Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 23 K 11.4724

bei uns veröffentlicht am26.02.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem ... 2010 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „...“.

Mit Schreiben vom ... Juli 2011 teilte das Finanzamt ... der Beklagten mit, der Kläger habe fällige Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ in Höhe von 301 Euro, Säumniszuschläge in Höhe von 20 Euro und Vollstreckungskosten in Höhe von 64,64 Euro (Gesamtbetrag 385,64 Euro) nicht entrichtet. Die Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer sei ohne Erfolg geblieben bzw. verspreche keinen Erfolg. Das Finanzamt beantragte, die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung zu versehen bzw. den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Abmeldung von Amts wegen erübrige sich, wenn der Fahrzeughalter nachweise, dass er den genannten Gesamtbetrag entrichtet habe.

Mit Schreiben vom ... Juli 2011, gerichtet an die Hausanschrift „...“ wies die Beklagte den Kläger auf den Antrag des Finanzamts hin, wegen nicht entrichteter Kraftfahrzeugsteuer sein Fahrzeug durch Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Entstempelung der amtlichen Kennzeichen von Amts wegen abzumelden. Der Kläger erhielt Gelegenheit, sich innerhalb von zehn Tagen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Schreibens, zum Sachverhalt zu äußern. Eine kostenpflichtige Abmeldung von Amts wegen könne er nur vermeiden, wenn er der Beklagten innerhalb von zehn Tagen unter Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts mitteile, dass keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände für das genannte Fahrzeug bestünden. Alternativ könne er das Fahrzeug innerhalb von zehn Tagen außer Betrieb setzen lassen. Nach Ablauf der Frist werde das Fahrzeug von Amts wegen durch schriftlichen Bescheid abgemeldet.

Mit Bescheid vom ... August 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen „...“ vom ... November 2010 und verpflichtete den Fahrzeughalter, die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichenschilder der Kfz-Zulassungsbehörde vorzulegen (Nr. 1 des Bescheids). Die Kennzeichenschilder des genannten Fahrzeugs seien unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des fünften Werktags nach Unanfechtbarkeit des Bescheids, der Kfz-Zulassungsbehörde zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I sei ebenfalls vorzulegen (Nr. 2). Wenn diese Vorlagepflichten nicht fristgerecht erfüllt würden, werde der Widerruf der Zulassung im Wege der Ersatzvornahme durch die Vollstreckungsstelle der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde (Finanzamt) durch Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Entstempelung der Kennzeichenschilder vorgenommen. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden auf 50 Euro veranschlagt (Nr. 3). Der Widerruf der Zulassung und die angedrohte Ersatzvornahme könnten nur durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts über die vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer innerhalb der unter Nr. 2 genannten Frist bei der Beklagten abgewendet werden (Nr. 4). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 5). Gebühren und Auslagen wurden für diesen Bescheid in Höhe eines Gesamtbetrags von 42,20 Euro festgesetzt (Nr. 6).

In der Begründung des Bescheids führte die Beklagte aus, die Anordnung nach Nr. 1 des Bescheids erfolge auf Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG i. V. m. § 14 KraftStG. Der Widerruf der Zulassung sei bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich zugelassen. Aufgrund des Antrags des Finanzamts vom ... Juli 2011 sei die Zulassungsbehörde zur Durchführung der Außerbetriebsetzung verpflichtet; ein Ermessen bestehe nicht. Auf der Postzustellungsurkunde ist bei der Hausanschrift „...“ die Hausnummer durchgestrichen und vom Zusteller in „...“ geändert worden. Laut Vermerk auf der Zustellungsurkunde wurde der Bescheid am ... September 2011 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011, per Telefax bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom ... August 2011 aufzuheben.

Der Bescheid sei wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 GG. Vorliegend hätten mildere Maßnahmen ausgereicht. Die Beklagte habe weder die Mobiliarzwangsvollstreckung durchgeführt noch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die entsprechenden Vorschriften des KraftStG, insbesondere § 14, seien grundgesetzwidrig. Das Auto sei in der heutigen Zeit als Fortbewegungsmittel unverzichtbar und zur Verwirklichung der allgemeinen Handlungsfreiheit unerlässlich. Die Abwägung zwischen diesem Grundrecht und dem Interesse der Beklagten an den angefochtenen Maßnahmen müsse zugunsten des Klägers ausfallen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 beantragte die Beklagte

Klageabweisung.

Werde die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet, sei die Zulassungsbehörde verpflichtet, auf Antrag des Finanzamts die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen durch Einzug der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung der amtlichen Kennzeichen durchzuführen; ein Ermessen bestehe nicht. Die Zulassungsbehörde habe nach Eingang der Mitteilung des Finanzamts vom ... Juli 2011 davon ausgehen müssen, dass der Kläger die Kraftfahrzeugsteuer trotz Aufforderungen des Finanzamts nicht entrichtet habe. Da er die Anhörungsfrist habe ungenützt verstreichen lassen, habe ihn die Beklagte verpflichten müssen, die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder vorzulegen oder die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer nachzuweisen. Die Zulassung des Fahrzeugs sei zu widerrufen gewesen. Laut Rücksprache mit dem Finanzamt ... seien die Steuerrückstände bislang nicht beglichen. Weiter führte die Beklagte aus, sie habe am ... September 2011 das Finanzamt ... mit der Entstempelung der amtlichen Kennzeichen und dem Einzug der Zulassungsbescheinigung Teil I beauftragt.

Zu der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2014 ist der Kläger nicht erschienen.

Im Übrigen wird auf die vorgelegte Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers über die Sache verhandeln und entscheiden.

Der Kläger ist ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Vertagung war auch nicht aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 26. Februar 2014 geboten. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Keinen erheblichen Grund stellt das Ausbleiben eines Beteiligten oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, dar, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Verlegungsantrag sind die Gründe für die Verhinderung so genau anzugeben, dass sich das Gericht unmittelbar ein Urteil über die Erheblichkeit machen kann. Dies gilt unabhängig von der Verpflichtung des Beteiligten, auf Verlangen des Vorsitzenden die Gründe nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 102 Rn. 7). Stellt ein Beteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, ist er auch ohne Aufforderung des Gerichts verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beantworten kann (BFH in st. Rspr., z. B. B. v. 25.7.2005 - XI B 155/03; B. v. 17.5.2000 - IV B 86/99; B. v. 31.8.1995 - VII B 160/94; B. v. 24.5.1988 - IV B 125/87 - jeweils juris). Dies kann entweder in der Weise geschehen, dass der Beteiligte ein ärztliches Attest vorlegt, das die Unmöglichkeit bescheinigt, an der Verhandlung teilzunehmen, oder dass der Beteiligte seine Erkrankung so genau schildert, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Krankheit so schwer ist, dass der Beteiligte nicht zum Termin erscheinen kann (vgl. BFH, B. v. 31.8.1995, a. a. O.). Zwar sind die Verhinderungsgründe nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erst auf Verlangen glaubhaft zu machen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn zwischen dem Antrag auf Terminsänderung und dem Termin ausreichend Zeit besteht, um ein solches Verlangen zu stellen. Ist dies nicht der Fall, muss der Beteiligte seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit mehr bestünde, die Angaben des Beteiligten zu überprüfen (vgl. BFH, B. v. 31.8.1995, a.aO.)

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Mit dem in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung um 1.03 Uhr an das Gericht versandten E-Mail teilte der Kläger mit, dass er „momentan schwer erkrankt“ sei und „morgen leider nicht selber kommen“ könne. Eventuell habe ein Vertrauter Zeit, dem er eine Vollmacht mitgeben würde. Für den Fall neuen Sachvortrags der Beklagten bitte er um Gewährung einer Schriftsatzfrist und um Verschiebung des Verkündungstermins. Selbst wenn diese Mitteilung als Verlegungsantrag auszulegen sein sollte, erfüllt sie die oben genannten Vorgaben nicht. Da der Kläger nur wenige Stunden vor Beginn der mündlichen Verhandlung erstmals eine schwere Erkrankung geltend macht, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese so genau schildert und seine Angaben auch untermauert, dass sich daraus unmittelbar erkennen lässt, ob Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Aus seiner Mitteilung ergibt sich aber weder etwas zur Frage, ob der Kläger verhandlungsunfähig war, noch macht er seine Angaben glaubhaft.

Eine Vertagung musste auch nicht aufgrund der näheren Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den noch offenen Beträgen und den getätigten Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Eine Vertagung kann dann erforderlich sein, wenn ein Beteiligter erst kurzfristig vor oder in der mündlichen Verhandlung neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag bringt (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.1987 - 6 C 60/86 - BVerwGE 78, 30/32) oder umfangreiche Unterlagen vorlegt, und sich die anderen Beteiligten erst Informationen einholen oder Kenntnis verschaffen müssen, um sachgerecht agieren zu können. Jedoch muss ein geladener, aber nicht erschienener Beteiligter damit rechnen, dass die übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen. Nimmt er durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich zu äußern, nicht wahr, so kann er sich später insoweit nicht mehr auf das Recht auf rechtliches Gehör berufen (BVerwG, U. v. 13.11.1980 - 5 C 18/79 - juris). Vorliegend hat die Beklagte lediglich ihr bisheriges Vorbringen zu den Vollstreckungsversuchen des Finanzamts präzisiert. Die vorgelegten Unterlagen waren dem Kläger teils bereits bekannt (an ihn adressierte Aufstellung der ausstehenden Beträge des Finanzamts, Mahnung vom ... April 2011), teils in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres zu erfassen (Auflistung der übrigen Vollstreckungsversuche). Eine Vertagung war daher nicht geboten.

Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eingehalten. Der Lauf der Klagefrist begann nach § 57 Abs. 1 VwGO mit der gemäß Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwZVG i. V. m. § 180 Satz 1, Satz 2 ZPO am 2. September 2011 erfolgten Zustellung des Bescheids. Die Klagefrist endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO am 4. Oktober 2011.

Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom ... August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es kann offenbleiben, ob das an den Kläger gerichtete, aber an die falsche Hausanschrift adressierte Anhörungsschreiben der Beklagten vom ... Juli 2011 den Kläger erreicht hat und der Kläger nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zum streitgegenständlichen Bescheid angehört wurde. Ein etwaiger Verfahrensmangel durch unterbliebene Anhörung wäre jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich; da es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, hätte ein solcher Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflussen können.

Rechtsgrundlage von Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 14 KraftStG.

Das Gericht teilt die Zweifel des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nicht. § 14 Abs. 1 KraftStG erlaubt die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs von Amts wegen, wenn die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug nicht entrichtet worden ist. Ein allgemeines, uneingeschränktes Recht darauf, ein Kraftfahrzeug als Fortbewegungsmittel nutzen zu können, wie es der Kläger geltend macht, lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch sonst aus der Verfassung ableiten. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung zu den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch davon aus, dass ein Kraftfahrzeug zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht erforderlich ist (BVerfG, U. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 2/09, 1 BvL 4/09 - juris Rn. 179). Als Ausfluss dessen sind Kraftfahrzeuge beispielsweise im Bereich der Zwangsvollstreckung grundsätzlich der Pfändung unterworfen und nur unter den Voraussetzungen des § 811 ZPO nicht pfändbar (vgl. insbesondere § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: wenn ein Kraftfahrzeug zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist; § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO: wenn die Benutzung eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist, um die Gehbehinderung eines behinderten Menschen zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern, vgl. BGH, B. v. 16.6.2011 - VII ZB 12/09 - juris).

§ 14 KraftStG verfolgt einen legitimen Zweck. Mit der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs, für das Steuern nicht entrichtet worden sind, endet die Steuerpflicht für dieses Kraftfahrzeug (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 KraftStG), womit weitere Steuerrückstände vermieden werden. Der ggf. mit der Abmeldung zugleich entstehende Druck auf den Steuerpflichtigen, die noch ausstehenden Steuern zu zahlen, begegnet im Hinblick darauf, dass der Staat auf Erzielung von Steuereinnahmen angewiesen ist, keinen Bedenken. Die Vorschrift ist auch verhältnismäßig. Der Betroffene verliert - anders als bei der vom Kläger angeführten Mobiliarzwangsvollstreckung - im Fall der Abmeldung des Fahrzeugs weder den Besitz noch die Verfügungsbefugnis über das Kraftfahrzeug. Die vom Kläger ebenfalls als „milder“ empfundene Abnahme der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung nach § 802c ZPO kann, insbesondere in Verbindung mit einer Eintragung in Schuldnerverzeichnis und den Einsichtnahmemöglichkeiten für andere nach § 882f ZPO, erhebliche Folgen für den betroffenen Schuldner haben, die die Nachteile, ein Kraftfahrzeug nicht nutzen zu können, bei weitem übersteigen.

Der Bescheid ist nicht deshalb fehlerhaft, dass in Nr. 1 des Bescheids der „Widerruf“ der Zulassung ausgesprochen wird und in der Begründung Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG (i. V. m. § 14 KraftStG) als Rechtsgrundlage des Bescheids genannt wird. Der Inhalt der Verfügungen ist nicht missverständlich. Aus Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids wird hinreichend deutlich, dass das Kraftfahrzeug von Amts wegen abgemeldet und die Zulassungsbescheinigung Teil I eingezogen wird sowie die Kennzeichen entstempelt werden, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die ausstehende Kraftfahrzeugsteuer vollständig bezahlt wird. Ein Widerruf der Zulassung nach Art. 49 BayVwVfG könnte keine anderen Rechtswirkungen als die Abmeldung von Amts wegen entfalten. Eine sachlich unzutreffende Begründung durch Angabe einer teils unzutreffenden Rechtsgrundlage macht einen gebundenen Verwaltungsakt wie die Abmeldung von Amts wegen nicht materiell rechtswidrig (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 46).

Nach § 14 Abs. 1 KraftStG hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG sind erfüllt.

Ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG lag mit dem Schreiben vom... Juli 2011 vor. Das Finanzamt ... ist die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung i. d. F. d. Bek. vom 4. April 2006, BGBl I S. 846, 1202, in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 8. Dezember 2010, BGBl I S. 1768, i. V. m. § 4 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2005, GVBl S. 596, in der Fassung der Änderung durch Verordnung vom 6. Januar 2011, GVBl S. 44).

Für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „...“, dessen Halter der Kläger seit ... November 2010 ist, wurde Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet. Im Antrag des Finanzamts ... vom ... Juli 2011 war die Steuerschuld auf 301 Euro beziffert, hinzu kamen Säumniszuschläge (20 Euro) und Vollstreckungskosten (64,64 Euro). Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten, an den Kläger adressierten „Kontostand vom ... Februar 2014“ sind die ausstehenden Beträge auch nicht nach der Antragstellung des Finanzamts beglichen worden, sondern immer noch ausständig. Die Beklagte als Zulassungsbehörde hat dabei nicht zu überprüfen, ob die geltend gemachte Steuerforderung dem Grund und der Höhe nach berechtigt ist und das Finanzamt das Besteuerungsverfahren fehlerfrei durchgeführt hat. Hierfür ist allein das Finanzamt zuständig, gegen dessen Entscheidung der Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet ist (vgl. VG des Saarlandes, U. v. 24.2.2010 - 10 K 686/09 - juris Rn. 20 ff.; VG Cottbus, U. v. 4.2.2013 - 1 K 720/11 - juris Rn. 17). Der Kläger hat die Steuerschuld weder gegenüber der Beklagten noch im Klageverfahren bestritten. Da auch sonst keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Steuerschuld nicht wirksam festgesetzt oder aufgrund von Zahlung oder aus anderen Gründen erloschen wäre, bestand weder für die Beklagte im Verwaltungsverfahren (VG Cottbus, U. v. 4.2.2013, a. a. O. Rn. 18 ff.) noch für das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) Anlass, sich weitere Nachweise zum Erlass des Steuerbescheids, zu dessen Vollziehbarkeit und zum Zahlungsrückstand vom Finanzamt vorlegen zu lassen. Der in Hinblick auf die Ermittlungspflichten der Zulassungsbehörde abweichenden Ansicht des VG Meinigen (VG Meiningen, U. v. 13.1.2004 - 2 K 677/02.Me - juris Rn. 21 ff.) folgt das Gericht nicht, da sich eine derartige Pflicht der Zulassungsbehörde weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 14 KraftStG ableiten lässt (vgl. VG Cottbus, U. v. 4.2.2013, a. a. O. Rn. 18 ff.).

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Finanzamt mehrfach erfolglos versucht, die Steuerschuld beizutreiben. Der Kläger selbst räumt ein, das Schreiben des Finanzamts vom ... April 2011 mit der Zahlungsaufforderung, der Androhung der Vollstreckung sowie der Androhung, die Abmeldung von Amts wegen zu beantragen, erhalten zu haben. Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts hat es wiederholt Ermittlungen zu Bankverbindungen angestellt. Weder die wiederholten Vollstreckungsversuche durch den Gerichtsvollzieher noch die Versuche einer Kontenpfändung waren erfolgreich. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angegriffenen Bescheids (vgl. App, DAR 1990, 452). Die Zulassungsbehörde ist bei Vorliegen eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG zur Abmeldung von Amts wegen verpflichtet; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu.

Auch gegen die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs durch das Finanzamt im Wege der Ersatzvornahme auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1, 29, 30, 32 und 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG bestehen keine Bedenken.

Schließlich ist die Kostenfestsetzung für den Bescheid nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur GebOSt ist für sonstige Anordnungen ein Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286 Euro vorgesehen. Die vorliegend festgesetzten Kosten in Höhe von 42,20 Euro bewegen sich mithin im unteren Bereich dieses Gebührenrahmens und sind daher der Höhe nach angemessen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 14. Apr. 2010 - 1 BvL 1/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

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(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

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(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.