Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2015 - M 16 K 14.4765

bei uns veröffentlicht am15.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 14.4765

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. Dezember 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 412

Hauptpunkte: Beitragserhebung durch Steuerberaterkammer; Ruhende Steuerberatungsgesellschaft

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

vertreten durch den Geschäftsführer ..., ...

- Klägerin -

gegen

Steuerberaterkammer München, Nederlinger Str. 9, 80638 München

- Beklagte -

wegen Beitragsbescheid

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 15. Dezember 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der beklagten Steuerberaterkammer.

Mit Datum vom ... Februar 2014 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Beitragsbescheid für das Jahr 2014. Dabei wurde ein Kammerbeitrag 2014 in Höhe von 360,00 Euro festgesetzt.

Der von der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2014 hiergegen erhobene Widerspruch wurde damit begründet, dass die GmbH vor langen Jahren „für ruhend erklärt“ worden sei. Für diese „ruhende“ GmbH erbringe die Beklagte auch keinerlei oder ganz wenig Leistung. Ferner habe die GmbH keinerlei Einnahmen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom ... September 2014, zugestellt am 19. September 2014, zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Erlass sei nach den maßgeblichen Richtlinien für juristische Personen nicht möglich. Auf das Ruhen der Gesellschaft oder die Erzielung von Einnahmen komme es nicht an. Dies seien tatsächliche Umstände, die außerdem vielleicht für die Vergangenheit und Gegenwart zutreffen würden, aber keinerlei Bindung für die Zukunft hätten. Die Steuerberatungsgesellschaft könnte jederzeit ohne Ankündigung wieder „mit Leben gefüllt“ werden.

Am Montag, den 20. Oktober 2014, erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer erbringe keinerlei Leistungen für die „ruhende“ GmbH. Die Aussage, sie könnte eines Tages wieder mit Leben erfüllt werden, sei sicherlich richtig. Hier gäbe es doch die Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung abzuverlangen, dass ohne die Kammer zu informieren keine Tätigkeit aufgenommen werden dürfe. Man wolle mit allen Mitteln Beitrag „kassieren“, obwohl „null Einnahmen“ verwirklicht würden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... September 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Schriftverkehr im Vorverfahren verwiesen.

Einen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin lehnte die Kammer mit Beschluss vom 17. Juli 2015 ab.

Die Beteiligten verzichteten jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... September 2014 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung der Klägerin als eine für „ruhend erklärte“ GmbH zu Kammerbeiträgen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beitragstatbestand ist erfüllt. Die Klägerin ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StBerG als anerkannte Steuerberatungsgesellschaft (vgl. § 49 Abs. 1 StBerG, § 53 StBerG) Mitglied der Beklagten. Die Mitglieder von Steuerberaterkammern sind gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 StBerG verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung zu leisten (vgl. § 9 Abs. 1 der Haushalts- und Beitragsordnung der Beklagten). Ein „Ruhen“ der Gesellschaft oder fehlende Einnahmenerzielung sind für das Bestehen der Mitgliedschaft und daher für die daran anknüpfende Beitragspflicht nicht maßgeblich.

Nach § 76 Abs. 1 StBerG hat die Beklagte die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung beruflicher Pflichten zu überwachen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Aufgabenwahrnehmung umfassend zu verstehen. Sie ist nicht auf Mitglieder beschränkt, die im Wirtschaftsleben aktiv steuerberatend tätig sind, sondern umfasst die Wahrnehmung der Belange der Gesamtheit der Mitglieder einschließlich der nicht mehr aktiv steuerberatend Tätigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil, den ein Steuerberater bzw. eine Steuerberatungsgesellschaft aus der Tätigkeit der körperschaftlichen Selbstorganisation zieht oder ziehen kann, weder in immaterieller noch in materieller Hinsicht exakt messbar ist. Solange die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft bestellt ist, kann sie aus der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte wie jedes andere Mitglied auch Vorteile ziehen, auch wenn sie von der Klägerin als gering erachtet werden (vgl. VG Lüneburg, U. v. 22.9.2004 - 5 A 98/03 - DStR 2005, 443; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 18.12.2003 - 4 K 589/01 - juris - zur vollen Heranziehung zu Kammerbeiträgen von auf Vorrat gegründeten Steuerberatungsgesellschaften, die noch keinen eigenen Umsatz erzielen).

Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin gehindert wäre, steuerberatende Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Solange die Klägerin Mitglied der Steuerberaterkammer ist, ist sie daher zur Beitragszahlung nach Maßgabe der Beitragsordnung verpflichtet. Erst bei Erlöschen der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (Auflösung der Gesellschaft oder Verzicht auf die Anerkennung, vgl. § 54 Abs. 1 StBerG) entfällt die Kammermitgliedschaft und damit auch die Beitragspflicht. Die Klägerin hätte daher auch die Möglichkeit, die Beitragspflicht infolge eines Verzichts auf die Anerkennung zu beenden. Da die rechtlichen Grundlagen für die Beitragspflicht keine abweichenden Regelungen für „ruhend erklärte“ Steuerberatungsgesellschaften vorsehen, könnte auch der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die (Wieder-) Aufnahme einer Tätigkeit keine rechtlich maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.

Auch im Hinblick auf die gleichzeitige Mitgliedschaft des Geschäftsführers der Klägerin bzw. der Gesellschafter bei der Steuerberaterkammer bestehen in Bezug auf die Mitgliedschaft der Klägerin und der damit verbundenen Beitragspflicht keine rechtlichen Bedenken (vgl. VG München, U. v. 19.5.2015 - M 16 K 14.477 - juris Rn. 19).

Die Klägerin hat nicht in Frage gestellt, dass die Beitragshöhe nach § 10 der Haushalts- und Beitragsordnung der Beklagten zutreffend berechnet wurde. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich Zweifel an der Wirksamkeit der Haushalts- und Beitragsordnung ergeben könnten (vgl. VG München, U. v. 19.5.2015 a. a. O. Rn. 14).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 360,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 49 Berufsausübungsgesellschaften


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind. (2) Berufsau

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(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. (2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. die Mitglieder der Kammer

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 79 Beiträge und Gebühren


(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Für die Verjährung des Ansp

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(1) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich dieses Ge

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sie bestellt worden sind. § 46 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat.

(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat.

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Für die Verjährung des Anspruchs der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der Verlegung der beruflichen Niederlassung an die aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend.

(2) Die Steuerberaterkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes.

(3) (weggefallen)

(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
5.
die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
6.
Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
7.
Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
8.
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
9.
die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
10.
die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes;
11.
die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.

(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.

(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.

(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.

(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.

(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 16 K 14.477

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Mai 2015

16. Kammer

M 16 K 14.477

Sachgebiets-Nr. 412

Hauptpunkte: Beitragserhebung durch Steuerberaterkammer; Pflichtmitgliedschaft des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft; gleichzeitige Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer; Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes bei der Beitragsbemessung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Steuerberaterkammer M.

- Beklagte -

wegen Beiträge zur Steuerberaterkammer

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 am 19. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der beklagten Steuerberaterkammer.

Mit Wirkung zum 2. November 2010 wurde der Kläger zum Geschäftsführer einer Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH bestellt. Mit Schreiben vom ... August 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er rückwirkend zum 2. November 2010 in ihr Berufsregister eingetragen worden sei.

Ebenfalls mit Datum vom ... August 2013 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger Beitragsbescheide für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013. Dabei wurde ein Kammerbeitrag für das Jahr 2010 anteilig in Höhe von 58,- EUR und für die weiteren Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von jeweils 348,- EUR festgesetzt. Die vom Kläger gegen diese Bescheide mit Schreiben vom ... September 2013 eingelegten Widersprüche wurden mit Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 zurückgewiesen.

Am 8. Februar 2014 erhob der Kläger Klage gegen die Beitragsbescheide vom ... August 2013. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Grundlagen für die Beitragserhebung der Beklagten - die Haushaltspläne mit entsprechenden Beschlüssen sowie die Haushalts- und Beitragsordnung, die Satzung sowie die Geschäftsordnung - seien vorzulegen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte legitime öffentliche Aufgaben erfülle und ihre Tätigkeit sowie die hierzu erhobenen Beiträge erforderlich und angemessen seien. Die von der Beklagten beanspruchten Tätigkeitsfelder seien wesensgleich mit denen der Rechtsanwaltskammer, in welcher der Kläger ebenfalls Mitglied sei. Insoweit bedürfe es keiner weiteren „Überwachung“ seiner Tätigkeit durch die Beklagte. Die von ihr erbrachten Gegenleistungen für die geforderten Beiträge seien für den Kläger wertlos, da er sie bereits anderweitig erhalte. Weiter würden diese Dienstleistungen bereits gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft erbracht und somit automatisch auch dem Kläger als Geschäftsführer zustehen, da die GmbH nur durch eine natürliche Person handeln könne. Es liege eine sittenwidrige und nichtige „Doppelberechnung“ der Beiträge der GmbH und deren Geschäftsführer vor. Die GmbH sei Zwangsmitglied in der IHK und bei der Beklagten; der Kläger werde ebenfalls mit zwei Zwangsmitgliedschaften belastet. Dies stelle eine Überbeanspruchung des Klägers dar und sei wirtschaftlich nicht tragbar. Wenn es schon einer Mitgliedschaft bedürfe, sei jedenfalls eine Freistellung von Beiträgen erforderlich. Bei mehrfacher Mitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Kammern würden eine unzulässige Mehrfachbelastung und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen, wenn - wie hier - nicht nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeit der Veranlagung zugrunde gelegt werde. Weiter bestünden europarechtliche Bedenken, da es in den meisten Mitgliedstaaten Kammern und Interessenverbände mit freiwilliger Mitgliedschaft gebe. Die Pflichtmitgliedschaft sei nicht mehr zeitgemäß und zumindest für den Einzelfall entbehrlich. Die angeblich von der Beklagten zu überwachenden „Pflichten“ der Kammermitglieder seien nicht näher substantiiert worden. Die Berufspflichten des Rechtsanwaltes seien mit denen des Steuerberaters nahezu identisch. Eine doppelte Überwachung sei überflüssig und scheitere außerdem an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Bei Berücksichtigung der gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Vorgaben der Kammer müsse festgestellt werden, dass die Erhebung eines Beitrages durch die Beklagte gegenüber dem Kläger gegen das Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichheitssatz verstoße. In Bezug auf die Beitragshöhe sowie den Beitragsbescheid sei auf eine unzulässige Vermögensbildung hinzuweisen. In diesem Zusammenhang werde die Beklagte aufgefordert, die Positionen in der Vermögensübersicht 2014 und in dem Haushaltsplan 2015 aufzugliedern, die geeignet seien, Ausgaben, Rückstellungen und Rückführungen zu verschleiern. Weiter seien Rechnungsprüfungsberichte vorzulegen. Es werde beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über anhängige Verfassungsbeschwerden betreffend die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer (IHK) auszusetzen. Die Festsetzung von Rücklagen ohne Angabe von sachlichen Gründen, die Bildung bzw. Schonung von nicht unmittelbar zweckgebundenen Rücklagen von jahrelang verschonten Gewinnen etc. würden einen Akt von Willkür darstellen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom ... August 2013 für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger sei als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 74 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - Pflichtmitglied der Beklagten. Gemäß §§ 9 und 10 der Haushalts- und Beitragsordnung der Beklagten sei der Kläger als Mitglied beitragspflichtig. Die verfassungs- und europarechtlichen Bedenken des Klägers gegen § 74 Abs. 2 StBerG würden nicht geteilt. Unabhängig von weiteren Pflichtmitgliedschaften des Klägers in anderen Kammern würde es wegen der Berufsaufsicht der persönlichen Mitgliedschaft von Geschäftsführern von Steuerberatungsgesellschaften bedürfen. Würde der Geschäftsführer nicht Mitglied sein, so könnte die Kammer die Wahrnehmung von dessen berufsrechtlichen Pflichten nicht überprüfen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. Mai 2015, die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beitragsbescheide vom ... August 2013 für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Januar 2014 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die festgesetzten Beiträge sind nach § 9 der Haushalts- und Beitragsordnung der Beklagten vom 18. März 1976 in der Fassung vom 7. April 2006 (vgl. Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) entstanden.

Der Beitragstatbestand ist erfüllt. Der Kläger ist gemäß § 74 Abs. 2 StBerG i. V. m. § 2 Abs. 1 b der Satzung der Beklagten vom 14. Februar 1975, zuletzt geändert am 25. März 2011 (vgl. Bl. 43 ff. der Gerichtsakte) als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, der selbst nicht Steuerberater ist, Mitglied der Beklagten. Hieraus folgt die persönliche Beitragspflicht nach § 9 Abs. 1 der Haushalts- und Beitragsordnung. Weiter hat der Kläger nicht in Frage gestellt, dass die Beitragshöhe nach § 10 der Haushalts- und Beitragsordnung zutreffend berechnet wurde. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich Zweifel an der Wirksamkeit der Haushalts- und Beitragsordnung ergeben könnten.

2. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die gesetzliche Vorgabe der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Organisation verletzt den Betroffenen grundsätzlich nicht in seinen Grundrechten. Der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG ist bereits nicht eröffnet, weil dieser nur Vereinigungen erfasst, welche auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - juris). Mit der Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Berufsorganisation ist dagegen ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verbunden. Dieser ist gerechtfertigt, wenn der betreffende Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und die Errichtung eines Pflichtverbands - gemessen an dessen Aufgaben - verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 22). Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen, § 76 Abs. 1 StBerG. Angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in dieser Berufsorganisation nicht zu beanstanden.

Die damit verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das gilt auch im Falle der Mitgliedschaft des Klägers als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. Die in § 76 Abs. 2 StBerG beispielhaft konkretisierten Pflichten der Steuerberaterkammer beziehen sich auch auf die Steuerberatungsgesellschaften und u. a. deren Geschäftsführer (vgl. § 72 Abs. 1 StBerG). Die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaften setzt grundsätzlich den Nachweis einer verantwortlichen Führung durch einen Steuerberater voraus, § 32 Abs. 3 StBerG. Neben Steuerberatern können jedoch gemäß § 50 Abs. 2 StBerG u. a. Rechtsanwälte wie der Kläger Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften sein. Gleichzeitig sind diese Geschäftsführer jedoch nach § 72 Abs. 1 StBerG denselben Berufspflichten unterworfen wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. In der Konsequenz ist dieser Personengruppe auch die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer zumutbar.

Die gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Anwaltskammer rechtfertigt sich dadurch, dass Steuerberater- und Anwaltskammer unterschiedliche Aufgaben in Bezug auf verschiedene Berufsgruppen wahrnehmen. So wie die Berufe des Rechtsanwaltes und des Steuerberaters nach ihren gesetzlichen Ausprägungen jeweils eigenständige Berufe sind, haben auch die von den Angehörigen dieser Berufe zu bildenden Berufskammern jeweils einen besonderen Funktions- und Wirkungsbereich (BVerwG, U. v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578).

Weiter rechtfertigt das gesetzgeberische Ziel der Gewährleistung der Einhaltung der Berufspflichten innerhalb der Steuerberatungsgesellschaft auch die gleichzeitige Mitgliedschaft des Geschäftsführers in der Steuerberaterkammer. Hintergrund dieser Mitgliedschaft ist die berechtigte Annahme des Gesetzgebers, dass der Geschäftsführer als verantwortliche Führungskraft einer Steuerberatungsgesellschaft die Einhaltung der Berufspflichten innerhalb dieser Gesellschaft gewährleisten kann (vgl. BayVGH, U. v. 21.01.2015 - 7 BV 14.1923 - juris Rn. 31).

Es war nicht veranlasst, das Verfahren im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerden bezüglich der Pflichtmitgliedschaft in einer IHK auszusetzen. Insbesondere sind die eine Pflichtmitgliedschaft rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls im Falle einer IHK einerseits und einer Steuerberaterkammer andererseits unterschiedlich. Während die Industrie- und Handelskammer nach § 1 IHKG die Aufgabe hat, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen, handelt es sich bei der Steuerberaterkammer um eine Berufsorganisation (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.2004 - 6 B 60/04 - Rn. 6). Aufgabe der Steuerberaterkammer ist nicht die berufspolitische Interessenvertretung, sondern die Erfüllung der ihr in Selbstverwaltung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und die Wahrung der Gesamtinteressen der in ihr zusammengeschlossenen Berufsangehörigen (vgl. BVerfG, B. v. 26.10.2004 - 1 BvR 981/00 - juris Rn. 47).

3. Weiter ist die Beitragshöhe mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz vereinbar.

Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, bei deren Bemessung das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten sind. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert, bei der Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.2006 - 6 C 19/05 - juris Rn. 21). Die Beitragsbemessung kann allerdings in typisierender und pauschalierender Weise erfolgen.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, wenn Beiträge nicht nach dem Einkommen der Mitglieder gestaffelt bemessen werden, solange sozialen Belangen wie der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über eine Härtefallregelung im Einzelfall Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, U. v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578; OVG NRW, U. v. 17.11.1989 - 5 A 865/88 - juris). Eine solche Regelung ist hier in § 11 der Haushalts- und Beitragsordnung vorgesehen. Danach kann die Beklagte in Härtefällen auf Antrag gegen entsprechende Nachweise und aus Altersgründen Beitragsermäßigungen gewähren.

Weiter begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass für den Geschäftsführer und die betreffende Steuerberatungsgesellschaft ein Mitgliedsbeitrag in jeweils voller Höhe vorgesehen ist. Die Aufgaben der Steuerberaterkammer nach § 76 StBerG werden gleichzeitig gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft und deren Geschäftsführer wahrgenommen. Dementsprechend besteht keine Identität der Gegenleistungen für diese beiden Beitragsschuldner (vgl. VG Lüneburg, U. v. 23.1.2004 - 5 A 43/02 - DStRE 2004, 607).

Der Pflichtenkreis der Beklagten ist gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft auch nicht wesentlich enger gezogen als in Bezug auf andere Kammermitglieder. Aus der Berufsausübung des Klägers ergeben sich für die Tätigkeit der Beklagten keine Besonderheiten, die eine geringere Beitragshöhe erfordern würden (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 30.1.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 25). Dies betrifft zum Beispiel die Beratungs- und Aufsichtstätigkeit der Beklagten bezüglich der Kammermitglieder (vgl. § 76 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 StBerG). Der Aufwand der Beklagten für diese Tätigkeit kann nicht sachgerecht nach Mitgliedergruppen gestaffelt veranschlagt werden. Mit dieser Tätigkeit sind je nach Einzelfall unter Umständen sehr hohe Personal- und Sachaufwände verbunden. So kann z. B. ein Hinweis auf mehr oder weniger gravierende Verstöße gegen Berufspflichten nach § 57 StBerG - ggf. i. V. m. § 72 Abs. 1 StBerG - eine eingehende Prüfungstätigkeit der Kammer auslösen. Es kann keine Beziehung zwischen typischerweise auftretenden Prüfungsaufwänden und bestimmten Mitgliedergruppen hergestellt werden.

Zwar sieht der Kläger für sich gegenüber anderen Mitgliedern der Beklagten einen geringeren Vorteil in Kammermittteilungen, die sowohl an die Steuerberatungsgesellschaft wie auch an ihn als Geschäftsführer zugestellt werden. Derartige Vorteilsunterschiede wären jedoch gegebenenfalls als derart geringfügig anzusehen, dass sie keine unterschiedliche Beitragsbemessung erfordern.

Auch die gleichzeitige Mitgliedschaft des Klägers in einer Steuerberater- und einer Rechtsanwaltskammer rechtfertigt keine Beitragsermäßigung, weil diese Kammern - wie bereits oben ausgeführt - unterschiedliche Aufgaben gegenüber dem jeweiligen Mitglied wahrnehmen. Daher kann der Satzungsgeber bei der Beitragsregelung davon ausgehen, dass die Vorteile infolge der Kammermitgliedschaft generell allen Mitgliedern in gleicher Weise zugutekommen und es insoweit auch keinen wesentlichen Unterschied begründet, ob das jeweilige Mitglied nur den Beruf als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft ausübt oder sich daneben noch auf einem anderen Gebiet beruflich betätigt (BVerwG, U. v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578).

Die Mitgliedschaft der Steuerberatungsgesellschaft sowohl bei der Beklagten wie auch in der IHK ist für die Beitragsbemessung für den Kläger ohne Bedeutung. Der Aspekt dieser Doppelmitgliedschaft könnte allenfalls bei der Beitragsberechnung für die Steuerberatungsgesellschaft selbst relevant werden (vgl. hierzu OVG NRW, U. v. 24.2.1997 - 25 A 2531/94 - juris).

Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beklagten eine unzulässige Vermögensbildung vorliegen könnte, welche einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründen würde (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 - juris Rn. 22). Der Kläger hat bereits nicht substantiiert geltend gemacht, dass bei der Beklagten Rücklagen in einer Höhe gebildet worden seien, die als nicht mehr angemessen angesehen werden könnten. Sein Vortrag zu einer angeblich unzulässigen Vermögensbildung beruht lediglich auf Vermutungen ohne Tatsachengrundlage. Der bloße Hinweis darauf, dass Angaben der Beklagten, z. B. in einer Vermögensübersicht für 2014 und im Haushaltsplan für 2015, nicht ohne weiteres auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Mittelverwendung schließen ließen und eine nähere Überprüfung nicht möglich sei, ist insoweit nicht ausreichend. Einzelheiten der beabsichtigten Mittelverwendung ergeben sich naturgemäß nicht aus Titelbezeichnungen in einem Haushalts- oder Wirtschaftsplan. Auch kann die Angemessenheit einer Rücklagenbildung nur aufgrund einer Gesamtschau von Rücklagen einerseits und Gesamthaushaltsvolumen andererseits beurteilt werden (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25). Dem Kläger als Mitglied der Beklagten wäre es ohne weiteres zumutbar, entsprechende Unterlagen bei der Beklagten einzusehen und sich auf dieser Grundlage einen Einblick in deren Haushaltsplanung zu verschaffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1.102,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.