudem verstoße die Festsetzung ihres Beitrags mit dem 1,5-fachen Betrag des an sich auf der Grundlage der Selbsteinstufung zu zahlenden Beitrags gegen das Übermaßverbot. Sie habe den für die Beitragsveranlagung 2017 einzureichenden Einkommensteuerbescheid nicht früher übersenden können.
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Der Widerspruch der Klägerin wurde in der Sitzung des Vorstands der Beklagten vom 18. Dezember 2017 zurückgewiesen, worüber der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2018 erging. Die Beitragsveranlagung erfolge gemäß § 4 Abs. 1 ihrer Beitragsordnung im Wege der Selbsteinstufung der Kammerangehörigen. Das dazu von ihr erstellte Beitragsformular sei ausgefüllt innerhalb von vier Wochen nach Zugang an sie, die Beklagte, zurückzusenden. Gemäß § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung sei dieser Selbsteinstufung eine Kopie des Einkommenssteuerbescheids des Bezugsjahres oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters über die Richtigkeit der Selbstveranlagung beizufügen. In § 4 Abs. 4 der Beitragsordnung sei ausdrücklich berücksichtigt, dass zum Veranlagungsstichtag der Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliege. Der Kammerangehörige könne sich in diesem Fall vorläufig einstufen und den Einkommensteuerbescheid nachreichen. Der im Widerspruchsverfahren vorgetragene Umstand, dass der Einkommensteuerbescheid noch nicht vorgelegen habe, könne die Klägerin daher nicht von ihrer Pflicht zur Selbsteinstufung befreien. Da die Klägerin auch nach dreimaliger Erinnerung keine (vorläufige) Selbsteinstufung vorgenommen habe, sei gemäß § 4 Abs. 5 der Beitragsordnung der Leistungsbescheid vom 11. September 2017 ergangen. Nachdem die Klägerin ihre Selbsteinstufung nachgeholt habe, sei gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung der Beitrag zu Recht auf das 1,5-fache des zu zahlenden Betrags festgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
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Am 15. Februar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Es sei davon auszugehen, dass ein Beitragssatz von 0,7% angesichts der Vielzahl der Mitglieder der Beklagten nicht erforderlich sei. Dies zeige auch der Umstand, dass die Beklagte im Jahr 2017 laut Jahresabschluss für das Jahr 2017 einen Überschuss von 2,5 Mio. EUR erzielt habe. Zudem erschließe sich nicht, warum der Verwaltungsaufwand für ein Mitglied, das mehr verdiene, höher sein solle als für ein Mitglied, das weniger verdiene. Die Beitragsordnung sei daher auch insoweit rechtswidrig, als die Beitragshöhe an die Höhe der Einkünfte anknüpfe. Insbesondere sei eine lineare Steigerung rechtswidrig. Schließlich sei ein Zuschlag von 50% aufgrund der verspäteten Selbsteinstufung rechtswidrig. Der Verzugszins betrage laut § 286 BGB lediglich 5%-Punkte über dem Basiszins. Ausgehend von einem Kammerbeitrag von [...] EUR errechne sich ein Jahreszins von [...] EUR. Demgegenüber fordere die Beklagte [...] EUR als Verzugszinsen. Dies verstoße gegen das Übermaßverbot.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 3. Oktober 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2018 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid.
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Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Festsetzung der Kammerbeiträge für das Jahr 2017 durch den Bescheid vom 3. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
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Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH). Nach dieser Vorschrift erhebt die Beklagte von ihren Kammermitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der dadurch entstehenden Kosten Beiträge durch Satzung (Beitragsordnung). Das Nähere regelt nach § 12 Abs. 1 S. 2 HmbKGH die Beitragsordnung. Nach § 1 Nr. 1 der Beitragsordnung der Beklagten erhebt die Beklagte von ihren Kammerangehörigen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Jahresbeitrag, der sich nach der Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bemisst. Die Höhe des Kammerbeitrags (Hebesatz) wird jährlich durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgelegt (§ 2 Beitragsordnung) und ist für das Jahr 2017 auf 0,7% der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit festgesetzt worden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung erfolgt die Beitragsveranlagung im Wege der Selbsteinstufung des Kammerangehörigen. Der dazu von der Beklagten erstellte Vordruck ist ausgefüllt innerhalb von 4 Wochen nach Zugang an die Beklagte zurückzusenden, § 4 Abs. 1 S. 2 der Beitragsordnung. Nimmt der Kammerangehörige auch nach der zweiten Mahnung, die gebührenpflichtig ist, keine Selbstveranlagung vor, wird der Beitrag durch die Beklagte mit mindestens EUR 2.500 festgesetzt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Beitragsordnung). Holt der Beitragspflichtige bis zum Ende des laufenden Beitragsjahres die Selbsteinstufung unter Vorlage entsprechender Nachweise (Einkommensteuerbescheid oder Steuerberaterbestätigung) nach, wird der Beitrag auf das 1 ½ fache des zu zahlenden Betrags, mindestens jedoch mit 150,00 EUR neu festgesetzt (§ 4 Nr. 5 S. 2 Beitragsordnung). Nach § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung werden rückständige Beiträge mit einer kostenfreien Zahlungserinnerung und zwei gebührenpflichtigen Mahnungen à 25,00 EUR angemahnt.
2.
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Nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Zugrundelegung des für das Jahr 2017 festgelegten Hebesatzes von 0,7% ist die Festsetzung eines Kammerbeitrags in Höhe von [...] EUR zzgl. einer Mahngebühr in Höhe von 25,00 EUR nicht zu beanstanden.
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Die Beklagte hat die Beitragsordnung gegenüber der Klägerin - dies wird auch von der Klägerin nicht bestritten - fehlerfrei angewandt. Die zutreffend angewandten Bestimmungen der Beitragsordnung stehen im Einklang mit höherrangigem Recht.
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Soweit die Klägerin sich gegen die Höhe des Hebesatzes und den auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung festgelegten erhöhten Kammerbeitrag wendet, kann sie damit nicht durchdringen. Weder gegen die Festsetzung des Hebesatzes auf 0,7% noch gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung bestehen rechtliche Bedenken.
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a) Rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung des Hebesatzes auf 0,7% bestehen nicht.
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Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass die Beklagte bei der Festsetzung des Hebesatzes relevante spezialgesetzliche Vorgaben oder Satzungsbestimmungen, die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts oder verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Äquivalenzprinzip, verletzt hat.
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Spezialgesetzliche Vorgaben ergeben sich vorliegend insbesondere aus § 12 Abs. 1 HmbKHG, wonach die Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der dadurch entstehenden Kosten Beiträge durch eine Beitragsordnung erhebt, und § 1 Nr. 1 der Beitragsordnung, wonach die Beiträge sich nach der Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit richten.
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Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, die von der Beklagten zu berücksichtigen sind, zählt insbesondere das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2008, 5 Bf 213/12, juris, Rn. 51).
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Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990, 1 C 45/87, juris, Rn. 10 ff.).
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Nach Maßgabe dieser Vorschriften und Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Hebesatz für das Jahr 2017 auf 0,7% der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit festgesetzt hat. Im Einzelnen:
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aa) Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz ergibt sich zunächst nicht aus der - in § 1 Nr. 1 der Beitragsordnung ausdrücklich vorgesehenen - Anknüpfung der Beitragshöhe an die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Die Kammerbeiträge dienen der Abgeltung des sich aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten ergebenden Nutzens (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990, 1 C 45/87, juris, Rn. 10 ff.). Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, bei der Beitragsbemessung auf die Höhe der Einkünfte der Kammermitglieder aus ärztlicher Tätigkeit abzustellen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt. Im Regelfall ist nämlich bei höheren ärztlichen Einkünften eine berufliche Stellung von entsprechend hohem materiellen und immateriellem Wert gegeben, so dass auch die Bedeutung der Interessenwahrnehmung durch die Kammer entsprechend hoch bewertet werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, sodass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt. Eine angemessene Anknüpfung an die Höhe der ärztlichen Einkünfte führt somit bei der zulässigen typisierenden Betrachtung zu einer ausreichenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe und Vorteil und kann einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Äquivalenzprinzip nicht begründen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1989, 1 B 109/89, juris, Rn. 5; BVerwG, MDR 1993, 810 f.; OVG Bremen, Urt. v. 29.11.2005, 1 A 148/04, juris, Rn. 31 f.; BayVGH, Entscheidung v. 26.07.2005, Vf. 83-VI-03, juris, Rn. 15 ff.; Nieders. OVG, Urt. v. 13.12.2001, 8 L 4694/99, juris, Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.06.1998, 2 S 1605/97, juris, Rn. 17 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 26.01.2009, W 7 K 08.837, juris, Rn. 22 ff.).
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bb) Auch der Einwand der Klägerin, dass Kammern für andere Berufe - die Klägerin bezieht sich insbesondere auf die Rechtsanwaltskammer Hamburg - eine nicht einkommensgestufte Beitragserhebung durchführten oder geringere Beiträge erhöben, greift nicht durch. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt hierin bereits deshalb nicht, weil andere berufsständische Kammern gänzlich andere Aufgaben und Befugnisse haben und ihre Beiträge entsprechend autonom festsetzen. Andere berufsständische Kammern wie die Rechtsanwaltskammer sind mit der beklagten Ärztekammer daher von vornherein nicht vergleichbar. Eine Bindung der beklagten Ärztekammer kann durch die Beitragsgestaltung der Rechtsanwaltskammer somit nicht begründet werden (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. v. 26.09.1996, 46/93, juris, Rn. 15).
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cc) Des Weiteren liegen - bezogen auf das vorliegend allein zu prüfende Haushaltsjahr 2017 - keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts vor. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit nicht ersichtlich.
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Zwar hat die Beklagte sich hinsichtlich des Jahresergebnisses 2017 (Haushaltsplan: 840.000,-- EUR; tatsächlich laut Jahresabschluss: 2.560.186,13 EUR) und in der Folge auch hinsichtlich des Bilanzergebnisses 2017 (Haushaltsplan: 0,-- EUR; tatsächlich laut Jahresabschluss: 2.031.941,13 EUR) erheblich verschätzt. Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist (OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2008, 5 Bf 213/12, juris, Rn. 51). Prognosen müssen lediglich aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (OVG Hamburg, ebenda; vgl. zu Art. 110 GG auch: BVerfG, Urt. v. 09.07.2007, 2 BvF 1/04, juris, Rn. 104). Daran hat das Gericht vorliegend indes keine Zweifel. Der kaufmännische Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen es im Jahr 2017 zu einem wesentlich höheren Jahresergebnis bzw. Bilanzergebnis als geplant gekommen ist, bzw. aus welchen Gründen der Haushaltsplan 2017 ein niedrigeres Jahresergebnis bzw. Bilanzergebnis vorgesehen hat als es dann tatsächlich erzielt worden ist. Im Einzelnen hat der kaufmännische Geschäftsführer der Beklagten ausgeführt:
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Im Jahr 2017 seien die Erträge ca. [...] EUR höher als geplant ausgefallen. Die Gebühreneinnahmen seien um [...] EUR höher als geplant gewesen. Die Hälfte dieser zusätzlichen Gebühreneinnahmen entfalle auf die Ethikkommission, die mehr Anträge erhalten habe als erwartet. Die vermehrte Anrufung der Ethikkommission sei auch für diese selbst unerwartet gewesen. Ferner seien die Teilnahmegebühren der Fortbildungsakademie um [...] EUR höher als erwartet ausgefallen. Die auf die Weiterbildungsabteilung, die insbesondere für die Facharztprüfung und die Fachspracheprüfung zuständig sei, entfallenden Gebühren seien um [...] EUR höher als erwartet angefallen. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Weiterbildungsabteilung mit Anträgen auf Fachspracheprüfung fast „überrannt“ worden sei. Die Kammerbeiträge seien um [...] EUR höher als erwartet gestiegen. Dies sei zum einen darauf zurückführen, dass die Prognose über die Mitgliederzahl im Jahr 2017 um 244 Mitglieder übertroffen worden sei. Zum anderen sei der rechnerische Durchschnittsbeitrag um [...] EUR höher ausgefallen als erwartet. Der rechnerische Durchschnittsbeitrag sei bei Erstellung des Haushaltsplans 2017 konservativ geschätzt worden, weil die Einnahmen der Kammermitglieder im Jahr 2016 tatsächlich geschrumpft seien. Schließlich hätten sich die Erträge aus Wertpapieren um ca. [...] EUR höher als erwartet belaufen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Planung ein durchschnittlich erwarteter Anlagezins von [...] p.a. zugrunde gelegt worden sei und der durchschnittliche Anlagezins 2017 tatsächlich bei [...] gelegen habe.
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Neben den höher als erwartet ausgefallenen Einnahmen seien auch die Aufwendungen um ca. [...] EUR niedriger gewesen als prognostiziert. Die Personalaufwendungen seien um [...] EUR niedriger als erwartet ausgefallen. Aufgrund der im Jahr 2016 beschlossenen Schließung der Bibliothek der Ärztekammer seien im Jahr 2017 [...] Vollzeitstellen weggefallen. Der Sozialplan aus dem Jahr 2016 habe für die dort beschäftigten Mitarbeiter eine Beschäftigungsgarantie bis zum 31. Dezember 2017 vorgesehen, so dass entsprechende Mittel im Haushaltsplan hätten vorgesehen werden müssen. Aufgrund der (aus ihrer Sicht) guten Arbeitsmarktlage hätten alle Mitarbeiter der Bibliothek jedoch bereits zum 30. April 2017 eine anderweitige Beschäftigung finden können, so dass für den Zeitraum Mai bis Dezember 2017 kein Personalaufwand mehr angefallen sei. Zudem sei die Tariferhöhung mit 2,0% niedriger ausgefallen als erwartet (3,0%). Auch hätten freie bzw. neu geschaffene Stellen aufgrund der angespannten Bewerbersituation erst später als geplant besetzt werden können mit der Folge, dass die Personalkosten erst später angefallen seien als geplant. Ferner sei auch der sonstige Aufwand um mehr als [...] EUR geringer als erwartet ausgefallen: Der Beratungsaufwand für die Schließung der Bibliothek habe um [...] EUR tiefer gelegen. Aufgrund des Austausches des Dienstleisters für die Gebäudereinigung seien Einsparungen in Höhe von [...] EUR erzielt worden. Bei der EDV hätten Einsparungen in Höhe von [...] EUR erreicht werden können. Schließlich sei der Zinsaufwand um [...] EUR geringer als erwartet ausgefallen, zum einen aufgrund des frühzeitigen Weggangs der Mitarbeiter der Bibliothek, zum anderen, weil bei der Erstellung des Haushaltsplans der Diskontierungszinssatz zu vorsichtig geschätzt worden sei.
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Unter Berücksichtigung dieser - vorstehend in zusammengefasster Form wiedergegebenen - plausiblen Ausführungen des kaufmännischen Geschäftsführers der Beklagten hat das Gericht keine Zweifel, dass die dem Haushaltsplan 2017 zugrunde liegenden Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar waren. Die Beklagte hat bei der Erstellung des Haushaltsplans 2017 ersichtlich keine bewusst falschen oder gegriffenen Ansätze veranschlagt, sondern hat sich - wie sich im Übrigen auch aus den Erläuterungen im Haushaltsplan 2017 selbst ergibt - um realitätsnahe Prognosen bemüht. Soweit sie dabei - wie ihr kaufmännischer Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - Ertrags- und Gewinnaussichten eher konservativ bewertet hat, begegnet dies keinen Bedenken, zumal Abweichungen nach oben durch die Möglichkeit, die zusätzlichen Mittel einer zulässigen sachlichen Verwendung zuzuführen (z.B. zur Senkung der Beiträge für Folgejahre, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018, 5 Bf 213/12, juris, Rn. 99), deutlich folgenschwächer sind als Abweichungen nach unten, welche die Durchführung der Kammertätigkeit nachhaltig beeinträchtigen können.
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dd) Ferner liegen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Vermögensbildung vor.
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Aus § 12 Abs. 1 HmbKHG, wonach die Kammer Beiträge (nur) zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der dadurch entstehenden Kosten erheben darf, sowie aus dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip ergibt sich, dass die Beklagte kein Vermögen bilden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990, 1 C 45/87, juris, Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 09.12.2015, 10 C 6/15, juris, Rn. 17; VG Trier, Urt. v. 18.06.2018, 2 K 1089/18.TR, juris, Rn. 19).
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Eine (unzulässige) Vermögensbildung ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Da der Haushaltsplan für das Jahr 2016 ein negatives Bilanzergebnis von -26.000,-- EUR und der Haushaltsplan für 2017 ein ausgeglichenes Bilanzergebnis von 0,-- EUR vorgesehen hat, scheidet eine unzulässige gezielte Vermögensbildung von vornherein aus (siehe insoweit auch oben cc)).
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Zwar hat die Kammer ausweislich der Angaben im Jahresabschluss für das Jahr 2017 tatsächlich im Jahr 2016 ein positives Bilanzergebnis in Höhe von 788.451,98 EUR und im Jahr 2017 ein positives Bilanzergebnis in Höhe von 2.031.941,13 EUR erzielt. Die Beklagte hat die Bilanzgewinne aus 2016 und 2017 jedoch nicht zur Vermögensbildung genutzt, sondern unverzüglich einer sachlichen Verwendung zugeführt.
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(1) In Bezug auf das Bilanzergebnis 2016 hat der kaufmännische Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass ca. 383.000,-- EUR (noch im Jahr 2017) der sog. „Wiederbeschaffungsrücklage“ zugeführt worden sind. Deren Sinn und Zweck sowie deren Erforderlichkeit (auch der Höhe nach) hat der kaufmännische Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Diesbezügliche Einwände hat die Vertreterin der Klägerin nicht erhoben. Die Zuführung der 383.000,-- EUR zur Wiederbeschaffungsrücklage stellt somit keine unzulässige Vermögensbildung, sondern eine sachliche Mittelverwendung dar (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018, 5 Bf 213/12, juris, Rn. 99, wonach ein (positives) Vorjahresergebnis im Rahmen zulässiger Vorsorge einer neuen angemessenen Rücklage zugeführt werden darf).
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Hinsichtlich der verbleibenden ca. 405.000,-- EUR ist nach den Angaben des kaufmännischen Geschäftsführers der Beklagten ein Ergebnisvortrag in den Haushalt für das Jahr 2018 vorgenommen worden, der dann zu einer Reduzierung des Hebesatzes auf 0,65% der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit geführt hat. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein positives Vorjahresergebnis kann zulässigerweise dazu genutzt werden, die Kammerbeiträge für das Folgejahr zu senken (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018, 5 Bf 213/12, juris, Rn. 99). Es ist im vorliegenden Fall auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Betrag von ca. 405.000,-- EUR nicht bereits zur Senkung der Kammerbeiträge für das Jahr 2017 genutzt hat. Das positive Bilanzergebnis für 2016 wurde nach den Ausführungen des kaufmännischen Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erst im Juni 2017 festgestellt. Der Hebesatz von 0,7% wurde indes bereits auf der Delegiertenversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2016 beschlossen. Zudem dürften sich fast ausnahmslos alle Mitglieder der Beklagten Mitte 2017 bereits selbst veranlagt gehabt haben. Denn nach den Ausführungen des kaufmännischen Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gelingt es nur einem Bruchteil der Mitglieder der Beklagten (etwa 1%) nicht, sich rechtzeitig selbst zu veranlagen. Der Aufwand, der mit einer Neufestsetzung des Hebesatzes und einer erneuten Selbstveranlagung aller Kammermitglieder verbunden wäre (u.a. Neuberechnung des Hebesatzes, ggf. unter Berücksichtigung weiterer zwischenzeitlicher Veränderungen, Beratung und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung, Anschreiben aller Kammermitglieder, erneute Selbstveranlagung der Kammermitglieder), hätte in keinem Verhältnis zu den allenfalls marginalen Vorteilen einer Neufestsetzung für das Jahr 2017 gestanden. Der Vorteil einer Neufestsetzung für das Jahr 2017 anstelle der (tatsächlich erfolgten) Berücksichtigung bei der Festsetzung des Hebesatzes für das Jahr 2018 hätte vor allem darin bestanden, dass die Kammermitglieder bereits früher entlastet worden wären. Die Entlastung ist - bei einer Mitgliederzahl von 16.344 im Jahr 2017 und auf der Grundlage von (verfügbaren) Mehreinahmen in Höhe von ca. 405.000,-- EUR - jedoch für die einzelnen Mitglieder marginal. Angesichts des mit einer Neufestsetzung des Hebesatzes für das Jahr 2017 verbundenen enormen Aufwands erscheint es daher nicht nur vertretbar, sondern im Interesse aller Kammermitglieder auch sachgerecht, die Entlastung erst im Jahr 2018 durch die Festsetzung eines niedrigeren Hebesatzes herbeizuführen.
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(2) In Bezug auf das Bilanzergebnis 2017 in Höhe von 2.031.941,13 EUR hat der kaufmännische Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass dieses gemäß dem Verwendungsvorschlag aus dem Jahresabschluss 2017 eingesetzt worden ist. Demnach sind 1.383.400,-- EUR verschiedenen Rücklagen, die von der Klägerin in keiner Weise beanstandet worden sind, zugeführt worden und sind die restlichen 648.541,13 EUR in den kommenden Haushalt (2019) vorgetragen worden. In Bezug auf den Ergebnisvortrag hat der kaufmännische Geschäftsführer der Beklagten zudem erläutert, dass dieser zu einer (weiteren) Reduzierung der Kammerbeiträge für das Jahr 2019 auf 0,55% geführt habe. Damit hat die Beklagte das Bilanzergebnis unverzüglich einer sachlichen Verwendung zugeführt.
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Im Übrigen war die Beklagte nicht verpflichtet, das positive Bilanzergebnis für das Jahr 2017, welches im Haushalt 2017 nicht vorgesehen war und erst Mitte 2018 festgestellt worden ist, rückwirkend zur Reduzierung der Beiträge für das Jahr 2017 zu verwenden. Es genügt, dass sie - wie vorliegend geschehen - das positive Bilanzergebnis unverzüglich einer sachlichen Verwendung zuführt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018, 5 Bf 213/12, juris, Rn. 99). Dementsprechend kann das positive Bilanzergebnis für das Jahr 2017 von vornherein keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Hebesatzes für 2017 auf 0,7% haben.
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ee) Ohne Erfolg trägt die Klägerin schließlich vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte wirtschaftlich arbeite und der finanzielle Aufwand der Beklagten tatsächlich erforderlich sei, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Klägerin hat nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte den Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschreitet oder bei der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben einen unverhältnismäßigen Aufwand betreibt oder unnötige Kosten generiert. Konkrete Anhaltspunkte oder Beispiele für eine Überschreitung ihrer Kompetenzen oder unverhältnismäßigen Aufwand bzw. unverhältnismäßige Kosten vermochte die Klägerin nicht zu nennen. Vor dem Hintergrund dieses somit unsubstantiierten Vortrags der Klägerin besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beklagte den Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht überschreitet und wirtschaftlich arbeitet (vgl. zum Erfordernis der Substantiierung auch BVerwG, Urt. v. 02.11.2007, 3 Bs 58/07, juris, Rn. 6; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.02.2018, 12 A 173/16, juris, Rn. 29; VG München, Urt. v. 19.05.2015, M 16 K 14.477, juris, Rn. 29; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018, Au 2 K 16.371, juris, Rn. 55).
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b) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, dass § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung, auf dessen Grundlage die Beklagte den Kammerbeitrag der Klägerin aufgrund ihrer verspäteten Selbsteinstufung auf das 1 ½-fache des regulären Kammerbeitrags festgesetzt hat, gegen den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
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Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine grundrechtseinschränkende Maßnahme geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; sie ist erforderlich, wenn kein anderes, milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetz- bzw. hier dem Verordnungsgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Gerichten nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.03.1994, 2 BvL 43/92, juris, Rn. 122). Ferner darf die Maßnahme ihre(n) Adressaten nicht übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 123).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung nicht gegen das Übermaßverbot bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Sinn und Zweck des Verspätungszuschlags nach § 4 Abs 5 S. 2 der Beitragsordnung als Druckmittel eigener Art besteht in einem zugleich repressiven und präventiven (erzieherischen) Charakter. Es soll die Störung der Veranlagungsarbeit durch die verzögerte Selbstveranlagung sanktioniert und das Kammermitglied für die Zukunft zur pünktlichen Selbstveranlagung angehalten werden (vgl. zum Verspätungszuschlag nach § 152 AO BFH, Urt. v. 18. August 2015, V R 2/15, juris, Rn. 12). Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks offenkundig geeignet. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Um seine erzieherische Funktion gerade auch gegenüber sehr gut verdienenden Kammermitgliedern wie der Klägerin zu erzielen, durfte die Beklagte bei der Festlegung des Verspätungszuschlags davon ausgehen, dass eine Anknüpfung an die Höhe der ärztlichen Einkünfte erforderlich ist. Auch die (prozentuale) Höhe des Verspätungszuschlags ist nicht zu beanstanden. Ein Verspätungszuschlag von 50% ist zwar erheblich, stellt sich jedoch noch nicht als unangemessen hoch dar. Die Beklagte durfte unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass ein Verspätungszuschlag von 50% erforderlich ist, um den Verstoß gegen die Pflicht zur Selbstveranlagung zu sanktionieren und um erzieherisch auf ihre gegen die Pflicht zur Selbstveranlagung verstoßenden Kammermitglieder einzuwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verspätungszuschlag nur in den Fällen greift, in denen ein Kammermitglied mehrfach - nach den Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht nur durch die in der Beitragsordnung vorgesehenen Mahnungen, sondern zusätzlich auch telefonisch und/oder per E-Mail - gemahnt worden ist und trotz dessen überhaupt keine (vorläufige oder endgültige) Selbstveranlagung vorgenommen hat. In dem Unterlassen der Selbstveranlagung kann letztlich, da diese angesichts der Möglichkeit der vorläufigen Veranlagung (auch gänzlich ohne Belege) grundsätzlich selbstverschuldet ist, eine „Totalverweigerungshaltung“ gesehen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Fälle solcher Totalverweigerung ein einschneidendes Druckmittel für erforderlich hält, zumal die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt hat, dass es gerade diese Fälle sind, die ihrer Beitragsabteilung einen erheblichen (zeitlichen und damit letztlich auch finanziellen) Aufwand bereiten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Verspätungszuschlag nach § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung in der praktischen Anwendung als ein Minus zur Veranlagung nach § 4 Abs. 5 S. 1 der Beitragsordnung mit mindestens 2.500,-- EUR darstellt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Veranlagung VerfGH Berlin, Beschl. v. 26.09.1996, 46/93, juris, Rn. 14).
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
- 1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, - 2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder - 3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
(3) Absatz 2 gilt nicht,
- 1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, - 2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, - 3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder - 4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.
(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.
(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.
(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
(8) Absatz 5 gilt nicht für
- 1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, - 2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, - 3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen, - 4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und - 5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.
(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.