Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 1

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

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Steuerrecht: Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

25.04.2018

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Steuerrecht Berlin

Gesellschaftsrecht: Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

14.09.2017

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gewerbeordnung - GewO | § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 3


(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 4


(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind 1. die Vollversammlung,2. das Präsidium,3. der Präsident,4. der Hauptgeschäftsführer und5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben. (2) Über di

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 10 Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss


(1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtli

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 11


(1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Geb
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 111 Änderung von Vorschriften


(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufig

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Nov. 2017 - AN 4 K 15.01648

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, wendet sich im Wesentlichen gegen den ihr gegenüber ergangenen Beitrag

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 25. Sept. 2017 - BayAGH I-1-12/16

bei uns veröffentlicht am 25.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2018 - Au 2 K 16.187

bei uns veröffentlicht am 29.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2017 - M 16 K 16.1626

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 16 K 14.477

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 14.477 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 16. Kammer M 16 K 14.477 Sachgebiets-Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch S

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2015 - W 6 K 14.369

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 14.369 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. April 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 412 Hauptpunkte: IHK-Beitrag; Grundbeitrag; hinreichende Best

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2018 - 5 Bf 146/17.Z

bei uns veröffentlicht am 17.07.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - 5 Bf 213/12

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 12 A 173/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor Der Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als er die vorläufige Veranlagung des IHK – Beitrages für das Jahr 2016 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Jan. 2017 - 1 L 189/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu IHK-Beiträgen für die Jahre 2009 bis 2013 und begehrt die Erstattung der von ihr bereits geleisteten Beträge. 2 Die im Handelsregister des Amtsgerichtes Halle eingetragene Klägerin

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2016 - 10 C 11/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die vorläufige Festsetzung von Beiträgen zur beklagten Industrie- und Handelskammer für die Jahre 2011 und 2012.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2016 - 5 Bf 40/16.Z

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Die Berufung wird insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Mitwirkung der Beklagten an der am 16. August 2013 als Beilage u.a. in der Bild Hamburg verbreitete Anzeigen-Sonderveröffentlichung „Gemeinsam f

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Nov. 2016 - 3 A 1055/14, 3 #A 1055/14

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin, die in A-Stadt ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, wendet sich gegen ihre Veranlagung zu IHK-Beiträgen für die Jahre 2012-2016. 2 Mit Bescheid vom 12.11.2014 zog die Beklagte die Klägerin im Wege der Abrechnung des Be

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Juli 2016 - 3 A 138/14

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vorläufige Veranlagung der Beklagten zum IHK-Beitrag für das Beitragsjahr 2014. 2 Die Klägerin betreibt in A-Stadt ei

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2016 - 10 C 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein Unternehmen zur Planung und Errichtung von Windenergieanlagen, ist kraft Gesetzes Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer und

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 02. März 2016 - 17 K 2912/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor 1. Der Beitragsbescheid vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Beitragsbescheides vom 31. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2014 wird hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 14

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 25. Nov. 2015 - 17 K 4043/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass folgende Verhaltens- oder Handlungsweisen der Beklagten im Vorfeld des Volksentscheides vom 22.9.13 zum Rückkauf der Versorgungsnetze rechtswidrig waren: 1. Der Beitritt zur Initiative „Nein zum Netzkauf

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. März 2014 - 1 K 3668/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die D.       -Q.      & Q.      UG, die Klägerin, mit Sitz in C.    (AG Bonn HRB 00000) befasst sich mit der Verwaltung des eigenen Vermögens sowie der Verw

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Feb. 2013 - 3 A 385/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Tatbestand 1 Der Kläger, der in A-Stadt einen Druckerei- und EDV-Wartungsbetrieb führt, wendet sich gegen seine Heranziehung zum IHK-Beitrag für das Jahr 2009. 2 Mit Bescheid vom 19.10.2011 zog die Beklagte den Kläger im Wege der Abrechnung zur

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Nov. 2011 - 6 S 2904/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 - wird unter Abänderung seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lediglich hinsichtlich der Verfahrenskosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe vo

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. Okt. 2011 - 1 K 3870/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,1. insbesondere in Veröffentlichungen, Presseerklärungen und auf der Homepage folgende Äußerungen zu tätigen:a. Ulm ist das Bollwerk für Stuttgart 21.b. Ohne Stuttgart 21 endet die Neubaustrecke

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Apr. 2011 - 4 K 5039/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor Es wird festgestellt, dass die Erklärung und Stellungnahme zum Bahnprojekt Stuttgart 21 auf dem Plakat am IHK-Gebäude und der Abdruck des Plakats im IHK-Magazin 10/2010 rechtswidrig sind.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 8 C 20/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tatbestand 1 Die klagende GmbH betreibt ein Reisebüro und ist Mitglied in der beklagten Industrie- und Handelskammer. Sie wendet sich gegen Erklärungen und Stellungnahme

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Mai 2010 - 4 K 2367/09

bei uns veröffentlicht am 03.05.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss der Beklagten. 2

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 16. Feb. 2009 - 3 K 1184/08.KO

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2008 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist weg

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Juli 2007 - 4 K 3493/07

bei uns veröffentlicht am 12.07.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klage richtet sich gegen einen Beitragsbescheid der beklagten Indust

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2005 - 7 K 1684/02

bei uns veröffentlicht am 02.02.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen angebliche Aufgabenüberschreitungen der Beklagten im Bereich der Weiterbildung. 2

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Jan. 2003 - 4 W 22/02

bei uns veröffentlicht am 28.01.2003

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2002 (17 O 54/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen...