Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - M 10 K 15.1135

bei uns veröffentlicht am08.10.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4 ZB 15.2544, 21.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung der Zweitwohnungsteuer zum vollen Steuersatz für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2014, nachdem er bisher nur zu einem reduzierten Steuersatz herangezogen worden war.

Der in ... wohnhafte Kläger ist Eigentümer zweier Eigentumswohnungen in der Ferienwohnungsanlage Haus ..., ...-straße 103, Wohnungsnummer 21 und 22, .... Beide Wohnungen werden als Ferienwohnungen vermietet. In der Wohnung Nr. 22 hält sich der Kläger gelegentlich auch selbst auf.

Nach der - in den hier streitigen Steuerjahren 2011 bis 2014 - geltenden Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (ZwStS) der Beklagten vom ... April 2005, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, erhebt die Beklagte eine Zweitwohnungsteuer. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Gem. § 2 S. 1 ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung in der Gemeinde, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Nach § 2 S. 2 ZwStS steht die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. § 5 Abs. 2 ZwStS sieht einen ermäßigten Steuersatz vor, sofern zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit über die Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrags mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbarem Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt ist. In diesem Fall ist die Steuerschuld von der tatsächlichen Verfügbarkeit der Zweitwohnung im Veranlagungszeitraum abhängig. Beträgt die tatsächliche Verfügbarkeit einen Zeitraum bis zu zwei Wochen, sind 25 v. H. des regulären Steuersatzes von 8% der Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 ZwStS) zu entrichten, bei einer Verfügbarkeit bis zu einem Monat 50 v. H., bei bis zu zwei Monaten 75 v. H. Gem. § 6 Abs. 1 ZwStS ist die Zweitwohnungsteuer eine Jahressteuer, Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 ZwStS entsteht die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungsteuereigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, entsteht die Steuerpflicht nach § 6 Abs. 2 S. 2 ZwStS mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

Mit der Betreuung und Vermietung der streitgegenständlichen Ferienwohnung Nr. 22 des Klägers an Feriengäste ist das Ehepaar ... beauftragt. Zwischen den Wohnungseigentümern der Ferienwohnungen des Hauses ..., die von der Hausverwaltung ..., ... Wohnbau-GmbH vertreten werden, und dem Ehepaar ... besteht ein Betreuungsvertrag vom 31.Juli 2010. Danach beauftragen die Wohnungseigentümer das Ehepaar ... „sie in allen Belangen der Fremdenvermietung der Wohnanlage … zu vertreten“. Das Ehepaar ... vermietet die Ferienwohnung selbstständig an wechselnde Feriengäste. Der Betreuungsvertrag ist gem. § 2 jeweils zum 30. Juni sowie zum 31. Dezember eines Jahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Nach § 4 erhält das Ehepaar... eine monatlich bestimmte Vergütung in Höhe von 600 Euro pro Monat. Der Aufgabenbereich des Ehepaars erfasst insbesondere Hausmeister- und Verwaltungstätigkeiten, die in § 5 nicht abschließend („insbesondere“) aufgezählt sind. Gem. § 7 des Betreuungsvertrags bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform. Eine Begrenzung der Eigennutzungsmöglichkeit ist schriftlich nicht geregelt. Eine solche ist lediglich in einem bisher nicht unterzeichneten Entwurf „Ergänzung zum bisherigen Vertrag ab 01.01.2015“ vorgesehen und darin in § 4 auf 14 Tage bzw. maximal 28 Tage pro Monat beschränkt.

Im Fragebogen „Auskunft des Wohnungseigentümers“, welchen der Kläger am 26. April 2011 ausfüllte, und der am 27. April 2011 bei der Beklagten einging, gab der Kläger an, die Zweitwohnung im Haus ... dem Ehepaar ... zur Vermietung an wechselnde Feriengäste zu überlassen. Die Dauer der Eigennutzung bezifferte der Kläger mit maximal ein bis zwei Wochen pro Jahr.

Aus den beiliegenden „Auswertungen Wohneinheit gesamt“ ergibt sich, zu welchen Tagen die Wohnung an wechselnde Feriengäste vermietet war und dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum von 2011 bis 2014 mehrfach länger leer stand.

Der Kläger wurde von der Beklagten bzgl. der Wohnung Nr. 22 als Steuerpflichtiger zur Zweitwohnungsteuer veranlagt. Aufgrund der Vermietung der Zweitwohnung als Ferienwohnung bei einer Eigennutzung von ein bis zwei Wochen pro Kalenderjahr wurde der Kläger zunächst für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2014 zu dem gem. § 5 Abs. 2 ZwStS ermäßigten Steuersatz in Höhe von 25 v. H. der Bemessungsgrundlage bestandskräftig zur Zweitwohnungsteuer herangezogen.

Mit Bescheid vom ... November 2014 veranlagte die Beklagte die Differenz zwischen der zunächst festgesetzten Steuer in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage bis zum vollen Steuersatz für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2014 nach und setzte für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2011 eine erhöhte Zweitwohnungsteuer in Höhe von 268 Euro und für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 jeweils in Höhe von 402,30 Euro fest. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die veränderte Rechtsprechung, wonach bereits die bloße Nutzungsmöglichkeit die volle Steuerpflicht begründe, die sich an der rechtlich bestehenden Möglichkeit zur Eigennutzung orientiere, nicht an der tatsächlich realisierten Eigennutzung. Eine Steuerermäßigung gem. § 5 Abs. 2 ZwStS könne nur gewährt werden, wenn aufgrund eines Vertrages mit einer gewerblichen Vermittlungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber nachgewiesen werde, dass die rechtliche Möglichkeit zur Eigennutzung auf maximal zwei Monate pro Jahr beschränkt sei.

Gegen den Bescheid vom ... November 2014 hat der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2014 Widerspruch erhoben. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass er die Wohnung nur „maximal unter zwei Monate pro Jahr“ selbst nutzen könne. Er habe die Ferienwohnung tatsächlich selbst nur an maximal 4 bis 5 Tagen pro Kalenderjahr genutzt. In der restlichen Zeit sei die Ferienwohnung vermietet gewesen. Die Wohnung werde ständig als Ferienwohnung angeboten - sowohl über die Homepage des Hauses ..., deren Hausverwaltung dauerhaft mit der Vermietung beauftragt sei, wie auch über die Homepage des Klägers selbst. Des Weiteren beruft sich der Kläger unter Verweisung auf den Wortlaut von § 5 Abs. 2 ZwStS auf Bestands- und Vertrauensschutz, da der Wortlaut an eine „tatsächliche Verfügbarkeit“ anknüpfe.

Mit Schreiben vom 29. November 2014 fügte der Kläger dem Widerspruch vom 17. November 2014 ein Schreiben der Hausverwaltung ... bei, woraus sich ergibt, dass er die streitgegenständliche Wohnung in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt an 23 Tagen selbst genutzt hat, wobei die Eigennutzung sich meist auf die Überprüfung der Wohnung selbst, der Ausführung von Renovierungsarbeiten oder auf die Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen beschränkte.

Die Beklagte zeigte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 an, dass sie die Vollziehung des Bescheids zunächst aussetzen werde und wies den Kläger auf den Entwurf der schriftlichen Ergänzung des zwischen der Hausverwaltung ... und dem Ehepaar ... bestehenden Betreuungsvertrags hin. Sofern die Beschränkung der tatsächlichen Verfügbarkeit für den Wohnungseigentümer schriftlich wirksam beschränkt werde, wäre die Beklagte bereit, die Hausverwaltung .../Ehepaar ... ab diesem Zeitpunkt als vergleichbare Vermietungsagentur im Sinne von § 5 Abs. 2 ZwStS anzusehen und die Steuerschuld für die Zukunft entsprechend auf 25% des Steuersatzes zu ermäßigen. Inhaltlich hält die Beklagte an der Begründung des Bescheids vom ... November 2014 fest. Sie verweist ferner darauf, dass während der Festsetzungsverjährungsfrist kein Vertrauensschutz bestehe.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 hielt der Kläger seinen eingereichten Widerspruch aufrecht. Zur weiteren Begründung verwies er in seinem Schreiben vom 5. Januar 2015 insbesondere darauf, dass im vorliegenden Fall mittlerweile Vertrauensschutz eingetreten sei, obwohl die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sei. Der Ursprungsbescheid sei mittlerweile rechtskräftig und bindend. Die Bestandskraft des Ursprungsbescheids stünde der Festsetzung einer Steuererhöhung für denselben Veranlagungszeitraum entgegen. Die Berechnung der Steuer sei ordnungsgemäß anhand entsprechender Unterlagen erfolgt, die Gemeinde unterlag insoweit keinem Irrtum. Selbst bei fehlendem Vertrauensschutz seien maximal 50% des Steuerjahresbetrags zu zahlen, weil die Eigennutzungsmöglichkeit infolge einer mündlichen Vertragsergänzung zwischen dem Kläger und dem Ehepaar ... auf einen Monat pro Jahr begrenzt sei. Die mündliche Vereinbarung sei wirksam und verbindlich.

Mit Widerspruchbescheid vom ... Februar 2015, der am 25. Februar 2015 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt wurde, wies das Landratsamt ... den Widerspruch kostenpflichtig zurück. Zur Begründung verwies das Landratsamt darauf, dass im ersten Widerspruchsschreiben vom 17. November 2015 eine Eigennutzungsmöglichkeit von „maximal unter zwei Monaten pro Jahr“ angegeben wurde, erst mit Schreiben vom 5. Januar 2015 wurde ergänzend die mündliche Vertragsergänzung vorgebracht, wonach eine Eigennutzungsmöglichkeit von nur einem Monat pro Kalenderjahr bestehe. Demnach habe faktisch eine längere Eigennutzung bestanden oder die Absprache sei erst nach dem 17. November 2014 abgeschlossen worden, so dass sie den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr erfasse. Jedenfalls sei die tatsächliche Aufenthaltsdauer für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer unerheblich. Weiter verwies das Landratsamt darauf, dass auch wenn die Nichterhebung der Steuer von der Beklagten selbst zu vertreten sei, kein Vertrauensschutz während der Festsetzungsverjährung bestünde. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Abgabeerhebungspflicht sei die Beklagte verpflichtet, die Steuer nachzuerheben, ein Ermessen dahin gehend stünde ihr nicht zu. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht vor. Das Ehepaar ... übe keine Tätigkeit aus, die mit einem Hotelbetrieb oder einer Vermietungsagentur vergleichbar sei - es fehle insoweit an der Werbung für die Ferienwohnungen, an einer selbstständigen Tätigkeit und an einer Vielzahl zu vermietender Ferienwohnungen. Auch sei der Betreuungsvertrag nicht geeignet, die Eigennutzungsmöglichkeit wirksam zu begrenzen, da er halbjährlich kündbar sei.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 25. März 2015, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2015 aufzuheben.

Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung seines Widerspruchs vom 5. Januar 2015 sowie auf dessen Ergänzung vom 26. Januar 2015. Ergänzend legt er dar, dass ihm die Eigennutzung der Ferienwohnung nur an maximal zwei Wochen pro Kalenderjahr möglich sei. Die Vermittlung und Vermietung der Ferienwohnung erfolge durch das Ehepaar ..., welches durch gesonderte Regelung, die selbstständig neben dem Betreuungsvertrag bestehe, dazu ermächtigt sei. Das Ehepaar sei insoweit selbstständig tätig. Es komme nicht darauf an, was mit Formulierungen in der Satzung gemeint bzw. bezweckt sei, sondern darauf, wie der Kläger diese Satzung verstehen durfte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Klagebegehren entgegen und macht im Wesentlichen geltend:

Anknüpfungspunkt für die Zweitwohnungsteuerpflicht sei das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung auf dem Gebiet der Beklagten. Solange der Kläger die Möglichkeit zur Eigennutzung seiner Wohnung habe, sei von einem Fortbestehen des Innehabens der Wohnung zur persönlichen Lebensführung auszugehen. Ob der Kläger die Wohnung selbst verwalte oder die Verwaltung Dritten - hier dem Ehepaar ... - überlasse, sei nicht entscheidend, da er seine jederzeitige Eigennutzungsmöglichkeit nicht wirksam ausgeschlossen habe.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom ... November 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Februar 2015 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Der Bescheid vom ... November 2014 ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für den Erlass des Bescheids gem. Art. 3 Abs. 1 KAG i. V. m. § 1, § 3 Abs. 1 ZwStS zuständig, da die Zweitwohnungsteuer eine örtliche Aufwandsteuer ist und die Beklagte für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf ihrem Gemeindegebiet zuständig ist. Zwar wurde der Kläger vor Erlass des Steuerbescheids, welcher einen in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakt darstellt, nicht gem. § 91 Abs. 1 AO angehört, jedoch wurde die unterlassende Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt und damit gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt. Der Veranlagungsbescheid erging ferner schriftlich und inhaltlich ausreichend begründet, § 121 AO. Die Vorschriften der Abgabenordnung sind nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 KAG anwendbar.

2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

2.1 Der angefochtene Bescheid findet seine Grundlage in den Bestimmungen der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten vom ... April 2005. Die Satzung beruht auf Art. 22 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) sowie auf Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG). Nach Art. 3 Abs.1 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern vergleichbar sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Sie ist auch keiner bundesrechtlichen Steuer vergleichbar.

Durch die Aufhebung des Verbots in Art. 3 Abs. 3 KAG a. F., wonach eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben werden durfte, durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2004 dürfen Gemeinden ab dem 1. August 2004 eine Zweitwohnungsteuer erheben (vgl. VG München, Urteil vom 20.7.2006 - M 10 K 05.5764). Die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Freistaat Bayern ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt (vgl. VGH München, Urteil vom 4.4.2006 - 4 N 05.2249). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Beklagte am ...4.2005 eine Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer erlassen, die am 1. Januar 2005 in Kraft trat.

Bei der Ausgestaltung der Satzung, die die Gemeinde zur Regelung ihrer Angelegenheiten gem. Art. 23 Abs. 1 BayGO erlassen kann, steht den Gemeinden ein weiter Gestaltungsspielraum zu, sowohl bzgl. des Steuermaßstabs als auch des Steuersatzes. Das Gericht ist insoweit auf eine Rechtskontrolle der Satzung beschränkt (vgl. VG Augsburg vom 9.10.2006 - Au 6 K 05.1091). Der Einwand des Klägers, dass der Beklagten die ihr zustehende Satzungsautonomie „durch den Staat und dessen Gerichte“ durch die Orientierung der Auslegung der Satzung an gerichtlichen Entscheidungen aus der Hand geschlagen werde, ist nicht zielführend. Im Rahmen der Rechtskontrolle steht dem Gericht die Pflicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Satzungen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40.93).

Das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere konnte die Satzung gem. § 11 ZwStS rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. Das rückwirkende Inkrafttreten einer Abgabensatzung ist mit Rücksicht auf das Rechtstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 GG) zulässig, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahingehend besteht, von der Erhebung einer Abgabe verschont zu bleiben (vgl. VG München, Urteil vom 5.2.2009 - 10 K 08.3599). Ein schutzwürdiges Vertrauen liegt dann nicht vor, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der rückwirkenden Satzung bereits früheres Satzungsrecht eine entsprechende Abgabe festgesetzt hatte und deshalb einem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, eine Steuer nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.2008 - 9 B 30/07). Vorliegend erhob die Beklagte mit der Zweitwohnungsteuer nicht eine neue Steuer, sondern änderte die zuvor bestehende Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 1. Dezember 2004. Es bestand mithin bereits vor Erlass der im Erhebungszeitraum gültigen Satzung eine Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer.

Sonstige Mängel der Zweitwohnungsteuersatzung hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche sind nicht ersichtlich.

Die Zweitwohnungsteuersatzung stellt eine wirksame Grundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer dar.

2.2 Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom ... November 2014 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Februar 2015 stützen sich in rechtmäßiger Weise auf die Bestimmungen der Zweitwohnungsteuersatzung; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Satzung liegen vor.

a) Der Kläger hatte die Zweitwohnung im streitgegenständlichen Zeitraum neben seiner Hauptwohnung zur persönlichen Lebensführung gem. § 2 ZwStS inne. Er ist gem. § 3 Abs. 1 ZwStS zweitwohnungsteuerpflichtig.

Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 22. Nach eigenen unbestrittenen Angaben handelt es sich für den Kläger, der seinen Hauptwohnsitz in .../Hessen hat, um eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 ZwStS.

Der Kläger hat die Wohnung auch zur persönlichen Lebensführung gem. § 2 ZwStS inne. Nach § 2 ZwStS ist steuerpflichtige Zweitwohnung jede Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat „zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat“. Mit diesem Wortlaut greift die Satzung die Definition des Begriffs der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) auf, wie ihn das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung geprägt hat. Demnach sind Aufwandsteuern Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5/13; BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - 10 C 2/04; VGH München, Urteil vom 27.06.2013 - 4 B 13.592; VGH München, Urteil vom 10.12.2008 - 4 BV 07.1778). Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel aufgewendet werden. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5/13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.5.2014 - 9 ME 230/13). Das Innehaben der Zweitwohnung kann grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Dauer und den persönlichen Zweck des Gebrauchs Gegenstand der Aufwandsteuer sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 694; VGH München, Urteil vom 27.6.2013 - 4 B 13.592).

Da nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG ist, scheiden Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die nicht Zwecken der persönlichen Lebensführung dienen, sondern vom Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 694; VGH München, Urteil vom 27.6.2013 - 4 B 13.592).

Die Abgrenzung zwischen Zweitwohnungsteuerfreier reiner Kapitalanlage und Zweitwohnungsteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordert im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2001- 9 C 1.01; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.5.2014 - 9 ME 230/13; VG München, Urteil vom 7.12.2006 - M 10 K 06.778). In diesem Sinne ist die Satzung der Beklagten verfassungskonform auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8C 694). Hierbei ist nicht die subjektive Zweckbestimmung des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich, die unüberprüfbare innere Absicht muss vielmehr auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5/13; VG Oldenburg, Urteil vom 26.10.2006 - 2 A 1562/04).

Zur Beantwortung der Frage, wer eine Zweitwohnung innehat, ist schließlich darauf abzustellen, wer die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an der Zweitwohnung für einen gewissen Zeitraum hat (vgl. VG München, Urteil vom 1.12.2011 - M 10 K 10.1227; VGH München, Urteil vom 5.3.2008 - 4 BV 07.2044; VGH München, Beschluss vom 3.5.2007 - 4 CS 07.642; Fischl in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Auflage 2013, Rn. 498). Das Innehaben der Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf setzt ein Mindestmaß an Dispositionsmöglichkeiten des Inhabers voraus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.3.1998 - 13 L 4575/96). Entscheidend ist die bei Entstehung der persönlichen Steuerpflicht vorhandene Möglichkeit der Nutzung der Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung; die tatsächliche Anwesenheit oder tatsächliche Nutzung ist für die Zweitwohnungsteuer grundsätzlich irrelevant (vgl. VGH München, Urteil vom 5.3.2008 - 4 BV 07.2044). So hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung entschieden, die Erfüllung eines einschlägigen Zweitwohnungsteuertatbestands setze nicht die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber voraus, vielmehr genüge hierfür, wenn dieser sich die Möglichkeit der Eigennutzung offen halte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40/93; BVerwG, Beschluss vom 17.8.2000 - 11 B 43/00, VG Schleswig, Urteil vom 10.8.2004 - 14 A 107/03). Dabei genügen das zeitweilige Offenhalten der rechtlichen Möglichkeit der Eigennutzung der Zweitwohnung während des Veranlagungszeitraums und das Vorhalten der Zweitwohnung für diesen Zweck (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2008 - 2 B 2554/08). Bei einer Mischnutzung ist auch eine kurzzeitige Eigennutzungsmöglichkeit für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres ausreichend, um eine Steuerpflicht für das ganze Jahr zu begründen, solange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2001 - 9 C 1.01; VG München, Urteil vom 7.12.2006 - M 10 K 06.778).

Bei der Überprüfung des gesamten objektiven Sachverhalts auf die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung kann die steuererhebende Gemeinde zur Aufrechterhaltung einer nur durch Typisierung und Pauschalierung gewährleistbaren Praktikabilität von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (vgl. VGH München, Urteil vom 27.6.2013 - 4 B 13.592; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.5.2014 - 9 ME 230/13). Gesichtspunkte, die die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung erschüttern, können beispielsweise vorliegen, wenn ein gewerbliches Unternehmen mit der Vermietung der Wohnung ohne Vorbehalt der Eigennutzung ganzjährig beauftragt wurde, erzielte erhebliche Einnahmen auf eine dauerhafte erwerbsorientierte Vermietungsabsicht hindeuten und unwidersprochen vorgetragen oder nachgewiesen wurde, man habe die Wohnung weder selbst noch durch Angehörige genutzt. Weitere Gesichtspunkte sind bspw. die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets wie die Zweitwohnung oder der Abschluss eines Dauermietvertrags mit einer natürlichen Person als Mieter (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 694; BVerwG, Urteil vom 26.9.2001 - 9 C 1.01; VG Oldenburg, Urteil vom 26.10.2006 - 2 A 1562/04; so auch: VGH München, Urteil vom 27.6.2013 - 4 B 13.592; VG Gießen, Urteil vom 26.2.2008 - 8 E 493/07; VG Stade, Urteil vom 12.5.2009 - 3 A 665/07). Erhobene Einwände kann die Gemeinde ihrerseits gegebenenfalls entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestands wiederherstellen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 26.10.2006 - 2 A 1562/04; VG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2008 - 2 B 2554/08). Ergibt die gebotene Würdigung, dass der Berechtigte über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten im Jahr verfügt, darf er so gestellt werden, als ob er die Zweitwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensgestaltung ganzjährig vorhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2001 - 9 C 1.01; VG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2008 - 2 B 2554/08). Dabei sind bei einer Mischnutzung - teilweise Eigennutzung, teilweise Vermietung - die Zeiten des Leerstands der Wohnung, für die der Wohnungsinhaber die Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen hat, grundsätzlich als Zeiten zu werten, in denen die Wohnung für die persönliche Lebenshaltung vorgesehen wird (vgl. VG München, Urteil vom 7.12.2006 - M 10 K 06.778; BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - 10 C 2/04).

Unter Berücksichtigung dieser in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Innehaben einer Wohnung ist davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 2 ZwStS inne hatte. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die veranlagte Wohnung des Klägers nicht als reine Kapitalanlage anzusehen ist, vielmehr nutzt der Kläger die streitgegenständliche Wohnung auch für persönliche Zwecke.

Zwar wird die Wohnung des Klägers, die in einer Ferienwohnanlage liegt, ganzjährig zur Vermietung angeboten, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger die Wohnung auch zur Erzielung von Einkünften - also als Kapitalanlage - betreibt und eine dauerhafte erwerbsorientierte Vermietungsabsicht hat. Das Ehepaar ... übernimmt infolge vertraglicher Vereinbarung die Vermietung der Ferienwohnung an Feriengäste und deren Betreuung vor Ort. Die Tatsache, dass der Kläger einer Vermietung an wechselnde Urlaubsgäste wohl zu saisonal attraktiven Preisen anstrebt und nicht einen ganzjährigen Dauermietvertrag abschließt, steht per se der Nutzung der Wohnung als reine Vermögensanlage nicht entgegen. Vielmehr kommt in der saisonalen Vermietung der Charakter der Zweitwohnung als Kapitalanlage besonders zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 694).

Jedoch schließt der mit dem Ehepaar ... abgeschlossene Betreuungsvertrag die Möglichkeit zur Eigennutzung der Wohnung durch den Kläger nicht aus. Der Betreuungsvertrag vom 31. Juli 2010 enthält gerade keinen Ausschluss des Eigennutzungsrechts für den Kläger. Der Entwurf „Ergänzung zum bisherigen Vertrag“, wonach das Recht der Eigennutzung auf 14 Tage bzw. maximal 28 Tage im Jahr beschränkt (§ 4 des Entwurfs), ist zum einen schon nicht unterzeichnet, zum anderen soll er erst ab dem 1. Januar 2015, also nicht für den streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum gelten. Die vom Kläger vorgebrachte mündliche Vertragsergänzung zwischen ihm und dem Ehepaar ..., wonach das Recht zur Eigennutzung der streitgegenständlichen Wohnung auf zwei Wochen pro Jahr beschränkt worden sei, wäre unwirksam, da nach § 7 des Betreuungsvertrags vom 31. Juli 2010 Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen.

Damit liegt im Ergebnis kein wirksamer Ausschluss des Rechts zur Eigennutzung vor. Mangels wirksamen Ausschlusses der Möglichkeit der Eigennutzung sind auch die Tage, an denen die Wohnung nicht vermietet ist, sondern leer steht und in denen der Kläger die Wohnung rechtlich nutzen könnte, seiner persönlichen Lebensführung zuzurechnen.

Im Übrigen räumt der Kläger in der Klageschrift ein, dass eine Eigennutzung der Wohnung tatsächlich stattfindet. Der Einwand, dass der Kläger die Wohnung überwiegend zur Überprüfung durchgeführter Renovierungsarbeiten oder des Zustands der Wohnung selbst sowie für die Teilnahme an Eigentümerversammlungen nutze, ändert an der Eigennutzung nichts. Insbesondere ist der Zweck des Aufenthalts für die Erfüllung des Steuertatbestands unerheblich (vgl. VG München, Urteil vom 1.12.2011 - M 10 K 10.1227; VG Schwerin, Urteil vom 4.12.2007 - 3 A 540/07).

Im Ergebnis hatte der Kläger die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2011 bis Dezember 2014 trotz gelegentlicher Vermietung als Zweitwohnung i. S. v. § 2 ZwStS inne.

b) Die Steuer ist gem. § 5 Abs. 1 ZwStS in voller Höhe zu erheben. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Steuersatzes liegen nicht vor, da kein Fall des § 5 Abs. 2 ZwStS gegeben ist.

Nach § 5 Abs. 2 ZwStS ermäßigt sich die Steuerschuld, wenn die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zeitlich begrenzt ist. § 5 Abs. 2 ZwStS sieht dabei eine gestufte Ermäßigung vor. Bei einer tatsächlichen Verfügbarkeit der Zweitwohnung im Veranlagungszeitraum von bis zu zwei Wochen beträgt die Steuerschuld nur 25% des regulär in § 5 Abs. 1 ZwStS statuierten Steuersatzes von 8% der Bemessungsgrundlage.

Die Beschränkung der Ermäßigungstatbestände auf die vorgenannten Fälle begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich ist es der Beklagten als Satzungsgeberin unbenommen, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände vorzusehen (vgl. VGH München, Urteil vom 5.8.2011 - 4 BV 10.1509) und in Ausübung ihrer Gestaltungsfreiheit mit Blick auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag unter Berücksichtigung der Steuergerechtigkeit die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht in Abgrenzung zur temporären Vermietung festzulegen (VGH München, Urteil vom 4.4.2006 - 4 N 05.2249). Insbesondere verstößt die konkrete Ausgestaltung von § 5 Abs. 2 ZwStS nicht gegen höherrangiges Recht. Die gestaffelte Regelung setzt gerade das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2001 (9 C 1.01) um und ist verhältnismäßig. Die Staffelung der Steuerschuld ist geboten; je höher der Anteil an der potentiellen Eigennutzung ist, umso höher ist auch der Anteil an der Jahressteuer (vgl. VGH München, Urteil vom 4.4.2006 - 4 N 04.2798).

Der zwischen dem Kläger und dem Ehepaar ... abgeschlossene Betreuungsvertrag erfüllt wie oben bereits ausgeführt die in § 5 Abs. 2 ZwStS normierten Voraussetzungen nicht. Es fehlt an einer wirksamen zeitlichen Begrenzung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügbarkeit des Klägers über die Zweitwohnung. Der Betreuungsvertrag vom 31. Juli 2010 sieht keinen Ausschluss der Eigennutzung durch die Wohnungseigentümer vor.

Dass der Kläger die Wohnung tatsächlich nur an wenigen Tagen pro Jahr selbst genutzt hat, wobei sich die Eigennutzung meist überwiegend auf die Überprüfung der Wohnung selbst sowie durchgeführter Renovierungsarbeiten oder auf die Teilnahme an Eigentümerversammlungen beschränkt haben soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, da es im Rahmen des Innehabens einer Wohnung gerade nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt, sondern auf die Möglichkeit, die Wohnung selbst zu nutzen, ankommt. Ferner ist der Aufenthaltszweck für die Erfüllung des Steuertatbestands unerheblich (vgl. VG München, Urteil vom 1.12.2011 - M 10 K 10.1227; VG Schwerin, Urteil vom 4.12.2007 - 3 A 540/07).

c) Die Höhe der mit Änderungsbescheid vom ... November 2014 festgesetzten weiteren Zweitwohnungsteuer von insgesamt 1.106,34 € ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keine Einwände gegen die Höhe der Steuer erhoben, Zweifel an der zutreffenden Berechnung drängen sich dem Gericht nicht auf.

d) Der Steuernacherhebung für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2014 steht auch die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Für die Zweitwohnungsteuer als kommunale Abgabe finden nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb) und cc) KAG die Vorschriften der AO über die Festsetzungsverjährung (§§ 169, 170 AO) Anwendung. Die Festsetzungsverjährung beträgt gem. § 170 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Entstehungszeitpunkt der Zweitwohnungsteuer ist gem. § 6 Abs. 2 S. 1 ZwStS der 1. Januar eines Jahres. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Der Kläger hat die Zweitwohnung im April 2011 erworben. Die Zweitwohnungsteuerpflicht begann zum 1. Mai 2011. Die Frist für das Veranlagungsjahr 2011 endet gem. § 170 Abs. 1 i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO zum 31. Dezember 2015, für das Veranlagungsjahr 2012 zum 31. Dezember 2016, für das Veranlagungsjahr 2013 zum 31. Dezember 2017, für das Veranlagungsjahr 2014 zum 31. Dezember 2018.

Die Festsetzung der Nacherhebung erfolgte im Bescheid vom ... November 2014 und damit für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre 2011 bis 2014 rechtzeitig.

e) Die Nacherhebung verstößt nicht gegen rechtstaatliche Grundsätze, insbesondere nicht gegen das Gebot des Vertrauensschutzes. Nach ständiger Rechtsprechung sowie nach den Regelungen des Gesetzgebers ist eine Nacherhebung von kommunalen Abgaben bis zur materiell-rechtlich richtigen Höhe bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung zulässig und sogar geboten (vgl. VGH München, Beschluss vom 23.4.2009 - 22 ZB 07.819; VG München, Urteil vom 12.11.2013 - M 10 K 13.1370; BVerwG, Urteil vom 18.3.1988 - 8 C 115/86). Denn es besteht gerade kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Verlauf eines Veranlagungszeitraums, für den bereits eine Festsetzung der Steuer erfolgt ist, eine Steuer keine Erhöhung erfährt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 1.11.2010 - 8 K 842/10). Grundsätzlich bieten belastende Verwaltungsakte keine tragfähige Grundlage für den Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als festgesetzt nicht verlangt werde, im Gegenteil, ein derartiger Gegenschluss ist in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, um den Gegenschluss dennoch zu rechtfertigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 23.4.2009 - 22 ZB 07.819). Derartige besondere Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Auch ein bereits ergangener, mittlerweile bestandskräftiger Steuerbescheid steht der Ausschöpfung des vollen materiell rechtlichen Steueranspruchs im Wege der Nacherhebung nicht entgegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1.10.1990 - 22 A 1393/90). Dies ergibt sich bereits aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) und cc) KAG, der explizit auf§§ 169, 170 AO verweist; hingegen erfolgt kein Verweis auf die Bestimmungen zur Bestandskraft eines Steuerbescheids, also auf §§ 172 bis 177 AO. Auch dass der Fehler in der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer bei der vorangegangenen Veranlagung bei der Beklagten lag, hat keinen Vertrauensschutz dergestalt zur Folge, dass der Fehler nicht mehr korrigiert werden und vom Kläger nur eine niedrigere Steuer als von anderen Zweitwohnungsinhabern gefordert werden dürfte. Ein Festhalten an der zu niedrig angesetzten Steuer würde vielmehr einen Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit darstellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1.10.1990 - 22 A 1393/90; VG München, Urteil vom 12.11.2013 - M 10 K 13.1370).

Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn dem früheren Bescheid ein zusätzlicher Regelungsgehalt dahingehend zu entnehmen wäre, eine höhere Festsetzung werde trotz eines weitergehenden Steueranspruchs nicht erfolgen (vgl. VG München, Urteil vom 12.11.2013 - M 10 K 13.1370). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.

Der Veranlagungsbescheid wie der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in§ 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1.106,34 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Abgabenordnung - AO 1977 | § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,1.wenn er Verbrauchsteuern betrifft,2.wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artik

Abgabenordnung - AO 1977 | § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Begründung nac

Abgabenordnung - AO 1977 | § 121 Begründung des Verwaltungsakts


(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, 1. soweit die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 91 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererkläru

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer. Er ist Miteigentümer einer etwa 50 m² großen Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein etwa 300 m entfernt gelegenes Einfamilienhaus.

2

Die Beklagte erhebt Zweitwohnungsteuer aufgrund ihrer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde F.“ vom 20. Juli 2010 (ZwStS), die unter anderem bestimmt:

㤠2 Steuergegenstand

Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde F., die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. ...

§ 3 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.

.....

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Gemeinde F. setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zur Hälfte ihres Jahresbeitrages am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

.....

§ 9 Steuererklärung

(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde F. aufgefordert wird.

....

(5) Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommunalabgabengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist.“

3

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. Februar 2011 gegenüber dem Kläger eine Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2011 sowie für die Folgejahre in Höhe von jährlich 646,79 € fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers sowie dessen Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2011 aufgehoben.

4

Im Wesentlichen hat er dazu ausgeführt: Nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf dürfe Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG sein. Deshalb schieden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes gehalten würden. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Inhaber der Zweitwohnung schließe dabei die Annahme einer zweitwohnungsteuerfreien Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde zunächst grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten werde, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die diese Vermutung erschütterten. Die bloße Behauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch nicht nutzen zu wollen, reiche als Äußerung einer subjektiven Vorstellung grundsätzlich nicht aus, die Vermutung zu widerlegen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, durch weitere objektive Umstände erhärten können. Hierfür spreche nach den Gesamtumständen vor allem, dass - unwidersprochen - die streitgegenständliche Wohnung bereits seit 2004 von niemandem mehr benutzt worden sei und jahrelang kein Strom und Wasser verbraucht worden seien. Die belegte objektive Tatsache, dass eine Wohnung über mehrere Jahre hinweg vom Verfügungsberechtigten weder für sich noch für seine Familienangehörigen tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt worden sei, lasse darauf schließen, dass diese nicht zur persönlichen Wohnnutzung und damit zur persönlichen Lebensführung im Sinne der gemeindlichen Zweitwohnungsteuersatzung vorgehalten werde. Die Wohnung bleibe auch ohne gleichzeitige Vermietung und Verpachtung eine besonders sichere Vermögensanlage, bei der der Inhaber aufgrund der Wertsteigerung im Falle eines späteren Verkaufs sogar noch auf Rendite hoffen könne.

5

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision führt die Beklagte aus:

6

Das Berufungsgericht verletze Art. 105 Abs. 2a und Art. 28 Abs. 2 GG. Eine Zweitwohnung dürfe besteuert werden, wenn sie auch für den eigenen Lebensbedarf oder den von Angehörigen vorgehalten und damit die Möglichkeit der Eigennutzung offen gehalten werde. Das sei der Fall, wenn eine rechtlich gesicherte und tatsächliche Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen über die Zweitwohnung bestehe. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Solle die Zweitwohnung der Kapitalanlage dienen, müsse die Absicht des Zweitwohnungsinhabers als innere Tatsache auf der Grundlage von objektiven, nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umständen beurteilt werden. Hierfür genüge ein, wenn auch jahrelanger, Leerstand nicht. Im Übrigen sei es für die Beklagte aus Praktikabilitätsgründen nicht zumutbar, vor Erlass eines Steuerbescheids den Verbrauch von Wasser und Strom zu kontrollieren. Schließlich werde der Kommune ein zulässiges Lenkungsinstrument genommen, wenn bei Leerstand und Nachweis des fehlenden Wasser- und Stromverbrauchs die Zweitwohnungsteuer entfallen müsste. Denn mit der Zweitwohnungsteuer dürfe so genannten „Rollladensiedlungen“ entgegengewirkt werden.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2013 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. April 2012 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG nicht vorliegen.

11

Der Verwaltungsgerichtshof meint, nach § 2 ZwStS bedeute ein Innehaben der Wohnung zur persönlichen Lebensführung ein Bewohnen oder jedenfalls eine entsprechende Absicht, die allerdings nicht auch tatsächlich verwirklicht werden müsse. Die Wohnung müsse aber immerhin dafür vorgehalten werden. Der Leerstand einer Wohnung ohne aktuellen Nutzungszweck sei gerade kein Innehaben zu Wohnzwecken. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Anwendung und Auslegung einer gemeindlichen Satzung ist zunächst eine Frage des grundsätzlich nicht revisiblen Landesrechts. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle jedoch insoweit unterworfen, als sie bei der Auslegung und Anwendung der Steuersatzung den mit Art. 105 Abs. 2a GG bundesrechtlich vorgegebenen Aufwandsbegriff nicht verletzen darf (stRspr, vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 28). Das ist hier nicht der Fall.

12

Bei der Auslegung der Satzung der Beklagten geht der Verwaltungsgerichtshof zutreffend von dem in der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Aufwandsteuer aus. Die Zweitwohnungsteuer ist danach eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <305> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 6 und vom 13. Mai 2009 a.a.O.). Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 16 und vom 10. Oktober 1995 a.a.O.). Das Berufungsgericht nimmt weiter zutreffend an, dass für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich ist, sondern dass diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

13

Die Gemeinde darf an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und der offen gehaltenen Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird. Es ist gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (Urteil vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 29; Beschluss vom 17. August 2000 - BVerwG 11 B 43.00 - NVwZ-RR 2001, 682 <683>). Dies gilt, solange der Zweitwohnungsinhaber keine objektiven Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Hierfür genügt einerseits nicht die bloße Behauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen. Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 <169> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17). Auch in einem solchen Fall muss dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 <58>; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <307> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 7). Dieser Nachweis kann nicht nur dadurch geführt werden, dass die Wohnung mehr oder weniger regelmäßig vermietet wird. Die Kapitalanlageabsicht kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30). Das gilt unbeschadet der Fälle von Mischnutzungen, in denen die Zweitwohnung sowohl für die eigene Lebensführung als auch zur Kapitalanlage vorgehalten wird. In diesen Fällen, in denen die Nutzung zumindest auch zur persönlichen Lebensführung feststeht, bedarf es der einzelfallbezogenen Abgrenzung zur „reinen Kapitalanlage“ nicht (mehr). Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 <191> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

14

Die von einem Zweitwohnungsinhaber vorgetragene Absicht, die Wohnung nur aus Kapitalanlagegründen vorzuhalten, erfordert einerseits eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung. Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.; zum Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 <132>). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Kapitalanlageabsicht nicht überspannt werden, denn die Erhebung einer Aufwandsteuer stellt keine Sanktion für fehlende Vermietung oder eine unwirtschaftliche Kapitalanlage dar, sondern eine Besteuerung eines bestimmten, persönlichen Wohnzwecken dienenden Aufwandes (so zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 - NVwZ-RR 2001, 54 <55>).

15

Diesen rechtlichen Ansatz hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die bloße Behauptung des Klägers, die Wohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen, reiche als bloße Äußerung einer subjektiven Vorstellung grundsätzlich nicht aus, die Vermutung des Vorhaltens für die persönliche Lebensführung zu erschüttern. Es hat weiter berücksichtigt, dass der Kläger das bisherige Fehlen von tatsächlichen Verkaufsbemühungen bei einer generellen Verkaufsabsicht plausibel damit habe erklären können, dass der Verkauf der Wohnung wegen eines nicht abgeschlossenen Baumängelprozesses bislang unterblieben sei. Ein Zuwarten mit dem Verkauf sei unabhängig von der Tatsache, dass auch nach Einschätzung der Beklagten die Grundstücks- und Wohnungspreise in ihrem Gebiet in den vergangenen Jahren stetig und erheblich gestiegen seien, nachvollziehbar. Jedoch schließe das für sich genommen ein Vorhalten der Wohnung zur persönlichen Lebensführung nicht zwingend aus.

16

Das Berufungsgericht hat darüber hinaus als weiteren erheblichen Grund für die Annahme, die Wohnung werde nicht für die persönliche Lebensführung des Klägers vorgehalten, dessen unwidersprochenen und unwiderlegten Vortrag angesehen, dass die streitgegenständliche Wohnung bereits seit 2004 von niemandem mehr benutzt worden sei. Für die Zeit ab 2009 und damit zwei Jahre vor Einsetzen der Zweitwohnungsteuerpflicht seien auch objektive Nachweise zu den Verbrauchsdaten der Wohnung vorgelegt worden. Der Kläger habe in Zusammenschau mit den weiteren genannten Umständen und den durch fehlenden Strom- und Wasserverbrauch nachgewiesenen langjährigen Leerstand die Kapitalanlageabsicht belegt und damit die Vermutung, die Wohnung diene der persönlichen Lebensführung, erschüttert. Diese tatrichterliche Würdigung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Ein derart langer Leerstand in der Vergangenheit kann einen wichtigen Anhaltspunkt für das Verhalten in der Zukunft bieten (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.), weil aus ihm ersichtlich ist, ob die hier allein in der Wertsteigerung des Grundstücks liegende Kapitalanlageabsicht plausibel ist.

17

Der Einwand der Beklagten, die Erhebung der Zweitwohnungsteuer sei unter diesen Umständen mit einem für die Gemeinde nicht mehr zumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden, greift nicht durch. Unbeschadet der bereits beschriebenen, die Gemeinde regelmäßig entlastenden tatsächlichen Vermutung, eine Zweitwohnung werde (auch) für die persönliche Lebensführung vorgehalten, kann die Gemeinde, soweit im Einzelfall dennoch ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer eingetreten sind, gegebenenfalls auf die Möglichkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung zurückgreifen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) BayKAG i.V.m. § 165 Abs. 1 AO). Die subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks einer Zweitwohnung ist eine innere Tatsache, die je nach den Umständen des Falles in einer die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 AO rechtfertigenden Weise ungewiss sein kann (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.; Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 165 Rn. 12).

18

Der mit einem solchen Vorgehen verbundene Verwaltungsaufwand ist im Interesse verfassungskonformen Vorgehens unvermeidbar, aber auch zumutbar. Verwaltungsaufwand mit der Kontrolle von Steuererklärungen hat die Beklagte schließlich auch etwa in Fällen der Mischnutzung und in solchen Fällen, in denen sie aufgrund von Vermietungsverträgen oder ähnlichem von einer Kapitalanlageabsicht ausgeht.

19

Der weitere Einwand der Beklagten, sie dürfe mit der Zweitwohnungsteuer zulässigerweise den Zweck verfolgen, so genannte „Rollladensiedlungen“ zu unterbinden, weil sich diese auf die Auslastung der kommunalen Infrastruktur auswirkten und zur Verödung des Ortes beitragen könnten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zwar darf die Beklagte grundsätzlich mit der Steuererhebung auch Lenkungsziele verfolgen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98,106 <117 f.>; Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn. 4 f.). Sie darf aber nicht die durch Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebenen Anforderungen der Aufwandsteuer unter Hinweis auf den Lenkungszweck überspielen. Ebenso wenig kann eine Verletzung der der Beklagten im Rahmen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) gewährleisteten Finanzhoheit darin liegen, dass ihr die Erhebung einer gegen Art. 105 Abs. 2a GG verstoßenden Steuer verwehrt wird.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer. Er ist Miteigentümer einer etwa 50 m² großen Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein etwa 300 m entfernt gelegenes Einfamilienhaus.

2

Die Beklagte erhebt Zweitwohnungsteuer aufgrund ihrer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde F.“ vom 20. Juli 2010 (ZwStS), die unter anderem bestimmt:

㤠2 Steuergegenstand

Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde F., die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. ...

§ 3 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.

.....

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Gemeinde F. setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zur Hälfte ihres Jahresbeitrages am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

.....

§ 9 Steuererklärung

(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde F. aufgefordert wird.

....

(5) Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommunalabgabengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist.“

3

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. Februar 2011 gegenüber dem Kläger eine Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2011 sowie für die Folgejahre in Höhe von jährlich 646,79 € fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers sowie dessen Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2011 aufgehoben.

4

Im Wesentlichen hat er dazu ausgeführt: Nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf dürfe Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG sein. Deshalb schieden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes gehalten würden. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Inhaber der Zweitwohnung schließe dabei die Annahme einer zweitwohnungsteuerfreien Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde zunächst grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten werde, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die diese Vermutung erschütterten. Die bloße Behauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch nicht nutzen zu wollen, reiche als Äußerung einer subjektiven Vorstellung grundsätzlich nicht aus, die Vermutung zu widerlegen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, durch weitere objektive Umstände erhärten können. Hierfür spreche nach den Gesamtumständen vor allem, dass - unwidersprochen - die streitgegenständliche Wohnung bereits seit 2004 von niemandem mehr benutzt worden sei und jahrelang kein Strom und Wasser verbraucht worden seien. Die belegte objektive Tatsache, dass eine Wohnung über mehrere Jahre hinweg vom Verfügungsberechtigten weder für sich noch für seine Familienangehörigen tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt worden sei, lasse darauf schließen, dass diese nicht zur persönlichen Wohnnutzung und damit zur persönlichen Lebensführung im Sinne der gemeindlichen Zweitwohnungsteuersatzung vorgehalten werde. Die Wohnung bleibe auch ohne gleichzeitige Vermietung und Verpachtung eine besonders sichere Vermögensanlage, bei der der Inhaber aufgrund der Wertsteigerung im Falle eines späteren Verkaufs sogar noch auf Rendite hoffen könne.

5

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision führt die Beklagte aus:

6

Das Berufungsgericht verletze Art. 105 Abs. 2a und Art. 28 Abs. 2 GG. Eine Zweitwohnung dürfe besteuert werden, wenn sie auch für den eigenen Lebensbedarf oder den von Angehörigen vorgehalten und damit die Möglichkeit der Eigennutzung offen gehalten werde. Das sei der Fall, wenn eine rechtlich gesicherte und tatsächliche Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen über die Zweitwohnung bestehe. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Solle die Zweitwohnung der Kapitalanlage dienen, müsse die Absicht des Zweitwohnungsinhabers als innere Tatsache auf der Grundlage von objektiven, nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umständen beurteilt werden. Hierfür genüge ein, wenn auch jahrelanger, Leerstand nicht. Im Übrigen sei es für die Beklagte aus Praktikabilitätsgründen nicht zumutbar, vor Erlass eines Steuerbescheids den Verbrauch von Wasser und Strom zu kontrollieren. Schließlich werde der Kommune ein zulässiges Lenkungsinstrument genommen, wenn bei Leerstand und Nachweis des fehlenden Wasser- und Stromverbrauchs die Zweitwohnungsteuer entfallen müsste. Denn mit der Zweitwohnungsteuer dürfe so genannten „Rollladensiedlungen“ entgegengewirkt werden.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2013 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. April 2012 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG nicht vorliegen.

11

Der Verwaltungsgerichtshof meint, nach § 2 ZwStS bedeute ein Innehaben der Wohnung zur persönlichen Lebensführung ein Bewohnen oder jedenfalls eine entsprechende Absicht, die allerdings nicht auch tatsächlich verwirklicht werden müsse. Die Wohnung müsse aber immerhin dafür vorgehalten werden. Der Leerstand einer Wohnung ohne aktuellen Nutzungszweck sei gerade kein Innehaben zu Wohnzwecken. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Anwendung und Auslegung einer gemeindlichen Satzung ist zunächst eine Frage des grundsätzlich nicht revisiblen Landesrechts. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle jedoch insoweit unterworfen, als sie bei der Auslegung und Anwendung der Steuersatzung den mit Art. 105 Abs. 2a GG bundesrechtlich vorgegebenen Aufwandsbegriff nicht verletzen darf (stRspr, vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 28). Das ist hier nicht der Fall.

12

Bei der Auslegung der Satzung der Beklagten geht der Verwaltungsgerichtshof zutreffend von dem in der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Aufwandsteuer aus. Die Zweitwohnungsteuer ist danach eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <305> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 6 und vom 13. Mai 2009 a.a.O.). Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 16 und vom 10. Oktober 1995 a.a.O.). Das Berufungsgericht nimmt weiter zutreffend an, dass für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich ist, sondern dass diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

13

Die Gemeinde darf an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und der offen gehaltenen Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird. Es ist gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (Urteil vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 29; Beschluss vom 17. August 2000 - BVerwG 11 B 43.00 - NVwZ-RR 2001, 682 <683>). Dies gilt, solange der Zweitwohnungsinhaber keine objektiven Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Hierfür genügt einerseits nicht die bloße Behauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen. Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 <169> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17). Auch in einem solchen Fall muss dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 <58>; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <307> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 7). Dieser Nachweis kann nicht nur dadurch geführt werden, dass die Wohnung mehr oder weniger regelmäßig vermietet wird. Die Kapitalanlageabsicht kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30). Das gilt unbeschadet der Fälle von Mischnutzungen, in denen die Zweitwohnung sowohl für die eigene Lebensführung als auch zur Kapitalanlage vorgehalten wird. In diesen Fällen, in denen die Nutzung zumindest auch zur persönlichen Lebensführung feststeht, bedarf es der einzelfallbezogenen Abgrenzung zur „reinen Kapitalanlage“ nicht (mehr). Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 <191> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

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Die von einem Zweitwohnungsinhaber vorgetragene Absicht, die Wohnung nur aus Kapitalanlagegründen vorzuhalten, erfordert einerseits eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung. Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.; zum Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 <132>). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Kapitalanlageabsicht nicht überspannt werden, denn die Erhebung einer Aufwandsteuer stellt keine Sanktion für fehlende Vermietung oder eine unwirtschaftliche Kapitalanlage dar, sondern eine Besteuerung eines bestimmten, persönlichen Wohnzwecken dienenden Aufwandes (so zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 - NVwZ-RR 2001, 54 <55>).

15

Diesen rechtlichen Ansatz hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die bloße Behauptung des Klägers, die Wohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen, reiche als bloße Äußerung einer subjektiven Vorstellung grundsätzlich nicht aus, die Vermutung des Vorhaltens für die persönliche Lebensführung zu erschüttern. Es hat weiter berücksichtigt, dass der Kläger das bisherige Fehlen von tatsächlichen Verkaufsbemühungen bei einer generellen Verkaufsabsicht plausibel damit habe erklären können, dass der Verkauf der Wohnung wegen eines nicht abgeschlossenen Baumängelprozesses bislang unterblieben sei. Ein Zuwarten mit dem Verkauf sei unabhängig von der Tatsache, dass auch nach Einschätzung der Beklagten die Grundstücks- und Wohnungspreise in ihrem Gebiet in den vergangenen Jahren stetig und erheblich gestiegen seien, nachvollziehbar. Jedoch schließe das für sich genommen ein Vorhalten der Wohnung zur persönlichen Lebensführung nicht zwingend aus.

16

Das Berufungsgericht hat darüber hinaus als weiteren erheblichen Grund für die Annahme, die Wohnung werde nicht für die persönliche Lebensführung des Klägers vorgehalten, dessen unwidersprochenen und unwiderlegten Vortrag angesehen, dass die streitgegenständliche Wohnung bereits seit 2004 von niemandem mehr benutzt worden sei. Für die Zeit ab 2009 und damit zwei Jahre vor Einsetzen der Zweitwohnungsteuerpflicht seien auch objektive Nachweise zu den Verbrauchsdaten der Wohnung vorgelegt worden. Der Kläger habe in Zusammenschau mit den weiteren genannten Umständen und den durch fehlenden Strom- und Wasserverbrauch nachgewiesenen langjährigen Leerstand die Kapitalanlageabsicht belegt und damit die Vermutung, die Wohnung diene der persönlichen Lebensführung, erschüttert. Diese tatrichterliche Würdigung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Ein derart langer Leerstand in der Vergangenheit kann einen wichtigen Anhaltspunkt für das Verhalten in der Zukunft bieten (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.), weil aus ihm ersichtlich ist, ob die hier allein in der Wertsteigerung des Grundstücks liegende Kapitalanlageabsicht plausibel ist.

17

Der Einwand der Beklagten, die Erhebung der Zweitwohnungsteuer sei unter diesen Umständen mit einem für die Gemeinde nicht mehr zumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden, greift nicht durch. Unbeschadet der bereits beschriebenen, die Gemeinde regelmäßig entlastenden tatsächlichen Vermutung, eine Zweitwohnung werde (auch) für die persönliche Lebensführung vorgehalten, kann die Gemeinde, soweit im Einzelfall dennoch ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer eingetreten sind, gegebenenfalls auf die Möglichkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung zurückgreifen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) BayKAG i.V.m. § 165 Abs. 1 AO). Die subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks einer Zweitwohnung ist eine innere Tatsache, die je nach den Umständen des Falles in einer die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 AO rechtfertigenden Weise ungewiss sein kann (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.; Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 165 Rn. 12).

18

Der mit einem solchen Vorgehen verbundene Verwaltungsaufwand ist im Interesse verfassungskonformen Vorgehens unvermeidbar, aber auch zumutbar. Verwaltungsaufwand mit der Kontrolle von Steuererklärungen hat die Beklagte schließlich auch etwa in Fällen der Mischnutzung und in solchen Fällen, in denen sie aufgrund von Vermietungsverträgen oder ähnlichem von einer Kapitalanlageabsicht ausgeht.

19

Der weitere Einwand der Beklagten, sie dürfe mit der Zweitwohnungsteuer zulässigerweise den Zweck verfolgen, so genannte „Rollladensiedlungen“ zu unterbinden, weil sich diese auf die Auslastung der kommunalen Infrastruktur auswirkten und zur Verödung des Ortes beitragen könnten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zwar darf die Beklagte grundsätzlich mit der Steuererhebung auch Lenkungsziele verfolgen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98,106 <117 f.>; Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn. 4 f.). Sie darf aber nicht die durch Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebenen Anforderungen der Aufwandsteuer unter Hinweis auf den Lenkungszweck überspielen. Ebenso wenig kann eine Verletzung der der Beklagten im Rahmen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) gewährleisteten Finanzhoheit darin liegen, dass ihr die Erhebung einer gegen Art. 105 Abs. 2a GG verstoßenden Steuer verwehrt wird.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Zweitwohnungssteuern, betreffend ihr Haus-grundstück in R.

2

Auf entsprechende Aufforderung erklärte der Kläger (ausweislich des vorliegenden Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes ... ist dieser zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des fraglichen Grundstücks) in seiner unter dem 17. Juli 2006 gefertigten Erklärung, die 90 m² große Wohnung werde ausschließlich an Erholungsgäste vermietet. Es bestehe schon eine andere Zweitwohnung für Eigennutzung, für die Steuer entrichtet werde. Wegen Pflegefalls (Mutter) in R. sei ein Aufenthalt ausgeschlossen in R.. Die Steuer entfalle, weil das Ferienhaus mit einer Bettenabgabe (Fremdenverkehrsabgabe) belegt sei. Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern mit, eine reine Kapitalanlage sei eine steuerfreie Wohnung nur dann, wenn eine überregionale Agentur mit der Vermietung der Wohnung beauftragt werde, eine Eigennutzung der Wohnung müsse vertraglich ausgeschlossen sein; die Kläger mögen entsprechende Nachweise einreichen. In seiner Antwort machte der Kläger geltend, Zweitwohnungssteuer und (von ihm gezahlte) Fremdenverkehrsabgabe schlössen einander aus. Es sei unerheblich, wer die Vermietung vornehme, in den Fällen ihrer Ferienhäuser würden durch die Selbstvermietung erhebliche Kosten für Agenturen erspart, dies gelte auch für das Objekt in R.. Der Beklagte bat daraufhin um Übersendung der Vermittlungsverträge für das Jahr 2005 und 2006; die Kläger machten geltend, nach einer Entscheidung des BFH (vom 6. November 2001) seien Leerstandszeiten eines Ferienhauses nicht einer Selbstnutzung zuzurechnen, somit seien die Vermietungszeiten unerheblich. Nach dieser Entscheidung sei es zulässig, eine Vermietung auch ohne eine Agentur vorzunehmen, aus Kostengründen sei dies in Eigenregie weitaus wirtschaftlicher. Weiterhin legten die Kläger zwei das Jahr 2006 betreffende Mietverträge vor über 21 bzw. 28 Tage.

3

Mit Bescheid vom 6. März 2007 zog der Beklagte die Kläger für die Jahre 2006 und 2007 zu Zweitwohnungssteuern in Höhe von je 460,16 Euro, zusammen 920,32 Euro heran. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, bei Häusern, die als Geldanlage gebaut würden, dürften Leerstandszeiten nicht einer Eigennutzung zugerechnet werden, wie sich aus einem (bereits zitierten) Urteils des Bundesfinanzhofes sowie einem Erlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 1994 ergebe. Bei anderen Ferienhäusern würden sie, die Kläger, ebenfalls unter Bezug auf die o. g. Urteile und Erlasse nicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer veranlagt werden.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, eine steuerfreie Zweitwohnung als reine Kapitalanlage sei beispielsweise dann gegeben, wenn die Vermietung dieser Zweitwohnung an eine überregionale Agentur ohne den Vorbehalt der Eigennutzung übertragen werde. Bei einer Zweitwohnung, die vom Inhaber selbst an Dritte weitervermietet werde, sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Wohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung und der Erholung von Angehörigen vorgehalten werde. Denn die Eigenvermietung lasse gerade die Möglichkeit der jederzeitigen und kurzfristigen Zweckänderung offen und sei auch objektiv nicht geeignet, die Inanspruchnahme zu eigenen Zwecken auszuschließen.

5

Die Kläger haben am 18. April 2007 die vorliegende Klage erhoben.

6

Sie weisen darauf hing, in einem gleich gelagerten Fall einer Ferienwohnung sei eine von ihnen geführte, näher bezeichnete Klage erfolgreich gewesen (der Aufforderung des Gerichts, dieses Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Hannover vorzulegen, sind die Kläger nicht nachgekommen). Den Argumenten des Beklagten, eine Vermietung dürfe nur von einer externen Agentur durchgeführt werden und die Vermietungsfreizeit müsse einer Selbstnutzung zuzurechnen sein, werde widersprochen.

7

Die Kläger haben schriftsätzlich keinen Klageantrag formuliert.

8

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 (Az 3 B 347/07) abgelehnt.

11

Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. November 2007 den Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

16

Die Heranziehung der Kläger erfolgt auf der Grundlage wirksamen Satzungsrechts (dazu im Folgenden unter 1.). Das fragliche Objekt ist taugliches Steuerobjekt; hinreichende Anhaltspunkte, dass es der Zweitwohnungssteuer nicht unterfällt, haben die Kläger weder vorgetragen noch gar nachgewiesen (2.). Auch deren übrigen Argumente greifen nicht durch (3.).

17

1. Eine Heranziehung der Kläger kann zwar nicht auf der Grundlage der 3. Änderungssatzung zur Zweitwohnungssteuer erfolgen (a.). Rechtsgrundlage ist vielmehr die Satzung des Beklagten in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 22. Juni 2004 (b.).

18

Die Heranziehung zu Zweitwohnungssteuern erfolgt vorliegend letztlich auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt R vom 14. Juli 1999, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Danach ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1) Gegenstand der Steuer "das Innehaben einer Zweitwohnungssteuer im Hoheitsgebiet der Stadt... R ". Nach der 1. Änderungssatzung (gleichfalls) vom 14. Juli 1999 ist der Steuersatz in § 5 Abs. 1 neu geregelt; die Steuer beträgt im Kalenderjahr bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 7.200,- DM 900,- DM. Nach § 4 Abs. 4 in der Fassung der 1. Änderungssatzung sind die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz entsprechend anwendbar; Gleiches gilt für eine Wohnflächenberechnung für die Regelungen in § 42 bis 44 der zweiten Berechnungsverordnung.

19

a. Soweit gemäß der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt R. vom 12. September 2004 dieser § 4 Abs. 4 der Satzung gestrichen und formuliert wird, "der Mietwert wird durch Beschluss der Stadtvertretung festgesetzt", erachtet das Gericht diese Satzungsregelung für unwirksam. Denn hiermit wird ein (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V essentieller) Teil der Regelung des Steuermaßstabs aus der Satzung herausgelöst und der Gemeindevertretung zur eigenständigen Entscheidung überantwortet. Sofern dieses in Form einer (ergänzenden) Satzung geschehen würde, mag dies noch angehen. Vorliegend ist indessen in der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt R. vom 9. Juni 2005 - im Übrigen: vor Inkrafttreten der Änderungssatzung - lediglich als Beschluss "der Mietwert für 2006" festgesetzt worden. Dieser Beschluss hat nicht "Satzungsqualität"; zudem ist er nicht bekanntgemacht.

20

Inhaltlich steht die Neuregelung zudem im Widerspruch zu der nach wie vor geltenden Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung (in Gestalt der 1. Änderungssatzung), wonach die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt wird, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Ausweislich des Beschlusses der Gemeinde-vertretung sind diese Kriterien im Beschlussauszug an keiner Stelle erwähnt, vielmehr sollte der Mietwert dem von B. angeglichen werden. Auch eine differenzierte Festsetzung von Werten nach der örtlichen Lage, wie in Abs. 3 des § 4 der Satzung nach wie vor vorgesehen, erfolgt nicht - wobei indessen angesichts der Struktur der Stadt R. mit seinen Gemeindeteilen es durchaus nahe liegt, dass etwa unmittelbar an der Ostsee gelegene Wohnungen eine deutlich höhere Miete erzielen können als solche im Landesinneren.

21

Demgemäß erweist sich die 3. Änderungssatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 12. September 2005 als unwirksam und nichtig. Da es sich um einen wesentlichen Bestandteil einer Steuersatzung handelt, ist die Zweitwohnungssteuersatzung in Gestalt seiner 3. Änderungs-satzung insgesamt als nichtig anzusehen.

22

b. Dies führt indes nicht dazu, dass überhaupt keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Zweitwohnungssteuern besteht, vielmehr ist die Zweitwohnungssteuersatzung in Gestalt bis zur 2. Änderungssatzung vom 22. Juni 2004 anzuwenden; die spätere nichtige Änderungssatzung vermochte dieser Zweitwohnungssteuersatzung, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen, nicht die Grundlage zu entziehen (vgl. etwa Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand Mai 2007, § 2 Anm 10.3).

23

2. Die Zweitwohnungssteuer ist eine zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V und Artikel 105 Abs. 2 a GG. In ständiger Rechtsprechung werden Aufwandsteuern als Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf definiert, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, und NJW 1984, 785; BVerwG, Urteil vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 -, NVwZ 1998, 178; BFH, Urteil vom 5.3.1997 - II R 28/95 -, BFHE 182, 243).

24

Aufwandsteuern erfassen (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung; sie besteuern also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 346 f.). Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Nutzung kann danach grundsätzlich - und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer und den konkreten Zweck des persönlichen Gebrauchs - Gegenstand einer Aufwandsteuer sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 348). Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a.a.O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 - a.a.O., S. 16 sowie Beschluss vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluss vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

25

Zum vorliegend relevanten Problem der Abgrenzung von steuerpflichtiger und steuerfreier Zweitwohnung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 1995 (Az 8 C 40.93 -, BVerwGE 99, 303 , NVwZ 1997, 36) folgendes ausgeführt:

26

"... Bei der somit entscheidungserheblichen Abgrenzung ... ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf (abzustellen), dass die Erfüllung des Steuertatbestandes nicht die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber voraussetze, sondern dass hierfür genüge, wenn dieser die Zweitwohnung auch für den eigenen oder seiner Angehörigen Lebensbedarf "vorhalte", d.h. sich die Möglichkeit der Eigennutzung offenhalte. ... Für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung ist nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Diese innere Tatsache ist nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände - gegebenenfalls auch aufgrund von Anhaltspunkten aus vergangenen Veranlagungszeiträumen - zu beurteilen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 <132>; Scholz, BWGZ 1990, 285 <297>). In diesem Sinne kommt es für den Nachweis der subjektiven Zweckbestimmung nur auf objektive äußere Kriterien an."

27

Und weiter:

28

"Die im Begriff der Aufwandsteuer angelegte Abgrenzung zur zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage (erfordert) von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles. In diesem Sinne ist die Satzung der Beklagten verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Der gesamte objektive Sachverhalt muß deshalb daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen läßt (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 1993 - 2 S 135/91 - VBlBW 1993, 436; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 - ZMR 1994, 40 und vom 9. Mai 1994 - 22 A 716/93 - ZKF 1995, 35; vgl. auch Benne, ZKF 1992, 6 <8> unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie - zur Abgrenzung von Fremdnutzung und Selbstnutzung im Steuerrecht - BFH, Urteil vom 25. Februar 1992 - IX R 171/87 - BFH/NV 1993, 603 und zur Ermittlung der inneren Tatsache der Gewinnerzielungsabsicht Obermeier, DStR 1991, 1613 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995, a.a.O., Abdruck S. 7 f.), der Abschluß eines Dauermietvertrags (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 1993 - 2 S 957/92 - UA S. 8), die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluß der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. (vgl. dazu Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Mai 1994 - IV B 3 - S 2253 - 34/94 - ) - diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Erhobene Einwände kann die Gemeinde ihrerseits gegebenenfalls entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestandes wiederherstellen..."

29

Demgemäß ist zwar den Klägern zuzustimmen, dass auch in den Fällen, in denen nicht eine Beauftragung eines Vermietungsbüros unter Ausschluss jeglicher Eigennutzung erfolgt ist, die Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht ausgeschlossen ist. Ohne einen solchen Vertrag bedarf es indes anderer tragfähiger Gesichtspunkte, die den Rückschluss auf das Vorliegen einer Kapitalanlage nahelegen. Ein solcher Gesichtspunkt kann auch das Innehaben mehrerer Zweitwohnungen, gar in unmittelbarer Nähe zueinander, darstellen; denn nach der Lebenserfahrung ist es eher unwahrscheinlich, dass jemand sich mehrere ähnliche Objekte für den persönlichen Lebensbedarf hält. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei typisierender Betrachtung ein (einheimischer oder auswärtiger) Inhaber mehrerer Zweitwohnungen im Gebiet ein und derselben Gemeinde in der Regel allenfalls eine dieser Wohnungen für persönliche Nutzungszwecke vorhalten wird; deshalb sei es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde diesen Erfahrungssatz im Sinne der Vereinfachung der Steuerverwaltung zum Anlass nimmt, derartige Sachverhalte - die im konkreten Fall typischerweise den Nachweis der Nutzung als zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage erwarten lassen - von vornherein "generalisierend" von der Besteuerung auszunehmen (so Urteil vom 6.12.1996 - 8 C 49/95 -, NVwZ 1998, 178).

30

Anhaltspunkte haben die Kläger hierfür insoweit gegeben, als sie in ihrer Korrespondenz, etwa mit Schriftsatz vom 22.08.2007 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, "andere Häuser in Mecklenburg, die sich in unserem Eigentum befinden", angesprochen haben. Auf konkrete gerichtliche Nachfrage erfolgten nähere nachprüfbare Angaben indes nicht; im Antwortschreiben ist lediglich (noch) von einem Vergleichsfall in B. die Rede - ohne diesen auch nur ansatzweise nachzuweisen.

31

Andere Anhaltspunkte für die Annahme einer reinen Kapitalanlage sieht das Gericht nicht. Das konkrete Objekt mit einer Größe laut Bauzeichnung von über 200 m² Wohnfläche übersteigt das einer üblichen Ferienwohnung durchaus und spricht daher eher gegen als für eine reine Kapitalanlage. Auch die Antwort auf die gerichtliche Anheimgabe (Schreiben des Berichterstatters im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 13.08.2007), " im Einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten Sie wann und wo unternommen haben, das Objekt zu vermieten", ist von prägnanter Unschärfe, wenn im Antwortschreiben vom 22.08.2007 es heißt, die Werbung werde selbst "durch Insertion, Internet und demnächst ggf. in Fremdenverkehrsführern vorgenommen". Eine aktuelle Internetadresse ist nicht bezeichnet und nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - auffindbar; ein Inserat betreffend Vermietung ist nicht vorgelegt worden. Wenn bereits seit 2005 Vermietungen vorgenommen werden, aber immer noch nicht einmal entschieden ist ("ggfs."), ob eine Werbung in Fremdenverkehrsführern erfolgen soll, ist eher der Nachweis eines Interesses an einer nicht dauerhaften Vermietung geführt als der des Vorliegens einer reinen Kapitalanlage. Nach der zitierten Rechtsprechung kann jedoch die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen; für die gegenteilige Behauptung liegt die Beweislast beim Wohnungseigentümer (vgl. etwa Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand Sept. 2005, § 3 Rdnr. 218).

32

3. Die im Übrigen seitens der Kläger vorgebrachten Überlegungen gegen ihre Heranziehung zu Zweitwohnungsteuer tragen gleichfalls nicht. Soweit sie die Auffassung vertreten, bei einer Veranlagung zur Fremdenverkehrsabgabe sei eine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer ausgeschlossen, ist dies unzutreffend; die Zielsetzung beider Abgaben ist unterschiedlich. Die Fremdenverkehrsabgabe dient - wie in der einschlägigen Satzung der Stadt R. in § 1 Abs. 2 ausgeführt - für die Fremdenverkehrswerbung und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen; die Zweitwohnungssteuer ist eine - wie der Begriff bereits aussagt - Steuer, deren Kennzeichen es ist, dass sie nicht an eine Gegenleistung anknüpft, sondern zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Steuertatbestand zutrifft.

33

Die von den Klägern näher bezeichnete Entscheidung des Bundesfinanzhofes befasst sich mit der Frage einer Überschusserzielungsabsicht und damit (in Abgrenzung zu einer sog. Liebhaberei) zur Frage einer Absetzbarkeit von Werbungskosten im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer; Gleiches gilt für den angesprochenen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.5.2002 "zur einkommenssteuerrechtlichen Behandlung (sic!) einer zeitweise leerstehenden und zeitweise vermieteten Ferienwohnung".

34

4. Bedenken an der Höhe der festgesetzten Steuer bestehen nicht: Nach den durch die 1. Änderungssatzung eingeführten, hier anzuwendenden Regelungen des Steuersatzes in § 5 Abs. 1 unterfällt die Wohnung der Kläger der dortigen Ziffer 3, dem höchsten Zweitwohnungssteuersatz in Höhe von 900 DM (entsprechend 460,16 €), nämlich bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 7.200,- DM (entsprechend 3.681,30 Euro). Dieser Wert wird bereits bei einem Mietwert pro Quadratmeter von 2,14 € erreicht (2,14 € multipliziert mit 144 Quadratmeter mal 12 ergibt 3.697,92 €). Dass angesichts der Art der Immobilie, seiner Lage und Ausstattung regelmäßig von einer Miethöhe ausgegangen werden kann, die (deutlich) höher als 2,14 je m² liegt, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung; demgemäß braucht auch nicht geprüft zu werden, ob denn tatsächlich lediglich 144 m² in Ansatz zu bringen sind.

35

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 und 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.